Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2011 - 1 K 1561/10

bei uns veröffentlicht am19.01.2011

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 31.03.2010 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich nach seinen Angaben den Schutz der Rechte aller Tiere zur Aufgabe gemacht hat. Mit Fax vom 22.03.2010 zeigte er für den 01.04.2010 (Gründonnerstag) von 11:00 bis 12:30 Uhr eine Kundgebung nach dem Versammlungsgesetz zum Thema Tierschutz und vegetarische Ernährung bei der Beklagten an. Als Versammlungsort nannte er einen durch Publikumsverkehr frequentierten Teil des Münsterplatzes in Ulm unmittelbar beim Münster. Die Teilnehmerzahl gab der Kläger mit fünf Personen an, drei Teilnehmer sollten Tiermasken (Hase, Lamm und Kalb) tragen. Zwei Personen sollten Handzettel verteilen.
Mit Bescheid vom 29.03.2010 bestätigte die Beklagte die rechtzeitige Anmeldung der Versammlung für den Veranstaltungsort „Hirschstraße Höhe Baumrondel B.“ und erließ gleichzeitig verschiedene die Durchführung der Versammlung betreffende Auflagen.
Nach Aufforderung von Seiten der Beklagten teilte der Kläger dieser mit E-Mail vom 30.03.2010 weitere von ihm vorgesehene Einzelheiten der geplanten Versammlung mit:
„Drei freiwillige Unterstützer von P. werden nebeneinander stehen. Jeder trägt eine Stange auf den Schultern, so dass sie ihre Arme nach rechts und links ausstrecken können. Es handelt sich dabei nicht um Kreuze, sondern lediglich um eine Holzstange. Dadurch, dass sie nebeneinander stehen, soll die Anmutung einer Kreuzigungs-Szene entstehen. Die drei tragen Tiermasken (Hase, Lamm und Kalb) und sind halb bekleidet mit biblisch anmutenden, braun-gefärbten Leinentüchern. Weitere Freiwillige (2-3) Personen verteilen 'Veggie Starter Kits' an die Passanten - dabei handelt es sich um kostenlose Broschüren mit leckeren pflanzlichen Rezepten“.
Mit E-Mail vom 31.03.2010 hörte die Beklagte den Kläger zum Verbot der für die Kundgebung angekündigten Darstellung einer kreuzigungsartigen Darstellung an, da das Verhalten des Klägers einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (wird ausgeführt). Der Kläger nahm mit E-Mail vom 31.01.2010 Stellung.
Mit Bescheid vom 31.03.2010 versah die Beklagte die Anmeldebestätigung mit der folgenden weiteren Auflage:
„Jegliche Darstellungen der Versammlungsteilnehmer bei der o.g. Versammlung, die eine Kreuzigungsszene oder die Anmutung einer Kreuzigungsszene darstellen, ist verboten. Insbesondere das Aufstellen von Kreuzen oder das Tragen von Stangen auf den Schultern der Versammlungsteilnehmer wird untersagt. Des Weiteren werden jegliche grob anstößige Darstellungen untersagt“.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Darstellung einer Kreuzigungsszene durch halbnackte Versammlungsteilnehmer mit Tiermasken und Kunstblut, die nur mit braungefärbten Leinentüchern bekleidet seien, erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 OWiG, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG zu bejahen sei. Insbesondere die unmittelbare Nähe zum Ulmer Münster und der Zeitpunkt der Versammlung in der Karwoche seien geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Desweiteren sei davon auszugehen, dass eine deutliche Mehrheit der Menschen in Ulm die Darstellung einer Kreuzigungsszene oder die Anmutung einer solchen als Störung der von § 15 Abs. 1 VersG geschützten öffentlichen Ordnung empfinde. Es werde gegen herrschende soziale und ethische Wertvorstellungen verstoßen.
10 
Mit Schreiben vom 15.04.2010, eingegangen bei der Beklagten am 16.04.2010, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.03.2010. Zur Begründung führte er aus, die Verfügung verstoße gegen Art. 8 GG in Verbindung mit Art. 5 GG sowie gegen Art. 20a GG. Die Versammlung werde durch die beanstandete Verfügung vom 31.03.2010 in ihrem Kerngehalt verboten. Sie sei in gleicher Form bereits in anderen Städten unbeanstandet vollzogen worden, so etwa zum Osterfest 2010 in München durch eine befreundete Tierrechtsorganisation. Die Beklagte hätte mit gleicher Argumentation, mit der sie die beanstandete Verfügung erlassen habe, die Kreuzigungs-Passion der Italienischen Gemeinde, die ebenfalls in der Karwoche stattgefunden habe, untersagen müssen. Bei dieser Passion seien halbnackte Männer, die jeweils ein Kreuz schleppten, stundenlang und bluttriefend durch die Stadt gezogen. Die Beklagte habe sich schließlich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Sie habe klerikale und weltliche Interessen vermischt. Für Ostern 2011 sei eine gleichartige Veranstaltung fest eingeplant.
