Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Beklagten rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.
Er macht geltend, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des - allein streitigen - Sparkontos sei trotz Zurückbehaltens des Sparbuchs durch die Großmutter unzweifelhaft gegeben und ihr in vollem Umfang als Vermögen anzurechnen. Mit diesem Vorbringen nimmt er aber nicht in der gebotenen Weise die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis. Dieses ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, wer Inhaber eines Sparkontos ist, im Ausbildungsförderungsrecht nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vermögenszuordnung zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 6 M 20.09 - NJW 2010, 1159). Es hat sich deshalb zu Recht von der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte leiten lassen, wonach Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; Hall, jurisPR-BGHZivilR 14/2005 Anm. 3 mit Hinweisen auf ältere, gleichlautende Entscheidungen des BGH; Staudinger/Jagmann, BGB, § 328 RdNr. 147 m. w. N.) und er damit also alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; OLG Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - 2 U 27/07 - juris RdNr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat keine Umstände zu erkennen vermocht, die ein Abweichen von dieser Regel, die der BGH (a. a. O., juris RdNr. 10) sogar verstärkend mit „typischerweise“ umschrieben hat, rechtfertigten. Es hat vielmehr weiteren Vorgängen um dieses Konto Indizien entnommen, die diese Regel bestätigen. Insbesondere habe die Großmutter der Klägerin in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr eigenes privates Girokonto vorgenommen und selbst Überweisungen, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gestanden hätten, seien nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Großmutter getätigt worden. Schließlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ein weiterer Umstand ergebe, der indiziere, dass aus der Sicht der kontoführenden Bank die Großmutter Forderungsinhaberin geblieben sei. Diese habe nämlich das Sparbuch zu einem späteren Zeitpunkt auf sich umschreiben lassen, ohne dass die Sparkasse diese Umschreibung von einer Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht habe.
Alldem tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Er beharrt vielmehr darauf, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des Sparbuchs sei „unzweifelhaft gegeben“, weil Gläubiger gegenüber dem Geldinstitut stets derjenige sei, auf dessen Namen das Konto laute. Er bezieht sich damit - unausgesprochen - wohl auf das Urteil des BGH vom 2.2.1994 (- IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931) und verkennt damit, dass der darin vertretene Standpunkt durch das genannte Urteil vom 18.1.2005 ausdrücklich aufgegeben wurde (juris RdNr. 11).
Da das angefochtene Urteil - selbständig tragend - darauf gestützt ist, dass das strittige Sparkonto nicht zum Vermögen der Klägerin gehörte, bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe des Beklagten gegen die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, unabhängig von dieser Zurechnungsfrage hätte das Sparguthaben jedenfalls nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben müssen.
Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 11 K 408/08

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

Tenor Die Bescheide des Studentenwerks ... vom 30. Oktober, vom 27. November und vom 30. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verf
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.1461

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1461 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 15. Dezember 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle S

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Tenor

Die Bescheide des Studentenwerks ... vom 30. Oktober, vom 27. November und vom 30. Dezember 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen fünf Bescheide des ursprünglich örtlich zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung, mit denen insgesamt sechs vorausgegangene Bewilligungsbescheide über Ausbildungsförderung nach dem BAföG, fünf Bewilligungszeiträume betreffend, zurückgenommen - in einem Fall teilweise - und geleistete Fördermittel i.H.v. insgesamt 23.075,27 EUR zurückgefordert wurden.
Die am ...1967 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1997/1998 an der Fachhochschule ... ein Studium im Studiengang Sozialpädagogik auf. Hierfür beantragte sie am 26.09.1997 erstmals beim zuständigen Studentenwerk ... Ausbildungsförderung nach dem BAföG. In dem von ihr hierzu verwandten „Formblatt 1“ gab sie u.a. an, über kein Vermögen zu verfügen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 29.01.1998, gewährte das Studentenwerk ... daraufhin für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis August 1998 Ausbildungsförderung i.H.v. DM 920,-/monatlich.
Am 24.06.1998 stellte die Klägerin einen Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 28.08.1998 gewährte das Studentenwerk ... sodann Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 1998 bis August 1999 in Höhe von DM 935,-/monatlich.
Am 27.07.1999 stellte die Klägerin einen weiteren Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 30.08.1999 gewährte das Studentenwerk ... hierauf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 1999 bis August 2000 in Höhe von DM 955,-/monatlich.
