Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Sept. 2005 - 17 K 1823/05

bei uns veröffentlicht am09.09.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, der zuletzt Amtsrat (A 12) war, befindet sich seit 01.09.1996 im Ruhestand.
Zusammen mit der Mitteilung 2/05 über die Zusammensetzung der Bezüge im April 2005 wurde er darüber informiert, dass sich der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlungen um einen Beitrag für Pflegeleistungen von 0,75 v. H. vermindere. Diese Kürzung folge der Regelung, dass Rentnerinnen und Rentner den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit April 2004 in voller Höhe selbst bezahlen müssten. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.05.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Höherbelastung der Rentner mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei wirkungsgleich auf Versorgungsempfänger des Beklagten übertragen worden. Versorgungsbezüge könnten nicht über gesetzliche Vorschriften hinaus geleistet werden.
Am 06.06.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Kürzung verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die wirkungsgleiche Übertragung der die Rentner betreffenden Regelungen sei systemwidrig. Es bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Beamten, bei denen keine solche Kürzung stattgefunden habe. Die Sonderzahlung sei Bestandteil sowohl der Dienst- als auch der Versorgungsbezüge. Es bestehe keine Ermächtigung für die Länder, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Auch im Sonderzahlungsgesetz sei keine unterschiedliche Behandlung vorgesehen. Eine Rechtfertigung für die Kürzung lasse sich nicht aus der Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte entnehmen. Die vom LBV herangezogene Begründung solle nur die Kürzung der Versorgungsbezüge rechtfertigen.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 09.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.04.2005 Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu zahlen, dass als Grundbetrag nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Landessonderzahlungsgesetz 5,33 % der dort genannten Bezüge zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums vor. Auch werde nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Aktive Beamte und Versorgungsempfänger seien insoweit nicht vergleichbar. Beamte seien im Ergebnis durch die Streichung des Urlaubsgeldes schlechter gestellt worden als Versorgungsempfänger. Es bestünden auch sachliche Gründe für die wirkungsgleiche Übertragung der geänderten Regelungen für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf Versorgungsempfänger. Denn das System der Beamtenpensionen werde von den Auswirkungen des demographischen Wandels genau so betroffen wie die gesetzliche Rentenversicherung.
10 
Mit Beschluss vom 06.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge.
14 
Das LBV hat - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - die Vorschriften des Landessonderzahlungsgesetzes in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - richtig angewandt. Es hat dabei nach § 8 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 LSZG und i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 4,33% des Grundbetrages i.S.v. § 8 S. 1 LSZG angesetzt.
15 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch Art. 1 Nr. 1, 2 Haushaltsstrukturgesetz 2005 nicht verfassungswidrig und auch sonst rechtmäßig.
16 
Artikel 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Rechtsänderung nicht berührt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst weder das sogenannte 13. Monatsgehalt noch Urlaubsgeld (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, BVerfGE 44, 249; LAG Berlin, Urt. v. 01.10.2004 - 13 Sa 1258/04 - ).
17 
Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betrifft, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger muss nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge liegen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -).
18 
Der Landesgesetzgeber bedurfte auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung, unterschiedliche Regelungen für Beamte und Versorgungsempfänger zu treffen. Der Bund hat durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1797) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und damit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 a Abs. 1 GG aufgegeben. Damit haben die Länder und so auch der Beklagte die umfassende Zuständigkeit, für ihren eigenen Bereich Gesetze zur Leistung von Sonderzahlungen an ihre aktiven Beamten und ihre Versorgungsberechtigten zu erlassen (Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, [Stand Dezember 2004], § 50 RdNr. 26).
19 
Die Neuregelung ist im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. So kann das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2003, ZBR 2004, 47). Dies muss erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen gelten.
20 
Schließlich steht dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig machte. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter der er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten ist, ihm unverändert erhalten bleiben (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, BVerfGE 76, 256). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987, a.a.O.).
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2004 - 4 S 1132/04

bei uns veröffentlicht am 28.07.2004

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1  Die statthafte und
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Juni 2006 - 17 K 321/06

