Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Okt. 2018 - Au 1 E 18.1617

published on 01/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Okt. 2018 - Au 1 E 18.1617
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Gericht

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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis spätestens Donnerstag, 4. Oktober 2018, 12.00 Uhr, das Anbringen von insgesamt vier (d.h. drei zusätzlichen) Plakaten zur Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 im Format DIN A1 an den 15 durch die Plakatierungsverordnung für die Wahlwerbung vorgesehenen Standorten zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm auf den von ihr für Wahlwerbung vorgesehenen Anschlagtafeln mehr Platz einzuräumen.

Der Antragsteller ist der regional zuständige Gebietsverband einer zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und zu den Bezirkstagen in Bayern antretenden Partei. Er beabsichtigt das Anbringen von Wahlplakaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin anlässlich der Landtags- und Bezirkstagswahlen am 14. Oktober 2018.

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 LStVG im Jahr 2017 eine Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt... (Plakatierungsverordnung) erlassen, die im Juni 2018 dahingehend geändert wurde, dass die Parteien nur jeweils ein Plakat auf den gemeindlichen Anschlagtafeln anbringen dürfen. Die aktuelle Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf unbestimmten Flächen

1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Anschlagtafeln angebracht werden.“

2. Vor Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden werden von der Stadt Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind (siehe § 3 Abs. 2).

§ 3 Ausnahmen

1. (…)

2. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel an den von der Stadt zum Anschlag bestimmten Anschlagtafeln (siehe § 1 Abs. 2) an den in der Anlage aufgeführten Standorten für

2.1 die jeweils zu Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europa-, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin (…).

Pro politischer Partei/Wählergruppe darf je Anschlagtafel nur ein Plakat angebracht werden.

3. Im Übrigen kann die Stadt in besonderen Fällen - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse - im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

In der Anlage der Verordnung befindet sich ein Plan des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, in dem 15 Standorte für Anschlagflächen für Wahlplakate und fünf Anschlagtafeln für alle genehmigten Veranstaltungen verzeichnet sind.

Mit Schreiben vom 23. September 2018 beantragte der Stimmkreisbewerber des Antragstellers für die Bezirkstagswahl in eigenem sowie im Namen der Stimmkreisbewerberin für die Landtagswahl und der beiden Listenbewerber für die jeweiligen Wahlen, dass die Antragsgegnerin für jeden Kandidaten jeweils einen Plakatierplatz auf jeder der Anschlagtafeln zur Verfügung stelle. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter Hinweis auf ihre Plakatierungsverordnung ab.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe einen Anspruch auf angemessene Wahlwerbung, um die in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung an der politischen Willensbildung und Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen (§ 1 Abs. 2 PartG) auch realisieren zu können. Dies verhindere die Antragsgegnerin durch die Plakatierungsverordnung, die vorsehe, dass pro politischer Partei/Wählergruppe je Anschlagtafel nur ein Plakat angebracht werden dürfe. Die Antragsgegnerin schränke ohne sachlichen Grund die Wahlwerbung politischer Parteien derart ein, dass vor allem Mitglieder starker Parteien wie der Antragsteller ihrer Möglichkeit zur Wahlwerbung nicht mehr nachkommen könnten. Durch die Beschränkung auf lediglich ein Wahlwerbeplakat pro Anschlagtafel könnten nicht einmal die in der Region bzw. im örtlichen Bereich sich bewerbenden Kandidaten mittels Wahlplakaten beworben werden. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass am 14. Oktober 2018 sowohl die Landtags- als auch die Bezirkstagswahl stattfinde. Die Parteien könnten ihr Programm und ihre Kandidaten nicht auf nur einer Fläche bewerben. Für den Regierungsbezirk ... seien jeweils 26 Wahlkreiskandidaten für die Wahl zum Bayerischen Landtag und 26 Wahlkreiskandidaten für die Wahl zum ... Bezirkstag aufgestellt. Diese verteilten sich auf 13 Stimmkreise. Jede Partei müsse zumindest die Möglichkeit haben, in den Gemeinden des jeweiligen Stimmkreises mindestens zwei Bewerber zur Landtagswahl und zwei Bewerber zur Wahl zum Bezirkstag in ... bewerben zu können. Auch das Landratsamt ... als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde habe die Antragsgegnerin bereits aufgefordert, die Wahlwerbungsmöglichkeiten in ihrem Gebiet auszuweiten. Nach der Anlage zur Plakatierungsverordnung seien jedoch pro Anschlagtafel nur zwölf Plätze vorgesehen, die sich insgesamt 13 Parteien, die zur Wahl zugelassen worden seien, teilten. Mit den eingereichten Hilfsanträgen werde sichergestellt, dass das Gericht nach eigenem Ermessen die Anzahl der Flächen auf den Anschlagtafeln bestimmen könne. Der Antragsteller habe aber jedenfalls Anspruch darauf, dass ihm angemessener Raum zur Verfügung gestellt werde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei in diesem Fall zulässig, da nur im Rahmen des Eilverfahrens ein angemessener Rechtsschutz erlangt werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu genehmigen und technisch zu ermöglichen, bis zu vier Wahlwerbeplakate zur Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 im Format DIN A1 auf den in der Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin erwähnten und von ihr aufgestellten Anschlagtafeln (§ 1 Nr. 2 der Plakatierungsverordnung) anzubringen und jede in der Anlage zur Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Anschlagtafel dazu baulich bis zum 30.9.2018 um mindestens acht Felder zu erweitern,

