Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2011 - 9 A 68/10

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2011:0503.9A68.10.0A
bei uns veröffentlicht am03.05.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der im Juli 1990 geborene Kläger erwarb im Jahr 2007 den Mittleren Schulabschluss und im Sommer 2010 am Beruflichen Gymnasium - Schwerpunkt Wirtschaft - der Beklagten die Fachhochschulreife. Gegenwärtig absolviert er eine Ausbildung als Hotelfachmann.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Gemeinschaftskunde in der 12. Jahrgangsstufe der Beklagten, Schuljahr 2009/10.

3

Die in Punktzahlen ausgedrückten Noten des Klägers lagen im zweiten Halbjahreszeugnis der 11. Jahrgangsstufe - Schuljahr 2008/09 - zwischen 2 und 8 Punkten, in Gemeinschaftskunde (GmK) bei 4 Punkten. In der 12. Jahrgangsstufe lagen die Zeugnisnoten im 1. Halbjahr zwischen 4 und 14 Punkten, in GmK bei 3 Punkten. Hier hatte der Kläger in der ersten Klausur 7 von 60 möglichen Punkten erreicht und die Note 0 Punkte erhalten, in der zweiten Klausur 18 von 50 möglichen Punkten erreicht und die Note 3 Punkte erhalten.

4

Gegen diese Zeugnisnote wandte der Kläger ein, dass die Note willkürlich zustande gekommen sei. Ihre Zusammensetzung aus mündlichen und schriftlichen Anteilen sei in der Klasse nicht besprochen worden. Außerdem schikaniere der Fachlehrer ... den Kläger und drücke seine Leistungen, obwohl er sich mündlich regelmäßig beteilige. In allen anderen Fächern sei er besser. Sein Bemühen um einen guten Abschluss mit Fachhochschulreife werde nicht gewürdigt. Mit Bescheid vom 24.02.2010 teilte die Beklagte nach nochmaliger Überprüfung der Note durch den Fachlehrer mit, dass eine abweichende Notengebung nicht in Frage komme. Laut beigefügter Begründung des Fachlehrers setze sich die Note zu 55 % aus der mündlichen und zu 45 % aus der schriftlichen Leistung zusammen. Bei 0 und 3 Punkten in den Klausuren ergebe sich eine schriftliche Note von 1,5 Punkten; die mündliche Leistung sei mit 5 Punkten bewertet worden; rechnerisch ergebe sich hieraus eine Note von 3,425 und damit von 3 Punkten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, die Note zu korrigieren. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass die Kriterien der Notenvergabe (Gewichtung) vorher von einer Fachkonferenz festzulegen und sodann den Schülern vorab bekanntzugeben seien. Der nunmehr vorgelegten Stellungnahme des Fachlehrers sei nicht zu entnehmen, welche konkrete mündliche Leistung an welchen Tagen wie beurteilt worden sei. Die schriftliche Zensur sei fehlerhaft, weil die Klausuren nicht den Vorgaben der schon in der 12. Jahrgangsstufe anzuwendenden Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) des Fachs Geschichte entsprochen hätten. Die Aufgabenstellung sei für die gegebene Zeit zu umfangreich, zu komplex und zu schwer gewesen. Bei einigen Fragen fehlten die zugelassenen Operatoren, so dass die Art der geforderten Leistung nicht erkennbar gewesen sei. Unerfindlich sei die Benotung der ersten Klausur mit 0 Punkten, obwohl der Kläger die Klausur mitgeschrieben und hierauf einige Punkte erhalten habe. Die Zeugnisnote sei rechnerisch falsch ermittelt, weil es keine „halben“ Noten geben dürfe. Die schriftliche Durchschnittsnote wäre auf 2 Punkte aufzurunden gewesen, so dass sich eine rechnerische Note von 3,65 und damit von 4 Punkten ergeben hätte. Schließlich entbinde die Festlegung prozentualer Anteile der Note den Lehrer nicht von seiner pädagogischen Verantwortung. Hier seien auch die Bemühungen um eine Mitarbeit und die Leistungsverbesserung in nahezu allen Fächern zu berücksichtigen. Unzutreffend sei, dass der Kläger keine Kenntnisse von Fakten und geschichtlichen Zusammenhängen habe. Mit den gleichen Argumenten erhob der Kläger im zweiten Halbjahr Widerspruch gegen die Benotung der dritten Klausur mit 4 Punkten und rügte, dass der Klausur wiederum kein Erwartungshorizont beigefügt worden sei. Es stelle sich die Frage nach einer entsprechenden „Fakulta“ des Fachlehrers.

