Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2016 - 7 A 191/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0913.7A191.15.0A
bei uns veröffentlicht am13.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Masterarbeit im Studiengang Master Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach der Prüfungs- und Studienordnung der Universität F... für die Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt an Realschulen mit dem Abschluss Master of Education vom 13.11.2009 (ausgefertigt am 12. Februar 2010 -PrüfO 2009-).

2

Die Klägerin nahm ihr Masterstudium zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten in dem Studiengang Master Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Fächerkombination Textillehre/Germanistik auf. Dem Studium lag zu Studienbeginn die „Prüfungs- und Studienordnung für die Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt an Realschulen mit dem Abschluss Master of Education“ vom 12.02.2010 zugrunde. Nach der PrüfO (§ 5 Abs. 1 PrüfO 2009) beträgt die Regelstudienzeit für den Studiengang der Klägerin zwei Semester.

3

Um das Studium abzuschließen, beabsichtigte die Klägerin seit längerer Zeit, ihre Masterarbeit zu erstellen. Hinsichtlich der Erstellung der Masterarbeit nahm die Klägerin ab März 2014 näheren Kontakt zu dem von ihr gewünschten Betreuer, Herrn Dr. …, auf. Beide einigten sich auf eine sehr aufwendige und anspruchsvolle Masterarbeit.

4

Im Juli 2014 wurde der Klägerin per E-Mail mitgeteilt, dass die PrüfO 2009 auslaufe und ab dem 01. Oktober 2014 die „Gemeinsame Prüfungs- und Studienordnung der Universität F... vom 12.08.2013“ - im Folgenden: Gemeinsame Prüfungsordnung 2013 (GPrüfO 2013) - Anwendung auf ihren Studiengang finden werde. Diese Änderung wurde zudem auch auf der Informations-Homepage der Beklagten bekanntgegeben.

5

Der Antrag der Klägerin zu Anmeldung der Masterarbeit wurde durch das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Beklagten per E-Mail vom 02. März 2015 zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Anmeldung nach der seinerzeit gültigen PrüfO 2009 nicht mehr möglich sei, da diese bereits zum 30.09.2014 ausgelaufen sei.

6

Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom 20.03.2015 den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn Prof. Dr. …, eine außerordentliche Zulassung zur Masterarbeit nach der PrüfO 2009 zu ermöglichen, sowie einen schriftlichen Bescheid in der Angelegenheit bis zum 02.04.2015. Zudem gab die Klägerin am 27.03.2015 eine eidesstattliche Erklärung darüber ab, dass ihr seitens des Servicezentrums für Prüfungsangelegenheiten für alle Bachelor- und Musterstudiengänge der Beklagten fernmündlich mitgeteilt worden sei, der Wechsel von der PrüfO 2009 hätte keinerlei Auswirkungen auf die Anmelde- und Abgabefristen der Masterarbeit, und diesbezüglich ebenfalls kein Hinweis durch den betreuenden Dozenten erfolgte. Die Klägerin konnte sich nach dem 01.10.2014 problemlos für die kommenden Semester zurückmelden.

7

Die Klägerin legte am 27.03.2015 Widerspruch gegen die Versagung der Anmeldung vom 02.03.2015 ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass sie sämtliche Leistungsnachweise, bis auf die Masterarbeit, erbracht habe. Bereits seit März 2014 habe sie mit dem Betreuer der Arbeit, Dr. …, in Kontakt gestanden und schon erhebliche Vorarbeiten geleistet. Der Klägerin sei telephonisch vom Prüfungsamt mitgeteilt worden, dass die neue Prüfungsordnung keine Relevanz für ihr Studium habe. Die Klägerin habe sich auch problemlos zurückmelden können. Die Übergangsregelung sei rechtswidrig, da die Interessen der Hochschule auch durch eine längere Übergangsfrist erreicht werden könnten. Dies ergebe sich auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, sowohl im Hinblick auf die telephonische Auskunft als auch dahingehend, dass der Betreuer Dr. … keinerlei Hinweise gegeben habe.

