Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4175/10

21.03.2011

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4150/10) und aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt für den Zeitraum 03/2009 bis 02/2010 die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen nach dem zwischen den Beteiligten am 15.02.2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Gleiches begehrt er außerdem für den Bewilligungszeitraum 03/2010 bis 02/2011.
Der 1988 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 das Fach Audiovisuelle Medien an der Hochschule für Medien Stuttgart im Bachelor-Studiengang.
1. Auf seinen Antrag vom 25.03.2009, dem auch ein Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrages in Hinblick auf die seit April 2008 festgestellte Schwerbehinderung seiner Mutter mit einem GdB von 100 beigefügt war, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 28.05.2009 für den Monat 03/09 EUR 279 und für den Bewilligungszeitraum 04/09 - 02/10 EUR 351 monatlich an Ausbildungsförderungsleistungen. Dabei wurde jeweils ein Härtefreibetrag in Höhe von EUR 603,57 berücksichtigt.
Am 19.06.2009 ließ der Kläger hiergegen durch seinen Vater Widerspruch erheben. Er bemängelte, dass die erst nachträglich festgestellte Schwerbehinderung seiner Ehefrau zeitlich nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei die Minderung des Härtefreibetrages um EUR 30,68 nicht gerechtfertigt. - Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2009 zurück. Am 29.10.2009 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 11 K 4049/09). In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2010 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits, in welchem sich der Beklagte verpflichtete,
„…auf der Grundlage der nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von VwV Tz 25.6.5 zu § 25 Abs. 6 BAföG die Höhe des im Bewilligungszeitraum 03/2009 bis 02/2010 … zugrunde zu legenden Freibetrags zu überprüfen und ggfs. Leistungen nachzugewähren.“
Daraufhin legte der Kläger Unterlagen zum Härteantrag vor und machte geltend an Pauschbeträgen wegen Behinderung EUR 1420,-, für Haushaltshilfe EUR 924,-, für Fahrkosten EUR 4500 und für Urlaubsbegleitung EUR 2173,17. Außerdem machte der Kläger Aufwendungen für eine Asienreise vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 geltend.
Mit Bescheid vom 29.03.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines zusätzlichen Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG ab und führte zur Begründung aus: Die nachgewiesenen Reisekosten seien für einen reinen Urlaub angefallen und stellten keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Der nach der Rechtsprechung des BFH maximal zu berücksichtigende Betrag von EUR 767 (im Jahr 2002) sei bereits mit EUR 800 berücksichtigt worden. Somit verbleibe es bei den bereits anerkannten Härtefreibeträgen.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 29.03.2010 am 05.04.2010 per eMail Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Unter Berufung auf das Urteil des BFH müssten nunmehr mindestens EUR 1000 anerkannt werden. 2008 und 2009 angefallene Kosten einer Urlaubsbegleitung müssten dem Steuerjahr zugeordnet werden, in welchem sie angefallen sind, d.h. die Rechnungen bezahlt wurden.
Mit Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte den Bescheid vom 29.10.2009 unter Beibehaltung der monatlichen Leistungsgewährungen im Hinblick auf die fehlende Bestandskraft des zugrundeliegenden Einkommenssteuerbescheids des Vaters für 2007 unter Vorbehalt neu fest.
10 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 09.08.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Unter Berufung auf das Urteil des BFH müssten nunmehr mindestens EUR 1000 anerkannt werden. 2008 und 2009 angefallene Kosten einer Urlaubsbegleitung müssten dem Steuerjahr zugeordnet werden, in welchem sie angefallen sind, d.h. die Rechnungen bezahlt wurden.
11 
2. Für den folgenden Bewilligungszeitraum 04/10 bis 03/11 beantragte der Kläger erneut Ausbildungsförderungsleistungen unter Zugrundelegung des Härtefallantrags vom 20.02.2011. Dabei wurden auch Beerdigungskosten für die am 06.03.2010 verstorbene Mutter geltend gemacht.
12 
Mit weiterem Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für 03/2010 auf EUR 318 und für 04/10 bis 02/11 auf EUR 51 monatlich fest. Dabei wurden für März 2010 die auf die Mutter bezogenen Härtepauschalen (Behinderten- + Haushaltshilfe- + Fahrtkostenpauschale) sowie der monatliche Anteil von 1/12 der Beerdigungskosten (EUR 3430,22 : 12 = EUR 285,85) zugrunde gelegt und ein Eigenanteil in Höhe von EUR 30,68 abgezogen. Für den anschließenden Zeitraum wurden - nach Wegfall der speziellen behinderungsbedingten Aufwendungen für die Mutter - noch die anteiligen Beerdigungskosten unter Abzug eines Eigenanteils in Höhe von EUR 15,34, somit also EUR 275,51 monatlich als Härtefreibetrag vom Einkommen des Vaters anerkannt.
13 
