Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08

bei uns veröffentlicht am15.01.2009

Tenor

Die Bescheide des Studentenwerks ... vom 30. Oktober, vom 27. November und vom 30. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen fünf Bescheide des ursprünglich örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung, mit denen insgesamt sechs vorausgegangene Bewilligungsbescheide über Ausbildungsförderung nach dem BAföG, fünf Bewilligungszeiträume betreffend, zurückgenommen - in einem Fall teilweise - und geleistete Fördermittel i.H.v. insgesamt 23.075,27 EUR zurückgefordert wurden.
Die am ...1967 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1997/1998 an der Fachhochschule ... ein Studium im Studiengang Sozialpädagogik auf. Hierfür beantragte sie am 26.09.1997 erstmals beim zuständigen Studentenwerk ... Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In dem von ihr hierzu verwandten „Formblatt 1“ gab sie u.a. an, über kein Vermögen zu verfügen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 29.01.1998, gewährte das Studentenwerk ... daraufhin für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis August 1998 Ausbildungsförderung i.H.v. DM 920,-/monatlich.
Am 24.06.1998 stellte die Klägerin einen Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 28.08.1998 gewährte das Studentenwerk ... sodann Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 1998 bis August 1999 in Höhe von DM 935,-/monatlich.
Am 27.07.1999 stellte die Klägerin einen weiteren Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 30.08.1999 gewährte das Studentenwerk ... hierauf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 1999 bis August 2000 in Höhe von DM 955,-/monatlich.
Am 13.10.2000 stellte die Klägerin erneut einen Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 29.11.2000 gewährte das Studentenwerk ... zunächst Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 in Höhe von DM 955,-/monatlich. Wegen gesetzlicher Veränderungen hob das Studentenwerk diesen Bescheid mit Bescheid vom 29.03.2001 teilweise wieder auf und gewährte für den Teilbewilligungszeitraum April 2001 bis August 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von DM 1140,-/monatlich.
Am 20.06.2001 stellte die Klägerin schließlich einen letzten Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 30.10.2001 gewährte das Studentenwerk ... Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Februar 2002 in Höhe von DM 1140,-/monatlich.
Im Dezember 2002 erfuhr das Studentenwerk ... aufgrund einer Anfrage gemäß § 45 d EStG, dass die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2001 Freistellungsbeträge in Höhe von DM 2100,- hinsichtlich von Kapitalerträgen bei der Kreissparkasse... in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 19.02.2003 forderte das Studentenwerk ... daraufhin die Klägerin auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen nochmals darzulegen und durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 13.04.2003 teilte die Klägerin zunächst mit, die freigestellten Kapitalerträge für das Jahr 2001 seien auf ein Sparkassenbuch zurückzuführen, das ihre Großeltern im Jahr 1996 für sie angelegt hätten. Sie sei davon nicht in Kenntnis gesetzt worden und habe auch keine Verfügung über dieses Vermögen. Nachdem ihr Großvater im Jahr 2000 gestorben sei, habe das alleinige Verfügungsrecht hierüber nun ihre Großmutter.
Das Studentenwerk ... forderte die Klägerin daraufhin unter dem 22.04.2003 auf, auch zu diesem Konto Vermögensnachweise vorzulegen. Unter dem 18.05.2003 wandte sich die Großmutter der Klägerin an das Studentenwerk ... Sie teilte mit, sie selbst und ihr Ehemann hätten seinerzeit ohne Wissen der Klägerin ein Sparbuch angelegt, das nach dem Ableben ein Teil des Erbes hätte werden sollen. Man habe dies deshalb gemacht, weil die Klägerin nicht Alleinerbe werde und ihr daher das Vermögen nicht automatisch zufalle. Das Sparbuch sei nie an die Klägerin ausgehändigt, sondern stets von den Großeltern behalten worden. Sie hätten auch Bank-Vollmacht besessen und hätten über das Konto verfügen können, was die Klägerin selbst nie gekonnt hätte. Nach dem Tod des Großvaters sei das Sparbuch aus finanziellen Gründen auf ihren, der Großmutter, Namen umgeschrieben worden. Die Klägerin selbst sei also nie gesetzlich Eigentümerin dieses Vermögens geworden. Aufgrund dieser Tatsache sei sie selbst auch nicht gewillt und nicht verpflichtet, weitere Angaben zu machen.
