Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - 3 A 351/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1122.3A351.15.0A
22.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen zu 1.jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6400 €. Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von eigenwirtschaftlichen Omnibusverkehren nach dem Personenbeförderungsgesetz für den Bereich des Wirtschaftsraumes A-Stadt.

2

Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrages nimmt die Beklagte die Aufgabe als Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für den in diesem Gebiet zuständigen Aufgabenträger, den Beigeladenen zu 1., wahr.

3

Der Regionalentwicklungsausschuss des Beigeladenen zu 1. beschloss am 27.8.2014 bzw. 1.10.2014, eine europaweite Ausschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für die Verkehrsleistung des Stadtverkehrs A-Stadt einzuleiten. Daraufhin wurde eine Vorabbekanntmachung am 2.1.2015 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Hierin wurde darauf verwiesen, dass mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag für die Gesamtleistung die unter einer näher bezeichneten Internetadresse (Link) dargestellten Anforderungen verbunden seien. Die unter diesem Link abrufbaren Angaben enthielten unter anderem die Festlegung, dass vom Auftragnehmer über die gesamte Konzessionslaufzeit der so genannte Schleswig-Holstein- Tarif (S.-H.-Tarif) in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Beklagten zu stellen sei. Des Weiteren wurde unter Angabe der einschlägigen Internetadresse auf den „2. Regionalverkehrsplan des Kreises A-Stadt   “ verwiesen.

4

Mit Schreiben vom 26.3.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung von Liniengenehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Stadtverkehr A-Stadt für die in den Angaben zur Vorabbekanntmachung vom 2.1.2015 genannten Linien, welche dem bislang von der Klägerin erbrachten Verkehrsangebot entsprachen. Entgegen der in der Vorabbekanntmachung geforderten Anwendung des S.-H.-Tarifs wurde den Anträgen die Anwendung eines Haustarifs zugrundegelegt. Begründet wurde diese Abweichung damit, dass andernfalls mit der Vorgabe einer Tarifpflicht ohne eine korrespondierende Bereitschaft, einen für die Eigenwirtschaftlichkeit unschädlichen Ausgleich zu gewähren, der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 PBefG unterlaufen werde. Daher handele es sich hier nicht um eine wesentliche Abweichung im Sinne des § 13 Abs. 2a PBefG. Sollte sich der Aufgabenträger bereit erklären, das durch Anwendung des S.-H.-Tarifs entstehende Tarifdefizits (Differenz zum Haustarif) über eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, werde auf die Anwendung des Haustarifs verzichtet und die Anträge würden unter Anwendung des S.-H.-Tarifs im Übrigen aufrecht erhalten.

5

Die Beigeladenen zu 2. und 3. stellten mit Schreiben vom 1.4.2015 ebenfalls Anträge auf eigenwirtschaftliche Liniengenehmigungen für mehrere der in den Angaben zur Vorabbekanntmachung vom 2.1.2015 genannten Linien.

6

In einer an die Beklagte gerichtete Stellungnahme vom 11.5.2015 stellte der Beigeladene zu 1. die Preissteigerungen unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgesehenen Haustarifs im Vergleich zum Status quo (S.-H.-Tarif) dar und erklärte ausdrücklich, dass er als Aufgabenträger seine Zustimmung zum beantragten Haustarif als wesentliche Abweichung nach § 13 Absatz 2a PBefG verwehre.

7

Daraufhin lehnte die Beklagte die gestellten Anträge auf Erteilung von Linienverkehrs-genehmigungen mit Bescheid vom 27.5.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die in Konkurrenz zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gestellten eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen seien, da die Anforderungen aus der Vorabbekanntmachung hinsichtlich des Beförderungsentgeltes nicht erfüllt seien und der Beigeladene zu 1. seine Zustimmung zum abweichenden Haustarif nicht erteilt habe.

8

Mit Schreiben vom 26.6.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 27.5.2015 und begründete diesen damit, dass die Klägerin vorliegend bereit sei, die gewünschte Verkehrsleistung auch ohne Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu erbringen. Die Intervention des Aufgabenträgers müsse sich in den Fällen, in denen die von ihm gewünschte Verkehrsleistung auch ohne die Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages am Markt vorhanden sei, auf das Mittel beschränken, welches den geringeren Eingriff in den Markt und auch die Gewerbefreiheit darstelle. Dies sei vorliegend die Finanzierung des Tarifdefizits über eine allgemeine Vorschrift. Ohne einen entsprechenden Ausgleich über eine allgemeine Vorschrift stelle die Abweichung vom S.-H.-Tarif hingegen keine wesentliche Abweichung im Sinne des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG dar.

9

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.9.2015 von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die seitens der Klägerin vorgetragene Auslegung, die Tarifvorgabe sei deshalb nicht als wesentlich einzustufen, da sie die einzige Abweichung von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung darstelle und kein Ausgleich über eine allgemeine Vorschrift erfolge, widerspreche Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Personenbeförderungsgesetzes. Der gesetzlich normierte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren könne denknotwendig nur dann verletzt sein, wenn der Genehmigungsantrag allen Anforderungen, die der Aufgabenträger definiert habe, genügen würde. Vorliegend weiche der beantragte Verkehr jedoch sowohl von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung als auch vom Nahverkehrsplan sowie dem Status quo ab.

