Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1307 Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1307 Verwandtschaft
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

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(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die

(1) Antragsberechtigt1.sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zu

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist. (2) Das Familiengericht kann auf
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahr
published on 19/10/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
published on 19/01/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.05.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit 01.08.2006 dem Grunde nach einen
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