11 
Mit Schreiben vom 29.07.2010, teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger die Einstellung des Widerspruchsverfahrens mit. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass mit Ablauf des 01.04.2010 Erledigung eingetreten sei und deshalb eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht mehr ergehen könne.
12 
Am 29.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er für den Gründonnerstag 2011 eine der streitgegenständlichen Veranstaltung vergleichbare Veranstaltung plane und nimmt auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und im Widerspruchverfahren Bezug. Darüber hinaus verweist er auf die mit Schriftsatz vom 14.10.2010 eingereichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und macht Ausführungen dazu, dass die Verfügung der Beklagten gegen Art. 5 und 8 GG verstoße. Weiter führt er aus, die Veranstaltung verstoße nicht gegen § 166 StGB, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe stelle. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg habe sich nicht abschließend zur Strafbarkeit nach § 166 StGB geäußert.
13 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Folgende vorgetragen: Mit der Vorlage der Bilder von den Veranstaltungen in Berlin, München und Wien solle nur gezeigt werden, was in anderen Städten von den Behörden nicht beanstandet werde. Die Veranstaltung in Ulm habe so ablaufen sollen, wie es der Beklagten auf ihre Anfrage hin mitgeteilt worden sei. Die Verwendung von Kunstblut sei bei der Veranstaltung des Klägers nicht beabsichtigt gewesen. Zu den Aktivisten könnten auch Frauen gehören. Diese seien auch am Oberkörper bekleidet. Bei der Nackt-Darstellung von Personen würden fleischfarbene Trikots und Bekleidung getragen. Die Veranstaltung sei als eine stille Mahnwache zu verstehen, die an einem symbolträchtigen Ort, hier dem Ulmer Münster, stattfinde. Mit der Performance solle still darauf hingewiesen werden, dass auch die Kirche ein Maß an Mitschuld daran trage, wie mit den Tieren umgegangen werde. Die Durchführung an den Osterfeiertagen solle ein Hinweis auf die Leidensfähigkeit der Tiere als Mitgeschöpfe sein. Die Mahnwache solle dies symbolisieren. Der kirchliche Bezug der Veranstaltung sei eindeutig. Es gebe eine breite gesellschaftliche Diskussion über die Verantwortlichkeit der Kirche dafür, wie mit den Tieren umgegangen werde. Die Kirche, die sich auf die Seite der Massentierhaltung stelle, versündige sich an den Tieren. Neben dem Bezug zur vegetarischen Lebensweise gehe es auch um den Bezug zur Kirche. Es gehe um die Kritik an der Kirche im Rahmen des Art. 5 GG, nicht um einen Angriff oder eine Attacke auf die Kirche. Die „Veggie-Starter-Kits“ enthielten Rezepte für die Zubereitung von Speisen. Sie wiesen auch auf die Problematik der Massentierhaltung für die Tiere, die Umwelt und die Ernährung der Menschen hin. Die Darstellung der Anmutung einer Kreuzigungsszene sei das Kernstück der angemeldeten Veranstaltung gewesen. Allein wegen der Verteilung von Broschüren hätte man den Aufwand nicht betrieben. Der Kläger als kleine Organisation müsse angesichts der Überflutung der Bevölkerung mit Information sehen, wie er rechtlich einwandfrei und wirkungsvoll seine Ziele verfolgen könne. Er halte an seiner Absicht fest, die Veranstaltung, wie sie im Jahr 2010 angemeldet worden sei, am Gründonnerstag des Jahres 2011 durchzuführen. Der Gottesdienst finde im Ulmer Münster am Gründonnerstag um 19:00 Uhr und damit zu einer anderen Zeit wie die angemeldete Veranstaltung statt.
14 
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 31.03.2010 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie trägt vor, dass zum Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des Straftatbestandes des § 166 StGB gegeben gewesen seien. In der streitgegenständlichen Versammlung habe die Darstellung einer „Tier-Kreuzigungsszene“ erfolgen sollen. Eine „Tierkreuzigung“ sei bereits Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem OLG Nürnberg gewesen. Das Oberlandesgericht habe die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweines als strafbar im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Die Beklagte habe unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur insoweit Auflagen erlassen, als dies zur Vermeidung strafbarer Handlungen unerlässlich gewesen sei.
