Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2017 - 6 A 119/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0615.6A119.16.00
bei uns veröffentlicht am15.06.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Absicherung seines Grundstücks vor Überschwemmung durch Niederschlagswasser.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes A-Straße im Gebiet der Beklagten zu 3. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und befindet sich an der östlichen Seite der Kellerstraße, südlich der Einmündung des Ihlwegs. Südlich an das klägerische Grundstück grenzt eine Wiese, entlang deren östlicher Grenze aus Süden kommend der Kellergraben verläuft und in ein Rohrsystem übergeht.

3

Bei dem Kellergraben handelt es sich um ein Gewässer, das von Südosten aus dem Gemeindegebiet der Beklagten zu 2 nach Nordwesten in das Gemeindegebiet der Beklagten zu 3 fließt.

4

Die Beklagte zu 2 leitet Oberflächenwasser von bebauten und unbebauten Flächen, sowie aus an die Ortsentwässerung angeschlossenen Drainagen in den Kellergraben ein, der in ihrem Gemeindegebiet in weiten Teilen verrohrt ist. Am Rand der zusammenhängenden Bebauung der Beklagten zu 2 mündet das Regenwasser aus dem Kellergraben sowie aus zwei weiteren Strängen des Regenwassernetzes der Gemeinde in das Regenwasserrückhaltebecken „Pütjenweg“. Dieses ermöglicht eine Abflussmengendrosselung mittels Plattenschieber. Außerdem verfügt das Regenwasserrückhaltebecken über einen Notüberlauf.

5

Von dem Regenwasserrückhaltebecken wird das Wasser mit gedrosseltem Abfluss weiter in Richtung Norden abgeführt, es unterquert die Landstraße L 99 (Pinneberger Straße) durch einen DN 1200 mm Durchlass. Es schließt sich im weiteren Verlauf zwischen zwei Wohnhäusern eine Verrohrung DN 600 mm an, bevor die Rohrleitung in den offen verlaufenden Kellergraben mündet und durch einen Durchlass DN 1200 mm unter dem Niekampsweg weiter Richtung Norden geleitet wird.

6

Ab der Unterquerung der L 99 stellt der Grabenverlauf auf einer Länge von ca. 67 m die Gemeindegebietsgrenze zwischen den Beklagten zu 2 und 3 dar. In den offenen Kellergraben wird auf diesem Stück hauptsächlich der Oberflächenzufluss von überwiegend als Wiesen genutzten landwirtschaftlichen Flächen aus den Gebieten der Beklagten zu 2 und 3 eingeleitet.

7

Im Anschluss an das offene Grabenprofil tritt das Wasser des Grabens südöstlich des klägerischen Grundstücks in eine Rohrleitung DN 600 ein. Ab diesem Punkt verläuft der Kellergraben im Gebiet der Beklagten zu 3. Die Verrohrung des Kellergrabens ist mit Straßenseitengräben verbunden und erweitert sich unterirdisch auf eine DN 800 mm Leitung. An diese Verrohrung des Kellergrabens ist die auf dem Gebiet der Beklagten zu 3 gelegene Wohnbebauung angeschlossen. Über die Verrohrung fließt das Wasser weiter Richtung Norden und mündet in die Mühlenau, die das anströmende Wasser in Richtung Pinnau abführt.

8

Sowohl die Beklagte zu 3 als auch die Beklagte zu 2 haben in der Vergangenheit neue Baugebiete erschlossen bzw. vorhandene Bebauung verdichtet (Baugebiet Nr. 26 in A-Stadt und Baugebiet Nr. 71 in Rellingen). Das Baugebiet Nr. 26 im Gebiet der Beklagten zu 3 befindet sich zwischen der Kellerstraße und der Straße Burstah. Die östlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Flächen waren vor der Errichtung der Neubauten teilweise bereits bebaut, wiesen jedoch ein geringeres Geländeniveau auf.

9

Im Jahre 2008 wandte sich der Kläger erstmals schriftlich an den Beklagten zu 1 und informierte diesen darüber, dass vor Jahren das Fassungsvermögen der südöstlich seines Grundstückes ansetzenden Verrohrung des Kellergrabens ausreichend gewesen sei. In den vergangenen Jahren hätten die abzuführenden Wassermassen jedoch zugenommen. Es werde des Öfteren die östlich seines Grundstücks befindliche Wiese überflutet. Gleichzeitig stehe das Wasser vor seinem Grundstück. Im Frühjahr habe das Wasser vor seiner Terrassentür gestanden. Ein breiter Schwall von der Wiese bzw. dem Kellergraben kommend sei übergeflossen.

