Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2018 - 17 A 11/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:1213.17A11.17.00
published on 13/12/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2018 - 17 A 11/17
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Gericht

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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingestellt wurde.

2

Die Klägerin steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten des Landes Schleswig-Holstein. Im Januar 2017 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Ihr wurde zur Last gelegt, gegen ihre dienstliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen zu haben. Eine Beteiligung des Personalrats erfolgte im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht.

3

Mit Bescheid vom 27. November 2017 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren ein. Es sei zwar ein Dienstvergehen erwiesen, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erscheine aber nicht angezeigt.

4

Am 28. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

5

Die Klage sei zulässig, weil es sich um eine „beschwerende Einstellungsverfügung“ handle. Sie habe sich keines Dienstvergehens schuldig gemacht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie die nicht erfolgte Beteiligung des Personalrats gerügt.

6

Sie beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2017 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Eine Beteiligung des Personalrats sei nicht erforderlich gewesen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Disziplinarakte des Klägers sowie der Personalakte der Klägerin verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

A. Die Klage ist zulässig (hierzu I.), und begründet (hierzu II.).

13

I. Die Klage ist zulässig.

14

1. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 41 Abs. 1 LDG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) und § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil es sich bei der Einstellungsverfügung des Beklagten um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Die Klägerin ist sowohl durch die in der Einstellungsverfügung enthaltene Feststellung, dass ein Dienstvergehen erwiesen sei, als auch durch die Kostenentscheidung beschwert (sog. „belastende Einstellungsverfügung“, vgl. VGH München, Beschluss vom 28 Januar 2015 – 16b DZ 12.1868 –, juris, Rn. 5 f.; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2014 – 20 K 2835/13. BDG –, juris, Rn. 18; Benz/​Frankenstein, LDG, § 32 Rn. 1 a. E. ). Rechtsschutzziel ist deshalb die Aufhebung der Einstellungsverfügung (vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, § 32 Rn. 103 ; Hummel/​Baunack, in: Hummel/​Köhler/​Mayer/​Baunack, BDG, 6. Aufl 2016, § 33 Rn. 17).

15

2. Die Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG war entbehrlich. Dies folgt aus § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 42 LDG.

16

II. Die Klage ist begründet. Die Einstellungsverfügung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unterbleibt eine nach § 51 Mitbestimmungsgesetz (MBG) erforderliche Mitbestimmung des Personalrats, hat dies die Rechtswidrigkeit der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zur Folge (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 13. November 1997 – 2 KO 60/96 –, juris, Rn. 37; VG Schleswig, Urteil vom 29. Januar 2014 – 11 A 152/11 –; Beschluss vom 24. März 2009 - 12 B
10/09 -).

17

Die Beklagte hat es unterlassen, vor Erlass der Einstellungsverfügung das erforderliche Verfahren zur Mitbestimmung des Personalrats durchzuführen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei der Einstellungsverfügung des Beklagten handelt es sich um eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

18

Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 6 P 19.10 –, juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2015 – 2 LB 12/14 –, juris, Rn. 25). Bei der Auslegung von § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift den Grundsatz der Allzuständigkeit der Personalvertretung begründet und dem Zweck einer möglichst umfassenden Mitbestimmung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 15.09 –, juris, Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 3 MB 20/07 –, juris, Rn. 8 m. w. N.).

19

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) um eine „Maßnahme“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG (im Ergebnis ebenso Benz/​Frankenstein, LDG, § 32 Rn. 4 ; Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, § 32 Rn. 171a ). Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 LDG wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Die Einstellungsverfügung enthält somit eine zweifache Regelung gegenüber dem Beamten. Erstens wird das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren durch die Verfügung beendet. Zweitens wird verbindlich festgestellt (zum Regelungscharakter von Feststellungen vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, NVwZ 2010, 133 <134 Rn. 15>), dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat.

20

Der in der nicht erfolgten Beteiligung des Personalrats liegende Mangel ist auch nicht ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken des § 115 LVwG unbeachtlich (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/​14 –, juris, Rn. 64). Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Sachentscheidung des Klägers bei einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats nicht anders ausgefallen wäre.

21

Die Rechtswidrigkeit der Einstellungsverfügung bliebe im Übrigen davon unberührt, wenn vorliegend die Mitwirkung des Personalrats nach § 51 Abs. 5 Satz 1 MBG von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen wäre, wenn über die beabsichtigte Einstellungsverfügung hinaus schutzwürdige persönliche Interessen der Klägerin berührt gewesen wären (zu diesem möglichen Erfordernis Benz/​Frankenstein, LDG, § 32 Rn. 4 ; Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, § 32 Rn. 171a ). Denn der Beklagte hat auch das insoweit mitbestimmungsrechtlich erforderliche (Vor-)​Verfahren – die Einholung der Zustimmung der Klägerin – nicht eingeleitet.

22

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.

23

C. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 4 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

D. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich festgelegt sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 78 Satz 1 BDG und Nr. 17 des Gebührenverzeichnisses zum BDG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr.
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Annotations

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.