Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. März 2017 - RN 5 K 16.1146

bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Vom 1.4.2003 bis zum 21.12.2012 betrieb der Kläger das Gewerbe „Hausmeisterservice, Handel mit genehmigungsfreien Waren und Vertriebsförderung, Schlüsseldienstreinigungsdienst“. Seit 1.6.2012 betreibt der Kläger das Gewerbe „Mess- und Montagedienst“. Beide Gewerbe waren unter der Anschrift … angemeldet.

Das Finanzamt 1 … regte mit Schreiben vom 4.4.2016 beim Beklagten die Untersagung des Gewerbes des Klägers an. Es teilte mit, dass in einem Zeitraum von September 2012 bis Januar 2016 insgesamt 26.740,74 € an Steuerschulden fällig geworden und noch immer offen geblieben sind. Enthalten sind Einkommenssteuer und Umsatzsteuer sowie Säumnis- und Verspätungszuschläge. Weiterhin teilte das Finanzamt mit, Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Der Kläger habe die Vermögensauskunft abgegeben, wonach er vermögenslos sei. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sei angeordnet worden, der Grundbesitz des Klägers mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine, die letzte freiwillige Zahlung sei am 11.3.2016 in Höhe von 250,-- € erfolgt, Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger sei auch sonstigen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so fehlten die Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014. Vorherige Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen seien immer verspätet abgegeben worden und Besteuerungsgrundlagen wurden daher geschätzt für die Umsatzsteuer- und Einkommenssteuer 2012 und würden in naher Zukunft für 2013 ebenfalls geschätzt werden. Am 29.1.2016 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass das Finanzamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren anrege. Die am 23.2.2016 und 14.3.2016 angebotenen Ratenzahlungen von monatlich 200,-- € seien am 16.3.2016 abgelehnt worden. Die mit einem Rechtsanwalt vereinbarten Unterlagen seien nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Bis zum Datum des Schreibens des Finanzamts sei keine Reaktion erfolgt. Eine Ratenzahlung von monatlich 200,-- € reiche nicht aus, den Rückstand in einem angemessenen Zeitraum zurückführen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass vereinbarte Raten nicht fristgerecht ein-gehalten würden.

Nach Auskunft vom 12.4.2016 durch die AOK Bayern hatte der Kläger bei dieser keinen Arbeitnehmer gemeldet und es bestanden keine Rückstände an Beiträgen zu Sozial- und Pflegeversicherung.

Laut Auszug aus dem Vollstreckungsportal war der Kläger am 15.4.2016 mit 22 Einträgen im Schuldnerverzeichnis eingetragen; der älteste stammte dabei vom 22.7.2013, der neueste vom 18.1.2016.

Die VBG (gesetzliche Unfallversicherung) teilte am 14.4.2016 mit, dass der Kläger bisher seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 165 Abs. 1 SGB VII nachgekommen sei und die erforderlichen Entgeltnachweise eingereicht hätte. Fällige Beiträge seien nicht bzw. nur teilweise beglichen worden, sodass ein Gesamtrückstand von 2.294,13 € bestünde. Hierbei handele es sich um die Sozialversicherungsbeiträge 2010 bis 2013 inkl. Säumniszuschläge und Kosten der Zwangsvollstreckung. Es seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die Beitragszahlung sei mehrfach erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Die Zwangsvollstreckungen für die Jahre 2011 bis 2013 seien fruchtlos ausgefallen. Der Kläger habe sich hinsichtlich einer Beitragsregulierung nicht mit ihnen in Verbindung gesetzt.

Die Gemeinde Markt 2* … teilte am 13.4.2016 mit, dass aktuell 3.850,94 € an öffentlich-rechtlichen Forderungen offen seien. Diesbezüglich sei eine Vereinbarung mit dem Kläger geschlossen worden, dass diese Forderungen mit monatlich 120,-- € abbezahlt würden. Allerdings sei der Kläger dieser Vereinbarung am 6.8.2015 das letzte Mal nachgekommen. Der Betrag setze sich sowohl aus Gewerbesteuer als auch aus Abwassergebühren für das Anwesen … zusammen. Nur 20,-- € des Gesamtbetrages stellten eine offene Hundesteuer für das Jahr 2016 dar.

Am 14.4.2016 teilte das Amtsgericht 1 … mit, dass kein Insolvenzverfahren anhängig sei.

Auf schlichte Anfrage vom 08.04.2016, ob Tatsachen, die gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechen, bekannt seien, teilte die IHK am 15.4.2016 mit, dass der Kläger zu ihr zugehörig sei, keine Zahlungsrückstände vorhanden seien und auch keine weiteren Erkenntnisse über eine gewerbliche Unzuverlässigkeit vorhanden seien, sowie, dass sie davon ausginge, die Anfrage diene der Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens vorlägen. Bei Einleitung eines Verfahrens bitte man um Mitteilung, um die vom Gesetz angedachte Unterstützung anbieten zu können.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 11.4.2016 enthielt keine Eintragung. Das Führungszeugnis vom 11.4.2016 enthielt ebenfalls keine Eintragung. Mit Schreiben vom 21.4.2016 teilte die Knappschaft ... - Die Minijobzentrale - mit, dass für September 2012 Rückstände des Klägers in Höhe von 1.806,25 € bestünden.

Mit Schreiben vom 27.4.2016 teilte der Beklagte dem Kläger die oben genannten Tatsachen bzgl. des Finanzamts, des Schuldnerverzeichnisses, der VBG, der Gemeinde und der Minijobzentrale mit und erläuterte, dass man beabsichtige, die Gewerbeausübung für die Zukunft zu untersagen. Es werde die Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu den vorstehenden Ausführungen zu äußern. Zur Vermeidung der drohenden Gewerbeuntersagung sei ein nachvollziehbares Sanierungskonzept erforderlich; Nachweise über die geleisteten Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen seien vorzulegen, fehlende Erklärungen bei den jeweiligen Stellen einzureichen. Ohne Reaktion seitens des Klägers werde nach Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beklagte der IHK mit, dass der Kläger aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Untersagungsverfahren mit Schreiben vom 27.04.2016 angehört werde und man vom Abschluss des Verfahrens unaufgefordert unterrichten werde. Um Kenntnisnahme werde gebeten.

Mit Schreiben vom 31.5.2016 gab der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.4.2016 nochmals Gelegenheit, sich zum Gewerbeuntersagungsverfahren bis 15.6.2016 zu äußern. Nach erneutem Fristablauf werde nach Aktenlage entschieden. In beiden Fällen erfolgte keine Antwort durch den Kläger.

Am 20.6.2016 stellte der Beklagte fest, dass 2 weitere Einträge zum Schuldnerverzeichnis hinzugekommen waren: vom 30.3.2016 und 17.5.2016.

Am 22.6.2016 teilte das Finanzamt telefonisch mit, dass die Steuererklärungen für 2012 bis 2014 fehlen würden, was zu einer Schätzung führte. Der aktuelle Rückstand betrage 28.489,80 €. Voranmeldungen für 2015 und bisheriges 2016 seien vollständig abgegeben. Es wurden am 12.4. und 13.6.2016 Raten von jeweils 250,-- € gezahlt, ohne dass eine Vereinbarung darüber bestanden hätte. Ebenso wurden Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate März, April und Mai 2016 gezahlt. Es bestehe kein Kontakt zum Kläger, im Mai habe eine Unternehmensberaterin oder ähnliches angerufen, nach Bitte um Vollmacht habe sie sich aber nicht mehr gemeldet. Der Fall laufe schon mehrere Jahre, größere Beträge bis 2012 seien niedergeschlagen worden, nur kurzfristige Besserung eingetreten, nachhaltig sei dies jedoch nicht gewesen. Am 20.7.2016 würden zusätzliche 4.518,25 € zur Zahlung fällig werden. Unter gleichem Datum erfolgte telefonische Auskunft durch den Markt 2 … und die VBG, dass sich seit der letzten Auskunft nichts geändert habe.