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.09.2015, eingegangen am 23.09.2015, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass es sich nicht wie dargestellt um ein Auslaufen des Studienganges handele, sondern um die Anwendung einer neuen Prüfungs- und Studienordnung, nach der die Klägerin ebenfalls den angestrebten Abschluss erlangen könne. Weiterhin könne die Beratung bzw. fehlende Beratung durch den Betreuer der Masterarbeit, Herrn Dr. …, nicht zu einer Verzögerung der Ausarbeitung geführt haben, da die Klägerin bereits in den zurückliegenden fünf Jahren die Masterarbeit hätte beenden können. Bei der durch das Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten getätigten Aussage, die schon nicht rekonstruierbar sei, handele es sich zumindest nicht um eine Zusicherung nach § 108 a LVwG. Die Klägerin sei zudem hinreichend auf den Auslauf der Prüfungs- und Studienordnung hingewiesen worden. Ein Vertrauenstatbestand, der das Interesse der Beklagten an der Neuformulierung der Prüfungsordnung überwogen hätte, bestehe zudem nicht, da die getroffene Übergangsregelung in § 30 Abs. 1 lit. c der GPrüfO 2013 verhältnismäßig und somit nicht rechtswidrig sei. Ein Zeitraum von zwei Semestern zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Prüfungsordnung sei ausreichend.

9

Die Übergangsregelung in § 30 Abs. 1 lit. c der Gemeinsamen Prüfungs- und Studienordnung vom 12.08.2013 (NBl. HS MBW Schl.-H. 2013, S. 65) lautet wie folgt:

10

„(1) Diese Gemeinsame Prüfungs- und Studienordnung gilt

11

(a) …

12

(b) …

13

(c) für Studierende, die den Master of Education für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder den Master of Education für das Lehramt an Realschulen im Wintersemester 2012/2013 bzw. Sommersemester 2013 und davor aufgenommen haben, ab dem Wintersemester 2014/2015.

14

(2) …“

15

Die Klägerin hat am 23.10.2015 Klage erhoben.

16

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin einen Anspruch auf Beendigung des Studiums nach der PrüfO 2010(2009) habe, da die GPrüfO 2013 rechtswidrig und nichtig sei. Zum einen würden die Übergangsbestimmungen dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin nicht ausreichend Rechnung tragen und zum anderen verstießen sie gegen das Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG SH) als höherrangiges Recht.

17

Die Übergangsvorschrift § 30 Abs. 1 lit. c GPrüfO gelte für alle Studierenden die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015, mithin ab dem 01.10.2014, aufgenommen hätten. Die Übergangszeit betrage lediglich zwei Semester, was der Regelstudienzeit entspreche. Prüfungsordnungen mit einer längeren Übergangszeit seien für rechtmäßig erachtet worden. Im vorliegenden Fall sei besonders zu beachten, dass die Regelstudienzeit nur zwei Semester betrage. Daher könne für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Übergangsregelung nicht nur auf die Regelstudienzeit abgestellt werden. So müsse berücksichtigt werden, dass im Rahmen dieser Regelstudienzeit Nachteile kaum ausgeglichen werden könnten. Dies gelte für die Wiederholung von Modulprüfungen, aber auch die Masterarbeit könne ein zweites Mal wiederholt werden. Ein Studierender benötige also deutlich mehr Zeit für die Durchführung seines Studiums, wenn sich Schwierigkeiten ergäben. Die Übergangsfrist müsse zumindest drei Semester umfassen. Hätte die Beklagte diese Übergangsregelung gewählt, hätte die Klägerin sich zur Masterarbeit bis zum 30.03.2015 anmelden können.

