Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 4 B 176/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0921.4B176.17.00
bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.07.2017 gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 wird insoweit angeordnet, als der Antragsteller aufgefordert wird, einen Zinsbetrag in Höhe von 67,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

3. Der Streitwert wird auf 162,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 07.08.2017 wörtlich, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.07.2017 gegen das Leistungsgebot der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 anzuordnen.

2

Dieser Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, soweit sich das Schreiben auf die Aufforderung bezieht, einen Betrag von 257,22 € zu zahlen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO setzt voraus, dass ein wirksamer Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG vorliegt und dass ein gegen diesen Verwaltungsakt erhobener Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

3

Bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017, welches mit „Leistungsgebot“ überschrieben ist, handelt es sich in dem angegebenen Umfang nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Regelungswirkung, mithin an der Anordnung einer Rechtsfolge. Der materiell-rechtliche Gehalt des Schreibens erschöpft sich in der Wiederholung der bereits mit (Leistungs)Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2012 angeordneten Aufforderung zur Zahlung von 257,22 € und der Wiedergabe der kraft Gesetzes eingetretenen Voraussetzung für die Vollstreckung von Gebührenforderungen gegenüber dem Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger seiner im Jahr 2015 verstorbenen Mutter.

4

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine behördliche Maßnahme als Verwaltungsakt anzusehen ist, ist im Zweifel nicht, was die Behörde anlässlich ihrer Durchführung gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Sinngehalt der Maßnahme. Die bundesrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sind auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anzuwenden. Bei Verwaltungsakten kommt es, wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (natürliche Auslegung), sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 48.12 - juris, m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8.Auflage 2014, § 35 Rn 71 ff. m.w.N.).

5

Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 dient offensichtlich der Vorbereitung des Vollstreckungsverfahrens bezüglich der im Bescheid vom 17.07.2012 bezifferten Gebührenforderung in Höhe von 257,22 €. Objektiver Erklärungsinhalt des Schreibens ist insoweit die Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, einen Betrag in Höhe von 257,22 € innerhalb von einer Woche zu zahlen.

6

Die Verwaltungsaktqualität des Schreibens ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ein sog. Leistungsgebot im Sinne von § 254 Abgabenordnung (AO) bzw. eine Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 267 LVwG erlassen wollte.

7

Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Vollstreckung, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Bei dem Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen Verwaltungsakt, der den Ausspruch enthält, dass jemand steuerrechtlich etwas leisten soll (vgl. Werth, in: Klein, Abgabenordnung, 16. Auflage 2016, § 254 Rn 4 m.w.N.).

8

Der Erlass eines Leistungsgebots im Sinne von § 254 Abs. 1 Satz 1 AO durch die Antragsgegnerin war jedoch weder möglich noch erforderlich. Die rechtlichen Vorgaben für die Durchführung der Zwangsvollstreckung von kommunalen Abgabenforderungen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 262 ff. LVwG. In concreto regelt § 269 Abs. 1 LVwG unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung beginnen darf. Insbesondere bedarf es gem. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG eines Verwaltungsaktes, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). § 269 LVwG enthält nach Auffassung der Kammer eine abschließende Regelung über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, soweit sie – wie hier – anwendbar sind. Die Anwendung der Abgabenordnung ist insoweit ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Abgabenordnung (nur) im Übrigen sinngemäß anwendbar ist. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG regelt demgegenüber, dass auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben das Landesverwaltungsgesetz Anwendung findet. Die Anwendbarkeit der AO setzt demnach voraus, dass nicht bereits das Landesverwaltungsgesetz erschöpfende Regelungen für die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben bereithält. Die Vollstreckung von kommunalen Abgaben gem. §§ 262 ff. LVwG gehört zur Erhebung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG. Die ergänzende Anwendung von § 254 AO ist auch deshalb nicht erforderlich, weil insoweit keine Regelungslücke im LVwG besteht. Der Leistungsbescheid im Sinne von § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG und das Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO sind ihrem materiell-rechtlichen Gehalt nach identisch.

9

Der für den Beginn der Vollstreckung gem. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG erforderliche Leistungsbescheid besteht hier in dem mit „Abgabenbescheid 2012“ überschriebenem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2012.

