Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Aug. 2018 - 4 A 339/18 SN

10.08.2018

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Abgabenbescheid des Beklagten über Abfallgebühren vom 26. Januar 2018, Kundennummer: 68101184001, und sein Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Rückstand von 4,35 € zur sofortigen Zahlung festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Abfallgebührenbescheide des Beklagten.

2

Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Zum einen handelt es sich um das Grundstück mit der postalischen Anschrift gemäß Aktivrubrum (im Folgenden: Grundstück I), zum anderen um das Grundstück mit der postalischen Anschrift D.straße x in D. Ortsteil H. (im Folgenden: Grundstück II).

3

Für das Grundstück II hatte der Beklagte mit Abgabenbescheid vom 20. Januar 2017 für das Jahr 2016 Abfallgebühren von 46,80 € gegenüber der „bisherige(n) Jahresgebühr“ von 39,40 € festgesetzt, sodass sich eine Nachforderung für 2016 in Höhe von 7,40 € ergab. Vorauszahlungen für das Jahr 2017 wurden in Höhe von insgesamt 59,34 € als vorläufige Jahresgebühr festgesetzt. Zum ersten Fälligkeitstermin am 15. Februar 2017 sollten nicht nur 14,84 €, sondern zugleich die Nachforderung aus dem Jahre 2016 in Höhe von 7,40 €, mithin 22,24 € gezahlt werden, zum 15. Mai und 15. August 2017 jeweils 14,84 €. Der Kontostand wurde mit Stand vom 9. Januar 2017 als „ausgeglichen 0,00 €“ mitgeteilt.

4

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 mahnte der Beklagte fällige offene Teilbeträge zur Vorauszahlung von jeweils 2,18 € für drei Fälligkeitstermine (15. Februar, 15. Mai und 15. August 2017) in Höhe von 6,54 € als Hauptforderung zuzüglich Auslagen „aus Zahlungserinnerung“ von 1 € und einer Mahngebühr von 2,50 €, somit einen Mahnbetrag von 10,04 €.

5

Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein, wobei wegen der Einzelheiten auf das Schreiben vom 10. Oktober 2017 Bezug genommen wird.

6

In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist ein Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2017 enthalten, den die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht erhalten hat. Darin wurde die neue Jahresgebühr 2017 auf 50,64 € festgesetzt, sodass sich ein „Differenzbetrag 2017 von „-8,70 €“ ergab. Zum Fälligkeitstermin vom 15. November 2017 sollten – wie auch zu den drei anderen – 12,66 € abzüglich einer Gutschrift 2017 von 6,54 €, mithin 6,12 €, gezahlt werden. Unter dem Kontostand teilte er zum 10. Oktober 2017 einen Rückstand von 10,04 € mit. Auf das der Klägerin allerdings zugegangene Begleitschreiben gleichen Datums des Beklagten wird wegen seiner Einzelheiten verwiesen.

7

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 kündigte der Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der offenen Forderung von 10,04 € an, sollte die Klägerin nicht bis zum 27. Oktober 2017 diese Forderung zahlen.

8

Mit zwei hier streitgegenständlichen Abgabenbescheiden vom 26. Januar 2018 setzte der Beklagte für das Kalenderjahr 2017 Abfallgebühren (Behälter- und Entleerungsgebühren) und – von der Klägerin nicht angegriffene – entsprechende Vorauszahlungen für das Jahr 2018 im Hinblick auf die beiden Grundstücke fest sowie teilte Weiteres mit. Im Einzelnen:

9

Für das Grundstück I (Kundennummer: 68101184001) setzte der Beklagte unter dem Gliederungspunkt „A. Festsetzung“ konkludent 50,64 € Jahresabfallgebühren fest, ausgehend von vier (Mindest-)Entleerung des 60 l-Abfallbehälters à 4,35 € (= 17,40 €) und einer jährlichen Behältergebühr von 33,24 €. Darunter wird die „bisherige Jahresgebühr“ 2017 in Höhe von 54,99 € ausgewiesen, darunter wiederum eine „Gutschrift 2017“ von „-4,35 €“. Als Vorauszahlung für das Jahr 2018 setzte er 50,64 € fest und teilte als „Summe aus Abrechnung und Vorauszahlung“ 46,29 € mit.

