Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. März 2013 - 7 A 288/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0312.7A288.11.0A
12.03.2013

Tatbestand

1

Der Kläger, der die am 08. Juli 2011 erhobene Klage (7 A 165/11 MD) in der mündlichen Verhandlung (12. März 2013) zurückgenommen hat, weil sie von der vorliegenden Klage (7 A 288/12 MD) überholt bzw. „konsumiert“ wird, begehrt die Verbesserung seines Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife im Wege der Anhebung der im 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase in den Fächern Deutsch und Englisch erzielten Noten.

2

Der am 19. Juli 1992 geborene Kläger, der jetzt im 3. Semester Rechtswissenschaften studiert, besuchte von der 5. Klasse an bis zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (02. Juli 2001) das Privatgymnasium B-Stadt, dessen Träger die Beklagte ist.

3

In den Schuljahren 2009/10 und 2010/11 befand sich der Kläger in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. In den ersten beiden Kurshalbjahren erzielte er im Fach Deutsch die Kurshalbjahresnoten „gut“ (11 Punkte) und im Fach Englisch die Kurshalbjahresnoten „befriedigend“ (8 bzw. 9 Punkte).

4

Im 3. Kurshalbjahr wurden ihm – was er mit der Klage „bekämpft“ – im Fach Deutsch die Kurshalbjahresnote „gut“ (10 Punkte) und im Fach Englisch die Kurshalbjahresnote „ausreichend“ (6 Punkte) erteilt.

5

Im Fach Deutsch setzte sich die Halbjahresnote „gut“ (10 Punkte) aus folgenden Bewertungen zusammen: Aus einer Klausur, die mit „gut“ (12 Punkte) bewertet wurde und 40 % der Halbjahresnote (12 / 1 x 40 / 100 = 4,8) ausmachte, und aus acht weiteren Bewertungen (10, 11, 1, 13, 10, 8, 10 und 9 Punkte), die – zusammen – die restlichen 60 % der Halbjahresnote (72 / 8 x 60 / 100 = 5,4) ausmachten, sodass sich in der Addition (4,8 + 5,4 = 10,2) die abgerundete - Halbjahresnote „gut“ (10 Punkte) errechnete.

6

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beanstandete der Vater des Klägers diese Berechnung:

7

„Nach Martins Unterlagen ergibt sich eine Punktberechnung von 10,88 Punkten; das bedeutet den Punktwert 11 als Abschluss des 3. Kurshalbjahres. Notentabelle wie folgt: 10, 10, 09, 13, 11, 08, 10 Klausur: 12 Da Sie den Punktwert 10 eingetragen haben, gibt es Klärungsbedarf. Wir bitten um Prüfung des Sachverhaltes und um eine korrekte Eintragung des Punktwertes.“

8

Mit diesem Schreiben wurde sinngemäß die Behauptung aufgestellt, es hätten nur sieben und nicht acht unterrichtsbegleitende Leistungskontrollen stattgefunden. Es sei zu keiner (wirklichen) Leistungskontrolle gekommen, die nur mit einem einzigen Punkt bewertet worden sei. Von daher müsse dieser Wert gestrichen und für die verbleibenden sieben Bewertungen der gewichtete Wert von 6,1 (71 / 7 x 60 / 100 = 6,0857) eingesetzt werden, sodass sich die Halbjahresnote „gut“ (11 Punkte) errechne.

9

Im Fach Englisch setzte sich die Halbjahresnote „ausreichend“ (6 Punkte) aus folgenden Bewertungen zusammen: Aus einer Klausur, die mit „befriedigend“ (7 Punkte) bewertet wurde und 40 % der Halbjahresnote (7 / 1 x 40 / 100 = 2,8) ausmachte, und aus vier weiteren Bewertungen („09, 09, 00, 05 Summe aus 00 und 10“), die – zusammen – die restlichen 60 % der Halbjahresnote (23 / 4 x 60 / 100 = 3,45) ausmachten, sodass sich in der Addition (2,8 + 3,45 = 6,25) die – abgerundete – Halbjahresnote „ausreichend“ (6 Punkte) errechnete.

10

Im Fach Englisch beanstandete der Kläger die letzten beiden Bewertungen: Er habe bei keiner Leistungskontrolle unentschuldigt gefehlt und bei der Vorbereitung auf einen Vortrag keinen Täuschungsversuch begangen.

11

Der Streit um diese beiden Bewertungen führte zu einer Korrespondenz, die sich – stichwortartig – folgendermaßen auflisten lässt: ein Gespräch, das im Beisein des Vaters des Klägers am 25. November 2010 stattfand; das Schreiben des Vaters des Klägers vom 28. November 2010, das Stellung bezieht zu den „Betrugsbehauptungen“ und zu der „Behauptung, er hätte in einer Englischunterrichtsstunde am 23.09.2010 unentschuldigt gefehlt“; weitere Schreiben des Klägers, seines Vaters bzw. seiner Eltern vom 15. und 22. Dezember 2010 sowie vom 16. März 2011; ein Gespräch, das der Schulleiter im Beisein des Oberstufenkoordinators am 01. Dezember 2010 mit dem Schüler J. W. im Beisein seines Vaters geführt hat; schriftliche Stellungnahmen und Erläuterungen der Englischlehrerin M. vom 01. Dezember 2010, 10. und 21. März 2011 sowie ihre undatierte Darstellung, die sich (auch) mit dem Nichterscheinen zum Unterricht am 23. September 2010 befasst; die „Beschwerdeentscheidung“ des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011, die die Leistungskontrolle vom 04. November 2010 in zwei Vorgänge (schriftliche Vorbereitung und mündlicher Vortrag) aufteilt und diese unterschiedlich bewertet (00 und 10 Punkte); ein weiteres Gespräch mit sieben Teilnehmern, das am 31. Mai 2011 stattfand.

12

Zum Ende des 4. Kurshalbjahres erhielt der Kläger in den Fächern Deutsch und Englisch die Note „befriedigend“ (9 Punkte). Seine schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten wurden im Fach Deutsch mit „befriedigend“ (7 Punkte) und im Fach Englisch mit „ausreichend“ (6 Punkte) bewertet. Gegen beide Bewertungen legte der Kläger Widersprüche ein (Schreiben vom 07. und 22. Juni 2011), die noch nicht beschieden worden sind.

13

Am 02. Juli 2011 wurde dem Kläger die Allgemeine Hochschulreife mit einer Gesamtpunktzahl 611 und der Durchschnittsnote 2,0 bescheinigt.

14

Unter dem 04. Juli 2011, eingegangen am 05. Juli 2011, die Empfangsbestätigung datiert vom 08. Juli 2011, legte der Kläger Widerspruch mit folgenden – auszugsweise zitierten – Worten ein:

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„Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege den oben genannten Widerspruch gegen das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 2011 ein und erkenne das Zeugnis nicht an. Die unrechtmäßigen Bewertungen in den Fächern Englisch und Deutsch für das 3. Kurshalbjahr lehne ich ab und weise darauf hin das meine diesbezüglichen Widersprüche vom 17.12.2010 (Deutsch) und vom 20.04.2011 (Englisch) sowie der Widerspruch vom 07.06.2011 gegen das Kurzzeugnis noch nicht entschieden sind.“

16

Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2011 wurden die „eingelegten Widersprüche vom 20.04.2011, 16.05.2011 und 08.07.2011 gegen:

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1. die Bewertung des 3. Kurshalbjahres im Schuljahr 2010/2011 zu den Leistungen I. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld im Fach Englisch mit der Bewertung von 06 Punkten,

18

2. die Bewertung des 3. Kurshalbjahres im Schuljahr 2010/2011 zu den Leistungen I. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld im Fach Deutsch mit der Bewertung von 10 Punkten,

19

3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Ihres Mandanten zu den Leistungen I. Einzelergebnisse in der Qualifikationsphase sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld für das Fach Englisch mit der Bewertung von 06 Punkten und für das Fach Deutsch 10 Punkten,

20

4. die III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote zu den darin benannten Einzelpunkten nebst Gesamtpunktzahl des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,

21

5. die Abiturdurchschnittsnote 2,0“

22

mit folgender Begründung zurückgewiesen: Den Maßstab für die Berechnung der im 3. Kurshalbjahr in den einzelnen Fächern vergebenen Gesamtpunktzahl bilde der Runderlass „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemein bildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges“. Danach habe die Klausur ein Gewicht von 40 %; die übrigen im Unterricht gezeigten und bewerteten Leistungen hätten ein Gewicht von – insgesamt – 60 %. Diese Vorgaben habe die Schule der Beklagten beachtet. Die für das 3. Kurshalbjahr in den Fächern Deutsch und Englisch vergebenen Gesamtpunktzahlen von 10 und 06 Punkten seien korrekt berechnet worden. Beschwerden, die sich auf einzelne Leistungen beziehen, seien mit dem Fachlehrer, hilfsweise mit dem Schulleiter zu klären. Eine weitergehende Überprüfung, zum Beispiel im Widerspruchsverfahren, sei nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund müsse auch den Widersprüchen gegen das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife mit der Gesamtpunktzahl von 611 und der Durchschnittsnote 2,0 der Erfolg versagt bleiben.

