Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Aug. 2005 - 16 K 2485/05

bei uns veröffentlicht am10.08.2005

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein 24-jähriger kroatischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 06.07.2005 gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Regierungspräsidiums S. vom 28.06.2005, mit der er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.07.2003 abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung nach Kroatien aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen.
Soweit sich der Antrag gegen die verfügte Ausweisung richtet, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers bereits unzulässig. Das Regierungspräsidium S. hat die Ausweisung, die nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 84 Abs. 1 AufenthG), nicht für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die hiergegen erhobene Klage hat daher aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass der Antragsteller nicht auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO angewiesen ist.
In Bezug auf die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung ist der Antrag zwar zulässig (§ 80 Abs. 5, § 84 Abs. 1 Nr.1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG), aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutschland verbleiben zu können. Maßgebend für dieses Abwägungsergebnis ist, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Verfügung des Regierungspräsidiums S. insoweit im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
Der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist bereits wegen der Sperrwirkung der zugleich verfügten Ausweisung zwingend abzulehnen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Ausschlusswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Garantie eines wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutzes sowie das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten jedoch, im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den gesetzlichen Sofortvollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen. Denn es wäre mit diesen verfassungsrechtlichen Garantien nicht vereinbar, dass ein Verwaltungsgericht die gesetzlich für den Regelfall angeordnete sofortige Vollziehbarkeit einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch dann bestätigen müsste, wenn diese lediglich formal durch eine wirksame Ausweisungsverfügung ausgelöst worden wäre, die Ausweisung aber inhaltlich fehlerhaft und dem entsprechend in einem späteren Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.1991 - 11 S 1275/91 -, InfAuslR 1991, 171). So liegt der Fall hier aber nicht.
Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung steht die verfügte Ausweisung des kroatischen Antragstellers, der (noch) nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -), mit nationalem Recht im Einklang. Die Ausweisung ist durch § 54 Nr. 3 AufenthG gedeckt. Danach wird ein Ausländer unter anderem in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis mit Betäubungsmitteln handelt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom 22.02.2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (ca. 2,4 Kilogramm Cannabis) in 22 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringer Menge, zu der Gesamtstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 54 Nr. 3 AufenthG seien nicht gegeben, weil der in § 54 Nr. 5 AufenthG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach eine Gefahr nicht mehr bekämpft werden dürfe, wenn sie nicht mehr vorhanden sei, auch im Rahmen des § 54 Nr 3 AufenthG Anwendung finde, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 54 Nr. 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften (in einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt) oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Eine dem entsprechende Einschränkung fehlt in § 54 Nr. 3 AufenthG, sie ist auch nicht quasi „vor die Klammer gezogen“, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung im Bereich der Regelausweisung generell einführen wollte. Abgesehen davon dürfte diese Einschränkung im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG darauf beruhen, dass dieser Ausweisungsgrund der Gefahrenvorsorge dient. Zur Verwirklichung dieses Ausweisungsgrundes genügt es zunächst, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Damit setzt die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht zwingend voraus, dass von dem Ausländer bereits eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgeht; um diese „Vorwirkung“ auch in den Fällen noch rechtsstaatlich begründen zu können, in denen der Ausländer nicht mehr Mitglied oder Unterstützer einer solchen Vereinigung ist, erscheint es geboten, den Regelversagungsgrund dahingehend einzuschränken, dass in solchen Fällen die zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen müssen. Eine vergleichbare Situation besteht aber in den Fällen des § 54 Nr. 3 AufenthG nicht, da dieser die Begehung einer mit Strafe bewehrten Tat voraussetzt, die Gefahr im Sinne des Polizeirechts sich demnach bereits konkretisiert hat.
Der Antragsteller genießt nicht den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG, insbesondere nicht des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Zwar ist er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Jedoch ist er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seit 04.07.2003 ist der Antragsteller auf Grund des damals vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis gestellten Verlängerungsantrages im Besitz einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG, welche gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nach neuem Recht fortwirkt. Aus dem Besitz dieser Erlaubnisfiktion kann der Antragsteller aber nicht ableiten, dass er so gestellt werden müsste, als sei er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Denn ein nur hypothetisch gegebener Anspruch steht dem realisierten gerade nicht gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1995 - 13 S 1411/94 -). Aus § 81 Abs. 4 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Danach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Fiktionswirkung eines fortbestehenden Aufenthaltstitels kann aber nur dann eintreten, wenn die Verlängerung oder Erteilung nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragt worden ist. Denn die von § 69 Abs. 3 AuslG ebenso wie von § 81 Abs. 4 AufenthG geforderte Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts kann nur durch das bei der Antragstellung geltende Recht gewahrt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2005 - 18 B 915/04 -, AuAS 2005, 123). Hierfür spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber gerade keine Regelung getroffen hat, die die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG, die auch nach neuem Recht noch eintreten kann (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), in die Fiktion eines vorläufig fortbestehenden Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG überleiten würde. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bleiben lediglich die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 AuslG wirksam. Der Behörde kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht früher entschieden hat. Zum einen war der Antragsteller bei Antragstellung lediglich zur Probe beschäftigt und sein Arbeitsvertrag war bis zum 23.12.2003 befristet. Ab Juni 2004 hatte die Behörde Veranlassung, auf Grund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die aufenthaltsrechtliche Entscheidung auszusetzen (vgl. § 67 Abs. 2 AuslG bzw. § 79 Abs. 2 AufenthG). Zum anderen hätte es dem Antragsteller freigestanden, nach Ablauf von drei Monaten Untätigkeitsklage zu erheben, um eine frühere Entscheidung - mit welchem Ergebnis auch immer - herbei zu führen.
Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG scheidet aus, da der deutsche Stiefvater des Antragstellers bereits nicht deutscher „Familienangehöriger“ ist.
Die Regelausweisung wird im Falle des Antragstellers damit nicht zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Eine Ausnahme vom Regelfall ist nicht zu erkennen. Das Gericht ist mit dem Regierungspräsidium S. der Überzeugung, dass der Fall des Antragstellers weder durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt, noch, dass der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1995 - 13 S 1411/94 -). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums S. in seiner Verfügung vom 28.06.2005, das alle Umstände des Einzelfalls (die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten, persönlichen wie tatbezogenen) berücksichtigt und richtig gewichtet hat.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe zum 07.07.2005 erneut Arbeit gefunden, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Wie ausgeführt beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach nationalem Recht nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zu jenem Zeitpunkt war der Antragsteller aber arbeitslos.
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Auch der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Suche nach einer Einnahmequelle die Ursache seiner Straffälligkeit gewesen sei, diese jedoch tatsächlich auf die mit seinem Rauschgiftkonsum verknüpfte Lebensphase zurückzuführen gewesen sei, die jetzt abschlossen sei, weshalb es an der Wiederholungsgefahr fehle, ist im Ergebnis nicht beachtlich. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass unter Ziffer V. des Urteils des Amtsgerichts S. vom 22.02.2005 im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt wird, dass er mit den Taten seinen seinerzeitigen Marihuanakonsum habe finanzieren wollen und es gute Anhaltspunkte dafür gebe, dass die mit dem Rauschgiftkonsum verknüpfte Lebensphase jetzt abgeschlossen sei. Dies könnte in der Tat darauf hindeuten, dass das Strafgericht davon ausging, der Antragsteller würde nicht mehr einschlägig straffällig. Andererseits wird unter Ziffer II. des Urteils aber ausgeführt, dass der Antragsteller zwischen Anfang 2004 und dem 21.06.2004 mit lediglich mittelbarem Zusammenhang zu seinem Cannabiseigenbedarf Marihuana verkauft habe, um aus diesen Geschäften Gewinne zu erzielen. Er habe die Absicht gehabt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Und unter Ziffer I. wird dargelegt, dass der Antragsteller im Alter von 13/14 Jahren angefangen habe, Cannabisprodukte zu konsumieren. Regelmäßig habe er das Gift ab dem Alter von 17/18 Jahren geraucht. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme (im Juni 2004) habe er ca. 2 Gramm Cannabis täglich konsumiert. Er habe vorgetragen, was gut möglich erscheine, seinen Cannabiskonsum mit seiner Festnahme eingestellt zu haben. Diese Ausführungen lassen zum einen nicht zwingend den Schluss zu, dass der Antragsteller ausschließlich wegen des Eigenbedarfs mit Marihuana Handel betrieben hat; zum anderen ist angesichts der Dauer des regelmäßigen Cannabiskonsum von über 5 Jahren und der auch vom Strafgericht nur für möglich gehaltenen Annahme, er habe den Cannabiskonsum eingestellt, die Prognose, dass eine Wiederholungsgefahr noch gegeben ist, nicht völlig von der Hand zu weisen. Letztlich kann die Frage, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr hier gegeben ist, aber offen bleiben, denn das Regierungspräsidium S. hat seine Ausweisungsverfügung auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Ist die Ausweisungsverfügung aber - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Der generalpräventive Ausweisungszweck kommt beim Antragsteller einschränkungslos zum Tragen. Auch insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums in seiner Verfügung verwiesen.