Am 13.10.2000 stellte die Klägerin erneut einen Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 29.11.2000 gewährte das Studentenwerk ... zunächst Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 in Höhe von DM 955,-/monatlich. Wegen gesetzlicher Veränderungen hob das Studentenwerk diesen Bescheid mit Bescheid vom 29.03.2001 teilweise wieder auf und gewährte für den Teilbewilligungszeitraum April 2001 bis August 2001 Ausbildungsförderung in Höhe von DM 1140,-/monatlich.
Am 20.06.2001 stellte die Klägerin schließlich einen letzten Verlängerungsantrag. Auch hierbei gab sie an, kein Vermögen zu besitzen und keine Schulden zu haben. Mit Bescheid vom 30.10.2001 gewährte das Studentenwerk ... Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Februar 2002 in Höhe von DM 1140,-/monatlich.
Im Dezember 2002 erfuhr das Studentenwerk ... aufgrund einer Anfrage gemäß § 45 d EStG, dass die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2001 Freistellungsbeträge in Höhe von DM 2100,- hinsichtlich von Kapitalerträgen bei der Kreissparkasse... in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 19.02.2003 forderte das Studentenwerk ... daraufhin die Klägerin auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen nochmals darzulegen und durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 13.04.2003 teilte die Klägerin zunächst mit, die freigestellten Kapitalerträge für das Jahr 2001 seien auf ein Sparkassenbuch zurückzuführen, das ihre Großeltern im Jahr 1996 für sie angelegt hätten. Sie sei davon nicht in Kenntnis gesetzt worden und habe auch keine Verfügung über dieses Vermögen. Nachdem ihr Großvater im Jahr 2000 gestorben sei, habe das alleinige Verfügungsrecht hierüber nun ihre Großmutter.
Das Studentenwerk ... forderte die Klägerin daraufhin unter dem 22.04.2003 auf, auch zu diesem Konto Vermögensnachweise vorzulegen. Unter dem 18.05.2003 wandte sich die Großmutter der Klägerin an das Studentenwerk ... Sie teilte mit, sie selbst und ihr Ehemann hätten seinerzeit ohne Wissen der Klägerin ein Sparbuch angelegt, das nach dem Ableben ein Teil des Erbes hätte werden sollen. Man habe dies deshalb gemacht, weil die Klägerin nicht Alleinerbe werde und ihr daher das Vermögen nicht automatisch zufalle. Das Sparbuch sei nie an die Klägerin ausgehändigt, sondern stets von den Großeltern behalten worden. Sie hätten auch Bank-Vollmacht besessen und hätten über das Konto verfügen können, was die Klägerin selbst nie gekonnt hätte. Nach dem Tod des Großvaters sei das Sparbuch aus finanziellen Gründen auf ihren, der Großmutter, Namen umgeschrieben worden. Die Klägerin selbst sei also nie gesetzlich Eigentümerin dieses Vermögens geworden. Aufgrund dieser Tatsache sei sie selbst auch nicht gewillt und nicht verpflichtet, weitere Angaben zu machen.
10 
Auf eine letzte Aufforderung des Studentenwerks ... an die Klägerin, Angaben zu diesem Sparkonto zu machen, da die Klägerin im Jahre 1996 bei Kontoeröffnung selbst schon volljährig gewesen sei und daher sowohl die Kontoeröffnung als auch den Freistellungsauftrag unterschrieben haben müsste, legte die Klägerin unter dem 12.09.2003 eine Kopie des Kontoeröffnungsantrages vom 19.03.1996 vor. Dieser war - allein - von der Großmutter der Klägerin unterschrieben. Ergänzend teilte die Klägerin hierzu mit, von der Kontoeröffnung habe sie selbst keine Kenntnis gehabt.