5

Beide Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 als unbegründet zurück. Grundlage für den Unterricht in Gemeinschaftskunde sei der detaillierte Lehrplan für die Sekundarstufe II, Berufliches Gymnasium, vom April 2008. Da der Lehrplan sehr ausführlich und umfassend sei, habe die Fachkonferenz keine weiteren Beschlüsse gefasst. Er sehe vor, dass die Unterrichtsbeiträge höher zu bewerten seien als die Klausuren. Eine feste Vorgabe des Verhältnisses zwischen schriftlicher und mündlicher Note sei wenig sinnvoll, da die Unterrichtsinhalte in verschiedenen Formen vermittelt werden könnten. Dass die vorgegebenen Kriterien am Schuljahresanfang offen gelegt worden seien, werde aus der beigefügten Kopie des Kursbegleitbuches ersichtlich. Bei der Leistungsbeurteilung seien alle nach Lehrplan maßgeblichen Bewertungskriterien angewandt und alle Beurteilungsbereiche einbezogen worden. Diese Leistungsgrundsätze seien auch nach der Rückgabe von Klassenarbeiten ausführlich besprochen worden. Die Leistungsbewertung sei in § 10 Abs. 3 BGVO vorgegeben und in der beigefügten Stellungnahme der Lehrkraft berücksichtigt. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 BGVO seien die EPA erst in im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase anzuwenden, aber noch nicht in der 12. Jahrgangsstufe. hier seien die Schülerinnen und Schüler auf diese Vorgaben zunächst vorzubereiten. Schließlich verfüge der Fachlehrer über die entsprechende Lehrbefähigung.

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Dagegen hat der Kläger am 08.04.2010 Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 24.02. und des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 und einer Neubenotung des Fachs GmK mit zunächst mindestens 4 Punkten, sodann 5 Punkten.

7

Nach Erhalt des Zeugnisses des zweiten Schulhalbjahres der 12. Jahrgangsstufe am 29.06.2010 hat der Kläger am 26.07.2010 einen Vertrag zur Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung zum Hotelfachmann unterschrieben und diese zum 01.09.2010 begonnen. Die Ausbildung beinhaltet den Besuch der Gewerbeschule Nahrung und Gastronomie in Lübeck mit einem Teilzeitunterricht von 16 Std./Woche.

8

Mit Schreiben vom 23.08.2010 hat er bei der Beklagten einen Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht auf unbestimmte Zeit gestellt und ein amtsärztliches Attest eingereicht, wonach er an einer chronisch verlaufenden Infektion leide und der Verdacht auf eine PTBS vorliege, weshalb eine unbefristete Beurlaubung empfohlen werde. Auf Nachfrage durch die Beklagte hat die Amtsärztin mitgeteilt, dass sich die Empfehlung nicht nur auf die beklagte Schule beziehe. Von der neuen Ausbildung habe der Kläger während der Begutachtung nicht berichtet und sie über das Vorgehen auch nicht in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte hat den Antrag auf Beurlaubung wegen der neu begonnenen Ausbildung als gegenstandslos erachtet. Mit Bescheid vom 15.11.2010 hat das Ministerium für Bildung und Kultur den Antrag bestandskräftig abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2010 hat die Beklagte den Kläger wegen seines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht gemäß § 19 Abs. 4 SchulG aus dem Beruflichen Gymnasium entlassen. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat das Ministerium für Bildung und Kultur durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

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Das Zeugnis des Beklagten aus dem zweiten Schulhalbjahr der 12. Jahrgangsstufe vom 29.06.2010 weist Noten im Bereich zwischen 5 und 15 Punkten auf, in GmK eine Note von 4 Punkten. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Note auf mindestens 5 Punkte hat der Kläger zusätzlich damit begründet, dass der Fachlehrer im gesamten Schuljahr 2009/10 im Fach GmK ausschließlich Geschichte unterrichtet habe, obwohl er nur für das Fach Wirtschaft/Politik, nicht aber für Geschichte eine Fakultas besitze. Wiederum sei der Kläger aufgrund persönlicher Ressentiments "herunterzensiert" worden, obwohl er mündlich stets aufmerksam mitgearbeitet und eine Klausur mit 5 Punkten geschrieben habe. Die Korrektur der Klausuren sei nicht nachvollziehbar und es fehle wiederum der Erwartungshorizont.

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Nach Befassung der Klassenkonferenz hat die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 06.09.2010 als unbegründet abgelehnt und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Da der Kläger mit diesem Zeugnis in die 13. Jahrgangsstufe aufsteige und die Zulassung zum Abitur nicht gefährdet sei, sei ein Nachteil durch das Zeugnis nicht erkennbar. In der Sache wurde ergänzend ausgeführt, dass die curricularen Vorgaben und die Lehrbefähigung für das Fach GmK am Beruflichen Gymnasium nicht mit denjenigen für das Fach Geschichte an allgemein-bildenden Gymnasien verwechselt werden dürften. Die vom Fachlehrer gegebene und beigefügte Begründung der Note berücksichtige alle Vorgaben und sei schlüssig. Die erhobenen Vorwürfe fachlicher und persönlicher Defizite blieben ohne Beweis; von den Schülerinnen und Schülern werde der Fachlehrer sehr geschätzt. Dies zeige auch eine Initiative der Schülerschaft, ihn weiterhin als Lehrkraft behalten zu dürfen. Auf den neuerlichen Widerspruch dagegen hat die Beklagte die fehlende Stellungnahme des Fachlehrers nachgereicht. Bei 4 und 3 Punkten in den Klausuren ergebe sich eine schriftliche Note von 3,5 Punkten; die mündliche Leistung sei mit 5 Punkten bewertet worden; rechnerisch ergebe sich hieraus eine Note von 4,325 und damit von 4 Punkten. Auf den weiteren Inhalt wird verwiesen. Der Kläger hat seinen Widerspruch gegen die Note im Fach GmK aufrechterhalten und seine Kritik an der rechnerischen Notenermittlung wiederholt. Bei richtiger Rundung wären 5 Punkte zu erteilen gewesen. I.Ü. sei die Leistungsbeurteilung mehr als dürftig. Die Begründung zeige, dass der Fachlehrer den Kläger stets aus geschichtlicher Sicht beurteile, obwohl er in Geschichte keine Fakultas vorzuweisen habe. Die Klausuren seien nicht besprochen worden und es habe auch keine Erwartungshorizonte gegeben. Ebenso fehle eine detaillierte fachliche Beurteilung der Hausaufgaben und der sonstigen schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen. Eine pädagogische Zensur sei trotz der Erkrankung des Klägers nicht einmal in Erwägung gezogen worden.

