Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 13. Juni 2018 - 17 B 4/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0613.17B4.17.00
13.06.2018

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Kammer kann über die Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren entscheidet das Gericht auch im Disziplinarrecht durch Beschluss. Eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht vorgeschrieben, sie steht im Ermessen der Kammer. Gesichtspunkte, die vorliegend eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderten, sind nicht ersichtlich, sodass die Kammer hiervon absieht.

2

Der Antrag der Antragstellerin,

3

die Anordnung ihrer vorläufigen Dienstenthebung auszusetzen,

4

ist unbegründet.

5

Nach § 38 Abs. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Einbehaltung von Bezügen kann auch nach der Dienstenthebung erfolgen.

6

Nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

7

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 63 Abs. 2 BDG sind dann anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht erfüllt sind, ebenso groß ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Beschlüsse der Kammer vom 22.09.2017, –17 B 1/17 –, sowie vom 06.12.2016 – 17 B 2/16).

8

Das Wort "voraussichtlich" in § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG bedeutet dabei, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Beamtin das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen eine aktive Beamtin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Dienstentfernung der Beamtin muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006, – 1 DB 6/06 –, juris Rn. 16).

9

Gemessen an diesen Prüfungsmaßstäben bestehen unter Berücksichtigung des derzeitigen Ermittlungsstandes keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Entfernung der Antragstellerin aus dem Dienst als Ergebnis des am 22.08.2014 eingeleiteten und zwischenzeitlich mehrfach ausgedehnten Disziplinarverfahrens überwiegend wahrscheinlich ist.

10

Zunächst bestehen aus Sicht der Kammer keine hinreichenden formellen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung ihrer vorläufigen Dienstenthebung vom 27.02.2017. Insbesondere die von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß des § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX (in seiner zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, nunmehr § 178 Abs. 2 SGB IX in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung) führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung und zur Pflicht diese rückwirkend auszusetzen. Für die Antragstellerin wurde am 10.06.2015 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Soweit gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX verlangt wird, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat, so kann dies nur dann geschehen, wenn eine Schwerbehindertenvertretung auch tatsächlich besteht. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u.a. Beschluss vom 15.11.2011 – 16a DA 11.1261 –, juris) sind insoweit nicht einschlägig, da in den dortigen Fällen jeweils eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung nicht eingebunden war. Ausweislich des Vermerks vom 27.11.2016 (Bl. 32 GA) existierte für den Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in A-Stadt eine Schwerbehindertenvertretung aber gar nicht. Soweit die Antragstellerin auf einen ehemaligen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft A-Stadt verweist, der früher die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen haben soll, so ist dieser nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Bl. 52 GA) bereits zum 01.08.2016 in das Innenministerium versetzt worden und nahm zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung keine Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung im Bereich der Staatsanwaltschaft A-Stadt mehr wahr.

11

Dass unter Verletzung des früheren § 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX (nunmehr § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX) keine Nachfolgerin oder Nachfolger gewählt wurde, steht zwar nicht im Einklang mit dem SGB, führt jedoch nicht dazu, dass gleichermaßen automatisch ein Verstoß gegen § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX anzunehmen wäre. Wirkt die zuständige Personalvertretung entgegen des ehemaligen § 93 S. 2 SGB IX (heute § 176 S. 2 Hs. 2 SGB IX) nicht erfolgreich auf eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin, so kann dies nicht automatisch zu Lasten des Arbeitgebers oder Dienstherrn gehen. Solange keine Schwerbehindertenvertretung existiert, obliegt es stattdessen alleine den im früheren § 93 S. 2 SGB IX (heute § 176 S. 2 Hs. 2 SGB IX) genannten Vertretungsgremien, die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu wahren (Rolfs in BeckOK Sozialrecht, § 176 Einleitung). Vorliegend hat die Antragsgegnerin dies auch erkannt und die Beteiligung des Hauptstaatsanwaltsrates erwogen (Vermerk vom 27.11.2016, Bl. 32 GA). Da es sich aber insoweit um eine Maßnahme mit Wirkung hinsichtlich schutzwürdiger persönlicher Interessen der Antragstellerin handelte, durfte die Mitbestimmung des Hauptstaatsanwaltsrates nur mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen (§ 51 Abs. 5 S. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein). Diese Zustimmung hat die Antragstellerin jedoch nicht erteilt, sodass eine Beteiligung des Hauptstaatsanwaltsrates als Ersatz für die – mangels Existenz derselben unterbliebene – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich war.

12

Auch in materieller Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung.

13

Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom 23.06.2016 (Az. 315 Js 18711/14) besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich die Antragstellerin in der Zeit vom 11.11.2011 und 27.01.2014 in sechs Fällen der Rechtsbeugung strafbar machte, indem sie bei Verfahren, in denen sie als zuständige Staatsanwältin wegen tierschutzrechtlichen Verstößen ermittelte, die vorgefundenen Tiere zunächst in amtliche Verwahrung nahm und dann systematisch noch im Ermittlungsverfahren durch Verkäufe endgültig an neue Halter vermittelte, ohne dass den ehemaligen Haltern der dabei vorgesehene Rechtsschutz (§ 111l Abs. 4 S. 2 StPO) ermöglicht wurde und somit unter Umgehung rechtstaatlicher Grundsätze selbst einen ihrer Vorstellungen entsprechenden tierschutzkonformen Zustand herstellte. Sie machte sich dabei unter anderem zu Nutzen, dass sie wusste, dass die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notveräußerung nicht prüfen würden. Gemäß §§ 170 Abs. 1, 203 StPO ist für die Erhebung der öffentlichen Anklage erforderlich, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung besteht, die Verurteilung also überwiegend wahrscheinlich ist. Dieser durch die Staatsanwaltschaft angenommene hinreichende Tatverdacht genügt für die vorläufige Dienstenthebung, wenn die Darstellungen der Anklageschrift nach summarischer Prüfung durch das Disziplinargericht den der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigen. Einer Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht oder einer rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin bedarf es nicht. Gesichtspunkte, die eine von der Anklageschrift abweichende Wertung rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend nicht. Die geschilderten tatsächlichen Ereignisse, sowie die dargestellten – zudem erfolglos (Bl. 223 Beiheft IV) von der Antragstellerin angegriffenen – Ermittlungen und Beweismittel in der Anklageschrift lassen eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