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeit

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 - 7 K 295/04 - ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für "Ost-Beamte", vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).  
Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Der Besoldungsgesetzgeber muss auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft. Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 m.w.N. zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale). In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, a.a.O.).
Danach lässt sich jedenfalls für die hier zur gerichtlichen Prüfung stehende, noch relativ maßvolle Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verringerung als rechtmäßig unter Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss letztlich insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 bewirkte Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese jährliche Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag in der maßgeblichen Zeit für den Kläger bei etwa 170,- EUR und damit knapp über 0,4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. etwa im Bereich von  0,6 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. Dies fällt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre.
Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der Verringerung der Sonderzahlung liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
Die umstrittene Verringerung der Sonderzahlung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Versorgungsempfänger mit der Gruppe der aktiven Beamten verbietet. So sind die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt sich die Besoldung nach den Dienstbezügen: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 (ZBR 2004, 253) ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Einklang mit Verfassungsrecht stehe, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt sei. Soweit danach der Versorgungsabschlag in den maßgeblichen Fällen im Ergebnis dazu führt, dass der Abstand zwischen der Besoldung der aktiven Beamten und der Versorgung der Versorgungsempfänger erheblich vergrößert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht zum Anlass genommen, eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in Erwägung zu ziehen. Dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats, dass insoweit zwei wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen und bei der Frage der Verletzung von Art. 3 GG ein Vergleich nur innerhalb der Gruppe der Versorgungsempfänger vorgenommen werden kann.
Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, ist eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung betraf nämlich beide Gruppen - aktive Beamte wie Versorgungsempfänger - gleichermaßen. Mit Blick auf die durch das umstrittene Gesetz beschlossenen Regelungen ab dem 01.01.2004, die im Ergebnis auch zur Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte führen, ist außerdem im Wege einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2003 und 2004 ff. sogar eine prozentuale Schlechterstellung der aktiven Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern festzustellen, da ersteren nur noch der nach § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) errechnete Grundbetrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Sonderzahlung nach § 6 LSZG für Kinder) ohne das bislang nur ihnen - im Unterschied zu den Versorgungsempfängern - geleistete jährliche Urlaubsgeld verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
10 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG a. F.) in Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Festgebühr von 25,00 EUR anfällt.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 - 7 K 295/04 - ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für "Ost-Beamte", vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).  
Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Der Besoldungsgesetzgeber muss auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft. Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 m.w.N. zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale). In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, a.a.O.).
Danach lässt sich jedenfalls für die hier zur gerichtlichen Prüfung stehende, noch relativ maßvolle Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verringerung als rechtmäßig unter Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss letztlich insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 bewirkte Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese jährliche Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag in der maßgeblichen Zeit für den Kläger bei etwa 170,- EUR und damit knapp über 0,4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. etwa im Bereich von  0,6 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. Dies fällt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre.
Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der Verringerung der Sonderzahlung liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
Die umstrittene Verringerung der Sonderzahlung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Versorgungsempfänger mit der Gruppe der aktiven Beamten verbietet. So sind die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt sich die Besoldung nach den Dienstbezügen: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 (ZBR 2004, 253) ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Einklang mit Verfassungsrecht stehe, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt sei. Soweit danach der Versorgungsabschlag in den maßgeblichen Fällen im Ergebnis dazu führt, dass der Abstand zwischen der Besoldung der aktiven Beamten und der Versorgung der Versorgungsempfänger erheblich vergrößert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht zum Anlass genommen, eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in Erwägung zu ziehen. Dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats, dass insoweit zwei wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen und bei der Frage der Verletzung von Art. 3 GG ein Vergleich nur innerhalb der Gruppe der Versorgungsempfänger vorgenommen werden kann.
Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, ist eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung betraf nämlich beide Gruppen - aktive Beamte wie Versorgungsempfänger - gleichermaßen. Mit Blick auf die durch das umstrittene Gesetz beschlossenen Regelungen ab dem 01.01.2004, die im Ergebnis auch zur Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte führen, ist außerdem im Wege einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2003 und 2004 ff. sogar eine prozentuale Schlechterstellung der aktiven Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern festzustellen, da ersteren nur noch der nach § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) errechnete Grundbetrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Sonderzahlung nach § 6 LSZG für Kinder) ohne das bislang nur ihnen - im Unterschied zu den Versorgungsempfängern - geleistete jährliche Urlaubsgeld verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
10 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG a. F.) in Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Festgebühr von 25,00 EUR anfällt.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.