Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Okt. 2018 - Au 1 E 18.1617

bei uns veröffentlicht am01.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis spätestens Donnerstag, 4. Oktober 2018, 12.00 Uhr, das Anbringen von insgesamt vier (d.h. drei zusätzlichen) Plakaten zur Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 im Format DIN A1 an den 15 durch die Plakatierungsverordnung für die Wahlwerbung vorgesehenen Standorten zu ermöglichen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm auf den von ihr für Wahlwerbung vorgesehenen Anschlagtafeln mehr Platz einzuräumen.

Der Antragsteller ist der regional zuständige Gebietsverband einer zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und zu den Bezirkstagen in Bayern antretenden Partei. Er beabsichtigt das Anbringen von Wahlplakaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin anlässlich der Landtags- und Bezirkstagswahlen am 14. Oktober 2018.

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 LStVG im Jahr 2017 eine Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt... (Plakatierungsverordnung) erlassen, die im Juni 2018 dahingehend geändert wurde, dass die Parteien nur jeweils ein Plakat auf den gemeindlichen Anschlagtafeln anbringen dürfen. Die aktuelle Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf unbestimmten Flächen

1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Anschlagtafeln angebracht werden.“

2. Vor Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden werden von der Stadt Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind (siehe § 3 Abs. 2).

§ 3 Ausnahmen

1. (…)

2. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel an den von der Stadt zum Anschlag bestimmten Anschlagtafeln (siehe § 1 Abs. 2) an den in der Anlage aufgeführten Standorten für

2.1 die jeweils zu Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei Europa-, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen sechs Wochen vor dem Wahltermin (…).

Pro politischer Partei/Wählergruppe darf je Anschlagtafel nur ein Plakat angebracht werden.

3. Im Übrigen kann die Stadt in besonderen Fällen - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse - im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

In der Anlage der Verordnung befindet sich ein Plan des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, in dem 15 Standorte für Anschlagflächen für Wahlplakate und fünf Anschlagtafeln für alle genehmigten Veranstaltungen verzeichnet sind.

Mit Schreiben vom 23. September 2018 beantragte der Stimmkreisbewerber des Antragstellers für die Bezirkstagswahl in eigenem sowie im Namen der Stimmkreisbewerberin für die Landtagswahl und der beiden Listenbewerber für die jeweiligen Wahlen, dass die Antragsgegnerin für jeden Kandidaten jeweils einen Plakatierplatz auf jeder der Anschlagtafeln zur Verfügung stelle. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter Hinweis auf ihre Plakatierungsverordnung ab.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe einen Anspruch auf angemessene Wahlwerbung, um die in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung an der politischen Willensbildung und Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen (§ 1 Abs. 2 PartG) auch realisieren zu können. Dies verhindere die Antragsgegnerin durch die Plakatierungsverordnung, die vorsehe, dass pro politischer Partei/Wählergruppe je Anschlagtafel nur ein Plakat angebracht werden dürfe. Die Antragsgegnerin schränke ohne sachlichen Grund die Wahlwerbung politischer Parteien derart ein, dass vor allem Mitglieder starker Parteien wie der Antragsteller ihrer Möglichkeit zur Wahlwerbung nicht mehr nachkommen könnten. Durch die Beschränkung auf lediglich ein Wahlwerbeplakat pro Anschlagtafel könnten nicht einmal die in der Region bzw. im örtlichen Bereich sich bewerbenden Kandidaten mittels Wahlplakaten beworben werden. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass am 14. Oktober 2018 sowohl die Landtags- als auch die Bezirkstagswahl stattfinde. Die Parteien könnten ihr Programm und ihre Kandidaten nicht auf nur einer Fläche bewerben. Für den Regierungsbezirk ... seien jeweils 26 Wahlkreiskandidaten für die Wahl zum Bayerischen Landtag und 26 Wahlkreiskandidaten für die Wahl zum ... Bezirkstag aufgestellt. Diese verteilten sich auf 13 Stimmkreise. Jede Partei müsse zumindest die Möglichkeit haben, in den Gemeinden des jeweiligen Stimmkreises mindestens zwei Bewerber zur Landtagswahl und zwei Bewerber zur Wahl zum Bezirkstag in ... bewerben zu können. Auch das Landratsamt ... als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde habe die Antragsgegnerin bereits aufgefordert, die Wahlwerbungsmöglichkeiten in ihrem Gebiet auszuweiten. Nach der Anlage zur Plakatierungsverordnung seien jedoch pro Anschlagtafel nur zwölf Plätze vorgesehen, die sich insgesamt 13 Parteien, die zur Wahl zugelassen worden seien, teilten. Mit den eingereichten Hilfsanträgen werde sichergestellt, dass das Gericht nach eigenem Ermessen die Anzahl der Flächen auf den Anschlagtafeln bestimmen könne. Der Antragsteller habe aber jedenfalls Anspruch darauf, dass ihm angemessener Raum zur Verfügung gestellt werde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei in diesem Fall zulässig, da nur im Rahmen des Eilverfahrens ein angemessener Rechtsschutz erlangt werden könne.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zu genehmigen und technisch zu ermöglichen, bis zu vier Wahlwerbeplakate zur Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 im Format DIN A1 auf den in der Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin erwähnten und von ihr aufgestellten Anschlagtafeln (§ 1 Nr. 2 der Plakatierungsverordnung) anzubringen und jede in der Anlage zur Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Anschlagtafel dazu baulich bis zum 30.9.2018 um mindestens acht Felder zu erweitern,

2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Anbringung von einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden und festzusetzenden Anzahl von Wahlwerbeplakaten zur Landtags- und Bezirkstagswahl 2018 im Format DIN A1, auf den in der Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin genannten Anschlagtafeln bis zum 30.9.2018 zu genehmigen und technisch zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Ziff. 1 und der Hilfsantrag in Ziff. 2 werden abgelehnt.

Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst als Bezirksverband der Partei keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt habe. Zudem werde der Anspruch auf Wahlsichtwerbung nicht schrankenlos garantiert. Er sei zunächst durch Belange des Verkehrs und des Ortsbildes eingeschränkt. Zudem sei der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verschiedener Gruppierungen zu berücksichtigen. Eine Gemeinde müsse angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherstellen, könne aber über die Art und Weise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden. In der Rechtsprechung werde dabei auf den Wahlbezirk als abgegrenzten Bereich abgestellt, in dem mindestens eine Werbemöglichkeit gegeben sein müsse. Diesen Anforderungen werde die Antragsgegnerin mit der Plakatierungsverordnung und den bereitgestellten Anschlagtafeln gerecht. Für die insgesamt 15 Anschlagtafeln mit jeweils 12 Plakatfeldern hätten bislang neun der 13 bzw. 14 zugelassenen Parteien die Zuteilung eines Plakatfeldes beantragt. Die übrigen drei leeren Felder würden noch vorgehalten. Aus den vorgelegten Bildern ergebe sich, dass noch mehr Felder freigeblieben seien, da nicht alle Parteien von der Zuteilung Gebrauch gemacht hätten. Es bestünde kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bei gemeindlichen Einrichtungen. Zudem sei das Aufstellen zusätzlicher Anschlagtafeln tatsächlich nicht möglich. Weitere kommunale Flächen seien nicht vorhanden. Die vorhandenen Anschlagtafeln könnten aus bautechnischen Gründen nicht erweitert werden, da die Statik nur auf der Grundlage der vorhandenen Anschlagfläche berechnet sei. Ein Aufstellen zusätzlicher Anschlagtafeln vor der Wahl sei zeitlich nicht möglich. Die von der Antragsgegnerin praktizierte formale Gleichbehandlung der politischen Parteien sei im Parteiengesetz vorgesehen. Soweit dem Antragsteller antragsgemäß vier Felder zugesprochen würden, hätte er vier Mal so viele Werbeflächen wie die anderen Parteien, was zu einer nicht zulässigen Ungleichbehandlung führen würde. Auch mit dem Maßstab des § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG sei das nicht vereinbar und der Mindestanspruch kleinerer Parteien auf 5% der Gesamtstandorte verletzt. Bei Stattgabe des Eilantrags drohe die Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit, was mit § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG nicht zu vereinbaren sei. Gerade der nahende Wahltermin müsse verbieten, zwei der großen Parteien eine „Schlussoffensive“ im Wahlkampf zu ermöglichen. Zudem hätte der Antragsteller nach § 3 Abs. 3 der PlakatierungsV beantragen können und müssen, eigene Plakatständer aufzustellen. Dies sei nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.

1. Gegenstand des Antrags ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Freigabe bzw. baulichen Erweiterung ihrer für die Wahlwerbung vorgesehenen Anschlagtafeln für bis zu vier Wahlwerbeplakate des Antragstellers innerhalb des Zeitraums bis zu den Wahlen am 14. Oktober 2018. Zudem beantragt er die bauliche Erweiterung der Anschlagtafeln um mindestens acht Felder. Hilfsweise wird die Anzahl der anzubringenden Wahlwerbeplakate in das Ermessen des Gerichts gestellt.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller konnte als Bezirksverband seiner Partei zulässig den Antrag nach § 123 VwGO stellen.

Nach § 3 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) können Parteien unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das Gleiche gilt für ihre Gebietskörperschaften der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt (§ 3 Satz 2 PartG). Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Antragsteller davon auszugehen, dass dieser als Bezirksverband einer landesweit tätigen Partei deren höchste Gebietsverbandsebene unter dem Landesverband ist und im eigenen Namen klagen kann. In diesem Umfang ist der Antragsteller auch beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO). Das Gericht geht weiter aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Bezirksvorsitzende der Partei im Außenverhältnis den Bezirksverband vertreten kann.

b) Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass damit ein Verfahren in der Hauptsache vorweggenommen wird. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist eine Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren nach § 123 VwGO zulässig, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall (vgl. BVerfG, B.v. 17.11.1972 - 2 BvR 820/72 - DÖV 1973, 131 zu Wahlsendezeiten).

c) Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da er die Genehmigung zur Anbringung weiterer Plakate bzw. die Erweiterung der dafür vorgesehenen Fläche zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Der Antragsteller hat insofern den Stimmkreisbewerber für die Bezirkstagswahl beauftragt, die notwendigen Genehmigungen für das Anbringen der Wahlwerbung im Gemeindegebiet einzuholen, was dieser auch getan hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Anfrage des Bezirksvorsitzenden selbst zu einer anderen Reaktion der Antragsgegnerin geführt hätte.