10

Nach Auffassung der Kammer weist der benannte Bescheid eine rechtliche Doppelnatur auf. Trotz ihrer technischen Zusammenfassung handelt es sich bei dem Abgabenbescheid 2012 in der Sache um zwei Verwaltungsakte, die in ihrer rechtlichen Beurteilung voneinander zu trennen sind (vgl. zur Doppelnatur von Festsetzungs- und Leistungsbescheiden: Urteil der Kammer vom 11.10.2006 - 4 A 191/05 – n.v.; Fischer, in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG-SH, Stand: Februar 2008, § 269 Nr. 2). Zum einen enthält er die konkrete Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2012 für das Objekt in . Die Niederschlagswassergebühren wurden mit einem Betrag in Höhe von minus 106,89 € festgesetzt. Eine Vollstreckung dieses Betrages durch die Antragsgegnerin wäre nicht möglich, da er gewissermaßen ein Guthaben für den Gebührenschuldner festsetzt. Zum anderen enthält der Bescheid vom 17.07.2012 das Gebot, einen Betrag in Höhe von 257,22 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Bei diesem Betrag handelt es sich ausweislich der als „Kontoauszug“ überschriebenen Berechnung um eine Verrechnung von bereits festgesetzten Gebührenschulden, Rückständen bzw. Guthaben aus Vorjahren, berücksichtigten Zahlungen und der konkreten Gebührenfestsetzung. Insbesondere aus der Formulierung „Insgesamt zu zahlen“ ergibt sich nach Auffassung der Kammer eine (weitere) Regelungswirkung des Bescheides im Sinne der Verpflichtung des Adressaten, diesen Betrag zu zahlen. Diese Zahlungsaufforderung enthält zugleich die konkludente Aufhebung bereits zuvor gegen den Gebührenschuldner erlassene Zahlungsaufforderungen in den Bescheiden vom 01.02.2012 („noch zu zahlen: 228,20 €“) und 09.03.2012 („insgesamt zu zahlen: 364,11 €“). Beispielsweise enthält der Kontoauszug auf dem Bescheid vom 09.03.2012 unter „Rückstand/Guthaben“ den Betrag von 228,20 € und verrechnet diesen mit den weiteren benannten Posten. Dieser Betrag wurde bereits im Bescheid vom 09.02.2012 als konkreter Zahlungsbetrag angegeben. Da es sich nach dem Willen der Antragsgegnerin somit um eine laufende Verrechnung der festgesetzten Gebührenforderung mit bereits erfolgten Zahlungen und ggf. entstandenen Guthaben handelt, kann allein die zuletzt erlassene Zahlungsaufforderung Vollstreckungsgrundlage sein. Sowohl eine Vollstreckung aus der Zahlungsaufforderung im Bescheid vom 17.07.2012 in Höhe von 257,22 € als auch eine Vollstreckung zum Beispiel aus der Zahlungsaufforderung im Bescheid vom 09.03.2012 in Höhe von 364,11 € wäre nicht möglich. Der verobjektivierte Wille der Antragsgegnerin zur konkludenten Aufhebung bereits zuvor erlassener Zahlungsaufforderungen ergibt sich jedenfalls aus der Bezugnahme auf bisherige Festsetzungen und Rückstände bzw. Guthaben aus den Vorjahren in dem „Kontoauszug“.

11

Im Rahmen der Vollstreckung dieser Leistungsaufforderung kommt es allein auf die Wirksamkeit der Aufforderung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit an, vgl. § 322 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 LVwG. Die Leistungsaufforderung im Bescheid vom 17.07.2012 ist wirksam und mangels einer gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.07.2012 erhobenen Klage auch bestandskräftig. Es kann daher dahinstehen, ob die im Kontoauszug vorgenommene Verrechnung als solche hinreichend nachvollziehbar und bestimmt ist. Maßgeblich ist, dass der angeforderte Zahlungsbetrag in Höhe von 257,22 € den Bestimmtheitsanforderungen genügt und die Anforderungen an einen Leistungsbescheid im Sinne von § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG erfüllt sind. Dies ist der Fall. Der Leistungsbescheid muss den Vollstreckungsgläubiger nennen, eine Darstellung der Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der genauen Höhe nach sowie neben der ausdrücklichen Aufforderung zur Zahlung präzise Angaben zur Fälligkeit, etwaigen Zahlungsfristen und zu den Zahlungswegen enthalten (Fischer, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen zum einen nach den obigen Ausführungen als auch im Übrigen nach dem Inhalt des Bescheides vom 17.07.2012 vor.

