Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. März 2017 - RN 5 K 16.1146

published on 23/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. März 2017 - RN 5 K 16.1146
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Vom 1.4.2003 bis zum 21.12.2012 betrieb der Kläger das Gewerbe „Hausmeisterservice, Handel mit genehmigungsfreien Waren und Vertriebsförderung, Schlüsseldienstreinigungsdienst“. Seit 1.6.2012 betreibt der Kläger das Gewerbe „Mess- und Montagedienst“. Beide Gewerbe waren unter der Anschrift … angemeldet.

Das Finanzamt 1 … regte mit Schreiben vom 4.4.2016 beim Beklagten die Untersagung des Gewerbes des Klägers an. Es teilte mit, dass in einem Zeitraum von September 2012 bis Januar 2016 insgesamt 26.740,74 € an Steuerschulden fällig geworden und noch immer offen geblieben sind. Enthalten sind Einkommenssteuer und Umsatzsteuer sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge. Weiterhin teilte das Finanzamt mit, Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Der Kläger habe die Vermögensauskunft abgegeben, wonach er vermögenslos sei. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sei angeordnet worden, der Grundbesitz des Klägers mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine, die letzte freiwillige Zahlung sei am 11.3.2016 in Höhe von 250,-- € erfolgt, Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger sei auch sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so fehlten die Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014. Vorherige Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seien immer verspätet abgegeben worden und Besteuerungsgrundlagen wurden daher geschätzt für die Umsatzsteuer- und Einkommenssteuer 2012 und würden in naher Zukunft für 2013 ebenfalls geschätzt werden. Am 29.1.2016 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass das Finanzamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren anrege. Die am 23.2.2016 und 14.3.2016 angebotenen Ratenzahlungen von monatlich 200,-- € seien am 16.3.2016 abgelehnt worden. Die mit einem Rechtsanwalt vereinbarten Unterlagen seien nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Bis zum Datum des Schreibens des Finanzamts sei keine Reaktion erfolgt. Eine Ratenzahlung von monatlich 200,-- € reiche nicht aus, den Rückstand in einem angemessenen Zeitraum zurückführen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass vereinbarte Raten nicht fristgerecht ein-gehalten würden.

Nach Auskunft vom 12.4.2016 durch die AOK Bayern hatte der Kläger bei dieser keinen Arbeitnehmer gemeldet und es bestanden keine Rückstände an Beiträgen zu Sozial- und Pflegeversicherung.

Laut Auszug aus dem Vollstreckungsportal war der Kläger am 15.4.2016 mit 22 Einträgen im Schuldnerverzeichnis eingetragen; der älteste stammte dabei vom 22.7.2013, der neueste vom 18.1.2016.

Die VBG (gesetzliche Unfallversicherung) teilte am 14.4.2016 mit, dass der Kläger bisher seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 165 Abs. 1 SGB VII nachgekommen sei und die erforderlichen Entgeltnachweise eingereicht hätte. Fällige Beiträge seien nicht bzw. nur teilweise beglichen worden, sodass ein Gesamtrückstand von 2.294,13 € bestünde. Hierbei handele es sich um die Sozialversicherungsbeiträge 2010 bis 2013 inkl. Säumniszuschläge und Kosten der Zwangsvollstreckung. Es seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die Beitragszahlung sei mehrfach erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Die Zwangsvollstreckungen für die Jahre 2011 bis 2013 seien fruchtlos ausgefallen. Der Kläger habe sich hinsichtlich einer Beitragsregulierung nicht mit ihnen in Verbindung gesetzt.

Die Gemeinde Markt 2* … teilte am 13.4.2016 mit, dass aktuell 3.850,94 € an öffentlich-rechtlichen Forderungen offen seien. Diesbezüglich sei eine Vereinbarung mit dem Kläger geschlossen worden, dass diese Forderungen mit monatlich 120,-- € abbezahlt würden. Allerdings sei der Kläger dieser Vereinbarung am 6.8.2015 das letzte Mal nachgekommen. Der Betrag setze sich sowohl aus Gewerbesteuer als auch aus Abwassergebühren für das Anwesen … zusammen. Nur 20,-- € des Gesamtbetrages stellten eine offene Hundesteuer für das Jahr 2016 dar.

Am 14.4.2016 teilte das Amtsgericht 1 … mit, dass kein Insolvenzverfahren anhängig sei.