2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Anbringung von einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden und festzusetzenden Anzahl von Wahlwerbeplakaten zur Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 im Format DIN A1, auf den in der Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin genannten Anschlagtafeln bis zum 30.9.2018 zu genehmigen und technisch zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Ziff. 1 und der Hilfsantrag in Ziff. 2 werden abgelehnt.

Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst als Bezirksverband der Partei keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt habe. Zudem werde der Anspruch auf Wahlsichtwerbung nicht schrankenlos garantiert. Er sei zunächst durch Belange des Verkehrs und des Ortsbildes eingeschränkt. Zudem sei der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verschiedener Gruppierungen zu berücksichtigen. Eine Gemeinde müsse angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherstellen, könne aber über die Art und Weise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden. In der Rechtsprechung werde dabei auf den Wahlbezirk als abgegrenzten Bereich abgestellt, in dem mindestens eine Werbemöglichkeit gegeben sein müsse. Diesen Anforderungen werde die Antragsgegnerin mit der Plakatierungsverordnung und den bereitgestellten Anschlagtafeln gerecht. Für die insgesamt 15 Anschlagtafeln mit jeweils 12 Plakatfeldern hätten bislang neun der 13 bzw. 14 zugelassenen Parteien die Zuteilung eines Plakatfeldes beantragt. Die übrigen drei leeren Felder würden noch vorgehalten. Aus den vorgelegten Bildern ergebe sich, dass noch mehr Felder freigeblieben seien, da nicht alle Parteien von der Zuteilung Gebrauch gemacht hätten. Es bestünde kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bei gemeindlichen Einrichtungen. Zudem sei das Aufstellen zusätzlicher Anschlagtafeln tatsächlich nicht möglich. Weitere kommunale Flächen seien nicht vorhanden. Die vorhandenen Anschlagtafeln könnten aus bautechnischen Gründen nicht erweitert werden, da die Statik nur auf der Grundlage der vorhandenen Anschlagfläche berechnet sei. Ein Aufstellen zusätzlicher Anschlagtafeln vor der Wahl sei zeitlich nicht möglich. Die von der Antragsgegnerin praktizierte formale Gleichbehandlung der politischen Parteien sei im Parteiengesetz vorgesehen. Soweit dem Antragsteller antragsgemäß vier Felder zugesprochen würden, hätte er vier Mal so viele Werbeflächen wie die anderen Parteien, was zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung führen würde. Auch mit dem Maßstab des § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG sei das nicht vereinbar und der Mindestanspruch kleinerer Parteien auf 5% der Gesamtstandorte verletzt. Bei Stattgabe des Eilantrags drohe die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, was mit § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG nicht zu vereinbaren sei. Gerade der nahende Wahltermin müsse verbieten, zwei der großen Parteien eine „Schlussoffensive“ im Wahlkampf zu ermöglichen. Zudem hätte der Antragsteller nach § 3 Abs. 3 der PlakatierungsV beantragen können und müssen, eigene Plakatständer aufzustellen. Dies sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.

1. Gegenstand des Antrags ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Freigabe bzw. baulichen Erweiterung ihrer für die Wahlwerbung vorgesehenen Anschlagtafeln für bis zu vier Wahlwerbeplakate des Antragstellers innerhalb des Zeitraums bis zu den Wahlen am 14. Oktober 2018. Zudem beantragt er die bauliche Erweiterung der Anschlagtafeln um mindestens acht Felder. Hilfsweise wird die Anzahl der anzubringenden Wahlwerbeplakate in das Ermessen des Gerichts gestellt.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller konnte als Bezirksverband seiner Partei zulässig den Antrag nach § 123 VwGO stellen.

