Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Feb. 2007 - NC 6 K 607/06

published on 02/02/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Feb. 2007 - NC 6 K 607/06
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 bei der Antragsgegnerin.
Er stellte vor dem 15.07.2006 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 (Zulassungszahlenverordnung-ZVS-Studiengänge 2006/2007 - ZZVO 2006/2007 -) vom 24.04.2006 (GBl. S. 174) sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2006/07 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2006/07 und 27 Plätze im Sommersemester 2007. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell auch 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl von nunmehr 33,5 vorhandenen Planstellen (eine halbe befristete BAT-Stelle mehr als im Vorjahr) und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten ein Gesamtlehrdeputat von 214 Semesterwochenstunden (Vorjahr: 211) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (57 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
3
6
W 2
1
9
-
9
A 13 - A 15
2
9
-
18
BAT IIa/Ib (Z)
6
4
-
24
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik                       (55 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
BAT IIa/Ib (Z)
6
4
-
24
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle lehrdeputatsneutral in eine befristete A 13 - A15 - Stelle umgewandelt.
10 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (56 SWS)
11 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
A 13 - A 15
2
9
2
16
BAT II a/Ib (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (Z)
2
4
-
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -;
VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 606/05 -)
5
12 
Hier hat die Antragsgegnerin lehrdeputatsneutral eine C 4 - und eine C 3 - Stelle in W 3 -Stellen sowie eine C 2 - Stelle in eine A - 13/15 - Stelle umgewandelt.
13 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie                                 (37 SWS)
14 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (Z)
2,5
4
-
10
15 
Sektion Orale Biologie                                                                    (9 SWS)
16 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
9
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
18 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
19 
214 SWS : 33,5 Planstellen = 6,3881 .
20 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 10,05 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,45 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
21 
23,45 x 6,3881 = 149,8009 SWS.
22 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von (CAq x Aq/2 = 0,0041 x 321/2 =) 0,6581 SWS zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Ansatz. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin im Vorjahr mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport um einen solchen in das (vorklinische) Integrierte Seminar „ Mit 66 Jahren... “ handele. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0005 x 22/2 =) 0,0055 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin zufolge exportiert die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „ Biological Tissues “. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach 149,8009 - (0,6581 + 0,0055) = 149,1373 SWS .
25 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
26 
298,2746 : 6,0973 = 48,9191 Studienplätzen.
27 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9044:
28 
29 
Danach ergaben sich 48,9191 : 0,9044 = 54,0901 , abgerundet 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2006/07 und im Sommersemester 2007).
II.
30 
1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig. Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO; zur Zulässigkeit einer solchen Fristregelung vgl. - noch zur Vorgängerbestimmung - ausführlich VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der Antragsteller seinen Antrag bereits vor dem 15.07.2006 gestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Ausschlussfrist erst mit Ablauf des 17.07.2006 endete, weil der 15.07.2006 ein Samstag war (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 -).
31 
Der auf eine unmittelbare Zulassung und nur hilfsweise auf die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens gerichtete Antrag ist sachdienlich formuliert und zulässig. Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
32 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
33 
Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um seine Berufsausbildung handelt.
34 
Es liegt jedoch kein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), nach Auffassung der Kammer zwar mehr als die festgesetzten 55 Studienplätze. Dies nimmt die Kammer im Eilverfahren jedoch nicht zum Anlass, die Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer Studienplätze zu verpflichten, da derzeit nicht mit der für die - mit einer vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze verbundenen - Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird.
35 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
36 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
37 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus, was aber im hier zu beurteilenden Eilverfahren nicht zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze führt.
