Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 A 347/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren Kostenerstattung für die Tagungsgebühren, die bei ihrer Teilnahme an einer Fachtagung zum Thema Fetale Alkoholspektrums-Störung (FAS/FASD) im September 2012 angefallen sind.
- 2
Die Kläger sind seit 2003 Pflegeeltern unter anderem des Kindes ……. Mit Beschluss vom 24.11.2006 des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt wurde ihnen die elterliche Sorge übertragen. …. leidet, wie jedenfalls seit 2004 diagnostiziert ist, an der eingangs genannten FAS. Dies bringt vielfältige Probleme für die Erziehung mit sich und geht auch mit einer geistigen Behinderung des Kindes einher. Die Kläger erhielten im Jahr 2012 ein erhöhtes Pflegegeld (Pflegestufe 3a) in Höhe von rund 1.200 €. Außerdem wurden ihnen einmalige Beihilfen für verschiedene Anlässe wie Urlaubsreisen bewilligt. Im April 2012 erhielt der Kläger zu 2. zudem eine auf § 39 Abs. 3 SGB VIII gestützte Beihilfe in Höhe von 40,00 € für die Teilnahmekosten einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung des Pflegefamilienzentrums zum Thema FAS mit dem Referenten Professor …….
- 3
Am 15.08.2012 beantragten die Kläger die Kostenübernahme für den Besuch der 14. FASD-Fachtagung in Erfurt im September 2012. Dem Tagungsprogramm zufolge richtet sich diese Tagung auf „Perspektiven für Menschen mit FASD. Einblicke – Ausblicke“, wobei über zwei Tage eine Vielzahl von Vorträgen stattfinden sollte. Die Referenten kamen aus verschiedenen Bereichen von Wissenschaft und Praxis. Die Tagung richtete sich „an alle Fachleute wie Ärzte, Hebammen, Therapeuten, Pädagogen, Sozialarbeiter, Richter, Anwälte, also an alle Personen, die beruflich oder privat Menschen mit FASD betreuen“. Mit Bescheid vom 23.08.2012 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Den insbesondere mit ihrem Bedürfnis, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen, begründeten Widerspruch der Kläger vom 28.09.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 zurück. Er führte im Wesentlichen aus: Bei der begehrten Kostenübernahme handele es sich weder um den notwendigen Lebensunterhalt noch um Kosten für die Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Auch finde sich in § 16 SGB VIII keine Anspruchsgrundlage.
- 4
Die Kläger haben am 15.03.2013 Klage erhoben. Sie meinen, einen Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB VIII zu haben. Einen danach bestehenden Beratungs- und Unterstützungsanspruch könne der Beklagte selbst mangels spezifischer Fachkenntnisse nicht erfüllen. Das Begehren der Kläger sei sinnvoll und angemessen.
- 5
Die Kläger beantragen,
- 6
den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Kosten zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung in Höhe von insgesamt 200,00 € zu erstatten.
- 7
Der Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Der Anspruch folge weder aus § 39 Abs. 3 SGB VIII noch aus § 37 Abs. 2 SGB VIII. Der durch letztere Vorschrift begründete Anspruch auf Beratung und Unterstützung sei durch das Jugendamt selbst zu erbringen. Zwar könne sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch eines privaten Trägers zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen, aber eine Auswahl des Trägers durch die Pflegeeltern ohne Einbeziehung des Jugendamtes sei ausgeschlossen. Der Pflegevater habe bereits im Mai 2012 ein Seminar zum Thema FAS besucht. Damit sei der Beklagte auch einer besonderen Verpflichtung aus § 37 Abs. 2 SGB VIII in Bezug auf die Krankheit des Kindes nachgekommen. Vor Ort würden geeignete Veranstaltungen für die Kläger angeboten.
- 10
Betreffend die Teilnahme an einer FASD-Fachtagung im Jahre 2013, deren Kostenübernahme gleichfalls abgelehnt worden ist, ist bei dem Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren 6 A 560/14 anhängig, das im Hinblick auf die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ruht.
- 11
Auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Nrn. 1 und 2) wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 12
I. Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 11.11.2015 und vom 16.11.2015 jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.
- 13
II. Die zulässige Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Antrags durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig, weil die Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten haben.
