Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Feb. 2010 - 3 B 205/09
Gericht
Gründe
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Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten Anträge auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität bzw. auf Beteiligung an der Verlosung freier außerkapazitärer Studienplätze, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht erachtet die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge unabhängig davon für zulässig, ob einzelne Antragsteller ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines – mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten – Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auw ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch).
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Der für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren der Antragsteller erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
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Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.
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Der von den Antragstellern begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin steht zunächst nicht teilweise entgegen, dass einige Antragsteller, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2009 erworben haben (sog. Altabiturienten), bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2009/2010 erst nach dem 31. Mai 2009 gestellt haben. Die in §§ 23, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – ZVS-LSA – vom 13. Juni 2008 (GVBl. S. 209) für sog. Altabiturienten vorgesehene Antragsfrist ist auf Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht anwendbar. Die Verweisung in § 23 ZVS-LSA auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die dort ebenfalls bestimmte – von sämtlichen Antragstellern eingehaltene – allgemeine Antragsfrist für das Wintersemester (15. Juli) entsprechend auf außerkapazitäre Zulassungsanträge Anwendung findet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09. Dezember 2009 - 3 M 390/09 u.a. -).
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Die Antragsteller haben auch an Eides statt versichert, mangels Zulassung an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin über ein rechtliches Interesse an der mit ihren Eilanträgen begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes bei der Antragsgegnerin zu verfügen. Soweit die Antragsgegnerin von den Antragstellern in diesem Zusammenhang die Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts verlangt, dass sie auch weiterhin nicht an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin zugelassen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Forderung nicht ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen bei der Entscheidung der Kammer über die mehrere Hundert Eilanträge Rechnung getragen werden kann. Abgesehen davon nehmen die meisten Antragsteller nach den Beobachtungen der Kammer ihren Antrag zurück, sobald sie eine anderweitige Zulassung erhalten haben. Dies führt regelmäßig bereits vor der Beschlussfassung der Kammer über die anhängigen Eilanträge zu zahlreichen Verfahrenseinstellungen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass in der Vergangenheit einige Antragsteller den ihnen zugewiesenen Studienplatz wegen einer anderweitigen Zulassung nicht angenommen haben, handelt es sich im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Eilanträge lediglich um Einzelfälle. Dem nachvollziehbaren Interesse der Antragsgegnerin, solche Antragsteller von der Verlosung eventuell gerichtlich festgestellter zusätzlicher Studienplätze auszuschließen, die bereits eine anderweitige Zulassung erhalten haben, aber ihren Eilantrag gleichwohl aufrechterhalten, ist auf andere Weise Rechnung zu tragen, wie z.B. durch einen Antrag auf Änderung der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Posser/Wolff, VwGO, § 123 Rdnr. 182 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rdnr. 35). Soweit es der Antragsgegnerin dabei allein um die Frage der Verfahrenskosten geht, wäre auch eine freiwillige außergerichtliche Ausgleichung durch die betroffenen Antragsteller denkbar.
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In der Sache hat die Antragsgegnerin mit der Anzahl der (innerkapazitär) zugelassenen Studierenden nicht ihre vorhandene Ausbildungskapazität ausgeschöpft. Das Kultusministerium hat die Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010, 1. Fachsemester, Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 (Zulassungszahlenverordnung 2009/2010) – ZZVO 2009/2010 – vom 22. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 316) auf 237 Studienanfängerplätze festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 238 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12. August 2009 - 3 M 17/09 -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, zitiert nach juris). Die der Zulassungszahlenfestsetzung zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung allerdings fehlerhaft, soweit insgesamt eine Aufnahmekapazität von weniger als 255 Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist. Die im Verordnungswege festgesetzte niedrigere Zulassungszahl ist vor dem Hintergrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Gebotes, vorhandene Ausbildungskapazitäten zu erschöpfen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtlich unbeachtlich zu behandeln. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 17 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.
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Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – KapVO – vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 8). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten durch Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (Nr. 1) und Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien (Nr. 2) ermittelt. Zu diesem Zweck wird entsprechend § 6 KapVO i.V.m. Anl. 1 zur KapVO dem jährlichen Lehrangebot der Lehreinheit für den Studiengang die Lehrnachfrage des Studiengangs bei dieser Lehreinheit gegenübergestellt.
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Für die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes gilt danach folgendes:
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Wie in den Vorjahren sind die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Umfang von 12 SWS erfolgten Stellenreduzierungen (entspricht den von den Beteiligten in Bezug genommenen drei sog. „fiktiven Stellen“) nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 04. Mai 2007 (- 3 N 56/07 -, zitiert nach juris) zunächst allgemein ausgeführt:
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„Da sich ein (absoluter) Numerus clausus, wie er für den Studiengang Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, an der Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt [vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1992 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (333)], ist es auch im Interesse der gebotenen Nachprüfbarkeit der von der jeweiligen Hochschule angestellten Kapazitätsberechnungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155 (179)) erforderlich, zur Ermittlung des Lehrangebots die in diesem Rahmen verfügbaren Stellen normativ festzulegen. Es wäre anderenfalls den in Streitverfahren bezüglich einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität angerufenen Verwaltungsgerichten nicht möglich, das von den Hochschulen vorgelegte Datenmaterial daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei den Zahlen um die für die Hochschule verbindliche Festlegung der verfügbaren Stellen des Studiengangs oder nur unverbindliches Zahlenmaterial handelt, das im Verwaltungsprozess lediglich dazu dienen soll, die zuvor ohne eine verbindliche Festlegung des Lehrangebots festgesetzte Studienplatzzahl aus Sicht der Hochschule plausibel darzustellen. Grundsätzlich hat die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setzt dabei voraus, dass z.B. bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen soweit wie möglich vermieden werden und unvermeidbare Kapazitätsverluste jedenfalls nachprüfbar begründet werden. Dazu muss durch die Wissenschaftsverwaltung dargelegt werden, dass etwa die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 - juris m. w. N).“
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In Anwendung dieser Grundsätze hat sowohl die beschließende Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in den vergangenen Berechnungszeiträumen die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 08. März 2006 und die darauf beruhenden Begründungen des jeweiligen Haushaltsplans nicht als Legitimationsgrundlage für die Stellenreduzierungen anerkannt, da der Zielvereinbarung eine budgetorientierte Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl zugrunde lag, es aber an der erforderlichen normativen Bestimmung des danach maßgeblichen Kostennormwertes und damit an der erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Hochschule und der Studienbewerber gefehlt hatte (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; im Anschluss daran OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 54/08 u.a. -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -).
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Zwar hat der Landesgesetzgeber nunmehr für den Berechnungszeitraum 2009/2010 – worauf die Antragsgegnerin verweist – durch den Nachtrag zum Haushaltsplan 2009 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) in den Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 einen Stellenplan eingefügt (Anlage zum Kapitel 0605 - Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen -). Dieser legt für die Lehreinheit Vorklinische Medizin insgesamt 32,5 kapazitätsrelevante Stellen fest, wobei gegenüber der Vorjahresberechnung die gerichtlich nicht anerkannten Kapazitätsminderungen im Umfang von drei Stellen (12 SWS) in Abzug gebracht worden sind. Zudem sind einzelne Bestimmungen der Zielvereinbarung vom 08. März 2006 durch eine Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 28. September 2009 in Ansehung der Aufnahme eines Stellenplans in den Nachtragshaushalt vom 24. April 2009 geändert worden. Danach soll die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin nunmehr ausdrücklich auf der Grundlage des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der KapVO erfolgen (vgl. S. 6 Satz 5 des ersten Absatzes sowie S. 8, Ziffer 1.1.1 Studienangebot/Lehrexport). Gleichwohl wird die personelle und sächliche Ausstattung der Medizinischen Fakultät – und damit die Ermittlung der Aufnahmekapazität – weiterhin maßgeblich durch eine kostennormwertorientierte Budgetierung bestimmt. Denn alleinige Grundlage für die finanziellen Zuweisungen des Landes bleibt nach wie vor ein durch Rechtsverordnung noch zu bestimmender Kostennormwert. Dies ergibt sich aus dem auf Seite 6 Satz 4 des ersten Absatzes der Zielvereinbarung eingefügten Hinweis auf § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508). Danach gewährt das Land der jeweiligen Medizinischen Fakultät Zuschüsse zur Gewährleistung von Forschung und Lehre, wobei die staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin über Kostennormwerte bestimmt werden. Diese Kostennormwerte sind letztlich auch für die personelle (Lehr-)Ausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und damit – trotz der Bezugnahme auf die KapVO – für die Ermittlung der Aufnahmekapazität maßgebend. Denn die Zielvereinbarung stellt selbst einen engen Zusammenhang zwischen der Mittelzuweisung und der Lehrkapazität her. So ist auf Seite 8 der Zielvereinbarung im Hinblick auf die festgelegte Mindestaufnahmekapazität von 185 Studienanfängern ausgeführt:
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„Die Festlegung der Mindestzahlen soll dazu dienen, dass unter Zugrundelegung der vorhandenen Mittel (Hervorhebung durch die Kammer) eine für die akademische Lehre notwendige Forschung weiterhin möglich ist. “
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Weiterhin bestimmt die Zielvereinbarung auf Seite 7:
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„Die Mittelzuweisungen des Landes sichern den hochschulmedizinischen Einrichtungen eine Finanzierung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre in dem in der Zielvereinbarung vereinbarten Umfang (Hervorhebung durch die Kammer). Hierzu werden die Zuschüsse aus dem Landeshaushalt für Grundausstattung bzw. Ergänzungsausstattung Forschung und Lehre bereitgestellt. […] Aus den Mitteln für Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten (Hervorhebung durch die Kammer) Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren.“
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Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin nur vordergründig nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips (§ 8 KapVO) erfolgt. Denn die Anwendung des abstrakten Stellenprinzips stünde in Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der der Mittelverteilung zugrunde gelegten budgetorientierten Betrachtungsweise (vgl. den von der Kultusministerkonferenz am 06. November 2003 zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule und Forschung der Kultusministerkonferenz „Auswirkungen des Kostennormwertverfahrens auf die Budget- und Organisationsstrukturen der Hochschulmedizin“, zu beziehen über die KMK, www.kmk.org). Das hergebrachte Stellenprinzip folgt einem gänzlich anderen Ansatz als das Budgetprinzip, indem es ausschließlich an die nach Maßgabe eines Stellenplans vorhandene Personalausstattung anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.).
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Abgesehen davon ließe allein der Umstand, dass die Zuweisung von Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin auf eine hinreichende normative Grundlage gestellt wäre, die im Hinblick auf eine Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit erforderliche sorgfältige Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber nicht entbehrlich werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt würde der nunmehr gewählte Ansatz zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mangels weitergehender Begründung keine Legitimationsgrundlage für die hier in Rede stehenden Stellenreduzierungen bieten.
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Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die in den vergangenen Jahren bei der Kapazitätsermittlung „gerichtlich fiktiv fortgeführten Stellen“ bei ihr tatsächlich nicht vorhanden sind, lässt sie außer Acht, dass diese Stellen zu einem früheren Zeitpunkt sehr wohl bei ihr vorhanden waren, aber auf der Grundlage eines Beschlusses des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 gestrichen worden sind.