23

Am 08. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er beansprucht die Anhebung der für das 3. Kurshalbjahr in den Fächern Deutsch und Englisch vergebene Gesamtpunktzahl auf 11 bzw. 9 Punkte und die Vornahme der sich daraus ergebenden Änderungen bezüglich der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Ihm geht es um die drei oben dargestellten Bewertungen, die in die Deutsch- und Englischnote für das 3. Kurshalbjahr eingeflossen sind. Er trägt vor:

24

Im Fach Deutsch sei eine Zensur (1 Punkt) vergeben worden, obwohl gar keine Leistungskontrolle angestanden habe und auch nicht durchgeführt worden sei. Es treffe zu, dass er während eines Vortrags, den ein Mitschüler gehalten habe, unaufmerksam gewesen sei. Das habe der Deutschlehrer, der Schulleiter Sch., bemerkt und zum Anlass genommen, ihn aufzufordern, das vom Mitschüler Vorgetragene zusammenzufassen oder dazu Stellung zu nehmen. Da er das nicht gekonnt habe, hätte der Deutschlehrer gesagt, wenn das eine Leistungskontrolle gewesen wäre, wäre sie nur mit einem einzigen Punkt zu bewerten. Da es aber keine Leistungskontrolle gewesen sei, hätte keine Bewertung erfolgen dürfen. Mithin hätte der eine Punkt nicht ins Studienbuch eingetragen werden und auch nicht in die Deutschnote für das 3. Kurshalbjahr einfließen dürfen.

25

Im Fach Englisch seien zwei Bewertungen, die in die Note für das 3. Kurshalbjahr eingeflossen sind, zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass er am 23. September 2010 unentschuldigt gefehlt und sich dadurch einer Leistungskontrolle entzogen habe. Infolge eines Raumwechsels habe er den Unterrichtsraum nicht gefunden. Es treffe auch nicht zu, dass er sich bei der Vorbereitung auf einen Vortrag unerlaubter Hilfsmittel bedient habe. W. Notizen, die er anschließend allein weiterbearbeitet habe, seien gemeinsam erarbeitet worden. Die gemeinsame Erarbeitung von Stichwörtern sei nicht verboten gewesen. Die Schüler hätten den englischsprachigen Text „An Abundance of Jobs“ bearbeiten und Antworten auf die dem Text beigefügten Fragen vorbereiten müssen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, sich schriftliche Notizen zu machen. Es sei auch nicht verboten gewesen, mit anderen zusammenzuarbeiten. Es treffe zu, dass er bei Beginn der Vorarbeiten mit W. (Mitschüler) zusammengearbeitet habe. Die dabei entstandenen, von W. gefertigten Notizen habe er, der Kläger, kopiert, um sie weiter zu bearbeiten. Die eigentliche Leistung, den Vortrag, die mündliche Beantwortung der zum Text gehörigen Fragen, habe er selbstverständlich ganz alleine erbracht. Dass W. in seiner schriftlichen Erklärung vom 01. Dezember 2010 den Ablauf der Vorarbeiten abweichend schildert, könne sich der Kläger nur mit dessen Drucksituation als nicht so guter Schüler erklären.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Abiturzeugnisses des Klägers vom 02. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 die in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte festzusetzen.

28

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Sie erwidert: Der Deutschlehrer habe auf Nachfrage deutlich gemacht, dass es keine „Leistungsbewertungen im Konjunktiv“ gebe. Er habe nicht gesagt, wenn es eine Leistungsbewertung gewesen wäre, dann wäre das nur ein Punkt gewesen. Er habe definitiv gesagt, dass das nur ein Punkt sei. Mithin sei dem Kläger diese Bewertung auch bekannt gemacht worden.

31

Zu den beanstandeten Bewertungen im Fach Englisch wird erwidert: Am 23. September 2010 habe die Aufführung eines Rollenspiels zum Thema „Sklaverei in den USA“ stattfinden sollen. Alle Schüler seien eingebunden gewesen. Alle Schüler bis auf zwei hätten den Raumwechsel bewältigt. Nur der Kläger und W. hätten gefehlt. Dieses Rollenspiel habe einer Leistungsbewertung gedient. Dem Kläger und W. sei die Möglichkeit der Nacharbeit gegeben worden. Sie sollten eine Übung aus dem Grammatikheft bearbeiten. W. habe das gemacht. Der Kläger habe die Nacharbeit nicht erbracht. So sei es zu dieser Nullpunktebewertung gekommen.

32

Zu den Vorarbeiten zum Vortrag vom 04. November 2010 führt die Beklagte aus: Der Lehrer definiere die Aufgabenstellung und nicht der Schüler. Hier habe die Aufgabe bestanden, an einem englischsprachigen Text mit einem einsprachigen Wörterbuch zu arbeiten. Antworten auf die dem Text beigefügten Fragen sollten vorbereitet werden. Die Bearbeitung habe sich über mehr als eine Schulstunde erstreckt. Man habe sich Notizen machen dürfen. Eine individuelle Bearbeitung sei gefordert worden. Team- oder Gruppenarbeit sei nicht erlaubt gewesen.

33

Der Kläger repliziert: Es habe keine Verpflichtung bestanden, einen Stichwortzettel anzufertigen. Mithin dürfe der Stichwortzettel, den der Kläger benutzt habe, nicht mit null Punkten bewerten werden. Er verweist auf die schriftlichen Erklärungen von sechs Mitschülern, die folgenden Wortlaut haben:

34

„Am 28.10.2010 fand die Unterrichtsstunde im Fach Englisch zum Thema „An Abundance of Jobs“ in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr statt. Die Englischlehrerin hatte im Vorfeld darauf hingewiesen, dass mündliche Vorträge entsprechend des Themas zu halten sind und Stichpunkte benutzt werden können. Eine Pflicht zur Erarbeitung von Stichpunkten im Rahmen einer Hausarbeit oder in Vorbereitung auf einen mündlichen Vortrag bestand als Aufgabenstellung der Lehrerin nicht.“

35

Am 08. Februar 2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Daran haben die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten teilgenommen. In diesem Termin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt. Am 28. Februar 2013 hat er die Gerichtsakten (7 A 165/11 MD und 7 A 288/11 MD) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge erhalten. Am 06. März 2013 hat er die Akten zurückgereicht. Am 12. März 2013 hat die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Klägers stattgefunden. Ihr Ablauf ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden. Darauf wird Bezug genommen.

36

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Gericht Ablichtungen der E-Mail der Englischlehrerin M. vom 25. Februar 2013 überreicht, die ca. 15 Zeilen lang ist, auf die im Kursbuch Englisch eingetragene Bewertung (00 Punkte) eingeht und diese mit dem Rollenspiel und dem Fehlen des Klägers am 23. September 2010 in Verbindung bringt.

37

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Beweisanträge gestellt, die vom Gericht – nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der Beratung – mit der Begründung abgelehnt worden sind, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen, „dass der Inhalt der Stichpunkte, die der Mitschüler W. auf dem Stichwortzettel zum Thema ‚an abundance of jobs’ notiert hatte, das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen des Klägers und des W. waren und nicht allein von W. erarbeitet worden war“ und „dass die Erarbeitung von Stichwortzetteln rein optional war und kein Schüler mit der Bewertung der Vorarbeiten rechnen konnte“, nicht entscheidungsrelevant seien bzw. als wahr unterstellten werden könnten. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Schriftsatznachlass beantragt, um auf den Inhalt der oben genannten E-Mail vom 25. Februar 2013 eingehen zu können.

38

In der mündlichen Verhandlung ist die Zulässigkeit der Klage erörtert worden. Es ist problematisiert worden, ob die erstrebte Anhebung der in Rede stehenden Halbjahresnoten eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote (zum Beispiel von 2,0 auf 1,9) bewirken kann. Dazu erklärt der Kläger in Person: „Die Gesamtpunktzahl würde sich schon von 611 auf 612 oder 613 oder 614 erhöhen. Aber die Abiturdurchschnittsnote würde bei 2,0 bleiben.“ Das Gericht hat die Auffassung geäußert, dass es die Klage lediglich wegen des in Rede stehenden Täuschungsversuchs und des damit zusammenhängenden Rehabilitierungsinteresses des Klägers für zulässig erachte.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 7 A 165/11 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

40

A. Die Kammer hat in der Sache entschieden, ohne vorher Schriftsatznachlass zu gewähren, weil der Antrag auf Schriftsatznachlass wegen unterlassener Mitwirkung abgelehnt werden musste (vgl. Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.September 2002, 2 L 267/01, Rn. 28, veröffentlicht in Juris).