10

Die Klägerin hat am 20.10.2015 Klage erhoben.

11

Zur Begründung nimmt sie zunächst vollumfänglich Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor:

12

Ein Wahlrechts des Aufgabenträgers, ob er zur Finanzierung von Verkehrsleistungen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder allgemeine Vorschriften nutze, bestehe im vorliegenden Fall nicht, da die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung allein in der Anwendung des S.-H.-Tarifs liege. Vor dem Hintergrund des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit, des Subsidiaritätsprinzips und europarechtlicher Erwägungen sei der Aufgabenträger in dem Fall, dass die fehlende Eigenwirtschaftlichkeit einer Verkehrsleistung allein auf die Anwendung eines aus sozialpolitischen Gründen vorgegebenen Beförderungstarifs zurückzuführen sei, gehalten, auf eine allgemeine Vorschrift als Finanzierungsinstrument zurückzugreifen.

13

Dieses Ergebnis decke sich mit dem europarechtlichen Grundsatz, dass staatliche Stellen unter Gesichtspunkten der Daseinsvorsorge nur zu einer Intervention in den freien Markt in Form der Finanzierung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse befugt seien, soweit die Leistung nicht bereits am Markt vorhanden sei und insofern ein Marktversagen vorliege. Hier liege jedoch kein Marktversagen vor, welches die Intervention des Aufgabenträgers in Form einer wettbewerblichen Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages rechtfertigen würde, da das Marktversagen allein auf die Tarifvorgabe des Beigeladenen zu 1. zurückzuführen sei.

14

Unter diesen Gesichtspunkten stelle die vorliegende Abweichung vom S.-H.-Tarif keine wesentliche Abweichung im Sinne des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG dar, da andernfalls der Aufgabenträger allein durch entsprechende Tarifvorgaben darüber entscheiden könne, wie weit die Gewerbefreiheit und der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit reichen würden.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 27.5.2015 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten 11.9.2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragten Linienverkehrsgenehmigungen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linien Nr. 1/2/3, 5/6/7, 10/11/12, 14,14a, 15, 16, 17, 17a, 18 und 19 im Stadtverkehr A-Stadt gemäß Antrag der Klägerin vom 26.3.2015 zu erteilen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

20

Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung trägt er (im Wesentlichen) vor:

23

Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Genehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre sei zu Recht erfolgt.

24

Die Genehmigung sei bereits deshalb nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG zu versagen, weil der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht verletze, da der Aufgabenträger die streitgegenständlichen Omnibusverkehre im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens bereits an ein anderes Unternehmen vergeben habe. Des Weiteren stünden dem Antrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG öffentliche Verkehrsinteressen in Gestalt der Anwendung des S.-H.-Tarifs entgegen. Der S.-H.-Tarif betreffe nicht nur die Preisstruktur sondern unter anderem auch das Interesse an einer Nutzbarkeit der Fahrscheine im gesamten Tarifgebiet.

25

Darüber hinaus sei die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen, weil der Antrag nicht den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen entspreche und von diesen nicht nur unwesentlich abweiche. Er entspreche im Hinblick auf die Anwendung eines Haustarifes mit Preissteigerungen von bis zu 520 % auch nicht dem bisherigen Verkehrsangebot. Daneben stünde die Anwendung eines Haustarifs gemäß § 13 Abs. 2a Satz 1 PBefG im Widerspruch zum regionalen Nahverkehrsplan des Beigeladenen zu 1.

26

Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keine Anträge gestellt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige, fristgemäß erhobene Klage ist unbegründet.

29

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

30

Die Klägerin ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie sich als Verkehrsunternehmen, das Verkehrsleistungen eigenwirtschaftlich anbieten will, grundsätzlich auf den in § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG verankerten Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit berufen kann.

31

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Genehmigung ihrer Anträge vom 26.3.2015 zu. Der Bescheid der Beklagten vom 27.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

32

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihrer Anträge vom 26.3.2015 nach Maßgabe der § 13 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 4 PBefG. Die Genehmigung des Antrags auf Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs unter Anwendung eines Haustarifs ist nach § 13 Abs. 2a Satz 2 ff. PBefG zwingend zu versagen.

33

Hiernach ist die Genehmigung zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Abs. 6 PBefG gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Nach § 12 Abs. 6 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen plant. Gemäß § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit (Satz 4). Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll (Satz 5).

34

Die Versagungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die beantragte Zugrundelegung eines Haustarifs eine wesentliche Abweichung von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen darstellt, für welche der Beigeladene zu 1. als Aufgabenträger seine Zustimmung verwehrt hat.