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Es handelt sich hierbei einesteils um die ehemals von den wissenschaftlichen Mitarbeitern T., K. und H. im Bereich der Anatomie und Zellbiologie besetzten Stellen (Wissenschaftliche Mitarbeiter, befristet, insgesamt zwei Stellen). Die dadurch um 8 SWS verminderte Lehrkapazität des Instituts ist durch die Umwandlung einer C-1-Stelle in eine A-14-Stelle lediglich im Umfang von 4 SWS ausgeglichen worden. Anderenteils betreffen die in den vergangenen Jahren gerichtlich nicht anerkannten Stellenentscheidungen in einem Umfang von 8 SWS den Bereich der Physiologischen Chemie, namentlich eine weggefallene C-2-Stelle sowie eine ebenfalls gestrichene, ehemals mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Tx. besetzte halbe (Zeit-)-Stelle (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.). Im Bereich der Physiologie hat es dagegen keine kapazitätsrelevanten Stellenstreichungen gegeben, die in den vergangenen Berechnungszeiträumen unberücksichtigt geblieben sind. Dementsprechend hat insoweit auch keine gerichtliche Erhöhung der Lehrkapazität stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist es missverständlich, wenn die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlich nicht anerkannter Stellenreduzierungen fiktiv berücksichtigten Stellen bei der Erstellung ihrer Kapazitätsunterlagen in den Varianten A 2 und B für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum gleichmäßig auf die vorklinischen Institute verteilt, auch wenn das Ergebnis hierdurch nicht beeinflusst werden mag.
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Der den vorgenannten Stellenstreichungen zugrunde liegende Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 genügt im Hinblick auf den Abbau von Lehrkapazität nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen, da er lediglich auf die Vorgaben der Zielvereinbarung vom 08. März 2006 hinsichtlich der künftigen Personalbemessung der Medizinischen Fakultät Bezug nimmt, jedoch keine auf die Interessen der Studienbewerber bezogene besondere Begründung für den Stellenabbau gibt (vgl. Beschl. der Kammer v. 19. Dezember 2006 - 3 C 321/06 HAL u.a. -; OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.). Dieses Abwägungsdefizit ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der Fakultätsvorstand in seinem Beschluss vom 22. September 2008 die Bestimmungen der Zielvereinbarung bei der Entscheidung über den Stellenplan für das Wintersemester 2008/2009 als rechtlich nicht bindend angesehen hat. Gleichwohl wird unter Ziffer 5 des Beschlusses im Hinblick auf den Stellenabbau weiterhin auf den Inhalt der Zielvereinbarung Bezug genommen, der eine kostennormwertorientierten Betrachtungsweise zugrunde liegt. Die übrigen Ausführungen zur Rechtfertigung des Stellenabbaus in der Lehreinheit Vorklinische Medizin lassen nicht nur eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Belangen der Studienbewerber vermissen, sondern geben vor allem keine über allgemeine Erwägungen hinausgehende inhaltliche Begründung dafür, weshalb dem Abbau gerade der konkret betroffenen Stellen Vorrang vor den Interessen der nach wie vor zahlreichen Studienbewerber einzuräumen ist und ein Ausgleich auf andere Weise im Interesse des Erhalts der Lehrkapazität nicht möglich ist. Auch der Nachtrag zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 sowie der Beschluss des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 23. September 2009 über einen konkretisierenden Stellenplan für das Haushaltsjahr 2009 lassen eine tragfähige Begründung für die Stellenreduzierungen vermissen. Insoweit wird lediglich auf die Notwendigkeit der normativen Verankerung des Stellenplans verwiesen, ohne aber auszuführen, worin der bislang gerichtlich nicht anerkannte Stellenabbau in Ansehung der einer damit verbundenen Reduzierung der Lehrkapazität entgegenstehenden Interessen der Studienbewerber seine Rechtfertigung findet.
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Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputate einiger befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter rechtlich fehlerhaft bemessen.
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Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden. Auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen in der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt – LVVO – vom 06. April 2006 (GVBl. S. 232) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO gilt für beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung im Umfang von 8 Lehrveranstaltungsstunden (SWS). Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit haben nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO hingegen nur Lehrverpflichtungen bis zu 4 SWS zu erfüllen. Für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ist in der LVVO keine Lehrverpflichtung bestimmt, deren Umfang wie bei Beamten davon abhängt, ob sie dauerhaft oder lediglich befristet beschäftigt sind. Vielmehr sind die Lehrdeputate mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Einzelnen zu vereinbaren. Dies folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 1 LVVO, wonach sich die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beamten und Beamtinnen wahr, ist ihre Lehrverpflichtung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 LVVO grundsätzlich entsprechend festzusetzen.
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Die Antragsgegnerin hat für die bei ihr im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine individuellen vertraglichen Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen. In den entsprechenden Anstellungsverträgen ist allenfalls allgemein geregelt worden, dass eine Verpflichtung zur Lehre besteht (vgl. exemplarisch den Arbeitsvertrag von Frau B. vom 23. Mai 2003, Nr. 13 der Generalakte). Dies kann gleichwohl nicht dazu führen, für sämtliche hier in Rede stehenden befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter – wie bei dauerhaft beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern – von einer Lehrverpflichtung im Umfang von jeweils 8 SWS auszugehen. Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO basiert auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO), nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009 - 13 C 10/09 -, zitiert nach juris). Auf die tatsächliche Ausgestaltung der individuellen Dienstverhältnisse kommt es somit gerade nicht an. Für die Bemessung des Lehrdeputats der hier in Rede stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ist es grundsätzlich – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – auch nicht von rechtlicher Bedeutung, ob im Einzelfall tatsächlich noch ein Befristungsgrund vorliegt oder eine Verlängerung der Befristung nach den Vorschriften der §§ 57 a und b Hochschulrahmengesetz – HRG – vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung bzw. nunmehr des § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG – vom 12. April 2007 (BGBl. I 2007, S. 506) rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. März 2005 - 13 C 2/05 -, zitiert nach juris). Entscheidend ist vielmehr, ob die Antragsgegnerin sämtliche Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen zutreffend einer eigenen Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen geringeren Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet hat.
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Befristung eines Dienstverhältnisses für sich genommen nicht in jedem Fall ein die Reduzierung der Lehrverpflichtung rechtfertigendes und damit kapazitätserhebliches Kriterium bildet. So schließt etwa eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zwangsläufig die Übernahme von Lehrverpflichtungen im Umfang von mehr als 4 SWS aus. Andererseits stellt die Befristung ein für die Bemessung eines verringerten Lehrdeputats bedeutsames Kriterium dar, wenn die Stelle zeitlich begrenzt zu Fort- und Weiterbildungszwecken, beispielsweise zur Ermöglichung einer Promotion, zur Verfügung gestellt wird. Mit Rücksicht auf die danach gegebene unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung gegebenenfalls hinsichtlich der einzelnen Stelle daher darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung der Stelle zu einer Stellengruppe mit einem bestimmten Lehrdeputat zurückgegriffen wird, in einem sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung steht, die für die Stellengruppe vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Fehlt ein solcher sachlicher Bezug, gebietet es das verfassungsrechtlich verankerte Kapazitätserschöpfungsgebot, die betreffende Stelle bei der Berechnung des Lehrangebots mit einem höheren Lehrdeputat – hier 8 SWS entsprechend der Stellengruppe unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter – zu berücksichtigen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbare Stelle dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, der eine höhere als die für die Stellengruppe vorgesehene Lehrverpflichtung obliegt, oder die in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung „hineingewachsen“ ist. Davon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in die eines unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat (zum Ganzen: VG Köln, Beschl. v. 22. Januar 2009 - 6 Nc 197/08 -, zitiert nach juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009, a.a.O.). Denn die Ausweisung einer Stelle im Stellenplan als lehrdeputatsmäßig geringwertig, obgleich sie tatsächlich höherwertig genutzt wird oder werden könnte, erwiese sich, wenn dies auf Dauer geschähe, als ein bewusstes Verdecken tatsächlich vorhandener Ausbildungskapazität (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 -, zitiert nach juris).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Lehrdeputate der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Frau Dr. G. und Herr Dr. N. anders als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht mit lediglich 4 SWS, sondern mit 8 SWS in Ansatz zu bringen. Frau Dr. G. ist bereits seit dem 04. Januar 1999 und damit mittlerweile seit über 10 Jahren bei der Antragsgegnerin beschäftigt, wobei ihre befristeten Arbeitsverträge mehrfach verlängert worden sind. Im Zeitraum vom 04. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 ist Frau Dr. G. ausweislich der dem Gericht vorliegenden Arbeitsverträge offenbar wissenschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen, die zumindest auch ihrer Fortbildung gedient haben oder einem bestimmten zeitlich begrenzten Forschungsprojekt zugeordnet werden können. Demgegenüber ist für den Weiterbeschäftigungszeitraum vom 01. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2010 nicht ersichtlich oder von der Antragsgegnerin dargelegt, dass die Befristung als stellenerhebliches Kriterium auf Umständen beruht, die – wie etwa eine berufliche Weiterqualifizierung – nach ihrer Art für die Bemessung der aus dieser Stelle zu erbringenden Lehrverpflichtungen dergestalt bedeutsam sind, dass insoweit der Ansatz eines im Verhältnis zu der Stellengruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter geringeren Lehrdeputats gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. G. bereits promoviert gewesen ist, als sie bei der Antragsgegnerin ein Anstellungsverhältnis aufgenommen hat. Die für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ungewöhnlich lange Beschäftigungsdauer infolge mehrerer Arbeitsvertragsverlängerungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Antragsgegnerin auf eine Verwendung von Frau Dr. G. auf erheblich längere oder – wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters – unabsehbare Zeit eingestellt ist. Dies führt aber dazu, dass die Stelle anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht mehr entsprechend ihres Amtsinhalts für eine Beschäftigung zu einem bestimmten befristeten Zweck zur Verfügung steht. Dies kann kapazitätsrechtlich nicht ohne Folgen bleiben. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist die Stelle daher kapazitätsrechtlich nicht mehr der Gruppe der befristet Beschäftigten, sondern der Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Folge eines um 4 SWS höheren Lehrdeputats zuzuordnen.
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Gleiches gilt für das Lehrdeputat von Herrn Dr. N.. Auch er ist vor mehr als 10 Jahren mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 von der Antragsgegnerin als – bereits promovierter – wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt worden. Er war zunächst bis zum 30. Juni 2001 in Drittmittelforschungsprojekten tätig, wobei sein befristeter Arbeitsvertrag zwei Mal verlängert wurde. Mit Wirkung vom 01. Juli 2001 ist er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt worden. Hieran schloss sich ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis im Hinblick auf ein Forschungsprojekt an. In der Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 12. März 2006 war Herr Dr. N. nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 13. März 2006 wurde er erneut befristet angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis ist fünf Mal verlängert worden, zuletzt durch Änderungsvertrag vom 29. Juli 2009 bis zum 30. September 2011. Seit seiner erneuten Anstellung ist nicht ersichtlich, worauf die weiteren Befristungen zurückzuführen sind. In Anbetracht der Vielzahl der Arbeitsvertragsverlängerungen ohne die nähere Angabe von Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von Herrn Dr. N. besetzte Stelle ihrem Amtsinhalt zufolge lediglich für einen zeitlich begrenzten Zweck zur Verfügung steht, der einen sachlichen Bezug zum Umfang der für die Stellengruppe der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung herstellt.
