Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Mai 2016 - 7 A 272/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0527.7A272.14.0A
published on 27/05/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Mai 2016 - 7 A 272/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Rücktrittsantrages für den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

2

Die am … geborene Klägerin ist … Staatsangehörige und studiert seit dem Wintersemester 2003/2004 an der …-Universität zu A-Stadt Medizin. Im Sommersemester 2005 meldete sich die Klägerin erstmals bei dem Beklagten zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (damalige Bezeichnung: Ärztliche Vorprüfung) an. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Aufgrund eines fehlenden Leistungsnachweises wurde die Klägerin von dem Beklagten nicht zur Prüfung zugelassen. Im Sommersemester 2007 nahm die Klägerin erstmals ohne Erfolg an der Prüfung teil. Die Approbationsordnung für Ärzte sieht in diesen Fällen fortan keine freie Entscheidung hinsichtlich des nächsten Prüfungstermins, sondern Ladungen von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum vor. In der Folgezeit wurde die Klägerin dann für die turnusmäßig anstehenden Prüfungstermine zur ersten Wiederholungsprüfung geladen, trat von diesen vor deren Antritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit mit ärztlichem Attest zurück. Im Sommersemester 2009 nahm die Klägerin ohne Erfolg an der mündlich-praktischen Prüfung teil, von der schriftlichen Prüfung trat sie wegen Erkrankung zurück. Aufgrund der krankheitsbedingten Rücktritte ordnete der Beklagter im September 2009 an, künftige Rücktritte von einer gutachterlichen Stellungnahme abhängig zu machen. In der Folgezeit wurde die Klägerin erneut von Amts wegen zu weiteren Prüfungen geladen, die sie wegen verschiedener Erkrankungen nicht wahrnahm. Diese Erkrankungen belegte sie mit Attesten oder Gutachten. Die Rücktritte wurden genehmigt. Im März 2011 absolvierte die Klägerin dann erfolgreich die erste Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils. Von der zweiten Wiederholungsprüfung des mündlich-praktischen Teils trat sie krankheitsbedingt zurück. Die zweite Wiederholungsprüfung trat die Klägerin unter Vorlage von Attesten und Gutachten in der Folgezeit krankheitsbedingt nicht an. Die Antragsstellerin litt in dieser Zeit unter verschiedenen Belastungsreaktionen und akuten depressiven Erkrankungen. Die ärztlichen Diagnosen zeigten dabei unterschiedliche Ursachen. Die Klägerin befand sich sowohl in ambulanter als auch in stationärer Behandlung.

3

Mit Schreiben vom 24.02.2014 wurde die Klägerin von dem Beklagten erneut zur Prüfung geladen. Der Termin war am 25.03.2014. Zu diesem Zeitraum befand sich die Klägerin in … . Auch dort suchte sie medizinische Hilfe. Es wurde ein „akuter Abbau eines depressiven Stands, welcher im Rahmen einer wiederkehrenden Depression“ eingetreten war, diagnostiziert. Die Klägerin wurde ab dem 01. März 2014 für einen Monat krankgeschrieben und war prüfungsunfähig. Die behandelnden Ärzte hatten keine grundsätzlichen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Arztberuf.

4

Mit Bescheid vom 30.04.2014, zugegangen am 02.05.2014, lehnte der Beklagte den wiederholten Rücktrittsantrag der Klägerin von dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 25.03.2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die vorangegangenen Prüfungsrücktritte Bezug genommen. Es läge ein sog. Dauerleiden vor, welches Anlass zu der Vermutung gäbe, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, das Medizinstudium weiterzuführen und abzuschließen. Die Klägerin habe keinen wichtigen Rücktrittsgrund nachgewiesen. Die Prüfung gelte nach §§ 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 19 ÄAppO als nicht bestanden.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.05.2014 Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie nicht an einer Depression i.S. eines Dauerleiden leide, es gebe bei ihr keine Hinweise auf eine manifeste Grunderkrankung, die die Prüfungs- bzw. Studiumsfähigkeit generell aufheben würde. Ihre Behandlung sei in letzter Zeit in … fortgesetzt und mit gutem Ergebnis beendet worden, wie sich aus dem neuen Attest der behandelnden Ärzte (vom 05.06.2014) ergebe.