12

Der Einordnung als Leistungsbescheid in einer Höhe von 257,22 € stehen auch nicht die Ausführungen in den Urteilen der Kammer vom 23.03.2015 (4 A 100/12) und vom 12.01.2017 (4 A 145/15) entgegen. Soweit in den Urteilsgründen nicht hinreichend zwischen der Festsetzung der konkreten Gebührenforderung und der Zahlungsanordnung in Höhe von 257,22 € unterschieden wurde, handelt es sich allenfalls um begriffliche Ungenauigkeiten, die im Übrigen nicht entscheidungserheblich gewesen sind. Entsprechend den obigen Ausführungen wird klargestellt, dass der Bescheid vom 17.07.2012 neben der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren auch das Gebot enthält, einen Betrag in Höhe von 257,22 € zu zahlen.

13

Eine Regelungswirkung des Schreibens vom 14.06.2017 folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin offensichtlich davon ausgegangen ist, dass gegenüber dem Antragsteller als Erben und Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter, an die der Bescheid vom 17.07.2012 adressiert gewesen ist, ein Leistungsgebot gem. § 11 KAG i.V.m. § 269 LVwG („bzw. § 254 AO“) erlassen werden müsse.

14

Einer solchen Anordnung bedurfte es vorliegend nicht. Der Antragsteller ist als Erbe gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger seiner im Jahr 2015 verstorbenen Mutter geworden (vgl. hierzu die Entscheidungen der Kammer vom 12.01.2017 – 4 A 145/15 und vom 18.01.2017 – 4 E 1/17 -). Der Antragsteller ist damit noch vor dem Beginn der Vollstreckung des Leistungsbescheides vom 17.07.2012 kraft Gesetzes (Gebühren)Schuldner des von der Antragsgegnerin geforderten Leistungsbetrages geworden. Es bedurfte weder einer erneuten Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung gegenüber dem Antragsteller noch einer gesonderten schriftlichen Entscheidung der Antragsgegnerin gem. § 264 Abs. 4 Satz 1 LVwG oder einer Anordnung nach § 267 Satz 1 LVwG. Eine von den in den benannten Vorschriften erfasste Konstellation liegt hier nicht vor. Die Vollstreckung der streitbefangenen Forderung erfolgt gegen den Antragsteller, weil dieser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch Leistungsschuldner geworden ist (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Der objektive Erklärungsgehalt des Schreibens vom 14.06.2017 besteht daher lediglich darin, auf den bereits kraft Gesetzes eingetretenen Zustand hinzuweisen.

15

Gegen die Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 14.06.2017 spricht zudem indiziell, dass es – wie bei einem Verwaltungsakt sonst gem. § 108 Abs. 5 LVwG in der Regel erforderlich – keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

16

Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, welchen konkreten materiell-rechtlichen Charakter das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 aufweist, geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine schlichte Zahlungserinnerung handelt, die ihrerseits nach allgemeiner Auffassung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 19.10.2006 – 4 A 125/06 – n.v.). Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man das Schreiben als Mahnung im Sinne von § 270 LVwG einordnet. Der Mahnung fehlt es ebenfalls am Regelungscharakter. Sie ist zwar Voraussetzung für den Vollstreckungsbeginn; stellt selbst aber keine hoheitliche Regelung dar. Auch wenn sie den Hinweis enthält, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist die Vollstreckung droht, trifft sie damit keine eigenständig anfechtbare Regelung (vgl. Fischer, a.a.O., § 270 Nr. 2 m.w.N.).

II.