18

Die GPrüfO enthalte auch keine Härtefallregelungen, die dem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin Rechnung trügen. Die Interessen der Universität an einer Veränderung des Studienangebotes könnten zudem auch durch eine längere Übergangsfrist erreicht werden. Im vorliegenden Fall seien zusätzliche Vertrauensschutzgesichtspunkte gegeben. So hätten die Mitarbeiter im Prüfungsamt gegenüber der Klägerin geäußert, dass die neue Prüfungsordnung auf die Anmeldung ihrer Masterarbeit keinen Einfluss habe. Auf diese Aussage habe sich die Klägerin verlassen. Zudem verstoße die Übergangszeit von lediglich einem Jahr gegen § 52 Abs. 7 Nr. 5 HSG SH. Danach dürfe eine Prüfungsordnung nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes sowie Zeiten der Elternzeit ermögliche.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 02. März 2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2015 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Masterarbeit im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen zuzulassen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2015 und trägt ergänzend vor, dass die Übergangsbestimmungen der GPrüfO 2013 nicht rechtswidrig seien, da eine Abschlusserlangung innerhalb der Regelstudienzeit möglich sei. Zudem hätte die Klägerin bereits zum Ende des Sommersemesters 2010 ihr Studium abschließen können und bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der PrüfO 2009 am 30.09.2014 habe ihr dafür bereits die vierfache Regelstudienzeit zur Verfügung gestanden. Außerdem habe die Klägerin gegen § 22 der PrüfO 2009 verstoßen, da sie ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit mit der Masterarbeit abgeschlossen habe. Die Übergangsbestimmung sei sowohl mit § 52 Abs. 7 Nr. 5 HSG SH als auch mit § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG SH vereinbar und eine übermäßige, unzumutbare Benachteiligung der Klägerin sei durch sie nicht gegeben.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

26

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Masterarbeit nach der PrüfO 2009 im Wege einer Verpflichtungsklage, da sich die Anwendung der neuen Prüfungsordnung mit ihrer Übergangsregelung als rechtmäßig erweist und die Klägerin daher durch den Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO)

27

Ein Anspruch auf Zulassung zur Masterarbeit nach der PrüfO 2009 steht der Klägerin nicht zu. Dafür müsste die Klägerin rechtzeitig, also bis zum 30.09.2014, den Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit gestellt haben. Da dieser Antrag aber erst Anfang des Jahres 2015, folglich nach dem Ablauf des 30.09.2014, von der Klägerin gestellt wurde, fehlt es an den formellen Voraussetzungen der Zulassung und es kann schon kein Anspruch auf Zulassung nach der PrüfO 2009 bestehen.

28

Ein Anspruch auf Zulassung nach der PrüfO 2009 lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Übergangsregelung GPrüfO 2013 rechtswidrig ist. Diese ist rechtmäßig und insbesondere wird die Klägerin durch sie nicht übermäßig oder unzumutbar benachteiligt.

29

Grundsätzlich besteht kein Anspruch der Studierenden, dass die zu Beginn des Studiums oder der Ausbildung geltende Prüfungsordnung bis zum Abschluss nicht mehr geändert wird. Die Rechtsordnung lässt überdies sogar zu, dass Studiengänge auslaufen und die auf sie bezogenen Abschlüsse entfallen, sodass die Prüfungsordnungen aufzuheben sind (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 64). Sollen nun in der Prüfungsordnung neue, sich im Einzelfall für den Prüfling erschwerend auswirkende Voraussetzungen festgelegt werden, so muss der Satzungsgeber durch eine gesetzliche Übergangsregelung übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen vermeiden (vgl. nur Beschluss des BVerfG vom 03.11.1981 - Az.: 1 BvR 632/80 -, juris).

30

Die Übergangsvorschrift ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.