10 
Auf eine letzte Aufforderung des Studentenwerks ... an die Klägerin, Angaben zu diesem Sparkonto zu machen, da die Klägerin im Jahre 1996 bei Kontoeröffnung selbst schon volljährig gewesen sei und daher sowohl die Kontoeröffnung als auch den Freistellungsauftrag unterschrieben haben müsste, legte die Klägerin unter dem 12.09.2003 eine Kopie des Kontoeröffnungsantrages vom 19.03.1996 vor. Dieser war - allein - von der Großmutter der Klägerin unterschrieben. Ergänzend teilte die Klägerin hierzu mit, von der Kontoeröffnung habe sie selbst keine Kenntnis gehabt.
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Mit insgesamt fünf Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden vom 27.11.2003 (den ersten Bewilligungszeitraum betreffend), vom 30.12.2003 (den zweiten Bewilligungszeitraum betreffend) und vom 30.10.2003 (den dritten, vierten und fünften Bewilligungszeitraum betreffend), gemeinsam versandt am 20.01.2004, hob das Studentenwerk ... zunächst die vorangegangenen Bewilligungsbescheide auf - in Bezug auf den letzten Bewilligungszeitraum allerdings nur teilweise - und forderte von der Klägerin gewährte Leistungen i.H. von EUR 23.075,27 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die ergangenen Bescheide hätten auf nicht wahrheitsgemäßen Angaben in den Förderungsanträgen beruht. Aufgrund der tatsächlichen Vermögensverhältnisse ergebe sich für die ersten vier Bewilligungszeiträume kein Anspruch auf Ausbildungsförderung und für den letzten nur ein geringerer Anspruch, die entsprechenden Beträge müssten daher zurückgefordert werden. Auf Seiten der Klägerin liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, weshalb sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.
12 
Die Klägerin legte am 19.02.2004 gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Studentenwerk ... habe zu Unrecht das Sparbuch bei der Kreissparkasse ... in die Vermögensberechnung einbezogen. Der Klägerin stehe das auf diesem Sparbuch liegende Vermögen zivilrechtlich nicht zu. Der Kontoeröffnungsantrag sei allein von der Großmutter der Klägerin unterschrieben. Allein auf diese beziehe sich auch die Legitimationsprüfung der Bank auf diesem Dokument. Es sei alltäglicher Usus, dass Großeltern Sparbücher auf den Namen von Enkeln anlegten. Der in der Sparurkunde Genannte sei zivilrechtlich dann nicht identisch mit dem Forderungsinhaber. Auf die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte insoweit werde verwiesen. Forderungsinhaberin bezüglich des streitigen Sparbuches sei daher die Großmutter der Klägerin. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien zu Recht ergangen und könnten daher nicht gemäß § 45 SGB X aufgehoben werden. Aber selbst wenn die Klägerin - juristisch - als Forderungsinhaberin anzusehen gewesen wäre, so habe sie doch von diesem Vermögen nichts gewusst. Ihre entsprechenden Angaben im Rahmen der Antragstellung auf Ausbildungsförderung seien daher nicht grob fahrlässig unrichtig gewesen, so dass der Aufhebungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V nicht vorliege, die Klägerin vielmehr Vertrauensschutz genieße, da die Leistungen verbraucht seien.