19 
Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Darstellung der Kreuzigung eines Tieres laufe auf die Gleichsetzung Jesu mit einem Tier und damit auf eine Verächtlichmachung christlicher Glaubensvorstellungen hinaus. Dies sei, wie vom OLG Nürnberg in seiner Entscheidung zu § 166 StGB ausgeführt, strafrechtlich relevant. Daneben werde auch, wie in der angefochtenen Verfügung begründet, daran festgehalten, dass bei der Durchführung der Veranstaltung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen worden wäre.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen (je 1 Heft) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten hat sich durch Zeitablauf erledigt. Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse liegt darin begründet, dass der Kläger am Gründonnerstag des Jahres 2011 eine Versammlung durchführen will, die mit der für das Jahr 2010 angemeldeten vergleichbar ist, und er wiederum den Erlass von Auflagen durch die Beklagte befürchten muss, die die Durchführung der Veranstaltung in der vorgesehen Form verhindern.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.
1.
23 
Auf die vom Kläger für den Gründonnerstag des Jahres 2010 angemeldete Veranstaltung finden die Vorschriften des Versammlungsgesetzes über öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Beklagte ging beim Erlass ihrer Verfügung zu Unrecht von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die angemeldete Versammlung des Klägers aus.
24 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Kläger beabsichtigte, die Veranstaltung so durchzuführen, wie er dies in der Anmeldung der Veranstaltung und der Beklagten auf deren Anfrage durch E-Mail vom 30.03.2010 mitgeteilt hatte. Die Kammer legt ihrer Entscheidung ferner zugrunde, dass die Verwendung von Kunstblut bei der angekündigten Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ nicht vorgesehen war. Die Beklagte, die in der Begründung ihrer Verfügung von der Verwendung von Kunstblut ausgegangen war, konnte nicht den Nachweis darüber führen, dass sie zu Recht von der Befürchtung der Verwendung von Kunstblut ausging. Die Pressemitteilung, auf die sie sich bezog, konnte sie nicht vorlegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unwiderlegbar dargelegt, dass die Verwendung von Kunstblut nicht vorgesehen war. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob die Verwendung von Kunstblut bei der Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ für die Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Rolle gespielt hätte.
2.
25 
Für die Prüfung der Frage, ob die Veranstaltung des Klägers einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargestellt hätte, ist zunächst durch Auslegung festzustellen, welchen Aussagegehalt die Veranstaltung gehabt hätte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, die in Schriftform oder auf andere Weise erfolgen kann. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Ermittlung des Sinns einer Äußerung sind auch der Kontext, in der sie steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt oder dargestellt wird, zu berücksichtigen, soweit diese erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung des umstrittenen Teils einer Äußerung wird den Anforderungen an eine objektive Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
a)
26 
Der Aussagegehalt der Veranstaltung des Klägers setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Der Information des interessierten Publikums durch die Verteilung der sogenannten „Veggie-Starter-Kits“ und der vom Kläger so bezeichneten Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“. Die Verteilung der „Veggie-Starter-Kits“ durch den Kläger wurde durch die angefochtene Auflage der Beklagten nicht erfasst. Es ist unstreitig, dass diese keinen Inhalt hatten, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hätte befürchten lassen können. Der Inhalt der „Veggie-Starter-Kits“, der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung stichwortartig umrissen wurde, kann aber bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage nicht ausgeblendet werden, da der damit verfolgte Zweck auf die Auslegung der vom Kläger so bezeichneten Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ zu berücksichtigen ist.
b)
27 
Für die Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ werden von den drei „Aktivisten“ des Klägers keine (Holz-)Kreuze verwendet, sondern Stangen, die auf den Schultern getragen und von den nach rechts und links ausgestreckten Armen gehalten werden. Durch diese Darstellung wird ein Bezug zur Kreuzigung Christi hergestellt, was nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch so beabsichtigt ist. Durch die Nähe des gewählten Veranstaltungsorts zum Ulmer Münster und die Wahl des Gründonnerstags wird dieser Bezug noch verstärkt, was vom Kläger nach seinen Ausführungen ebenfalls beabsichtigt wurde.
