Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 23. Feb. 2018 - 4 A 467/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung vom 17. November 2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 17. November 2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Tatbestand
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Der Kläger ficht zwei Bescheide über Anschlussbeiträge Trinkwasser bzw. Schmutzwasser an.
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Er ist Eigentümer von vier Grundstücken in der heutigen Gemeinde B-Stadt OT W., die jeweils im Grundbuch von W., Blatt z, eingetragen sind:
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• Unter der laufenden Nummer 1 handelt es sich dabei um das 562 m² große Flurstück a der Flur y, Gemarkung W.,
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• unter der laufenden Nummer 2 um das aus dem 159 m² großen Flurstück b und dem 5.369 m² großen Flurstück c der vorgenannten Flur und Gemarkung bestehende Grundstück,
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• unter der laufenden Nummer 3 um das Grundstück, bestehend aus den Flurstücken d (341 m²) und e (17.789 m²) der vorgenannten Flur und Gemarkung, sowie
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• unter der laufenden Nummer 4 um das aus dem 1.715 m² großen Flurstück f und dem 123 m² großen Flurstück g der vorgenannten Flur und Gemarkung bestehende Grundstück.
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Ein Teil der Grundstücke (Teilflächen des Flurstücks c und des im Verfahren Freiwilliger Landtausch „W. III“ gemäß grundbuchlicher Eintragung vom 20. September 2013 untergegangenen Flurstücks g [19.967 m²]) liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Pferdehof B. in W.“ der Gemeinde B-Stadt vom 12. September 2011, ein anderer Teil im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der damals noch eigenständigen Gemeinde W. aus dem Jahre 2004.
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Der Bürgermeister der Gemeinde B-Stadt erhob vom Kläger mit Bescheid über die Erhebung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung für diese Grundstücke vom 17. November 2014 einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 26.058 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer. Dabei ging er offenbar lediglich von einem (26.058 m² großen) Grundstück aus, das aus den sieben Flurstücken besteht. Zudem benennt er diese Flurstücke als in der Flur j und in einem B-Plangebiet belegen.
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Der Bürgermeister der Gemeinde B-Stadt erhob vom Kläger darüber hinaus mit Bescheid über die Erhebung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für diese Grundstücke vom 17. November 2014 einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 104.232 €. Dabei ging er auch hier offenbar lediglich von einem Grundstück aus, das aus den sieben Flurstücken besteht.
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Gegen beide Beitragsbescheide legte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 Widerspruch ein, in denen er u. a. darauf hinwies, dass der Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt begründet werde.
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Ohne eine solche Widerspruchsbegründung abzuwarten oder eine Frist zur Vorlage derselben zu setzen wies der Beklagte die Widersprüche mit jeweiligem Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 zurück.
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Am 6. Februar 2015 hat der Kläger gegen beide Beitragsbescheide Klage erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 4 B 466/15) hat er zurückgenommen; das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 15. April 2015 eingestellt.
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Der Kläger trägt neben vielen weiteren Angriffspunkten u. a. vor, zwischen den Kalkulationen von 2005 und 2008 und den vorliegenden Erstbescheidungen lägen bereits ein Zeitraum von rund neuneinhalb bzw. sechs Jahren. Sämtliche Global- bzw. prognostizierten Berechnungen zur Kalkulation seien spätestens vier Jahre danach zu überprüfen. Dies habe der Beklagte nicht getan und über neun Jahre hinsichtlich seiner Kalkulation zur Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung ohne zwischenzeitliche Nachprüfung den Beitragsbescheid erlassen. Hinsichtlich der Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung sei zwischen der hier so bezeichneten Fortsetzung der Kalkulation und dem Erlass des betreffenden Bescheids auch ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren ergangen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung vom 17. November 2014 und seinen Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015 sowie
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den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung eines Anschlussbeitrags zur Deckung des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 17. November 2014 und seinen Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2015
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aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Der Kläger sei Eigentümer der in der Klageschrift aufgeführten Grundstücke in der Flur m der Gemarkung W.. Soweit der Trinkwasserbeitragsbescheid vom 17. November 2014 die Flur j benenne, sei dies ein offensichtliches Versehen, das berichtigt werde.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO zulässig erhobenen Anfechtungsklagen haben Erfolg.