17

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist jedoch insoweit statthaft, als die Antragsgegnerin den Antragsteller im Schreiben vom 14.06.2017 auffordert, Zinsen in Höhe von 67,50 € zu zahlen.

18

Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG, gegen den ein Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

19

Entsprechend den dargestellten Grundsätzen zur Auslegung von Willenserklärungen im öffentlichen Recht kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin möglicherweise nicht beabsichtigt hat, mit dem Schreiben vom 14.06.2017 einen Festsetzungs- oder Leistungsbescheid bezüglich der Zinsforderung zu erlassen. Im Unterschied zu dem Betrag von 257,22 € handelt es sich bei dem angeforderten Zinsbetrag allerdings nicht um eine schlichte Zahlungserinnerung bzw. um einen wiederholenden Hinweis auf ein bereits erlassenes Leistungsgebot. Weder aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass der Antragsteller zuvor zur Zahlungen von Zinsen aufgefordert wurde bzw. der angegebene Zinsbetrag festgesetzt wurde. Für die Erhebung einer Zinsforderung bedarf es gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 239 AO jedoch einer Festsetzung (vgl. auch Thiem/Böttcher, KAG, Stand: 12. Lieferung, § 11 Rn 275 b). § 239 AO ist in diesem Fall gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG anwendbar, da das LVwG keine Regelungen zur Festsetzung von Zinsen enthält. Aus der Sicht der objektiven Empfängerhorizonts enthält das Schreiben vom 14.06.2017 somit die verbindliche Aufforderung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 67,50 € und stellt damit eine hoheitliche Maßnahme mit Regelungscharakter dar.

20

Die Erhebung von Zinsen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass es sich vorliegend um die Anforderung von Verzugszinsen handelt, stellt eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. für Aussetzungszinsen: VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.1994 – 5 TH 1921/92 – NVwZ-RR 1995, 235; für Stundungszinsen: VGH München, Beschl. v. 02.04.1985 – 23 C S 85 A.361 – NVwZ 1987, 63).

21

Da es sich um eine streng akzessorische Nebenleistung von Abgaben handelt, sind sie grundsätzlich wie die Abgabe selbst zu behandeln. Vorliegend fällt die der Zinsforderung zugrundeliegenden Hauptforderung – Niederschlags- und Schmutzwassergebühren – in den Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

22

Ebenso wie Aussetzungszinsen kommt Verzugszinsen darüber hinaus auch die im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Finanzierungsfunktion zugunsten öffentlicher Haushalte zu. Verzugszinsen stellen eine wirtschaftliche Entschädigung des Abgabengläubigers für die Vorenthaltung von Abgaben dar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.06.1992 – 2 S 2999/90 – juris). Dadurch unterscheiden sie sich von Säumniszuschlägen, die ein Druckmitteln „eigener Art“ darstellen und einen Zwangs- bzw. Strafcharakter aufweisen und die deshalb nach allgemeiner Auffassung nicht unter den Abgaben- und Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL 2016, § 80 Rn 137 m.w.N.).

23

Der im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet. In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet (a) oder wenn die Vollziehung für den abgabenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (b).

24

Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, Zinsen in Höhe von 67,50 € zu zahlen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zinsforderung beruht. Das Schreiben vom 14.06.2017 enthält hierzu keine Ausführungen. Der alleinige Verweis auf § 238 AO ist unergiebig, da dieser lediglich die Grundlagen für die Zinsberechnung regelt.