28 
Dadurch, dass die Darsteller Tiermasken eines Hasen, eines Lamms und eines Kalbs tragen, stellt der Kläger einen Bezug zu seinem Vereinszweck, dem „Schutz der Rechte aller Tiere“, her. Dieser Bezug, der sich aus der isolierten Betrachtung der Darstellung durch die „Aktivisten“ des Klägers nicht ohne weiteres ergibt, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Veranstaltung des Klägers, bei der auch die sogenannten „Veggie-Starter-Kits“ verteilt werden. Dieser Gesamtkontext wäre auch für Personen, die an der geplanten Veranstaltung des Klägers vorbeigekommen wären, erkennbar gewesen. Der Kläger stellt durch seine Darstellung das von ihm angeprangerte Leiden der Tiere in Beziehung zur Leidensgeschichte Christi. Bei isolierter Betrachtung der symbolhaften Darstellung der Kreuzigungsszene durch Personen, die Tiermasken tragen, könnte zwar auch der Eindruck entstehen, dass dadurch christliche Glaubensvorstellungen angegriffen und die Passion Christi durch die Gleichsetzung mit Tieren relativiert oder lächerlich gemacht werden soll. Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Veranstaltung des Klägers kann diese Deutung aber nicht aufrechterhalten werden. Der Antragsteller benutzt die Anknüpfung an christliche Glaubensvorstellungen in diesem Kontext allein dazu, um Aufmerksamkeit für seinen Vereinszweck, den Tierschutz, zu erregen und das von ihm gesehene Leiden der Tiere durch Anknüpfung an die Leiden Christi deutlich zu machen. Ein Angriff auf zentrale Inhalte des christlichen Glaubens erfolgt damit nicht.
29 
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Darstellung der von ihm so bezeichneten „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ solle auch eine Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zum Ausdruck bringen, drängt sich dieser Sinngehalt der Aussage nicht ohne weiteres auf. Ob die Darstellung auch objektiv in diesem Sinn zu verstehen ist, kann aber offen bleiben, da die vom Kläger nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten beabsichtigte Kritik durch seine Meinungsfreiheit gedeckt wäre.
3.
30 
Bei dem soeben dargestellten Aussagegehalt der Veranstaltung des Klägers gibt es keine Rechtfertigung für die Regelung im Satz 1 der angefochtenen Auflage.
a)
31 
Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S. des § 15 Abs. 1 VersG liegt nicht vor. Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates, der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Ott, Wächtler, Heinold, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 24). Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit läge insbesondere dann vor, wenn die Versammlung Strafgesetze verletzte oder eine Ordnungswidrigkeit darstellte.
aa)
32 
Schon deshalb, weil die Beklagte ihre Ermessensentscheidung über den Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG bereits in der angefochtenen Verfügung auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt hat, bestehen keine Bedenken daran, dass sich die Beklagte nunmehr auch auf eine Verletzung des § 166 StGB durch die Veranstaltung des Klägers beruft. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt aber nicht vor.
33 
Nach § 166 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, wozu nach § 11 Abs. 3 StGB auch Abbildungen und andere Darstellungen gehören, den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein Beschimpfen liegt vor bei einer bösartigen verhöhnenden Darstellung von Einrichtungen und Gebräuchen. Ein bloßes Verspotten oder lächerlich machen reicht nicht aus, wenn ihm der aggressive Charakter fehlt (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, § 166 StGB Rdnr. 7). Der Kläger stellte durch die von ihm geplante Darstellung durch die drei „Aktivisten“ einen Bezug zum Kreuz, zu einem spezifischen Glaubenssymbol des Christentums her. Darin ist aber keine Verhöhnung und damit kein Beschimpfen der mit dem Kreuz symbolisierten Glaubensvorstellungen des Christentums zu sehen. Dies folgt jedenfalls schon aus dem oben dargestellten Gesamtzusammenhang, in dem die Veranstaltung des Klägers zu sehen ist.
34 
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, über den das OLG Nürnberg durch seinen Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 - im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden und ausgeführt hat, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweins auf einem T-Shirt im Internet ein Beschimpfen i.S. des § 166 StGB darstellen könne. Der Unterschied liegt darin, dass die Abbildung eines an das Kreuz genagelten Schweines aufgrund des dortigen Gesamtzusammenhangs nur als beschimpfender Angriff auf ein religiöses Bekenntnis gewertet werden konnte. Zudem beabsichtigt der Kläger auch nicht die Darstellung eines Schweines am Kreuz.
35 
Nach § 166 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, wozu nach § 11 Abs. 3 StGB auch Abbildungen oder sonstige Darstellungen gehören, eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch dieser Straftatbestand ist nicht erfüllt. Geht man mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers davon aus, dass die Veranstaltung auch dazu hätte dienen sollen, Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zu äußern, erfüllte dies den Tatbestand des § 166 Abs. 2 StGB nicht. § 166 Abs. 2 StGB stellt nicht jegliche Kritik an der Kirche unter Strafe. Die Kirche würde damit zwar kritisiert, nicht aber verächtlich gemacht. Eine Meinungsäußerung wäre zudem nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt wäre, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, Rdnr. 41). Auch daran fehlt es.