- 14
1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt nicht aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der für selbst beschaffte Hilfen erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs … (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen Aufschub geduldet hat.
- 15
Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach nur für – hier nicht relevante – Hilfen nach §§ 27, 35a und 41 SGB VIII. Hier kommen ergänzende Leistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) nach §§ 37 oder 39 SGB VIII in Betracht. Auf diese Fälle kann die Vorschrift aber analog angewandt werden, weil es auch hier für Fälle rechtswidriger Ablehnung von Leistungen nach einem allgemeinen Grundsatz einen Erstattungsanspruch geben muss (Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, hrsg. von Kunkel, 5. Aufl. 2014, § 36a Rn. 1 m. w. N.).
- 16
Ein Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift ist hier jedoch nicht gegeben, weil es schon an der Voraussetzung fehlt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Es dann danach dahinstehen, ob die hier in Anspruch genommene Leistung, nämlich die Teilnahme an einer Tagung, überhaupt eine Hilfe im Sinne von §§ 37, 39 SGB VIII sein kann oder vielmehr wegen fehlender Beteiligung des Jugendamts eine Leistung anderer Art, deren öffentlich-rechtliche Kostenerstattung überhaupt nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2002 – 12 E 653/01 – zu § 37 Abs. 2 SGB VIII; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16/08 –, BVerwGE 135, 150, juris, Rn. 17 zur möglichen Beschränkung der Inanspruchnahme Dritter durch das Jugendamt). Ob die von den Klägern beantragte und trotz der Ablehnung durch den Beklagten besuchte Veranstaltung eine Leistung bedeutete, die im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VIII bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen Aufschub geduldet hat – wofür angesichts des fortlaufenden Informationsbedürfnisses und der bereits begonnen auch fachspezifischeren Information im Übrigen wenig spricht –, kann ebenfalls dahinstehen.
- 17
Die Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Hilfe lagen nur vor, wenn die materiellen und formellen Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistungsnorm erfüllt waren, einschließlich der Person bzw. Einrichtung des Leistungserbringers, also kurz: wenn gerade die in Anspruch genommene Hilfe geboten war (vgl. Kunkel/Pattar, a.a.O., Rn. 11). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Hilfe kann in diesem Sinne nur geboten sein, wenn der Hilfesuchende darauf einen Anspruch hat oder das Jugendamt zur Erbringung der Leistung sonst verpflichtet ist.
- 18
Ein solcher Anspruch oder eine solche Verpflichtung folgen hier hinsichtlich des Tagungsbesuchs im September 2012 weder aus § 37 Abs. 2 SGB VIII (dazu unter a) noch aus § 39 Abs. 3 SGB VIII (b), und auch weitere Leistungsnormen sind nicht ersichtlich (c).
- 19
a) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII haben Pflegepersonen vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
- 20
Dieser Anspruch richtet sich auf die Erbringung einer Dienstleistung (§ 11 SGB I – neben Sach- und Geldleistungen) durch das Jugendamt oder von ihm beauftragte freie Träger, er umfasst dagegen nicht die Übernahme von Kosten für von den Pflegeeltern selbst organisierte private Leistungsanbieter (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2002 – 12 E 653/01 –, juris, Leits. 2; Fasselt, in: LPK-SGB VIII, § 37 Rn. 26 m. w. N.). Die Leistung unterliegt wie alle Leistungen des Jugendamtes dessen Steuerungsverantwortung (vgl. § 36a Abs. 1 S. 1, SGB VIII, vgl. auch § 37 Abs. 2a SGB VIII) und Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII). Die Beratung und Unterstützung kann dagegen nicht durch Auswahl eines bestimmten Angebotes bei einem bestimmten Träger durch den Hilfeberechtigten selbst erfolgen.
- 21
Soweit darüber hinaus anzunehmen sein sollte, dass im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII bei Ausfall eines entsprechenden Leistungsangebots ein Hilfesuchender den Leistungsträger bestimmen können soll (dagegen mit dem Hinweis auf möglichen Rechtschutz, einschließlich Eilrechtsschutz, gegen eine Verweigerung durch das Jugendamt OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 19), liegen auch dafür die Voraussetzungen nicht vor. Ein Leistungsausfall seitens des Beklagten war nicht gegeben.