3. Gegen die Bescheide vom 29.07.2010 erhob der Kläger am 09.08.2010 Widersprüche. Zur Begründung wandte er sich gegen die nur teilweise Anerkennung der Härtefreibeträge (Urlaubsbegleitung und Behindertenfreibeträge), die Nichtanerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer des Vaters, den Selbstbehalt bei der Anerkennung von Härtefreibeträgen und die Ermittlung seiner Einkünfte. Der Kläger bat insoweit um detaillierte Aufschlüsselung.
14 
Mit Bescheid vom 22.09.2010 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
15 
Dies wurde im Hinblick auf den Widerspruch vom 05.04.2010 begründet wie der zugrunde liegende Ausgangsbescheid vom 29.03.2010, mit welchem die Anerkennung von Reisekosten in der Zeit vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 abgelehnt worden waren.
16 
Hinsichtlich der Widersprüche vom 05.08.2010 gegen die Bescheide vom 29.07.2010 wurde zur Begründung ausgeführt: Die Anwendung der Tz. 25.6.9 erfolge im Rahmen des Ermessens nach § 25 Abs. 6 BAföG und werde als Selbstbehalt angesehen, der immer vorzunehmen sei. Dies sei vom Verwaltungsgericht Stuttgart nicht beanstandet worden. Hinsichtlich der Werbungskosten für das heimische Arbeitszimmer des Vaters des Klägers könne § 25 Abs. 6 BAföG keine Anwendung finden; jedoch werde nach Vorlage des insoweit rechtskräftigen Steuerbescheids eine Neuberechnung des Einkommens vorgenommen. Aufwendungen für die Urlaubsreise vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 könnten nicht anerkannt werden, weil sie vor Aufnahme des Studiums und vor Beginn des ersten Bewilligungszeitraums angefallen gewesen seien. Die Aufwendungen wegen der Schwerbehinderung der Mutter könnten nur bis März 2010 berücksichtigt werden, danach seien sie entfallen. Die Beerdigungskosten würden im Zeitraum März 2010 bis Februar 2011 monatlich angerechnet.
17 
Am 20.10.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung vorbringen lassen: Der Bescheid vom 29.03.2010 sei rechtswidrig, weil die Urlaubsbegleitung der Mutter vom 22.12.08 bis 08.01.09 durch den Vater und durch den Kläger in vollem Umfange erforderlich gewesen sei. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen sei nicht gegeben worden. Eine Bescheidung der sonstigen Posten sei nicht erfolgt. Die gesamte Berechnung sei nur schwer nachvollziehbar. Der nach Tz. 25.6.9 konstruierte Selbstbehalt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. - Hinsichtlich der Bescheide vom 29.07.2010 sei zu bemerken, dass die Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer des Vaters inzwischen steuerrechtlich anerkannt worden seien. Die Kosten für die Urlaubsbegleitung seien steuerrechtlich sowohl für 2008 als auch für 2009 angefallen und nicht auf den Bewilligungszeitraum zu beschränken. Zudem seien Kosten, die für die Mutter angefallen seien, auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen, warum dies nur für März 2010 gelten solle, sei nicht ersichtlich, zumal der Todeszeitpunkt ausbildungsförderungsrechtlich keine Rolle spiele.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
den Bescheid vom 29.03.2010 und die Bescheide vom 29.07.2010 für die Bewilligungszeiträume 03/2009 bis 02/2010 und 03/2010 bis 02/2011 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Härtefallanträge des Klägers für die Bewilligungszeiträume unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu neu entscheiden.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und wiederholt diese. Außerdem bringt er noch vor: Aus den vorgelegten Reiseunterlagen ergebe sich, dass der Vater des Klägers die Mutter begleitet habe. Inwieweit der Kläger selbst die Mutter begleitet habe, sei nicht ersichtlich, davon sei auch vom Vater nie etwas erwähnt worden. Es habe sich auch nicht um eine Heilkur gehandelt, so dass keine außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei. Schließlich habe die Reise zu einer Zeit stattgefunden, in welcher der Kläger sein Studium noch nicht einmal aufgenommen gehabt habe. Daher habe sich insoweit während des Studiums keine Härte mehr auswirken können.
23 
Mit Beschluss vom 15.03.2011 hat das Gericht über den Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers entschieden.
24 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
26 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum geringen Teil begründet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 29.03.2010 bleibt die Klage erfolglos. Soweit der Beklagte dem Kläger bei der Neuberechnung aufgrund des am 15.02.2010 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs (11 K 4050/09) sowie aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen seines Vaters einen Selbstbehalt abgezogen hat, sind die Bescheide vom 29.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 teilweise rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Insoweit kann der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
27 