Unter dem 24.6.2016 und zugestellt am 28.6.2016 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid und untersagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Mess- und Mon-tagedienst“ (Ziffer 1). Weiterhin wurde ihm jegliche Gewerbeausübung als selbständiger Gewerbebetreibender, Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person in der Bundesrepublik Deutschland untersagt (Ziffer 2). Als Abwicklungsfrist wurde der 31.8.2016, im Falle der Klage aber eine Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides festgelegt (Ziffer 3). Für den Fall, dass nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist weiterhin gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt würden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- € festgesetzt (Ziffer 4). Schließlich habe der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, namentlich eine Gebühr für den Bescheid in Höhe von 400,-- € und Auslagen in Höhe von 3,09 € (Ziffer 5).

Zur Begründung stützt sich der Bescheid im Wesentlichen auf die oben angeführten Zahlungsrückstände, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die nicht abgegebenen Steuer-erklärungen. Der Kläger komme seinen steuerlichen und sonstigen Zahlungspflichten sowie Mitwirkungspflichten, die aus dem Gewerbebetrieb „Mess- und Montagedienst“ resultieren, nicht nach. Trotz des eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens suche er nicht den Kontakt zum Beklagten . Er übe sein Gewerbe daher nicht ordnungsgemäß aus und biete daher keine Gewähr dafür, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Er sei daher gewerberechtlich unzuverlässig. Durch die Nichtabführung von Steuern und Beträgen habe er sich einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft und gleichzeitig die Allgemeinheit durch nicht abgeführte Steuern und Beiträge geschädigt.

Während des Untersagungsverfahrens seien die Steuerrückstände von 26.640,71 € am 4.4.2016 auf 28.489,80 €, am 22.6.2016 angestiegen, zum 20.7.2016 würden weitere Forderungen fällig werden. Trotz geleisteter Zahlungen ist daher ein Abbau der Rückstände nicht zu erwarten. Auch seine dauerhafte Weigerung, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben, belege seine Unzuverlässigkeit. Zudem belege die Vielzahl von Einträgen im Schuldnerverzeichnis, dass eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vorliege. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung sei möglich, da die beschriebenen Unzuverlässigkeitstatsachen die Unzuverlässigkeit bei jeglicher Gewerbeausübung begründen. Es handele sich nicht um Tatsachen, die ausschließlich das bisher ausgeübte Gewerbe beträfen. Die Frist zur Abwicklung der Betriebseinstellung sei auch deswegen angemessen, da durch die doppelte Anhörung vom 27.4.2016 und vom 31.5.2016 bereits bekannt gewesen sei, dass der Ausspruch einer Untersagung beabsichtigt würde. Auf die übrigen Bescheidsgründe wird verwiesen.

Am 12.7.2016 teilte die … AG für Wirtschaftsberatung, …, mit, dass sie unter anderem für den Kläger bevollmächtigt sei, sämtlichen Schriftwechsel, telefonische Auskünfte, Einsicht in Unterlagen und Vereinbarungen mit seinen Gläubigern zu führen und einen Vergleich abzuschließen. Aus dem Verkauf des selbst bewohnten Hauses sollen die Forderungen des Finanzamtes und der Gemeinde vollständig beglichen werden. Weiterhin sollen die Steuererklärungen 2012 bis 2015 umgehend beim Finanzamt eingereicht werden. Mit allen Gläubigen sei zur Schuldenbereinigung Kontakt aufgenommen worden und zurzeit würden abgeschlossene Vergleiche bearbeitet. Über die nächsten 3 Jahre habe man vor, die infrage stehende Firma zu begleiten, so dass diese wieder reibungslos geführt werde. Der Beklagte erteilte dieser Firma keine Auskünfte, da sich die Vollmacht nur auf Gläubiger, nicht auf das Verwaltungsverfahren beziehe.

In einer E-Mail vom 19.7.2016 teilte die R.-bank 3 … der V.-Bank 1 … mit, dass sie Verbindlichkeiten in Höhe von rund 70.000,-- € des Klägers bzw. seiner Familie bei der V.-Bank 1 … und in Höhe von rund 30.000,-- € beim Finanzamt ablösen werden. Unter dem 20.7.2016 bestätigte die Steuerkanzlei L … Partnerschaftsgesellschaft mbB, dass ihr das steuerliche Mandat für den Kläger übertragen worden sei. Unter dem 5.8.2016 legte der Klägervertreter eine Aufstellung von 11 geleisteten Zahlungen durch den Kläger an seine Gläubiger dar. Zudem sei mit der VBG ein Vergleich geschlossen worden, der allerdings noch unter einem Vorbehalt stünde.

Mit Schreiben vom 2.8.2016 teilte der Beklagte u.a. der IHK … mit, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ergangen sei, diese aufgrund der Klageerhebung aber noch nicht bestandskräftig sei.

Am 6.9.2016 teilte das Finanzamt 1 … mit, dass aktuell Steuerrückstände von 30.540,50 € bestünden, welche sich aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen weiter erhöhen würden. Zwar würden freiwillige Zahlungen geleistet und die laufenden Steuern entrichtet, eine Vereinbarung über die Ableistung der Steuerschulden wurde jedoch bislang weder abgeschlossen noch überhaupt verhandelt. Nach Auskunft der Berufsgenossenschaft sei ein Vergleich vorgeschlagen, aber noch nicht umgesetzt worden, die Rückstände bei der Gemeinde und der Minijobzentrale bestünden unverändert fort. Trotz der Anstrengungen sei noch kein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegt worden im Sinne einer Gesamtsicht über die Verschuldung und die beabsichtigte Tilgung. Unter dem 14.9.2016 teilte der Klägervertreter unter Beifügung von Überweisungsbelegen mit, dass am 25.7.2016 ein Teilzahlungsbetrag von 2.500,-- € und am 6.9.2016 12.536,69 € an Steuerschulden beglichen worden seien. Ausstehende Steuererklärungen seien mittlerweile eingereicht. Zudem seien weitere Gläubiger abschließend befriedigt worden.

In mündlicher Verhandlung vom 23.3.2017 erläuterte die Klägerseite, dass alle Schreiben an die … AG weitergegeben worden waren in der Annahme, diese werde alles Nötige veranlassen. Eine Antwort auf die Schreiben des Beklagten bzgl. der anstehenden Gewerbeuntersagung müsse vermutlich aufgrund einer Fehleinschätzung der … AG unterblieben sein, evtl. hatte diese zum damaligen Zeitpunkt noch kein fertiges Konzept. Die Beklagtenseite teilte mit, aktuell seien noch 16 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden.

Gegen obigen Bescheid vom 24.6.2016, zugestellt am 28.6.2016, wendet sich der Kläger mit seiner am 25.7.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage.