41

Der Antrag auf Schriftsatznachlass, der sich auf die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im ersten Drittel der dreistündigen mündlichen Verhandlung überreichte Ablichtung der E-Mail der Englischlehrerin vom 25. Februar 2013 bezog, war abzulehnen, weil in der mündlichen Verhandlung – sie wurde wegen der gestellten Beweisanträge zweimal für etwa eine halbe Stunde unterbrochen – die Möglichkeit – Hinderungsgründe sind nicht benannt worden – bestand, die ca. 15 Zeilen lange E-Mail zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihrem Inhalt zu beschäftigen, um abzuklären, was dem Inhalt der E-Mail entgegenzusetzen ist. Die im Termin überreichte Ablichtung der E-Mail vom 25. Februar 2013 hat einen leicht erfassbaren Inhalt, der sich auf das – unstreitige – Fehlen des Klägers im Englischunterricht am 23. September 2010 bezieht. Dass dieses Fehlen schlussendlich als Leistungsverweigerung eingestuft und mit null Punkten bewertet wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen (Beiakte D, Blatt 3) entnehmen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers eingesehen hat, und ist dem Kläger in Person seit Jahren bekannt, was sich aus dem Schreiben seines Vaters vom 28. November 2010 ergibt. Vor diesem Hintergrund durften sich der anwesende Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht damit begnügen, die Ablichtung der E-Mail entgegenzunehmen, die beiden halbstündigen Verhandlungspausen – in dieser Hinsicht ungenutzt – verstreichen zu lassen, um am Ende einer dreistündigen mündlichen Verhandlung – ohne Angabe von Hinderungsgründen – einen Antrag auf Schriftsatznachlass zu stellen. Dieser Teil des Prozessierens stellt eine Mitwirkungsverweigerung dar, die den Pflichten des Gerichts, die sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergeben, deutliche Grenzen setzt.

42

B. Die Klage ist als Verpflichtungsklage unzulässig (1.) und als allgemeine Leistungsklage, soweit das Rehabilitierungsinteresse reicht, unbegründet (2.).

43

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage unzulässig, weil der Kläger einräumt und einräumen muss, dass er mit der Klage keinen „besseren“ Verwaltungsakt, keine bessere Abiturdurchschnittsnote erstreiten kann als die, die er bekommen hat.

44

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist die richtige Klageart, wenn „die Verurteilung zum Erlass eine abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts“ begehrt wird. „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“ (§ 35 Satz 1 VwVfG). Der Kläger erstrebt die „Abänderung des Abiturzeugnisses“ vom 02. Juli 2011 und die Neufestsetzung „der in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte“ (Klageantrag vom 12. März 2013). Die begehrte Abänderung des Abiturzeugnisses zielt auf die „Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts“; denn das vom „Privatgymnasium B-Stadt“ erteilte „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“ vom 02. Juli 2011 hat Verwaltungsaktsqualität, weil Privatschulen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wenn sie – wie hier – als „beliehene Unternehmer“ staatlich anerkannte Prüfungen durchführen (Niehues/Rux: Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Auflage, 2006, Seite 308, Rn. 1175). Dasselbe gilt für die in diesem Zeugnis auszuweisende und ausgewiesene Abiturdurchschnittsnote. Auch diese hat – im Gegensatz zur ausgewiesenen Gesamtpunktzahl – Verwaltungsaktsqualität, weil sie für den Zugang zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet. „Kursabschlussnoten im Halbjahreszeugnis der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums sind anfechtbare Verwaltungsakte, wenn sie in das Zeugnis der Fachhochschulreife – schulischer Teil – eingehen und Einfluss auf die im Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote haben. Für die Anfechtung besteht trotz anderweitig begonnener Ausbildung ein Rechtsschutzbedürfnis, solange die Kursabschlussnoten und die Durchschnittsnote für den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang noch Bedeutung erlangen können“ (Urteil der 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03. Mai 2011, 9 A 68/10, 1. Leitsatz, veröffentlicht in Juris). „Eine selbstständige Bedeutung der Sportnote auf dem Abschlusszeugnis der Klasse 10 einer Hauptschule scheidet aus, da sie (lediglich) Grundlage der Entscheidung über die Vergabe und Nichtvergabe des Abschlusses bzw. Bestehen oder Nichtbestehen ist. Mithin enthält allein das Abschlusszeugnis, mit dem die Vergabe des Abschlusses dokumentiert wird, eine rechtliche Regelung und stellt deshalb einen Verwaltungsakt dar. Eine selbstständige Bedeutung einer Einzelnote auf einem Zeugnis lässt sich der einschlägigen Prüfungsordnung – hier der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – APO-S I – nicht entnehmen“ (Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 01. März 2010, 9 K 2143/08, 1. Orientierungssatz, veröffentlicht in Juris).

45

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die sich auf die Beschlüsse des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Dezember 1979 und 25. April 1983, 7 B 196/79 und 7 B 179/82, beide veröffentlicht in Juris, stützen lassen, ist festzustellen, dass die erhobene und in § 42 Abs. 1 VwGO definierte Verpflichtungsklage („Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts“) wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Kläger einräumt und einräumen muss, dass er mit der von ihm begehrten Neufestsetzung „der in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte“ keine rechtlich relevante Verbesserung seines Abiturzeugnisses, insbesondere keine Verbesserung der Durchschnittsnote erlangen kann. Dazu hat der Kläger erklärt: „Die Gesamtpunktzahl würde sich schon von 611 auf 612 oder 613 oder 614 erhöhen. Aber die Abiturdurchschnittsnote würde bei 2,0 bleiben.“ Die Gesamtpunktzahl hat aber keine Verwaltungsaktsqualität, weil – wie schon gesagt – der Zugang zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen von der Abiturdurchschnittsnote und der Wartezeit abhängt und nicht von der Gesamtpunktzahl.

46

2. Auch die „Notenverbesserungsklage“, die im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (§§ 43 Abs. 2 und 111 VwGO) verfolgt wird, ist nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dazu hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschluss vom 25. April 1983, 7 B 179/82, veröffentlicht in Juris, folgendes gesagt:

47

„Die Vorinstanzen haben zutreffend für die Annahme eines Verwaltungsaktes verlangt, dass das Verwaltungshandeln auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist, und eine derartige Außenwirkung für die streitige Zeugnisnote verneint, weil sie keine über den Schulbereich hinausgehende unmittelbare Rechtswirkung und auch keine Bedeutung für die weitere Schullaufbahn der Klägerin hat. Dies ist eindeutig und bedarf deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Entsprechendes gilt für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, das für jede Klage erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht ein konkretes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Änderung der angegriffenen Zeugnisnote verneint, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, dass und in welcher Weise die erstrebte Verbesserung der Physiknote die weitere schulische Laufbahn der Klägerin günstig beeinflussen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde besagt diese Feststellung nicht, dass der Anspruch des Schülers auf gerechte Beurteilung kein schutzwürdiges Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage begründen könne. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall allein die prozessuale Durchsetzbarkeit des materiellen Zeugnisanspruchs verneint, weil ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 03. Dezember 1979 – BVerwG / B 196/79 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123)). So ist auch die Bemerkung des Berufungsgerichts zu verstehen, an der Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis ändere der Umstand nicht, dass jeder Schüler ein Recht darauf habe, bei der pädagogisch-fachlichen Bewertung seiner Leistungen gerecht behandelt zu werden (vgl. dazu auch Löwer in DVBl 1980, 952/959):“

48

Und in seinem Beschluss vom 03. Dezember 1979, 7 B 196/79, veröffentlicht in Juris, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden:

49

„Richtig ist allerdings, dass der Zeugnisanspruch des Referendars unabhängig davon besteht, wie sich das einzelne Stations- oder Arbeitsgemeinschaftszeugnis auf die Ausbildungs- und Abschlussnote auswirkt. Der Berufung auf rechtliche Mängel des einzelnen Zeugnisses steht deshalb nicht entgegen, dass das Zeugnis die Ausbildungs- und Abschlussnote nur im Punktwert und nicht auch in der Notenbezeichnung (sehr gut, gut usw.) beeinflusst. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Tragender Gesichtspunkt seiner Entscheidung ist die Überlegung, dass sich die Abschlussnote nur um 2/100 Punkte verbessern würde und dass eine so‚ minimale Verbesserung’ gerichtlichen Rechtsschutz nur sinnvoll erscheinen lasse, wenn hierfür‚ ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Klägers ersichtlich oder dargelegt’ (Urteilsabdruck S. 9) sei. Das Berufungsgericht hat nicht den – im Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG stehenden – materiellrechtlichen Zeugnisanspruch, sondern allein dessen prozessuale Durchsetzbarkeit verneint. Es kann sich hierfür auf den das gerichtliche Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz stützen, dass niemand die Gerichte unnütz und mutwillig bemühen darf, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist.“

50

Auch diese Vorgaben sind bei der Beurteilung des Rechtschutzbedürfnisses zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass gefragt werden muss, „ob ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung erkennbar ist“, welche Rechts- oder Persönlichkeitsverletzungen geltend gemacht werden können und welches Gewicht die erhobenen Beanstandungen hatten bzw. immer noch haben.

51

Fest steht, dass ein „voller Erfolg“ der Klage die im Abitur erzielte Gesamtpunktzahl (611) um weniger als 6 Punkte, also um nicht einmal ein Prozent erhöhen und die Abiturdurchschnittsnote (2,0) gänzlich unverändert lassen würde. Unwidersprochen geblieben ist die Berechnung des Oberstufenkoordinators vom 05. Mai 2011, dass die Bewertung des in Rede stehenden Täuschungsversuchs im Fach Englisch mit null Punkten bei insgesamt vier gleichrangigen Bewertungen das Gesamtergebnis des Abiturs nur mit 0,22 % beeinflusst. Höchst zweifelhaft ist, ob sich im März 2013 zur Überzeugung des Gerichts noch klären lässt, ob der Deutschlehrer eine – unbestrittene – Unaufmerksamkeit des Klägers als Fehlleistung bewerten und in das Kursbuch Deutsch als achte Bewertung (1 Punkt) eintragen durfte oder nicht. Erlaubt ist die Frage, warum die Nullpunktebewertung wegen des Fehlens im Unterrichts – vom Schreiben des Vaters des Klägers vom 28. November 2010 einmal abgesehen – zwei Jahre lang nicht (mehr) thematisiert worden ist, obwohl der Kläger – er ist seit dem 19. Juli 2010 volljährig – von Anfang an Akteneinsicht hätte nehmen können.