13 
Mit Wirkung vom 01.10.2006 ging die Zuständigkeit für Studierende und ehemalige Studierende der Hochschulen in ... vom Studentenwerk ... auf das Studentenwerk ... über.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007, zugestellt am 07.01.2008, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Darin wird im Wesentlichen auf die angegriffenen Ausgangsbescheide Bezug genommen. Die Berücksichtigung des Sparguthabens, der nachgewiesenen übrigen (Giro-)Kontostände und der sich jeweils aus den vorhergehenden Bewilligungszeiträumen ergebenden Rückzahlungsverpflichtungen ergebe allein für den letzten Bewilligungszeitraum einen - geringen - Anspruch auf Förderleistungen. Das Sparbuch sei auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Sie sei im Kontoeröffnungsantrag als Gläubigerin und Kontoinhaberin benannt. Von grober Fahrlässigkeit bei Antragstellung auf Ausbildungsförderung müsse ausgegangen werden, da die Klägerin jedenfalls den Freistellungsauftrag als Volljährige unterzeichnet haben müsse. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide überwiege das Interesse der Klägerin an deren weiterem Bestand.
15 
Die Klägerin hat am 01.02.2008 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung bekräftigt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Soweit die Klägerin auch gegenüber der Kreissparkasse ... Freistellungsaufträge in der Vergangenheit erteilt habe, sei dies routinemäßig erfolgt, da die Klägerin dort auch selbst Kundin gewesen sei. Solche Freistellungsaufträge habe es auch bereits vor der Anlage des streitgegenständlichen Sparkontos gegeben. Das Sparbuch sei stets bei der Großmutter der Klägerin verblieben. Diese habe auch durchaus in erheblichem Umfang Verfügungen von diesem Konto vorgenommen. Nach dem Tod des Großvaters, am 26.02.2002, sei das Sparbuch sogar insgesamt auf den Namen der Großmutter umgeschrieben worden. Erst nachdem die Großmutter selbst, am 11.06.2006, verstorben sei, sei das Sparkassenbuch aufgelöst worden, nachdem man es im Zuge dessen auch zur Bestreitung von Nachlassverbindlichkeiten benutzt habe. Das entsprechende Guthaben könne nicht als Vermögen der Klägerin angesehen werden. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte sei dies unstreitig. Hätte die Klägerin, um ihr Studium zu finanzieren, auf eben dieses Guthaben zugreifen wollen, so hätte sie zunächst ihre Großmutter auf Herausgabe des Sparguthabens verklagen müssen. Solches sei erkennbar unzumutbar. Entgegen der Annahme der Beklagten liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Eine entsprechende Kenntnis der Klägerin über die Vermögenslage habe es nicht gegeben. Zuletzt sei weder in den angegriffenen Rückforderungsbescheiden noch im Widerspruchsbescheid der Beklagten eine hinreichende Ermessensausübung erfolgt.
16 
Die Klägerin legte im Verfahren vollständige Kopien des streitbefangenen Sparbuchs, weiterer Bankunterlagen wie einen von der Klägerin am 11.11.1999 gegenüber der Kreissparkasse ... gestellten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge sowie mehrere von der Großmutter der Klägerin unterschriebene Überweisungsbelege, das streitbefangene Konto betreffend, vor.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Bescheide des Studentenwerks ... vom 30. Oktober, vom 27. November und vom 30. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten durch das Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten trifft es bereits nicht zu, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sämtlich von Anfang an rechtswidrig gewesen sind, weil die Klägerin keinen bzw. nur einen geringen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hatte, da sie über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf ihren Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
26 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846).
27 
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von der Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 = FamRZ 1991, 873 und Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris - ).
28 
In Anerkennung dieser Grundsätze durfte das Sparbuch, das von den Großeltern auf den Namen der Klägerin angelegt wurde, in die Vermögensberechnung nicht eingestellt werden. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin der entsprechenden Forderungen.
29 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist dabei unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank. Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).
