Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Jan. 2016 - 3 B 8/16

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0122.3B8.16.0A
published on 22/01/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Jan. 2016 - 3 B 8/16
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016.

2

In der Stadt ..., die aktuell rund 9.100 Einwohner und eine Fläche von 18 Quadratkilometern aufweist, tritt zur Bürgermeisterwahl neben vier weiteren Bewerbern auch eine Bewerberin auf Vorschlag des Antragstellers an.

3

Die durch Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 29.03.2012 erlassene „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt ..." (im Folgenden: Sondernutzungssatzung) enthält in § 3 folgende Regelungen:

4

§3
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

5

(1) [...]

6

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Dauer mit der Möglichkeit des Widerrufs auf Zeit oder jederzeitigem Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie bei Stellschildern auch hinsichtlich der Anzahl.

7

(3) Abweichend von (2) können im Zeitraum von 4 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal- oder Bürgermeisterwahl politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes bzw. Einzelbewerber maximal 10 Stellschilder aufstellen, wenn Sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.

8

Mit Schreiben vom 11.01.2016 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine „Ausnahmegenehmigung von der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 3 Abs. 3" der Sondernutzungssatzung für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 beantragt. Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.01.2016 unter Bezugnahme auf die geltende Sondernutzungssatzung, die dem Zweck diene, „zu Gunsten eines optisch ansprechenden Ortsbildes ein übermäßiges, wildes Plakatieren zu unterbinden", abgelehnt. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2016 eingelegte Widerspruch ist bislang noch nicht beschieden worden.

9

Am 18.01.2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er ist der Auffassung, die Beschränkung auf lediglich 10 Stellplätze für Wahlplakate im Vorfeld der Bürgermeisterwahl verstoße gegen höherrangiges Recht, weil hiermit die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen verkannt werde.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die begehrte Sondernutzungserlaubnis gemäß seines Antrags vom 11. Januar 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen.

12

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und stattdessen mit Schriftsatz vom 21.01.2016 mitgeteilt, dass anlässlich des Antrags des Antragstellers zum 03.02.2016 eine Sitzung der Stadtvertretung A-Stadt einberufen worden sei, mit dem Ziel, die maximale Zahl der Stellschilder in § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung auf 50 zu erhöhen, um auf diese Weise den Antragsteller klaglos zu stellen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

14

Der Antrag ist zulässig und begründet.

15

Der Antragsteller ist für dieses Verfahren beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Danach sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine Vereinigung i. S. des § 61 Nr. 2 VwGO ist ein Parteiortsverein im Streit um die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Wahlsichtwerbung jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - die Bürgermeisterwahl am Ort betrifft (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.1998 - 2 V 14/98 - juris).

16

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

17

Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gegeben, wenn eine - in der Regel aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende - Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache (vorläufig) vorweg, sind an einen solchen Antrag besondere Anforderungen zu stellen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Eine Durchbrechung dieses Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8/98 - NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfGE 79, 69; BVerwGE 109, 258, 262; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 212 m. w. N.). Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind auch hier zu bejahen, da der Antragsteller vor dem Wahltag am 21.02.2016 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erhalten kann und im Hinblick auf die bereits laufende „heiße" Wahlkampfphase über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist.

18

Dem Antragsteller steht aufgrund der am 21.02.2016 stattfindenden Bürgermeisterwahl ein Anordnungsgrund zu. Dem steht auch die Ankündigung der Antragsgegnerin nicht entgegen, zum 03.02.2016 werde eine Sitzung der Stadtvertretung A-Stadt einberufen, mit dem Ziel, die maximale Zahl der Stellschilder in § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung auf 50 zu erhöhen. Denn zum einen kann das Ergebnis der Befassung des Gremiums nicht sicher vorausgesagt werden und zum anderen ist in Anbetracht der bevorstehenden Wahl und dem vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorlauf von mindestens 10 Arbeitstagen zum Drucken der Plakate vorliegend eine besondere Eile geboten.

19

Auch ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller zu. Die Ablehnung des Antrages vom 14.01.2016 durch die Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 21 StrWG auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet zu.

20

Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz (§ 21 StrWG) bedarf. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) müssen die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien schränkt das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72, zitiert nach Juris).

21

Dabei braucht die zuständige Behörde jedoch die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern kann in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung trägt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.06.2009 - 1 B 347/09 in ZfS 8/2009, S. 477 f.). Dabei kann sie auch die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, zitiert nach Juris). Zu beachten ist in jedem Fall, dass das Ermessen dahingehend auszuüben ist, dass eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit sichergestellt, der allgemein in Art. 3 GG und speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG normierte Gleichheitssatz beachtet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 43.72).

