Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Apr. 2018 - RO 5 K 16.851

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) für das Spengler- bzw. Klempnerhandwerk, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers nach den Vorgaben des Gerichts neu zu verbescheiden.

Mit Schreiben vom 03.06.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das (Spengler- bzw.) Klempnerhandwerk. Diesem Schreiben war neben dem Antrag auf Ausübungsberechtigung noch ein Arbeitszeugnis der Firma …, eine Bestätigung des Mitgesellschafters …, ein Teilnahme-Zertifikat von … an dem Seminar A „Klempnertechnik/Spenglertechnik – Grundlagen“ und ein Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz, nach dem die Abschlussprüfung zum Betriebsschlosser bestanden wurde, beigelegt.

Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 04.05.2016 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass das Abschlusszeugnis des Klägers weder ein Zeugnis über eine bestandene Gesellenprüfung im Spenglerhandwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk darstelle, noch handele es sich hierbei um eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Spenglerhandwerk entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf. Vielmehr entspreche die Ausbildung des Klägers zum Betriebsschlosser einem Gesellenabschluss im Metallbauerhandwerk. Darüber hinaus liege auch keine Verwandtschaft kraft Verordnung zwischen dem Spenglerhandwerk und dem Betriebsschlosserbzw. Metallbauerhandwerk vor. Im Übrigen wird auf den Bescheid und dessen Inhalt verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2016, bei Gericht eingegangen am 31.05.2016, erhob der Kläger Klage, mit der er die Verpflichtung zur Erteilung der Ausübungsberechtigung begehrt.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO habe, da die Beklagte bei ihrer Beurteilung außer Acht lasse, dass § 7 b HwO auch eine 3. Alternative als Voraussetzung für die Erteilung, beinhalte, wonach ein Anspruch auf Erteilung der Ausübungsberechtigung auch derjenige habe, der in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine Prüfung bestanden habe, bei dem die Ausbildung oder Abschlussprüfung dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entspreche. Dies sei beim Kläger aber der Fall.

Der Kläger habe von 1986 bis 1989 bei der Firma … Elektronik in … den Beruf des Betriebsschlosses erlernt, den er mit bestandener Gesellenprüfung abgeschlossen habe. Bei der Firma … habe er bis 1993 als Geselle im erlernten Beruf weitergearbeitet. Seit dem Jahre 1993 habe der Kläger in leitender Stellung in Betrieben, in denen er im Wesentlichen die Tätigkeiten der Blechverarbeitung ausgeführt habe, wie sie auch im Klempner- bzw. Spenglerhandwerk vorkommen würden, nämlich Herstellen und Montieren von Dachrinnen, Fallrohren, Blechbetrachtungen, Kamineinkleidungen und dergleichen, gearbeitet. Von 1996 bis 1999 sei er für knapp 4 Jahre Vorarbeiter bei der Firma … gewesen, welche Ende 1999/ Anfang 2000 in Konkurs gegangen sei. Bis zum Ende der Firma … habe der Kläger die Baustellen völlig selbständig geleitet und insoweit die Position eines selbständigen Betriebsleiters innegehabt. In der Folgezeit habe der Kläger in Absprache mit der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz einen eigenen Betrieb errichtet und diesen im Rahmen einer GdbR mit Herrn …, der den Meister für Maschinenbau gehabt habe, geführt. Herr … habe dem Kläger den Betriebsteil „Spenglerarbeiten“ zugeordnet, weil der Kläger in diesem Bereich ausgebildet gewesen sei. Auch in der GdbR habe der Kläger die Position eines Betriebsleiters für den Betriebsteil der Betriebsschlosserei bzw. der Klempnerei inne gehabt mit der praktizierten Befugnis, Aufträge eigenständig anzunehmen und abzuwickeln, Personal einzustellen, zu kündigen, Arbeitsmaterial zu bestellen, Baustellen abzurechnen, also die Befugnisse, die typischerweise auch ein Alleininhaber habe. Die Befugnisse habe der Kläger in dieser Form auch ausgeübt. Der Kläger habe sich in diesem Beruf auch weitergebildet, wie ein Teilnahmezertifikat mit Prüfbescheinigung der Firma … für eine Grundlagenausbildung im Bereich Klempnertechnik für die Zeit vom 28.02. bis 04.03.1994 belege. Herr …, ein früherer Kollege des Klägers, der mit dem Kläger die Ausbildung zum Betriebsschlosser bei der Firma … gemacht habe, könne bestätigen, dass wesentlicher Gegenstand der Ausbildung bei der Firma … die Herstellung von Gehäusen und anderen mechanischen Bauteilen überwiegend aus Blechkonstruktionen gewesen sei. Damit sei wesentlicher Gegenstand der Ausbildung und der späteren Arbeiten nach der Ausbildung im Betrieb die Bearbeitung von sämtlichen Arten und Stärken von Blechen, gefertigt aus Kupfer, Stahl, Edelstahl, Messing, Aluminium und anderen Materialien durch Zuschneiden, Stanzen, Bohren, Fräsen, Runden, Kanten und das Herstellen von Kalt- und Warmverbindungen mit gleichen oder verschiedenen Materialien durch Schrauben, Nieten, Kleben, Löten, Schweißen usw. Die Bleche hätten im Millimeter- und Zehntelmillimeterbereich verarbeitet werden müssen. Dies sei durch den Einsatz konventioneller Maschinen oder nach alter Handwerkskunst mithilfe von Schraubstock, Hammer, Säge, Feilen und anderen Arbeitsgeräten erfolgt. Nach Meinung von Herrn … seien die Anforderungen an die Be- und Verarbeitung von Blechen verschiedenster Art in dem vom Kläger durchlaufenen Ausbildungsbereich und der anschließend bei der Firma … ausgeübten Gesellentätigkeit weit höher und intensiver als die typischerweise in der Ausbildung und der beruflichen Ausübung des Spenglerhandwerks vorkommen. Nach dem Ausbildungsberuf des Betriebsschlossers sei die Blechbearbeitung wesentlicher Teil der Ausbildung zu diesem Beruf. Tatsächlich habe der Kläger in der Ausbildung und in der Folgezeit in einem Betriebsteil der Firma …, in dem er wie bereits ausgeführt überwiegend mit Blechbearbeitungen zu tun gehabt habe, gearbeitet. Mit der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung von Betriebsschlossern vom 28.11.2005 seien Belege dafür vorgelegt, dass typische Ausbildung für den Betriebsschlosser auch die allgemeine Blechbearbeitung sei. Mit dem Zeugnis des Herrn … sei belegt, dass die erlernten und mit der Gesellenprüfung abgeschlossenen und später auch ausgeübten Tätigkeiten der Blechbe - und Verarbeitung umfangreicher und präziser sei als sie im Spenglerhandwerk vorkommen. Die Blechbe- und Verarbeitung, welche Gegenstand des Spenglerhandwerks sei, sei damit auch Gegenstand des Ausbildungsberufes des Betriebsschlossers und sei wesentlicher Teil der Ausbildung und der späteren Beschäftigung des Klägers gewesen.

Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht der Beklagten ergebe sich bereits daraus, dass auch dann, wenn eine Gesellenprüfung in einem Handwerk bestanden worden sei, das später mit einem anderen Handwerk zusammengelegt worden sei, welches nicht in der Verordnung über „verwandte Handwerksberufe“ enthalten sei, auch diese Gesellenprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Ausübungsberechtigung für das neu gebildete Gesamthandwerk gelte. Obwohl § 7 b HwO keine Regelung enthalte, nach der auch Abschlussprüfungen genügen, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in einem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung der Gesellenprüfung gleichstehen, reichen auch derartige gleichwertige Prüfungen. Dies folge aus § 40 HwO. Wenn die Handwerksordnung in einer speziellen Vorschrift anordne, dass andere Abschlussprüfungen der Gesellenprüfung unter bestimmten Voraussetzungen generell gleichstehen, müsse diese Gleichwertigkeitsregelung auch im Anwendungsbereich anderer Vorschriften der Handwerksordnung, die an die Gesellenprüfung anknüpfen, beachtet werden. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Berücksichtigung gleichwertiger Abschlussprüfungen oder Prüfungszeugnisse in der entsprechenden Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Dies bedeute auch, dass dann, wenn der Ausbildungsgegenstand einem anerkannten Berufsbild zumindest für die ausgeübte Tätigkeit identisch oder zumindest technisch hinreichend verwandt sei, auch dieser Abschluss als Fachausbildung nach § 7 b HwO anzuerkennen sei. Die Beschränkung auf die Ausbildung im Beruf nach Berufsbildern sei nämlich unzulässig. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Prägung und Ausformung von Berufsbildern nicht dazu diene, die Berufe bzw. den Berufszugang zu den Berufen durch diese Berufsbilder abzugrenzen, sondern diese Berufsbilder ausschließlich der Verwaltung der beruflichen Ausbildung und Zuordnung dienen und im Wesentlichen den Zweck haben, für bestimmte Tätigkeitsbereiche eine einheitliche Ausbildung zu sichern. Damit verbiete es sich auch aus Inhalt und Bedeutung der Berufsbilder, diese als Abgrenzungs- und Ausschlussmerkmal für die Anerkennung von erfahrener Ausbildung im Rahmen des § 7 b HwO zu verwenden. Nach § 7 b HwO werde durch Ausbildung und praktische Berufszeit der formale Kenntnisnachweis erbracht. Das heiße, die Ausbildung müsse geeignet sein, die für das Berufsbild erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Wenn aber der Kläger, wie hier, durch die Ausbildungsordnung bzw. durch das Zeugnis eines Mitarbeiters nachgewiesen habe, dass die Ausbildung genau diejenigen Bereich betreffe, in welchem der Kläger beruflich tätig sein möchte, dann sei die Ausbildung, wenn auch nicht auf formalen schematischen Wege, aber so doch inhaltlich nachgewiesen. Für die Anwendung des § 7 b HwO sei nämlich nicht der formale Ausbildungsabschluss in einem formal dem streitgegenständlichen Beruf verwandten oder angeglichenen Beruf entscheidend, sondern § 7 b HwO verlange lediglich, dass eine formal nach einem Berufsbild erfolgte Ausbildung erfolgt sei, in welcher diejenigen Fertigkeiten vermittelt worden seien, welche für die Berufsausübung des Klägers wesentlich seien. Und dabei komme es nicht auf Ausbildungspläne, sondern allein auf die tatsächlich durchgeführte Ausbildung an. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrmals entschieden, dass die Handwerksordnung einen empfindlichen Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstelle und eine Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nur dann erreicht werden könne, wenn die Bestimmungen, die der Berufsfreiheit dienen, das sind beispielsweise die Vorschriften des § 7 b HwO, weitherzig ausgelegt werden. Auch nach den Gesetzesmaterialien sei die Abgrenzung von § 7 b zu § 8 HwO darin zu sehen, dass der Antragsteller eine formale in einem gesetzlichen festgelegten Ausbildungsgang beschriebene staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung durchgemacht und mit Erfolg abgeschlossen habe, in der ihm diejenigen Tätigkeiten vermittelt werden, der zur Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit benötige. Es komme nicht darauf an, ob die in Bezug genommenen Berufsbilder vergleichbar oder identisch seien. Es sei ständige Rechtsprechung, dass sich die Berufsbilder überschneiden und deshalb die gleichen Tätigkeiten in verschiedenen Berufsbildern enthalten seien. Soweit der Kläger im Rahmen seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit die einzelnen Blechteile herstelle, handele es sich um nichts anderes als die Ausübung derjenigen Tätigkeiten, die er im Ausbildungsberuf erlernt und bisher ausgeübt habe.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO für das Spenglerhandwerk zu erteilen.

Hilfsweise: Die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers nach Vorgaben des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO nicht vorlägen, da der Ausbildungsberuf „Betriebsschlosser“ dem zu betreibenden Handwerk des „Spenglers/Klempners“ nicht entspreche. Das Berufsbild des Betriebsschlossers sei im Wesentlichen auf die Bearbeitung von Eisenmetallen ausgelegt. Der Beruf des Betriebsschlossers sei somit dem des Metallbauers im Handwerk vergleichbar. Das Löten und Schweißen von Nichteisenmetallen wie sie im Spenglerhandwerk verwendet werden, sei nicht einmal „notwendige“ Fertigkeit, sondern sei im Berufsbild des Betriebsschlossers nur unter den „erwünschten“ Fertigkeiten und Kenntnissen genannt. Der Beispiel-Zeitplan für die Ausbildung des Betriebsschlossers nenne Blecharbeiten nicht einmal als Beispieltätigkeit. Dies mache deutlich, wie untergeordnet Blecharbeiten in der Ausbildung im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten im Metallbereich seien. Blecharbeiten fänden im geringen Umfang in der Ausbildung für das Grundverständnis sicherlich statt, eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Spenglers sei dadurch aber keinesfalls gegeben. Oftmals enthielten Ausbildungsordnungen Teile eines anderen Berufs, sie würden darin aber nicht grundlegend ausbilden. Hieraus ergebe sich keine Vergleichbarkeit der Berufe. Zudem verkenne der Kläger den Umfang des Berufsbilds des Spenglers/Klempners. Dieses umfasse mehr als die reine Blechbearbeitung. Zum Spenglerhandwerk gehöre nämlich auch im erheblichen Umfang das Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken, also Dachdeckerarbeiten. Hieraus ergebe sich auch die Verwandtschaft zum Dachdeckerhandwerk gemäß der Verordnung über verwandte Handwerke vom 18.12.1968, BGBl. I S. 1355. Der Beruf des Betriebsschlossers bilde aber nicht im Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen aus.

Maßgeblich für die Voraussetzungen des § 7 b HwO sei alleine die formale Abschlussprüfung selbst. Welche Tätigkeiten neben der Ausbildung im Betrieb ausgeübt worden seien, sei für die Prüfung und somit für die Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO nicht relevant. Diese seien bei einer Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Gerade diese Überprüfung bzw. Berücksichtigung finde bei § 7 b HwO - im Gegensatz zu § 8 HwO - jedoch nicht statt. Alleine die formalen Kriterien müssen erfüllt sein. Der Betriebsschlosser sei zusammen mit dem Maschinenschlosser zum Beruf des Industriemechanikers vereint worden. Aber auch dieser Beruf zeige keine Vergleichbarkeit mit dem des Spenglers.

Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 23.02.2018, eingegangen bei Gericht am 26.02.2018 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Mit Schriftsatz vom 14.03.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erklärte auch die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die zulässige Verpflichtungsklage des Kläger ist sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das (Spengler- bzw.) Klempnerhandwerk nach § 7 b HwO. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags nach den Vorgaben des Gerichts.

1. Mit der Einführung des § 7 b HwO im Rahmen der Dritten Handwerksnovelle (Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2934) sollte dem tüchtigen Altgesellen eine verbesserte Perspektive der selbständigen Handwerksausübung geboten und neben den bestehenden Zugangswegen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) und der Ausnahmebewilligung unter Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 8 Abs. 1 HwO) eine weitere, prüfungsfreie Möglichkeit eröffnet werden, um zur Eintragung in die Handwerksrolle zu gelangen (vgl. die Begründung des Entwurfs in BT-Drs. 15/1206 S. 27 bis 29).

Die „Altgesellenregelung“ des § 7b HwO macht die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk, zu dem auch das (Spengler- bzw.) Klempner-Handwerk gehört (vgl. Nr. 23 der Anlage A zur Handwerksordnung), im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig:

– dem Bestehen einer Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder einer Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf (§ 7 b Abs. 1 Nr. 1 HwO) und

– einer Berufspraxis in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf von insgesamt sechs Jahren, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung (§ 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO).

Der Kläger erfüllt jedoch bereits die Voraussetzung des § 7 b Abs. 1 Nr. 1 HwO nicht.

a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 7 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 HwO, da der Kläger unstreitig keine Gesellenprüfung im Klempnerhandwerk (Alt. 1) und auch nicht in dem mit dem Klempnerhandwerk gemäß der Verordnung über verwandte Handwerke vom 18.12.1968, BGBl. I S. 1355 verwandten Dachdeckerhandwerk (Alt. 2) vorweisen kann.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der mittlerweile erfolgten Abschaffung des Ausbildungsberufs des Betriebsschlossers. Bei Zusammenlegung mehrerer Handwerke genügt zwar die frühere Gesellenprüfung in einem dieser Handwerke ebenso wie die Berufstätigkeit in einem dieser früheren Handwerke (Honig/Knörr/Thiel/Knörr HwO § 7 b Rn. 5, beck-online). Der Beruf des Schlossers wurde jedoch im Rahmen der Neuordnung der industriellen Metallberufe im Jahr 1987 durch die Nachfolgeberufe des Anlagenmechanikers, Industriemechanikers und des Konstruktionsmechanikers und nicht durch den Beruf des Spenglers oder Klempners abgelöst (vgl. Tätigkeitsbeschreibung des Betriebsschlossers unter https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/archiv/14235.pdf), wobei die Berufe Maschinenschlosser und Betriebsschlosser zum Beruf des Industriemechanikers vereint wurden (vgl. https://www.gesamtmetall.de/themen/bildung/neue-berufe).

b) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch aus § 7 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 HwO auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung.

Nach dieser Alternative erhält eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke derjenige, der eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.

