Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Feb. 2010 - 3 B 205/09

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0219.3B205.09.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2010

Gründe

1

Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten Anträge auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität bzw. auf Beteiligung an der Verlosung freier außerkapazitärer Studienplätze, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Gericht erachtet die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge unabhängig davon für zulässig, ob einzelne Antragsteller ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines – mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten – Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auw ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch).

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Der für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren der Antragsteller erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.

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Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.

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Der von den Antragstellern begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin steht zunächst nicht teilweise entgegen, dass einige Antragsteller, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2009 erworben haben (sog. Altabiturienten), bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2009/2010 erst nach dem 31. Mai 2009 gestellt haben. Die in §§ 23, 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – ZVS-LSA – vom 13. Juni 2008 (GVBl. S. 209) für sog. Altabiturienten vorgesehene Antragsfrist ist auf Anträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht anwendbar. Die Verweisung in § 23 ZVS-LSA auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die dort ebenfalls bestimmte – von sämtlichen Antragstellern eingehaltene – allgemeine Antragsfrist für das Wintersemester (15. Juli) entsprechend auf außerkapazitäre Zulassungsanträge Anwendung findet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09. Dezember 2009 - 3 M 390/09 u.a. -).

6

Die Antragsteller haben auch an Eides statt versichert, mangels Zulassung an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin über ein rechtliches Interesse an der mit ihren Eilanträgen begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes bei der Antragsgegnerin zu verfügen. Soweit die Antragsgegnerin von den Antragstellern in diesem Zusammenhang die Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts verlangt, dass sie auch weiterhin nicht an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin zugelassen sind, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Forderung nicht ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen bei der Entscheidung der Kammer über die mehrere Hundert Eilanträge Rechnung getragen werden kann. Abgesehen davon nehmen die meisten Antragsteller nach den Beobachtungen der Kammer ihren Antrag zurück, sobald sie eine anderweitige Zulassung erhalten haben. Dies führt regelmäßig bereits vor der Beschlussfassung der Kammer über die anhängigen Eilanträge zu zahlreichen Verfahrenseinstellungen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass in der Vergangenheit einige Antragsteller den ihnen zugewiesenen Studienplatz wegen einer anderweitigen Zulassung nicht angenommen haben, handelt es sich im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Eilanträge lediglich um Einzelfälle. Dem nachvollziehbaren Interesse der Antragsgegnerin, solche Antragsteller von der Verlosung eventuell gerichtlich festgestellter zusätzlicher Studienplätze auszuschließen, die bereits eine anderweitige Zulassung erhalten haben, aber ihren Eilantrag gleichwohl aufrechterhalten, ist auf andere Weise Rechnung zu tragen, wie z.B. durch einen Antrag auf Änderung der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Posser/Wolff, VwGO, § 123 Rdnr. 182 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rdnr. 35). Soweit es der Antragsgegnerin dabei allein um die Frage der Verfahrenskosten geht, wäre auch eine freiwillige außergerichtliche Ausgleichung durch die betroffenen Antragsteller denkbar.

7

In der Sache hat die Antragsgegnerin mit der Anzahl der (innerkapazitär) zugelassenen Studierenden nicht ihre vorhandene Ausbildungskapazität ausgeschöpft. Das Kultusministerium hat die Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010, 1. Fachsemester, Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 (Zulassungszahlenverordnung 2009/2010) – ZZVO 2009/2010 – vom 22. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 316) auf 237 Studienanfängerplätze festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 238 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12. August 2009 - 3 M 17/09 -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, zitiert nach juris). Die der Zulassungszahlenfestsetzung zugrunde gelegte Kapazitätsberechnung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung allerdings fehlerhaft, soweit insgesamt eine Aufnahmekapazität von weniger als 255 Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist. Die im Verordnungswege festgesetzte niedrigere Zulassungszahl ist vor dem Hintergrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Gebotes, vorhandene Ausbildungskapazitäten zu erschöpfen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht als rechtlich unbeachtlich zu behandeln. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 17 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.

8

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – KapVO – vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 8). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten durch Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (Nr. 1) und Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien (Nr. 2) ermittelt. Zu diesem Zweck wird entsprechend § 6 KapVO i.V.m. Anl. 1 zur KapVO dem jährlichen Lehrangebot der Lehreinheit für den Studiengang die Lehrnachfrage des Studiengangs bei dieser Lehreinheit gegenübergestellt.

9

Für die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes gilt danach folgendes:

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Wie in den Vorjahren sind die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Umfang von 12 SWS erfolgten Stellenreduzierungen (entspricht den von den Beteiligten in Bezug genommenen drei sog. „fiktiven Stellen“) nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 04. Mai 2007 (- 3 N 56/07 -, zitiert nach juris) zunächst allgemein ausgeführt:

11

„Da sich ein (absoluter) Numerus clausus, wie er für den Studiengang Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert wird, an der Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt [vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1992 - 1 BvL 32/70 u. 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (333)], ist es auch im Interesse der gebotenen Nachprüfbarkeit der von der jeweiligen Hochschule angestellten Kapazitätsberechnungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155 (179)) erforderlich, zur Ermittlung des Lehrangebots die in diesem Rahmen verfügbaren Stellen normativ festzulegen. Es wäre anderenfalls den in Streitverfahren bezüglich einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität angerufenen Verwaltungsgerichten nicht möglich, das von den Hochschulen vorgelegte Datenmaterial daraufhin zu überprüfen, ob es sich bei den Zahlen um die für die Hochschule verbindliche Festlegung der verfügbaren Stellen des Studiengangs oder nur unverbindliches Zahlenmaterial handelt, das im Verwaltungsprozess lediglich dazu dienen soll, die zuvor ohne eine verbindliche Festlegung des Lehrangebots festgesetzte Studienplatzzahl aus Sicht der Hochschule plausibel darzustellen. Grundsätzlich hat die Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen auf die Fachbereiche und ihre Untergliederungen ein durch strukturplanerische und haushaltsbezogene Wertungen und Abwägungen bestimmtes Ermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setzt dabei voraus, dass z.B. bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen soweit wie möglich vermieden werden und unvermeidbare Kapazitätsverluste jedenfalls nachprüfbar begründet werden. Dazu muss durch die Wissenschaftsverwaltung dargelegt werden, dass etwa die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 05.04.1989 - M a 72 G 6959/87 - juris m. w. N).“

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In Anwendung dieser Grundsätze hat sowohl die beschließende Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in den vergangenen Berechnungszeiträumen die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Zielvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 08. März 2006 und die darauf beruhenden Begründungen des jeweiligen Haushaltsplans nicht als Legitimationsgrundlage für die Stellenreduzierungen anerkannt, da der Zielvereinbarung eine budgetorientierte Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl zugrunde lag, es aber an der erforderlichen normativen Bestimmung des danach maßgeblichen Kostennormwertes und damit an der erforderlichen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Hochschule und der Studienbewerber gefehlt hatte (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; im Anschluss daran OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 54/08 u.a. -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -).

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Zwar hat der Landesgesetzgeber nunmehr für den Berechnungszeitraum 2009/2010 – worauf die Antragsgegnerin verweist – durch den Nachtrag zum Haushaltsplan 2009 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) in den Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 einen Stellenplan eingefügt (Anlage zum Kapitel 0605 - Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen -). Dieser legt für die Lehreinheit Vorklinische Medizin insgesamt 32,5 kapazitätsrelevante Stellen fest, wobei gegenüber der Vorjahresberechnung die gerichtlich nicht anerkannten Kapazitätsminderungen im Umfang von drei Stellen (12 SWS) in Abzug gebracht worden sind. Zudem sind einzelne Bestimmungen der Zielvereinbarung vom 08. März 2006 durch eine Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Kultusministerium und der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 28. September 2009 in Ansehung der Aufnahme eines Stellenplans in den Nachtragshaushalt vom 24. April 2009 geändert worden. Danach soll die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin nunmehr ausdrücklich auf der Grundlage des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der KapVO erfolgen (vgl. S. 6 Satz 5 des ersten Absatzes sowie S. 8, Ziffer 1.1.1 Studienangebot/Lehrexport). Gleichwohl wird die personelle und sächliche Ausstattung der Medizinischen Fakultät – und damit die Ermittlung der Aufnahmekapazität – weiterhin maßgeblich durch eine kostennormwertorientierte Budgetierung bestimmt. Denn alleinige Grundlage für die finanziellen Zuweisungen des Landes bleibt nach wie vor ein durch Rechtsverordnung noch zu bestimmender Kostennormwert. Dies ergibt sich aus dem auf Seite 6 Satz 4 des ersten Absatzes der Zielvereinbarung eingefügten Hinweis auf § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508). Danach gewährt das Land der jeweiligen Medizinischen Fakultät Zuschüsse zur Gewährleistung von Forschung und Lehre, wobei die staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin über Kostennormwerte bestimmt werden. Diese Kostennormwerte sind letztlich auch für die personelle (Lehr-)Ausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und damit – trotz der Bezugnahme auf die KapVO – für die Ermittlung der Aufnahmekapazität maßgebend. Denn die Zielvereinbarung stellt selbst einen engen Zusammenhang zwischen der Mittelzuweisung und der Lehrkapazität her. So ist auf Seite 8 der Zielvereinbarung im Hinblick auf die festgelegte Mindestaufnahmekapazität von 185 Studienanfängern ausgeführt:

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„Die Festlegung der Mindestzahlen soll dazu dienen, dass unter Zugrundelegung der vorhandenen Mittel (Hervorhebung durch die Kammer) eine für die akademische Lehre notwendige Forschung weiterhin möglich ist. “

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Weiterhin bestimmt die Zielvereinbarung auf Seite 7:

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„Die Mittelzuweisungen des Landes sichern den hochschulmedizinischen Einrichtungen eine Finanzierung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre in dem in der Zielvereinbarung vereinbarten Umfang (Hervorhebung durch die Kammer). Hierzu werden die Zuschüsse aus dem Landeshaushalt für Grundausstattung bzw. Ergänzungsausstattung Forschung und Lehre bereitgestellt. […] Aus den Mitteln für Grundausstattung Forschung und Lehre sind die kapazitätsrelevanten (Hervorhebung durch die Kammer) Personal-, Betriebs- und Investitionskosten zu finanzieren.“

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Vor diesem Hintergrund ist die Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin nur vordergründig nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips (§ 8 KapVO) erfolgt. Denn die Anwendung des abstrakten Stellenprinzips stünde in Widerspruch mit dem Sinn und Zweck der der Mittelverteilung zugrunde gelegten budgetorientierten Betrachtungsweise (vgl. den von der Kultusministerkonferenz am 06. November 2003 zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule und Forschung der Kultusministerkonferenz „Auswirkungen des Kostennormwertverfahrens auf die Budget- und Organisationsstrukturen der Hochschulmedizin“, zu beziehen über die KMK, www.kmk.org). Das hergebrachte Stellenprinzip folgt einem gänzlich anderen Ansatz als das Budgetprinzip, indem es ausschließlich an die nach Maßgabe eines Stellenplans vorhandene Personalausstattung anknüpft und die Finanzierung dieser Stellen grundsätzlich unberücksichtigt lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.).

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Abgesehen davon ließe allein der Umstand, dass die Zuweisung von Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin auf eine hinreichende normative Grundlage gestellt wäre, die im Hinblick auf eine Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit erforderliche sorgfältige Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber nicht entbehrlich werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt würde der nunmehr gewählte Ansatz zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mangels weitergehender Begründung keine Legitimationsgrundlage für die hier in Rede stehenden Stellenreduzierungen bieten.

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Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die in den vergangenen Jahren bei der Kapazitätsermittlung „gerichtlich fiktiv fortgeführten Stellen“ bei ihr tatsächlich nicht vorhanden sind, lässt sie außer Acht, dass diese Stellen zu einem früheren Zeitpunkt sehr wohl bei ihr vorhanden waren, aber auf der Grundlage eines Beschlusses des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 gestrichen worden sind.

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Es handelt sich hierbei einesteils um die ehemals von den wissenschaftlichen Mitarbeitern T., K. und H. im Bereich der Anatomie und Zellbiologie besetzten Stellen (Wissenschaftliche Mitarbeiter, befristet, insgesamt zwei Stellen). Die dadurch um 8 SWS verminderte Lehrkapazität des Instituts ist durch die Umwandlung einer C-1-Stelle in eine A-14-Stelle lediglich im Umfang von 4 SWS ausgeglichen worden. Anderenteils betreffen die in den vergangenen Jahren gerichtlich nicht anerkannten Stellenentscheidungen in einem Umfang von 8 SWS den Bereich der Physiologischen Chemie, namentlich eine weggefallene C-2-Stelle sowie eine ebenfalls gestrichene, ehemals mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Tx. besetzte halbe (Zeit-)-Stelle (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.). Im Bereich der Physiologie hat es dagegen keine kapazitätsrelevanten Stellenstreichungen gegeben, die in den vergangenen Berechnungszeiträumen unberücksichtigt geblieben sind. Dementsprechend hat insoweit auch keine gerichtliche Erhöhung der Lehrkapazität stattgefunden. Vor diesem Hintergrund ist es missverständlich, wenn die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlich nicht anerkannter Stellenreduzierungen fiktiv berücksichtigten Stellen bei der Erstellung ihrer Kapazitätsunterlagen in den Varianten A 2 und B für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum gleichmäßig auf die vorklinischen Institute verteilt, auch wenn das Ergebnis hierdurch nicht beeinflusst werden mag.

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Der den vorgenannten Stellenstreichungen zugrunde liegende Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26. September 2006 genügt im Hinblick auf den Abbau von Lehrkapazität nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen, da er lediglich auf die Vorgaben der Zielvereinbarung vom 08. März 2006 hinsichtlich der künftigen Personalbemessung der Medizinischen Fakultät Bezug nimmt, jedoch keine auf die Interessen der Studienbewerber bezogene besondere Begründung für den Stellenabbau gibt (vgl. Beschl. der Kammer v. 19. Dezember 2006 - 3 C 321/06 HAL u.a. -; OVG LSA, Beschl. v. 04. Mai 2007, a.a.O.). Dieses Abwägungsdefizit ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der Fakultätsvorstand in seinem Beschluss vom 22. September 2008 die Bestimmungen der Zielvereinbarung bei der Entscheidung über den Stellenplan für das Wintersemester 2008/2009 als rechtlich nicht bindend angesehen hat. Gleichwohl wird unter Ziffer 5 des Beschlusses im Hinblick auf den Stellenabbau weiterhin auf den Inhalt der Zielvereinbarung Bezug genommen, der eine kostennormwertorientierten Betrachtungsweise zugrunde liegt. Die übrigen Ausführungen zur Rechtfertigung des Stellenabbaus in der Lehreinheit Vorklinische Medizin lassen nicht nur eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Belangen der Studienbewerber vermissen, sondern geben vor allem keine über allgemeine Erwägungen hinausgehende inhaltliche Begründung dafür, weshalb dem Abbau gerade der konkret betroffenen Stellen Vorrang vor den Interessen der nach wie vor zahlreichen Studienbewerber einzuräumen ist und ein Ausgleich auf andere Weise im Interesse des Erhalts der Lehrkapazität nicht möglich ist. Auch der Nachtrag zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 sowie der Beschluss des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 23. September 2009 über einen konkretisierenden Stellenplan für das Haushaltsjahr 2009 lassen eine tragfähige Begründung für die Stellenreduzierungen vermissen. Insoweit wird lediglich auf die Notwendigkeit der normativen Verankerung des Stellenplans verwiesen, ohne aber auszuführen, worin der bislang gerichtlich nicht anerkannte Stellenabbau in Ansehung der einer damit verbundenen Reduzierung der Lehrkapazität entgegenstehenden Interessen der Studienbewerber seine Rechtfertigung findet.

22

Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die Lehrdeputate einiger befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter rechtlich fehlerhaft bemessen.

23

Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden. Auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen in der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt – LVVO – vom 06. April 2006 (GVBl. S. 232) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO gilt für beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der einzelnen Stelle unter Berücksichtigung der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung im Umfang von 8 Lehrveranstaltungsstunden (SWS). Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit haben nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO hingegen nur Lehrverpflichtungen bis zu 4 SWS zu erfüllen. Für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ist in der LVVO keine Lehrverpflichtung bestimmt, deren Umfang wie bei Beamten davon abhängt, ob sie dauerhaft oder lediglich befristet beschäftigt sind. Vielmehr sind die Lehrdeputate mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Einzelnen zu vereinbaren. Dies folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 1 LVVO, wonach sich die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beamten und Beamtinnen wahr, ist ihre Lehrverpflichtung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 LVVO grundsätzlich entsprechend festzusetzen.

24

Die Antragsgegnerin hat für die bei ihr im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine individuellen vertraglichen Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung getroffen. In den entsprechenden Anstellungsverträgen ist allenfalls allgemein geregelt worden, dass eine Verpflichtung zur Lehre besteht (vgl. exemplarisch den Arbeitsvertrag von Frau B. vom 23. Mai 2003, Nr. 13 der Generalakte). Dies kann gleichwohl nicht dazu führen, für sämtliche hier in Rede stehenden befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter – wie bei dauerhaft beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern – von einer Lehrverpflichtung im Umfang von jeweils 8 SWS auszugehen. Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO basiert auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO), nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009 - 13 C 10/09 -, zitiert nach juris). Auf die tatsächliche Ausgestaltung der individuellen Dienstverhältnisse kommt es somit gerade nicht an. Für die Bemessung des Lehrdeputats der hier in Rede stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter ist es grundsätzlich – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – auch nicht von rechtlicher Bedeutung, ob im Einzelfall tatsächlich noch ein Befristungsgrund vorliegt oder eine Verlängerung der Befristung nach den Vorschriften der §§ 57 a und b Hochschulrahmengesetz – HRG – vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung bzw. nunmehr des § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der WissenschaftWissZeitVG – vom 12. April 2007 (BGBl. I 2007, S. 506) rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. März 2005 - 13 C 2/05 -, zitiert nach juris). Entscheidend ist vielmehr, ob die Antragsgegnerin sämtliche Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen zutreffend einer eigenen Stellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen geringeren Lehrdeputat von 4 SWS zugeordnet hat.

25

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Befristung eines Dienstverhältnisses für sich genommen nicht in jedem Fall ein die Reduzierung der Lehrverpflichtung rechtfertigendes und damit kapazitätserhebliches Kriterium bildet. So schließt etwa eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zwangsläufig die Übernahme von Lehrverpflichtungen im Umfang von mehr als 4 SWS aus. Andererseits stellt die Befristung ein für die Bemessung eines verringerten Lehrdeputats bedeutsames Kriterium dar, wenn die Stelle zeitlich begrenzt zu Fort- und Weiterbildungszwecken, beispielsweise zur Ermöglichung einer Promotion, zur Verfügung gestellt wird. Mit Rücksicht auf die danach gegebene unterschiedliche Aussagekraft der Befristungsgründe hat die Wissenschaftsverwaltung gegebenenfalls hinsichtlich der einzelnen Stelle daher darzulegen, inwiefern eine Befristung, auf die als Kriterium der Zuordnung der Stelle zu einer Stellengruppe mit einem bestimmten Lehrdeputat zurückgegriffen wird, in einem sachlichen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung steht, die für die Stellengruppe vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Fehlt ein solcher sachlicher Bezug, gebietet es das verfassungsrechtlich verankerte Kapazitätserschöpfungsgebot, die betreffende Stelle bei der Berechnung des Lehrangebots mit einem höheren Lehrdeputat – hier 8 SWS entsprechend der Stellengruppe unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter – zu berücksichtigen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbare Stelle dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, der eine höhere als die für die Stellengruppe vorgesehene Lehrverpflichtung obliegt, oder die in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung „hineingewachsen“ ist. Davon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in die eines unbefristet beschäftigten Angestellten umgewandelt hat (zum Ganzen: VG Köln, Beschl. v. 22. Januar 2009 - 6 Nc 197/08 -, zitiert nach juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. April 2009, a.a.O.). Denn die Ausweisung einer Stelle im Stellenplan als lehrdeputatsmäßig geringwertig, obgleich sie tatsächlich höherwertig genutzt wird oder werden könnte, erwiese sich, wenn dies auf Dauer geschähe, als ein bewusstes Verdecken tatsächlich vorhandener Ausbildungskapazität (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. Juli 2004 - 13 C 1712/04 -, zitiert nach juris).

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In Anwendung dieser Grundsätze sind die Lehrdeputate der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Frau Dr. G. und Herr Dr. N. anders als in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nicht mit lediglich 4 SWS, sondern mit 8 SWS in Ansatz zu bringen. Frau Dr. G. ist bereits seit dem 04. Januar 1999 und damit mittlerweile seit über 10 Jahren bei der Antragsgegnerin beschäftigt, wobei ihre befristeten Arbeitsverträge mehrfach verlängert worden sind. Im Zeitraum vom 04. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 ist Frau Dr. G. ausweislich der dem Gericht vorliegenden Arbeitsverträge offenbar wissenschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen, die zumindest auch ihrer Fortbildung gedient haben oder einem bestimmten zeitlich begrenzten Forschungsprojekt zugeordnet werden können. Demgegenüber ist für den Weiterbeschäftigungszeitraum vom 01. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2010 nicht ersichtlich oder von der Antragsgegnerin dargelegt, dass die Befristung als stellenerhebliches Kriterium auf Umständen beruht, die – wie etwa eine berufliche Weiterqualifizierung – nach ihrer Art für die Bemessung der aus dieser Stelle zu erbringenden Lehrverpflichtungen dergestalt bedeutsam sind, dass insoweit der Ansatz eines im Verhältnis zu der Stellengruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter geringeren Lehrdeputats gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Frau Dr. G. bereits promoviert gewesen ist, als sie bei der Antragsgegnerin ein Anstellungsverhältnis aufgenommen hat. Die für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ungewöhnlich lange Beschäftigungsdauer infolge mehrerer Arbeitsvertragsverlängerungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Antragsgegnerin auf eine Verwendung von Frau Dr. G. auf erheblich längere oder – wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters – unabsehbare Zeit eingestellt ist. Dies führt aber dazu, dass die Stelle anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht mehr entsprechend ihres Amtsinhalts für eine Beschäftigung zu einem bestimmten befristeten Zweck zur Verfügung steht. Dies kann kapazitätsrechtlich nicht ohne Folgen bleiben. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist die Stelle daher kapazitätsrechtlich nicht mehr der Gruppe der befristet Beschäftigten, sondern der Gruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Folge eines um 4 SWS höheren Lehrdeputats zuzuordnen.

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Gleiches gilt für das Lehrdeputat von Herrn Dr. N.. Auch er ist vor mehr als 10 Jahren mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 von der Antragsgegnerin als – bereits promovierter – wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt worden. Er war zunächst bis zum 30. Juni 2001 in Drittmittelforschungsprojekten tätig, wobei sein befristeter Arbeitsvertrag zwei Mal verlängert wurde. Mit Wirkung vom 01. Juli 2001 ist er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt worden. Hieran schloss sich ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis im Hinblick auf ein Forschungsprojekt an. In der Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 12. März 2006 war Herr Dr. N. nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 13. März 2006 wurde er erneut befristet angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis ist fünf Mal verlängert worden, zuletzt durch Änderungsvertrag vom 29. Juli 2009 bis zum 30. September 2011. Seit seiner erneuten Anstellung ist nicht ersichtlich, worauf die weiteren Befristungen zurückzuführen sind. In Anbetracht der Vielzahl der Arbeitsvertragsverlängerungen ohne die nähere Angabe von Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von Herrn Dr. N. besetzte Stelle ihrem Amtsinhalt zufolge lediglich für einen zeitlich begrenzten Zweck zur Verfügung steht, der einen sachlichen Bezug zum Umfang der für die Stellengruppe der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung herstellt.

28

Demgegenüber ist im Hinblick auf die übrigen befristeten angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Erhöhung ihres Lehrdeputats (derzeit) nicht veranlasst. Zwar ist auch bei diesen Mitarbeitern teilweise nicht ersichtlich, welchen Amtsinhalt die von ihnen besetzte befristete Stelle besitzt. Allerdings sind die betreffenden Mitarbeiter seit deutlich kürzerer Zeit als Frau Dr.G. und Herr Dr. N. bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Der Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse ist daher trotz der teilweise bereits erfolgten Verlängerungen zumindest eine indizielle Bedeutung dahingehend beizumessen, dass die betreffenden Stellen nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, sondern in bestimmten Zeitabständen immer wieder neuen wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Verfügung stehen soll, um ihnen beispielsweise die Möglichkeit einer befristeten Weiterbildung zu geben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. März 2005 - 13 C 2/05 -, zitiert nach juris), die Befristung als stellenbedeutsames Kriterium damit auf Umständen beruht, die eine Lehrverpflichtung in einem Umfang von lediglich 4 SWS rechtfertigen. Mit dem Ansatz dieses Lehrdeputats für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen wird an die Vorgaben der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen angeknüpft (vgl. Ziffer 2.1.9.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/wissenschaft- hochschule.html). Soweit einige Antragsteller in diesem Zusammenhang insbesondere für aufklärungsbedürftig halten, welcher Tätigkeit Frau Dr. S., Frau Dr. C., Frau A. oder Frau Gl. nachgehen, ist darauf hinzuweisen, dass diesen befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern überhaupt kein Lehrdeputat – auch nicht im Umfang von 4 SWS – zugeordnet ist, da sie aus Drittmitteln bezahlt werden (dazu unten).

