Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 5884/06

bei uns veröffentlicht am28.06.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsbescheide über Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.
Der am … 1933 geborene Kläger schloss mit Wirkung vom 1. März 1996 einen Mietvertrag über die Wohnung H.weg, S.. Die monatliche Kaltmiete für die Wohnung betrug 750,- DM zuzüglich 50,- DM für einen Tiefgaragenstellplatz sowie 100,- DM für sonstige Betriebskostenvorauszahlungen, insgesamt also 900,- DM. Die Monatsmiete erhöhte sich nach dem Mietvertrag jeweils zum 1. März eines jeden Jahres um 10,- DM.
Mit Schreiben vom 5. März 1996, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass 800,- DM Kaltmiete (keine Staffelmiete) und die nachgewiesenen Heizkosten (monatliche Vorauszahlungen und einmal jährliche Abrechnung) anerkannt würden. Ansonsten würden keine Nebenkosten übernommen. Einwände hiergegen hatte der Kläger nach dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten nicht geltend gemacht.
In der Folgezeit gewährte die Beklagte dem Kläger Sozialhilfe als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei wurden bei der Bedarfsberechnung jeweils 800,- DM, bzw. 409,03 EUR als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt sowie Heizkosten in Höhe von zuletzt 109,- EUR. Über die Höhe der laufenden Leistungen ab dem Umzug in die neue Wohnung hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 19. Februar und 15. Mai 1996, 2. Juli und 12. Dezember 1996, 20. Januar, 17. Juni und 18. September 1997, 22. Januar 1998, Juni 1998, 22. September und 2. November 1998, Juni 1999, 2. Juli und 21. September 1999, 3. und 13. Juli, 19. September und 19. Oktober 2000, 14. Februar, 29. Juni und 5. September 2001, 7. Januar, 14. Februar, 18. Juni, 20. August und 18. September 2002 entschieden.
In der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund der Bescheide vom 21. Januar, 2. Juli und 10. September 2003 und vom 24. März, 14. Juni und 7. Oktober 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz ). Dabei wurden jeweils - aufgrund einer von der Beklagten unter dem 23. Dezember 2002 erfolgten - Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten - Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 403,98 EUR berücksichtigt, die sich zusammensetzten aus 340,65 EUR Kaltmiete (45 qm angemessener Wohnraum x 7,57 EUR Quadratmetermietpreis) und 63,33 Euro Nebenkosten; zusätzlich wurden jeweils Heizkosten in Höhe von 108 bzw. 109 EUR berücksichtigt.
Außerdem bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 mit Bescheiden vom 21. Januar, 2. Juli und 10. September 2003 und vom 24. März, 14. Juni und 7. Oktober 2004 aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), weiterhin unter Anrechnung der Mietkosten (in bisheriger Höhe von 409,03 EUR) und unter Anrechnung der im gleichen Zeitraum bezogenen Grundsicherungsleistungen als Einkommen. Die Bescheide enthielten jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruch dagegen wurde nicht erhoben; der Kläger gab lediglich bei den jeweiligen Weiterbewilligungsanträgen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an.
 
Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Bescheid vom 11. April 2005 bewilligte die Beklagte zunächst ab 1. Januar 2005 die Mietkosten in tatsächlicher Höhe. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch u.a. mit der Begründung, der Ansatz, die Miete für die Wohnung Haselnussweg 12 „richtig" zu bewilligen, müsse bis in den Februar 1996 zurück vorgenommen werden. Er habe die Beklagte mindestens einmal jährlich darauf hingewiesen, dass seine tatsächliche Miete 460,16 EUR betrage. Da bei der Berechnung nur 403,98 EUR zugrunde gelegt worden seien, ergebe sich eine Differenz in Höhe von 56,18 EUR monatlich. Für die Zeit vom Februar 1996 bis 31. Dezember 2004 stünden ihm daher noch Leistungen in Höhe von insgesamt 6 011,24 EUR zu.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 beantragte der Kläger die Überprüfung der früheren Bewilligungen nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen die vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Bescheide als unzulässig, weil verfristet, da diese Bewilligungsbescheide bestandskräftig geworden seien. Die hiergegen am 12. Juli 2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene „Untätigkeitsklage" (S 15 SO 4254/05) erklärte der Kläger am 14. März 2006 für erledigt.
10 
Mit Bescheid vom 22. September 2005 lehnte die Beklagte die Nachzahlung von Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Februar 1996 bis 31. Dezember 2004 ab. Bereits mit Bescheid vom 5. März 1996 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass lediglich Mietkosten in Höhe von 800,- DM (keine Staffelmiete) und in Höhe der nachgewiesenen Heizkosten übernommen würden. Dies habe der Kläger in der Vergangenheit auch akzeptiert. Der Kläger habe auch keinen Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide über Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen eingelegt. Die Bescheide seien daher bestandskräftig geworden. § 44 SGB X sei für den Bereich der Sozialhilfe nicht anwendbar. Das sich aus § 5 BSHG ergebende Strukturprinzip der Sozialhilfe, wonach diese nicht für die Vergangenheit zu gewähren sei, stehe der Anwendung des § 44 SGB X entgegen. Dies gelte sinngemäß auch für die seit 1. Januar 2003 gewährte Grundsicherung nach dem GSiG, die wie die Sozialhilfe eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstelle. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, eine Berufung auf bestandskräftige Bescheide sei nach § 44 SGB X rechtswidrig, wenn diesen der falsche Sachverhalt zugrunde liege wie in seinem Fall. Er habe jeden Monat 900,- DM an Miete zahlen müssen und dies auch in jedem Weitergewährungsantrag angegeben. Dieser „Widerspruch" sei aber von der Beklagten ignoriert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen die Bewilligungsbescheide für die Zeit von Februar 1996 bis 31. Dezember 2004 sei nie Widerspruch eingelegt worden; § 44 SGB X finde aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen keine Anwendung.
