Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Mai 2018 - RN 5 K 17.1921

published on 17.05.2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Mai 2018 - RN 5 K 17.1921
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Errichtung eines Sperrpfostens mittig im F.weg in Höhe der Grundstücksgrenze 1… und des Nachbarn N. (Fl.Nr. 1483 an der Einmündung F.Weg/G. Straße in M.). Zwischen den Parteien war dazu bereits früher ein Verfahren beim Gericht mit dem Az. RN 5 K 16.486 anhängig.

Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks S. im Gemeindegebiet des Beklagten (Fl.Nr. 1483/7 Gemarkung …) und fertigt Bekleidung für Motorradfahrer. Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Unternehmens und nutzt die im Bürogebäude vorhandene Betriebsleiterwohnung. Das Grundstück grenzt im Norden an das Wegeflurstück Fl.Nr. 1450/2 Gemarkung … (F…weg), das in Richtung Osten bis zur G. Straße (Fl.Nr. 1628/2 Gemarkung …) mit asphaltierter Fahrbahndecke verläuft. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin zu 2) befindet sich das Grundstück des Nachbarn N. (Fl.Nr. 1483 Gemarkung …).

Bereits in der Vergangenheit machte der o.g. Nachbar geltend, dass es seit der am 13.01.2000 vom Landratsamt … genehmigten Erweiterung des klägerischen Betriebs zu einer für ihn unzumutbaren Verkehrssituation durch die An- und Abfahrt zum klägerischen Betrieb komme. Aufgrund des Zu- und Abfahrtsbetriebs zum klägerischen Unternehmen wurden Beschilderungen aufgestellt, die die Nutzung des F.wegs allein für die Landwirtschaft und Radfahrer sowie Fußgänger beschränken sollten. Nachdem der Zu- und Abfahrtsverkehr anhielt, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2015 auf, dass eine Einwirkung auf die Mitarbeiter dergestalt erfolgen soll, dass der F.weg nicht mehr als Zu- und Abfahrts Straße genutzt werden soll, was nicht umgesetzt wurde.

Der Marktrat fasste daraufhin am 19.5.2015 den Beschluss:

Im Einmündungsbereich des F.wegs/S. einen abschließbaren Sperrpfosten aufzustellen.

Die Kläger haben am 30.03.2016 Klage erhoben, die unter dem Az. RN 5 K 16.486 anhängig war.

Zur Begründung trugen sie vor, dass der klägerische Betrieb im Notfall aus Sicherheitsgründen auf die Anfahrbarkeit vom Osten her über den F.weg angewiesen ist, da sich die Brandmeldezentrale mit Feuerwehrschlüsseldepot im Norden des Betriebsgrundstücks Fl.Nr. 1483/7 Gemarkung … befände. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Aufstellung des Verkehrszeichens nicht geprüft und sich lediglich auf die subjektiven Empfindungen und Beschwerden anderer Anwohner verlassen. Eine erhebliche Gefährdungslage in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen. Der Beklagte habe ferner auch kein Ermessen, jedenfalls aber dieses fehlerhaft ausgeübt, da sie sich aufgrund der Beschwerden der Anwohner zum Erlass verpflichtet fühlte. Der Sperrpfosten hätte seinem Zweck entsprechend (Unterbindung des Zu- und Abfahrtsverkehrs) konsequenterweise zumindest an die Einmündung F.weg/G. Straße gestellt werden müssen.

Das Gericht hat im Verfahren RN 5 K 16.486 mit rechtskräftigem Urteil vom 29.9.2016 die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung aufgehoben, weil die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.weg in Höhe der Grundstücksgrenze 1… N. nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.5.2015 gedeckt war.

Der Marktgemeinderat des Beklagten hat daraufhin am 8.11.2016 den Beschluss gefasst:

Der Marktrat beschließt, dass zu Sicherstellung der Widmungsbeschränkung des F.weges auf der Höhe der Grundstücksgrenze N. (GrundstücksFl.Nr. 1483 der Gemarkung …) und 1… (Grundstück-Fl.Nr. 1483/7 der Gemarkung …) ein abschließbarer Sperrpfosten in der Wegefläche des F.weges (Grundstücks-Fl.Nr. 1450/2 der Gemarkung …) aufgestellt wird und Im Einmündungsbereich des F.weges an der G. Straße (Fl.Nr. 1628/2 der Gemarkung …) das Verkehrsschild Sackgasse (Zeichen 357) mit dem Hinweis auf Durchgangs- und Durchfahrtsberechtigung für Fußgänger, Radfahrer sowie ausdrücklich Berechtigte sowie an Herrn … und Herrn …, weiter an die Landwirte L1 …und L2 auf deren Antrag ein Schlüssel zum Aufsperren und Verschließen des Sperrpfostens übergeben wird mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass bei einem Missbrauch des Schlüssels, insbesondere bei Entsperrtlassen des Sperrpfostens, dann die Schlüsselberechtigung nach einmaliger Abmahnung entzogen werden kann.

Wie aus der Niederschrift ersichtlich ist, sieht der Marktrat folgende maßgebende Gründe für den betroffenen Beschluss:

„Es gilt die Beschränkung der Widmung des F.weges auf einem öffentlichen Feld- und Wald Weg (auch wenn dieser teilweise ausgebaut ist) durchzusetzen. Außerdem gilt es die planmäßige Gewerbegebietserschließung durchzusetzen. Eine Beschilderung hat in der Vergangenheit hier nicht ausgereicht, ein Fahren und Befahren über den F.weg hin zum Gewerbegebiet wirksam auszuschließen.

Ein Aufstellen des Sperrpfostens unmittelbar an der Einmündung des F.weges in die G. Straße wird vom Marktrat als problematisch, vor allem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit gesehen und würde im Übrigen zu hier als nicht erforderlich gesehenen Einschränkungen des Anliegergebrauchs bei Grundstück N. führen, ohne dass für den Wegezug des F.weges entscheidende Vorteile für die Durchsetzung der Widmungsbeschränkung sich ergeben würden.

Ein Aufstellen des Sperrpfostens erst auf Höhe der Einmündung „S.“ zum F.weg würde die Zufahrbarkeit der Stellplätze am F.weg eine Zufahrt „S.“ ausschließen und die Benutzer von der G. Straße auf den F.weg zwingen, was dem Widmungsinhalt zuwiderlaufen würde.“

Die Kläger haben beim Verwaltungsgericht Regensburg am 7.11.2017 im anhängigen Verfahren RN 5 K 17.1921 auch gegen die auf den neuen Gemeinderatsbeschluss beruhende verkehrsrechtliche Anordnung Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor:

Der frühere An- und Abfahrtsverkehr auf dem „F.weg“ habe sich nach den eigenen Feststellungen des Beklagten in engsten Grenzen gehalten. Das von dem Beklagten zwischenzeitlich zur Verkehrszählung vorgelegte Datenblatt weise für den 28.4.2015 lediglich 9 Fahrzeugbewegungen und für den 6.5.2015 lediglich 16 Fahrbewegungen aus. Die Bemühungen der Klägerseite um eine einvernehmliche Regelung der entstandenen Streitigkeit seien an den Kostenbedenken des Beklagten gescheitert.

Die Kläger beantragen,

Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1450/2 Gemarkung … („F.weg“) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 1483/7 Gemarkung … und die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.weges“ in die „G. Straße“ (Fl.Nr. 1628/2 Gemarkung …) auf Grundlage des Marktgemeinderatsbeschlusses vom 8.11.2016 vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Der Beklagte wolle mit dem Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 8.11.2016 die gegebene Widmungsbeschränkung des F.weges berechtigt durchsetzen. Für die Klägerseite bestehe eine hinreichende und gut genügende anderweitige öffentliche Erschließung über die Erschließungsstrukturen des Gewerbegebietes. Auch bleibe für die Klägerseite die Möglichkeit erhalten, zu den auf dem Gewerbegrundstück gelegenen Parkplätzen zu gelangen – ohne hierfür auf dem gesperrten Zufahrtsbereich des F.weges angewiesen zu sein. Im Übrigen zeige auch die von der Klägerseite vorgelegte Feststellung zum Verkehrsaufkommen, dass allein im zeitlichen Tagesabschnitt Morgen durchaus eine Benutzung des beschränkt öffentlichen Weges durch Dritte erfolge, die der Widmungszweck des öffentlichen Weges hier nicht vorsehe. Die Klägerseite habe eine individuelle Nutzungsmöglichkeit für die Zufahrt durch Überlassung eines Schlüssels zum Öffnen des Sperrpfostens eingeräumt bekommen. Eine andere technische Lösung, etwa durch Einrichtung eines versenkbaren Sperrbollers mit entsprechend elektronischer Ansteuerung, stehe wegen der dafür erforderlichen erheblichen Kosten – hier voraussichtlich ein Aufwand von 6.000 € bis 8.000 € für die Errichtung sowie nachfolgend laufender Aufwand für Betrieb jährlich angenommen von 300,- € - in keinem angemessenen Verhältnis zu den vorgeschriebenen Mühen. Der Beklagte gehe auch davon aus, dass mit der Maßnahme eine Befriedung der nachbarlichen Situation erreicht werde.

Bereits im früheren Verfahren wurde vorgetragen:

Im Zusammenhang mit der Betriebsansiedlung des klägerischen Grundstücks mit einem damals geplanten Gewerbegebiets habe es zwischenzeitliche Überlegungen gegeben, den F.weg auch für Erschließungszwecke zugunsten des Gewerbegebietes auszubauen. Diese Überlegungen seien aber durch den Beklagten durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet …“ aufgegeben worden. Ausweislich dieses Bebauungsplanes und der erfolgten Erschließung bestehe für den klägerischen Betrieb und auch für das dort errichtete Betriebsleiterwohnhaus eine genügende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die „Plan Straße B“. Trotz der bestehenden Erschließung über die Planstraßen des Gewerbegebietes seien aber weiterhin Zu- und Abfahrten aus dem klägerischen Betrieb über den F.weg nach Osten hin zur G. Straße bzw. J.straße erfolgt. Daraus hätten sich tatsächlich oder auch nur empfundene Störungen und Gefährdungen, für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 483, der nach seiner Angabe auf die Erschließungsbegrenzung auf die Gewerbegebiets Straße vertraut habe, ergeben. Gemeindliche Bemühungen durch Beschilderungen, die solche Zu- und Abfahrten für andere Nutzungen als landwirtschaftliche sowie für Fußgänger und Radfahrer untersagten, hätten nicht gefruchtet. Die streitgegenständliche Maßnahme bezwecke nun die Ordnung des Verkehrs auf dem F.weg, einem öffentlichen Feld- und Wald Weg, dahingehend, dass eine Verkehrsfunktion als weitere Gewerbegebietserschließungs Straße ausgeschlossen wird. Die Sperrung mit einem Sperrpfosten sei zwingend geboten, damit die eingeschränkten Widmungsinhalte für den Gemeindegebrauch durchgesetzt werden könnten. Frühere Verkehrsbeschilderungen seien nicht beachtet worden. Die Kläger seien auf die Zufahrt über den F.weg nicht angewiesen, da eine solche auch über die Zufahrt Straße M. erfolgen könne. Auch die Zufahrt der nördlich auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Stellplätze sei von dort aus möglich. Der Sperrpfosten sei erforderlich, um die Begrenzung der Nutzung des F.wegs auf die Landwirtschaft und Fußgänger sowie Radfahrer ermöglichen zu können. Ein Versetzen in den Einmündungsbereich F.weg/G. Straße komme nicht in Frage, weil sich dadurch zusätzliche Gefahren durch abrupt rückwärtsfahrende Fahrzeuge ergäben. Der Entzug des Schlüssels sei erforderlich gewesen, da bei dauerndem Missbrauch durch den Kläger zu 1) durch den umgeklappten Sperrpfosten Gefahren für Radfahrer bestünden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Vielmehr könnten die Kläger allein ein Interesse daran vorbringen, dass es für die Kunden und Lieferanten bequemer wäre, die Zufahrt über den F.weg zu benutzen. Dagegen überwiege aber das öffentliche Interesse am störungsfreien Verkehrsfluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BVerwGE 27, 181). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwGE 102, 316). So liegt der Fall hier.

Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 7.11.2017 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen erst nach dem 8.11.2016 aufgestellt worden ist. Durch den Beschluss des Marktgemeinderates vom 8.11.2016 ist eine neue Rechtsgrundlage für das Verkehrszeichen und den Sperrpfosten geschaffen worden.

Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des§ 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis ist dann zu bejahen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Mithin reicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung aus, um die Klagebefugnis zu begründen. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht.

Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

II.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die dauerhafte Unterbrechung des F.wegs durch den Sperrpfosten ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (BVerwG vom 23.09.2010 – 3 C 37/09). Das streitgegenständliche Verkehrszeichen und der Sperrpfosten sind nunmehr durch den Marktgemeinderatsbeschluss vom 8.11.2016 gedeckt.

Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der streitgegenständlichen Anordnung ergibt sich aus § 45 Abs. 1, 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen – abgesehen von hier aufgeführten Ausnahmen – Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt. § 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anführung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, aber nicht ersetzt worden ist, setzt somit i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die zum einen auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zum anderen das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum übersteigt.

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2018 – 3 C 37/09) nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzlich Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Konkret wird die Gefahr dadurch, dass auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die sich daraus ergebende Gefahrenlage abgestellt wird (BayVGH vom 24.02.2014, Az. 11 ZB 13.1224, Rn. 11).

Eine solche Gefahrenlage ist hier zu bejahen. Der ohne den Sperrpfosten und streitgegenständliche Verkehrsbeschilderung stattfindende Zu- und Abfahrtsverkehr auf dem F.weg führt dazu, dass der für den F.weg angeordnete Widmungszweck der ausschließlichen Nutzung durch die Landwirtschaft und durch Fußgänger sowie Radfahrer nicht erreicht werden kann. Ferner besteht ein unzumutbares Verkehrsaufkommen für den Nachbarn, der von einer dem Widmungszweck entsprechenden Nutzung ausgehen darf. Der F.weg stellt eine für Kunden und Lieferanten attraktive, da insbesondere kürzere Anfahrts Straße zum klägerischen Betrieb dar. Diese Attraktivität führt dazu, dass die Nutzungsbegrenzung faktisch eine nur geringe Wirkung aufweist, da der Verkehr trotzdem über den F.weg erfolgt. Dies liegt zum Teil auch daran, dass entsprechende Navigationsgeräte den F.weg als schnellste und kürzeste Zufahrt ausweisen. Dadurch entsteht ein Verkehrsaufkommen, das für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist. Insbesondere ist zu beachten, dass der F.weg relativ schmal ist und kaum Ausweichmöglichkeiten bei Gegenverkehr bietet. Ferner führt die unmittelbare Nähe zum Haus des Nachbarn dazu, dass die Belästigungen als besonders intensiv empfunden werden können. Darüber hinaus führt das zweckwidrige und erhöhte Verkehrsaufkommen in Kombination mit der Beengtheit des F.wegs dazu, dass eine besondere Gefahrenlage für die Anwohner besteht. Diese Gefahrenlage spiegelt sich auch in den jahrelangen Beschwerden der Anlieger wider, die entgegen der Meinung der Kläger nicht nur bloße subjektive Empfindungen betreffen. Vielmehr führen die ausgeführten Gegebenheiten objektiv zu einer konkreten Gefahrenlage.

Auch die Ermessenentscheidung des Beklagten ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese ist durch das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO.

§ 45 Abs. 1, 9 Satz 1, 2 StVO gewährt der zuständigen Behörde ein Ermessen. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde hat dabei insbesondere ein Auswahlermessen bei der Auswahl ihrer Mittel (BVerwG vom 23.09.2010 – 3 C 37/09). Der Straßenverkehrsbehörde ist es im Grundsatz vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht. Hier kamen keine milderen Mittel in Betracht. Insbesondere musste sich die Behörde nicht mehr allein auf das Anbringen der entsprechenden Nutzungsbeschränkung verweisen lassen. Die faktische Unterwanderung durch die Verkehrsteilnehmer zeigt, dass das Anbringen des Verkehrszeichens, dass die Nutzung nur durch die Landwirtschaft und durch Fußgänger sowie Radfahrer erfolgen darf, kein geeignetes Mittel mehr darstellte. Dafür sprechen die trotzdem weiterhin erfolgten zahlreichen Verkehrsverstöße. Das Anbringen eines Sperrpfosten sowie des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) war notwendig, um weitere Verstöße abzuwehren.

Die angefochtene Verkehrsregelung ist auch angemessen. Hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargetan, dass ein Eingriff vorliegt. Voraussetzung für die Anerkennung einer faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit ist, dass ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist (BVerwG NVwZ 2014, 527, 529). Eine solche objektiv berufsregelnde Tendenz ist nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Verkehrszeichen betreffen nicht typischerweise die Berufsausübung der Kläger. Der Betrieb kann ohne nennenswerten Aufwand über die Zufahrts Straße S. erreicht werden. Es ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich, inwiefern die Berufsausübung betroffen ist. Dies gilt auch für Art. 14 Abs. 1 GG. Sofern man das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb als vom Schutzbereich umfasst ansieht, ist nicht erkennbar, inwiefern ein Eingriff vorliegen sollte.

Sofern in Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen wird, ist der Eingriff verhältnismäßig. Die Versetzung des Pfostens an den Einmündungsbereich F.weg/G. Straße ist nicht zwingend notwendig. Dies würde zu einer übermäßigen Belastung zum einen des Nachbarn, zum anderen des Straßenverkehrs an sich führen. Es würden gefährliche Situationen entstehen, wenn der Nachbar stets vor Erreichen seines Hauses im Einmündungsbereich stoppen und den Sperrpfosten umlegen müsste. Auch hier ist zu bedenken, dass der Einmündungsbereich sich als beengt darstellt und insbesondere für Radfahrer, aber auch andere Fahrzeuge eine Gefahrensituation entstehen würde.

Die bereits angedrohte Wegnahme des Schlüssels bei Verstößen ist angemessen, da der Kläger zu 1) durch sein missbräuchliches Verhalten bereits früher dazu beitrug, dass das Aufstellen des Sperrpfostens zunächst wirkungslos blieb. Auch dies verdeutlicht, dass ein Sperrpfosten notwendig ist, um den Verstößen der Verkehrsteilnehmer zu entgegnen. Die Brandmeldezentrale ist für den Kläger zu 1) auch weiterhin in der zulässigen Zeit erreichbar. Die Errichtung eines versenkbaren Sperrpfostens konnte der Beklagte aus Kostengründen zu Recht ablehnen.

Ferner hat die Behörde einen Hinweis im Einmündungsbereich angebracht, wie der klägerische Betrieb anderweitig über die Zufahrts Straße S. zu erreichen ist. Damit hat sie den Belangen der Kläger, sofern diese überhaupt schutzwürdig sind, hinreichend Rechnung getragen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO.

Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Gerichts von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO.

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published on 29.09.2016 00:00

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der vorliegenden Klage wenden sic
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Annotations

Tenor

I.

Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges” in die „G. Straße” (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Errichtung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...) und des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4...) sowie gegen die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung F.-weg/G. Straße in C. Im Jahr 1961 erfolgte durch den Beklagten die Widmung des F.-wegs als öffentlicher Feld - und Waldweg. Zum Benutzerkreis wurden überwiegend landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt. Im Rahmen der Erschließung entsprechender Baugrundstücke erfolgte von der Beklagten 1981 die Festlegung, dass für die Zeit der Erschließung des Grundstücks „D. 7“, Flurstück 2... die Zufahrt über den bestehenden F.-weg führt. Nach Abschluss der Maßnahmen sollte die Zufahrt über die Straße D. erfolgen. Ausgenommen davon das Anwesen F.-weg 1, (so Schreiben des Landratsamtes ... vom 2.7.2015 an den Klägervertreter, Bl. 34 BA und Schreiben der Beklagten vom 07.07.2014, Bl. 80 BA). Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 7 im Gemeindegebiet des Beklagten (Fl.Nr. 2... Gemarkung ...) und fertigt Bekleidung für Motorradfahrer.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Unternehmens und nutzt die im Bürogebäude vorhandene Betriebsleiterwohnung. Das Grundstück grenzt im Norden an das Wegeflurstück Fl.Nr. 1... Gemarkung ... (F.-weg), das in Richtung Osten bis zur G. Straße (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) mit asphaltierter Fahrbahndecke verläuft. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin zu 2) befindet sich das Grundstück des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4... Gemarkung ...).

Bereits in der Vergangenheit machte der o.g. Nachbar geltend, dass es seit der am 13.01.2000 vom Landratsamt ... genehmigten Erweiterung des klägerischen Betriebs zu einer für ihn unzumutbaren Verkehrssituation durch die An- und Abfahrt zum klägerischen Betrieb komme. Aufgrund des Zu- und Abfahrtsbetriebs zum klägerischen Unternehmen wurden Beschilderungen aufgestellt, die die Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Radfahrer sowie auf Fußgänger beschränken sollten. Nachdem der Zu- und Abfahrtsverkehr anhielt, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2015 auf, dass eine Einwirkung auf die Mitarbeiter dergestalt erfolgen soll, dass der F.-weg nicht mehr als Zu- und Abfahrtsstraße genutzt werden soll, was nicht umgesetzt wurde.

Der Marktrat fasste daraufhin am 19.05.2015 den Beschluss:

„Der Marktrat beschließt in Einmündungsbereich des F.-weges/D. einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Die Anlieger A., E. und H. erhalten einen bzw. für A. zwei Schlüssel für die Bedienung des Pfostens.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 6

Persönlich beteiligt: 0.“

Mit Schreiben vom 20.5.2015 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Klägervertreter mit, dass der Marktrat unter Abwägung aller Argumente beschlossen habe, den F.-weg durch einen absperrbaren Pfosten zwischen den Anwesen A. und B. für den Pkw- und Lkw-Verkehr zu sperren. Für Fußgänger und Radfahrer bleibe der Weg weiterhin passierbar. Für die private Zufahrt über den F.-weg werde dem Kläger zu 1) ein Schlüssel für den Pfosten zur Verfügung gestellt. Der von ihnen gemachte Vorschlag, die Straße „D.“ an der Einmündung zum F.-weg zu sperren, sei vom Marktrat als nicht zweckdienlich erachtet worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Nach einer fachaufsichtlichen Prüfung durch das Landratsamt ..., dessen Ergebnis dem Klägervertreter mit Schreiben vom 2.7.2015 mitgeteilt worden ist, wurde der Sperrpfosten am 13.7.2015 in den F.-weg mittig der Wegefläche auf Höhe der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks aufgestellt und im Anbindebereich des F.-weges an die G. Straße das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) mit Anzeige der Durchlässigkeit für den Rad- und Fußgängerverkehr angebracht. Dazu wurde ein Hinweis aufgehängt, der auf eine anderweitige Zufahrt zum klägerischen Unternehmen über die Zufahrtstraße D. hinweist.

Der Kläger zu 1) erhielt einen Schlüssel, der es ihm ermöglichte, den Sperrpfosten umzulegen und für private Zwecke die Durchzufahrt zu ermöglichen. Der Kläger zu 1) nutzte diese Möglichkeit, um den Sperrpfosten dauerhaft umzulegen und den Zu- und Abfahrtsverkehr wieder zu ermöglichen. Nachdem die Kläger dem Beklagten mitteilten, dass dies auch weiterhin so gehandhabt werde, ließ der Beklagte am 04.08.2015 das Schloss austauschen, ohne dem Kläger zu 1) einen neuen Schlüssel zu übergeben.

Die Kläger haben am 30.03.2016 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor, dass der klägerische Betrieb im Notfall aus Sicherheitsgründen auf die Anfahrbarkeit vom Osten her über den F.-weg angewiesen sei, da sich die Brandmeldezentrale mit Feuerwehrschlüsseldepot im Norden des Betriebsgrundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... befände. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Aufstellung des Verkehrszeichens nicht geprüft und sich lediglich auf die subjektiven Empfindungen und Beschwerden anderer Anwohner verlassen. Eine erhebliche Gefährdungslage in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen. Der Beklagte habe ferner auch kein Ermessen, jedenfalls aber dieses fehlerhaft ausgeübt, da sie sich aufgrund der Beschwerden der Anwohner zum Erlass verpflichtet fühlte. Der Sperrpfosten hätte seinem Zweck entsprechend (Unterbindung des Zu- und Abfahrtsverkehrs) konsequenterweise zumindest an die Einmündung F.-weg/G. Straße aufgestellt werden müssen.