31

Die Übergangsvorschrift ist daran zu messen, ob sie mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und auch den Gesetzgeber bindenden Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist. Dieser Grundsatz ist aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet, wird aber im Prüfungsmaßstab in Fällen von berufsrelevanten Prüfungen entscheidend von den strengen Anforderungen geprägt, die Art. 12 Abs. 1 GG an gesetzliche Berufsregelungen stellt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26.08.1988 - 7 C 76/87 -, juris). Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufes eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Dieses Grundrecht kommt als unmittelbarer Prüfungsmaßstab auch für Regelungen über die Durchführung berufsbezogener Prüfungen in Betracht. Zwar steht im Prüfungsrecht im Allgemeinen der auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Grundsatz der Chancengleichheit im Vordergrund; hängt aber das Ablegen einer Prüfung eng mit dem späteren Berufsweg zusammen und ist der Prüfungserfolg Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Berufes, so kann durch Prüfungsregellungen auch der besondere Freiheitsraum berührt werden, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BVL 5/85 u. a. -, juris). Dabei ist der Gesetzgeber gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge soweit wie möglich sicherzustellen und dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Ungleichbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls eine übermäßige Benachteiligung zu vermeiden (vgl. BVerfG, a.a.O.)

32

Grundsätzlich ist dabei eine Stichtagsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Maßgeblich ist insofern, ob genügende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine solche Stichtagsregelung einzuführen. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es dem Gesetzgeber nicht, bei Übergangsregelungen Vergleichsgruppen zu bilden und diese unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, wenn hierfür sachgerechte Gründe vorliegen. Dabei ist der Grundsatz der Chancengleichheit und der des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Chancengleichheit fordert vom Gesetz- und Verordnungsgeber aber besonders dann, wenn bei Übergangsregelungen Ungleichbehandlungen unvermeidlich ist, jedenfalls übermäßige unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 74). Wie weit der Vertrauensschutz jeweils reicht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die individuelle Situation der davon Betroffenen, das Gewicht der vorgesehenen Änderungen und die Anpassungsmöglichkeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen beantwortet werden. Insofern bietet der Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht zwingend, Wiederholungsprüflinge von der Anwendung der neuen - für sie nunmehr ungünstigeren - Maßstäbe der Leistungsbewertung auszunehmen. Dies beinhaltet auch, an unterschiedliche Bedingungen angepasste Stichtagsregelungen vollziehen zu dürfen (vgl. Niehues a.a.O., Rn. 74, vgl. auch BayVGH, Urteil vom 03.03.2009 - 7 BV 08.3061 -, juris).

33

Die Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 lit. c der GPrüfO 2013 erweist sich als rechtmäßig, da die Übergangsregelung keine übermäßige, unzumutbare Benachteiligung der Klägerin beinhaltet.

34

Eine Konkretisierung der übermäßigen, unzumutbaren Benachteiligung erfolgte durch die Rechtsprechung dahingehend, dass im Falle eines Wechsels der Prüfungsordnung es entscheidend darauf ankommt, wie lange die Übergangszeit für bereits immatrikulierte Studierende bemessen ist (vgl. Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 30.01.2007, Az.: 8 TG 2850/06). Dieser Zeitraum hat eine solche Länge aufzuweisen, dass ausreichend Zeit für das Studium, die Prüfung und eventuelle Wiederholungsversuche besteht.

35

Aus der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 lit. c der GPrüfO 2013 ergibt sich, dass selbst denjenigen Studierenden, die ihr Studium zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommen haben, die Regelstudienzeit von zwei Semestern und zusätzlich weitere zwei Semester zur Verfügung stehen, um den Studiengang mit der Masterarbeit abzuschließen. Dadurch wird gewährleistet, dass selbst bei einem erfolglosen ersten und zweiten Versuch des Bestehens der Masterarbeit der dritte Wiederholungsversuch innerhalb dieser von der GPrüfO 2013 gewährten Übergangszeit bis zum 30.09.2014 hätte durchgeführt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 22 Abs. 3 PrüfO 2009 die Masterarbeit zum Ende des zweiten Studiensemesters abgeschlossen sein muss. Bei einem regelmäßigen Studienverlauf wären also auch Wiederholungsversuche einzelner Prüfungsteile innerhalb der Übergangsfrist möglich. Das Interesse der Hochschule nach einer Umgestaltung der Studiengänge nach den neuen gesetzlichen Vorgaben der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung überwiegt das Interesse von Studierenden auch nach längerer Zeit noch die Prüfungen nach altem Recht ablegen zu können. Dabei lassen sich keine festen Vorgaben für die Ausgestaltung einer Übergangsfrist machen, sondern bei diesem kurzen Studium von lediglich zwei Semestern ist eine Übergangsfrist von einem Jahr noch angemessen.