Als Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen:

Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liege jedenfalls nicht mehr vor. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis würden größtenteils aus Ereignissen im Jahr 2012 herrühren, einem mittlerweile eingestellten Gewerbe. Zu einer Gefährdung der Allgemeinheit komme es aktuell nicht mehr, da der Kläger nur wenige Vertragspartner bediene und Wettbewerbsvorteile in einem Nischenmarkt nicht ersichtlich seien. Der Kläger habe Zahlungen an das Finanzamt gerade nicht vollständig eingestellt, vielmehr habe das Finanzamt Ratenzahlungsvereinbarungen abgelehnt. Dies dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger habe sich zudem nicht geweigert, seine Steuererklärungen abzugeben. Vielmehr war er dazu nicht in der Lage, weil seine Steuerberaterin ihm die nötigen Unterlagen nicht überlassen habe . Mittlerweile seien zudem erhebliche Schritte hinsichtlich einer vollständigen und nachhaltigen Ordnung seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse erfolgt. Dazu gehöre die Einschaltung eines Beratungsunternehmens, welches einen vollständigen Schuldenbereinigungsplan erarbeitet habe.

Weiter meint der Klägervertreter, die Tatsache, dass der Kläger trotz des eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht den Kontakt zum Beklagten gesucht hatte, dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Er sei schließlich nicht untätig gewesen. Zudem sei die im Rahmen der Prüfung der Unzuverlässigkeit vorzunehmende Abwägung nicht vorgenommen worden, da nicht erkennbar sei, welche Gründe mit welchem Gewicht in die Abwägung eingestellt wurden. Ein reiner Schluss von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auf die Unzuverlässigkeit zeige, dass die Behörde gar keine Abwägung vorgenommen hätte. Auch hinsichtlich des Ausspruchs einer erweiterten Gewerbeuntersagung habe die Behörde nicht abgewogen, da sie die Unzuverlässigkeit in einem Gewerbe wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ohne weitere Begründung auf andere Gewerbe überträgt. Zudem sei die dem Bescheid zugrundeliegende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer … vom 15.4.2016 dem Kläger weder übersandt noch deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben worden. Daher sei die Anhörung des Klägers unzureichend, da er nicht auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen eingehen konnte . Weiterhin nimmt der Klägervertreter an, die Rechtsansicht, dass jeder gegen den Kläger sprechende Einzelaspekt für sich genommen Unzuverlässigkeit begründen würde, sei schlicht falsch. Vielmehr müssten alle Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und in die Beurteilung eingestellt werden. Einträge im Schuldnerverzeichnis könnten ohne Beachtung der Herkunft und des Bestands der zurückliegenden Verbindlichkeiten nicht benutzt werden, da selbst bei vollständiger Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten diese Einträge aus der Vergangenheit noch mindestens 3 weitere Jahre bestehen würden . Weiterhin würde nach dem Schluss des Beklagten jeder Grund für eine Gewerbeuntersagung gleichzeitig einen Grund für eine erweiterte Gewerbeuntersagung darstellen, was der Systematik des § 35 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung widersprechen würde. Weiterhin ging aus dem Schreiben der IHK … nicht hervor, dass die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitgeteilt worden wären, vielmehr bat sie sogar noch darum, informiert zu werden. Dadurch sei die von der IHK angekündigte Hilfe für den Kläger vereitelt worden . Selbst wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme, so habe sich die Lage des Klägers doch in einem Maße verbessert, dass auch bei Behördenentscheidung die laufende Entwicklung hätte berücksichtigt werden müssen .

Der Klägervertreter beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24.6.2016, Az. 41-14/8221, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Weiter führt er aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage sei die letzte Behördenentscheidung, hier also der Gewerbeuntersagungsbescheid vom 24.6.2016. Zum Zeitpunkt der Untersagung bestünden erhebliche Steuerrückstände, weitere sollten in einem Monat fällig werden. Zudem waren damals noch keine Steuererklärungen eingereicht. Daneben bestünden die Einträge im Schuldnerverzeichnis, die das wirtschaftliche Unvermögen belegen. Diese Fallgruppen seien in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Daneben ist die Zeitdauer beachtlich, während derer der Gewerbetreibende seine steuerlichen Verpflichtungen vernachlässigt hatte. Zudem könne von einem zuverlässigen Gewerbe-treibenden erwartet werden, dass er ihm aufgezeigte Möglichkeiten nutzt . Weder beim Landratsamt noch beim Finanzamt habe der Kläger dargelegt, wie eine Sanierung aus Sicht des Gewerbetreibenden möglich sei. Eine Abwägung, wie vom Kläger gefordert, sei jedoch nicht nötig. Schon das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung allein führe zur Einschätzung als gewerberechtlich unzuverlässig, dann müsse dies erst recht beim Vorhandensein von 24 Einträgen im Schuldnerverzeichnis gelten. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung wurde darauf hingewiesen, dass die Unzuverlässigkeitsgründe Steuerrückstände und wirtschaftliches Unvermögen nicht nur auf ein bestimmtes Gewerbe beschränkt seien. Auch wären bereits bei einer vorherigen Gewerbetätigkeit Steuern und Beiträge nicht entrichtet worden, so dass dies auch bei erneutem Ausweichen auf einen anderen Gewerbezweig oder einen leitende Position zu befürchten wäre. Die IHK … sei entsprechend § 35 Abs. 4 GewO am Verfahren beteiligt worden, hatte aber keine relevanten Äußerungen getätigt. Diese wären dem Kläger sonst auch eröffnet worden. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger nach zweimaliger Aufforderung durch ein Anhörungsschreiben und den Hinweis, dass bei Nichtäußerung nach Aktenlage entschieden wird, genügend auf die Folgen hingewiesen wurde.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat im Ergebnis keinen Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor (1.) und die hier vorliegenden Tatsachen sind ausreichende Gründe, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darzutun (2.).

1. In formeller Hinsicht ist der in Frage stehende Bescheid rechtmäßig, insb. liegt kein Verfahrensfehler in Form einer unterlassenen Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK …) vor.

a) Zwar werden im Schreiben vom 08.04.2016 weder die erhobenen Vorwürfe mitgeteilt noch zur Abgabe der Stellungnahme erforderliche Unterlagen übersandt, womit die Vorgaben des § 35 Abs. 4 S.2 GewO noch nicht erfüllt wurden, noch kann durch das Schreiben vom 02.08.2016 eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr.5 BayVwVfG eingetreten sein, da auch in diesem die erhobenen Vorwürfe nicht enthalten sind. Allerdings deutet die Formulierung „Um Kenntnisnahme wird gebeten.“ im Schreiben vom 27.04.2016 an die IHK darauf hin, dass die Kenntnisnahme nicht dieses Schreibens, sondern des erwähnten Anhörungsschreibens gleichen Datums gemeint ist und letzteres daher ebenfalls der IHK übersandt wurde. In jenem Anhörungsschreiben an den Kläger wurden die erhobenen Vorwürfe jedoch umfassend dargelegt und somit durch Übersendung desselben den Anforderungen des § 35 Abs. 4 S.2 GewO ausreichend Genüge getan.

b) Würde man dies anders beurteilen, und davon ausgehen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht mitgeteilt wurden, so läge zwar ein Verfahrensfehler vor (aa), welcher aufgrund von Art. 46 BayVwVfG jedoch nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen würde, auch nicht im Rahmen der erweiterten Gewerbeuntersagung (bb).