Seit 1982 befinde sich ihre Firma an diesem Standort, die ersten 10 Jahre nur mit der Anschrift „F.-weg“, da das Grundstück nur über diese Straße zugängig gewesen sei; auch seien Erschließungskosten für den F.-weg bezahlt worden. Erst 10 Jahre später sei die Erschließung auch über den neu geplanten Gewerbepark durchgeführt und dafür ebenso Erschließungsbeiträge bezahlt worden (siehe Schreiben des Klägers vom 03.12.2012, Bl. 102 BA).

Die Kläger beantragen,

die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg“) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges“ in die „G. Straße“ (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Im Zusammenhang mit der Betriebsansiedlung des klägerischen Grundstücks mit einem damals geplanten Gewerbegebiets habe es zwischenzeitliche Überlegungen gegeben, den F.-weg auch für Erschließungszwecke zugunsten des Gewerbegebietes auszubauen. Diese Überlegungen seien aber durch den Beklagten durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ aufgegeben worden. Ausweislich dieses Bebauungsplanes und der erfolgten Erschließung bestehe für den klägerischen Betrieb und auch für das dort errichtete Betriebsleiterwohnhaus eine genügende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die „Planstraße ...“. Trotz der bestehenden Erschließung über die Planstraßen des Gewerbegebietes seien aber weiterhin Zu- und Abfahrten aus dem klägerischen Betrieb über den F.-weg nach Osten hin zur G. Straße bzw. J.-straße erfolgt. Daraus hätten sich tatsächlich oder auch nur empfundene Störungen und Gefährdungen, für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 4..., der nach seiner Angabe auf die Erschließungsbegrenzung auf die Gewerbegebietsstraße vertraut habe, ergeben. Gemeindliche Bemühungen durch Beschilderungen, die solche Zu- und Abfahrten für andere Nutzungen als landwirtschaftliche sowie für Fußgänger und Radfahrer untersagten, hätten nicht gefruchtet. Die streitgegenständliche Maßnahme bezwecke nun die Ordnung des Verkehrs auf dem F.-weg, einem öffentlichen Feld- und Waldweg, dahingehend, dass eine Verkehrsfunktion als weitere Gewerbegebietserschließungsstraße ausgeschlossen wird. Die Sperrung mit einem Sperrpfosten sei zwingend geboten, damit die eingeschränkten Widmungsinhalte für den Gemeindegebrauch durchgesetzt werden könnten. Frühere Verkehrsbeschilderungen seien nicht beachtet worden. Die Kläger seien auf die Zufahrt über den F.-weg nicht angewiesen, da eine solche auch über die Zufahrtstraße D. erfolgen könne. Auch die Zufahrt der nördlich auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Stellplätze sei von dort aus möglich. Der Sperrpfosten sei erforderlich, um die Begrenzung der Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Fußgänger sowie Radfahrer ermöglichen zu können. Ein Versetzen in den Einmündungsbereich F.-weg/G. Straße komme nicht in Frage, weil sich dadurch zusätzliche Gefahren durch abrupt rückwärtsfahrende Fahrzeuge ergäben. Der Entzug des Schlüssels sei erforderlich gewesen, da bei dauerndem Missbrauch durch den Kläger zu 1) durch den umgeklappten Sperrpfosten Gefahren für Radfahrer bestünden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, vielmehr können die Kläger allein ein Interesse daran vorbringen, dass es für die Kunden und Lieferanten bequemer wäre, die Zufahrt über den F.-weg zu benutzen. Dagegen überwiege aber das öffentliche Interesse am störungsfreien Verkehrsfluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BVerwGE 27, 181). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwGE 102, 316). Bei dem Sperrpfosten handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 StVO, bei der Sackgassenbeschilderung um ein Verkehrszeichen. Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtung Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.03.2016 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen und Sperrpfosten erst am 13.07.2015 aufgestellt worden war. Insofern kann dahinstehen, ob das Austauschen des Schlosses für den Sperrpfosten am 04.08.2015 eine neue Klagefrist in Lauf setzte, da die Klagefrist ohnehin gewahrt wurde.

Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht. Was die behördliche Ermessensentscheidung betrifft, kann der Kläger allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993 - 11 C 35/92). Hiernach ist die Klagebefugnis in seiner Eigenschaft als Anwohner und Anlieger eines Gewerbegrundstücks am F.-weg zu bejahen, weil nicht gänzlich offensichtlich ist, dass der ausgewählte Standort des Sperrpfostens im Vollzug des Marktgemeinderatesbeschlusses rechtsfehlerhaft ist. Die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich der Straße D./F.-weg - wie vom Kläger vorgeschlagen - hätte den Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten auf seinem Gewerbegrundstück weniger beeinträchtigt als die vollzogene Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Bebauungsplanes eine rechtlich gesicherte Zufahrt zumindest für die Pkw-Parkplätze auf seinem Gewerbegrundstück entlang des F.-weges über den F.-weg zusteht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung diesen Belangen der Vorzug zu geben wäre, weil es für die Klägerseite im Vergleich zu der durchgeführten Sperrung der weniger einschneidende Eingriff wäre.

Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre ihr über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Anfechtungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie möglicherweise auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Widmung im Einklang steht. Aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Widmung dieses Weges als Feld- und Waldweg ergibt sich keine eingetragene Widmungsbeschränkung etwa auf einen Geh- und Radweg oder gar die Festlegung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg. Die Kläger könnten also mit der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. dazu BayVGH vom 19.11.2013, Az. 11 ZB 12.1472 zu einer eigetragenen Widmungsbeschränkung auf Fahrrad- und Fußgängerverkehr).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die dauerhafte Unterbrechung des F.-wegs durch die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...)/B. (Fl.Nr. 4...) ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deshalb waren die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen - wie von den Kläger beantragt - aufzuheben.

Die streitgegenständliche Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. ist nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.05.2015 gedeckt. Danach hat der Marktrat beschlossen, „im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Bei der Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt sowie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, abzustellen (vgl. dazu auch BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 Rn. 34). Nach dem objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt versteht man unter „Im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ eine Situierung des Sperrpfostens im Kreuzungsbereich dieser Straßen „D./F.-weg“. Dies entsprach auch einem Vorschlag des Klägervertreters im Schreiben vom 06.05.2015 an den Beklagten. Darin hat dieser das „Einverständnis“ der Kläger erklärt, die Straße „D.“ an der Einmündung zum „F.-weg“ durch Pfosten abzusperren. Nach dem objektivem Erklärungswert ist dieser Vorschlag im Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 auch übernommen worden. Danach hätte der Sperrpfosten im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht wie erfolgt mittig im F.-weg zwischen den Grundstücken A. und B. angebracht werden dürfen. Damit ist die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, weil sie vom maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt ist. Für die Entscheidung, wo der Sperrpfosten aufgestellt werden muss, lag die Organkompetenz beim Marktgemeinderat. Es handelte sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO. Bei der Entscheidung, wo der Sperrpfosten anzubringen ist, ging es auch darum, ob dafür eine Widmungsänderung erforderlich ist oder eine solche Anordnung noch von der Widmung gedeckt ist. Ferner musste auch beachtet werden, ob die Zufahrt über den F.-weg von der G. Straße aus jedenfalls für die Parkplätze auf dem Gewerbegrundstück der Kläger entlang des F.-weges bestandsgeschützt ist. Außerdem ging der Angelegenheit eine langjährige öffentliche Diskussion voraus. Deshalb ist die grundsätzliche Bedeutung und damit die Organzuständigkeit des Marktgemeinderates zu bejahen. Die vollzogene Sperrung entsprach aber nicht diesem Gemeinderatsbeschluss. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit vor, der zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung führt (vgl. BVerwG vom 27.09.2009 - 2 C 26/08 Rn.18 u. 23 und Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 31.03.2003 Az.4 B 00.2823, - juris). Dieser Fehler wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geheilt (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Dieser Fehler ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es durchaus möglich erscheint, dass der Gemeinderat diesen Beschluss so fassen wollte, wie dies vom Klägervertreter im Schreiben vom 6.5.2015 vorgeschlagen worden ist. Deshalb war die vollzogene Sperrung mit dem Sperrpfosten rechtswidrig und die dazu ergangene verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wird auch die verkehrsrechtliche Beschilderung Sackgasse mit Durchgängigkeit für Rad- und Fußgänger funktionslos und damit rechtswidrig.

Durch die vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden die Kläger auch in ihren durch Art. 12 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, weil die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich F.-weg/D. für die Klägerseite der weniger belastende Eingriff gewesen wäre.

Die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe:

Für Klagen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Gegenstand haben, ist nach der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Auffangstreitwert anzusetzen, siehe § 52 Abs. 2 GKG und BayVGHvom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges” in die „G. Straße” (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Errichtung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...) und des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4...) sowie gegen die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung F.-weg/G. Straße in C. Im Jahr 1961 erfolgte durch den Beklagten die Widmung des F.-wegs als öffentlicher Feld - und Waldweg. Zum Benutzerkreis wurden überwiegend landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt. Im Rahmen der Erschließung entsprechender Baugrundstücke erfolgte von der Beklagten 1981 die Festlegung, dass für die Zeit der Erschließung des Grundstücks „D. 7“, Flurstück 2... die Zufahrt über den bestehenden F.-weg führt. Nach Abschluss der Maßnahmen sollte die Zufahrt über die Straße D. erfolgen. Ausgenommen davon das Anwesen F.-weg 1, (so Schreiben des Landratsamtes ... vom 2.7.2015 an den Klägervertreter, Bl. 34 BA und Schreiben der Beklagten vom 07.07.2014, Bl. 80 BA). Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 7 im Gemeindegebiet des Beklagten (Fl.Nr. 2... Gemarkung ...) und fertigt Bekleidung für Motorradfahrer.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Unternehmens und nutzt die im Bürogebäude vorhandene Betriebsleiterwohnung. Das Grundstück grenzt im Norden an das Wegeflurstück Fl.Nr. 1... Gemarkung ... (F.-weg), das in Richtung Osten bis zur G. Straße (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) mit asphaltierter Fahrbahndecke verläuft. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin zu 2) befindet sich das Grundstück des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4... Gemarkung ...).

Bereits in der Vergangenheit machte der o.g. Nachbar geltend, dass es seit der am 13.01.2000 vom Landratsamt ... genehmigten Erweiterung des klägerischen Betriebs zu einer für ihn unzumutbaren Verkehrssituation durch die An- und Abfahrt zum klägerischen Betrieb komme. Aufgrund des Zu- und Abfahrtsbetriebs zum klägerischen Unternehmen wurden Beschilderungen aufgestellt, die die Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Radfahrer sowie auf Fußgänger beschränken sollten. Nachdem der Zu- und Abfahrtsverkehr anhielt, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2015 auf, dass eine Einwirkung auf die Mitarbeiter dergestalt erfolgen soll, dass der F.-weg nicht mehr als Zu- und Abfahrtsstraße genutzt werden soll, was nicht umgesetzt wurde.

Der Marktrat fasste daraufhin am 19.05.2015 den Beschluss:

„Der Marktrat beschließt in Einmündungsbereich des F.-weges/D. einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Die Anlieger A., E. und H. erhalten einen bzw. für A. zwei Schlüssel für die Bedienung des Pfostens.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 6

Persönlich beteiligt: 0.“

Mit Schreiben vom 20.5.2015 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Klägervertreter mit, dass der Marktrat unter Abwägung aller Argumente beschlossen habe, den F.-weg durch einen absperrbaren Pfosten zwischen den Anwesen A. und B. für den Pkw- und Lkw-Verkehr zu sperren. Für Fußgänger und Radfahrer bleibe der Weg weiterhin passierbar. Für die private Zufahrt über den F.-weg werde dem Kläger zu 1) ein Schlüssel für den Pfosten zur Verfügung gestellt. Der von ihnen gemachte Vorschlag, die Straße „D.“ an der Einmündung zum F.-weg zu sperren, sei vom Marktrat als nicht zweckdienlich erachtet worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Nach einer fachaufsichtlichen Prüfung durch das Landratsamt ..., dessen Ergebnis dem Klägervertreter mit Schreiben vom 2.7.2015 mitgeteilt worden ist, wurde der Sperrpfosten am 13.7.2015 in den F.-weg mittig der Wegefläche auf Höhe der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks aufgestellt und im Anbindebereich des F.-weges an die G. Straße das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) mit Anzeige der Durchlässigkeit für den Rad- und Fußgängerverkehr angebracht. Dazu wurde ein Hinweis aufgehängt, der auf eine anderweitige Zufahrt zum klägerischen Unternehmen über die Zufahrtstraße D. hinweist.