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Soweit der Antragsteller hiergegen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1983 - 1 C 99.78 - (NVwZ 1983, 549) einwendet, dass generalpräventive Erwägungen bei im Inland aufgewachsenen und geprägten Ausländern in der Regel unangebracht seien und das Ausweisungsermessen regelmäßig eingeschränkt sei, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jener Entscheidung nämlich weiter ausgeführt, dass der Schutz für hier geborene Ausländer in der Regel nicht über denjenigen Schutz hinausgehe, der einem mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländer gebühre und dass bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes die Ausweisung eines hier geborenen Ausländers regelmäßig nicht als unverhältnismäßig gewertet werden könne. Die Ausweisung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung werden Drogenstraftaten aber gerade als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich sogar den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG überspielen. Im Falle sog. „weicher“ Drogen, wie Marihuana, gilt dies in jedem Falle dann, wenn es sich - wie hier - um eine erhebliche Menge (ca. 2, 4 Kilogramm) handelt. § 54 Nr. 3 AufenthG beruht auf einer generalpräventiven Überlegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck der gleichlautenden Vorschrift des § 47 Abs. 2 Nr. AuslG ausgeführt, dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck des § 56 Nr. 3 AufenthG eine hohe Bedeutung beigemessen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -). Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommen würde. Die Ausweisung durfte deshalb vom Regierungspräsidium S. auf generalpräventive Gründe gestützt werden, obwohl der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und ab seinem 10. Lebensjahr - nach der Rückkehr aus Kroatien - hier aufgewachsen ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Kroatien, wie vom Antragsteller geltend gemacht, die Aufnahme in die EU anstrebt. Im Falle freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger dürfen generalpräventive Erwägungen nicht zum Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt führen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Auf den Antragsteller findet das Freizügigkeitsgesetz/EU aber derzeit noch keine Anwendung. Die angestrebte Aufnahme Kroatiens in die EU führt nicht dazu, dass dieses Gesetz bereits jetzt „Vorwirkungen“ für kroatische Staatsangehörige entfalten würde.
14 
Die Regelausweisung des Antragstellers verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungspräsidiums verwiesen. Der vom Antragsteller nochmals vorgetragene Einwand, dass er die serbokroatische Sprache nicht spreche und er sich selbst mit seinem Bruder nur noch Deutsch verständigen könne, hält auch das Gericht für wenig glaubhaft. Der Antragsteller hat vom 2. bis zum 10. Lebensjahr mit seinen Eltern in Kroatien gelebt und hat dort die Schule besucht. Damit ist er in Kroatien mit (Serbo) Kroatisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern, insbesondere seiner Mutter, bedient haben (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Urteil vom 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -).
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Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller (vgl. §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist abzuschieben (§ 58 Abs. 1 AufenthG), die Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG anzudrohen. Kroatien war nicht als Zielstaat der Abschiebung auszunehmen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), da konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG nicht vorliegen. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltszeit des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Ausreise ausgewiesener Personen andererseits nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 80 Handlungsfähigkeit


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbe

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 79 Entscheidung über den Aufenthalt


(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Gr

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2005 - 11 S 2599/04

bei uns veröffentlicht am 16.03.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

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(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 30.4.1979 in Gjakovo/Kosovo geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger reiste im August 1990 zusammen mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.11.1990 abgelehnt wurde. In der Folgezeit erhielt der Kläger im Hinblick auf die politische Situation im Kosovo Duldungen. Im Jahre 1995 beantragte er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 14.11.1999 stellte der Kläger unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der „Ägypter“ einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 27.12.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wurden nicht getroffen. Seine gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage (A 8 K 10244/00) blieb erfolglos. Der nach wie vor geduldete und noch bei seinen Eltern wohnende Kläger arbeitet derzeit als Bootshelfer in Titisee-Neustadt.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 3.6.1998 wegen Bedrohung und versuchter Erpressung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Januar 1998 einem Mitschüler eine echt aussehende Pistole an das Kinn gehalten und ihn für den Fall, dass er noch ein Wort sage, mit dem Tode bedroht hatte. Im März 1998 versuchte der Kläger, von einem Mitschüler 120,-- DM zu erpressen, indem er ihm mit der „Galgengeste“ drohte. Der Mitschüler besuchte daraufhin aus Angst wochenlang die Schule nicht.
2. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.11.1999 wegen Diebstahls (einer Unterhose im Wert von 14,90 DM) zu Arbeitsleistungen nach Weisung des Kreisjugendamtes.
3. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.1.2001 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger im Dezember 1999 einen ihm bekannten Heroinlieferanten, der selbst nicht im Besitz eines Führerscheines war, zur Abwicklung des Verkaufs von 980,3 g Heroinzubereitung (Wirkstoffgehalt von 149,593 g) von Titisee-Neustadt nach Göppingen gefahren. Der Kläger sollte für diese Dienste 200,-- DM erhalten. Ob das Heroin sich im Wagen des Klägers befand oder in einem parallel fahrenden zweiten Fahrzeug, ließ sich nicht klären. Der Kläger wusste jedoch vor Fahrtantritt, dass Zweck der Fahrt der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Verkaufs sein sollte.
Wegen dieser Sache befand sich der Kläger in der Zeit vom 11.12.1999 bis zum 18.1.2001 in Untersuchungshaft.
4. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Am 7.4.2001 um 3.50 Uhr hatte der Kläger die Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Freiburg betreten, nachdem er zusammen mit 2 Begleitern die Schiebetüren aufgedrückt hatte.
5. durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass er am 28.11.2003 eine Halskette für 20,-- EUR und einen Ohrstecker für 10,-- EUR zum Verkauf anbot, wobei er wusste, dass diese Schmuckstücke aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.
10 
6. durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14.12.2004 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zwei 13 und 15 jährige Zeuginnen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder gehört werden sollten, in ihrem Aussageverhalten beeinflussen wollte, indem er ihnen mit Vergewaltigung drohte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
11 
Bereits mit Verfügung vom 22.5.2001 hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verfügung ist auf den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt. Ein vom Regelfall der Ausweisung abweichender atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen keinen atypischen Geschehensablauf aufweise. Auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen begründeten keine Atypik. Beim Kläger liege auch eine individuelle Wiederholungsgefahr vor. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da sich die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose von der strafrichterlichen Sozialprognose nach Voraussetzungen und Zweck unterscheide. Auch generalpräventive Gesichtspunkte sprächen hier für die Ausweisung, weil nur eine konsequente Ausweisungspraxis das Verhalten von Ausländern dahingehend steuern könne, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Rechtsordnung beachteten. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch dauerhafte Duldungsgründe i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht erkennbar, da das Bundesamt festgestellt habe, dass keine rechtlichen Abschiebungshindernisse vorlägen, insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehe. Die Prüfung, ob neue Abschiebungshindernisse bestünden, sei der Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums entzogen.
12 
Am 18.6.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei 1990 mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Mittlerweile habe er im Kosovo keine Verwandten mehr, auch seien alle Familienmitglieder außer ihm im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Es sei ihm nach dem Besuch der Schule nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen, weil man ihm die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem Maschinenbaubetrieb verweigert habe. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Aus der verbüßten Untersuchungshaft und der Verurteilung habe er die richtigen Lehren gezogen und sei von der Familie aufgefangen worden. Nunmehr sei er in einem Bootsverleih tätig. Die Ausweisung dürfe nicht auf die der Verurteilung vom 18.1.2001 zugrunde liegende Straftat gestützt werden. Das Landgericht habe ihm in seinem Urteil eine Reifeverzögerung attestiert und auch sein Geständnis strafmindernd gewertet. Das Geständnis habe letztendlich dazu geführt, dass auch die übrigen Tatbeteiligten die Tat gestanden hätten. Das Landgericht sei weiter davon ausgegangen, dass die im Erwachsenenvollzug verbrachte Untersuchungshaft ihn - als damals Heranwachsenden - besonders hart getroffen habe. Schließlich habe das Landgericht seine geringe Tatbeteiligung betont und ausgeführt, dass die Tat auch ohne ihn stattgefunden hätte. Dies alles rechtfertige zum einen nicht, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen und begründe zum anderen einen atypischen Ausnahmefall, in dem die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG ausnahmsweise nicht mehr angemessen sei. Mit den genannten Umständen, insbesondere der Bewertung des Landgerichts habe sich der Beklagte in seiner Verfügung nicht auseinandergesetzt. Seiner generalpräventiven Argumentation sei ebenfalls nicht zu folgen, da eine generalpräventive Ausweisung in seinem Falle nicht mehr angemessen sei. Unterbleibe eine Ausweisung hier, so gehe die Abschreckungswirkung nicht verloren, weil von abzuschreckenden Ausländern erkannt werde, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen und nicht um einen erwachsenen Täter gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich seit 1999 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und die Phase jugendlicher Instabilität nunmehr überwunden sei.