11

Am 08.10.2010 hat der Kläger seine Klage erweitert mit dem Ziel der Aufhebung der Zensur im Fach GmK des Endjahreszeugnisses der 12. Klasse und der Zuerkennung von mindestens 5 Punkten.

12

Nach Bestehen der Probezeit im Ausbildungsverhältnis hat die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin im Januar 2011 das Zeugnis der Fachhochschulreife - schulischer Teil - vom 09.07.2010 übersandt und, nachdem der Kläger auch die fachpraktischen Voraussetzungen nachgewiesen hatte, am 10.03.2011 eine Bescheinigung über die Fachhochschulreife ausgestellt. Das Zeugnis weist die in Punktzahlen ausgedrückten Noten beider Halbjahre in acht Fächern, u.a. in GmK, aus sowie die Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote (hier: 3,0). Gegen das Zeugnis hat der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2011 Widerspruch erhoben u.a. deshalb, weil die ausgewiesene Note in GmK wegen des anhängigen Rechtsstreits noch nicht feststehe.

13

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und auf einen dem klägerischen Begehren gerecht werdenden sachdienlichen Antrag hingewirkt. Der Kläger hat daraufhin die angekündigten Anträge zusammengefasst und klargestellt, dass es ihm nicht um eine Wiederholung der seines Erachtens im Fach GmK in der 12. Jahrgangsstufe verfahrensfehlerhaft abgefragten und falsch bewerteten Leistungen gehe, sondern nur um eine Neubewertung der von ihm tatsächlich erbrachten und vorliegenden Leistungen.

14

Die Klage sei in dieser Form zulässig, da die Noten der beiden Halbjahreszeugnisse und die daraus ermittelte Durchschnittsnote im Zeugnis über die Fachhochschulreife für sein späteres berufliches Fortkommen von Relevanz seien. Er wolle zunächst die Ausbildung zum Hotelfachmann beenden, danach ein Jahr in das Ausland gehen und sich dann am Baltic College - einer privaten Fachhochschule - um einen Studienplatz für Gesundheitstourismus bewerben. Gerade das Fach GmK sei von erheblicher Aussagekraft über die Allgemeinbildung. In der Sache wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und ergänzt dieses in verfahrensmäßiger Hinsicht wie folgt: Der Fachlehrer ... habe den Kläger gemobbt und „herunterzensiert“; nachgesuchte Gespräche habe er mehrfach verweigert, weil er „keinen Bock“ gehabt habe, mit dem Kläger zu reden. Die schriftlichen Klausuren im 1. und 2. Halbjahr seien fehlerhaft gestellt worden, zu umfangreich und zu schwer gewesen. Sie hätten nicht den schon in der 12. Jahrgangsstufe anzuwendenden EPA entsprochen. Obwohl das Fach GmK an Beruflichen Gymnasien Schleswig-Holsteins Geschichte, Politik und Gesellschaft beinhalte, habe der Fachlehrer ausschließlich Geschichte unterrichtet und alle Klausuren als Geschichtsarbeiten ausgestaltet, ohne zudem die Fakultas für Geschichte und Gesellschaftskunde zu besitzen. Des Weiteren lägen auch Bewertungsfehler vor. Die Bewertungskriterien und die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Leistungen hätten laut Lehrplan von einer Fachkonferenz beschlossen werden müssen. Ohne eine solche einheitliche Festlegung herrsche Willkür, weil jeder Lehrer die Gewichtung selbst treffen könne. Die Zeugnisnoten seien zudem rein rechnerisch falsch, weil eher gerundet werden müsse. Ferner fehle eine pädagogische Zensur; es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger das Jahr zuvor schwer erkrankt gewesen sei und in der 11. Klasse einen "Hänger" gehabt habe. Hier wären zwecks psychischer Motivierung mehr Punkte zuzubilligen gewesen. Die Bewertung der klägerischen Leistungen sei auch inhaltlich zu kritisieren. Der Kläger habe sehr wohl Geschichtskenntnisse. Er habe nie eine 5 in Geschichte gehabt und sich im 2. Halbjahr von seiner Stiefmutter helfen lassen, die die Fakultas für Geschichte an der gymnasialen Oberstufe besitze. Des weiteren seien die Klausurkorrekturen unzureichend; es sei nicht erkennbar geworden, welche Fehler gemacht worden seien. Zudem hätten die Schüler keinen Erwartungshorizont für die Klausuren erhalten. Die Ausführungen zu den Gesamtnoten blieben zu allgemein und würden sich mangels Detailbeurteilungen nicht erschließen. Der Fachlehrer habe sich zwar zu den mündlichen Leistungen geäußert, nicht aber zu praktischen Leistungen und schriftlichen Leistungen, die nicht Klausuren seien. Es gebe keine Stellungnahme zu den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsbeiträgen.

