Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - 11 K 1606/06

published on 18/12/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Dez. 2006 - 11 K 1606/06
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 27.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am ... 1980 geborene Kläger besuchte vom 17.09.2002 bis Juli 2004 die Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg. Hierfür beantragte der Kläger am 28.10.2002 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierbei gab er an, über Vermögen in Höhe von 5.195,017 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 10.01.2003 bewilligte die Stadt Regensburg dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis Juli 2003 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 271,-- EUR.
Am 10.06.2003 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Hierbei gab er an, über Vermögen in Höhe von 5.325,45 EUR zu verfügen. Mit Bescheid vom 27.04.2004 bewilligte die Stadt Regensburg dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis Juli 2004 in Höhe von 301,-- EUR monatlich.
Seit dem Wintersemester 2004/05 studiert der Kläger an der Universität Stuttgart die Fachrichtung Technische Biologie mit dem Studienziel Diplom. Für dieses Studium beantragte er am 21.09.2004 die Gewährung von Ausbildungsförderung.
Am 01.02.2005 teilte das Bundesamt für Finanzen mit, dass der Kläger im Jahr 2002 Freistellungsaufträge mit einer Freistellungssumme in Höhe von insgesamt 194,-- EUR in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat daraufhin auf Anforderung des Studentenwerks Stuttgart Nachweise über sein Vermögen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 27.07.2005 hob das Studentenwerk Stuttgart die Bewilligungsbescheide vom 10.01.2003 und vom 27.04.2004 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von 6.322,-- EUR auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überzahlung sei auf die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen. Vermögenswerte seien auch dann dem Vermögen des Klägers zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Der Kläger habe zwar im Kalenderjahr 2002 von seinem Vater einen PKW gekauft. Dieser sei jedoch auf seinen Vater zugelassen. Deshalb werde der an seinen Vater überwiesene Betrag in Höhe von 7.000,-- EUR weiterhin dem Vermögen des Klägers zugerechnet.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.08.2005 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, das Auto sei vertraglich in seinen Besitz übergegangen. Die Zulassung auf seinen Vater sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. Durch den Kauf des Autos sei sein Vermögen nachweislich um 7.000,-- EUR gemindert worden. Das Auto habe er benötigt, um einen täglichen Schulweg von ca. 100 km zwischen Straubing und Regensburg zurückzulegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 wies das Studentenwerk Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dem Kläger sei Vermögen zuzurechnen, das er im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung rechtsmissbräuchlich an Dritte übertragen habe. Eine Übertragung von Vermögen sei rechtsmissbräuchlich, wenn es unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte übertragen werde. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass er für die im Juni 2002 übertragenen 7.000,-- EUR an seinen Vater eine gleichwertige Gegenleistung in Form eines Autos erhalten habe. Der Kläger habe im Juni 2000 einen Kaufvertrag für einen PKW der Marke Opel mit seinem Vater abgeschlossen. Die 7.000,-- EUR seien an den Vater des Klägers und nicht direkt an der Verkäufer des PKW überwiesen worden. Außerdem sei das Fahrzeug auf den Vater des Klägers zugelassen und über ihn versichert worden. Es fehle somit der Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich in das Eigentum des Klägers übergegangen sei. Da die Übertragung der 7.000,-- EUR drei Monate vor Aufnahme der schulischen Ausbildung erfolgt sei, sei ein zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung gegeben. Der Betrag in Höhe von 7.000,-- EUR sei somit sowohl bei der ersten als auch bei jeder weiteren Antragstellung als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig unterlassen, in seinen Anträgen auf Ausbildungsförderung das an seinen Vater übertragene Vermögen anzugeben.