13 
Mit Urteil vom 30.6.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tatbestand für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt sei, dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zukomme und - bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung - auch keine tatbezogenen oder persönlichen Umstände vorlägen, die so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abwichen, dass sie eine Ausnahme von der Regelausweisung begründeten. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck gebracht, dass er den Gefahren der Drogenkriminalität und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung begegnen wolle, indem er auch solche Ausländer ausweise, die zu einer Drogenstraftat nur Beihilfe leisteten. Es könne im Falle des Klägers offen bleiben, ob sein Verhalten im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung tatsächlich noch genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr geboten habe. Insofern habe die Prognose der Ausländerbehörde wohl übersehen, dass der Kläger durch eine lang andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Letztlich unterfalle die Ausweisung aber auch dann dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, wenn man zugunsten des Klägers eine fehlende individuelle Wiederholungsgefahr unterstelle. Die Ausweisung sei hier nämlich im Hinblick auf die Generalprävention angemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe ein höchst konspiratives Geschäft mit einer großen Menge an Heroin in seiner technischen Abwicklung gefördert. Dass er letztlich ein beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Drogengeschäfts gewesen sei, sei unerheblich. Denn die schwer zu bekämpfende organisierte Betäubungsmittelkriminalität zeichne sich häufig dadurch aus, dass in den Randbereichen des Drogengeschäfts nur teilweise eingeweihte Personen eingesetzt würden. Auch wenn deren Tatbeiträge für sich genommen untergeordnet seien, seien sie oft Teil des hohen konspirativen Organisationsgrades, der aus Sicherheitsgründen für ein größeres Drogengeschäft notwendig sei. Insofern solle durch die Einbeziehung von Nebentätern eines Drogengeschäfts in den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gerade auch die Rekrutierung von Ausländern in den Randbereichen eines Drogengeschäfts erschwert werden. Unerheblich sei im Rahmen einer generalpräventiv begründeten Ausweisung auch, dass der Kläger als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und - dies unterstellt - der Kläger sogar dauerhaft von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe. Denn gerade die Heranwachsenden, die sich aufgrund ihrer mangelnden Reife in Kontakt mit anderen und unter der Vorstellung eines relativ geringen Risikos zur Teilnahme an solchen Betäubungsmitteldelikten hinreißen lassen könnten, könnten von der abschreckenden Wirkung einer rigorosen Ausweisungspraxis erreicht werden. Eine generalpräventive Ausweisung treffe den Kläger auch nicht im Hinblick auf seine familiären und sonstigen Belange unangemessen hart. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK, der gerade die Bekämpfung des Drogenhandels als gewichtiges soziales Bedürfnis anerkenne. Die insoweit dennoch gewährten Ausnahmen der Unverhältnismäßigkeit beträfen Ausländer der zweiten Generation mit grundsätzlich legalem Aufenthalt. Um einen solchen handele es sich beim Kläger nicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über ausbaufähige Kenntnisse der albanischen Sprache. Er sei als allein stehender und gesunder junger Mann dafür verantwortlich, für sich selbst zu sorgen, zumal er über eine unterstützungswillige Familie in Deutschland verfüge.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils zugelassen (11 S 2209/03). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 15.11.2004 zugestellt worden.
15 
Die zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 begründet. Seiner Auffassung nach hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass schutzwürdige familiäre und sonstige Bindungen im Bundesgebiet vorlägen und er als ethnischer Ägypter aus dem Kosovo einen Grund für eine dauerhafte Duldung im Bundesgebiet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genössen nicht nur Ausländer der zweiten Generation, sondern auch Ausländer in der Situation des Klägers den Schutz des Art. 8 EMRK. Er habe den wesentlichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ausschließlich hier seine sozialen Bindungen. Mittlerweile sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Hätte das Verwaltungsgericht seine persönliche Situation richtig abgewogen, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Hierbei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass die Drogenstraftat im jetzigen Zeitpunkt fast vier Jahre zurückliege und er sich danach nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Dem Umstand, dass das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe, komme erstrangige Bedeutung im Rahmen des § 47 AuslG zu, weshalb eine individuelle Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und die Annahme eines Regelausweisungsgrundes als unangemessene Härte erscheine. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass er an der Drogenstraftat lediglich als beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Geschehens beteiligt gewesen sei. Ferner sei er nicht in die Einzelheiten der Tat eingeweiht gewesen und sei das Rauschgift nicht in den Handel gelangt. Als „Drogen-Ersttäter“ sei er im Strafverfahren geständig gewesen, außerdem habe es sich um ein „Polizeigeschäft“ gehandelt, zu dem die Beteiligten verführt worden seien. Schließlich habe er ein Jahr Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug erlitten, die ihn nachhaltig beeindruckt habe. Aus den genannten Gründen sei auch eine generalpräventiv begründete Ausweisung unangemessen. Unabhängig davon, dass das Gericht den Sachverhalt schon bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung fehlerhaft gewürdigt habe, sei die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung richtigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen.
16 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verweist zur Begründung auf einen am 23.8.2004 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt und zahlreiche gegen den Kläger zwischenzeitlich anhängige Strafanzeigen. Der Kläger habe sich offenbar auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zur Verhinderung weiterer Straftaten sei es daher geboten, seinen Aufenthalt zu beenden und ihn vom Bundesgebiet fern zu halten. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass der Kläger nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles geschlossen werden. Dies folge bereits daraus, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lediglich auf die Begehung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz abstelle und es auf die Höhe der verhängten Strafe hierbei nicht ankomme. Neben diesen spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers auch generalpräventiv erforderlich. Auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei sie nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei im heutigen Serbien und Montenegro geboren, dort bei seinen Eltern aufgewachsen und erst im Alter von 11 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht alle Bindungen zu seinem Heimatland verloren habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, stehe Art. 8 Abs. 2 EMRK seiner Ausweisung nicht entgegen, da Drogendelikten grundsätzlich eine besondere Schwere zugemessen werde. Andererseits sei der Kläger bei Begehung der Drogenstraftat bereits 20 Jahre alt gewesen; er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf familiäre Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei er nicht angewiesen. Ferner sei er in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden könne.
21 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren A 8 K 10244/00 und 1 K 980/01 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom 23.3.2005 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
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aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss vom 22. März 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Nach § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 ist das GKG hier in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der (vorliegend nach § 124a Abs. 5 Satz 5 2. Halbsatz VwGO nicht mehr gesondert einlegungsbedürftigen) Berufung bereits am 25. August 2003 gestellt hat.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 30.4.1979 in Gjakovo/Kosovo geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger reiste im August 1990 zusammen mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.11.1990 abgelehnt wurde. In der Folgezeit erhielt der Kläger im Hinblick auf die politische Situation im Kosovo Duldungen. Im Jahre 1995 beantragte er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 14.11.1999 stellte der Kläger unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der „Ägypter“ einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 27.12.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wurden nicht getroffen. Seine gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage (A 8 K 10244/00) blieb erfolglos. Der nach wie vor geduldete und noch bei seinen Eltern wohnende Kläger arbeitet derzeit als Bootshelfer in Titisee-Neustadt.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 3.6.1998 wegen Bedrohung und versuchter Erpressung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Januar 1998 einem Mitschüler eine echt aussehende Pistole an das Kinn gehalten und ihn für den Fall, dass er noch ein Wort sage, mit dem Tode bedroht hatte. Im März 1998 versuchte der Kläger, von einem Mitschüler 120,-- DM zu erpressen, indem er ihm mit der „Galgengeste“ drohte. Der Mitschüler besuchte daraufhin aus Angst wochenlang die Schule nicht.
2. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.11.1999 wegen Diebstahls (einer Unterhose im Wert von 14,90 DM) zu Arbeitsleistungen nach Weisung des Kreisjugendamtes.
3. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.1.2001 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger im Dezember 1999 einen ihm bekannten Heroinlieferanten, der selbst nicht im Besitz eines Führerscheines war, zur Abwicklung des Verkaufs von 980,3 g Heroinzubereitung (Wirkstoffgehalt von 149,593 g) von Titisee-Neustadt nach Göppingen gefahren. Der Kläger sollte für diese Dienste 200,-- DM erhalten. Ob das Heroin sich im Wagen des Klägers befand oder in einem parallel fahrenden zweiten Fahrzeug, ließ sich nicht klären. Der Kläger wusste jedoch vor Fahrtantritt, dass Zweck der Fahrt der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Verkaufs sein sollte.
Wegen dieser Sache befand sich der Kläger in der Zeit vom 11.12.1999 bis zum 18.1.2001 in Untersuchungshaft.
4. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Am 7.4.2001 um 3.50 Uhr hatte der Kläger die Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Freiburg betreten, nachdem er zusammen mit 2 Begleitern die Schiebetüren aufgedrückt hatte.
5. durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass er am 28.11.2003 eine Halskette für 20,-- EUR und einen Ohrstecker für 10,-- EUR zum Verkauf anbot, wobei er wusste, dass diese Schmuckstücke aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.