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Demgegenüber ist im Hinblick auf die übrigen befristeten angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Erhöhung ihres Lehrdeputats (derzeit) nicht veranlasst. Zwar ist auch bei diesen Mitarbeitern teilweise nicht ersichtlich, welchen Amtsinhalt die von ihnen besetzte befristete Stelle besitzt. Allerdings sind die betreffenden Mitarbeiter seit deutlich kürzerer Zeit als Frau Dr.G. und Herr Dr. N. bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Der Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse ist daher trotz der teilweise bereits erfolgten Verlängerungen zumindest eine indizielle Bedeutung dahingehend beizumessen, dass die betreffenden Stellen nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, sondern in bestimmten Zeitabständen immer wieder neuen wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Verfügung stehen soll, um ihnen beispielsweise die Möglichkeit einer befristeten Weiterbildung zu geben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. März 2005 - 13 C 2/05 -, zitiert nach juris), die Befristung als stellenbedeutsames Kriterium damit auf Umständen beruht, die eine Lehrverpflichtung in einem Umfang von lediglich 4 SWS rechtfertigen. Mit dem Ansatz dieses Lehrdeputats für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen wird an die Vorgaben der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen angeknüpft (vgl. Ziffer 2.1.9.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/wissenschaft- hochschule.html). Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang insbesondere für aufklärungsbedürftig halten, welcher Tätigkeit Frau Dr. S., Frau Dr. C., Frau A. oder Frau Gl. nachgehen, ist darauf hinzuweisen, dass diesen befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern überhaupt kein Lehrdeputat – auch nicht im Umfang von 4 SWS – zugeordnet ist, da sie aus Drittmitteln bezahlt werden (dazu unten).
- 29
Dagegen begegnen die von der Antragsgegnerin im Umfang von 18 SWS in Ansatz gebrachten Lehrdeputatsverminderungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO) keinen rechtlich durchgreifenden Beanstandungen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. XX in Höhe von 2 SWS beruht auf dem Umstand, dass dieser die Funktion des Studienfachberaters übernommen hat, für die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 LVVO eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu 25 v. H., jedoch nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang gewährt werden kann. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung zur Bestimmung von Prof. XX zum Studienfachberater und die damit verbundene Reduzierung seiner Lehrverpflichtung nachvollziehbar und glaubhaft begründet. Rechtliche Bedenken sind von den Antragstellern insoweit auch nicht vorgetragen worden. Die von der Antragsgegnerin im Übrigen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin tätigen Lehrpersonen jeweils im Umfang von 2 SWS genehmigten Lehrdeputatsverminderungen finden ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt in § 6 Abs. 5 LVVO. Danach kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die beschließende Kammer und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt haben in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die betreffenden acht Funktionsstellen durchgehend eine Deputatsermäßigung in Höhe von jeweils 2 SWS anerkannt, darüber hinausgehende Deputatsermäßigungen jedoch unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschluss der Kammer v. 08. Januar 2008 - 3 C 358/08 HAL u.a. -; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 113/08 -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -). Die vormals von Herrn Dr. R. wahrgenommenen berücksichtigungsfähigen (organisatorischen) Aufgaben im Institut für Physiologische Chemie hat Herr Dr. L. übernommen, der auch eine entsprechende Deputatsermäßigung beansprucht. Die Antragsgegnerin geht zwar bei einigen Funktionsstellen – wie in den Vorjahren – davon aus, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Funktionsaufgaben an sich eine höhere Ermäßigung der Lehrverpflichtungen rechtfertigt (vgl. Beschluss des Fakultätsvorstandes zu den Funktionsstellen vom 28. September 2009). Sie hat aber dem Lehrbedarf im Interesse der Studienbewerber an einer unverminderten Aufnahmekapazität dadurch Rechnung getragen, dass sie bei sämtlichen Funktionsstellen von einer jeweils 2 SWS übersteigenden Deputatsverminderung abgesehen hat.
- 30
Ohne Erfolg wenden einige Antragsteller gegen die Berücksichtigung der vorgenannten Lehrdeputatsverminderungen ein, das Rektorat der Antragsgegnerin habe die hierfür erforderlichen Genehmigungen erst nach dem Stichtag für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität – hier 31. Januar 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) – erteilt. Denn nach § 5 Abs. 2 und 3 KapVO sollen bei der Kapazitätsermittlung und -festsetzung auch solche wesentlichen Änderungen der Daten berücksichtigt werden, die vor Beginn des Berechnungszeitraums – hier 01. Oktober 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) – erkennbar oder eingetreten sind. So verhält es sich hier. Sämtliche Genehmigungen sind in der Sitzung des Rektorats der Antragsgegnerin vom 24. März 2009 und damit zwar nach dem Stichtag für die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2009/2010, aber noch vor Beginn des Berechnungszeitraums genehmigt worden. Dies trifft auch auf den sich erneut mit den Funktionsstellen befassenden Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 28. September 2009 zu.
- 31
Zusammenfassend ergibt sich für das Angebot an Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin die nachfolgende Berechnung. Die Kammer legt hierbei die von der Antragsgegnerin vorgelegten aktualisierten Stellenübersichten (Stand: 30. September 2009) zugrunde und ergänzt diese um die bereits in den Vorjahren nicht anerkannten Stellenstreichungen im Institut für Anatomie und Zellbiologie im Umfang von 4 SWS (entspricht einer Stelle eines befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiters) sowie im Institut Physiologische Chemie im Umfang von 8 SWS (entspricht zwei Stellen befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter). Ferner finden die Deputatserhöhungen für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr.G. und Dr. N. Eingang in die Berechnung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate und der Berücksichtigung der Lehrdeputatsermäßigungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
- 32
Aus dem Bereich der Anatomie und Zellbiologie gehen somit in das Lehrangebot ein:
- 33
Institut/Fach: Anatomie und Zellbiologie
Stellengruppe
Plan-
stellenVerfüg-
bare
StellenDeputat
je Stelle
(hj)
in SWSlj x hj
Vermin-
derung
Deputat
(rj)
in SWSlj x hj - rj
W 3
1,0
1,0
8
8,0
0,00
8,00
W 2
2,0
2,0
8
16,0
0,00
16,00
Wissenschaftliche
Assistenten (C1)3,0
3,0
4
16,0
(12,0+ 4 SWS Dr.G.)0,00
16,00
A 14
1,0
1,0
8
8,0
2,00
6,00
Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(befristet)4,5
5,5
(4,5 + 1 „fiktiv“)4
22,0
(18,0 + 4 SWS)0,00
22,00
Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(unbefristet)1,0
2,0
8,0
16,0
2,00
14,00
Summe:
12,5
14,5
86
(78 + 8 SWS)4,00
82,00
(74 + 8 SWS)
- 34
Die im Bereich der Anatomie und Zellbiologie nach dem Stichtag für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität – hier 31. Januar 2009 – aber vor Beginn des Berechnungszeitraums – hier 01. Oktober 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) – eingetretenen personellen Stellenbesetzungsentscheidungen führen nicht zu einer nach § 5 Abs. 2, 3 KapVO zu berücksichtigenden Änderung der kapazitätsrelevanten Daten. Die nach den ursprünglichen Kapazitätsunterlagen bis zum 31. März 2009 teilzeitbeschäftigte (50 %) wissenschaftliche Mitarbeiterin YY ist zwar nunmehr mit insgesamt 75 % der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle beschäftigt. Mit der Erhöhung ihrer Arbeitszeit ist aber keine Stellenänderung einhergegangen. Vielmehr hat sie zusätzlich zu der von ihr besetzten halben Stelle (010110,0) die Stelle der ebenfalls befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin J. (010108,0) in Höhe von 25 % übernommen. Frau J. füllt ihrerseits seit dem 01. September 2009 nur noch 75 % der von ihr besetzten (Vollzeit-)Stelle aus.
- 35
Aus dem Bereich der Physiologie gehen in das Lehrangebot ein:
- 36
Institut/Fach: Physiologie
Stellengruppe
Plan-
stellenVerfüg-
bare
StellenDeputat
je Stelle
(hj)
in SWSlj x hj
Vermin-
derung
Deputat
(rj)
in SWSlj x hj - rj
W 3
1,0
1,0
8
8,0
2,00
6,00
W 2
2,0
2,0
8
16,0
0,00
16,00
Wissenschaftliche
Assistenten (C1)2,0
2,0
4
8,0
0,00
8,00
W 1
1,0
1,0
6
6,0
0,00
6,00
Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(unbefristet)3,0
3,0
8,0
24,0
6,00
18,00
Summe:
9,0
9,0
62,00
8,00
54,00
- 37
Die Kammer hat hier anders als die Antragsgegnerin in den Varianten A2 und B ihrer Kapazitätsberechnung keine „fiktive“ Stelle im Umfang von 4 SWS in Ansatz gebracht, da dem Institut Physiologie keine der gerichtlich nicht anerkannten Stellenreduzierungen zuzuordnen ist.
- 38
Aus dem Bereich der Physiologischen Chemie gehen in das Lehrangebot ein:
- 39
Institut/Fach: Physiologische Chemie
Stellengruppe
Plan-
stellenVerfüg-
bare
StellenDeputat
je Stelle
(hj)
in SWSlj x hj
Vermin-
derung
Deputat
(rj)
in SWSlj x hj - rj
W 3
1,0
1,0
8
8,0
0,00
8,00
W 2
2,0
2,0
8
16,0
0,00
16,00
Wissenschaftliche
Assistenten (C1)2,0
2,0
4
8,0
0,00
8,00
Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(befristet)2,0
4,0
(2,0 + 2 „fiktiv“)4
20,0
(16,0 + 4 SWS Dr. N.)0,00
20,00
Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(unbefristet)3,0
3,0
8,0
24,0
6,00
18,00
Summe:
10,0
12,0
76
(64 + 12 SWS)6,00
70,00
(58 + 12 SWS)
- 40
Darüber hinaus sind in die Ermittlung des Lehrangebots keine Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO einzurechnen. Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung werden die Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen, als Lehrauftragsstunden in die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einbezogen. Nach § 10 Satz 2 KapVO gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Denn diese Stellen sind bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips (§ 8 KapVO) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt. Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebots führen. Hiervon ist im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in den Bezugssemestern – Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 – erteilten Lehraufträge auszugehen. Die an die emeritierten Professoren Dr. x., Dr. y. und Dr. z. erteilten Lehraufträge wurden zum Ausgleich der in den Referenzsemestern – und nach wie vor – vakanten W2-Stelle im Bereich der Physiologie sowie der im Bereich der Physiologischen Chemie vakanten W3-Stelle eingesetzt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz innerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist schließlich auch im Hinblick auf die von Prof. Dr. yz. im Bereich der Anatomie erbrachten Lehrleistungen nicht zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat die mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegte Übersicht über die Lehraufträge (Nr. 12 der Generalakte) auf Nachfrage des Gerichts dahingehend konkretisiert, dass der von Prof. Dr. yz. im Wintersemester 2007/2008 wahrgenommene Lehrauftrag als Elternzeitvertretung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen J. und M. erfolgt ist. Der im Sommersemester 2008 von Prof. Dr. yz. angenommene Lehrauftrag bezog sich auf die Elternzeitvertretung für die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen J. und den wissenschaftlichen Mitarbeiter p.. Die Angaben der Antragsgegnerin lassen sich anhand der Stellenbestandspläne zu den Stichtagen 31. Januar 2007, 31. Januar 2008 und 01. November 2008 nachvollziehen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang die Generalakten mit den Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin für die Wintersemester 2006/2007 und 2007/2008 beigezogen. Der Verrechnung der an Prof. Dr. yz. erteilten Lehraufträge steht nicht entgegen, dass die Planstellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen J. (010108) und M. (010104) während ihrer Elternzeiten mit Herrn Q. (010108) und Herrn V. (010104) besetzt worden sind. Denn in beiden Referenzsemestern war trotz dieser Stellenbesetzungen jeweils eine andere Stelle im Bereich der Anatomie zumindest während der Vorlesungszeit vakant. Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. März 1991 - NC 9 S 81/90 -, zitiert nach juris). Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die vorliegend am Bestehen eines solchen Zusammenhangs Zweifel aufkommen lassen könnten. Jedenfalls lassen es die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht als zweifelhaft erscheinen, dass mit den Herrn Prof. Dr. yz. erteilten Lehraufträgen durch das Stellenprinzip entstandene faktische Lücken im Lehrangebot im Bereich der Anatomie ausgeglichen werden sollten (vgl. diesbezüglich OVG Bremen, Beschl. v. 28. April 1992 - 1 B 16/92 -, zitiert nach juris).