bb)
36 
Die Beklagte geht in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon aus, dass die Veranstaltung des Klägers gegen § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) verstoßen hätte. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift setzt sich aus vier Tatbestandsmerkmalen zusammen. Er erfordert (1.) eine grob ungehörige Handlung, die (2.) zumindest geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden sowie (3.) die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Als weiterer, ungeschriebener Umstand erfordert der Tatbestand (4.) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Handlung und der Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit sowie der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OwiG, 3. Aufl. 2006, § 118 Rdnr. 4). Bereits eine Verletzung der öffentlichen Ordnung liegt hier nicht vor, sodass die Frage offen bleiben kann, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
37 
Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung nach mehrheitlicher Anschauung eine unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist, wobei die grundrechtlichen Wertmaßstäbe als die sozialen Normen prägend zu berücksichtigen sind (vgl. Senge, a.a.O. Rdnr. 18). Vorliegend sind die Grundrechte des Klägers aus Art. 5 und 8 GG betroffen und zu berücksichtigen.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch die Strafgesetze beschränkt. Eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einen Rückgriff auf die öffentliche Ordnung ist nicht zulässig. Die öffentliche Ordnung kann, insbesondere wenn die Meinung im Rahmen einer Versammlung nach Art. 8 GG geäußert wird, nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
39 
Zum Verhältnis der Strafgesetzte und der öffentlichen Ordnung zu den Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG führte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2004 (- 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147 ff., juris) das Folgende aus:
40 
„[Rdnr. 19] Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>). Demgegenüber schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird. Die in den Absätzen 2 von Art. 5 und Art. 8 GG enthaltenen Schranken sind auf die jeweiligen Schutzbereiche der betroffenen Grundrechtsnorm bezogen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>).
41 
42 
[Rdnr. 20] … Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen.
43 
[Rdnr. 21] … Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.
44 
[Rdnr. 22] Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen.
45 
[Rdnr. 23]d) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen… In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>).“
46 
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das in einer Meinungskundgabe liegende Verhalten des Klägers, das gerade nicht gegen die Strafgesetze verstößt (s.o. 3 a) aa) käme somit im Fall des Klägers somit nur in Betracht, wenn die äußeren Umstände seiner Meinungsäußerung den Rahmen verlassen würden, den das Bundesverfassungsgerichts in seiner Rechtsprechung aufgezeigt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Darstellung der vom Kläger so bezeichneten „Anmutung einer Kreuzigungsszene“, mit der er durch die hierin liegende Anknüpfung an die Passion Christi seine Meinung über das Ausmaß des Leidens der Tiere auch durch eine bildhafte Darstellung zum Ausdruck bringen und kundtun will, enthält keine Begleitumstände, durch die zentrale christlichen Glaubensvorstellungen verächtlich gemacht oder in den Schmutz gezogen werden. Dass die vom Kläger vertretene Meinung und die Art und Weise ihrer Präsentation in der Öffentlichkeit möglicherweise von einer Vielzahl von Personen nicht gebilligt oder gar verurteilt wird, führt nicht zu der Bejahung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und ist damit nicht entscheidend.
b)
47 
Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 118 OWiG kann nicht anders ausgelegt werden als der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Aus den unter 3b) genannten Gründen kann die angefochtene Auflage daher auch nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt werden.
4.
48 
Die angefochtene Auflage war auch rechtswidrig, soweit dem Kläger in ihrem Satz 2 „jegliche grob anstößige Darstellungen“ untersagt wurden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Auflage ausreichend bestimmt war. Die Beklagte knüpft mit dieser Formulierung ersichtlich an den Tatbestand des § 118 OWiG, dort an das Tatbestandsmerkmal „grob ungehörige Handlung“, an. Sie erfasst damit aber auch Handlungen, die keine Ordnungswidrigkeit darstellen und somit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen können. Denn die Beklagte verkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des § 118 OWiG weitere Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht sein müssen (siehe oben 3 b)), damit eine Ordnungswidrigkeit angenommen werden kann.
49 
Die Beklagte kann den Satz 2 der angefochtenen Auflage auch nicht auf § 15 Abs. 1 VersG stützen, soweit danach Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung möglich sind. Denn nicht jede „grob ungehörige Handlung“ stellt, wie aus den vorangegangenen Ausführungen zu § 118 OWiG deutlich wird, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung in beiden Vorschriften gleich auszulegen ist.
50 
Zudem würde ein zulässiges Verbot weiterer Handlungen auch voraussetzen, dass tragfähige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranstalter einer Versammlung Handlungen zu begehen droht, die verboten werden können. Denn nur dann wäre eine Auflage erforderlich und damit auch verhältnismäßig. Auch dann, wenn in einer Verfügung „nur“ ein bereits gesetzlich geregeltes Verbot ausgesprochen wird, braucht dies der Adressat nicht ohne Anlass hinzunehmen. Er würde dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er zu Unrecht als jemand hingestellt wird, von dem man die Begehung einer verbotenen Handlung erwartet.
5.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären keinen Gebrauch.