10

Den Betrag von 4,35 € zog der Beklagte unter dem Gliederungspunkt „“B. Fälligkeitsübersicht“ von der ersten Vorauszahlungsrate von 12,66 € ab, sodass sich dort ein Betrag in Höhe von 8,31 € mit dem Bemerken „(Summe 15.02.2018)“ ergab.

11

Unter dem Gliederungspunkt „C. Kontostand“ teilte der Beklagte einen „Rückstand“ in Höhe von 4,35 € mit, der sofort zu zahlen sei. In Klammern ist vermerkt, dass Buchungen bis zum 9. Januar 2018 berücksichtigt seien.

12

Für das Grundstück II (Kundennummer: 68101184002) setzte der Beklagte ebenfalls 50,64 € Jahresgebühren fest, ausgehend von den gleichen Teilbeträgen wie oben dargestellt. Ausweislich der „bisherige(n) Jahresgebühr“ 2017 in Höhe von 50,64 € ergab sich eine „Nachforderung 2017“ von „0,00 €“. Als Vorauszahlung für das Jahr 2018 setzte er 50,64 € fest und teilte diesen Betrag auch als „Summe aus Abrechnung und Vorauszahlung“ mit.

13

Unter dem Gliederungspunkt „C. Kontostand“ teilte der Beklagte ein „Guthaben“ in Höhe von 5,20 € mit, das mit zukünftigen Forderungen verrechnet werden könne.

14

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin binnen eines Monats Widerspruch ein, da die jeweilige Festsetzung für das Jahr 2017 fehlerhaft sei.

15

Im Hinblick auf das Grundstück I ergebe die ordentliche Abrechnung zur endgültigen Jahresgebühr 50,64 €. Einen entsprechenden Vorschuss habe sie insgesamt zu den Fälligkeitszeitpunkten geleistet. Es ergebe sich weder eine Gutschrift noch ein fälliger Rückstand in Höhe von 4,35 €. Der Bescheid sei in Anbetracht der angeblich sofort fälligen 4,35 € rechtswidrig.

16

Bezogen auf das Grundstück II ergebe die ordentliche Abrechnung zur endgültigen Jahresgebühr 50,64 €. Sie habe einen Vorschuss in Gesamthöhe von 59,34 € für das Kalenderjahr 2017 geleistet. Damit ergebe sich eine Gutschrift in Höhe von 8,70 € statt 5,20 €.

17

Mit der Jahresabrechnung 2017 werde grundsätzlich auch der Anspruch des Beklagten für dieses Jahr auf den 1. Januar 2017 zurückgesetzt. Dies bedeute, dass seine damaligen Mahngebühren genauso wie die Auslagen mit der endgültigen Abrechnung untergingen. Sie, die Klägerin, habe im Jahr 2017 keine weitere Leistung als 50,64 € geschuldet. Der Beklagte besitze auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der von ihr erbrachten Leistung in Höhe von 59,34 €, schon allein deshalb, weil es nun die eigene Abrechnung für 2017 sei.

18

Der Beklagte wies die Widersprüche mit jeweiligem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 zurück.

19

Zur Begründung teilte der Beklagte zum Abfallgebührenbescheid für das Grundstück I im Wesentlichen mit, die Klägerin habe nicht die im Bescheid vom 20. Januar 2017 festgesetzten Gebühren in Höhe von 54,99 €, sondern nur 50,64 € eingezahlt. Hieraus ergebe sich ein Rückstand in Höhe von 4,35 €, der unter „Kontostand“ ausgewiesen sei.

20

Zur Begründung im Hinblick auf den Widerspruch zum Abfallgebührenbescheid für das Grundstück II teilte der Beklagte im Wesentlichen mit, die Klägerin habe zu den Fälligkeitsterminen folgende Einzahlungen bis zum 7. September 2017 vorgenommen:

21

15. Februar 2017

        

20,06 €

15. Mai 2017

        

12,66 €

15. August 2017

        

12,66 €.

22

Das Kundenkonto habe zum genannten Zeitpunkt einen Rückstand von 6,54 € ausgewiesen. Auch auf die – nicht aktenkundige – Zahlungserinnerung vom 7. September 2017 sei keine Zahlung der offenen Forderungen erfolgt, sodass unter dem 5. Oktober 2017 eine Mahnung erging. Mit Datum vom 24. Oktober 2017 habe die Klägerin 8,70 € und am 15. November 2017 12,66 € eingezahlt. Diese Einzahlungen von insgesamt 21,36 € seien mit dem Rückstand von 10,04 € sowie dem am 15. November 2017 fälligen Betrag von 6,12 € verbucht worden. Insofern werde der Jahresbescheid vom 26. Januar 2018 ein Guthaben von 5,20 € aus, der in den nächsten Tagen erstattet werde.