10 
6. durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14.12.2004 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zwei 13 und 15 jährige Zeuginnen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder gehört werden sollten, in ihrem Aussageverhalten beeinflussen wollte, indem er ihnen mit Vergewaltigung drohte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
11 
Bereits mit Verfügung vom 22.5.2001 hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verfügung ist auf den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt. Ein vom Regelfall der Ausweisung abweichender atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen keinen atypischen Geschehensablauf aufweise. Auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen begründeten keine Atypik. Beim Kläger liege auch eine individuelle Wiederholungsgefahr vor. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da sich die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose von der strafrichterlichen Sozialprognose nach Voraussetzungen und Zweck unterscheide. Auch generalpräventive Gesichtspunkte sprächen hier für die Ausweisung, weil nur eine konsequente Ausweisungspraxis das Verhalten von Ausländern dahingehend steuern könne, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Rechtsordnung beachteten. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch dauerhafte Duldungsgründe i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht erkennbar, da das Bundesamt festgestellt habe, dass keine rechtlichen Abschiebungshindernisse vorlägen, insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehe. Die Prüfung, ob neue Abschiebungshindernisse bestünden, sei der Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums entzogen.
12 
Am 18.6.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei 1990 mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Mittlerweile habe er im Kosovo keine Verwandten mehr, auch seien alle Familienmitglieder außer ihm im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Es sei ihm nach dem Besuch der Schule nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen, weil man ihm die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem Maschinenbaubetrieb verweigert habe. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Aus der verbüßten Untersuchungshaft und der Verurteilung habe er die richtigen Lehren gezogen und sei von der Familie aufgefangen worden. Nunmehr sei er in einem Bootsverleih tätig. Die Ausweisung dürfe nicht auf die der Verurteilung vom 18.1.2001 zugrunde liegende Straftat gestützt werden. Das Landgericht habe ihm in seinem Urteil eine Reifeverzögerung attestiert und auch sein Geständnis strafmindernd gewertet. Das Geständnis habe letztendlich dazu geführt, dass auch die übrigen Tatbeteiligten die Tat gestanden hätten. Das Landgericht sei weiter davon ausgegangen, dass die im Erwachsenenvollzug verbrachte Untersuchungshaft ihn - als damals Heranwachsenden - besonders hart getroffen habe. Schließlich habe das Landgericht seine geringe Tatbeteiligung betont und ausgeführt, dass die Tat auch ohne ihn stattgefunden hätte. Dies alles rechtfertige zum einen nicht, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen und begründe zum anderen einen atypischen Ausnahmefall, in dem die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG ausnahmsweise nicht mehr angemessen sei. Mit den genannten Umständen, insbesondere der Bewertung des Landgerichts habe sich der Beklagte in seiner Verfügung nicht auseinandergesetzt. Seiner generalpräventiven Argumentation sei ebenfalls nicht zu folgen, da eine generalpräventive Ausweisung in seinem Falle nicht mehr angemessen sei. Unterbleibe eine Ausweisung hier, so gehe die Abschreckungswirkung nicht verloren, weil von abzuschreckenden Ausländern erkannt werde, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen und nicht um einen erwachsenen Täter gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich seit 1999 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und die Phase jugendlicher Instabilität nunmehr überwunden sei.
13 
Mit Urteil vom 30.6.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tatbestand für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt sei, dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zukomme und - bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung - auch keine tatbezogenen oder persönlichen Umstände vorlägen, die so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abwichen, dass sie eine Ausnahme von der Regelausweisung begründeten. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck gebracht, dass er den Gefahren der Drogenkriminalität und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung begegnen wolle, indem er auch solche Ausländer ausweise, die zu einer Drogenstraftat nur Beihilfe leisteten. Es könne im Falle des Klägers offen bleiben, ob sein Verhalten im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung tatsächlich noch genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr geboten habe. Insofern habe die Prognose der Ausländerbehörde wohl übersehen, dass der Kläger durch eine lang andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Letztlich unterfalle die Ausweisung aber auch dann dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, wenn man zugunsten des Klägers eine fehlende individuelle Wiederholungsgefahr unterstelle. Die Ausweisung sei hier nämlich im Hinblick auf die Generalprävention angemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe ein höchst konspiratives Geschäft mit einer großen Menge an Heroin in seiner technischen Abwicklung gefördert. Dass er letztlich ein beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Drogengeschäfts gewesen sei, sei unerheblich. Denn die schwer zu bekämpfende organisierte Betäubungsmittelkriminalität zeichne sich häufig dadurch aus, dass in den Randbereichen des Drogengeschäfts nur teilweise eingeweihte Personen eingesetzt würden. Auch wenn deren Tatbeiträge für sich genommen untergeordnet seien, seien sie oft Teil des hohen konspirativen Organisationsgrades, der aus Sicherheitsgründen für ein größeres Drogengeschäft notwendig sei. Insofern solle durch die Einbeziehung von Nebentätern eines Drogengeschäfts in den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gerade auch die Rekrutierung von Ausländern in den Randbereichen eines Drogengeschäfts erschwert werden. Unerheblich sei im Rahmen einer generalpräventiv begründeten Ausweisung auch, dass der Kläger als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und - dies unterstellt - der Kläger sogar dauerhaft von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe. Denn gerade die Heranwachsenden, die sich aufgrund ihrer mangelnden Reife in Kontakt mit anderen und unter der Vorstellung eines relativ geringen Risikos zur Teilnahme an solchen Betäubungsmitteldelikten hinreißen lassen könnten, könnten von der abschreckenden Wirkung einer rigorosen Ausweisungspraxis erreicht werden. Eine generalpräventive Ausweisung treffe den Kläger auch nicht im Hinblick auf seine familiären und sonstigen Belange unangemessen hart. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK, der gerade die Bekämpfung des Drogenhandels als gewichtiges soziales Bedürfnis anerkenne. Die insoweit dennoch gewährten Ausnahmen der Unverhältnismäßigkeit beträfen Ausländer der zweiten Generation mit grundsätzlich legalem Aufenthalt. Um einen solchen handele es sich beim Kläger nicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über ausbaufähige Kenntnisse der albanischen Sprache. Er sei als allein stehender und gesunder junger Mann dafür verantwortlich, für sich selbst zu sorgen, zumal er über eine unterstützungswillige Familie in Deutschland verfüge.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils zugelassen (11 S 2209/03). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 15.11.2004 zugestellt worden.
15 
Die zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 begründet. Seiner Auffassung nach hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass schutzwürdige familiäre und sonstige Bindungen im Bundesgebiet vorlägen und er als ethnischer Ägypter aus dem Kosovo einen Grund für eine dauerhafte Duldung im Bundesgebiet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genössen nicht nur Ausländer der zweiten Generation, sondern auch Ausländer in der Situation des Klägers den Schutz des Art. 8 EMRK. Er habe den wesentlichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ausschließlich hier seine sozialen Bindungen. Mittlerweile sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Hätte das Verwaltungsgericht seine persönliche Situation richtig abgewogen, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Hierbei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass die Drogenstraftat im jetzigen Zeitpunkt fast vier Jahre zurückliege und er sich danach nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Dem Umstand, dass das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe, komme erstrangige Bedeutung im Rahmen des § 47 AuslG zu, weshalb eine individuelle Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und die Annahme eines Regelausweisungsgrundes als unangemessene Härte erscheine. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass er an der Drogenstraftat lediglich als beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Geschehens beteiligt gewesen sei. Ferner sei er nicht in die Einzelheiten der Tat eingeweiht gewesen und sei das Rauschgift nicht in den Handel gelangt. Als „Drogen-Ersttäter“ sei er im Strafverfahren geständig gewesen, außerdem habe es sich um ein „Polizeigeschäft“ gehandelt, zu dem die Beteiligten verführt worden seien. Schließlich habe er ein Jahr Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug erlitten, die ihn nachhaltig beeindruckt habe. Aus den genannten Gründen sei auch eine generalpräventiv begründete Ausweisung unangemessen. Unabhängig davon, dass das Gericht den Sachverhalt schon bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung fehlerhaft gewürdigt habe, sei die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung richtigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verweist zur Begründung auf einen am 23.8.2004 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt und zahlreiche gegen den Kläger zwischenzeitlich anhängige Strafanzeigen. Der Kläger habe sich offenbar auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zur Verhinderung weiterer Straftaten sei es daher geboten, seinen Aufenthalt zu beenden und ihn vom Bundesgebiet fern zu halten. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass der Kläger nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles geschlossen werden. Dies folge bereits daraus, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lediglich auf die Begehung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz abstelle und es auf die Höhe der verhängten Strafe hierbei nicht ankomme. Neben diesen spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers auch generalpräventiv erforderlich. Auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei sie nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei im heutigen Serbien und Montenegro geboren, dort bei seinen Eltern aufgewachsen und erst im Alter von 11 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht alle Bindungen zu seinem Heimatland verloren habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, stehe Art. 8 Abs. 2 EMRK seiner Ausweisung nicht entgegen, da Drogendelikten grundsätzlich eine besondere Schwere zugemessen werde. Andererseits sei der Kläger bei Begehung der Drogenstraftat bereits 20 Jahre alt gewesen; er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf familiäre Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei er nicht angewiesen. Ferner sei er in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden könne.