35

Der Beigeladene zu 1. hat im Rahmen der Vorabbekanntmachung vom 2.1.2015 hat - in zulässiger Weise (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG) - hinsichtlich der zu beachtenden Anforderungen auf einen näher bezeichneten Link verwiesen. In dem entsprechend abrufbaren Dokument wurde unter Ziffer 3. (Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen) ausdrücklich festgelegt, dass vom Auftragnehmer „über die gesamte Konzessionslaufzeit der S.-H.-Tarif in seiner jeweils gültigen Form anzuerkennen und anzuwenden“ sei. Des Weiteren verweist das Dokument auf den 2. Regionalverkehrsplan des Kreises A-Stadt    . Hierin wird zunächst unter Ziffer 5.3.5. ausdrücklich festgehalten, dass ein einheitliches Tarifsystem eine bedeutende Ergänzung zur Optimierung von Verknüpfung und Vernetzung als „wesentliches Qualitätskriterium“ des ÖPNV darstelle und hierzu mit der Einführung des Schleswig-Holstein-Tarifes landesweit eine attraktive Grundlage geschaffen worden sei. Es sei darauf zu achten, “die Ergiebigkeit des Tarifsystems nicht zu untergraben“. Unter der Ziffer 5.5.1.1 (Weiterentwicklung des S.-H.-Tarifs) wird zudem darauf verwiesen, dass mit dem landesweit einheitlichen Tarif eine unternehmens- und kreisübergreifende Durchtarifierung gewährleistet und ein hoher Standard erreicht worden sei. Diesen Standard gelte es maßgeblich dadurch weiterzuentwickeln, dass „regionale Sonderlösungen im Bereich des Fahrkartensortiments“ reduziert werden.

36

Von diesen Festlegungen weicht die beantragte Anwendung eines Haustarifs ab. Dieser liegt - wie sich aus der Darstellung des Beigeladenen zu 1. in der Stellungnahme vom 11.05.2015 ergibt - zum Teil erheblich oberhalb der einzelnen Festlegungen des S.-H.- Tarifs.

37

Die Genehmigungen sind auch nicht trotz der Abweichung des Antrags von den vorgenannten Festlegungen nach § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG zu erteilen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der beantragte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber nach hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen nur unwesentlich abweicht. Dies ist hier nicht der Fall. Denn zum einen entspricht der beantragte Verkehr unter Zugrundelegung eines Haustarifs bereits nicht dem bisherigen Verkehrsangebot. Dies ergibt sich aus den vorgenannten Aussagen zur Anwendung des SH-Tarifs im Rahmen des derzeit geltenden Regionalverkehrsplans des Beigeladenen zu 1., mit dem dieser die Anforderungen an das (bisherige) Verkehrsangebot definiert hat (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Zum anderen ist die beantragte Abweichung hinsichtlich der Tarifvorgabe auch als wesentlich anzusehen. Nach § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG gelten Abweichungen von Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die - wie hier - ein Ausgleich nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll, grundsätzlich als wesentlich. Bereits angesichts der besonderen Bedeutung, welche der Aufgabenträger der Anwendung des S.-H. -Tarifs ausweislich der vorgenannten Festlegungen im Regionalverkehrsplan beimisst, kann vorliegend eindeutig auch keine Ausnahme zu dem gesetzlich normierten Grundsatz angenommen werden.

38

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Anwendung eines Haustarifs stelle hier keine wesentliche Abweichung im Sinne des § 13 Abs. 2a PBefG dar, weil andernfalls mit der Vorgabe einer Tarifpflicht ohne eine korrespondierende Bereitschaft, einen für die Eigenwirtschaftlichkeit unschädlichen Ausgleich im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift zu gewähren, der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 PBefG unterlaufen werde, folgt die Kammer nicht. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich der Beigeladene zu 1. als Aufgabenträger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen eines ihm zustehenden Wahlrechts dafür entschieden hat, einen finanziellen Ausgleich für die durch ihn verbindlich festgelegte Tarifvorgabe im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu gewähren.

39

Ein Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit in dem von der Klägerin vertretenen Sinne, der die Aufgabenträger verpflichten würde, zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen statt eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages vorrangig das Finanzierungsinstrumentarium einer allgemeinen Vorschrift zu wählen oder aber andernfalls einen (deutlich) höheren Haustarif zu akzeptieren, lässt sich weder aus § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG noch aus den §§ 8 Abs. 4, 8a Abs. 1 PBefG ableiten.

40

Aus der Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG, nach der Abweichungen für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife, für die ein Ausgleich nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen soll, grundsätzlich als wesentlich gelten, folgt kein Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr spricht bereits die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2a PBefG für ein Wahlrechts hinsichtlich der in Betracht kommenden Handlungsformen. So heißt es in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung -BT- Drucksache 17/10857, S. 20):

41

"Hinsichtlich der Anwendung verbundener Beförderungstarife und -bedingungen wird vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde Ausgleichszahlungen in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorsieht. Diese Regelung ersetzt die bisherige Regelung von § 39 Absatz 2 Satz 2 PBefG, einen Ausgleich für die Versagung eines an sich genehmigungsfähigen Tarifs zu gewähren, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls geboten war."

42

(Hervorhebung durch das Gericht)

43

Die Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG verdeutlicht demnach allenfalls, dass die Anwendung verbundener Beförderungshöchsttarife nicht ohne Ausgleichspflicht verlangt werden kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016, – 13 A 788/15 –, juris).

44

Auch den §§ 8 Abs. 4, 8a Abs. 1 PBefG kann ein Vorrang in dem von der Klägerin vertretenen Sinne nicht entnommen werden.