30 
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde zunächst allgemein der Schluss gezogen, dass derjenige Gläubiger der Bank und damit Vermögensinhaber sei, der als Kontoinhaber bezeichnet wird und nicht derjenige, der im Besitz des Sparbuches ist. Maßgeblich sei allein der erklärte Wille desjenigen, der das Konto eröffnet habe; ein geheimer Vorbehalt - etwa dahingehend, dass die Sparguthaben erst jeweils mit Erreichen der Volljährigkeit, der Heirat oder dem Tode des Kontoeinrichtenden dem Kontoinhaber zur Verfügung stehen sollte - sei unmaßgeblich (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, a.a.O.).
31 
Unter expliziter Betonung des Grundsatzes, dass es auf den der Bank bei Kontoeröffnung erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung ankommt, hat der Bundesgerichtshof aber mit Urteil vom 18.01.2005 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden: Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten und die Sparguthaben den Begünstigten (nur) auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wolle, dass diese im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden Inhaber der Sparguthaben würden, soweit der Zuwendende nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte. Der BGH hat deshalb in dem zu entscheidenden Fall darauf abgestellt, dass der Großvater die „Sparguthaben angelegt“ habe, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben.
32 
Wer somit im Einzelfall Kontoinhaber ist, wem also materiell-rechtlich das Vermögen zuzurechnen ist, muss durch Auslegung aus Sicht der das Konto führenden Bank ermittelt werden. Dabei können die Benennung eines Drittbegünstigten, der abweichende Besitz des Sparbuches, auch im übrigen bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen und der Bank sowie weitere Umstände auslegungsrelevante Faktoren sein.
33 
Diese Auslegung ergibt, dass vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich der streitbefangenen Sparanlage bei der Kreissparkasse ... mit der Kto.-Nr. ... nicht von einer Kontoinhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden kann. Ausweislich der von der Klägerin der Beklagten gegenüber vorgelegten Bankunterlagen wurde das streitbefangene Konto (S-Tempus [flexibel]) am 19.03.1996 eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag trägt allein die Unterschrift der Großmutter der Klägerin. Die bankmäßig vorgesehene Legitimationsprüfung wurde ausweislich dieser Unterlagen nur bezüglich Frau ... ..., der Großmutter der Klägerin, durchgeführt. Die Großmutter hat das Sparbuch im Anschluss an die Kontoeröffnung an sich genommen und nach einer Mitteilung vom 18.05.2003 an die Beklagte auch während des ganzen Zeitraums verwahrt, zur Nachtragung von Zinsen jeweils der Bank vorgelegt und nicht der Klägerin ausgehändigt. Aus Name und Geburtsdatum vermochte die jeweilige Bank auch ohne weiteres zu erkennen, dass es sich bei der im Sparbuch bezeichneten Person um jemand anderes als die verfügende Großmutter handeln musste; der Gedanke an eine Enkeltochter lag äußerst Nahe. Für die kontoführende Bank bestand daher im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kein Zweifel, dass hier eine Großmutter ihrer Enkelin auf den Todesfall etwas zuwenden wollte entsprechend der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.).
34 
Die weiter nachgewiesenen Vorgänge um dieses Bankkonto bestätigen diese Einschätzung voll und ganz. So hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Überweisungsbelege nachgewiesen, dass die Großmutter der Klägerin durchaus auch in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr, der Großmutter gehörendes, privates Girokonto im Laufe der Jahre vorgenommen hat. Aber auch die nachgewiesenen Überweisungsaufträge zu Lasten dieses Bankkontos, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgten (Bezahlung einer Zahnarztrechnung, Regulierung eines Unfallschadens, Gebühr für die Schulaufnahme der Tochter der Klägerin) sprechen für nichts anderes. Obwohl das Bankkonto auf den Namen der Klägerin lautete und diese Transaktionen allein für die Klägerin wirtschaftlich von Interesse waren, wurden die entsprechenden Überweisungsbelege nicht von der Klägerin selbst, die nach Lage der Dinge die zugrunde liegenden Rechnungen in Händen gehalten haben muss, vielmehr von ihrer Großmutter unterschrieben. Auch dies kann nur bedeuten, dass alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angelegten Geldern noch um Geld der Großmutter handelte und diese, und nur diese, im Einzelfall hierüber Verfügungen zu treffen hätte.