Am 18.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Studentenwerk Stuttgart könne nicht Leistungen, die die Stadt Regensburg gewährt habe, zurückfordern. Im Übrigen sei ein Rückforderungsanspruch nicht gegeben. Er habe im Juni 2002 für einen PKW 7.000,-- EUR an seinen Vater gezahlt. Der Kaufvertrag sei im Juni 2002 mit seinem Vater abgeschlossen worden. Das Geld habe er an seinen Vater überwiesen. Aus versicherungstechnischen Gründen sei das Fahrzeug auf seinen Vater zugelassen und über diesen versichert worden. Das Fahrzeug sei jedoch stets in seinem Besitz gewesen. Zum Besuch der Fachoberschule in Regensburg sei er auf den Besitz und die Verfügbarkeit eines eigenen PKW angewiesen gewesen. Er habe deshalb kein Vermögen an seinen Vater übertragen, sondern für einen Betrag in Höhe von 7.000,-- EUR einen PKW Marke Opel erworben, der von ihm für die täglichen Schulbesuche benötigt worden sei. Ohne Kraftfahrzeug hätte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Strecke von täglich 120 km hin und zurück nach Regensburg zurücklegen müssen. Dies wäre mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von ca. 2 ½ bis 3 Stunden verbunden gewesen. Die reine Fahrzeit mit dem PKW habe dagegen nur ca. 60 bis 70 Minuten täglich gedauert. Das Kraftfahrzeug sei nach Aufnahme seines Studiums in Stuttgart wieder an seinen Vater veräußert worden, diesmal zu einem Kaufpreis von ca. 4.400,-- EUR. Dieser Betrag von 4.400,-- EUR sei als entsprechender Vermögenszuwachs bei den nachfolgenden Antragstellungen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung berücksichtigt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 27.07.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er verweist im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10.01.2003 und vom 27.04.2004 ist § 45 SGB X. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war das Studentenwerk Stuttgart für die Rücknahme örtlich zuständig. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.1992, BVerwGE 90, 25 = NVwZ 1993, 481). Da der Kläger seit dem Wintersemester 2004/05 an der Universität Stuttgart studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit auf das Studentenwerk Stuttgart übergegangen. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Bei Zuständigkeitswechsel über die Grenzen zwischen Bundesländern hinweg wie im vorliegenden Fall gehen Erstattungsansprüche gegen den Auszubildenden auf das Land des zuständig gewordenen Förderungsamtes über (§ 45a Abs. 3 BAföG).
19 
Die in § 45 SGB X aufgeführten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes liegen vor, da beide Bewilligungsbescheide von Anfang an rechtswidrig waren. Der Kläger hatte nicht in der bewilligten Höhe Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, da er über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf seinen Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
20 
Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2002 aus den Spar-bzw. Girokonten Nr. ... und ... bei der Hypovereinsbank, den Sparkonten Nr. ... und ... bei der Sparda-Bank Regensburg sowie dem Sparkonto Nr. ... bei der Sparkasse Straubing unstreitig über Vermögen in Höhe von 6.348,23 EUR zuzüglich des Rückkaufswerts der bei Berlinische Leben bestehenden Lebensversicherung in Höhe von 363,63 EUR und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.06.2003 über Vermögen aus den genannten Spar-/Girokonten einschließlich des Rückkaufswerts der Lebensversicherung über Vermögen in Höhe von 7.074,65 EUR. Diese Vermögenswerte übersteigen den dem Kläger zustehenden Freibetrag von 5.200,- EUR.
21 
Gleichwohl sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensnorm erfordert eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 342 = NVwZ-RR 1992, 306). Die Begründung des Rücknahmebescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249 = FamRZ 1990, 106). Die Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.11.1979, NJW 1980, 2034 und Urt. vom 16.06.1970, BVerwGE 35, 291).