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Der Trinkwasserbeitragsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Stadt und sein Schmutzwasserbeitragsbescheid jeweils vom 17. November 2014 sind – ebenso wie die Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2015 – rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Dabei lässt das Gericht offen, ob neben einer (wohl) wirksamen Aufgabenrückübertragung vom damaligen Amt B-Stadt auf die Gemeinde B-Stadt nach § 127 Abs. 5 KV M-V auch ein wirksamer Beschluss der Gemeinde nach § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, diese Selbstverwaltungsaufgaben (wieder) selbst (ohne das dazu vorher anzuhörende Amt, sei es das damalige Amt B-Stadt, sei es das heutige Amt Krakow am See) durchzuführen. Er ist dem Gericht jedenfalls nicht vorgelegt worden.
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1. So ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bereits aus der Überschreitung der richterrechtlichen Frist zur rechtlich zwingend erforderlichen Überprüfung und ggf. Überarbeitung der jeweiligen Beitragskalkulation. Dies führt zur Gesamt-unwirksamkeit der jeweiligen Beitragssatzung, die folglich nicht als Rechtsgrundlagen für die Heranziehung des Klägers zu den beiden Anschlussbeiträgen dienen kann.
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Bei beiden Beitragsermittlungen handelt es sich um eine Globalkalkulation, wobei der Bericht zur Kalkulation von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde B-Stadt zur Trinkwasserversorgung und zur Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung vom 27. Juni 2005 datiert und für die Trinkwasserbeitragskalkulation eine Fortschreibung vom 21. Oktober 1008 vorliegt.
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a) Die Globalkalkulation verlangt, dass einerseits alle Herstellungskosten, die der Vergangenheit wie auch die der Zukunft, bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung, jedenfalls für den künftigen Zeitraum, in dem die Kalkulation Gültigkeit beanspruchen soll, ermittelt bzw. geschätzt und andererseits für den gleichen Zeitraum alle Verteilungseinheiten (Beitragsflächen) bestimmt werden. In der danach erforderlichen „Jahrhundertrechnung" ist der gesamte verteilungsfähige Aufwand für die Vergangenheit zu ermitteln und für die Zukunft prognostisch zu veranschlagen und ebenfalls die insgesamt nach dem jeweiligen Verteilungsmaßstab in Frage kommenden Verteilungseinheiten (Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 3.4).
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b) Diese „Jahrhundertrechnung“ ist allerdings kein „Jahrhundertwerk“ und bedeutet nicht, dass sie in einem Säkulum nur einmal zu kalkulieren ist und keiner Fortschreibungen bzw. Aktualisierungen bedarf, was die Entwicklung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung einerseits und der Beitragsflächen andererseits betrifft. Es stellt sich sodann die Frage, wann eine Neukalkulation nicht nur im Rahmen des satzungsgebenden Ermessens zulässig, sondern von Rechts wegen erforderlich ist.
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aa) Die Antwort der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern lautete, dass die (Global-)Kalkulation bei Gesamtanlagen jedenfalls nach vier Jahren zu hinterfragen sei (OVG Greifswald, wohl nicht veröffentlichter Beschl. vom 19. März 1998 – 1 M 123/97 –, Urt. v. 15. Nov. 2000 – 4 K 8/99 –, juris Rn. 47).
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bb) Diese Rechtsprechung – Neuere des Obergerichts dazu gibt es offenbar nicht – dürfte allerdings inzwischen mit Blick auf das Änderungsgesetz zum Kommunalabgabengesetz vom 14. März 2005 überholt sein, das für die dort genannten Benutzungsgebühren in § 6 Abs. 2d KAG M-V Kalkulationszeiträume bis zu fünf Jahren als zulässig ansieht. Diese gesetzgeberische Wertung wird auch auf den Zeitraum einer neuen Beitragsglobalkalkulation ausstrahlen müssen: Wenn schon bei Gebühren ein Fünfjahreszeitraum als legitim anzusehen ist, kann und muss dies für Anschlussbeiträge, die aufgrund einer Globalkalkulation ermittelt worden sind, erst recht gelten. Daher wird in der Regel auch bei solchen Beiträgen ein Fünfjahreszeitraum als spätester Zeitpunkt zur Überprüfung einer Globalkalkulation als zwingend erforderlich angesehen werden müssen (so auch Aussprung, a. a. O.).