10

Es kam in der Folgezeit zu weiteren Überflutungen des Grundstücks des Klägers, unter Anderem am 22.05.2013.

11

Unter dem 15.11.2013 erstattete das Ingenieurbüro M. und S. GmbH ein Gutachten „hydraulischer Nachweis Kellergraben“ (Beiakte A). Dieses Gutachten hält fest, dass die Überflutungen auf dem Gebiet der Beklagten zu 3 nicht hauptsächlich dem Notüberlaufbeckenabfluss des Regenwasserrückhaltebecken „Pütjenweg“ zuordnen sind, sondern einerseits zu einem untergeordneten Teil in den zufließenden seitlichen Einzugsgebietsflächen sowie andererseits zum wesentlich maßgeblicheren Teil in dem zu geringen Abflussvermögen der auf dem Gebiet der Beklagten zu 3 vorhandenen Grabenverrohrung lägen (vgl. gutachten Beiakte A, S. 31, 37).

12

Maßnahmen zum Schutz des Grundstücks des Klägers wurden seitens der Beklagten bis heute nicht ergriffen.

13

Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig erhoben.

14

Zur Begründung trägt er vor, dass sich eine Haftung der Beklagten aus den Grundsätzen einer Amtshaftung, einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff, einer deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. einer Wirkungshaftung nach § 2 des Haftpflichtgesetzes ergeben. Der BGH habe in einem Urteil vom 27.01.1983 festgehalten, dass eine Haftung der Gemeinde aufgrund einer Amtspflichtverletzung möglich sei, da die Beklagten Gemeinden für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kanalisation einzustehen hätten. In einer anderen Entscheidung habe der BGH eine Haftung der Gemeinden für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung bejaht.

15

Durch die drohenden Überschwemmungsschäden sei letztlich das Eigentum des Klägers im Sinne des Artikels 14 GG gefährdet. Insofern bestehe ein Anspruch auf Abwehr unzumutbarer Belastungen auch bei Verletzung nicht nachbarschützender Vorschriften.

16

Die Vorschriften des WHG und des LWG hätten darüber hinaus nachbarschützende Drittwirkung. Es bestehe insofern ein Anspruch auf Hochwasserschutz aus den entsprechenden wasserrechtlichen Vorschriften und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie.

17

Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers sei zulässig und begründet. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Der Feststellungsantrag diene einer hoffentlich nicht eintretenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung aus Amtshaftungsgründen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, Vorsorge dafür zu treffen, dass das Grundstück des Klägers, A-Straße, A-Stadt/Schleswig-Holstein Regenereignis nicht überflutet wird,

20

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den Fall eines künftigen Regenereignisses und einer daraus folgenden Überschwemmung seines Grundstückes A-Straße, A-Stadt/Schleswig-Holstein sämtliche Schäden zu ersetzen, die auf das Regenereignis zurückzuführen sein werden.

21

Die Beklagten beantragen übereinstimmend,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagten zu 1 und 3 tragen zur Begründung ihres Abweisungsantrages vor, es sei kein Grund ersichtlich, aus dem der Beklagte zu 1 entsprechend der Klageanträge herangezogen werden könne. Der Beklagte zu 1 führe lediglich Aufgaben für die Beklagte zu 3 aus, er sei jedoch haftungsrechtlich von dieser zu trennen.

24

Unbeschadet dessen scheitere eine Heranziehung der Beklagten zu 1 und 3 daran, dass die gesamte Gewässerunterhaltungspflicht und die Einstandspflicht für etwa behauptete Schäden allein bei dem zuständigen Wasserverband liegen. Dieser habe die Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Zentrale Aufgabe sein der Bau, die Unterhaltung und der Rückbau von Anlagen in und an Gewässern. Dies ergebe sich aus der Satzung des Wasserverbandes Mühlenau.