29

Dagegen begegnen die von der Antragsgegnerin im Umfang von 18 SWS in Ansatz gebrachten Lehrdeputatsverminderungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO) keinen rechtlich durchgreifenden Beanstandungen. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. XX in Höhe von 2 SWS beruht auf dem Umstand, dass dieser die Funktion des Studienfachberaters übernommen hat, für die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 LVVO eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung von bis zu 25 v. H., jedoch nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden je Studiengang gewährt werden kann. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung zur Bestimmung von Prof. XX zum Studienfachberater und die damit verbundene Reduzierung seiner Lehrverpflichtung nachvollziehbar und glaubhaft begründet. Rechtliche Bedenken sind von den Antragstellern insoweit auch nicht vorgetragen worden. Die von der Antragsgegnerin im Übrigen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin tätigen Lehrpersonen jeweils im Umfang von 2 SWS genehmigten Lehrdeputatsverminderungen finden ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt in § 6 Abs. 5 LVVO. Danach kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Die beschließende Kammer und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt haben in den vergangenen Berechnungszeiträumen für die betreffenden acht Funktionsstellen durchgehend eine Deputatsermäßigung in Höhe von jeweils 2 SWS anerkannt, darüber hinausgehende Deputatsermäßigungen jedoch unberücksichtigt gelassen (vgl. Beschluss der Kammer v. 08. Januar 2008 - 3 C 358/08 HAL u.a. -; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008 - 3 N 113/08 -; Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 51/09 -). Die vormals von Herrn Dr. R. wahrgenommenen berücksichtigungsfähigen (organisatorischen) Aufgaben im Institut für Physiologische Chemie hat Herr Dr. L. übernommen, der auch eine entsprechende Deputatsermäßigung beansprucht. Die Antragsgegnerin geht zwar bei einigen Funktionsstellen – wie in den Vorjahren – davon aus, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Funktionsaufgaben an sich eine höhere Ermäßigung der Lehrverpflichtungen rechtfertigt (vgl. Beschluss des Fakultätsvorstandes zu den Funktionsstellen vom 28. September 2009). Sie hat aber dem Lehrbedarf im Interesse der Studienbewerber an einer unverminderten Aufnahmekapazität dadurch Rechnung getragen, dass sie bei sämtlichen Funktionsstellen von einer jeweils 2 SWS übersteigenden Deputatsverminderung abgesehen hat.

30

Ohne Erfolg wenden einige Antragsteller gegen die Berücksichtigung der vorgenannten Lehrdeputatsverminderungen ein, das Rektorat der Antragsgegnerin habe die hierfür erforderlichen Genehmigungen erst nach dem Stichtag für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität – hier 31. Januar 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) – erteilt. Denn nach § 5 Abs. 2 und 3 KapVO sollen bei der Kapazitätsermittlung und -festsetzung auch solche wesentlichen Änderungen der Daten berücksichtigt werden, die vor Beginn des Berechnungszeitraums – hier 01. Oktober 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) – erkennbar oder eingetreten sind. So verhält es sich hier. Sämtliche Genehmigungen sind in der Sitzung des Rektorats der Antragsgegnerin vom 24. März 2009 und damit zwar nach dem Stichtag für die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2009/2010, aber noch vor Beginn des Berechnungszeitraums genehmigt worden. Dies trifft auch auf den sich erneut mit den Funktionsstellen befassenden Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 28. September 2009 zu.

31

Zusammenfassend ergibt sich für das Angebot an Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin die nachfolgende Berechnung. Die Kammer legt hierbei die von der Antragsgegnerin vorgelegten aktualisierten Stellenübersichten (Stand: 30. September 2009) zugrunde und ergänzt diese um die bereits in den Vorjahren nicht anerkannten Stellenstreichungen im Institut für Anatomie und Zellbiologie im Umfang von 4 SWS (entspricht einer Stelle eines befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiters) sowie im Institut Physiologische Chemie im Umfang von 8 SWS (entspricht zwei Stellen befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter). Ferner finden die Deputatserhöhungen für die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr.G. und Dr. N. Eingang in die Berechnung. Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate und der Berücksichtigung der Lehrdeputatsermäßigungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

32

Aus dem Bereich der Anatomie und Zellbiologie gehen somit in das Lehrangebot ein:

33

Institut/Fach: Anatomie und Zellbiologie

Stellengruppe

Plan-
stellen

Verfüg-
bare
Stellen

Deputat
je Stelle
(hj)
in SWS

lj x hj

Vermin-
derung
Deputat
(rj)
in SWS

lj x hj - rj

W 3

1,0

1,0

8

8,0

0,00

8,00

W 2

2,0

2,0

8

16,0

0,00

16,00

Wissenschaftliche
Assistenten (C1)

3,0

3,0

4

16,0
(12,0+ 4 SWS Dr.G.)

0,00

16,00

A 14

1,0

1,0

8

8,0

2,00

6,00

Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(befristet)

4,5

5,5
(4,5 + 1 „fiktiv“)

4

22,0
(18,0 + 4 SWS)

0,00

22,00

Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(unbefristet)

1,0

2,0

8,0

16,0

2,00

14,00

Summe:

12,5

14,5

86
(78 + 8 SWS)

4,00

82,00
(74 + 8 SWS)

34

Die im Bereich der Anatomie und Zellbiologie nach dem Stichtag für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität – hier 31. Januar 2009 – aber vor Beginn des Berechnungszeitraums – hier 01. Oktober 2009 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) – eingetretenen personellen Stellenbesetzungsentscheidungen führen nicht zu einer nach § 5 Abs. 2, 3 KapVO zu berücksichtigenden Änderung der kapazitätsrelevanten Daten. Die nach den ursprünglichen Kapazitätsunterlagen bis zum 31. März 2009 teilzeitbeschäftigte (50 %) wissenschaftliche Mitarbeiterin YY ist zwar nunmehr mit insgesamt 75 % der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle beschäftigt. Mit der Erhöhung ihrer Arbeitszeit ist aber keine Stellenänderung einhergegangen. Vielmehr hat sie zusätzlich zu der von ihr besetzten halben Stelle (010110,0) die Stelle der ebenfalls befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin J. (010108,0) in Höhe von 25 % übernommen. Frau J. füllt ihrerseits seit dem 01. September 2009 nur noch 75 % der von ihr besetzten (Vollzeit-)Stelle aus.

35

Aus dem Bereich der Physiologie gehen in das Lehrangebot ein:

36

Institut/Fach: Physiologie

Stellengruppe

Plan-
stellen

Verfüg-
bare
Stellen

Deputat
je Stelle
(hj)
in SWS

lj x hj

Vermin-
derung
Deputat
(rj)
in SWS

lj x hj - rj

W 3

1,0

1,0

8

8,0

2,00

6,00

W 2

2,0

2,0

8

16,0

0,00

16,00

Wissenschaftliche
Assistenten (C1)

2,0

2,0

4

8,0

0,00

8,00

W 1

1,0

1,0

6

6,0

0,00

6,00

Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(unbefristet)

3,0

3,0

8,0

24,0

6,00

18,00

Summe:

9,0

9,0

62,00

8,00

54,00

37

Die Kammer hat hier anders als die Antragsgegnerin in den Varianten A2 und B ihrer Kapazitätsberechnung keine „fiktive“ Stelle im Umfang von 4 SWS in Ansatz gebracht, da dem Institut Physiologie keine der gerichtlich nicht anerkannten Stellenreduzierungen zuzuordnen ist.

38

Aus dem Bereich der Physiologischen Chemie gehen in das Lehrangebot ein:

39

Institut/Fach: Physiologische Chemie

Stellengruppe

Plan-
stellen

Verfüg-
bare
Stellen

Deputat
je Stelle
(hj)
in SWS

lj x hj

Vermin-
derung
Deputat
(rj)
in SWS

lj x hj - rj

W 3

1,0

1,0

8

8,0

0,00

8,00

W 2

2,0

2,0

8

16,0

0,00

16,00

Wissenschaftliche
Assistenten (C1)

2,0

2,0

4

8,0

0,00

8,00

Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(befristet)

2,0

4,0
(2,0 + 2 „fiktiv“)

4

20,0
(16,0 + 4 SWS Dr. N.)

0,00

20,00

Wissenschaftliche
Mitarbeiter
(unbefristet)

3,0

3,0

8,0

24,0

6,00

18,00

Summe:

10,0

12,0

76
(64 + 12 SWS)

6,00

70,00
(58 + 12 SWS)

40

Darüber hinaus sind in die Ermittlung des Lehrangebots keine Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO einzurechnen. Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung werden die Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen, als Lehrauftragsstunden in die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einbezogen. Nach § 10 Satz 2 KapVO gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Denn diese Stellen sind bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips (§ 8 KapVO) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt. Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebots führen. Hiervon ist im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin in den Bezugssemestern – Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 – erteilten Lehraufträge auszugehen. Die an die emeritierten Professoren Dr. x., Dr. y. und Dr. z. erteilten Lehraufträge wurden zum Ausgleich der in den Referenzsemestern – und nach wie vor – vakanten W2-Stelle im Bereich der Physiologie sowie der im Bereich der Physiologischen Chemie vakanten W3-Stelle eingesetzt. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz innerhalb der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist schließlich auch im Hinblick auf die von Prof. Dr. yz. im Bereich der Anatomie erbrachten Lehrleistungen nicht zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat die mit den Kapazitätsunterlagen vorgelegte Übersicht über die Lehraufträge (Nr. 12 der Generalakte) auf Nachfrage des Gerichts dahingehend konkretisiert, dass der von Prof. Dr. yz. im Wintersemester 2007/2008 wahrgenommene Lehrauftrag als Elternzeitvertretung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen J. und M. erfolgt ist. Der im Sommersemester 2008 von Prof. Dr. yz. angenommene Lehrauftrag bezog sich auf die Elternzeitvertretung für die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen J. und den wissenschaftlichen Mitarbeiter p.. Die Angaben der Antragsgegnerin lassen sich anhand der Stellenbestandspläne zu den Stichtagen 31. Januar 2007, 31. Januar 2008 und 01. November 2008 nachvollziehen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang die Generalakten mit den Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin für die Wintersemester 2006/2007 und 2007/2008 beigezogen. Der Verrechnung der an Prof. Dr. yz. erteilten Lehraufträge steht nicht entgegen, dass die Planstellen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen J. (010108) und M. (010104) während ihrer Elternzeiten mit Herrn Q. (010108) und Herrn V. (010104) besetzt worden sind. Denn in beiden Referenzsemestern war trotz dieser Stellenbesetzungen jeweils eine andere Stelle im Bereich der Anatomie zumindest während der Vorlesungszeit vakant. Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. März 1991 - NC 9 S 81/90 -, zitiert nach juris). Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die vorliegend am Bestehen eines solchen Zusammenhangs Zweifel aufkommen lassen könnten. Jedenfalls lassen es die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht als zweifelhaft erscheinen, dass mit den Herrn Prof. Dr. yz. erteilten Lehraufträgen durch das Stellenprinzip entstandene faktische Lücken im Lehrangebot im Bereich der Anatomie ausgeglichen werden sollten (vgl. diesbezüglich OVG Bremen, Beschl. v. 28. April 1992 - 1 B 16/92 -, zitiert nach juris).

41

Bei der Berechnung des Lehrangebots finden außerdem die bei der Antragsgegnerin tätigen Drittmittelbediensteten keine Berücksichtigung. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I. S. 506); § 25 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA) gehören zunächst nicht zum Kreis des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO in die Ermittlung des Lehrangebotes einzubeziehenden wissenschaftlichen Lehrpersonals. Das abstrakte Stellenprinzip knüpft an die der Lehreinheit nach dem geltenden Haushaltsplan zugewiesenen Stellen und die auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen an. Drittmittelbedienstete, die nicht im Haushaltsplan verankert sind und nicht aus Haushaltsmitteln bezahlt werden, gehören nicht dazu (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 03. Mai 2004 - 2 N 826/03 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 24. Oktober 2005 - 3 NC 6/05 -, zitiert nach juris). Sie sind in aller Regel ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig und werden hierfür ausschließlich vom Drittmittelgeber bezahlt. Soweit einige Antragsteller darauf hinweisen, dass Drittmittelgeber, insbesondere von öffentlicher Seite, den Einsatz der Drittmittel in der Lehre häufig nicht ausschließen, könnte dies allenfalls zu einer Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO führen, wenn die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten. Dies ist nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen Sachverhaltsaufklärung nicht der Fall. Der Studiendekan hat sowohl schriftlich als auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Erörterungstermin versichert, dass – wie in den Vorjahren – keiner der Drittmittelbeschäftigten in den vorklinischen Instituten in der curricularen Lehre eingesetzt wird.

42

Auch das Vorbringen einzelner Antragsteller, durch die ausschließlich in der Forschung tätigen Drittmittelbediensteten würden die eigentlichen zur Lehre verpflichteten Hochschulmitarbeiter von Forschungsaufgaben entlastet, so dass diesen ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung stehe, vermag zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 3 KapVO kommt es allein darauf an, dass durch die besondere Ausstattung der Lehreinheittatsächlich eine Entlastung des Lehrpersonals eintritt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. April 2004 - 3 NB 16/03 -, zitiert nach juris). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Lehrpersonal in der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch zusätzliche Drittmittelstellen entlastet wird. Im Übrigen findet an den Hochschulen auch außerhalb des drittmittelfinanzierten Bereiches Forschungstätigkeit statt, so dass es weiterhin zum Aufgabenbereich auch des über § 8 KapVO erfassten Lehrpersonals gehört, Forschungsarbeit zu leisten. Selbst wenn die zur Lehre verpflichteten Hochschulmitarbeiter in Einzelfällen durch die Forschungstätigkeit von Drittmittelbediensteten von Forschungsaufgaben entlastet würden, stünde diesen dadurch nicht zwangsläufig ein größeres Zeitbudget für die Lehre zur Verfügung, weil die auf diese Weise möglicherweise gewonnene Zeit auch in andere Aufgabenbereiche eingebracht werden könnte (OVG LSA, Beschl. v. 03. Mai 2004, a.a.O.).

43

Das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist damit auf insgesamt 206,00 SWS anzusetzen.

44

Das unbereinigte Lehrangebot ist – wie in den Vorjahren – gemäß § 11 Abs. 1 KapVO i.V.m. Anlage 1 Ziffer I.2 KapVO nur um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatsstunden, zu reduzieren, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin zu erbringen hat. Dabei ist der von der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin mit 17,6751 SWS angesetzte Dienstleistungsbedarf zu korrigieren. Die Antragsgegnerin hat den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistung zu erbringenden Anteil am Curricularnormwert des Studiengangs Zahnmedizin (CAq-Wert) rechtsfehlerhaft mit 0,8622 in Ansatz gebracht. Das vom Institut für Anatomie und Zellbiologie zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin als Dienstleistung zu erbringende Praktikum Anatomische Präparierübungen nimmt lediglich einen Umfang von 6 SWS und nicht – wie in den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin angegeben – 8 SWS ein (vgl. § 4 Abs. 1 Ziffer 4.2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08. Februar 2000, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01. August 2000, S. 2). Ausgehend davon entfällt auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 lediglich ein CAq von 0,800. Die Kammer legt diesen Wert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seiner Entscheidung zugrunde.

45

Dieser CAq ist mit dem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Aq/2-Wert von 20,5 zu multiplizieren. Der Aq/2-Wert errechnet sich aus der Zahl der Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2008/2009. Zwar hat die Kammer mit Beschluss vom 08. September 2009 (- 3 C 261/08 HAL u.a.-) festgestellt, dass im Wintersemester 2008/2009 im Studiengang Zahnmedizin lediglich eine Aufnahmekapazität von 40 Studienplätzen bestanden hat und diese Zahl dementsprechend zutreffend in der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 224) festgesetzt worden ist. Infolge einer Überbuchung um einen Studienplatz haben in diesem Semester allerdings tatsächlich 41 Studierende das Studium aufgenommen. Allein diese Zahl ist für die Berechnung des Aq/2-Wertes maßgebend. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen. Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist also nicht etwa eine für den importierenden Studiengang normativ festgesetzte Zulassungszahl – soweit vorhanden – maßgebend, sondern die tatsächlichen Studienanfängerzahlen. Ebenso wenig ist hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur geboten (OVG LSA, Beschl. .v. 18. August 2009, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, zitiert nach juris).

46

Keine Berücksichtigung finden kann dagegen die von der Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 vorgelegte Berechnung, nach welcher der Aq/2-Wert nunmehr – entgegen ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung – 21,0 betragen soll. Die Antragsgegnerin hat hierbei die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl von 42 Studienanfängern aus den dem Berechnungsstichtag vorangegangenen (Eingangs-)Semestern – WS 2004/2005 bis WS 2008/2009 – zugrunde gelegt. Zwar sind nach § 11 Abs. 2 KapVO bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Danach ist es im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zurückgreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531; OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2008, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17. Juli 2006 - 3 X 3/06 u.a. -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09. Februar 1994 - NC 9 S 131/92 -, zitiert nach juris). Für den hier streitgegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin sich im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtages (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) aber gegen eine solche Betrachtungsweise entschieden. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Sie kann sich insoweit auch nicht auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 KapVO berufen, da lediglich die Methodik der Bestimmung des Aq/2-Wertes von der Frage betroffen ist, unter welchem Blickwinkel die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nach § 11 Abs. 2 KapVO zu erfolgen hat.

47

Nach alledem ergibt sich für den Studiengang Zahnmedizin ein Dienstleistungsbedarf (CAq x Aq/2) von 16,4 SWS (0,800 x 20,5).

48

Demgegenüber findet der von der Antragsgegnerin für die sog. innovativen Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik in Ansatz gebrachte Dienstleistungsbedarf auch in diesem Jahr keine rechtliche Anerkennung. Zwar fallen die Begründungen des Fakultätsvorstandes der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit eines Dienstleistungsexports in die vorgenannten Studiengänge deutlich umfassender als in den vergangenen Berechnungszeiträumen aus. Außerdem bringen die Beschlüsse wesentlich stärker das Bemühen der Antragsgegnerin zum Ausdruck, in der Abwägung nicht nur formelhaft den Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einer nicht durch einen Dienstleistungsexport verminderten Aufnahmekapazität Rechnung zu tragen. Dies vermag allerdings nicht den Blick darauf zu verstellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, nach der ein Teil des Lehrangebots in den innovativen Studiengängen durch Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist, im Ergebnis unverändert auf in der Zielvereinbarung 08. März 2006 geregelten Verpflichtungen beruht. Dass die Antragsgegnerin den Inhalt der Zielvereinbarung – entgegen ihrer Ausführungen in vergangenen Berechnungszeiträumen – für sich als rechtlich verbindlich erachtet, wird bereits daran deutlich, dass sie mit dem Kultusministerium eine Ergänzungsvereinbarung getroffen und nicht etwa – unabhängig davon, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist – auf die Aufhebung der Vereinbarung gedrungen hat. Auch in der ihr nunmehr durch die Ergänzungsvereinbarung gegebenen Fassung heißt es unter Punkt B.I.1.1.1. der Zielvereinbarung (Seite 8 f.):

49

„Die Medizinische Fakultät wird den bisher von ihr geleisteten und mit den betreffenden Fakultäten der Martin-Luther-Universität über die entsprechenden Studienordnungen festgelegten Lehrexport für die interdisziplinären Studiengänge Medizinphysik, Ernährungswissenschaften […] im Rahmen gegenseitiger Leistungsverrechnung aufrecht erhalten. Dabei wird die Umstellung der Studienstruktur (Bachelor/Master) Berücksichtigung finden. Die interdisziplinären Studiengänge sind ein Markenzeichen der Martin-Luther-Universität und dienen in hohem Maße ihrer Profilbildung. Die durch sie gegebenen personellen Vernetzungen mit den anderen Fachbereichen/Fakultäten der MLU sind ein wesentliches Element für interdisziplinäre Forschungsverbände, an denen die Medizinische Fakultät beteiligt ist. Die Fakultät verpflichtet sich, für Studierende der genannten interdisziplinären Studiengänge im Rahmen ihrer personellen und materiellen Gegebenheiten Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten anzubieten.“

50

Unter dem Punkt Profilbildung in der Lehre (B.I.1.1.2., Seite 9) heißt es zudem:

51

„Die Medizinische Fakultät in Halle wird praxisnah und forschungsorientiert Studierende in allen von ihr angebotenen Studiengängen ausbilden. Sie geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der personellen (C-/W-Stellen-Zielstruktur) und materiellen Ressourcen (Landeszuschuss) ein attraktives und national konkurrenzfähiges Studium sowohl in der Medizin, Zahnmedizin als auch in der Pflege- und Gesundheitswissenschaft möglich ist.“

52

Darüber hinaus enthält die Zielvereinbarung weiterhin obligatorische inhaltliche Vorgaben für die zukünftige personelle und sächliche Struktur der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang heißt es auf Seite 6 der Zielvereinbarung in ihrer geänderten Fassung:

53

„Die strukturelle Weiterentwicklung beider Fakultäten basiert auf einer Festlegung der Zahl der Professuren auf je 60 für Humanmedizin und der Etablierung einer adäquaten Anzahl von Departments je Standort mit den für die Lehre und eine konkurrenzfähige Forschung der unerlässlichen Disziplinen. Die Fakultäten werden ihre Struktur und die Ausstattung der Organisationseinheiten gemäß der angestrebten Zielfakultät (ca. 560 Stellen für die Humanmedizin einschließlich jeweils 60 C- bzw. W-Stellen) unter Berücksichtigung des vom Land vorgegebenen Finanzrahmens so weiterentwickeln, dass sie die entsprechenden Ausbildungsanordnungen erfüllen und eine Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin von mindestens 185 Studienanfängern erreichen.“

54

Auf Seite 8 der Zielvereinbarung heißt es unter B.I.1.1.1. Studienangebote/Lehrexport:

55

„Die Medizinische Fakultät Halle bietet die Studiengänge „Medizin“, „Zahnmedizin“ und „Pflege- und Gesundheitswissenschaft“ (PGW) an. Sie wird ihre Struktur und die Ausstattung ihrer Struktureinheiten gemäß der angestrebten Zielfakultät (ca. 560 Stellen für die Humanmedizin einschließlich jeweils 60 C- bzw. W-Stellen und 100 Stellen für Zahnmedizin und PGW (einschließlich der 8 C- bzw. W-Stellen)) unter Berücksichtigung des vom Land vorgegebenen Finanzrahmens so weiterentwickeln, dass sie die entsprechenden Ausbildungsanordnungen erfüllt […]. Für die Studiengänge Zahnmedizin sowie Pflege- und Gesundheitswissenschaft soll eine Aufnahmekapazität von mindestens 40 Studienanfängern gehalten werden.“

56

Wie bereits dargelegt, wird die personelle und sächliche Ausstattung der Medizinischen Fakultät dabei weiterhin maßgeblich durch eine kostennormwertorientierte Budgetierung bestimmt.

57

Angesichts dieser Vorgaben beruht die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass das Lehrangebot in den innovativen Studiengängen teilweise durch Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist und nicht etwa durch eigenes Personal der importierenden Studiengänge, durch Lehraufträge oder einen Lehrimport aus anderen Lehreinheiten, z.B. der klinisch-theoretischen Medizin, übernommen werden kann, nur scheinbar auf einer die Belange der Studienbewerber der importierenden Studiengänge mit den Interessen der Bewerber für ein Studium der Humanmedizin in einen gerechten Ausgleich bringenden sorgfältigen Abwägung. Die Zielvereinbarung lenkt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zur Sicherstellung einer bestimmten Aufnahmekapazität in den importierenden Studiengängen bereits in Richtung des Dienstleistungsexports zu Lasten der Kapazität im Studiengang Humanmedizin. Dies ist in Anbetracht des auf unabsehbare Zeit gegebenen groben Missverhältnisses zwischen den bundesweit im Studiengang Humanmedizin an den Hochschulen vorhandenen Ausbildungskapazitäten und der Nachfrage an Studienplätzen sowie der sich abzeichnenden weiteren Verlängerung der Wartezeit über derzeit 10 Semester hinaus nicht hinnehmbar.

58

Ausgehend von einem unbereinigten Lehrangebot von 206,00 SWS ergibt sich abzüglich des Dienstleistungsbedarfs in Höhe von 16,4 SWS mithin ein bereinigtes Lehrangebot von 189,60 SWS.

59

Für die von der Antragsgegnerin durchgeführte Berechnung der Lehrnachfrage sind keine Korrekturen veranlasst. Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (sog. Curricularnormwert, CNW). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 der KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Studiengang Humanmedizin gilt danach ein CNW von 8,2 (Anlage 2, Ziffer I., laufende Nr. 35). Die KapVO geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst, sondern von Lehreinheiten aus (§ 7 Abs. 1 KapVO). Dementsprechend muss der CNW zwischen den an der Ausbildung für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO). Für die Berechnung der Aufnahmekapazität der jeweiligen Lehreinheit kommt es lediglich auf deren (Eigen-)Curriculareigenanteil (CAp) an. Der Aufwand, der von einer anderen Lehreinheit erbracht wird, stellt eine vom CAp der Lehreinheit, deren Aufnahmekapazität ermittelt werden soll – hier Vorklinische Medizin –, abzuziehende importierte Dienstleistung dar. Dabei enthält die KapVO keine Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebende CAp inhaltlich zu bestimmen ist. In § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist lediglich vorgeschrieben, dass die Angaben der beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die Ausgestaltung des CAp obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; Urt. v. 23. Juli 1987, a.a.O.). Im Rahmen des vom KapVO-Geber vorgegebenen CNW des Studiengangs gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst. Ihre Grundentscheidungen unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht unmittelbar der richterlichen Überprüfung. Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden (v), Anrechnungsfaktoren (f) und Betreuungsrelationen (g) quantifizierte Lehrnachfrage (Berechnungsformel: v x f : g) so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.).

60

Ausgehend davon begegnet der von der Antragsgegnerin der Ermittlung der Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zugrunde gelegte CAp von 1,5497 keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.

61

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedarf es zunächst weder einer normativen Aufteilung des CNW zwischen den Lehreinheiten des Studiengangs noch hat die Aufteilung des CNW und damit die Festlegung der Curricularanteile durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2000 (- NC 9 S 39/99 -, zitiert nach juris) sowie vom 12. Mai 2009 (a.a.O.) verweisen, verkennen sie, dass die für das Land Sachsen-Anhalt maßgebende KapVO im Gegensatz zu der in Baden-Württemberg geltenden KapVO VII vom 14. Juni 2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 313), Fußnote 3 zur laufenden Nr. 49 der Anlage 2, keine ausdrückliche Anordnung kennt, nach der die Zuständigkeit für die Aufteilung des CNW gemäß § 13 Abs. 4 KapVO im Studiengang Humanmedizin abweichend von allen anderen Studiengängen, bei denen insoweit allein die Hochschule zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO), beim Ministerium für Wissenschaft und Forschung liegt.

62

Des Weiteren ist auch keine Verminderung des CAp-Wertes für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Hinblick auf die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung vorgesehenen integrierten Seminare mit klinischen Fächern und weiteren Seminare mit klinischem Bezug (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO – vom 27. Juni 2002, BGBl. 2002 I S. 2405) geboten. Nach der hier zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sind diese Seminare – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – nicht zwingend zumindest teilweise von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten durchzuführen, so dass sie – kapazitätsmindernd – dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet werden können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung (Nr. 3 der Generalakte) kapazitätsfreundlich davon ausgegangen, dass die integrierten Seminare mit klinischen Fächern (vgl. § 8 Abs. 2 Nrn. 9 bis 11 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15. September 2009, S. 2) – entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Studienordnung – jeweils zur Hälfte von Lehrpersonen aus der Vorklinik und der Klinisch-Praktischen Medizin (Seminare Physiologie III, Biochemie/Molekularbiologie III, Anatomie III) durchgeführt werden. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass über diesen rechnerischen Ansatz hinaus weiteres klinisches Lehrpersonal in den Seminaren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO eingesetzt wird oder eingesetzt werden müsste.