35 
Damit scheidet die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ihres BAföG-Bezuges als Kontoinhaberin aus. Die entsprechenden Beträge durften ihrem Vermögen nicht zugerechnet werden.
36 
2. Aber selbst wenn - förderungsrechtlich - von einer Vermögensinhaberschaft der Klägerin insoweit ausgegangen werden müsste, so hätte dieser Teil des Vermögens der Klägerin gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben. Nach dieser Vorschrift können zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus weitere Teile des Vermögens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. 20.04.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249; Ramsauer u.a., BAföG, 4. Auflage, § 29 Rz 8 m.w.N.). Nach Zweck und Stellung dient § 29 Abs. 3 BAföG dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch tatsächlich einsetzbar ist (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., Stand: Jan. 2006, Anm. 10 zu § 29). Ziel von § 29 Abs. 3 BAföG ist es daher, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991, BVerwGE 88, 303 ff., mit weiteren Nachweisen).
37 
Die Annahme einer unbilligen Härte kann in Betracht kommen, wenn der entsprechende Teil des Vermögens des Auszubildenden einer Art „Zweckbindung“ dergestalt unterliegt, dass dem Auszubildenden aus Billigkeitsgründen nicht angesonnen werden kann, auf diesen Vermögensteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts zurückzugreifen. Dabei genügt selbstredend nicht jede Behauptung des Auszubildenden, er sehe sich gehindert, sein Vermögen entsprechend einzusetzen. Zu verlangen sind vielmehr nachvollziehbare Angaben über die in Anspruch genommenen Hindernisse, aus der sich bei objektiver Betrachtungsweise auch für einen besonnenen Auszubildenden in vergleichbarer Lage die an sich gebotene Vermögensverwertung als unzumutbar darstellen würde.
38 
Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Auf Grund der vorliegenden Schreiben und der Bankunterlagen ist für das Gericht nicht vorstellbar, wie die Klägerin aus der formalen Inhaberschaft der Forderungen auf das Geld hätte zugreifen können. Der Gedanke, gegen den Willen der Großeltern - und im übrigen ohne in Besitz des Sparbuches zu sein - von der Bank die Herausgabe der Spargelder zu verlangen, ist abwegig. Selbst die Klägerin begünstigende finanzielle Transaktionen von diesem Sparbuch wurden während der Dauer der Sparanlage ausschließlich von der Großmutter der Klägerin vorgenommen. Es war ihr damit erkennbar noch nicht einmal mit dem Einverständnis der Großmutter möglich, etwa auf das Geld zur Begleichung einer Zahnarztrechnung oder zur Regulierung eines von ihr verursachten Unfallschadens zuzugreifen. Das unmittelbare Ausführen der finanziellen Verfügungen hatte sich offenkundig stets und allein die Großmutter vorbehalten. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin wäre hier unter allen Umständen verpflichtet gewesen, zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes dieses Geld anzugreifen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Klägerin in einen mutmaßlich harten familiären Konflikt zu drängen. Nachdem die Großmutter der Klägerin ausweislich der vorliegenden Bankunterlagen die Geldanlage auch selbst umfangreich genutzt hat durch Überweisungen auf ihr eigenes Girokonto, hätte diese ersichtlich den Eindruck haben müssen, die Klägerin vergreife sich an ihrem, der Großmutter, Geld.