Nach § 3 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) können Parteien unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das Gleiche gilt für ihre Gebietskörperschaften der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt (§ 3 Satz 2 PartG). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Antragsteller davon auszugehen, dass dieser als Bezirksverband einer landesweit tätigen Partei deren höchste Gebietsverbandsebene unter dem Landesverband ist und im eigenen Namen klagen kann. In diesem Umfang ist der Antragsteller auch beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO). Das Gericht geht weiter aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Bezirksvorsitzende der Partei im Außenverhältnis den Bezirksverband vertreten kann.

b) Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass damit ein Verfahren in der Hauptsache vorweggenommen wird. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist eine Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren nach § 123 VwGO zulässig, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall (vgl. BVerfG, B.v. 17.11.1972 - 2 BvR 820/72 - DÖV 1973, 131 zu Wahlsendezeiten).

c) Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er die Genehmigung zur Anbringung weiterer Plakate bzw. die Erweiterung der dafür vorgesehenen Fläche zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Der Antragsteller hat insofern den Stimmkreisbewerber für die Bezirkstagswahl beauftragt, die notwendigen Genehmigungen für das Anbringen der Wahlwerbung im Gemeindegebiet einzuholen, was dieser auch getan hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Anfrage des Bezirksvorsitzenden selbst zu einer anderen Reaktion der Antragsgegnerin geführt hätte.

3. Der Antrag ist überwiegend begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der vorliegende Antrag ist hinsichtlich der Ausweitung der Wahlwerbemöglichkeiten auf insgesamt vie (drei zusätzliche) Plakate pro gemeindlicher Anschlagtafel begründet, da insoweit aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruchs spricht und ein Anordnungsgrund vorliegt.

a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da für den Antragsteller die Möglichkeit und Notwendigkeit der Wahlwerbung nur bis zum Wahltermin am 14. Oktober 2018 besteht und damit eine umgehende Regelung erforderlich ist.

b) Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Erweiterung der Wahlwerbemöglichkeit auf mehr als ein Plakat pro Anschlagtafel grundsätzlich ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dieser folgt im vorliegenden Fall aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien, die sich aus Art. 21 GG und §§ 1 f. PartG ergibt, und die vor dem Hintergrund der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GG) und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen zu sehen ist. Bundesrecht gibt demnach, da Parteienrecht in vollem Umfang Bundesrecht darstellt und Landes- und Kommunalwahlrecht in seinen verfassungsrechtlichen Grundzügen im Bundesrecht verankert ist (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlwerbung durch Parteien (BVerwG, U.v. 13.12.1974 - VII C 42.72 - Juris Rn. 12). Hieraus ergibt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall der Anspruch des Antragstellers auf Gestattung von Wahlwerbung über das in der Plakatierungsverordnung vorgesehene Maß von einem Plakat pro Anschlagtafel hinaus. Insoweit spricht einiges dafür, dass die Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der am 1. Juni 2018 erfolgten Änderung, durch welche eine entsprechende Beschränkung der Plakate auf ein Plakat pro Partei und Anschlagtafel erfolgte, einer rechtlichen Überprüfung wohl nicht standhält.

aa) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Die Antragsgegnerin hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und eine Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in ihrem Gemeindegebiet (Plakatierungsverordnung) erlassen. Hiernach stellt sie Anschlagtafeln auf, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind, wobei pro Partei ein Plakat angebracht werden kann. Ausweislich des als Anlage zur Plakatierungsverordnung beigefügten Stadtplans hat die Antragsgegnerin insgesamt 15 Anschlagtafeln im Stadtgebiet verteilt, an denen jeweils maximal zwölf Wahlplakate angebracht werden können.

bb) Die Antragsgegnerin war grundsätzlich berechtigt, das Anbringen von Wahlplakaten durch eine solche Plakatierungsverordnung auf von ihr aufgestellte Anschlagtafeln zu beschränken. Sie verweist zu Recht darauf, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Parteien auf Gestattung der Wahlsichtwerbung nicht schrankenlos besteht. Vielmehr dürfen Belange der Verkehrsgefährdung und der Beeinträchtigung des Stadtbildes berücksichtigt und zu einer Ablehnung unbegrenzter Wahlwerbung führen. Zudem ist der in aller Regel gegebene Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, die für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Die Antragsgegnerin ist damit grundsätzlich berechtigt zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Werbeplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Durch Bundesrecht sind sie nicht gehindert, gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung zu stellen und ausschließlich diese für Wahlwerbezwecke vorzusehen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Diese grundsätzliche Befugnis der Antragsgegnerin stellt der Antragsteller auch nicht in Frage. Sein Antrag bezieht sich ausschließlich auf die bereits von der Antragsgegnerin vorgesehenen Anschlagtafeln.