63

Ebenso wenig ist eine Umrechnung der auf die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO unter den Ziffern I.1.7 bis I.1.9. aufgeführten Seminare Anatomie, Physiologie und Biochemie entfallenden Curricularanteile auf die nunmehr anerkannt maßgebliche Semestervorlesungszeit von 14 Wochen geboten. Das Vorbringen einiger Antragsteller, diese Seminare seien im Umfang von 8 SWS auf 12 Semesterwochen statt – wie die neuen Seminare gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO – auf 14 Semesterwochen angelegt, geht ins Leere. Die Anlage 1 zur aktuellen ÄAppO hat die Vorgaben der Anlage 1 der ÄAppO in der Fassung der 7. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I 1989 S. 2549) zum Umfang dieser Seminare gerade nicht unverändert übernommen. Stattdessen legt sie nunmehr nur noch für sämtliche der hier aufgeführten Pflichtveranstaltungen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden fest (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 02. April 2007 - 8 FM 5204.06.W -, zitiert nach juris). Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Seminare Anatomie I, Physiologie I und Biochemie I bei der Berechnung des CAp für den vorklinischen Studienabschnitt im Umfang von genau 8 SWS Berücksichtigung gefunden haben (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 01. August 2007 - 3 B 53.07.NC u.a. -, zitiert nach juris). Dass sämtliche Seminare, d.h. auch die vorstehenden Seminare, an einer Semestervorlesungszeit von 14 Wochen ausgerichtet sind, wird zudem daran deutlich, dass der Studienplan der Antragsgegnerin (Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin) einen Umfang von 56 SWS = 784 Stunden (56 x 14) ausweist.

64

Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist der von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung angesetzte CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin auch nicht deshalb als überhöht anzusehen, weil bei den einzelnen Lehrveranstaltungen zu geringe Gruppengrößen (g) (für Vorlesungen 180, 15 für Praktika und 20 für Seminare) angesetzt worden wären. Die von der Antragsgegnerin für Seminare zugrunde gelegte Gruppengröße von 20 beruht auf der normativen Vorgabe in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf. Hinsichtlich der – hier von der Antragstellerseite beanstandeten – Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat die Antragsgegnerin sich an der in den früheren ZVS-Beispielstudienplänen zugrunde gelegte entsprechende Größe orientiert. Dies gibt keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. Den bisherigen ZVS-Beispielstudienplänen war ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu entnehmen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteiles führte. Denn auf der Grundlage einer verbreiteten und vieljährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.). Dementsprechend lag die Gruppengröße 180 bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO beginnend mit der Verordnung vom 24. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 68) zugrunde und stellt ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte dar. Zwar ist durch die Neufassung der ÄAppO die Bedeutung der Seminare gegenüber den Vorlesungen zusätzlich betont worden, indem der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO). Allein die dadurch bedingte Erhöhung des Lehraufwandes, mit der Folge der Erhöhung des CNW von 7,2 auf nunmehr 8,2, bietet keinen Anlass, die bisher angenommene Gruppengröße für Vorlesungen in Zweifel zu ziehen. Wenngleich nach der Novellierung der ÄAppO kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist auch der gegenwärtige CNW vom ZVS-Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ aus der ÄAppO abgeleitet. Seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen „Beziehungsverhältnis“ zueinander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie bisher aufeinander abgestimmt (OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007, a.a.O.). Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO durch die Erhöhung der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte Intensivierung der Medizinerausbildung würde durch die – von den Antragstellern geforderte – Erhöhung der Gruppengröße bei Vorlesungen zumindest neutralisiert (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004 - 13 C 1280/04 -, zitiert nach juris). Denn die Anhebung der Betreuungsrelation für Vorlesungen hätte zwangsläufig eine höhere Zulassungszahl und damit auch eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studierenden zur Folge. Die Gruppengröße dieser Veranstaltungen ist aber teilweise – bei Seminaren (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO) – normativ vorgegeben und im Übrigen – anders als Vorlesungen in Anbetracht der heutigen technischen Möglichkeiten von Bild- und Tonübertragungen – aufgrund didaktischer Gründe und tatsächlicher Umstände wie begrenzter Unterrichtsräume und einer begrenzten Anzahl von Dozenten nicht beliebig erweiterbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 -, zitiert nach juris). Außerdem würde die normative Vorstellung von einer u.a. von den Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität gestört (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Mai 2004, a.a.O.; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem KapVO-Geber bei der Bestimmung der Lehrnachfrage ein weites Gestaltungsermessen zusteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08 -, a.a.O.). Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und nicht um eine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem komplexen Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des KapVO-Gebers, der ein abwägendes Bewerten dessen beinhaltet, was für die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes als vereinheitlichungsfähige Betreuungsrelation angesetzt werden kann. Das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung zwingt den Normgeber insbesondere nicht dazu, der Festsetzung des CNW diejenigen Betreuungsrelationen zugrunde zu legen, die stets zu der höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führen (OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2007, a.a.O.).

65

Weiter besteht keine Veranlassung, den der Berechnung des CAp im Hinblick auf die Seminare mit klinischen Bezügen sowie die integrierten Seminare (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) zugrunde gelegten Anrechnungsfaktor (f) von 1,0 aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Aufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 382). Die Berechnung des gegenwärtigen CNW durch den Unterausschuss „Kapazitätsverordnung“ der ZVS ist den ZVS-Beispielstudienplänen nicht nur im Hinblick auf die zugrunde gelegten Gruppengrößen, sondern auch hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungen – bei Seminaren f = 1,0 – angelehnt. Ungeachtet des Umstandes, dass nach der Novellierung der ÄAppO kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan mehr aufgestellt worden ist, ist es daher gerechtfertigt, an diesem Berechnungssystem auch bezüglich der Anrechnungsfaktoren festzuhalten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -, zitiert nach juris). Im Übrigen entspricht der von der Antragsgegnerin für sämtliche Seminare gewählte Ansatz eines Anrechnungsfaktors von 1,0 auch den Vorgaben der LVVO. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LVVO werden Seminare wie Vorlesungen und Übungen auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet.

66

Soweit einige Antragsteller bei Seminaren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO lediglich einen Anrechnungsfaktor von 0,5 als gerechtfertigt ansehen wollen, da Dozenten ihre Seminarthemen gewöhnlich verschiedenen Seminargruppen zu unterschiedlichen Zeiten unterrichteten und dadurch zwangsläufig in nicht unerheblichem Umfang Vorbereitungszeiten ersparten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der Antragsgegnerin die ständige Übung besteht, die Seminare mit klinischen Bezügen sowie die integrierten Seminare durch dieselben Dozenten in mehreren (parallelen) Veranstaltungen durchzuführen. Bei einem Blick in die allgemein zugänglichen Vorlesungsverzeichnisse der Antragsgegnerin (http://studip.uni-halle.de/mlu_vv.php) ist zwar festzustellen, dass im Sommersemester 2007 etwa das Seminar Physiologie II (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin) in 16 Gruppen an vier Tagen in der Woche von lediglich zwei Dozenten (Klöckner, Markwardt) durchgeführt worden ist. Dagegen wurde das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 3 der Studienordnung) im Sommersemester 2009 von insgesamt 11 Dozenten in 12 Gruppen durchgeführt, d.h. nur in einem Fall betreute eine Lehrperson gleich zwei Seminargruppen. Ähnlich stellt sich die Situation im Sommersemester 2010 dar. Es wäre daher verfehlt, die Lehrveranstaltungsstruktur im Sommersemester 2007 zur Richtschnur der Kapazitätsberechnung zu machen. Bei den Anrechnungsfaktoren handelt es sich um hochkomplexe zahlenförmige Parameter, in deren Ableitung eine Fülle von Erwägungen, Erfahrungen und Wertungen eingeflossen ist. Sie müssen zwangsläufig pauschalieren. In Anbetracht ihres abstrakten Charakters können sie die Ausbildungswirklichkeit naturgemäß weder in die eine – kapazitätsgünstige – noch in die andere – kapazitätsungünstige – Richtung in allen Einzelheiten getreu abbilden (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen berücksichtigt die pauschale Annahme der Antragsteller, der Aufwand eines Dozenten reduziere sich in erheblichem Maße, wenn dieser sein Seminarthema in einem Semester mehreren Gruppen darbringe, nicht hinreichend die lehrdidaktisch-spezifischen Besonderheiten der medizinischen Seminare. In den Seminaren wird nicht nur der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO). Vielmehr haben sich die Studierenden durch eigene Beiträge zu beteiligen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Insbesondere durch diese Beteiligung der Studierenden können die parallel abgehaltenen Seminarveranstaltungen einen mitunter gänzlich anderen Diskussionsverlauf nehmen. Die sich hierbei unterschiedlich stellenden inhaltlich-thematischen Problemkreise bedürfen einer entsprechenden auf die jeweilige Veranstaltung bzw. Seminargruppe bezogene Vor- und Nachbereitung durch den Dozenten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, auch für parallel durchgeführte Seminare eines Dozenten jeweils einen Anrechnungsfaktor von 1,0 anzusetzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, zitiert nach juris).

67

Die Antragsgegnerin hat der Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch einen fehlerbehafteten Schwundfaktor von 0,9821 zugrunde gelegt. Nach § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung der Schwundquote erfolgt in aller Regel nach dem so genannten Hamburger Modell. Diesem Modell liegt als eine der Modellannahmen die Überlegung zugrunde, dass ein Studierender das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 3). Die Ermittlung der Schwundquote ist dabei Aufgabe der Universität und die von ihr errechnete Schwundquote gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (Bahro/Berlin, a.a.O., § 16 KapVO Rdnr. 6). Diesen Anforderungen wird die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht gerecht.

68

Zunächst ist – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – rechtlich nicht zu erinnern, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Schwundfaktors die gerichtlich zugelassenen Studierenden (sog. „Gerichtsmediziner“) nicht der Kohorte desjenigen Semesters nachträglich zugerechnet hat, für welches sie die Aufnahme des Studiums begehrt haben. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 18. August 2008 (a.a.O.) ist es in Anbetracht des Umstandes, dass sich das (derzeitige) Studierverhalten der nachträglich zugelassenen Studierenden nicht wesentlich von dem der aufgrund der Vergabeverordnung zugelassenen Studenten unterscheidet, rechtlich zulässig, dass die Antragsgegnerin – wie in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 – die Gerichtsmediziner bei der Schwundquotenberechnung der Semesterkohorte des ihrer vorläufigen Zulassung nachfolgenden Wintersemesters zugerechnet hat.

69

Allerdings stellen sich die von der Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellten Bestandszahlen an mehreren Stellen als nicht nachvollziehbar dar. Ihre Schwundberechnungstabelle weist bei den Übergängen vom 2. Fachsemester im Sommersemester 2006 zum 3. Fachsemester im Wintersemester 2006/07, vom 1. Fachsemester im Wintersemester 2006/2007 zum 2. Fachsemester im Sommersemester 2007 sowie vom 2. Fachsemester im Sommersemester 2008 zum 3. Fachsemester im Wintersemester 2008/09 jeweils eine Zunahme der Semesterkohorten in nicht unerheblichem Umfang aus (vom SS 06 zum WS 06/07 8 Studierende, vom WS 06/07 zum SS 07 11 Studierende, vom SS 08 zum WS 08/09 23 Studierende). Dies führt im Ergebnis zu einer positiven Schwundquote von 1,0286 beim Übergang vom 2. zum 3. Fachsemester. Zwar hat das Auftreten eines positiven Übergangsschwundes – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – nicht zwangsläufig die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Schwundfaktors insgesamt zur Folge, so lange der Schwundfaktor im Ergebnis nicht größer als 1,0 ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, zitiert nach juris). Allerdings ist nicht nachvollziehbar, auf welche Umstände oder Zulassungspraxis der Antragsgegnerin die Zunahme der Bestandszahlen der vorgenannten Semesterkohorten zurückzuführen ist. Die betreffenden Anstiege der Bestandszahlen lassen sich jedenfalls nicht damit erklären, dass in den vergangenen Jahren aufgrund gerichtlicher Beschlüsse zusätzliche Studienplätze vergeben worden sind. Die Antragsgegnerin hat die sog. Gerichtsmediziner auf gerichtliche Aufforderung gesondert in der Schwundberechnungstabelle ausgewiesen. Dadurch wird deutlich, dass der Anstieg der Bestandszahlen einzelner Semesterkohorten auf einer Erhöhung der regulären Studentenzahlen, d.h. der Zahlen ohne Berücksichtigung der Gerichtsmediziner, beruht. Die aufgezeigte Zunahme einzelner Bestandszahlen ist auch nicht mit einer gesonderten Behandlung von beurlaubten Studierenden zu erklären. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sind die beurlaubten Studenten bei der Schwundberechnung so behandelt worden, als würden sie ihr Studium ohne Beurlaubung fortsetzen. Durch diese Zählweise sollten gerade Ungenauigkeiten bei der Schwundberechnung durch Doppelzählungen von beurlaubten Studenten oder das Auftreten eines positiven Schwundes durch Berücksichtigung der beurlaubten Studenten im Semester der Wiederaufnahme des Studiums vermieden werden.

70

Hiervon ausgehend spricht einiges dafür, dass der in den vergangenen Studienjahren bei einzelnen Semesterübergängen festzustellende Anstieg der Bestandszahlen auf einer unzulässigen Doppelzählung von Studierenden beruht. Der Antragsgegnerin ist es jedenfalls trotz substantieller Einwände der Antragstellerseite und ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Rahmen des Erörterungstermins bislang nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, worauf der zum Teil erhebliche Anstieg der Bestandszahlen bei einzelnen Semesterübergängen beruht. Soweit sie zuletzt erstmals – weit nach Ablauf der ihr in diesem Zusammenhang gesetzten Stellungnahmefrist – mit Schriftsatz vom 09. Februar 2010 die in ihrer Schwundberechnung festzustellenden „Aufwüchse“ damit zu erklären versucht hat, dass bei der Erstellung der Bestandszahlen zwei Stichtage verwendet und nach einem Stichtag eingetretene Änderungen erst zum darauffolgenden Stichtag berücksichtigt worden seien, was dann dort zu einem „Aufwuchs“ führe, räumt sie selbst ein, dass ihre Schwundquotenberechnung auf einem fehlerhaften Datenmaterial beruht und damit im Ergebnis nicht zutreffend sein kann. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Bestandszahlen nunmehr tatsächlich richtig darstellen müssten. Soweit sie (lediglich) exemplarisch darauf hinweist, dass die Gesamtzahl der im Wintersemester 2007/08 im 1. Fachsemester und im Sommersemester 2008 dann im 2. Fachsemester immatrikulierten Studierenden jeweils 252 betragen habe, entzieht sie mit ihrem eigenen Vortrag der in ihrer Berechnung ausgewiesenen positiven Übergangsschwundsquote vom 2. zum 3. Fachsemester die rechnerische Grundlage.

71

Die Antragsgegnerin trifft im Hinblick auf die ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen aber eine Darlegungspflicht, deren Verletzung sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs den Schluss nahelegen kann, dass sie das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36). Hiervon ausgehend können die nicht nachvollziehbaren Bestandszahlen bei der Schwundberechnung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine Berücksichtigung finden, da sie im Ergebnis – kapazitätsungünstig – zu einer niedrigeren Schwundquote führen. Sie sind durch korrigierte Werte zu ersetzen, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lässt. Die Kammer erachtet es insoweit als angemessen, die nicht zu erklärenden Bestandszahlen durch die Zahlen des jeweils vorhergehenden Semesters zu ersetzen, mit der Folge, dass bei den regulären Studierendenzahlen der betreffenden Semesterübergänge kein Schwund zu verzeichnen ist. Die korrigierten Bestandszahlen sind in der nachfolgenden Tabelle graphisch hervorgehoben.

72

Im Übrigen stimmen die von der Antragsgegnerin in ihre Schwundberechnungstabelle übernommenen Bestandszahlen – ohne Gerichtsmediziner – zum überwiegenden Teil auch nicht mit den Zahlen überein, welche sie der Schwundberechnung für die Ermittlung der Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2008/2009 zugrunde gelegt hat. Dies betrifft namentlich die Zahlen für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2006 (Schwundberechnung 2008/2009: 194, aktuelle Schwundberechnung: 197), für das Eingangssemester und 3. Fachsemester WS 2006/2007 (2008/2009: 1. FS 200, 3. FS 202, aktuell: 1. FS 202, 3. FS 205), für das 2. und 4. Fachsemester im Sommersemester 2007 (2008/2009: 2. FS 209, 4. FS 199, aktuell: 2. FS 213, 4. FS 194) sowie für das Eingangssemester und 3. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 (2008/2009: 1. FS 187, 3. FS 196, aktuell: 1. FS 196, 3. FS 201). Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren legt die Kammer der Schwundberechnung insoweit bis auf die korrigierten Zahlen die Bestandszahlen der Antragsgegnerin aus der Kapazitätsberechnung zugrunde.

73

Somit ergibt sich folgende Schwundberechnung:

74

Humanmedizin – Vorklinik

Erhebungssemester

Studenten im n-ten Fachsemester

1

2

3

4

WS 2005/06

Regulär

208

2

237

1

Gerichtsmediziner

19

aus WS 04/05

Gesamt

227

2

237

1

SS 2006

Regulär

197

3

229

Gerichtsmediziner

19

Gesamt

0

216

3

229

WS 2006/07

Regulär

202

197

3

Gerichtsmediziner

48

19

aus WS 05/06

Gesamt

250

0

216

3

SS 2007

Regulär

0

202

194

Gerichtsmediziner

45

19

Gesamt

0

247

0

213

WS 2007/08

Regulär

196

201

1

Gerichtsmediziner

45

45

aus WS 06/07

Gesamt

241

0

246

1

SS 2008

Regulär

1

183

1

192

Gerichtsmediziner

41

44

Gesamt

1

224

1

236

WS 2008/09

Regulär

220

183

1

Gerichtsmediziner

37

40

aus WS 07/08

Gesamt

257

0

223

1

Semesterliche Erfolgsquoten:

0,9555

1,0000

0,9716

1,0000

0,9555

0,9555

0,9284

Schwundstudienzeit: 4 Semester

Schwundfaktor

3,8394

:

4

=

0,9599

75

Dass die von der Kammer eingesetzten (korrigierten) Werte zu einer realitätsnahen Übergangsquote führen, zeigt sich auch daran, dass der Schwundfaktor im letzten Berechnungszeitraum – WS 2008/09: 0,9562 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009, a.a.O.) – ähnlich ausgefallen ist.

76

Ohne Erfolg weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 dürfe ein Schwundfaktor ohnehin nicht berücksichtigt werden, da in den höheren Fachsemestern im Falle eines tatsächlichen Schwundes eine Auffüllverpflichtung bis zu der errechneten Aufnahmekapazität bestehe (vgl. in diesem Zusammenhang den die Zulassung zum Sommersemester 2009, 2. und 4. Fachsemester betreffenden Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2010 - 3 B 101/09 u.a. -). Zu einem Schwundausgleich bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studieneingangssemester (1. Fachsemester) besteht nach dem Wortlaut des § 16 KapVO nur dann Veranlassung, wenn die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern nicht durch Zugänge in gleichem Umfang ausgeglichen wird. Zwar hat sich der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 der ZZVO 2009/2010 ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 durchgängig der Zahl der im Eingangssemester (Wintersemester 2009/2010) zuzulassenden Studienanfänger entsprechen soll. Diese Auffüllverpflichtung vermag die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag allenfalls dann zu verdrängen, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllen der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 2007 - NC 9 S 4/07 -, zitiert nach juris). Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in den vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. September 2008 - NC 9 S 1792/08 -, zitiert nach juris). Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 selbst ausgegangen, indem sie einen Schwundfaktor berücksichtigt hat. Auch der Normgeber ist bei der Festsetzung der Zulassungszahlen ersichtlich prognostisch davon ausgegangen, dass das in den Folgesemestern zu erwartende Schwundverhalten eine Korrektur der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag erforderlich macht. Er ist zwar nicht dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin gefolgt. Die abweichend davon erfolgte Normierung der Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 ist aber ersichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass das Kultusministerium im Gegensatz zur Antragsgegnerin keinen Schwundaufschlag als zur Sicherstellung der Kapazitätsausschöpfung in den Folgesemestern erforderlich angesehen hat. Daran muss die Antragsgegnerin sich nunmehr festhalten lassen. Ob eine Kombination von einem Schwundzuschlag bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester und einer – starren – Auffüllverpflichtung in den höheren Fachsemestern bis zu der errechneten Aufnahmekapazität in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin zu einer Überlastung des Lehrpersonals führt, bedarf vorliegend somit keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen bestehen begründete Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der nach der jeweils maßgebenden ZZVO bestehenden Auffüllverpflichtung tatsächlich Folge geleistet hat und dies in Zukunft tun wird. Denn in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2009 in einem höheren als dem Eingangssemester (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2010, a.a.O.) hat die Antragsgegnerin eine Zulassung der Antragsteller bis zur Auffüllgrenze noch mit der Begründung abgelehnt, der tatsächlich vorhandene Schwund müsse Berücksichtigung finden. Werden freie Kapazitäten in höheren Semestern tatsächlich bis zur festgesetzten Zulassungszahl aufgefüllt, so wird bei der Berechnung der Kapazität im Folgejahr tatsächlich rechnerisch auch kein Schwund zu verzeichnen sein. Auf Dauer betrachtet wird es auch bei Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors bei der Kapazitätsbemessung trotz „starrer“, der Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters entsprechenden Auffüllgrenzen in höheren Semestern nicht zu einer signifikanten „doppelten“ Inanspruchnahme der nur einmal vorhandenen Ausbildungskapazität kommen.

77

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots in Höhe von 189,60 SWS errechnet sich hiernach bei dem anzusetzenden Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (189,60 x 2 =) 379,20 : 1,5497 = 244,6925, so dass sich unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundausgleichsfaktors von 0,9599 eine Gesamtzahl von (244,6925 : 0,9599 = 254,9146) gerundet 255 Studienplätzen ergibt.

78

Hinsichtlich der damit vorläufig noch zu vergebenden 17 Studienplätze ist eine Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil nicht angezeigt. Die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin festgestellten (verdeckten) freien Studienplätze sind unter den Antragstellern als Voll- und nicht lediglich als Teilstudienplätze zu verteilen, soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang kommt der Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 KapVO).

79

Bei der Ermittlung der klinischen Ausbildungskapazität bedarf es vorliegend keiner näheren inhaltlichen Prüfung der personalbezogenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, die sich – wie auch die Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin – nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO richtet. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO durch den sog. patientenbezogenen Engpass bestimmt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO ist das – nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte – Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. Würde sich danach eine größere Zahl von Studienplätzen als nach der Berechnung der personalbezogenen Kapazität für den klinischen Teil des Studiums ergeben, wäre dies unbeachtlich, da es nach den genannten Vorschriften auf die (niedrigere) patientenbezogene Kapazität ankommt. Fiele umgekehrt die personalbezogene Kapazität niedriger als die patientenbezogene Kapazität aus, so wäre diese niedrigere Kapazität gemäß § 17 Abs. 2 KapVO zugrunde zu legen. Für diesen Fall hat die Antragsgegnerin allerdings erklärt, dennoch die aufgrund der patientenbezogenen Einflussfaktoren berechnete Anzahl von Studierenden aufzunehmen. Dass sich die Ausbildungskapazität gemäß § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beim Studiengang Humanmedizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO, Rdnr. 1). In Anbetracht dessen ist es sachlich gerechtfertigt, dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin – bei einem Mangel an Patienten auch in begrenzender Weise – beeinflussen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10. Mai 2004 - 2 NB 856/04 -, zitiert nach juris).

80

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Ausgehend von 867 tagesbelegten Betten ausweislich der insoweit nicht in Zweifel gezogenen Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich danach eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 134,385 (= 15,5 % von 867). Die Betten von Privatpatienten sind danach – entgegen der Vermutung einiger Antragsteller – zumindest teilweise enthalten. Nach den insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragsgegnerin wird die Behandlung von Privatpatienten in Anbetracht der in Sachsen-Anhalt niedrigen Fallzahlen statistisch nicht gesondert erfasst. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge – 102.366 nach der Berechnungsvariante B der Antragsgegnerin, dagegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich 95.942 nach der Berechnungsvariante C der Antragsgegnerin – ist im vorliegenden Fall wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Denn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO ist die nach Nr. 1 errechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität je 1.000 jährliche poliklinische Neuzugänge um die Zahl 1, maximal aber um 50 % der Zahl nach Nr. 1 zu erhöhen. Hiervon ausgehend erhöht sich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität unabhängig von der tatsächlichen Zahl der poliklinischen Neuzugänge lediglich um 67,1925 (= 134,385 : 2) auf insgesamt 201,5775 Plätze (134,385 + 67,1925). Bei Ansatz des von der Antragsgegnerin für den klinischen Studienabschnitt errechneten Schwundausgleichsfaktors von 0,9221 ergibt sich daraus eine Anzahl von 218,61, gerundet 219 klinischen Studienplätzen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die von der Antragsgegnerin für den klinischen Teil vorgelegte Schwundtabelle bereits deshalb von fehlerhaften Bestandszahlen ausgeht, da sie nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in einem der Leitverfahren insbesondere auch diejenigen Studierenden der Kohorte des jeweils fünften Fachsemesters zuordnet, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden haben. Jedenfalls wirkt sich diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Schwundberechnung für den klinischen Teil kapazitätsgünstig aus, mit der Folge, dass sie hier zugrunde gelegt werden kann. Denn bei dem von der Antragsgegnerin verfolgten Ansatz stellt sich die Anzahl derjenigen Studierenden, welche die Prüfungen am Ende des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht besteht und damit keine Lehre in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin nachfragt, als Schwund im klinischen Ausbildungsabschnitt dar. Ohne diese nur formal dem fünften Fachsemester zugehörigen Studierenden fiele die Schwundquote für den klinischen Studienabschnitt demgegenüber geringer aus, was dann zu einer niedrigeren Zahl der bei der Antragsgegnerin im klinischen Bereich zur Verfügung stehenden Studienplätze führen würde.