25

Außerdem sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung, Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff geltend machen. Es sei im Übrigen nicht zu erkennen, unter welchem rechtlichen Ansatz sich eine Haftung der Beklagten zu Ziffer 3 nach § 2 Haftpflichtgesetz (Rückstauschäden aus überfluten der Regenwasserkanalisation) ergeben könnte. Es sei außerdem nicht zu erkennen, dass Regenwasser aus dem Kanalnetz oder Regenrückhaltebecken der Beklagten zu Ziffer 3 ausgetreten und von dort auf das Grundstück des Klägers geflossen sein sollte.

26

Die Beklagte zu 2 trägt zur Begründung ihres Abweisungsantrages vor, es fehle ihr gegenüber an jeglicher Anspruchsgrundlage. Aus dem Umstand, dass sie das Regenwasserrückhaltebecken „Pütjenweg“ besitze, ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Dieses Becken solle allein das nachfolgende Gewässer, insbesondere vor Erosion schützen, indem es einen Zwischenpuffer für bestimmte Zuflusswassermengen aus den bebauten Bereichen darstelle und so die Fließgeschwindigkeit reduziere. Das Volumen des Beckens sei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen berechnet worden. Durch eine Vergrößerung des Regenwasserrückhaltebeckens ließe sich lediglich die Wahrscheinlichkeit des Notüberlaufs an sich verringern. Eine Verpflichtung zur Vergrößerung des Beckens gäbe es nicht. Das Regenrückhaltebecken werde auch rechtskonform betrieben.

27

Hinsichtlich des Hilfsantrages rügte sie die Zulässigkeit des Rechtsweges.

28

Die Berichterstatterin hat am 06.04.2017 einen Ortstermin durchgeführt.

29

Außerdem hat das Gericht eine Karte, die Verbandsgewässer des Wasserverbandes Mühlenau im Gebiet der Beklagten zu 3 kennzeichnet, vom zuständigen Dachverband, den Gewässer- und Landschaftsverband im Kreis D-Stadt, angefordert und erhalten. Der Gewässerplan weist den Kellergraben als Verbandsgewässer des Wasserverbandes Mühlenau (WL 30) aus.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten, der darauf gerichtet ist, dass diese Vorsorge dafür zu treffen, dass das Grundstück des Klägers bei Regenereignis nicht überflutet wird.

33

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Vorschriften des öffentlichen Wasserrechts.

34

Der Kläger kann zunächst nicht auf Grundlage von § 39 Abs. 1Satz 1 WHG, §§ 38, 40 Abs. 1 LWG oder §§ 50 ff. LWG von den Beklagten verlangen, dass diese auf ein verbessertes Abflussverhalten des Kellergrabens abzielende Unterhaltungsmaßnahmen ergreifen.

35

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, der sich auf die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG, §§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG, 40 Abs. 1 LWG stützt, kommt nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften haben die Träger der Gewässerunterhaltungslast die Erhaltung und Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses von Gewässern im Sinne des WHG und LWG zu besorgen.

36

Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gewässerunterhaltung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG der vom Kläger geschilderten Überflutungsproblematik seines Grundstückes vorbeugen könnte. Der Gutachter des Ingenieurbüros M. und S. GmbH hat im Gutachten vom 15.11.2013 festgehalten, dass die Überflutungsproblematik im Gebiet der Beklagten zu 3 im Wesentlichen auf das Abflussverhalten des im Gebiet der Beklagten zu 3 liegenden, verrohrten Teilstücks zurückzuführen ist. Im Gutachten heißt es insoweit, dass die Überflutungen auf dem Gebiet der Beklagten zu 3 nicht hauptsächlich dem Notüberlaufbeckenabfluss des Regenwasserrückhaltebecken „Pütjenweg“ zuordnen sind, sondern einerseits zu einem untergeordneten Teil in den zufließenden seitlichen Einzugsgebietsflächen sowie andererseits zum wesentlich maßgeblicheren Teil in dem zu geringen Abflussvermögen der auf dem Gebiet der Beklagten zu 3 vorhandenen Grabenverrohrung lägen (vgl. gutachten Beiakte A, S. 31, 37).

37

Unabhängig von der Frage, ob die § 39 Abs. 1Satz 1 WHG, §§ 38, 40 Abs. 1 LWG Normen darstellen, aus denen der Kläger einen Anspruch herleiten kann, wäre ein solcher Anspruch jedoch allenfalls gegen den zuständigen Wasserverbandes Mühlenau zu richten. Dies ergibt sich aus § 42 Abs. 1 LWG i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 1 der Satzung des Wasserverbandes Mühlenau.