45

Lediglich bei isolierter Betrachtung spricht die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG ihrem Wortlaut nach scheinbar für einen Vorrang allgemeiner Vorschriften zur Ermöglichung eigenwirtschaftlicher Verkehre. Hier heißt es:

46

Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.

47

(Hervorhebung durch das Gericht)

48

§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG muss jedoch im engen Zusammenhang mit der im Zuge der am 1.1.2013 in Kraft getretenen Novelle des Personenbeförderungsgesetzes vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) neu eingefügten Regelung des § 8a Abs. 1 PBefG betrachtet werden. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

49

„Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist dieVerordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. 2Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. [...]

50

(Hervorhebung durch das Gericht)

51

Die Vorschrift regelt demzufolge explizit, dass beide Handlungsoptionen (Erlass einer allgemeinen Vorschrift oder öffentliche Dienstleistungsauftrag) gleichrangig nebeneinander bestehen; ein Vorrangverhältnis zu Gunsten der allgemeinen Vorschrift besteht danach nicht (so auch VG Stade, Urteil vom 30.6.2016, - 1 A 1432/14 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 24.3.2015 - Au 3 K 15.79 -, Fehling in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 8a Rn. 19; Knauff, Defizitausgleich und öffentliche Verkehrsinteressen im ÖPNV, GewArch 2014, 157). Vor dem Hintergrund des demnach vom Gesetzgeber begründeten Wahlrechts stellt die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG - wie bereits vor der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes - lediglich eine Legaldefinition dessen dar, was als eigenwirtschaftlich im Sinne des PBefG zu verstehen ist und stellt klar, dass Ausgleichsleistungen, die in - bereits erlassenen (!) - allgemeinen Vorschrift enthalten sind, die Eigenwirtschaftlichkeit nicht entfallen lassen (so auch VG Stade, Urteil vom 30.6.2016, - 1 A 1432/14 -, juris).

52

Für ein solches Wahlrecht streitet auch der Verlauf des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes im Jahr 2012. So sah ein erster „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungs- und mautrechtlicher Vorschriften“ (BT- Drucksache 17/7046, S. 3 f.) noch die Regelung eines § 8 Abs. 5 mit folgendem Wortlaut vor:

53

Die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) können zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Abs. 4 Satz 1 möglich ist, öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 erteilen.

54

(Hervorhebung durch das Gericht)

55

Diese Formulierung eines solchen Stufenverhältnisses, welches tatsächlich einen Vorrang zugunsten allgemeiner Vorschiften in dem von der Klägerin angestrebten Sinne bedeutet hätte, hat sich im Laufe der weiteren politischen Beratungen jedoch nicht durchgesetzt. Der nachfolgende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/8233, S. 5) enthielt die entsprechende Regelung bereits nicht mehr. Stattdessen wurde im Laufe des weiteren Verfahrens vielmehr die Regelung des § 8a Abs. 1 PBefG in der heutigen Fassung aufgenommen, welche ausweislich der Gesetzesbegründung gerade die verschiedenen „Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörde“ klarstellen sollte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung -BT- Drucksache 17/10857, S. 20).

56

Ein solches Wahlrechtes des Aufgabenträgers steht insbesondere auch im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007, aus der sich hinsichtlich des Personenbeförderungsgesetzes ein Anpassungsbedarf ergeben hatte, dem mit der am 1.1.2013 in Kraft getretene Novelle des Personenbeförderungsgesetzes Rechnung getragen werden sollte (vgl. BT-Drucksache 17/8233, S. 1).

57

Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine zuständige Behörde dem ausgewählten Betreiber ausschließliche Rechte und/oder Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt, dies im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Nach Abs. 2 der Vorschrift können abweichend von Absatz 1 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen auch Gegenstand allgemeiner Vorschriften sein. Überdies gilt nach Art. 3 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007, dass unbeschadet der Artikel 73, 86, 87 und 88 des Vertrags die Mitgliedstaaten allgemeine Vorschriften über die finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die dazu dienen, Höchsttarife für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität festzulegen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen können.

58

Weder dem Wortlaut noch der Systematik der Art. 3 Abs. 1 bis 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist zu entnehmen, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie einen finanziellen Ausgleich für einen defizitären Linienverkehr regeln, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016, – 13 A 788/15 –, juris; VG Stade, Urteil vom 30.6.2016, - 1 A 1432/14 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 24.3.2015, - Au 3 K 15.79 -). Bereits die einleitende Formulierung des Abs. 2 „Abweichend von Abs. 1...“ spricht sogar eher dafür, dass ein gewisser Vorrang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewollt war (vgl. VG Münster, Urteil vom 24.10.2014, - 10 K 2076/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 24.3.2015, - Au 3 K 15.79 -; VG Stade, Urteil vom 30.6.2016, - 1 A 1432/14 - juris).

59

Darüber hinaus wird das Bestehen eines Wahlrechts deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Tarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen. Hiernach kann der Auftraggeber selbst dann ein öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen – und muss nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen - wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt (so auch VG Augsburg, Urt. v. 24.3.2015, - Au 3 K 15.79 -; VG Stade, Urteil vom 30.6.2016, - 1 A 1432/14 -, juris).