21 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren A 8 K 10244/00 und 1 K 980/01 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom 23.3.2005 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss vom 22. März 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Nach § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 ist das GKG hier in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der (vorliegend nach § 124a Abs. 5 Satz 5 2. Halbsatz VwGO nicht mehr gesondert einlegungsbedürftigen) Berufung bereits am 25. August 2003 gestellt hat.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 30.4.1979 in Gjakovo/Kosovo geborener Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger reiste im August 1990 zusammen mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.11.1990 abgelehnt wurde. In der Folgezeit erhielt der Kläger im Hinblick auf die politische Situation im Kosovo Duldungen. Im Jahre 1995 beantragte er beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 14.11.1999 stellte der Kläger unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der „Ägypter“ einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 27.12.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wurden nicht getroffen. Seine gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage (A 8 K 10244/00) blieb erfolglos. Der nach wie vor geduldete und noch bei seinen Eltern wohnende Kläger arbeitet derzeit als Bootshelfer in Titisee-Neustadt.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wurde der Kläger wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 3.6.1998 wegen Bedrohung und versuchter Erpressung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Januar 1998 einem Mitschüler eine echt aussehende Pistole an das Kinn gehalten und ihn für den Fall, dass er noch ein Wort sage, mit dem Tode bedroht hatte. Im März 1998 versuchte der Kläger, von einem Mitschüler 120,-- DM zu erpressen, indem er ihm mit der „Galgengeste“ drohte. Der Mitschüler besuchte daraufhin aus Angst wochenlang die Schule nicht.
2. durch Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 10.11.1999 wegen Diebstahls (einer Unterhose im Wert von 14,90 DM) zu Arbeitsleistungen nach Weisung des Kreisjugendamtes.
3. durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.1.2001 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Kläger im Dezember 1999 einen ihm bekannten Heroinlieferanten, der selbst nicht im Besitz eines Führerscheines war, zur Abwicklung des Verkaufs von 980,3 g Heroinzubereitung (Wirkstoffgehalt von 149,593 g) von Titisee-Neustadt nach Göppingen gefahren. Der Kläger sollte für diese Dienste 200,-- DM erhalten. Ob das Heroin sich im Wagen des Klägers befand oder in einem parallel fahrenden zweiten Fahrzeug, ließ sich nicht klären. Der Kläger wusste jedoch vor Fahrtantritt, dass Zweck der Fahrt der Transport von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Verkaufs sein sollte.
Wegen dieser Sache befand sich der Kläger in der Zeit vom 11.12.1999 bis zum 18.1.2001 in Untersuchungshaft.
4. durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Am 7.4.2001 um 3.50 Uhr hatte der Kläger die Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Freiburg betreten, nachdem er zusammen mit 2 Begleitern die Schiebetüren aufgedrückt hatte.
5. durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass er am 28.11.2003 eine Halskette für 20,-- EUR und einen Ohrstecker für 10,-- EUR zum Verkauf anbot, wobei er wusste, dass diese Schmuckstücke aus einem Einbruchsdiebstahl stammten.
10 
6. durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 14.12.2004 wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zwei 13 und 15 jährige Zeuginnen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder gehört werden sollten, in ihrem Aussageverhalten beeinflussen wollte, indem er ihnen mit Vergewaltigung drohte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
11 
Bereits mit Verfügung vom 22.5.2001 hatte das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verfügung ist auf den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt. Ein vom Regelfall der Ausweisung abweichender atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen keinen atypischen Geschehensablauf aufweise. Auch die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen begründeten keine Atypik. Beim Kläger liege auch eine individuelle Wiederholungsgefahr vor. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da sich die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose von der strafrichterlichen Sozialprognose nach Voraussetzungen und Zweck unterscheide. Auch generalpräventive Gesichtspunkte sprächen hier für die Ausweisung, weil nur eine konsequente Ausweisungspraxis das Verhalten von Ausländern dahingehend steuern könne, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die deutsche Rechtsordnung beachteten. Schutzwürdige familiäre oder sonstige Bindungen stünden der Ausweisung nicht entgegen. Auch dauerhafte Duldungsgründe i.S.d. § 55 Abs. 2 AuslG seien nicht erkennbar, da das Bundesamt festgestellt habe, dass keine rechtlichen Abschiebungshindernisse vorlägen, insbesondere kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehe. Die Prüfung, ob neue Abschiebungshindernisse bestünden, sei der Prüfungskompetenz des Regierungspräsidiums entzogen.
12 
Am 18.6.2001 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei 1990 mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Mittlerweile habe er im Kosovo keine Verwandten mehr, auch seien alle Familienmitglieder außer ihm im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Es sei ihm nach dem Besuch der Schule nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen, weil man ihm die Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem Maschinenbaubetrieb verweigert habe. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er zunächst keine Arbeit gefunden. Aus der verbüßten Untersuchungshaft und der Verurteilung habe er die richtigen Lehren gezogen und sei von der Familie aufgefangen worden. Nunmehr sei er in einem Bootsverleih tätig. Die Ausweisung dürfe nicht auf die der Verurteilung vom 18.1.2001 zugrunde liegende Straftat gestützt werden. Das Landgericht habe ihm in seinem Urteil eine Reifeverzögerung attestiert und auch sein Geständnis strafmindernd gewertet. Das Geständnis habe letztendlich dazu geführt, dass auch die übrigen Tatbeteiligten die Tat gestanden hätten. Das Landgericht sei weiter davon ausgegangen, dass die im Erwachsenenvollzug verbrachte Untersuchungshaft ihn - als damals Heranwachsenden - besonders hart getroffen habe. Schließlich habe das Landgericht seine geringe Tatbeteiligung betont und ausgeführt, dass die Tat auch ohne ihn stattgefunden hätte. Dies alles rechtfertige zum einen nicht, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen und begründe zum anderen einen atypischen Ausnahmefall, in dem die Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG ausnahmsweise nicht mehr angemessen sei. Mit den genannten Umständen, insbesondere der Bewertung des Landgerichts habe sich der Beklagte in seiner Verfügung nicht auseinandergesetzt. Seiner generalpräventiven Argumentation sei ebenfalls nicht zu folgen, da eine generalpräventive Ausweisung in seinem Falle nicht mehr angemessen sei. Unterbleibe eine Ausweisung hier, so gehe die Abschreckungswirkung nicht verloren, weil von abzuschreckenden Ausländern erkannt werde, dass es sich bei ihm um einen jugendlichen und nicht um einen erwachsenen Täter gehandelt habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er sich seit 1999 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und die Phase jugendlicher Instabilität nunmehr überwunden sei.
13 
Mit Urteil vom 30.6.2003 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Tatbestand für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt sei, dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zukomme und - bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung - auch keine tatbezogenen oder persönlichen Umstände vorlägen, die so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abwichen, dass sie eine Ausnahme von der Regelausweisung begründeten. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zum Ausdruck gebracht, dass er den Gefahren der Drogenkriminalität und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung begegnen wolle, indem er auch solche Ausländer ausweise, die zu einer Drogenstraftat nur Beihilfe leisteten. Es könne im Falle des Klägers offen bleiben, ob sein Verhalten im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung tatsächlich noch genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr geboten habe. Insofern habe die Prognose der Ausländerbehörde wohl übersehen, dass der Kläger durch eine lang andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Letztlich unterfalle die Ausweisung aber auch dann dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, wenn man zugunsten des Klägers eine fehlende individuelle Wiederholungsgefahr unterstelle. Die Ausweisung sei hier nämlich im Hinblick auf die Generalprävention angemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe ein höchst konspiratives Geschäft mit einer großen Menge an Heroin in seiner technischen Abwicklung gefördert. Dass er letztlich ein beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Drogengeschäfts gewesen sei, sei unerheblich. Denn die schwer zu bekämpfende organisierte Betäubungsmittelkriminalität zeichne sich häufig dadurch aus, dass in den Randbereichen des Drogengeschäfts nur teilweise eingeweihte Personen eingesetzt würden. Auch wenn deren Tatbeiträge für sich genommen untergeordnet seien, seien sie oft Teil des hohen konspirativen Organisationsgrades, der aus Sicherheitsgründen für ein größeres Drogengeschäft notwendig sei. Insofern solle durch die Einbeziehung von Nebentätern eines Drogengeschäfts in den Tatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gerade auch die Rekrutierung von Ausländern in den Randbereichen eines Drogengeschäfts erschwert werden. Unerheblich sei im Rahmen einer generalpräventiv begründeten Ausweisung auch, dass der Kläger als Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt, die verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und - dies unterstellt - der Kläger sogar dauerhaft von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe. Denn gerade die Heranwachsenden, die sich aufgrund ihrer mangelnden Reife in Kontakt mit anderen und unter der Vorstellung eines relativ geringen Risikos zur Teilnahme an solchen Betäubungsmitteldelikten hinreißen lassen könnten, könnten von der abschreckenden Wirkung einer rigorosen Ausweisungspraxis erreicht werden. Eine generalpräventive Ausweisung treffe den Kläger auch nicht im Hinblick auf seine familiären und sonstigen Belange unangemessen hart. Dies gelte auch vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK, der gerade die Bekämpfung des Drogenhandels als gewichtiges soziales Bedürfnis anerkenne. Die insoweit dennoch gewährten Ausnahmen der Unverhältnismäßigkeit beträfen Ausländer der zweiten Generation mit grundsätzlich legalem Aufenthalt. Um einen solchen handele es sich beim Kläger nicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über ausbaufähige Kenntnisse der albanischen Sprache. Er sei als allein stehender und gesunder junger Mann dafür verantwortlich, für sich selbst zu sorgen, zumal er über eine unterstützungswillige Familie in Deutschland verfüge.