23

Am 16. Februar 2018 hat die Klägerin gegen die Abgabenbescheide vom 26. Januar 2018 in Form der Widerspruchsbescheide Klage erhoben.

24

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Forderung „Auslagen“ in Höhe von 1 € fallengelassen. Die Beteiligten haben in diesem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

25

Die Klägerin wiederholt ihre Begründung aus dem jeweiligen Vorverfahren und trägt darüber hinaus vor:

26

Sie beanstande nicht die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2018.

27

Sie halte die Bescheide nicht für verständlich.

28

Der Bescheid zu den Abfallgebühren für das Grundstück II sei rechtswidrig, weil die ordentliche Abrechnung zur endgültigen Jahresgebühr 2017 50,64 € ergebe. Sie habe im Jahr 2017 einen Vorschuss von 59,34 € geleistet.

29

Der Festsetzungsbescheid vom 8. Februar 2018 solle in Anlehnung an § 124 Abs. 2 AO zur Erledigung der Abrechnung des Jahres 2017 führen. Dieser Bescheid nehme laut Rechtsprechung dem damaligen Vorauszahlungsbescheid 2017 vom 20. Januar 2017 die (Sicherungs-)Funktion. Mit dem Untergang dieser materiell-rechtlichen Grundlage durch Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids gingen auch die Mahngebühr und die Auslagenforderung unter – anders wäre es nur bei Säumniszuschlägen.

30

Den mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 angemahnten Rückstand habe es materiell-rechtlich nicht gegeben. Zum einen sei die Nachforderung aus dem Jahr 2016 termingemäß erfüllt und zum anderen die Abschläge vollständig termingemäß bezahlt worden. Somit habe es zwar eine Abweichung gegenüber dem Vorauszahlungsbescheid 2017 gegeben – die Hauptforderung, die sich durch den Festsetzungsbescheid ergebe, sei jedoch zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich erfüllt worden.

31

Sie, die Klägerin, habe dann nur noch einmal 8,70 € zwangsweise im Jahr 2017 nachgezahlt (nicht die geforderten 10,04 €). Mit Aufhebung der Abgabenfestsetzung über zwei zusätzliche Entleerungen durch den Festsetzungsbescheid werde jedoch auch die Mahngebühr und die Auslagenforderung rechtswidrig (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 12. Okt. 2005 – 5 B 471/04 –). Mit der Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 20. Januar 2017 durch den Festsetzungsbescheid vom 20. Januar 2018 sei auch die Grundlage für die Festsetzung der Mahngebühren entfallen. Um das Kalenderjahr 2017 abschließen zu können, müsste der Beklagte 8,70 € zurückzahlen.

32

Gegen die Erhebung der Mahngebühren habe sie Widerspruch eingelegt, woraufhin der Beklagte mitgeteilt habe, dass ein Widerspruch gegen die Mahnung unzulässig wäre. Nur habe sie den darin auch benannten Änderungsbescheid nicht erhalten (nur noch einmal eine Kopie des Bescheids vom 20. Januar 2017). Wenn der Beklagte tatsächlich einen Änderungsbescheid erteilt und die Vorschusszahlungen auf vier Entleerungen geändert habe, wie komme sie dann auf einen Betrag von 10,04 € für eine Nachzahlung? Auch wenn der Beklagte von der Forderung nach Mahngebühren und Auslagen nicht Abstand genommen hätte, wären damit nur 3,50 € fällig.

33

Es habe nach der Überprüfung der Sachlage bei dem Beklagten festgestellt werden können, dass er tatsächlich einen Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2017 erlassen gehabt habe. Darin seien für das Kalenderjahr 2017 tatsächlich nur vier Entleerungen worden. Abgesehen von der nicht nachvollziehbaren Fälligkeitsübersicht lasse sich feststellen, dass bei der Berücksichtigung von vier Entleerungen keine fälligen Forderungen mehr hätten zugrunde gelegen haben können. Die genannten Zahlungen hätten dann tatsächlich zu den Fälligkeitszeitpunkten die Forderungen des Beklagten vollständig erfüllt. In diesem Sinne würde auch der Grund für die Erhebung von Mahnkosten weggefallen sein.