- 41
Bei der Berechnung des Lehrangebots finden außerdem die bei der Antragsgegnerin tätigen Drittmittelbediensteten keine Berücksichtigung. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I. S. 506); § 25 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA) gehören zunächst nicht zum Kreis des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO in die Ermittlung des Lehrangebotes einzubeziehenden wissenschaftlichen Lehrpersonals. Das abstrakte Stellenprinzip knüpft an die der Lehreinheit nach dem geltenden Haushaltsplan zugewiesenen Stellen und die auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen an. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 03. Mai 2004 - 2 N 826/03 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24. Oktober 2005 - 3 NC 6/05 -, zitiert nach juris). Sie sind in aller Regel ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig und werden hierfür ausschließlich vom Drittmittelgeber bezahlt. Soweit einige Antragsteller darauf hinweisen, dass Drittmittelgeber, insbesondere von öffentlicher Seite, den Einsatz der Drittmittel in der Lehre häufig nicht ausschließen, könnte dies allenfalls zu einer Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO führen, wenn die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten. Dies ist nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht der Fall. Der Studiendekan hat sowohl schriftlich als auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Erörterungstermin versichert, dass – wie in den Vorjahren – keiner der Drittmittelbeschäftigten in den vorklinischen Instituten in der curricularen Lehre eingesetzt wird.
- 42
Auch das Vorbringen einzelner Antragsteller, durch die ausschließlich in der Forschung tätigen Drittmittelbediensteten würden die eigentlichen zur Lehre verpflichteten Hochschulmitarbeiter von Forschungsaufgaben entlastet, so dass diesen ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung stehe, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO kommt es allein darauf an, dass durch die besondere Ausstattung der Lehreinheittatsächlich eine Entlastung des Lehrpersonals eintritt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. April 2004 - 3 NB 16/03 -, zitiert nach juris). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Lehrpersonal in der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch zusätzliche Drittmittelstellen entlastet wird. Im Übrigen findet an den Hochschulen auch außerhalb des drittmittelfinanzierten Bereiches Forschungstätigkeit statt, so dass es weiterhin zum Aufgabenbereich auch des über § 8 KapVO erfassten Lehrpersonals gehört, Forschungsarbeit zu leisten. Selbst wenn die zur Lehre verpflichteten Hochschulmitarbeiter in Einzelfällen durch die Forschungstätigkeit von Drittmittelbediensteten von Forschungsaufgaben entlastet würden, stünde diesen dadurch nicht zwangsläufig ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung, weil die auf diese Weise möglicherweise gewonnene Zeit auch in andere Aufgabenbereiche eingebracht werden könnte (OVG LSA, Beschl. v. 03. Mai 2004, a.a.O.).
- 43
Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist damit auf insgesamt 206,00 SWS anzusetzen.
- 44
Das unbereinigte Lehrangebot ist – wie in den Vorjahren – gemäß § 11 Abs. 1 KapVO i.V.m. Anlage 1 Ziffer I.2 KapVO nur um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatsstunden, zu reduzieren, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin zu erbringen hat. Dabei ist der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin mit 17,6751 SWS angesetzte Dienstleistungsbedarf zu korrigieren. Die Antragsgegnerin hat den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistung zu erbringenden Anteil am Curricularnormwert des Studiengangs Zahnmedizin (CAq-Wert) rechtsfehlerhaft mit 0,8622 in Ansatz gebracht. Das vom Institut für Anatomie und Zellbiologie zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin als Dienstleistung zu erbringende Praktikum Anatomische Präparierübungen nimmt lediglich einen Umfang von 6 SWS und nicht – wie in den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin angegeben – 8 SWS ein (vgl. § 4 Abs. 1 Ziffer 4.2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08. Februar 2000, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01. August 2000, S. 2). Ausgehend davon entfällt auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 lediglich ein CAq von 0,800. Die Kammer legt diesen Wert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seiner Entscheidung zugrunde.
- 45
Dieser CAq ist mit dem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Aq/2-Wert von 20,5 zu multiplizieren. Der Aq/2-Wert errechnet sich aus der Zahl der Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2008/2009. Zwar hat die Kammer mit Beschluss vom 08. September 2009 (- 3 C 261/08 HAL u.a.-) festgestellt, dass im Wintersemester 2008/2009 im Studiengang Zahnmedizin lediglich eine Aufnahmekapazität von 40 Studienplätzen bestanden hat und diese Zahl dementsprechend zutreffend in der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 224) festgesetzt worden ist. Infolge einer Überbuchung um einen Studienplatz haben in diesem Semester allerdings tatsächlich 41 Studierende das Studium aufgenommen. Allein diese Zahl ist für die Berechnung des Aq/2-Wertes maßgebend. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist also nicht etwa eine für den importierenden Studiengang normativ festgesetzte Zulassungszahl – soweit vorhanden – maßgebend, sondern die tatsächlichen Studienanfängerzahlen. Ebenso wenig ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur geboten (OVG LSA, Beschl. .v. 18. August 2009, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert nach juris).
- 46
Keine Berücksichtigung finden kann dagegen die von der Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 vorgelegte Berechnung, nach welcher der Aq/2-Wert nunmehr – entgegen ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung – 21,0 betragen soll. Die Antragsgegnerin hat hierbei die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl von 42 Studienanfängern aus den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen (Eingangs-)Semestern – WS 2004/2005 bis WS 2008/2009 – zugrunde gelegt. Zwar sind nach § 11 Abs. 2 KapVO bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Danach ist es im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zurückgreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09. Februar 1994 - NC 9 S 131/92 -, zitiert nach juris). Für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin sich im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) aber gegen eine solche Betrachtungsweise entschieden. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Sie kann sich insoweit auch nicht auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 KapVO berufen, da lediglich die Methodik der Bestimmung des Aq/2-Wertes von der Frage betroffen ist, unter welchem Blickwinkel die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nach § 11 Abs. 2 KapVO zu erfolgen hat.
- 47
Nach alledem ergibt sich für den Studiengang Zahnmedizin ein Dienstleistungsbedarf (CAq x Aq/2) von 16,4 SWS (0,800 x 20,5).
- 48
Demgegenüber findet der von der Antragsgegnerin für die sog. innovativen Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf auch in diesem Jahr keine rechtliche Anerkennung. Zwar fallen die Begründungen des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit eines Dienstleistungsexports in die vorgenannten Studiengänge deutlich umfassender als in den vergangenen Berechnungszeiträumen aus. Außerdem bringen die Beschlüsse wesentlich stärker das Bemühen der Antragsgegnerin zum Ausdruck, in der Abwägung nicht nur formelhaft den Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einer nicht durch einen Dienstleistungsexport verminderten Aufnahmekapazität Rechnung zu tragen. Dies vermag allerdings nicht den Blick darauf zu verstellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, nach der ein Teil des Lehrangebots in den innovativen Studiengängen durch Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist, im Ergebnis unverändert auf in der Zielvereinbarung 08. März 2006 geregelten Verpflichtungen beruht. Dass die Antragsgegnerin den Inhalt der Zielvereinbarung – entgegen ihrer Ausführungen in vergangenen Berechnungszeiträumen – für sich als rechtlich verbindlich erachtet, wird bereits daran deutlich, dass sie mit dem Kultusministerium eine Ergänzungsvereinbarung getroffen und nicht etwa – unabhängig davon, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist – auf die Aufhebung der Vereinbarung gedrungen hat. Auch in der ihr nunmehr durch die Ergänzungsvereinbarung gegebenen Fassung heißt es unter Punkt B.I.1.1.1. der Zielvereinbarung (Seite 8 f.):
- 49
„Die Medizinische Fakultät wird den bisher von ihr geleisteten und mit den betreffenden Fakultäten der Martin-Luther-Universität über die entsprechenden Studienordnungen festgelegten Lehrexport für die interdisziplinären Studiengänge Medizinphysik, Ernährungswissenschaften […] im Rahmen gegenseitiger Leistungsverrechnung aufrecht erhalten. Dabei wird die Umstellung der Studienstruktur (Bachelor/Master) Berücksichtigung finden. Die interdisziplinären Studiengänge sind ein Markenzeichen der Martin-Luther-Universität und dienen in hohem Maße ihrer Profilbildung. Die durch sie gegebenen personellen Vernetzungen mit den anderen Fachbereichen/Fakultäten der MLU sind ein wesentliches Element für interdisziplinäre Forschungsverbände, an denen die Medizinische Fakultät beteiligt ist. Die Fakultät verpflichtet sich, für Studierende der genannten interdisziplinären Studiengänge im Rahmen ihrer personellen und materiellen Gegebenheiten Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten anzubieten.“
- 50
Unter dem Punkt Profilbildung in der Lehre (B.I.1.1.2., Seite 9) heißt es zudem:
- 51
„Die Medizinische Fakultät in Halle wird praxisnah und forschungsorientiert Studierende in allen von ihr angebotenen Studiengängen ausbilden. Sie geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der personellen (C-/W-Stellen-Zielstruktur) und materiellen Ressourcen (Landeszuschuss) ein attraktives und national konkurrenzfähiges Studium sowohl in der Medizin, Zahnmedizin als auch in der Pflege- und Gesundheitswissenschaft möglich ist.“
- 52
Darüber hinaus enthält die Zielvereinbarung weiterhin obligatorische inhaltliche Vorgaben für die zukünftige personelle und sächliche Struktur der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang heißt es auf Seite 6 der Zielvereinbarung in ihrer geänderten Fassung:
- 53
„Die strukturelle Weiterentwicklung beider Fakultäten basiert auf einer Festlegung der Zahl der Professuren auf je 60 für Humanmedizin und der Etablierung einer adäquaten Anzahl von Departments je Standort mit den für die Lehre und eine konkurrenzfähige Forschung der unerlässlichen Disziplinen. Die Fakultäten werden ihre Struktur und die Ausstattung der Organisationseinheiten gemäß der angestrebten Zielfakultät (ca. 560 Stellen für die Humanmedizin einschließlich jeweils 60 C- bzw. W-Stellen) unter Berücksichtigung des vom Land vorgegebenen Finanzrahmens so weiterentwickeln, dass sie die entsprechenden Ausbildungsanordnungen erfüllen und eine Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin von mindestens 185 Studienanfängern erreichen.“
- 54
Auf Seite 8 der Zielvereinbarung heißt es unter B.I.1.1.1. Studienangebote/Lehrexport:
- 55
„Die Medizinische Fakultät Halle bietet die Studiengänge „Medizin“, „Zahnmedizin“ und „Pflege- und Gesundheitswissenschaft“ (PGW) an. Sie wird ihre Struktur und die Ausstattung ihrer Struktureinheiten gemäß der angestrebten Zielfakultät (ca. 560 Stellen für die Humanmedizin einschließlich jeweils 60 C- bzw. W-Stellen und 100 Stellen für Zahnmedizin und PGW (einschließlich der 8 C- bzw. W-Stellen)) unter Berücksichtigung des vom Land vorgegebenen Finanzrahmens so weiterentwickeln, dass sie die entsprechenden Ausbildungsanordnungen erfüllt […]. Für die Studiengänge Zahnmedizin sowie Pflege- und Gesundheitswissenschaft soll eine Aufnahmekapazität von mindestens 40 Studienanfängern gehalten werden.“
- 56
Wie bereits dargelegt, wird die personelle und sächliche Ausstattung der Medizinischen Fakultät dabei weiterhin maßgeblich durch eine kostennormwertorientierte Budgetierung bestimmt.