Gründe

 
21 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten hat sich durch Zeitablauf erledigt. Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse liegt darin begründet, dass der Kläger am Gründonnerstag des Jahres 2011 eine Versammlung durchführen will, die mit der für das Jahr 2010 angemeldeten vergleichbar ist, und er wiederum den Erlass von Auflagen durch die Beklagte befürchten muss, die die Durchführung der Veranstaltung in der vorgesehen Form verhindern.
22 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.
1.
23 
Auf die vom Kläger für den Gründonnerstag des Jahres 2010 angemeldete Veranstaltung finden die Vorschriften des Versammlungsgesetzes über öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Beklagte ging beim Erlass ihrer Verfügung zu Unrecht von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die angemeldete Versammlung des Klägers aus.
24 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Kläger beabsichtigte, die Veranstaltung so durchzuführen, wie er dies in der Anmeldung der Veranstaltung und der Beklagten auf deren Anfrage durch E-Mail vom 30.03.2010 mitgeteilt hatte. Die Kammer legt ihrer Entscheidung ferner zugrunde, dass die Verwendung von Kunstblut bei der angekündigten Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ nicht vorgesehen war. Die Beklagte, die in der Begründung ihrer Verfügung von der Verwendung von Kunstblut ausgegangen war, konnte nicht den Nachweis darüber führen, dass sie zu Recht von der Befürchtung der Verwendung von Kunstblut ausging. Die Pressemitteilung, auf die sie sich bezog, konnte sie nicht vorlegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unwiderlegbar dargelegt, dass die Verwendung von Kunstblut nicht vorgesehen war. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob die Verwendung von Kunstblut bei der Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ für die Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Rolle gespielt hätte.
2.
25 
Für die Prüfung der Frage, ob die Veranstaltung des Klägers einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargestellt hätte, ist zunächst durch Auslegung festzustellen, welchen Aussagegehalt die Veranstaltung gehabt hätte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, die in Schriftform oder auf andere Weise erfolgen kann. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Ermittlung des Sinns einer Äußerung sind auch der Kontext, in der sie steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt oder dargestellt wird, zu berücksichtigen, soweit diese erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung des umstrittenen Teils einer Äußerung wird den Anforderungen an eine objektive Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
a)
26 
Der Aussagegehalt der Veranstaltung des Klägers setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Der Information des interessierten Publikums durch die Verteilung der sogenannten „Veggie-Starter-Kits“ und der vom Kläger so bezeichneten Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“. Die Verteilung der „Veggie-Starter-Kits“ durch den Kläger wurde durch die angefochtene Auflage der Beklagten nicht erfasst. Es ist unstreitig, dass diese keinen Inhalt hatten, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hätte befürchten lassen können. Der Inhalt der „Veggie-Starter-Kits“, der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung stichwortartig umrissen wurde, kann aber bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage nicht ausgeblendet werden, da der damit verfolgte Zweck auf die Auslegung der vom Kläger so bezeichneten Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ zu berücksichtigen ist.
b)
27 
Für die Darstellung der „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ werden von den drei „Aktivisten“ des Klägers keine (Holz-)Kreuze verwendet, sondern Stangen, die auf den Schultern getragen und von den nach rechts und links ausgestreckten Armen gehalten werden. Durch diese Darstellung wird ein Bezug zur Kreuzigung Christi hergestellt, was nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch so beabsichtigt ist. Durch die Nähe des gewählten Veranstaltungsorts zum Ulmer Münster und die Wahl des Gründonnerstags wird dieser Bezug noch verstärkt, was vom Kläger nach seinen Ausführungen ebenfalls beabsichtigt wurde.
28 
Dadurch, dass die Darsteller Tiermasken eines Hasen, eines Lamms und eines Kalbs tragen, stellt der Kläger einen Bezug zu seinem Vereinszweck, dem „Schutz der Rechte aller Tiere“, her. Dieser Bezug, der sich aus der isolierten Betrachtung der Darstellung durch die „Aktivisten“ des Klägers nicht ohne weiteres ergibt, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Veranstaltung des Klägers, bei der auch die sogenannten „Veggie-Starter-Kits“ verteilt werden. Dieser Gesamtkontext wäre auch für Personen, die an der geplanten Veranstaltung des Klägers vorbeigekommen wären, erkennbar gewesen. Der Kläger stellt durch seine Darstellung das von ihm angeprangerte Leiden der Tiere in Beziehung zur Leidensgeschichte Christi. Bei isolierter Betrachtung der symbolhaften Darstellung der Kreuzigungsszene durch Personen, die Tiermasken tragen, könnte zwar auch der Eindruck entstehen, dass dadurch christliche Glaubensvorstellungen angegriffen und die Passion Christi durch die Gleichsetzung mit Tieren relativiert oder lächerlich gemacht werden soll. Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Veranstaltung des Klägers kann diese Deutung aber nicht aufrechterhalten werden. Der Antragsteller benutzt die Anknüpfung an christliche Glaubensvorstellungen in diesem Kontext allein dazu, um Aufmerksamkeit für seinen Vereinszweck, den Tierschutz, zu erregen und das von ihm gesehene Leiden der Tiere durch Anknüpfung an die Leiden Christi deutlich zu machen. Ein Angriff auf zentrale Inhalte des christlichen Glaubens erfolgt damit nicht.