Der Kläger zu 1) erhielt einen Schlüssel, der es ihm ermöglichte, den Sperrpfosten umzulegen und für private Zwecke die Durchzufahrt zu ermöglichen. Der Kläger zu 1) nutzte diese Möglichkeit, um den Sperrpfosten dauerhaft umzulegen und den Zu- und Abfahrtsverkehr wieder zu ermöglichen. Nachdem die Kläger dem Beklagten mitteilten, dass dies auch weiterhin so gehandhabt werde, ließ der Beklagte am 04.08.2015 das Schloss austauschen, ohne dem Kläger zu 1) einen neuen Schlüssel zu übergeben.

Die Kläger haben am 30.03.2016 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor, dass der klägerische Betrieb im Notfall aus Sicherheitsgründen auf die Anfahrbarkeit vom Osten her über den F.-weg angewiesen sei, da sich die Brandmeldezentrale mit Feuerwehrschlüsseldepot im Norden des Betriebsgrundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... befände. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Aufstellung des Verkehrszeichens nicht geprüft und sich lediglich auf die subjektiven Empfindungen und Beschwerden anderer Anwohner verlassen. Eine erhebliche Gefährdungslage in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen. Der Beklagte habe ferner auch kein Ermessen, jedenfalls aber dieses fehlerhaft ausgeübt, da sie sich aufgrund der Beschwerden der Anwohner zum Erlass verpflichtet fühlte. Der Sperrpfosten hätte seinem Zweck entsprechend (Unterbindung des Zu- und Abfahrtsverkehrs) konsequenterweise zumindest an die Einmündung F.-weg/G. Straße aufgestellt werden müssen.

Seit 1982 befinde sich ihre Firma an diesem Standort, die ersten 10 Jahre nur mit der Anschrift „F.-weg“, da das Grundstück nur über diese Straße zugängig gewesen sei; auch seien Erschließungskosten für den F.-weg bezahlt worden. Erst 10 Jahre später sei die Erschließung auch über den neu geplanten Gewerbepark durchgeführt und dafür ebenso Erschließungsbeiträge bezahlt worden (siehe Schreiben des Klägers vom 03.12.2012, Bl. 102 BA).

Die Kläger beantragen,

die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg“) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges“ in die „G. Straße“ (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Im Zusammenhang mit der Betriebsansiedlung des klägerischen Grundstücks mit einem damals geplanten Gewerbegebiets habe es zwischenzeitliche Überlegungen gegeben, den F.-weg auch für Erschließungszwecke zugunsten des Gewerbegebietes auszubauen. Diese Überlegungen seien aber durch den Beklagten durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ aufgegeben worden. Ausweislich dieses Bebauungsplanes und der erfolgten Erschließung bestehe für den klägerischen Betrieb und auch für das dort errichtete Betriebsleiterwohnhaus eine genügende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die „Planstraße ...“. Trotz der bestehenden Erschließung über die Planstraßen des Gewerbegebietes seien aber weiterhin Zu- und Abfahrten aus dem klägerischen Betrieb über den F.-weg nach Osten hin zur G. Straße bzw. J.-straße erfolgt. Daraus hätten sich tatsächlich oder auch nur empfundene Störungen und Gefährdungen, für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 4..., der nach seiner Angabe auf die Erschließungsbegrenzung auf die Gewerbegebietsstraße vertraut habe, ergeben. Gemeindliche Bemühungen durch Beschilderungen, die solche Zu- und Abfahrten für andere Nutzungen als landwirtschaftliche sowie für Fußgänger und Radfahrer untersagten, hätten nicht gefruchtet. Die streitgegenständliche Maßnahme bezwecke nun die Ordnung des Verkehrs auf dem F.-weg, einem öffentlichen Feld- und Waldweg, dahingehend, dass eine Verkehrsfunktion als weitere Gewerbegebietserschließungsstraße ausgeschlossen wird. Die Sperrung mit einem Sperrpfosten sei zwingend geboten, damit die eingeschränkten Widmungsinhalte für den Gemeindegebrauch durchgesetzt werden könnten. Frühere Verkehrsbeschilderungen seien nicht beachtet worden. Die Kläger seien auf die Zufahrt über den F.-weg nicht angewiesen, da eine solche auch über die Zufahrtstraße D. erfolgen könne. Auch die Zufahrt der nördlich auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Stellplätze sei von dort aus möglich. Der Sperrpfosten sei erforderlich, um die Begrenzung der Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Fußgänger sowie Radfahrer ermöglichen zu können. Ein Versetzen in den Einmündungsbereich F.-weg/G. Straße komme nicht in Frage, weil sich dadurch zusätzliche Gefahren durch abrupt rückwärtsfahrende Fahrzeuge ergäben. Der Entzug des Schlüssels sei erforderlich gewesen, da bei dauerndem Missbrauch durch den Kläger zu 1) durch den umgeklappten Sperrpfosten Gefahren für Radfahrer bestünden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, vielmehr können die Kläger allein ein Interesse daran vorbringen, dass es für die Kunden und Lieferanten bequemer wäre, die Zufahrt über den F.-weg zu benutzen. Dagegen überwiege aber das öffentliche Interesse am störungsfreien Verkehrsfluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BVerwGE 27, 181). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwGE 102, 316). Bei dem Sperrpfosten handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 StVO, bei der Sackgassenbeschilderung um ein Verkehrszeichen. Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtung Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.03.2016 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen und Sperrpfosten erst am 13.07.2015 aufgestellt worden war. Insofern kann dahinstehen, ob das Austauschen des Schlosses für den Sperrpfosten am 04.08.2015 eine neue Klagefrist in Lauf setzte, da die Klagefrist ohnehin gewahrt wurde.

Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht. Was die behördliche Ermessensentscheidung betrifft, kann der Kläger allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993 - 11 C 35/92). Hiernach ist die Klagebefugnis in seiner Eigenschaft als Anwohner und Anlieger eines Gewerbegrundstücks am F.-weg zu bejahen, weil nicht gänzlich offensichtlich ist, dass der ausgewählte Standort des Sperrpfostens im Vollzug des Marktgemeinderatesbeschlusses rechtsfehlerhaft ist. Die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich der Straße D./F.-weg - wie vom Kläger vorgeschlagen - hätte den Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten auf seinem Gewerbegrundstück weniger beeinträchtigt als die vollzogene Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Bebauungsplanes eine rechtlich gesicherte Zufahrt zumindest für die Pkw-Parkplätze auf seinem Gewerbegrundstück entlang des F.-weges über den F.-weg zusteht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung diesen Belangen der Vorzug zu geben wäre, weil es für die Klägerseite im Vergleich zu der durchgeführten Sperrung der weniger einschneidende Eingriff wäre.

Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre ihr über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Anfechtungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie möglicherweise auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Widmung im Einklang steht. Aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Widmung dieses Weges als Feld- und Waldweg ergibt sich keine eingetragene Widmungsbeschränkung etwa auf einen Geh- und Radweg oder gar die Festlegung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg. Die Kläger könnten also mit der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. dazu BayVGH vom 19.11.2013, Az. 11 ZB 12.1472 zu einer eigetragenen Widmungsbeschränkung auf Fahrrad- und Fußgängerverkehr).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die dauerhafte Unterbrechung des F.-wegs durch die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...)/B. (Fl.Nr. 4...) ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deshalb waren die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen - wie von den Kläger beantragt - aufzuheben.

Die streitgegenständliche Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. ist nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.05.2015 gedeckt. Danach hat der Marktrat beschlossen, „im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Bei der Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt sowie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, abzustellen (vgl. dazu auch BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 Rn. 34). Nach dem objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt versteht man unter „Im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ eine Situierung des Sperrpfostens im Kreuzungsbereich dieser Straßen „D./F.-weg“. Dies entsprach auch einem Vorschlag des Klägervertreters im Schreiben vom 06.05.2015 an den Beklagten. Darin hat dieser das „Einverständnis“ der Kläger erklärt, die Straße „D.“ an der Einmündung zum „F.-weg“ durch Pfosten abzusperren. Nach dem objektivem Erklärungswert ist dieser Vorschlag im Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 auch übernommen worden. Danach hätte der Sperrpfosten im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht wie erfolgt mittig im F.-weg zwischen den Grundstücken A. und B. angebracht werden dürfen. Damit ist die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, weil sie vom maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt ist. Für die Entscheidung, wo der Sperrpfosten aufgestellt werden muss, lag die Organkompetenz beim Marktgemeinderat. Es handelte sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO. Bei der Entscheidung, wo der Sperrpfosten anzubringen ist, ging es auch darum, ob dafür eine Widmungsänderung erforderlich ist oder eine solche Anordnung noch von der Widmung gedeckt ist. Ferner musste auch beachtet werden, ob die Zufahrt über den F.-weg von der G. Straße aus jedenfalls für die Parkplätze auf dem Gewerbegrundstück der Kläger entlang des F.-weges bestandsgeschützt ist. Außerdem ging der Angelegenheit eine langjährige öffentliche Diskussion voraus. Deshalb ist die grundsätzliche Bedeutung und damit die Organzuständigkeit des Marktgemeinderates zu bejahen. Die vollzogene Sperrung entsprach aber nicht diesem Gemeinderatsbeschluss. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit vor, der zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung führt (vgl. BVerwG vom 27.09.2009 - 2 C 26/08 Rn.18 u. 23 und Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 31.03.2003 Az.4 B 00.2823, - juris). Dieser Fehler wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geheilt (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Dieser Fehler ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es durchaus möglich erscheint, dass der Gemeinderat diesen Beschluss so fassen wollte, wie dies vom Klägervertreter im Schreiben vom 6.5.2015 vorgeschlagen worden ist. Deshalb war die vollzogene Sperrung mit dem Sperrpfosten rechtswidrig und die dazu ergangene verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wird auch die verkehrsrechtliche Beschilderung Sackgasse mit Durchgängigkeit für Rad- und Fußgänger funktionslos und damit rechtswidrig.

Durch die vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden die Kläger auch in ihren durch Art. 12 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, weil die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich F.-weg/D. für die Klägerseite der weniger belastende Eingriff gewesen wäre.

Die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe:

Für Klagen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Gegenstand haben, ist nach der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Auffangstreitwert anzusetzen, siehe § 52 Abs. 2 GKG und BayVGHvom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg”) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges” in die „G. Straße” (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beklagten werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen die Errichtung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...) und des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4...) sowie gegen die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung F.-weg/G. Straße in C. Im Jahr 1961 erfolgte durch den Beklagten die Widmung des F.-wegs als öffentlicher Feld - und Waldweg. Zum Benutzerkreis wurden überwiegend landwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt. Im Rahmen der Erschließung entsprechender Baugrundstücke erfolgte von der Beklagten 1981 die Festlegung, dass für die Zeit der Erschließung des Grundstücks „D. 7“, Flurstück 2... die Zufahrt über den bestehenden F.-weg führt. Nach Abschluss der Maßnahmen sollte die Zufahrt über die Straße D. erfolgen. Ausgenommen davon das Anwesen F.-weg 1, (so Schreiben des Landratsamtes ... vom 2.7.2015 an den Klägervertreter, Bl. 34 BA und Schreiben der Beklagten vom 07.07.2014, Bl. 80 BA). Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 7 im Gemeindegebiet des Beklagten (Fl.Nr. 2... Gemarkung ...) und fertigt Bekleidung für Motorradfahrer.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber des Unternehmens und nutzt die im Bürogebäude vorhandene Betriebsleiterwohnung. Das Grundstück grenzt im Norden an das Wegeflurstück Fl.Nr. 1... Gemarkung ... (F.-weg), das in Richtung Osten bis zur G. Straße (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) mit asphaltierter Fahrbahndecke verläuft. An der östlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin zu 2) befindet sich das Grundstück des Nachbarn B. (Fl.Nr. 4... Gemarkung ...).

