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Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Dieses besteht darin, dass er geklärt wissen will, ob sein Lebenspartner bei der Gewährung von Beihilfe wie ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte behandelt wird. Eine solche grundsätzliche Klärung kann er im Wege einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beihilfe im Einzelfall nicht erreichen. Von daher scheitert das Begehren des Klägers auch nicht am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Mit der vorliegend erhobenen Feststellungsklage sollen im Übrigen auch nicht etwa die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen - beispielsweise über das Vorverfahren - umgangen werden; tatsächlich wurde vorliegend im Hinblick auf § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz ein Vorverfahren durchgeführt.
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Die Klage ist auch zulässig. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihm seit 01.08.2006, dem Tag seiner Verpartnerung, dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für seinen im Partnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartner entsprechend den für Ehepartner geltenden Bestimmungen zusteht. Die entsprechende Feststellung war deshalb zu treffen und die entgegenstehenden Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg aufzuheben.
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Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg enthält allerdings keine Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung des Lebenspartners bei der Gewährung von Beihilfe. Der insoweit allein in Betracht zu ziehende § 3 Abs. 1 BVO benennt in Abs. 1 Nr. 1 ausschließlich den Ehegatten des Beihilfeberechtigten. Der Begriff des Ehegatten ist aber nicht identisch mit demjenigen des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Gesetzeslücke feststellbar ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Problematik, ob Ehegatten und Lebenspartner gleichzustellen sind, schon im Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) auch im Hinblick auf besoldungsrechtliche Aspekte thematisiert worden war, und beispielsweise die ursprünglich vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, nicht Gesetz wurde. Von daher ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber vorliegend im Rahmen von Änderungen der Beihilfeverordnung nach dem Jahre 2001 bewusst davon Abstand genommen hat, Ehegatten und Lebenspartner beihilferechtlich gleich zu behandeln.
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Die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, die eine Besserstellung des Ehegatten gegenüber einem Lebenspartner vorsieht, verstößt nach Auffassung der Kammer jedoch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist damit auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431; Beschluss v. 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164, 174; Beschluss v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180), es sei denn, die Ungleichbehandlung lässt sich ausreichend rechtfertigen.
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Im streitgegenständlichen Fall ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch von den Beteiligten diskutierten Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, DVBl. 2009, 1510 ff. mit Anmerkungen Hoppe) zur Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern u. a. Folgendes ausgeführt:
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„... Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 <224>; 88, 87 <97>; 93, 386 <401>).
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... Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.
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Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 <38> m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab unterliegt die Ungleichbehandlung ... zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden.
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Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der Beteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung zu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran, dass das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird.
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Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung des Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung ("Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.", vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1). Der Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 105, 313 <314>). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zu vermeiden, und dass dieses Anliegen mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz "hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt" werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe, sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten die ab einem gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote (§ 1307 BGB), die jedenfalls auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LPartG).
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Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden daher typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - Maruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <492>).
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Da die ... Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhaltet, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. ...“
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In unmittelbarem Anschluss hieran führt das Gericht dann aus, ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung ergebe sich
auch
daraus, dass die Satzungsregelungen zur hier maßgeblichen Hinterbliebenenrente stark an das Sozialversicherungsrecht angelehnt seien, aber die dortigen Regelungen bezüglich der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern nicht übernähmen.
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Im Unterschied zur Auffassung des Beklagten vermag das Gericht aus den gesamten hier wiedergegebenen Erwägungen nicht zu schließen, dass der vom Bundesverfassungsgericht postulierte besondere Rechtfertigungsbedarf für die strittige Ungleichbehandlung sich ausschließlich oder doch überwiegend aus dem zuletzt genannten Aspekt der (übrigen) Parallelität der Satzungsregelungen und des Sozialversicherungsrechts ergebe. Vielmehr ist das Gericht der Auffassung, dass dieser Umstand ein weiterer, aber nicht der allein ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist, was sich nicht zuletzt aus der Verwendung des Wortes „auch“ im oben genannten Kontext ergibt.
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Die zitierten, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze sind damit vorliegend entsprechend anzuwenden. Denn die hier maßgebliche Fallkonstellation weist im Vergleich mit dem vom Bundesverfassungsgericht behandelten Fall - mit Ausnahme des dortigen überwiegenden Gleichklangs der einschlägigen Regelungen mit denjenigen des Sozialversicherungsrechts - keine Besonderheiten auf. Sowohl in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Hinterbliebenenversorgung wie auch im vorliegenden Fall der Beihilfegewährung geht es um die Frage, inwieweit eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im Hinblick auf finanzielle Leistungen des Dienstherrn gerechtfertigt ist.
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Gemessen an den danach zu beachtenden Anforderungen ist die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im hier strittigen Kontext der Beihilfegewährung nicht gerechtfertigt.
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Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht die bloße Verweisung auf die Ehe und deren Schutz nicht aus.