81

Ebenso kann die Frage dahinstehen, ob auch die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden (tagesbelegten) Betten bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO Berücksichtigung finden müssen. Denn die patientenbezogene Ausbildungskapazität läge auch dann unterhalb der gerichtlich für den vorklinischen Bereich festgestellten Aufnahmekapazität von 255 Studienplätzen, wenn die in den Tageskliniken zur Krankenversorgung zur Verfügung stehenden Betten den tagesbelegten Betten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugerechnet würden. Nach den nicht in Abrede gestellten Angaben der Antragsgegnerin stehen in den Tageskliniken 48 Betten zur Verfügung. Ausgehend von einer sich bei Berücksichtigung dieser Betten ergebenden Gesamtzahl von 915 (867 + 48) tagesbelegten Betten ergäbe sich eine patientenbezogene Kapazität von gerundet 231 klinischen Studienplätzen (141,825 (15,5 % von 915) + 70,9125 (141,825 : 2) = 212,7375 : 0,9221). Selbst diese Kapazität liegt noch unterhalb der in der ZZVO 2009/2010 für das fünfte Fachsemester mit 237 Plätzen festgesetzten Zulassungszahl, welche die Antragsgegnerin sich entgegenhalten lassen muss.

82

Auch die von einigen Antragstellern gegen den Ansatz des Berechnungsparameters von 15,5 % der tagesbelegten Betten geltend gemachten rechtlichen Bedenken vermögen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es mag zwar zutreffen, dass die durchschnittliche Verweildauer von Patienten in Krankenhäusern in den letzten Jahren aus Kostengründen zurückgegangen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es im (weiten) Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers liegt, ob und in welcher Weise auf diese Entwicklung zu reagieren ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 22. Februar 2008 - 13 C 659/08 -, zitiert nach juris; siehe auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26. November 2008 - 2 NB 34/08 -, zitiert nach juris). Dass der Verordnungsgeber diesen Entscheidungsspielraum unsachgemäß überschritten hat, ist nicht erkennbar.

83

Für die Frage, ob die hier gerichtlich über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus aufgedeckten 17 Studienplätze im 1. Fachsemester auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beschränken sind, kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass die mit 237 Plätzen normativ festgesetzte Ausbildungskapazität im ersten klinischen Semester niedriger ist als die nunmehr gerichtlich festgestellte Aufnahmekapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255 Studienplätzen. Entscheidend ist vielmehr, wie viele der nach den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2009/2010 im 1. Fachsemester aufzunehmenden 255 Studienanfänger am Ende des vorklinischen Studienabschnitts tatsächlich in das erste klinische Fachsemester eintreten und dort Lehre nachfragen. Nur wenn zu erwarten ist, dass mehr Studienanfänger der Eingangssemesterkohorte 2009/2010 nach Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in den klinischen Ausbildungsabschnitt eintreten als klinische Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus zuzulassenden Studienplatzbewerber ein Weiterstudium im klinischen Ausbildungsabschnitt bei der Antragsgegnerin gewährleistet ist (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 -, zitiert nach juris). Denn durch die Beschränkung der Zulassungen auf Teilstudienplätze soll nur verhindert werden, dass bei Erreichen eines – hier patientenbezogenen – Ausbildungsengpasses im Bereich des klinischen Studienabschnitts mehr Studierende auszubilden sind als die klinische Kapazität dies zulässt. Die Zahl der im ersten klinischen Semester Lehre nachfragenden Studierenden der Eingangssemesterkohorte verringert sich aber einesteils um die Zahl derjenigen Studierenden, die die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestehen (sog. Prüfungsschwund), und anderenteils um die derjenigen Studierenden, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch oder auch erst unmittelbar nach Bestehen der Prüfung abbrechen (sog. Exmatrikulationsschwund). Dementsprechend ist die Anzahl der im Eingangssemester 2009/2010 bereits aufgrund der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze – hier 237 – im Umfang des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes zu erhöhen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30. November 2004 - 2 NB 430/03 -, zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 03. November 2006 - NC 6 K 216/06 -, zitiert nach juris; Beschl. v. 09. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. März 2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500). Von dem Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund ist der bei der Berechnung der vorklinischen Aufnahmekapazität berücksichtigte Schwund zu unterscheiden. Letzterer nimmt die Entwicklung der Studierendenzahlen bis zum Beginn des vierten Fachsemesters in den Blick und ist für die Frage ausschlaggebend, ob und wie viele zusätzliche (verdeckte) Studienplätze für das vorklinische Eingangssemester – hier Wintersemester 2009/2010 – zu vergeben sind. Demgegenüber bildet der Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund die Verringerung der Zahl der Studierenden beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt ab. Ihm kommt somit allein Bedeutung dafür zu, ob die – ggf. unter Berücksichtigung des vorklinischen Schwundfaktors – aufgedeckten Studienplätze im Eingangssemester Voll- oder Teilstudienplätze darstellen.

84

In Anwendung dieser Grundsätze ist – prognostisch – davon auszugehen, dass sämtlichen der nach den Feststellungen der Kammer 255 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2009/2010 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei der Antragsgegnerin gewährleistet werden kann.

85

Den zu berücksichtigenden Prüfungsschwund vom 4. zum 5. Fachsemester leitet die Kammer mangels insoweit hinreichend aussagekräftigen Datenmaterials aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Danach haben im Jahr 2006 84 %, im Jahr 2007 72,5 % und im Jahr 2008 76 % der angetretenen Studierenden die Prüfung bestanden. Hieraus ergibt pauschaliert sich eine durchschnittliche Bestehensquote von 77,5 %. Die daraus ersichtlich werdende durchschnittliche Misserfolgsquote von 22,5 % kann jedoch noch nicht als Prüfungsschwund in Ansatz gebracht werden, da sie nicht die endgültige Misserfolgsquote abbildet. Denn in die Betrachtung einzubeziehen sind auch die zunächst durchgefallenen Studierenden, die die Wiederholungsprüfung bestehen. Dem Rechnung tragend erachtet es die Kammer als sachgerecht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Ermittlung einer annähernd realistischen endgültigen Misserfolgsquote davon auszugehen, dass von den in den Jahren 2006 bis 2008 insgesamt 169 durchgefallenen Studierenden ein Teil in Höhe der durchschnittlichen Bestehensquote von 77,5 %, d.h. 131 Studierende, die Wiederholungsprüfungen erfolgreich absolviert bzw. 38 Studierende den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 738 Studierenden, die in den Jahren 2006 bis 2008 die Prüfung angetreten haben, entspricht dies einer durchschnittlichen Misserfolgsquote von 5,15 %. Diesen annäherungsweise pauschalierend gefundenen Wert als Prüfungsschwund zugrunde gelegt ist prognostisch davon auszugehen, dass 13 der 255 Studierenden der Eingangssemesterkohorte des Wintersemesters 2009/2010 den vorklinischen Studienabschnitt – unabhängig vom sonstigen Schwundverhalten – nicht erfolgreich absolvieren und dementsprechend im klinischen Studienabschnitt keine Lehre nachfragen werden.

86

Zur Ermittlung des zusätzlich zu berücksichtigenden Exmatrikulationsschwundes ist grundsätzlich eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des hieran anknüpfenden Auffüllverhaltens der Hochschule geboten. Hierbei ist zu beachten, dass die vorgenannte Übergangsquote auch den Prüfungsschwund einschließt. Insoweit wäre es auch denkbar, den Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund insgesamt aus der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester abzuleiten. Vorliegend fehlt es allerdings an Zahlenmaterial, aus dem sich diese Übergangsquote hinreichend verlässlich bestimmen lässt. Die von der Antragsgegnerin vorlegten Schwundberechnungen beziehen sich lediglich auf den vorklinischen Studienabschnitt einerseits oder den klinischen Studienabschnitt andererseits, blenden aber den Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester aus. Der berücksichtigungsfähige Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund lässt sich auch nicht aus einem Vergleich der Bestandszahlen des vierten Fachsemesters in der die Lehreinheit Vorklinische Medizin betreffenden Schwundberechnungstabelle mit den Bestandszahlen des fünften Fachsemesters in der den klinischen Studienabschnitt erfassenden Schwundberechnungstabelle der Antragsgegnerin ableiten. Die Antragsgegnerin hat ihrem Vorbringen zufolge bei den Studierenden die Fachsemester fortgezählt, ohne im Einzelnen zu berücksichtigen, ob die ärztlichen Vorprüfungen bestanden worden sind oder nicht. Dadurch erscheinen aber insbesondere im fünften Fachsemester auch – in nicht näher bestimmter Zahl – Studierende, die materiell-rechtlich betrachtet dort nicht hingehören, weil sie den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (noch) nicht bestanden haben. Ausgehend davon ist die bei einem Vergleich der Bestandszahlen ersichtliche Übergangsquote vom vierten zum fünften Fachsemester für den hier festzustellenden Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund nicht aussagekräftig.

87

Zumindest einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des Exmatrikulationsschwundes am Ende des vorklinischen Studienabschnitts bietet der von der Antragsgegnerin zur Berechnung der klinischen Kapazität in Ansatz gebrachte Schwundfaktor von 0,9221 im Verhältnis zum Prüfungsschwund. Dieser Schwundfaktor berücksichtigt zwar den gesamten klinischen Studienabschnitt, wird aber im Ergebnis – wie bereits ausgeführt – angesichts der von der Antragsgegnerin insoweit gewählten Betrachtungsweise in erheblichem Maße vom Schwund beim Übertritt vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt nach Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auch vom Prüfungsschwund beeinflusst. Von diesem Schwundfaktor ausgehend würden lediglich 235 Studierende (92,21 % von 255 Studienanfängern) der hier maßgebenden Eingangssemesterkohorte überhaupt das erste klinische Fachsemester erreichen. Die sich somit im Vergleich zur Anzahl der Studierenden im Eingangssemester ergebende Differenz von 20 Studierenden ließe sich bei Berücksichtigung eines Prüfungsschwundes von 5 % im Umfang von 13 Studierenden auf das Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zurückführen. Damit verbleibt noch ein zu erwartender (Rest-)Schwund von 7 Studierenden. Es spricht vieles dafür, dass dieser Schwund zumindest hinsichtlich einer Anzahl von 5 Studierenden auf eine Exmatrikulation von Studierenden beim Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Semester zurückzuführen ist. Jedenfalls dürfen die von den Antragstellern nicht zu vertretenen Unklarheiten bezüglich des tatsächlichen Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht dazu führen, dass diejenigen Studienplatzbewerber, auf die einer der 17 gerichtlich festgestellten (außerkapazitären) Studienplätze entfällt, lediglich einen Teil- anstelle eines Vollstudienplatzes erhalten, obwohl in Anbetracht der Gesamtumstände eine – wenngleich nur schätzungsweise – hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihr Studium im klinischen Abschnitt bei der Antragsgegnerin werden fortsetzen können.

88

Mangels anderer Berechnungsgrundlagen geht die Kammer deshalb im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber im Wege der Schätzung davon aus, dass von den nach Abzug des Prüfungsschwundes verbleibenden 242 Studierenden der Eingangssemesterkohorte Wintersemester 2009/2010 mindestens fünf weitere Studierende nicht im klinischen Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin weiterstudieren werden. Ausgehend davon steht nicht zu erwarten, dass im Bereich des klinischen Studienabschnitts – ausgehend von der derzeitigen normativ festgesetzten Ausbildungskapazität von 237 Studienplätzen – eine Überlast eintritt, wenn sämtlichen der nach den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2009/2010 außerhalb der Kapazität zuzulassenden 17 weiteren Studienplatzbewerbern bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Vollstudienplatz zugewiesen wird.

89

Soweit die Antragstellerin zu 27. zugleich mit dem Hauptantrag einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfängerin verfolgt, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt, sind nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten (innerkapazitären) Studienplätze im Wintersemester 2009/2010 vergeben. Außerdem hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass im Auswahlverfahren der Hochschule lediglich Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens 745 Punkten zugelassen werden konnten, die Antragstellerin allerdings nur eine Gesamtpunktzahl von 699 Punkten erreicht hat. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie sich nicht näher damit auseinandergesetzt, unter welchen Gesichtspunkten ihr der Vorrang vor demjenigen Studienbewerber einzuräumen sein sollte, der aufgrund seiner weitaus höheren Gesamtpunktzahl den letzten innerhalb der Kapazität zu vergebenden Studienplatz erhalten hat.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Antragsteller mit den gesamten Kosten ihres Verfahrens zu belasten, obwohl die Antragsgegnerin zu einem Teil unterlegen ist. Auch soweit einige Antragsteller einen "Losantrag" gestellt haben, begehren sie der Sache nach eine vorläufige Regelung, die sich nicht nur in der Teilnahme an einem Vergabeverfahren (Losverfahren) erschöpft, sondern im eigentlichen Kern und vorrangig zugleich auch die sofortige Aufnahme des Studiums nach Maßgabe des Losergebnisses anordnet. Dies ergibt eine nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO vorzunehmende Auslegung der – im Einzelnen teilweise unterschiedlich – gestellten Anträge, an deren Wortlaut das Gericht nicht gebunden ist. Das Gericht darf im Rahmen der Auslegung lediglich nicht über das Antragsbegehren hinausgehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit schließt sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt an, wonach in Numerus-Clausus-Verfahren, in denen das Obsiegen der Antragsteller in einer Teilnahme an einer Verlosung der gerichtlich festgestellten Studienplätze unter sämtlichen verbliebenen Antragstellern besteht, im Rahmen der Kostenentscheidung eine Quote zu bilden ist, bei der die Gesamtzahl der verbliebenen Antragsteller der Anzahl der zu verlosenden Studienplätze gegenüberzustellen ist. Ausgehend von einer Zahl der noch verbliebenen 471 Antragsteller ergibt sich für jeden Antragsteller im Hinblick auf die noch zu vergebenden 17 Studienplätze eine Loschance von 3,6 %. Bei dieser – minimalen – Loschance wäre der Antragsgegnerin allenfalls eine Kostenquote von 1/28 aufzuerlegen. In Anbetracht dieser geringen Quote erscheint es billig und aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, im Rahmen der Kostenentscheidung von einer Kostenteilung abzusehen und die Antragsteller vollumfänglich mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

91

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) legt das Gericht jedem auf Zulassung zum Studium gerichteten Begehren der Antragsteller den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz der hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 – 3 O 393/05 –, vom 18. Dezember 2006 – 3 O 228/06 – und vom 28. März 2008 – 3 O 401/08).


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Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Feb. 2010 - 3 B 205/09 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Jan. 2010 - 3 B 101/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Gründe 1 Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten zulässigen Anträge auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität in e

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2008 - NC 9 S 1792/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2007 - NC 6 K 1426/07

bei uns veröffentlicht am 09.11.2007

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 03. Nov. 2006 - NC 6 K 216/06

bei uns veröffentlicht am 03.11.2006

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 19. Feb. 2010 - 3 B 205/09.

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 B 75/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Gründe 1 Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten Anträge auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazi

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

Gründe

1

Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten zulässigen Anträge auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem höheren als dem Eingangssemester sind nur teilweise begründet. Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. haben nur insoweit Erfolg, als sie hilfsweise die vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt begehren. Mit ihren auf die unbeschränkte vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester gerichteten Hauptanträgen haben die Antragsteller zu 1., 3. und 4. indes keinen Erfolg. Auch der auf die vorläufige Zulassung zum 4. Fachsemester gerichtete Antrag der Antragstellerin zu 2. bleibt in der Sache erfolglos.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch).

3

Der für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern die Gelegenheit zu einer möglichst zeitnahen Weiterführung des Studiums bei der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung verschafft werden kann. Denn der Zeitraum, innerhalb dessen die Weiterführung des Studiums in dem entsprechenden Fachsemester noch sinnvoll erscheint, wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig abgelaufen sein.

4

Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie hilfsweise die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Abschnitt beschränkten Studienplatzes im Sommersemester 2009, 2. Fachsemester, begehren. Die mit den Hauptanträgen begehrte vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes haben die Antragsteller 1., 3. und 4. hingegen nicht glaubhaft gemacht.

5

Der begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes im Sommersemester 2009, 2. Fachsemester, steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragsteller die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester durch Vorlage eines entsprechenden Anrechnungsbescheides erst im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht haben. Die Antragsgegnerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die Antragsteller seien gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulvergabeverordnung) - HVVO - vom 26. Mai 2008 (GVBl. S. 196) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, da sie die Anrechnungsbescheide nicht innerhalb der hiernach für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl in einem höheren als dem Eingangssemester (vgl. § 1 Satz 1 Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - ZVS-LSA - vom 13. Juni 2008 (GVBl. S. 209) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2. HS HVVO) geltenden Ausschlussfristen vorgelegt hätten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HVVO müssen außerkapazitäre Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 15. Januar bei der Hochschule eingegangen sein. Andernfalls sind die Antragsteller gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVVO vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Gleiches gilt nach der vorgenannten Bestimmung für Antragsteller, die den Antrag nicht formgerecht stellen.

6

Vorliegend sind die Antragsteller zu 1., 3. und 4. nicht nach diesen Vorschriften von der Studienplatzvergabe im Sommersemester 2009 ausgeschlossen. Sie haben bei der Antragsgegnerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVVO einen Antrag auf Zulassung außerhalb der für das Sommersemester 2009 festgesetzten Zulassungszahl gestellt. Für diesen Antrag ist keine besondere Form bestimmt, zu deren Beachtung die Antragsteller verpflichtet gewesen wären. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 6 Absätze 8 und 9 ihrer Immatrikulationsordnung vom 23. November 1995 (MBl. LSA 1996, S. 313), zuletzt geändert durch die dritte Änderung der Immatrikulationsordnung vom 09. Mai 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 03. Juli 2007, S. 3), geht insoweit fehl. Nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung sind in einem Immatrikulationsantrag bestimmte Angaben zu tätigen. In § 6 Abs. 9 ihrer Immatrikulationsordnung hat die Antragsgegnerin festgelegt, dass dem Immatrikulationsantrag bestimmte Nachweise, u.a. über die Anrechnung von Studienzeiten, beizufügen sind. Diese Regelungen gelten indes nicht - wie die Antragsgegnerin meint - für Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (a.A. offenbar VG Magdeburg, Beschl. v. 20. Juni 2008 - 7 C 145/08 MD -, n.v.). Die Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin regelt u.a. das Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation (vgl. auch § 29 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - HSG LSA - vom 05. Mai 2004 (GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2009 (GVBl. S. 48). Die Immatrikulation unterscheidet sich aber zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen - wie hier der Humanmedizin - begrifflich von der Zulassung zu dem betreffenden Studiengang. Dies folgt bereits aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 HSG LSA und daran anknüpfend § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin, wonach die Immatrikulation zu versagen ist, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde. Gleiches gilt im Hinblick auf § 6 Abs. 9 Nr. 4 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin, der bestimmt, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen dem Immatrikulationsantrag der Zulassungsbescheid beizufügen ist. Die Antragsteller haben eine solche Zulassung aber gerade noch nicht erhalten und suchen daher bei der beschließenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dementsprechend konnten sie bei der Antragsgegnerin auch noch keinen Immatrikulationsantrag mit dem in der Immatrikulationsordnung bestimmten Inhalt und der hiernach vorgesehenen Form stellen. Soweit Hochschulen nach § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HVVO die Form von Zulassungsanträgen sowie die Unterlagen bestimmen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob diese Regelungen gleichermaßen für inner- und außerkapazitäre Zulassungsanträge Geltung beanspruchen. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - von dieser Ermächtigung im Hinblick auf Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität hinsichtlich höherer Fachsemester als dem Eingangssemester im Studiengang Humanmedizin keinen Gebrauch gemacht. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht ferner, dass im Fall der begehrten Fortsetzung des Studiums im nachfolgenden Semester ein Anrechnungsbescheid über Leistungen des noch laufenden Semesters bis zum Ablauf der für einen Antrag auf Zulassung außerhalb der für das nachfolgende Semester festgesetzten Zulassungszahl geltenden Ausschlussfrist wird nicht erlangt werden können. Denn die entsprechenden Leistungsbescheinigungen werden üblicherweise frühestens zum Ende des jeweiligen Semesters erteilt. Daher würde von den Antragstellern etwas tatsächlich Unmögliches verlangt, wenn sie innerhalb der Ausschlussfrist für ihren außerkapazitären Antrag die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum jeweiligen Fachsemester durch Vorlage eines entsprechenden Anrechnungsbescheides nachweisen müssten.

7

Bei der Antragsgegnerin stehen auf der Grundlage der im Verfahren nach § 123 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 im 2. Fachsemester auch noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) beschränkte (Teil-) Studienplätze.

8

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 - ZZVO 2008/2009 - vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 224) werden Personen, die sich - wie die Antragsteller - zur Fortsetzung ihres Studiums bewerben, zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Wird - wie hier - die Aufnahme in den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin begehrt, muss gemäß § 2 Abs. 3 ZZVO 2008/2009 außerdem die Gesamtzahl der Studierenden unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

9

In der Anlage zu § 2 Abs. 1 ZZVO 2008/2009 sind für das Sommersemester 2009 für höhere Fachsemester Zulassungsbegrenzungen (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Für das hier im Hinblick auf die Antragsteller zu 1., 3. und 4. interessierende 2. Fachsemester im Studiengang (Human-)Medizin ist eine Zulassungszahl von 205 (Voll-)Studienplätzen bei der Antragsgegnerin festgesetzt. Diese Zahl entspricht der für das Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) normativ bestimmten Zulassungszahl. Abweichend davon hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinen den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 18. August 2009 (3 M 18/09 u.a. sowie 3 M 51/09 u.a.) für das Wintersemester 2008/2009 jedoch eine Aufnahmekapazität von 234 Vollstudienplätzen und weiteren 18 Teilstudienplätzen (insgesamt 252 Studienplätze) festgestellt. Von dieser Aufnahmekapazität geht die beschließende Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Land Sachsen-Anhalt auch für die hier das Sommersemester 2009 betreffenden Eilverfahren aus. Weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin haben tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht bereits Gegenstand der das Wintersemester 2008/2009 betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewesen sind und daher - zumindest in den vorliegenden Eilverfahren - zu einer erneuten Überprüfung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester der Antragsgegnerin Anlass gebieten.

10

Die für das Wintersemester 2008/2009 gerichtlich festgestellte Zulassungszahl von 234 Voll- und 18 Teilstudienplätzen bildet auch die maßgebliche Auffüllgrenze für das Sommersemester 2009. Insoweit kann nicht auf die in der ZZVO 2008/2009 für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2009 normativ festgesetzte Auffüllgrenze von 205 Studienplätzen abgestellt werden (a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. Juli 2008 - NC 9 S 2978/07 -, zitiert nach juris, für die in Baden-Württemberg geltende Rechtslage). Dies entspräche nicht dem in der ZZVO 2008/2009 zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers. Dieser hat sich ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 durchgängig der Zahl der im Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) zuzulassenden Studienanfänger entsprechen soll. Dieser Verzicht auf die Festsetzung gestaffelter Auffüllgrenzen muss auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie hier - gerichtlich festgestellt worden ist, dass mit der normativ festgesetzten Anzahl der Studienanfänger nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester erschöpft ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 18. Juni 2001 - NC 2 C 32/00 -, zitiert nach juris).

11

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfällt ihre Verpflichtung zur Auffüllung von infolge eines tatsächlichen Schwundes zum 2. Fachsemester frei gewordenen Studienplätzen bis zu der für das Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) gerichtlich festgestellten Aufnahmekapazität nicht dadurch, dass bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester ein Schwundfaktor berücksichtigt worden ist. Dem Verordnungsgeber hat es freigestanden, bei der Bestimmung der Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Regelungsermessens einen Schwund zu berücksichtigen und die Ausschöpfung der Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern somit durch die Festsetzung gestaffelter Zulassungszahlen sicherzustellen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 272). Stattdessen hat er sich aber - wie ausgeführt - für starre Auffüllgrenzen in höheren Fachsemestern entsprechend der Aufnahmekapazität im Eingangssemester entschieden. Ob eine Kombination von einem Schwundzuschlag bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester und einer - starren - Auffüllverpflichtung in den höheren Fachsemestern bis zu der errechneten Aufnahmekapazität in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin zu einer Überlastung des Lehrpersonals führt, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Wintersemester 2008/2009 prognostisch davon ausgegangen, dass das in den Folgesemestern zu erwartende Schwundverhalten eine Korrektur der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag erforderlich macht. Der Verordnungsgeber hat dies bei der Festsetzung der Zulassungszahlen aufgegriffen und gleichwohl - wie auch in der vergangenen Jahren - für die höheren Fachsemester eine Auffüllgrenze bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters normiert. Daran muss die Antragsgegnerin sich nunmehr festhalten lassen. Dies erscheint auch hinnehmbar. Denn durch das Auffüllen wird sich die Schwundquote bei der Berechnung für das nächste Eingangssemester entsprechend verringern, was dann zu einer geringeren Zulassungskapazität führen sollte.

12

Ausgehend davon verbleiben bei der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester im Sommersemester 2009 sechs Studienplätze, die von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. beansprucht werden können. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste (Stand: 28. April 2009) waren im hier maßgebenden Zeitpunkt des Sommersemesters 2009 246 Studierende im 2. Fachsemester eingeschrieben. Damit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazität nicht bis zu der maßgebenden Auffüllgrenze von 252 Studienplätzen erschöpft. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach den hier zugrunde gelegten gerichtlichen Feststellungen des OVG LSA nur 234 Vollstudienplätze und im Übrigen lediglich Teilstudienplätze vorhanden sind. Ausgehend davon sind nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zumindest sämtliche Vollstudienplätze vergeben. Denn die von der Antragsgegnerin vorgelegte Immatrikulationsliste befindet sich auf dem Stand der Umsetzung des den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Beschlusses der Kammer vom 08. Januar 2009 (Az.: 3 C 358/08 HAL u.a.), in dem die Kammer eine Aufnahmekapazität von 250 Vollstudienplätzen im Wintersemester 2008/2009 festgestellt hat. Von diesen Plätzen sind später zudem infolge der Beschlüsse des OVG LSA vom 18. August 2009 16 Plätze in (vorläufige) Teilstudienplätze herabgestuft worden. Dementsprechend können die Antragsteller zu. 1, 3. und 4. auch lediglich einen Teilstudienplatz in Anspruch nehmen.