34

Folgende Zahlungen seien – was unstreitig ist – durchgeführt worden:

35

am 15. Februar 2017

        

20,06 €

am 15. Mai 2017

        

12,66 €

am 15. August 2017

        

12,66 €

am 23. Oktober 2017

        

 8,70 € und

am 15. November 2017

        

12,66 €.

36

Die Klägerin beantragt,

37

den Abgabenbescheid des Beklagten über Abfallgebühren vom 26. Januar 2018, Kundennummer: 68101184001, und seinen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 aufzuheben, als darin ein Rückstand von 4,35 € zur sofortigen Zahlung festgesetzt wird, und

38

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Abgabenbescheids über Abfallgebühren vom 26. Januar 2018, Kundennummer: 68101184002, und seines Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2018 zu verpflichten, ihr einen Abrechnungsbescheid zu erteilen, in dem für das Abfallgebührenjahr 2017 ein Guthaben in Höhe von weiteren 2,50 € festgesetzt wird.

39

Der Beklagte beantragt,

40

die Klage abzuweisen,

41

und trägt dazu unter Vorlage von Forderungsaufstellungen ab 2017 für die beiden Grundstücke im Hinblick auf die Abfallgebühren vor:

42

Die Bescheide seien auch verständlich. Sie erfüllten auch die Funktion von Abrechnungsbescheiden nach § 218 AO.

43

Bei den Festsetzungen unter Teil A der Bescheide ergebe sich im Falle einer Nachzahlung ein positiver, im Falle der Überzahlung ein negativer Saldo. Die entstehenden Vorzeichen seien mathematisch vorgegeben. Entsprechend würden an dieser Stelle die klarstellenden Worte Nachforderung oder Gutschrift verwendet werden.

44

Der Teil B enthalte die Festsetzungen der Vorauszahlungen für das Jahr 2018. Hier erfolge die Abrechnung in Bescheidform. Ausgewiesene Salden aus Teil A (Gutschriften oder Nachforderungen) würden in die Fälligkeitstermine eingestellt.

45

Schließlich folge in Teil C eine Kontostandinformation, die allein die festgesetzten Vorauszahlungen aus dem Vorjahresbescheid betreffe. Abweichungen zwischen Zahlungen und Festsetzung würden hier ausgewiesen, die durch Über- oder Unterzahlungen bzw. Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen ausgelöst würden. Hier werde durch Angabe des Datums herausgestellt, dass es sich um einen Kontostand vor der Endabrechnung handele.

46

Die Darstellung in Teil B unterscheide sich in den streitgegenständlichen Bescheiden. Die sich hinter dem unterschiedlichen Ausweis der Differenzbeträge ergebene Mechanik sei, dass in Teil B nur der Ausgleich von geänderten Festsetzungen erfasst werde. Über- und Unterzahlungen würden hier nicht erfasst, um die nötige Klarheit der Bescheide zu erhalten.

47

Hieraus folge für die Kundennummer 68101184001:

48

Die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2017 übersteige die endgültige Festsetzung für 2017 um 4,35 €. Entsprechend sei bei nächster Fälligkeit 2018 ein Guthaben zu berücksichtigen, das in Teil berücksichtigt sei.

49

Zugleich habe am 9. Januar 2018 ein Rückstand auf die festgesetzten überhöhten Vorauszahlungen bestanden. Diese seien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses überfällig und daher sofort zu zahlen.

50

Die Klägerin habe den Rückstand am 15. Februar 2018 ausgeglichen, indem sie statt der Sofortzahlung entgegen der Festsetzung unter Teil B des Bescheides (8,31 €) eine Überzahlung (12,66 €) geleistet habe. Mathematisch ergebe sich daher zum 1. März 2018 ein ausgeglichenes Abfallgebührenkonto.

51

Er, der Beklagte, habe also mit Bescheid vom 26. Januar 2018 zutreffend einen Betrag von 4,35 € in Teil C aus dem Unterschied von Vorauszahlungsfestsetzung für 2017 und Vorauszahlungsleistung für 2017 gefordert, weil die unter Teil A errechnete Überzahlung in Teil B zwingend anzurechnen gewesen sei. Tatsächlich ausgeglichen worden sei der Rückstand dann Mitte Februar 2018.