(1) Nach der Kommentarliteratur ist mit „Abschlussprüfung“ eine gleichwertige andere Prüfung, in der Regel eine Facharbeiterprüfung, gemeint (vgl. Honig/Knörr/Thiel/Knörr, HwO, § 7 b Rn. 4). Ausbildungsberufe im Sinne dieser Vorschrift sind vor allem solche, die durch die zahlreichen auf Grund von § 4 Abs. 1 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen staatlich anerkannt worden sind (Detterbeck, HwO, § 7 b Rn. 6).

Dahin gestellt bleiben kann, ob auch Prüfungen, deren Zeugnisse nach § 40 Abs. 1 und 2 HwO den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung durch Rechtsverordnung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gleichgestellt sind, die Prüfungsvoraussetzung für eine Ausübungsberechtigung erfüllen, da der Kläger weder ein inländisches Prüfungszeugnis nach Abs. 1, das außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Handwerksordnung (z.B. von Berufsfachschulen, -kollegs oder –akademien) erworben wurde, noch ein ausländisches Prüfungszeugnis nach Abs. 2 besitzt. Das vom Kläger vorgelegte Teilnahme-Zertifikat am Seminar „Klempnertechnik/Spenglertechnik – Grundlagen“ (Bl. 9 d.A.) bestätigt lediglich die erfolgreiche Teilnahme und stellt kein Prüfungszeugnis dar. Darüber hinaus kann schon aufgrund der Seminardauer von 5 Tagen keine Vergleichbarkeit angenommen werden.

Unerheblich ist vorliegend auch, ob bei § 7 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 HwO auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung mit der Gesellenprüfung (so wohl die überwiegende Kommentarliteratur) oder lediglich auf die Vergleichbarkeit des Berufs, in dem die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde, und das Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 9 K 3112/06 –, Rn. 26, juris) abgestellt werden muss, denn der Kläger ist im Besitz einer bestandenen Gesellenprüfung. Da der Kläger diese Gesellenprüfung jedoch im mittlerweile nicht mehr existierenden Ausbildungsberuf des Betriebsschlossers und damit nicht in dem Handwerk, für das er die Ausübungsberechtigung beantragt hat, abgelegt hat, kommt es vorliegend entscheidend auf die Vergleichbarkeit der Berufe „Betriebsschlosser“ und „Klempner“ an.

Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, woran die Vergleichbarkeit der Berufe zu messen ist, wobei es nach Ansicht des Klägers nicht auf Ausbildungspläne, sondern allein auf die tatsächlich durchgeführten Ausbildung ankomme, während die Beklagte auf formale Kriterien abstellt.

(2) Nach Ansicht der Kammer ist bei § 7 b HwO aufgrund der dort vorzunehmenden formalisierten Betrachtungsweise grundsätzlich auf die formale Vergleichbarkeit der Ausbildung und des Berufsbilds abzustellen (a), die bei den Berufen „Betriebsschlosser“ und „Klempner“ jedoch nicht gegeben ist (b).

(a) Nach der bereits dargestellten zweigliedrigen Systematik ist die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO im Wesentlichen von zwei zu erfüllenden Voraussetzungen (Nr. 1 und Nr. 2) abhängig.

Während § 7 b Abs. 1 Nr. 1 HwO den Abschluss einer bestimmten Berufsausbildung zur Voraussetzung macht, bezieht sich § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO auf die nach der Ausbildung erfolgte qualifizierte Berufserfahrung. Diese qualifizierte berufliche Tätigkeit muss in dem Handwerk selbst, einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem dem Handwerk entsprechenden Beruf ausgeübt worden sein, wobei die der Gesellen- oder Abschlussprüfung vorausgehende Berufsausbildung keine Berufstätigkeit im Sinne von § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO darstellt (vgl. BayVGH, 31.3.2009 – 22 ZB 09.513, 31.1.2005 – 22 BV 04.2719, GewArch 2005, 156 f.).

Damit bilden die Berufsausbildung (Nr. 1) und die qualifizierte Berufserfahrung (Nr. 2) zusammen die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung. Über die Komponenten Gesellenprüfung und Berufserfahrung soll also eine beruflich-fachliche Qualifikation sichergestellt werden, wobei dies natürlich nur dann erreicht werden kann, wenn sich Ausbildung und Berufserfahrung entsprechend ergänzen. Der Gesetzgeber typisiert in § 7 b HwO mit Blick auf den Erwerb notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten einen bestimmten durch eine einschlägige Ausbildung und eine qualifizierte Berufspraxis gekennzeichneten beruflichen Werdegang. Dies ist auch der Gesetzbegründung zu entnehmen:

„Entscheidend für die Zulassung zur Handwerksausübung in gefahrgeneigten Tätigkeiten ist vielmehr, dass durch die Ausbildung und die anschließende langjährige unselbständige Tätigkeit in qualifizierter Funktion in dem Bereich sichergestellt ist, dass dem Gesellen die selbständige Handwerksausübung erlaubt werden kann, ohne dass aufgrund unsachgemäßer Ausübung Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu befürchten sind.“ (vgl. BT-Drucks. 15/1206, S.29).

Dabei verlangt aber weder § 7 b Abs. 1 Nr. 1, noch Nr. 2 – im Gegensatz zur Ausnahmebewilligung in § 8 HwO – den Nachweis tatsächlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Die für die selbständige Ausübung eines Handwerks erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse gelten in formalisierter Weise allein durch den Nachweis einer bestandenen Gesellenprüfung in dem zu betreibenden oder mit dem zu betreibenden Handwerk verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nachweis einer entsprechenden Abschlussprüfung (Nr. 1) und durch den Nachweis einer Tätigkeit von ingesamt 6 Jahren, davon insgesamt vier Jahr in leitender Stellung (Nr. 2), als nachgewiesen. Die gesetzliche Festlegung bestimmter Tätigkeitszeiträume in dem selbständig zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk sollte typisierend die Lebenssituation eines Altgesellen nach mehreren Jahren der Handwerksausübung erfassen, für welche die Unzumutbarkeit eines Ablegens der Meisterprüfung von Gesetzes wegen unterstellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 C 12/14 –, BVerwGE 152, 132-144, Rn. 26). Eine Überprüfung der tatsächlich erlernten und ausgeübten Fähigkeiten findet im Rahmen des § 7 b HwO gerade nicht statt (vgl. auch BT-Drucks. 15/1206, S.28 : „Eine Prüfung der Befähigung entfällt.“).

Überdies würde sich die Auslegung des Klägers von § 7 b Abs. 1 Alt. 3 HwO auch als eine Umgehung von § 7 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 HwO bzw. der Verordnung über verwandte Handwerke vom 18.12.1968 (BGBl. I S. 1355) darstellen, da die zweite Alternative genau den vorliegenden Fall erfasst, dass der Antragsteller zwar eine Gesellenprüfung besitzt, jedoch nicht in dem Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Es ist fraglich, welchen Anwendungsbereich § 7 b HwO Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 HwO überhaupt noch haben solllte, wenn man auch über § 7 b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 HwO eine Ausübungsberechtigung für ein Handwerk erhält, in dem man keine Gesellenprüfung absolviert und bestanden hat.

(b) Wie ein Vergleich der Berufsbildbeschreibungen in der „Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempnerhandwerk“ vom 28.8.1974 (BGBl 74, 2133) bzw. der „Verordnung über die Berfusausbildung zum Klempner und zur Klempnerin“ vom 21.06.2013 (BGBl. I S. 1614) und der „Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schlosser-Handwerk“ vom 2.6.1976 (BGBl 76, 1397 – gültig bis 31.12.2001) zeigt, entspricht die Ausbildung und das Berufsbild des „Betriebsschlossers“ nicht dem des „Spenglers/Klempners“, (vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 05.08.2002, 5 K 02.184). Insoweit verlangt das Gesetz eine mit Blick auf den Zweck des § 7 b HwO hinreichende Ähnlichkeit der Berufe in dem Sinne, dass insbesondere die fachlich-technischen Inhalte vergleichbar sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 9 K 3112/06 –, Rn. 45, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in derartigen Erlassen und Verordnungen veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden. Sie enthalten nämlich erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (BVerwGE 25, 66 <67>; 87, 191 <193>; BVerwG 1 C 55.88 - Urteil vom 3. September 1991; BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 36/89 –, Rn. 22).

Nichts anderes ergibt sich auch aus einem Vergleich der vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung von Betriebsschlossern vom 28.11.2005 (Bl. 11-15 d.A., abrufbar unter https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/archiv/14235.pdf) mit der Tätigkeitsbeschreibung des Klempners vom 28.09.2006 (abrufbar unter https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/archiv/2225.pdf).