- 57
Angesichts dieser Vorgaben beruht die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass das Lehrangebot in den innovativen Studiengängen teilweise durch Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist und nicht etwa durch eigenes Personal der importierenden Studiengänge, durch Lehraufträge oder einen Lehrimport aus anderen Lehreinheiten, z.B. der klinisch-theoretischen Medizin, übernommen werden kann, nur scheinbar auf einer die Belange der Studienbewerber der importierenden Studiengänge mit den Interessen der Bewerber für ein Studium der Humanmedizin in einen gerechten Ausgleich bringenden sorgfältigen Abwägung. Die Zielvereinbarung lenkt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Sicherstellung einer bestimmten Aufnahmekapazität in den importierenden Studiengängen bereits in Richtung des Dienstleistungsexports zu Lasten der Kapazität im Studiengang Humanmedizin. Dies ist in Anbetracht des auf unabsehbare Zeit gegebenen groben Missverhältnisses zwischen den bundesweit im Studiengang Humanmedizin an den Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten und der Nachfrage an Studienplätzen sowie der sich abzeichnenden weiteren Verlängerung der Wartezeit über derzeit 10 Semester hinaus nicht hinnehmbar.
- 58
Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 206,00 SWS ergibt sich abzüglich des Dienstleistungsbedarfs in Höhe von 16,4 SWS mithin ein bereinigtes Lehrangebot von 189,60 SWS.
- 59
Für die von der Antragsgegnerin durchgeführte Berechnung der Lehrnachfrage sind keine Korrekturen veranlasst. Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (sog. Curricularnormwert, CNW). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 der KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Studiengang Humanmedizin gilt danach ein CNW von 8,2 (Anlage 2, Ziffer I., laufende Nr. 35). Die KapVO geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst, sondern von Lehreinheiten aus (§ 7 Abs. 1 KapVO). Dementsprechend muss der CNW zwischen den an der Ausbildung für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO). Für die Berechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es lediglich auf deren (Eigen-)Curriculareigenanteil (CAp) an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp der Lehreinheit, deren Aufnahmekapazität ermittelt werden soll – hier Vorklinische Medizin –, abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Dabei enthält die KapVO keine Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebende CAp inhaltlich zu bestimmen ist. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben der beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Ausgestaltung des CAp obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; Urt. v. 23. Juli 1987, a.a.O.). Im Rahmen des vom KapVO-Geber vorgegebenen CNW des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst. Ihre Grundentscheidungen unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden (v), Anrechnungsfaktoren (f) und Betreuungsrelationen (g) quantifizierte Lehrnachfrage (Berechnungsformel: v x f : g) so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.).
- 60
Ausgehend davon begegnet der von der Antragsgegnerin der Ermittlung der Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde gelegte CAp von 1,5497 keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
- 61
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedarf es zunächst weder einer normativen Aufteilung des CNW zwischen den Lehreinheiten des Studiengangs noch hat die Aufteilung des CNW und damit die Festlegung der Curricularanteile durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2000 (- NC 9 S 39/99 -, zitiert nach juris) sowie vom 12. Mai 2009 (a.a.O.) verweisen, verkennen sie, dass die für das Land Sachsen-Anhalt maßgebende KapVO im Gegensatz zu der in Baden-Württemberg geltenden KapVO VII vom 14. Juni 2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 313), Fußnote 3 zur laufenden Nr. 49 der Anlage 2, keine ausdrückliche Anordnung kennt, nach der die Zuständigkeit für die Aufteilung des CNW gemäß § 13 Abs. 4 KapVO im Studiengang Humanmedizin abweichend von allen anderen Studiengängen, bei denen insoweit allein die Hochschule zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO), beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung liegt.
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Des Weiteren ist auch keine Verminderung des CAp-Wertes für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Hinblick auf die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung vorgesehenen integrierten Seminare mit klinischen Fächern und weiteren Seminare mit klinischem Bezug (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – vom 27. Juni 2002, BGBl. 2002 I S. 2405) geboten. Nach der hier zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sind diese Seminare – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – nicht zwingend zumindest teilweise von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten durchzuführen, so dass sie – kapazitätsmindernd – dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet werden können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung (Nr. 3 der Generalakte) kapazitätsfreundlich davon ausgegangen, dass die integrierten Seminare mit klinischen Fächern (vgl. § 8 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15. September 2009, S. 2) – entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Studienordnung – jeweils zur Hälfte von Lehrpersonen aus der Vorklinik und der Klinisch-Praktischen Medizin (Seminare Physiologie III, Biochemie/Molekularbiologie III, Anatomie III) durchgeführt werden. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass über diesen rechnerischen Ansatz hinaus weiteres klinisches Lehrpersonal in den Seminaren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO eingesetzt wird oder eingesetzt werden müsste.
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Ebenso wenig ist eine Umrechnung der auf die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO unter den Ziffern I.1.7 bis I.1.9. aufgeführten Seminare Anatomie, Physiologie und Biochemie entfallenden Curricularanteile auf die nunmehr anerkannt maßgebliche Semestervorlesungszeit von 14 Wochen geboten. Das Vorbringen einiger Antragsteller, diese Seminare seien im Umfang von 8 SWS auf 12 Semesterwochen statt – wie die neuen Seminare gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO – auf 14 Semesterwochen angelegt, geht ins Leere. Die Anlage 1 zur aktuellen ÄAppO hat die Vorgaben der Anlage 1 der ÄAppO in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I 1989 S. 2549) zum Umfang dieser Seminare gerade nicht unverändert übernommen. Stattdessen legt sie nunmehr nur noch für sämtliche der hier aufgeführten Pflichtveranstaltungen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden fest (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 02. April 2007 - 8 FM 5204.06.W -, zitiert nach juris). Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Seminare Anatomie I, Physiologie I und Biochemie I bei der Berechnung des CAp für den vorklinischen Studienabschnitt im Umfang von genau 8 SWS Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 01. August 2007 - 3 B 53.07.NC u.a. -, zitiert nach juris). Dass sämtliche Seminare, d.h. auch die vorstehenden Seminare, an einer Semestervorlesungszeit von 14 Wochen ausgerichtet sind, wird zudem daran deutlich, dass der Studienplan der Antragsgegnerin (Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin) einen Umfang von 56 SWS = 784 Stunden (56 x 14) ausweist.
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Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist der von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung angesetzte CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin auch nicht deshalb als überhöht anzusehen, weil bei den einzelnen Lehrveranstaltungen zu geringe Gruppengrößen (g) (für Vorlesungen 180, 15 für Praktika und 20 für Seminare) angesetzt worden wären. Die von der Antragsgegnerin für Seminare zugrunde gelegte Gruppengröße von 20 beruht auf der normativen Vorgabe in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf. Hinsichtlich der – hier von der Antragstellerseite beanstandeten – Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat die Antragsgegnerin sich an der in den früheren ZVS-Beispielstudienplänen zugrunde gelegte entsprechende Größe orientiert. Dies gibt keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Den bisherigen ZVS-Beispielstudienplänen war ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu entnehmen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteiles führte. Denn auf der Grundlage einer verbreiteten und vieljährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.). Dementsprechend lag die Gruppengröße 180 bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO beginnend mit der Verordnung vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68) zugrunde und stellt ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte dar. Zwar ist durch die Neufassung der ÄAppO die Bedeutung der Seminare gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, indem der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO). Allein die dadurch bedingte Erhöhung des Lehraufwandes, mit der Folge der Erhöhung des CNW von 7,2 auf nunmehr 8,2, bietet keinen Anlass, die bisher angenommene Gruppengröße für Vorlesungen in Zweifel zu ziehen. Wenngleich nach der Novellierung der ÄAppO kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist auch der gegenwärtige CNW vom ZVS-Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ aus der ÄAppO abgeleitet. Seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen „Beziehungsverhältnis“ zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt (OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007, a.a.O.). Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO durch die Erhöhung der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte Intensivierung der Medizinerausbildung würde durch die – von den Antragstellern geforderte – Erhöhung der Gruppengröße bei Vorlesungen zumindest neutralisiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004 - 13 C 1280/04 -, zitiert nach juris). Denn die Anhebung der Betreuungsrelation für Vorlesungen hätte zwangsläufig eine höhere Zulassungszahl und damit auch eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden zur Folge. Die Gruppengröße dieser Veranstaltungen ist aber teilweise – bei Seminaren (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO) – normativ vorgegeben und im Übrigen – anders als Vorlesungen in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten von Bild- und Tonübertragungen – aufgrund didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht beliebig erweiterbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 -, zitiert nach juris). Außerdem würde die normative Vorstellung von einer u.a. von den Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität gestört (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004, a.a.O.; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem KapVO-Geber bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein weites Gestaltungsermessen zusteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, a.a.O.). Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem komplexen Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des KapVO-Gebers, der ein abwägendes Bewerten dessen beinhaltet, was für die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes als vereinheitlichungsfähige Betreuungsrelation angesetzt werden kann. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung zwingt den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des CNW diejenigen Betreuungsrelationen zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führen (OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007, a.a.O.).
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Weiter besteht keine Veranlassung, den der Berechnung des CAp im Hinblick auf die Seminare mit klinischen Bezügen sowie die integrierten Seminare (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) zugrunde gelegten Anrechnungsfaktor (f) von 1,0 aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Aufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 382). Die Berechnung des gegenwärtigen CNW durch den Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ der ZVS ist den ZVS-Beispielstudienplänen nicht nur im Hinblick auf die zugrunde gelegten Gruppengrößen, sondern auch hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungen – bei Seminaren f = 1,0 – angelehnt. Ungeachtet des Umstandes, dass nach der Novellierung der ÄAppO kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist es daher gerechtfertigt, an diesem Berechnungssystem auch bezüglich der Anrechnungsfaktoren festzuhalten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -, zitiert nach juris). Im Übrigen entspricht der von der Antragsgegnerin für sämtliche Seminare gewählte Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 1,0 auch den Vorgaben der LVVO. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden Seminare wie Vorlesungen und Übungen auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet.