6

Am 23.10.2014 erging der Widerspruchsbescheid. Zur Begründung des am 25.10.2014 zugegangenen Bescheides verweist der Beklagte unter anderem auf die zahlreichen vorherigen Prüfungsrücktritte. Außerdem führt er unter anderem aus, dass er insgesamt 13-mal den Rücktritt bewilligt habe. Es läge ein sog. Dauerleiden vor.

7

Die Klägerin hat am 24.11.2014 Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

8

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie die Leidensgeschichte der Klägerin im Einzelnen aus. Insbesondere handele es sich um kein sog. Dauerleiden. Außerdem rekurriert sie auf Geldnöte sowie familiäre Drucksituationen, insbesondere den Versuch, die Klägerin im Jahre 2012 zu verheiraten. Die Klägerin sei außerdem als studentische Hilfskraft im Präparier-Kurs tätig und habe bereits mit dem Verfassen ihrer Promotionsschrift begonnen. Die Leistungsnachweise habe sie fast alle im ersten Anlauf bestanden. Alle Ärzte bescheinigten der Klägerin grundsätzliche Prüfungstauglichkeit.

9

Die Klägerin habe sich inzwischen auf Anordnung der Ausländerbehörde einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.01.2016 werde der Klägerin eine deutliche Stabilisierung attestiert und empfohlen einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Erst wenn dieser Prüfungsversuch scheitern sollte, müsse von einer anhaltenden Studierunfähigkeit ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Frage des Dauerleidens noch einmal zu überdenken.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014, ihr zugegangen am 25.10.2014, aufzuheben und den Beklagter zu verpflichten, ihren Rücktritt vom mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 25.03.2014 zu genehmigen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist das Landesamt vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014. Zudem führt es aus, die Klägerin habe trotz des Wissens um die rechtlichen Konsequenzen Therapien vorzeitig beendet oder in nicht ernsthafter, angemessener Weise durchgeführt. So habe sie die psychologische Therapie nicht ausreichend weitergeführt oder einen stationären Klinikaufenthalt vorzeitig beendet ; bisher vereinzelt durchgeführte Therapien wären mit vorsichtiger positiver Prognose abgeschlossen worden, die sich im Nachhinein aber stets als unzutreffend erwiesen hätten.

15

Mit Beschluss vom 20.07.2015 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 09.09.2015 - 3 O 43/15).

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

18

Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides im Hinblick auf das Nichtbestehen der Prüfung gem. §§ 18 Abs. 2, 19 ÄAppO begehrt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Indes erweist sich die Ablehnung des Rücktritts von der Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass sie keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts hat und damit auch nicht auf Aufhebung des Nichtbestehensbescheides.

19

Maßgeblich ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da sich aus dem materiellen Recht nichts Anderes ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn. 29 ff m.w.N. zum Meinungsstand).

20

Der Nichtbestehensbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts vom zweiten und letzten Wiederholungsversuch der mündlich-praktischen Prüfung.

21

Anspruchsgrundlage für die Gewährung des Rücktritts von der streitgegenständlichen Prüfung sind die Vorschriften des § 18 Abs. 1 S. 3 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) (ÄApprO) i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG. Nach diesen Normen ist die Genehmigung vom Rücktritt nur zu erteilen, wenn u.a. ein wichtiger Grund vorliegt.

22

Nach diesen Normen müssen die Rücktrittserklärung unverzüglich erklärt sowie die Gründe für den erklärten Rücktritt der zuständigen Stelle gegenüber bekannt gegeben werden. An die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung ist es unabdingbar, dass die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge zum angesetzten Prüfungstermin auch tatsächlich erscheinen, da anderenfalls ein geordnetes Prüfungsverfahren nicht gewährleistet ist (BVerwG, B. v. 14.03.1989 - 7 B 39.89 - NVwZ-RR 1989, 478). Diese Voraussetzungen liegen noch vor. Die Klägerin hat ihren Rücktritt unverzüglich sowie die hierfür maßgebenden Gründe der zuständigen Stelle gegenüber erklärt.