52

Dass Rückstand und Gutschrift sich betragsmäßig entsprächen, folge daraus, dass die Klägerin ihre Vorauszahlungen vermutlich selbst an die von ihr geplante Häufigkeit der Behälterleerung angepasst habe, ohne auf eine Anpassung des Vorauszahlungsfestsetzungsbescheids hinzuwirken.

53

Anders verhalte es sich hinsichtlich der Kundennummer: 68101184002:

54

Hier hätten sich die festgesetzten Vorauszahlungen und die endgültige Festsetzung für 2017 entsprochen, sodass in Teil A kein Saldo auszuweisen gewesen sei. Entsprechend habe es in Teil B keine Anpassung der fälligen Beträge vorzunehmen gegeben. Stattdessen sei zum 9. Januar 2018 – wie in Teil C ausgewiesen – eine Überzahlung auf die festgesetzten Vorauszahlungen festzustellen gewesen, wobei der Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2017 berücksichtigt worden sei. Die Überzahlung sei am 12. Februar 2018 ausgezahlt worden und hierdurch das Kundenkonto ausgeglichen worden.

55

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. April 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

56

Soweit die Beteiligten (im Hinblick auf die von Beklagtenseite fallen gelassene Forderung in Höhe von 1 € Auslagen im Rahmen der Mahnung, die zu einem entsprechend höheren abfallgebührenrechtlichen Guthaben für das Grundstück II führt) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

57

Im Übrigen hat die im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO zulässig erhobene Klage nur teilweise Erfolg.

58

A) Die inhaltlich auf das sog. Leistungsgebot beschränkt erhobene Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid des Beklagten über Abfallgebühren vom 26. Januar 2018, Kundennummer: 68101184001, und seinen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 ist allerdings begründet.

59

Insofern ergibt bereits – entgegen den vorläufigen Überlegungen in der richterlichen Verfügung vom 21. Februar 2018 – die Auslegung des Klagebegehrens, dass die von der Klägerin beanstandeten 4,35 € Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Sie sind in der Art und Weise eines abgabenrechtlichen Zahlungsgebots (Leistungsgebots) formuliert und vom Beklagten auch so gewollt.

60

Ein Abgabenbescheid trifft – abgesehen von der notwendigen Angabe des Abgabenschuldners – regelmäßig zwei Regelungen i. S. des § 118 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V): Er setzt zum einen die (hier: kommunale) Abgabe und ihre Höhe fest. Zum anderen wird der zu zahlende Betrag, die Zahlungsaufforderung bzw. das sog. Zahlungs- oder Leistungsgebot festgesetzt (vgl. etwa Urt. des Gerichts vom 4. Dezember 2017 – 4 A 1979/13 – m. w. N.). Die festgesetzte Zahlungshöhe kann aus vielfältigen Gründen von dem Festsetzungsbetrag der Abgabe abweichen, also sowohl höher als auch niedriger sein.

61

Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten für das Grundstück I ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid – insoweit rechtswidrig, als darin ein Rückstand von 4,35 € zur sofortigen Zahlung als Leistungsgebot festgesetzt wird, und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Das Leistungsgebot ist rechtswidrig.

63

Unter dem Gliederungspunkt „A. Festsetzung“ hat der Beklagte die Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2017 („Neue Jahresgebühr 2017“) mit 50,64 € festgesetzt und diesem die im vorangegangenen Abfallgebührenbescheid festgesetzten Vorauszahlungen 2017 („Bisherige Jahresgebühr 2017“) in Höhe von 54,99 € gegenübergestellt. Danach wird eine „Gutschrift 2017“ von „-4,35 €“ mitgeteilt. Bereits Letzteres ist widersprüchlich und auch für einen verständigen Bürger nicht nachvollziehbar, dem die Unterschiede zwischen Festsetzung einer Abgabe und Aufforderung zur Zahlung, dem rechtlichen Leistungsgebot, regelmäßig nicht geläufig sind. So erweckt die alleinige Bezeichnung einer „Gutschrift (2017)“ zunächst für einen verständigen Bürger den Eindruck, er habe zu viel Vorausleistungen entrichtet und es habe sich ein „Guthaben“ ergeben, das zur Erstattung anstehe. Dem widerspricht allerdings, dass die „Gutschrift“ mit einem Minusbetrag angegeben wird. Welche Folgerungen sich aus dieser „Minus-Gutschrift“ für die Klägerin als verständige Adressatin des Gebührenbescheids ergeben, wird an dieser Stelle (noch) nicht mitgeteilt. Der „Gutschrift“ wird im Bescheid auch nicht vorformuliert eine „Belastung“ gegenübergestellt, sodass der verständige Bürger bei einem Minusbetrag noch auf die Idee kommen mag, dass er kein Geld zurückerstattet erhält, sondern noch etwas zahlen muss.