Daraus geht hervor, dass bereits die Kernkompetenzen der Berufe nur in einem Punkt (Montage) übereinstimmen:

Betriebsschlosser Klempner

– Betriebstechnik

– Drehen

– Fräsen

– Metallbe- und verarbeiten

– Montage

– Rohrschlosserarbeiten

– Schweißen

– Wartung, Reparatur und Instandhaltung

– Blechbearbeitung

– Dach- und Fassadenblecharbeiten

– Gas-, Wasserleitungsbau

– Haustechnik

– Montage

– Rohrinstallation

– Sanitärinstallation

– Versorgungstechnik

Zudem wird die Blechbearbeitung, die beim Klempnerhandwerk zu den Kernkompetenzen zählt, bei der Tätigkeitsbeschreibung des Betriebsschlossers hingegen – inmitten von insgesamt 18 Kompetenzen, die in der Ausbildung vermittelt werden - nur bei den „Weiteren Kompetenzen“ eines Betriebsschlossers aufgeführt (vgl. Bl. 14 d.A.).

Darüber hinaus werden in den jeweiligen Tätigkeitbeschreibungen auch verschiedene Berufe als Beschäftigungs- und Besetzungsalternativen aufgeführt, auf die man sich bewerben könne ohne eine neue Ausbildung absolvieren zu müssen, teilweise mit, teilweise ohne oder nur mit kurzer Einarbeitungszeit oder für Teiltätigkeiten des Ausgangsberufs. Aber sowohl in der Tätigkeitsbeschreibung des Klempners, als auch in der des Betriebsschlossers findet sich der jeweils andere Beruf unter den angegeben Beschäftigungsalternativen nicht.

(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG und der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht.

Die Absicht des Gesetzgebers bei der Novellierung der Handwerksordnung im Jahre 2003, durch die auch § 7 b HwO eingefügt worden ist, war es im Wesentlichen, Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen durch eine Liberalisierung der Zulassungsregeln im Handwerk zu erleichtern. Darüber hinaus sollte nach der Gesetzesbegründung eine aufgrund europarechtlicher Vorgaben bestehende Diskriminierung von Inländern abgebaut werden. Gleichwohl sollten nicht alle Handwerke zulassungsfrei gestellt werden. Als Kriterien für die Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber für die Gefahrgeneigtheit und die Ausbildungsleistung entschieden. Von dem gesetzgeberischen Abgrenzungskriterium der Gefahrgeneigtheit ist auch bei der Auslegung des § 7 b HwO auszugehen (vgl. Sydow, GewArch 2005, S. 456, 456 f.). Der Gesetzgeber wollte mit § 7 b HwO sicherstellen, dass bei einer selbständigen Ausübung der zulassungspflichtigen Handwerke auf dieser Grundlage keine Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu befürchten sind, weil der Betreffende die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, also fachlich geeignet ist ( vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 9 K 3112/06 –, Rn. 34, juris). Nicht Sinn und Zweck der Einführung der Möglichkeit der Ausübungsberechtigung war jedoch durch erhebliche Erleichterung der fachlichen Anforderungen unqualifizierten Bewerbern den Weg zu einer selbständigen Ausübung des Handwerks zu ermöglichen (Günther, GewArch 2011, 189, 194).

Soweit die Handwerksordnung den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO) und diese Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1 a HwO) oder der Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) abhängig macht, normiert sie in zulässiger Weise subjektive Berufswahlbeschränkungen. Derartige Beschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209/218, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - BVerfGE 103, 172/183) zum Schutze überragender Gemeinschaftsgüter zulässig, wenn sie geeignet sowie erforderlich sind und der durch sie bewirkte Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. zu Letzterem etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163/192 f).

Nach diesen Grundsätzen sind die Bestimmungen für die zulassungspflichtigen Handwerke im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen der Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter als überragende Gemeinschaftsgüter verhältnismäßig. Die vom Gesetz für die selbstständige Ausübung gefahrgeneigter Handwerke gestellten Anforderungen an die Ausbildung bzw. die Berufserfahrung der Handwerker erscheinen - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums - gleichfalls als geeignet, erforderlich und angemessen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 5. Dezember 2005 für die alte Rechtslage Bedenken dagegen erhoben, dass der große Befähigungsnachweis mit Blick auf die wachsende Konkurrenz aus dem EU-Ausland noch geeignet und angemessen sei, die Qualität handwerklicher Leistungen zu sichern. Diesen Bedenken ist durch die Neufassung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 jedoch die Grundlage entzogen worden. Durch die inzwischen in § 7 b HwO enthaltene Regelung für Altgesellen als Alternative zur Meisterprüfung sind die Anforderungen, die an einen deutschen Handwerker für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks gestellt werden, im Verhältnis zu jenen Voraussetzungen, die ein ebensolcher Handwerker aus dem EU/EWR-Ausland mit Niederlassung in Deutschland erfüllen muss, zwar nicht in Übereinstimmung gebracht, aber doch stark angenähert worden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 4 A 2008/05 –, Rn. 26 - 28, juris).

Daher gibt es seit der Handwerksnovelle ersichtlich keinen Grund die Norm des § 7 b HwO in seiner neuen Fassung so extensiv auszulegen, wie der Kläger dies fordert. Aus der Systematik der §§ 7 ff. HwO folgt, dass die Meisterprüfung (Großer Befähigungsnachweis) die regelmäßige Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist. Die Meisterqualifikation sollte nach der Intention des Gesetzgebers nicht nur weiterhin der Regelfall zum Zugang eines Handwerks der Anlage A sein, sondern insbesondere sollte der Anreiz zur Absolvierung der Meisterprüfung nicht durch die sog. „Altgesellenregelung“ des § 7 b HwO gemindert werden. Mit der Vorschrift des § 7 b HwO beabsichtigte der Gesetzgeber die Normierung von gesetzlichen Voraussetzungen für eine pauschale Annahme eines Ausnahmetatbestands bezüglich der Meisterprüfungspflicht. Damit geht er mit der Vorschrift des § 7 b HwO bereits über die vom Bundesverfassungsgericht geforderte grundrechtsfreundliche Auslegung der Ausnahmeregelung des § 8 HwO hinaus und schafft mit 7 b HwO einen zur Meisterprüfung alternativen Zugang für die überwiegende Anzahl von Handwerken der Anlage A. Vor dem Hintergrund der eigentlich beabsichtigten Ausnahmeregelung ist die Vorschrift des § 7 b HwO deshalb auch als solche auszulegen (vgl. Sydow, GewArch 2005, 456, 457 und Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, § 7 b Rn. 2).

(3) Aber selbst, wenn man mit dem Kläger von einer extensiven Auslegung des § 7 b HwO ausgeht und die tatsächlich in der Ausbildung durchgeführten Tätigkeiten miteinbezieht, so ergibt sich vorliegend nicht anderes. Der Kläger hat auch bei Berücksichtigung seiner tatsächlich durchgeführten Ausbildungstätigkeiten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO.

(a) Zur Bestätigung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten in der Blechbearbeitung legte der Kläger dem Gericht ein Schreiben eines früheren Arbeitskollegen vor, der mit dem Kläger zusammen die Ausbildung zum Betriebsschlosser absolviert hatte (Bl. 10 d.A). Dieser bestätigte darin, dass ein wesentlicher Gegenstand der Ausbildung und der späteren Arbeiten in dem genannten Betrieb die Bearbeitung von sämtlichen Arten und Stärken von Blechen gewesen sei. Des Weiteren führt der Arbeitskollege aus, dass – soweit er das als Industriemeister und Ausbilder beurteilen könne – die Anforderungen an die Be- und Verarbeitung von Blechen verschiedenster Art in diesem Betrieb weit höher und intensiver sind als sie typischerweise in der Ausbildung und in der beruflichen Ausübung des Spenglerhandwerks vorkommen.

Unabhängig von der Aussagekraft des Schreibens eines früheren Arbeitskollegen, der selbst ebenfalls die Ausbildung zum Betriebsschlosser und nicht zum Spengler bzw. Klempner absolviert hatte und seine Beurteilungskraft daher selbst etwas relativiert („Soweit ich dies als Industriemeister und Ausbilder beurteilen kann,…“), geht daraus aber nur hervor, dass sich der Kläger in seiner Ausbildungszeit besonders mit der Blechbe- und verarbeitung beschäftigt hatte und daher womöglich besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf diesem Gebiet vorweisen könne. Es ist damit aber keinesfalls belegt, dass der Kläger auch in den anderen Teilbereichen, die zum Spengler-/Klempnerhandwerk gehören, ebenfalls Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die ihn zur Ausübung dieses (Voll-) Handwerks berechtigten würden. Weitere Kenntnisse und Fertigkeiten trägt der Kläger selbst auch gar nicht vor.

Zwar mag ein Klempner/Spengler zu einem großen Teil auch Blecharbeiten durchführen. Zum Klempnerhandwerk gehört jedoch weit mehr als die Ver- und Bearbeitung von Blechen. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1614) sind gemäß § 3 Abs. 3 „Berufsprofilgebene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ unter anderem auch der Einbau von elektrischen Komponenten (Nr. 4), das Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (Nr. 8), das Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (Nr. 10), das Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (Nr. 12), das Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (Nr. 13) und das Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (Nr. 15).