Bereits in der Vergangenheit machte der o.g. Nachbar geltend, dass es seit der am 13.01.2000 vom Landratsamt ... genehmigten Erweiterung des klägerischen Betriebs zu einer für ihn unzumutbaren Verkehrssituation durch die An- und Abfahrt zum klägerischen Betrieb komme. Aufgrund des Zu- und Abfahrtsbetriebs zum klägerischen Unternehmen wurden Beschilderungen aufgestellt, die die Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Radfahrer sowie auf Fußgänger beschränken sollten. Nachdem der Zu- und Abfahrtsverkehr anhielt, forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 12.03.2015 auf, dass eine Einwirkung auf die Mitarbeiter dergestalt erfolgen soll, dass der F.-weg nicht mehr als Zu- und Abfahrtsstraße genutzt werden soll, was nicht umgesetzt wurde.

Der Marktrat fasste daraufhin am 19.05.2015 den Beschluss:

„Der Marktrat beschließt in Einmündungsbereich des F.-weges/D. einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Die Anlieger A., E. und H. erhalten einen bzw. für A. zwei Schlüssel für die Bedienung des Pfostens.“

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 6

Persönlich beteiligt: 0.“

Mit Schreiben vom 20.5.2015 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Klägervertreter mit, dass der Marktrat unter Abwägung aller Argumente beschlossen habe, den F.-weg durch einen absperrbaren Pfosten zwischen den Anwesen A. und B. für den Pkw- und Lkw-Verkehr zu sperren. Für Fußgänger und Radfahrer bleibe der Weg weiterhin passierbar. Für die private Zufahrt über den F.-weg werde dem Kläger zu 1) ein Schlüssel für den Pfosten zur Verfügung gestellt. Der von ihnen gemachte Vorschlag, die Straße „D.“ an der Einmündung zum F.-weg zu sperren, sei vom Marktrat als nicht zweckdienlich erachtet worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Nach einer fachaufsichtlichen Prüfung durch das Landratsamt ..., dessen Ergebnis dem Klägervertreter mit Schreiben vom 2.7.2015 mitgeteilt worden ist, wurde der Sperrpfosten am 13.7.2015 in den F.-weg mittig der Wegefläche auf Höhe der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks aufgestellt und im Anbindebereich des F.-weges an die G. Straße das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) mit Anzeige der Durchlässigkeit für den Rad- und Fußgängerverkehr angebracht. Dazu wurde ein Hinweis aufgehängt, der auf eine anderweitige Zufahrt zum klägerischen Unternehmen über die Zufahrtstraße D. hinweist.

Der Kläger zu 1) erhielt einen Schlüssel, der es ihm ermöglichte, den Sperrpfosten umzulegen und für private Zwecke die Durchzufahrt zu ermöglichen. Der Kläger zu 1) nutzte diese Möglichkeit, um den Sperrpfosten dauerhaft umzulegen und den Zu- und Abfahrtsverkehr wieder zu ermöglichen. Nachdem die Kläger dem Beklagten mitteilten, dass dies auch weiterhin so gehandhabt werde, ließ der Beklagte am 04.08.2015 das Schloss austauschen, ohne dem Kläger zu 1) einen neuen Schlüssel zu übergeben.

Die Kläger haben am 30.03.2016 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor, dass der klägerische Betrieb im Notfall aus Sicherheitsgründen auf die Anfahrbarkeit vom Osten her über den F.-weg angewiesen sei, da sich die Brandmeldezentrale mit Feuerwehrschlüsseldepot im Norden des Betriebsgrundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... befände. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Aufstellung des Verkehrszeichens nicht geprüft und sich lediglich auf die subjektiven Empfindungen und Beschwerden anderer Anwohner verlassen. Eine erhebliche Gefährdungslage in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht sei zum Zeitpunkt des Erlasses nicht vorgelegen. Der Beklagte habe ferner auch kein Ermessen, jedenfalls aber dieses fehlerhaft ausgeübt, da sie sich aufgrund der Beschwerden der Anwohner zum Erlass verpflichtet fühlte. Der Sperrpfosten hätte seinem Zweck entsprechend (Unterbindung des Zu- und Abfahrtsverkehrs) konsequenterweise zumindest an die Einmündung F.-weg/G. Straße aufgestellt werden müssen.

Seit 1982 befinde sich ihre Firma an diesem Standort, die ersten 10 Jahre nur mit der Anschrift „F.-weg“, da das Grundstück nur über diese Straße zugängig gewesen sei; auch seien Erschließungskosten für den F.-weg bezahlt worden. Erst 10 Jahre später sei die Erschließung auch über den neu geplanten Gewerbepark durchgeführt und dafür ebenso Erschließungsbeiträge bezahlt worden (siehe Schreiben des Klägers vom 03.12.2012, Bl. 102 BA).

Die Kläger beantragen,

die durch die Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens in der Wegefläche Fl.Nr. 1... Gemarkung ... („F.-weg“) auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 2... Gemarkung ... und den nachfolgenden Austausch des Schlosses zum Öffnen dieses Sperrpfostens sowie die Aufstellung des Verkehrszeichens 357 (Sackgasse) an der Einmündung des „F.-weges“ in die „G. Straße“ (Fl.Nr. 3... Gemarkung ...) vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Im Zusammenhang mit der Betriebsansiedlung des klägerischen Grundstücks mit einem damals geplanten Gewerbegebiets habe es zwischenzeitliche Überlegungen gegeben, den F.-weg auch für Erschließungszwecke zugunsten des Gewerbegebietes auszubauen. Diese Überlegungen seien aber durch den Beklagten durch den Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ aufgegeben worden. Ausweislich dieses Bebauungsplanes und der erfolgten Erschließung bestehe für den klägerischen Betrieb und auch für das dort errichtete Betriebsleiterwohnhaus eine genügende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit über die „Planstraße ...“. Trotz der bestehenden Erschließung über die Planstraßen des Gewerbegebietes seien aber weiterhin Zu- und Abfahrten aus dem klägerischen Betrieb über den F.-weg nach Osten hin zur G. Straße bzw. J.-straße erfolgt. Daraus hätten sich tatsächlich oder auch nur empfundene Störungen und Gefährdungen, für den Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 4..., der nach seiner Angabe auf die Erschließungsbegrenzung auf die Gewerbegebietsstraße vertraut habe, ergeben. Gemeindliche Bemühungen durch Beschilderungen, die solche Zu- und Abfahrten für andere Nutzungen als landwirtschaftliche sowie für Fußgänger und Radfahrer untersagten, hätten nicht gefruchtet. Die streitgegenständliche Maßnahme bezwecke nun die Ordnung des Verkehrs auf dem F.-weg, einem öffentlichen Feld- und Waldweg, dahingehend, dass eine Verkehrsfunktion als weitere Gewerbegebietserschließungsstraße ausgeschlossen wird. Die Sperrung mit einem Sperrpfosten sei zwingend geboten, damit die eingeschränkten Widmungsinhalte für den Gemeindegebrauch durchgesetzt werden könnten. Frühere Verkehrsbeschilderungen seien nicht beachtet worden. Die Kläger seien auf die Zufahrt über den F.-weg nicht angewiesen, da eine solche auch über die Zufahrtstraße D. erfolgen könne. Auch die Zufahrt der nördlich auf dem klägerischen Grundstück eingerichteten Stellplätze sei von dort aus möglich. Der Sperrpfosten sei erforderlich, um die Begrenzung der Nutzung des F.-wegs auf die Landwirtschaft und Fußgänger sowie Radfahrer ermöglichen zu können. Ein Versetzen in den Einmündungsbereich F.-weg/G. Straße komme nicht in Frage, weil sich dadurch zusätzliche Gefahren durch abrupt rückwärtsfahrende Fahrzeuge ergäben. Der Entzug des Schlüssels sei erforderlich gewesen, da bei dauerndem Missbrauch durch den Kläger zu 1) durch den umgeklappten Sperrpfosten Gefahren für Radfahrer bestünden. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, vielmehr können die Kläger allein ein Interesse daran vorbringen, dass es für die Kunden und Lieferanten bequemer wäre, die Zufahrt über den F.-weg zu benutzen. Dagegen überwiege aber das öffentliche Interesse am störungsfreien Verkehrsfluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (BVerwGE 27, 181). Wie bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen entfalten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dann bereits ihre Rechtswirkungen, wenn sie so aufgestellt wurden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erfassen kann, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwGE 102, 316). Bei dem Sperrpfosten handelt es sich um eine Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 StVO, bei der Sackgassenbeschilderung um ein Verkehrszeichen. Die Anfechtungsklage wurde fristgemäß erhoben. Für den Fristlauf entscheidend ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten die erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrszeichen. Dieses wird nach Art. 43 BayVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm gegenüber bekannt wurde. Die Frist für die Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen von dem Verkehrszeichen/Verkehrseinrichtung Betroffenen aber erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie wird allerdings nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht (vgl. BVerwGE 138, 121). Da weder die verkehrsrechtliche Anordnung noch das Verkehrszeichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, läuft anstelle der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.03.2016 noch nicht abgelaufen, da das streitgegenständliche Verkehrszeichen und Sperrpfosten erst am 13.07.2015 aufgestellt worden war. Insofern kann dahinstehen, ob das Austauschen des Schlosses für den Sperrpfosten am 04.08.2015 eine neue Klagefrist in Lauf setzte, da die Klagefrist ohnehin gewahrt wurde.

Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Verkehrsteilnehmer oder Anlieger kann gegenüber einer Verkehrsbeschränkung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung nicht vorlägen oder seine Belange bei der behördlichen Ermessensausübung rechtfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden sind. Der Kläger zu 1) kann sich insofern jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG in Form seiner allgemeinen Freiheitsgewährleistung berufen, da er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 StVO geltend macht. Was die behördliche Ermessensentscheidung betrifft, kann der Kläger allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit oder anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG vom 27.1.1993 - 11 C 35/92). Hiernach ist die Klagebefugnis in seiner Eigenschaft als Anwohner und Anlieger eines Gewerbegrundstücks am F.-weg zu bejahen, weil nicht gänzlich offensichtlich ist, dass der ausgewählte Standort des Sperrpfostens im Vollzug des Marktgemeinderatesbeschlusses rechtsfehlerhaft ist. Die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich der Straße D./F.-weg - wie vom Kläger vorgeschlagen - hätte den Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten auf seinem Gewerbegrundstück weniger beeinträchtigt als die vollzogene Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Bebauungsplanes eine rechtlich gesicherte Zufahrt zumindest für die Pkw-Parkplätze auf seinem Gewerbegrundstück entlang des F.-weges über den F.-weg zusteht. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung diesen Belangen der Vorzug zu geben wäre, weil es für die Klägerseite im Vergleich zu der durchgeführten Sperrung der weniger einschneidende Eingriff wäre.

Auch die Klägerin zu 2) ist klagebefugt. Sie kann sich als privatrechtliche Personengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft zwar nicht auf Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG berufen, da es sich bei dem Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung handelt. Als solche entfalten die Verkehrszeichen als Handlungsgebote oder Handlungsverbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können (BayVGH BayVBl 1999, 564). Insofern können sich allein natürliche Personen darauf berufen. Die Klägerin zu 2) kann sich aber jedenfalls auf ihre ihr über Art. 19 Abs. 3 GG zustehende Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie ihre Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da eine Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Anfechtungsklage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie möglicherweise auf Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Regelung gerichtet ist, die mit der Widmung im Einklang steht. Aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Widmung dieses Weges als Feld- und Waldweg ergibt sich keine eingetragene Widmungsbeschränkung etwa auf einen Geh- und Radweg oder gar die Festlegung eines Sperrpfostens mittig im F.-weg. Die Kläger könnten also mit der Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihre Rechtsstellung verbessern (vgl. dazu BayVGH vom 19.11.2013, Az. 11 ZB 12.1472 zu einer eigetragenen Widmungsbeschränkung auf Fahrrad- und Fußgängerverkehr).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die dauerhafte Unterbrechung des F.-wegs durch die Anbringung des Sperrpfosten mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A. (Fl.Nr. 2...)/B. (Fl.Nr. 4...) ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deshalb waren die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen - wie von den Kläger beantragt - aufzuheben.