14

Erweist sich der Tatverdacht im weiteren Verfahren in diesem Sinne als zutreffend, wird im Disziplinarverfahren voraussichtlich auch auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 LDG zu erkennen sein. Die rechtsstaatliche Aufklärung von Straftaten sowie die Gewährleistung eines neutralen Verfahrens, das sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Beschuldigten eines Strafprozesses zu führen ist, gehören zu dem Wesenskern der dienstlichen Pflichten einer Staatsanwältin. Eine Beamtin, die diese Pflicht dadurch verletzt, dass Beschuldigten systematisch verfahrenswidrig Rechtsschutz verwehrt wird, um ihre – die der Beamtin – eigenen Vorstellung von Rechtmäßigkeit durchzusetzen und dabei endgültige und nicht umkehrbare Eingriffe in die Rechte der Beschuldigten verursacht, verletzt das in sie gesetzte Vertrauen aufs Schwerste. Jeder Eindruck, eine Staatsanwältin würde nicht als neutrale Vertreterin der staatlichen Strafverfolgung tätig werden, sondern ihre eigenen Wertvorstellungen tatkräftig über die des geltenden Rechts stellen, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 – 2 B 89/13 – juris). Angesichts dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird.

15

Auch der Antrag der Antragstellerin,

16

die Anordnung über die Einbehaltung eines Teils ihrer monatlichen Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens auszusetzen,

17

ist unbegründet.

18

Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LDG sind gegeben. Die Antragsgegnerin hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin berücksichtigt und hat eine Einbehaltung von 25% der monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Zwar hat die Antragsgegnerin sich bei der Berechnung der anrechenbaren Belastung zunächst zu Ungunsten der Antragstellerin verrechnet und statt der anrechenbaren Belastungen in Höhe von 1.364,15 € zunächst nur 1.011,55 € errechnet (Schreiben vom 17.05.2017, Bl. 29 GA) und so zunächst einen höheren monatlich verbleibenden Gesamtbetrag von 2.074,33 € (inkl. der Einnahmen des als IT-Dienstleisters tätigen Ehemannes von etwa 250 € zzgl. seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. etwa 100 € im Monat) ermittelt. Diese Rechenfehler haben allerdings keine durchgreifenden Folgen für die festgesetzte Einbehaltung in Höhe von 25 %, da der Klägerin auch bei korrigierter Berechnung monatlich Mittel in Höhe von 1.721,73 € (unter Berücksichtigung der Einnahmen ihres Ehemannes) verbleiben; ein Beitrag oberhalb des sozialrechtlichen Regelbedarfs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsgegnerin von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, Rechenfehler selbstständig zu korrigieren. Die Ergänzung von Ermessenserwägungen ist gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 3 BDG i.V.m. § 114 S. 2 VwGO im Wege der Ergänzung und Korrektur der zugrundeliegenden tragenden Gründe auch im disziplinarrechtlichen Verfahren noch möglich, wird allerdings bei Klagen gegen eine Disziplinarverfügung durch § 60 Abs. 3 BDG dahingehend modifiziert, dass das Gericht eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen hat (Wittkowski, in Urban/Wittkowski, BDG, § 3 Rn. 7). Unzulässig wäre lediglich der vollständige Austausch der die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 – 6 B 133–98 –, NJW 1999, 2912 <2912>). Dies war mit der bloßen Korrektur des Rechenfehlers jedoch nicht der Fall. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Einbehaltung der Bezüge in Höhe von 25 % auf Basis der dargestellten verbleibenden monatlichen Mittel im Rahmen einer Klage als rechtmäßig, insbesondere zweckmäßig, erweisen würde. Mit Blick auf die noch immer für die Antragstellerin verbleibende Summe sowie darauf, dass die Antragsgegnerin den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen (möglich ist eine Einbehaltung bis zu 50 %) nicht ansatzweise ausnutzte, geht die Kammer auch nicht davon aus, dass sich die Einbehaltung von 25 % der Bezüge als unverhältnismäßig darstellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einbehaltung der Bezüge offensichtlich als rechtmäßig, sodass der Antrag auf Aussetzung auch insoweit abzulehnen war.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.


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Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

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(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

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(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt. (2) Die

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(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der

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(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt i

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(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist. (2) In den Fällen der B

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(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1.
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2.
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3.
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese einen Richter oder eine Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Integrationsamt.

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar.

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

1.
das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
2.
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3.
eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.

(6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für das stellvertretende Mitglied entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.

(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist.

(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbinden.

(3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Anspruchsinhaber zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.

(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts ist. Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Anspruchsinhaber unerlässlich ist. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.