38 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
39 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
40 
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit von Angestellten auch die Berechnungsgrundlagen für den Krankenversorgungsabzug geändert haben könnten. Nach den Angaben der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 betreffend Humanmedizin) soll die wöchentliche Arbeitszeit aller wissenschaftlichen Mitarbeiter nunmehr wohl ab November 2006 einheitlich 39,5 Wochenstunden betragen - zuvor galt seit etwa 2 Jahren für Alt-Beschäftigte eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden und für Neu-Beschäftigte teilweise eine Arbeitszeit von 41 Stunden. Dies nimmt die Kammer jedoch einstweilen auch nicht zum Anlass, die weiterhin gültigen normativen Vorgaben der LVVO zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Eilverfahren für den hier streitigen Berechnungszeitraum in Frage zu stellen. Zwar richtet sich die Lehrverpflichtung von Angestellten (auch befristet beschäftigten) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 LVVO (i.d.F von Art. 17 des 2. HRÄG) zunächst nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Insoweit erscheint es zunächst auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Veränderung der tariflichen Arbeitszeit auch zu einer Veränderung des Lehrdeputats führen kann, dessen Höhe - zumindest auch - aufgrund bestimmter Annahmen über die wöchentliche Arbeitszeit festgesetzt worden ist (vgl. zu einer Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 31.08.2006 - 3 N 03/06 u.a. -). Ob sich im Zusammenhang mit den tarifvertraglichen Änderungen jedoch tatsächlich (individual- oder kollektiv-)arbeitsvertragliche Neuerungen im Hinblick auf die jeweilige Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ergeben haben, vermag die Kammer im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären. Ein Eingriff in den normativen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der die LVVO (noch) nicht geändert hat, scheidet derzeit aus. Es kann jedenfalls derzeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht angenommen werden, dass sich der Verordnungsgeber durch anhaltende Untätigkeit seinen diesbezüglichen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -). Korrekturen am Krankenversorgungsabzug oder an der Lehrverpflichtung befristet Beschäftigter kommen einstweilen im Eilverfahren nicht in Betracht.
41 
b) Das - im Vergleich zum Vorjahr erhöhte - unbereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die fiktive Fortführung von 5 SWS in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie auf der Grundlage der Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr akzeptiert und in die Berechnung mit eingestellt.
42 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen.
43 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren zum Studiengang Humanmedizin auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist dies im Studiengang Zahnmedizin nicht ersichtlich. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung - auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 57 f Abs. 2 HRG erörterten Rechtsprobleme - wird auf die Beschlüsse der Kammer aus dem Vorjahr zu Studiengang Humanmedizin verwiesen (Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
44 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist - wie bereits in den Beschlüssen zum Vorjahr (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) ausgeführt - im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
45 
Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Der VGH hat es jedoch auch in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2005/2006 (Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -) in Kenntnis dieser Problematik nicht für angezeigt gehalten, im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung, ob sich die - aufgehobenen - Entscheidungen der Kammer aus anderen Gründen als richtig erweisen, Beanstandungen an der Deputatsermäßigung vorzunehmen. Auch die Neuregelungen des LHG veranlassen die Kammer im Eilverfahren nicht, die Bestellung von Prof. Dr. H. und die damit verbundene Deputatsermäßigung weiter in Frage zu stellen. Zwar stützte die Antragsgegnerin die Bestellung eines dritten Studiendekans ursprünglich auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Bestimmung des § 24 Abs. 4 Satz 5 UG, wonach in großen Fakultäten oder in solchen mit verwandten Studiengängen bis zu drei Studiendekane gewählt werden konnten. Demgegenüber heißt es in § 24 Abs. 5 LHG nur noch, der Fakultätsrat wähle je Studienkommission einen Studiendekan. Nachdem Prof. Dr. H. - wie von der Antragsgegnerin mitgeteilt - einer solchen Studienkommission vorsitzt, verändert sich an der kapazitätsrechtlichen Beurteilung der Deputatsermäßigung bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nichts.
46 
d) Ob der zugunsten der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,6581 SWS und derjenige für den Studiengang „Advanced Materials“ in Höhe von 0,0055 SWS anerkannt werden können, bedarf keiner Entscheidung.