13

Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ZZVO 2008/2009 sind gegeben. Bei Zugrundelegung der hier maßgebenden gerichtlich festgestellten Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen im Eingangssemester und angesichts der sich daran orientierenden Auffüllgrenzen in den höheren Fachsemestern beträgt die Summe der für das 2. und 4. Fachsemester bestehenden Auffüllgrenzen 504 Studienplätze. Nach den Angaben der Antragsgegnerin waren im maßgebenden Zeitpunkt des Sommersemesters 2009 lediglich insgesamt 491 Studierende in den entsprechenden Semestern des vorklinischen Studienabschnitts immatrikuliert.

14

Das auf die vorläufige Zulassung im 4. Fachsemester gerichtete Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 2. bleibt dagegen bereits deshalb erfolglos, da die Antragstellerin zu 2. gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVVO vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist. Sie hat ihren Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVVO bis zum 15. Januar 2009 gestellt. Ihr Antrag datiert vielmehr vom 06. April 2009. Abgesehen davon stehen bei der Antragsgegnerin im vierten Fachsemester auch keine Vollstudienplätze mehr zur Verfügung. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationslisten waren im hier maßgebenden Zeitpunkt des Sommersemesters 2009 245 Studierende im 4. Fachsemester immatrikuliert. Ausgehend von der für das Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) gerichtlich festgestellten Anzahl von 234 Vollstudienplätzen hat die Antragsgegnerin mit 245 im 4. Fachsemester immatrikulierten Studierenden insoweit ihre nach § 2 Abs. 1 ZZVO 2008/2009 bestehende Auffüllverpflichtung erfüllt. Soweit darüber hinaus eine Auffüllverpflichtung im Hinblick auf Teilstudienplätze auch für das vierte Fachsemester besteht, kommt dies der Antragstellerin zu 2. nicht zugute, da sie keinen Antrag auf Erteilung eines Teilstudienplatzes - auch nicht hilfsweise - gestellt hat. Ein solcher Antrag ist auch nicht ohne eine ausdrückliche Erwähnung als Minus im auf die Erteilung eines Vollstudienplatzes gerichteten Hauptantrag enthalten. Denn ein Teilstudienplatz stellt gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein Aliud dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, 23. Februar 1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23; Beschl. v. 24. August 2005 -NC 9 S 75/05 -, zitiert nach juris). Dies beruht darauf, dass ein Teilstudienplatz dem Studierenden lediglich eine hier auf den vorklinischen Bereich beschränkte Möglichkeit zum Studium vermittelt und der Studienwillige somit das Risiko trägt, sein Studium später - im klinischen Bereich - weder an der Universität, an welcher er zunächst immatrikuliert worden ist, noch an einer anderen Universität unmittelbar nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts weiterführen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht selbstverständlich, dass jeder Studienbewerber, der ausdrücklich nur einen Antrag auf Erteilung eines Vollstudienplatzes stellt, sich stillschweigend zumindest mit einem Teilstudienplatz zufrieden gibt.

15

Auch das hilfsweise auf vorläufige Zulassung in einem niedrigeren als dem 4. Fachsemester gerichtete Begehren der Antragstellerin zu 2. hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin zu 2. kann keinen der nach den vorstehenden Ausführungen bei der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 vorhandenen Studienplätze beanspruchen, da es sich hierbei um Teilstudienplätze handelt und die Antragstellerin zu 2. auch insoweit keinen entsprechenden (hilfsweisen) Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt hat.

16

Die für das Verfahren der Antragstellerin zu 2. getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. In den Verfahren der Antragsteller zu 1., 3. und 4. ist zu berücksichtigen, dass ihr Rechtsschutzbegehren lediglich mit dem auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gerichteten Hilfsantrag Erfolg hat und ein Teilstudienplatz gegenüber einem - von den Antragstellern mit den erfolglosen Hauptanträgen begehrten - Vollstudienplatz rechtlich ein Aliud darstellt.