60

Hinzu kommt, dass ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschriften sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrag entscheiden kann, da eine allgemeine Vorschrift die Finanzierung eines Verkehrs gemäß Art. 2 Buchstabe I der VO (EG) Nr. 1370/2007 „diskriminierungsfrei“ regeln muss. Die allgemeine Vorschrift muss daher, damit eine diskriminierungsfreie Anwendung sichergestellt und der zu erwartende Ausgleich für die Unternehmen kalkulierbar ist, sämtlichen Verkehrsunternehmen in ihrem Geltungsbereich bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe eines Angebots zugänglich sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016, – 13 A 788/15 –, juris).

61

Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die in dem Schreiben des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11.9.2014 vertretene Rechtsauffassung, wonach ein sozialpolitisch vorgeschriebener Tarif zwingend über eine allgemeine Vorschrift ausgeglichen werden müsse, ausdrücklich nicht (ebenso VG Augsburg, Urt. v. 24.3.2015, - Au 3 K 15.79 -, unter Hinweis auf das entsprechende Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014).

62

Im Ergebnis verdeutlicht die Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG mit dem Wort "soweit", dass der nach § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG bestehende Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit grundsätzlich nur zum Tragen kommen kann, wenn das vom zuständigen Aufgabenträger festgelegte Verkehrskonzept eigenwirtschaftlich realisierbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016, – 13 A 788/15 –, juris; Knauff, Der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre im ÖPNVG auf Grundlage des novellierten Personenbeförderungsgesetzes, GewArch2013, 283, Anm. 1., 2b). Die Vorschrift kann dabei nur dahingehend verstanden werden, dass sie auf die Unmöglichkeit eigenwirtschaftlicher Erbringung von Leistungen abstellen will, die nach einer bestimmten Art einem bestimmten Umfang und nach bestimmten Leistungsbedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Fahrpreis als erforderlich angesehen werden, allein nach Angebot und Nachfrage jedoch nicht zu Stande kämen (so auch Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 8 Rn. 95.). Der im PBefG verankerte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG kommt infolgedessen erst dann zum Tragen, wenn sich ein Unternehmer findet, der bereit ist, die vom Aufgabenträger definierten Anforderungen etwa in Form einer Tarifvorgabe ohne jedwede staatliche Ausgleichszahlung in Form allgemeiner Vorschriften oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne einer „echten Eigenwirtschaftlichkeit“ zu erbringen (in diesem Sinne auch Knauff, Defizitausgleich und öffentliche Verkehrsinteressen in ÖPNV, GewArch2014, 157, 160 f.). Insofern konsequent stellt § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG -deklaratorisch - klar, dass die VO (EG) Nr. 1370/2007 erst dann Anwendung findet, wenn nicht lediglich eine beihilfe- und damit europarechtlich irrelevante Betätigung im Sinne einer „echten Eigenwirtschaftlichkeit“ gegeben ist.

63

Da die Klägerin vorliegend nicht dazu bereit ist, die im Rahmen der Vorabbekanntmachung geforderte Anwendung des S-H Tarifs ohne einen finanziellen Ausgleich zu realisieren, kann sie für sich keinen Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz beanspruchen.

64

Da der Antrag der Klägerin demnach bereits nach § 13 Abs. 2a Satz 2 ff. PBefG zwingend zu versagen war, kann die Frage, ob daneben noch weitere Versagungsgründe nach dem Personenbeförderungsgesetz gegeben sind, vorliegend dahin stehen.

65

Die Versagung der von der Klägerin beantragten Genehmigung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG. An einem unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Verkehrsunternehmen fehlt es, wenn der Aufgabenträger, wie im vorliegenden Fall, in dem eine angemessene Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht sichergestellt werden kann, zur Regelung eines angemessenen Defizitausgleichs auf einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zurückgreift; weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 14 GG verpflichten den Aufgabenträger in einem solchen Fall, allgemeine Vorschriften zu erlassen oder gar einen unter sozial-, verkehrs- und umweltpolitischen Gesichtspunkten nicht gewollten Haustarif zu akzeptieren (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2016, – 13 A 788/15 –, juris).

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO von der Klägerin zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit, da der Beigeladene zu 1. durch die Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm § 709 bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen


(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrage

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8a Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge


(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im

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(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.

(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

(7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs eine sog. Allgemeine Vorschrift in Bezug auf die Einhaltung von Höchsttarifen im Regionalbusverkehr zu erlassen.