Die streitgegenständliche Anbringung des Sperrpfostens mittig im F.-weg in Höhe der Grundstücksgrenze A./B. ist nicht vom Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 19.05.2015 gedeckt. Danach hat der Marktrat beschlossen, „im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ einen abschließbaren Pfosten aufzustellen. Bei der Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Vollzug einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt sowie sich dieser dem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss, abzustellen (vgl. dazu auch BayVGH vom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032 Rn. 34). Nach dem objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt versteht man unter „Im Einmündungsbereich des F.-weges/D.“ eine Situierung des Sperrpfostens im Kreuzungsbereich dieser Straßen „D./F.-weg“. Dies entsprach auch einem Vorschlag des Klägervertreters im Schreiben vom 06.05.2015 an den Beklagten. Darin hat dieser das „Einverständnis“ der Kläger erklärt, die Straße „D.“ an der Einmündung zum „F.-weg“ durch Pfosten abzusperren. Nach dem objektivem Erklärungswert ist dieser Vorschlag im Gemeinderatsbeschluss vom 19.05.2015 auch übernommen worden. Danach hätte der Sperrpfosten im Vollzug dieses Gemeinderatsbeschlusses nicht wie erfolgt mittig im F.-weg zwischen den Grundstücken A. und B. angebracht werden dürfen. Damit ist die vollzogene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig, weil sie vom maßgeblichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt ist. Für die Entscheidung, wo der Sperrpfosten aufgestellt werden muss, lag die Organkompetenz beim Marktgemeinderat. Es handelte sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO. Bei der Entscheidung, wo der Sperrpfosten anzubringen ist, ging es auch darum, ob dafür eine Widmungsänderung erforderlich ist oder eine solche Anordnung noch von der Widmung gedeckt ist. Ferner musste auch beachtet werden, ob die Zufahrt über den F.-weg von der G. Straße aus jedenfalls für die Parkplätze auf dem Gewerbegrundstück der Kläger entlang des F.-weges bestandsgeschützt ist. Außerdem ging der Angelegenheit eine langjährige öffentliche Diskussion voraus. Deshalb ist die grundsätzliche Bedeutung und damit die Organzuständigkeit des Marktgemeinderates zu bejahen. Die vollzogene Sperrung entsprach aber nicht diesem Gemeinderatsbeschluss. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen die Organzuständigkeit vor, der zwar nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnung führt (vgl. BVerwG vom 27.09.2009 - 2 C 26/08 Rn.18 u. 23 und Bayer. Verwaltungsgerichtshof München vom 31.03.2003 Az.4 B 00.2823, - juris). Dieser Fehler wurde bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geheilt (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Dieser Fehler ist auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es durchaus möglich erscheint, dass der Gemeinderat diesen Beschluss so fassen wollte, wie dies vom Klägervertreter im Schreiben vom 6.5.2015 vorgeschlagen worden ist. Deshalb war die vollzogene Sperrung mit dem Sperrpfosten rechtswidrig und die dazu ergangene verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung wird auch die verkehrsrechtliche Beschilderung Sackgasse mit Durchgängigkeit für Rad- und Fußgänger funktionslos und damit rechtswidrig.

Durch die vollzogenen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden die Kläger auch in ihren durch Art. 12 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG fundierten subjektiv-öffentlichen Rechten auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, weil die Anbringung des Sperrpfostens im Einmündungsbereich F.-weg/D. für die Klägerseite der weniger belastende Eingriff gewesen wäre.

Die streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe:

Für Klagen, die straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Gegenstand haben, ist nach der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Auffangstreitwert anzusetzen, siehe § 52 Abs. 2 GKG und BayVGHvom 21.02.2011, Az. 11 B 09.3032.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als selbständiger Fuhrunternehmer Segel- und Motoryachten transportiert, wendet sich gegen Lkw-Überholverbote auf der Bundesautobahn A 8 Ost.

2

Dort ist zwischen km 97,65 und km 125 in Richtung Salzburg und zwischen km 123,2 und km 87,2 in Richtung München eine Streckenbeeinflussungsanlage (SBA) installiert, die am 1. März 2000 zunächst in Probe- und später in Dauerbetrieb genommen wurde. Sie zeigt seit dem 6. Oktober 2000 das Verkehrszeichen für Lkw-Überholverbote automatisch an, wenn in der jeweiligen Fahrtrichtung eine Verkehrsstärke von 2 700 Pkw-E/h und ein Lkw-Anteil von 15 % erreicht werden; zuvor, seit der ersten Schaltung der Anlage im April 2000, wurden Lkw-Überholverbote erst ab einem Aufkommen von 4 000 Pkw-E/h angezeigt. Darüber hinaus sind zwischen km 97,65 und km 100,9 sowie zwischen km 122 und km 125 in Richtung Salzburg sowie zwischen km 123,2 und km 87,2 in Richtung München starre Verkehrsschilder und Prismenwender aufgestellt, die ebenfalls Lkw-Überholverbote anzeigen.

3

Den Widerspruch des Klägers hat der Beklagte nicht beschieden. Nach Einlegung des Widerspruchs wurden bestimmte Verbotsschilder durch Prismenwender ersetzt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die am 18. Juli 2003 erhobenen Klagen nach Einholen eines Sachverständigengutachtens mit Urteilen vom 14. November 2007 als unbegründet abgewiesen.

5

Die Berufungen des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals angehört hat, mit Urteil vom 29. Juli 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klagen seien unzulässig, soweit sie sich gegen die durch Prismenwender bekannt gegebenen Überholverbote richteten. Der Kläger habe sich in seinem Widerspruch vom 21. August 2001 nur gegen durch die Streckenbeeinflussungsanlage und starre Verkehrszeichen angezeigte Lkw-Überholverbote gewandt. Ansonsten seien die Klagen zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Rechtsmittelfrist beginne erst dann zu laufen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer dem Verkehrszeichen erstmals gegenübersehe. Hier sei es außerdem zu Änderungen der der Beschilderung zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen gekommen; sie hätten den Lauf der Rechtsmittelfrist erneut ausgelöst. Soweit die Klagen zulässig seien, seien sie unbegründet. Eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zurückzuführen sei, ergebe sich aus den Streckencharakteristika (erhebliche Höhenunterschiede mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken; Nichterreichen der erforderlichen Haltesichtweiten wegen der Kuppen- und Wannenhalbmesser sowie engen Kurvenradien; dichte Abfolge von Anschlussstellen; nur zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung ohne Standstreifen und mit einem nur schmalen Mittelstreifen) in Verbindung mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen. Die Unfallraten hätten in den Jahren von 1991 bis 1993 in beiden Fahrtrichtungen deutlich über dem bayerischen Durchschnitt gelegen. Daraus und aus der weit überdurchschnittlichen Verkehrsbelastung folge, dass die konkrete Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteige. Bei der Auswahl des Mittels zur Bekämpfung dieser Gefahren habe der Beklagte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Aus der Studie der Zentralstelle für Verkehrssicherheit der Straßenbauverwaltung (ZVS) vom 21. September 2007 ergebe sich, dass Lkw-Überholverbote geeignet seien, die Verkehrssicherheit auf den streitigen Autobahnabschnitten zu verbessern. Der dort angestellte Vergleich der Zeit vor und nach der Anordnung von Lkw-Überholverboten weise für die untersuchten Strecken eine Abnahme der Unfallzahlen aus. Das zeige auch ein Vergleich der Überholverbotsstrecken mit dem übrigen bayerischen Autobahnnetz. Dieses Ergebnis könne auch für die streitgegenständlichen Autobahnabschnitte zugrunde gelegt werden. Den Einwand des Klägers, der Zahlenvergleich beruhe auf einem methodischen Fehler, habe der hierzu angehörte Sachverständige entkräftet. Nach seinen Angaben könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Teil des Lkw-Verkehrs in die überholverbotsfreien Zeiten verlagere; das bedeute aber nicht, dass sich die Unfallzahlen in einer Weise veränderten, die die Aussagekraft des angestellten Vergleichs verringere. Soweit der Kläger bemängele, dass die Untersuchung der ZVS auch einen Autobahnabschnitt einschließe, auf dem 2005 und 2006 gar keine Überholverbotszeichen aufgestellt gewesen seien, müsse dem nicht nachgegangen werden, weil der Vorher-Nachher-Vergleich nicht wesentlich anders ausfalle, wenn man die dortigen Unfallzahlen nicht berücksichtige. Wegen der Besonderheiten der hier streitigen Autobahnabschnitte könne der Kläger die Eignung der Überholverbote auch nicht mit dem Verweis auf die Studien von Drews und Assing in Frage stellen. Weniger weitgehende Beschränkungen, die die Verkehrssicherheit in gleichem Maße gewährleisteten, hätten sich dem Beklagten nicht aufdrängen müssen. Es bleibe der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten, aufgrund ihres Erfahrungswissens und ihrer Sachkunde zu entscheiden, welche Maßnahme den bestmöglichen Erfolg verspreche. Zwar habe der Kläger als Alternative eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung genannt, doch nicht im Ansatz den Nachweis geführt, dass es sich beim Lkw-Überholverbot um eine ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahme handele. Die nach § 45 Abs. 1 StVO gebotenen Ermessenserwägungen habe der Beklagte angestellt. Das ergebe sich zwar nicht aus den verkehrsrechtlichen Anordnungen, doch habe die zuständige Autobahndirektion in ihrem Schreiben an die Regierung von Oberbayern die Notwendigkeit einer Anordnung der Lkw-Überholverbote im Einzelnen begründet. Außerdem handele es sich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 StVO vorlägen, um intendiertes Ermessen. Der Kläger werde schließlich auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Soweit er in seiner Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen sei, hätten die Überholverbote ihren sachlichen Grund in der Notwendigkeit, die festgestellten Verkehrsgefahren zu vermindern. Dass der Kläger dadurch in seiner Existenz gefährdet werde, habe er weder vorgetragen noch sei dies sonst ersichtlich. Eine Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung zu Lasten des Schwerlastverkehrs sei mit den Überholverboten nicht verbunden. Sie bedeuteten auch keine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs.