25

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 233 AO bedarf es für die Erhebung von Zinsen einer gesetzlichen Grundlage. In den §§ 233 AO ff. sind die möglichen Zinstatbestände (Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung und Zinsen bei Nachzahlungen und Erstattungen vor Fälligkeit) abschließend geregelt. Die Voraussetzungen eines dieser Zinstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, zur Erhebung von sog. Verzugszinsen berechtigt zu sein, ist zu beachten, dass es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Weder das KAG, noch das LVwG, noch die Abgabenordnung berechtigen die Erhebungsbehörde zur Festsetzung von Verzugszinsen (vgl. im Allgemeinen BVerwG, Urt. v. 13.07.1979 – IV C 66.76 – juris; für die AO Rüsken, in: Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 233 Rn 1 m.w.N.; für das KAG Thiem/Böttcher, a.a.O., § 11 Rn 275). Sofern der Gebührenschuldner den beim Gläubiger entstandenen Schaden infolge der nicht fristgerechten Zahlung ausgleichen soll, besteht vielmehr die Möglichkeit, Säumniszuschläge gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 240 AO zu erheben. Der Säumniszuschlag wird bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Steuer erhoben. Er ist ein dem Abgabenrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung von titulierten Zahlungsansprüchen mit Zinsersatzcharakter. Der Säumniszuschlag verfolgt neben dem Zweck, der Erhebungsbehörde eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und für den dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verschaffen, das Ziel, den Abgabenpflichtigen durch Androhung einer verschuldensunabhängigen Verwaltungssanktion zur pünktlichen Zahlung anzuhalten (vgl. Rüsken, a.a.O., 240 Rn. 1 m.w.N.). Für den streitbefangenen Zahlungsbetrag in Höhe von 257,22 € hat die Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 08.06.2015 Säumnisgebühren festgesetzt, welche Gegenstand des Verfahren 4 A 145/15 gewesen sind.

III.

26

Mangels Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die angeforderten 257,22 € geht das Gericht nach verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers (§§ 122 Satz 1, 88 VwGO) davon aus, dass dieser sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Bescheid vom 17.07.2012 auch im Allgemeinen wenden will.

27

Mit dem Schreiben vom 14.06.2017 hat die Antragsgegnerin angekündigt, dass sie im Falle des Ausbleibens der angeforderten Zahlung von 324,72 € (257,22 € + 67,50 €) die Vollstreckung einleiten wird. Hiergegen wendet sich der Antragsteller grundsätzlich, in dem er die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Vollstreckung des geforderten Betrags anzweifelt. Ferner rügt er mit der Antragsschrift die mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24.07.2017 veranlasste Pfändung seines Bankkontos. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung illegal und daher vorläufig einzustellen sei.

28

Der Antrag des Antragstellers vom 07.08.2017 ist daher – jedenfalls hilfsweise – dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin verlangt. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsanspruch würde dann vorliegen, wenn die von der Antragsgegnerin eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der in § 269 Abs. 1 LVwG normierten Vollstreckungsvoraussetzungen unzulässig wäre.

29

Der so verstandene Antrag ist jedoch mangels Bestehens eines hinreichenden (qualifizierten) Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

30

Das Rechtsschutzbedürfnis an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt vorliegend jedenfalls deshalb, weil sich der Antragsteller gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 24.07.2017 und damit gegen eine konkrete Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mit den entsprechenden Rechtsbehelfen wehren könnte bzw. hätte wehren können. Dem Antragsteller war im Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung am 07.08.2017 die Existenz der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bekannt. Er hat diese in seiner Antragsschrift erwähnt. Gleichwohl hat die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht konkret zum Gegenstand seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemacht. Eine konkrete Antragstellung wäre jedoch zu erwarten gewesen, da es sich beim Antragsteller um einen Rechtsanwalt handelt.

31

Da die Pfändungs- und Überweisungsverfügung einen Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG darstellt und ein Widerspruch gegen diesen gem. § 322 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wäre hiergegen ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft.

32

Im Falle der Zulässigkeit eines solchen Antrags würde im Rahmen der Begründetheit geprüft, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtmäßig ist. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem das Vorliegen der (allgemeinen) Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 269 Abs. 1 LVwG. Vorliegend wurde mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung auch der gesamte von der Antragsgegnerin angeforderte Betrag eingezogen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf den Leistungsbescheid vom 17.07.2012 sind daher weder erforderlich noch zu erwarten. Der Antragsteller hätte somit die Überprüfung einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf im Zeitpunkt der Antragstellung am 07.08.2017 anstrengen können. Da er dies unterlassen hat, besteht vorliegend kein Bedürfnis dafür, mittels einer einstweiligen Anordnung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verlangen.

IV.

33

Die Kostenscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil der Beteiligten.

V.

34

Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens (hier ½ von 324,72 €) festsetzt.


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(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen


(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233 Grundsatz


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüch

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.