1. Auf den Tatbestand im Urteil der erkennenden Kammer in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin ist auch Klägerin in den vorgenannten Verfahren; die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) sind als Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs in den vorgenannten Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 erklärte die Klägerseite in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, dass die Klagen nunmehr gegen den Landkreis * und Stadt * (die in den Verfahren beigeladen sind) „erweitert“ würden. Sie werde nunmehr beantragen, wie folgt zu erkennen:

„Der Beklagte zu 1. (Fussnote:Gemeint: *) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2013 (Az. *) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2013 (Az. wie vor) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 5.6.2013 die Genehmigung für die Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs auf der Linie * * für die Laufzeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2023

a. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 1. Beantragten Änderung der Tarifbestimmungen des * Gemeinschaftstarifs dahingehend, dass der * AG die Einzugsermächtigung für Fahrkartenabonnements entzogen wird, sowie

b. unter Zustimmung zur gemäß Hauptantrag zu 2. Beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 57,63% zu erteilen,

hilfsweise

c. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 2. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 16,37% sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. (Fussnote:Gemeint: Landkreis * und Stadt *) zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen,

hilfsweise

d. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 3. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 178,99% gegenüber *-Gemeinschaftstarif), zu erteilen,

hilfsweise

e. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 5. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 45,73% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht, zu erteilen, hilfsweise

f. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 6. beantragten Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs um 4,47% bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des *-Gemeinschaftstarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 180.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen, hilfsweise

g. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 7. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 154,88% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht zu erteilen, hilfsweise

h. unter Zustimmung zur gemäß Hilfsantrag zu 8. beantragten Einführung eines Haustarifs (Anhebung um 17,10% gegenüber *-Gemeinschaftstarif) bei gleichzeitiger antragsgemäßer teilweiser Entbindung der Klägerin von der Betriebspflicht sowie gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Erlass einer allgemeinen Vorschrift, welche die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung eines vergünstigten Haustarifs resultierende Unterdeckung in Höhe von EUR 620.000,00 per anno ausgleicht, zu erteilen.“

Das Verwaltungsgericht hat die „Erweiterung“ der Klagen, die sich „hilfsweise“ nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * als Aufgabenträger richtet, als selbständiges Klageverfahren (Au 3 K 15.79) „angelegt“.

Zur Begründung der „Klageerweiterung“ hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagten es bereits 2013 generell abgelehnt hätten, allgemeine Vorschriften zu erlassen. Ihnen seien auch im Rahmen der Genehmigungsverfahren, an denen sie auch beteiligt worden seien, die Anträge auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift zugeleitet worden. Die Klage sei daher zulässig, auch wenn die Klägerin nicht unmittelbar bei den Beklagten Anträge auf Erlass allgemeiner Vorschriften gestellt habe.

Die Klägerin ist der Meinung, dass sie gegen die Beklagten als Aufgabenträger einen Anspruch auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift habe, falls es ihr nicht auf andere Weise (Anhebung des *-Gemeinschaftstarifs, Einführung eines Haustarifs, ggf. mit Einschränkung der Betriebsleistung durch teilweise Entbindung von der Betriebspflicht) ermöglicht werde, einen auskömmlichen Ertrag aus dem Betrieb des Linienverkehrs zu erzielen. Ein Wahlrecht stehe den Beklagten nicht zu.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015 hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 gestellten bzw. angekündigten Antrag wiederholt.

3. Die Beklagten (Landkreis * und Stadt *) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe zu keiner Zeit bei den Beklagten einen Antrag auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift gestellt. Deshalb könnten die Beklagten auch keine Verwaltungsakten vorlegen, die den geltend gemachten Anspruch betreffen.

Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Weder aus Gemeinschaftsrecht noch aus nationalem Recht ergebe sich ein Anspruch eines Verkehrsunternehmens gegen Aufgabenträger des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift. Vielmehr bestehe insoweit ein Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und einer allgemeinen Vorschrift. Auch der „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“ spreche nicht für die Auffassung der Klägerin. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stütze, ergebe sich aus dem betreffenden Antwortschreiben der Vorsitzenden des Arbeitskreises ÖPNV vom 17. November 2014, das mit den für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Länderministern („einstimmig“) abgestimmt sei, dass die klägerische Auffassung nicht haltbar sei. Vielmehr werde nach wie vor ein nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübendes Wahlrecht der Aufgabenträger zwischen öffentlichem Dienstleistungsauftrag und allgemeiner Vorschrift, jedoch kein Vorrang der allgemeinen Vorschrift, bejaht; darüber hinaus werde in dem Schreiben auch festgehalten, dass eine allgemeine Vorschrift nicht einzelfallbezogen innerhalb eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens erlassen werden könne. Die Beklagten hätten sich jedenfalls im Interesse der Erhaltung eines qualitativ hochwertigen Regionalverkehrs, der durch öffentliche Mittel gewährleistet werde, dafür entschieden, als Finanzierungsinstrument nicht die allgemeine Vorschrift zu wählen. Hieran werde festgehalten.

4. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Teile der von der Klägerin ursprünglich am 30. Dezember 2013 und am 9. Januar 2014 erhobenen Klagen (Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34), die in „Erweiterung“ des bisherigen Streitgegenstands nunmehr gegen den Landkreis * und die Stadt * gerichtet sind (Klagehilfsanträge zu c., f. und h. im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 15.1.2015). Danach begehrt die Klägerin mit mehreren („gestaffelten“) Hilfsanträgen („hilfsweise“) die Verpflichtung der genannten Aufgabenträger, eine allgemeine Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates mit bestimmtem Inhalt zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren unter einem selbständigen Aktenzeichen geführt, weil die beklagten Aufgabenträger in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 bereits als Beigeladene beteiligt sind und innerhalb eines Verfahrens eine und dieselbe Person nicht gleichzeitig Beigeladener und Partei sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2007 - 8 B 06.2314, 8 B 06.2340 - BayVBl 2007, 632 zum „umgekehrten“ Fall der [unzulässigen] Beiladung des * als Träger eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens in einem Verfahren, in dem er bereits Beklagter ist).