Auf schlichte Anfrage vom 08.04.2016, ob Tatsachen, die gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechen, bekannt seien, teilte die IHK am 15.4.2016 mit, dass der Kläger zu ihr zugehörig sei, keine Zahlungsrückstände vorhanden seien und auch keine weiteren Erkenntnisse über eine gewerbliche Unzuverlässigkeit vorhanden seien, sowie, dass sie davon ausginge, die Anfrage diene der Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens vorlägen. Bei Einleitung eines Verfahrens bitte man um Mitteilung, um die vom Gesetz angedachte Unterstützung anbieten zu können.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 11.4.2016 enthielt keine Eintragung. Das Führungszeugnis vom 11.4.2016 enthielt ebenfalls keine Eintragung. Mit Schreiben vom 21.4.2016 teilte die Knappschaft ... - Die Minijobzentrale - mit, dass für September 2012 Rückstände des Klägers in Höhe von 1.806,25 € bestünden.

Mit Schreiben vom 27.4.2016 teilte der Beklagte dem Kläger die oben genannten Tatsachen bzgl. des Finanzamts, des Schuldnerverzeichnisses, der VBG, der Gemeinde und der Minijobzentrale mit und erläuterte, dass man beabsichtige, die Gewerbeausübung für die Zukunft zu untersagen. Es werde die Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den vorstehenden Ausführungen zu äußern. Zur Vermeidung der drohenden Gewerbeuntersagung sei ein nachvollziehbares Sanierungskonzept erforderlich; Nachweise über die geleisteten Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen seien vorzulegen, fehlende Erklärungen bei den jeweiligen Stellen einzureichen. Ohne Reaktion seitens des Klägers werde nach Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der IHK mit, dass der Kläger aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Untersagungsverfahren mit Schreiben vom 27.04.2016 angehört werde und man vom Abschluss des Verfahrens unaufgefordert unterrichten werde. Um Kenntnisnahme werde gebeten.

Mit Schreiben vom 31.5.2016 gab der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.4.2016 nochmals Gelegenheit, sich zum Gewerbeuntersagungsverfahren bis 15.6.2016 zu äußern. Nach erneutem Fristablauf werde nach Aktenlage entschieden. In beiden Fällen erfolgte keine Antwort durch den Kläger.

Am 20.6.2016 stellte der Beklagte fest, dass 2 weitere Einträge zum Schuldnerverzeichnis hinzugekommen waren: vom 30.3.2016 und 17.5.2016.

Am 22.6.2016 teilte das Finanzamt telefonisch mit, dass die Steuererklärungen für 2012 bis 2014 fehlen würden, was zu einer Schätzung führte. Der aktuelle Rückstand betrage 28.489,80 €. Voranmeldungen für 2015 und bisheriges 2016 seien vollständig abgegeben. Es wurden am 12.4. und 13.6.2016 Raten von jeweils 250,-- € gezahlt, ohne dass eine Vereinbarung darüber bestanden hätte. Ebenso wurden Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate März, April und Mai 2016 gezahlt. Es bestehe kein Kontakt zum Kläger, im Mai habe eine Unternehmensberaterin oder ähnliches angerufen, nach Bitte um Vollmacht habe sie sich aber nicht mehr gemeldet. Der Fall laufe schon mehrere Jahre, größere Beträge bis 2012 seien niedergeschlagen worden, nur kurzfristige Besserung eingetreten, nachhaltig sei dies jedoch nicht gewesen. Am 20.7.2016 würden zusätzliche 4.518,25 € zur Zahlung fällig werden. Unter gleichem Datum erfolgte telefonische Auskunft durch den Markt 2 … und die VBG, dass sich seit der letzten Auskunft nichts geändert habe.

Unter dem 24.6.2016 und zugestellt am 28.6.2016 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid und untersagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Mess- und Mon-tagedienst“ (Ziffer 1). Weiterhin wurde ihm jegliche Gewerbeausübung als selbständiger Gewerbebetreibender, Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person in der Bundesrepublik Deutschland untersagt (Ziffer 2). Als Abwicklungsfrist wurde der 31.8.2016, im Falle der Klage aber eine Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides festgelegt (Ziffer 3). Für den Fall, dass nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist weiterhin gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- € festgesetzt (Ziffer 4). Schließlich habe der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, namentlich eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 400,-- € und Auslagen in Höhe von 3,09 € (Ziffer 5).

