Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Dez. 2008 - 6 A 636/08

11.12.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

2

Für das zum Wintersemester 2003/2004 an der Universität R. aufgenommene Studium im Bakkalaureus-Studiengang ... bewilligte der Beklagte der Klägerin ebenso Ausbildungsförderung wie für die Fortsetzung ihrer Ausbildung im Masterstudiengang ... zum Wintersemester 2006/2007. Während vorangegangenen Bewilligungsbescheiden im Hinblick auf das Einkommen der miteinander verheirateten Eltern der Klägerin jeweils ein Anrechnungsbetrag zugrunde gelegt worden war, wies der Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2006 für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 10/2006 bis 09/2007 insoweit keinen Anrechnungsbetrag aus. Die Felder unter "C. Festsetzung des monatlich angerechneten Einkommens und Vermögens (vgl. auch G und H)" und "G - Einkommensanrechnung" blieben schlicht leer. Entsprechendes gilt für den Änderungsbescheid vom 28. November 2006, der auf einen Hinweis der Klägerin auf deren Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Änderungszeitraum (ÄndZ) 10/2006 bis 09/2007 von einem erhöhten monatlichen Gesamtbedarf ausging. Auch mit diesem Bescheid bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung ohne jegliche Anrechnung von Einkommen der Eltern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

3

Erst anlässlich der weiteren Antragstellung im Juli 2007 (für den BWZ 10/2007 bis 09/2008) stellte der Beklagte (bei der Befassung mit dem Freibetrag für die Schwester der Klägerin) fest, dass er in den Bescheiden vom 27. Oktober 2006 und 28. November 2006 versehentlich kein Einkommen der Eltern (das heißt der Mutter) angerechnet hatte. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 nahm er - nach Anhörung der Klägerin - daher die vorgenannten Bewilligungsbescheide bezogen auf den ÄndZ 10/2006 bis 07/2007 teilweise zurück und forderte die Klägerin auf, überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 980,- Euro zu erstatten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem - dem Bescheid als Anlage beigefügten - maschinellen Bescheid vom 28. September 2007 (Blatt 01 und 03), in dem auch die mit Bescheid vom 27. Juli 2007 vorgenommene Änderung für die Zukunft, das heißt für den ÄndZ 08/2006 und 09/2006, ausgewiesen ist (Blatt 02). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen.

4

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2008, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen darauf, dass das von der Klägerin geltend gemachte Vertrauen in die Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten nicht schutzwürdig sei. Sie habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für den BWZ 10/2006 bis 09/2007, die sich aus einem bloßen Vergleich mit vorangegangenen Bewilligungsbescheiden ergeben hätte, nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.

5

Am 22. Mai 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, ihr könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Sie und ihre Eltern hätten vollständige Unterlagen eingereicht, und ihr sei der in den Bewilligungsbescheiden für den BWZ 10/2006 bis 09/2007 ausgewiesene Förderungsbetrag plausibel erschienen. Als Laie kontrolliere sie allein die erste Seite der Bewilligungsbescheide, zumal sie in die Angabe der Einkommensverhältnisse durch ihre Eltern nicht einbezogen gewesen sei und diese dementsprechend nicht gekannt habe.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid vom 2. Oktober 2007 und den Bescheid vom 28. September 2007 (Blatt 01) sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2008 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und betont, dass in Bewilligungsbescheiden unter "7. Rückfragen" darauf hingewiesen werde, sich bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Bescheides an das Amt für Ausbildungsförderung zu wenden.

11

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. November 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Klägerin die teilweise Rechtswidrigkeit der Bewilligung bzw. Leistung für den Zeitraum 10/2006 bis 07/2007 nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, kam hier nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 sowie § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2006 und 28. November 2006 sowie die entsprechende Rückforderung in Betracht, die der Beklagte in rechtmäßiger Weise vorgenommen hat.

14

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit

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1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

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2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

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3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

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Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

19

Danach liegen die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung und das Erstattungsverlangen vor.

20

Dass die Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2006 und 28. November 2006 von Anfang an teilweise rechtswidrig waren, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass - infolge eines Fehlers des Beklagten - die Klägerin ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Mutter gefördert worden ist, obwohl die Voraussetzungen einer elternunabhängigen Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG nicht vorgelegen haben. Unproblematisch erfassen § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 sowie § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides darauf zurück zu führen ist, dass (allein) der Behörde ein Fehler unterlaufen ist. In erster Linie geht es hier um die Frage, ob sich die Klägerin gegenüber der teilweisen Rücknahme der vorgenannten Bewilligungsbescheide auf entgegen stehendes Vertrauen berufen kann (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X) oder ob ihr dies deshalb versagt ist, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Letzteres ist der Fall.