47 
Im Hinblick auf den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ hat die Kammer zwar in den Vorjahresbeschlüssen bereits darauf hingewiesen, dass dieser Exportanteil kapazitätsrechtlich keine Anerkennung finden könne. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer - auch weiterhin - unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 2007 bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik für die Vorlesung Biological Tissues vorgesehen ist, der sie im Übrigen nach dem Vorlesungsverzeichnis auch bereits im Vorjahr gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
48 
Selbst wenn man jedoch dem geltend gemachten Dienstleistungsexport - auch soweit er für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird - die Anerkennung versagt, führt dies zu keinem weiteren Studienplatz. Lässt man nämlich den gesamten Export von zusammen 0,6636 SWS entfallen, so errechnen sich gleichwohl nicht mehr als 54,3308, abgerundet also wiederum - wie festgesetzt - 54 Studienplätze.
49 
e) Im Eilverfahren sieht die Kammer bis auf Weiteres auch davon ab, die Curricularnormwertaufteilung für den Studiengang Zahnmedizin und den CAp von 6,0973 SWS für die Lehreinheit Zahnmedizin zu hinterfragen. Offenkundig schöpft zwar die Antragsgegnerin derzeit den Curricularnormwert von 7,8 SWS nach Nr. 50 der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aus; nachdem auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin nämlich nicht mehr ein Curricularanteil von 0,8667, sondern nur noch von tatsächlich 0,8005 entfällt, ergeben die Curricularanteile der an der zahnmedizinischen Ausbildung beteiligten Lehreinheiten in Summe nur noch 7,7338 SWS. Daraus lässt sich aber - zumal im Eilverfahren - nicht ohne Weiteres ableiten, dass auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin einer (studienbewerbergünstigen) Korrektur bedürfte.
50 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist nach Ansicht der Kammer wie auch im Vorjahr kapazitätsrechtlich zu beanstanden. Sie enthält einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der rechnerisch zu neutralisieren ist. Die Kammer nimmt dies jedoch im Eilverfahren nicht zum Anlass, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu verpflichten.
51 
Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist.
52 
Im Hinblick auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. - zum Vorjahr stellt die Kammer insoweit Folgendes klar: Soweit die Kammer in ihren Beschlüssen zum Vorjahr im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt, bezog sich dies in erster Linie auf den Vortrag einzelner Antragstellervertreter, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten der Schwundberechnung in Frage gestellt hatten. In diesem Zusammenhang führt die - auch nur teilweise gelungene - Auffüllung dazu, dass die mitunter sehr hohen (reinen) Abbrecherquoten aus dem Bericht der Sachverständigenkommission keine Aussagekraft für die Berechnung des Schwundfaktors haben. An keiner Stelle der Vorjahresbeschlüsse hat die Kammer jedoch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegnerin die Auffüllung - wegen ausreichender Nachfrage nach Studienplätzen auch in den höheren Semestern - vollständig gelungen ist. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr bereits aus der von der Antragsgegnerin damals - wie auch heute - vorgelegten Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell und den darin eingesetzten Zahlen, weshalb es auch keiner expliziten Feststellung des Gerichts bedurfte, dass die Zahl etwa von Studienortwechselnden nach Ulm regelmäßig hinter der Zahl der in höheren Fachsemestern freigewordenen Studienplätze - auch künftig - zurückbleibt. Sowohl die Antragsgegnerin selbst als auch das Wissenschaftsministerium haben den Umstand, dass - wie aus der Belegungstabelle ersichtlich - in der Vergangenheit nach Berücksichtigung der Auffüllung noch immer ein (beträchtlicher) Schwund verblieb, zu Recht zum Anlass genommen, prognostisch auch für die Zukunft von einem entsprechenden Schwundverhalten auszugehen. Die Universität hat daher dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgend einen Schwundfaktor errechnet, das Wissenschaftsministerium daraufhin die infolgedessen korrigierte Studienanfängerzahl - nebst entsprechenden Auffüllgrenzen - für den neu beginnenden Berechnungszeitraum festgesetzt.