Die Klägerin kann mit ihren Anträgen jedoch keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Klägerin die nunmehr beklagten Aufgabenträger ausdrücklich „hilfsweise“, d.h. (nur) für den Fall, dass sie mit vorrangig gestellten (Haupt- und Hilfs-) Anträgen gegen den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 13.2063 und Au 3 K 14.34 (*) nicht durchdringen kann, in Anspruch nehmen möchte, ist die Klage(„erweiterung“) unzulässig. Zwar können mehrere Klagebegehren als objektive Klagehäufung in einem Eventualverhältnis stehen, doch ist dies nach § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie gegen denselben Beklagten gerichtet sind (vgl. HessVGH, B.v. 13.4.1983 - 4 N 2/83 - DÖV 1983, 777; Happ/Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 7 und § 64 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 44 Rn 4). Das trifft jedoch vorliegend ersichtlich nicht zu.

2. Die Klage gegen die beiden Aufgabenträger (Beklagte zu 1. und 2.) wäre aber auch dann erfolglos, wenn sie unbedingt und nicht hilfsweise erhoben worden wäre, bzw. wenn sie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne auslegen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mangels entsprechender Antragstellung bei den Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin zu verneinen wäre oder im Hinblick auf die im Juni 2013 gefassten Beschlüsse aller im * (*) beteiligten Aufgabenträger eine ausdrücklich an die Beklagten gerichtete vorgängige Antragstellung entbehrlich erscheint. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beklagten Aufgabenträger eine allgemeine Vorschrift, wie von der Klägerin begehrt, erlassen. Die Klage wäre daher jedenfalls unbegründet.

2.1 Ein solcher Anspruch, wie von der Klägerin reklamiert, ergibt sich nicht aus Gemeinschaftsrecht. Die zuständigen Behörden (Aufgabenträger) haben vielmehr ein Wahlrecht, wie sie - ob durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder durch eine allgemeine Vorschrift - die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Verkehrsunternehmen sicherstellen und die dafür zu gewährenden Ausgleichsleistungen regeln.

Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 kann nicht erkannt werden, dass Aufgabenträger bei der Entscheidung, wie sie die Finanzierung eines ansonsten defizitären Linienverkehrs sicherstellen, in irgendeiner Weise dahingehend gebunden wären, vorrangig das Instrument der allgemeinen Vorschrift zu wählen. Vielmehr spricht manches dafür, dass eher das Gegenteil zutrifft (so auch in einem obiter dictum VG Münster, U.v. 24.10.2014 - 10 K 2076/12 - juris).

Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1370/2007 formuliert als Grundsatz, dass die Gewährung ausschließlicher Rechte und/oder von Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfolgt. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können alle möglichen im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen an Personenverkehrsdienste (z.B. Einhaltung von Höchsttarifen, Umfang der Verkehrsleistung, Umwelt-, Sozial- und sonstige Qualitätsstandards, „Verbundpflichten“ zur Gewährleistung der verkehrsmittelübergreifenden Integration) sein. Hieraus ergibt sich die Bedeutung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags als dem „wichtigsten Instrument der Verordnung“ (so wörtlich Zuck in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 2. Auflage 2013, Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; ebenso Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 21, der vom „zentralen Instrument der VO und des novellierten PBefG“ spricht). Nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 „können“ „abweichend von Absatz 1“, so der ausdrückliche Wortlaut der Verordnung, ausschließlich Pflichten zur Einhaltung von Höchsttarifen in einer allgemeinen Vorschrift festgelegt und wiederum ausschließlich dafür Ausgleichsleistungen vorgesehen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungsstruktur nicht sogar die Annahme zulässt, dass Abs. 1 und Abs. 2 in einem normativ vorgegebenen und zu beachtenden Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wobei der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regel, die allgemeine Vorschrift die Ausnahme ist. Ein gemeinschaftsrechtlich begründeter und von Aufgabenträgern zu beachtender Vorrang der allgemeinen Vorschrift zu Lasten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erscheint jedenfalls ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufgabenträger jedenfalls ein Wahlrecht zwischen den beiden durch die europarechtliche Verordnung vorgegebenen Instrumenten hat (so auch Zuck in Ziekow/Völlink, a.a.O., Art. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 Rn. 5; Heinze/Fehling/ Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, § 8a PBefG Rn. 19; Knauff, GewArch 2014, 157/158 m.w.N. aus der Literatur). Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit insbesondere darauf hinweist, dass nach dem „9. Erwägungsgrund zur VO 1370/2007 … alle zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, die Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung frei auszuwählen“ (ÖstVerwGH, Erk.v. 9.4.2013 - Gz. 2011/04/0042 - www.ris.bka-gv.at, Dokumentnummer JWR_2011040042_20130409X05). Darüber hinaus wird die nicht durch unionsrechtliche Vorgaben gebunden Befugnis der zuständigen Behörden (Aufgabenträger), zwischen den Instrumenten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der allgemeinen Vorschrift nach Ermessen auswählen zu können, nicht zuletzt auch besonders deutlich durch den in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht der zuständigen Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen auch in öffentliche Dienstleistungsaufträge aufzunehmen (so auch Knauff, a.a.O). Das bedeutet, dass der Aufgabenträger selbst dann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag erteilen kann (und nicht zum Instrument der allgemeinen Vorschrift greifen muss), wenn er ausschließlich die Anwendung eines Höchsttarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung sicherstellen will und lediglich für tarifbedingte Nachteile Ausgleichsleistungen gewährt.