39 
Diese Möglichkeit war der Klägerin daher aufgrund der Verhältnisse in der Familie und der Entschiedenheit der Großmutter erkennbar verschlossen. Wäre sie auf die Verwertung dieses Vermögens verwiesen worden, so hätte sie das nach der Überzeugung des Gerichts in eine ausweglose und damit unzumutbare Lage gebracht. Würde man dieser unzumutbaren Lage nicht durch Anwendung von § 29 Abs. 3 BAföG Rechnung tragen, sondern die Klägerin verpflichten, in einer solchen Situation den familiären Konflikt zu führen, läge auch ein Verstoß gegen das Grundrecht des Schutzes der Familie vor. Zwar versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nur als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 18, 97 (105); 24, 119 (135); 45, 104 (123)). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK - dem entsprechenden europäischen „Grundrecht“ - aber auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>), und nicht familiäre Konflikte geradezu heraufbeschwört.
40 
Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass für ein Restermessen der Beklagten im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAföG kein Raum mehr bestand und damit nur die Freistellung des fraglichen Vermögensteils in Betracht kam.
41 
Unter beiden Gesichtspunkten ergibt sich demnach, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht rechtswidrig war, weil die Anrechnung des Vermögens unterbleiben musste. Damit liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor, so dass eine Aufhebung der Bescheide von vornherein ausscheiden musste, ohne dass es auf die Frage, ob der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen zur Seite stand, noch ankommt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
43 
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich unter dem Gesichtpunkt der Billigkeit aus dem Prinzip der Waffen- und der Chancengleichheit gegenüber der Kompetenz des Beklagten als Widerspruchsbehörde, aus dem hohen finanziellen Risiko der Klägerin insoweit und aus der Schwierigkeit der maßgeblichen Rechtsmaterie (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten durch das Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten trifft es bereits nicht zu, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sämtlich von Anfang an rechtswidrig gewesen sind, weil die Klägerin keinen bzw. nur einen geringen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hatte, da sie über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf ihren Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
26 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846).
27 
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von der Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 = FamRZ 1991, 873 und Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris - ).
28 
In Anerkennung dieser Grundsätze durfte das Sparbuch, das von den Großeltern auf den Namen der Klägerin angelegt wurde, in die Vermögensberechnung nicht eingestellt werden. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin der entsprechenden Forderungen.
29 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist dabei unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank. Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).
30 
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde zunächst allgemein der Schluss gezogen, dass derjenige Gläubiger der Bank und damit Vermögensinhaber sei, der als Kontoinhaber bezeichnet wird und nicht derjenige, der im Besitz des Sparbuches ist. Maßgeblich sei allein der erklärte Wille desjenigen, der das Konto eröffnet habe; ein geheimer Vorbehalt - etwa dahingehend, dass die Sparguthaben erst jeweils mit Erreichen der Volljährigkeit, der Heirat oder dem Tode des Kontoeinrichtenden dem Kontoinhaber zur Verfügung stehen sollte - sei unmaßgeblich (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, a.a.O.).
31 
Unter expliziter Betonung des Grundsatzes, dass es auf den der Bank bei Kontoeröffnung erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung ankommt, hat der Bundesgerichtshof aber mit Urteil vom 18.01.2005 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden: Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten und die Sparguthaben den Begünstigten (nur) auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wolle, dass diese im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden Inhaber der Sparguthaben würden, soweit der Zuwendende nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte. Der BGH hat deshalb in dem zu entscheidenden Fall darauf abgestellt, dass der Großvater die „Sparguthaben angelegt“ habe, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben.
32 
Wer somit im Einzelfall Kontoinhaber ist, wem also materiell-rechtlich das Vermögen zuzurechnen ist, muss durch Auslegung aus Sicht der das Konto führenden Bank ermittelt werden. Dabei können die Benennung eines Drittbegünstigten, der abweichende Besitz des Sparbuches, auch im übrigen bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen und der Bank sowie weitere Umstände auslegungsrelevante Faktoren sein.