53 
Dass es in der Vergangenheit nicht zuletzt wegen der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Kombination von Auffüllverpflichtung und Schwundzuschlag in einzelnen Semestern in der Hochschulwirklichkeit zu einer Überlast gekommen ist, vermag an der generellen Erforderlichkeit einer Korrektur des Berechnungsergebnisses durch einen Schwundzuschlag nichts zu ändern. Der VGH Baden-Württemberg weist in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. - zwar zutreffend darauf hin, dass im beispielhaft herausgegriffenen WS 2004/2005 eine Gesamtzahl von „248“ Studierenden - gemeint sind nach den Zahlen aus der Belegungstabelle der Antragsgegnerin wohl richtigerweise sogar 252 - in allen Fachsemestern geführt wird, obwohl die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin (ohne Schwundzuschlag) nur (24 x 10 =) 240 Studierende beträgt. Dieser auf ein Semester beschränkte Rückgriff auf die - nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg der Abstraktion im Kapazitätsrecht wegen sonst für unerheblich erachtete - Hochschulwirklichkeit und die tatsächlichen Verhältnisse bei der Antragsgegnerin blendet aber aus, dass es sich bei der Festsetzung eines Schwundzuschlages auf der Grundlage des Hamburger Modells immer um eine Prognoseentscheidung basierend auf den Erfahrungen der Vergangenheit handelt. Derartigen Prognoseentscheidungen ist die Möglichkeit immanent, dass sie sich - im Nachhinein betrachtet - als unzutreffend erweisen können. So kann bei einem überdurchschnittlichen Erfolg bei der Auffüllung der Fall eintreten, dass sich der Schwundzuschlag als zu hoch erweist und die Hochschule - wie z.B. im vom VGH herausgegriffenen Semester - mehr Studierende auszubilden hat, als ihre Kapazität eigentlich erlaubt. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass in einem Semester die Auffüllung (noch) schlechter gelingt als prognostiziert, sodass ex post in der Vergangenheit mehr Studienanfänger hätten zugelassen werden können; auch diese Konstellation weisen einzelne Semestern in der Belegungstabelle auf.
54 
Im Übrigen dürfte im Hinblick auf die - nicht entscheidungsmaßgebliche - Frage, ob die Hochschule durch die Kombination von Auffüllverpflichtung und Schwundzuschlag in der Hochschulwirklichkeit übermäßig belastet wird, auf die Zahlen des gesamten Betrachtungszeitraums vom SS 2001 bis zum WS 2005/2006 abzustellen sein. In diesem Gesamtbetrachtungszeitraum waren in allen 10 Fachsemestern der Belegungstabelle insgesamt 2.212 Studierende verzeichnet, pro Semester also im Schnitt (2.212 : 10 : 10 =) 22,12 Studierende in jeder Fachsemesterkohorte. Demgegenüber gestattete die - schwundbereinigte (!) - Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum die Ausbildung von 2.330 Studierenden, also durchschnittlich 23,3 Studierenden pro Fachsemesterkohorte (vom WS 2003/2004 bis zum WS 2005/2006 betrug die Aufnahmekapazität ohne Schwundzuschlag durchgehend jeweils 24 Studierende, in der Zeit vom SS 2001 bis zum SS 2003 hat die Hochschule keinen Schwundzuschlag in die Berechnung eingestellt, sodass die jeweiligen Zulassungszahlen von 22, 24, 24, 22 und 21 Studierenden die Aufnahmekapazität widerspiegeln - in der Summe errechnen sich danach 233 Studierende pro Semester, also insgesamt eine Aufnahmekapazität von 2.330 im Betrachtungszeitraum). Im Durchschnitt hat die Antragsgegnerin also in der Vergangenheit trotz Auffüllverpflichtung und trotz Schwundzuschlag tatsächlich sogar weniger Studierende ausbilden müssen, als sie hätte können.