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Soweit einige Antragsteller bei Seminaren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO lediglich einen Anrechnungsfaktor von 0,5 als gerechtfertigt ansehen wollen, da Dozenten ihre Seminarthemen gewöhnlich verschiedenen Seminargruppen zu unterschiedlichen Zeiten unterrichteten und dadurch zwangsläufig in nicht unerheblichem Umfang Vorbereitungszeiten ersparten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der Antragsgegnerin die ständige Übung besteht, die Seminare mit klinischen Bezügen sowie die integrierten Seminare durch dieselben Dozenten in mehreren (parallelen) Veranstaltungen durchzuführen. Bei einem Blick in die allgemein zugänglichen Vorlesungsverzeichnisse der Antragsgegnerin (http://studip.uni-halle.de/mlu_vv.php) ist zwar festzustellen, dass im Sommersemester 2007 etwa das Seminar Physiologie II (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin) in 16 Gruppen an vier Tagen in der Woche von lediglich zwei Dozenten (Klöckner, Markwardt) durchgeführt worden ist. Dagegen wurde das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 der Studienordnung) im Sommersemester 2009 von insgesamt 11 Dozenten in 12 Gruppen durchgeführt, d.h. nur in einem Fall betreute eine Lehrperson gleich zwei Seminargruppen. Ähnlich stellt sich die Situation im Sommersemester 2010 dar. Es wäre daher verfehlt, die Lehrveranstaltungsstruktur im Sommersemester 2007 zur Richtschnur der Kapazitätsberechnung zu machen. Bei den Anrechnungsfaktoren handelt es sich um hochkomplexe zahlenförmige Parameter, in deren Ableitung eine Fülle von Erwägungen, Erfahrungen und Wertungen eingeflossen ist. Sie müssen zwangsläufig pauschalieren. In Anbetracht ihres abstrakten Charakters können sie die Ausbildungswirklichkeit naturgemäß weder in die eine – kapazitätsgünstige – noch in die andere – kapazitätsungünstige – Richtung in allen Einzelheiten getreu abbilden (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen berücksichtigt die pauschale Annahme der Antragsteller, der Aufwand eines Dozenten reduziere sich in erheblichem Maße, wenn dieser sein Seminarthema in einem Semester mehreren Gruppen darbringe, nicht hinreichend die lehrdidaktisch-spezifischen Besonderheiten der medizinischen Seminare. In den Seminaren wird nicht nur der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO). Vielmehr haben sich die Studierenden durch eigene Beiträge zu beteiligen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Insbesondere durch diese Beteiligung der Studierenden können die parallel abgehaltenen Seminarveranstaltungen einen mitunter gänzlich anderen Diskussionsverlauf nehmen. Die sich hierbei unterschiedlich stellenden inhaltlich-thematischen Problemkreise bedürfen einer entsprechenden auf die jeweilige Veranstaltung bzw. Seminargruppe bezogene Vor- und Nachbereitung durch den Dozenten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, auch für parallel durchgeführte Seminare eines Dozenten jeweils einen Anrechnungsfaktor von 1,0 anzusetzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, zitiert nach juris).
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Die Antragsgegnerin hat der Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch einen fehlerbehafteten Schwundfaktor von 0,9821 zugrunde gelegt. Nach § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung der Schwundquote erfolgt in aller Regel nach dem so genannten Hamburger Modell. Diesem Modell liegt als eine der Modellannahmen die Überlegung zugrunde, dass ein Studierender das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 3). Die Ermittlung der Schwundquote ist dabei Aufgabe der Universität und die von ihr errechnete Schwundquote gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 6). Diesen Anforderungen wird die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht gerecht.
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Zunächst ist – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – rechtlich nicht zu erinnern, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Schwundfaktors die gerichtlich zugelassenen Studierenden (sog. „Gerichtsmediziner“) nicht der Kohorte desjenigen Semesters nachträglich zugerechnet hat, für welches sie die Aufnahme des Studiums begehrt haben. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 18. August 2008 (a.a.O.) ist es in Anbetracht des Umstandes, dass sich das (derzeitige) Studierverhalten der nachträglich zugelassenen Studierenden nicht wesentlich von dem der aufgrund der Vergabeverordnung zugelassenen Studenten unterscheidet, rechtlich zulässig, dass die Antragsgegnerin – wie in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 – die Gerichtsmediziner bei der Schwundquotenberechnung der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung nachfolgenden Wintersemesters zugerechnet hat.
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Allerdings stellen sich die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellten Bestandszahlen an mehreren Stellen als nicht nachvollziehbar dar. Ihre Schwundberechnungstabelle weist bei den Übergängen vom 2. Fachsemester im Sommersemester 2006 zum 3. Fachsemester im Wintersemester 2006/07, vom 1. Fachsemester im Wintersemester 2006/2007 zum 2. Fachsemester im Sommersemester 2007 sowie vom 2. Fachsemester im Sommersemester 2008 zum 3. Fachsemester im Wintersemester 2008/09 jeweils eine Zunahme der Semesterkohorten in nicht unerheblichem Umfang aus (vom SS 06 zum WS 06/07 8 Studierende, vom WS 06/07 zum SS 07 11 Studierende, vom SS 08 zum WS 08/09 23 Studierende). Dies führt im Ergebnis zu einer positiven Schwundquote von 1,0286 beim Übergang vom 2. zum 3. Fachsemester. Zwar hat das Auftreten eines positiven Übergangsschwundes – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – nicht zwangsläufig die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Schwundfaktors insgesamt zur Folge, so lange der Schwundfaktor im Ergebnis nicht größer als 1,0 ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, zitiert nach juris). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welche Umstände oder Zulassungspraxis der Antragsgegnerin die Zunahme der Bestandszahlen der vorgenannten Semesterkohorten zurückzuführen ist. Die betreffenden Anstiege der Bestandszahlen lassen sich jedenfalls nicht damit erklären, dass in den vergangenen Jahren aufgrund gerichtlicher Beschlüsse zusätzliche Studienplätze vergeben worden sind. Die Antragsgegnerin hat die sog. Gerichtsmediziner auf gerichtliche Aufforderung gesondert in der Schwundberechnungstabelle ausgewiesen. Dadurch wird deutlich, dass der Anstieg der Bestandszahlen einzelner Semesterkohorten auf einer Erhöhung der regulären Studentenzahlen, d.h. der Zahlen ohne Berücksichtigung der Gerichtsmediziner, beruht. Die aufgezeigte Zunahme einzelner Bestandszahlen ist auch nicht mit einer gesonderten Behandlung von beurlaubten Studierenden zu erklären. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind die beurlaubten Studenten bei der Schwundberechnung so behandelt worden, als würden sie ihr Studium ohne Beurlaubung fortsetzen. Durch diese Zählweise sollten gerade Ungenauigkeiten bei der Schwundberechnung durch Doppelzählungen von beurlaubten Studenten oder das Auftreten eines positiven Schwundes durch Berücksichtigung der beurlaubten Studenten im Semester der Wiederaufnahme des Studiums vermieden werden.
- 70
Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass der in den vergangenen Studienjahren bei einzelnen Semesterübergängen festzustellende Anstieg der Bestandszahlen auf einer unzulässigen Doppelzählung von Studierenden beruht. Der Antragsgegnerin ist es jedenfalls trotz substantieller Einwände der Antragstellerseite und ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Rahmen des Erörterungstermins bislang nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, worauf der zum Teil erhebliche Anstieg der Bestandszahlen bei einzelnen Semesterübergängen beruht. Soweit sie zuletzt erstmals – weit nach Ablauf der ihr in diesem Zusammenhang gesetzten Stellungnahmefrist – mit Schriftsatz vom 09. Februar 2010 die in ihrer Schwundberechnung festzustellenden „Aufwüchse“ damit zu erklären versucht hat, dass bei der Erstellung der Bestandszahlen zwei Stichtage verwendet und nach einem Stichtag eingetretene Änderungen erst zum darauffolgenden Stichtag berücksichtigt worden seien, was dann dort zu einem „Aufwuchs“ führe, räumt sie selbst ein, dass ihre Schwundquotenberechnung auf einem fehlerhaften Datenmaterial beruht und damit im Ergebnis nicht zutreffend sein kann. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Bestandszahlen nunmehr tatsächlich richtig darstellen müssten. Soweit sie (lediglich) exemplarisch darauf hinweist, dass die Gesamtzahl der im Wintersemester 2007/08 im 1. Fachsemester und im Sommersemester 2008 dann im 2. Fachsemester immatrikulierten Studierenden jeweils 252 betragen habe, entzieht sie mit ihrem eigenen Vortrag der in ihrer Berechnung ausgewiesenen positiven Übergangsschwundsquote vom 2. zum 3. Fachsemester die rechnerische Grundlage.
- 71
Die Antragsgegnerin trifft im Hinblick auf die ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen aber eine Darlegungspflicht, deren Verletzung sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs den Schluss nahelegen kann, dass sie das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36). Hiervon ausgehend können die nicht nachvollziehbaren Bestandszahlen bei der Schwundberechnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine Berücksichtigung finden, da sie im Ergebnis – kapazitätsungünstig – zu einer niedrigeren Schwundquote führen. Sie sind durch korrigierte Werte zu ersetzen, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lässt. Die Kammer erachtet es insoweit als angemessen, die nicht zu erklärenden Bestandszahlen durch die Zahlen des jeweils vorhergehenden Semesters zu ersetzen, mit der Folge, dass bei den regulären Studierendenzahlen der betreffenden Semesterübergänge kein Schwund zu verzeichnen ist. Die korrigierten Bestandszahlen sind in der nachfolgenden Tabelle graphisch hervorgehoben.
- 72
Im Übrigen stimmen die von der Antragsgegnerin in ihre Schwundberechnungstabelle übernommenen Bestandszahlen – ohne Gerichtsmediziner – zum überwiegenden Teil auch nicht mit den Zahlen überein, welche sie der Schwundberechnung für die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2008/2009 zugrunde gelegt hat. Dies betrifft namentlich die Zahlen für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2006 (Schwundberechnung 2008/2009: 194, aktuelle Schwundberechnung: 197), für das Eingangssemester und 3. Fachsemester WS 2006/2007 (2008/2009: 1. FS 200, 3. FS 202, aktuell: 1. FS 202, 3. FS 205), für das 2. und 4. Fachsemester im Sommersemester 2007 (2008/2009: 2. FS 209, 4. FS 199, aktuell: 2. FS 213, 4. FS 194) sowie für das Eingangssemester und 3. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 (2008/2009: 1. FS 187, 3. FS 196, aktuell: 1. FS 196, 3. FS 201). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren legt die Kammer der Schwundberechnung insoweit bis auf die korrigierten Zahlen die Bestandszahlen der Antragsgegnerin aus der Kapazitätsberechnung zugrunde.