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Der Kläger beantragt,

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„die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Benotung von 3 Punkten im 1. Halbjahreszeugnis des 12. Jahrgangs der KBS und der Benotung von 4 Punkten im 2. Halbjahreszeugnis des 12. Jahrgangs der KBS aufzuheben und unter Beachtung der EPA’s und der Rechtsauffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Erkrankung des Klägers, die auch eine pädagogische Benotung impliziert, zu verbescheiden.“

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt ihre Ausführungen aus den ergangenen Bescheiden, insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010, und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Wegen der Notenbildung weist sie ergänzend darauf hin, dass weder der Lehrplan noch eine Verordnung Vorgaben darüber enthielten, wie zu runden sei. Die Rundung einer Teilleistung hält sie für widersinnig, weil es die rechnerische Ermittlung verfälsche. Im Übrigen sehe der Lehrplan vor, die Unterrichtsbeiträge höher zu bewerten als die Klausuren. Die einheitliche Vorgabe eines festen Verhältnisses zwischen schriftlicher und mündlicher Note sei aus den genannten Gründen nicht sinnvoll und berge zudem die Gefahr eines standardisierten Unterrichts. Dabei könne die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistung je nach gewählter Form der Vermittlung, nach Methode und Zielsetzung des Unterrichts sehr unterschiedlich sein. Das Beurteilungsverfahren werde jeweils vorher offen gelegt. Der Kläger dürfe nicht die curricularen Vorgaben für das Fach Geschichte an allgemein-bildenden Gymnasien mit denen für das Fach GmK an Beruflichen Gymnasien gleichsetzen. Im Übrigen habe das Ministerium bestätigt, dass der Fachlehrer ... im Verlaufe seiner Ausbildung die Fakultas für das Fach "Wirtschaft-Politik und Gemeinschaftskunde" erworben habe und dass dies mit der Bezeichnung Wirtschaft/Politik zum Ausdruck komme. Ebenso sei bestätigt, dass die EPA ausschließlich für die Abiturprüfung gälten, um hier einheitliche Standards festzulegen. Für den vorangehenden Unterricht böten sie zwar einen Orientierungsrahmen, stellten aber keine konkrete Vorschrift für bestimmte Unterrichtssituationen oder dessen Gestaltung dar.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. April 2011 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) vollumfänglich zulässig.

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1. Nach verständiger Würdigung des Antrags (§ 88 VwGO) erstrebt der Kläger im Fach GmK eine Aufhebung und korrigierende Neufestsetzung der beiden Kursabschlussnoten der 12. Jahrgangsstufe unter gleichzeitiger Aufhebung entgegenstehender Bescheide. Bei diesen Noten handelt es sich nach ihrem objektiven Sinngehalt um Verwaltungsakte i.S.d. § 106 LVwG. Rechtlich kommt ihnen ein eigenständiger Regelungsgehalt mit einzelfallbezogener Rechtswirkung zu, weil sie nach den hier einschlägigen Regelungen der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO vom 02.10.2007, NBl MBF 2007, 314, zuletzt geändert durch VO vom 09.06.2009, NBl MBF 2009, 148) als Bestandteile der beiden Zeugnisse der 12. Jahrgangsstufe in das Zeugnis der Fachhochschulreife - schulischer Teil - eingehen (§ 13 Abs. 2 BGVO), Einfluss auf die im Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote haben (§ 13 Abs. 6 BGVO) und damit für die weitere schulische / berufliche Laufbahn des Klägers von Bedeutung sein können. Die gegebenen tatsächlichen Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. dazu ausführlich OVG NW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 A 1901/00 - NVwZ-RR 2001, 384, in juris Rn. 6 ff m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 17).

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2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Eine Anfechtung des mittlerweile erteilten Zeugnisses der Fachhochschulreife ist in der konkreten Konstellation nicht vorrangig, nachdem der Kläger dagegen bereits Widerspruch erhoben und gerade auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit hingewiesen hat. Für die über den Widerspruch noch zu treffende Entscheidung ist der Ausgang dieses Rechtsstreits vorgreiflich. Sollten die beiden Kursabschlussnoten im Fach GmK zu ändern sein, wirkt sich dies auch auf das Zeugnis der Fachhochschulreife aus. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zur Zeit eine Ausbildung absolviert, zu der er auch ohne die Fachhochschulreife Zugang gefunden hat. Es ist nach seinem diesbezüglichen Vortrag keineswegs auszuschließen, dass die Kursabschlussnoten und die Durchschnittsnote für seinen weiteren Werdegang noch Bedeutung erlangen werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 18).

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3. Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO hat jeweils stattgefunden. Die Ausgangsklage ist unter Einhaltung der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Die auf die Kursabschlussnote im zweiten Halbjahreszeugnis bezogene Klageerweiterung ist ebenfalls fristgerecht erfolgt, da der Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt (Widerspruch statt Klage) und deshalb nach den auch hier anzuwendenden §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 21) Klage innerhalb eines Jahres erhoben werden konnte.