14 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27.10.2004 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils zugelassen (11 S 2209/03). Dieser Beschluss ist dem Kläger am 15.11.2004 zugestellt worden.
15 
Die zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2004 begründet. Seiner Auffassung nach hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass schutzwürdige familiäre und sonstige Bindungen im Bundesgebiet vorlägen und er als ethnischer Ägypter aus dem Kosovo einen Grund für eine dauerhafte Duldung im Bundesgebiet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genössen nicht nur Ausländer der zweiten Generation, sondern auch Ausländer in der Situation des Klägers den Schutz des Art. 8 EMRK. Er habe den wesentlichen Teil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ausschließlich hier seine sozialen Bindungen. Mittlerweile sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Hätte das Verwaltungsgericht seine persönliche Situation richtig abgewogen, so hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Hierbei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass die Drogenstraftat im jetzigen Zeitpunkt fast vier Jahre zurückliege und er sich danach nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Dem Umstand, dass das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe, komme erstrangige Bedeutung im Rahmen des § 47 AuslG zu, weshalb eine individuelle Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei und die Annahme eines Regelausweisungsgrundes als unangemessene Härte erscheine. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass er an der Drogenstraftat lediglich als beliebig auswechselbarer Akteur am Rande des eigentlichen Geschehens beteiligt gewesen sei. Ferner sei er nicht in die Einzelheiten der Tat eingeweiht gewesen und sei das Rauschgift nicht in den Handel gelangt. Als „Drogen-Ersttäter“ sei er im Strafverfahren geständig gewesen, außerdem habe es sich um ein „Polizeigeschäft“ gehandelt, zu dem die Beteiligten verführt worden seien. Schließlich habe er ein Jahr Untersuchungshaft im Erwachsenenvollzug erlitten, die ihn nachhaltig beeindruckt habe. Aus den genannten Gründen sei auch eine generalpräventiv begründete Ausweisung unangemessen. Unabhängig davon, dass das Gericht den Sachverhalt schon bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung fehlerhaft gewürdigt habe, sei die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung richtigerweise bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.6.2003 - 1 K 980/01 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verweist zur Begründung auf einen am 23.8.2004 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt und zahlreiche gegen den Kläger zwischenzeitlich anhängige Strafanzeigen. Der Kläger habe sich offenbar auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zur Verhinderung weiterer Straftaten sei es daher geboten, seinen Aufenthalt zu beenden und ihn vom Bundesgebiet fern zu halten. Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass der Kläger nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles geschlossen werden. Dies folge bereits daraus, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG lediglich auf die Begehung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz abstelle und es auf die Höhe der verhängten Strafe hierbei nicht ankomme. Neben diesen spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers auch generalpräventiv erforderlich. Auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei sie nicht unverhältnismäßig. Der Kläger sei im heutigen Serbien und Montenegro geboren, dort bei seinen Eltern aufgewachsen und erst im Alter von 11 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht alle Bindungen zu seinem Heimatland verloren habe. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass es sich bei ihm um einen faktischen Inländer handele, stehe Art. 8 Abs. 2 EMRK seiner Ausweisung nicht entgegen, da Drogendelikten grundsätzlich eine besondere Schwere zugemessen werde. Andererseits sei der Kläger bei Begehung der Drogenstraftat bereits 20 Jahre alt gewesen; er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf familiäre Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei er nicht angewiesen. Ferner sei er in einem Alter, in dem ihm der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden könne.
21 
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren A 8 K 10244/00 und 1 K 980/01 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze - einschließlich des nachgereichten Schriftsatzes des Klägers vom 23.3.2005 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im übrigen zulässig. In seiner innerhalb eines Monats (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. § 124 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO) hat sich der Kläger in der erforderlichen Weise unter Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und zu erkennen gegeben, dass und inwiefern er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Die Berufungsbegründung enthält auch einen bestimmten Antrag.
23 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.5.2001 abgewiesen. Denn diese Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
24 
1. Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung mit nationalem Recht in Einklang steht, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier im Mai 2001 - abzustellen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 -; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288; vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -; vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -; vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25; vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 und vom 21.7.2004 - 11 S 1303/04 -; ebenso der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 15.5.2003 - 13 S 1113/02 -). Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (unter Verweis auf Beichel, InfAuslR 2002, 457) zur Unvereinbarkeit dieser Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern. Es wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern „rechtsstaatliche Grundsätze“ verletzt sein könnten. Zu beachten ist, dass die Wiederholungsgefahr beeinflussende Entwicklungen, die zeitlich nach dem Ergehen der Ausweisungsverfügung eintreten, durch diese Rechtsprechung nicht in rechtsverkürzender Weise „abgeschnitten“ werden. Solche neueren Entwicklungen sind in einem Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen. Sie führen in der Regel zu einem Anspruch des ausgewiesenen Ausländers auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und bestimmen maßgeblich die Bemessung der Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung der Fachgerichte zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (Beschl. v. 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386, 400).
25 
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.7.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK (dazu hier s.u. unter 2.c) bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen. Gleiches gilt auch in Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, ebenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und vom 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Klägers - offensichtlich nicht vor, wenn es wie hier um die Beurteilung der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geht.
26 
2. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung im Mai 2001 ist die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden. Im damaligen Zeitpunkt galt noch das erst zum 1.1.2005 außer Kraft getretene (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2010) Ausländergesetz. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher anhand dieses Gesetzes zu prüfen. Die seit dem 1.1.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30.7.2004 (BGBl. I, S. 1950ff) finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 1.1.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
27 
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG sind - was unter den Beteiligten auch unstreitig ist - erfüllt, weil der Kläger nach den Feststellungen in dem Strafurteil vom 18.1.2001 den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat. Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f). Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt hier nicht in Betracht, da der ledige Kläger im Mai 2001 nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebte. Seine Eltern, die als „Familienangehörige“ in diesem Sinne allenfalls in Betracht kommen, waren in diesem Zeitpunkt nicht deutsche Staatsangehörige und sind es auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht. Auch die Schutzvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar wohnte er im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft, er war jedoch bereits 22 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG).
28 
b) Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz genießt und - als im maßgeblichen Zeitpunkt bereits Volljähriger - auch nicht in den Genuss der Vergünstigung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt, wird die Regelausweisung in seinem Fall nicht zur Ausweisung nach Ermessen herabgestuft (§ 47 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Damit verbleibt es bei der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Eine Ausnahme vom Regelfall ist im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Regelfälle i.S.d. § 47 Abs. 2 AuslG sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00-, InfAuslR 2001, 121). Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).
29 
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmefall vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des Senats alle Umstände des Einzelfalls ( die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -; Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).
30 
aa) Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht. Der Umstand, dass der Kläger nicht als Haupttäter, sondern nur als Gehilfe einer Drogenstraftat verurteilt wurde, entspricht gerade dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und ist daher nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 11/6321 S. 50/73) ist „im Interesse einer umfassenden und wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (d.h. ohne dass es auf eine strafgerichtliche Verurteilung ankommt) die Regelausweisung vorgesehen. Daraus, dass eine effektive und umfassende Bekämpfung der Drogenkriminalität ohne Einbeziehung des Rand- und Unterstützungsbereichs der (Haupt-)Täter nur schwer möglich ist, erklärt sich die Aufnahme von Beihilfehandlungen in den Tatbestand. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift („besondere Gefährlichkeit“) festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe. Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers „nur“ wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung „nur“ wegen Haschischhandels und „nur“ zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers). An solchen tatbezogenen Einzelfallumständen fehlt es hier. Denn der Kläger wurde wegen Beihilfe zum Heroinhandel in hoher Menge (980,3 g Heroinzubereitung) verurteilt. Bei Heroin handelt es sich um Rauschgift von besonderer Gefährlichkeit. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine Wiederholungsgefahr bereits aufgrund einer einmaligen Verurteilung wegen Handeltreibens mit diesem Rauschgift in nicht geringer Menge anzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 25.9.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403; Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; Beschluss vom 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67f). Hinzu kommt, dass der Kläger nach dem Strafurteil vom 18.1.2001 nicht nur gutgläubiges oder intellektuell den Haupttätern unterlegenes, in die Tat gleichsam unverschuldet involviertes oder zur Tat gedrängtes Werkzeug war. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vielmehr über den Zweck der Transportfahrt im Bilde, hatte eine einigermaßen konkrete Vorstellung von der Menge und Qualität des transportierten Rauschgifts und entschloss sich zur Teilnahme an der Tat aus freien Stücken. Der Umstand, dass der Kläger als Gehilfe „auswechselbar“ war und möglicherweise auch seine Freude daran, „einmal eine längere Strecke mit dem Auto fahren zu dürfen“ (Strafurteil S. 8) zum Tatentschluss beitrug, ändert auch unter Berücksichtigung des „eher geringen Umfangs seiner Tatbeteiligung“ (Strafurteil S. 9) nichts daran, dass er objektiv einen dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entsprechenden Tatbeitrag geleistet hat. Der weitere Umstand, dass der Kläger als erster ein Geständnis abgelegt hat und dadurch wohl auch das Geständnis weiterer Tatbeteiligter gefördert hat, rechtfertigt ebenfalls nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde bereits vom Landgericht bei der Strafhöhe berücksichtigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17/94 -, NVwZ 1997, 1119). Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das Drogengeschäft polizeilich observiert wurde und die gehandelten Drogen letztlich nicht auf den Markt kamen. Trotz dieser - den Kläger entlastenden - Gesichtspunkte erkannte die Strafkammer auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Klägers zwar (weiter) berücksichtigt, dass die geringere allgemeine Vorwerfbarkeit der Beihilfetat auch bei Heranwachsenden strafmildernde Wirkung entfaltet. Andererseits betonte die Strafkammer aber ausdrücklich die „alles andere als unbedeutende Menge“ des gehandelten Heroins (fast des 100fachen der geringen Menge) und die von dieser ausgehende bedeutende Bedrohung für potentielle Abnehmer. Die Tatumstände und das von ihnen ausgehende Gefährdungspotential entsprechen daher nach wie vor dem Regelfall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.