64

Letzteres wird der Klägerin dann allerdings unter dem Gliederungspunkt „C. Kontostand“ deutlich gemacht, wenn dort aus der (abstrakten) „Gutschrift“ in der Festsetzung ausdrücklich ein „Rückstand“ von 4,35 € mitgeteilt wird, der sofort zu zahlen sei (Leistungsgebot).

65

Ein solches Leistungsgebot ist aber (evident) rechtswidrig, wenn der Abfallgebührenschuldner – wie hier die Klägerin – den schlussendlich festgesetzten Betrag für Abfallgebühren des vergangenen Jahres (2017) als Vorausleistung bis zur endgültigen Festsetzung bereits vollumfänglich gezahlt hatte. Mit dem Erlass des endgültigen Abfallgebührenbescheids für das vergangene Kalenderjahr wird der vorangegangene entsprechende Bescheid des Vorjahres hinsichtlich der dort festgesetzten Vorauszahlungen der Abfallgebühren obsolet. In diesem Umfang, also hinsichtlich der Festsetzung von Vorausleistungen für das damals noch „laufende“ bzw. „junge“ Kalenderjahr, erledigt sich der alte Abfallgebührenbescheid und der neue („endgültige“) ersetzt ihn seither insoweit, als dort gerade die endgültig abzurechnenden Abfallgebühren für das vergangene Kalenderjahr festgesetzt werden. Es ist rechtlich nicht angängig, eine durch den Erlass des endgültigen Abfallgebührenbescheids schon mit Wirkung ab Erlass dieses Verwaltungsakts erloschene Festsetzung von Vorausleistungen des alten Abfallgebührenbescheids noch zu fordern bzw. einzutreiben. Der Beklagte verhält sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechend § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch im öffentlichen Recht gelten, arglistig, wenn er etwas fordert, was er sofort wieder zu erstatten hat (bereits im Römischen Recht in den Digesten/Pandekten in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts nach Christus als „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ aufgeführt). Dass der Beklagte bei einem etwaig von der Klägerin erfüllten Leistungsgebot in Höhe von 4,35 € auch erkannt hat, dass er es dann sofort wieder an sie zurückgeben muss, zeigt er unter dem Gliederungspunkt „B. Fälligkeitsübersicht“, wo er unter dem Fälligkeitstermin am 15. Februar 2018 der ersten neuen Vorauszahlung von 12,66 € unter dem gleichen Tag „-4,35 €“ mit dem – spätestens hier muss der vernunftbegabte Mensch aufpassen, nicht den Verstand zu verlieren – kaum fassbaren Bemerken „(Gutschrift 2017)“ abzieht, mithin zu verstehen gibt, dass an diesem Tag nur noch 8,31 € Vorauszahlung fällig sind („(Summe 15.02.2018)“).

66

Da hilft es dem Beklagten auch nichts, dass mit diesem sofort zu zahlenden „Rückstand“ zugleich mitgeteilt wird, dass „Buchungen … bis zum 09.01.2018 (berücksichtigt sind)“. Denn mit dem insoweit streitgegenständlichen endgültigen Abfallgebührenbescheid für das vergangene Kalenderjahr 2017 gibt es seither keinen „Rückstand“ mehr, wenn und weil die Klägerin zwar zu wenig Vorausleistungen, aber eben doch gerade die endgültig festgesetzten Abfallgebühren vollumfänglich in der Vergangenheit gezahlt hatte.

67

Es ist auch nicht erkennbar, dass diese streitige Forderung von 4,35 € einen anderen rechtlichen Hintergrund hatte als die Gegenüberstellung von zuvor festgesetzten Vorauszahlungen und nunmehr endgültig festgesetzten Abfallgebühren. Vielmehr hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und sein Vorgehen sogar verteidigt, sodass auszuschließen ist, dass zufällig in exakt dieser Höhe abgabenrechtliche Nebenleistungen wie etwa nicht bezahlte Mahngebühren, Säumniszuschläge usw. hinter diesem Betrag stehen.