Diese berufprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Anlage zu § 3 Abs. 3 und 4 weiter konkretisiert, wobei beispielsweise zum Einbau von elektrischen Komponenten folgendes aufgelistet ist:

a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten

b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen

c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen

d) Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen

e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen

f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen

Dies zeigt, dass selbst, wenn der Kläger in seiner Ausbildung zum Betriebsschlosser tatsächlich viel mit Blechbearbeitung zu tun hatte und er deshalb speziell auf diesem Gebiet in seiner Ausbildung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt hat, die über dasjenige hinausgehen, was in der Ausbildung zum Betriebsschlosser verlangt werde, er noch nicht zugleich die (weiteren) Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die in der Ausbildung zum Spengler/Klempner gelehrt und ausgeübt werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 7 b Abs. 1 Nr. 3 HwO, wonach die ausgeübte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfassen müsse, da sich das Erfordernis der wesentlichen Tätigkeit in Nr. 3 nicht auf die Anforderungen aus Nr. 1 (Berufsausbildung), sondern auf die qualifizierte Berufserfahrung nach der absolvierten Ausbildung in Nr. 2 bezieht und die dort beschriebenen Voraussetzungen konkretisiert.

Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck einer Berufsausbildung, da in Ausbildung zum Beruf nicht nur wesentliche Tätigkeiten, sondern alle für das Berufsbild prägende Tätigkeiten – in unterschiedlicher Intensität – gelehrt und ausgeübt werden. Zudem geht die Bezugnahme auf Nr. 2 auch aus einer Zusammenschau des Wortlauts von Nr. 2 und Nr. 3 hervor, da Nr. 2 davon spricht, dass „eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt“ werden müsse und Nr. 3 wiedergibt, dass „die ausgeübte Tätigkeit“ zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben muss. Insofern stellt sich die Ausgestaltung als Nr. 3 als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO nur für das Vollhandwerk beantragt und erteilt werden kann. Die nach § 7 b HwO zu erteilende Ausübungsberechtigung darf inhaltlich nicht auf wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks (wie im Falle des § 7 a HwO) oder auf Teilhandwerke (wie im Falle des § 8 HwO) beschränkt werden, sondern muss unbeschränkt für das gesamte Handwerk erteilt werden (vgl. Detterbeck, HwO, § 7b Rn. 3). Aus diesem Grund ist bei der Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO eine entsprechende, sich auf alle berufsprägenden Tätigkeiten des jeweiligen Handwerks erstreckende Ausbildung besondere und wichtige Voraussetzung, auf die nicht verzichtet werden kann. Dies zeigt auch ein Umkehrschluss, wonach im Rahmen der 6-jährigen Berufspraxis die Ausübung einer wesentliche Tätigkeit des Vollhandwerks ausreicht. Eine derartige Einschränkung findet sich für die Voraussetzung der Berufsausbildung in § 7 b Abs. 1 Nr. 1 HwO gerade nicht.

(b) Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen bei der Beklagten eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zu beantragen, die sich auf die Durchführung von Blecharbeiten als Teiltätigkeit des Klempnerhandwerks erstreckt. Auf diese Möglichkeiten wurde er von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2015 bereits hingewiesen, wobei ihm zugleich bei Übersendung der Geburtsurkunden seiner drei Kinder die Erteilung der Ausnahmebewilligung bereits in Aussicht gestellt wurde.

2. Der Hilfsantrag war abzulehnen, da § 7 b HwO ersichtlich keine Ermessensvorschrift darstellt. Aus dem Wortlaut und auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist die Ausübungsberechtigung zu erteilen, wenn die in § 7 b HwO gestellten Voraussetzungen erfüllt sind, was vorliegend – wie dargestellt - jedoch nicht der Fall ist.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Mai 2015 - 8 C 12/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO) für das Maler- und Lackiererhandwerk.

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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO) für das Maler- und Lackiererhandwerk.

2

Er legte 1986 die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk, Fachrichtung Maler, ab. Anschließend war er über mehrere Jahre in verschiedenen Betrieben als Maler- und Lackierergeselle tätig. Zum 1. Oktober 2005 meldete der Kläger als Einzelunternehmer das Gewerbe des Raumausstatters, Parkettlegers, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, Bodenlegers und des Einbaus von genormten Baufertigteilen als zulassungsfreies Handwerk an. Zum 1. Mai 2009 erweiterte er seine Gewerbeanmeldung um die Tätigkeiten eines Bauten- und Objektbeschichters.

3

Am 11. September 2011 beantragte der Kläger bei der beklagten Handwerkskammer zunächst die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 i.V.m. § 7 Abs. 3 HwO für das Maler- und Lackiererhandwerk und gab an, er sei seit 2005 selbständig als Raumausstatter tätig. Die Ablegung der Meisterprüfung sei ihm aus finanziellen und Altersgründen nicht zumutbar. Dieses Begehren ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, nachdem der Kläger seine diesbezügliche Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat. Nachdem er die Absolvierung eines Eignungstests zum Nachweis ausreichender Kenntnisse für eine solche Ausnahmebewilligung abgelehnt hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2011 die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Maler- und Lackiererhandwerk. Unter Bezug auf schriftliche Bestätigungen seiner Ehefrau und Rechnungen über Malerarbeiten trug er vor, er sei seit Oktober 2005 als Inhaber eines Ein-Mann-Malerbetriebs selbständig tätig.

4

Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 lehnte die beklagte Handwerkskammer die Erteilung der beantragten Ausübungsberechtigung ab, weil der Kläger die nach § 7b HwO erforderliche mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nicht nachgewiesen habe. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 7. März 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk zu erteilen. Der Kläger erfülle aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit auch die Erteilungsvoraussetzung der mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Stellung nach § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO. Es komme nicht darauf an, ob diese Tätigkeit erlaubt gewesen sei.

5

Mit Urteil vom 19. März 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar eine dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnende wesentliche Tätigkeit in ausreichendem Umfang nachgewiesen. Gleichwohl liege bei ihm die tatbestandliche Voraussetzung einer vierjährigen Tätigkeit in leitender Stellung nicht vor. Eine solche Tätigkeit müsse sich qualitativ deutlich von den Tätigkeiten eines Durchschnittsgesellen abheben und sei in Ein-Mann-Betrieben wegen des fehlenden Erfahrungsaustausches mit einem Meister allenfalls in Ausnahmefällen rechtlich denkbar. Vorliegend komme eine Ausnahme nicht in Betracht, weil die ohne Eintragung in die Handwerksrolle durchgeführte selbständige Malertätigkeit des Klägers rechtlich nicht zulässig gewesen sei und daher nach dem Gedanken der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sowie wegen des Vorrangs des Präventionsgedankens im Rahmen des § 7b HwO nicht berücksichtigt werden könne.

6

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision am 28. April 2014 eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, als Tätigkeiten in "leitender Stellung" im Sinne von § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO seien unabhängig von einer Eintragung in die Handwerksrolle auch Tätigkeiten im eigenen selbständigen Betrieb zu berücksichtigen. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber Handwerker aus der Illegalität herausholen wollen. Es komme allein auf das Vorhandensein von Kenntnissen und Fertigkeiten an, für die § 7b HwO einen formalisierten Nachweis zulasse. An die Tätigkeit in leitender Stellung dürften aus verfassungsrechtlichen Gründen keine qualitativ deutlich höheren Anforderungen als an die Tätigkeit eines gewöhnlichen Gesellen gestellt werden. Einen in vielen Betrieben ohnehin kaum möglichen Erfahrungsaustausch mit einem Meister setze § 7b HwO nicht voraus. Die von ihm, dem Kläger, ausgeübten und nachgewiesenen Tätigkeiten seien im Übrigen nicht nur dem zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerk, sondern gleichermaßen dem Berufsbild des zulassungsfreien Raumausstatterhandwerks zugehörig. Dieses umfasse ein weitaus größeres Tätigkeitsspektrum als der Beruf des Malers.