31 
bb) Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles hier nicht. Der damals 10jährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet begründet schon vor dem Hintergrund des Gewichts seiner Verurteilung wegen Beteiligung am Heroinhandel keine Ausnahmesituation (ebenso HessVGH, Urteil vom 14.8.1995 - 13 UE 860/94 -, InfAuslR 1996, 11f; OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.1992 - 1 B 101/92 -, InfAuslR 1993, 85). Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die übrigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) auch damals schon (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhielten (HessVGH a.a.O.). Der Kläger war im Mai 2001 bereits 22 Jahre alt und ledig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er - was für die Annahme eines Ausnahmefalles aus persönlichen Gründen aber erforderlich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 -, InfAuslR 1996, 333f) - noch als Erwachsener auf die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen als Beistandsgemeinschaft oder sonst in gesteigerter Weise auf deren Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung nur im Bundesgebiet erbracht werden konnte. Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte und in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.3.2005 ausgeführte Umstand, dass sich der Kläger um seine krebskranke Mutter kümmere, begründet keinen Ausnahmefall. Dem nachgereichten ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 ist zu entnehmen, dass diese Krebserkrankung und eine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Klägers jedenfalls nicht schon - wie es für die Begründung eines Ausnahmefalles erforderlich wäre - im Mai 2001 bestand. Unabhängig davon spricht hier auch nichts dafür, dass zur Betreuung der Mutter gerade die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet unabdingbar notwendig ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch noch der Vater und die vier Geschwister des Klägers im Bundesgebiet leben. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Familienangehörigen nicht betreuungsbereit oder nicht betreuungsfähig sind und der Mutter nicht ebenso gut bei den täglichen Verrichtungen (vgl. die Ausführungen in dem ärztlichen Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005) zur Hand gehen können. Der Senat hat im Übrigen entschieden, dass einem betreuungsbedürftigen Familienmitglied kein uneingeschränktes „absolutes“ Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen erwachsenen nahen Angehörigen zusteht, sondern dass insofern auch das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Angehöriger aus - wie beim Kläger - Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Tragen gebracht werden kann (Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, VBlBW 2004, 312 ff.). Soweit dem ärztlichen Attest die Befürchtung zu entnehmen ist, dass die drohende Abschiebung für die Mutter des Klägers eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt und den Genesungsprozess beeinträchtigen könnte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass hier lediglich die Ausweisungsverfügung, nicht jedoch der Vollzug der dadurch ausgelösten (vgl. §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) Ausreisepflicht in Rede steht.
32 
cc) Schließlich rechtfertigen auch die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG) genannten Duldungsgründe hier nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar handelt es sich beim Kläger - eigenen Angaben zufolge - um einen „Ägypter“ aus dem Kosovo, der als Angehöriger dieser Minderheit im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung noch in den Genuss des Rückführungserlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 und der ergänzenden Hinweise vom 17.4.2000 (Az: 4-13-JUG/90) kam. Nach diesen Vorschriften waren Personen nichtalbanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo vorläufig weiterhin zu dulden. Ein Ausnahmefall ergibt sich hieraus aber schon deshalb nicht, weil dieser Abschiebestopp nur vorübergehend galt, m.a.W. Minderheitenangehörige aus dem Kosovo schon damals mit einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht rechnen konnten. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.2 des Erlasses vom 2.2.2000 bzw. Ziffer 1 der Hinweise vom 17.4.2002, wonach nichtalbanische Volkszugehörige nur „bis aus weiteres“ von Abschiebungsmaßnahmen ausgenommen sind. Die Vorläufigkeit dieser Regelung hat sich in der Folgezeit bestätigt. Seit dem Erlass des Innenministeriums vom 29.4.2003 (Az: 4-13-JUG/90, dort Ziffer 3.2.) werden auch Ashkali und „Ägypter“ aus dem Kosovo nicht mehr von der zwangsweisen Rückführung zurückgestellt.
33 
Weitere Duldungsgründe nach §§ 55 Abs. 2 - etwa solche aus § 53 AuslG sind - sind bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung weder vorgetragen noch zu erkennen.
34 
dd) Beim Kläger war - bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung - auch die für die Annahme einer Regelausweisung notwendige individuelle Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht (S. 6 seines Urteils) an der vom Beklagten angestellten (negativen) Prognose zur Wiederholungsgefahr geäußert hat, teilt der Senat nicht. Sie beziehen sich auf die Annahme des Landgerichts in dem Urteil vom 18.1.2001, dass der Kläger durch eine lange andauernde und im Vollzug einem Heranwachsenden nicht vollauf gerecht werdende Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) und des Senats (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -, Urteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 -; ZAR 2003, 323), sind strafgerichtliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB zwar von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zu beachten, entfalten insoweit aber keine Bindungswirkung. Denn die ausländerrechtliche Beurteilung erfordert im Unterschied zur strafrechtlichen eine langfristige Gefahrenprognose (BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2004 - 11 S 54/04 -). Gemessen daran ist bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon durch die erlittene Untersuchungshaft in einer Weise beeindruckt war, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprach. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts selbst, wonach beim Kläger schädliche Neigungen „zweifellos“ vorhanden seien, er mit „breitem Grinsen der Hauptverhandlung folgte“ und dadurch zeigte „dass er die Strafverfolgung nicht gänzlich ernst zu nehmen bereit war“. Das Vorliegen schädlicher Neigungen hat sich unabhängig davon durch die nach dem 18.1.2001 erfolgten, neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilungen bestätigt. Der Senat ist ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist, an einer Heranziehung und Auswertung späterer Verurteilungen nicht gehindert, wenn und soweit ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, InfAuslR 1990, 4; Beschluss vom 16.11.1992 - 1 B 197/92 -, InfAuslR 1993, 121; Beschluss vom 30.11.1992 - 1 B 65/91 -, InfAuslR 1993, 261). Dies ist hier der Fall. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 22.6.2001 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.8.2004 wegen Hehlerei verurteilt. Da diese Strafbefehle materiell rechtskräftig sind und die Rechtskraft nur im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden kann (vgl. § 410 Abs. 3 StPO, dazu Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl. § 410 Rn 11/12 und Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO, Einleitung Rn 165ff), hat der Senat keine Veranlassung davon auszugehen, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung - die ihnen zugrunde liegenden Straftaten tatsächlich nicht begangen hat. Diese Verurteilungen und die noch nicht rechtskräftige neuerliche Verurteilung vom 14.12.2004 belegen, dass auch die lange Untersuchungshaft den Kläger offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. Im Hinblick darauf kann auch der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Einschätzung des Bewährungshelfers vom 24.6.2003, die dem Kläger eine positive Prognose bescheinigt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
35 
ee) Ist die Ausweisungsverfügung - wie hier - auf spezial- und generalpräventive Erwägungen gestützt, so reicht es aus, wenn eine der beiden Begründungen den Anforderungen an den Ausweisungszweck genügt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155). Eine Ausnahme von der Regelausweisung ist daher erst dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Zwecke des § 47 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (ebenso in Bezug auf die Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, NVwZ-Beilage I 1/2002 S. 8). Dass beim Kläger in Bezug auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck kein Ausnahmefall anzunehmen ist, wurde bereits ausgeführt. Aber auch der generalpräventive Ausweisungszweck kommt bei ihm einschränkungslos zum Tragen. Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer „wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität“ ergebe. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in den Tatbestand gesehen werden. Zu beachten ist auch insoweit das besondere verfassungsgerichtlich bestätigte öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung gerade des Heroinhandels (dazu siehe bereits oben unter 2)b)aa)). Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ). Mit Blick darauf muss dem generalpräventiven Abschreckungszweck hinsichtlich jeder der in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG genannten Tatvarianten eine hohe Bedeutung beigemessen werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck hier ausnahmsweise nicht mehr in der erforderlichen Weise zum Tragen kommt. Ein solcher Fall kann anzunehmen sein, wenn sich (1) die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nicht (voll) entfalten kann (Gesichtspunkt der „Zweckverfehlung“, dazu schon Senatsurteil vom 19.10.1994 - 11 S 1884/94 -, InfAuslR 1995, 155ff) oder wenn (2.) die Abschreckungswirkung zwar (voll) erreicht werden könnte, sich eine generalpräventiv gestützte Ausweisungsverfügung aber unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Ausländers ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweisen würde.