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II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die in den Halbjahreszeugnissen der 12. Jahrgangsstufe gegebenen Kursabschlussnoten im Fach GmK von 3 und 4 Punkten und die hierzu ergangenen ablehnenden Bescheide halten einer gerichtlichen Überprüfung - soweit diese geboten und rechtlich möglich ist - stand. Ein Anspruch auf Neufestsetzung der Noten oder auf Neubewertung der den Noten zugrunde liegenden klägerischen Leistungen besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Im (Schul-)Prüfungsrecht besteht die Besonderheit, dass sich das verfolgte Klageziel der materiellen Rechtslage anzupassen hat und davon abhängig ist, welcher konkrete Anspruch in der gegebenen Situation geltend gemacht werden kann und soll. Es ist insbesondere davon abhängig, welcher Art der gerügte Fehler ist und wie sich dessen Folgen beseitigen lassen (vgl. schon rechtskr. Urt. der Kammer v. 10.09.2008 - 9 A 107/07 - in juris; Niehues/ Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rn. 821).

27

1. Entsprechend sind die vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, weil dieses - nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich nicht auf eine Wiederholung der entsprechenden mündlichen und schriftlichen Leistungen, sondern lediglich auf eine neue Bewertung derselben gerichtet ist. Dies gilt zunächst für die streitige Lehrbefähigung des Lehrers ... für das Fach GmK an Beruflichen Gymnasien und dessen behauptete Befangenheit dem Kläger gegenüber. Dies gilt zudem für die vom Kläger angenommene Anwendbarkeit der EPA schon in der 12. Jahrgangsstufe und die daraus abgeleitete Stellung überhöhter Anforderungen in den Klausuren sowie schließlich für die Verwendung inhaltlich unzulässigen Unterrichts- und Prüfungsstoffes.

28

Soweit es bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu solchen Verfahrensfehlern tatsächlich gekommen sein sollte und diese sich auf die Kursabschlussnoten ausgewirkt hätten, wäre die Benotung zwar aufzuheben, doch konkretisierte sich der Prüfungsanspruch lediglich auf das Recht auf fehlerfreie Wiederholung des betreffenden Verfahrens (hier: des Schuljahres im Fach GmK); eine Neubewertung der erbrachten Leistungen käme nicht in Frage, weil diese wegen der Verfahrensfehler nicht bewertungsfähig wären. Aus Gründen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ließen sich die bei der Leistungserhebung unterlaufenen Verfahrensfehler auch nicht durch eine nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen. Vielmehr müsste die Leistung in aller Regel wiederholt werden, auch wenn das für den Betroffenen einen Nachteil bedeutete, der seinen Ursprung nicht in seiner persönlichen Sphäre, sondern im Verantwortungsbereich der Schule hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1980 - 7 B 58.80 - NJW 1980, 2208 und in juris; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2006 - 18 L 1625/06 - juris Rn. 15; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2010 - 3 A 843.07 - in juris Rn. 40; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 127 ff., 500, 759 ff., 825). Der Rechtsstreit bietet keinen Anlass, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Zwar wäre es für den Kläger aus heutiger Sicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, die Jahrgangsstufe 12 im Fach GmK bei einem anderen Lehrer und mit anderem Unterrichts- und Prüfungsstoff zu wiederholen, doch hätte er dem entgegenwirken können durch einen rechtzeitig gestellten und kurzfristig zu entscheidenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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2. Soweit der Kläger Bewertungsfehler rügt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

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a. Dies gilt zunächst für diejenigen Rügen, die untrennbar mit den verfahrensmäßigen Rügen verbunden sind. Denn eine Neubewertung erbrachter Leistungen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zuvor fehlerfrei ermittelt worden sind. Kann der - unterstellte - Verfahrensfehler nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Bewertungsfehler entfiele, ist eine Trennung zwischen Verfahrens- und Bewertungsrüge nicht möglich. Der Bewertungsfehler muss dann ebenfalls unbeachtet bleiben (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 28; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 509), weil sich - wie ausgeführt - diese Fehler nur durch eine Wiederholungsprüfung korrigieren ließen.

31

Dies trifft zu für den Einwand des Klägers, die EPA seien schon in der 12. Jahrgangsstufe anzuwenden gewesen, weshalb in den Klausuren überhöhte Anforderungen gestellt worden seien und es an dem erforderlichen schriftlichen Erwartungshorizont gefehlt habe sowie für den Einwand, dass der Fachlehrer keine entsprechende Lehrbefähigung habe und der Unterrichts- und Prüfungsstoff zu einseitig nur das Fach Geschichte behandelt hätte. Damit rügt der Kläger nicht nur die Aufgabenstellung in allen Beurteilungsbereichen, sondern zwangsläufig auch die Bewertung der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen, denn diese Verfahrensrügen implizieren, dass der Fachlehrer bei der Benotung der Leistungen einen falschen Bewertungsmaßstab angelegt habe.