3. Der Antrag ist überwiegend begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der vorliegende Antrag ist hinsichtlich der Ausweitung der Wahlwerbemöglichkeiten auf insgesamt vie (drei zusätzliche) Plakate pro gemeindlicher Anschlagtafel begründet, da insoweit aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Anordnungsanspruchs spricht und ein Anordnungsgrund vorliegt.

a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da für den Antragsteller die Möglichkeit und Notwendigkeit der Wahlwerbung nur bis zum Wahltermin am 14. Oktober 2018 besteht und damit eine umgehende Regelung erforderlich ist.

b) Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Erweiterung der Wahlwerbemöglichkeit auf mehr als ein Plakat pro Anschlagtafel grundsätzlich ein Anordnungsanspruch zur Seite. Dieser folgt im vorliegenden Fall aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien, die sich aus Art. 21 GG und §§ 1 f. PartG ergibt, und die vor dem Hintergrund der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 GG) und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen zu sehen ist. Bundesrecht gibt demnach, da Parteienrecht in vollem Umfang Bundesrecht darstellt und Landes- und Kommunalwahlrecht in seinen verfassungsrechtlichen Grundzügen im Bundesrecht verankert ist (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlwerbung durch Parteien (BVerwG, U.v. 13.12.1974 - VII C 42.72 - Juris Rn. 12). Hieraus ergibt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall der Anspruch des Antragstellers auf Gestattung von Wahlwerbung über das in der Plakatierungsverordnung vorgesehene Maß von einem Plakat pro Anschlagtafel hinaus. Insoweit spricht einiges dafür, dass die Plakatierungsverordnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der am 1. Juni 2018 erfolgten Änderung, durch welche eine entsprechende Beschränkung der Plakate auf ein Plakat pro Partei und Anschlagtafel erfolgte, einer rechtlichen Überprüfung wohl nicht standhält.

aa) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Die Antragsgegnerin hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und eine Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in ihrem Gemeindegebiet (Plakatierungsverordnung) erlassen. Hiernach stellt sie Anschlagtafeln auf, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind, wobei pro Partei ein Plakat angebracht werden kann. Ausweislich des als Anlage zur Plakatierungsverordnung beigefügten Stadtplans hat die Antragsgegnerin insgesamt 15 Anschlagtafeln im Stadtgebiet verteilt, an denen jeweils maximal zwölf Wahlplakate angebracht werden können.

bb) Die Antragsgegnerin war grundsätzlich berechtigt, das Anbringen von Wahlplakaten durch eine solche Plakatierungsverordnung auf von ihr aufgestellte Anschlagtafeln zu beschränken. Sie verweist zu Recht darauf, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Parteien auf Gestattung der Wahlsichtwerbung nicht schrankenlos besteht. Vielmehr dürfen Belange der Verkehrsgefährdung und der Beeinträchtigung des Stadtbildes berücksichtigt und zu einer Ablehnung unbegrenzter Wahlwerbung führen. Zudem ist der in aller Regel gegebene Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, die für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Die Antragsgegnerin ist damit grundsätzlich berechtigt zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Werbeplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Durch Bundesrecht sind sie nicht gehindert, gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung zu stellen und ausschließlich diese für Wahlwerbezwecke vorzusehen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Diese grundsätzliche Befugnis der Antragsgegnerin stellt der Antragsteller auch nicht in Frage. Sein Antrag bezieht sich ausschließlich auf die bereits von der Antragsgegnerin vorgesehenen Anschlagtafeln.

cc) Eine Grenze erfahren die Gestaltungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Anspruch der Parteien, dass der für die Selbstdarstellung notwendige und angemessene Raum zur Verfügung gestellt werden muss. Die Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles ab. Aus der Rechtsprechung sind einheitliche und eindeutige Kriterien für die Ermittlung des erforderlichen Mindestkontingents nicht ersichtlich (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.1998 - 14 L 2689/98 - BeckRS 1998, 12082; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, B.v. 22.1.2016 - 3 B 8/16 - juris Rn. 22 ff. m.w.N). Sie zieht hier zum Teil rechnerisch ermittelte Quoten heran, wobei die Zahl der Einwohner oder der Stimmkreise bzw. die Gemeindefläche in Bezug gesetzt wird zu der Anzahl der erlaubten Plakate oder Standorte. Eine rein rechnerische Ableitung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs wird dabei allerdings der Komplexität der erforderlichen Abwägungsentscheidung nicht gerecht (OVG Schleswig-Holstein, B.v. 13.9.2017 - 4 MB 52/17 - juris LS 2). Zudem stellt der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht vorrangig in Frage, dass die Antragsgegnerin durch die Regelungen ihrer Plakatierungsverordnung eine flächendeckende Wahlwerbung ermöglicht. Vielmehr zielt er darauf ab, an den von der Antragsgegnerin festgelegten Anschlagtafeln umfassender für seine Kandidaten und Programme werben zu können. Er begehrt damit nicht eine auf die Gemeindefläche der Antragsgegnerin bezogene Ausweitung der Werbemöglichkeiten, so dass das Verhältnis der Einwohnerzahl zu der Anzahl der ausschließlich für die Wahlwerbung vorgesehenen Anschlagtafeln ebenso wenig von zentraler Bedeutung ist wie die Frage, ob für jeden Stimmbezirk eine Werbemöglichkeit besteht. Die Konzentration der Wahlplakate in einer Stadt mit rund 23.000 Einwohnern auf vergleichsweise wenige Standorte (15) und die damit verbundenen Abstriche beim Gesichtspunkt der flächendeckenden Versorgung bedingen allerdings höhere Anforderungen an die am jeweiligen Standort mögliche Selbstdarstellung der Partei in Bezug auf ihr Programm und ihre Kandidaten. Ebenso ist bei der Betrachtung der Einzelumstände zur Klärung der Frage des Mindestumfangs einer angemessenen Wahlsichtwerbung zu berücksichtigen, dass zwei Wahlen am 14. Oktober 2018 stattfinden, für welche die Parteien sowohl ihr Programm als auch ihre Kandidaten zu präsentieren haben. Nicht zuletzt handelt es sich beim Antragsteller um den Bezirksverband einer Partei, die in Land- und Bezirkstag zahlenmäßig große Fraktionen stellt, was ein gewichtiger Aspekt in der Selbstdarstellung einer Partei ist. Dabei ist in die Erwägung miteinzubeziehen, dass eine absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien auch eine Verfälschung mit sich bringen kann, weil der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der zulässige Umfang der Werbung auf ein Mindestmaß reduziert wird und quantitativ in der Selbstdarstellung der Parteien keinerlei Spielraum verbleibt. Das Selbstverständnis einer zahlenmäßig stark in Land- und Bezirkstag vertretenen Partei lässt sich bei einer derart restriktiven Regelung in der Wahlsichtwerbung nicht mehr darstellen.