36 
Ein Fall der Zweckverfehlung liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Abschreckungswirkung nicht dadurch eingeschränkt, dass er die Drogenstraftat - für Dritte erkennbar - „nur“ als Heranwachsender begangen hat. Denn § 47 Abs. 2 Satz 2 AuslG differenziert nicht danach, ob die Straftat von Erwachsenen, Heranwachsenden oder Jugendlichen begangen wurde. Sie bezweckt gerade auch, Heranwachsende durch eine konsequente Ausweisungspraxis von einer Beteiligung an Drogenstraftaten abzuhalten. Auch die Einbeziehung von Beihilfehandlungen in die Abschreckungswirkung ist notwendig, um das Rekrutierungsmilieu des Drogenhandels anzusprechen und auf diese Weise den „Randbereich“ der organisierten Drogen(dealer)kriminalität zu erfassen, auf den sie zu einem guten Teil angewiesen ist. Gerade dieser „Randbereich“ macht die Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität aufgrund des hohen Konspirationsgrades in diesem Bereich so schwierig. Darauf, ob der Kläger tatsächlich (noch) Kontakte zum Dealermilieu hat und auf diese Weise gewährleistet ist, dass sich seine Ausweisung dort herum spricht, kommt es nicht an, weil die Abschreckungswirkung allein schon aufgrund einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.1994 a.a.O.).
37 
Die generalpräventive Ausweisung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen seiner Auffassung kommt es ihm Rahmen generalpräventiver Erwägungen nicht darauf an, ob und inwieweit ihm bei der Verurteilung vom 18.1.2001 strafmildernde Umstände zur Seite standen und ob bei ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit besteht. Auch die Tatumstände, auf die er sich in diesem Zusammenhang beruft (seine Verurteilung nur wegen Beihilfe; seine Einbeziehung nur in den Randbereich der Tat als auswechselbarer Akteur; sein Geständnis; die Tatsache, dass das Rauschgift nicht in den Handel gelangt ist und das Geschäft polizeilich beobachtet wurde) machen die Ausweisung angesichts des hochrangigen öffentlichen Interesses an einer effektiven Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
38 
c) Die (Regel-)Ausweisung der Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR, 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
39 
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung (unter anderem) seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Sowohl unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch derjenigen des Senats ist die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob bei der Prüfung der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben nach dieser Vorschrift vorliegt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen ist. Zumindest die neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. die oben unter 1. genannten Nachweise) könnte für diese Rechtsauffassung sprechen. Hier ergibt sich jedenfalls auch dann, wenn man auch noch den Zeitraum vom Ergehen der Ausweisungsverfügung bis zur Entscheidung des Senats in den Blick nimmt, keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
40 
Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, wenn durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie beseitigt werden (vgl. insbes. EGMR, Urteil vom 26.3.1992 - 55/1990/246/317 - , InfAuslR 1994, 86; Urteil vom 26.9.1997 - 85/1996/704/896 - , NVwZ 1998, 164 = InfAuslR 1997, 430; Entscheidung vom 4.10.2001 - 43359/98 - , NJW 2003, 2595; Urteil vom 31.10.2002 - 37295/97 - , InfAuslR 2003, 126). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt danach etwa bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004 - 11 S 1080/04 -; Beschl. v. 28.5.2001 - 11 S 2940/99 -).
41 
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger - wie er meint -faktischer Inländer in diesem Sinne geworden ist. Er gehört nicht zur zweiten Generation von Einwanderern, wurde in der Bundesrepublik Deutschland nicht geboren und hat hier auch nicht die prägenden ersten Jahre seines Lebens verbracht. Nach Deutschland ist er vielmehr erst im Alter von 11 Jahren eingereist. In Deutschland hat er weder einen Schulabschluss noch einen beruflichen Abschluss erreicht. Zwar spricht er mittlerweile fließend deutsch. Es ist aber davon auszugehen, dass er immer noch über gute albanische Sprachkenntnisse verfügt. Denn der Kläger ist im Kosovo mit Albanisch als Muttersprache aufgewachsen. Dieser Sprache dürfte er sich auch nach seiner Einreise ins Bundesgebiet zumindest gegenüber den Familienmitgliedern bedient haben. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe (vgl. die Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 18.1.2001 S. 3) hat er zwar angegeben, dass er seine Muttersprache kaum noch verstehe. Dies hält der Senat aber vor dem aufgezeigten Hintergrund für lebensfremd und wenig glaubhaft. Beim Verwaltungsgericht (Gerichtsakte S. 107) hat der Kläger bereits eingeräumt, dass er mit seinen Eltern „gelegentlich“ albanisch spreche. Auch dieser Vortrag dürfte nicht der Realität entsprechen. Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).
42 
Auch wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass er mittlerweile als faktischer Inländer zu betrachten wäre, würde Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Lage der Dinge seiner Ausweisung nicht entgegenstehen. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR wie auch derjenigen des Senats bedeutet die Feststellung, dass ein Ausländer faktisch zum Inländer geworden ist, noch nicht zwingend, dass eine Ausweisung deswegen ausnahmslos nicht in Betracht kommt. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.5.2004, a.a.O.). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Als solche Umstände gelten insbesondere (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280): die Schwere der Straftaten, die in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafen gekennzeichnet wird (vgl. EGMR, Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - , InfAuslR 1998, 1; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; Urteil vom 31.10.2002 , aaO.); die Art der Straftat (vgl. Urteil vom 26.9.1997 - 123/1996/742/941 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 433; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - , NVwZ 2000, 1401 = InfAuslR 2000, 53); das Alter des Betroffenen bei der Begehung der Straftat (vgl. Urteil vom 18.2.1991 - 31/1989/191/291 - , InfAuslR 1991, 149; Urteil vom 29.1.1997 - 112/1995/618/708 - , zitiert in der Zusammenfassung durch Zander, InfAuslR 1997, 432; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.); die familiäre Situation (vgl. Urteil vom 31.10.2002 , aaO.), insbesondere, ob der Ausländer - mit einer deutschen Staatsangehörigen - verheiratet ist oder ob er Kinder - mit deutscher Staatsangehörigkeit - hat (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.;), bzw. ob er auf die Unterstützung und Hilfe von im Inland lebenden Eltern und Geschwistern angewiesen ist (vgl. Urteil vom 13.7.1995 - 18/1994/465/564 - , InfAuslR 1996, 1; Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ); der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, wobei den Sprachkenntnissen im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die dortigen Lebensverhältnisse eine gewisse, aber nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.; Entscheidung vom 4.10.2001 , aaO.; insbesondere aber Urteil vom 21.10.1997 , aaO.); und schließlich, ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes erwerben wollte (vgl. Urteil vom 26.3.1992, , aaO.; Urteil vom 29.1.1997 , aaO.; Urteil vom 26.9.1997 , aaO.; Urteil vom 21.10.1997 , aaO.; Urteil vom 30.11.1999 , aaO.).
43 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Dabei legt der Senat zugrunde, dass der Kläger - der erst am 5.5.2005 eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten beabsichtigt - immer noch unverheiratet (und kinderlos) ist und sich derzeit in einem Arbeitsverhältnis als Bootshelfer befindet; auch geht der Senat davon aus, dass die Mutter des Klägers - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet und durch das nachgereichte ärztliche Attest des Dr. Fxxx vom 22.3.2005 bestätigt - krebskrank ist, dabei aber nicht dauerhaft auf gerade vom Kläger im Bundesgebiet zu erbringende Lebenshilfe angewiesen ist (dazu schon unter 2)b)bb)). Diesen Umständen steht die Schwere der vom Kläger begangenen Drogenstraftat gegenüber, die, wie ausgeführt, ein wesentliches und im Fall des Klägers auch ausschlaggebendes Element für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 31.10.2002, , a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -). Die Schwere der Drogenstraftat kommt bereits in der vom Landgericht verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren zum Ausdruck, wobei der Kläger ein knappes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte. Auch der EGMR weist mehrfach darauf hin, dass er bei Betäubungsmitteldelikten Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage“ bzw. „Geißel der Menschheit“ beitragen, entschlossen durchgreifen (Urt. v. 17.4.2003 - 52853/99 - ; Urt. v. 7.8.1996, InfAuslR 1997, 185; Urt. v. 19.2.1998 , InfAuslR 1998, 201; Urt. v. 30.11.1999, , a.a.O.;). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Drogenstraftat nicht als Drogenabhängiger, sondern offenbar aus einem Gewinnerzielungsinteresse heraus begangen hat sowie die Tatsache, dass bei ihm eine - durch neuerliche Verurteilungen manifestierte - Wiederholungsgefahr vorliegt.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Beschluss vom 22. März 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Nach § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5.5.2004, BGBl. I, 718, 731 ist das GKG hier in der vor dem 1.7.2004 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der (vorliegend nach § 124a Abs. 5 Satz 5 2. Halbsatz VwGO nicht mehr gesondert einlegungsbedürftigen) Berufung bereits am 25. August 2003 gestellt hat.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.