32

Dies trifft weiter zu für den Einwand, der Fachlehrer sei voreingenommen gewesen. Abgesehen davon, dass sich dieser Einwand - wie ausgeführt - nur durch die Wiederholung der Leistungen bei einer anderen Lehrkraft heilen ließe, schließt er zugleich eine Neubewertung der klägerischen Leistungen durch dieselbe Lehrkraft aus, weil diese als befangen gälte. Eine andere - unbefangene - Lehrkraft könnte die vom Kläger einmal erbrachte Gesamtleistung aber im Nachhinein nicht mehr beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungsbereiche mit rein mündlichen Leistungen, die sich kaum rekonstruieren lassen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 26.08.2009 - 4 L 754/09 - in juris Rn. 7). Selbst wenn der Fachlehrer über jede einzelne Unterrichtsstunde Notizen oder Aufzeichnungen vorlegen könnte, blieben doch eine Vielzahl von Einzelfragen seinem Wissen und seiner Einschätzung vorbehalten, da er allein den Unterricht abgehalten und den Kläger über das Jahr und im Vergleich zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern erlebt hat. Hierzu zählen etwa die Kontinuität der Mitarbeit, Art und die Gewichtung der Aufgaben und die davon abhängige Qualität der Beiträge, deren Vorzüge und Schwächen, die Gedankenführung, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die Sicherheit in der Argumentation (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 22 zur unmöglichen Reproduzierbarkeit einer mündlichen Prüfung zwecks Neubewertung nach zwei Jahren).

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b. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es nicht seinem Ziel entspreche, die Unterrichtseinheiten und die Klausuren im Fach GmK zu wiederholen, bleibt zu erwägen, ob darin nicht – zur Wahrung seiner eigenen Interessen – ein Verzicht auf die verfahrensmäßigen Rügen liegen könnte, indem er eine Verletzung eigener Rechte insoweit nicht mehr geltend machen und sich auf die Rüge von Bewertungsfehlern beschränken will. Ob ein solcher prozesstaktischer Verzicht überhaupt zu einem fiktiven bewertungsfähigen Leistungsbild führen kann, sei dahingestellt. Jedenfalls würde die angegriffene Notenvergabe dennoch einer gerichtlichen Kontrolle standhalten.

34

Die Bewertung der Leistungen hat nach § 10 Abs. 3 BGVO zu erfolgen. Danach werden die Punktzahlen für die Leistungen in einem Fach nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und den Unterrichtsbeiträgen nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet. Der hier einschlägige Lehrplan für Gemeinschaftskunde, Sekundarstufe II, Berufliches Gymnasium von April 2008 (http://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=27 S. 19) führt zur Notenfindung aus:

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„Die Halbjahresnote in den Fächern und Kursen wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Noten für die Unterrichtsbeiträge und ggf. für Klausuren gebildet. Bei der Gesamtbewertung haben Unterrichtsbeiträge ein stärkeres Gewicht als Klausuren (vgl. OVO und BgVO)“.

36

Nach der entsprechenden Regelung des § 10 Abs. 3 der bis zum 31.07.2008 geltenden Oberstufenverordnung (OVO vom 21.12.1998, NBl MBWFK 1999, 8, geändert durch die VO vom 23.04.2002, NBl MBWFK 2002, 311) wird die Note für die erbrachten Leistungen im Halbjahr nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den Klausuren und den Unterrichtsbeiträgen gebildet, wobei der Bereich Unterrichtsbeiträge den Ausschlag gibt. Entsprechend formuliert es die Nachfolgeregelung des § 7 Abs. 3 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAPVO vom 02.10.2007, NBl MBF 2007, 285, geändert durch die VO vom 31.08.2009, NBl MBF 2009, 222).

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Der zitierte Lehrplan führt auf S. 17 aus:

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„Leistungsbewertung wird verstanden als Beurteilung und Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und des jeweils erreichten Leistungsstandes. Sie berücksichtigt sowohl die Ergebnisse als auch die Prozesse schulischen Lernens und Arbeitens. ... Die Grundsätze der Leistungsbewertung ergeben sich aus dem Beitrag des jeweiligen Faches zum Erwerb von Kompetenzen. Neben den Leistungen im Bereich der Sach- und Methodenkompetenz sind auch Stand und Entwicklung der im Unterricht vermittelten Selbst- und Sozialkompetenz zu bewerten. Dazu gehören solche Fähigkeiten und Einstellungen, die für das selbstständige Lernen und das Lernen in Gruppen wichtig sind. Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden am Anfang eines jeden Schulhalbjahres in jedem Fach oder Kurs den Schülerinnen und Schülern offen gelegt und erläutert. Auch die Selbsteinschätzung einer Schülerin bzw. eines Schülers oder die Einschätzung durch Mitschülerinnen und Mitschüler können in den Beurteilungsprozess einbezogen werden. Dies entbindet die Lehrkraft jedoch nicht von der alleinigen Verantwortung bei der Bewertung der individuellen Leistung."

39

Die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler ist von vergleichbaren Bewertungskriterien und Prüfungsbedingungen abhängig und nur erreichbar, wenn den beteiligten Entscheidungsträgern bei den spezifischen Bewertungen ein pädagogisch-wissenschaftliche Bewertungs- und Entscheidungsspielraum verbleibt. Zu diesen spezifischen Bewertungen gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich bei diesen spezifischen Wertungen auf die Frage, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und anzuwendendes Recht beachtet worden ist, ob bei der Bewertung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind bzw. die Bewertung willkürlich ist. Diese Grundsätze gelten nicht nur für berufsbezogene Prüfungen, sondern werden auch auf die Abiturprüfung angewandt (vgl. Urt. der Kammer v. 10.09.2008 - 9 A 107/07 - in juris Rn. 22 ff m.w.N.). Ebenso wie für das Abitur gilt dies auch für die Erreichung der Fachhochschulreife. Sie eröffnet zwar nicht unmittelbar den Zugang zu bestimmten Berufen, wohl aber den Fachhochschulzugang. Sie muss deshalb ebenfalls an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden.