21

Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dazu muss er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1987, Az. 5 C 54/82, Buchholz 436.36 zu § 20 BAföG Nr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, Az. 6 M 145/04; VGH Mannheim, Urteile vom 04.03.1996, Az. 7 S 2275/95, FamRZ 1996, 1243, und vom 27.11.1989, Az. 7 S 2344/89; VGH Kassel, Urteil vom 04.10.1988, Az. 9 UE 735/87; jeweils zitiert nach Juris) ist der Auszubildende gehalten, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistung von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden. Daraus ergibt sich für ihn die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Verpflichtung lässt sich nicht nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, der auch im öffentlichen Recht gilt. Sie wird im Recht der Ausbildungsförderung auch dadurch nahe gelegt, dass die Behörde ihrerseits verpflichtet ist, in dem Bescheid unter anderem die Höhe des Einkommens und der insoweit auf den Bedarf angerechneten Beträge anzugeben (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 BAföG). Sinn dieser Vorschrift ist es, dem Auszubildenden die behördliche Entscheidung einsichtig zu machen und eine Nachprüfung der Berechnung zu ermöglichen. Dem entspricht es, wenn umgekehrt vom Auszubildenden erwartet wird, dass er diese Nachprüfung auch vornimmt und die Behörde auf für ihn ersichtliche Fehler oder auch nur Unklarheiten hinweist. Ein Vorwurf des grob fahrlässigen Nichterkennens der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides kommt im Regelfall allerdings nur dann in Betracht, wenn die Angaben im Bewilligungsbescheid selbst ergeben, dass der Förderungsanspruch in der bewilligten Höhe nicht bestehen kann, oder wenn auf Grund der Angaben im Bescheid auch im Zusammenhang mit für die Nachprüfung relevanten Umständen, die außerhalb des Bescheides liegen, der Auszubildende begründete Zweifel an der Höhe der Leistungsbewilligung haben muss. Im zuletzt genannten Fall ist er gehalten, sich durch Rücksprache bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.03.1996, a.a.O., m.w.N.).

22

Gegen diese Pflicht hat die Klägerin in grober Weise verstoßen und damit den Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt.

23

Allerdings wird der Klägerin nicht bereits vorgehalten werden können, die teilweise Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ergebe sich ohne weiteres aus deren Inhalt, insbesondere aus dem in den Bescheiden aufgeführten Zahlenwerk. Insoweit kann es für den Auszubildenden durchaus als schlüssig erscheinen, dass auch die Rubrik "G." frei bleibt, wenn unter "C." kein Anrechnungsbetrag ausgewiesen ist (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Urteil vom 04.03.1996, a.a.O., für die Konstellation, in der eine "Ausrechnung im Einzelnen" vom Auszubildenden nur in dem Fall für erforderlich gehalten wurde, in dem Einkommen tatsächlich angerechnet worden sei. Dem habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass die Einzelangaben nur dazu dienten, die Höhe der Anrechnung nachvollziehen zu können, womit eine solche Einzelangabe dann nicht erforderlich sei, wenn das Ergebnis der Prüfung ein anrechnungsfreies Elterneinkommen sei.).

24

Der Klägerin mussten sich jedoch aufgrund der Angaben im Bescheid im Zusammenhang mit sonstigen für die Nachprüfung relevanten Umständen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide aufdrängen, aufgrund derer sie gehalten war, sich durch Rücksprache bei dem Beklagten Klarheit zu verschaffen. Dies hätte sogar dann gegolten, wenn man der Klägerin hätte zugestehen können, sich bei der zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit gebotenen Nachprüfung - zunächst - nur auf die erste Seite des jeweiligen Bewilligungsbescheides beschränken zu können. Denn die entsprechenden Zweifel ergaben sich schon daraus, dass die Felder in den betreffenden Bewilligungsbescheiden unter "C." leer geblieben sind, dies im Gegensatz zu vorangegangenen Bewilligungsbescheiden stand und keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, aufgrund derer die Klägerin - auch ohne nähere Kenntnisse von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern - davon hätte ausgehen können, dass sich das Einkommen ihrer Mutter maßgeblich, und zwar im Sinne einer Reduzierung, geändert haben könnte.

25

Dies gilt schon deshalb, weil der für den BWZ 04/2006 bis 09/2006 ergangene Bewilligungsbescheid vom 28. März 2006 unter der Rubrik "C." im Hinblick auf das Einkommen der Eltern einen monatlichen Anrechnungsbetrag auswies (unter "C." war ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 162,98 Euro festgesetzt, unter "G." waren zwei Spalten ausgefüllt). Daher hätte die Klägerin schon aufgrund des bloßen Vergleichs bereits der ersten Seite dieses Bescheides mit denen der Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2006 und 28. November 2006 begründete Zweifel an der Höhe der Leistungsbewilligung haben müssen. Denn gemäß § 24 Abs. 1 BAföG waren für alle drei Bescheide die Einkommensverhältnisse im Jahre 2004 (im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums) maßgebend, und es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin hätte davon ausgehen können, dass vom Beklagten insoweit erhebliche Veränderungen zu berücksichtigen gewesen wären.

26

Im Übrigen wiesen auch die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 27. Januar 2006 (für den ÄndZ 01/2006 bis 03/2006), vom 28. Dezember 2005 (für den BWZ 10/2005 bis 03/2006), vom 28. September 2005 (für den BWZ 10/2005 bis 03/2006) und vom 27. Mai 2005 (für den BWZ 10/2004 bis 09/2005) unter der Rubrik "C." jeweils einen monatlichen Anrechnungsbetrag wegen des Einkommens vor allem der Mutter der Klägerin aus.