36

Es liegt in der Übergangsregelung auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Regelung des § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG SH ist nicht verletzt. Dies wäre der Fall, wenn es den bereits bei Inkrafttreten der GPrüfO 2013 eingeschriebenen Studierenden nicht mehr ermöglicht würde, den Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu erlangen. Den bereits eingeschriebenen und den ab dem Wintersemester 2012/2013 eingeschriebenen Studierenden wird die Möglichkeit des Abschlusses noch weitere zwei Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit ermöglicht, sodass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 6 Satz 8 HSG SH erfüllt sind.

37

Ebenfalls liegt in der Übergangsregelung kein Verstoß gegen § 52 Abs. 7 Nr. 5 HSG. Demnach darf eine Prüfungsordnung nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie Zeiten der Elternzeit ermöglicht. Der gesetzliche Mutterschutz beträgt gem. § 3 MuSchG sechs Wochen vor der Geburt und gem. § 6 MuSchG acht Wochen nach der Geburt, mithin insgesamt 14 Wochen. Legt man nun die Regelstudienzeit von zwei Semestern zuzüglich der weiteren zwei Semester zum Abschluss des Studiums zugrunde, so verbleiben für die Anfertigung und Korrektur der Masterarbeit rund 90 Wochen, so dass selbst noch Zeiten für eine Elternzeit zur Verfügung stehen. Die Regelung des § 52 Abs. 7 Nr. 5 HSG SH spricht auch nur davon, dass die Inanspruchnahme solcher Zeiten ermöglicht sein muss. Dies ist hier in ausreichendem Maße der Fall. Eine zwingende Berücksichtigung dieser Zeiten ist nicht vorgesehen und tatsächlich auch nicht möglich, da auf Grund der Vielfalt der unterschiedlichen Lebenssituationen sonst keine verbindliche Übergangsregelung getroffen werden könnte, sondern u.U. eine Prüfungsordnung auf Jahre hinaus anwendbar bliebe.

38

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sind die Studierenden dieses auslaufenden Studienganges rechtzeitig und ausreichend über die Umstellung informiert worden. Zum einen liegt keine fehlende bzw. falsche Beratung durch den Betreuer der Masterarbeit, Herrn Dr. …, vor. Als fehlerhaft wäre die Beratung dann anzusehen, wenn aufgrund der offengelegten Tatsachen eine falsche Handlungsalternative aufgezeigt worden wäre. Nach Angaben der Beklagten hat die Klägerin gegenüber dem Betreuer der Masterarbeit nicht geäußert, dass sie noch unter der PrüfO 2009 studiert und die Masterarbeit demzufolge bis zum 30.09.2014 angemeldet werden musste. Folglich kann schon keine fehlerhafte Beratung vorliegen, da der Betreuer lediglich unterlegenes Wissen hatte.

39

Zum anderen ergibt sich auch kein schützenswertes Vertrauen aus dem von der Klägerin vorgetragenen Telefonat mit dem Servicezentrum für Prüfungsangelegenheiten bezüglich der Abgabefrist der Masterarbeit. Dieses kann weder anhand des Vortrags der Klägerin noch anhand der eidesstattlichen Versicherung rekonstruiert werden, da Zeit- bzw. Personenangaben fehlen. Festgestellt werden kann allerdings, dass es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG handelt, da es schon an der hierfür erforderlichen Schriftform fehlt. Da die Klägerin aber auch weiterhin nach der GPrüfO 2013 die Möglichkeit hat, ihre Masterarbeit anzufertigen, kann insoweit lediglich die Richtigkeit der Aussage per se festgestellt werden.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2016 - 7 A 191/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2016 - 7 A 191/15

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2016 - 7 A 191/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,2. eine Ausnahme vom allgemeine

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.