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Am 14. Dezember 2005 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, die Bewilligung der Unterkunftskosten in niedrigerer als tatsächlicher Höhe habe dazu geführt, dass er seinen Regelsatz habe einsetzen müssen, so dass faktisch eine Verkürzung seiner Möglichkeiten eingetreten sei, sich ausreichend zu ernähren. Wegen „illegaler Methoden der Beklagten" und § 44 SGB X seien die früheren Bewilligungsbescheide nicht bestandskräftig geworden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger die Klage auf die Zeit ab 1. Januar 2003 beschränkt.
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Durch Urteil vom 27. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne nicht die Überprüfung und Abänderung der Bewilligungsbescheide über Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 verlangen. Diese Bescheide seien bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen nicht Widerspruch erhoben habe. Soweit der Kläger auf seine jeweiligen Angaben zu den tatsächlichen Mietkosten in diversen Weitergewährungsanträgen verweise, sei darin keine Widerspruchserhebung zu sehen. Ein Widerspruch könne sich nur gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt richten und es müsse deutlich werden, dass der Betroffene mit der darin getroffenen Regelung nicht einverstanden sei und eine Überprüfung wünsche. Ein solcher Erklärungswert könne den Angaben zu den tatsächlichen Umständen im Vorfeld eines Bewilligungsbescheids nicht beigemessen werden.
13 
Eine Lösung von den somit bestandskräftigen Bescheiden zugunsten des Klägers komme nur nach § 44 SGB X in Betracht. Die Vorschrift sei jedoch auf die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, welche der Zeit in diesem Zeitraum aufstockend zu den Leistungen nach dem GSiG, bezogen habe, nicht anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe unter Hinweis auf die besonderen Strukturprinzipien der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG die Anwendung des § 44 SGB X auf diese Leistungen in ständiger Rechtsprechung verneint. Danach setze die Gewährung von Sozialhilfe voraus, dass ein aktueller Bedarf, den zu decken die Leistung bestimmt sei, bestehe. Habe ein Bedarf in der Vergangenheit bestanden, bestehe er aber aktuell nicht mehr, fehle es an einer für den Sozialhilfeanspruch wesentlichen Anspruchsvoraussetzung. Nur in Ausnahmefällen habe die Sozialhilfe trotz nicht mehr fortbestehenden Bedarfes noch gewährt werden können. Eines aktuellen Bedarfs habe es nicht bedurft, wenn dieser in Eilfällen vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers bereits gedeckt worden sei oder bei laufenden Rechtsbehelfsverfahren. Beide Ausnahmefälle lägen im Fall des § 44 SGB X nicht vor. § 44 Abs. l und Abs. 4 SGB X fänden aber nur Anwendung, wenn und soweit auch zur Zeit der Rücknahme nach § 44 Abs. l und der Leistungserbringung nach Absatz 4 ein Anspruch auf Sozialleistungen nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches noch bestehe. Daran fehle es aber hinsichtlich der Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kläger habe selbst ausgeführt, die nicht übernommenen Kosten der Unterkunft durch Einsparungen aus seinem Regelsatz bestritten zu haben. Damit habe er den behaupteten Bedarf selbst gedeckt. Der Bedarf bestehe also nicht mehr fort. Für die bezogene Sozialhilfe nach dem BSHG finde § 44 SGB X damit nach der Rechtsprechung des BVerwG, welcher sich das Gericht anschließe, keine Anwendung.