11 
Mit insgesamt fünf Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden vom 27.11.2003 (den ersten Bewilligungszeitraum betreffend), vom 30.12.2003 (den zweiten Bewilligungszeitraum betreffend) und vom 30.10.2003 (den dritten, vierten und fünften Bewilligungszeitraum betreffend), gemeinsam versandt am 20.01.2004, hob das Studentenwerk ... zunächst die vorangegangenen Bewilligungsbescheide auf - in Bezug auf den letzten Bewilligungszeitraum allerdings nur teilweise - und forderte von der Klägerin gewährte Leistungen i.H. von EUR 23.075,27 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die ergangenen Bescheide hätten auf nicht wahrheitsgemäßen Angaben in den Förderungsanträgen beruht. Aufgrund der tatsächlichen Vermögensverhältnisse ergebe sich für die ersten vier Bewilligungszeiträume kein Anspruch auf Ausbildungsförderung und für den letzten nur ein geringerer Anspruch, die entsprechenden Beträge müssten daher zurückgefordert werden. Auf Seiten der Klägerin liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, weshalb sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.
12 
Die Klägerin legte am 19.02.2004 gegen sämtliche Bescheide Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, das Studentenwerk ... habe zu Unrecht das Sparbuch bei der Kreissparkasse ... in die Vermögensberechnung einbezogen. Der Klägerin stehe das auf diesem Sparbuch liegende Vermögen zivilrechtlich nicht zu. Der Kontoeröffnungsantrag sei allein von der Großmutter der Klägerin unterschrieben. Allein auf diese beziehe sich auch die Legitimationsprüfung der Bank auf diesem Dokument. Es sei alltäglicher Usus, dass Großeltern Sparbücher auf den Namen von Enkeln anlegten. Der in der Sparurkunde Genannte sei zivilrechtlich dann nicht identisch mit dem Forderungsinhaber. Auf die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte insoweit werde verwiesen. Forderungsinhaberin bezüglich des streitigen Sparbuches sei daher die Großmutter der Klägerin. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien zu Recht ergangen und könnten daher nicht gemäß § 45 SGB X aufgehoben werden. Aber selbst wenn die Klägerin - juristisch - als Forderungsinhaberin anzusehen gewesen wäre, so habe sie doch von diesem Vermögen nichts gewusst. Ihre entsprechenden Angaben im Rahmen der Antragstellung auf Ausbildungsförderung seien daher nicht grob fahrlässig unrichtig gewesen, so dass der Aufhebungsgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB V nicht vorliege, die Klägerin vielmehr Vertrauensschutz genieße, da die Leistungen verbraucht seien.
13 
Mit Wirkung vom 01.10.2006 ging die Zuständigkeit für Studierende und ehemalige Studierende der Hochschulen in ... vom Studentenwerk ... auf das Studentenwerk ... über.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007, zugestellt am 07.01.2008, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Darin wird im Wesentlichen auf die angegriffenen Ausgangsbescheide Bezug genommen. Die Berücksichtigung des Sparguthabens, der nachgewiesenen übrigen (Giro-)Kontostände und der sich jeweils aus den vorhergehenden Bewilligungszeiträumen ergebenden Rückzahlungsverpflichtungen ergebe allein für den letzten Bewilligungszeitraum einen - geringen - Anspruch auf Förderleistungen. Das Sparbuch sei auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Sie sei im Kontoeröffnungsantrag als Gläubigerin und Kontoinhaberin benannt. Von grober Fahrlässigkeit bei Antragstellung auf Ausbildungsförderung müsse ausgegangen werden, da die Klägerin jedenfalls den Freistellungsauftrag als Volljährige unterzeichnet haben müsse. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide überwiege das Interesse der Klägerin an deren weiterem Bestand.
15 
Die Klägerin hat am 01.02.2008 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung bekräftigt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Soweit die Klägerin auch gegenüber der Kreissparkasse ... Freistellungsaufträge in der Vergangenheit erteilt habe, sei dies routinemäßig erfolgt, da die Klägerin dort auch selbst Kundin gewesen sei. Solche Freistellungsaufträge habe es auch bereits vor der Anlage des streitgegenständlichen Sparkontos gegeben. Das Sparbuch sei stets bei der Großmutter der Klägerin verblieben. Diese habe auch durchaus in erheblichem Umfang Verfügungen von diesem Konto vorgenommen. Nach dem Tod des Großvaters, am 26.02.2002, sei das Sparbuch sogar insgesamt auf den Namen der Großmutter umgeschrieben worden. Erst nachdem die Großmutter selbst, am 11.06.2006, verstorben sei, sei das Sparkassenbuch aufgelöst worden, nachdem man es im Zuge dessen auch zur Bestreitung von Nachlassverbindlichkeiten benutzt habe. Das entsprechende Guthaben könne nicht als Vermögen der Klägerin angesehen werden. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte sei dies unstreitig. Hätte die Klägerin, um ihr Studium zu finanzieren, auf eben dieses Guthaben zugreifen wollen, so hätte sie zunächst ihre Großmutter auf Herausgabe des Sparguthabens verklagen müssen. Solches sei erkennbar unzumutbar. Entgegen der Annahme der Beklagten liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Eine entsprechende Kenntnis der Klägerin über die Vermögenslage habe es nicht gegeben. Zuletzt sei weder in den angegriffenen Rückforderungsbescheiden noch im Widerspruchsbescheid der Beklagten eine hinreichende Ermessensausübung erfolgt.