Zur Begründung stützt sich der Bescheid im Wesentlichen auf die oben angeführten Zahlungsrückstände, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die nicht abgegebenen Steuer-erklärungen. Der Kläger komme seinen steuerlichen und sonstigen Zahlungspflichten sowie Mitwirkungspflichten, die aus dem Gewerbebetrieb „Mess- und Montagedienst“ resultieren, nicht nach. Trotz des eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens suche er nicht den Kontakt zum Beklagten . Er übe sein Gewerbe daher nicht ordnungsgemäß aus und biete daher keine Gewähr dafür, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Er sei daher gewerberechtlich unzuverlässig. Durch die Nichtabführung von Steuern und Beträgen habe er sich einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft und gleichzeitig die Allgemeinheit durch nicht abgeführte Steuern und Beiträge geschädigt.

Während des Untersagungsverfahrens seien die Steuerrückstände von 26.640,71 € am 4.4.2016 auf 28.489,80 €, am 22.6.2016 angestiegen, zum 20.7.2016 würden weitere Forderungen fällig werden. Trotz geleisteter Zahlungen ist daher ein Abbau der Rückstände nicht zu erwarten. Auch seine dauerhafte Weigerung, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben, belege seine Unzuverlässigkeit. Zudem belege die Vielzahl von Einträgen im Schuldnerverzeichnis, dass eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorliege. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung sei möglich, da die beschriebenen Unzuverlässigkeitstatsachen die Unzuverlässigkeit bei jeglicher Gewerbeausübung begründen. Es handele sich nicht um Tatsachen, die ausschließlich das bisher ausgeübte Gewerbe beträfen. Die Frist zur Abwicklung der Betriebseinstellung sei auch deswegen angemessen, da durch die doppelte Anhörung vom 27.4.2016 und vom 31.5.2016 bereits bekannt gewesen sei, dass der Ausspruch einer Untersagung beabsichtigt würde. Auf die übrigen Bescheidsgründe wird verwiesen.

Am 12.7.2016 teilte die … AG für Wirtschaftsberatung, …, mit, dass sie unter anderem für den Kläger bevollmächtigt sei, sämtlichen Schriftwechsel, telefonische Auskünfte, Einsicht in Unterlagen und Vereinbarungen mit seinen Gläubigern zu führen und einen Vergleich abzuschließen. Aus dem Verkauf des selbst bewohnten Hauses sollen die Forderungen des Finanzamtes und der Gemeinde vollständig beglichen werden. Weiterhin sollen die Steuererklärungen 2012 bis 2015 umgehend beim Finanzamt eingereicht werden. Mit allen Gläubigen sei zur Schuldenbereinigung Kontakt aufgenommen worden und zurzeit würden abgeschlossene Vergleiche bearbeitet. Über die nächsten 3 Jahre habe man vor, die infrage stehende Firma zu begleiten, so dass diese wieder reibungslos geführt werde. Der Beklagte erteilte dieser Firma keine Auskünfte, da sich die Vollmacht nur auf Gläubiger, nicht auf das Verwaltungsverfahren beziehe.

In einer E-Mail vom 19.7.2016 teilte die R.-bank 3 … der V.-Bank 1 … mit, dass sie Verbindlichkeiten in Höhe von rund 70.000,-- € des Klägers bzw. seiner Familie bei der V.-Bank 1 … und in Höhe von rund 30.000,-- € beim Finanzamt ablösen werden. Unter dem 20.7.2016 bestätigte die Steuerkanzlei L … Partnerschaftsgesellschaft mbB, dass ihr das steuerliche Mandat für den Kläger übertragen worden sei. Unter dem 5.8.2016 legte der Klägervertreter eine Aufstellung von 11 geleisteten Zahlungen durch den Kläger an seine Gläubiger dar. Zudem sei mit der VBG ein Vergleich geschlossen worden, der allerdings noch unter einem Vorbehalt stünde.

Mit Schreiben vom 2.8.2016 teilte der Beklagte u.a. der IHK … mit, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ergangen sei, diese aufgrund der Klageerhebung aber noch nicht bestandskräftig sei.