52

Aufgrund dieses geringen Gewichts der Beanstandungen (bezogen auf das Gesamtergebnis des Abiturs) ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die erhobene „Notenverbesserungsklage“ in der Form der allgemeinen Leistungsklage nur wegen des in Rede stehenden Täuschungsversuchs und des damit verbundenen Rehabilitierungsinteresses des Klägers zulässig ist.

53

Dieser – als allein zulässig verbleibende – Teil der Klage, der sich auf den Vortrag des Klägers am 04. November 2010 bezieht, ist unbegründet, weil unstreitig ist, dass sich der Kläger bei der Vorbereitung seines Vortrags auch auf solche Notizen gestützt hat, die nicht von ihm stammen bzw. die nicht ausschließlich auf seiner eigenen Gedankenarbeit beruhen, sodass der Tatbestand des „Bereithaltens nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Bearbeitungszeit“ (Nr. 5.2.5. des Leistungsbewertungserlasses) erfüllt ist, was die Englischlehrerin berechtigt hätte, den Vortrag des Klägers vom 04. November 2010 insgesamt mit null Punkten zu bewerten.

54

Es ist klar, dass die Lehrkraft die Aufgabenstellung bestimmt, und unwidersprochen geblieben, dass Team- oder Gruppenarbeit nicht (ausdrücklich) erlaubt, also nicht „zugelassen“ gewesen ist. Keiner der sechs Mitschüler, die sich schriftlich zu der Relevanz schriftlicher Stichwörter als Vorbereitung auf den eventuell zu haltenden Vortrag geäußert haben, hat behauptet, dass Team- oder Gruppenarbeit erwünscht oder erlaubt gewesen sei. Vielmehr ergibt sich aus der Aufgabenstellung (Beantwortung von Fragen zu einem englischsprachigen Text) und den Anweisungen der Lehrkraft – sie hat die erlaubten Hilfsmittel auf die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches beschränkt –, dass eine von Anbeginn an individuelle Leistung verlangt gewesen ist, sodass jede Form von „Zusammenarbeit“ die Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel verletzte. Es liegt auf der Hand, dass das Erfassen und Bearbeiten des englischsprachigen Textes und der dazugehörigen Fragen nicht mit Unterstützung des Internets bzw. einer Übersetzungssoftware bewältigt werden durfte. Aus der Beschränkung der Hilfsmittel auf ein einsprachiges Wörterbuch folgt, dass eine höchst individuelle Leistung verlangt worden ist, sodass sich jeder Fremdanteil als Täuschungsversuch bzw. als ein „Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Bearbeitungszeit“ darstellt.

55

In Anbetracht dieses rechtlichen Ausgangspunktes, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, mussten die Beweisanträge des Klägers abgelehnt werden. Es kommt nicht darauf an, ob W. Notizen gemeinsam erarbeitet worden sind oder nicht. In keinem Fall hätte der Kläger den Fremdanteil am Tag der Leistungskontrolle (04. November 2010) benutzen dürfen. Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung des Gerichts darauf an, ob die Bewertung der Leistungskontrolle vom 04. November 2010 aufgrund der „Beschwerdeentscheidung“ des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011 zu Recht oder zu Unrecht in zwei Teile aufgeteilt worden ist, weil diese Aufteilung den Kläger nicht beschwert hat; er hat dadurch 5 Punkte [(0+ 10) / 2 = 5] erhalten, obwohl es rechtlich möglich gewesen wäre, ihm wegen des Gebrauchs von Notizen, die nicht ausschließlich auf eigener Leistung beruhen, nur null Punkte zu geben.

56

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO gestützt.

58

Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 38.6).


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. März 2013 - 7 A 288/11 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2011 - 9 A 68/10

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der Vollstre

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der im Juli 1990 geborene Kläger erwarb im Jahr 2007 den Mittleren Schulabschluss und im Sommer 2010 am Beruflichen Gymnasium - Schwerpunkt Wirtschaft - der Beklagten die Fachhochschulreife. Gegenwärtig absolviert er eine Ausbildung als Hotelfachmann.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Gemeinschaftskunde in der 12. Jahrgangsstufe der Beklagten, Schuljahr 2009/10.

3

Die in Punktzahlen ausgedrückten Noten des Klägers lagen im zweiten Halbjahreszeugnis der 11. Jahrgangsstufe - Schuljahr 2008/09 - zwischen 2 und 8 Punkten, in Gemeinschaftskunde (GmK) bei 4 Punkten. In der 12. Jahrgangsstufe lagen die Zeugnisnoten im 1. Halbjahr zwischen 4 und 14 Punkten, in GmK bei 3 Punkten. Hier hatte der Kläger in der ersten Klausur 7 von 60 möglichen Punkten erreicht und die Note 0 Punkte erhalten, in der zweiten Klausur 18 von 50 möglichen Punkten erreicht und die Note 3 Punkte erhalten.

4

Gegen diese Zeugnisnote wandte der Kläger ein, dass die Note willkürlich zustande gekommen sei. Ihre Zusammensetzung aus mündlichen und schriftlichen Anteilen sei in der Klasse nicht besprochen worden. Außerdem schikaniere der Fachlehrer ... den Kläger und drücke seine Leistungen, obwohl er sich mündlich regelmäßig beteilige. In allen anderen Fächern sei er besser. Sein Bemühen um einen guten Abschluss mit Fachhochschulreife werde nicht gewürdigt. Mit Bescheid vom 24.02.2010 teilte die Beklagte nach nochmaliger Überprüfung der Note durch den Fachlehrer mit, dass eine abweichende Notengebung nicht in Frage komme. Laut beigefügter Begründung des Fachlehrers setze sich die Note zu 55 % aus der mündlichen und zu 45 % aus der schriftlichen Leistung zusammen. Bei 0 und 3 Punkten in den Klausuren ergebe sich eine schriftliche Note von 1,5 Punkten; die mündliche Leistung sei mit 5 Punkten bewertet worden; rechnerisch ergebe sich hieraus eine Note von 3,425 und damit von 3 Punkten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, die Note zu korrigieren. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass die Kriterien der Notenvergabe (Gewichtung) vorher von einer Fachkonferenz festzulegen und sodann den Schülern vorab bekanntzugeben seien. Der nunmehr vorgelegten Stellungnahme des Fachlehrers sei nicht zu entnehmen, welche konkrete mündliche Leistung an welchen Tagen wie beurteilt worden sei. Die schriftliche Zensur sei fehlerhaft, weil die Klausuren nicht den Vorgaben der schon in der 12. Jahrgangsstufe anzuwendenden Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) des Fachs Geschichte entsprochen hätten. Die Aufgabenstellung sei für die gegebene Zeit zu umfangreich, zu komplex und zu schwer gewesen. Bei einigen Fragen fehlten die zugelassenen Operatoren, so dass die Art der geforderten Leistung nicht erkennbar gewesen sei. Unerfindlich sei die Benotung der ersten Klausur mit 0 Punkten, obwohl der Kläger die Klausur mitgeschrieben und hierauf einige Punkte erhalten habe. Die Zeugnisnote sei rechnerisch falsch ermittelt, weil es keine „halben“ Noten geben dürfe. Die schriftliche Durchschnittsnote wäre auf 2 Punkte aufzurunden gewesen, so dass sich eine rechnerische Note von 3,65 und damit von 4 Punkten ergeben hätte. Schließlich entbinde die Festlegung prozentualer Anteile der Note den Lehrer nicht von seiner pädagogischen Verantwortung. Hier seien auch die Bemühungen um eine Mitarbeit und die Leistungsverbesserung in nahezu allen Fächern zu berücksichtigen. Unzutreffend sei, dass der Kläger keine Kenntnisse von Fakten und geschichtlichen Zusammenhängen habe. Mit den gleichen Argumenten erhob der Kläger im zweiten Halbjahr Widerspruch gegen die Benotung der dritten Klausur mit 4 Punkten und rügte, dass der Klausur wiederum kein Erwartungshorizont beigefügt worden sei. Es stelle sich die Frage nach einer entsprechenden „Fakulta“ des Fachlehrers.