aa) Das Steuergeheimnis des § 30 AO verhindert nämlich nicht die Unterrichtung der IHK über den Vorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund von Steuerrückständen. Zwar ist anerkannt, dass die Weitergabe von Informationen zu Steuerrückständen durch die Finanzbehörde an die Gewerbebehörde sich nicht auf eine spezialgesetzliche Ermächtigung stützen kann, sondern ihre Grundlage in § 30 Abs. 4 Nr.5 AO findet, da ein zwingendes öffentliches Interesse an der praktischen Durchführung von Gewerbeuntersagungen aufgrund der Vielzahl von Fällen von Steuerrückständen bestehe (BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 - 1 B 96/91 -, juris; BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545; BayVGH, Beschl. 28.08.2013, 22 ZB 13.1419 Rn. 28f.; jedoch eine rechtssicherere Offenbarungsgrundlage fordernd Drüenin: Tipke/Kruse, AO/FGO, 147. Lieferung 01.2017, § 30 AO, Rn. 137). Für die hier infrage stehende Weitergabe der Daten von der Gewerbebehörde an die IHK sprechen zwar keine ähnlich gewichtigen Überlegungen. Jedoch stellt § 35 Abs. 4 S.2 GewO ein Gesetz dar, welches die Offenbarung im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr.2 AO ausdrücklich zulässt. Das Merkmal „ausdrücklich“ ist dabei nicht als Zitiergebot zu verstehen, Empfänger und erlaubte Informationen müssen aber unmissverständlich klar werden (BFH, Urt. vom 27.02.2014 - III R 40/13, Rn. 17). Da es sich bei Gewerbeuntersagungen aufgrund von erheblichen Steuerrückständen um eine praktisch häufig vorkommende Form derselben handelt (was dem Gesetzgeber auch bewusst war, vgl. S. 14 BT-Drs. 12/5826: „In der Praxis stellt die Gewerbeuntersagung wegen Nichtabführens von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen den Hauptanwendungsfall des Untersagungsverfahrens dar, so daß die Gewerbeüberwachungsbehörden auf die Kenntnis der entsprechenden Daten dringend angewiesen sind.“) und es sich somit bei den erhobenen Vorwürfen in diesen Fällen immer um vom Steuergeheimnis grundsätzlich erfasste Daten handelt, muss § 35 Abs. 4 S.2 GewO dahingehend zu verstehen sein, dass er auch zur Weitergabe dieser Steuerdaten ermächtigen soll. Aus der Formulierung „erhobene Vorwürfe“ wird dabei unmissverständlich klar, dass nur diejenigen steuerlichen Verhältnisse offenbart werden dürfen, auf die sich im konkreten Fall der bereits erhobene Unzuverlässigkeitsvorwurf stützt. Dass es sich bei dieser Norm um eine Grundlage zur Datenweitergabe handeln soll, zeigt sich auch darin, dass die zentrale gewerberechtliche Vorschrift zur Datenverarbeitung, § 11 GewO, in Abs. 5 nur die Information der zuvor beteiligten Stellen über das Ergebnis des Verfahrens für regelungsbedürftig hält, für die Beteiligung selbst aber keine Regelung trifft. Hieraus lässt sich erkennen, dass diese bereits in § 35 Abs. 4 S.2 GewO getroffen sein muss, welcher mit dem gleichen Änderungsgesetz wie § 11 GewO Eingang in die GewO erhielt (Gesetz vom 23.11.1994, BGBl. I S. 3475). § 9 Abs. 3 S.2 IHKG stellt zudem sicher, dass die übermittelten und vom Steuergeheimnis grundsätzlich geschützten Daten nur zum Zweck der Anhörung der IHK im Rahmen von § 35 Abs. 4 GewO verwendet werden dürfen (anders etwa als bei der Ergebnismitteilung nach § 11 Abs. 5 S.1 GewO, welche „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ (= der IHK etc.) erfolgen kann).

bb) Sähe man einen solchen Verfahrensfehler hier nun verwirklicht, etwa wenn das Anhörungsschreiben nicht mitgeschickt worden wäre, so könnte man wegen Art. 46 BayVwVfG auf diesen allein aber auch nicht die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts stützen, da er offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids ergibt sich dies daraus, dass es sich bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S.1 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung der IHK hätte in der Sache daher die gleiche Entscheidung ergehen müssen. (So auch schon VG München, Gerichtsbescheid vom 25. September 2002 - M 16 K 01.4696 -, Rn. 24f.) Auch liegt es fern, anzunehmen, dass sich die zugrunde zu legenden Tatsachen geändert hätten und etwa ein Sanierungskonzept vorgelegt worden wäre. Schließlich wurden bereits zwei entsprechende Anhörungsschreiben des Beklagten nicht beachtet, sodass selbst ein entsprechender Hinweis der IHK nach deren Anhörung aller Wahrscheinlichkeit nach genauso behandelt worden wäre.

Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung steht nach § 35 Abs. 1 S.2 GewO zwar im behördlichen Ermessen, eine unterlassene Anhörung der IHK würde jedoch auch hier nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen. Zwar soll diese ihr Fachwissen unverbindlich in das Verfahren einbringen können (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 L 62/10 - Rn. 6, juris), in einem Fall von mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (im Gegensatz zu gewerbespezifischen Unzuverlässigkeitsgründen) ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern ein Mehr an eingebrachtem Fachwissen die Bewertung als gewerbeübergreifend unzuverlässig hätte erschüttern sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 7 L 4223/97 - Rn. 14, juris), zumal die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit und die nötige Ausweichwahrscheinlichkeit in solchen Fällen nur in besonderen Konstellationen nicht vorliegen sollen (BayVGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 22 ZB 13.1419 -, Rn. 24).

2. In materieller Hinsicht gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63). Ansonsten würde dem Gewerbetreibenden jeder finanzielle Spielraum zur Erfüllung der mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungsverpflichtungen fehlen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4). Ein späterer Entfall der Untersagungsvoraussetzungen berührt die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Untersagungsverfügung nicht, weil Wohlverhalten nach Bescheidserlass nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden kann.

Bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S.1 GewO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass der Beklagten nicht, wie der Klägervertreter vorträgt, eine Abwägung hätte vornehmen können (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, GewO § 35 Rn. 125).

a) Im Schuldnerverzeichnis war der Kläger bei Bescheidserlass mit 24 (und ist trotz der seit Bescheidserlass erfolgten Löschungen immer noch mit 16 Einträgen verzeichnet). Zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kann es u.a. wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Nr. 1 ZPO) und wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung (§ 882c Nr. 3 ZPO) kommen. Diese Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. dazu BayVGH vom 23.8.2015, Az. 22 ZB 15.1271 Rn. 12 und auch BayVGH vom 28.8.2013, Az. 22 ZB 13.1419 Rn. 19).

Die Eintragungen waren auch nicht deshalb nicht verwertbar, weil sie auch bei vollständiger Tilgung erst 3 Jahre später aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht würden. Vielmehr regelt § 882e Abs. 3 Nr.1 ZPO einen Löschungsanspruch, wenn vollständige Gläubigerbefriedigung nachgewiesen wird. Es lag also in der Hand des Klägers, das durch die Eintragungen entstandene Bild mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu revidieren, sodass die vorhandenen Eintragungen unproblematisch durch den Beklagten verwendet werden konnten.

b) Daneben rechtfertigen allein die hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlass über mehr als 3 Jahre aufgelaufenen Steuerrückstände in Höhe von 28.489,80 € und deren unmittelbar bevorstehender weiterer Anstieg um 4.518,25 € die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO.

Es ist allgemein anerkannte Meinung und ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.01.1964 - VII B 159/63).

Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.01.1988 - 1 B 164/87 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.01.1994 - 1 B 5/94 - juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 09.04.1997 - 1 B 81/97 - juris Rn. 4). Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S. 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117). Irrelevant dabei ist, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, da nur die Fälligkeit der Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG, B.v. 01.02.1994 - 1 B 9/94 - juris Rn. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 51). Diese Grenze ist vorliegend aber sehr deutlich überschritten und ein weiterer Anstieg der Schulden stand unmittelbar bevor. Nur vereinzelte und sehr niedrige (etwa im Bereich von 1% der bestehenden Rückstände liegende) Zahlungen ließen nicht im Ansatz ein Sanierungskonzept erahnen.

Aufgrund der noch laufenden Verhandlungen mit Gläubigern ausweislich der Mail vom 12.07.2016 und der Mitteilung des Klägervertreters vom 05.08.2016 über einen noch unter Vorbehalt stehenden Vergleich, liegt es nahe, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch kein Sanierungskonzept vorhanden war. Ein solches hätte trotz Vorhandensein der Schulden gegen die Unzuverlässigkeit sprechen können, wenn es sinnvoll und Erfolg versprechend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146/80). Jedenfalls war ein solches dem Beklagten trotz zweier Anhörungsschreiben und eines expliziten Hinweises hierauf nicht vorgelegt worden, sodass dieser Erkenntnisstand zu Recht der Entscheidung zugrunde gelegt wurde (in diesem Sinne auch Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 35 Rn. 28) Die Behörde ist nämlich, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde den Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände (vorliegend: des Sanierungskonzepts) hingewiesen hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 26 Rn. 43 m.w.N.). So kann ein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept in diesem Fall erst im Wiedergestattungsverfahren Bedeutung erlangen.

c) Da bereits die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als auch die Steuerschulden für sich genügen, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen, kommt es auf die weiteren Schulden und die Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten nicht mehr an.

Somit ist der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Die Unzuverlässigkeit ist offenkundig gewerbebezogen, es drohen der Allgemeinheit durch die wiederholt aussichtslose Gläubigerbefriedigung Gefahren für Gläubigervermögen und durch die Nichtzahlung von Steuerschulden wird öffentlichen Kassen ein Nachteil zugefügt. Zudem ist kein milderes, genauso effektives Mittel wie eine Gewerbeuntersagung ersichtlich.

Hieran ändert es nichts, dass nach Darstellung der Klägerseite nur ein „Nischengewerbe“ mit wenigen Vertragspartnern und wenig finanziellem Risiko betrieben wird, da der Vorwurf wie oben dargestellt nur in dem Weiterbetrieb des Gewerbes trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit liegt ohne dass es auf die Ursache oder ein Verschulden ankommt. Potentiell gefährdete Gläubiger können schließlich nicht nur (hier nur wenige) Vertragspartner, sondern auch öffentliche Stellen oder Gläubiger von Deliktsforderungen sein. Die dargestellte Natur des Gewerbes kann jedoch (wird sie hinreichend belegt) im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens die Tragfähigkeit eines vorzulegenden Sanierungskonzeptes stützen, da dies darauf hindeuten kann, dass nach Abtragung bestehender Schulden diese nicht wieder neu entstehen und so wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt wäre.

3. Da die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ein Umstand ist, der jeglicher Gewerbeausübung entgegensteht, konnte nach § 35 Abs. 1 S.2 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden (vgl. OVG Münster, B.v. 23.11.2009 - 4 A 3724/06). Die Verletzung steuerlicher Pflichten und die allgemeine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit führen zu einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11). Die Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung folgt aus dem Umstand, dass der Kläger an seiner gewerblichen Tätigkeit trotz Unzuverlässigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen (BayVGH, B.v. 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419) und wird durch die Tatsache, dass schon einmal das Gewerbe gewechselt wurde unterstützt. Ermessensfehler, die nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht hätten beanstandet werden können, sind nicht ersichtlich. Dass es sich ggf. um ein risikoarmes Gewerbe handelt, konnte vom Beklagten auch in diesem Rahmen schon deshalb nicht einfließen, da trotz mehrfachen Anhörungsversuchen nichts vorgetragen wurde (vgl. oben 2b), unabhängig von der Frage, inwiefern dies für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung überhaupt eine Rolle spielt.

4. Gegen die Abwicklungsfrist in Ziffer 3 des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken.

5. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 31 und 36 VwZVG. Gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen aus Sicht der entscheidenden Kammer keine Bedenken. Im Übrigen hat auch der Kläger insoweit nichts vorgetragen.

6. Die Kostenentscheidung im angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken und basiert auf den Art. 1, 2, 5 und 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.5/15 des Kostenverzeichnisses. Der Kostenrahmen für die Gewerbeuntersagung beträgt danach 50,-- € bis 2.000,-- €. Die von der Beklagten angesetzte Gebühr in Höhe von 400,-- € bewegt sich im unteren Bereich dieses Kostenrahmens.

7. Da die Klage erfolglos war, war sie abzuweisen und es waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem unterlegenen Kläger die Kosten aufzuerlegen.

8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. März 2017 - RN 5 K 16.1146

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. März 2017 - RN 5 K 16.1146 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882c Eintragungsanordnung


(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882e Löschung


(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ih

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 165 Nachweise


(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen

Gewerbeordnung - GewO | § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung


(1) Die zuständige öffentliche Stelle erhebt personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausüb

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 9


(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stell

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. März 2017 - RN 5 K 16.1146 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1271

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gr

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Feb. 2014 - III R 40/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine Tochter X bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld von der Landesfamilienkasse des Landesamts

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2010 - 1 L 62/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 5. Februar 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläg

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(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.

(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.

(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.

(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seine Tochter X bis einschließlich Januar 2009 Kindergeld von der Landesfamilienkasse des Landesamts für Finanzen. Nachdem die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) der Landesfamilienkasse Ende Dezember 2008 mitgeteilt hatte, die geschiedene Ehefrau des Klägers und Mutter von X habe als vorrangig Berechtigte bei ihr einen Kindergeldantrag gestellt, hob die Landesfamilienkasse die Kindergeldfestsetzung für X gegenüber dem Kläger ab Februar 2009 auf.

2

Daraufhin bat der Kläger die Familienkasse zunächst um Mitteilung, ob und ggf. seit wann im Jahr 2009 Kindergeld für seine Tochter an die Kindsmutter gezahlt worden sei. Die Familienkasse antwortete, die gewünschte Auskunft könne wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) nicht erteilt werden. Daraufhin stellte der Kläger nochmals förmlich einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass einen solchen Antrag nur die Kindsmutter als Berechtigte stellen könne.