cc) Eine Grenze erfahren die Gestaltungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Anspruch der Parteien, dass der für die Selbstdarstellung notwendige und angemessene Raum zur Verfügung gestellt werden muss. Die Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab. Aus der Rechtsprechung sind einheitliche und eindeutige Kriterien für die Ermittlung des erforderlichen Mindestkontingents nicht ersichtlich (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.1998 - 14 L 2689/98 - BeckRS 1998, 12082; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, B.v. 22.1.2016 - 3 B 8/16 - juris Rn. 22 ff. m.w.N). Sie zieht hier zum Teil rechnerisch ermittelte Quoten heran, wobei die Zahl der Einwohner oder der Stimmkreise bzw. die Gemeindefläche in Bezug gesetzt wird zu der Anzahl der erlaubten Plakate oder Standorte. Eine rein rechnerische Ableitung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs wird dabei allerdings der Komplexität der erforderlichen Abwägungsentscheidung nicht gerecht (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 13.9.2017 - 4 MB 52/17 - juris LS 2). Zudem stellt der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht vorrangig in Frage, dass die Antragsgegnerin durch die Regelungen ihrer Plakatierungsverordnung eine flächendeckende Wahlwerbung ermöglicht. Vielmehr zielt er darauf ab, an den von der Antragsgegnerin festgelegten Anschlagtafeln umfassender für seine Kandidaten und Programme werben zu können. Er begehrt damit nicht eine auf die Gemeindefläche der Antragsgegnerin bezogene Ausweitung der Werbemöglichkeiten, so dass das Verhältnis der Einwohnerzahl zu der Anzahl der ausschließlich für die Wahlwerbung vorgesehenen Anschlagtafeln ebenso wenig von zentraler Bedeutung ist wie die Frage, ob für jeden Stimmbezirk eine Werbemöglichkeit besteht. Die Konzentration der Wahlplakate in einer Stadt mit rund 23.000 Einwohnern auf vergleichsweise wenige Standorte (15) und die damit verbundenen Abstriche beim Gesichtspunkt der flächendeckenden Versorgung bedingen allerdings höhere Anforderungen an die am jeweiligen Standort mögliche Selbstdarstellung der Partei in Bezug auf ihr Programm und ihre Kandidaten. Ebenso ist bei der Betrachtung der Einzelumstände zur Klärung der Frage des Mindestumfangs einer angemessenen Wahlsichtwerbung zu berücksichtigen, dass zwei Wahlen am 14. Oktober 2018 stattfinden, für welche die Parteien sowohl ihr Programm als auch ihre Kandidaten zu präsentieren haben. Nicht zuletzt handelt es sich beim Antragsteller um den Bezirksverband einer Partei, die in Land- und Bezirkstag zahlenmäßig große Fraktionen stellt, was ein gewichtiger Aspekt in der Selbstdarstellung einer Partei ist. Dabei ist in die Erwägung miteinzubeziehen, dass eine absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien auch eine Verfälschung mit sich bringen kann, weil der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der zulässige Umfang der Werbung auf ein Mindestmaß reduziert wird und quantitativ in der Selbstdarstellung der Parteien keinerlei Spielraum verbleibt. Das Selbstverständnis einer zahlenmäßig stark in Land- und Bezirkstag vertretenen Partei lässt sich bei einer derart restriktiven Regelung in der Wahlsichtwerbung nicht mehr darstellen.