Vorliegend steht im Streit, in welchem Umfange vom Einkommen seines Vaters außergewöhnliche Belastungen im Bewilligungszeitraum freizustellen sind. Diese Frage richtet sich nach § 25 Abs. 6 BAföG. Nach der insoweit seit 01.01.2000 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes (vgl. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dabei handelt es sich zunächst um eine Ermessensentscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf ihre fehlerfreie Ausübung einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, - 5 C 14/97 -, ). Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Härte im Falle des Klägers überhaupt gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über den allgemeinen Freibetrag hinaus notwendig wäre, weil sonst die Ausbildung des Klägers gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu z.B. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Anm. 40 und 42,1 zu § 25 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.05.1979, 5 ER 217/78). Eine derartige Feststellung ist nach der Aktenlage für die hier gegenständlichen Bewilligungszeiträume nicht getroffen, wohl aber vom Beklagten offenbar zugrunde gelegt worden, wobei zu beachten ist, dass die steuerrechtliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen noch nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich zieht (vgl. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 43 mit weiteren Nachweisen).
28 
Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil diese Aufwendungen nur innerhalb des Bewilligungszeitraums hätten berücksichtigt werden können, in dem sie angefallen und beantragt worden sind (vgl. dazu § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG). In diesem Zeitraum hatte der Kläger sein Studium noch nicht begonnen. Abgesehen davon kommt die Anrechnung von Kosten für Familienurlaubsreisen ohnehin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2002, - III R 58/98 -, ; vgl. auch Nds. Falun Gong, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, ). Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2010 kann somit schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
29 
Allerdings hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz. 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 26 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM, bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Nach der Auslegung, wie sie nach Angaben des Beklagten bundesweit zugrunde gelegt wird, ermächtigt die Verwaltungsvorschrift die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht in Einklang.
30 
Dem Wortlaut nach erlaubt die Verwaltungsvorschrift auch die Annahme eines Bagatellbetrages bei der Freistellung für außergewöhnliche Belastungen zur Vermeidung von Härten. Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, , zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, , zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05. 2009, - 5 C 14/08 -, > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05. 1999, - 5 C 10/98 -, , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25). Das erkennende Gericht bezweifelt jedoch, ob selbst diese Bagatellgrenze im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei nur geringfügigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtlich zulässig wäre.
31 
§ 25 Abs. 6 BAföG erlaubt jedenfalls nicht die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelte, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis im Sinne von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vorzunehmen sei. Das ist jedoch nicht der Fall.
32 
Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, - GmS-OBG 3/70, - -). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (aaO.) hat das BVerwG dazu ausgeführt: Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG sei, unbillige Härten zu vermeiden, präge der (unbestimmte Rechts-) Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung („zur Vermeidung unbilliger Härten“) entscheidend und bestimme maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, seien andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit sei die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden.
33 
Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist.
34 
Schließlich lässt sich der Selbstbehalt auch nicht unter anderen Gesichtspunkten mit § 25 BAföG rechtfertigen. Insbesondere lässt sich die Auffassung nicht halten, dass die Bedarfspauschalen nach Abs. 1 und 3 auch Anteile für besondere, unregelmäßige Aufwendungen enthielten (so aber wohl Rothe/Blanke, aaO., mit weiteren Nachweisen). Denn die Regelung nach Abs. 6 kommt erst und nur dann zum Zuge, wenn die allgemeinen Freibeträge nicht ausreichen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann somit keine Anteile in den allgemeinen Freibeträgen geben, die auch in den im Rahmen der Härtefallregelung enthaltenen Freibeträgen beinhaltet sein könnten. Die genannten Auffassungen verwechseln, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebensführung regelmäßige aber auch außerordentliche Aufwendungen geben kann, die von den Existenz gewährleistenden Freibeträgen umfasst werden, und dass darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen auftreten können, die jenseits der allgemeinen Freibeträge die finanziellen Spielräume der maßgeblichen Einkommensbezieher so einengen könnten, dass ihre Nichtberücksichtigung die Ausbildung des unterhaltsberechtigten Auszubildenden gefährden würde. Nur diese sind im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen und sie rechtfertigen keinerlei Abzug.