22 
Danach erweist sich die Rücknahmeentscheidung des Studentenwerks Stuttgart als rechtswidrig, da das Studentenwerk Stuttgart von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
23 
Das Studentenwerk Stuttgart hat in den angefochtenen Bescheiden dem oben dargelegten Vermögen des Klägers eine Summe in Höhe von 7.000,- EUR hinzugerechnet, da die an den Vater des Klägers veranlasste Überweisung in Höhe von 7.000,- EUR im Juni 2002 eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewesen sei. Zwar ist rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen; von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Auszubildenden kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn er Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846). Von einer solchen Vermögensübertragung ohne eine adäquate Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat dargelegt und auch nachgewiesen, dass er am 16.06.2002 7.000,- EUR auf das Konto seines Vaters überwiesen hat. Dabei wurde als Verwendungszweck angegeben „Opel Vectra Caravan, Erstzulassung 8/98“. Mit dieser Vermögensverfügung kam der Kläger seiner Zahlungspflicht aus dem am 15.06.2002 mit seinem Vater geschlossenen Kaufvertrag nach. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger hinsichtlich dieses Kaufvertrages ergänzend vor, seine Mutter sei im Jahre 2001 verstorben. Da sein Vater ein weiteres Kraftfahrzeug besessen habe und das bislang von seiner Mutter gefahrene Fahrzeug nicht mehr benötigt habe, habe er den Opel von seinem Vater gekauft, um zur Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg fahren zu können. Ein Kfz-Mechaniker habe das Fahrzeug auf einen Wert von 7.000,- EUR geschätzt, diesen Betrag hätten sie deshalb auch in den Kaufvertrag aufgenommen. Nach diesem vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Klägers ist die Vermögensverfügung vom 16.06.2002 nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Denn der Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs im Wert von 7.000,- EUR geworden. Zwar wurde der Opel nicht auf den Kläger umgeschrieben, so dass der Vater des Klägers auch in der Folgezeit als Halter eingetragen blieb. Für die Frage, welchem Vermögen ein Fahrzeug zuzurechnen ist, kommt es jedoch nicht darauf an, wer als Halter eingetragen ist; denn dies kann auch auf andere Gründe als die Eigentumsverhältnisse zurückzuführen sein, etwa auf eine günstigere Versicherungsprämie, was gerade bei Führerscheinneulingen wie dem Kläger von Belang sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = ESVGH 44, 204). So hat der Kläger im vorliegenden Verfahren stets betont, die Halter-Eigenschaft seines Vaters habe versicherungstechnische Gründe. Für das Eigentum des Klägers an dem Opel spricht jedoch entscheidend, dass er dieses Fahrzeug allein mit seinen eigenen Mitteln erworben hat und es von ihm auch ständig zum Besuch der Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg benutzt wurde. Allerdings stellt der vom Kläger erworbene PKW verwertbares Vermögen und kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BaföG dar, so dass das Studentenwerk Stuttgart den Wert des vom Kläger erworbenen PKW als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hätte berücksichtigen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kraftfahrzeuge für die allgemeine Lebensführung eines Studenten notwendig sind, so dass es nicht gerechtfertigt ist, diese unter den Vermögensschutz für Haushaltsgegenstände nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG zu stellen (ebenso VG Minden, Urt. vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 - juris -; VG Münster, Urt. vom 21.07.2006 - 6 K 5279/03 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 27 RdNr. 11; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994 aaO.; Ziffer 27.2.5 BAföG VwV).
24 
Das Studentenwerk Stuttgart hat darüber hinaus übersehen, dass hinsichtlich des von ihm als Vermögen des Klägers angerechneten Betrages von 7.000,- EUR eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht gegeben ist. Selbst wenn es sich bei der am 16.06.2002 getätigten Vermögensverfügung - entsprechend der Annahme des Studentenwerks Stuttgart - um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung an den Vater des Klägers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht hat. In den vom Kläger benutzten Antragsformularen wurde lediglich zum Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung gefragt. Auch wenn eine vor der maßgeblichen Antragstellung erfolgte unentgeltliche Vermögensübertragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, so bleibt diese gleichwohl bürgerlich-rechtlich wirksam; sie hat lediglich förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 aaO.). Von einem Auszubildenden kann jedoch nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass auch eine vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung förderungsrechtlich noch von Bedeutung sein kann, zumal in den Antragsformularen lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Dass der Kläger eine irgendwie geartete Rechtspflicht zur Offenbarung einer vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Vermögensverfügung hatte, ist vom Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Kläger kann aber auch nicht grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden, wenn man richtigerweise den von ihm erworbenen PKW als verwertbares Vermögen zu Grunde legt. Denn in den Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Stand 2001) wird zu Zeile 98 ausdrücklich ausgeführt, zu den sonstigen Vermögensgegenständen gehörten nicht Haushaltsgegenstände wie PKW, Radio oder Fernseher. Nach diesen von der Stadt Regensburg herangezogenen Erläuterungen ist dem Kläger nicht vorwerfbar, dass er den von ihm erworbenen PKW nicht als sonstigen Vermögensgegenstand angegeben hat.