2.2 Auch aus den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung lässt sich eine Pflicht der beklagten Aufgabenträger, zugunsten eines Verkehrsunternehmens eine allgemeine Vorschrift zu erlassen (und auf die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit entsprechender Ausgleichsregelung zu verzichten), nicht herleiten. Ein normativ vorgegebenes Vorrangverhältnis zugunsten des Erlasses einer allgemeinen Vorschrift ist nicht erkennbar.

Falls eine ausreichende Verkehrsbedienung - wie sie vom Aufgabenträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG definiert wurde - von einem Verkehrsunternehmen nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden kann, ist nach § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 „maßgebend“. Will der Aufgabenträger ein ausreichendes Nahverkehrsangebot gleichwohl sicherstellen, stehen ihm danach, wie oben bereits dargelegt, die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten (Finanzierungs-) Instrumente zur Verfügung, wobei der allgemeinen Vorschrift (gemeinschaftsrechtlich) kein Vorrang zukommt. Letzteres wird auf der Ebene des nationalen (Bundes-)Rechts durch Art. 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG nochmals verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift kann der Aufgabenträger zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung eine allgemeine Vorschrift erlassen oder einen öffentliche Dienstleistungsaufträge erteilen. Durch die Formulierung „kann“ und „oder“ wird erkennbar, dass auch das Personenbeförderungsgesetz insoweit von einem Wahlrecht der Aufgabenträger nach Ermessen ausgeht (vgl. Knauff, a.a.O.).

Aus dem für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geltenden Gebot der eigenwirtschaftlichen Erbringung von Verkehrsleistungen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG) ergibt sich nichts anderes. Das Verwaltungsgericht teilt insoweit nicht die Auffassung von Ipsen (Stellungnahme vom 27.7.2013 an den Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e.V.) und des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Schreiben an den Arbeitskreis Öffentlicher Personennahverkehr vom 11.9.2014; sog. „Ferlemann-Schreiben“), worauf sich die Klägerin beruft. Danach soll ein Aufgabenträger zur Wahrung des „Primats der Eigenwirtschaftlichkeit“ verpflichtet sein, Nachteile, die durch die Verpflichtung zur Anwendung eines Höchsttarifs entstehen, ausschließlich durch eine allgemeine Vorschrift auszugleichen, wenn der zur Genehmigung beantragte Verkehr ansonsten alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Eine solche Pflicht der Aufgabenträger kann dem Personenbeförderungsgesetz nach den obigen Darlegungen jedoch nicht entnommen werden. Darüber hinaus kann - wie in dem von der Beklagtenseite vorgelegten Antwortschreibens der Vorsitzenden des Arbeitskreises Öffentlicher Personennahverkehr vom 17. November 2014 an den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überzeugend ausgeführt wird - ein Aufgabenträger über die Frage, ob er die Finanzierung eines Verkehrs über eine allgemeine Vorschrift sicherstellt, nicht erst im Genehmigungsverfahren anhand eines konkreten Genehmigungsantrags entscheiden. Denn eine allgemeine Vorschrift muss die Finanzierung eines Verkehrs „diskriminierungsfrei“ regeln (Art. 2 Buchst. l VO (EG) Nr. 1370/2007). Hieraus folgt jedenfalls die Notwendigkeit, die allgemeine Vorschrift allen Verkehrsunternehmen vor einem Genehmigungsverfahren zugänglich zu machen.

Schließlich kann es auch nicht Aufgabe und Pflicht der kommunalen Aufgabenträger sein, Verkehrsunternehmen vor den „Risiken“ eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens als Folge fehlender Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrsangebots zu bewahren.

2.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagten auf Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 hat, denn diese haben die Auswahl des Finanzierungsinstruments entsprechend der dargelegten gemeinschafts- und nationalrechtlichen Bestimmungen nach (pflichtgemäßem) Ermessen zu treffen. Dass die Beklagten und sonstigen Aufgabenträger ihr Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten, sich etwa von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder sonst willkürlich entschieden hatten, ist im Übrigen nicht erkennbar.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch sein.

(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gilt der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekanntmachung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben werden. Es kann angegeben werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie). Die Angaben können auch durch Verweis auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich zugängliche Dokumente geleistet werden.

(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.

(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes angemessen zu berücksichtigen. Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.

(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.

(6) Die Unternehmen können verlangen, dass die zuständige Behörde die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einhält.

(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde bleiben unberührt.

(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.