23

Jedoch besteht kein wichtiger Grund i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 3 ÄApprO. Ein wichtiger Grund für einen Prüfungsrücktritt liegt dann vor, wenn dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.9.1997 – 9 S 1168/87 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich mangels eines insoweit behördlichen Beurteilungsspielraumes um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Bedeutung des Begriffs des wichtigen Grundes gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 ÄApprO ist nicht zuletzt mangels Vorliegens eines behördlichen Ermessensspielraums eng auszulegen.

24

Eine Prüfungsunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Rücktrittsgrund zu begründen. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. etwa Niehues u.a., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 249).

25

Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist daher, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die normale Leistung des Prüflings widerspiegelt und seine Erfolgschancen so in unzumutbarer Weise geschmälert wären. Eine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinn kann nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Dies ist bei einem die Prüfungsfähigkeit ausschließenden Dauerleiden der Fall. Derartige Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85 – in: NVwZ 1986, 377).

26

Bei Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe liegt bei der Klägerin keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, so dass der Rücktritt von der Prüfung nicht zu gewähren ist.

27

Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass in den mit dem Rücktrittsgesuch eingereichten ärztlichen Bescheinigungen unter anderem auch auf eine bestehende Prüfungsangst abgestellt worden ist und diese daher als eine wesentliche Ursache der Beeinträchtigung erscheint. Prüfungsängste berechtigen regelmäßig aber nicht zum Rücktritt, weil es auch zum Wesen einer Prüfung gehört, die Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.1994 – 7 C 27/84 -, juris). Ob dagegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein Dauerleiden zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 03.07.1995 – 6 B 34/95 -, juris ; Niehues, a.a.O., Rn. 258). Ein solches Dauerleiden liegt hier vor.

28

Es ist zwar von einem Krankheitswert der Beeinträchtigung auszugehen. Das attestierte Krankheitsbild ist aber angesichts der ausgewiesenen drohenden Chronifizierung und der allenfalls mittelfristig bestehenden Möglichkeit einer Reintegration ins Berufs- und Studienleben als ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Dauerleiden zu qualifizieren. Demzufolge war der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und ihrer privaten Interessen die Prüfungsteilnahme nicht unzumutbar. Insgesamt trat die Klägerin 13-mal durch genehmigte Rücktritte von der Prüfung zurück. Zwar sind nicht alle 13 dieser Rücktritte aufgrund der Diagnose „Depression“ beantragt worden. Jedoch ist die überwiegende Zahl hierauf zurückzuführen. Seit dem Frühjahr 2010 war die Diagnose „Depression“ der ausschließliche Grund für die Rücktritte. Die Klägerin leidet seit Juli 2008 an der oben genannten Erkrankung. Diese Erkrankung prägt im Erscheinungsbild eines Dauerleidens als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft seit langem die generelle physische und psychische Leistungsfähigkeit der Klägerin. Wenn sich solche Einschränkungen im Prüfungsergebnis negativ ausdrücken, so wird dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt.

29

Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt daher nicht die Rücksichtnahme auf außergewöhnliche Belastungen des Prüflings, wenn dieser während der Prüfung unter Beweis stellen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und im Hinblick auf den zukünftigen Beruf als Arzt späteren Stress- und sonstigen höheren Anforderungen dieses Berufs gewachsen ist. Die psychische Belastbarkeit stellt ein nicht nur bedeutendes Moment für die Überprüfung der Befähigung zum Arztberuf dar, darüber hinausgehend ist eine solche Belastbarkeit eine für den Arztberuf zwingende, notwendige und prägende Voraussetzung.

30

Auch für die Klägerin günstige Umstände führen im Rahmen der Abwägung im Kontrast zu den Grundsätzen der Chancengleichheit aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip in Gestalt der Rechtssicherheit aus Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG zu keinem anderen Ergebnis. Zwar stellen die behandelnden Ärzte eine Heilung in Aussicht; jedoch bleibt eine solche höchst ungewiss. Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung war nicht erforderlich, das Dauerleiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unheilbar zu qualifizieren. Es genügt bereits schon, dass die Heilung offen und ungewiss ist. Denn schon dann ist auf nicht absehbarer Zeit eine Prüfung ohne diese Beeinträchtigung nicht möglich (vgl. insoweit auch BVerwG B. v. 13.12.1985 – 7 B 210/85 -, Rn. 7, juris, OVG NW, Beschluss vom 28.04.2010 - 14 A 546/10 -, juris). Das vorgelegte Attest vom 05.06.2014 bescheinigt keine Heilung in absehbarer Zeit. Lediglich ist dort von einem „vorübergehenden Abklingen der Symptome“ die Rede. Es wird keine zeitnahe positive Heilungsprognose gestellt, sondern vielmehr ein schwerer depressiver Rückfall durch Beendigung des Studiums wegen Ablehnung des Rücktritts prognostiziert.