25 
Ist das Studentenwerk Stuttgart nach allem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so konnte das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.

Gründe

 
16 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 10.01.2003 und vom 27.04.2004 ist § 45 SGB X. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war das Studentenwerk Stuttgart für die Rücknahme örtlich zuständig. § 45 Abs. 3 BAföG knüpft die örtliche Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung allein an die Immatrikulation des Auszubildenden an einer bestimmten Hochschule, so dass ein Hochschulwechsel zugleich einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.1992, BVerwGE 90, 25 = NVwZ 1993, 481). Da der Kläger seit dem Wintersemester 2004/05 an der Universität Stuttgart studiert und immatrikuliert ist, ist die Zuständigkeit auf das Studentenwerk Stuttgart übergegangen. Gemäß § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG tritt, wenn ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. Bei Zuständigkeitswechsel über die Grenzen zwischen Bundesländern hinweg wie im vorliegenden Fall gehen Erstattungsansprüche gegen den Auszubildenden auf das Land des zuständig gewordenen Förderungsamtes über (§ 45a Abs. 3 BAföG).
19 
Die in § 45 SGB X aufgeführten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes liegen vor, da beide Bewilligungsbescheide von Anfang an rechtswidrig waren. Der Kläger hatte nicht in der bewilligten Höhe Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, da er über Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG verfügte, das auf seinen Bedarf anzurechnen ist (§ 11 Abs. 2 BAföG).
20 
Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2002 aus den Spar-bzw. Girokonten Nr. ... und ... bei der Hypovereinsbank, den Sparkonten Nr. ... und ... bei der Sparda-Bank Regensburg sowie dem Sparkonto Nr. ... bei der Sparkasse Straubing unstreitig über Vermögen in Höhe von 6.348,23 EUR zuzüglich des Rückkaufswerts der bei Berlinische Leben bestehenden Lebensversicherung in Höhe von 363,63 EUR und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.06.2003 über Vermögen aus den genannten Spar-/Girokonten einschließlich des Rückkaufswerts der Lebensversicherung über Vermögen in Höhe von 7.074,65 EUR. Diese Vermögenswerte übersteigen den dem Kläger zustehenden Freibetrag von 5.200,- EUR.
21 
Gleichwohl sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensnorm erfordert eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 342 = NVwZ-RR 1992, 306). Die Begründung des Rücknahmebescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249 = FamRZ 1990, 106). Die Rücknahmeentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.11.1979, NJW 1980, 2034 und Urt. vom 16.06.1970, BVerwGE 35, 291).
22 
Danach erweist sich die Rücknahmeentscheidung des Studentenwerks Stuttgart als rechtswidrig, da das Studentenwerk Stuttgart von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
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Das Studentenwerk Stuttgart hat in den angefochtenen Bescheiden dem oben dargelegten Vermögen des Klägers eine Summe in Höhe von 7.000,- EUR hinzugerechnet, da die an den Vater des Klägers veranlasste Überweisung in Höhe von 7.000,- EUR im Juni 2002 eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewesen sei. Zwar ist rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen; von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln des Auszubildenden kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn er Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846). Von einer solchen Vermögensübertragung ohne eine adäquate Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat dargelegt und auch nachgewiesen, dass er am 16.06.2002 7.000,- EUR auf das Konto seines Vaters überwiesen hat. Dabei wurde als Verwendungszweck angegeben „Opel Vectra Caravan, Erstzulassung 8/98“. Mit dieser Vermögensverfügung kam der Kläger seiner Zahlungspflicht aus dem am 15.06.2002 mit seinem Vater geschlossenen Kaufvertrag nach. In der mündlichen Verhandlung brachte der Kläger hinsichtlich dieses Kaufvertrages ergänzend vor, seine Mutter sei im Jahre 2001 verstorben. Da sein Vater ein weiteres Kraftfahrzeug besessen habe und das bislang von seiner Mutter gefahrene Fahrzeug nicht mehr benötigt habe, habe er den Opel von seinem Vater gekauft, um zur Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg fahren zu können. Ein Kfz-Mechaniker habe das Fahrzeug auf einen Wert von 7.000,- EUR geschätzt, diesen Betrag hätten sie