38

§ 42 Abs. 1 LWG regelt, dass die Wasser- und Bodenverbände die Gewässerunterhaltungspflicht erfüllen. Sinn und Zweck der Norm ist, die tatsächlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Gewässerunterhaltung auszugleichen, die sich dadurch ergeben, dass nach § 40 Abs. 1 LWG die Unterhaltungspflicht mehrere Personen trifft, diese jedoch in der Regel nicht gemeinschaftlich handlungsfähig sind. Daher überträgt das Gesetz die Ausführung der Unterhaltungspflicht den Wasser- und Bodenverbänden, um eine sinnvolle, geordnete Übertragung sicherzustellen.

39

Das Verbandsgebiet des Wasserverbandes Mühlenau umfasst das Einzugsgebiet der Beklagten zu 3, vgl. § 1 Abs. 4 der Satzung Wasserverband Mühlenau. Der Kellergraben ist ein Verbandsgewässer, wie sich aus dem vom Gericht angeforderten Gewässerplan des ergibt. Auch § 3 Abs. 1 der Satzung des Wasserverbandes Mühlenau weist diesem die Aufgabe der Gewässerunterhaltung zu.

40

Auch auf § 50 Abs. 1 LWG lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Verbesserung des Abflussverhaltens des im Gebiet der Beklagten zu 3 liegenden Verrohrung nicht stützten. § 50 Abs. 1 LWG regelt, dass Anlagen in und an Gewässern von den Unternehmern so zu erhalten sind, dass nachteilige Einwirkung auf den Zustand ausgeschlossen sind, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.

41

Unabhängig davon, ob die im Gemeindegebiet der Beklagten zu 3 liegenden Verrohrung des Kellergrabens eine Anlage an oder in einem Gewässer im Sinne der § 36 WHG, § 50 Abs. 1 LWG darstellt, in welchem Verhältnis die Pflichten zur Unterhaltung von Anlagen und Gewässern stehen und wer zur Unterhaltung von Anlagen in diesem Sinne verpflichtet ist, ergibt sich ein Anspruch des Klägers aus dieser Norm nicht. § 50 Abs. 1 LWG stellt keine Norm dar, die dem Kläger einen Anspruch gegenüber dem Unternehmer im Sinne des § 50 LWG auf Ergreifen von Unterhaltungsmaßnahmen gewährt.

42

§ 50 Abs. 1 LWG dient ebenso wie die Gewässerunterhaltungspflicht der Erhaltung der wasserwirtschaftlichen Funktion des Gewässers. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, denn danach ist Ziel der in § 50 Abs. 1 LWG geregelten Unterhaltungspflicht, nachteilige Einwirkung auf den Zustand des Gewässers auszuschließen, den die oder der Unterhaltungspflichtige des Gewässers zu erhalten hat.

43

Diese Zielsetzung steht im Allgemeininteresse und begründet gerade keine subjektiven Rechte eines Einzelnen. Die wasserrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltung von Gewässern haben grundsätzlich nicht die Bestimmung und den Zweck, privaten Interessen zu dienen, auch wenn tatsächlich eine derartige Wirkung von ihnen ausgehen sollte (vgl. Schwendner, in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, 50. EL 2016, § 39 Rn. 14). Die Wahrnehmung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht wird insoweit nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht vorgenommen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, Az.: IV C 50.71, juris, Leitsatz 1, Rn. 9).

44

Aus den genannten Gründen scheitert auch ein Anspruch des Klägers auf Vergrößerung des Stauvolumens des Regenwasserrückhaltebeckens „Pütjenweg“ aus § 50 Abs. 1 LWG.

45

Der Kläger hat gegen die Beklagten ebenfalls keinen Anspruch auf Herstellung einer funktionsfähigen Abwasserbeseitigungsanlage auf Grundlage von § 30 LWG.

46

Zwar ist nach § 56 Satz 1 WHG Abwasser von den juristischen Person des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG überträgt die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung den Gemeinden als Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch die Verpflichtung, anfallendes Niederschlagswasser in Übereinstimmung mit § 55 WHG zu beseitigen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abschließende Wasser (Niederschlagswasser) als Abwasser im Sinne des Wasserrechtes zu qualifizieren.