5

Beide Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010 als unbegründet zurück. Grundlage für den Unterricht in Gemeinschaftskunde sei der detaillierte Lehrplan für die Sekundarstufe II, Berufliches Gymnasium, vom April 2008. Da der Lehrplan sehr ausführlich und umfassend sei, habe die Fachkonferenz keine weiteren Beschlüsse gefasst. Er sehe vor, dass die Unterrichtsbeiträge höher zu bewerten seien als die Klausuren. Eine feste Vorgabe des Verhältnisses zwischen schriftlicher und mündlicher Note sei wenig sinnvoll, da die Unterrichtsinhalte in verschiedenen Formen vermittelt werden könnten. Dass die vorgegebenen Kriterien am Schuljahresanfang offen gelegt worden seien, werde aus der beigefügten Kopie des Kursbegleitbuches ersichtlich. Bei der Leistungsbeurteilung seien alle nach Lehrplan maßgeblichen Bewertungskriterien angewandt und alle Beurteilungsbereiche einbezogen worden. Diese Leistungsgrundsätze seien auch nach der Rückgabe von Klassenarbeiten ausführlich besprochen worden. Die Leistungsbewertung sei in § 10 Abs. 3 BGVO vorgegeben und in der beigefügten Stellungnahme der Lehrkraft berücksichtigt. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 BGVO seien die EPA erst in im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase anzuwenden, aber noch nicht in der 12. Jahrgangsstufe. hier seien die Schülerinnen und Schüler auf diese Vorgaben zunächst vorzubereiten. Schließlich verfüge der Fachlehrer über die entsprechende Lehrbefähigung.

6

Dagegen hat der Kläger am 08.04.2010 Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 24.02. und des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2010 und einer Neubenotung des Fachs GmK mit zunächst mindestens 4 Punkten, sodann 5 Punkten.

7

Nach Erhalt des Zeugnisses des zweiten Schulhalbjahres der 12. Jahrgangsstufe am 29.06.2010 hat der Kläger am 26.07.2010 einen Vertrag zur Aufnahme einer dreijährigen Ausbildung zum Hotelfachmann unterschrieben und diese zum 01.09.2010 begonnen. Die Ausbildung beinhaltet den Besuch der Gewerbeschule Nahrung und Gastronomie in Lübeck mit einem Teilzeitunterricht von 16 Std./Woche.

8

Mit Schreiben vom 23.08.2010 hat er bei der Beklagten einen Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht auf unbestimmte Zeit gestellt und ein amtsärztliches Attest eingereicht, wonach er an einer chronisch verlaufenden Infektion leide und der Verdacht auf eine PTBS vorliege, weshalb eine unbefristete Beurlaubung empfohlen werde. Auf Nachfrage durch die Beklagte hat die Amtsärztin mitgeteilt, dass sich die Empfehlung nicht nur auf die beklagte Schule beziehe. Von der neuen Ausbildung habe der Kläger während der Begutachtung nicht berichtet und sie über das Vorgehen auch nicht in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte hat den Antrag auf Beurlaubung wegen der neu begonnenen Ausbildung als gegenstandslos erachtet. Mit Bescheid vom 15.11.2010 hat das Ministerium für Bildung und Kultur den Antrag bestandskräftig abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 22.09.2010 hat die Beklagte den Kläger wegen seines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht gemäß § 19 Abs. 4 SchulG aus dem Beruflichen Gymnasium entlassen. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat das Ministerium für Bildung und Kultur durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

9

Das Zeugnis des Beklagten aus dem zweiten Schulhalbjahr der 12. Jahrgangsstufe vom 29.06.2010 weist Noten im Bereich zwischen 5 und 15 Punkten auf, in GmK eine Note von 4 Punkten. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch mit dem Ziel einer Heraufsetzung der Note auf mindestens 5 Punkte hat der Kläger zusätzlich damit begründet, dass der Fachlehrer im gesamten Schuljahr 2009/10 im Fach GmK ausschließlich Geschichte unterrichtet habe, obwohl er nur für das Fach Wirtschaft/Politik, nicht aber für Geschichte eine Fakultas besitze. Wiederum sei der Kläger aufgrund persönlicher Ressentiments "herunterzensiert" worden, obwohl er mündlich stets aufmerksam mitgearbeitet und eine Klausur mit 5 Punkten geschrieben habe. Die Korrektur der Klausuren sei nicht nachvollziehbar und es fehle wiederum der Erwartungshorizont.

10

Nach Befassung der Klassenkonferenz hat die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 06.09.2010 als unbegründet abgelehnt und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Da der Kläger mit diesem Zeugnis in die 13. Jahrgangsstufe aufsteige und die Zulassung zum Abitur nicht gefährdet sei, sei ein Nachteil durch das Zeugnis nicht erkennbar. In der Sache wurde ergänzend ausgeführt, dass die curricularen Vorgaben und die Lehrbefähigung für das Fach GmK am Beruflichen Gymnasium nicht mit denjenigen für das Fach Geschichte an allgemein-bildenden Gymnasien verwechselt werden dürften. Die vom Fachlehrer gegebene und beigefügte Begründung der Note berücksichtige alle Vorgaben und sei schlüssig. Die erhobenen Vorwürfe fachlicher und persönlicher Defizite blieben ohne Beweis; von den Schülerinnen und Schülern werde der Fachlehrer sehr geschätzt. Dies zeige auch eine Initiative der Schülerschaft, ihn weiterhin als Lehrkraft behalten zu dürfen. Auf den neuerlichen Widerspruch dagegen hat die Beklagte die fehlende Stellungnahme des Fachlehrers nachgereicht. Bei 4 und 3 Punkten in den Klausuren ergebe sich eine schriftliche Note von 3,5 Punkten; die mündliche Leistung sei mit 5 Punkten bewertet worden; rechnerisch ergebe sich hieraus eine Note von 4,325 und damit von 4 Punkten. Auf den weiteren Inhalt wird verwiesen. Der Kläger hat seinen Widerspruch gegen die Note im Fach GmK aufrechterhalten und seine Kritik an der rechnerischen Notenermittlung wiederholt. Bei richtiger Rundung wären 5 Punkte zu erteilen gewesen. I.Ü. sei die Leistungsbeurteilung mehr als dürftig. Die Begründung zeige, dass der Fachlehrer den Kläger stets aus geschichtlicher Sicht beurteile, obwohl er in Geschichte keine Fakultas vorzuweisen habe. Die Klausuren seien nicht besprochen worden und es habe auch keine Erwartungshorizonte gegeben. Ebenso fehle eine detaillierte fachliche Beurteilung der Hausaufgaben und der sonstigen schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen. Eine pädagogische Zensur sei trotz der Erkrankung des Klägers nicht einmal in Erwägung gezogen worden.

11

Am 08.10.2010 hat der Kläger seine Klage erweitert mit dem Ziel der Aufhebung der Zensur im Fach GmK des Endjahreszeugnisses der 12. Klasse und der Zuerkennung von mindestens 5 Punkten.

12

Nach Bestehen der Probezeit im Ausbildungsverhältnis hat die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin im Januar 2011 das Zeugnis der Fachhochschulreife - schulischer Teil - vom 09.07.2010 übersandt und, nachdem der Kläger auch die fachpraktischen Voraussetzungen nachgewiesen hatte, am 10.03.2011 eine Bescheinigung über die Fachhochschulreife ausgestellt. Das Zeugnis weist die in Punktzahlen ausgedrückten Noten beider Halbjahre in acht Fächern, u.a. in GmK, aus sowie die Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote (hier: 3,0). Gegen das Zeugnis hat der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2011 Widerspruch erhoben u.a. deshalb, weil die ausgewiesene Note in GmK wegen des anhängigen Rechtsstreits noch nicht feststehe.

13

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und auf einen dem klägerischen Begehren gerecht werdenden sachdienlichen Antrag hingewirkt. Der Kläger hat daraufhin die angekündigten Anträge zusammengefasst und klargestellt, dass es ihm nicht um eine Wiederholung der seines Erachtens im Fach GmK in der 12. Jahrgangsstufe verfahrensfehlerhaft abgefragten und falsch bewerteten Leistungen gehe, sondern nur um eine Neubewertung der von ihm tatsächlich erbrachten und vorliegenden Leistungen.