16 
Die Klägerin legte im Verfahren vollständige Kopien des streitbefangenen Sparbuchs, weiterer Bankunterlagen wie einen von der Klägerin am 11.11.1999 gegenüber der Kreissparkasse ... gestellten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge sowie mehrere von der Großmutter der Klägerin unterschriebene Überweisungsbelege, das streitbefangene Konto betreffend, vor.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Bescheide des Studentenwerks ... vom 30. Oktober, vom 27. November und vom 30. Dezember 2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. November 2007 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten durch das Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten trifft es bereits nicht zu, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sämtlich von Anfang an rechtswidrig gewesen sind, weil die Klägerin keinen bzw. nur einen geringen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hatte, da sie über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf ihren Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
26 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846).
27 
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von der Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 = FamRZ 1991, 873 und Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris - ).
28 
In Anerkennung dieser Grundsätze durfte das Sparbuch, das von den Großeltern auf den Namen der Klägerin angelegt wurde, in die Vermögensberechnung nicht eingestellt werden. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin der entsprechenden Forderungen.
29 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist dabei unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank. Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).
30 
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde zunächst allgemein der Schluss gezogen, dass derjenige Gläubiger der Bank und damit Vermögensinhaber sei, der als Kontoinhaber bezeichnet wird und nicht derjenige, der im Besitz des Sparbuches ist. Maßgeblich sei allein der erklärte Wille desjenigen, der das Konto eröffnet habe; ein geheimer Vorbehalt - etwa dahingehend, dass die Sparguthaben erst jeweils mit Erreichen der Volljährigkeit, der Heirat oder dem Tode des Kontoeinrichtenden dem Kontoinhaber zur Verfügung stehen sollte - sei unmaßgeblich (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, a.a.O.).
31 
Unter expliziter Betonung des Grundsatzes, dass es auf den der Bank bei Kontoeröffnung erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung ankommt, hat der Bundesgerichtshof aber mit Urteil vom 18.01.2005 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden: Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten und die Sparguthaben den Begünstigten (nur) auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wolle, dass diese im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden Inhaber der Sparguthaben würden, soweit der Zuwendende nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte. Der BGH hat deshalb in dem zu entscheidenden Fall darauf abgestellt, dass der Großvater die „Sparguthaben angelegt“ habe, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben.
32 
Wer somit im Einzelfall Kontoinhaber ist, wem also materiell-rechtlich das Vermögen zuzurechnen ist, muss durch Auslegung aus Sicht der das Konto führenden Bank ermittelt werden. Dabei können die Benennung eines Drittbegünstigten, der abweichende Besitz des Sparbuches, auch im übrigen bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen und der Bank sowie weitere Umstände auslegungsrelevante Faktoren sein.
33 
Diese Auslegung ergibt, dass vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich der streitbefangenen Sparanlage bei der Kreissparkasse ... mit der Kto.-Nr. ... nicht von einer Kontoinhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden kann. Ausweislich der von der Klägerin der Beklagten gegenüber vorgelegten Bankunterlagen wurde das streitbefangene Konto (S-Tempus [flexibel]) am 19.03.1996 eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag trägt allein die Unterschrift der Großmutter der Klägerin. Die bankmäßig vorgesehene Legitimationsprüfung wurde ausweislich dieser Unterlagen nur bezüglich Frau ... ..., der Großmutter der Klägerin, durchgeführt. Die Großmutter hat das Sparbuch im Anschluss an die Kontoeröffnung an sich genommen und nach einer Mitteilung vom 18.05.2003 an die Beklagte auch während des ganzen Zeitraums verwahrt, zur Nachtragung von Zinsen jeweils der Bank vorgelegt und nicht der Klägerin ausgehändigt. Aus Name und Geburtsdatum vermochte die jeweilige Bank auch ohne weiteres zu erkennen, dass es sich bei der im Sparbuch bezeichneten Person um jemand anderes als die verfügende Großmutter handeln musste; der Gedanke an eine Enkeltochter lag äußerst Nahe. Für die kontoführende Bank bestand daher im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kein Zweifel, dass hier eine Großmutter ihrer Enkelin auf den Todesfall etwas zuwenden wollte entsprechend der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.).