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Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55, 72; Urteil v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 -, BVerfGE 105, 313, 346). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Beschluss v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216, 231). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.1957, a.a.O.; Urteil v. 17.07.2002, a.a.O.). So können beispielsweise die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt und im Steuerrecht ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebenswegs der Ehepartner finden. Dies gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. Zu Recht weist das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) aber auch darauf hin, dass sich in diesem Punkt die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe gerade nicht unterscheiden. Beide seien auf Dauer angelegt und begründeten eine gegenseitige Einstandspflicht. Soweit eine Privilegierung der Ehe - so das Bundesverfassungsgericht weiter - darauf beruhe, dass aus ihr Kinder hervorgehen, sei die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf verheiratete Eltern beschränkt (so schon BVerfG, Beschluss v. 29.10.2002 - 2 BvL 16/95 u.a. -, BVerfGE 106, 176).
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Vorliegend ist indes eine familienpolitische Intention des Normgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ebenso wenig erkennbar wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Hinterbliebenenversorgung. Zudem wäre auch wohl nur eine Privilegierung gegenüber anderen Paaren zulässig, die eine Ehe eingehen könnten, also gegenüber Heterosexuellen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, nicht aber gegenüber einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
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Weiter weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich auf Folgendes hin:
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„... Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>). Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt. ...“
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Einen derart gewichtigen Sachgrund vermag die Kammer im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht zu erkennen.
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Insoweit findet sich allerdings in verschiedenen Entscheidungen - u. a. auch des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verpartnerte Beamte (2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325 ff.) - der Hinweis auf „den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf besteht.“ Weiter wird ausgeführt, demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspreche, bestehe daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.
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Dieser Einschätzung hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.09.2008 - 4 S 1533705 -) angeschlossen. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.05.2009 - 2 B 80.08 - die Revision zugelassen, da die Revisionsentscheidung geeignet erscheine, zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Regelung über den Familienzuschlag der Stufe 1, der nach dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nur Ehegatten, nicht aber Lebenspartnern zusteht, mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar sei.
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Dieser auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung von dem in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befunds der sogenannten „Versorgerehe“ oder „Einverdienerehe“ bzw. des „Ernährermodells“ ist das Bundesverfassungsgericht in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 07.07.2009 mit überzeugender Begründung entgegengetreten. Das Bundesverfassungsgericht weist zunächst darauf hin, dass die Annahme, dass bei Eheleuten typischerweise ein Teil auf Grund von Kindererziehung Lücken in der Erwerbsbiografie aufweise, heute keine Grundlage mehr habe. Weiter wird dort ausgeführt:
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„... Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der "Versorgerehe", in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 105, 313 <345>).
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Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <493>). Vergleichbar zur Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt, lässt dies außer Acht. ...“
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Zwar ist dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts - wie erwähnt - zu Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung ergangen, dies hat jedoch auf die Beurteilung der „typischen“ Verhältnisse in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinerlei Einfluss. Tatsächlich lässt sich ein typischerweise bestehender Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) nicht feststellen, soweit dies die hier maßgeblichen wirtschaftlichen Existenzbedingungen angeht. Folglich kann eine derartige Betrachtungsweise aber auch keine rechtlich tragfähige Grundlage für eine Ungleichbehandlung sein. Eine Differenzierung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern lässt sich damit bei der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe ebenso wenig rechtfertigen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall.
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Ob sich aus dem danach festzustellenden Verstoß von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bereits unmittelbar ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines Lebenspartners bei der Beihilfegewährung entsprechend den für Ehegatten geltenden Bestimmungen ergibt, lässt das Gericht offen. Ein solcher Anspruch könnte sich dann ergeben, wenn feststünde, dass ein Ehegatte - etwa auf Grund des aus Art. 33 Abs. 5 GG fließenden Fürsorgeprinzips - als Familienangehöriger zwingend im Rahmen der Gewährung von Beihilfeleistungen zu berücksichtigen wäre, was zur Folge hätte, dass eine Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten allein dadurch bewirkt werden könnte, dass der Verordnungsgeber den Lebenspartner in den Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen aufnimmt. Abgesehen von dieser, nicht ohne weiteres zu beantwortenden Frage, könnte im Übrigen ferner fraglich erscheinen, ob ein Lebenspartner nicht erst ab Änderung der Beihilfeverordnung im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen wäre.
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Jedenfalls steht dem Kläger aber auf Grund von Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 (ABl. L 303 vom 02.12.2000, S. 16 ff.) ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Nach den genannten Normen ist Zweck der Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Im Sinne der Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf (Art. 2 Abs. 1).
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Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Dem stehen weder der Erwägungsgrund Nr. 13 noch der Erwägungsgrund Nr. 22 entgegen.
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Nach Erwägungsgrund Nr. 13 findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.