31

Auch unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.01.2016 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde zu Unrecht von einem Dauerleiden ausgegangen ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass diese Stellungnahme in einem ausländerrechtlichen Zusammenhang erstellt worden ist. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Oktober 2014 enthält die Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte, sondern spricht davon, dass es inzwischen zu einer Stabilisierung der Klägerin gekommen sei und will auf einen weiteren Prüfungsversuch abstellen, wobei bei einem erneuten Scheitern von anhaltender Studierunfähigkeit ausgegangen werden soll. Die Stellungnahme gibt für eine Würdigung der Situation im Oktober 2014 also nichts her und keinen Hinweise darauf, dass damals zu Unrecht von einem Dauerleiden ausgegangen worden ist. Im Gegenteil hält die amtsärztliche Stellungnahme auch gegenwärtig eine anhaltende Studierunfähigkeit für möglich.

32

Eine derartige Erkrankung rechtfertigt zwar möglicherweise eine Beurlaubung, sie kann nach den bereits dargestellten Maßstäben, insbesondere gemäß den grundgesetzlichen Wertungen regelmäßig aber nicht als ein zum Rücktritt berechtigender Prüfungsunfähigkeitsgrund anerkannt werden.

33

Auch ein Absehen von einer weiteren Ladung zur Prüfung war von dem Beklagten nicht geboten. Auch unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21.01.2016 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde zu Unrecht von einem Dauerleiden ausgegangen ist. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass diese Stellungnahem in einem ausländerrechtlichen Zusammenhang erstellt worden ist. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Oktober 2014 enthält die Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte, sondern spricht davon, dass es inzwischen zu einer Stabilisierung der Klägerin gekommen ist und will auf einen weiteren Prüfungsversuch abstellen, wobei bei einem erneuten Scheitern von anhaltender Studierunfähigkeit ausgegangen werden soll. Die Stellungnahme gibt für eine Würdigung der Situation im Oktober 2014 also nichts her und keinen Hinweise darauf, dass damals zu Unrecht von einem Dauerleiden ausgegangen worden ist. Im Gegenteil hält die amtsärztliche Stellungnahme auch gegenwärtig eine anhaltende Studierunfähigkeit für möglich.

34

§ 16 Abs. 2 S. 2 ÄAppO dient einem anderen Zweck und wird vom Beklagten praktiziert. Eine Beurlaubung wäre durch die Hochschule auszusprechen gewesen, das Prüfungsamt war nach § 20 Abs. 2 ÄAppO gehalten, die Klägerin von Amts wegen zu den Wiederholungsprüfungen zu laden.

35

Aus den durch den Beklagten für die Klägerin 13-mal vorherigen gewährten Rücktritten von der Prüfung kann nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung für Letztere ebenfalls nichts Rechtserhebliches hergeleitet werden. Zunächst ist schon gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 ÄApprO kein Ermessensspielraum eröffnet, in welchem eine solche verwaltungsbezogene Selbstbindung ermessenslenkende Wirkungen zeitigen könnte. Darüber hinaus besteht angesichts der Einzelfallbezogenheit der jeweiligen vorangegangenen Entscheidungen auch keine tatsächlich gleich handhabbare Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt.

36

Nicht als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne anzuerkennen sind darüber hinaus auch im allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings gehörende Leistungsminderungen durch Prüfungsstress oder Examensangst, weil derartige Belastungen zum typischen, grundsätzlich jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen gehören. Insoweit sind dementsprechend die Geldnöte der Klägerin sowie familiäre Drucksituationen als zum Risikobereich des Prüflings gehörend einzuordnen. Die Nichtanerkennung allgemeiner Examensängste - beziehungsweise Prüfungsstress als Prüfungsunfähigkeitsgründe im rechtlichen Sinne - gebieten letztlich die Grundsätze der Chancengleichheit als spezielle Ausgestaltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit, als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.