Am 6.9.2016 teilte das Finanzamt 1 … mit, dass aktuell Steuerrückstände von 30.540,50 € bestünden, welche sich aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen weiter erhöhen würden. Zwar würden freiwillige Zahlungen geleistet und die laufenden Steuern entrichtet, eine Vereinbarung über die Ableistung der Steuerschulden wurde jedoch bislang weder abgeschlossen noch überhaupt verhandelt. Nach Auskunft der Berufsgenossenschaft sei ein Vergleich vorgeschlagen, aber noch nicht umgesetzt worden, die Rückstände bei der Gemeinde und der Minijobzentrale bestünden unverändert fort. Trotz der Anstrengungen sei noch kein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegt worden im Sinne einer Gesamtsicht über die Verschuldung und die beabsichtigte Tilgung. Unter dem 14.9.2016 teilte der Klägervertreter unter Beifügung von Überweisungsbelegen mit, dass am 25.7.2016 ein Teilzahlungsbetrag von 2.500,-- € und am 6.9.2016 12.536,69 € an Steuerschulden beglichen worden seien. Ausstehende Steuererklärungen seien mittlerweile eingereicht. Zudem seien weitere Gläubiger abschließend befriedigt worden.

In mündlicher Verhandlung vom 23.3.2017 erläuterte die Klägerseite, dass alle Schreiben an die … AG weitergegeben worden waren in der Annahme, diese werde alles Nötige veranlassen. Eine Antwort auf die Schreiben des Beklagten bzgl. der anstehenden Gewerbeuntersagung müsse vermutlich aufgrund einer Fehleinschätzung der … AG unterblieben sein, evtl. hatte diese zum damaligen Zeitpunkt noch kein fertiges Konzept. Die Beklagtenseite teilte mit, aktuell seien noch 16 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden.

Gegen obigen Bescheid vom 24.6.2016, zugestellt am 28.6.2016, wendet sich der Kläger mit seiner am 25.7.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage.

Als Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen:

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liege jedenfalls nicht mehr vor. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis würden größtenteils aus Ereignissen im Jahr 2012 herrühren, einem mittlerweile eingestellten Gewerbe. Zu einer Gefährdung der Allgemeinheit komme es aktuell nicht mehr, da der Kläger nur wenige Vertragspartner bediene und Wettbewerbsvorteile in einem Nischenmarkt nicht ersichtlich seien. Der Kläger habe Zahlungen an das Finanzamt gerade nicht vollständig eingestellt, vielmehr habe das Finanzamt Ratenzahlungsvereinbarungen abgelehnt. Dies dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger habe sich zudem nicht geweigert, seine Steuererklärungen abzugeben. Vielmehr war er dazu nicht in der Lage, weil seine Steuerberaterin ihm die nötigen Unterlagen nicht überlassen habe . Mittlerweile seien zudem erhebliche Schritte hinsichtlich einer vollständigen und nachhaltigen Ordnung seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse erfolgt. Dazu gehöre die Einschaltung eines Beratungsunternehmens, welches einen vollständigen Schuldenbereinigungsplan erarbeitet habe.

Weiter meint der Klägervertreter, die Tatsache, dass der Kläger trotz des eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht den Kontakt zum Beklagten gesucht hatte, dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Er sei schließlich nicht untätig gewesen. Zudem sei die im Rahmen der Prüfung der Unzuverlässigkeit vorzunehmende Abwägung nicht vorgenommen worden, da nicht erkennbar sei, welche Gründe mit welchem Gewicht in die Abwägung eingestellt wurden. Ein reiner Schluss von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auf die Unzuverlässigkeit zeige, dass die Behörde gar keine Abwägung vorgenommen hätte. Auch hinsichtlich des Ausspruchs einer erweiterten Gewerbeuntersagung habe die Behörde nicht abgewogen, da sie die Unzuverlässigkeit in einem Gewerbe wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne weitere Begründung auf andere Gewerbe überträgt. Zudem sei die dem Bescheid zugrundeliegende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer … vom 15.4.2016 dem Kläger weder übersandt noch deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben worden. Daher sei die Anhörung des Klägers unzureichend, da er nicht auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen eingehen konnte . Weiterhin nimmt der Klägervertreter an, die Rechtsansicht, dass jeder gegen den Kläger sprechende Einzelaspekt für sich genommen Unzuverlässigkeit begründen würde, sei schlicht falsch. Vielmehr müssten alle Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und in die Beurteilung eingestellt werden. Einträge im Schuldnerverzeichnis könnten ohne Beachtung der Herkunft und des Bestands der zurückliegenden Verbindlichkeiten nicht benutzt werden, da selbst bei vollständiger Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten diese Einträge aus der Vergangenheit noch mindestens 3 weitere Jahre bestehen würden . Weiterhin würde nach dem Schluss des Beklagten jeder Grund für eine Gewerbeuntersagung gleichzeitig einen Grund für eine erweiterte Gewerbeuntersagung darstellen, was der Systematik des § 35 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung widersprechen würde. Weiterhin ging aus dem Schreiben der IHK … nicht hervor, dass die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitgeteilt worden wären, vielmehr bat sie sogar noch darum, informiert zu werden. Dadurch sei die von der IHK angekündigte Hilfe für den Kläger vereitelt worden . Selbst wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme, so habe sich die Lage des Klägers doch in einem Maße verbessert, dass auch bei Behördenentscheidung die laufende Entwicklung hätte berücksichtigt werden müssen .