- 22
Dem Jugendamt kommt es nach den oben genannten Grundsätzen der Steuerungs- und Gesamtverantwortung zu, Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfen zu planen und festzulegen. Hier hatte das Jugendamt bereits Beratungs- und Unterstützungsleistungen angeboten, darunter sozialpädagogische Familienhilfe, Leistungen des Pflegefamilienzentrums mit auch besonderem Informationsangebot und auch die Teilnahme des Klägers zu 2. an einem eintägigen Seminar zum Thema FAS im Mai 2012. Damit hat es Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht und weiter angeboten. Diese Leistungen umfassten auch bereits vertiefte Fachinformation, so dass dahinstehen kann, ob solche Leistungen überhaupt zum Beratungs- und Unterstützungsangebot gehören müssen. Es besteht jedenfalls kein Anspruch von Hilfesuchenden auf jedwede überhaupt erhältliche Leistung.
- 23
Auch das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gibt den Klägern hier keinen Anspruch auf die von ihnen in Anspruch genommene Leistung des Fachtagungsbesuchs. Zunächst spricht gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, dass Pflegepersonen nicht Leistungsberechtigte im Sinne der Bestimmung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 12). Darüber hinaus ist für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes eine plurale Angebotsstruktur bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Voraussetzung, und dieses Recht bezieht sich nicht auf Angebote privat-gewerblicher Träger (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 79 Rn. 18 m. w. N.).
- 24
All dies schließt nicht aus, dass sich das Jugendamt im Rahmen seiner vorgenannten Steuerungs- und Gesamtverantwortung dazu entscheidet, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch einen von den Pflegeeltern selbst beauftragten Dritten vornehmen zu lassen, und eine dementsprechende Leistungsbewilligung dann durch § 37 Abs. 2 SGB VIII gedeckt sein kann (so VG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2015 – 19 K 5531/14 –, Rn. 26 ff.; dann einschließlich Reise- und Verpflegungskosten). Eine Verpflichtung zu derartigem Vorgehen folgt aber weder aus der Vorschrift noch aus den der Entscheidung des VG Düsseldorf zu Grunde liegenden Erwägungen, insbesondere einem „naturgemäß“ bestehenden besonderen Austauschbedürfnis bei FAS-betroffenen Kindern (ebd., Rn. 23) und Eltern.
- 25
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Kläger hier seit Jahren mit besonderem Aufwand und Einsatz für das Wohl der von ihnen betreuten Kinder tätig sind und dafür auch die weitergehende Information über FAS einen sinnvollen Beitrag leisten kann. Ob im Laufe der Zeit und unter Berücksichtigung der durch das Jugendamt bereits angebotenen und anzubietenden Leistungen auch der Besuch einer externen Informationsveranstaltung in Abstimmung mit dem Jugendamt als gebotene Leistung in Betracht kommen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Hier geht es alleine um einen Kostenerstattungsanspruch.
- 26
b) Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können neben den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. Diese Vorschrift ergänzt die laufenden Leistungen für den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, in die der Bedarf in Zweifelsfällen einzustellen ist, weil es sich bei den einmaligen Beihilfen und Zuschüssen um Ausnahmen handelt (vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage, § 39 Rn. 16). Von den in der Vorschrift genannten Regelbeispielen liegt keines vor. Die Teilnahme an der Fortbildung ist auch kein dementsprechender (ähnlicher) Anlass.
- 27
Die Notwendigkeit, sich – auch in spezieller Weise – über besondere Erziehungsanforderungen zu informieren, ist kein einmaliges (gewissermaßen ideelles) Instandsetzen der Pflegestelle, wie es bei deren Erstausstattung der Fall ist. Über grundlegende Informationen verfügen die Kläger bereits und die Teilnahme an weiteren Fortbildungsveranstaltungen gehört jedenfalls nicht oder nicht mehr dazu.
- 28
Es handelt sich auch nicht um einen wichtigen persönlichen Anlass, womit Anlässe gemeint sind, die das Kind selbst betreffen. Hier war die Tagungsteilnahme nicht für das Kind, sondern für die Kläger als Pflegeeltern interessant. Ob die Teilnahme an einer Fachtagung für ein Pflegekind wegen dessen eigenen Austauschbedürfnisses zum notwendigen Unterhalt zählen und die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe rechtfertigen kann (so VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23), braucht hier nicht entschieden zu werden.