29 
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Darstellung der von ihm so bezeichneten „Anmutung einer Kreuzigungsszene“ solle auch eine Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zum Ausdruck bringen, drängt sich dieser Sinngehalt der Aussage nicht ohne weiteres auf. Ob die Darstellung auch objektiv in diesem Sinn zu verstehen ist, kann aber offen bleiben, da die vom Kläger nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten beabsichtigte Kritik durch seine Meinungsfreiheit gedeckt wäre.
3.
30 
Bei dem soeben dargestellten Aussagegehalt der Veranstaltung des Klägers gibt es keine Rechtfertigung für die Regelung im Satz 1 der angefochtenen Auflage.
a)
31 
Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S. des § 15 Abs. 1 VersG liegt nicht vor. Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates, der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Ott, Wächtler, Heinold, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 7. Aufl. 2010, Rdnr. 24). Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit läge insbesondere dann vor, wenn die Versammlung Strafgesetze verletzte oder eine Ordnungswidrigkeit darstellte.
aa)
32 
Schon deshalb, weil die Beklagte ihre Ermessensentscheidung über den Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG bereits in der angefochtenen Verfügung auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt hat, bestehen keine Bedenken daran, dass sich die Beklagte nunmehr auch auf eine Verletzung des § 166 StGB durch die Veranstaltung des Klägers beruft. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt aber nicht vor.
33 
Nach § 166 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, wozu nach § 11 Abs. 3 StGB auch Abbildungen und andere Darstellungen gehören, den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein Beschimpfen liegt vor bei einer bösartigen verhöhnenden Darstellung von Einrichtungen und Gebräuchen. Ein bloßes Verspotten oder lächerlich machen reicht nicht aus, wenn ihm der aggressive Charakter fehlt (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, § 166 StGB Rdnr. 7). Der Kläger stellte durch die von ihm geplante Darstellung durch die drei „Aktivisten“ einen Bezug zum Kreuz, zu einem spezifischen Glaubenssymbol des Christentums her. Darin ist aber keine Verhöhnung und damit kein Beschimpfen der mit dem Kreuz symbolisierten Glaubensvorstellungen des Christentums zu sehen. Dies folgt jedenfalls schon aus dem oben dargestellten Gesamtzusammenhang, in dem die Veranstaltung des Klägers zu sehen ist.
34 
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, über den das OLG Nürnberg durch seinen Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 - im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden und ausgeführt hat, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweins auf einem T-Shirt im Internet ein Beschimpfen i.S. des § 166 StGB darstellen könne. Der Unterschied liegt darin, dass die Abbildung eines an das Kreuz genagelten Schweines aufgrund des dortigen Gesamtzusammenhangs nur als beschimpfender Angriff auf ein religiöses Bekenntnis gewertet werden konnte. Zudem beabsichtigt der Kläger auch nicht die Darstellung eines Schweines am Kreuz.
35 
Nach § 166 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, wozu nach § 11 Abs. 3 StGB auch Abbildungen oder sonstige Darstellungen gehören, eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch dieser Straftatbestand ist nicht erfüllt. Geht man mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers davon aus, dass die Veranstaltung auch dazu hätte dienen sollen, Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zu äußern, erfüllte dies den Tatbestand des § 166 Abs. 2 StGB nicht. § 166 Abs. 2 StGB stellt nicht jegliche Kritik an der Kirche unter Strafe. Die Kirche würde damit zwar kritisiert, nicht aber verächtlich gemacht. Eine Meinungsäußerung wäre zudem nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt wäre, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, Rdnr. 41). Auch daran fehlt es.