22

Die Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Zum Teil wird das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung in der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass es erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.). Demgegenüber wird auch vertreten, jeder kandidierenden politischen Partei müsse ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 - 8 G 335/01 -, NVwZ-RR 2001, 417 - zitiert nach juris). Letztlich lässt sich diese Frage jedoch nicht abstrakt beantworten, sondern es hängt vielmehr von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ab, ob den Parteien eine angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird. Die Betrachtung von rechnerisch ermittelten Quoten stellt sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11 m. w. N., zitiert nach Juris).

23

Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Entscheidung vom 14.01.2016 über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie die sich aus der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) ergebenen Grenzen der Ermessungsausübung überschritten hat.

24

Wie der Begründung ihres Bescheides vom 14.01.2016 zu entnehmen ist, stützt die Antragsgegnerin ihre Ablehnung auf § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung, wobei sie offenkundig davon ausgeht, dass diese Regelung eine abschließende Höchstgrenze für das Aufstellen von Wahlplakaten von insgesamt nur 10 Stellschildern pro Partei im Stadtgebiet festlegt. Eine solche Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass den Parteien im Stadtgebiet von A-Stadt eine angemessene Wahlwerbung nicht möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der Relation zwischen den hiernach erlaubten Stellschildern auf der einen sowie Einwohnerzahl und Stadtfläche von A-Stadt auf der anderen Seite. Hier ergibt sich ein Verhältnis von rund 910 Einwohnern bzw. 1,8 Quadratkilometern pro Stellschild. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es geradezu auf der Hand, dass bei einer solchen Quote hinreichend dichte und gewissermaßen flächendeckende Plakatierungsmöglichkeiten für eine Partei nicht gegeben sind. Vielmehr dürften 10 Plakate auf einer Fläche von 18 Quadratkilometern zwischen den im modernen Straßenbild allgemein bestehenden zahlreichen anderen, insbesondere gewerblichen, Werbeflächen geradezu „untergehen“. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine derart restriktive - und im Übrigen auch undifferenzierte - Erlaubnispraxis rechtfertigen würden. Der pauschale Hinweis auf den Zweck, „zu Gunsten eines optisch ansprechenden Ortsbildes ein übermäßiges, wildes Plakatieren zu unterbinden“, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Grund für eine derart erhebliche Einschränkung dar.

25

Aufgrund des Wortlautes und der Systematik des § 3 der Sondernutzungssatzung ist die von der Antragstellerin vorgenommene restriktive Auslegung der Regelung auch keineswegs zwingend. So heißt es in Abs. 3 ausdrücklich, dass Parteien „abweichend von (2)“ vor Wahlen maximal 10 Stellschilder aufstellen dürfen. Abs. 2 wiederum regelt die Modalitäten für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Hieraus lässt sich ableiten, dass bis zu 10 Stellschilder pro Partei aufgestellt werden dürfen, ohne dass es - abweichend von Abs. 2 - hierfür einer ausdrücklichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Für alle weiteren Stellschilder wiederum ist eine Sondernutzungserlaubnis gemäß Abs. 2 zu beantragen. Nach diesem Verständnis legt die Regelung des Abs. 3 also lediglich eine für alle Parteien gleichermaßen geltende „Sockelanzahl“ fest, über welche die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer Entscheidung nach Abs. 2 auch (deutlich) hinausgehen kann. Eine solche verfassungskonforme und damit geltungserhaltende Auslegung des § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung hält das Gericht vorliegend für geboten, da andernfalls bezüglich dieser Regelung ein Verstoß gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht festzustellen wäre.

26

Das Gericht hält es im Rahmen seines Ermessens für sachgerecht, dem Antragssteller zur Vermeidung schwerer und irreparabler Nachteile für seine Wahlwerbung zur Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet zu erteilen. Nach Überzeugung des Gerichts stellt das vom Antragsteller begehrte Aufstellen von 50 Wahlplakaten eine angemessene Wahlwerbung dar. Dies ergibt sich zunächst aus der damit entstehenden Relation von 182 Bürgern pro Plakat sowie dem Verhältnis von 36 ha Fläche pro Wahlplakat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung war zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich des Ergebnisses der letzten Kommunalwahl mit einem Stimmenanteil von 29,4 % derzeit die zweitstärkste politische Kraft in A-Stadt darstellt und demnach auch seinem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eine entsprechende Bedeutung zukommen dürfte. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller unterstützte Bewerberin als einzige der fünf Bewerber nicht aus A-Stadt kommt und folglich ein besonderes Interesse besteht, ihren Bekanntheitsgrad gerade auch mit Hilfe von Wahlplakaten zu erhöhen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 24/08/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten
published on 02/06/2009 00:00

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published on 01/10/2018 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis spätestens Donnerstag, 4. Oktober 2018, 12.00 Uhr, das Anbringen von insgesamt vier (d.h. drei zusätzlichen) Plakaten zur Landta
published on 17/08/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf X.XXX € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweilig
published on 11/07/2017 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Februar 2015 – 6 A 1006/11 – wird teilweise geändert: Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. September 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklag
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Annotations

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.