68

B) Das weitere Begehren der Klägerin war als Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids betreffend das Grundstück II (Kundennummer: 68101184002) hinsichtlich der Höhe des abfallgebührenrechtlichen „Kontos“ für das Kalenderjahr 2017 nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 218 Abs. 2 AO zu werten und wurde nunmehr von ihr auch als Klageantrag gestellt.

69

Der Klägerin geht es insoweit nicht um die teil- oder vollumfängliche Anfechtung der festgesetzten Abfallgebühren für das von ihrem Sohn genutzte Grundstück II, sondern um die „Verwirklichung“ ihrer abfallgebührenrechtlichen Ansprüche, mithin um die Frage, in welcher Höhe bei Saldierung der festgesetzten Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2017 und dieses Grundstück einerseits und der insoweit von ihr bislang gezahlten Beträge ggf. ein Guthaben in Höhe von (nunmehr noch) 2,50 € entstanden ist, welches der Beklagte zugunsten der Klägerin im Wege der Erstattung (oder Aufrechnung mit fälligen Gegenforderungen) auszugleichen hat.

70

Dabei ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits klarzustellen, dass sich das Guthaben der Klägerin im obigen Sinne um einen Euro auf 6,20 € für das Kalenderjahr 2017 erhöht hat, sodass nunmehr nur noch 2,50 € (von ursprünglich geforderten 8,70 € und vom Beklagten schon im Bescheid zugestandenen 5,20 € Guthaben) streitig sind.

71

Insoweit ist die verbleibende Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet.

72

I. Die Klage ist zulässig.

73

1. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beklagten wäre die Sachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO ohne weiteres erfüllt.

74

Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten darin zu folgen ist, dass der typische endgültige Abfallgebührenbescheid unter dem Gliederungspunkt „C. Kontostand“ auch zugleich einen Abrechnungsbescheid enthält, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Streitigkeit entstanden war, die die Verwirklichung des abfallgebührenrechtlichen Anspruchs betraf (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Dieser „Anspruch“ wurde gerade erst mit Erlass der endgültigen Abfallgebührenfestsetzungen begründet. Nicht nur der Ausgangs-, sondern auch der Widerspruchsbescheid verhält sich ausdrücklich nicht dazu. Dass der Beklagte eine solche Abrechnung nicht als weiteren Inhalt des angegriffenen Bescheids ansieht, könnte sein Satz im Widerspruchsbescheid widerspiegeln: „Der Bescheid vom 26.01.2018 enthält einerseits die Abrechnung der Abfallgebühren für das Jahr 2017 und andererseits die Festsetzung der vorläufigen Gebühren für das Jahr 2018.“ Allerdings befasst er sich anschließend mit den Zahlungen der Klägerin aufgrund der Festsetzungen der Vorausleistungen im vorangegangenen Abfallgebührenbescheid bzw. dem Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2017, wie auch der „Kontostand“ im Ausgangsbescheid zutreffend abgerechnet, was gefordert und wie viel darauf gezahlt wurde, ggf. auch einschließlich weiteren eingetriebenen Vollstreckungskosten, die allerdings im Übrigen nicht in diesem Bescheid genannt werden.

75

2. Zum gleichen Ergebnis kommt das Gericht aber auch, wenn hier erst der ausdrückliche Widerspruch der Klägerin gegen den Abfallgebührenbescheid als konkludenter Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zu werten ist. Dann wäre der Widerspruchsbescheid in Wahrheit die konkludente Ablehnung entweder der Erteilung überhaupt eines Abrechnungsbescheids oder aber jedenfalls eines solchen Verwaltungsakts in der von der Klägerin begehrten Erstattungshöhe. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid drängte die Klägerin dann zur Klageerhebung, die in dieser Konstellation in Form einer konkludenten Untätigkeitsverpflichtungsklage nach § 75 VwGO vorgenommen wäre. Deren womöglich verfrühte Erhebung wäre der Klägerin nicht anzulasten, da der Beklagte die Ursache dafür gesetzt. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass der Beklagte endgültig den Erlass des (in Wahrheit) begehrten Abrechnungsbescheids (in der geltend gemachten Erstattungshöhe) verweigert hat, sodass die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich erschiene.

76

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass eines abfallgebührenrechtlichen Abrechnungsbescheids in Höhe von ihr (weiter) zu erstattenden 2,50 €, § 113 Abs. 5 VwGO.