34 
Die weiter nachgewiesenen Vorgänge um dieses Bankkonto bestätigen diese Einschätzung voll und ganz. So hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Überweisungsbelege nachgewiesen, dass die Großmutter der Klägerin durchaus auch in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr, der Großmutter gehörendes, privates Girokonto im Laufe der Jahre vorgenommen hat. Aber auch die nachgewiesenen Überweisungsaufträge zu Lasten dieses Bankkontos, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgten (Bezahlung einer Zahnarztrechnung, Regulierung eines Unfallschadens, Gebühr für die Schulaufnahme der Tochter der Klägerin) sprechen für nichts anderes. Obwohl das Bankkonto auf den Namen der Klägerin lautete und diese Transaktionen allein für die Klägerin wirtschaftlich von Interesse waren, wurden die entsprechenden Überweisungsbelege nicht von der Klägerin selbst, die nach Lage der Dinge die zugrunde liegenden Rechnungen in Händen gehalten haben muss, vielmehr von ihrer Großmutter unterschrieben. Auch dies kann nur bedeuten, dass alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angelegten Geldern noch um Geld der Großmutter handelte und diese, und nur diese, im Einzelfall hierüber Verfügungen zu treffen hätte.
35 
Damit scheidet die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ihres BAföG-Bezuges als Kontoinhaberin aus. Die entsprechenden Beträge durften ihrem Vermögen nicht zugerechnet werden.
36 
2. Aber selbst wenn - förderungsrechtlich - von einer Vermögensinhaberschaft der Klägerin insoweit ausgegangen werden müsste, so hätte dieser Teil des Vermögens der Klägerin gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben. Nach dieser Vorschrift können zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus weitere Teile des Vermögens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. 20.04.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249; Ramsauer u.a., BAföG, 4. Auflage, § 29 Rz 8 m.w.N.). Nach Zweck und Stellung dient § 29 Abs. 3 BAföG dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch tatsächlich einsetzbar ist (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., Stand: Jan. 2006, Anm. 10 zu § 29). Ziel von § 29 Abs. 3 BAföG ist es daher, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991, BVerwGE 88, 303 ff., mit weiteren Nachweisen).
37 
Die Annahme einer unbilligen Härte kann in Betracht kommen, wenn der entsprechende Teil des Vermögens des Auszubildenden einer Art „Zweckbindung“ dergestalt unterliegt, dass dem Auszubildenden aus Billigkeitsgründen nicht angesonnen werden kann, auf diesen Vermögensteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts zurückzugreifen. Dabei genügt selbstredend nicht jede Behauptung des Auszubildenden, er sehe sich gehindert, sein Vermögen entsprechend einzusetzen. Zu verlangen sind vielmehr nachvollziehbare Angaben über die in Anspruch genommenen Hindernisse, aus der sich bei objektiver Betrachtungsweise auch für einen besonnenen Auszubildenden in vergleichbarer Lage die an sich gebotene Vermögensverwertung als unzumutbar darstellen würde.