c) Nach Überzeugung des Gerichts bleibt die Antragsgegnerin nach alledem mit der Begrenzung auf ein Plakat pro Anschlagtafel und damit 15 Plakaten des Antragstellers innerhalb des gesamten Stadtgebiets deutlich hinter dem zurück, was einer großen Partei für eine angemessene Selbstdarstellung einzuräumen ist. Die erforderliche Mindestanzahl an Plakaten pro Standort lässt sich allerdings im Eilverfahren angesichts der Komplexität der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht abschließend beurteilen. Letztlich kann dies auch dahingestellt bleiben, da Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens lediglich der Anspruch des Antragstellers auf Ausweitung der Wahlsichtwerbung in den kommenden Tagen bis zu den Wahlen am 14. Oktober 2018 und damit für einen eng begrenzten Zeitraum ist. Bei der Beurteilung des Anspruchs des Antragstellers auf angemessene Wahlsichtwerbung für die kurze Zeitspanne bis zu den Wahlen ist hinsichtlich des konkreten Umfangs der von ihm zu beanspruchenden Werbefläche zu beachten, dass bei der Einräumung von Wahlwerbemöglichkeiten dem speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegten Gleichheitssatz in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die kurze Zeitspanne bis zur Wahl und die Möglichkeiten einer zeitnahen Kapazitätsausweitung vorzunehmen. Würde das Gericht nahezu die gesamte derzeit verfügbare Freifläche ausschließlich dem Antragsteller zusprechen, wäre dem Gleichheitssatz angesichts der verbleibenden kurzen Zeitspanne bis zu den Wahlen nicht Genüge getan, wenn eine kurzfristige Kapazitätsausweitung nicht realisierbar wäre. Das Gericht hält eine zeitnahe Ausweitung der Werbemöglichkeiten an den Standorten jedoch grundsätzlich für möglich. Es hat der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschluss auch freigestellt, wie sie dies baulich umsetzt. Es geht dabei davon aus, dass an den jeweiligen Standorten jedenfalls zusätzliche Plakatträger aufgestellt werden können, wenn eine Erweiterung der Anschlagtafeln auf Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit stößt. Lediglich ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die hierzu getätigte Aussage der Stadtbaumeisterin wenig überzeugend ist. Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind für diesen kurzen Zeitraum hinzunehmen und wurden von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auch nicht geltend gemacht. Zudem ist ein nicht unerheblicher Teil der Anschlagtafeln ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotografien gegenwärtig noch ungenutzt bzw. durch Veranstaltungsplakate belegt, die nicht Wahlwerbezwecken dienen. Das Gericht geht weiter davon aus, dass eine Kapazitätserweiterung in der Kürze der Zeit auch für mögliche Erweiterungswünsche sämtlicher kandidierender Parteien in angemessenem Umfang und ausreichend schnell zu realisieren ist. Unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Chancengleichheit der Parteien bedarf es auch der Vorhaltung von Flächen für konkurrierende und insbesondere kleinere Parteien in der letzten Phase des Wahlkampfes. Der derzeit zur Verfügung stehende freie Raum für Wahlsichtwerbung wird bei einer Ausweitung der Werbemöglichkeiten des Antragstellers auf vier Plakate nahezu vollständig von ihm beansprucht, so dass für konkurrierende Parteien zusätzlicher Raum geschaffen werden muss. Es sind jedoch keine überzeugenden Argumente seitens der Antragsgegnerin vorgetragen worden, weshalb eine kurzfristige Ausweitung der Kapazitäten (etwa durch ihren Bauhof) nicht realisierbar sein könnte. Das Gericht hält es im Rahmen seines Ermessens zur Vermeidung schwerer und irreparabler Nachteile nach alledem für sachgerecht, dem Antragsteller antragsgemäß für die Wahlwerbung zu den Landtags- und Bezirkstagswahlen am 14. Oktober 2018 einen Anspruch auf drei zusätzliche Flächen für Wahlplakate an den Standorten der kommunalen Anschlagtafeln zuzusprechen.

d) Der Hauptantrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO war daneben insoweit abzulehnen, als der Antragsteller die Erweiterung der Anschlagtafel um mindestens acht Felder beantragt hat. Zum einen bedarf es für die Anbringung der im Hauptantrag begehrten insgesamt vier Wahlwerbeplakate lediglich dreier zusätzlicher Plätze, da dem Antragsteller bereits ein Platz auf der Anschlagtafel zusteht. Zum anderen kann der Antragsteller nur einen Anspruch auf Erweiterung der Wahlwerbemöglichkeiten für sich selbst, jedoch nicht auch für andere Parteien geltend machen.

e) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf die vom Antragsteller nicht genutzte Möglichkeit des § 3 Abs. 3 PlakatierungsV zur Werbung auf eigenen Plakatständern verweist, die dieser vorrangig in Anspruch hätte nehmen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der dort geregelte Sonderfall der besonderen Ereignisse betrifft nicht ohne weiteres die allgemeinen Wahlen, für welche die Verordnung ausdrücklich eine spezielle Regelung trifft (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.9.2013 - Au 1 E 13.1364 - Rn. 49). Es kann dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden, dass er sich bei seinem Begehren einer Ausweitung der Werbemöglichkeiten an den für Wahlen getroffenen Regelungen der Plakatierungsverordnung orientiert.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Maße des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten.

5. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) war im vorliegenden Fall wegen der auch aus der Sicht des Antragstellers angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst.

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(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016.

2

In der Stadt ..., die aktuell rund 9.100 Einwohner und eine Fläche von 18 Quadratkilometern aufweist, tritt zur Bürgermeisterwahl neben vier weiteren Bewerbern auch eine Bewerberin auf Vorschlag des Antragstellers an.

3

Die durch Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 29.03.2012 erlassene „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt ..." (im Folgenden: Sondernutzungssatzung) enthält in § 3 folgende Regelungen:

4

§3
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

5

(1) [...]

6

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Dauer mit der Möglichkeit des Widerrufs auf Zeit oder jederzeitigem Widerruf erteilt. Es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie bei Stellschildern auch hinsichtlich der Anzahl.

7

(3) Abweichend von (2) können im Zeitraum von 4 Wochen vor dem Termin einer Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunal- oder Bürgermeisterwahl politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes bzw. Einzelbewerber maximal 10 Stellschilder aufstellen, wenn Sie sich an der jeweiligen Wahl beteiligen.

8

Mit Schreiben vom 11.01.2016 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine „Ausnahmegenehmigung von der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 3 Abs. 3" der Sondernutzungssatzung für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet für die Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 beantragt. Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.01.2016 unter Bezugnahme auf die geltende Sondernutzungssatzung, die dem Zweck diene, „zu Gunsten eines optisch ansprechenden Ortsbildes ein übermäßiges, wildes Plakatieren zu unterbinden", abgelehnt. Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 16.01.2016 eingelegte Widerspruch ist bislang noch nicht beschieden worden.

9

Am 18.01.2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er ist der Auffassung, die Beschränkung auf lediglich 10 Stellplätze für Wahlplakate im Vorfeld der Bürgermeisterwahl verstoße gegen höherrangiges Recht, weil hiermit die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen verkannt werde.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die begehrte Sondernutzungserlaubnis gemäß seines Antrags vom 11. Januar 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu erteilen.

12

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und stattdessen mit Schriftsatz vom 21.01.2016 mitgeteilt, dass anlässlich des Antrags des Antragstellers zum 03.02.2016 eine Sitzung der Stadtvertretung A-Stadt einberufen worden sei, mit dem Ziel, die maximale Zahl der Stellschilder in § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung auf 50 zu erhöhen, um auf diese Weise den Antragsteller klaglos zu stellen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

14

Der Antrag ist zulässig und begründet.

15

Der Antragsteller ist für dieses Verfahren beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Danach sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine Vereinigung i. S. des § 61 Nr. 2 VwGO ist ein Parteiortsverein im Streit um die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Wahlsichtwerbung jedenfalls dann, wenn diese - wie hier - die Bürgermeisterwahl am Ort betrifft (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 05.08.1998 - 2 V 14/98 - juris).

16

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

17

Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gegeben, wenn eine - in der Regel aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende - Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache (vorläufig) vorweg, sind an einen solchen Antrag besondere Anforderungen zu stellen. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Eine Durchbrechung dieses Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8/98 - NVwZ 1999, 650). Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass einerseits zumindest eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und andererseits Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen (vgl. BVerfGE 79, 69; BVerwGE 109, 258, 262; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 212 m. w. N.). Dies ist bei einem Verfahren, in dem eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind auch hier zu bejahen, da der Antragsteller vor dem Wahltag am 21.02.2016 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht erhalten kann und im Hinblick auf die bereits laufende „heiße" Wahlkampfphase über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist.

18

Dem Antragsteller steht aufgrund der am 21.02.2016 stattfindenden Bürgermeisterwahl ein Anordnungsgrund zu. Dem steht auch die Ankündigung der Antragsgegnerin nicht entgegen, zum 03.02.2016 werde eine Sitzung der Stadtvertretung A-Stadt einberufen, mit dem Ziel, die maximale Zahl der Stellschilder in § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung auf 50 zu erhöhen. Denn zum einen kann das Ergebnis der Befassung des Gremiums nicht sicher vorausgesagt werden und zum anderen ist in Anbetracht der bevorstehenden Wahl und dem vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorlauf von mindestens 10 Arbeitstagen zum Drucken der Plakate vorliegend eine besondere Eile geboten.

19

Auch ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller zu. Die Ablehnung des Antrages vom 14.01.2016 durch die Antragsgegnerin ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 21 StrWG auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet zu.

20

Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Straßen- und Wegegesetz (§ 21 StrWG) bedarf. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) müssen die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien und ist zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien schränkt das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72, zitiert nach Juris).

21

Dabei braucht die zuständige Behörde jedoch die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern kann in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung trägt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.06.2009 - 1 B 347/09 in ZfS 8/2009, S. 477 f.). Dabei kann sie auch die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet beschränken und bestimmte Standorte ausnehmen (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11, zitiert nach Juris). Zu beachten ist in jedem Fall, dass das Ermessen dahingehend auszuüben ist, dass eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit sichergestellt, der allgemein in Art. 3 GG und speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1 GG und § 5 PartG normierte Gleichheitssatz beachtet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 43.72).