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Somit ergibt sich folgende Schwundberechnung:
- 74
Humanmedizin – Vorklinik
Erhebungssemester
Studenten im n-ten Fachsemester
1
2
3
4
WS 2005/06
Regulär
208
2
237
1
Gerichtsmediziner
19
aus WS 04/05
Gesamt
227
2
237
1
SS 2006
Regulär
197
3
229
Gerichtsmediziner
19
Gesamt
0
216
3
229
WS 2006/07
Regulär
202
197
3
Gerichtsmediziner
48
19
aus WS 05/06
Gesamt
250
0
216
3
SS 2007
Regulär
0
202
194
Gerichtsmediziner
45
19
Gesamt
0
247
0
213
WS 2007/08
Regulär
196
201
1
Gerichtsmediziner
45
45
aus WS 06/07
Gesamt
241
0
246
1
SS 2008
Regulär
1
183
1
192
Gerichtsmediziner
41
44
Gesamt
1
224
1
236
WS 2008/09
Regulär
220
183
1
Gerichtsmediziner
37
40
aus WS 07/08
Gesamt
257
0
223
1
Semesterliche Erfolgsquoten:
0,9555
1,0000
0,9716
1,0000
0,9555
0,9555
0,9284
Schwundstudienzeit: 4 Semester
Schwundfaktor
3,8394
:
4
=
0,9599
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Dass die von der Kammer eingesetzten (korrigierten) Werte zu einer realitätsnahen Übergangsquote führen, zeigt sich auch daran, dass der Schwundfaktor im letzten Berechnungszeitraum – WS 2008/09: 0,9562 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009, a.a.O.) – ähnlich ausgefallen ist.
- 76
Ohne Erfolg weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 dürfe ein Schwundfaktor ohnehin nicht berücksichtigt werden, da in den höheren Fachsemestern im Falle eines tatsächlichen Schwundes eine Auffüllverpflichtung bis zu der errechneten Aufnahmekapazität bestehe (vgl. in diesem Zusammenhang den die Zulassung zum Sommersemester 2009, 2. und 4. Fachsemester betreffenden Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2010 - 3 B 101/09 u.a. -). Zu einem Schwundausgleich bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studieneingangssemester (1. Fachsemester) besteht nach dem Wortlaut des § 16 KapVO nur dann Veranlassung, wenn die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge in gleichem Umfang ausgeglichen wird. Zwar hat sich der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 der ZZVO 2009/2010 ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 durchgängig der Zahl der im Eingangssemester (Wintersemester 2009/2010) zuzulassenden Studienanfänger entsprechen soll. Diese Auffüllverpflichtung vermag die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag allenfalls dann zu verdrängen, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllen der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 2007 - NC 9 S 4/07 -, zitiert nach juris). Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in den vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. September 2008 - NC 9 S 1792/08 -, zitiert nach juris). Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 selbst ausgegangen, indem sie einen Schwundfaktor berücksichtigt hat. Auch der Normgeber ist bei der Festsetzung der Zulassungszahlen ersichtlich prognostisch davon ausgegangen, dass das in den Folgesemestern zu erwartende Schwundverhalten eine Korrektur der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag erforderlich macht. Er ist zwar nicht dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin gefolgt. Die abweichend davon erfolgte Normierung der Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 ist aber ersichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass das Kultusministerium im Gegensatz zur Antragsgegnerin keinen Schwundaufschlag als zur Sicherstellung der Kapazitätsausschöpfung in den Folgesemestern erforderlich angesehen hat. Daran muss die Antragsgegnerin sich nunmehr festhalten lassen. Ob eine Kombination von einem Schwundzuschlag bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester und einer – starren – Auffüllverpflichtung in den höheren Fachsemestern bis zu der errechneten Aufnahmekapazität in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin zu einer Überlastung des Lehrpersonals führt, bedarf vorliegend somit keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen bestehen begründete Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der nach der jeweils maßgebenden ZZVO bestehenden Auffüllverpflichtung tatsächlich Folge geleistet hat und dies in Zukunft tun wird. Denn in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2009 in einem höheren als dem Eingangssemester (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2010, a.a.O.) hat die Antragsgegnerin eine Zulassung der Antragsteller bis zur Auffüllgrenze noch mit der Begründung abgelehnt, der tatsächlich vorhandene Schwund müsse Berücksichtigung finden. Werden freie Kapazitäten in höheren Semestern tatsächlich bis zur festgesetzten Zulassungszahl aufgefüllt, so wird bei der Berechnung der Kapazität im Folgejahr tatsächlich rechnerisch auch kein Schwund zu verzeichnen sein. Auf Dauer betrachtet wird es auch bei Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors bei der Kapazitätsbemessung trotz „starrer“, der Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters entsprechenden Auffüllgrenzen in höheren Semestern nicht zu einer signifikanten „doppelten“ Inanspruchnahme der nur einmal vorhandenen Ausbildungskapazität kommen.
- 77
Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots in Höhe von 189,60 SWS errechnet sich hiernach bei dem anzusetzenden Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (189,60 x 2 =) 379,20 : 1,5497 = 244,6925, so dass sich unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundausgleichsfaktors von 0,9599 eine Gesamtzahl von (244,6925 : 0,9599 = 254,9146) gerundet 255 Studienplätzen ergibt.
- 78
Hinsichtlich der damit vorläufig noch zu vergebenden 17 Studienplätze ist eine Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil nicht angezeigt. Die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin festgestellten (verdeckten) freien Studienplätze sind unter den Antragstellern als Voll- und nicht lediglich als Teilstudienplätze zu verteilen, soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang kommt der Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 KapVO).
- 79
Bei der Ermittlung der klinischen Ausbildungskapazität bedarf es vorliegend keiner näheren inhaltlichen Prüfung der personalbezogenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, die sich – wie auch die Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin – nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO richtet. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO durch den sog. patientenbezogenen Engpass bestimmt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist das – nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte – Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Würde sich danach eine größere Zahl von Studienplätzen als nach der Berechnung der personalbezogenen Kapazität für den klinischen Teil des Studiums ergeben, wäre dies unbeachtlich, da es nach den genannten Vorschriften auf die (niedrigere) patientenbezogene Kapazität ankommt. Fiele umgekehrt die personalbezogene Kapazität niedriger als die patientenbezogene Kapazität aus, so wäre diese niedrigere Kapazität gemäß § 17 Abs. 2 KapVO zugrunde zu legen. Für diesen Fall hat die Antragsgegnerin allerdings erklärt, dennoch die aufgrund der patientenbezogenen Einflussfaktoren berechnete Anzahl von Studierenden aufzunehmen. Dass sich die Ausbildungskapazität gemäß § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beim Studiengang Humanmedizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO, Rdnr. 1). In Anbetracht dessen ist es sachlich gerechtfertigt, dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin – bei einem Mangel an Patienten auch in begrenzender Weise – beeinflussen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10. Mai 2004 - 2 NB 856/04 -, zitiert nach juris).
- 80
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Ausgehend von 867 tagesbelegten Betten ausweislich der insoweit nicht in Zweifel gezogenen Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich danach eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 134,385 (= 15,5 % von 867). Die Betten von Privatpatienten sind danach – entgegen der Vermutung einiger Antragsteller – zumindest teilweise enthalten. Nach den insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin wird die Behandlung von Privatpatienten in Anbetracht der in Sachsen-Anhalt niedrigen Fallzahlen statistisch nicht gesondert erfasst. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge – 102.366 nach der Berechnungsvariante B der Antragsgegnerin, dagegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich 95.942 nach der Berechnungsvariante C der Antragsgegnerin – ist im vorliegenden Fall wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die nach Nr. 1 errechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität je 1.000 jährliche poliklinische Neuzugänge um die Zahl 1, maximal aber um 50 % der Zahl nach Nr. 1 zu erhöhen. Hiervon ausgehend erhöht sich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität unabhängig von der tatsächlichen Zahl der poliklinischen Neuzugänge lediglich um 67,1925 (= 134,385 : 2) auf insgesamt 201,5775 Plätze (134,385 + 67,1925). Bei Ansatz des von der Antragsgegnerin für den klinischen Studienabschnitt errechneten Schwundausgleichsfaktors von 0,9221 ergibt sich daraus eine Anzahl von 218,61, gerundet 219 klinischen Studienplätzen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die von der Antragsgegnerin für den klinischen Teil vorgelegte Schwundtabelle bereits deshalb von fehlerhaften Bestandszahlen ausgeht, da sie nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in einem der Leitverfahren insbesondere auch diejenigen Studierenden der Kohorte des jeweils fünften Fachsemesters zuordnet, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden haben. Jedenfalls wirkt sich diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Schwundberechnung für den klinischen Teil kapazitätsgünstig aus, mit der Folge, dass sie hier zugrunde gelegt werden kann. Denn bei dem von der Antragsgegnerin verfolgten Ansatz stellt sich die Anzahl derjenigen Studierenden, welche die Prüfungen am Ende des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht und damit keine Lehre in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin nachfragt, als Schwund im klinischen Ausbildungsabschnitt dar. Ohne diese nur formal dem fünften Fachsemester zugehörigen Studierenden fiele die Schwundquote für den klinischen Studienabschnitt demgegenüber geringer aus, was dann zu einer niedrigeren Zahl der bei der Antragsgegnerin im klinischen Bereich zur Verfügung stehenden Studienplätze führen würde.
- 81
Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob auch die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden (tagesbelegten) Betten bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO Berücksichtigung finden müssen. Denn die patientenbezogene Ausbildungskapazität läge auch dann unterhalb der gerichtlich für den vorklinischen Bereich festgestellten Aufnahmekapazität von 255 Studienplätzen, wenn die in den Tageskliniken zur Krankenversorgung zur Verfügung stehenden Betten den tagesbelegten Betten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugerechnet würden. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben der Antragsgegnerin stehen in den Tageskliniken 48 Betten zur Verfügung. Ausgehend von einer sich bei Berücksichtigung dieser Betten ergebenden Gesamtzahl von 915 (867 + 48) tagesbelegten Betten ergäbe sich eine patientenbezogene Kapazität von gerundet 231 klinischen Studienplätzen (141,825 (15,5 % von 915) + 70,9125 (141,825 : 2) = 212,7375 : 0,9221). Selbst diese Kapazität liegt noch unterhalb der in der ZZVO 2009/2010 für das fünfte Fachsemester mit 237 Plätzen festgesetzten Zulassungszahl, welche die Antragsgegnerin sich entgegenhalten lassen muss.
- 82
Auch die von einigen Antragstellern gegen den Ansatz des Berechnungsparameters von 15,5 % der tagesbelegten Betten geltend gemachten rechtlichen Bedenken vermögen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es mag zwar zutreffen, dass die durchschnittliche Verweildauer von Patienten in Krankenhäusern in den letzten Jahren aus Kostengründen zurückgegangen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es im (weiten) Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers liegt, ob und in welcher Weise auf diese Entwicklung zu reagieren ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 22. Februar 2008 - 13 C 659/08 -, zitiert nach juris; siehe auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26. November 2008 - 2 NB 34/08 -, zitiert nach juris). Dass der Verordnungsgeber diesen Entscheidungsspielraum unsachgemäß überschritten hat, ist nicht erkennbar.