55 
Soweit der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 gleichwohl eine Kombination von Auffüllverpflichtung und Schwundzuschlag für problematisch erachtet, können die diesbezüglichen Ausführungen nur als rechtspolitische Forderungen an den Verordnungsgeber verstanden werden. Solange der Verordnungsgeber eine Zulassungszahl inklusive Schwundzuschlag festsetzt - und dazu ist er verpflichtet, wenn die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell trotz Auffüllung zur prognostischen Annahme eines Schwundes führt -, ist rechtlich eine gerichtliche Überprüfung und Korrektur der Schwundberechnung möglich und ggf. geboten.
56 
In Anbetracht all dessen vermag die Kammer nicht anzunehmen, dass der Zuschlag einer Schwundquote hier bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und die Antragsgegnerin zu mehr als der von ihr „freiwillig“ (so VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -) vorgenommenen Schwundkorrektur nicht verpflichtet ist. Selbst der VGH Baden-Württemberg geht davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII nur verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird. Eine solche Erwartung hat jedoch der Normgeber der ZZVO hier selbst nicht geäußert, sondern auf den entsprechenden Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin hin eine Zulassungszahl mit Schwundzuschlag festgesetzt; nach den die Entwicklung in der Vergangenheit widerspiegelnden Belegungszahlen aus der Schwundberechnungstabelle wäre eine solche Erwartung hier auch nicht gerechtfertigt, sondern allein die Annahme, dass auch künftig die Auffüllung durch die Hochschule mangels einer hinreichenden Zahl von BewerberInnen für die höheren Fachsemester - trotz Befolgung der Auffüllverpflichtung - nicht vollständig gelingt.
57 
Die Kammer hält nach wie vor daran fest, dass die inhaltlich zu überprüfende Schwundberechnung der Antragsgegnerin auch weiterhin einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor enthält, der rechnerisch zu neutralisieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
58 
Dazu hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. - ausgeführt:
59 
„Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
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Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
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Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
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Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
64 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
65 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (...). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.“
66 
Gegen diesen Teil der Ausführungen der Kammer hat der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 keine Einwände erhoben. Zu der Annahme der Kammer, dass ein schwundfremder Faktor in beträchtlichem Umfang Einfluss auf die Berechnung des Schwundfaktors genommen hat, hat sich der VGH Baden-Württemberg nicht geäußert. Der VGH Baden-Württemberg akzeptiert allerdings in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl als Besonderheit zu beachten sein kann (Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -). Dies entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum sog. „normativen Schwund“, der darauf beruht, dass sich allein durch die Veränderung der Zulassungszahl für die Studienanfängerkohorte und - parallel dazu - durch die Veränderung der Auffüllgrenzen (nach oben wie nach unten) ein Schwundverhalten ergibt, das nicht den Modellannahmen des Hamburger Verfahrens entspricht und ggf. einen positiven oder negativen Schwund vortäuscht. Der VGH Baden-Württemberg sah sich in den 1980er-Jahren noch veranlasst, den normativen Schwund durch die Einstellung fiktiver Belegungszahlen in die Schwundberechnung der Hochschule nach dem Hamburger Modell zu korrigieren bzw. zu neutralisieren (vgl. nur etwa die Beschlüsse vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920). Dazu führt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) aus:
67 