35 
Das bedeutet für die vorliegende Klage, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sind, weil sie bei der Berechnung des jeweils zugrunde zu legenden Einkommens des Vaters des Klägers die grundsätzlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG um die Beträge nach Tz. 25.6.9 vermindert haben. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Neuberechnung unter Außerachtlassung dieser Beträge und Neubescheidung seines Leistungsanspruchs.
36 
Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch fehlerfrei. Sie haben zurecht insbesondere zugrunde gelegt, dass die auf die Schwerbehinderung der Mutter bezogenen Aufwendungen im Bewilligungszeitraum aufgrund des Antrags vom 20.02.2010 nur noch im Monat 3/2010 berücksichtigt werden konnten. Dies alles hat der angefochtene Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt und begründet. Das Gericht, das diese Fragen in der mündlichen Verhandlung gründlich mit den Beteiligten erörtert hat, nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
37 
Soweit der Vater des Klägers noch die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend macht, handelt es sich nicht um den Gegenstand eines Härtefreibetrages und somit nicht des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, bei Vorlage eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheids eine Neuberechnung durchzuführen. Daran kann der Kläger den Beklagten festhalten.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber den angefochtenen Bescheiden kaum überschreiten. - Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
26 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum geringen Teil begründet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 29.03.2010 bleibt die Klage erfolglos. Soweit der Beklagte dem Kläger bei der Neuberechnung aufgrund des am 15.02.2010 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs (11 K 4050/09) sowie aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen seines Vaters einen Selbstbehalt abgezogen hat, sind die Bescheide vom 29.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 teilweise rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Insoweit kann der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
27 
Vorliegend steht im Streit, in welchem Umfange vom Einkommen seines Vaters außergewöhnliche Belastungen im Bewilligungszeitraum freizustellen sind. Diese Frage richtet sich nach § 25 Abs. 6 BAföG. Nach der insoweit seit 01.01.2000 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes (vgl. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dabei handelt es sich zunächst um eine Ermessensentscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf ihre fehlerfreie Ausübung einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, - 5 C 14/97 -, ). Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Härte im Falle des Klägers überhaupt gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über den allgemeinen Freibetrag hinaus notwendig wäre, weil sonst die Ausbildung des Klägers gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu z.B. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Anm. 40 und 42,1 zu § 25 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.05.1979, 5 ER 217/78). Eine derartige Feststellung ist nach der Aktenlage für die hier gegenständlichen Bewilligungszeiträume nicht getroffen, wohl aber vom Beklagten offenbar zugrunde gelegt worden, wobei zu beachten ist, dass die steuerrechtliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen noch nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich zieht (vgl. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 43 mit weiteren Nachweisen).
28 
Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil diese Aufwendungen nur innerhalb des Bewilligungszeitraums hätten berücksichtigt werden können, in dem sie angefallen und beantragt worden sind (vgl. dazu § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG). In diesem Zeitraum hatte der Kläger sein Studium noch nicht begonnen. Abgesehen davon kommt die Anrechnung von Kosten für Familienurlaubsreisen ohnehin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2002, - III R 58/98 -, ; vgl. auch Nds. Falun Gong, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, ). Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2010 kann somit schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
29 
Allerdings hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz. 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 26 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM, bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Nach der Auslegung, wie sie nach Angaben des Beklagten bundesweit zugrunde gelegt wird, ermächtigt die Verwaltungsvorschrift die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht in Einklang.
30 