27

Bei einem dadurch veranlassten, sich geradezu aufdrängenden Blick in die Rubrik "G." (auf die unter "C." im Übrigen ausdrücklich verwiesen wird) der vorangegangenen Bewilligungsbescheide hätte die Klägerin zudem ohne Weiteres, insbesondere ohne ins Einzelne gehende Kenntnisse der Einkommensverhältnisse ihrer Eltern erkennen können, dass es zumeist allein das Einkommen ihrer Mutter war, das zur Festsetzung eines Anrechnungsbetrages unter "C." geführt hat, und dass es keinen erheblichen Schwankungen unterlag, sondern allein in längerfristigen Abschnitten angestiegen war. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, hätte die Klägerin durch einen Vergleich mit dem Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2004 (für den BWZ 11/2003 bis 09/2004) sogar erkennen können, dass die Rubrik "G." in einen korrekten Bescheid selbst dann ausgefüllt ist, wenn unter "C." kein Anrechnungsbetrag festgesetzt wird, und schon daraus schließen können, dass den Bewilligungsbescheiden vom 27. Oktober 2006 und 28. November 2006, in denen trotz des fortwährenden Einkommens zumindest der Mutter die Rubrik "G." ebenfalls leer geblieben ist, ein Fehler des Beklagten zugrunde liegen muss.

28

Schon bei einem Vergleich mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden, die unter der Rubrik "C." im Hinblick auf das Einkommen der Eltern einen monatlichen Anrechnungsbetrag auswiesen, hätte die Klägerin mithin nicht nur daran zweifeln müssen, ob es denn richtig sein kann, dass sie nunmehr ohne jede Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern gefördert wird. Vielmehr hätte es sich für sie aufdrängen müssen, sich durch Rücksprache beim Amt für Ausbildungsförderung Klarheit zu verschaffen (wie sie es beispielsweise auch im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung getan hat, was zum Erlass des Änderungsbescheides vom 28. November 2006 geführt hat). Dies gilt im Hinblick auf das Einkommen ihrer Mutter und dessen Maßgeblichkeit in der Vergangenheit unabhängig von den geltend gemachten Schwankungen des väterlichen Einkommens, zumal die Klägerin ohnehin keine näheren Kenntnisse von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern gehabt haben will. Klarheit hat sie sich aber nicht verschafft. Sie muss sich deshalb vorhalten lassen, die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt zu haben. Daher kann sie sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht berufen. Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide durften nach alledem zurückgenommen werden.

29

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Beklagte der Berechnungsfehler nicht bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 28. November 2006 aufgefallen ist. Das Gesetz stellt insoweit für die Frage der Rücknehmbarkeit eines Bewilligungsbescheides allein auf die Kenntnis der Tatsachen ab, welche die Rücknahme rechtfertigen, nicht dagegen darauf, wann die Behörde solche Tatsachen hätte erkennen können (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Dementsprechend hat der Beklagte auch die für die Rücknahme geltende Jahresfrist gewahrt, die erst mit Kenntniserlangung in Gang gesetzt wird.

30

Von dem danach eröffnetem Ermessen, die Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2006 und 28. November 2006 teilweise zurück zu nehmen sowie die zu Unrecht erbrachten Förderungsleistungen zurückzufordern, hat der Beklagte (jedenfalls) ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid fehlerfrei Gebrauch gemacht. Dies gilt umso mehr, als nach der Intention des Gesetzgebers die Ermessensbetätigung der Behörde bei Vorliegen eines der in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierten Sachverhalte im "Normalfall" zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts führt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.1987, Az. 5 C 26/84, zitiert nach Juris). Besondere Gründe, die eine andere Ermessensbetätigung erfordert hätten, liegen nicht vor. Es lag mithin im Ermessen des Beklagten, sich (auch) für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu entscheiden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Insbesondere hat er den Umstand, dass die fehlerhafte Bewilligung allein von ihm verursacht worden und ihm der Fehler auch nicht im Zusammenhang mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 28. November 2006 aufgefallen ist, im Widerspruchsbescheid gewürdigt. Dementsprechend ging er auch bei seiner Ermessensentscheidung davon aus, dass es sich beim "Weglassen" des Einkommens der Mutter der Klägerin um einen Fehler des Amtes für Ausbildungsförderung handelte, der bei der Änderungsentscheidung - wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - deshalb nicht aufgefallen ist, weil insoweit lediglich der von der Klägerin neu vorgetragene Umstand (Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung) berücksichtigt, nicht jedoch die gesamte Berechnung erneut vorgenommen worden ist.

31

Die Höhe des Rückforderungsbetrages beruht auf den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Beklagten zur Einkommensanrechnung. Einwendungen gegen die Höhe des nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Betrages hat die Klägerin auch nicht erhoben.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das erkennende Gericht abgesehen, weil davon auszugehen sein dürfte, dass der Beklagte nicht beabsichtigt, etwaige, allenfalls in geringer Höhe angefallene außergerichtliche Kosten vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.