„Hierbei ist allerdings zu beachten, daß dieses Hamburger Modell in erster Linie dafür entwickelt worden ist, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studenten eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung ein Schwundfaktor, der ohne eine weitere Kontrolle und Korrektur bei Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist. Gelten im Erhebungszeitraum indessen verschieden hohe Zulassungszahlen und findet eine Auffüllung der höheren Fachsemester bis zu der für das Bewerbungssemester festgesetzten Studienanfängerquote statt, kann aus dieser Berechnung nach dem Hamburger Verfahren nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, ob und in welchem Maße in Zukunft eine Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungsgrenze des Eingangssemesters gelingen wird. Bei einem Kapazitätsausbau und einer daraus folgenden Erhöhung der Zulassungsgrenze im Erhebungszeitraum täuscht das Berechnungsergebnis nach dem Hamburger Modell einen sogenannten "positiven Schwund" vor, wenn über die Zulassungsgrenze des Vorsemesters Studenten in höheren Fachsemestern zugelassen wurden, obwohl die höhere Zulassungsgrenze des Eingangssemesters nicht erreicht worden und deshalb die vollständige Auffüllung nicht gelungen ist. Die Zulassungsgrenze des Eingangssemesters müßte danach um einen Schwundzuschlag erhöht werden, weil eine kapazitätserschöpfende Belegung aller höheren Fachsemestern in Zukunft nicht zu erwarten ist. Umgekehrt täuscht ein Kapazitätsabbau und folglich eine Herabsetzung der normativen Zulassungsquote im Erhebungszeitraum einen Schwund vor, wenngleich die Auffüllung bis zur normativen Zulassungsgrenze des Eingangssemesters vorgenommen werden konnte und deshalb auch eine kapazitätserschöpfende Belegung der höheren Fachsemester in Zukunft zu erwarten sein dürfte (vgl. zu alldem den Senatsbeschluß vom 1.06.1987 -- NC 9 S 11/87 -- KMK-HSchR 1987, 920 ). Ein solcher lediglich "normativer" oder rechnerischer Schwund, durch den das Lehrpersonal -- wie keiner weiteren Begründung bedarf -- keine Entlastung von Lehraufgaben erfährt (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO V), rechtfertigt die Erhöhung der Zulassungszahl um eine Schwundquote nicht.“
68 
Der VGH Baden-Württemberg hat folgerichtig in beiden zitierten Entscheidungen den durch Veränderungen der Zulassungszahlen im Betrachtungszeitraum hervorgerufenen normativen Schwund durch Korrekturen an der Belegungstabelle in beide Richtungen - sowohl bei einem Kapazitätsabbau wie -ausbau von einem Studienjahr zum nächsten - neutralisiert und dazu fiktiv angehobene oder abgesenkte Belegungszahlen eingesetzt. Eine derart genaue Korrektur des Hamburger Verfahrens, die bereits bei der geringsten Veränderung der Zulassungszahl ansetzt, hielt die Kammer in der Vergangenheit nicht für geboten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich leichte Schwankungen der Zulassungszahl und die daraus folgenden geringfügigen Verzerrungen der Schwundberechnung im Rahmen der Modellannahmen des Hamburger Verfahrens und dazuhin über den Betrachtungszeitraum von (hier) 10 Semestern nivellieren. Dies gilt jedoch nicht bei einem derart hervorstechenden „Ausreißer“ wie der Übergangsquote vom Sommersemester 2003 auf das Wintersemester 2003/04, der eine Korrektur erfordert. Der „normative Schwund“ drückt sich bei dieser Übergangsquote im Anstieg der Zulassungszahl (und der dazugehörigen Auffüllgrenzen) vom Sommersemester 2003 (21 Studienplätze) zum Wintersemester 2003/2004 (28 Studienplätze) aus. Ein derartiges - wie dargelegt durch die Lehrverpflichtungserhöhung bedingtes - Ereignis wiederholt sich in absehbarer Zeit nicht ohne Weiteres und verzerrt die Schwundberechnung in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß. Es täuscht einen positiven Schwund vor, obwohl der Antragsgegnerin im Wintersemester 2003/2004 die vollständige Auffüllung aller Fachsemester auf die höhere Zulassungsgrenze des Eingangssemesters - mit Ausnahme allein des 3. Fachsemesters - nicht ansatzweise gelungen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -).
69 
Allerdings sind mehrere Lösungswege denkbar, um den - wie dargelegt - schwundfremden Faktor in der Schwundberechnung rechnerisch zu neutralisieren.