- 83
Für die Frage, ob die hier gerichtlich über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus aufgedeckten 17 Studienplätze im 1. Fachsemester auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken sind, kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass die mit 237 Plätzen normativ festgesetzte Ausbildungskapazität im ersten klinischen Semester niedriger ist als die nunmehr gerichtlich festgestellte Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255 Studienplätzen. Entscheidend ist vielmehr, wie viele der nach den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester aufzunehmenden 255 Studienanfänger am Ende des vorklinischen Studienabschnitts tatsächlich in das erste klinische Fachsemester eintreten und dort Lehre nachfragen. Nur wenn zu erwarten ist, dass mehr Studienanfänger der Eingangssemesterkohorte 2009/2010 nach Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in den klinischen Ausbildungsabschnitt eintreten als klinische Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zuzulassenden Studienplatzbewerber ein Weiterstudium im klinischen Ausbildungsabschnitt bei der Antragsgegnerin gewährleistet ist (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 -, zitiert nach juris). Denn durch die Beschränkung der Zulassungen auf Teilstudienplätze soll nur verhindert werden, dass bei Erreichen eines – hier patientenbezogenen – Ausbildungsengpasses im Bereich des klinischen Studienabschnitts mehr Studierende auszubilden sind als die klinische Kapazität dies zulässt. Die Zahl der im ersten klinischen Semester Lehre nachfragenden Studierenden der Eingangssemesterkohorte verringert sich aber einesteils um die Zahl derjenigen Studierenden, die die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestehen (sog. Prüfungsschwund), und anderenteils um die derjenigen Studierenden, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch oder auch erst unmittelbar nach Bestehen der Prüfung abbrechen (sog. Exmatrikulationsschwund). Dementsprechend ist die Anzahl der im Eingangssemester 2009/2010 bereits aufgrund der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze – hier 237 – im Umfang des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes zu erhöhen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 03. November 2006 - NC 6 K 216/06 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 09. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. März 2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500). Von dem Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund ist der bei der Berechnung der vorklinischen Aufnahmekapazität berücksichtigte Schwund zu unterscheiden. Letzterer nimmt die Entwicklung der Studierendenzahlen bis zum Beginn des vierten Fachsemesters in den Blick und ist für die Frage ausschlaggebend, ob und wie viele zusätzliche (verdeckte) Studienplätze für das vorklinische Eingangssemester – hier Wintersemester 2009/2010 – zu vergeben sind. Demgegenüber bildet der Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund die Verringerung der Zahl der Studierenden beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt ab. Ihm kommt somit allein Bedeutung dafür zu, ob die – ggf. unter Berücksichtigung des vorklinischen Schwundfaktors – aufgedeckten Studienplätze im Eingangssemester Voll- oder Teilstudienplätze darstellen.
- 84
In Anwendung dieser Grundsätze ist – prognostisch – davon auszugehen, dass sämtlichen der nach den Feststellungen der Kammer 255 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2009/2010 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei der Antragsgegnerin gewährleistet werden kann.
- 85
Den zu berücksichtigenden Prüfungsschwund vom 4. zum 5. Fachsemester leitet die Kammer mangels insoweit hinreichend aussagekräftigen Datenmaterials aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Danach haben im Jahr 2006 84 %, im Jahr 2007 72,5 % und im Jahr 2008 76 % der angetretenen Studierenden die Prüfung bestanden. Hieraus ergibt pauschaliert sich eine durchschnittliche Bestehensquote von 77,5 %. Die daraus ersichtlich werdende durchschnittliche Misserfolgsquote von 22,5 % kann jedoch noch nicht als Prüfungsschwund in Ansatz gebracht werden, da sie nicht die endgültige Misserfolgsquote abbildet. Denn in die Betrachtung einzubeziehen sind auch die zunächst durchgefallenen Studierenden, die die Wiederholungsprüfung bestehen. Dem Rechnung tragend erachtet es die Kammer als sachgerecht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Ermittlung einer annähernd realistischen endgültigen Misserfolgsquote davon auszugehen, dass von den in den Jahren 2006 bis 2008 insgesamt 169 durchgefallenen Studierenden ein Teil in Höhe der durchschnittlichen Bestehensquote von 77,5 %, d.h. 131 Studierende, die Wiederholungsprüfungen erfolgreich absolviert bzw. 38 Studierende den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 738 Studierenden, die in den Jahren 2006 bis 2008 die Prüfung angetreten haben, entspricht dies einer durchschnittlichen Misserfolgsquote von 5,15 %. Diesen annäherungsweise pauschalierend gefundenen Wert als Prüfungsschwund zugrunde gelegt ist prognostisch davon auszugehen, dass 13 der 255 Studierenden der Eingangssemesterkohorte des Wintersemesters 2009/2010 den vorklinischen Studienabschnitt – unabhängig vom sonstigen Schwundverhalten – nicht erfolgreich absolvieren und dementsprechend im klinischen Studienabschnitt keine Lehre nachfragen werden.
- 86
Zur Ermittlung des zusätzlich zu berücksichtigenden Exmatrikulationsschwundes ist grundsätzlich eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des hieran anknüpfenden Auffüllverhaltens der Hochschule geboten. Hierbei ist zu beachten, dass die vorgenannte Übergangsquote auch den Prüfungsschwund einschließt. Insoweit wäre es auch denkbar, den Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund insgesamt aus der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester abzuleiten. Vorliegend fehlt es allerdings an Zahlenmaterial, aus dem sich diese Übergangsquote hinreichend verlässlich bestimmen lässt. Die von der Antragsgegnerin vorlegten Schwundberechnungen beziehen sich lediglich auf den vorklinischen Studienabschnitt einerseits oder den klinischen Studienabschnitt andererseits, blenden aber den Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester aus. Der berücksichtigungsfähige Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund lässt sich auch nicht aus einem Vergleich der Bestandszahlen des vierten Fachsemesters in der die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffenden Schwundberechnungstabelle mit den Bestandszahlen des fünften Fachsemesters in der den klinischen Studienabschnitt erfassenden Schwundberechnungstabelle der Antragsgegnerin ableiten. Die Antragsgegnerin hat ihrem Vorbringen zufolge bei den Studierenden die Fachsemester fortgezählt, ohne im Einzelnen zu berücksichtigen, ob die ärztlichen Vorprüfungen bestanden worden sind oder nicht. Dadurch erscheinen aber insbesondere im fünften Fachsemester auch – in nicht näher bestimmter Zahl – Studierende, die materiell-rechtlich betrachtet dort nicht hingehören, weil sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (noch) nicht bestanden haben. Ausgehend davon ist die bei einem Vergleich der Bestandszahlen ersichtliche Übergangsquote vom vierten zum fünften Fachsemester für den hier festzustellenden Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund nicht aussagekräftig.
- 87
Zumindest einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des Exmatrikulationsschwundes am Ende des vorklinischen Studienabschnitts bietet der von der Antragsgegnerin zur Berechnung der klinischen Kapazität in Ansatz gebrachte Schwundfaktor von 0,9221 im Verhältnis zum Prüfungsschwund. Dieser Schwundfaktor berücksichtigt zwar den gesamten klinischen Studienabschnitt, wird aber im Ergebnis – wie bereits ausgeführt – angesichts der von der Antragsgegnerin insoweit gewählten Betrachtungsweise in erheblichem Maße vom Schwund beim Übertritt vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt nach Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auch vom Prüfungsschwund beeinflusst. Von diesem Schwundfaktor ausgehend würden lediglich 235 Studierende (92,21 % von 255 Studienanfängern) der hier maßgebenden Eingangssemesterkohorte überhaupt das erste klinische Fachsemester erreichen. Die sich somit im Vergleich zur Anzahl der Studierenden im Eingangssemester ergebende Differenz von 20 Studierenden ließe sich bei Berücksichtigung eines Prüfungsschwundes von 5 % im Umfang von 13 Studierenden auf das Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zurückführen. Damit verbleibt noch ein zu erwartender (Rest-)Schwund von 7 Studierenden. Es spricht vieles dafür, dass dieser Schwund zumindest hinsichtlich einer Anzahl von 5 Studierenden auf eine Exmatrikulation von Studierenden beim Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Semester zurückzuführen ist. Jedenfalls dürfen die von den Antragstellern nicht zu vertretenen Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht dazu führen, dass diejenigen Studienplatzbewerber, auf die einer der 17 gerichtlich festgestellten (außerkapazitären) Studienplätze entfällt, lediglich einen Teil- anstelle eines Vollstudienplatzes erhalten, obwohl in Anbetracht der Gesamtumstände eine – wenngleich nur schätzungsweise – hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihr Studium im klinischen Abschnitt bei der Antragsgegnerin werden fortsetzen können.
- 88
Mangels anderer Berechnungsgrundlagen geht die Kammer deshalb im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber im Wege der Schätzung davon aus, dass von den nach Abzug des Prüfungsschwundes verbleibenden 242 Studierenden der Eingangssemesterkohorte Wintersemester 2009/2010 mindestens fünf weitere Studierende nicht im klinischen Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin weiterstudieren werden. Ausgehend davon steht nicht zu erwarten, dass im Bereich des klinischen Studienabschnitts – ausgehend von der derzeitigen normativ festgesetzten Ausbildungskapazität von 237 Studienplätzen – eine Überlast eintritt, wenn sämtlichen der nach den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2009/2010 außerhalb der Kapazität zuzulassenden 17 weiteren Studienplatzbewerbern bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Vollstudienplatz zugewiesen wird.
- 89
Soweit die Antragstellerin zu 27. zugleich mit dem Hauptantrag einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfängerin verfolgt, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, sind nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten (innerkapazitären) Studienplätze im Wintersemester 2009/2010 vergeben. Außerdem hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass im Auswahlverfahren der Hochschule lediglich Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens 745 Punkten zugelassen werden konnten, die Antragstellerin allerdings nur eine Gesamtpunktzahl von 699 Punkten erreicht hat. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie sich nicht näher damit auseinandergesetzt, unter welchen Gesichtspunkten ihr der Vorrang vor demjenigen Studienbewerber einzuräumen sein sollte, der aufgrund seiner weitaus höheren Gesamtpunktzahl den letzten innerhalb der Kapazität zu vergebenden Studienplatz erhalten hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Antragsteller mit den gesamten Kosten ihres Verfahrens zu belasten, obwohl die Antragsgegnerin zu einem Teil unterlegen ist. Auch soweit einige Antragsteller einen "Losantrag" gestellt haben, begehren sie der Sache nach eine vorläufige Regelung, die sich nicht nur in der Teilnahme an einem Vergabeverfahren (Losverfahren) erschöpft, sondern im eigentlichen Kern und vorrangig zugleich auch die sofortige Aufnahme des Studiums nach Maßgabe des Losergebnisses anordnet. Dies ergibt eine nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der – im Einzelnen teilweise unterschiedlich – gestellten Anträge, an deren Wortlaut das Gericht nicht gebunden ist. Das Gericht darf im Rahmen der Auslegung lediglich nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit schließt sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an, wonach in Numerus-Clausus-Verfahren, in denen das Obsiegen der Antragsteller in einer Teilnahme an einer Verlosung der gerichtlich festgestellten Studienplätze unter sämtlichen verbliebenen Antragstellern besteht, im Rahmen der Kostenentscheidung eine Quote zu bilden ist, bei der die Gesamtzahl der verbliebenen Antragsteller der Anzahl der zu verlosenden Studienplätze gegenüberzustellen ist. Ausgehend von einer Zahl der noch verbliebenen 471 Antragsteller ergibt sich für jeden Antragsteller im Hinblick auf die noch zu vergebenden 17 Studienplätze eine Loschance von 3,6 %. Bei dieser – minimalen – Loschance wäre der Antragsgegnerin allenfalls eine Kostenquote von 1/28 aufzuerlegen. In Anbetracht dieser geringen Quote erscheint es billig und aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, im Rahmen der Kostenentscheidung von einer Kostenteilung abzusehen und die Antragsteller vollumfänglich mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
- 91
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) legt das Gericht jedem auf Zulassung zum Studium gerichteten Begehren der Antragsteller den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz der hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 – 3 O 393/05 –, vom 18. Dezember 2006 – 3 O 228/06 – und vom 28. März 2008 – 3 O 401/08).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.
(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.
(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar
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beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs, - -
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.
(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.
(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.