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Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die Bewertungen der klägerischen Leistungen und die Notengebung durch den Fachlehrer und die Klassenkonferenz gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen, er habe nie die Note mangelhaft in Geschichte gehabt und es seien bei ihm sehr wohl Geschichtskenntnisse vorhanden, zumal er sich im 2. Halbjahr von seiner Stiefmutter habe helfen lassen, beschränkt sich der Kläger letztlich auf die Behauptung, dass in den Klausuren und für die Unterrichtsbeiträge mehr Punkte hätten gegeben werden müssen. Gerade die Benotung einschließlich der Beurteilung der Qualität der Darstellung und der Darstellungsweise sowie die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben untereinander bleiben aber dem pädagogischen Bewertungsspielraum vorbehalten. Auf eine anderslautende Selbsteinschätzung kann es an dieser Stelle nicht ankommen (vgl. schon OVG Schleswig; Urt. v. 25.4.1997 - 3 L 23/96 -). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine Familienangehörige mit der Lehrbefähigung für Geschichte an allgemein-bildenden Gymnasien die klägerischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach GmK generell anders beurteilen würde.

41

Obwohl es sich wiederum um eine verfahrensmäßige Rüge handelt, sei an dieser Stelle noch bemerkt, dass sich eine unzureichende Korrektur der Klausuren insbesondere wegen des fehlenden Erwartungshorizontes nicht feststellen lässt. Diese Rüge ist zurückzuführen auf die klägerische Annahme, dass die u.a. auf den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (EPA) basierenden Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach GmK bereits für die Klausuren der 12. Jahrgangsstufe - erstes und zweites Schulhalbjahr der Qualifikationsphase - zu gelten hätten. Dass dem nicht so ist, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten zitierten Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 BGVO. Ausdrücklich ist hier vorgesehen, dass erst die zweite schriftliche Arbeit im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase dem Umfang und dem Anforderungsniveau der Abiturprüfungsaufgaben gemäß EPA entspricht. Soweit die Fachanforderungen im Rahmen der Vorbereitung auf das Abitur noch nicht gelten, bleibt es dem pädagogischen Bewertungsspielraum des jeweiligen Lehrers überlassen, wie detailliert er die Korrekturanmerkungen verfasst und ob er seinen Schülerinnen und Schülern den Erwartungshorizont schriftlich oder mündlich übermittelt. Dass dem Fachlehrer bei der Korrektur wesentliche Bewertungsmängel unterlaufen wären, ist weder anhand der vorgelegten Klausuren erkennbar noch sonst substantiiert vorgetragen.

42

Aus dem einschlägigen Recht folgt nicht, dass die Gewichtung zwischen den verschiedenen im Lehrplan vorgesehenen Beurteilungsbereichen abstrakt festgelegt ist oder von einer Fachkonferenz festzulegen gewesen wäre. Tatsächlich geben die Verordnung für das Berufliche Gymnasium i.V.m. dem Lehrplan und die in Bezug genommene Oberstufenverordnung lediglich vor, dass den Unterrichtsbeiträgen im Vergleich zu den Klausuren ein stärkeres Gewicht zukommen muss. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass diese Gewichtung bei der Notenbildung dem jeweiligen Fachlehrer überlassen bleiben muss. Weder kommt wegen des unterschiedlichen Gewichts von mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen in den verschiedenen Fächern eine normative Festlegung in Frage noch kann fachbezogen eine abstrakte Festlegung erfolgen, die nicht die konkrete Unterrichtsgestaltung und die persönlichen Erfahrungen des Fachlehrers berücksichtigt (vgl. Niehues/ Fischer. a.a.O., Rn. 53, 635 m.w.N.; aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierten Beschluss des VG Oldenburg ergibt sich nichts anderes). Hieraus folgt zugleich, dass die Leistungsbewertung auch nicht zwingend alle Unterrichtsbeiträge bewerten muss, die im Lehrplan aufgeführt sind.

43

Danach sind auch die vom Fachlehrer gefertigten ausführlichen Stellungnahmen zur Note im 1. und im 2. Halbjahr nicht zu beanstanden. Sie geben zu erkennen, dass die in der Verordnung für Berufliche Gymnasien und im Lehrplan vorgegebenen Bewertungsgrundsätze und -kriterien eingehalten worden sind. Sie legen dar, dass die mündlichen Leistungen mit einem stärkeren Gewicht, nämlich 55 % und die schriftlichen Leistungen mit 45 % in die Gesamtnote eingeflossen sind und dass diese Gewichtung den Schülerinnen und Schülern in der ersten Unterrichtsstunde des jeweiligen Halbjahres bekanntgegeben worden sei. Neben der rein rechnerischen Ermittlung behandeln sie inhaltlich die Lernentwicklung und den erreichten Leistungsstand des Klägers unter Berücksichtigung des gesamten Lernprozesses und der vorgegebenen Kompetenzen in detaillierter Weise und geben zu verstehen, dass sich die Leistungen des Klägers - entgegen seiner eigenen Einschätzung – auch unter pädagogischer Würdigung jedenfalls im Fach GmK nur leicht verbesserten. Die schriftlichen Arbeiten blieben weiterhin sehr rudimentär. Die Ausführungen zur Methoden-, zur Selbst- und zur Sozialkompetenz kommen zu dem Schluss, dass der Kläger in diesen nicht-fachlichen Kompetenzbereichen noch erhebliche - fachübergreifende - Defizite in der Organisation des Lernprozesses, im selbständigen Lernen und in der Gruppenarbeit aufwies und sich im Verlauf des Schuljahres trotz wiederholter Übung und Hilfestellung insoweit nicht weiterentwickelte.