17

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) legt das Gericht jedem auf Zulassung zum Studium gerichteten Begehren der Antragsteller insgesamt, d.h. auch soweit die Antragsteller zu 1., 3. und 4. mit ihren Hilfsanträgen (erfolgreich) die vorläufige Zuweisung eines Teilstudienplatzes begehren, den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz der hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 - 3 O 393/05 -, vom 18. Dezember 2006 - 3 O 228/06 - und vom 28. März 2008 - 3 O 401/08).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Vollstudienplatz im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-10 entfällt, bzw. ihm/ihr einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 11 – 28 entfällt, und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist ; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt; dabei sind vorläufige Teilstudienplätze in vorläufige Vollstudienplätze umzuwandeln, wenn der entsprechende Bewerber/die Bewerberin auf einen der Rangplätze 1-10 nachrückt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 28 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität U. wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2006 ein Samstag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 17.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Der Antragsteller / die Antragstellerin hat auch einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -), wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 328 Studienplätze, die allerdings im Eilverfahren nur im tenorierten Umfang als Vollstudienplätze zugesprochen werden können.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 -) vom 24.04.2006 (GBl. S. 174) sind 300 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt. Aktuell sind an der Universität im ersten Fachsemester 289 Studienplätze belegt und weitere 11 im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO BewerberInnen angeboten worden. Ein als kapazitätsdeckend anzuerkennender Überbuchungsrest verbleibt damit nicht. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätze) außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten.
10 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
11 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,5 SWS angegeben. Dabei hat sie 40 Planstellen, eine mehr als im Kapazitätsbericht des Vorjahres, zugrunde gelegt und die Stellen nunmehr in den neuen Personalkategorien der W-Besoldung ausgewiesen. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von folgenden Berechnungsgrundlagen aus:
12 
Abt Anatomie u. zellul . Neurobiol. / Abt. Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
5
9
-
45
W 1
3
4
-
12
A 13-15 (D)
2
9
-
18
A 13-15 (Z)
1
4
-
4
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
Summe (in SWS)
105
14 
Abteilung Physiologische Chemie / Abt. Biochemie
15 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
4
32
W 1
4
4
-
16
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
0,5
9
-
4,5
BAT IIa/Ib (Z)
4,5
4
-
18
Summe (in SWS)
79,5
16 
Abteilung Allg. Physiologie / Abt. Angew. Physiologie
17 
Stellengruppe   Stellenanzahl   Lehrdeputat   Deputatsverminderung   Summe
W 3
4
9
-
36
W 1
2
4
-
8
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
3
9
-
27
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
4
Summe (in SWS)
84
18 
Das daraus folgende Lehrangebot ist im Vergleich zum Vorjahr in der Summe gleich geblieben. Im vergangenen Studienjahr 2005/06 konnte die Nichtberücksichtigung der befristeten BAT IIa/Ib - Stelle Nr. 106625 (Stelleninhaberin: Dr. T.) in der Abteilung für Physiologische Chemie / Biochemie nicht anerkannt werden. An deren Stelle ist zwischenzeitlich die neu geschaffene Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) getreten. Darüber hinaus berücksichtigt die Universität in dieser Abteilung für Prof. Dr. W. weiterhin eine Deputatsreduzierung von 4 SWS für seine Tätigkeit als Prodekan (- 4 SWS). Die Abteilung für Anatomie und Zellbiologie hat mit der Abteilung für Physiologische Chemie - im Ergebnis lehrdeputatsneutral - eine Stelle getauscht (Nr. 104933 gegen Nr. 104860).
19 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde.
20 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie (Diplom), Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
21 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie (Diplom) hat die Antragsgegnerin dabei - wie sie es (erstmals) seit dem Wintersemester 2005/06 tut - mit einem CAq von 0,3000 gerechnet und einen Aq von 68 prognostiziert, sodass sich 0,3 x 68/2 = 10,2 SWS an Exportleistung errechneten. Für die Biologie-Vorlesung sind weiterhin 1,5 SWS in die Berechnung eingestellt. Den CAq für Zahnmedizin hat die Universität - wie im Vorjahr - mit 0,8005 angesetzt und ist im Weiteren von der aktuell festgesetzten Studienanfängerzahl für diesen Studiengang (54) als Aq ausgegangen, sodass sich weitere Exportleistungen von (0,8005 x 54/2 =) 21,6135 SWS ergeben. Für den Bachelorstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin - ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 25 Studierenden - unter Ansatz eines CAq von 0,6000 Exportleistungen von 7,5 SWS addiert. Insgesamt hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot danach um 10,2 + 1,5 + 21,6135 + 7,5 = 40,8135 SWS reduziert.
22 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
23 
268,5 – 40,8135 = 227,6865 SWS.
24 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp, den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 (Vorjahr: 1,4736) angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2006/2007 vom 25.09.2006 - Az. 21-635.31/475 - zugrunde gelegt.
25 
Anders als noch im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) nicht mehr als Dienstleistungsexport seitens der Lehreinheit Vorklinische Medizin; vielmehr behandelt sie diesen Studiengang nunmehr als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen CAp errechnet und sich dabei an den aus der dazugehörigen Studienordnung folgenden Stundenvolumina orientiert und unter Anwendung der Formel
26 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
27 
g (Gruppengröße)
28 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der Importleistungen durch andere Lehreinheiten verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach den in nachfolgender Tabelle dargestellten Berechnungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberechnungsunterlagen ein CAp von 2,4878 :
29 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin daraufhin zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin - hier noch unter Ansatz des alten CAp-Wertes von 1,4736 -
30 
(227,6865 x 2) : 1,4736 = 309,02076 Studierende,
31 
und für den Studiengang Molekulare Medizin:
32 
(227,6865 x 2) : 2,4878 = 183,0424 Studierende.
33 
Zur Bildung der in der weiteren Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge orientierte sich die Antragsgegnerin ihren Ausführungen zufolge „an den bisherigen Kapazitätsverhältnissen, die fortgeführt werden sollen“. Mit der - nicht näher erläuterten oder hergeleiteten – Verhältnisrechnung
, x = 0,92308“ (später korrigiert auf 0,9238; wohl gemeint: 92,38).
34 
sollte offenkundig unter Ansatz der festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin aus dem Studienjahr 2005/2006 ein Verhältnis der beiden Zulassungszahlen zueinander ermittelt werden, woraus sich - in anderen Worten ausgedrückt - ergibt, dass 92,38 % der in der Lehreinheit vorhandenen Kapazität zugunsten des Studienganges Humanmedizin und 7,62 % zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin genutzt werden soll.
35 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten z p für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
36 
309,02076 x 0,9238 ≈ 285 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
37 
183,0424 x 0,0762 ≈ 14 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
38 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 300 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin und 25 Studienanfängern im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde ( vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 24.03.2006 ).
39 
Ein negativer Schwund war nach der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen.
II.
40 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
41 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite die für die beiden Juniorprofessuren (Stelle Nr. 104862 und Stelle Nr. 104980) angesetzte Lehrverpflichtung von jeweils (lediglich) 4 SWS zu beanstanden. Sie entspricht nach zwischenzeitlicher positiver Evaluation der beiden Stelleninhaber Dr. L. und Dr. M. nicht (mehr) den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65). Nach dieser Vorschrift obliegt Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von 6 SWS. Auf Anfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die beiden Stelleninhaber bereits „im Sommer“ (positiv) evaluiert worden seien. Ferner hat sie Entscheidungen der Personalabteilung des Universitätsklinikums vom 31.07.2006 (betreffend Dr. L.) und vom 13.09.2006 (betreffend Dr. M.) vorgelegt, wonach deren Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung zum 01.10.2006 (Dr. L.) bzw. mit Wirkung zum 01.11.2006 (Dr. M.) um weitere drei Jahre verlängert wurde.
42 
Die Kammer kann hier offen lassen, ob die damit einhergehende wesentliche Erhöhung des Lehrangebots bereits zum Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) absehbar und erkennbar war. Denn nach Auffassung der Kammer ist die Erhöhung des Lehrdeputats bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.) - nämlich durch die unstreitig vor dem 01.10.2006 erfolgte positive Evaluation der beiden Stelleninhaber - eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO knüpft an die positive Evaluation und nicht an die darauf in der Regel folgende Verlängerung der Dienstzeit an. Auch § 51 Abs. 7 Satz 2 LHG differenziert insoweit durch die Verwendung des Perfekts zwischen beiden Stufen („ Das Beamtenverhältnis ... soll verlängert werden, wenn [der Juniorprofessor] sich nach den Ergebnissen einer Evaluation ... bewährt hat “). Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Stelleninhabers anknüpfen und dies im Verordnungstext zum Ausdruck bringen wollen, so hätte es nahe gelegen, beispielsweise - viel einfacher - zu formulieren:
43 
Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase 4 Lehrveranstaltungsstunden, in der zweiten Anstellungsphase 6 Lehrveranstaltungsstunden “.
44 
Jedenfalls aber war die Erhöhung der Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar (§ 5 Abs. 2 KapVO VII). Über die Verlängerung der Dienstverhältnisse wurde - nach positiver Evaluation - bereits am 31.07.2006 bzw. 13.09.2006 entschieden. Dass der kapazitätsermittelnden Stelle - das ist zunächst die Hochschule - die Veränderungen auf Lehrangebotsseite nicht bekannt gewesen sein sollen, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorträgt, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da es nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich auf die - hier gegebene - Erkennbarkeit ankommt. Im Übrigen war die Erhöhung des Lehrdeputats durch die Evaluation der Juniorprofessoren auch konkret für die Hochschule bereits frühzeitig absehbar, nachdem die beiden Stellen seit dem Wintersemester 2004/2005 regelmäßig Gegenstand der Erörterung in den von der Kammer entschiedenen Kapazitätsstreitigkeiten waren, einzelne Antragstellervertreter bereits mehrfach nach dem Stand der Evaluation nachgefragt bzw. deren Vorliegen bereits behauptet hatten und die erste Anstellungsphase der beiden Stelleninhaber sich ohnehin ihrem Ende näherte.
45 
Die Berücksichtigung der höheren Lehrverpflichtung wird auch durch Sinn und Zweck der Regelung des § 5 KapVO gestützt. Denn es entspricht der Tendenz der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 KapVO, im Interesse einer gebotenen Aktualisierung tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch dann noch berücksichtigungsfähig zu machen, wenn sie sich als wesentlich auswirken, mögen sie auch erst nach Abschluss der Kapazitätsberechnung durch die Hochschule, aber noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraumes eingetreten sein (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.). Eine andere Sichtweise hätte in bestimmten Fallgestaltungen auch zur Folge, dass die erhöhte Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren in der 2. Anstellungsphase kapazitätsrechtlich kaum zum tragen käme, wenn etwa die 1. Anstellungsphase auf vier Jahre bemessen ist und sich die Erhöhung des Lehrdeputats dann stichtagsbedingt ggf. erst im 6. Anstellungsjahr auswirkt. Dass die Verlängerungen der Dienstverhältnisse der beiden Stelleninhaber erst zum 01.10.2006 bzw. zum 01.11.2006 wirksam werden, lässt die Berücksichtigungspflicht nicht entfallen. Dies ist - wie dargelegt - unerheblich, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO an die vorherige positive Evaluation anknüpft (zu einer Veränderung des Lehrangebots mit Wirkung zum Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10. vgl. im Übrigen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Deshalb besteht im Hinblick auf die Stelle von Dr. M. auch keine Veranlassung, die Erhöhung seiner Lehrverpflichtung rechnerisch erst ab dem 01.11.2006 zu veranschlagen und für den Berechnungszeitraum nur 11/12 der Lehrverpflichtungserhöhung von 2 SWS hinzuzurechnen. Vielmehr ist das Lehrangebot der Lehreinheit für den gesamten Berechnungszeitraum für beide Stellen um jeweils 2 SWS, insgesamt also 4 SWS, zu erhöhen.
46 
2. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. W. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat.
47 
3. Gleiches gilt auch für die - im Vorjahr von der Kammer nicht anerkannte - Streichung der C 1 - Stelle Nr. 104983 aus der Abteilung Allgemeine Physiologie / Angewandte Physiologie. Auch diese in Umsetzung des sog. „Solidarpaktes“ erfolgte Stellenstreichung hat der VGH Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich akzeptiert (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), nachdem die Antragsgegnerin die Hintergründe der Stellenstreichung (erst) im Beschwerdeverfahren näher erläutert hat, was im erstinstanzlichen Verfahren - trotz Aufforderung - nicht in hinreichender Weise geschehen war.
48 
4. Für die - im Vorjahr gleichfalls nicht anerkannte - Streichung der befristeten BAT-Stelle Nr. 106625 in der Abteilung für Physiologische Chemie, die nicht mehr Gegenstand der Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg war, hat die Antragsgegnerin die Stelle Nr. 121553 (Stelleninhaber: S.-S.) neu geschaffen. Für eine weitere fiktive Fortführung des Lehrdeputats der Stelle Nr. 106625 besteht daher keine Veranlassung mehr. Das Lehrangebot ist insoweit im Saldo gleich geblieben.
49 
5. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
50 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen.
51 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies nicht ersichtlich. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
52 
Dass auch nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006) die wöchentliche Arbeitszeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter nunmehr wohl ab November 2006 einheitlich 39,5 Wochenstunden betragen soll - zuvor galt seit etwa 2 Jahren für Alt-Beschäftigte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden und für Neu-Beschäftigte teilweise eine Arbeitszeit von 41 Stunden -, nimmt die Kammer einstweilen nicht zum Anlass, die weiterhin gültigen normativen Vorgaben der LVVO zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Eilverfahren für den hier streitigen Berechnungszeitraum in Frage zu stellen. Zwar richtet sich die Lehrverpflichtung von Angestellten (auch befristet beschäftigten) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 LVVO (i.d.F von Art. 17 des 2. HRÄG) zunächst nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit erscheint es zunächst auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Veränderung der tariflichen Arbeitszeit auch zu einer Veränderung des Lehrdeputats führen kann, dessen Höhe - zumindest auch - aufgrund bestimmter Annahmen über die wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt worden ist (vgl. zu einer Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.08.2006 - 3 N 03/06 u.a. -). Ob sich im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Änderungen jedoch tatsächlich (individual- oder kollektiv-)arbeitsvertragliche Neuerungen im Hinblick auf die jeweilige Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben haben, vermag die Kammer im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären. Ein Eingriff in den normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der die LVVO (noch) nicht geändert hat, scheidet derzeit aus. Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).
53 
6. Die von der Antragsgegnerin bereits zum Wintersemester 2004/2005 vorgenommene Verlagerung der in der Abteilung für Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie nach - kapazitätsrechtlich bislang nicht begründeter - Streichung der Abteilungsleiterstellen verbleibenden Stellen in die klinische Lehreinheit lässt die Kammer auch für das hier zu beurteilende Studienjahr jedenfalls im Eilverfahren ohne tiefer gehende Überprüfung unbeanstandet. Die Kammer hat in den beiden vergangenen Studienjahren eine Vergleichsberechnung durchgeführt, die - fiktiv - von einem Verbleib der betroffenen Stellen in der Lehreinheit ausging und dies auch auf Lehrnachfrageseite berücksichtigte, und dabei - für die damals streitigen Berechnungszeiträume - keine kapazitätsverknappende Wirkung erkennen können. Nachdem von Antragstellerseite die Problematik in diesem Studienjahr auch nicht aufgegriffen wurde, sieht die Kammer im Eilverfahren von einer weiter gehenden Überprüfung ab.
54 
7. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsexport bedarf jedoch der Korrektur.
55 
a) Im Hinblick auf den Diplomstudiengang Biologie hat kann auch weiterhin nicht anerkannt werden, dass die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2005/2006 insoweit mit einem CAq von 0,3000 rechnet. Dazu hat die Kammer bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 ausgeführt:
56 
„Abweichend von der bisherigen Praxis hat sie [ die Antragsgegnerin ] jedoch den weiteren Dienstleistungsexport an diesen Studiengang rechnerisch erhöht. In der Vergangenheit hatte sie insoweit durchgehend mit einem CAq von 0,2333 gerechnet. Dieser Wert galt bislang für das „Biochemische Praktikum für Biologen“, für das der VGH Baden-Württemberg bereits in seinem das Wintersemester 1981/82 betreffenden Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. - den Curricularanteilswert ermittelt hat. Der VGH ging bei der Berechnung davon aus, dass das Praktikum mit den Einsatzwerten v = 7 SWS, f = 0,5 und g = 15 abgehalten werde und errechnete so den CAq von 7 x 0,5 / 15 = 0,2333. Weiter ging er davon aus, dass es sich bei dem Fach Biochemie um ein Wahlpflichtfach des Studiengangs Biologie (Diplom) handele und dass deshalb als Studienanfängerzahl des fremden Studienganges (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO VII), mit welcher der CAq zur Ermittlung des durch die Dienstleistung eingetretenen Deputatsverbrauchs zu vervielfachen ist, die Zahl von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom) anzusetzen sei, die sich für das Wahlpflichtfach voraussichtlich entscheiden werden und nicht die in der ZZVO für den Studiengang insgesamt festgesetzte (höhere) Zulassungszahl ( vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 - ).
57 
Nunmehr hat die Antragsgegnerin eine neue, konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und neben dem „Biochemischen Praktikum für Naturwissenschaftler“ (v = 6 SWS) zusätzlich auch ein „Seminar Biochemie“ (v = 2; f = 1; g = 20) in Ansatz gebracht. Damit unterscheidet sich die Exportberechnung der Sache nach im Vergleich zu den Vorjahren lediglich darin, dass das Biochemische Praktikum um 1 SWS verkürzt und zusätzlich das Seminar geschaffen wurde; der CAq steigt dadurch von 0,2333 auf 0,3000. (...).
58 
Im Hinblick auf das Seminar Biochemie ist der Kammer aber nicht deutlich, dass die Lehreinheit dieses „zu erbringen hat“ (§ 11 Abs. 1 KapVO VII) und wie sich die diesbezügliche Prognose eines Aq von 70 rechtfertigt. Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters, wo das Seminar im Studienplan zu finden sei und wer die Lehrleistung erbringe, hat die Antragsgegnerin dazu ausgeführt, die Seminare Biochemie seien als Wahlpflichtveranstaltungen „ Bestandteil der Module im Hauptstudium Biologie (z.B. Seminar `Mikrobiologie I`, `Aktuelle Probleme in der Endokrinologie` oder `Aktuelle Probleme aus Biochemie und Molekularbiologie`) “. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses werden diese Veranstaltungen jedoch nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten (Nrn. BIO 5614, BIO 6112 und BIO 6213). Selbst wenn einzelne Veranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollten, so wäre diesbezüglich ein Aq von 70 keinesfalls gerechtfertigt, sondern allenfalls ein solcher, der die voraussichtliche Zahl der die Veranstaltung wählenden Studierenden realistisch widerspiegelt.
59 
Da im Eilverfahren ein geeigneter Substitutionswert für die Prognoseentscheidung der Hochschule fehlt, hält es die Kammer bei vorsichtiger Betrachtungsweise für angemessen, den angesetzten CAq nicht um den vollen Wert des Seminars (0,1000) zu reduzieren und auch den Aq nicht zu kürzen. Vielmehr erscheint es angebracht, für den Biologie-Export einstweilen insgesamt weiter mit dem seit Jahren angewandten Wert von 0,2333 zu rechnen, sodass sich insoweit ein Export von 0,2333 x 70 / 2 = 8,1655 SWS ergibt.“
60 
Auch nach dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis werden die Seminarveranstaltungen nicht von der Vorklinischen Lehreinheit angeboten. Die Antragsgegnerin hat diese Korrektur der Kammer im Vorjahr hingenommen und - trotz Kenntnis der Rechtsprechung der Kammer - hierzu keine weiter gehenden Erläuterungen vorgelegt, sondern im Kapazitätsbericht weiter mit dem beanstandeten Wert gerechnet. Angesichts dessen sieht die Kammer keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen.
61 
Die von der Antragsgegnerin vor Beginn des Berechnungszeitraums gemäß § 11 Abs. 2 KapVO VII getroffene Prognose einer Teilnehmerzahl von 68 (2 weniger als im Vorjahr) für das biochemische Praktikum stellt das Gericht im Eilverfahren nicht in Frage, sodass von einem anzuerkennenden Export in Höhe von (0,2333 x 68/2 =) 7,9322 SWS auszugehen ist.
62 
Soweit die Antragsgegnerin - wie bislang - 1,5 SWS für die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Biologen“ ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 - u. a. ) in Ansatz gebracht, ist dies nicht zu beanstanden.
63 
b) Der Dienstleistungsexport zugunsten des zum Wintersemester 2002/2003 neu eingerichteten Studiengangs Biochemie (Bachelor/Master) kann - auch weiterhin - kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden.
64 
Es ist bereits unklar, für welche Lehrveranstaltungen der Export geltend gemacht wird. In Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden - wie im Vorjahr - ein „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ (v = 6 SWS; Anrechnungsfaktor f = 0,5; g = 15; CAq = 6 x 0,5 / 15 = 0,2000 SWS) und ein ein „Großpraktikum Biochemie“ (v = 12 SWS; folglich CAq = 12 x 0,5 / 15 = 0,4 SWS) aufgeführt. Dieser Dienstleistungsexport wird von den in Anlage B 4 zum gleichen Schriftsatz mitgeteilten Studienplanverhältnissen nicht getragen. Das „Praktikum Molekularbiologie“ ist dort der Lehreinheit Biologie zugeordnet und ausdrücklich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Demgegenüber ist aber dort der Betreuungsaufwand für die Masterarbeit, deren Curricularanteil die Antragsgegnerin ohne nähere Erläuterung mit 0,6 angibt, zu einem Viertel (also letztlich 1/4 x 0,6 = 0,15 SWS) angesetzt. Beides zusammengezählt ergibt bereits rein rechnerisch einen CAq von lediglich 0,5500 statt - wie im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt - 0,6000.
65 
Hinzu kommt, dass der Aq für das Großpraktikum zu hoch angesetzt worden sein dürfte. Dazu hat die Kammer bereits in den Beschlüssen des Vorjahres ausgeführt:
66 
„Das Großpraktikum Biochemie ist ausweislich des Studienplans zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität U. für den Bachelor-/Masterstudiengang Biochemie vom 05.05.2003 im 8. Fachsemester - also bereits im Masterstudium - als „ Block (Labor) wahlweise in den an den Veranstaltungen des Studiengangs beteiligten Abteilungen “ zu absolvieren. Beteiligt in diesem Sinne sind neben der Medizin auch die Lehreinheiten der Biologie, der Chemie und der Physik/Mathematik. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, die volle Studienanfängerzahl (25) als Aq für diese Veranstaltung anzusetzen und nicht nur - prognostisch - die erheblich geringere Zahl derjenigen Studierenden, die sich voraussichtlich für die medizinische Veranstaltung entscheiden.“
67 
Dagegen hat die Antragsgegnerin bis heute nichts Substantiiertes vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren beim VGH Baden-Württemberg hat sie im Vorjahr lediglich geltend gemacht, es bestünden noch keine Erfahrungswerte, weshalb eine an der Zulassungszahl orientierte Schätzung nicht verfehlt sei. Das Fehlen von Erfahrungswerten bestätigt eher die Zweifel der Kammer. Wenn - mangels Erfahrungswerten - gerade noch nicht feststeht, wie viele Studierende sich für eine Veranstaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin entscheiden werden, kann - insbesondere bei vier beteiligten Lehreinheiten - gerade nicht angenommen werden, dass alle Studierenden nur das Angebot dieser einen Lehreinheit wahrnehmen werden. Vielmehr könnte insoweit allenfalls ¼ des von der Antragsgegnerin angesetzten Aq anerkannt werden, was zu einem maximalen Dienstleistungsexport von (0,4000 x (25 : 4) / 2 + 0,1500 x 25/2 =) 3,125 SWS führen würde (vgl. zur Unzulässigkeit des Rückgriffs auf die Zulassungszahl bei einem Wahlpflichtfach auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -; Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1416/82 u.a. -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.10.2002 - NC 6 K 220/02 -). Soweit die Antragsgegnerin in der auf die Vorjahresbeschlüsse bezogenen Beschwerdebegründung auch geltend gemacht hat, dass der tatsächliche Lehraufwand für die Veranstaltung wegen der tatsächlichen Betreuungsrelation weit über dem rechnerischen liege, kommt dem - als wahr unterstellt - bei der im Kapazitätsrecht gebotenen abstrahierenden und von der Hochschulwirklichkeit losgelösten Betrachtungsweise keine Bedeutung zu. Sie rechnet selbst mit den für sie ungünstigen Betreuungsrelationen und macht im Übrigen auch in anderem Zusammenhang für sich geltend, dass die Gruppengrößen aggregierte Werte seien; dies muss aber auch für den Fall gelten, dass sich diese Annahme für die Hochschule rechnerisch ungünstig auswirkt.
68 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) kann aber ohnehin wie im Vorjahr zur Gänze nicht anerkannt werden, weshalb auch die - wie dargelegt - allenfalls hinzunehmenden 3,125 SWS nicht in die Berechnung einzustellen sind und es somit letztlich keiner Entscheidung bedarf, ob der Export für die Masterarbeit zutreffend ermittelt und trotz der dargelegten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht zu berücksichtigen ist. Denn es fehlt für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung (auch) der Interessen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin. Die Kammer hat dazu - anknüpfend an ihre Ausführungen zum damals parallel geltend gemachten Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin, wo die Antragsgegnerin anfänglich davon ausgegangen war, dass die Einführung dieses Studiengangs keine kapazitätsmindernden Auswirkungen auf die Studiengänge Human- und Zahnmedizin habe - in den Vorjahresbeschlüssen vom 08.11.2005 u.a. ausgeführt:
69 
„Auch insoweit hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Aufforderung - lediglich eine Seite des Abwägungsmaterials ausführlich dargelegt, nämlich die Bedeutung des neuen Studiengangs für die Hochschule. Sie hat nur behauptet, dass sie eine Interessenabwägung mit den Belangen der Studienbewerber vorgenommen habe, nicht aber im Einzelnen dargelegt, wie diese Abwägung im Einzelnen aussah, welche Belange eingestellt und wie sie gewichtet wurden. Ihrer diesbezüglichen Darlegungsobliegenheit genügt sie damit nicht. Inwieweit sie versucht hat, Kapazitätsverringerungen soweit als möglich - etwa durch Inanspruchnahme anderer Lehreinheiten oder durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge - zu vermeiden, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht.“
70 
Nach Kenntnis des gerichtlichen Beschlusstenors aus dem Vorjahr (2005/2006) - allerdings noch vor Kenntnis der dazugehörigen schriftlichen Entscheidungsgründe - hat der Fakultätsvorstand der Medizinischen Fakultät mit Beschluss vom 16.11.2005 „unter Zugrundelegung der [ in der dazugehörigen Tischvorlage ] dargestellten Erwägungen, insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen der Studienbewerber“ den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie „bestätigt“. In der in Bezug genommenen Tischvorlage heißt es dazu u.a., es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen des Fachbereichs Medizin, insbesondere der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse und dass nicht in entsprechendem Umfang neue Personalstellen geschaffen werden könnten. Nach der ersten Anlaufzeit habe sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm der neuen Studiengänge als sachgerecht bestätigt, der Umfang des aus der vorklinischen Lehreinheit benötigten Lehrimports liege fest. Angesichts der herausragenden Bedeutung der neuen Studiengänge werde die mit dem Dienstleistungsexport verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Studiengänge ihrerseits zulassungsbeschränkt seien und sich der Lehrexport dort kapazitätsförderlich auswirke. Kapazitätsschonendere Alternativen gebe es nicht.
71 
Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - ausgeführt:
72 
„Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen: Die Studiengänge Molekulare Medizin und Biochemie wurden bereits zum Wintersemester 2002/2003 (Biochemie) bzw. Wintersemester 2003/2004 (Molekulare Medizin) eingerichtet, ohne dass dies im Studiengang Humanmedizin zu einer Kapazitätsminderung geführt hätte. Im Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin konnte daher auch - entsprechend dem wohl von der Medizinischen Fakultät erarbeiteten „Memorandum“ - davon ausgegangen werden, dass sich in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin (zunächst) keine kapazitätsrechtlichen Folgen ergäben. Erstmals zum Wintersemester 2005/2006 hat die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport, der zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, geltend gemacht. Insoweit wird aber ein in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als „Einheit“ zu betrachtender Sachverhalt, nämlich die Einrichtung neuer Studiengänge mit - letztlich doch - kapazitätsmindernden Folgen, in zwei Verfahrensschritte aufgespalten. Diese „Aufspaltung“ kann aber nicht dazu führen, dass die erforderliche Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Belange der Studienbewerber andererseits unterbleibt (zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Abwägung s. auch Bay.VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 7 CE 01.10005 -, ebenfalls bezüglich der Einführung des Studienganges Molekulare Medizin). Mit dem zeitlich „gestaffelten“ Vorgehen der Antragsgegnerin könnte sonst erreicht werden, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen nicht mehr auf ihre kapazitätsrechtlichen Auswirkungen hin überprüft werden könnten.
73 
Die Antragsgegnerin hätte daher vor der Geltendmachung des erstmals in ihre Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2005/20006 eingestellten Dienstleistungsexports für die neu eingerichteten Studiengänge eine den genannten Anforderungen genügende Abwägung der widerstreitenden Interessen darlegen müssen. Es drängt sich nämlich die Frage auf, wie die neuen Studiengänge in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurden, ohne dass zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. - und das ist hier entscheidend - aus welchen Gründen zum WS 2005/2006 eine solche Berücksichtigung erstmals erforderlich erschien.
74 
Die insoweit notwendige Abwägung mit den Interessen der Studienplatzbewerber ist aber nicht erfolgt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollauszug zur Sitzung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005. Hierin wird zwar eine ausdrückliche Bestätigung des Dienstleistungsexportes, „insbesondere unter Abwägung auch mit den Interessen des Studienbewerbers“ bescheinigt. Diese nachträgliche Bestätigung ist aber nicht ausreichend. Insbesondere ergibt sich auch aus dieser Bestätigung nicht, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexport erforderlich geworden ist. Die Antragsgegnerin muss sich daher - zumindest für das streitbefangene Zulassungssemester - so behandeln lassen, als ob der Dienstleistungsexport nicht erfolgt wäre. Ob dies allerdings im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschlussfassung des Fakultätsvorstandes vom 16.11.2005 auch für zukünftige Kapazitätsberechnungen gelten mag, ist hier nicht zu entscheiden.“
75 
Damit hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die notwendige Abwägung nicht in ausreichender Weise - auch nicht im Beschluss des Fakultätsvorstands vom 16.11.2005, mit dem sich der VGH Baden-Württemberg inhaltlich auseinandersetzt - erfolgt ist. Die Kammer, die den Beschluss vom 16.11.2005 bislang nicht zu würdigen hatte, teilt diese Auffassung und schließt sich insoweit der Begründung des VGH Baden-Württemberg an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin vieles dafür spricht, an eine Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, erhöhte Anforderungen zu stellen, da die - einmal getroffene und umgesetzte - strukturelle Entscheidung zur Einrichtung eines Studiengangs allein faktisch wohl kaum mehr umkehrbar ist, sodass sich die beschließenden Gremien einem beträchtlichen Druck ausgesetzt sehen, der das Ergebnis der erst noch zu treffenden bzw. nachzuholenden Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorzeichnen dürfte.
76 
Eine Abwägungsentscheidung, die den Anforderungen der Kammer und des VGH Baden-Württemberg gerecht wird, liegt bislang nicht vor. Aus keiner der vorgelegten Entscheidungen ergibt sich etwa unter Würdigung des Umstands, dass der neue Studiengang in den vorausgegangenen Zulassungssemestern ohne Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports zu Lasten der Humanmedizin „bedient“ wurde, warum erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sein soll.
77 
Der als Anlage B 5 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.08.2006 vorgelegte Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er sich - wie auch der dazugehörige begründete Beschlussvorschlag - allein mit dem Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor), nicht aber mit dem Studiengang Biochemie (Bachelor / Master) befasst. Einen auf diesen Studiengang bezogenen neuerlichen Abwägungsbeschluss hat die Antragsgegnerin, der die Problematik angesichts der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 bekannt gewesen ist, nicht vorgelegt. Darüber hinaus erscheint in diesem Zusammenhang widersprüchlich, dass der Fakultätsvorstand einerseits (in der bereits zitierten Tischvorlage des Dekanats zum Beschluss vom 16.11.2005) mitteilt, es sei von Beginn an klar - und unvermeidbar - gewesen, dass das für die neu eingerichteten Studiengänge erforderliche zusätzliche Lehrangebot zu einem Teil aus Dienstleistungen insbesondere aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin generiert werden müsse, demgegenüber aber andererseits (in der Tischvorlage zum Beschluss vom 05.07.2006) einräumt, dass die Universität bei der Einrichtung der neuen Studiengänge davon ausgegangen ist, dass es zu keiner Belastung der Kapazität des Studienganges Humanmedizin komme.
78 
Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die - wie oben ausgeführt - allenfalls anzuerkennenden 3,125 SWS Dienstleistungsexport für Lehrveranstaltungen durch die vorklinische Lehreinheit auch ggf. bereits deshalb nicht ansatzfähig sind, weil sie tatsächlich nicht von der Vorklinik, sondern möglicherweise auch von anderen Lehreinheiten erbracht werden, wofür angesichts der umfänglichen diesbezüglichen Korrekturen beim Studiengang Molekulare Medizin (dazu unten), die die Antragsgegnerin zwischenzeitlich selbst einräumt, einiges spricht.
79 
c) Den Dienstleistungsexport zugunsten der Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren unbeanstandet. Es bestehen zwar auch insoweit Zweifel angesichts des Umstands, dass in die Berechnung des CAq auch das „Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie“ eingeflossen ist, das die Antragsgegnerin für den Studiengang Biochemie (BA/MA) selbst in den vorgelegten Studienplanübersichten nicht mehr geltend macht und womöglich gar nicht mehr anbietet - jedenfalls ist die Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis für Zahnmediziner nicht zu finden. Die im Wintersemester 2005/06 erfolgte Herabsetzung des CAq von 0,8667 auf 0,8005 (in Abwendung vom Beispielstudienplan der „Marburger Analyse“) ist jedoch zunächst studienbewerbergünstig (gewesen), sodass die Kammer ohne weitere Aufklärung derzeit eine Korrektur der Berechnung im Eilverfahren - insbesondere auch in Anbetracht der übrigen, noch darzulegenden umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - nicht für geboten hält. Die Annahme einer Studienanfängerzahl von 54 entspricht der Festsetzung in der ZZVO 2006/2007 und ist nicht zu beanstanden.