33 
Diese Auslegung ergibt, dass vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich der streitbefangenen Sparanlage bei der Kreissparkasse ... mit der Kto.-Nr. ... nicht von einer Kontoinhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden kann. Ausweislich der von der Klägerin der Beklagten gegenüber vorgelegten Bankunterlagen wurde das streitbefangene Konto (S-Tempus [flexibel]) am 19.03.1996 eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag trägt allein die Unterschrift der Großmutter der Klägerin. Die bankmäßig vorgesehene Legitimationsprüfung wurde ausweislich dieser Unterlagen nur bezüglich Frau ... ..., der Großmutter der Klägerin, durchgeführt. Die Großmutter hat das Sparbuch im Anschluss an die Kontoeröffnung an sich genommen und nach einer Mitteilung vom 18.05.2003 an die Beklagte auch während des ganzen Zeitraums verwahrt, zur Nachtragung von Zinsen jeweils der Bank vorgelegt und nicht der Klägerin ausgehändigt. Aus Name und Geburtsdatum vermochte die jeweilige Bank auch ohne weiteres zu erkennen, dass es sich bei der im Sparbuch bezeichneten Person um jemand anderes als die verfügende Großmutter handeln musste; der Gedanke an eine Enkeltochter lag äußerst Nahe. Für die kontoführende Bank bestand daher im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kein Zweifel, dass hier eine Großmutter ihrer Enkelin auf den Todesfall etwas zuwenden wollte entsprechend der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.).
34 
Die weiter nachgewiesenen Vorgänge um dieses Bankkonto bestätigen diese Einschätzung voll und ganz. So hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Überweisungsbelege nachgewiesen, dass die Großmutter der Klägerin durchaus auch in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr, der Großmutter gehörendes, privates Girokonto im Laufe der Jahre vorgenommen hat. Aber auch die nachgewiesenen Überweisungsaufträge zu Lasten dieses Bankkontos, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgten (Bezahlung einer Zahnarztrechnung, Regulierung eines Unfallschadens, Gebühr für die Schulaufnahme der Tochter der Klägerin) sprechen für nichts anderes. Obwohl das Bankkonto auf den Namen der Klägerin lautete und diese Transaktionen allein für die Klägerin wirtschaftlich von Interesse waren, wurden die entsprechenden Überweisungsbelege nicht von der Klägerin selbst, die nach Lage der Dinge die zugrunde liegenden Rechnungen in Händen gehalten haben muss, vielmehr von ihrer Großmutter unterschrieben. Auch dies kann nur bedeuten, dass alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angelegten Geldern noch um Geld der Großmutter handelte und diese, und nur diese, im Einzelfall hierüber Verfügungen zu treffen hätte.
35 
Damit scheidet die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ihres BAföG-Bezuges als Kontoinhaberin aus. Die entsprechenden Beträge durften ihrem Vermögen nicht zugerechnet werden.
36 
2. Aber selbst wenn - förderungsrechtlich - von einer Vermögensinhaberschaft der Klägerin insoweit ausgegangen werden müsste, so hätte dieser Teil des Vermögens der Klägerin gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben. Nach dieser Vorschrift können zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus weitere Teile des Vermögens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. 20.04.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249; Ramsauer u.a., BAföG, 4. Auflage, § 29 Rz 8 m.w.N.). Nach Zweck und Stellung dient § 29 Abs. 3 BAföG dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch tatsächlich einsetzbar ist (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., Stand: Jan. 2006, Anm. 10 zu § 29). Ziel von § 29 Abs. 3 BAföG ist es daher, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991, BVerwGE 88, 303 ff., mit weiteren Nachweisen).