- 29
c) Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger zu 2. einmal die Übernahme von Seminargebühren bewilligt hat, folgt kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Besuch weiterer Informationsveranstaltungen durch die Kläger, zumal es sich bei der vorgenannten Bewilligung ausdrücklich um eine Beihilfe nach § 39 Abs. 3 SGB VIII, mithin eine einmalige Leistung, handeln sollte.
- 30
2. Ein über die Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinausgehender Erstattungsanspruch (wie ein Folgenentschädigungsanspruch, vgl. Kunkel/Pattar, a.a.O.) ist nicht ersichtlich.
- 31
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Eine Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) unterbleibt, weil nicht ersichtlich ist, dass dafür ein praktisches Bedürfnis besteht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 A 347/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 A 347/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Feb. 2016 - 6 A 347/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
- 1.
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, - 2.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, - 3.
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
(5) (weggefallen)
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Verpflegung von L. C. während der FAS die-Fachtagung in E. am 26. und 27. September 2014 weitere 60,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Vormünderin und Pflegemutter des im O. 0000 geborenen L. C. (Hilfeempfänger) sowie eines weiteren Pflegekindes. Aus mehreren vorangegangenen Verfahren ist gerichtsbekannt, dass bei beiden Kindern ein Fetales Alkoholsyndrom bzw. der dringende Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert wurden. Die Klägerin ist Mitglied bei FASD Deutschland e.V., einem Zusammenschluss von Adoptiveltern, Pflegeeltern, leiblichen Eltern und anderen an FASD interessierten und von FASD betroffenen Menschen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 meldete sie sich und ihre beiden Pflegekinder für eine Fachtagung dieser Vereinigung am 26. und 27. September 2014 in E. an, wobei sie selbst an dem Workshop „Recht“ und die Kinder an der Kinderbetreuung teilnehmen sollten. Der Teilnehmerbeitrag betrug für sie und die Kinder insgesamt 300 EUR.
3Unter dem 30. Juli 2014 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der Kosten, die durch Teilnehmergebühren, Fahrtkosten, Übernachtung und Beköstigung für die Teilnahme an der Fachtagung entstehen. Mit Bescheid vom 20. August 2014 bewilligte die Beklagte als Sonderbedarf nach § 39 SGB VIII der Klägerin 300,- Euro für die Teilnahme an dem Seminar in E. . Da die Klägerin mit ihren Pflegekindern die Reise mit einem Wohnmobil unternahm, bewilligte die Beklagte außerdem Fahrtkostenerstattung i.H.v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer gegen Vorlage entsprechender Tankbelege sowie für die Übernachtungskosten eine Erstattung von Standgebühren bis zu 15,00 Euro gegen Vorlage entsprechender Quittungen.
4Die Erstattung der Kosten der Verpflegung während der Reise lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin für ihr Pflegekind gemäß § 39 SGB VIII pauschalierte Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte. Damit solle gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII der „gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf“ durch diese laufenden Leistungen abgedeckt werden. Verpflegungskosten, auch wenn sie außerhalb des Haushaltes der Klägerin entstünden, gehörten zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf und seien somit in den materiellen Aufwendungen des Pflegegeldes enthalten, so dass keine zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung gewährt würden.
5Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erstattung der Verpflegungskosten während des Seminars in E. für L. weiterverfolgt. Zur Begründung führte sie aus, außerhäusliche Aktivitäten wie die Teilnahme an einer Fachtagung seien im Pflegegeld nicht enthalten. Dabei berief sie sich auf eine Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 25. September 2012, wonach rund 31 % des Sachkostenanteils des Pflegegeldes für Kinder in Pflegefamilien für die Ernährung bestimmt seien. Bei einem Pflegegeld von 680,- Euro seien dies 210,80 Euro im Monat bzw. 7,02 Euro pro Tag. Davon könne sie jedoch einen Jugendlichen, der beim Essen wie ein Erwachsener behandelt werden müsse, nicht ernähren, wenn sie mit ihm essen gehen müsse. In den Teilnehmergebühren seien bei den Kindern die Betreuungskosten und am Mittag ein kleiner Imbiss inbegriffen. Für das Frühstück und das Abendessen hätten sie selbst sorgen müssen. Bei einer Übernachtung in einem Hotel würden die Verpflegungskosten während einer Tagung von der Beklagten übernommen, zumindest werde dies ihrer Erfahrung nach vom bisher zuständigen Jugendamt E1. so gehandhabt. Sie habe sich allerdings zur Anfahrt mit dem Wohnmobil entschieden, weil dies so für sie selbst und die Beklagte die günstigste Lösung darstelle. Am Veranstaltungsort habe sie die Möglichkeit, das Wohnmobil bei einer Jugendherberge abzustellen, wo sie nur den genutzten Strom erstatten müsse.