c) Nach Überzeugung des Gerichts bleibt die Antragsgegnerin nach alledem mit der Begrenzung auf ein Plakat pro Anschlagtafel und damit 15 Plakaten des Antragstellers innerhalb des gesamten Stadtgebiets deutlich hinter dem zurück, was einer großen Partei für eine angemessene Selbstdarstellung einzuräumen ist. Die erforderliche Mindestanzahl an Plakaten pro Standort lässt sich allerdings im Eilverfahren angesichts der Komplexität der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht abschließend beurteilen. Letztlich kann dies auch dahingestellt bleiben, da Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens lediglich der Anspruch des Antragstellers auf Ausweitung der Wahlsichtwerbung in den kommenden Tagen bis zu den Wahlen am 14. Oktober 2018 und damit für einen eng begrenzten Zeitraum ist. Bei der Beurteilung des Anspruchs des Antragstellers auf angemessene Wahlsichtwerbung für die kurze Zeitspanne bis zu den Wahlen ist hinsichtlich des konkreten Umfangs der von ihm zu beanspruchenden Werbefläche zu beachten, dass bei der Einräumung von Wahlwerbemöglichkeiten dem speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegten Gleichheitssatz in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die kurze Zeitspanne bis zur Wahl und die Möglichkeiten einer zeitnahen Kapazitätsausweitung vorzunehmen. Würde das Gericht nahezu die gesamte derzeit verfügbare Freifläche ausschließlich dem Antragsteller zusprechen, wäre dem Gleichheitssatz angesichts der verbleibenden kurzen Zeitspanne bis zu den Wahlen nicht Genüge getan, wenn eine kurzfristige Kapazitätsausweitung nicht realisierbar wäre. Das Gericht hält eine zeitnahe Ausweitung der Werbemöglichkeiten an den Standorten jedoch grundsätzlich für möglich. Es hat der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschluss auch freigestellt, wie sie dies baulich umsetzt. Es geht dabei davon aus, dass an den jeweiligen Standorten jedenfalls zusätzliche Plakatträger aufgestellt werden können, wenn eine Erweiterung der Anschlagtafeln auf Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit stößt. Lediglich ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die hierzu getätigte Aussage der Stadtbaumeisterin wenig überzeugend ist. Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind für diesen kurzen Zeitraum hinzunehmen und wurden von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auch nicht geltend gemacht. Zudem ist ein nicht unerheblicher Teil der Anschlagtafeln ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotografien gegenwärtig noch ungenutzt bzw. durch Veranstaltungsplakate belegt, die nicht Wahlwerbezwecken dienen. Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine Kapazitätserweiterung in der Kürze der Zeit auch für mögliche Erweiterungswünsche sämtlicher kandidierender Parteien in angemessenem Umfang und ausreichend schnell zu realisieren ist. Unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Chancengleichheit der Parteien bedarf es auch der Vorhaltung von Flächen für konkurrierende und insbesondere kleinere Parteien in der letzten Phase des Wahlkampfes. Der derzeit zur Verfügung stehende freie Raum für Wahlsichtwerbung wird bei einer Ausweitung der Werbemöglichkeiten des Antragstellers auf vier Plakate nahezu vollständig von ihm beansprucht, so dass für konkurrierende Parteien zusätzlicher Raum geschaffen werden muss. Es sind jedoch keine überzeugenden Argumente seitens der Antragsgegnerin vorgetragen worden, weshalb eine kurzfristige Ausweitung der Kapazitäten (etwa durch ihren Bauhof) nicht realisierbar sein könnte. Das Gericht hält es im Rahmen seines Ermessens zur Vermeidung schwerer und irreparabler Nachteile nach alledem für sachgerecht, dem Antragsteller antragsgemäß für die Wahlwerbung zu den Landtags- und Bezirkstagswahlen am 14. Oktober 2018 einen Anspruch auf drei zusätzliche Flächen für Wahlplakate an den Standorten der kommunalen Anschlagtafeln zuzusprechen.

d) Der Hauptantrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO war daneben insoweit abzulehnen, als der Antragsteller die Erweiterung der Anschlagtafel um mindestens acht Felder beantragt hat. Zum einen bedarf es für die Anbringung der im Hauptantrag begehrten insgesamt vier Wahlwerbeplakate lediglich dreier zusätzlicher Plätze, da dem Antragsteller bereits ein Platz auf der Anschlagtafel zusteht. Zum anderen kann der Antragsteller nur einen Anspruch auf Erweiterung der Wahlwerbemöglichkeiten für sich selbst, jedoch nicht auch für andere Parteien geltend machen.

e) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf die vom Antragsteller nicht genutzte Möglichkeit des § 3 Abs. 3 PlakatierungsV zur Werbung auf eigenen Plakatständern verweist, die dieser vorrangig in Anspruch hätte nehmen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der dort geregelte Sonderfall der besonderen Ereignisse betrifft nicht ohne weiteres die allgemeinen Wahlen, für welche die Verordnung ausdrücklich eine spezielle Regelung trifft (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.9.2013 - Au 1 E 13.1364 - Rn. 49). Es kann dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden, dass er sich bei seinem Begehren einer Ausweitung der Werbemöglichkeiten an den für Wahlen getroffenen Regelungen der Plakatierungsverordnung orientiert.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Maße des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten.

5. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) war im vorliegenden Fall wegen der auch aus der Sicht des Antragstellers angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.