3

Während der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers erfolglos blieb, gab das angerufene Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1865 veröffentlichtem Urteil der Klage statt.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 68 Abs. 3 EStG geltend. Das FG habe verkannt, dass Berechtigter im Sinne dieser Regelung im Fall mehrerer nach § 62 i.V.m. § 63 EStG grundsätzlich anspruchsberechtigter Personen nur der vorrangig Berechtigte sei, der den Anspruch tatsächlich innehabe. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe, setze die Erteilung der Bescheinigung eine steuerliche Relevanz voraus. Mit dem gleichzeitig zum 1. Januar 1996 eingeführten § 31 EStG sei bestimmt worden, dass bei Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages das erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer hinzuzurechnen sei. Aufgrund dessen habe das Steuergeheimnis der Erteilung der Bescheinigung nicht entgegengestanden, und zwar unabhängig davon, ob darin Verhältnisse des Antragstellers oder auch Verhältnisse anderer Berechtigter genannt worden seien. Denn die Kenntnis der kindergeldrechtlichen Verhältnisse des vom Antragsteller abweichenden Berechtigten sei für die Steuerfestsetzung gegenüber dem Antragsteller i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO erforderlich gewesen. Seit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) --danach komme es für die Günstigerprüfung und eine etwaige Hinzurechnung nur noch auf den abstrakten Kindergeldanspruch an-- seien Angaben zur Kindergeldzahlung, die aus der Kindergeldakte des vorrangig Berechtigten hervorgingen, für die Einkommensteuerveranlagung des nachrangig Berechtigten nicht mehr relevant. Die Bescheinigungsregelung müsse daher im Lichte des § 30 AO teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sich der Auskunftsanspruch nur noch auf solche Informationen erstrecke, die allein den Antragsteller beträfen. Ob der Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG ggf. außerhalb des Besteuerungsverfahrens Bedeutung zukommen und insofern ein berechtigtes Interesse eines nach § 62 i.V.m. § 63 EStG (lediglich) grundsätzlich Berechtigten an der Bescheinigung in Betracht kommen könne, das ggf. geeignet wäre, den Schutz des Steuergeheimnisses zu lockern, sei im Streitfall nicht relevant, weil der Kläger zu einem berechtigten Interesse nichts vorgetragen habe.

5

Die Familienkasse beantragt, das angegriffene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger eine Kindergeldbescheinigung auszustellen ist. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.

9

1. Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld (§ 68 Abs. 3 EStG).

10

Berechtigter in diesem Sinne ist jeder Steuerpflichtige, der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG hat (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 68 EStG Rz 14; Bergkemper in Kanzler, Familienleistungsausgleich, § 68 Rz 14). Das kann auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter sein, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt.

11

a) Der Wortlaut des § 68 Abs. 3 EStG bestätigt diese Deutung der Vorschrift. Zu den Regelungen, die offenkundig nur den sogenannten vorrangig Berechtigten oder den Leistungsberechtigten ansprechen (vgl. z.B. § 75 EStG), gehört § 68 Abs. 3 EStG nicht. § 68 Abs. 3 EStG ist auch nicht dahingehend formuliert, dass über dasan ihn, also den Berechtigten, ausgezahlte Kindergeld eine Bescheinigung auszustellen ist.

12

Der Blick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Norm lässt nur den Schluss zu, dass auch dem nachrangig Berechtigten auf Antrag die Kindergeldgewährung zu bescheinigen ist. Insoweit besteht ersichtlich keine Divergenz zur Rechtsauffassung der Familienkasse. Da es nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einführung des § 68 Abs. 3 EStG für die Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung) und die ggf. vorzunehmende Hinzurechnung des Kindergeldes auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld --auch soweit es dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustand-- ankam (§§ 31 Satz 4 und 5, 36 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I 1995, 1250), konnte insbesondere in Trennungs- und Scheidungsfällen für jeden kindergeldberechtigten Elternteil die Kindergeldbescheinigung als Nachweis für den Bezug beziehungsweise den Nichtbezug des Kindergeldes von Bedeutung sein. Lebte nämlich das Kind, wie im Streitfall, bei der vom Vater geschiedenen Mutter und bezog diese das Kindergeld als vorrangig Berechtigte, so war die Vergleichsrechnung bei ihr durch Ansatz des einfachen Kinderfreibetrags und des hälftigen tatsächlich gezahlten Kindergeldes durchzuführen. Bei der Veranlagung des Kindsvaters war dieselbe Vergleichsrechnung anzustellen: Das tatsächlich gezahlte Kindergeld, auch soweit es ihm im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch zustand, war der steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556). Bei beiden hing die Vergleichsrechnung und die ggf. erforderlich werdende Kindergeldhinzurechnung von der tatsächlichen Kindergeldzahlung ab. Hatte das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung diesbezüglich Zweifel, konnten beide in die Situation kommen, die Kindergeldzahlung nachweisen zu müssen. Im Fall des Kindsvaters konnte die Bescheinigung ersichtlich nur von der Familienkasse ausgestellt werden, die das Kindergeld an die vorrangig berechtigte Kindsmutter gezahlt hatte.

13

Die in den Gesetzesmaterialien niedergelegte Einschätzung des Gesetzgebers, dass die zu bescheinigende "Höhe des ausgezahlten Kindergeldes nur in wenigen Fällen im Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist" (BTDrucks 13/1558, S. 161), betrifft die praktische Bedeutung des § 68 Abs. 3 EStG insgesamt, kann aber keinesfalls so interpretiert werden, als habe überhaupt nur beim vorrangig Berechtigten ein Bedürfnis für eine Bescheinigung bestanden.

14

b) Die unmissverständliche Aussage des § 68 Abs. 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996, wonach der Berechtigte i.S. des § 62 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG die Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung beantragen kann, hat sich nach Überzeugung des Senats nicht dadurch geändert, dass der Gesetzgeber mehrere Jahre später mit dem Steueränderungsgesetz 2003 (nur) die Regelung für die Vergleichsrechnung in § 31 Satz 4 EStG dahingehend modifiziert hat, dass nunmehr auf den abstrakten Kindergeldanspruch und nicht auf das tatsächlich bezogene Kindergeld abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723). Weder wurde § 68 Abs. 3 EStG selbst geändert noch kann der Gesetzesbegründung zum Steueränderungsgesetz 2003 ein Hinweis darauf entnommen werden, dass der Bescheinigungsanspruch allein dem vorrangig Berechtigten zustehen soll.

15

Ein weiteres Argument dafür, dass sich die inhaltliche Aussage des § 68 Abs. 3 EStG nicht "einfach so" im Zuge der Änderung des § 31 EStG mitverändert hat, kommt hinzu. Die Revision reduziert den Zweck der Bescheinigung ganz auf deren Bedeutung für das Besteuerungsverfahren. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Seit Einführung des § 68 Abs. 3 EStG entsprach und entspricht es der einhelligen Auffassung des Schrifttums, dass ein Bedarf für eine Kindergeldbescheinigung auch im außersteuerlichen Bereich entstehen kann, insbesondere in Unterhaltsangelegenheiten (Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 68 Rz A 38 und C 2; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 68 Rz 23; Lange/Novak/Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, § 68 EStG Rz 189 ff.; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 68 Rz 40). Dieser Zweck der Bescheinigungsregelung besteht über die Änderung des § 31 Satz 4 EStG hinaus fort. Ob mit dieser außersteuerlichen Zwecksetzung möglicherweise eine von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nicht gerechtfertigte Durchbrechung des Steuergeheimnisses einhergehen kann, kann offenbleiben. Der von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten teleologischen Reduktion des § 68 Abs. 3 EStG bedarf es schon deshalb nicht, weil der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ausgeht (hierzu unter II.2. der Gründe dieses Urteils). Auch die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass die Bescheinigung nur Bedeutung für Besteuerungszwecke haben sollte. Die entsprechende Passage in der Gesetzesbegründung ("Eine Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld soll nur auf Antrag ausgestellt werden, da die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes nur in wenigen Fällen im Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist.", BTDrucks 13/1558, S. 161) versteht der Senat in dem Sinne, dass damit speziell das Antragserfordernis gerechtfertigt wurde. Ansonsten hätten trotz der vom Gesetzgeber vermuteten geringen besteuerungspraktischen Relevanz in allen Kindergeldfällen von Amts wegen Bescheinigungen erteilt werden müssen.