38 
Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Auf Grund der vorliegenden Schreiben und der Bankunterlagen ist für das Gericht nicht vorstellbar, wie die Klägerin aus der formalen Inhaberschaft der Forderungen auf das Geld hätte zugreifen können. Der Gedanke, gegen den Willen der Großeltern - und im übrigen ohne in Besitz des Sparbuches zu sein - von der Bank die Herausgabe der Spargelder zu verlangen, ist abwegig. Selbst die Klägerin begünstigende finanzielle Transaktionen von diesem Sparbuch wurden während der Dauer der Sparanlage ausschließlich von der Großmutter der Klägerin vorgenommen. Es war ihr damit erkennbar noch nicht einmal mit dem Einverständnis der Großmutter möglich, etwa auf das Geld zur Begleichung einer Zahnarztrechnung oder zur Regulierung eines von ihr verursachten Unfallschadens zuzugreifen. Das unmittelbare Ausführen der finanziellen Verfügungen hatte sich offenkundig stets und allein die Großmutter vorbehalten. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin wäre hier unter allen Umständen verpflichtet gewesen, zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes dieses Geld anzugreifen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Klägerin in einen mutmaßlich harten familiären Konflikt zu drängen. Nachdem die Großmutter der Klägerin ausweislich der vorliegenden Bankunterlagen die Geldanlage auch selbst umfangreich genutzt hat durch Überweisungen auf ihr eigenes Girokonto, hätte diese ersichtlich den Eindruck haben müssen, die Klägerin vergreife sich an ihrem, der Großmutter, Geld.
39 
Diese Möglichkeit war der Klägerin daher aufgrund der Verhältnisse in der Familie und der Entschiedenheit der Großmutter erkennbar verschlossen. Wäre sie auf die Verwertung dieses Vermögens verwiesen worden, so hätte sie das nach der Überzeugung des Gerichts in eine ausweglose und damit unzumutbare Lage gebracht. Würde man dieser unzumutbaren Lage nicht durch Anwendung von § 29 Abs. 3 BAföG Rechnung tragen, sondern die Klägerin verpflichten, in einer solchen Situation den familiären Konflikt zu führen, läge auch ein Verstoß gegen das Grundrecht des Schutzes der Familie vor. Zwar versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nur als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 18, 97 (105); 24, 119 (135); 45, 104 (123)). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK - dem entsprechenden europäischen „Grundrecht“ - aber auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>), und nicht familiäre Konflikte geradezu heraufbeschwört.
40 
Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass für ein Restermessen der Beklagten im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAFöG kein Raum mehr bestand und damit nur die Freistellung des fraglichen Vermögensteils in Betracht kam.
41 
Unter beiden Gesichtspunkten ergibt sich demnach, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht rechtswidrig war, weil die Anrechnung des Vermögens unterbleiben musste. Damit liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor, so dass eine Aufhebung der Bescheide von vornherein ausscheiden musste, ohne dass es auf die Frage, ob der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen zur Seite stand, noch ankommt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
43 
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich unter dem Gesichtpunkt der Billigkeit aus dem Prinzip der Waffen- und der Chancengleichheit gegenüber der Kompetenz des Beklagten als Widerspruchsbehörde, aus dem hohen finanziellen Risiko der Klägerin insoweit und aus der Schwierigkeit der maßgeblichen Rechtsmaterie (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten durch das Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
25 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Annahme der Beklagten trifft es bereits nicht zu, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sämtlich von Anfang an rechtswidrig gewesen sind, weil die Klägerin keinen bzw. nur einen geringen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hatte, da sie über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf ihren Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
26 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26 - 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846).
27 
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von der Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 = FamRZ 1991, 873 und Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris - ).
28 
In Anerkennung dieser Grundsätze durfte das Sparbuch, das von den Großeltern auf den Namen der Klägerin angelegt wurde, in die Vermögensberechnung nicht eingestellt werden. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin der entsprechenden Forderungen.
29 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist dabei unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank. Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).
30 
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde zunächst allgemein der Schluss gezogen, dass derjenige Gläubiger der Bank und damit Vermögensinhaber sei, der als Kontoinhaber bezeichnet wird und nicht derjenige, der im Besitz des Sparbuches ist. Maßgeblich sei allein der erklärte Wille desjenigen, der das Konto eröffnet habe; ein geheimer Vorbehalt - etwa dahingehend, dass die Sparguthaben erst jeweils mit Erreichen der Volljährigkeit, der Heirat oder dem Tode des Kontoeinrichtenden dem Kontoinhaber zur Verfügung stehen sollte - sei unmaßgeblich (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, a.a.O.).
31 
Unter expliziter Betonung des Grundsatzes, dass es auf den der Bank bei Kontoeröffnung erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung ankommt, hat der Bundesgerichtshof aber mit Urteil vom 18.01.2005 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden: Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten und die Sparguthaben den Begünstigten (nur) auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wolle, dass diese im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden Inhaber der Sparguthaben würden, soweit der Zuwendende nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte. Der BGH hat deshalb in dem zu entscheidenden Fall darauf abgestellt, dass der Großvater die „Sparguthaben angelegt“ habe, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben.