47

Auch § 30 LWG stellt jedoch nach Auffassung der Kammer keine Norm dar, die dem Kläger einklagbare Rechte verleiht. Die grundsätzliche Pflicht zur Abwasserbeseitigung ergibt sich aus § 56 WHG. Dem WHG sind jedoch drittschützende Vorschriften wesensfremd. Zweck des Gesetzes ist es nicht, die Rechtstellung einzelner Personen zu verbessern, sondern entsprechend § 1 WHG die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage für den Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Nutzbares Gut zu schützen. Schutzobjekt des WHG sind damit die Gewässer. Der einzelne Mensch ist nach der Vorstellung des WHG nur Nutzer der Gewässer und hat Interessen, die mit dem Zweck des WHG in Ausgleich zu bringen sind.

48

§ 30 Abs. 1 Satz 1 LWG verfügt selbst über keinen eigenen materiellen Regelungsgehalt. Dieser dürfte sich vielmehr darin erschöpfen, den Gemeinden die in § 56 Satz 1 WHG enthaltene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung zu übertragen. Subjektive Rechte des Einzelnen verbürgt § 30 LWG insoweit nicht (vgl. i.E. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2004, Az.: 15 A 1130/04, BeckRS 2004, 22274.)

49

Auch besteht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Hochwasserschutz aus § 72 ff. WHG. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf die in den §§ 72 ff. WHG vorgesehenen Maßnahmen hat, bestünde ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegenüber den Beklagten. Die in §§ 73 ff. WHG enthaltenen Verpflichtungen zur Bestimmung von Risikogebieten, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten sowie Risikomanagementplänen und zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten richten sich nach § 105 Abs. 2 Nr. 3 an die die oberste Wasserbehörde, d.h. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

50

Der Kläger hat ebenfalls keinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagten. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und durch Richterrecht geprägt. Er ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip sowie der Abwehrfunktion der Grundrechte. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist grundsätzlich auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Handelns gerichtet. Er „ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert“ (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 4 C 24/91, juris Rn. 24).

51

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

52

Durch das hoheitliche Handeln ist kein für den Kläger rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der andauert. Die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes setzt voraus, dass in tatsächlicher Weise auf die rechtlich geschützte Sphäre des Klägers eingewirkt wurde. Dies kann hier zwar für einzelne Starkregenereignisse in der Vergangenheit in der Form angenommen werden, als dass sich zu diesem Zeitpunkt Wasser auf dem Grundstück des Klägers staute und insoweit sein Eigentum durch beschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigt wurde. Dieser Zustand liegt jedoch unstreitig im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) vor. Zu weiteren aktuell bestehenden Eigentumsbeeinträchtigungen hat der Kläger nicht vorgetragen.

53

Der Hilfsantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagten verpflichtet sind, in Zukunft noch eintretende Schäden zu ersetzen, ist unzulässig.

54

Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach mit einer Amtspflichtverletzung begründet, wäre dieser auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu stützen. Insoweit ist allerdings gemäß Art. 34 S. 3 GG zwingend der ordentliche Rechtsweg gegeben. Nach § 40 Abs. 2 VwGO ist der ordentliche Rechtsweg auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung eröffnet.

55

Außerdem fehlt dem Hilfsantrag das hier notwendige qualifizierte Feststellungsinteresse.

56

Der Kläger begehrt hier die Feststellung eines dem Grunde nach bestehenden Anspruches auf Ersatz von Schäden, die sich in der Zukunft aufgrund eines möglicherweise eintretenden schädigenden Ereignisses ergeben könnten. Das schädigende Ereignis ist jedoch noch nicht eingetreten. Der Kläger erhebt hier insoweit eine vorbeugende Feststellungsklage, die nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987, Az.: 3 C 53/85, juris Rn. 25).

57

Daran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Betroffene unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach § 19 Abs. 4 GG auf einen als ausreichen anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987, Az.: 3 C 53/85, juris Rn. 25). So liegt es hier. Der Kläger kann nach Eintritt des schädigenden Ereignisses noch immer seine Ansprüche geltend machen, ohne dass ihm durch ein Abwarten des Eintritts des Ereignisses Nachteile entstehen.

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2017 - 6 A 119/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2017 - 6 A 119/16

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2017 - 6 A 119/16 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 1 Zweck


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie2. das von Niederschlägen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah

Haftpflichtgesetz - HaftPflG | § 2


(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung


Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ander

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
2.
wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
3.
wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.