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cc) Ist dieser Fünfjahreszeitraum zur Überprüfung einer Globalkalkulation überschritten, so ist damit zwar nicht zwingend die Rechtswidrigkeit dieser Kalkulation und damit des (unveränderten) Beitragssatzes festgestellt. Denn es kann möglich sein, dass sich auch bei einer aktualisierten Überprüfung der Aufwands- und Flächenseite keine oder nur sich nicht auf den (höchstzulässig kalkulierten bzw. auch den ggf. politisch gedeckelten) Beitragssatz auswirkende Änderungen ergeben. Nimmt die Abgabenbehörde diese Überprüfung aber erst gar nicht vor, so kann nicht festgestellt werden, dass es keiner Änderung des Beitragssatzes bedarf. Das impliziert dann die vorstehend dargestellte Rechtswidrigkeit der „veralteten“ Globalkalkulation und damit auch der Gesamtnichtigkeit der darauf gestützten Beitragssatzung.
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dd) So liegen die Dinge auch hier. Vorliegend gibt es seit der Beitragskalkulation Schmutzwasser vom 27. Juni 2006 keine Prüfung, ob die Aufwands- oder Flächenseite der Schmutzwasserbeitragskalkulation der aktuellen Situation im Gemeindegebiet anzupassen ist. Für die Beitragskalkulation Trinkwasser wurde zwar eine Fortschreibung derselben vom 21. Oktober 2008 vorgenommen, eine weitere nach spätestens fünf Jahren aber auch hier nicht, obwohl sowohl dort auf Seite 12 auf das Erfordernis einer regelmäßigen Prüfung bzw. Fortschreibung und ebenso in der alten Kalkulation beider Beitrage vom 27. Juni 2005 auf Seite 33 ausdrücklich hingewiesen worden ist (unter Darstellung der alten OVG-Rechtsprechung wird jeweils noch ein Zeitraum von spätestens vier Jahren genannt). Selbst eine fünfjährige Frist zur Überprüfung der jeweiligen Kalkulation ist insoweit aber deutlich überschritten.
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Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht für kleine Aufgabenträger wie hier die Gemeinde B-Stadt mit ihren nur ca. 3500 Einwohnern (nicht mit Grundstückseigentümern gleichzusetzen) und der eher kleinen Fläche von ca. 139 km² (Angaben aus Wikipedia) im Hinblick auf die dann auch eher „kleine“ jeweilige öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu machen.
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2. Aber auch die konkrete Veranlagung des Klägers zu den beiden Beiträgen stößt auf grundsätzliche Bedenken. In dem jeweiligen Anschlussbeitragsbescheid Trinkwasser bzw. Schmutzwasser werden rechtswidriger Weise mehrere Buchgrundstücke, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem Kläger gehörten, zusammengefasst und nur jeweils ein „einheitlicher“ Trink- bzw. Schmutzwasseranschlussbeitrag festgesetzt.
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Ein solcher Verwaltungsakt ist inhaltlich jeweils nicht hinreichend bestimmt. Ein kommunaler Abgabenbescheid muss die festgesetzte kommunale Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die kommunale Abgabe schuldet, § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Ebenso muss ein Anschlussbeitragsbescheid, um dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot von Verwaltungsakten nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 119 Abs. 1 AO zu genügen, darüber hinaus auch eine hinreichend bestimmte Aussage dazu treffen, für welches Grundstück ein solcher – eben grundstücksbezogener - Beitrag festgesetzt wird (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. Febr. 2017 – 4 A 485/13 – und 21. Nov. 2011 – 4 A 652/08 –, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dezember 2017, § 2 Erl. 12.3.2 m. w. N.).