77

Weder (rechtmäßig) entstandene Auslagen – deren Forderung der Beklagte vielmehr nunmehr aus anderen Gründen fallengelassen hat – noch (rechtmäßig) entstandene Mahngebühren im Hinblick auf die im vorangegangenen Abfallgebührenbescheid festgesetzten Vorauszahlungen, um die es hier nur noch geht, gehen nicht mit der endgültigen Festsetzung der Abfallgebühren (hier im Gebührenbescheid über Abfallgebühren vom 26. Januar 2018) unter, sondern sie bleiben als Forderung bis zu ihrer Erfüllung bestehen.

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Die zur Vollstreckung gestellte Mahngebühr ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Für Amtshandlungen nach § 111 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) werden gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V Kosten nach § 19 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) erhoben. Satz 2 der Norm bestimmt, dass für eine Mahnung nach § 3 Abs. 3 VwVG eine Mahngebühr erhoben wird, die nach Satz 3 des § 111 Abs. 3 VwVfG M-V mindestens 2,50 € beträgt. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Mahnschreibens des Beklagten vom 5. Oktober 2017 nicht vollständig die jeweils mit Abfallgebührenbescheid vom 20. Januar 2017 festgesetzten Vorauszahlungen zu den Fälligkeitsterminen entrichtet, sondern zu den drei bis dahin verstrichenen Terminen (15. Februar, 15. Mai und 15. August 2017) waren noch jeweils 2,18 €, insgesamt also 6,54 € offen geblieben. Dies hat den Beklagten zur Mahnung, auch noch diese Beträge zu zahlen, berechtigt, welche die Mahngebühr ausgelöst hat.

79

Der Vollstreckungstitel (Grundverwaltungsakt) ist hier im Abfallgebührenbescheid vom 20. Januar 2017 zu sehen, der – anders als im Sachverhalt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 12. Oktober 2005 (Az. 5 B 471/04, juris, Rn. 14) – nicht vollständig im Hinblick auf die Vorauszahlungen aufgehoben wurde.

80

Dies wäre allerdings bei Betrachtung des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2017 zu den Vorauszahlungen anders zu bewerten gewesen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 12. Okt. 2005, a. a. O.). Dort sollte inhaltlich der entsprechende Vorausleistungsbetrag von insgesamt 59,34 € auf 50,64 € gesenkt und auch die vier Teilraten entsprechend reduziert werden. Diese „Änderung“ wäre mangels anderer Mitteilung in diesem Bescheid mithin als eine teilweise Aufhebung der Höhe der Vorauszahlungen und auch der jeweiligen Fälligkeitsteilzahlungen (von 14,84 € auf 12,66 €) zu sehen. Diese Teilaufhebung sollte zudem auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Abfallgebührenbescheids vom 20. Januar 2017 wirken, was sich vor allem daraus ergibt, dass die Teilzahlungen zu allen vier Zeitpunkten im Jahr 2017 auf jeweils 12,66 € gesenkt werden sollten und nicht etwa nur die letzte, noch nicht fällige Teilrate entsprechend „stärker“ reduziert werden sollte.

81

Die Klägerin hat insoweit allerdings vorgetragen, den Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2017 nicht erhalten zu haben, sodass er mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V). Sie trägt vor, stattdessen zusammen mit dem Begleitschreiben gleichen Datums noch einmal eine Kopie des Abfallgebührenbescheids vom 20. Januar 2017 erhalten zu haben. Das Begleitschreiben vom 11. Oktober 2017 genügt selbst aber nicht den Anforderungen an einen Verwaltungsakt und ist vom Beklagten auch nicht in dieser Absicht verfasst worden.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil des Verfahrens trägt der Beklagte nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits, da er sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung hat sich dies allerdings nicht ausgewirkt, da auch dann dem Gericht mit Blick auf den gesamten Rechtsstreit und seinen Ausgang für die Beteiligten eine Kostenaufhebung opportun erscheint.

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Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. die „Kann“-Vorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Landkreis und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht, beide Beteiligte in einem Dauerrechtsverhältnis zueinander mit etwa Aufrechnungsmöglichkeiten stehen und schließlich auch keine erheblichen Beträge zur vorläufigen Vollstreckung berechtigen würden.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 10. Aug. 2018 - 4 A 339/18 SN zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 19 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107

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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.