bb)
36 
Die Beklagte geht in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon aus, dass die Veranstaltung des Klägers gegen § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) verstoßen hätte. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift setzt sich aus vier Tatbestandsmerkmalen zusammen. Er erfordert (1.) eine grob ungehörige Handlung, die (2.) zumindest geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden sowie (3.) die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Als weiterer, ungeschriebener Umstand erfordert der Tatbestand (4.) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Handlung und der Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit sowie der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OwiG, 3. Aufl. 2006, § 118 Rdnr. 4). Bereits eine Verletzung der öffentlichen Ordnung liegt hier nicht vor, sodass die Frage offen bleiben kann, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
37 
Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung nach mehrheitlicher Anschauung eine unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist, wobei die grundrechtlichen Wertmaßstäbe als die sozialen Normen prägend zu berücksichtigen sind (vgl. Senge, a.a.O. Rdnr. 18). Vorliegend sind die Grundrechte des Klägers aus Art. 5 und 8 GG betroffen und zu berücksichtigen.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch die Strafgesetze beschränkt. Eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einen Rückgriff auf die öffentliche Ordnung ist nicht zulässig. Die öffentliche Ordnung kann, insbesondere wenn die Meinung im Rahmen einer Versammlung nach Art. 8 GG geäußert wird, nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
39 
Zum Verhältnis der Strafgesetzte und der öffentlichen Ordnung zu den Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG führte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2004 (- 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147 ff., juris) das Folgende aus:
40 
„[Rdnr. 19] Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>). Demgegenüber schützt Art. 8 Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird. Die in den Absätzen 2 von Art. 5 und Art. 8 GG enthaltenen Schranken sind auf die jeweiligen Schutzbereiche der betroffenen Grundrechtsnorm bezogen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>).
41 
42 
[Rdnr. 20] … Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen.
43 
[Rdnr. 21] … Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.
44 
[Rdnr. 22] Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen.
45 
[Rdnr. 23]d) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen… In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>).“
46 
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das in einer Meinungskundgabe liegende Verhalten des Klägers, das gerade nicht gegen die Strafgesetze verstößt (s.o. 3 a) aa) käme somit im Fall des Klägers somit nur in Betracht, wenn die äußeren Umstände seiner Meinungsäußerung den Rahmen verlassen würden, den das Bundesverfassungsgerichts in seiner Rechtsprechung aufgezeigt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Darstellung der vom Kläger so bezeichneten „Anmutung einer Kreuzigungsszene“, mit der er durch die hierin liegende Anknüpfung an die Passion Christi seine Meinung über das Ausmaß des Leidens der Tiere auch durch eine bildhafte Darstellung zum Ausdruck bringen und kundtun will, enthält keine Begleitumstände, durch die zentrale christlichen Glaubensvorstellungen verächtlich gemacht oder in den Schmutz gezogen werden. Dass die vom Kläger vertretene Meinung und die Art und Weise ihrer Präsentation in der Öffentlichkeit möglicherweise von einer Vielzahl von Personen nicht gebilligt oder gar verurteilt wird, führt nicht zu der Bejahung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und ist damit nicht entscheidend.
b)
47 
Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 118 OWiG kann nicht anders ausgelegt werden als der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Aus den unter 3b) genannten Gründen kann die angefochtene Auflage daher auch nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt werden.
4.
48 
Die angefochtene Auflage war auch rechtswidrig, soweit dem Kläger in ihrem Satz 2 „jegliche grob anstößige Darstellungen“ untersagt wurden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Auflage ausreichend bestimmt war. Die Beklagte knüpft mit dieser Formulierung ersichtlich an den Tatbestand des § 118 OWiG, dort an das Tatbestandsmerkmal „grob ungehörige Handlung“, an. Sie erfasst damit aber auch Handlungen, die keine Ordnungswidrigkeit darstellen und somit keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen können. Denn die Beklagte verkennt, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des § 118 OWiG weitere Tatbestandsvoraussetzungen verwirklicht sein müssen (siehe oben 3 b)), damit eine Ordnungswidrigkeit angenommen werden kann.
49 
Die Beklagte kann den Satz 2 der angefochtenen Auflage auch nicht auf § 15 Abs. 1 VersG stützen, soweit danach Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung möglich sind. Denn nicht jede „grob ungehörige Handlung“ stellt, wie aus den vorangegangenen Ausführungen zu § 118 OWiG deutlich wird, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung in beiden Vorschriften gleich auszulegen ist.
50 
Zudem würde ein zulässiges Verbot weiterer Handlungen auch voraussetzen, dass tragfähige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranstalter einer Versammlung Handlungen zu begehen droht, die verboten werden können. Denn nur dann wäre eine Auflage erforderlich und damit auch verhältnismäßig. Auch dann, wenn in einer Verfügung „nur“ ein bereits gesetzlich geregeltes Verbot ausgesprochen wird, braucht dies der Adressat nicht ohne Anlass hinzunehmen. Er würde dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er zu Unrecht als jemand hingestellt wird, von dem man die Begehung einer verbotenen Handlung erwartet.
5.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollsteckbar zu erklären keinen Gebrauch.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2011 - 1 K 1561/10 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Strafgesetzbuch - StGB | § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen


(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bi

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 118 Belästigung der Allgemeinheit


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet w

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.