14 
Ob die Nichtanwendbarkeit des § 44 SGB X auch für Ansprüche nach dem vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden GSiG gelte, sei in der Rechtsprechung des BVerwG nicht entschieden worden. In neueren Entscheidungen würden beide Auffassungen vertreten. Nach Auffassung des Gericht sei § 44 SGB X auch auf die Leistungen nach dem GSiG unanwendbar, da auch diese - wie die Sozialhilfe - zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstellten. Die Bedeutung eines bestehenden Bedarfes zeige sich auch an der Aufzählung der einzelnen Bedarfsposten in § 3 GSiG. Gerade bei den in aller Regel monatlich bestehenden Bedarfslagen wie der hier streitigen Kosten der Unterkunft könne das Gericht keinen wesentlichen Unterschied zur Sozialhilfe erkennen. Eine bedarfsunabhängige Leistungsgewährung werde gerade nicht normiert. Auch werde vorausgesetzt, dass der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden könne. Die Bedürftigkeit hinsichtlich des jeweiligen Bedarfs sei somit ebenfalls Voraussetzung. Gerade weil gegebenenfalls nicht von der Grundsicherung gedeckte, also darüber hinausgehende Bedarfe über die Sozialhilfe abgedeckt würden, zeige dies, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Grundsicherung im Überdeckungsbereich die Funktion der Sozialhilfe übernehmen solle. Dann könne aber hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens des konkreten Bedarfes und seiner zwischenzeitlichen Deckung kein Unterschied bestehen. Ziel des GSiG sei es gewesen, alte Menschen aus der verdeckten Armut herauszubringen, sie ein Stück weit von der Sozialhilfe unabhängig zu machen. Dem sei aber nicht zu entnehmen, dass nun Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden sollten, die den Strukturprinzipien der Sozialhilfe zuwiderliefen. Nicht verzichtet werden könne dabei auf das tatsächliche Bestehen eines Bedarfes zumindest in dem Sinne, dass ein Anspruch nicht bestehe, wenn der Bedarf auf andere Weise gedeckt werde. Die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG durch Dauerverwaltungsakt bedeute nicht, dass auf ein Fortbestehen des Bedarfes verzichtet werde. Entfalle der Bedarf, sei die Bewilligung aufzuheben. Eine rückwirkende Gewährung sehe der Gesetzgeber im GSiG auch nur in einem Einzelfall vor, soweit nämlich auf den Ersten des Antragsmonats zurückzugehen sei. Gerade bei monatlichen Bedarfslagen wie den hier streitigen Kosten der Unterkunft bestehe daher kein wesentlicher Unterschied zur Sozialhilfe. Auch die Leistungen nach dem GSiG seien demnach - unabhängig von der Bewilligungsdauer - wie die Sozialhilfe kein rentengleiches, also bedarfsunabhängiges Dauerrecht.
15 
Gegen das am 10. Oktober 2006 seinem Prozessbevollmächtigen zustellte Urteil hat der Kläger am 31. Oktober 2006 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, § 44 SGB X sei auf Leistungen nach dem GSiG anwendbar.
16 
Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Senat dem Kläger durch Beschluss vom 10. Januar 2007 (L 7 SO 5928/06 PKH-A) Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt, soweit die Rechtsverfolgung die Überprüfung von Leistungsbescheiden betrifft, die auf der Grundlage des GSiG im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ergangen sind. Im Übrigen, also bezüglich der Überprüfung von Bewilligungsbescheiden, die auf der Grundlage des BSHG ergangen sind, wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2005 zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung der entgegenstehenden Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete zu gewähren.
19 
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie hält das ergangene Urteil für richtig.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgerichtsgesetz). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
24 
Der Kläger kann nicht die Überprüfung der im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004) ergangenen Bescheide über Grundsicherungsleistungen nach § 44 SGB X verlangen, da das 1. Kapitel des SGB X in Grundsicherungsangelegenheiten nach dem GSiG mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht anwendbar ist.
25 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird (Satz 1). Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären (Satz 2).
26 
Vorliegend fehlt es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X, durch die das SGB X für die Durchführung des GSiG für anwendbar erklärt wird. Einer solchen Regelung hätte es aber bedurft, weil das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310 ff.) erst zum 1. Januar 2003, also nach Inkrafttreten des SGB X (am 1. Januar 1981) Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 18. März 2004 - 1 K 2386/03 - ; Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006 - L 20 SO 20/06 -, Breithaupt 2007, 349).
27 
Die Gegenauffassung, wonach eine solche Regelung verzichtbar war, weil das Grundsicherungsrecht nicht ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs sei, welcher nach In-Kraft-Treten des SGB X Bestandteil des Sozialgesetzbuches geworden ist, sondern eine besondere Form der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S. des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) darstelle und damit wie die übrigen in §§ 3-10 SGB I aufgeführten Sozialleistungen schon vor In-Kraft-Treten des SGB X, nämlich seit dem In-Kraft-Treten des SGB I am 1. Januar 1976, Bestandteil des Sozialgesetzbuches geworden sei (so SG Aachen, Urteile 6. Juli 2006 - S 20 SO 34/06 - und vom 29. September 2006 - S 19 SO 4/06 -), vermag nicht zu überzeugen.
28 
Die mit „Sozialhilfe“ überschriebene Vorschrift des § 9 SGB I in der Fassung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) sichert zwar jedem, der nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe zu, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift aber auch Leistungen der Grundsicherung erfasst waren, lässt sich indessen schon deswegen kaum vertreten, weil solche Leistungen erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2003 kodifiziert wurden und vom Gesetzgeber zudem - in Abgrenzung von den Leistungen des BSHG - ausdrücklich als eigenständige soziale Leistungen konzipiert wurden (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5150 S. 48 f. zu § 1). Die Sonderstellung der Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG macht auch die - zeitgleich mit Inkrafttreten des GSiG - in das SGB I eingefügte Bestimmung des § 28a deutlich, welche die Leistungen der Grundsicherung explizit aufführt. Für die Schaffung dieser Vorschrift hätte kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers bereits zuvor unter dem Titel „Sozialhilfe“ (§ 9 SGB I) bzw. von den „Leistungen der Sozialhilfe“ (§ 28 SGB I) erfasst gewesen wären; Letzteres erfolgte erst durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit Einfügung der Nr. 1a in § 28 Abs. 1 SGB I (vgl. auch § 8 Nr. 2 SGB XII in der aktuellen Fassung).