70 
aa) Die Kammer hat in den Beschlüssen zum Vorjahr (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) die Auffassung vertreten, das Hamburger Modell sei dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies ließe sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2001 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen (vgl. zu den Einzelheiten die zitierten Beschlüsse, auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird). Auf diese Weise errechneten sich zwei gesonderte Schwundfaktoren. Für die Zeit vom Sommersemester 2001 bis zum Sommersemester 2003 wäre dabei ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
71 
72 
Ebenso wäre für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfiele:
73 
74 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8104 und 0,8759) wäre sodann ein Mittelwert zu bilden, wobei eine Gewichtung - wie sie die Kammer noch im Vorjahr vorgenommen hat - wegen des identischen Umfangs der jeweiligen Betrachtungszeiträume nicht erforderlich wäre. Somit ergäbe sich nach dieser Berechnungsweise ein Gesamtschwundfaktor von
75 
(0,8104 + 0,8759) : 2 = 0,8432 .
76 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9044 - 0,8432 = 0,0612) macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
77 
bb) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschlüsse vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -, Leitsatz veröffentl. in DVBl. 2006, 1608) vertritt hingegen die Auffassung, anstelle einer vollständigen „Eliminierung“ des betreffenden Semesterübergangs aus der Schwundberechnung nach dem Modell der Kammer aus dem Vorjahr sei vorrangig zu prüfen, ob hinsichtlich einzelner Bestandszahlen in dem betroffenen Semester korrigierte Werte eingesetzt werden könnten, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lasse. Der Bayerische VGH nimmt dabei mangels anderweitiger Orientierungswerte eine Berechnung der Zulassungszahl ohne die Lehrdeputatserhöhung vor und ersetzt die tatsächliche - auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhende - Belegungszahl in der (dort allein betroffenen Dritt-)Semesterkohorte durch eine fiktive Bestandszahl. Für in künftigen Semestern anzustellende Schwundberechnungen, wo die Korrektur sich als nicht mehr geeignet erweist, weil sodann auch die höheren tatsächlichen Belegungszahlen für die nachfolgenden Semester mit einfließen, hält der Bayerische VGH statt der vorgenommenen Herabsetzung der Endbestandszahl eine Erhöhung der Anfangszahl der jeweiligen Studierendenkohorte in der diagonalen Zahlenreihe um den selben Betrag für angezeigt, was rechnerisch zu nahezu identischen Ergebnissen führt.
78 
Diese konkrete Korrektur der Berechnungsweise führt - übertragen auf die hier streitige Schwundberechnung - ebenfalls zu einer Prognose eines weitaus größeren Schwundes. Dazu ist zunächst fiktiv die Zulassungszahl für Studienanfänger und die parallel dazu geltenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2003/2004 anhand des damaligen Kapazitätsberichts, aber unter Abzug des auf der Lehrverpflichtungserhöhung beruhenden Teils des Lehrdeputats (16 SWS) zu ermitteln. Rechnet man demzufolge im Wintersemester 2003/2004 mit einem Lehrdeputat von fiktiv (nur) 196 SWS (statt tatsächlich: 211 SWS), so errechnet sich nach den damaligen Kapazitätsverhältnissen eine Jahresaufnahmekapazität von (aufgerundet) 51 Studienplätzen, folglich 26 im Wintersemester und 25 im darauf folgenden Sommersemester. Ohne die - im hier zu beurteilenden Zusammenhang verzerrende - Lehrverpflichtungserhöhung wären zum Wintersemester 2003/2004 folglich nur 26 und nicht 28 Studierende zum Studium zugelassen worden; parallel dazu hätte die Auffüllgrenze für höhere Fachsemester statt 28 ebenfalls 26 betragen. Da den tatsächlichen Belegungszahlen des Wintersemesters 2003/2004 in der Schwundberechnungstabelle nunmehr bereits weitere Semesterübergänge folgen, kann das Modell des Bayerischen VGH zur Neutralisierung des schwundfremden Faktors nur in dort für „künftige“ Semester aufgezeigten Verfahrensweise erfolgen. Es sind also die Anfangszahlen aller Studierendenkohorten, die im Wintersemester 2003/2004 ihr Studium noch nicht abgeschlossen hatten, in der diagonalen Zahlenreihe um die Differenz von 2 (fiktiven) Studierenden zu erhöhen. Dann errechnet sich ein Schwundfaktor von 0,8520 :
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80 
Die Modifikation des Hamburger Modells durch den Bayerischen VGH kommt dem vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920) früher angewandten Verfahren zur Neutralisierung des normativen Schwundes sehr nahe. Sie hat den Vorzug, dass der außergewöhnliche Zuwachs an Lehrdeputat und damit auch an Studierenden in den einzelnen Kohorten auf schonende Weise und ohne völlige Außerachtlassung eines ganzen Semesterübergangs getilgt wird. Darüber hinaus sieht sie sich nicht den methodischen Einwänden ausgesetzt, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. - gegen das Berechnungsmodell der Kammer erhoben hat.