6

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof seine Klage für unzulässig gehalten, soweit sie sich gegen die durch Prismenwender bekannt gegebenen Überholverbote richte. Sein Widerspruch habe auch diese Streckenabschnitte umfasst. Dass in Widerspruch und Klage nicht von Prismenwendern die Rede gewesen sei, habe seinen Grund darin, dass dort damals noch keine Prismenwender, sondern starre Verkehrszeichen gestanden hätten. Abgesehen davon seien die den Überholverboten zugrunde liegenden Anordnungen mehrfach geändert worden; darin liege eine Neuregelung, mit der die Rechtsmittelfrist neu in Gang gesetzt werde. Schließlich beginne die Jahresfrist jedes Mal neu zu laufen, wenn er das Verkehrszeichen erneut passiere; insoweit könne nichts anderes gelten als bei Einzelanordnungen eines Polizeivollzugsbeamten. Seine Klage sei auch begründet, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Lkw-Überholverbote hätten nicht vorgelegen. Das Berufungsgericht habe sich trotz der Ortsbezogenheit von § 45 Abs. 9 StVO nicht mit den einzelnen Streckenabschnitten befasst. Es habe auf Unfallraten aus den Jahren 1991 bis 1993 verwiesen, obwohl es auf den Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also zum 27. Juli 2009, ankomme. Tragfähige aktuelle Unfalldaten habe der Beklagte nicht vorgelegt, insbesondere nicht dazu, dass die Unfallzahlen nach der Anordnung der Lkw-Überholverbote gesunken seien. Aus den Streckencharakteristika - hier Steigungen und Gefälle - könne keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefahr abgeleitet werden. Ebenfalls zu Unrecht habe das Berufungsgericht Ermessensfehler verneint. Die Eignung der Lkw-Überholverbote könne es mit der Studie der Zentralstelle für Verkehrssicherheit der Straßenbauverwaltung (ZVS) vom 21. September 2007 nicht begründen. Die dort angewandte Methodik sei fehlerhaft. Der Sachverständige sei dieser Kritik zwar nicht gefolgt. Es bestünden aber erhebliche Zweifel an dessen Unparteilichkeit, nachdem er einen Verkehrsversuch zur Wirksamkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverboten wissenschaftlich begleitet habe. Außerdem gebe es eine Reihe von Zweifeln an der Richtigkeit seiner Annahmen. Es widerspreche den allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätzen, wenn das Berufungsgericht den teils widersprüchlichen, teils nicht fundierten Annahmen von ZVS und Sachverständigem gefolgt sei. Nachdem die herrschende Meinung in der Verkehrswissenschaft eine positive Wirkung von Lkw-Überholverboten nicht als belegt ansehe, sei bis zum Beweis des Gegenteils von deren mangelnder Eignung auszugehen. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit von Lkw-Überholverboten habe das Berufungsgericht einen falschen Maßstab angelegt, wenn es annehme, er - der Kläger - habe den Nachweis zu führen, dass das Verbot ersichtlich sachfremd und daher unvertretbar sei. Es sei vielmehr der Beklagte, der die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme zu belegen habe. Im Übrigen habe er nachgewiesen, dass allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen oder die Anordnung von Mindestgeschwindigkeiten auf Überholspuren vorzuziehen gewesen seien. Diese Maßnahmen würden auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung empfohlen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass sich der Beklagte mit diesen Alternativen nicht auseinandergesetzt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme habe es verkannt, dass das Lkw-Überholverbot zu einer erheblichen Beschränkung der Verkehrsqualität führe, da sich die Lkw-Fahrer in ihrer Fahrweise dem Langsamsten anpassen müssten. Ihnen werde außerdem die Nutzung eines erheblichen Teils der zum Gemeingebrauch freigegebenen Verkehrsfläche vorenthalten. Das behindere sie in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und in ihrer Berufsfreiheit. Darauf, dass die Lkw-Fahrer gegenüber den Pkw-Fahrern in der Minderzahl seien, könne nicht verwiesen werden, da die Grundrechte nicht aufrechenbar seien.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Kläger müsse sich daran festhalten lassen, dass er seinen Widerspruch nur gegen Lkw-Überholverbote durch die Streckenbeeinflussungsanlage und starre Verkehrsschilder gerichtet habe. Die nach Auffassung des Klägers gebotene Ausweisung von Unfällen, die speziell auf Lkw-Überholmanöver zurückzuführen seien, sei faktisch nicht möglich. Daten über das Unfallgeschehen von 1993 bis 1997 hätten nicht vorgelegen. Die Zahlen für die Jahre 1998 bis 2009 ergäben einen stetigen Rückgang der Unfallzahlen und der Unfallrate. Besondere örtliche Verhältnisse habe das Berufungsgericht nicht nur aus Steigungen und Gefällen abgeleitet, sondern noch auf weitere Umstände abgestellt. Zu Recht habe es auch die Eignung und Erforderlichkeit der Lkw-Überholverbote bejaht.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die Rechtsmittelfrist für alle Verkehrsteilnehmer mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens als dessen öffentlicher Bekanntgabe zu laufen beginne. Das sei zur Sicherung des Rechtsfriedens auch unerlässlich; andernfalls könnte eine solche Allgemeinverfügung nie bestandskräftig werden. Die streitigen Lkw-Überholverbote hätten aufgrund der besonderen Streckencharakteristika angeordnet werden dürfen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist zulässig. Zwar ist seine Revisionsschrift erst am 2. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der am 30. September 2009 endenden Revisionsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Der Briefumschlag wurde von der Post aber schon am 27. September 2009 abgestempelt; der Schriftsatz wurde danach so frühzeitig aufgegeben, dass er bei normalem Postlauf fristgerecht hätte eingehen müssen. Dem Kläger ist deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).

10

Seine Revision ist im Ergebnis unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten, soweit sich der Kläger gegen in den streitigen Streckenabschnitten durch Prismenwender bekannt gegebene Lkw-Überholverbote wendet. Doch lagen auch dort die rechtlichen Voraussetzungen für deren Anordnung - soweit sie angegriffen wird - vor, so dass das Berufungsurteil insgesamt Bestand hat (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagen seien wegen fehlender Widerspruchseinlegung unzulässig, soweit sie sich gegen die durch Prismenwender bekannt gegebenen Überholverbote richteten, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat insoweit die Reichweite von § 68 Abs. 1 VwGO verkannt.

12

Zwar trifft es zu, dass der Kläger in seinem Widerspruch vom 21. August 2001 und dessen Ergänzung durch Schriftsatz vom 7. Mai 2002 als Gegenstand seines Rechtsbehelfs nur die Anordnung von Überholverboten durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage und starre Verkehrszeichen genannt hat. Doch wird aus seinem Vorbringen deutlich, dass er die in den genannten Streckenabschnitten geltenden Lkw-Überholverbote ungeachtet ihrer Bekanntmachungsform insgesamt beseitigt wissen will. Wurden nach der Einlegung des Widerspruchs starre Verkehrsschilder durch Prismenwender ersetzt, mit denen ebenfalls Lkw-Überholverbote bekannt gegeben wurden, war die erneute Einleitung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche blieb (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - BVerwGE 65, 167 = NJW 1982, 2513 <2514> und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167>). Andernfalls müsste der Widerspruchsführer die von ihm angegriffenen Verkehrszeichen und deren Bekanntmachungsform unter ständiger Kontrolle halten, um zu vermeiden, dass eventuelle Nachfolgeregelungen in Bestandskraft erwachsen. Das kann von ihm mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht erwartet werden.

13

Soweit innerhalb der streitgegenständlichen Streckenabschnitte zusätzlich Prismenwender aufgestellt wurden, um damit Verkehrskontrollen zu ermöglichen, sind die dadurch bekannt gemachten Verkehrsverbote, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, nicht Angriffsgegenstand. Ohnehin nicht von der Klage erfasst sind Prismenwender, die außerhalb der in den Klageanträgen bezeichneten Streckenabschnitte aufgestellt wurden.

14

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen der betreffenden Verkehrszeichen zu laufen begann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf diese Verkehrszeichen traf.

15

Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit den Urteilen vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 <182> und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <224>), wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <318>). Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe einer Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender.

16

Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Jedes andere Verständnis geriete in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Liefe die Anfechtungsfrist für jedermann schon mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz erlangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war er an der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) gehindert, danach würde ihm der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist entgegengehalten. Dieses Rechtsschutzdefizit wird auch durch die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen, dies schon wegen der besonderen Voraussetzungen, die § 51 VwVfG an einen solchen Rechtsbehelf stellt.

17

Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (a.a.O.) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 - JZ 2009, 738). Es stellt ausdrücklich klar, dass es nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 (a.a.O.) stehe, wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, "wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht". Dass in dem Urteil aus dem Jahre 1996 die Bekanntgabe nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnet wird, zwingt ebenso wenig zu dem Schluss, dass auch die Anfechtungsfrist für jedermann mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt; denn es handelt sich - wie dort zutreffend ausgeführt wird - um eine "besondere" Form der öffentlichen Bekanntmachung, die von der Wirkung anderer Formen öffentlicher Bekanntmachung durchaus abweichen kann.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers beginnt die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht. Das Verkehrsge- oder -verbot, das dem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt ihm gegenüber fort, solange dessen Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. Daraus, dass Verkehrszeichen gleichsam an die Stelle von Polizeivollzugsbeamten treten (so etwa Beschluss vom 7. November 1977 - BVerwG 7 B 135.77 - NJW 1978, 656), kann der Kläger nichts anderes herleiten. Trotz der Funktionsgleichheit und wechselseitigen Vertauschbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen einerseits und durch Polizeibeamte andererseits unterscheiden sie sich dadurch, dass Verkehrszeichen die örtliche Verkehrssituation regelmäßig dauerhaft regeln (so auch bereits Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O. S. 225).

19

Dagegen begann mit der Änderung der Ein- und Ausschaltwerte an der Streckenbeeinflussungsanlage zum 6. Oktober 2000 - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat - die einjährige Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Denn von da an ging die Anzeige des Zeichens 277 auf eine wesentliche Änderung der dem Lkw-Überholverbot zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung zurück, was nach außen zur Bekanntgabe eines neuen Verwaltungsaktes führt. Auch soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 7. August 2001 an starr angebrachten Verkehrszeichen 277 die Zusatzschilder entfernt wurden, mit denen das Lkw-Überholverbot auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t beschränkt worden war, liegt darin eine Neuregelung, für die der Lauf der Rechtsmittelfrist neu zu bestimmen ist.

20

3. Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Lkw-Überholverbote vorlagen und der Beklagte auch ermessensfehlerfrei gehandelt hat.

21

a) Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. für verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. Urteile vom 21. August 2003 - BVerwG 3 C 15.03 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19 = NJW 2004, 698<699>, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <221> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 31 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 f.> = Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 24), hier also am 27. Juli 2009.

22

Zwar lag dieser Rechtsprechung die Anfechtung starrer Verkehrszeichen zugrunde, doch gilt bei einer Klage, die gegen die zeitlich unterbrochene Anzeige eines Lkw-Überholverbotes durch eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender gerichtet ist, nichts anderes. Insbesondere kann es in diesen Fällen nicht auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem die konkrete Anzeige wieder erloschen ist, der sich der Betroffene beim Vorbeifahren gegenübersah. Die Rechtfertigung dafür, auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Wechselanzeigen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen, liegt darin, dass der Anzeige des Lkw-Überholverbotes durch eine Streckenbeeinflussungsanlage feste Algorithmen zugrunde liegen. Ein solches Verkehrsgebot oder -verbot ist, wenn auch nicht im strengen Sinn auf Dauer, so doch in Abhängigkeit von den voreingestellten Werten auf stetige Wiederholung angelegt. Ähnliches gilt für die Anzeige eines Lkw-Überholverbotes durch Prismenwender, wenn es ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen automatisch "aktiviert" wird.

23

b) Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Lkw-Überholverbote ergibt sich danach aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl I S. 734). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.

24

§ 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anfügung von § 45 Abs. 9 durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, setzt somit in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.

25

Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.

26

aa) Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen wie einem Lkw-Überholverbot insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Sie liegen - wie der Senat in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits entschieden hat - etwa dann vor, wenn eine Bundesautobahn den Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße angenommen hat, bei der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt oder getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr gegeben sein kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinanderfolgende Autobahnkreuze oder -dreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 22). Neben diesen auf die Streckenführung bezogenen Faktoren hat der Senat auf die Verkehrsbelastung abgestellt. So kommt es auch auf die im sog. DTV-Wert ausgedrückte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an; ebenso fällt ein überproportional hoher Anteil des Schwerlastverkehrs ins Gewicht. Eine besondere Verkehrsbelastung kann auch für sich allein die Gefahren begründen, die Lkw-Überholverbote rechtfertigen können (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 79.06 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 43 S. 2 m.w.N.).

27

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, hat das Berufungsgericht erst dann annehmen wollen, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von einem Eingreifen ab. Auch insoweit hat es auf vorangegangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (Beschluss vom 4. Juli 2007 a.a.O. und Urteil vom 5. April 2001 a.a.O.). Das bedarf der Richtigstellung. Unfälle beruhen in der Regel auf einer Mehrzahl von Faktoren, die sowohl subjektiver (Fahrerverhalten) wie objektiver Art (Streckencharakter und Verkehrsverhältnisse) sein können. Auch für die Streckeneigenschaften und die Verkehrsverhältnisse ihrerseits sind - wie bereits gezeigt - eine Reihe von Umständen (mit-)bestimmend. Angesichts dessen wird sich in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle kaum je dartun lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei Verkehrsbeschränkungen und -verboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO regelmäßig - bei solchen zur Unfallvermeidung wie den hier in Rede stehenden Lkw-Überholverboten immer - um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird daher von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.

28

bb) Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die getroffenen Anordnungen von der Straßenverkehrsbehörde fortlaufend "unter Kontrolle" gehalten werden müssen. Dementsprechend bleibt es ihr - ebenso wie dem betroffenen Verkehrsteilnehmer - möglich, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue, also auch nachträglich entstandene Tatsachen vorzubringen, mit denen die Rechtmäßigkeit der Anordnungen untermauert oder in Frage gestellt werden kann.

29

Bei der Prüfung, ob die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO geforderten Voraussetzungen vorliegen, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit hiergegen nicht zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden; weiterer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Um solche tatsächlichen Feststellungen handelt es sich zum einen, wenn es darum geht, welche der oben skizzierten das Unfallgeschehen beeinflussenden Faktoren in den hier streitigen Autobahnabschnitten gegeben sind, und zum anderen bei der Wertung, aus welchen dieser Faktoren oder aus welcher Kombination dieser Faktoren sich das besondere Gefährdungspotenzial für die Verkehrssicherheit ergibt. Ferner gehört zu den tatsächlichen Feststellungen die Wertung, welcher Erfolg von welcher straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme zu erwarten ist. Aus der in § 137 Abs. 2 VwGO angeordneten Bindung des Revisionsgerichts folgt zugleich, dass es nicht ausreicht, wenn eine Partei den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur ihre eigene andere Wertung entgegensetzt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts können nur damit in Frage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt.