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Gegenstand der Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag ist grundsätzlich das Buchgrundstück (dazu sogleich).
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a) Zwar können in einem (zusammengefassten) Bescheid gegenüber einem beitragspflichtigen Eigentümer mehrerer Grundstücke auch grundsätzlich mehrere Anschlussbeiträge für diese Buchgrundstücke gleichzeitig festgesetzt werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 13. Dez. 2017 – 1 LZ 551/17 –, juris Rn. 27 m. w. N.; Urt. des Gerichts v. 20. Febr. 2017, a. a. O.). Allerdings muss dann der für das jeweils veranlagte Buchgrundstück geltende Kanalanschlussbeitrag im Bescheid separat festgesetzt und ausgewiesen sein, sodass nicht nur für den Beitragspflichtigen, sondern auch für Dritte feststeht, in welcher Höhe für welches Buchgrundstück ein Beitrag erhoben wird (Urteile des Gerichts vom 20. Febr. 2017, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 21. Nov. 2011, a. a. O., S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, auch zum Nachfolgenden).
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Der Tenor eines Beitragsbescheids besteht nicht allein aus der Regelung, dass der Inhaltsadressat des Bescheids einen gewissen Geldbetrag zu zahlen habe. Zum Tenor gehören zumindest auch die Abgabenart (Steuer, Beitrag oder Gebühr) und der Bezugsgegenstand des Bescheids. Bei einem Anschlussbeitragsbescheid ist Letzteres das veranlagte Grundstück (vgl. zum Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrecht OVG Lüneburg, Urt. v. 8. Nov. 1988 – 9 A 11/87 -, NVwZ 1989, 582 = juris, Rn. 44). Dieses Erfordernis folgt entweder aus einer sinngemäßen Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (so Aussprung, a. a. O. und § 7 Anm. 18.2 und 18.2.4) oder aber bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz nach § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V.
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b) Dabei reicht eine durch Auslegung des Bescheids zu erzielende Bestimmbarkeit des auf das einzelne Buchgrundstück entfallenden Anschlussbeitrags nicht aus, da die dadurch geregelte Festsetzung dieser Abgabe zugleich die Konkretisierung der öffentlichen Last (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) auf dem jeweiligen Buchgrundstück bedeutet und diese Last unabhängig von der persönlichen Beitragspflicht ist. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen in einem Beschluss vom 30. August 2010 – 4 EO 659/08 – (juris, Rn. 29) zutreffend Folgendes ausgeführt, das entsprechend auch für das hiesige Abgabenrecht gilt:
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„… Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa), Abs. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Mehrere getrennte Abgabenfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabenbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Abgabenfall eine gesonderte Festsetzung der Abgabe. Dies erfordert zwar nicht mehrere gesonderte Bescheide, doch müssen in einem zusammengefassten Bescheid die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden. Für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit genügt es in diesen Fällen nicht, wenn aus sonstigen den Beteiligten bekannten näheren Umständen im Wege einer Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden könnte. Zwar hat der Senat in Bezug auf allgemeine Anforderungen an die Bestimmtheit, die Angabe des Abgabenschuldners sowie einen zusammengefassten Vergnügungssteuerbescheid entschieden, dass die Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn etwaige Zweifel an der Bestimmtheit durch eine (vorrangige) Auslegung des Bescheids beseitigt werden können, und dass es für diese Auslegung nicht darauf ankommt, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Bei einem Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke reicht es hingegen nicht aus, wenn der auf die einzelnen veranlagten Grundstücke jeweils entfallende Beitrag aus der Sicht des persönlich beitragspflichtigen Adressaten bestimmbar wäre. Dies muss sich vielmehr aus dem Bescheid selbst eindeutig und bestimmt ergeben. Grund dafür ist die Besonderheit, dass bei Beiträgen neben der persönlichen noch die sachliche Beitragspflicht besteht, die als öffentliche Last auf dem Grundstück (oder