Der Klägervertreter beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24.6.2016, Az. 41-14/8221, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Weiter führt er aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage sei die letzte Behördenentscheidung, hier also der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 24.6.2016. Zum Zeitpunkt der Untersagung bestünden erhebliche Steuerrückstände, weitere sollten in einem Monat fällig werden. Zudem waren damals noch keine Steuererklärungen eingereicht. Daneben bestünden die Einträge im Schuldnerverzeichnis, die das wirtschaftliche Unvermögen belegen. Diese Fallgruppen seien in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Daneben ist die Zeitdauer beachtlich, während derer der Gewerbetreibende seine steuerlichen Verpflichtungen vernachlässigt hatte. Zudem könne von einem zuverlässigen Gewerbe-treibenden erwartet werden, dass er ihm aufgezeigte Möglichkeiten nutzt . Weder beim Landratsamt noch beim Finanzamt habe der Kläger dargelegt, wie eine Sanierung aus Sicht des Gewerbetreibenden möglich sei. Eine Abwägung, wie vom Kläger gefordert, sei jedoch nicht nötig. Schon das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung allein führe zur Einschätzung als gewerberechtlich unzuverlässig, dann müsse dies erst recht beim Vorhandensein von 24 Einträgen im Schuldnerverzeichnis gelten. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung wurde darauf hingewiesen, dass die Unzuverlässigkeitsgründe Steuerrückstände und wirtschaftliches Unvermögen nicht nur auf ein bestimmtes Gewerbe beschränkt seien. Auch wären bereits bei einer vorherigen Gewerbetätigkeit Steuern und Beiträge nicht entrichtet worden, so dass dies auch bei erneutem Ausweichen auf einen anderen Gewerbezweig oder einen leitende Position zu befürchten wäre. Die IHK … sei entsprechend § 35 Abs. 4 GewO am Verfahren beteiligt worden, hatte aber keine relevanten Äußerungen getätigt. Diese wären dem Kläger sonst auch eröffnet worden. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger nach zweimaliger Aufforderung durch ein Anhörungsschreiben und den Hinweis, dass bei Nichtäußerung nach Aktenlage entschieden wird, genügend auf die Folgen hingewiesen wurde.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat im Ergebnis keinen Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor (1.) und die hier vorliegenden Tatsachen sind ausreichende Gründe, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darzutun (2.).

1. In formeller Hinsicht ist der in Frage stehende Bescheid rechtmäßig, insb. liegt kein Verfahrensfehler in Form einer unterlassenen Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK …) vor.

a) Zwar werden im Schreiben vom 08.04.2016 weder die erhobenen Vorwürfe mitgeteilt noch zur Abgabe der Stellungnahme erforderliche Unterlagen übersandt, womit die Vorgaben des § 35 Abs. 4 S.2 GewO noch nicht erfüllt wurden, noch kann durch das Schreiben vom 02.08.2016 eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr.5 BayVwVfG eingetreten sein, da auch in diesem die erhobenen Vorwürfe nicht enthalten sind. Allerdings deutet die Formulierung „Um Kenntnisnahme wird gebeten.“ im Schreiben vom 27.04.2016 an die IHK darauf hin, dass die Kenntnisnahme nicht dieses Schreibens, sondern des erwähnten Anhörungsschreibens gleichen Datums gemeint ist und letzteres daher ebenfalls der IHK übersandt wurde. In jenem Anhörungsschreiben an den Kläger wurden die erhobenen Vorwürfe jedoch umfassend dargelegt und somit durch Übersendung desselben den Anforderungen des § 35 Abs. 4 S.2 GewO ausreichend Genüge getan.

b) Würde man dies anders beurteilen, und davon ausgehen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht mitgeteilt wurden, so läge zwar ein Verfahrensfehler vor (aa), welcher aufgrund von Art. 46 BayVwVfG jedoch nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen würde, auch nicht im Rahmen der erweiterten Gewerbeuntersagung (bb).