32 
Wer somit im Einzelfall Kontoinhaber ist, wem also materiell-rechtlich das Vermögen zuzurechnen ist, muss durch Auslegung aus Sicht der das Konto führenden Bank ermittelt werden. Dabei können die Benennung eines Drittbegünstigten, der abweichende Besitz des Sparbuches, auch im übrigen bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen und der Bank sowie weitere Umstände auslegungsrelevante Faktoren sein.
33 
Diese Auslegung ergibt, dass vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich der streitbefangenen Sparanlage bei der Kreissparkasse ... mit der Kto.-Nr. ... nicht von einer Kontoinhaberschaft der Klägerin ausgegangen werden kann. Ausweislich der von der Klägerin der Beklagten gegenüber vorgelegten Bankunterlagen wurde das streitbefangene Konto (S-Tempus [flexibel]) am 19.03.1996 eröffnet. Der Kontoeröffnungsantrag trägt allein die Unterschrift der Großmutter der Klägerin. Die bankmäßig vorgesehene Legitimationsprüfung wurde ausweislich dieser Unterlagen nur bezüglich Frau ... ..., der Großmutter der Klägerin, durchgeführt. Die Großmutter hat das Sparbuch im Anschluss an die Kontoeröffnung an sich genommen und nach einer Mitteilung vom 18.05.2003 an die Beklagte auch während des ganzen Zeitraums verwahrt, zur Nachtragung von Zinsen jeweils der Bank vorgelegt und nicht der Klägerin ausgehändigt. Aus Name und Geburtsdatum vermochte die jeweilige Bank auch ohne weiteres zu erkennen, dass es sich bei der im Sparbuch bezeichneten Person um jemand anderes als die verfügende Großmutter handeln musste; der Gedanke an eine Enkeltochter lag äußerst Nahe. Für die kontoführende Bank bestand daher im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kein Zweifel, dass hier eine Großmutter ihrer Enkelin auf den Todesfall etwas zuwenden wollte entsprechend der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.).
34 
Die weiter nachgewiesenen Vorgänge um dieses Bankkonto bestätigen diese Einschätzung voll und ganz. So hat die Klägerin durch Vorlage entsprechender Überweisungsbelege nachgewiesen, dass die Großmutter der Klägerin durchaus auch in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr, der Großmutter gehörendes, privates Girokonto im Laufe der Jahre vorgenommen hat. Aber auch die nachgewiesenen Überweisungsaufträge zu Lasten dieses Bankkontos, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin erfolgten (Bezahlung einer Zahnarztrechnung, Regulierung eines Unfallschadens, Gebühr für die Schulaufnahme der Tochter der Klägerin) sprechen für nichts anderes. Obwohl das Bankkonto auf den Namen der Klägerin lautete und diese Transaktionen allein für die Klägerin wirtschaftlich von Interesse waren, wurden die entsprechenden Überweisungsbelege nicht von der Klägerin selbst, die nach Lage der Dinge die zugrunde liegenden Rechnungen in Händen gehalten haben muss, vielmehr von ihrer Großmutter unterschrieben. Auch dies kann nur bedeuten, dass alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angelegten Geldern noch um Geld der Großmutter handelte und diese, und nur diese, im Einzelfall hierüber Verfügungen zu treffen hätte.
35 
Damit scheidet die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum ihres BAföG-Bezuges als Kontoinhaberin aus. Die entsprechenden Beträge durften ihrem Vermögen nicht zugerechnet werden.
36 
2. Aber selbst wenn - förderungsrechtlich - von einer Vermögensinhaberschaft der Klägerin insoweit ausgegangen werden müsste, so hätte dieser Teil des Vermögens der Klägerin gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben. Nach dieser Vorschrift können zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus weitere Teile des Vermögens des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. 20.04.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249; Ramsauer u.a., BAföG, 4. Auflage, § 29 Rz 8 m.w.N.). Nach Zweck und Stellung dient § 29 Abs. 3 BAföG dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch tatsächlich einsetzbar ist (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., Stand: Jan. 2006, Anm. 10 zu § 29). Ziel von § 29 Abs. 3 BAföG ist es daher, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991, BVerwGE 88, 303 ff., mit weiteren Nachweisen).