29 
Waren somit die Leistungen nach dem GSiG nicht Bestandteil der Sozialhilfe, die schon bei In-Kraft-Treten des SGB X Bestandteil des Sozialgesetzbuches war, sondern wurden sie dies über die Fiktion des § 68 Nr. 18 SGB I (erst) mit Wirkung vom 1. Januar 2003, so bedurfte es wegen der (föderalen) Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X einer besonderen Anwendungsbestimmung, die aber im GSiG weder bei dessen Inkrafttreten noch bis zu dessen Außerkrafttreten realisiert wurde.
30 
Damit scheidet die Anwendung des 1. Kapitels des SGB X - und damit auch des § 44 SGB X - bereits aus diesem formalen Grund aus, unabhängig davon, ob es sich bei Leistungen nach dem GSiG - im Gegensatz zu denen nach dem BSHG - um Sozialleistungen i.S.d. § 44 SGB X handelt (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2005 -12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574; SG Aachen, a.a.O.).
31 
Der Kläger kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der - damit anwendbaren - Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) die Überprüfung der im Bedarfszeitraum 2003-2004 ergangenen Grundsicherungsbescheide mit dem Ziel der Nachgewährung (angeblich) zu Unrecht vorenthaltener höherer Leistungen der Unterkunft verlangen. Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 LVwVfG) liegen nicht vor, und über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann der Kläger selbst unter der Annahme, in den ergangenen Bewilligungsbescheiden lägen zugleich belastende Bescheide, keine höheren Leistungen verlangen. Zudem müsste er sich bei der begehrten Nachgewährung höherer Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem GSiG zum jetzigen Zeitpunkt wohl auch die zwischenzeitlich eingetretene Bedarfsdeckung entgegenhalten lassen. Denn offenbar sind keine offenen Mietrückstände oder sonstige Schulden vorhanden; vielmehr hat der Kläger nach eigenem Vorbringen seine höheren Mietaufwendungen anderweitig gedeckt.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Frage der Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf Leistungen nach dem GSiG keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Interesses der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts zu. Die maßgeblichen Vorschriften des GSiG sind mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten und es ist nicht erkennbar, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, in denen es hierauf ankommt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr. 129, 132, 144; vgl. auch Meyer-Ladewig in ders./Keller/ Leitherer, SGG 8. Aufl., § 160 Rdnr. 7b).

Gründe

 
23 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgerichtsgesetz). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
24 
Der Kläger kann nicht die Überprüfung der im streitbefangenen Zeitraum (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004) ergangenen Bescheide über Grundsicherungsleistungen nach § 44 SGB X verlangen, da das 1. Kapitel des SGB X in Grundsicherungsangelegenheiten nach dem GSiG mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht anwendbar ist.
25 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird (Satz 1). Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären (Satz 2).
26 
Vorliegend fehlt es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X, durch die das SGB X für die Durchführung des GSiG für anwendbar erklärt wird. Einer solchen Regelung hätte es aber bedurft, weil das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310 ff.) erst zum 1. Januar 2003, also nach Inkrafttreten des SGB X (am 1. Januar 1981) Bestandteil des Sozialgesetzbuchs geworden ist (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 18. März 2004 - 1 K 2386/03 - ; Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2006 - L 20 SO 20/06 -, Breithaupt 2007, 349).
27 
Die Gegenauffassung, wonach eine solche Regelung verzichtbar war, weil das Grundsicherungsrecht nicht ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs sei, welcher nach In-Kraft-Treten des SGB X Bestandteil des Sozialgesetzbuches geworden ist, sondern eine besondere Form der Hilfe zum Lebensunterhalt i.S. des § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) darstelle und damit wie die übrigen in §§ 3-10 SGB I aufgeführten Sozialleistungen schon vor In-Kraft-Treten des SGB X, nämlich seit dem In-Kraft-Treten des SGB I am 1. Januar 1976, Bestandteil des Sozialgesetzbuches geworden sei (so SG Aachen, Urteile 6. Juli 2006 - S 20 SO 34/06 - und vom 29. September 2006 - S 19 SO 4/06 -), vermag nicht zu überzeugen.
28 
Die mit „Sozialhilfe“ überschriebene Vorschrift des § 9 SGB I in der Fassung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) sichert zwar jedem, der nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe zu, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Dass vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift aber auch Leistungen der Grundsicherung erfasst waren, lässt sich indessen schon deswegen kaum vertreten, weil solche Leistungen erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2003 kodifiziert wurden und vom Gesetzgeber zudem - in Abgrenzung von den Leistungen des BSHG - ausdrücklich als eigenständige soziale Leistungen konzipiert wurden (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/5150 S. 48 f. zu § 1). Die Sonderstellung der Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG macht auch die - zeitgleich mit Inkrafttreten des GSiG - in das SGB I eingefügte Bestimmung des § 28a deutlich, welche die Leistungen der Grundsicherung explizit aufführt. Für die Schaffung dieser Vorschrift hätte kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestanden, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers bereits zuvor unter dem Titel „Sozialhilfe“ (§ 9 SGB I) bzw. von den „Leistungen der Sozialhilfe“ (§ 28 SGB I) erfasst gewesen wären; Letzteres erfolgte erst durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit Einfügung der Nr. 1a in § 28 Abs. 1 SGB I (vgl. auch § 8 Nr. 2 SGB XII in der aktuellen Fassung).