22

Die Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Zum Teil wird das Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung in der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass es erforderlich, aber auch ausreichend sei, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) zur Verfügung stehe (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 01.12.2006 - 6 L 628/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.1998 - 14L 2689/98 -, NWVBl 99, 106 ff.). Demgegenüber wird auch vertreten, jeder kandidierenden politischen Partei müsse ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung stehen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 27.02.2001 - 8 G 335/01 -, NVwZ-RR 2001, 417 - zitiert nach juris). Letztlich lässt sich diese Frage jedoch nicht abstrakt beantworten, sondern es hängt vielmehr von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ab, ob den Parteien eine angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird. Die Betrachtung von rechnerisch ermittelten Quoten stellt sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 145/11, zitiert nach Juris). Im Ergebnis müssen die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24.08.2011, 1 M 127/11 m. w. N., zitiert nach Juris).

23

Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Entscheidung vom 14.01.2016 über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie die sich aus der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 f, 5 Parteiengesetz) ergebenen Grenzen der Ermessungsausübung überschritten hat.

24

Wie der Begründung ihres Bescheides vom 14.01.2016 zu entnehmen ist, stützt die Antragsgegnerin ihre Ablehnung auf § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung, wobei sie offenkundig davon ausgeht, dass diese Regelung eine abschließende Höchstgrenze für das Aufstellen von Wahlplakaten von insgesamt nur 10 Stellschildern pro Partei im Stadtgebiet festlegt. Eine solche Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass den Parteien im Stadtgebiet von A-Stadt eine angemessene Wahlwerbung nicht möglich ist. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der Relation zwischen den hiernach erlaubten Stellschildern auf der einen sowie Einwohnerzahl und Stadtfläche von A-Stadt auf der anderen Seite. Hier ergibt sich ein Verhältnis von rund 910 Einwohnern bzw. 1,8 Quadratkilometern pro Stellschild. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es geradezu auf der Hand, dass bei einer solchen Quote hinreichend dichte und gewissermaßen flächendeckende Plakatierungsmöglichkeiten für eine Partei nicht gegeben sind. Vielmehr dürften 10 Plakate auf einer Fläche von 18 Quadratkilometern zwischen den im modernen Straßenbild allgemein bestehenden zahlreichen anderen, insbesondere gewerblichen, Werbeflächen geradezu „untergehen“. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine derart restriktive - und im Übrigen auch undifferenzierte - Erlaubnispraxis rechtfertigen würden. Der pauschale Hinweis auf den Zweck, „zu Gunsten eines optisch ansprechenden Ortsbildes ein übermäßiges, wildes Plakatieren zu unterbinden“, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Grund für eine derart erhebliche Einschränkung dar.

25

Aufgrund des Wortlautes und der Systematik des § 3 der Sondernutzungssatzung ist die von der Antragstellerin vorgenommene restriktive Auslegung der Regelung auch keineswegs zwingend. So heißt es in Abs. 3 ausdrücklich, dass Parteien „abweichend von (2)“ vor Wahlen maximal 10 Stellschilder aufstellen dürfen. Abs. 2 wiederum regelt die Modalitäten für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Hieraus lässt sich ableiten, dass bis zu 10 Stellschilder pro Partei aufgestellt werden dürfen, ohne dass es - abweichend von Abs. 2 - hierfür einer ausdrücklichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Für alle weiteren Stellschilder wiederum ist eine Sondernutzungserlaubnis gemäß Abs. 2 zu beantragen. Nach diesem Verständnis legt die Regelung des Abs. 3 also lediglich eine für alle Parteien gleichermaßen geltende „Sockelanzahl“ fest, über welche die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer Entscheidung nach Abs. 2 auch (deutlich) hinausgehen kann. Eine solche verfassungskonforme und damit geltungserhaltende Auslegung des § 3 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung hält das Gericht vorliegend für geboten, da andernfalls bezüglich dieser Regelung ein Verstoß gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht festzustellen wäre.

26

Das Gericht hält es im Rahmen seines Ermessens für sachgerecht, dem Antragssteller zur Vermeidung schwerer und irreparabler Nachteile für seine Wahlwerbung zur Bürgermeisterwahl am 21.02.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von 50 zweiseitigen Wahlplakaten (DIN A0) an 50 Standorten im gesamten Stadtgebiet zu erteilen. Nach Überzeugung des Gerichts stellt das vom Antragsteller begehrte Aufstellen von 50 Wahlplakaten eine angemessene Wahlwerbung dar. Dies ergibt sich zunächst aus der damit entstehenden Relation von 182 Bürgern pro Plakat sowie dem Verhältnis von 36 ha Fläche pro Wahlplakat. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung war zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich des Ergebnisses der letzten Kommunalwahl mit einem Stimmenanteil von 29,4 % derzeit die zweitstärkste politische Kraft in A-Stadt darstellt und demnach auch seinem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eine entsprechende Bedeutung zukommen dürfte. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller unterstützte Bewerberin als einzige der fünf Bewerber nicht aus A-Stadt kommt und folglich ein besonderes Interesse besteht, ihren Bekanntheitsgrad gerade auch mit Hilfe von Wahlplakaten zu erhöhen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin erteilte dem SPD-Kreisverband A-Stadt mit Bescheid vom 31. Juli 2017 eine Sondernutzungserlaubnis für 20 statt der beantragten 200 Plakate zur Anbringung an städtischen Anschlagtafeln und an Laternenmasten für die Wahlsichtwerbung zur Bundestagswahl. Die Straßen, für die die Sondernutzungserlaubnis gilt, werden namentlich aufgeführt. Die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen beinhalten u.a., dass Wahlwerbung nicht an Verkehrszeichen sowie an Straßenleuchten, wenn an diesen Verkehrszeichen angebracht sind, und nicht innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege angebracht werden darf. Zur Begründung heißt es, in einer Ermessensentscheidung sei das öffentliche Interesse an dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße gegenüber den Belangen der Parteien an der Gewährung der Sondernutzung abzuwägen. Es sei angemessen, jeder Partei die Wahlwerbung mit 20 Plakaten an den verkehrsbedeutsamen Straßen zu erlauben.