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Zutreffend führt der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass neben der arithmetischen Berechnung auch verschiedene pädagogische Bewertungen in die Halbjahresnote des Zeugnisses einfließen können (vgl. auch VG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 - in juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 - NVwZ-RR 2008, 785, 786 in juris Rn. 16). Darauf weist vorliegend bereits der Lernplan hin, der die Leistungsbewertung als Beurteilung und Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und des jeweils erreichten Leistungsstandes beschreibt, welche auch den Prozess schulischen Lernens und Arbeitens berücksichtigt. Von einem Fehlen solcher pädagogischen Erwägungen kann vorliegend keine Rede sein. Eine insoweit positiv zu vermeldende Leistungssteigerung konnte allerdings nur im Bereich der Quantität der mündlichen Mitarbeit festgestellt werden. Dass der Kläger sich krankheitsbedingt in einer schwierigen Situation befunden hätte, auf die besonders einzugehen gewesen wäre, wird im Übrigen weder aus den Stellungnahmen des Fachlehrers noch aus dem klägerischen Vortrag substantiiert erkennbar. Die Beklagte hat noch im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr von einer Krankheit nichts bekannt sei. Auch ist weder dem vorgelegten amtsärztlichen Attest noch der Behauptung einer Schwerbehinderung zu entnehmen, worum es sich dabei handeln soll und inwiefern dies den Lernprozess des Klägers beeinträchtigt haben könnte. Hier wäre es Sache des Klägers gewesen, die Lehrkräfte gegebenenfalls auf etwaige Beeinträchtigungen hinzuweisen.

45

c. Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich auch die rein rechnerisch ermittelte Grundlage der Zeugnisnoten anhand des mitgeteilten Maßstabes von 55 % mündlicher und 45 % schriftlicher Leistungsanteil nicht zu beanstanden. Nähere normative Vorgaben zur Rundung im Rahmen dieser Notenbildung existieren nicht, finden sich insbesondere weder in der Verordnung über das Berufliche Gymnasium noch in der Zeugnisverordnung (ZVO v. 29.04.2008, NBl MBF 2008, 146). § 4 Abs. 1 ZVO legt die Notenstufen von "sehr gut" bis "ungenügend" fest. § 4 Abs. 2 ZVO bestimmt, dass Zwischennoten nicht zulässig sind und stellt klar, dass keine Zwischennote vorliegt, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird. Entsprechendes muss für den Fall der Notenvergabe in Punkteform gelten; hier kann es erst recht keine "Zwischenpunkte" geben.

46

Daraus folgt zunächst, dass zwecks Vermeidung von Zwischennoten ein Auf- oder Abrunden erforderlich wird, sobald die aus Teilnoten gebildete Zeugnisnote zwischen zwei Notenbezeichnungen bzw. Punktwerten liegt. Dabei ist anerkannt, dass diese Rundung, wenn dazu keine weitere Vorgabe existiert, wiederum dem pädagogischen Beurteilungsspielraum überlassen bleibt und dass dabei auch Notentendenzen berücksichtigt werden können, weil der ermittelte Durchschnittswert erst ein arithmetisches Berechnungsergebnis und Grundlage der gebotenen Gesamtwertung ist, nicht aber schon diese selbst (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 - in juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.10.1991 - 9 S 2336/91 - NVwZ-RR 1992, 189, in juris Rn. 9).

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Daraus folgt aber keinesfalls, dass auch schon bei der Bildung der Teilnoten ein Auf- oder Abrunden geboten wäre. Dies liefe einer sachgerechten Notenbildung auch zuwider. Denn die Teilnote ist nur ein arithmetisches Zwischenergebnis, das zunächst unverändert und gemeinsam mit anderen Teilnoten zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst wird. Würde man hier schon bei jeder einzelnen Teilnote runden, würde dies die Basis für die Gesamtnotenbildung unter Berücksichtigung pädagogischer Wertungen nur verfälschen. Entsprechend war es systemgerecht, die Durchschnittsnote der schriftlichen Leistungskontrollen eines Halbjahres nicht zugunsten des Klägers aufzurunden, solange dieses Benotungssystem bei allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen angewandt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 - NVwZ-RR 2008, 785, 786 in juris Rn. 16). Hiervon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen.

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Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2011 - 9 A 68/10 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. März 2013 - 7 A 288/11

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger, der die am 08. Juli 2011 erhobene Klage (7 A 165/11 MD) in der mündlichen Verhandlung (12. März 2013) zurückgenommen hat, weil sie von der vorliegenden Klage (7 A 288/12 MD) überholt bzw. „konsumiert“ wird, begehrt die Ver

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.