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Waren somit die Leistungen nach dem GSiG nicht Bestandteil der Sozialhilfe, die schon bei In-Kraft-Treten des SGB X Bestandteil des Sozialgesetzbuches war, sondern wurden sie dies über die Fiktion des § 68 Nr. 18 SGB I (erst) mit Wirkung vom 1. Januar 2003, so bedurfte es wegen der (föderalen) Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X einer besonderen Anwendungsbestimmung, die aber im GSiG weder bei dessen Inkrafttreten noch bis zu dessen Außerkrafttreten realisiert wurde.
30 
Damit scheidet die Anwendung des 1. Kapitels des SGB X - und damit auch des § 44 SGB X - bereits aus diesem formalen Grund aus, unabhängig davon, ob es sich bei Leistungen nach dem GSiG - im Gegensatz zu denen nach dem BSHG - um Sozialleistungen i.S.d. § 44 SGB X handelt (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2005 -12 ZB 05.262 - FEVS 56, 574; SG Aachen, a.a.O.).
31 
Der Kläger kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der - damit anwendbaren - Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG) die Überprüfung der im Bedarfszeitraum 2003-2004 ergangenen Grundsicherungsbescheide mit dem Ziel der Nachgewährung (angeblich) zu Unrecht vorenthaltener höherer Leistungen der Unterkunft verlangen. Die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 LVwVfG) liegen nicht vor, und über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann der Kläger selbst unter der Annahme, in den ergangenen Bewilligungsbescheiden lägen zugleich belastende Bescheide, keine höheren Leistungen verlangen. Zudem müsste er sich bei der begehrten Nachgewährung höherer Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem GSiG zum jetzigen Zeitpunkt wohl auch die zwischenzeitlich eingetretene Bedarfsdeckung entgegenhalten lassen. Denn offenbar sind keine offenen Mietrückstände oder sonstige Schulden vorhanden; vielmehr hat der Kläger nach eigenem Vorbringen seine höheren Mietaufwendungen anderweitig gedeckt.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Frage der Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf Leistungen nach dem GSiG keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Interesses der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts zu. Die maßgeblichen Vorschriften des GSiG sind mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten und es ist nicht erkennbar, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, in denen es hierauf ankommt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr. 129, 132, 144; vgl. auch Meyer-Ladewig in ders./Keller/ Leitherer, SGG 8. Aufl., § 160 Rdnr. 7b).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 5884/06 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemei

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),5. Hilfe zur Überwindung besonderer s

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 28 Leistungen der Sozialhilfe


(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,2. Hilfen zur Gesundheit,3. (weggefallen)4. Hilfe zur Pflege,5. Hilfe zur Überwindung besonderer

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 9 Sozialhilfe


Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hi

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 5884/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 5884/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. März 2004 - 1 K 2386/03

bei uns veröffentlicht am 18.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und die Aufhebung eine
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 5884/06.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 16. Dez. 2009 - S 12 SO 2258/07

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung von S

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit zu ihrer Rente ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 09.12.2002 stellte sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen beantwortete sie mit "Kein Vermögen".
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab dem 01.01.2003. Aufgrund von tatsächlichen Veränderungen wurden am 24.06.2003 und 11.07.2003 weitere Bewilligungsbescheide erlassen. Mit dem letzten Bescheid vom 11.07.2003 wurden für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2004 monatliche Leistungen in Höhe von 552,21 EUR bewilligt.
Im August 2003 nahm die Beklagte einen Datenausgleich mit dem Bundesamt für Finanzen vor. Dieses teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin im Jahr 2002 von der Postbankzentrale 334,-- EUR und von der Sparkasse N.-U. (im Folgenden: Sparkasse) 445,-- EUR Zinsen erhalten habe.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2003 über das Ergebnis des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen und teilte ihr mit, die Stadt U. gehe davon aus, dass die Klägerin aufgrund der zugeflossenen Zinsen ein Vermögen habe, das die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR übersteige. Dieses Vermögen habe sie bisher nicht angegeben. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 15.09.2003 Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Des Weiteren teilte sie der Klägerin mit, dass die Hilfen nach dem Grundsicherungsgesetz bis 30.09.2003 befristet gewährt würden. Falls die Klägerin die Vermögensnachweise nicht innerhalb der Frist vorlege, werde die Hilfe eingestellt.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 legte die Klägerin ein Schreiben der Postbank M. (im Folgenden: Postbank) vom 15.10.2003 vor, wonach sie bei der Postbank zum Zeitpunkt der Anfrage keine Konten habe.