Erbbaurecht, dinglichen Nutzungsrecht) ruht, gleichviel ob es sich um einen Erschließungsbeitrag, einen Ausbaubeitrag oder Anschlussbeitrag handelt (vgl. § 134 Abs. 2 BauGB, § 7 Abs. 11 Satz 1 ThürKAG). Die öffentliche Last begründet keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Beitragsschuld haftet, wenn er nicht persönlich beitragspflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft zwar an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an, kann aber nur in Anspruch genommen werden, soweit die persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last, § 7 Abs. 11 Satz 1 2. HS ThürKAG). Die öffentliche Last wird durch Duldungsbescheid geltend gemacht, der gegenüber dem (jeweiligen) Grundstückseigentümer zu erlassen ist, da dieser die Vollstreckung zu dulden hat (vgl. §§ 7 Abs. 11 Satz 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i. V. m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO). Beitreibung und Vollstreckung der persönlichen und sachlichen Beitragsschuld können daher unterschiedliche Wege gehen. Dies ist auch für die Frage der Bestimmtheit von Bedeutung: So wäre für den Erwerber eines von mehreren Grundstücken unter Umständen zweifelhaft, welche Lasten auf dem einen angekauften Grundstück ruhen oder, bei teilweiser Tilgung durch den Voreigentümer, noch ruhen. Zudem sind verschiedene Adressaten betroffen, wenn der persönlich Beitragspflichtige und der Eigentümer des Grundstücks nicht (mehr) identisch sind und gegen den Letztgenannten ein Duldungsbescheid erlassen wird. Schließlich können sich bei der Verwertung der öffentlichen Last durch Maßnahmen der Zwangsversteigerung, mit der wiederum dritte Personen befasst sind, Zweifel darüber ergeben, welches Grundstück für die jeweilige Beitragsschuld haftet. Sinn des Bestimmtheitsgebots ist aber gerade auch, wie der Senat bereits entschieden hat, dass der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein muss…“
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c) Wie bereits § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bzw. die Rechtsprechung dazu im Anschlussbeitragsrecht verlangt, sieht § 2 Abs. 4 Satz 1 der jeweiligen Beitragssatzung vor, dass Grundstück im Sinne dieser Satzung grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne ist, alias das (Grund-)Buchgrundstück alias das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (BGB-Grundstück) alias das formelle Grundstück (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10. Okt. 2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 21 und Urt. v. 24. März 2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 177; statt vieler Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2018, § 8 Rn. 392 f. m. w. N. aus der herrschenden Rechtsprechung; Aussprung, a. a. O., § 7 Erl. 13.1 m. w. N. aus der – auch jüngeren - Rechtsprechung des OVG Greifswald auf S. 156; Seppelt, Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen, KStZ 2016, 48, 49; die Gesetze oder die Rechtsprechung anderer Bundesländer gehen z. T. auch von vornherein von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus). Dies gebietet nach Auffassung des Gerichts bereits das rechtsstaatliche Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (vgl. auch Aussprung, a. a. O.). Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche (= das Flurstück oder die Flurstücke) zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eines (gemeinschaftlichen) Grundbuchblatts oder in einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen ist. Ein Grundstück in diesem rechtlichen Sinn ist somit nicht stets das jeweilige einzelne Flurstück, sondern ein Buchgrundstück kann sogar aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn sie unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts aufgeführt werden (vgl. – allerdings in der korrekten Definition unvollständig und eher verwirrend, soweit dort von einem Bestandsverzeichnis eines „Grundstücks“, wohl ein Schreibfehler, die Rede ist – OVG Greifswald, Urt. v. 10. Okt. 2007, a. a. O.; besser insoweit Driehaus, a. a. O. Rn. 392 m. w. N.). Ob mehrere Grundstücke, namentlich wenn sie nebeneinander liegen bzw. aneinander angrenzen, wirtschaftlich einheitlich genutzt werden, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Größe jeweils eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ermöglichen.
