Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Nov. 2013 - 7 B 652/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1125.7B652.13.0A
published on 25/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Nov. 2013 - 7 B 652/13
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Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,

2
1. die Aktenzeichen der Strafurteile des Landgerichtes Stendal gegen Herrn Sch., wohnhaft in G., …, zu benennen,
3
2. dem Antragsteller eine anonymisierte Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung zur Verfügung zu stellen,
4
3. dem Antragsteller Einsicht in die Vollstreckungsakte zu gewähren,
5

ist zulässig.

6

Insbesondere ist für den hier streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

7

Bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften – hier: § 4 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (GVBl. LSA 2013, 198, 199) – im Weiteren: PresseG LSA – handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Der auf das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck der Presseerklärungen schließt es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen. Denn es fehlt an einer spezifischen, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege kennzeichnenden charakteristischen Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1988 – 3 C 65/85 – in: ). Gleiches muss für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gelten, da dieser ebenso wie die Presseerklärung den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über das Ergebnis und die Gründe einer Verfahrenseinstellung beziehungsweise einer Anklage oder aber einer Verurteilung zu unterrichten.

8

Der Antrag ist aber unbegründet.

9

Zunächst bestehen gegen die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nach der vom Antragsteller beantragten Änderung des Passivrubrums, gegen die der vormalige Antragsgegner keine Einwände erhoben hat und die aus Sicht des beschließenden Gerichts sachdienlich ist, keine Bedenken, da gemäß § 8 Satz 1 AG VwGO LSA auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 8 Satz 2 AG VwGO LSA). Entsprechendes gilt bei dem hier infrage stehenden schlichten Verwaltungshandeln, das im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Ob § 4 Abs. 1 Satz 2 PresseG LSA („Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.“) eine Erweiterung des Kreises der zur Auskunft Verpflichteten darstellt mit der Folge, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Stendal als für den geltend gemachten Auskunftsanspruch zuständige Adressatin als auch deren Behördenleiter passivlegitimiert ist, bedarf nach der erfolgten Änderung des Passivrubrums keiner Klärung.

10

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen die gesteigerte Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden.

11

Im hier zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

12

Soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. seines Antrags die Benennung der Aktenzeichen der Strafurteile des Landgerichts Stendal gegen Herrn Sch. begehrt, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, weil der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin bislang nicht die Benennung von Aktenzeichen verlangt hat.

13

Darüberhinaus ist der Erklärung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18.11.2013, aus dem Kontext der Erwiderung sei zu erkennen, welches Urteil gemeint sei, so dass die Bekanntgabe der Aktenzeichen der Verfahren gegen S. entbehrlich und der Antrag insoweit nur vorsorglich gestellt worden sei, zu entnehmen, dass der Antragsteller an seinem Antrag zu Ziffer 1. nicht länger festhalten will, sondern diesen Antrag zurücknimmt.

14

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Herrn Sch. (Ziffer 2. des Antrags) noch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte (Ziffer 3. des Antrags).

15

Zwar sind Behörden nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, wobei die Auskunft u. a. nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, mithin also grundsätzlich auch durch Überlassung einer (anonymisierten) Kopie eines Strafurteils erfolgen kann.

16

Bei der Ausübung des Ermessens hat die Behörde dem Informationsanspruch der Presse und damit dem Interesse der Öffentlichkeit einerseits und dem Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen andererseits Rechnung zu tragen und beides sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 4 Abs. 2 PresseG LSA können Auskünfte verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

17

Ein Überwiegen des Informationsanspruchs der Presse gegenüber dem Recht des Herrn Sch. am Schutz seiner persönlichen Daten lässt sich vorliegend nicht feststellen, vielmehr würden dessen schutzwürdige Interessen verletzt werden.

18

Ein Akteneinsichtsrecht in die Vollstreckungsakte besteht bereits deshalb nicht, weil die Öffentlichkeit kein Interesse daran haben kann, ob der Betroffene seinen Vollstreckungsauflagen nachkommt, ob er zum Beispiel eine ihm auferlegte Geldsumme in einer Zahlung oder in Raten tätigt. Insoweit überwiegt der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich den geltend gemachten Informationsanspruch. Zudem ist nach § 147 StPO das Akteneinsichtsrecht einem eingeschränkten Personenkreis (u. a. Verteidigern) vorbehalten, dem der Antragsteller nicht angehört.

19

Ein Anspruch auf Überlassung eines Urteils gegen Herrn Sch., gegebenenfalls in anonymisierter Form, kommt einem Recht auf Akteneinsicht in ein konkretes Verfahren gleich und ist nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA gedeckt. Vielmehr regeln die §§ 475 ff. StPO Auskünfte und Akteneinsichtsrecht für bestimmte Personen, sonstige Stellen, und die Übermittlung von Daten zu bestimmten Zwecken. Der Antragsteller gehört aber weder zu dem in den genannten Vorschriften angesprochenen Personenkreis noch ist einer der dort genannten Zwecke einschlägig. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, Herr Sch. sei in einer Pressekonferenz im September 2009 von dem damaligen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Stendal, Herrn K., als Kronzeuge gegen den Jerichower Landrat, Herrn L, im sogenannten „Landratsprozess“ „präsentiert“ und als absolut glaubwürdig bezeichnet worden, wobei er verschwiegen habe, dass dieser wegen mehrerer Straftaten (u. a. wegen des verursachten Brandes zweier seiner Autohäuser) rechtskräftig verurteilt worden sei, führt dies weder dazu, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist mit der Folge, dass sich die Überlassung des Urteils der letzten rechtskräftigen Verurteilung gegen Herrn Sch. zu einem Anspruch des Antragstellers verdichtet hat, noch lässt sich insoweit ein Überwiegen seines Auskunftsanspruchs feststellen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist Aufgabe des zur Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren berufenen Gerichts. Der Umstand, dass ein Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt wurde, zieht nicht von vornherein seine Glaubwürdigkeit in Frage. Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist abhängig von den gesamten Umständen des konkreten Strafverfahrens. Außerhalb des Verfahrens liegende Umstände wie z. B. Vorstrafen eines Zeugen haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, weil das Gericht seine Überzeugung allein aus dem Inhalt der mündlichen Verhandlung schöpft. Daher ist kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe rechtskräftiger Verurteilungen gegen Herrn Sch. ersichtlich, soweit es um die Berichterstattung über einen gegen den Jerichower Landrat, Herrn L, gerichteten Strafprozess geht. Die Überlassung des entsprechenden Strafurteils ist daher nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch gedeckt.

20

Aus den vorstehenden Gründen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Mit Blick darauf, dass ein Klageverfahren weder ersichtlich noch angekündigt ist und der Antragsteller im vorliegenden Anordnungsverfahren das begehrt, was ihm in einem Hauptsacheverfahren zustünde, entspricht der Streitwert im Eilverfahren der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/08/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erstrebt die Duldung der Fortsetzung des Betriebs zweier weiter
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.