Mit Schreiben vom 26.10.2003 legte die Klägerin "Widerspruch" ein und trug vor, sie habe derzeit kein Geld flüssig, um sich bis zur Klärung der Sache "über Wasser zu halten". Über das Geld bei der Sparkasse könne sie erst ab dem 30.12. des Jahres verfügen. Sie habe nie Vermögen gehabt. Das Geld bei der Sparkasse habe sie in etwa 15 Jahren von der Rente und der Sozialhilfe angespart. Sie könne über ihre Sozialhilfe und ihre Grundsicherungsrente frei verfügen. Das Gesetz enthalte nicht die Auflage, das Geld zurückzugeben, wenn mehr als 2.301,-- EUR angespart seien.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der Grundsicherungsleistungen und zur Rückforderung der bisher gewährten Hilfen an.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 (Einstellungsbescheid) stellte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen mit Wirkung vom 30.09.2003 an ein. Zur Begründung verwies sie auf die bekannt gewordenen Zinserträge der Klägerin aus dem Jahr 2002 und darauf, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nur bestehe, soweit das Vermögen einen Betrag von 2.301,-- EUR nicht übersteige.
10 
Mit einem weiteren Bescheid vom 29.10.2003 (Rücknahme- und Erstattungsbescheid) nahm die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003 nach § 48 LVwVfG zurück und forderte die Klägerin nach § 49 a LVwVfG zur Erstattung von 5463,27 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Grundsicherung bestehe nur, wenn der Vermögensfreibetrag von 2.301,-- EUR nicht überschritten werde. Die Klägerin habe ihr Vermögen, das hinter den erhaltenen Zinsen stehe, nicht angegeben. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätte somit nicht bestanden. Die gewährte Grundsicherung sei daher zurückzufordern.
11 
Die Klägerin legte am 12.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe durch die Bestätigung der Postbank nachgewiesen, dass sie von der Postbank keine Zinsen erhalten habe. Beträge, die aus der Sozialhilfe angespart seien, dürften nicht als Vermögen angerechnet werden. Sie habe ein Recht darauf, über die Verwendung ihrer Sozialhilfe bzw. der Grundsicherungsrente frei zu entscheiden. Sie sei auf die Grundsicherungsrente wegen ihrer Krankheit und sonstigen Mittellosigkeit angewiesen.
12 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23.12.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Leistungsbescheid stütze sich auf die §§ 48, 49 a LVwVfG. Danach dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen stehe fest, dass die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen besessen habe, das weit über die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR hinausgehe. Einen Nachweis darüber, dass das Geld bei der Sparkasse vor dem 30.12.2003 nicht habe verwertet werden können, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die laufende Grundsicherung habe für die Zukunft eingestellt werden dürfen, weil das einzusetzende Vermögen dem Bedarf nach dem Grundsicherungsgesetz entgegenstehe. Außerdem stehe es jeden Monat aufs Neue der Gewährung von Grundsicherung entgegen, solange es nicht verwertet werde. Die Herkunft des Vermögens sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob es von der Sozialhilfe angespart worden sei oder ob es aus einer anderen Quelle stamme. Nur das Schonvermögen in Höhe von 2.301,-- EUR habe die Klägerin nicht einzusetzen gehabt. Eine besondere Härte liege beim Einsatz ihres darüber liegenden Vermögens nicht vor. Die Grundsicherungsleistungen wären nicht gewährt worden, wenn die Klägerin richtige Angaben gemacht hätte. Die Klägerin könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin sei über ihre Verpflichtung zur Angabe der für die Leistung wesentlichen Tatsachen durch ein Merkblatt aufgeklärt worden. Sie habe ihr Vermögen, das nach § 3 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz - GSiG - i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sei, nicht angegeben. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 LVwVfG sei eingehalten. Es hätten somit alle rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen, die Grundsicherung zum 30.09.2003 einzustellen und die bis dahin gewährte Grundsicherung in Höhe von 5463,27 EUR zurückzufordern. Die erbrachten Leistungen seien zu erstatten, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.
13 
Die Klägerin hatte bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 18.12.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat sie durch Vorlage dieses Bescheides mit Schreiben vom 28.01.2004 in das Klageverfahren einbezogen.
14 
Die Klägerin hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist durch Beschluss vom 06.02.2004 - 1 K 2405/03 - abgelehnt worden.
15 
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin Folgendes vor: Ihr Vermögen habe sie sich in 15 Jahren aus der Sozialhilfe und den Grundsicherungsleistungen zusammengespart. Im Verlauf des Sparens habe sie die Sparkasse oder Bank gewechselt. Die letzte Bank, bei der sie Geld angelegt habe, sei die Sparkasse. Die Zinsen, die während der 15 Jahre angefallen seien, seien nicht ausbezahlt worden, sondern nach Vertragsende dem Guthaben gutgeschrieben worden. Das Guthaben und die Zinsen seien später wieder neu angelegt worden. Es gebe keine Vorschrift, wonach Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen zurückzugeben seien, wenn daraus mehr als 2.301,-- EUR angespart würden. Nur Vermögen, das aus anderen Einkünften gebildet werde, stehe der Bewilligung von Leistungen entgegen. Sie habe das Geld gespart, um für Notfälle vorzusorgen. Sie könne die Grundsicherungsleistungen nach freiem Ermessen verwenden. Es könne nicht sein, dass jemand, der die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherungsleistungen vollständig verbrauche, besser stehe als jemand, der von diesem Geld etwas anspare. Da sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten habe, könne sie über ihr Geld nicht vor dem 30.12.2003 verfügen.