37 
Die Annahme einer unbilligen Härte kann in Betracht kommen, wenn der entsprechende Teil des Vermögens des Auszubildenden einer Art „Zweckbindung“ dergestalt unterliegt, dass dem Auszubildenden aus Billigkeitsgründen nicht angesonnen werden kann, auf diesen Vermögensteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts zurückzugreifen. Dabei genügt selbstredend nicht jede Behauptung des Auszubildenden, er sehe sich gehindert, sein Vermögen entsprechend einzusetzen. Zu verlangen sind vielmehr nachvollziehbare Angaben über die in Anspruch genommenen Hindernisse, aus der sich bei objektiver Betrachtungsweise auch für einen besonnenen Auszubildenden in vergleichbarer Lage die an sich gebotene Vermögensverwertung als unzumutbar darstellen würde.
38 
Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Auf Grund der vorliegenden Schreiben und der Bankunterlagen ist für das Gericht nicht vorstellbar, wie die Klägerin aus der formalen Inhaberschaft der Forderungen auf das Geld hätte zugreifen können. Der Gedanke, gegen den Willen der Großeltern - und im übrigen ohne in Besitz des Sparbuches zu sein - von der Bank die Herausgabe der Spargelder zu verlangen, ist abwegig. Selbst die Klägerin begünstigende finanzielle Transaktionen von diesem Sparbuch wurden während der Dauer der Sparanlage ausschließlich von der Großmutter der Klägerin vorgenommen. Es war ihr damit erkennbar noch nicht einmal mit dem Einverständnis der Großmutter möglich, etwa auf das Geld zur Begleichung einer Zahnarztrechnung oder zur Regulierung eines von ihr verursachten Unfallschadens zuzugreifen. Das unmittelbare Ausführen der finanziellen Verfügungen hatte sich offenkundig stets und allein die Großmutter vorbehalten. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin wäre hier unter allen Umständen verpflichtet gewesen, zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes dieses Geld anzugreifen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Klägerin in einen mutmaßlich harten familiären Konflikt zu drängen. Nachdem die Großmutter der Klägerin ausweislich der vorliegenden Bankunterlagen die Geldanlage auch selbst umfangreich genutzt hat durch Überweisungen auf ihr eigenes Girokonto, hätte diese ersichtlich den Eindruck haben müssen, die Klägerin vergreife sich an ihrem, der Großmutter, Geld.
39 
Diese Möglichkeit war der Klägerin daher aufgrund der Verhältnisse in der Familie und der Entschiedenheit der Großmutter erkennbar verschlossen. Wäre sie auf die Verwertung dieses Vermögens verwiesen worden, so hätte sie das nach der Überzeugung des Gerichts in eine ausweglose und damit unzumutbare Lage gebracht. Würde man dieser unzumutbaren Lage nicht durch Anwendung von § 29 Abs. 3 BAföG Rechnung tragen, sondern die Klägerin verpflichten, in einer solchen Situation den familiären Konflikt zu führen, läge auch ein Verstoß gegen das Grundrecht des Schutzes der Familie vor. Zwar versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nur als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 18, 97 (105); 24, 119 (135); 45, 104 (123)). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK - dem entsprechenden europäischen „Grundrecht“ - aber auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>), und nicht familiäre Konflikte geradezu heraufbeschwört.
40 
Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass für ein Restermessen der Beklagten im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAföG kein Raum mehr bestand und damit nur die Freistellung des fraglichen Vermögensteils in Betracht kam.
41 
Unter beiden Gesichtspunkten ergibt sich demnach, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht rechtswidrig war, weil die Anrechnung des Vermögens unterbleiben musste. Damit liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor, so dass eine Aufhebung der Bescheide von vornherein ausscheiden musste, ohne dass es auf die Frage, ob der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen zur Seite stand, noch ankommt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
43 
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich unter dem Gesichtpunkt der Billigkeit aus dem Prinzip der Waffen- und der Chancengleichheit gegenüber der Kompetenz des Beklagten als Widerspruchsbehörde, aus dem hohen finanziellen Risiko der Klägerin insoweit und aus der Schwierigkeit der maßgeblichen Rechtsmaterie (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebend

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 26 Umfang der Vermögensanrechnung


Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.