aa) Das Steuergeheimnis des § 30 AO verhindert nämlich nicht die Unterrichtung der IHK über den Vorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund von Steuerrückständen. Zwar ist anerkannt, dass die Weitergabe von Informationen zu Steuerrückständen durch die Finanzbehörde an die Gewerbebehörde sich nicht auf eine spezialgesetzliche Ermächtigung stützen kann, sondern ihre Grundlage in § 30 Abs. 4 Nr.5 AO findet, da ein zwingendes öffentliches Interesse an der praktischen Durchführung von Gewerbeuntersagungen aufgrund der Vielzahl von Fällen von Steuerrückständen bestehe (BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 - 1 B 96/91 -, juris; BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545; BayVGH, Beschl. 28.08.2013, 22 ZB 13.1419 Rn. 28f.; jedoch eine rechtssicherere Offenbarungsgrundlage fordernd Drüenin: Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lieferung 01.2017, § 30 AO, Rn. 137). Für die hier infrage stehende Weitergabe der Daten von der Gewerbebehörde an die IHK sprechen zwar keine ähnlich gewichtigen Überlegungen. Jedoch stellt § 35 Abs. 4 S.2 GewO ein Gesetz dar, welches die Offenbarung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr.2 AO ausdrücklich zulässt. Das Merkmal „ausdrücklich“ ist dabei nicht als Zitiergebot zu verstehen, Empfänger und erlaubte Informationen müssen aber unmissverständlich klar werden (BFH, Urt. vom 27.02.2014 - III R 40/13, Rn. 17). Da es sich bei Gewerbeuntersagungen aufgrund von erheblichen Steuerrückständen um eine praktisch häufig vorkommende Form derselben handelt (was dem Gesetzgeber auch bewusst war, vgl. S. 14 BT-Drs. 12/5826: „In der Praxis stellt die Gewerbeuntersagung wegen Nichtabführens von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen den Hauptanwendungsfall des Untersagungsverfahrens dar, so daß die Gewerbeüberwachungsbehörden auf die Kenntnis der entsprechenden Daten dringend angewiesen sind.“) und es sich somit bei den erhobenen Vorwürfen in diesen Fällen immer um vom Steuergeheimnis grundsätzlich erfasste Daten handelt, muss § 35 Abs. 4 S.2 GewO dahingehend zu verstehen sein, dass er auch zur Weitergabe dieser Steuerdaten ermächtigen soll. Aus der Formulierung „erhobene Vorwürfe“ wird dabei unmissverständlich klar, dass nur diejenigen steuerlichen Verhältnisse offenbart werden dürfen, auf die sich im konkreten Fall der bereits erhobene Unzuverlässigkeitsvorwurf stützt. Dass es sich bei dieser Norm um eine Grundlage zur Datenweitergabe handeln soll, zeigt sich auch darin, dass die zentrale gewerberechtliche Vorschrift zur Datenverarbeitung, § 11 GewO, in Abs. 5 nur die Information der zuvor beteiligten Stellen über das Ergebnis des Verfahrens für regelungsbedürftig hält, für die Beteiligung selbst aber keine Regelung trifft. Hieraus lässt sich erkennen, dass diese bereits in § 35 Abs. 4 S.2 GewO getroffen sein muss, welcher mit dem gleichen Änderungsgesetz wie § 11 GewO Eingang in die GewO erhielt (Gesetz vom 23.11.1994, BGBl. I S. 3475). § 9 Abs. 3 S.2 IHKG stellt zudem sicher, dass die übermittelten und vom Steuergeheimnis grundsätzlich geschützten Daten nur zum Zweck der Anhörung der IHK im Rahmen von § 35 Abs. 4 GewO verwendet werden dürfen (anders etwa als bei der Ergebnismitteilung nach § 11 Abs. 5 S.1 GewO, welche „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ (= der IHK etc.) erfolgen kann).

bb) Sähe man einen solchen Verfahrensfehler hier nun verwirklicht, etwa wenn das Anhörungsschreiben nicht mitgeschickt worden wäre, so könnte man wegen Art. 46 BayVwVfG auf diesen allein aber auch nicht die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts stützen, da er offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids ergibt sich dies daraus, dass es sich bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S.1 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung der IHK hätte in der Sache daher die gleiche Entscheidung ergehen müssen. (So auch schon VG München, Gerichtsbescheid vom 25. September 2002 - M 16 K 01.4696 -, Rn. 24f.) Auch liegt es fern, anzunehmen, dass sich die zugrunde zu legenden Tatsachen geändert hätten und etwa ein Sanierungskonzept vorgelegt worden wäre. Schließlich wurden bereits zwei entsprechende Anhörungsschreiben des Beklagten nicht beachtet, sodass selbst ein entsprechender Hinweis der IHK nach deren Anhörung aller Wahrscheinlichkeit nach genauso behandelt worden wäre.

Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung steht nach § 35 Abs. 1 S.2 GewO zwar im behördlichen Ermessen, eine unterlassene Anhörung der IHK würde jedoch auch hier nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen. Zwar soll diese ihr Fachwissen unverbindlich in das Verfahren einbringen können (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 L 62/10 - Rn. 6, juris), in einem Fall von mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (im Gegensatz zu gewerbespezifischen Unzuverlässigkeitsgründen) ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern ein Mehr an eingebrachtem Fachwissen die Bewertung als gewerbeübergreifend unzuverlässig hätte erschüttern sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 - Rn. 14, juris), zumal die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und die nötige Ausweichwahrscheinlichkeit in solchen Fällen nur in besonderen Konstellationen nicht vorliegen sollen (BayVGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 22 ZB 13.1419 -, Rn. 24).

2. In materieller Hinsicht gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63). Ansonsten würde dem Gewerbetreibenden jeder finanzielle Spielraum zur Erfüllung der mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungsverpflichtungen fehlen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4). Ein späterer Entfall der Untersagungsvoraussetzungen berührt die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Untersagungsverfügung nicht, weil Wohlverhalten nach Bescheidserlass nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden kann.

Bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S.1 GewO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass der Beklagten nicht, wie der Klägervertreter vorträgt, eine Abwägung hätte vornehmen können (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, GewO § 35 Rn. 125).

a) Im Schuldnerverzeichnis war der Kläger bei Bescheidserlass mit 24 (und ist trotz der seit Bescheidserlass erfolgten Löschungen immer noch mit 16 Einträgen verzeichnet). Zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kann es u.a. wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Nr. 1 ZPO) und wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung (§ 882c Nr. 3 ZPO) kommen. Diese Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. dazu BayVGH vom 23.8.2015, Az. 22 ZB 15.1271 Rn. 12 und auch BayVGH vom 28.8.2013, Az. 22 ZB 13.1419 Rn. 19).

Die Eintragungen waren auch nicht deshalb nicht verwertbar, weil sie auch bei vollständiger Tilgung erst 3 Jahre später aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht würden. Vielmehr regelt § 882e Abs. 3 Nr.1 ZPO einen Löschungsanspruch, wenn vollständige Gläubigerbefriedigung nachgewiesen wird. Es lag also in der Hand des Klägers, das durch die Eintragungen entstandene Bild mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu revidieren, sodass die vorhandenen Eintragungen unproblematisch durch den Beklagten verwendet werden konnten.

b) Daneben rechtfertigen allein die hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlass über mehr als 3 Jahre aufgelaufenen Steuerrückstände in Höhe von 28.489,80 € und deren unmittelbar bevorstehender weiterer Anstieg um 4.518,25 € die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO.

Es ist allgemein anerkannte Meinung und ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.01.1964 - VII B 159/63).

Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.01.1988 - 1 B 164/87 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.01.1994 - 1 B 5/94 - juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 09.04.1997 - 1 B 81/97 - juris Rn. 4). Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S. 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117). Irrelevant dabei ist, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG, B.v. 01.02.1994 - 1 B 9/94 - juris Rn. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 51). Diese Grenze ist vorliegend aber sehr deutlich überschritten und ein weiterer Anstieg der Schulden stand unmittelbar bevor. Nur vereinzelte und sehr niedrige (etwa im Bereich von 1% der bestehenden Rückstände liegende) Zahlungen ließen nicht im Ansatz ein Sanierungskonzept erahnen.