2

Der Kreisverband erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von weiteren 74 Wahlplakaten zu verpflichten, mit Beschluss vom 17. August 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

4

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

5

Gegenwärtig lässt sich die Frage, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zur Seite steht, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejahen.

6

Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach § 21 StrWG bedürfe. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1, 2 und 5 Parteiengesetz) müssten die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien führe dazu, dass das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang eingeschränkt sei, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf die Erlaubnis bestehe. Gegen diesen rechtlichen Maßstab wendet sich die Beschwerde nicht.

7

In der Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, sind sich die Beteiligten uneins. Die Antragsgegnerin hält es für ausreichend, wenn je 100 Einwohnern ein Aufstellungsort für alle Parteien zusammen zur Verfügung steht. Demgegenüber meint der Antragsteller im Hinblick auf die geringe Bevölkerungsdichte auf dem Gebiet der Antragsgegnerin (9.347 Einwohner bei einer Fläche von 15,75 km2), schon seine Partei allein benötige pro 100 Einwohnern einen Aufstellungsort. Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, diese Frage lasse sich nicht abstrakt beantworten. Es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob den Parteien eine angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt werde. Die Betrachtung von rechnerisch ermittelten Quoten stelle sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar. Im Ergebnis müssten die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen „gewissermaßen flächendeckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben.

8

Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach wird eine rein rechnerische Ableitung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes für die rechtlich gebotene Dichte zugelassener Werbestandorte anhand der Bevölkerungszahl oder der Gesamtfläche der Antragsgegnerin der Komplexität der erforderlichen Abwägungsentscheidung darüber, welches Ausmaß an straßenrechtlich zuzulassender Wahlwerbung im Ergebnis eine hinreichend wirksame Wahlpropaganda ermöglicht, nicht gerecht. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Wahlwerbungsmöglichkeiten der betreffenden Partei bzw. Vereinigung unter Einbeziehung u.a. der Wirksamkeit der Standorte der zur Verfügung gestellten Flächen, aber auch anderer real zur Verfügung stehender Werbungsmöglichkeiten wie etwa im Internet und in anderen Medien, sowie gegenläufiger Belange wie der Verkehrssicherheit, eines gewichtigen ästhetisch-stadtgestalterischen Schutzbedarfs und der Gefahren einer Reizüberflutung der Bevölkerung durch Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit Wahlkampfwerbung (bei Gleichbehandlung aller Parteien bzw. Vereinigungen) anzustellen (Beschluss vom 26. April 2012 – 4 MB 32/12 –; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 M 127/11 –, juris Rn. 24). An dieser Auffassung hält der Senat fest.

9

Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, die Gemeinden könnten insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für Verkehrsteilnehmer Plakatierungswünsche beschränken und z.B. bestimmte Standorte ausnehmen. Dem verschließt sich die Beschwerde nicht.

10

Ob die zahlenmäßige Beschränkung der Wahlplakate durch die Antragsgegnerin diesen Grundsätzen hinreichend gerecht wird, lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Das Konzept der Antragsgegnerin sei restriktiv. Der Standpunkt des Antragstellers, dass angesichts der Größe der Stadt und der großen Bedeutung von Bundestagswahlen eine weitergehende Wahlwerbemöglichkeit angemessen wäre, lasse sich nicht von der Hand weisen. Dass insbesondere für die großen Volksparteien nur 10 Standorte für zweiseitige Werbeschilder als ausreichend zur angemessenen Selbstdarstellung erachtet würden, erscheine bislang wenig einleuchtend. Offensichtlich rechtswidrig sei das Konzept jedoch nicht.

11

Diese Einschätzung wird von der Beschwerde nicht mit Erfolg angegriffen. Der Antragsteller macht geltend, auf dem Gebiet der Antragsgegnerin stünden mehr als 100 Laternenmasten für die Anbringung von Wahlplakaten zur Verfügung, so im Bereich des Marktplatzes, des Schwimmbades und der Sportanlagen. Hinzukämen 300 bis 400 Laternen in etwa 80 sog. „Wohnstraßen“. Überdies könnten an einem Laternenmast auch zwei oder drei Doppelplakate übereinander angebracht werden.

12

Diese Argumente haben Gewicht. Sie können aber dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln, das Konzept der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Denn die Antragsgegnerin hat ihrerseits anerkennenswerte Gründe zur Verteidigung ihres Konzepts vorgetragen: Die Masten müssten innerhalb der Ortsdurchfahrt liegen. In „Wohnstraßen“ könnten Plakate nicht ohne Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angebracht werden, da die Straßen sehr eng und die Laternen nicht sehr hoch seien. Zudem befänden die Masten sich in der Regel unmittelbar auf der Grenze des Bürgersteigs zu dem angrenzenden Privatgrundstück, sodass das Anbringen einer Werbetafel in private Rechte Dritter eingreifen würde. Um Kollisionen von Autos, Fahrradfahrern oder Fußgängern mit Plakaten zu vermeiden, dürften diese nicht in den Straßenraum hineinragen. An jedem Laternenpfahl sei lediglich ein Doppelplakat zuzulassen. Würden zwei oder mehr Parteien an einem Pfahl plakatieren, müssten wegen des für Fahrradfahrer freizuhaltenden Raumes Plakate in extremer Höhe angebracht werden. Sie könnten dann ihre Wirkung verfehlen. Zudem rutschten erfahrungsgemäß immer wieder Schilder ab.