80 
d) Es ergeben sich damit insgesamt - abzüglich der nicht anzuerkennenden Exportanteile - folgende berücksichtigungsfähige Dienstleistungen:
81 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  
7,9322 SWS
Biologie Vorlesung:
1,5000 SWS
Zahnmed .: 0,8005 x (54 : 2) =  
21,6135 SWS
Summe
31,0457 SWS
82 
8. Auf der Lehrnachfrageseite ist der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen im Eilverfahren einstweilen als solcher nicht zu korrigieren. Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert. Der VGH Baden-Württemberg teilt diese Auffassung jedoch nicht (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -), weshalb die Kammer im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg insoweit von einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer Studienplätze absieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. - die Revision zugelassen hat, worauf sich einzelne Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang berufen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit bislang lediglich zum Ausdruck gebracht - dies im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer, die die Berufung gegen ihre Urteile vom 17.03.2005 zugelassen hat -, dass die zu entscheidende(n) Rechtsfrage(n) grundsätzliche Bedeutung haben, was aber nichts über den weiteren Verfahrensgang aussagt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Anteilquote einzugehen (dazu unten 10.).
83 
9. Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Nach dieser Bestimmung verringert sich die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach Feststellung durch die Fakultät oder den Fachbereich insoweit, als sie diese in ihrem Aufgabenbereich wegen eines Überangebots in der Lehre nicht erfüllen kann. Ob derartige Feststellungen der Fakultät für einzelne Lehrpersonen der Klinik vorliegen oder ob es tatsächlich „ungenutztes“ Lehrangebot in der Klinik gibt - letzteres ist ausweislich des vorliegenden Kapazitätsberichts für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin allerdings offenkundig -, bedurfte im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 und vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - unter Verweis auf die Rechtsprechung der OVGe Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt; Bayer. VGH, Beschluss vom 08.07.2004 - 7 CE 04.10017 u.a. -) fordert auch die ausbildungsrechtliche Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Lehrinhalten nicht den Einsatz von klinischen Lehrpersonen in der Vorklinik. Eine personelle Zwangsverflechtung oder eine irgendwie geartete Optimierungspflicht im Hinblick auf einen rationellen und effektiven lehreinheitenübergreifenden Einsatz des Lehrpersonals gibt weder das Ausbildungsrecht noch das Verfassungsrecht vor.
84 
10. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin kann kapazitätsrechtlich in diesem Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Die nach § 7 Abs. 1 KapVO VII erforderliche Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII) am 01.10.2006 nicht formell ordnungsgemäß erfolgt (dazu a); sie ist überdies nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch materiellrechtlich fragwürdig (dazu b). Letztlich ist die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges wie auch seiner Anteilquote in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen oder diese durch eine gerichtliche Berechnung zu substituieren; (auch) infolgedessen fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung (dazu c).
85 
a) Der Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht rechtzeitig und formell ordnungsgemäß zugeordnet worden, sodass er bereits deshalb für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht auf Lehrnachfrageseite berücksichtigt werden kann.
86 
Im Studiengang Medizin ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO VII als auch für die - hier streitige - Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII. Für die Aufteilung des Curricularnormwerts ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Anordnung in Fußnote 3 zur laufenden Nummer 49 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung. Das Wissenschaftsministerium ist auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO VII zuständig. Das ist zwar weder in § 7 KapVO VII selbst noch in § 1 Abs. 2 KapVO VII, § 3 HZG ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber insbesondere daraus, dass dem Wissenschaftsministerium im Studiengang Medizin die Aufteilung des Gesamt-CNW auf die (medizinischen wie nichtmedizinischen) Lehreinheiten obliegt, was auch die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten und damit die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander umfassen muss. Die Kapazitätsverordnung lässt insgesamt erkennen, dass gerade im Studiengang Medizin die Festlegung der für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Parameter nicht bei der Hochschule, sondern beim Land liegen sollte (vgl. zu alledem mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -). Die Zuständigkeitszuweisung an das Ministerium hat nach der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im aufgrund des typischen Bewerberüberhangs kapazitär besonders sensiblen Studiengang Medizin auch ihren guten Sinn darin, die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter gegenüber der für andere Studiengänge gültigen Regel des § 4 KapVO vorzuverlagern. Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -). Die Abgrenzung der Lehreinheiten zieht lediglich die kapazitären Konsequenzen aus organisatorischen wie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Vorentscheidungen, die nach Maßgabe des Hochschulgesetzes vorrangig der jeweiligen Hochschule obliegen, ohne dass jedoch das Wissenschaftsministerium an diese Vorgaben gebunden wäre. Von der Zuständigkeit des Ministeriums geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das MWK vom 10.10.2006 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 7 KapVO, Rn 10).
87 
Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob zunächst die Hochschule selbst überhaupt eine hochschulrechtliche Organisationsentscheidung zur Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) zur Lehreinheit Vorklinische Medizin getroffen hat. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte - nach Durchführung der Kapazitätsermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl gefasste - Beschluss des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 05.07.2006 (Anlage B 5 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 16.08.2006) dürfte insoweit bereits deshalb nicht genügen, weil für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen nach § 19 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 LHG der Senat der Hochschule zuständig ist. Der Fakultätsvorstand ist hingegen nur für Angelegenheiten der Fakultät zuständig (§ 23 Abs. 3 LHG), wozu die Zuordnung eines Studienganges, an dem - wie hier - zahlreiche Lehreinheiten mehrerer Fakultäten beteiligt sind, zu einer (dieser) Lehreinheit(en) nicht gehören dürfte.
88 
Im Übrigen ergibt sich auch inhaltlich aus dem Beschluss des Fakultätsvorstands keine Zuordnung des Studiengangs. Vielmehr lautet der Beschluss wörtlich:
89 
Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin. “ [Hervorhebung nur hier]
90 
Setzt der Fakultätsvorstand selbst aber noch einen Dienstleistungsbedarf an, so wollte er - jedenfalls dem Wortlaut seiner Beschlüsse zufolge - gerade keine Zuordnung des Studiengangs vornehmen, da Dienstleistungen nach § 11 Abs. 1 KapVO Lehrveranstaltungen sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Auch aus dem weiteren Text des Protokollauszugs der Sitzung vom 05.07.2006 wird nichts anderes deutlich. Dort heißt es, der Studiengang Molekulare Medizin sei „aus fachlichen Gründen der Medizinischen Fakultät zugeordnet“ worden (so i.Ü. auch die Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin an das Wissenschaftsministerium vom 24.03.2006). Abgesehen davon, dass die Zuordnung ja gerade erst durch die - zuständigen - Hochschulorgane vorgenommen werden soll, bleibt bereits unklar, welcher Lehreinheit der Medizinischen Fakultät der Studiengang zugeordnet werden soll. Auch die Tischvorlage zur Sitzung des Fakultätsvorstands spricht durchgehend von einem Dienstleistungsbedarf („ ... Zur Herstellung adäquater und der LVVO entsprechender Lehrbelastungsverhältnisse besteht daher der einzige Ausweg - wie zuletzt bei den Kapazitätsberechnungen zum Ausdruck gebracht - den Lehrbedarf im Studiengang Molekulare Medizin kapazitätsrechtlich als Dienstleistungsbedarf in Ansatz zu bringen. ... “).
91 
Weitere Beschlüsse der Hochschule selbst zur Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit vor Beginn des Berechnungszeitraums hat die Antragsgegnerin - auch auf ausdrückliche Anforderung - nicht vorgelegt.
92 
Auch die - nachgelagerte - kapazitätsrechtliche Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) durch das Wissenschaftsministerium hat vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2006 wohl nicht wirksam stattgefunden. Die von der Antragsgegnerin als Anlage B 11 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vorgelegte Zuordnungsentscheidung des MWK nach § 7 Abs. 1 KapVO VII - 21-635.1/502 - datiert vom 16.10.2006. Sie kann für den hier streitigen Berechnungszeitraum bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nach dessen Beginn am 01.10.2006 getroffen wurde (vgl. § 5 KapVO VII und dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
93 
Die Zuordnung ist auch nicht bereits zuvor durch andere Verlautbarungen des Ministeriums getroffen worden. Insbesondere ist sie nicht bereits mit der Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt. Diese Festsetzung erfolgt in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen gleichermaßen, nimmt aber die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. An dieser Zweistufigkeit des Verfahrens ändert nichts, dass das Ministerium auch in den nichtmedizinischen Studiengängen befugt und bei Vorliegen dahingehender Zweifel verpflichtet ist, den Kapazitätsbericht der Hochschule zu überprüfen, und dass es bei Ausbleiben des Kapazitätsberichts selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter zu treffen hat (§ 4 KapVO). Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
94 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden. Diese Rechtsprechung befasst sich mit der Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII, die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg in der damals zu entscheidenden Fallkonstellation als „Rechengröße“ bereits zwischen dem Ministerium und der Hochschule existent und bekannt gewesen sei. Die hochschulorganisationsrechtliche Zuordnungsentscheidung und die eine solche nachvollziehende und umsetzende kapazitätsrechtliche Abgrenzung der Lehreinheiten ist aber - anders als der zahlenförmige Inhalt des aufgeteilten Curricularnormwertes - keine Rechengröße, die ohnehin in irgendeiner Weise - und sei es substitutiv durch das Gericht - zu bestimmen ist. Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -). Die hier zu beurteilende Situation ist aber aufgrund ihrer Zweistufigkeit (hochschulrechtliche und nachfolgende kapazitätsrechtliche Zuordnung) eher mit der Fallgestaltung etwa der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. - vergleichbar (wirksame Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten / anschließende Lehrverpflichtungsermäßigung durch das MWK). Da es vor Beginn des Berechnungszeitraums schlicht an einer hochschulrechtlich wirksamen Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) und deren kapazitätsrechtlichem Nachvollzug fehlt, ist für den hier streitigen Berechnungszeitraum weiter von der alten Abgrenzung der Lehreinheiten auszugehen.
95 
Dass sich das Wissenschaftsministerium veranlasst sah, die Neuabgrenzung der Lehreinheiten mit Erlass vom 16.10.2006 - 21-635.1/502 - vorzunehmen, bestätigt die Annahme, dass in vorherigen Verlautbarungen des Ministeriums - insbesondere in der Festsetzung der Zulassungszahl - eine solche Entscheidung nicht zu sehen ist.
96 
Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium mit Schreiben vom 18.10.2006 bestätigt,
97 
dass die Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung mit den im Schreiben vom 16.10.2006 (Az.21-635.1/502) genannten Erwägungen getroffen wurde “.
98 
Diese Bestätigung würdigt die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Eilverfahren als Gefälligkeitsschreiben des Ministeriums ohne inhaltlichen Wert. Bereits die Zuordnungsentscheidung vom 16.10.2006 erließ das Wissenschaftsministerium erst auf eine Anforderung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der seinerseits vom Berichterstatter zuvor um Mitteilung gebeten worden war, ob eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums nach § 7 Abs. 1 KapVO VII vorliege. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit sich bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Zuordnungsentscheidung beim Wissenschaftsministerium während der Anhängigkeit gerichtlicher Kapazitätsstreitigkeiten unter Hinweis auf „Verfahrensrisiken“ und den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Sigmaringen für seine „äußerst formalistischen Standpunkte bekannt“ sei (so der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem an das MWK gerichteten Schreiben vom 10.10.2006), anfordert, auf deren Beachtlichkeit auswirkt. Jedenfalls hat die weitere Erklärung des Ministeriums vom 18.10.2006 für die Kammer keinen inhaltlichen Wert. Sie erging auf eine in den beigezogenen einschlägigen Akten des Ministeriums enthaltene e-Mail des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hin, in der dieser dem MWK mitteilte, er wolle angesichts des Umstands, dass das VG Sigmaringen nach seinen Erfahrungen keine formale Beanstandung auslasse, auf „Nummer sicher“ gehen. Zugleich hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das erbetene Bestätigungsschreiben bereits wörtlich vorformuliert. Von einem „ kritischen Zusammenwirken zwischen der Hochschule und dem zuständigen Ministerium “, wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Kapazitätsermittlung und -festsetzung fordert (Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 266), kann hier keine Rede mehr sein. Insoweit drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass sich das Wissenschaftsministerium der - ihm obliegenden (vgl. § 3 KapVO VII) - inhaltlichen Überprüfung der ihm zugeleiteten Begehren der Antragsgegnerin vollständig begeben hat. Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat. Hier kommt konkret hinzu, dass das Ministerium bei näherer - selbst oberflächlicher - inhaltlicher Prüfung der CAp-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin (dazu sogleich unter b) Veranlassung gehabt hätte, die Abgrenzung der Lehreinheiten ggf. in anderer Weise vorzunehmen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände der ministeriellen Schreiben ist aus der Sicht der Kammer eine wirksame (Neu-)Abgrenzung der Lehreinheiten vor Beginn des Berechnungszeitraums nicht vorgenommen worden.
99 
Dass das Ministerium nach Beginn des Berechnungszeitraums eine derartige Zuordnungsentscheidung treffen würde, war auch nicht vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII erkennbar, weil die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin materiellrechtlich - dazu sogleich unter b) - fragwürdig ist, was sich auch darin bestätigt, dass das Ministerium nunmehr seine Zuordnungsentscheidung zu überdenken scheint (vgl. Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass von vorneherein nur eine einzige Entscheidung des Ministeriums - nämlich die Zuordnung zur Vorklinik - denkbar gewesen ist.
100 
b) Die Kammer hält die Zuordnung des Studienganges Molekulare Medizin (Bachelor) im Rahmen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten des Eilverfahrens derzeit auch für materiellrechtlich bedenklich. Sie verstößt möglicherweise gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KapVO VII.
101 
Zahlreiche der von der Antragsgegnerin in die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin eingestellten Lehrveranstaltungen werden - entgegen der anfänglichen Darstellung der Antragsgegnerin (vgl. die oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung abgebildete Tabelle) - überhaupt nicht von Lehrpersonal der Vorklinik erbracht, sondern sind tatsächlich Dienstleistungsimporte anderer Lehreinheiten. Beispielsweise werden die Veranstaltungen „ Biometrie “ (Vorlesung), „ Mikrobiologie, Virologie u. Vektorkunde “ (Vorlesung und Praktikum), „ Physikalisches Praktikum “ (Praktikum), „ Grundlagen der allg. Versuchstierkunde “ (Vorlesung), „ Immunologie, Allergologie u. Immunpathologie “ (Vorlesung und Praktikum), „ Humangenetik “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie I “ (Vorlesung), „ Pharmakologie und Toxikologie II “ (Vorlesung) ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von der Vorklinischen Lehreinheit, sondern sämtlich von klinischen Instituten (etwa dem Institut für Mikrobiologie und Immunologie, dem Institut für Pharmakologie und Toxikologie oder dem Institut für Humangenetik) abgehalten oder aber von anderen Lehreinheiten (z.B. das Physikalische Praktikum von Dr. R., einem Physiker aus der Abteilung Biophysik). Aus den im Internet veröffentlichten Studienplänen für die einzelnen Fachsemester des Studiengangs (http://www.uni-u...de/medizin/index.php?id=486) gehen die gleichen Lehrpersonen hervor. Dies bestätigt auch die bereits im Vorjahr von der Antragsgegnerin zum Verfahren NC 6 K 286/05 vorgelegte und zu den Generalakten genommene Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung vom 20.05.2003 mit Änderungen vom 13.12.2004, die auch aktuell noch auf der Homepage des Studienganges abgerufen werden kann (http://www.uni-u....de/medizin/uploads/media/Studienplan_MM131204.pdf): Darin sind gerade diejenigen Dozenten - aus anderen Lehreinheiten - aufgeführt, die sich auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis und den Stundenplänen finden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist auf diese unrichtigen Angaben in der CAp-Berechnung bereits am 16.10.2006 hingewiesen worden; die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten, vielmehr hat sie zuletzt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2006 die „Abweichungen“ von der Kapazitätsberechnung eingeräumt. Selbst wenn im Übrigen diese Lehrveranstaltungen tatsächlich - wie in der CAp-Berechnung ursprünglich geltend gemacht - von Lehrpersonal der Vorklinik abgehalten würden, könnte dies keine Anerkennung finden, da der Verordnungsgeber die Fächer Pathologie, Mikrobiologie und Virologie, Immunologie, Medizinische Biometrie, Humangenetik und Pharmakologie / Toxikologie in Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist der Kammer - wie bereits dargelegt - unverständlich, wie das Wissenschaftsministerium, dem die CAp-Berechnung vorgelegt worden war und das die von ihm erlassene Kapazitätsverordnung kennen sollte, gleichwohl die der Verordnung offensichtlich widersprechenden Angaben seiner Abgrenzung der Lehreinheiten ohne weitere Nachfragen zugrunde legen konnte.
102 
Zieht man die Curricularanteile derjenigen Lehrveranstaltungen ab, die nicht von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht werden, so ergibt sich, dass der CAp der Lehreinheit für den Studiengang Molekulare Medizin nicht - wie in der Kapazitätsberechnung angenommen - bei 2,4878, sondern wohl unter 1,0 liegt, allenfalls jedoch 1,0345 beträgt. Die Antragsgegnerin selbst hat nach Hinweisen des Gerichts den Curricularanteil nach Maßgabe nachfolgender tabellarisch dargestellter Annahmen neu ermittelt und die Zahl 1,0345 errechnet:
103 
tabell . Darstellung, aufbauend auf Anlage B 13 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006, hier beschränkt auf die Curricularanteile der mediz. Lehreinheiten
104 
Diese Neuberechnung des CAp dürfte jedoch wiederum in Einzelheiten zu korrigieren sein (wobei mangels Entscheidungsrelevanz nicht auf Abweichungen in der Berechnung der Curricularanteile nicht-medizinischer Lehreinheiten - wie etwa bezüglich des Seminars „ Physik I “, wo die Antragsgegnerin anders als zuvor und ohne nähere Erläuterung nunmehr mit V = 2 rechnet - einzugehen ist):
105 
Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum die Antragsgegnerin die Hälfte des auf die Lehrveranstaltungen in „ Humangenetik / Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen “ entfallenden Curricularanteils (0,045) weiter der Vorklinik zurechnet; erläutert hat sie dies nicht. Die Kapazitätsverordnung nimmt in Anlage 3 zu § 8 KapVO die Zuordnung der Fächer auf die drei medizinischen Lehreinheiten in deren internem Verhältnis zueinander selbst vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Insoweit spricht angesichts der konkreten Zuordnung der Humangenetik zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) vieles dafür, dass der gesamte Wert von 0,09 dieser Lehreinheit zuzurechnen ist. Dadurch verringert sich der CAp der Vorklinik weiter auf 0,9894, wohingegen sich derjenige der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin auf (1,0511 + 0,09 =) 1,1411 erhöht. Darüber hinaus dürfte auch der - in obiger Tabelle nicht dargestellte - der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnete Curricularanteil für die „ Einführung in die Bioinformatik “ (0,0125) ebenfalls bei der Klinisch-theoretischen Medizin zu berücksichtigen sein, nachdem Nr. 36 der Anlage 3 zu § 8 KapVO neben der Medizinischen Biometrie auch die Informatik dieser Lehreinheit zuordnet. Dadurch würde sich deren Curricularanteil weiter auf 1,1536 erhöhen. Angesichts des Umstands, dass sich die Angaben der Antragsgegnerin bezüglich der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin in umfangreichem Ausmaß als unzutreffend herausgestellt haben, bestehen überdies beträchtliche Zweifel, ob die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten Informationen die Curricularverhältnisse vollständig und richtig wiedergeben. Bereits die vorliegenden und von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen - abzustellen ist insoweit auf die Curricularanteile, nicht auf die ungewichtete Zahl der Lehrveranstaltungsstunden - werfen aber die Frage auf, ob der Studiengang Molekulare Medizin nach § 7 Abs. 1 KapVO nicht der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin hätte zugeordnet werden müssen, wo die Studierenden die Lehre überwiegend nachfragen.
106 
Dagegen spricht zwar, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt und als vom Normgeber vorgesehene Ausnahme von dem Grundsatz gilt, dass Lehreinheiten immer mit Blick auf konkrete Studiengänge zu bilden sind, sodass ihnen grundsätzlich zwingend auch ein Studiengang zuzuordnen ist (Unzulässigkeit reiner „Dienstleistungseinheiten“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Demgegenüber beschränkt sich der Regelungsgehalt der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 3 KapVO VII allein auf den Studiengang Humanmedizin und die interne Zuordnung der Lehrnachfrage auf die daran unmittelbar beteiligten drei medizinischen Lehreinheiten, sodass sich nicht ohne Weiteres Rückwirkungen auf die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII ergeben müssen. Allein der Umstand, dass die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Humanmedizin vom Verordnungsgeber als (zulässige) Dienstleistungseinheit konzipiert worden ist, besagt noch nicht notwendigerweise, dass ihr nicht auch ein (ggf. nicht-medizinischer) Studiengang zugeordnet werden kann und ggf. sogar muss, falls die Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KapVO VII dies - wie wohl hier - gebieten. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hält in seinem Schriftsatz vom 31.10.2006 eine Zuordnung des Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zumindest für möglich. Angesichts der übrigen - bereits dargelegten und noch darzulegenden - Beanstandungen an der kapazitätsrechtlichen Geltendmachung der Lehrnachfrage von Studierenden der Molekularen Medizin zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin, können die damit zusammen hängenden Fragen jedoch offen bleiben.
107 
c) Die konkrete Berechnung des Lehrnachfragewerts (CAp) des Studienganges Molekulare Medizin wie auch seiner Anteilquote ist - nicht nur (aber auch) wegen der unter b) erörterten Korrekturen - in einem Maße fehlerhaft, das es insgesamt nicht erlaubt, eine kapazitätsbeschränkende Wirkung der von Seiten der Antragsgegnerin errechneten Werte für den Studiengang Humanmedizin überhaupt anzuerkennen. Auch deshalb fehlt es weiterhin an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung.
108 
aa) Die konkret in die Berechnung eingestellten Gruppengrößen verzerren aufgrund ihrer Systemwidrigkeit das Berechnungsergebnis. Der auf den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) entfallende Curricularanteil wurde von der Antragsgegnerin in systemwidriger und damit rechtswidriger Weise z.T. unter Ansatz tatsächlicher Gruppengrößen, z.T. aber auch unter Verwendung aggregierter Werte ermittelt. Aus der von der Antragsgegnerin als Anlage B 4 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2006 vorgelegten tabellarischen Übersicht zur Ableitung des CAp geht mittelbar hervor - direkt ist dies hier mit Hilfe einer eigenen Spalte in obigen Tabellen dargestellt -, dass für einige Vorlesungsveranstaltungen die Gruppengröße g = 180, für andere aber g = 80 ( Einführung in die Physiologische Chemie I und II ) oder aber sogar g = 25 zugrunde gelegt wurde. Beim Physikalischen Praktikum rechnet die Antragsgegnerin mit einer Gruppengröße von g = 8 (statt - wie sonst - g = 15), bei Seminarveranstaltungen wahlweise mit g = 15, g = 20 oder g = 25. Dies mag dadurch bedingt sein, dass die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) im vergangenen Studienjahr noch auf der Lehrangebotsseite als Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden war, wo durch die Verwendung des Aq mit der prognostizierten (tatsächlichen) Studienanfängerzahl gerechnet wird, die allerdings in der Formel (2) der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII
, für einzelne Exporte: ,
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aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).
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Nunmehr stellt die Antragsgegnerin die Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin auf der Lehrnachfrageseite in die Kapazitätsberechnung ein und vollzieht damit einen Systemwechsel. Auf Lehrnachfrageseite hat sie - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg - die abstrakten und aggregierten Werte wie etwa g = 180 für Vorlesungen auch dann zugrunde zu legen, wenn eine solche Lehrveranstaltung tatsächlich von weniger Studierenden besucht wird. An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -; a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin. Es kann aber nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (dort unter Nr. 5.3) bei der Berechnung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten - und überwiegend: kapazitätsungünstigen - aggregierten Werten (insbes. g = 180 für Vorlesungen) rechnet, bei der Berechnung der Anteilquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber - jedenfalls zu einem beträchtlichen Teil - auf tatsächliche Gruppengrößen abstellt, und beide Berechnungsergebnisse anschließend derart zueinander ins Verhältnis setzt, als wären sie mathematisch und systematisch in gleicher Weise ermittelt. Der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) führt dazu zuletzt aus:
111 
„Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
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Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.“
113 
Wie auch immer sich die Hochschule bei der Frage der Gruppengröße entscheidet, sie muss jedenfalls einheitliche Berechnungsparameter anwenden, wenn das Berechnungsergebnis nicht in systemwidriger Weise verzerrt werden soll. Dabei ist sowohl vorstellbar, dass die Hochschule auch für den Studiengang Humanmedizin von den aggregierten Werten (insbes. g = 180) abgeht und diese den tatsächlichen Verhältnissen (wie auch immer) annähert, als auch denkbar, dass sie auch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner - durchgehend - mit Hilfe der hergebrachten aggregierten Werte berechnet. Ersteres würde die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin auf jeden Fall erhöhen. Letzteres würde den bereits unter 1,0 liegenden Curricularanteil der Vorklinik (nochmals) beträchtlich absenken, und zwar dermaßen, dass der ursprünglich der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Wert (2,4878) den so berechneten Curricularanteil um nahezu 350 % überschreiten würde. Hinsichtlich derjenigen Vorlesungsveranstaltungen, die zudem nur einmal angeboten werden und von Studierenden der Humanmedizin wie auch der Molekularen Medizin gleichermaßen besucht werden (z.B.: Vorlesungen in Anatomie oder Biochemie), stellt sich überdies die Frage, ob diese Veranstaltungen (wie geschehen) doppelt - nämlich einmal bei der Berechnung des CAp für den Studiengang Humanmedizin und ein weiteres Mal bei derjenigen für den Studiengang Molekulare Medizin - berücksichtigt werden dürfen, obwohl bereits die Zahl 180 die Studierenden beider Studiengänge für die jeweilige Vorlesung zu einem Wert zusammen aggregiert, keinesfalls (2 x 180 =) 360 Studierende die Vorlesung besuchen und die Vorlesung nur ein Mal abgehalten wird, oder ob eine Berücksichtigung dieses Umstands ggf. allein bei der Bildung der Anteilquote nach § 12 KapVO VII zulässig ist.
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Das Gericht vermag die fehlerhafte Berechnung der Lehrnachfrage - und darauf aufbauend auch der Anteilquoten, die unter Orientierung an den gänzlich anders berechneten Zulassungszahlen des Vorjahres festgelegt wurden - hier nicht durch eigene Berechnungen zu ersetzen und sieht sich dazu auch nicht veranlasst. Zum Einen obliegt es der Antragsgegnerin, den kapazitätsrechtlichen Weg der Umsetzung von Veränderungen von Lehrangebot oder -nachfrage zu bestimmen, falls es dafür - wie hier - ggf. mehrere Alternativen gibt; das Gericht ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der konkret vorgenommenen Kapazitätsermittlung zu überprüfen. Im Hinblick auf die - Hinweise oder Anfragen des Gerichts aufnehmenden - Veränderungen der Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin vor sowie auch noch nach Beginn des Berechnungszeitraums und ebenso im Hinblick auf die Rechtsauffassung ihres Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 31.10.2006), wonach der Lehrbedarf der Molekularmediziner „im dargestellten Umfang“ doch jedenfalls als Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigen sei, sieht sich die Kammer veranlasst darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe das Gerichts ist festzustellen oder anstelle der Hochschule zu ermitteln, auf welchen sonstigen (hochschul- und/oder kapazitätsrechtlichen) Wegen man zu der festgesetzten oder einer sonst möglichst niedrigen Zulassungszahl gelangen kann. Dies setzt oftmals, wenn nicht sogar in aller Regel - und so auch hier - Hochschulorganisations- und -strukturentscheidungen voraus, deren Vorliegen oder Unbeachtlichkeit das Gericht nicht für jede denkbare Alternative unterstellen kann.
115 
bb) Ohnehin scheitert die Geltendmachung des Lehrbedarfs der Molekularmediziner zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin - sei es auf Lehrnachfrageseite, sei es als Dienstleistungsexport - (weiterhin) daran, dass es an der erforderlichen hinreichenden Abwägungsentscheidung fehlt. Dass bei einem veränderten Einsatz vorhandener Ausbildungsressourcen nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) - unabhängig von der kapazitätsrechtlichen Konstruktion - auch die Rechte der StudienplatzbewerberInnen berührt sind und nicht ausgeblendet werden dürfen, ist bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Vorjahr dargelegt worden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer solchen Maßnahme nicht hinreichend bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dass die Anforderungen an eine solche Abwägungsentscheidung, die erst nach vollständiger Einrichtung eines neuen Studiengangs getroffen wird, angesichts des faktischen Drucks zur Beibehaltung der neu geschaffenen Strukturen zudem erhöht sein dürften, ist oben im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie ausgeführt worden. Auch im Hinblick auf die inhaltliche Würdigung der Entscheidungen des Fakultätsvorstands aus dem Jahr 2005 und der Zeit davor - insbesondere derjenigen vom 16.11.2005 - wird auf diese Ausführungen einschließlich derer des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. - verwiesen. Die Beschlüsse aus dem Jahr 2005 und aus der Zeit davor sind jedoch ohnehin bereits deshalb gegenstandlos geworden, weil sie sich auf gänzlich andere Sachverhalte bezogen: Damals ging es nicht um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe durch die Neuabgrenzung der medizinischen Lehreinheiten und durch die Zuordnung eines neuen Studienganges Kapazitätseinbußen beim Studiengang Humanmedizin hinzunehmen sind, sondern um die Berechtigung von Dienstleistungsexporten. Hinzu kommt, dass auch (und gerade) das damals geltend gemachte Volumen der Lehrnachfrage von Molekularmedizinern mit den hier (für das Studienjahr 2006/2007) streitigen Werten nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Während die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2005/2006 noch lediglich 2 Praktika in die Berechnung einstellte („ Praktikum der Physiologie “ und „ Biochemisches und Molekularbiologisches Blockpraktikum “; CAq = 0,37 bei Aq = 25), sollen nunmehr nach den anfänglichen Berechnungen 15 Vorlesungen, 4 Praktika und 6 Seminare (insgesamt also 25 Lehrveranstaltungen), nach der zuletzt berichtigten Berechnung immerhin noch 9 Vorlesungen, 2 Praktika und 4 Seminare (insgesamt also 15 Lehrveranstaltungen) von vorklinischem Lehrpersonal zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin erbracht werden. Dass die - ohnehin unzureichenden - Gremienbeschlüsse des Vorjahres diesen um ein Vielfaches größeren Umfang, der nicht Gegenstand der damaligen Abwägung war, zu tragen vermögen, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Bestätigt wird dies durch eine Plausibilitätsberechnung unter Ansatz der Werte des Vorjahres: Setzt man in die - ansonsten für die hier relevanten Zwecke unbeanstandet gelassene - Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin den Dienstleistungsexport des Vorjahres für den Studiengang Molekulare Medizin von 4,6250 SWS ein und lässt dafür den Studiengang auf Lehrnachfrageseite unberücksichtigt, so errechnet sich - allein deshalb - bereits eine Zulassungszahl von (aufgerundet) 303 Studierenden für den Studiengang Humanmedizin, somit also 18 mehr als von der Antragsgegnerin selbst berechnet (285). Diese beträchtliche Kapazitätseinbuße durch die kapazitätsrechtliche Neuordnung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner belegt eindrücklich, dass es hierzu neuerlicher sorgfältiger Abwägungsentscheidungen bedurft hätte, die in den Gremienbeschlüssen zum Vorjahr oder auch in den bei der Einrichtung des Studiengangs gefassten Beschlüssen nicht gesehen werden können.
116 
Als eine solche hinreichende Abwägungsentscheidung kann auch nicht der Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 anerkannt werden. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Studiengang Biochemie verwiesen. Zu beanstanden ist insoweit auch bereits, dass der Beschluss nicht vor Geltendmachung der Lehrnachfrage der Molekularmediziner beim Studiengang Humanmedizin gefasst wurde (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), sondern erst nach Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl und damit gewissermaßen zu deren nachträglicher Rechtfertigung, was wiederum zumindest dazu führen dürfte, die Anforderungen an eine derartige Abwägungsentscheidung höher anzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die beschließenden Gremien angesichts der bereits abgeschlossenen Kapazitätsermittlung unter einem in eine Richtung vorgeprägten Entscheidungsdruck gestanden haben.
117 
Dem Beschluss liegt darüber hinaus - jedenfalls seinem Wortlaut und auch der zugehörigen Tischvorlage zufolge - der Ansatz eines Dienstleistungsbedarfs, nicht aber das Modell der Neuabgrenzung der Lehreinheiten unter Zuordnung der Molekularmedizin zur Vorklinik zugrunde. Er befasst sich also mit einem gänzlich anderen Gegenstand als der Kapazitätsbericht.
118 