14

Die Klage sei in dieser Form zulässig, da die Noten der beiden Halbjahreszeugnisse und die daraus ermittelte Durchschnittsnote im Zeugnis über die Fachhochschulreife für sein späteres berufliches Fortkommen von Relevanz seien. Er wolle zunächst die Ausbildung zum Hotelfachmann beenden, danach ein Jahr in das Ausland gehen und sich dann am Baltic College - einer privaten Fachhochschule - um einen Studienplatz für Gesundheitstourismus bewerben. Gerade das Fach GmK sei von erheblicher Aussagekraft über die Allgemeinbildung. In der Sache wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und ergänzt dieses in verfahrensmäßiger Hinsicht wie folgt: Der Fachlehrer ... habe den Kläger gemobbt und „herunterzensiert“; nachgesuchte Gespräche habe er mehrfach verweigert, weil er „keinen Bock“ gehabt habe, mit dem Kläger zu reden. Die schriftlichen Klausuren im 1. und 2. Halbjahr seien fehlerhaft gestellt worden, zu umfangreich und zu schwer gewesen. Sie hätten nicht den schon in der 12. Jahrgangsstufe anzuwendenden EPA entsprochen. Obwohl das Fach GmK an Beruflichen Gymnasien Schleswig-Holsteins Geschichte, Politik und Gesellschaft beinhalte, habe der Fachlehrer ausschließlich Geschichte unterrichtet und alle Klausuren als Geschichtsarbeiten ausgestaltet, ohne zudem die Fakultas für Geschichte und Gesellschaftskunde zu besitzen. Des Weiteren lägen auch Bewertungsfehler vor. Die Bewertungskriterien und die Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Leistungen hätten laut Lehrplan von einer Fachkonferenz beschlossen werden müssen. Ohne eine solche einheitliche Festlegung herrsche Willkür, weil jeder Lehrer die Gewichtung selbst treffen könne. Die Zeugnisnoten seien zudem rein rechnerisch falsch, weil eher gerundet werden müsse. Ferner fehle eine pädagogische Zensur; es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger das Jahr zuvor schwer erkrankt gewesen sei und in der 11. Klasse einen "Hänger" gehabt habe. Hier wären zwecks psychischer Motivierung mehr Punkte zuzubilligen gewesen. Die Bewertung der klägerischen Leistungen sei auch inhaltlich zu kritisieren. Der Kläger habe sehr wohl Geschichtskenntnisse. Er habe nie eine 5 in Geschichte gehabt und sich im 2. Halbjahr von seiner Stiefmutter helfen lassen, die die Fakultas für Geschichte an der gymnasialen Oberstufe besitze. Des weiteren seien die Klausurkorrekturen unzureichend; es sei nicht erkennbar geworden, welche Fehler gemacht worden seien. Zudem hätten die Schüler keinen Erwartungshorizont für die Klausuren erhalten. Die Ausführungen zu den Gesamtnoten blieben zu allgemein und würden sich mangels Detailbeurteilungen nicht erschließen. Der Fachlehrer habe sich zwar zu den mündlichen Leistungen geäußert, nicht aber zu praktischen Leistungen und schriftlichen Leistungen, die nicht Klausuren seien. Es gebe keine Stellungnahme zu den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsbeiträgen.

15

Der Kläger beantragt,

16

„die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Benotung von 3 Punkten im 1. Halbjahreszeugnis des 12. Jahrgangs der KBS und der Benotung von 4 Punkten im 2. Halbjahreszeugnis des 12. Jahrgangs der KBS aufzuheben und unter Beachtung der EPA’s und der Rechtsauffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Erkrankung des Klägers, die auch eine pädagogische Benotung impliziert, zu verbescheiden.“

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt ihre Ausführungen aus den ergangenen Bescheiden, insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2010, und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Wegen der Notenbildung weist sie ergänzend darauf hin, dass weder der Lehrplan noch eine Verordnung Vorgaben darüber enthielten, wie zu runden sei. Die Rundung einer Teilleistung hält sie für widersinnig, weil es die rechnerische Ermittlung verfälsche. Im Übrigen sehe der Lehrplan vor, die Unterrichtsbeiträge höher zu bewerten als die Klausuren. Die einheitliche Vorgabe eines festen Verhältnisses zwischen schriftlicher und mündlicher Note sei aus den genannten Gründen nicht sinnvoll und berge zudem die Gefahr eines standardisierten Unterrichts. Dabei könne die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistung je nach gewählter Form der Vermittlung, nach Methode und Zielsetzung des Unterrichts sehr unterschiedlich sein. Das Beurteilungsverfahren werde jeweils vorher offen gelegt. Der Kläger dürfe nicht die curricularen Vorgaben für das Fach Geschichte an allgemein-bildenden Gymnasien mit denen für das Fach GmK an Beruflichen Gymnasien gleichsetzen. Im Übrigen habe das Ministerium bestätigt, dass der Fachlehrer ... im Verlaufe seiner Ausbildung die Fakultas für das Fach "Wirtschaft-Politik und Gemeinschaftskunde" erworben habe und dass dies mit der Bezeichnung Wirtschaft/Politik zum Ausdruck komme. Ebenso sei bestätigt, dass die EPA ausschließlich für die Abiturprüfung gälten, um hier einheitliche Standards festzulegen. Für den vorangehenden Unterricht böten sie zwar einen Orientierungsrahmen, stellten aber keine konkrete Vorschrift für bestimmte Unterrichtssituationen oder dessen Gestaltung dar.

20

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13. April 2011 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

I. Die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) vollumfänglich zulässig.

22

1. Nach verständiger Würdigung des Antrags (§ 88 VwGO) erstrebt der Kläger im Fach GmK eine Aufhebung und korrigierende Neufestsetzung der beiden Kursabschlussnoten der 12. Jahrgangsstufe unter gleichzeitiger Aufhebung entgegenstehender Bescheide. Bei diesen Noten handelt es sich nach ihrem objektiven Sinngehalt um Verwaltungsakte i.S.d. § 106 LVwG. Rechtlich kommt ihnen ein eigenständiger Regelungsgehalt mit einzelfallbezogener Rechtswirkung zu, weil sie nach den hier einschlägigen Regelungen der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO vom 02.10.2007, NBl MBF 2007, 314, zuletzt geändert durch VO vom 09.06.2009, NBl MBF 2009, 148) als Bestandteile der beiden Zeugnisse der 12. Jahrgangsstufe in das Zeugnis der Fachhochschulreife - schulischer Teil - eingehen (§ 13 Abs. 2 BGVO), Einfluss auf die im Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote haben (§ 13 Abs. 6 BGVO) und damit für die weitere schulische / berufliche Laufbahn des Klägers von Bedeutung sein können. Die gegebenen tatsächlichen Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. dazu ausführlich OVG NW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 A 1901/00 - NVwZ-RR 2001, 384, in juris Rn. 6 ff m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 17).

23

2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Eine Anfechtung des mittlerweile erteilten Zeugnisses der Fachhochschulreife ist in der konkreten Konstellation nicht vorrangig, nachdem der Kläger dagegen bereits Widerspruch erhoben und gerade auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit hingewiesen hat. Für die über den Widerspruch noch zu treffende Entscheidung ist der Ausgang dieses Rechtsstreits vorgreiflich. Sollten die beiden Kursabschlussnoten im Fach GmK zu ändern sein, wirkt sich dies auch auf das Zeugnis der Fachhochschulreife aus. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zur Zeit eine Ausbildung absolviert, zu der er auch ohne die Fachhochschulreife Zugang gefunden hat. Es ist nach seinem diesbezüglichen Vortrag keineswegs auszuschließen, dass die Kursabschlussnoten und die Durchschnittsnote für seinen weiteren Werdegang noch Bedeutung erlangen werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 18).

24

3. Ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO hat jeweils stattgefunden. Die Ausgangsklage ist unter Einhaltung der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben worden. Die auf die Kursabschlussnote im zweiten Halbjahreszeugnis bezogene Klageerweiterung ist ebenfalls fristgerecht erfolgt, da der Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt (Widerspruch statt Klage) und deshalb nach den auch hier anzuwendenden §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 21) Klage innerhalb eines Jahres erhoben werden konnte.

25

II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die in den Halbjahreszeugnissen der 12. Jahrgangsstufe gegebenen Kursabschlussnoten im Fach GmK von 3 und 4 Punkten und die hierzu ergangenen ablehnenden Bescheide halten einer gerichtlichen Überprüfung - soweit diese geboten und rechtlich möglich ist - stand. Ein Anspruch auf Neufestsetzung der Noten oder auf Neubewertung der den Noten zugrunde liegenden klägerischen Leistungen besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

26

Im (Schul-)Prüfungsrecht besteht die Besonderheit, dass sich das verfolgte Klageziel der materiellen Rechtslage anzupassen hat und davon abhängig ist, welcher konkrete Anspruch in der gegebenen Situation geltend gemacht werden kann und soll. Es ist insbesondere davon abhängig, welcher Art der gerügte Fehler ist und wie sich dessen Folgen beseitigen lassen (vgl. schon rechtskr. Urt. der Kammer v. 10.09.2008 - 9 A 107/07 - in juris; Niehues/ Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rn. 821).

27

1. Entsprechend sind die vom Kläger gerügten Verfahrensverstöße nicht geeignet, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, weil dieses - nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich nicht auf eine Wiederholung der entsprechenden mündlichen und schriftlichen Leistungen, sondern lediglich auf eine neue Bewertung derselben gerichtet ist. Dies gilt zunächst für die streitige Lehrbefähigung des Lehrers ... für das Fach GmK an Beruflichen Gymnasien und dessen behauptete Befangenheit dem Kläger gegenüber. Dies gilt zudem für die vom Kläger angenommene Anwendbarkeit der EPA schon in der 12. Jahrgangsstufe und die daraus abgeleitete Stellung überhöhter Anforderungen in den Klausuren sowie schließlich für die Verwendung inhaltlich unzulässigen Unterrichts- und Prüfungsstoffes.