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Die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 der Trink- bzw. Schmutzwasserbeitragssatzung liegt tatbestandlich nicht vor. Betroffen sein sollen hier vor allem kleine bzw. in ihrem räumlichen Zuschnitt baulich oder gewerblich schlecht oder nicht nutzbare Grundstücke desselben Eigentümers, die aus diesen Gründen für sich genommen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung untauglich sind, in ihrer Zusammenfassung und räumlichen Nähe aber diese Eigenschaft erfüllen und von daher auch anschlussbeitragsrechtlich insoweit den Vorteil des Anschlusses bzw. der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung haben. Dagegen ermächtigt diese Vorschrift bei zur Bebauung hinreichend großen und zusammen liegenden Buchgrundstücken desselben Eigentümers bei sinnentsprechender Auslegung und Anwendung zu keiner Ausnahme von diesem Begriff bzw. einer Hinwendung zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff.
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d) Nach Erlass dieses Urteils ist dem Gericht allerdings der folgende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 (a. a. O., juris Rn. 28) bekannt geworden:
- 45
„… Vielmehr ist der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der angefochtene Bescheid zwar formell rechtswidrig ist, gleichwohl aber gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 127 AO nicht der Aufhebung unterliegt, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da im vorliegenden Fall eine Beitragserhebungspflicht besteht, hat der Beklagte unter Anwendung seiner Beitragssatzung die Kläger in der satzungsgemäßen Höhe zu veranlagen gehabt. Daher hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Abgabenfestsetzungen und das Zahlungsgebot noch hinreichend bestimmt sind. Im Hinblick auf die Festsetzung der Abgaben wendet der Kläger zwar zutreffend ein, dass ihm in der Bescheidformel nicht exakt benannt wird, welcher Betrag welchem Grundstück zuzurechnen ist. Unter Zuhilfenahme der Begründung des Bescheides erschließt sich aber zweifelsfrei, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Auf Seite 1 des Bescheides werden die Flächen der beiden Grundstücke benannt. Auf Seite 2 wird eine einfache Addition der Flächen vorgenommen. Danach wird die Gesamtfläche mit der Grundflächenzahl von 0,2 multipliziert und mit dem Beitragssatz von 4,20 € pro Quadratmeter. Dadurch erschließt sich dem Leser des Bescheides, dass die jeweilige Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl von 0,2 und dem Beitragssatz von 4,20 € m² multipliziert werden muss. Daher ist der Empfänger des Bescheides in der Lage, die Multiplikation der Grundstücksfläche des 260 m² bzw. 450 m² großen Grundstückes mit der Geschoßflächenzahl und dem Beitragssatz vorzunehmen, um so zu den jeweiligen Einzelbeträgen zu kommen. Wegen der im vorliegenden Fall nur erforderlichen und auch wenig anspruchsvollen Rechenschritte, ist für den Adressaten aus dem Bescheid ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Grundstück Flurstück 248/95 mit einem Beitrag von 218,40 € (260 x 0,2 x 4,20) und das Grundstück Flurstück 247/ 43 mit einem Beitrag von 378,40 € (450 x 0,2 x 4,20) belastet worden ist. Diese einfachen Rechenschritte können gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckung in das Grundstück wegen der auf den Grundstücken ruhenden öffentlichen Lasten sicher und zweifelsfrei nachvollzogen werden …“
- 46
e) Ob dem zu folgen sein wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da das erkennende Gericht diesen Gedanken bei der Urteilsfällung nicht hatte. Ihm erscheint aber fraglich, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine „nicht anders ausfallende Behördenentscheidung“ nach den genannten Vorschriften vorliegt. Naheliegender dürfte sein, die vom Obergericht (und vom Greifswalder Schwestergericht) angegebene Begründung als letztlich dann doch nicht vorliegende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids anzusehen. Eine solche Fehlerheilung des Abgabenbescheids durch den rechnenden Bürger nach dem Motto „Die Abgabenbehörde gibt die Fakten, der Bürger rechnet sich dann selbst die jeweilige Abgabe aus“ dürfte der Abgabenbehörde jedenfalls einen noch größeren Freibrief für (ohne Mitwirkung des „kalkulierenden“ Bürgers) rechtswidriges, aber folgenloses Handeln geben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite eine insolvenzunfähige Gemeinde bzw. ein ebensolches Amt und damit eine kraft Gesetzes stets zahlungsfähige Schuldnerin steht.
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.