7

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Dezember 2014 ist dem Kläger wegen Unzuverlässigkeit aufgrund bestehender Steuerschulden die Ausübung des Gewerbes "Raumausstattung, Bodenlegen, Fliesenlegen, Einbau von Baufertigteilen, Fassadenmontage, Parkettleger, Bauten- und Objektbeschichter" und gleichzeitig die selbständige Ausübung aller Gewerbe untersagt worden. Der Kläger macht geltend, er strebe nach wie vor die Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks und die Erteilung der hierfür erforderlichen Ausübungsberechtigung an.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer I 2 ihres Bescheides vom 8. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Berufungsurteil. Jedenfalls eine handwerksrechtlich illegale Tätigkeit im Ein-Mann-Unternehmen könne für die nach § 7b HwO erforderlichen Zeiten der Tätigkeit in leitender Stellung nicht berücksichtigt werden. Die vom Kläger angebotenen Leistungen seien dem zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerk, aber nicht gleichzeitig dem Handwerk des Raumausstatters als wesentlich zuzuordnen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses trägt vor, im Rahmen von § 7b HwO sei zwar eine selbständige Tätigkeit in der Form eines Ein-Mann-Betriebs berücksichtigungsfähig, nicht jedoch eine illegale Tätigkeit. Es entspreche einem allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz, dass aus einem rechtswidrigen Verhalten keine für den Rechtsbrecher günstigen Folgen abgeleitet werden dürften.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen. Der während des Revisionsverfahrens ergangene, auf § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) gestützte und zwischenzeitlich bestandskräftige Gewerbeuntersagungsbescheid lässt das Rechtsschutzbedürfnis an der auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO gerichteten Klage nicht entfallen. Die erstrebte handwerksrechtliche Genehmigung kann dem Kläger bis zu einer gewerberechtlichen Wiedergestattung handwerksrechtlich eine Tätigkeit zum Beispiel als angestellter Betriebsleiter nach § 7 Abs. 1 HwO ermöglichen und gewerberechtlich die Grundlage für eine - von der gegenüber dem Kläger ergangenen, auf alle Gewerbe erweiterten Untersagungsverfügung nicht erfassten - Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO bieten und damit seine Rechtsposition verbessern.

14

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

a) Zwar ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils davon auszugehen, dass der Kläger nach Bestehen der Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk des Malers und Lackierers eine Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Jahren ausgeübt hat. Dieser für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO erforderliche Mindestzeitraum ist im Übrigen, unabhängig von der Berücksichtigung der selbständigen Handwerksausübung seit Oktober 2005, bereits durch die von den Tatsachengerichten festgestellten Zeiten der abhängigen Beschäftigung als Geselle in Malerbetrieben nachgewiesen.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zu Recht angenommen, dass die Erteilung einer Ausübungsberechtigung keine Vollzeittätigkeit in den von § 7b HwO tatbestandlich geforderten Mindestzeiträumen voraussetzt. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger seit Oktober 2005 wenn schon nicht in Vollzeit, dann doch mit einem überwiegenden Teil der üblichen Arbeitszeit tätig. Soweit das Berufungsgericht den Zeitraum einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Geselle in dem zu betreibenden Handwerk für den Kläger allerdings wegen dessen insgesamt über acht Jahre währender Tätigkeit als erfüllt angesehen hat (UA S. 7 f.), ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der in § 7b HwO normierten Mindestzeiträume bei einer lediglich teilzeitigen handwerklichen Tätigkeit nicht vorgesehen ist. Als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG bedürfte eine solche Modifikation der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung eines eintragungspflichtigen Handwerks einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, die sich der Handwerksordnung jedoch nicht entnehmen lässt. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, inwieweit die § 7b HwO zugrunde liegende, allein an die bisherigen Tätigkeitszeiträume anknüpfende Vermutung ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten für eine selbständige Handwerksausübung bei einer gänzlich untergeordneten, nur gelegentlichen Tätigkeit tragfähig wäre und wo die Untergrenze des berücksichtigungsfähigen Tätigkeitsumfangs verliefe.

17

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, dass der Kläger die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 HwO einer Tätigkeit von insgesamt vier Jahren in leitender Stellung nicht erfüllt. Hierfür hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger in seinem Ein-Mann-Betrieb ohne die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle und damit illegal tätig war. Dagegen ist im Ergebnis revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

18

aa) Das gilt zunächst für die Annahme einer Eintragungspflicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils hat der Kläger seit Oktober 2005 selbständig zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt. Als wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks, die nach § 7b Abs. 1 Nr. 3 HwO von der bisherigen Handwerksausübung mindestens umfasst sein muss, kann in Übereinstimmung mit den nach ständiger Rechtsprechung bestehenden Voraussetzungen für die Wesentlichkeit einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HwO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 21 m.w.N.) nur eine Tätigkeit im Kernbereich des Handwerks in Betracht kommen, die diesem sein essentielles Gepräge verleiht. Mit der bisherigen, zumindest eine wesentliche Tätigkeit umfassenden Handwerksausübung soll im Rahmen des § 7b HwO eine Berufserfahrung im Kernbereich des zu betreibenden Handwerks belegt werden (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 15/1206 S. 28). Das trifft für die vom Berufungsgericht als "klassische Malertätigkeit" gewertete Handwerksausübung des Klägers zu, die das Anstreichen von Wohnungen und von Fassaden sowie das Lackieren von Türen und Fenstern umfasste. Der Einwand des Klägers, diese Tätigkeit könne für das Maler- und Lackiererhandwerk nicht wesentlich sein, weil sie dem zulassungsfreien, von ihm angemeldeten Handwerk des Raumausstatters zugeordnet werden könne, überzeugt nicht. Zwar kann eine Tätigkeit nicht dem Kernbereich eines Handwerks zuzuordnen sein, wenn sie als zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung unterfällt (BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 26). Das trifft hier aber nicht zu. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte Tätigkeit des Klägers überschritt schon deshalb die ausschließlich auf Innenräume bezogene Tätigkeit des zulassungsfreien Raumausstatterhandwerks (vgl. ebd. Rn. 27), weil sie auch das Anstreichen von Fassaden umfasste.

19

bb) Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Zeiten des handwerksrechtlich unzulässigen selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nicht als "Ausübung einer Tätigkeit in leitender Stellung" im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO angerechnet werden können. Es sieht es als letztlich ausschlaggebendes Argument gegen die Berücksichtigungsfähigkeit handwerksrechtlich unzulässiger Tätigkeiten im Rahmen des § 7b HwO an, dass nach dem Gedanken der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung illegales, bußgeldbewehrtes Verhalten nicht belohnt werden dürfe und dafür auch keine Anreize geschaffen werden sollen (UA S. 9). Soweit darin ein verfassungsrechtliches Argument gesehen werden soll, kann dem allerdings nicht zugestimmt werden. Würde man dem folgen, dann wäre eine einfachgesetzliche Auslegung des § 7b HwO als Rechtsgrundlage der Erteilung einer Ausübungsberechtigung dahingehend, dass auch Zeiträume illegaler Handwerksausübung berücksichtigungsfähig wären, als Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot von vorneherein ausgeschlossen. Darüber hinaus würde der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Regelung der Berufszulassung erfahrener Gesellen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise eingeengt. Das rechtsstaatliche Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist jedoch nicht berührt, wenn derselbe Normgeber den Erwerb einer Rechtsposition an ein Verhalten knüpft, das rechtswidrig und mit Bußgeld bewehrt war.

20

Richtig ist, dass bei einer Anerkennung von Zeiträumen einer gegen den Eintragungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO verstoßenden Handwerksausübung als für eine Ausübungsberechtigung berücksichtigungsfähige Berufserfahrung ein normatives Spannungsverhältnis zu dem Eintragungsvorbehalt zulassungspflichtiger Handwerke, zu der ihn bewehrenden Bußgeldvorschrift des § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO sowie zu § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung eines handwerksrechtlich unrechtmäßigen selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entstünde. Gleichwohl könnten sachgerechte Gründe den Gesetzgeber unter Beibehaltung der Untersagungsbefugnis und der Bußgeldbewehrung für die Zeiten illegaler Handwerksausübung zu einer Legalisierungsentscheidung für bislang unrechtmäßige Tätigkeiten veranlassen. Das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG stünde einem solchen Regelungskonzept ebenso wenig entgegen wie in anderen Rechtsbereichen, in denen der Gesetzgeber - etwa im Aufenthaltsrecht, vgl. § 25 Abs. 5, § 25a Abs. 1, § 104a Abs. 1 AufenthG - tatsächlich eingetretenen Gegebenheiten durch eine differenzierte Legalisierungsentscheidung Rechnung trägt. Es verpflichtet den Gesetzgeber zur Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit der von ihm getroffenen Regelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2434/04 - BVerfGE 119, 331 <366>; Kammerbeschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - BVerfGK 15, 377 <384>). Diesen Anforderungen würde auch eine Berücksichtigung von Zeiten illegaler Handwerksausübung für die Erteilung einer - in die Zukunft gerichteten - Ausübungsberechtigung gerecht. Die Untersagungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 HwO und die Bußgeldbewehrung des Verbotes der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO bis zum Zeitpunkt der Legalisierung blieben durch sie unberührt. Eine Untersagung ab dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO wäre regelmäßig ermessensfehlerhaft. Eine rechtsstaatswidrige Normkollision im Sinne von sich ausschließenden Rechtsfolgen wäre somit nicht gegeben.