6In der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 legte die Klägerin erstmals Quittungen über die von ihr während der Fahrt für die Ernährung getätigten Ausgaben vor. Dabei handelt es sich um Quittungen für Restaurantbesuche in Höhe von insgesamt 178,73 Euro sowie zwei Quittungen von Aldi und Kaufland in Höhe von insgesamt 25,20 Euro, bei denen offenbar Obst, Getränke sowie Butter, Wurst und Käse als Proviant und für das Frühstück eingekauft wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 22 der Akte verwiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Verpflegung von L. C. bei der Tagung FAS in E. weitere 60,- Euro zu bewilligen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, die Aufwendungen für die Verpflegung sei im Pflegegeld nach § 39 SGB VIII enthalten, eine Bewilligung von zusätzlichen Leistungen komme daher auch nicht im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung FAS in Betracht.
12Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 trägt die Beklagte im Rahmen der ihr nachgelassenen Möglichkeit zur Stellungnahme erstmals vor, die Teilnahme an der FASD-Fachtagung stelle keinen wichtigen persönlichen Anlass für die Pflegekinder, auch keine Fortbildung für die Pflegekinder dar, die deren notwendigen Unterhalt betreffe. Die Kosten des Seminars hätten daher nicht auf der Grundlage des § 39 SGB VIII, sondern allein nach § 37 Abs. 2 SGB VIII übernommen werden können. Insofern sei der Bescheid vom 20. August 2014 rechtswidrig. Da die regelmäßige Betreuung und Beratung von Pflegeeltern im Bereich der Beklagten grundsätzlich bereits durch den SKF sichergestellt werde, würden Kosten für Seminare von Pflegeeltern nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Für die Übernahme zusätzlicher Verpflegungskosten der Pflegekinder bei den Seminaren der Eltern bestehe außerdem keine gesetzliche Grundlage.
13Auf die Aufforderung des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge bezüglich der Fortbildungsangebote durch die SKF an die Klägerin sowie die Qualifikation des SKF hinsichtlich von Fortbildungen bezogen auf das Fetale Alkoholsyndrom vorzulegen, hat die Beklagte mitgeteilt, insofern lägen bei ihr keine Unterlagen vor.
14Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Einzelrichterin kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil diese sich damit einverstanden erklärt haben.
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist – soweit damit der Antrag der Klägerin auf Erstattung der durch die Verpflegung von L. C. während der Reise zur Fachtagung entstandenen Kosten abgelehnt wird – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der durch die Verpflegung ihres Pflegesohnes entstandenen zusätzlichen Kosten, die bei der Teilnahme an der Fachtagung der FASD in E. entstanden sind, wobei die Klägerin ihren Anspruch sowohl auf § 39 SGB VIII als auch auf § 37 Abs. 2 SGB VIII stützen kann.
20Nach § 39 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfe nach §§ 32 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift soll dabei der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt wird und nach Altersgruppen gestaffelt sein soll. Das zuständige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat mit Runderlass vom 22. November 2013 (MBL. NRW. 2013, S. 569) diesen Betrag für Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres auf 914,- EUR festgesetzt, wovon 681,- Euro für materielle Aufwendungen und 233,- Euro für die Kosten der Erziehung bestimmt sind.
21Nach § 39 Abs. 3 SGB VIII können zusätzlich einmalige Beihilfen und Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. Dabei ist jeder nicht regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch einmalige Leistungen zu decken, wenn dieser einmalige Bedarf unter den Begriff „notwendiger Unterhalt“ subsumiert werden kann.
22Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 17
23Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin für die Teilnahme an dieser Fachtagung Leistungen nach § 39 SGB VIII bewilligt ohne dies näher auszuführen. Damit hat sie zunächst verbindlich geregelt, dass die Teilnahme an dieser Fachtagung zu „notwenigen Unterhalt“ gehört, der im Rahmen der Jugendhilfe zu decken ist. Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, insoweit sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen. Denn bei der Auslegung des Begriffs „notwendiger Unterhalt“ sind auch die besonderem Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. § 39 Abs. 3 SGB VIII enthält daher eine beispielhafte, keine abschließende Aufzählung.
24Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 17
25Da bei dem Pflegesohn der Klägerin die Symptome eines Fetalen Alkoholsyndroms festgestellt wurden, besteht bei ihm naturgemäß ein besonderes Bedürfnis, sich im Rahmen einer Fachtagung mit anderen betroffenen Kindern und Jugendlichen austauschen zu können, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass eine ursächliche Behandlung dieser vorgeburtlichen Schädigung nicht bekannt ist und er daher damit rechnen muss, sich lebenslang mit den Auswirkungen dieser Krankheit auseinandersetzen zu müssen. Da schon Urlaubs- und Ferienreisen in § 39 Abs. 3 SGB VIII als Grund für einen Zuschuss erwähnt werden, entspricht es der Wertung des Gesetzgebers, wenn die Beklagte auch eine solche Gelegenheit zur Begegnung und zum Austausch für den Pflegesohn der Klägerin unter den Begriff „notwendiger Unterhalt“ subsumiert hat und deshalb die Kosten dieser Veranstaltung im Rahmen des § 39 SGB VIII übernommen hat.
26Dass die bei dieser Teilnahme entstehenden zusätzlichen Verpflegungskosten im Rahmen der der Klägerin ebenfalls gezahlten Pauschale bereits abgegolten wären, lässt sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht feststellen. Es liegt auf der Hand, dass eine Verköstigung im Restaurant weitaus kostspieliger ist als wenn im eigenen Haushalt gekocht wird. Aus dem Erlass über die Festsetzung der Pauschalen nach § 39 SGB VIII lässt sich keine weitere Aufschlüsselung der materiellen Aufwendungen z.B. nach Kosten für Wohnung, Kleidung, Ernährung, Körperpflege, Bildung usw. entnehmen. Dem Gericht und den Parteien ist aus anderen Verfahren bekannt, dass dem zuständigen Ministerium ebenfalls keine weitere Aufschlüsselung bzw. Kalkulation, wie sich dieser Betrag errechnet, vorliegt. Die Beklagte ist daher auch dem Vortrag der Klägerin, darin sei lediglich ein Betrag von 7,02 Euro pro Tag für das Essen enthalten, nicht entgegengetreten.
27Der von der Klägerin geforderte Betrag ist auch der Höhe nach angemessen. Die Klägerin hat die dreitägige Reise mit ihren beiden Pflegesöhnen angetreten und dabei allein für die drei abendlichen Restaurantbesuche 178,73 Euro ausgegeben, zusätzlich hat sie Obst und Getränke für die Reise und die notwendigen Lebensmittel für das Frühstück gekauft. Es ist deshalb plausibel, wenn sie die zusätzlichen Verpflegungskosten für die Reise für L. C. auf rund ein Drittel dieser Ausgaben, nämlich 60,- Euro schätzt. Die Beklagte ist dieser Schätzung ebensowenig entgegengetreten wie dem Vortrag der Klägerin, dass in anderen Fällen die auf Reisen anfallenden zusätzlichen Verpflegungskosten nach § 39 Abs. 3 SGB VIII vom Jugendamt übernommen würden.
28Unabhängig davon hat die Klägerin als Pflegemutter auch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Fortbildung entstandenen Kosten aus § 37 Abs. 2 SGB VIII. Danach hat die Pflegeperson Anspruch auf Beratung und Unterstützung während der Dauer des Pflegeverhältnisses, wobei sich dies auf alle pädagogischen, rechtlichen und sonstigen Fragen bezüglich der Pflege und Erziehung des Kindes richtet. Dabei kann die Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in Form von Fortbildungen zur weiteren Qualifizierung der Pflegeperson, der zeitlichen Entlastung durch anderweitige Betreuung der Kinder oder durch Hilfestellung bei Kontakten mit anderen Behörden geleistet werden. Davon können auch Geldleistungen umfasst sein, wenn sich das Jugendamt zur Erfüllung des Anspruchs der Hilfe Dritter bedient.