Aufgrund der noch laufenden Verhandlungen mit Gläubigern ausweislich der Mail vom 12.07.2016 und der Mitteilung des Klägervertreters vom 05.08.2016 über einen noch unter Vorbehalt stehenden Vergleich, liegt es nahe, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch kein Sanierungskonzept vorhanden war. Ein solches hätte trotz Vorhandensein der Schulden gegen die Unzuverlässigkeit sprechen können, wenn es sinnvoll und Erfolg versprechend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146/80). Jedenfalls war ein solches dem Beklagten trotz zweier Anhörungsschreiben und eines expliziten Hinweises hierauf nicht vorgelegt worden, sodass dieser Erkenntnisstand zu Recht der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (in diesem Sinne auch Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 35 Rn. 28) Die Behörde ist nämlich, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde den Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände (vorliegend: des Sanierungskonzepts) hingewiesen hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 26 Rn. 43 m.w.N.). So kann ein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept in diesem Fall erst im Wiedergestattungsverfahren Bedeutung erlangen.

c) Da bereits die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als auch die Steuerschulden für sich genügen, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, kommt es auf die weiteren Schulden und die Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten nicht mehr an.

Somit ist der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die Unzuverlässigkeit ist offenkundig gewerbebezogen, es drohen der Allgemeinheit durch die wiederholt aussichtslose Gläubigerbefriedigung Gefahren für Gläubigervermögen und durch die Nichtzahlung von Steuerschulden wird öffentlichen Kassen ein Nachteil zugefügt. Zudem ist kein milderes, genauso effektives Mittel wie eine Gewerbeuntersagung ersichtlich.

Hieran ändert es nichts, dass nach Darstellung der Klägerseite nur ein „Nischengewerbe“ mit wenigen Vertragspartnern und wenig finanziellem Risiko betrieben wird, da der Vorwurf wie oben dargestellt nur in dem Weiterbetrieb des Gewerbes trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit liegt ohne dass es auf die Ursache oder ein Verschulden ankommt. Potentiell gefährdete Gläubiger können schließlich nicht nur (hier nur wenige) Vertragspartner, sondern auch öffentliche Stellen oder Gläubiger von Deliktsforderungen sein. Die dargestellte Natur des Gewerbes kann jedoch (wird sie hinreichend belegt) im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens die Tragfähigkeit eines vorzulegenden Sanierungskonzeptes stützen, da dies darauf hindeuten kann, dass nach Abtragung bestehender Schulden diese nicht wieder neu entstehen und so wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wäre.

3. Da die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ein Umstand ist, der jeglicher Gewerbeausübung entgegensteht, konnte nach § 35 Abs. 1 S.2 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden (vgl. OVG Münster, B.v. 23.11.2009 - 4 A 3724/06). Die Verletzung steuerlicher Pflichten und die allgemeine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit führen zu einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11). Die Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung folgt aus dem Umstand, dass der Kläger an seiner gewerblichen Tätigkeit trotz Unzuverlässigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen (BayVGH, B.v. 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419) und wird durch die Tatsache, dass schon einmal das Gewerbe gewechselt wurde unterstützt. Ermessensfehler, die nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht hätten beanstandet werden können, sind nicht ersichtlich. Dass es sich ggf. um ein risikoarmes Gewerbe handelt, konnte vom Beklagten auch in diesem Rahmen schon deshalb nicht einfließen, da trotz mehrfachen Anhörungsversuchen nichts vorgetragen wurde (vgl. oben 2b), unabhängig von der Frage, inwiefern dies für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung überhaupt eine Rolle spielt.

4. Gegen die Abwicklungsfrist in Ziffer 3 des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken.

5. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 31 und 36 VwZVG. Gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen aus Sicht der entscheidenden Kammer keine Bedenken. Im Übrigen hat auch der Kläger insoweit nichts vorgetragen.

6. Die Kostenentscheidung im angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken und basiert auf den Art. 1, 2, 5 und 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.5/15 des Kostenverzeichnisses. Der Kostenrahmen für die Gewerbeuntersagung beträgt danach 50,-- € bis 2.000,-- €. Die von der Beklagten angesetzte Gebühr in Höhe von 400,-- € bewegt sich im unteren Bereich dieses Kostenrahmens.

7. Da die Klage erfolglos war, war sie abzuweisen und es waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem unterlegenen Kläger die Kosten aufzuerlegen.

8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 27/02/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine Tochter X bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld von der Landesfamilienkasse des Landesamts
published on 18/05/2010 00:00

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 5. Februar 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläg
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.

(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.

(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.

(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn

1.
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht,
2.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder
3.
es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend. Werden die Daten bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind auskunftspflichtig die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.

(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden.

(3) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.

(4) Die Industrie- und Handelskammern übermitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch automatisiertes Abrufverfahren, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1.
den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2.
die Stelle, an die übermittelt wird,
3.
die Art der zu übermittelnden Daten,
4.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung nicht widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandidaten haben die übermittelten Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.

(7) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.