21

Soweit der Gedanke der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung über diese Anforderungen hinaus in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herangezogen wird, um widersprüchliche gesetzliche Verhaltensanforderungen gegenüber den Normbetroffenen zu vermeiden, soll dadurch eine Koordinierung des sachlichen Gehaltes von Regelungen unterschiedlicher Normgeber gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1876/91, 1083/92, 2188/92, 2200/92, 2624/94 - BVerfGE 98, 83 <97 ff.> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 - BVerfGE 98, 106, <118 ff.>), etwa im Verhältnis zwischen Sachgesetzgeber und Steuergesetzgeber sowie zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber. Anders als in derartigen Fällen fehlt es bei Regelungen desselben Normgebers mit unterschiedlicher Zielrichtung aber an einer rechtlichen Regel zur Auflösung des normativen Spannungsverhältnisses, um die Geltung einer der betreffenden Regelungen nach dem Gedanken der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung einschränken zu können. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Berufungsgericht das rechtsstaatliche Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Rechtfertigungsgrund für eine Einschränkung grundrechtlicher Freiheit herangezogen hat. Das widerspricht dem Wesen des Rechtsstaatsprinzips als Instrument zur Mäßigung und Begrenzung der Staatsgewalt.

22

cc) Nach allem ist im Wege der Auslegung des § 7b HwO zu ermitteln, ob auch Zeiten des unzulässigen selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle einen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung begründen können. In diesem Zusammenhang erlangt auch der Gesichtspunkt des "Wertungswiderspruchs" Bedeutung. Denn es ist anerkannt, dass bei der Auslegung einfachen Rechts innerhalb der Grenzen des methodisch Zulässigen ein Auslegungsergebnis vermieden werden soll, das zu normativen Wertungswidersprüchen führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 <306> und Kammerbeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 469/07 - NJW 2012, 669 Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon bestätigt die Auslegung des § 7b HwO das Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Zeiten illegaler selbständiger Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nicht angerechnet werden können.

23

Dem Wortlaut des § 7b HwO lässt sich allerdings keine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Legalisierung eines bislang unter Verstoß gegen die Handwerksordnung geführten Betriebs entnehmen. Dass § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO mit dem "zu betreibenden" zulassungspflichtigen Handwerk eine künftige selbständige Tätigkeit auf Grundlage der zu erteilenden Ausübungsberechtigung in den Blick nimmt, schließt die Berücksichtigung einer bisherigen selbständigen Handwerksausübung schon deshalb nicht aus, weil diese durchaus in Übereinstimmung mit der Handwerksordnung - etwa auf Grundlage einer befristeten Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2 HwO - erfolgt sein kann.

24

Entsprechend der rechtsstaatlichen Zielsetzung einer Vermeidung normativer Wertungswidersprüche gewinnt für die Auslegung des § 7b HwO an Bedeutung, dass der Gesetzgeber bei Einführung dieser Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung sowohl an der Befugnis der handwerksrechtlichen Untersagung illegaler Betriebe nach § 16 Abs. 3 HwO als auch an dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 117 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HwO festgehalten hat, welcher das selbständige Betreiben eines in § 1 Abs. 1 HwO genannten Gewerbes als stehendes Gewerbe entgegen der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro bedroht. Hierzu stünde es in einem Wertungswiderspruch, wenn durch die Möglichkeit, auf Grundlage der Zeiten einer illegalen selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung die Eintragung in die Handwerksrolle zu erreichen, ein permanenter Anreiz zu einem Verstoß gegen den Eintragungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO und die Vorschriften der §§ 7 ff. HwO über die Voraussetzungen einer Eintragung erzeugt würde. So lange der Gesetzgeber nicht erkennbar eine Legalisierung eines gegen die Handwerksordnung verstoßenden Betriebs bzw. die Berücksichtigung der durch Führung eines illegalen selbständigen Betriebs erreichten Tätigkeitszeiträume vorsieht, ist eine Auslegung des § 7b HwO vorzuziehen, mit der kein fortwährender Anreiz zu unrechtmäßigem Verhalten verbunden ist. Weder der Wortlaut der Regelung noch ihre systematische Stellung, ihre Entstehungsgeschichte oder ihr Sinn und Zweck geben einen klaren Hinweis auf eine solche Legalisierung. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein gesetzlich verbotenes Verhalten nicht zur Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Genehmigung der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks hat machen wollen.

25

(1) Der Regelungszusammenhang des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO spricht nicht für, sondern gegen eine nachträgliche Legalisierung des selbständigen Betriebs eines Handwerks ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle. Voraussetzung des Anspruchs auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ist nach § 7b Abs. 1 Nr. 1 HwO, dass der Antragsteller eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Damit hat der Gesetzgeber eine legale berufliche Entwicklung in den Blick genommen, auf deren Grundlage die nach § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderte Berufserfahrung erworben worden ist. Auch die in § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 HwO normierten Nachweismöglichkeiten für eine leitende Tätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise sind ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber an eine legale handwerkliche Tätigkeit angeknüpft hat, die durch im Rechtsverkehr gebräuchliche Dokumente belegbar ist.

26

(2) Auch der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der sog. Altgesellenregelung des § 7b HwO lassen sich keine durchgreifenden Argumente zugunsten einer Berücksichtigung von Zeiten illegaler Handwerksausübung entnehmen. Mit der Einführung des § 7b HwO im Rahmen der Dritten Handwerksnovelle (Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2934) sollte dem tüchtigen Altgesellen eine verbesserte Perspektive der selbständigen Handwerksausübung geboten und neben den bestehenden Zugangswegen der Meisterprüfung (§ 7 Abs. 1a HwO) und der Ausnahmebewilligung unter Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 8 Abs. 1 HwO) eine weitere, prüfungsfreie Möglichkeit eröffnet werden, um zur Eintragung in die Handwerksrolle zu gelangen (vgl. die Begründung des Entwurfs in BT-Drs. 15/1206 S. 27 bis 29). Die gesetzliche Festlegung bestimmter Tätigkeitszeiträume in dem selbständig zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk sollte typisierend die Lebenssituation eines Altgesellen nach mehreren Jahren der Handwerksausübung erfassen, für welche die Unzumutbarkeit eines Ablegens der Meisterprüfung von Gesetzes wegen unterstellt wurde. Zugleich sollte die Regelung klarstellen, dass die für eine selbständige Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die langjährige Berufserfahrung als nachgewiesen gelten (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 28). Die Tragfähigkeit dieser gesetzlichen Typisierungen wird bei einem regelwidrigen beruflichen Verlauf, der die gefahrenabwehrenden Vorschriften der Zulassungspflicht selbständiger stehender Handwerksausübung (vgl. für das Maler- und Lackiererhandwerk BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 41 f.) nicht beachtet hat, in Frage gestellt. Dass ein illegaler Betrieb über mehrere Jahre am Markt Bestand gehabt hat, mag zwar ein gewisses Indiz für ein ausreichendes fachliches Können sein. Ein solcher Betrieb hat aber über Jahre hinweg die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Handwerksordnung zur Gefahrenvermeidung verlangt werden. Es kann nicht typisierend unterstellt werden, dass dieses fachliche Defizit nach Ablauf des Mindestzeitraums von vier Jahren gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO durch die praktische Erfahrung des betreffenden Handwerkers ausgeglichen ist.

27

Dass mit der Dritten Handwerksnovelle neben einer Absicherung der Verhältnismäßigkeit des Meisterzwangs und der Verringerung der Unterschiede zwischen der Berufszulassung von inländischen Handwerkern und von Handwerkern aus anderen EU-Mitgliedstaaten auch die Zielsetzung verfolgt wurde, der Schwarzarbeit im Handwerk entgegenzuwirken, spricht nicht für eine Berücksichtigung der Zeiträume illegaler selbständiger Tätigkeit im Rahmen des § 7b HwO. Eine Eindämmung von Schwarzarbeit sollte vor allem durch die Eingrenzung des Kreises zulassungspflichtiger Handwerke in Anlage A der Handwerksordnung auf die im Interesse der Gefahrenabwehr dem Meisterzwang vorzubehaltenden Handwerke sowie durch die Aufgabe des sog. Inhaberprinzips zugunsten des Betriebsleiterprinzips in § 7 Abs. 1 HwO erreicht werden (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 20, 22, 26; BT-Drs. 15/1481 S. 12). Auch in der Erleichterung des Zugangs langjährig erfahrener Gesellen zur Selbständigkeit hat der Gesetzentwurf einen Beitrag zum Abbau von Schwarzarbeit gesehen (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung zu einem vom Bundesrat während des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten eigenen Entwurf, BT-Drs. 15/2138 S. 24). Auf eine Legalisierung bestehender handwerksrechtlich unzulässiger Betriebe nehmen die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens keinen Bezug. Soweit die Entwurfsbegründung darauf verweist, auch eine Tätigkeit in einem unzulässigen Handwerksbetrieb stelle eine für die verlangten Mindestzeiträume der Berufserfahrung ausreichende Handwerksausübung dar (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 28), bezieht sich dies auf die von der heutigen Sechsjahresfrist des § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO erfasste Gesellentätigkeit, nicht jedoch auf den Zeitraum einer qualifizierten Tätigkeit in leitender Stellung. Die Einbeziehung einer Tätigkeit im unzulässigen Betrieb soll den abhängig beschäftigten Gesellen schützen, der für die handwerksrechtliche Illegalität seines Betriebs keine Verantwortung trägt und deshalb an der Möglichkeit eines erleichterten Zugangs zur Existenzgründung teilhaben soll.