Dem Wortlaut nach erlaubt die Verwaltungsvorschrift auch die Annahme eines Bagatellbetrages bei der Freistellung für außergewöhnliche Belastungen zur Vermeidung von Härten. Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, , zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, , zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05. 2009, - 5 C 14/08 -, > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05. 1999, - 5 C 10/98 -, , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25). Das erkennende Gericht bezweifelt jedoch, ob selbst diese Bagatellgrenze im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei nur geringfügigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtlich zulässig wäre.
31 
§ 25 Abs. 6 BAföG erlaubt jedenfalls nicht die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelte, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis im Sinne von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vorzunehmen sei. Das ist jedoch nicht der Fall.
32 
Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, - GmS-OBG 3/70, - -). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (aaO.) hat das BVerwG dazu ausgeführt: Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG sei, unbillige Härten zu vermeiden, präge der (unbestimmte Rechts-) Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung („zur Vermeidung unbilliger Härten“) entscheidend und bestimme maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, seien andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit sei die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden.
33 
Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist.
34 
Schließlich lässt sich der Selbstbehalt auch nicht unter anderen Gesichtspunkten mit § 25 BAföG rechtfertigen. Insbesondere lässt sich die Auffassung nicht halten, dass die Bedarfspauschalen nach Abs. 1 und 3 auch Anteile für besondere, unregelmäßige Aufwendungen enthielten (so aber wohl Rothe/Blanke, aaO., mit weiteren Nachweisen). Denn die Regelung nach Abs. 6 kommt erst und nur dann zum Zuge, wenn die allgemeinen Freibeträge nicht ausreichen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann somit keine Anteile in den allgemeinen Freibeträgen geben, die auch in den im Rahmen der Härtefallregelung enthaltenen Freibeträgen beinhaltet sein könnten. Die genannten Auffassungen verwechseln, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebensführung regelmäßige aber auch außerordentliche Aufwendungen geben kann, die von den Existenz gewährleistenden Freibeträgen umfasst werden, und dass darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen auftreten können, die jenseits der allgemeinen Freibeträge die finanziellen Spielräume der maßgeblichen Einkommensbezieher so einengen könnten, dass ihre Nichtberücksichtigung die Ausbildung des unterhaltsberechtigten Auszubildenden gefährden würde. Nur diese sind im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen und sie rechtfertigen keinerlei Abzug.
35 
Das bedeutet für die vorliegende Klage, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sind, weil sie bei der Berechnung des jeweils zugrunde zu legenden Einkommens des Vaters des Klägers die grundsätzlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG um die Beträge nach Tz. 25.6.9 vermindert haben. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Neuberechnung unter Außerachtlassung dieser Beträge und Neubescheidung seines Leistungsanspruchs.
36 
Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch fehlerfrei. Sie haben zurecht insbesondere zugrunde gelegt, dass die auf die Schwerbehinderung der Mutter bezogenen Aufwendungen im Bewilligungszeitraum aufgrund des Antrags vom 20.02.2010 nur noch im Monat 3/2010 berücksichtigt werden konnten. Dies alles hat der angefochtene Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt und begründet. Das Gericht, das diese Fragen in der mündlichen Verhandlung gründlich mit den Beteiligten erörtert hat, nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
37 
Soweit der Vater des Klägers noch die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend macht, handelt es sich nicht um den Gegenstand eines Härtefreibetrages und somit nicht des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, bei Vorlage eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheids eine Neuberechnung durchzuführen. Daran kann der Kläger den Beklagten festhalten.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber den angefochtenen Bescheiden kaum überschreiten. - Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4175/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4175/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2011 - 11 K 4175/10 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18 Darlehensbedingungen


(1) Für 1. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,2. nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als D

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sow

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für d

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 26 Umfang der Vermögensanrechnung


Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 51 Zahlweise


(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Festste

Referenzen

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.