28

Soweit es bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers zu solchen Verfahrensfehlern tatsächlich gekommen sein sollte und diese sich auf die Kursabschlussnoten ausgewirkt hätten, wäre die Benotung zwar aufzuheben, doch konkretisierte sich der Prüfungsanspruch lediglich auf das Recht auf fehlerfreie Wiederholung des betreffenden Verfahrens (hier: des Schuljahres im Fach GmK); eine Neubewertung der erbrachten Leistungen käme nicht in Frage, weil diese wegen der Verfahrensfehler nicht bewertungsfähig wären. Aus Gründen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ließen sich die bei der Leistungserhebung unterlaufenen Verfahrensfehler auch nicht durch eine nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen. Vielmehr müsste die Leistung in aller Regel wiederholt werden, auch wenn das für den Betroffenen einen Nachteil bedeutete, der seinen Ursprung nicht in seiner persönlichen Sphäre, sondern im Verantwortungsbereich der Schule hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1980 - 7 B 58.80 - NJW 1980, 2208 und in juris; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2006 - 18 L 1625/06 - juris Rn. 15; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2010 - 3 A 843.07 - in juris Rn. 40; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 127 ff., 500, 759 ff., 825). Der Rechtsstreit bietet keinen Anlass, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen. Zwar wäre es für den Kläger aus heutiger Sicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, die Jahrgangsstufe 12 im Fach GmK bei einem anderen Lehrer und mit anderem Unterrichts- und Prüfungsstoff zu wiederholen, doch hätte er dem entgegenwirken können durch einen rechtzeitig gestellten und kurzfristig zu entscheidenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

29

2. Soweit der Kläger Bewertungsfehler rügt, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

30

a. Dies gilt zunächst für diejenigen Rügen, die untrennbar mit den verfahrensmäßigen Rügen verbunden sind. Denn eine Neubewertung erbrachter Leistungen kann nur dann in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zuvor fehlerfrei ermittelt worden sind. Kann der - unterstellte - Verfahrensfehler nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Bewertungsfehler entfiele, ist eine Trennung zwischen Verfahrens- und Bewertungsrüge nicht möglich. Der Bewertungsfehler muss dann ebenfalls unbeachtet bleiben (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 28; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 509), weil sich - wie ausgeführt - diese Fehler nur durch eine Wiederholungsprüfung korrigieren ließen.

31

Dies trifft zu für den Einwand des Klägers, die EPA seien schon in der 12. Jahrgangsstufe anzuwenden gewesen, weshalb in den Klausuren überhöhte Anforderungen gestellt worden seien und es an dem erforderlichen schriftlichen Erwartungshorizont gefehlt habe sowie für den Einwand, dass der Fachlehrer keine entsprechende Lehrbefähigung habe und der Unterrichts- und Prüfungsstoff zu einseitig nur das Fach Geschichte behandelt hätte. Damit rügt der Kläger nicht nur die Aufgabenstellung in allen Beurteilungsbereichen, sondern zwangsläufig auch die Bewertung der auf dieser Grundlage erbrachten Leistungen, denn diese Verfahrensrügen implizieren, dass der Fachlehrer bei der Benotung der Leistungen einen falschen Bewertungsmaßstab angelegt habe.

32

Dies trifft weiter zu für den Einwand, der Fachlehrer sei voreingenommen gewesen. Abgesehen davon, dass sich dieser Einwand - wie ausgeführt - nur durch die Wiederholung der Leistungen bei einer anderen Lehrkraft heilen ließe, schließt er zugleich eine Neubewertung der klägerischen Leistungen durch dieselbe Lehrkraft aus, weil diese als befangen gälte. Eine andere - unbefangene - Lehrkraft könnte die vom Kläger einmal erbrachte Gesamtleistung aber im Nachhinein nicht mehr beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungsbereiche mit rein mündlichen Leistungen, die sich kaum rekonstruieren lassen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 26.08.2009 - 4 L 754/09 - in juris Rn. 7). Selbst wenn der Fachlehrer über jede einzelne Unterrichtsstunde Notizen oder Aufzeichnungen vorlegen könnte, blieben doch eine Vielzahl von Einzelfragen seinem Wissen und seiner Einschätzung vorbehalten, da er allein den Unterricht abgehalten und den Kläger über das Jahr und im Vergleich zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern erlebt hat. Hierzu zählen etwa die Kontinuität der Mitarbeit, Art und die Gewichtung der Aufgaben und die davon abhängige Qualität der Beiträge, deren Vorzüge und Schwächen, die Gedankenführung, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die Sicherheit in der Argumentation (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 22 zur unmöglichen Reproduzierbarkeit einer mündlichen Prüfung zwecks Neubewertung nach zwei Jahren).

33

b. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es nicht seinem Ziel entspreche, die Unterrichtseinheiten und die Klausuren im Fach GmK zu wiederholen, bleibt zu erwägen, ob darin nicht – zur Wahrung seiner eigenen Interessen – ein Verzicht auf die verfahrensmäßigen Rügen liegen könnte, indem er eine Verletzung eigener Rechte insoweit nicht mehr geltend machen und sich auf die Rüge von Bewertungsfehlern beschränken will. Ob ein solcher prozesstaktischer Verzicht überhaupt zu einem fiktiven bewertungsfähigen Leistungsbild führen kann, sei dahingestellt. Jedenfalls würde die angegriffene Notenvergabe dennoch einer gerichtlichen Kontrolle standhalten.

34

Die Bewertung der Leistungen hat nach § 10 Abs. 3 BGVO zu erfolgen. Danach werden die Punktzahlen für die Leistungen in einem Fach nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und den Unterrichtsbeiträgen nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet. Der hier einschlägige Lehrplan für Gemeinschaftskunde, Sekundarstufe II, Berufliches Gymnasium von April 2008 (http://lehrplan.lernnetz.de/index.php?wahl=27 S. 19) führt zur Notenfindung aus:

35

„Die Halbjahresnote in den Fächern und Kursen wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Noten für die Unterrichtsbeiträge und ggf. für Klausuren gebildet. Bei der Gesamtbewertung haben Unterrichtsbeiträge ein stärkeres Gewicht als Klausuren (vgl. OVO und BgVO)“.

36

Nach der entsprechenden Regelung des § 10 Abs. 3 der bis zum 31.07.2008 geltenden Oberstufenverordnung (OVO vom 21.12.1998, NBl MBWFK 1999, 8, geändert durch die VO vom 23.04.2002, NBl MBWFK 2002, 311) wird die Note für die erbrachten Leistungen im Halbjahr nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den Klausuren und den Unterrichtsbeiträgen gebildet, wobei der Bereich Unterrichtsbeiträge den Ausschlag gibt. Entsprechend formuliert es die Nachfolgeregelung des § 7 Abs. 3 der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung (OAPVO vom 02.10.2007, NBl MBF 2007, 285, geändert durch die VO vom 31.08.2009, NBl MBF 2009, 222).

37

Der zitierte Lehrplan führt auf S. 17 aus:

38

„Leistungsbewertung wird verstanden als Beurteilung und Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und des jeweils erreichten Leistungsstandes. Sie berücksichtigt sowohl die Ergebnisse als auch die Prozesse schulischen Lernens und Arbeitens. ... Die Grundsätze der Leistungsbewertung ergeben sich aus dem Beitrag des jeweiligen Faches zum Erwerb von Kompetenzen. Neben den Leistungen im Bereich der Sach- und Methodenkompetenz sind auch Stand und Entwicklung der im Unterricht vermittelten Selbst- und Sozialkompetenz zu bewerten. Dazu gehören solche Fähigkeiten und Einstellungen, die für das selbstständige Lernen und das Lernen in Gruppen wichtig sind. Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden am Anfang eines jeden Schulhalbjahres in jedem Fach oder Kurs den Schülerinnen und Schülern offen gelegt und erläutert. Auch die Selbsteinschätzung einer Schülerin bzw. eines Schülers oder die Einschätzung durch Mitschülerinnen und Mitschüler können in den Beurteilungsprozess einbezogen werden. Dies entbindet die Lehrkraft jedoch nicht von der alleinigen Verantwortung bei der Bewertung der individuellen Leistung."

39

Die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler ist von vergleichbaren Bewertungskriterien und Prüfungsbedingungen abhängig und nur erreichbar, wenn den beteiligten Entscheidungsträgern bei den spezifischen Bewertungen ein pädagogisch-wissenschaftliche Bewertungs- und Entscheidungsspielraum verbleibt. Zu diesen spezifischen Bewertungen gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich bei diesen spezifischen Wertungen auf die Frage, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und anzuwendendes Recht beachtet worden ist, ob bei der Bewertung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet wurden, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind bzw. die Bewertung willkürlich ist. Diese Grundsätze gelten nicht nur für berufsbezogene Prüfungen, sondern werden auch auf die Abiturprüfung angewandt (vgl. Urt. der Kammer v. 10.09.2008 - 9 A 107/07 - in juris Rn. 22 ff m.w.N.). Ebenso wie für das Abitur gilt dies auch für die Erreichung der Fachhochschulreife. Sie eröffnet zwar nicht unmittelbar den Zugang zu bestimmten Berufen, wohl aber den Fachhochschulzugang. Sie muss deshalb ebenfalls an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden.

40

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes sind die Bewertungen der klägerischen Leistungen und die Notengebung durch den Fachlehrer und die Klassenkonferenz gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen, er habe nie die Note mangelhaft in Geschichte gehabt und es seien bei ihm sehr wohl Geschichtskenntnisse vorhanden, zumal er sich im 2. Halbjahr von seiner Stiefmutter habe helfen lassen, beschränkt sich der Kläger letztlich auf die Behauptung, dass in den Klausuren und für die Unterrichtsbeiträge mehr Punkte hätten gegeben werden müssen. Gerade die Benotung einschließlich der Beurteilung der Qualität der Darstellung und der Darstellungsweise sowie die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben untereinander bleiben aber dem pädagogischen Bewertungsspielraum vorbehalten. Auf eine anderslautende Selbsteinschätzung kann es an dieser Stelle nicht ankommen (vgl. schon OVG Schleswig; Urt. v. 25.4.1997 - 3 L 23/96 -). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine Familienangehörige mit der Lehrbefähigung für Geschichte an allgemein-bildenden Gymnasien die klägerischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach GmK generell anders beurteilen würde.