13

Der Versuch des Antragstellers, diese Bedenken zu widerlegen, vermag nicht durchgängig zu überzeugen. Insbesondere kann nicht pauschal in Abrede gestellt werden, dass durch die Anbringung von Plakaten unter Umständen in private Rechte eingegriffen wird. Die Fotos auf Seite 3 und 4 (oben) der Beschwerdeerwiderung vom 28. August 2017 belegen dies. Ob auch die Plakate auf dem Foto auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung in ein Privatgrundstück hineinragen, erscheint nicht zweifelsfrei. Jedenfalls wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, unter solchen Umständen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.

14

Nicht frei von Bedenken sind ferner die vom Antragsteller genannten Beispiele dafür, dass Plakate an anderen Masten ohne Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angebracht werden könnten. Dies gilt etwa für das Foto auf Seite 4 (unten) der Beschwerdeerwiderung. Dort angebrachte Plakate wären entweder zu niedrig oder würden die an den Masten befestigten Schilder verdecken. Auch das Foto auf Seite 5 der Beschwerdeerwiderung bzw. Seite 6 (oben) der Replik vom 4. September 2017 zeigt ein zu niedrig angebrachtes Plakat. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, Fußgängern ein Ausweichen vor einem solchen Plakat zuzumuten. Die Fotos auf Seite 6 (unten) und Seite 7 (unten) der Replik zeigen ebenfalls Standorte, bei denen eine hinreichende Höhe nicht gewährleistet erscheint. Das Foto auf Seite 3 der Replik lässt schon nicht klar erkennen, ob dort überhaupt die Möglichkeit zur Anbringung eines Plakats besteht.

15

Der Hinweis, die Antragsgegnerin könne die Genehmigung mit der Auflage erteilen, dass die Plakate hinreichend hoch aufzuhängen seien, muss sich Zweifel an Effektivität eines derartigen Vorgehens entgegenhalten lassen. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin ausweislich des angegriffenen Bescheides die Auflage erteilt, die Wahlwerbung dürfe nicht innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege angebracht werden. Jedoch wird (auch) diese Auflage nicht durchgängig beachtet. Dies zeigen die Fotos auf Seite 5 und 6 der Beschwerdeerwiderung. Im Hinblick darauf erscheint es im Übrigen verständlich, dass die Antragsgegnerin die Anbringung von mehreren Plakaten übereinander ablehnt. Der Anreiz, Plakate aus Gründen der Bequemlichkeit oder mangelhafter Befestigungstechnik in Bodennähe anzubringen, ist nicht zu vernachlässigen. Das zeigen etwa die Beispiele auf Seite 5 und Seite 8 der Replik. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Anbringung von Plakaten auf belebten Plätzen wie etwa dem Markt (Seite 7 oben der Replik) keine Erlaubnis erteilt.

16

Bei der Zuteilung der Aufstellungsorte an die Parteien geht die Antragsgegnerin von dem Prinzip der formalen Gleichbehandlung aus. Sie rechtfertigt dies mit dem in § 5 Abs. 1 ParteiG eingeräumten Ermessen. Entsprechend den Erfahrungswerten der letzten Wahlen werde eine Zahl von 10 werbenden Parteien angenommen. Für diese seien deshalb jeweils 10 Standorte zu je 2 Plakaten vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hält dies unter Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vertretbar. Die Beschwerdebegründung greift dies zwar an, setzt sich insofern jedoch nicht argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

17

Ob gegenwärtig erst weniger als 10 Parteien die von der Antragsgegnerin zugestanden Aufstellorte in Anspruch genommen haben, ist nicht maßgebend, wenn – wozu die Beschwerde sich nicht verhält – nicht auszuschließen ist, dass die Aktivitäten kleinerer Parteien in der jetzigen „heißen Phase“ des Wahlkampfs noch zunehmen.

18

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei dieser Sachlage eine Folgenabschätzung vorzunehmen sei, wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dabei die Interessen der Antragsgegnerin überwögen, wird vom Antragsteller nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Nachteile, die im Falle einer als rechtswidrig zu bewertenden Beschränkung der Wahlsichtwerbungsmöglichkeiten für den Antragsteller eintreten würden, abgewogen mit den Nachteilen, die damit verbunden wären, wenn sich eine Erweiterung der bereits zugebilligten Wahlwerbung im Nachhinein als unangemessen erweisen sollte. Nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin gebe es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit insgesamt nur 100 für die Wahlsichtwerbung in Betracht kommende Laternenmasten im Stadtgebiet. Würde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen, würden der Antragstellerin hiervon ausgehend insgesamt 94 und damit nahezu alle zur Verfügung stehenden sicheren Werbemöglichkeiten in Wahlstedt zugesprochen. Das würde die Chancen der anderen Parteien, die sich an der Bundestagswahl beteiligen, unvertretbar schmälern. Im Übrigen dürfte eine solche Handhabung praktisch nicht mehr umsetzbar sein, nachdem die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Konzept auch anderen Parteien bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt haben dürfte, und sich dies kaum noch in zumutbarer Weise ändern ließe. Demgegenüber sei der Nachteil, der der SPD in diesem Zusammenhang entstehen könne, zwar irreparabel. Immerhin seien aber die Wahlsichtwerbemöglichkeiten des Antragstellers nicht geringer als die der CDU als der bedeutendsten Mitbewerberin. Soweit kleinere Parteien über Gebühr berücksichtigt worden sein könnten, erscheine die damit für den Antragsteller verbundene Belastung tragbar. Auf diese Abwägung geht die Beschwerde nicht ein.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.