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Vorliegend könnte allenfalls die erste Alternative dieses Erwägungsgrundes einschlägig sein, weshalb Art. 141 des EG-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrags (nunmehr Art 157 AEUV) ergänzend Anwendung findet. Danach sind unter Entgelt im Sinne dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei Beihilfeleistungen um Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Denn sie stellt eine das regelmäßige Gehalt ergänzende Leistung dar, die der Dienstherr des Beamten, der „Arbeitgeber“, zur teilweisen Kompensation von finanziellen Einbußen leistet, die ein Beamter im Krankheitsfall durch krankheitsbedingte Aufwendungen erfährt. Sie wird auch nur einem Beamten geleistet, der Anspruch auf Gehalt (einschließlich von Ruhegehalt) hat (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG). Allein der Umstand, dass Beihilfe in Krankheitsfällen vom Dienstherrn aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge gewährt wird, führt nicht dazu, diese Leistungen als solche zu werten, die im Sinne von Art. 141 EG nicht „auf Grund des Dienstverhältnisses“ gewährt werden (a.A. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.2004 - 11 A 39/04 -, NVwZ-RR 2006, 205 f.).
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Auch die Begründungserwägung Nr. 22 steht der Anwendung der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach dieser Erwägung lässt die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.2007 (- 2 C 33/06 -; NJW 2008, 868 ff.) zum Familienzuschlag der Stufe 1 für verpartnerte Beamte noch die Auffassung vertreten, eine nationale Vorschrift, die die Eigenschaft als Ehegatte als Ausgangspunkt für die Gewährung bestimmter Rechte nehme, knüpfe damit an den Familienstand an, nicht aber an die sexuelle Ausrichtung. Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 01.04.2008 (Rs. C-267/06 ; dort ging es um die Frage der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner auf der Grundlage der Tarifordnung für die deutschen Theater) entschieden, dass zwar der Familienstand und davon abhängige Leistungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle und das Gemeinschaftsrecht diese Zuständigkeit unberührt lasse. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demzufolge hat der Europäische Gerichtshof die Richtlinie auch für einschlägig erachtet.
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Damit steht der Anwendung der genannten Richtlinie auch hier nichts entgegen.
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Vorliegend dürfte bereits von einer unmittelbaren Diskriminierung von Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gegenüber Ehegatten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie auszugehen sein. Nach dieser Norm liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Bereits oben (S. 10) wurde die überzeugende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zitiert, dass die schlichte Annahme, einer der hier fraglichen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO vergleichbare Satzungsregelung knüpfe nicht an die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand an, zu kurz greift. Denn tatsächlich werden gleichgeschlechtlich veranlagte Personen nie oder allenfalls höchst selten eine Ehe eingehen. Dies wiederum könnte dafür sprechen, in der Beschränkung der Gewährung einer Vergünstigung auf Ehegatten eine unmittelbare Diskriminierung von Personen, denen die Eingehung einer Ehe praktisch verschlossen ist, zu sehen, falls beide Personengruppen im Hinblick auf die fragliche Vorschrift sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 01.04.2008, < Maruko>, a.a.O.,). Letzterer Tatbestand ist vorliegend gegeben, wie bereits im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG näher dargelegt wurde.
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Wollte man eine unmittelbare Diskriminierung verneinen, so läge aber jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vor. Danach ist der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung u. a. dann gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, diese Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Vorliegend fehlt es aber bereits an der Rechtfertigung für die Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen auf dem hier fraglichen Gebiet des Beihilferechts. Auch dies wurde oben im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG bereits ausgeführt.
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Verstößt Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO damit auch gegen die Richtlinie 2000/78/EG, steht dem Kläger aber seit Eingehen der Lebenspartnerschaft am 01.08.2006 beihilferechtlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung seines Lebenspartners mit Ehegatten zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie bis zum 02.12.2003 zu erfolgen hatte (Art. 18 der Richtlinie). Damit kann sich seit diesem Zeitpunkt auch der Einzelne auf das Gebot der Nichtdiskriminierung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie berufen. Ferner folgt hieraus, dass der betroffene Diskriminierte die gleiche Behandlung wie die Vergleichsgruppe verlangen kann, ebenso wie es bei Art. 141 EG hinsichtlich des gemeinschaftrechtlichen Gebots der Entgeltgleichheit von Männer und Frauen der Fall ist. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht berechtigt, nunmehr die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass er die - unzulässige - Differenzierung verschiedener Personengruppen dadurch eliminiert, dass er schlicht die Regelung aufhebt, durch die eine bestimmte Personengruppe bevorzugt wird (vgl. hierzu Krebber, in: Calliess/Ruffert, EU, EGV, 3. Auflage, RdNrn. 68 ff. zu Art. 141 EG). Insbesondere hat ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer der benachteiligten Gruppe einen Anspruch auf dasjenige Entgelt haben, das der bevorzugten Gruppe gewährt wurde und noch gewährt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2008 - 6 A 2261/05 -, NVwZ-RR 2009, 294 ff.). So hat auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Jonkman (Urteil v. 21.06.2007 - Rs.C-231/06 -, NJW 2007, 3625 f.) entschieden, dass in Fällen, in denen eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist, das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten ist, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihrer vorherigen Aufhebung durch den Normgeber bedarf, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt.
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Nach allem steht dem Kläger der geltend gemacht Feststellungsanspruch zu, die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
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