16 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, von ihrem Vermögen seien noch 3.900 EUR übrig. Bis zur Auszahlung des bei der Sparkasse angelegten Geldes habe sie sich von ihrer Rente und dem, was  sie noch an Bargeld zu Hause gehabt habe, über Wasser gehalten. Die Miete sei sie schuldig geblieben. Ihr Geld bei der Sparkasse habe sie abgehoben. Im Januar habe sie für sechs Monate die rückständige Miete nachbezahlt (2.727,-- EUR). Das Geld habe sie in bar auf das Konto ihrer Vermieterin einbezahlt. Den Rest habe sie seit Januar verbraucht. Sie habe es für Kleidung ausgegeben und für das, "was man so braucht". In der Vergangenheit, d. h. in den letzten 15 Jahren, habe sie immer nur gespart. Von ihrem Ersparten auf der Bank habe sie nichts ausgegeben. Sie habe gespart, um sich eine neue Matratze, einen Fernsehapparat, einen Erholungsurlaub oder einen Besuch bei ihren Bekannten in den neuen Bundesländern leisten zu können.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Bescheide der beklagten Stadt U. vom 29. Oktober 2003 (Einstellungsbescheid sowie Rücknahme- und Erstattungsbescheid) sowie deren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hat sich nicht schriftsätzlich geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vermögen der Klägerin von Anfang an der Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz entgegengestanden habe. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, an der Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse ausreichend mitzuwirken und es der Beklagten selbst zu ermöglichen, Auskünfte bei der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
22 
Der Kammer haben die Grundsicherungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 2405/03 und 1 K 518/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
(weggefallen)
4.
Hilfe zur Pflege,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit zu ihrer Rente ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 09.12.2002 stellte sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen beantwortete sie mit "Kein Vermögen".
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab dem 01.01.2003. Aufgrund von tatsächlichen Veränderungen wurden am 24.06.2003 und 11.07.2003 weitere Bewilligungsbescheide erlassen. Mit dem letzten Bescheid vom 11.07.2003 wurden für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2004 monatliche Leistungen in Höhe von 552,21 EUR bewilligt.
Im August 2003 nahm die Beklagte einen Datenausgleich mit dem Bundesamt für Finanzen vor. Dieses teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin im Jahr 2002 von der Postbankzentrale 334,-- EUR und von der Sparkasse N.-U. (im Folgenden: Sparkasse) 445,-- EUR Zinsen erhalten habe.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2003 über das Ergebnis des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen und teilte ihr mit, die Stadt U. gehe davon aus, dass die Klägerin aufgrund der zugeflossenen Zinsen ein Vermögen habe, das die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR übersteige. Dieses Vermögen habe sie bisher nicht angegeben. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 15.09.2003 Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Des Weiteren teilte sie der Klägerin mit, dass die Hilfen nach dem Grundsicherungsgesetz bis 30.09.2003 befristet gewährt würden. Falls die Klägerin die Vermögensnachweise nicht innerhalb der Frist vorlege, werde die Hilfe eingestellt.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 legte die Klägerin ein Schreiben der Postbank M. (im Folgenden: Postbank) vom 15.10.2003 vor, wonach sie bei der Postbank zum Zeitpunkt der Anfrage keine Konten habe.
Mit Schreiben vom 26.10.2003 legte die Klägerin "Widerspruch" ein und trug vor, sie habe derzeit kein Geld flüssig, um sich bis zur Klärung der Sache "über Wasser zu halten". Über das Geld bei der Sparkasse könne sie erst ab dem 30.12. des Jahres verfügen. Sie habe nie Vermögen gehabt. Das Geld bei der Sparkasse habe sie in etwa 15 Jahren von der Rente und der Sozialhilfe angespart. Sie könne über ihre Sozialhilfe und ihre Grundsicherungsrente frei verfügen. Das Gesetz enthalte nicht die Auflage, das Geld zurückzugeben, wenn mehr als 2.301,-- EUR angespart seien.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der Grundsicherungsleistungen und zur Rückforderung der bisher gewährten Hilfen an.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 (Einstellungsbescheid) stellte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen mit Wirkung vom 30.09.2003 an ein. Zur Begründung verwies sie auf die bekannt gewordenen Zinserträge der Klägerin aus dem Jahr 2002 und darauf, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nur bestehe, soweit das Vermögen einen Betrag von 2.301,-- EUR nicht übersteige.
10 
Mit einem weiteren Bescheid vom 29.10.2003 (Rücknahme- und Erstattungsbescheid) nahm die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003 nach § 48 LVwVfG zurück und forderte die Klägerin nach § 49 a LVwVfG zur Erstattung von 5463,27 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Grundsicherung bestehe nur, wenn der Vermögensfreibetrag von 2.301,-- EUR nicht überschritten werde. Die Klägerin habe ihr Vermögen, das hinter den erhaltenen Zinsen stehe, nicht angegeben. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätte somit nicht bestanden. Die gewährte Grundsicherung sei daher zurückzufordern.