30

cc) Hier hat das Berufungsgericht besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO daraus hergeleitet, dass die A 8 Ost im streitgegenständlichen Bereich erhebliche Höhenunterschiede aufweist, die deshalb vorhandenen Kuppen- und Wannenhalbmesser in Verbindung mit teilweise engen Radien dazu führen, dass die erforderlichen Haltesichtweiten nicht erreicht werden, Anschlussstellen dicht aufeinander folgen und die A 8 Ost im streitgegenständlichen Bereich nur zweispurig ausgebaut ist, über keinen Standstreifen und nur einen schmalen Mittelstreifen verfügt. Hinzu kommen ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und eine den bayerischen Durchschnittswert übersteigende Unfallrate. Dass deshalb eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO bestehe, hat das Berufungsgericht einer gemessen an den bayerischen Verhältnissen deutlich überdurchschnittlichen Unfallhäufigkeit entnommen.

31

Diese vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmungsfaktoren und die von ihm zur Gefahrenlage getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorausgesetzte konkrete Gefahr und nicht - wie der Kläger meint - eine nur abstrakte Gefahr zu begründen. Konkret wird sie dadurch, dass auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die sich daraus ergebende Gefahrenlage abgestellt wird. Für die Annahme einer solchen konkreten Gefahr bedarf es - wie der Senat bereits entschieden hat - zwar einer sorgfältigen Prüfung der Verkehrssituation jedoch nicht zwingend der Heranziehung von Unfalltypensteckkarten oder sonst vertiefter Ermittlungen dazu, wie hoch im Einzelnen der Anteil an Unfällen ist, der ausschließlich oder überwiegend auf überholende Lastkraftwagen zurückzuführen ist. Dem steht das Erfahrungswissen entgegen, dass Unfälle - zumal Unfälle auf Autobahnen - selten monokausal sind, sondern ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Verursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).

32

Entgegen der Revisionsbegründung beschränkt sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung keineswegs darauf, allein die Streckencharakteristika heranzuziehen; einbezogen werden ebenso der Ausbauzustand, das Verkehrsaufkommen und die Unfallhäufigkeit. Ein noch weitergehendes Eingehen auf einzelne Streckenabschnitte war nicht veranlasst. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass einzelne Abschnitte abweichende Charakteristika aufweisen. Gegen die vom Berufungsgericht zu den örtlichen Gegebenheiten getroffenen Feststellungen hat er auch keine Verfahrensrügen erhoben.

33

Ebenso wenig begründet es einen Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Gefahrenlage unter anderem auf die deutlich überdurchschnittlichen Unfallraten der Jahre 1991 bis 1993 abgestellt hat. Die für diese Unfälle nach seinen Feststellungen maßgeblichen besonderen örtlichen Verhältnisse haben sich seitdem nicht geändert, vielmehr ist es - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - noch zu einem weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens auf den streitigen Streckenabschnitten gekommen. Anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen.

34

dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte bei der Anordnung der Lkw-Überholverbote ermessensfehlerfrei gehandelt hat, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

35

Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 21). Der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gebrauchte Begriff des intendierten Ermessens der Straßenverkehrsbehörde ist jedenfalls missverständlich. Richtig ist nur, dass bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Entschließungsermessen reduziert ist. Die Auswahl der Mittel ist indes nicht in bestimmter Weise durch die Verordnung vorgezeichnet; sie steht im Ermessen der Behörde.

36

Nach dem Urteil des Senats vom 5. April 2001 ist es der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens vorbehalten festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (a.a.O. S. 24). Im damaligen Fall ging es um den Umfang einer Geschwindigkeitsbeschränkung; bei einem Lkw-Überholverbot gilt aber nichts Anderes.

37

Der Senat ist im gleichen Zusammenhang außerdem davon ausgegangen, dass dem Einwand des damaligen Klägers, gleiche Erfolge wären auch bei einer milderen Geschwindigkeitsbeschränkung zu erzielen gewesen, nur dann nachgegangen werden müsse, wenn er jedenfalls ansatzweise den Nachweis einer ersichtlich sachfremden und damit unvertretbaren Maßnahme geführt hätte. Das meint nicht die Verteilung der Darlegungslast - sie liegt, da es sich dabei um Eingriffsvoraussetzungen handelt, grundsätzlich beim Beklagten -, sondern die inhaltlichen Anforderungen, die mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Straßenverkehrsbehörde an den Gegenvortrag des von einer Verkehrsbeschränkung Betroffenen zu stellen sind. Dementsprechend hat das Berufungsgericht, das diese Formulierung aufgegriffen hat, nicht die Verteilung der Darlegungslast verkannt.

38

(1) Das Berufungsgericht konnte ohne Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze die Eignung von Lkw-Überholverboten zur Verbesserung der Verkehrssicherheit aus der Unfallentwicklung herleiten, wie sie in der Studie der Zentralstelle für Verkehrssicherheit der Straßenbauverwaltung (ZVS) über die "Auswirkungen von Lkw-Überholverboten auf die Verkehrssicherheit diverser Autobahnabschnitte in Bayern" vom 21. September 2007 dargestellt wird.

39

Dass der Schluss auf die Eignung dieser Maßnahme, den das Berufungsgericht aus dem in der Studie angestellten Vergleich der Unfallzahlen vor und nach der Anordnung von Lkw-Überholverboten einerseits und dem Vergleich der Maßnahme- mit einer Kontrollgruppe andererseits gezogen hat, gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen hat, hat der Kläger nicht darzulegen vermocht.

40

Seiner Auffassung, dass die in der Studie genannten Unfallzahlen ihrerseits mit einer unzulässigen Berechnungsmethode gewonnen wurden, ist das Berufungsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung dazu gehörten Sachverständigen nicht gefolgt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Beweisanträge hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger dort nicht gestellt, die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung, etwa einer Neuberechnung, musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen. Im Revisionsverfahren ist für weitere tatsächliche Feststellungen kein Raum.

41

Soweit der Kläger sinngemäß geltend machen will, der Sachverständige sei befangen gewesen, weil er einen Verkehrsversuch des Beklagten wissenschaftlich begleitet habe, kann er damit in der Revision nicht mehr gehört werden, nachdem er eine solche Rüge im Berufungsverfahren nicht erhoben hat (§ 54 und § 98 VwGO i.V.m. § 42 f. und § 406 ZPO). Abgesehen davon kann er mit dieser Begründung auch inhaltlich keine vernünftigen Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen dartun.

42

(2) Vermeintlich mildere Mittel wie die Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer oder einer Mindestgeschwindigkeit auf der Überholspur hat das Berufungsurteil mit Recht verworfen.

43

Die rechtliche Wertung des Klägers, dass eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung generell, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, als milderes Mittel einzustufen ist, trifft nicht zu. Das ergibt sich aus ihrer gegenüber einem Lkw-Überholverbot erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis. Mit einem solchen Abstellen auf den Kreis der von einem Eingriff Betroffenen ist keine Aufrechnung von Grundrechten verbunden. Hinzu kommt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit - folgte man den Vorstellungen des Klägers - in erheblichem Umfang herabgesetzt werden müsste, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Durch die von ihm propagierte allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung sollen erklärtermaßen die Gefahren ausgeschaltet oder verringert werden, die aus der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Überholendem und Überholtem resultieren. Geht man aber von der für Lastkraftwagen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus, dürfte die für alle anderen Fahrzeuge einzuführende Höchstgeschwindigkeit nicht weit darüber liegen. Dementsprechend einschneidend wäre der Eingriff für die anderen Verkehrsteilnehmer. Umgekehrt relativiert diese für Lastkraftwagen ohnehin geltende Höchstgeschwindigkeit die vom Kläger hervorgehobene Eingriffstiefe eines Lkw-Überholverbotes. Im Zusammenwirken mit dem Gebot eines deutlichen Geschwindigkeitsüberschusses beim überholenden Fahrzeug (vgl. § 5 Abs. 2 StVO) und bei Berücksichtigung der starken Motorisierung moderner Lastkraftwagen müsste sie dazu führen, dass Überholvorgänge zwischen Lastkraftwagen ohnehin eher die Ausnahme bleiben. Dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einem unübersichtlichen Straßenverlauf, die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen empfiehlt, schließt nicht aus, dass die Straßenverkehrsbehörde gleichwohl zum Mittel des Lkw-Überholverbotes greifen darf, weil sie es unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse für wirksamer hält.

44

Die Mittelauswahl ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Straßenverkehrsbehörde ihre Maßnahmen - wie der Kläger meint - nicht gegen die Lkw-Fahrer, sondern in erster Linie gegen die Pkw-Fahrer als Störer zu richten habe. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nicht gegen "Störer" im polizeirechtlichen Sinne. Weder sind Pkw-Fahrer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch überholende Lkw-Fahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsmöglichkeiten einzudämmen.

45

Ebenso wenig kann in der vom Kläger befürworteten Anordnung von Mindestgeschwindigkeiten auf Überholspuren an Steigungsstrecken ein Eingriff gesehen werden, dem die gleiche Wirksamkeit wie Lkw-Überholverboten zukommt. Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, dass der Schwerlastverkehr nach seiner heutigen Motorisierung die nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ohne Weiteres erreichen kann, was es für die überholenden Lastkraftwagen ohnehin schwierig macht, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO erforderliche Differenzgeschwindigkeit zu erreichen. Es scheidet jedoch aus, für Lastkraftwagen eine höhere Mindestgeschwindigkeit als die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzuordnen. Sollte es - worauf der Kläger abstellt - auf dem rechten Fahrstreifen tatsächlich einmal ein besonders langsam fahrendes Fahrzeug geben, das ein Lastkraftwagen unter Beachtung dieser straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben überholen könnte, bleibt es gleichwohl bei einem Fahrstreifenwechsel, der aufgrund der gegenüber herannahenden Personenkraftwagen bestehenden Differenzgeschwindigkeit zu einer Gefahrensituation führen kann. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Kontrolle, ob die Geschwindigkeitsvorgaben eingehalten wurden, schwieriger und aufwendiger ist als die Kontrolle der Einhaltung eines Lkw-Überholverbotes.

46

Auf die Umgestaltung und Erweiterung der Fahrbahnen als gegenüber Lkw-Überholverboten vorrangige Maßnahme kann der Kläger den Beklagten schon deshalb nicht verweisen, weil er keinen Anspruch auf Erweiterung der vorhandenen Autobahnkapazitäten hat.

47

(3) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Lkw-Überholverbote angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sind und den Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (Urteil vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 <35 und 40> m.w.N.).

48

Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) scheidet schon deshalb aus, weil das angegriffene Lkw-Überholverbot ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch abschnittsweise verhängte Lkw-Überholverbote findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist in Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer fraglos angemessen.

49

Eine unzulässige Privilegierung des Pkw-Verkehrs ist mit der Anordnung der Lkw-Überholverbote nicht verbunden (vgl. zur Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts etwa Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C 11.97 - BVerwGE 107, 38 <44>). Die Lkw-Überholverbote bezwecken die Erhöhung der Verkehrssicherheit und dienen der Gefahrenabwehr. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Überholspur verbessert wird, was im Ergebnis insbesondere den Pkw-Fahrern nutzen mag, handelt es sich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des Pkw-Verkehrs.

50

Ebenso wenig kann in den Lkw-Überholverboten eine unzulässige Beschränkung der Widmung der Bundesfernstraße gesehen werden. An der Zweckbestimmung der Bundesautobahn, dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen zu dienen (vgl. § 1 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG), ändert sich dadurch nichts. Vielmehr bewirken die Verbote eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG grundsätzlich zulässige straßenverkehrsrechtliche Beschränkung des Gemeingebrauchs.

51

Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nachdem unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Beklagten weder eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung noch die Anordnung einer Mindestgeschwindigkeit auf Überholspuren noch die weiteren vom Kläger ins Spiel gebrachten Alternativen gegenüber den angeordneten Lkw-Überholverboten eindeutig vorzugswürdig gewesen wären, ist es im Ergebnis unschädlich, wenn sich in den vom Beklagten erlassenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen keine Erwägungen dazu finden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.