29Vgl. v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, § 37, Rn 23
30Zwar umfasst der Anspruch auf Beratung in der Regel nur solche Veranstaltungen, die auch vom Jugendamt initiiert werden, nicht aber solche, die von den Pflegeeltern selbst organisiert werden und die fehlenden Aktivitäten des Jugendhilfeträgers ausgleichen sollen.
31Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2002 ‑ 12 E 653/01 -, JAmt 2002, S. 474 ff.
32Allerdings ist die Beklagte nicht gehindert, sich anderer Träger oder Einrichtungen zu bedienen, wenn sie den Beratungsbedarf vor Ort nicht mit den verfügbaren Mitteln decken kann. Insofern kommt dem Bewilligungsbescheid, auch wenn er auf § 39 SGB VIII gestützt wird, besondere Bedeutung zu. Indem die Beklagte der Klägerin die Reise- und Tagungskosten bewilligte, hat sie zugleich ihre Verpflichtung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII erfüllen und das Gelingen des Pflegeverhältnisses unterstützen wollen. Das ergibt sich hier schon daraus, dass die Beklagte die von der FASD erhobenen Tagungskosten nicht nur für die Pflegekinder, sondern auch die für die Klägerin selbst übernommen hat. Außerdem liegt der Beratungsbedarf der Klägerin im Hinblick auf die Erkrankung ihrer Pflegekinder auf der Hand, die Beklagte hat ihn auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
33Soweit sie nunmehr erstmals vorträgt, die Teilnahme an einer entsprechenden Fachtagung sei nicht erforderlich und der Bewilligungsbescheid deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie die SKF mit der Betreuung der Pflegeeltern beauftragt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte konnte auf entsprechende Nachfrage des Gerichts weder Unterlagen über entsprechende Angebote an die Klägerin noch solche über die Qualifikation der beauftragten Organisation im Hinblick auf den besonderen Beratungsbedarf der Klägerin vorlegen. Schon weil der Klägerin keine konkreten Angebote unterbreitet wurden, wäre der Beratungsbedarf selbst bei einer generellen Beauftragung des SKF nicht entfallen. Abgesehen davon erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte einen Auftrag zu Beratung erteilt, ohne sich vorher über Angebot und Preis sowie die Qualifikation der Mitarbeiter zu informieren, insbesondere dann nicht, wenn damit eine spezielles Fortbildungs- und Betreuungsangebot gemacht werden soll, ein solches Vorgehen würde zudem haushaltsrechtliche Fragen aufwerfen.
34Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin habe an dem Workshop „Recht“ teilgenommen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn dass der Fortbildungsbedarf der Pflegeeltern, gerade wenn es um Betreuung der Pflegekinder beim Übergang in die Volljährigkeit oder von der Schule in den Beruf, auch rechtlichen Fragen beinhalten kann, ist offensichtlich. § 37 Abs. 2 SGB VIII normiert deshalb auch keine inhaltlichen Einschränkungen hinsichtlich des Beratungsbedarfs, vielmehr bezieht sich der Anspruch auf alle Fragen im Zusammenhang mit Pflege und Erziehung von Kindern, in pädagogischer, rechtlicher und sonstiger Hinsicht.
35Vgl. Meysen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, § 37, Rn.21
36Dieser Beratungsanspruch umfasst alle mit der Inanspruchnahme verbundenen Kosten. Da die Klägerin die Pflegekinder allein betreut, musste sie sie zur Fachtagung mitnehmen und dort betreuen lassen, wenn sie selbst daran teilnehmen wollte. Die damit verbundenen Kosten, die die Klägerin durch die Reise im Wohnmobil so gering wie möglich gestaltet hat, einschließlich der erhöhten Verpflegungskosten sind daher als Kosten der Fortbildungsveranstaltung ebenfalls von der Beklagten zu übernehmen. Die Beklagte hat dementsprechend die Teilnahmegebühren für die Pflegekinder auch übernommen. Dass die höheren Kosten für die Verpflegung nicht schon im Rahmen der Pauschale nach § 39 SGB VIII abgegolten und daher noch zu erstatten sind, ist bereits oben dargelegt worden.
37Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.