41

Obwohl es sich wiederum um eine verfahrensmäßige Rüge handelt, sei an dieser Stelle noch bemerkt, dass sich eine unzureichende Korrektur der Klausuren insbesondere wegen des fehlenden Erwartungshorizontes nicht feststellen lässt. Diese Rüge ist zurückzuführen auf die klägerische Annahme, dass die u.a. auf den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (EPA) basierenden Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach GmK bereits für die Klausuren der 12. Jahrgangsstufe - erstes und zweites Schulhalbjahr der Qualifikationsphase - zu gelten hätten. Dass dem nicht so ist, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten zitierten Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 BGVO. Ausdrücklich ist hier vorgesehen, dass erst die zweite schriftliche Arbeit im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase dem Umfang und dem Anforderungsniveau der Abiturprüfungsaufgaben gemäß EPA entspricht. Soweit die Fachanforderungen im Rahmen der Vorbereitung auf das Abitur noch nicht gelten, bleibt es dem pädagogischen Bewertungsspielraum des jeweiligen Lehrers überlassen, wie detailliert er die Korrekturanmerkungen verfasst und ob er seinen Schülerinnen und Schülern den Erwartungshorizont schriftlich oder mündlich übermittelt. Dass dem Fachlehrer bei der Korrektur wesentliche Bewertungsmängel unterlaufen wären, ist weder anhand der vorgelegten Klausuren erkennbar noch sonst substantiiert vorgetragen.

42

Aus dem einschlägigen Recht folgt nicht, dass die Gewichtung zwischen den verschiedenen im Lehrplan vorgesehenen Beurteilungsbereichen abstrakt festgelegt ist oder von einer Fachkonferenz festzulegen gewesen wäre. Tatsächlich geben die Verordnung für das Berufliche Gymnasium i.V.m. dem Lehrplan und die in Bezug genommene Oberstufenverordnung lediglich vor, dass den Unterrichtsbeiträgen im Vergleich zu den Klausuren ein stärkeres Gewicht zukommen muss. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass diese Gewichtung bei der Notenbildung dem jeweiligen Fachlehrer überlassen bleiben muss. Weder kommt wegen des unterschiedlichen Gewichts von mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen in den verschiedenen Fächern eine normative Festlegung in Frage noch kann fachbezogen eine abstrakte Festlegung erfolgen, die nicht die konkrete Unterrichtsgestaltung und die persönlichen Erfahrungen des Fachlehrers berücksichtigt (vgl. Niehues/ Fischer. a.a.O., Rn. 53, 635 m.w.N.; aus dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierten Beschluss des VG Oldenburg ergibt sich nichts anderes). Hieraus folgt zugleich, dass die Leistungsbewertung auch nicht zwingend alle Unterrichtsbeiträge bewerten muss, die im Lehrplan aufgeführt sind.

43

Danach sind auch die vom Fachlehrer gefertigten ausführlichen Stellungnahmen zur Note im 1. und im 2. Halbjahr nicht zu beanstanden. Sie geben zu erkennen, dass die in der Verordnung für Berufliche Gymnasien und im Lehrplan vorgegebenen Bewertungsgrundsätze und -kriterien eingehalten worden sind. Sie legen dar, dass die mündlichen Leistungen mit einem stärkeren Gewicht, nämlich 55 % und die schriftlichen Leistungen mit 45 % in die Gesamtnote eingeflossen sind und dass diese Gewichtung den Schülerinnen und Schülern in der ersten Unterrichtsstunde des jeweiligen Halbjahres bekanntgegeben worden sei. Neben der rein rechnerischen Ermittlung behandeln sie inhaltlich die Lernentwicklung und den erreichten Leistungsstand des Klägers unter Berücksichtigung des gesamten Lernprozesses und der vorgegebenen Kompetenzen in detaillierter Weise und geben zu verstehen, dass sich die Leistungen des Klägers - entgegen seiner eigenen Einschätzung – auch unter pädagogischer Würdigung jedenfalls im Fach GmK nur leicht verbesserten. Die schriftlichen Arbeiten blieben weiterhin sehr rudimentär. Die Ausführungen zur Methoden-, zur Selbst- und zur Sozialkompetenz kommen zu dem Schluss, dass der Kläger in diesen nicht-fachlichen Kompetenzbereichen noch erhebliche - fachübergreifende - Defizite in der Organisation des Lernprozesses, im selbständigen Lernen und in der Gruppenarbeit aufwies und sich im Verlauf des Schuljahres trotz wiederholter Übung und Hilfestellung insoweit nicht weiterentwickelte.

44

Zutreffend führt der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass neben der arithmetischen Berechnung auch verschiedene pädagogische Bewertungen in die Halbjahresnote des Zeugnisses einfließen können (vgl. auch VG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 - in juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 - NVwZ-RR 2008, 785, 786 in juris Rn. 16). Darauf weist vorliegend bereits der Lernplan hin, der die Leistungsbewertung als Beurteilung und Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und des jeweils erreichten Leistungsstandes beschreibt, welche auch den Prozess schulischen Lernens und Arbeitens berücksichtigt. Von einem Fehlen solcher pädagogischen Erwägungen kann vorliegend keine Rede sein. Eine insoweit positiv zu vermeldende Leistungssteigerung konnte allerdings nur im Bereich der Quantität der mündlichen Mitarbeit festgestellt werden. Dass der Kläger sich krankheitsbedingt in einer schwierigen Situation befunden hätte, auf die besonders einzugehen gewesen wäre, wird im Übrigen weder aus den Stellungnahmen des Fachlehrers noch aus dem klägerischen Vortrag substantiiert erkennbar. Die Beklagte hat noch im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr von einer Krankheit nichts bekannt sei. Auch ist weder dem vorgelegten amtsärztlichen Attest noch der Behauptung einer Schwerbehinderung zu entnehmen, worum es sich dabei handeln soll und inwiefern dies den Lernprozess des Klägers beeinträchtigt haben könnte. Hier wäre es Sache des Klägers gewesen, die Lehrkräfte gegebenenfalls auf etwaige Beeinträchtigungen hinzuweisen.

45

c. Entgegen der Auffassung des Klägers ist schließlich auch die rein rechnerisch ermittelte Grundlage der Zeugnisnoten anhand des mitgeteilten Maßstabes von 55 % mündlicher und 45 % schriftlicher Leistungsanteil nicht zu beanstanden. Nähere normative Vorgaben zur Rundung im Rahmen dieser Notenbildung existieren nicht, finden sich insbesondere weder in der Verordnung über das Berufliche Gymnasium noch in der Zeugnisverordnung (ZVO v. 29.04.2008, NBl MBF 2008, 146). § 4 Abs. 1 ZVO legt die Notenstufen von "sehr gut" bis "ungenügend" fest. § 4 Abs. 2 ZVO bestimmt, dass Zwischennoten nicht zulässig sind und stellt klar, dass keine Zwischennote vorliegt, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird. Entsprechendes muss für den Fall der Notenvergabe in Punkteform gelten; hier kann es erst recht keine "Zwischenpunkte" geben.

46

Daraus folgt zunächst, dass zwecks Vermeidung von Zwischennoten ein Auf- oder Abrunden erforderlich wird, sobald die aus Teilnoten gebildete Zeugnisnote zwischen zwei Notenbezeichnungen bzw. Punktwerten liegt. Dabei ist anerkannt, dass diese Rundung, wenn dazu keine weitere Vorgabe existiert, wiederum dem pädagogischen Beurteilungsspielraum überlassen bleibt und dass dabei auch Notentendenzen berücksichtigt werden können, weil der ermittelte Durchschnittswert erst ein arithmetisches Berechnungsergebnis und Grundlage der gebotenen Gesamtwertung ist, nicht aber schon diese selbst (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 - in juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.10.1991 - 9 S 2336/91 - NVwZ-RR 1992, 189, in juris Rn. 9).

47

Daraus folgt aber keinesfalls, dass auch schon bei der Bildung der Teilnoten ein Auf- oder Abrunden geboten wäre. Dies liefe einer sachgerechten Notenbildung auch zuwider. Denn die Teilnote ist nur ein arithmetisches Zwischenergebnis, das zunächst unverändert und gemeinsam mit anderen Teilnoten zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst wird. Würde man hier schon bei jeder einzelnen Teilnote runden, würde dies die Basis für die Gesamtnotenbildung unter Berücksichtigung pädagogischer Wertungen nur verfälschen. Entsprechend war es systemgerecht, die Durchschnittsnote der schriftlichen Leistungskontrollen eines Halbjahres nicht zugunsten des Klägers aufzurunden, solange dieses Benotungssystem bei allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen angewandt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 - NVwZ-RR 2008, 785, 786 in juris Rn. 16). Hiervon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen.

48

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.