81 
cc) Die Kammer hält - wie bereits dargelegt - eine Korrektur der verzerrten Schwundberechnung für geboten. Nachdem der Bayerische VGH einen der Antragsgegnerin (jedenfalls für den hier streitigen Berechnungszeitraum) günstigeren Weg der rechnerischen Neutralisierung des schwundfremden Faktors aufgezeigt hat, hält die Kammer im Eilverfahren nicht mehr an ihrem im Vorjahr entwickelten Modell fest. Wenn auch die Differenz der errechneten Schwundfaktoren von 0,8520 bzw. 0,8432 denkbar gering ist - was jedenfalls die grundsätzliche Gebotenheit der Korrektur der Schwundberechnung bestätigt -, so ist bei der im Eilverfahren angezeigten vorsichtigen Herangehensweise doch lediglich diejenige Korrektur notwendig, die die Antragsgegnerin am wenigsten belastet, wobei die Entscheidung für die eine oder die andere Berechnungsmethode ohnehin nur Einfluss auf die Zulassungszahl hat, wenn auch andere Parameter der Kapazitätsberechnung beanstandet werden.
82 
dd) In Anbetracht der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 u.a. -), der im Vorjahr die Beschlüsse der Kammer aufgehoben und deren Rechtsansicht nicht geteilt hat, vermag die Kammer jedoch die Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze - basierend auf der Korrektur der Schwundberechnung - zu verpflichten. Die Kammer teilt zwar die Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg - wie dargelegt - nicht und hält eine entsprechend höhere Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin für gegeben. Es obliegt jedoch dem VGH Baden-Württemberg selbst, seine Rechtsprechung - ggf. auf eine Beschwerde des Antragstellers hin - klarzustellen oder ggf. zu modifizieren und dabei auch auf die aufgeworfenen, in den Beschlüssen vom 31.03.2006 nicht abgehandelten Probleme einzugehen. Bis dahin sieht die Kammer von einer darauf beruhenden Vergabe weiterer Studienplätze auch im Interesse des Antragstellers ab, der im Falle einer - absehbaren - Aussetzung der Vollziehung der darauf eventuell gründenden Beschlüsse der Kammer durch den Verwaltungsgerichtshof sein Studium nicht aufnehmen könnte, ggf. aber bereits wegen der Benachrichtigung von der Zulassung an der Universität Ulm seine gegen andere Universitäten gerichteten Eilanträge wegen des Wegfalls des Anordnungsgrunds zurückgenommen oder für erledigt erklärt haben könnte. Einstweilen fehlt es in Anbetracht der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg an überwiegenden (endgültigen) Erfolgsaussichten für die Klage in der Hauptsache, die für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO aber erforderlich sind.
83 
3. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nach alledem im Eilverfahren nicht in ergebnisrelevanter Weise zu korrigieren.
84 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 03/11/2006 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens bis zum 09.11.2006 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;
published on 31/03/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller
published on 22/02/2006 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller erwarb
published on 29/11/2005 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstelleri
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Annotations

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.