11 
Die Klägerin legte am 12.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe durch die Bestätigung der Postbank nachgewiesen, dass sie von der Postbank keine Zinsen erhalten habe. Beträge, die aus der Sozialhilfe angespart seien, dürften nicht als Vermögen angerechnet werden. Sie habe ein Recht darauf, über die Verwendung ihrer Sozialhilfe bzw. der Grundsicherungsrente frei zu entscheiden. Sie sei auf die Grundsicherungsrente wegen ihrer Krankheit und sonstigen Mittellosigkeit angewiesen.
12 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23.12.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Leistungsbescheid stütze sich auf die §§ 48, 49 a LVwVfG. Danach dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen stehe fest, dass die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen besessen habe, das weit über die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR hinausgehe. Einen Nachweis darüber, dass das Geld bei der Sparkasse vor dem 30.12.2003 nicht habe verwertet werden können, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die laufende Grundsicherung habe für die Zukunft eingestellt werden dürfen, weil das einzusetzende Vermögen dem Bedarf nach dem Grundsicherungsgesetz entgegenstehe. Außerdem stehe es jeden Monat aufs Neue der Gewährung von Grundsicherung entgegen, solange es nicht verwertet werde. Die Herkunft des Vermögens sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob es von der Sozialhilfe angespart worden sei oder ob es aus einer anderen Quelle stamme. Nur das Schonvermögen in Höhe von 2.301,-- EUR habe die Klägerin nicht einzusetzen gehabt. Eine besondere Härte liege beim Einsatz ihres darüber liegenden Vermögens nicht vor. Die Grundsicherungsleistungen wären nicht gewährt worden, wenn die Klägerin richtige Angaben gemacht hätte. Die Klägerin könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin sei über ihre Verpflichtung zur Angabe der für die Leistung wesentlichen Tatsachen durch ein Merkblatt aufgeklärt worden. Sie habe ihr Vermögen, das nach § 3 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz - GSiG - i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sei, nicht angegeben. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 LVwVfG sei eingehalten. Es hätten somit alle rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen, die Grundsicherung zum 30.09.2003 einzustellen und die bis dahin gewährte Grundsicherung in Höhe von 5463,27 EUR zurückzufordern. Die erbrachten Leistungen seien zu erstatten, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.
13 
Die Klägerin hatte bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 18.12.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat sie durch Vorlage dieses Bescheides mit Schreiben vom 28.01.2004 in das Klageverfahren einbezogen.
14 
Die Klägerin hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist durch Beschluss vom 06.02.2004 - 1 K 2405/03 - abgelehnt worden.
15 
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin Folgendes vor: Ihr Vermögen habe sie sich in 15 Jahren aus der Sozialhilfe und den Grundsicherungsleistungen zusammengespart. Im Verlauf des Sparens habe sie die Sparkasse oder Bank gewechselt. Die letzte Bank, bei der sie Geld angelegt habe, sei die Sparkasse. Die Zinsen, die während der 15 Jahre angefallen seien, seien nicht ausbezahlt worden, sondern nach Vertragsende dem Guthaben gutgeschrieben worden. Das Guthaben und die Zinsen seien später wieder neu angelegt worden. Es gebe keine Vorschrift, wonach Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen zurückzugeben seien, wenn daraus mehr als 2.301,-- EUR angespart würden. Nur Vermögen, das aus anderen Einkünften gebildet werde, stehe der Bewilligung von Leistungen entgegen. Sie habe das Geld gespart, um für Notfälle vorzusorgen. Sie könne die Grundsicherungsleistungen nach freiem Ermessen verwenden. Es könne nicht sein, dass jemand, der die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherungsleistungen vollständig verbrauche, besser stehe als jemand, der von diesem Geld etwas anspare. Da sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten habe, könne sie über ihr Geld nicht vor dem 30.12.2003 verfügen.
16 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, von ihrem Vermögen seien noch 3.900 EUR übrig. Bis zur Auszahlung des bei der Sparkasse angelegten Geldes habe sie sich von ihrer Rente und dem, was  sie noch an Bargeld zu Hause gehabt habe, über Wasser gehalten. Die Miete sei sie schuldig geblieben. Ihr Geld bei der Sparkasse habe sie abgehoben. Im Januar habe sie für sechs Monate die rückständige Miete nachbezahlt (2.727,-- EUR). Das Geld habe sie in bar auf das Konto ihrer Vermieterin einbezahlt. Den Rest habe sie seit Januar verbraucht. Sie habe es für Kleidung ausgegeben und für das, "was man so braucht". In der Vergangenheit, d. h. in den letzten 15 Jahren, habe sie immer nur gespart. Von ihrem Ersparten auf der Bank habe sie nichts ausgegeben. Sie habe gespart, um sich eine neue Matratze, einen Fernsehapparat, einen Erholungsurlaub oder einen Besuch bei ihren Bekannten in den neuen Bundesländern leisten zu können.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Bescheide der beklagten Stadt U. vom 29. Oktober 2003 (Einstellungsbescheid sowie Rücknahme- und Erstattungsbescheid) sowie deren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hat sich nicht schriftsätzlich geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vermögen der Klägerin von Anfang an der Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz entgegengestanden habe. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, an der Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse ausreichend mitzuwirken und es der Beklagten selbst zu ermöglichen, Auskünfte bei der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
22 
Der Kammer haben die Grundsicherungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 2405/03 und 1 K 518/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
(weggefallen)
4.
Hilfe zur Pflege,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.