16

2. Das Steuergeheimnis steht der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen. Das FG hat zu Recht auf die Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO abgestellt.

17

a) Danach ist die Offenbarung zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es muss sich um ein Gesetz handeln, aus dem eindeutig und unmissverständlich hervorgeht, dass die Auskunftsverpflichtung oder -berechtigung auch das Steuergeheimnis durchbrechen soll. Ein Zitiergebot in dem Sinne, dass in dem zur Auskunft ermächtigenden Gesetz das Steuergeheimnis ausdrücklich genannt wird, stellt § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht auf (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 30 AO Rz 161; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 30 Rz 102; Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO § 30 Rz 113; inzident zu § 117 Abs. 2 AO BFH-Beschluss vom 29. April 1992 I B 12/92, BFHE 167, 11, BStBl II 1992, 645). Da ein Zitiergebot nicht besteht, muss in engen Grenzen auch eine Auslegung des betreffenden Gesetzes möglich sein (Alber in HHSp, § 30 AO Rz 161; Klein/Rüsken, a.a.O., § 30 Rz 102; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 30 AO Rz 71; Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO § 30 Rz 113). Das Gesetz muss allerdings genau festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Auskünfte zulässig sein sollen; eine allgemeine, generalklauselartige Zulassung genügt nicht (vgl. Alber in HHSp, § 30 AO Rz 161; Klein/Rüsken, a.a.O., § 30 Rz 103).

18

b) Nach diesen Grundsätzen stellt § 68 Abs. 3 EStG eine Befugnisnorm i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dar. Aus ihr geht unmissverständlich hervor, dass jedem Kindergeldberechtigten eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld auszustellen ist, auch wenn an den Berechtigten selbst wegen des Vorrangs eines anderen Berechtigten (§ 64 EStG) oder wegen einer Abzweigung oder Pfändung (§§ 74, 76 EStG) keine Zahlung erfolgt ist. Die Norm legt genau fest, unter welchen Voraussetzungen (Antrag und eigene nachzuweisende Berechtigung) und welchem eng umgrenzten Personenkreis (nur Berechtigte i.S. des § 62 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG) eine Bescheinigung zu erteilen ist und welche Informationen darin enthalten sein dürfen. Nach dem klaren Wortlaut des § 68 Abs. 3 EStG sind lediglich folgende Daten in die Bescheinigung aufzunehmen: Kind, Jahr und Kindergeldzahlbetrag. Der Bescheinigungsanspruch erstreckt sich daher insbesondere nicht auf die Person des Zahlungsempfängers und auch nicht auf die Vorgänge, die mit dem Kindergeldantrag oder der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 1 EStG zusammenhängen. Diese Daten werden von der Offenbarungsbefugnis nicht erfasst, bedürfen allerdings in der Regel auch keines besonderen Schutzes, weil sie in der Vielzahl der Fälle den anderen Kindergeldberechtigten ohnehin bekannt sind. Die verfahrens- wie materiell-rechtlich korrekte Anwendung des § 64 EStG lässt es nämlich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen, dass derjenige Berechtigte, dessen Anspruch nach Anwendung dieser Vorschrift zurücktreten muss, nichts von der Person des anderen Berechtigten und dessen Vorrang erfährt. Die einzige zusätzliche, von § 30 AO geschützte Information, die der nachrangig Berechtigte über die Bescheinigung gemäß § 68 Abs. 3 EStG erhält, ist die, dass eine Auszahlung von Kindergeld in bestimmter Höhe tatsächlich stattgefunden hat.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn

1.
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht,
2.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder
3.
es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend. Werden die Daten bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind auskunftspflichtig die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.

(2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden.

(3) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.

(4) Die Industrie- und Handelskammern übermitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch automatisiertes Abrufverfahren, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1.
den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2.
die Stelle, an die übermittelt wird,
3.
die Art der zu übermittelnden Daten,
4.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

(5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung nicht widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandidaten haben die übermittelten Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.

(7) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 5. Februar 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

2

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

3

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

4

Soweit der Kläger hinsichtlich der seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Steuerrückstände auf Bescheide über die geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2008 sowie das I. und II. Kalendervierteljahr 2009 verweist, wird damit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, nicht schlüssig in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage, ob die bislang nicht vorgelegten Bescheide vor Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Burgenlandkreises vom 26. Februar 2008 datieren, betreffen sie mit angeblichen Festsetzungen bezüglich des II. bis IV. Kalendervierteljahres 2008 sowie des I. und II. Kalendervierteljahres 2009 Erhebungszeiträume nach Ergehen des Widerspruchsbescheides. Hinsichtlich des Erhebungszeitraumes I. Kalendervierteljahr 2008 ist die behauptete Abweichung von 559,71 € anstelle ursprünglich festgesetzter 950,00 € angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Steuerrückstände von nahezu 11.800,00 € derart gering, dass die Herabsetzung des Vorauszahlungsbetrages die gewerberechtliche Relevanz der Steuerrückstände nicht in Frage stellt. Im Übrigen haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 16.06.1995 - 1 B 83.95 - juris) als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 19.03.2010 - 1 L 38/10 -) entschieden, dass es für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ankommt. Spätere Entwicklungen zugunsten des Betroffen können nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden.

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch nicht der Einwand, für den Kläger habe "in Ausübung seines Gewerbebetriebes, einer Pension, keine fortbestehende Verpflichtung gegenüber der Berufsgenossenschaft" bestanden. Dieses Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass es unerheblich sei, ob die (rückständigen) Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu Recht festgesetzt worden seien, weil der Kläger zu ihrer Zahlung rechtlich verpflichtet sei und die Beklagte bis zu einer (korrigierten) Neufestsetzung durch den jeweiligen Forderungsinhaber die geforderten Beiträge im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen dürfe, nicht schlüssig in Frage. Soweit der Kläger im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Antragsbegründungsschrift muss aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein und den geltend gemachten Zulassungsgrund unter substantiiertem Vorbringen konkret aufzeigen (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 20.03.2008 - 1 L 18/08 - m. w. N.).

6

Der Einwand, die nach § 35 Abs. 4 GewO vorgeschriebene Anhörung sei nicht erfolgt, stellt die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Die Antragsbegründungsschrift setzt sich nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes auseinander, dass die Beklagte angesichts der hohen Rückstände des Klägers - unabhängig von der Stellungnahme der IHK - eine gebundene Entscheidung habe treffen müssen und der Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich sei. Insbesondere verkennt der Kläger den Zweck der Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Aufsichtsbehörden, Kammern und Prüfungsverbände, soweit er vorträgt, im Rahmen der Anhörung wäre ihm nochmalig die Möglichkeit eingeräumt worden, die bestehenden Schulden gemäß einem von ihm zu entwickelnden, erfolgversprechenden Sanierungskonzept zurückzuführen und damit seine Zahlungswilligkeit zu dokumentieren. Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen dient der Beteiligung sachverständiger Stellen, die diesen die Möglichkeit gibt, ihr Sachwissen vorzutragen, welche den Adressaten dieser Information, d. h. die Untersagungsbehörde, jedoch nicht dazu verpflichtet, diese sich zu eigen zu machen oder zu übernehmen. Die Untersagungsbehörde ist an die Äußerung der anzuhörenden Stellen nicht gebunden (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 55. EL 2009, § 35 Rdnr. 167). Der zwischen Erlass des Ausgangsbescheides vom 27. Juni 2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 liegende Zeitraum hat dem Kläger im Übrigen ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Zahlungswilligkeit unter Beweis zu stellen und ein tragfähiges Sanierungskonzept zu erarbeiten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 22. September 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung und Durchführung von Reiseveranstaltungen sowie Betrieb eines Reisebüros, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe“ (Nr. 1 des Bescheids, Behördenakte Bl. 121) wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen, habe die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen und gegen ihn sei vierzehn Mal Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden. Gerade im Bereich der Reiseveranstaltung und Reisevermittlung sei wegen der dort üblichen Vorkasse eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs zum Schutz der Kunden zu fordern; bei verschuldeten Reiseveranstaltern müsse damit gerechnet werden, dass Kundengelder der vertragsgemäßen Verwendung durch Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger entzogen würden und die Kunden die bereits im Voraus bezahlten Leistungen nicht erhielten. Darüber hinaus sei der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen verurteilt und deswegen unzuverlässig.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 31. März 2015 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Begründung seines Zulassungsantrags nicht die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) hervortreten lässt.