37 
Die Annahme einer unbilligen Härte kann in Betracht kommen, wenn der entsprechende Teil des Vermögens des Auszubildenden einer Art „Zweckbindung“ dergestalt unterliegt, dass dem Auszubildenden aus Billigkeitsgründen nicht angesonnen werden kann, auf diesen Vermögensteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts zurückzugreifen. Dabei genügt selbstredend nicht jede Behauptung des Auszubildenden, er sehe sich gehindert, sein Vermögen entsprechend einzusetzen. Zu verlangen sind vielmehr nachvollziehbare Angaben über die in Anspruch genommenen Hindernisse, aus der sich bei objektiver Betrachtungsweise auch für einen besonnenen Auszubildenden in vergleichbarer Lage die an sich gebotene Vermögensverwertung als unzumutbar darstellen würde.
38 
Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Auf Grund der vorliegenden Schreiben und der Bankunterlagen ist für das Gericht nicht vorstellbar, wie die Klägerin aus der formalen Inhaberschaft der Forderungen auf das Geld hätte zugreifen können. Der Gedanke, gegen den Willen der Großeltern - und im übrigen ohne in Besitz des Sparbuches zu sein - von der Bank die Herausgabe der Spargelder zu verlangen, ist abwegig. Selbst die Klägerin begünstigende finanzielle Transaktionen von diesem Sparbuch wurden während der Dauer der Sparanlage ausschließlich von der Großmutter der Klägerin vorgenommen. Es war ihr damit erkennbar noch nicht einmal mit dem Einverständnis der Großmutter möglich, etwa auf das Geld zur Begleichung einer Zahnarztrechnung oder zur Regulierung eines von ihr verursachten Unfallschadens zuzugreifen. Das unmittelbare Ausführen der finanziellen Verfügungen hatte sich offenkundig stets und allein die Großmutter vorbehalten. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin wäre hier unter allen Umständen verpflichtet gewesen, zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes dieses Geld anzugreifen, liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Klägerin in einen mutmaßlich harten familiären Konflikt zu drängen. Nachdem die Großmutter der Klägerin ausweislich der vorliegenden Bankunterlagen die Geldanlage auch selbst umfangreich genutzt hat durch Überweisungen auf ihr eigenes Girokonto, hätte diese ersichtlich den Eindruck haben müssen, die Klägerin vergreife sich an ihrem, der Großmutter, Geld.
39 
Diese Möglichkeit war der Klägerin daher aufgrund der Verhältnisse in der Familie und der Entschiedenheit der Großmutter erkennbar verschlossen. Wäre sie auf die Verwertung dieses Vermögens verwiesen worden, so hätte sie das nach der Überzeugung des Gerichts in eine ausweglose und damit unzumutbare Lage gebracht. Würde man dieser unzumutbaren Lage nicht durch Anwendung von § 29 Abs. 3 BAföG Rechnung tragen, sondern die Klägerin verpflichten, in einer solchen Situation den familiären Konflikt zu führen, läge auch ein Verstoß gegen das Grundrecht des Schutzes der Familie vor. Zwar versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nur als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 18, 97 (105); 24, 119 (135); 45, 104 (123)). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK - dem entsprechenden europäischen „Grundrecht“ - aber auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 <2452>), und nicht familiäre Konflikte geradezu heraufbeschwört.
40 
Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass für ein Restermessen der Beklagten im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAFöG kein Raum mehr bestand und damit nur die Freistellung des fraglichen Vermögensteils in Betracht kam.
41 
Unter beiden Gesichtspunkten ergibt sich demnach, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht rechtswidrig war, weil die Anrechnung des Vermögens unterbleiben musste. Damit liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor, so dass eine Aufhebung der Bescheide von vornherein ausscheiden musste, ohne dass es auf die Frage, ob der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen zur Seite stand, noch ankommt.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
43 
Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich unter dem Gesichtpunkt der Billigkeit aus dem Prinzip der Waffen- und der Chancengleichheit gegenüber der Kompetenz des Beklagten als Widerspruchsbehörde, aus dem hohen finanziellen Risiko der Klägerin insoweit und aus der Schwierigkeit der maßgeblichen Rechtsmaterie (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.