Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2015 - 8 A 223/13

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:0916.8A223.13.0A
published on 16/09/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2015 - 8 A 223/13
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid vom 13.12.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung.

2

Der Kläger reiste am 07.09.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.09.2000 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 12.10.2000 abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Auf die hiergegen erhobene Klage wurde die Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 10.10.2002 - 5 A 116/00 - verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AuslG vorliegen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger als Funktionär der HADEP bzw. DEHAP in der Türkei politisch aktiv gewesen sei und deshalb von den Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Im Juli und insbesondere im August 2000 sei der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung aus Anlass seiner Unterstützung politischer Gefangener wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. Einer weiteren Verfolgung habe er nur dadurch entgehen können, indem er in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sei. Mit Entscheidung der Beklagten vom 12.12.2002 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

3

Im Oktober 2013 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung aus dem Jahre 2000 nicht mehr vorlägen. Zum einen sei 13 Jahre nach der Ausreise des Klägers nicht mehr von einem Interesse türkischer Sicherheitskräfte an der Person des Klägers in Zusammenhang mit den damaligen Aktivitäten auszugehen. Zudem stehe eine menschenrechtswidrige Behandlung heute bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr zu befürchten. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen.

4

Der Kläger teilte daraufhin mit, dass die türkischen Sicherheitskräfte nicht jedes Interesse an einer Verfolgung seinerseits verloren hätten. Zudem habe sich der zwischenzeitlich etwas zur Ruhe gekommene Konflikt zwischen den Konfliktparteien wieder verschärft. Es gebe keinerlei wesentliche Anzeichen für ein Umdenken der türkischen Kräfte im Umgang mit dem kurdischen Volk und ihren demokratisch gewählten Volksvertretern. Von einer dauerhaften Verbesserung der Situation der Menschenrechtslage in den kurdischen Gebieten könne keine Rede sein.

5

Mit Bescheid vom 13.12.2013 widerrief die Beklagte die Anerkennung als Asylberechtigter vom 12.12.2002. Zudem wurde die mit Bescheid vom 12.12.2012 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Zugleich wurden die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Widerruf wurde dahingehend begründet, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Einreise des Klägers im Jahre 2000 und der asylrechtlichen Begünstigung im Jahre 2002 hätten sich die Menschenrechtssituationen und die Sachlage erheblich und nachhaltig verändert. Dem Auswärtigen Amt sei in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei.

6

Der Kläger hat am 19.12.2013 Klage erhoben.

7

Er macht geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Jahre 2002 zwar geändert hätten. Allerdings könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Kläger unbehelligt in seine Heimat zurückkehren könne. Ein rechtmäßiger Widerruf, der mit den Veränderungen im Herkunftsland begründet werde, setze voraus, dass die Veränderungen erheblich und nicht nur vorübergehender Natur seien. Vorliegend seien jedenfalls die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderung zu stellen seien, nicht erfüllt. Es wird insoweit auf das Urteil des OVG Schleswig vom 01.12.2011 - 4 LB 8/11 - verwiesen.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid vom 13.12.2013 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie verweist auf den in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbescheid.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Asylerstverfahrens und des Widerrufsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Eine Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

16

Die Klage ist zulässig und begründet.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).

19

Rechtsgrundlage für den erfolgten Widerruf ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 S. 1, S. 2 AsylVfG sind unionsrechtskonform im Lichte der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 10.10 -). Nach Art. 11 Abs. 1 Ziff. e der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedsstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedsstaat in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist.

20

Aus der Spiegelbildlichkeit der Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beurteilen ist, ergibt sich, dass auch für den Widerruf darauf abzustellen ist, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (OVG Schleswig, Urteil vom 11.12.2011 - 4 LB 8/11 -).

21

Die für den Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG erforderliche erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Asylanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. Gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung muss sich durch neue Tatsachen eine signifikante und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, weil reiner Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt (OVG Schleswig, aaO).

22

Das OVG Schleswig ist in seinem Urteil vom 11.12.2011 - 4 LB 8/11 - insbesondere unter Auswertung des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes 2011 zu der Erkenntnis gelangt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Jahre 2002 geändert hätten. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre in der Türkei sei hiernach durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet, der wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst habe und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahle. Ob die festgestellten Veränderungen in der Türkei auch erheblich sind, ist vom OVG Schleswig im Urteil vom 11.12.2011 offen gelassen worden. Es wurde aber festgestellt, dass die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderungen zu stellen sind, nicht erfüllt sind. Sind - wie im vorliegenden Fall der Türkei - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Asylanerkennung führen sollen, so sind an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können (OVG Schleswig, aaO).

23

Das Gericht kommt auch vorliegend zu dem Schluss, dass die für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers zu fordernde Stabilität der Veränderungen nicht erreicht ist.

24

Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es gegenüber der vom OVG Schleswig im Jahre 2011 betrachteten Lage in der Türkei ausweislich des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 15.07.2014 zu deutlichen Verschlechterungen in rechtsstaatlicher Hinsicht gekommen ist. Ausweislich des Lageberichtes ist der Transformations- und Reformprozess in der Türkei aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art „Kulturkampf“ innerhalb des religiös-konservativen Lagers weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen, wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz (Seite 6). Der Druck auf regierungskritische Kreise hat sich deutlich erhöht (S. 10). Durch ein am 15.02.2014 verabschiedetes Reformgesetz wurde der hohe Rat der Richter und Staatsanwälte einer stärkeren Kontrolle des Justizministeriums unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt (S. 18). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (S. 27). Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- und Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angabe von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2012 insgesamt 548 (2011: 207, 2010: 161) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (S. 27). Für die ersten 8 Monate 2013 gibt der TIHV insgesamt 411 Personen an, die im selben Jahr gefoltert oder misshandelt worden sind (S. 28). Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem.

25

Hinzu kommt, dass die Türkei im Juli diesen Jahres den Friedensprozess mit den Kurden für gescheitert erklärt hat. Dies führt jedenfalls dazu, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei zuspitzt. So brannte in der Nacht vom 08. auf den 09. September 2015 die Zentrale der Kurdenpartei „HADEP“ und auch in anderen Städten gab es Krawalle (Spiegel Online vom 09.09.2015).

26

Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können (OVG Schleswig, aaO). Im vorliegenden Einzelfall ist für den vorverfolgt ausgereisten Kläger, für den ein nicht unerhebliches Risiko der erneuten Misshandlung im Falle der Wiedereinreise in die Türkei verbleibt, die zu fordernde Nachhaltigkeit der Veränderungen nicht erreicht.

27

Aus der Entscheidung folgt zugleich, dass der Bescheid insgesamt aufzuheben ist, d. h., dass auch die negative Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft, zum subsidiären Schutzstatus und zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG der Aufhebung unterliegt, da die negativen Feststellungen der positiven Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, welche Bestand hat, widersprechen würde.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/12/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 07. April 2009 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 wird aufgehoben. Gerichtskosten (Gebühren und Au
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.