28

Schon in der Eröffnung einer zusätzlichen Möglichkeit der Eintragung erfahrener, im eigenen Verantwortungsbereich legal tätiger Gesellen in die Handwerksrolle liegt ein Beitrag zur Eindämmung der Schattenwirtschaft. Demgegenüber würde das gesetzgeberische Ziel einer Verringerung der Schwarzarbeit durch eine fortwährende Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeitszeiten eigener handwerksordnungswidriger selbständiger Handwerksausübung verfehlt. Der Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung würde sich letztlich als Ersitzungstatbestand für Gesellen darstellen, die mit einem handwerksrechtlich unzulässigen Betrieb die in § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO geforderten Mindestzeiträume ohne den Vollzug einer behördlichen Untersagung überstehen. Dass ein solcher fortlaufender gesetzlicher Anreiz zur vorzeitigen, handwerksrechtlich unzulässigen Existenzgründung vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden wäre, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht ansatzweise entnehmen.

29

dd) Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG gebietet es nicht, anknüpfend an eine gegen die Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 HwO verstoßende selbständige Handwerksausübung eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zu erteilen. Zur Sicherung des Gemeinwohlzwecks der Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte ist die Berufsbeschränkung der Eintragungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO für das Maler- und Lackiererhandwerk verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 37 ff.). Die Verhältnismäßigkeit der Eintragungspflicht wird dadurch gesichert, dass dem Gewerbetreibenden neben dem Großen Befähigungsnachweis mit der einzelfallbezogenen Ausnahmebewilligung des § 8 HwO wegen Unzumutbarkeit und der pauschal an Tätigkeitszeiträume anknüpfenden Altgesellenregelung des § 7b HwO nunmehr zwei weitere Möglichkeiten des Erwerbs der Eintragungsvoraussetzungen zur Seite stehen (vgl. in Bezug auf die Altgesellenregelung bereits BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 - BVerwGE 140, 276 Rn. 36). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dem Gewerbetreibenden eine weitere Möglichkeit des Erwerbs der Eintragungsvoraussetzungen durch mehrjährige rechtswidrige selbständige Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu eröffnen, die letztlich von einer lückenhaften Untersagungspraxis abhängt. Eine Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7b HwO, welche den Erteilungsanspruch auf Fälle legaler bisheriger Handwerksausübung beschränkt, kann sich demgegenüber auf den gefahrenabwehrenden Zweck der berufseinschränkenden handwerksrechtlichen Regelungen stützen. Denn bei Berücksichtigung illegaler selbständiger Tätigkeit würde ein jahrelanger Zustand nachträglich zur Grundlage einer Berufszulassung gemacht, bei dem die Abwehr von Gefahren einer Handwerksausübung für die Gesundheit Dritter nach der gesetzlichen Konzeption der Eintragungspflicht nicht gewährleistet war. Infolge der fehlleitenden Anreizwirkung auf Gesellen, sich faktisch vor Ablauf der gesetzlichen Mindestzeiträume selbständig zu machen, entstünde gleichzeitig eine Lücke in dem gefahrenpräventiven Regelungskonzept der §§ 1, 7 ff. der Handwerksordnung.

30

ee) Das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Voraussetzung einer mindestens vierjährigen handwerksrechtlich legalen Tätigkeit in leitender Stellung für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung schon nicht in seinem Schutzbereich betroffen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Erworbene als Ergebnis einer Betätigung, während Art. 12 Abs. 1 GG den Erwerb, die Betätigung selbst, schützt (BVerfG, Entscheidung vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 665/66, 667/66, 754/66 - BVerfGE 30, 292 <335>; Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 - BVerfGE 88, 366 <377> und vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 469/07 - NJW 2012, 669 Rn. 40). Eine erworbene Rechtsposition steht hier nicht in Rede.

31

ff) Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der - insoweit nicht entscheidungstragenden - Auffassung des Berufungsgerichts, eine selbständige Tätigkeit in einem Ein-Mann-Unternehmen könne für den vierjährigen Mindestzeitraum einer Tätigkeit in leitender Stellung gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HwO nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, nicht gefolgt werden kann. Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht weder dem Gesetzeswortlaut nach, welcher keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform enthält, noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Auch vor Erteilung einer Ausübungsberechtigung und ohne Großen Befähigungsnachweis ist eine für den vierjährigen Mindestzeitraum der Tätigkeit in leitender Stellung nach § 7b HwO relevante selbständige Handwerksausübung in Einklang mit den handwerksrechtlichen Anforderungen denkbar, etwa auf Grundlage einer befristeten Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 und 2 HwO oder in Form eines Reisegewerbes. Eine solche selbständige Tätigkeit, die vielfach zunächst als Ein-Mann-Betrieb beginnt, vermittelt dem Gewerbetreibenden mindestens ebenso wie dem abhängig in leitender Position beschäftigten Gesellen die für die erfolgreiche und gefahrenvermeidende Führung eines Handwerksbetriebs erforderliche berufliche Erfahrung in verantwortlicher Position. Dass die im Vermittlungsverfahren eingefügte (vgl. BT-Drs. 15/2246 S. 3) Legaldefinition der leitenden Stellung in § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO auf die "Übertragung" eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse an den Gesellen abstellt, erklärt sich daraus, dass der Gesetzentwurf sich an dem Normalfall einer erstmaligen Existenzgründung nach Erteilung der erstrebten Ausübungsberechtigung und folglich vorherigen unselbständigen qualifizierten Gesellentätigkeit in leitender Funktion orientiert hat (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 28 f.; BT-Drs. 15/1481 S. 12 f., 16). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine bisherige legale selbständige Tätigkeit des Gesellen nur im Ausnahmefall als Handwerksausübung in leitender Stellung anzuerkennen wäre. Eine solche Einschränkung wäre durch Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr nicht begründbar. Sie ließe sich auch nicht aus einem Idealbild des kontinuierlichen Erfahrungsaustausches zwischen Gesellen und Meister im Betrieb ableiten, das in der betrieblichen Wirklichkeit vielfach nicht eingelöst werden kann (vgl. auch BT-Drs. 15/1206 S. 29). Der Fall eines legal selbständig ein Handwerk Ausübenden ist vielmehr neben der häufigeren Erscheinungsform des abhängig im Betrieb beschäftigten Gesellen auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien mitgedacht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 HwO zu den Nachweisen über eine Tätigkeit in leitender Stellung, denn diese sind auch "in anderer Weise" möglich, also etwa durch Rechnungen oder Zeugenaussagen, wie sie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seinen Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt hat. Im Übrigen ging der Entwurf der Dritten Handwerksnovelle ausdrücklich davon aus, dass die Leitung eines Unternehmens (als eine Alternative der EU-rechtlichen Definition des Betriebsleiters) über die Anforderungen an eine Berufserfahrung nach der Altgesellenregelung hinausgehe und wegen der mit § 7b HwO angestrebten Erleichterung für Altgesellen nicht verlangt werden dürfe (BT-Drs. 15/1206 S. 28). Umso mehr aber ist eine vorhandene - legale - selbständige Handwerksausübung als berufliche Erfahrung in leitender Stellung bei der Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu berücksichtigen.

32

gg) Den Einwand der Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe den verfassungsrechtlichen Spielraum für die Auslegung des § 7b HwO dadurch überschritten, dass er Tätigkeiten in leitender Stellung nur bei qualitativ gegenüber einer gewöhnlichen Gesellentätigkeit herausgehobenen Handwerksausübung anerkenne, kann der Senat schon auf Grundlage des Wortlauts der Regelung nicht nachvollziehen, der in § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 HwO eine klare Abstufung von nicht weiter qualifizierter sechsjähriger Gesellentätigkeit und vierjähriger Tätigkeit mit gesteigerter Verantwortung vorsieht. Die Gesetz gewordene Formulierung ist zudem auf das parlamentarische Vermittlungsverfahren zurückzuführen, dessen Ergebnis eine Steigerung der ursprünglichen Anforderungen des Entwurfs an den Mindestzeitraum in "herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung" gewährleisten sollte (vgl. BT-Drs. 15/1206 S. 6, 27 f.; BT-Drs. 15/1481 S. 9 und 16; BT-Drs. 15/2246 S. 3 und BR-Plenarprotokoll 795 vom 19. Dezember 2003 S. 502 f.). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - GewArch 2006, 71) ergibt sich nichts anderes.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.