Auch im Übrigen ist das notwendige Abwägungsmaterial - die zu beurteilende Tatsachengrundlage - nicht ordnungsgemäß zusammengestellt worden, sodass die Beschlussfassung zu großen Teilen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zum Einen zeigt sich dies bereits in dem Umstand, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch die Lehrnachfrage der Molekularmediziner sowohl im Hinblick auf die insoweit berücksichtigungsfähigen Lehrveranstaltungen, als auch wegen des systemwidrigen Berechnungsmodus - wie bereits ausführlich dargelegt - falsch ermittelt worden ist. Dem Fakultätsvorstand lag somit bei seiner Beschlussfassung - wenn überhaupt - eine Datengrundlage vor, die von den reellen Verhältnissen so weit entfernt war, dass er aufgrund dessen bereits nicht zu einer ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Belange in der Lage war. Dass die Belastung der Vorklinik „besonders hoch“, „erheblich“ und auch nicht „auf andere Lehreinheiten abzuwälzen“ sei - so die Formulierungen in der Tischvorlage -, hat sich zu beträchtlichen Teilen zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen. Zum Anderen geht aus den vorliegenden Unterlagen über die Beschlussfassung nicht hervor, dass dem Fakultätsvorstand die umfassenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr bekannt gewesen sind; gewürdigt hat er den Umstand, dass nunmehr nicht mehr 2, sondern 25 bzw. zumindest 15 Lehrveranstaltungen von der Vorklinik erbracht werden sollen, jedenfalls nicht. Überdies fehlt es weiterhin an einer - vom VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 06.03.2006 (NC 9 S 198/05 u.a.) geforderten - substantiierten Darlegung, wie die Lehrnachfrage des neuen Studiengangs in den vorausgegangenen Zulassungssemestern „bedient“ wurde, ohne dass zum Zeitpunkt seiner Einrichtung ein entsprechender Dienstleistungsexport in die Kapazitätsberechnung des Studienganges Humanmedizin eingestellt wurde bzw. aus welchen Gründen nunmehr eine solche Berücksichtigung erforderlich erschien. Diese Darlegung fehlt insbesondere für die zahlreichen für das Studienjahr 2006/2007 erstmals geltend gemachten weiteren Lehrveranstaltungen, die offenbar auch im vergangenen Berechnungszeitraum - wo ein Dienstleistungsbedarf bereits geltend gemacht wurde - angeboten werden konnten.
119 
Letztlich liegt der Beschlussfassung des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 auch die Annahme zugrunde, durch die berücksichtigte Lehrnachfrage des Studiengangs Molekulare Medizin komme es zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin der Kapazitätsberechnung zufolge zu einer Kapazitätseinbuße von ca. 14 Studienplätzen. Dabei ging man - in der Annahme, ein Studienplatz Humanmedizin entspreche einem Studienplatz Molekulare Medizin - offenkundig von der im Kapazitätsbericht errechneten Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin (14) aus. Aufgrund des in der Berechnung angesetzten erheblich höheren Betreuungsaufwands für Molekularmediziner (CAp = 2,4878; CAp Humanmedizin dagegen: 1,4737) ist die den damaligen Zahlen zu entnehmende Kapazitätseinbuße jedoch weit höher; der Kapazitätsberechnung zufolge wird nämlich die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit für 309,0208 Studierende der Humanmedizin durch Multiplikation mit den Anteilquoten auf (rechnerisch) 285 Humanmediziner und 14 Molekularmediziner (insgesamt also 299 Studierende bei der Lehreinheit) aufgeteilt. Die tatsächlich zu berücksichtigende und in Abwägungsentscheidungen mit einzustellende Kapazitätseinbuße beim Studiengang Humanmedizin beträgt bei der Berechnungsweise der Antragsgegnerin, die der Beschlussfassung zugrunde lag, nicht lediglich 14, sondern (309 - 285 =) 24 Studienplätze.
120 
Bei einer Gesamtbetrachtung basiert die Beschlussfassung vom 05.07.2006 daher jedenfalls auf einer unzureichenden Datengrundlage. Eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen der StudienbewerberInnen unter ordnungsgemäßer Abwägung aller widerstreitenden Belange war nicht möglich.
121 
Der im Umlaufverfahren ergangene weitere Beschluss des Fakultätsvorstands vom 31.10.2006 (Anlage B 14 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.10.2006) kann bereits deshalb für das hier streitige Studienjahr keine Berücksichtigung finden, weil er nach Beginn des Berechnungszeitraums ergangen ist (§ 5 KapVO VII). Gleichwohl weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass dem Beschluss zwar die Erkenntnis zugrunde liegt, dass die Lehrbelastung der Vorklinik durch den Studiengang Molekulare Medizin bei weitem nicht so groß ist, wie in der Kapazitätsberechnung ursprünglich angenommen, da andere Lehreinheiten - wie sich im gerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - für zahlreiche Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Entgegen der Darstellung in der Tischvorlage beruht dies aber zum Einen nicht darauf, dass sich „im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Lehrplanes für das WS 2006/2007 Abweichungen zu der im Kapazitätsbericht angenommenen Lehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergeben haben“; diese „Abweichungen“ waren - wie dargelegt - im Studienplan bzw. in Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung zum Studiengang Molekulare Medizin von Anfang an vorgesehen. Dem Beschluss vom 31.10.2006 lässt sich aber beispielsweise nicht entnehmen, warum die dadurch eintretende Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik ausschließlich den Studierenden der Molekularen Medizin zugute kommen und warum etwa nicht auch die Zulassungszahl der Humanmediziner davon profitieren soll. Die nunmehr der Beschlussfassung zugrunde gelegte Berechnung ging schließlich von einem Curricularanteil der Vorklinik für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0344 aus, was der Lehreinheit bereits nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin selbst die Aufnahme von - aufgerundet - (455,3730 : 1,0344 x 0,0762 ≈) 34 Studierenden der Molekularen Medizin - 9 mehr als in der ZZVO festgesetzt - gestattet. Warum diese aus der Reduzierung der Lehrbelastung der Vorklinik folgende überschießende - im Übrigen im hier streitigen Studienjahr (bislang) nicht vergebene - Kapazität nicht zumindest teilweise auch zur Zulassung weiterer Studierender der Humanmedizin verwendet werden soll, ist im Beschluss vom 31.10.2006 nicht erläutert. Zum Anderen gelten die obigen Ausführungen zu den bisherigen Abwägungsentscheidungen auch für den Beschluss vom 31.10.2006, soweit die bislang mangelnde Darlegung der Gründe beanstandet wurde, weshalb eine Geltendmachung der Lehrbelastung nunmehr erforderlich geworden sein soll, obwohl die Lehrnachfrage in der Vergangenheit auch ohne eine solche befriedigt werden konnte. Soweit der Beschluss vom 31.10.2006 durch seine Formulierung
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- „ Die Kapazitätsbelastung des Studiengangs Humanmedizin ist im Rahmen der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit oder durch Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu berücksichtigen “ [Unterstreichung nur hier] -
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eine alternative Fassung erhält, kann hier offen bleiben, ob dies als reine Arbeitsanweisung für die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule (etwa für künftige Berechnungszeiträume) gemeint ist. Selbst wenn mit dem Beschluss die festgesetzte Zulassungszahl für den hier streitigen Berechnungszeitraum gerechtfertigt werden sollte, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen - ggf. ohne die erforderlichen hochschulrechtlichen Organisationsentscheidungen - gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen. Das Gericht prüft lediglich die konkret beschlossenen und in die Kapazitätsberechnung eingestellten Maßnahmen. Erweisen sich solche als abwägungsfehlerhaft oder sonst rechtswidrig, wird die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandelt, als wären die Maßnahmen nicht getroffen worden. Es kommt bei der rechtlichen Würdigung von Abwägungsentscheidungen schließlich auch nicht allein darauf an, ob das von einer Behörde gefundene Ergebnis der Abwägung als solches zulässig ist. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der Abwägung vom Abwägungsprozess insgesamt ab, also von der Zusammenstellung des zu berücksichtigen Abwägungsmaterials über dessen Gewichtung bis hin zum Vorgang der Entscheidungsfindung selbst. Das Gericht hat dabei nachzuvollziehen, ob die Abwägung den daran zu stellenden Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten, sodass auch eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf (so z.B. in anderem - baurechtlichen - Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -).
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Mangels (rechtzeitiger) wirksamer hochschul- und kapazitätsrechtlicher Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kann die dadurch in der Hochschulwirklichkeit tatsächlich bestehende Lehrbelastung nicht auf der Lehrnachfrageseite zu Lasten von Studierenden der Humanmedizin berücksichtigt werden. Auf Lehrangebotsseite verbietet sich eine Berücksichtigung deshalb, weil ein diesbezüglicher Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung nicht geltend gemacht worden ist, und im Übrigen auch deshalb, weil es weiterhin an einer hinreichenden Abwägung widerstreitenden Interessen auch mit den Belangen der StudienbewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin fehlt. Angesichts dessen kann im Eilverfahren auch (weiterhin) offen bleiben, ob die für den Studiengang Molekulare Medizin - der kein eigenes Lehrpersonal hat und sich (quasi als „passive Dienstleistungseinheit“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) nur aus Dienstleistungen anderer Lehreinheiten speist - erbrachten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin überhaupt in der Form des Dienstleistungsexports kapazitätsrechtlich geltend gemacht werden können (vgl. dazu bereits die obiter dicta in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 - und des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -), solange er noch keiner Lehreinheit wirksam zugeordnet ist. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob ein Curricularnormwert für den Studiengang festgesetzt sein muss.
125 
11. Ob Korrekturen an der Schwundberechnung erforderlich sind, kann hier dahin stehen. Denkbare Änderungen führen jedenfalls im Eilverfahren nicht zu weiteren Studienplätzen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Belegungszahlen stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Ansatzpunkt für eine Korrektur könnte lediglich der Übergang vom 1. ins 3. Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 sein, als die Kohorte um 12 Studierende von 288 auf 300 anwuchs. Selbst wenn dies aber auf sog. „schwundfremden Faktoren“ beruhen sollte - wozu möglicherweise die zum 01.10.2003 erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren zählen könnte - (vgl. dazu ausführlich die Beschlüsse der Kammer vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05), führte eine Eliminierung der Übergangsquote nicht zu einem negativen Schwund solchen Ausmaßes, dass ein weiter Studienplatz verfügbar wäre. Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist. Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert in diesem Zusammenhang auch, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -); in der Rechtsprechung besteht im Wesentlichen lediglich darüber Streit, auf welchem (rechnerischen) Weg dies geschehen kann oder muss (vgl. zu den unterschiedlichen Ansätzen VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -; Bayer. VGH Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Bei der hier zu beurteilenden, auf wenige Semesterübergänge beschränkten Schwundtabelle - noch dazu bei Jahreszulassung - erschiene es der Kammer allenfalls gerechtfertigt, die Lehrverpflichtungserhöhung zum Wintersemester 2003/2004 in der Weise herauszurechnen, dass die Belegungszahl des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2003/2004 durch eine Zahl substituiert wird, welche die fiktive Entwicklung der Studienanfängerkohorte aus Wintersemester 2002/2003 ohne die Lehrverpflichtungserhöhung widerspiegelt. Berechnet man die Aufnahmekapazität der Vorklinik zum Wintersemester 2003/2004 allerdings anhand des damaligen Kapazitätsberichts unter Abzug des auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhenden zusätzlichen Lehrdeputats beim Lehrangebot, so ergibt sich für das Wintersemester 2003/2004 rechnerisch eine (fiktive) Zulassungszahl von etwa 280 Studienanfängern und damit auch eine entsprechende (fiktive) Auffüllgrenze von 280 Studierenden im 3. Fachsemester. Die Kammer hält es jedoch - noch dazu im Eilverfahren - nicht für angezeigt, im Rahmen der „Eliminierung“ des benannten schwundfremden Faktors rechnerisch einen weiteren fiktiven Schwund bei der Berechnung einer Übergangsquote hinzuzuaddieren, was jedoch die Folge wäre, wenn man den in der Berechnung enthaltenen Zuwachs der fraglichen Kohorte von 12 Studierenden (300 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) in eine Verminderung um 8 Studierende (280 im 3. Fachsemester gegenüber 288 im 1. Fachsemester) umwandelte. Der Umstand, dass sich ohne die Lehrverpflichtungserhöhung jedenfalls weniger Studienplätze als im Studienjahr zuvor errechneten, zeigt jedoch, dass zumindest der in der aktuellen Schwundberechnung berücksichtigte positive Schwund herauszurechnen sein müsste. Insoweit hält es die Kammer für allenfalls gerechtfertigt, die Belegungszahl im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2003/2004 zwar nicht auf 280, aber zumindest auf (fiktiv) 288 Studierende zu korrigieren (vgl. zu einer ähnlichen Berechnungsweise auch Bayer. VGH, Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -). Auch dann ergibt sich jedoch ein Schwundfaktor von lediglich 0,9979, der - wie sogleich in der konkreten Berechnung deutlich wird - aufgrund von Rundungen nicht zu einer Korrektur des Berechnungsergebnis führt, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes rechtfertigen würde.
III.
126 
Nach den dargelegten Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis das zu niedrig angesetzte Lehrangebot um jeweils 2 SWS für die beiden gestiegenen Lehrdeputate der Juniorprofessuren auf
127 
268,5 + 4 = 272,5 SWS
128 
zu erhöhen.
129 
Nach Abzug des korrigierten Dienstleistungsbedarfs ergibt sich folglich ein bereinigtes Lehrangebot von
130 
272,5 - 31,0457 = 241,4543 SWS.
131 
Dieses Lehrangebot ist - nach Verdoppelung - durch den vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 u.a. -) zuletzt unbeanstandet gelassenen CAp von 1,4736 zu teilen (ob der CAp 1,4738 beträgt, wie von der Antragsgegnerin z.T. vorgetragen und vom Wissenschaftsministerium bestimmt, bedarf mangels rechnerischer Auswirkungen keiner Entscheidung; da die Curricularanteile in der Physiologie jedoch in Summe 0,0444 + 0,1714 + 0,1000 = 0,3158 ergeben - und nicht 0,3159 wie in der Berechnung des CAp durch die Antragsgegnerin -, dürfte allenfalls von einem CAp von 1,4737 auszugehen sein):
132 
Folglich errechnen sich
133 
482,9086 : 1,473x ≈ 327,6
134 
aufgerundet 328 Studienplätze. Selbst wenn ein Schwundfaktor von 0,9979 anzusetzen wäre (s.o.), würden sich allenfalls ≈ 328,4, abgerundet also wiederum 328 Studienplätze ergeben. Die Antragsgegnerin hat die Aufnahmekapazität mit 300 festgesetzten und allenfalls vergebenen Plätzen folglich nicht ausgeschöpft. Ihr ist die vorläufige Aufnahme weiterer 28 AntragstellerInnen möglich.
IV.
135 
1. Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind nur im tenorierten Umfang Vollstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
136 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 268 Studienplätze. Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2006/2007 - parallel zur festgesetzten Studienanfängerzahl - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt und durch die Festsetzung von Vollstudienplätzen allen 300 Studienanfängern im 1. vorklinischen Fachsemestern eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 300 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten.
137 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Grundlage für das Zahlenmaterial ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Belegungsstatistik des Universitätsklinikums für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10).
138 
Es ist jedoch gleichwohl davon auszugehen, dass zumindest 310 Studierenden aus der Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2006/2007 ein Weiterstudium nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden kann. Das Berechnungsergebnis von 268 Studierenden ist insoweit nämlich zunächst mit Rücksicht auf die erwartbare Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu erhöhen. Auch dies ist ein Fall des Studienabbruchs (§ 16 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Die Misserfolgsquote ist allerdings - worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist - anhand der Zahl derjenigen Studierenden zu ermitteln, die die Prüfung mit dem letzten Prüfungsversuch endgültig nicht bestehen (Prüfungsschwund; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.1992 - Bs III 422/91 -). Diese Misserfolgsquote beträgt jedoch nach den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen, die auch das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart auf Anfrage der Kammer bestätigt hat (abweichend von den Angaben der Antragsgegnerin gibt das Regierungspräsidium lediglich für den Prüfungstermin Frühjahr 2006 einen endgültig Durchgefallenen an), nur ca. 1,62 %:
139 
Dabei ist für die hier zu beurteilenden Zwecke (noch) allein mit den Zahlen der Prüflinge nach alter Approbationsordnung zu rechnen, da bei den Prüfungen nach neuer Approbationsordnung bislang kaum Studierende endgültig durchgefallen sein können; bei insgesamt 744 Teilnehmern (die Teilnehmerzahlen stimmen mit den Angaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen überein) und 12 Durchgefallenen ergibt sich daraus die Quote von ca. 1,62 %. Diese vergleichsweise niedrige Quote weicht zwar - aus welchen Gründen auch immer - von ähnlichen Berechnungen in der Vergangenheit erheblich ab (der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - rechnete noch mit 4,2 %), was aber hinzunehmen ist. Bei einer Misserfolgsquote von 1,62 % erhöht sich aber die rechnerische Zahl der Vollstudienplätze lediglich um 4 Studienplätze auf 272 und erreicht damit immer noch nicht die ohnehin vom Wissenschaftsministerium gewährleistete Zahl von 300.
140 
Auch der unabhängig von der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hier wiederum zu berücksichtigende vorklinische Schwund ist - wie dargelegt - maximal mit einem Schwundfaktor von 0,9979 zu berücksichtigen, was rechnerisch vernachlässigt werden kann. Ein (negativer) Schwund im klinischen Studienabschnitt ist nach der auf Anforderung vorgelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen gewesen.
141 
Mit den vorstehenden Ausführungen ist aber noch nicht der sog. Exmatrikulationsschwund erfasst. Der Prüfungsschwund allein gibt keine hinreichend sichere Auskunft zu der Frage, wie viele Studierende nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts eine Zulassung in das 1. klinische Fachsemester begehren, wo der Unterricht am Krankenbett in den klinischen Untersuchungskursen Innere Medizin und Chirurgie - und damit auch der Kapazitätsengpass - unmittelbar beginnt; der Prüfungsschwund beinhaltet noch nicht diejenigen, die das Studium von sich aus vor dem letzten Prüfungsversuch abbrechen oder die Hochschule verlassen, etwa nachdem sie die Prüfung bestanden haben. Für die Beantwortung der hier entscheidenden Frage, ob den außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen StudienanfängerInnen eine Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, ist aber nach Auffassung der Kammer eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester und des dazugehörigen Auffüllverhaltens der Hochschule allein hinreichend aussagekräftig (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -). Die Zahl der Rückmeldungen aus der in das 1. klinische Fachsemester eintretenden Studierendenkohorte spiegelt am ehesten wider, wie viele Studienabbrecher es beim Übergang zum klinischen Studienabschnitt gibt und mit wie vielen Studierenden - ggf. als Inhaber lediglich von Teilstudienplätzen - das 1. klinische Fachsemester aufgefüllt werden kann.
142 
Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage hierzu mitgeteilt, dass im Vergabeverfahren für das Wintersemester 2005/2006 - auch damals waren in der ZZVO 300 vorklinische und 300 klinische Studienplätze festgesetzt - im Hauptverfahren 17 Studienplätze mit 4 Aufrückenden und 14 Hochschulortwechselnden, im ersten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit einem Aufrückenden und 9 Hochschulortwechselnden, im zweiten Nachrückverfahren 6 Studienplätze mit 12 Hochschulortwechselnden und im dritten Nachrückverfahren 2 Studienplätze mit einem Aufrückendem und 2 Hochschulortwechselnden besetzt worden seien. Für das aktuelle Wintersemester 2006/2007 hatten sich nach den Angaben im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16.10.2006 516 Bewerber, darunter 12 Aufrückende, 239 Hochschulortwechselnde und 265 Quereinsteiger beworben. Dabei seien 40 Studienplätze zu vergeben gewesen. Alle Aufrückenden hätten einen Platz erhalten; Ranggrenze bei den Hochschulortwechselnden sei eine Physikumsnote von 1,63 gewesen.
143 
Aus diesen Zahlen lässt sich ablesen, dass sowohl in diesem als auch im letzten Studienjahr nicht nur sämtliche Aufrückenden, sondern in beträchtlichem Umfang auch Hochschulortwechselnde bei der Auffüllung des 1. klinischen Fachsemesters nach den Kriterien des § 19 HVVO zum Zuge gekommen sind. Im Wintersemester 2005/2006 konnte insgesamt 37 Hochschulortwechselnden ein Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten werden. Auch im Hauptverfahren des Wintersemesters 2006/2007 wurden bereits 46 Zulassungen ausgesprochen, davon bereits 34 für Hochschulortswechselnde. Letzteres ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die Studierendenkohorte, die aktuell in das 1. klinische Fachsemester übergeht, ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 mit 333 Studierenden begonnen hat; gleichwohl sind im aktuellen Hauptvergabeverfahren, das sich auf eine Auffüllgrenze von nur noch 300 Studierenden bezieht, 40 freie Plätze zu vergeben gewesen. Dies illustriert deutlich, dass sich der Schwund zum 1. klinischen Fachsemester hin nicht allein mit der Misserfolgsquote im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfassen lässt.
144 
Der Umstand, dass in der Vergangenheit beständig auch Hochschulortwechselnde bei der Vergabe der freigewordenen Plätze im 1. klinischen Fachsemester berücksichtigt worden sind, führt hier dazu, dass nach zurückhaltender Schätzung der Kammer zumindest 10 der StudienanfängerInnen außerhalb der festgesetzten Kapazität, die aufgrund des Tenors zum Studium vorläufig zuzulassen sind, die Fortsetzung ihres Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann, wenngleich auch die übrigen 18 Studierenden auf Teilstudienplätzen tatsächlich mit einer gewissen - aber für die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren nicht hinreichenden - Wahrscheinlichkeit Aufnahme im 1. klinischen Fachsemester finden werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HVVO werden freie Studienplätze in einem höheren Fachsemester nämlich zunächst an Personen vergeben, die in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrückende, bisherige Teilzugelassene); erst in der Reihenfolge danach werden Hochschulortwechselnde (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO) und Quereinsteiger (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HVVO) berücksichtigt. Teilzugelassene an der Hochschule selbst haben somit Vorrang vor Hochschulortwechselnden. Nachdem die Antragsgegnerin im dies- und letztjährigen Vergabetermin über 30 Hochschulortwechselnden einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester angeboten hat, erscheint die - wie im Eilverfahren geboten: vorsichtige - Prognose gerechtfertigt, dass auch zu dem Zeitpunkt, wenn die StudienanfängerInnen des Studienjahres 2006/2007 in die klinischen Fachsemester eintreten, dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Aufnahmekapazität von zumindest einem Drittel davon (10 Studienplätze) freigeworden ist, die mit diesen - Hochschulortwechselnden im Rang vorgehenden - Studierenden aufgefüllt werden kann. Da der Antragsteller / die Antragstellerin - wie dargelegt - bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes hat, hält es die Kammer für geboten und angesichts des beträchtlichen Abschlags von ca. 2/3 auch für gerechtfertigt, die außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vergebenen Studienplätze in dieser Höhe bereits jetzt als Vollstudienplätze auszugestalten. Die übrigen AntragstellerInnen sind jedenfalls im Eilverfahren auf die - angesichts der bisherigen Entwicklung allerdings durchaus berechtigte - Hoffnung zu verweisen, dass sie später als Teilzugelassene im Verfahren nach § 19 HVVO aufrücken können.
145 
2. Die Differenz zwischen der festgestellten Zulassungszahl für die Vollstudienplätze (310) und dem Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs (328) - also 18 weitere Studienplätze - ist in Form sog. Teilstudienplätze (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) zu vergeben. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist. Das Berechnungsergebnis (328 - 310 = 18 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch insofern nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31).
146 
Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt (noch) weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 18 Studienanfänger auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt. In Ermangelung von Erfahrungswerten aus der jüngeren Vergangenheit zur Berechnung einer gesonderten Schwundquote für Teilstudienplätze bei der Antragsgegnerin lässt sich ein Schwundfaktor nur schwer beziffern. Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Seither wurden keine Teilstudienplätze mehr vergeben, folglich auch kein diesbezügliches Schwundverhalten mehr ermittelt. Angesichts der ohnehin bereits umfangreichen Korrekturen an der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und in Anbetracht der mit der Ermittlung einer gesonderten Schwundquote mangels Datenmaterial verbundenen Unwägbarkeiten erscheint eine Erhöhung der Teilstudienplätze daher nicht angezeigt.
147 
3. Die Vergabe der 18 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Im Hinblick auf die umgekehrte Konstellation - die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin - ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine solche wegen der Lehrnachfragekonkurrenz mit Humanmedizinern in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt und ausgeschlossen ist, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 - m.w.N. unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11.82 -, NVwZ 1986, 1014). So kann etwa die Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen einen dann erforderlichen höheren Dienstleistungsexports einer anderen Lehreinheit nach sich ziehen, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze gehen kann. Konkret betroffen ist in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Zahnmedizin zugunsten einer vorklinischen Lehrveranstaltung: Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge erbringt Dr. E. L. für das vorklinische Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ einen Lehrbeitrag von 16 Stunden, was der Berechnung der Antragsgegnerin zufolge einem Curricularanteil von 0,05 x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 = 0,0041 SWS entspricht. Der bei der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin auf Lehrangebotsseite geltend gemachte Dienstleistungsexport beträgt danach 0,0041 x 321/2 = 0,6581 SWS.
148 
Die Vergabe zumindest weiterer 11 Teilstudienplätze über die 310 Vollstudienplätze im Studiengang Humanmedizin hinaus ist hier jedoch bereits deshalb unbedenklich, weil die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Zahnmedizin prognostisch einen Aq von 321 zugrunde gelegt hat. Bis zu dieser Grenze, die der Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin zugrunde liegt, tritt nur diejenige Lehrbelastung ein, mit der die Antragsgegnerin ohnehin gerechnet hat. Auch die 7 weiteren Teilstudienplätze gehen konkret nicht zu Lasten der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin. Rechnet man in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Studiengang Zahnmedizin mit einem Aq von 328, so ändert sich am Endergebnis (54 Studienplätze der Zahnmedizin) nichts. Der verschwinden geringe Curricularanteil von 0,0041 SWS hat nämlich zur Folge, dass rechnerisch erst ab einer Zulassung von 1115 Humanmedizinern ein Studienplatz weniger im Studiengang Zahnmedizin vergeben werden könnte.
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Die Kammer vermag im Übrigen den Dienstleistungsexport von Dr. L. für das vorklinische Integrierte Seminar nicht als kapazitätslimitierende Schranke für die Vergabe weiterer Teilstudienplätze im Studiengang anzuerkennen, sodass die Vergabe sämtlicher 18 Teilstudienplätze schon allein aus diesem Grund möglich ist.
150 
Zum Einen bestehen bereits im Tatsächlichen erhebliche Zweifel, ob Dr. L. die behauptete Lehrleistung überhaupt erbringt. Bereits im Vorjahr hat die Kammer in ihren Beschlüssen zum Studiengang Zahnmedizin beanstandet, dass die nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls von Dr. L. angebotene Vorlesung „ Biological Tissues “ für den Studiengang „Advanced Materials“ ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses nicht von ihm (als Zahnmediziner), sondern von Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik gehalten werde. Das Vorlesungsverzeichnis weist für das Sommersemester 2006 insoweit noch immer Prof. Dr. C. aus. Eine Beteiligung von Dr. L. an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar lässt sich nicht verlässlich verifizieren, da ohnehin nur geltend gemacht wird, dass er lediglich einen - vergleichsweise kleinen - Beitrag von ca. 1,1 SWS für dieses Seminar leistet, das auch ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses verantwortlich von der Medizinischen Fakultät angeboten wird (verantwortl.: Prof. Dr. P., Abteilung für Epidemiologie). In Anbetracht des Umstands, dass sich die konkrete Beteiligung von Dr. L. an der Vorlesung „ Biological Tissue s“ nach wie vor als zumindest zweifelhaft erweist und dass die Zuordnung von Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen z.T. nicht richtig vorgenommen worden ist (vgl. die obigen Ausführungen zu den Studiengängen Biochemie und Molekulare Medizin), bestehen auch Zweifel, ob Dr. L. tatsächlich an dem hier entscheidenden Integrierten Seminar beteiligt ist.
151 
Auch rechtlich kann jedenfalls die - für die weitere Betrachtung unterstellte - Beteiligung von Dr. L. an dem Seminar nicht einer Vergabe weiterer Teilstudienplätze entgegengehalten werden. Die dadurch hervorgerufene Lehrnachfragekonkurrenz von Studierenden der Human- und Zahnmedizin unterscheidet sich bereits grundlegend von derjenigen, die bislang der Rechtsprechung Veranlassung gegeben hat, eine Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin zu Lasten von Vollstudienplätzen der Humanmedizin für unzulässig zu halten. Die dazu ergangene - bereits zitierte - Rechtsprechung ist im Wesentlichen mit Blick auf die Zulässigkeit der Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin vor dem Hintergrund der Lehrnachfragekonkurrenz, in der Studierende der Medizin und Studierende der Zahnmedizin in den vorklinischen Abschnitten ihres Studiums stehen, entwickelt worden. Die Kernfächer der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) sind Teil der Ausbildung beider Studiengänge. Dies führt dazu, dass
152 
„hier einem Curricularanteil der Lehrnachfrage des Studenten der Zahnmedizin von 0,8666 (vgl. Mangel/Nagel/Schmidt/Lindemann "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung" S. 88 - Marburger Analyse - Beispielstudienplan II) an der vorklinischen Lehreinheit ein Curricularanteil des Studenten der Medizin nach dem ZVS-Beispielstudienplan von 1,1108 gegenübersteht. Das bedeutet, daß der Kapazitätsverzehr eines zur vorklinischen Ausbildung zugelassenen Zahnmedizinstudenten demjenigen von (0,8666 : 1,1108 =) 0,78 Medizinstudenten entspricht; zehn zum Teilstudium zugelassenen Zahnmedizinstudenten entsprechen somit annähernd acht Medizinstudenten, die im Hinblick auf die konkurrierende Inanspruchnahme des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit der Medizin durch die "teilzugelassenen" Studenten nicht ausgebildet und dementsprechend nicht zugelassen werden könnten (zutreffend auch BayVGH, Urteil vom 27. September 1982 - Nr. 7 B 81 B. 1792 u.a. - (KMK HSchR 1983, 920)). Der Gewinn, der mit der Bildung risikobehafteter Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin erzielt werden könnte, stünde mithin in keinem Verhältnis zu der Kapazitätseinbuße, die die Ausbildung im Studiengang Medizin durch den Verlust von annähernd so vielen Vollstudienplätzen erleiden müßte“ (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 B 1.82 u.a. -, NVwZ 1986, 1014).
153 
Demgegenüber sind hier keinesfalls Kernfächer betroffen. Darüber hinaus geht es vorliegend auch nicht etwa um ein ganzes Fach oder Seminar, sondern allein um einen zusätzlichen Einsatz eines Zahnmediziners in einem Integrierten Seminar, das ansonsten von den medizinischen Lehreinheiten selbst veranstaltet wird. Die Beteiligung eines Zahnmediziners mag fachdidaktisch durchaus sinnvoll sein. Von § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, 2405 - ÄAppO -) gefordert ist sie jedoch nicht. Im Gegenteil sieht die Vorschrift lediglich vor, dass klinische Fächer in die Veranstaltung einbezogen werden sollen; von einer Beteiligung auch der Zahnmedizin ist nicht die Rede. Damit soll die Beteiligung eines Zahnmediziners an dem Seminar ausbildungsrechtlich nicht in Frage gestellt werden; kapazitätsrechtlich betrachtet hält es die Kammer jedoch nicht für möglich, die ggf. sinnvolle, aber nicht zwingend erforderliche Beteiligung einer Lehrperson an einem Seminar mit einem verschwindend geringen Curricularanteil von 0,0041, der zudem in keinem vergleichbaren Verhältnis zu den Curricularwerten aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht (0,8666 / 1,1108) - zum kapazitätslimitierenden Engpass für eine andere Lehreinheit zu erheben.
154 
Überdies wäre wohl auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass es auf Teilstudienplätzen - wie dargelegt - zu einem beträchtlichen Schwund kommt, der es möglicherweise ohnehin gestatten würde, ca. (11 : 0,6406 ≈) 17 Teilstudienplätze zu vergeben (hier für diese Zwecke überschlägig gerechnet mit dem letzten bekannten Schwundfaktor für Teilstudienplätze), ohne von der Lehreinheit Zahnmedizin mehr als die in der Kapazitätsberechnung angesetzten Dienstleistungsexporte (mit Aq = 321) zu verlangen, da schwundbedingt selbst bei Zulassung von (310 + 17 =) 327 Studierenden der dort zugrunde gelegte Aq von 321 im Durchschnitt über alle vier vorklinischen Semester nicht überschritten würde.
V.
155 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat 289 Studienplätze bereits kapazitätsdeckend vergeben. Sie führt auch den Antragsteller H. aus dem Verfahren NC 6 K 444/05, mit dem sie sich im Vorjahr dahingehend verglichen hatte, dass er endgültig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/06 zum Studium zugelassen, aber erst gemeinsam mit den Studierenden des 1. Fachsemesters im nunmehr streitigen Wintersemester 2006/07 das Studium beginnen werde, kapazitätsrechtlich in der richtigen Kohorte (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06). Er ist unter den 289 bislang zugelassenen Studierenden des Wintersemesters 2006/2007 nicht verzeichnet, was die Kammer anhand der angeforderten konkreten Belegungsliste überprüft hat.
156 
Die 11 weiteren BewerberInnen im Losverfahren nach § 10 Abs. 12 ZVS-VVO angebotenen Studienplätze standen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zur Verfügung, weil davon auszugehen war, dass sämtliche 11 Studienplätze auch angenommen werden.
157 
Soweit einzelne AntragstellerInnen als weitere Begründung ihres Zulassungsbegehrens geltend gemacht haben, die Antragsgegnerin habe auch die festgesetzte Kapazität nicht ausgeschöpft, trifft dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer somit nicht zu. Haben sie dies hilfsweise beantragt, so war darüber ohnedies nicht zu entscheiden, nachdem die Kammer über die mit dem Hauptantrag begehrte Teilnahme an einem Losverfahren um Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität positiv entschieden hat (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 201/05 -).
VI.
158 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Damit ergibt sich bei 28 zusätzlichen Studienplätzen und 179 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
159 
Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass nicht alle der vergebenen Studienplätze Vollstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem Hauptantrag nur im Hinblick auf 10 Vollstudienplätze erfolgreich sind, zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote von 28/179 zu 151/179 auf 1/7 zu 6/7 abzurunden.
160 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
161 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.