deshalb auch in den Kaufvertrag aufgenommen. Nach diesem vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Klägers ist die Vermögensverfügung vom 16.06.2002 nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Denn der Kläger ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs im Wert von 7.000,- EUR geworden. Zwar wurde der Opel nicht auf den Kläger umgeschrieben, so dass der Vater des Klägers auch in der Folgezeit als Halter eingetragen blieb. Für die Frage, welchem Vermögen ein Fahrzeug zuzurechnen ist, kommt es jedoch nicht darauf an, wer als Halter eingetragen ist; denn dies kann auch auf andere Gründe als die Eigentumsverhältnisse zurückzuführen sein, etwa auf eine günstigere Versicherungsprämie, was gerade bei Führerscheinneulingen wie dem Kläger von Belang sein kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = ESVGH 44, 204). So hat der Kläger im vorliegenden Verfahren stets betont, die Halter-Eigenschaft seines Vaters habe versicherungstechnische Gründe. Für das Eigentum des Klägers an dem Opel spricht jedoch entscheidend, dass er dieses Fahrzeug allein mit seinen eigenen Mitteln erworben hat und es von ihm auch ständig zum Besuch der Fachoberschule und Berufsoberschule Regensburg benutzt wurde. Allerdings stellt der vom Kläger erworbene PKW verwertbares Vermögen und kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BaföG dar, so dass das Studentenwerk Stuttgart den Wert des vom Kläger erworbenen PKW als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hätte berücksichtigen müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kraftfahrzeuge für die allgemeine Lebensführung eines Studenten notwendig sind, so dass es nicht gerechtfertigt ist, diese unter den Vermögensschutz für Haushaltsgegenstände nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG zu stellen (ebenso VG Minden, Urt. vom 15.12.2005 - 9 K 4304/04 - juris -; VG Münster, Urt. vom 21.07.2006 - 6 K 5279/03 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 27 RdNr. 11; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.02.1994 aaO.; Ziffer 27.2.5 BAföG VwV).
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Das Studentenwerk Stuttgart hat darüber hinaus übersehen, dass hinsichtlich des von ihm als Vermögen des Klägers angerechneten Betrages von 7.000,- EUR eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht gegeben ist. Selbst wenn es sich bei der am 16.06.2002 getätigten Vermögensverfügung - entsprechend der Annahme des Studentenwerks Stuttgart - um eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung an den Vater des Klägers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht hat. In den vom Kläger benutzten Antragsformularen wurde lediglich zum Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung gefragt. Auch wenn eine vor der maßgeblichen Antragstellung erfolgte unentgeltliche Vermögensübertragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, so bleibt diese gleichwohl bürgerlich-rechtlich wirksam; sie hat lediglich förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.01.1983 aaO.). Von einem Auszubildenden kann jedoch nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass auch eine vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung förderungsrechtlich noch von Bedeutung sein kann, zumal in den Antragsformularen lediglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Dass der Kläger eine irgendwie geartete Rechtspflicht zur Offenbarung einer vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Vermögensverfügung hatte, ist vom Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Kläger kann aber auch nicht grobe Fahrlässigkeit entgegengehalten werden, wenn man richtigerweise den von ihm erworbenen PKW als verwertbares Vermögen zu Grunde legt. Denn in den Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung (Stand 2001) wird zu Zeile 98 ausdrücklich ausgeführt, zu den sonstigen Vermögensgegenständen gehörten nicht Haushaltsgegenstände wie PKW, Radio oder Fernseher. Nach diesen von der Stadt Regensburg herangezogenen Erläuterungen ist dem Kläger nicht vorwerfbar, dass er den von ihm erworbenen PKW nicht als sonstigen Vermögensgegenstand angegeben hat.
25 
Ist das Studentenwerk Stuttgart nach allem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so konnte das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben.
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published on 17/02/2010 00:00

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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.