1. Die Darlegungen des Klägers lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemessen an diesen Anforderungen sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Dies gilt sowohl für die einfache als auch für die erweiterte Gewerbeuntersagung.

a) Soweit der Kläger gegen die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ein Wohlverhalten nach Bescheidserlass ins Feld führt, zieht das die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und damit die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht ernstlich in Zweifel. Die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung hängt ausschließlich davon ab, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also bei Zustellung des Bescheids vom 22. September 2014 - Tatsachen vorlagen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergibt (st. Rspr. seit BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 15). Auf später eintretende Entwicklungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Abgesehen davon genügt ein kurzfristiges Wohlverhalten nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.; Bay VGH, B. v. 2.6.2014 - 22 ZB 14.738 - Rn. 18). Dies lässt das Vorbringen des Klägers aber nicht erkennen.

aa) Soweit der Kläger geltend macht, seine Schulden vollständig getilgt zu haben, ist er den Nachweis darüber schuldig geblieben (vgl. auch Urteil S. 6) und hat nicht dargelegt, dass die Tilgung bei Zustellung des Bescheids bereits erfolgt oder gar abgeschlossen gewesen wäre. Auch ein nachhaltig angelegtes rentableres Geschäftsmodell ist in diesem Zusammenhang - bis auf die zur Kosteneinsparung erfolgte Verlegung des Betriebssitzes in die Privatwohnung und den Verzicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern - nicht aufgezeigt. Dass mit den genannten Maßnahmen ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorhanden wäre, ist nicht deutlich geworden.

bb) Keine Änderung der Sachlage liegt in seinen behaupteten Bemühungen um eine Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Dass diese auf diversen Forderungen von Hotels, Busunternehmen usw. beruhten, nicht aber auf Forderungen von Reiseteilnehmern, wie er geltend macht, mindert nicht ihre rechtliche Bedeutung für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit, weil er Kunden und anderen Gläubigern gleichermaßen zur Einhaltung der Rechtsordnung und zur Vermögensauskunft verpflichtet ist.

Vielmehr liegt ein gewichtiger Anhaltspunkt für seine Unzuverlässigkeit darin, dass die vermerkten Haftanordnungen zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung überhaupt erforderlich wurden, um den Gläubigern Einblick in seine Vermögensverhältnisse zu geben. Sie sind zum Einen in einem Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr ergangen und zum Anderen - wie sich aus §§ 889 ff ZPO a. F. und §§ 802 ff ZPO n. F. ergibt - regelmäßig erst die Folge vorangegangener Verfehlungen, nämlich der mehrfachen Verletzung der Pflicht zur Vermögensauskunft bzw. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Soweit der Kläger nun auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum abhebt, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass er über die behauptete Änderung des Betriebskonzepts hinaus Vorsorge getroffen hat, dass er solche Rechtsverstöße künftig nicht mehr begeht. Dass dieser Zeitraum trotz der Schwere der Verstöße bereits für die Annahme einer nachhaltigen Verhaltensänderung ausreicht, hat er ebenfalls nicht dargelegt.

cc) Entgegen seiner Auffassung wird seine strafgerichtliche Verurteilung (Strafbefehl vom 30.7.2014, Behördenakte Bl. 135 ff.) wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum keineswegs unbeachtlich. Soweit er meint, seine vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verfehlungen lägen zu weit in der Vergangenheit zurück und seien aufgrund seines nach diesen Verfehlungen geänderten Verhaltens ungeeignet für eine Prognose, wären Darlegungen dazu nötig gewesen, inwiefern sich an der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers etwas geändert und er seine nachlässige Einstellung gegenüber den bei der Führung seines Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften nachhaltig gewandelt hat. Solche Darlegungen fehlen aber.

Bereits die Tatsache seiner im Bundeszentralregister nicht getilgten Verurteilung trägt die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Zwar mag er derzeit keine Mitarbeiter mehr beschäftigen, wie er anführt, so dass die Gefahr des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt derzeit nicht besteht. Doch erstreckten sich die diesbezüglichen Verfehlungen des Klägers vom April 2010 bis zum Oktober 2012 über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren und können daher keineswegs für die längerfristige Beurteilung seiner Zuverlässigkeit außer Betracht bleiben. Sie lassen eine Neigung zu Verhaltensweisen erkennen, die der Gesetzgeber als Straftaten einstuft (vgl. § 266a StGB), und ebenso eine mangelnde Bereitschaft, sich vom darin liegenden sozial-ethischen Unwerturteil beeindrucken zu lassen.

Vom Kläger geäußerte Einwände, dass die Gefahr der Veruntreuung von als Vorkasse geleisteten Kundengeldern bei der heutigen Sach- und Rechtslage nicht mehr bestehe, beantworten sich durch den seine Gewerbeuntersagung auslösenden und von ihm sachlich nicht bestrittenen Fall, dass er einer Kundin trotz vollständig geleisteter Vorkasse von 3.280 Euro weder einen Sicherungsschein ausgehändigt, noch ihr den Betrag nach Stornierung der Reise mangels Teilnehmerzahl zurückgezahlt hat, sondern eine Rückzahlung erst durch zwangsweise Kontenpfändung erreicht worden ist (Schriftsatz vom 14.5.2014, Behördenakte Bl. 86 ff.).

dd) Auf die Ursachen einer wirtschaftlichen Misere kommt es für die Gewerbeuntersagung nicht an (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 14; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U. v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m. w. N.), so dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine verwaltungsgerichtliche Aufklärung hierüber nicht veranlasst war. Hinzu kommt sein schuldhaftes Fehlverhalten in Folge seiner wirtschaftlichen Misere (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur vierzehnmaligen Haftanordnung führende Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung) als weiterer Unzuverlässigkeitsgrund.

b) Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lässt sich Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheids trotz des falsch gesetzten Anführungsschlusszeichens die Anordnung einer erweiterten Gewebeuntersagung entnehmen (Urteil S. 7). Dies ergibt sich zum Einen aus einer die Bescheidsgründe berücksichtigenden Auslegung (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2015 - 22 ZB 15.282 - Rn. 9), zum Anderen aus der Gewerbeanmeldung des Klägers, da der Kläger nicht „die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person sowie die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe“ angemeldet hat, wie er weiß.

bb) Die für die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderliche sogenannte gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit (in Bezug auf sogenannte Ausweichtätigkeiten) ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben (BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17). Darüber hinaus bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7).

cc) Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt.

Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend ausreichende Darlegungen.

Dass der Kläger seinen Betrieb an einen Nachfolger übergeben will, wie er vorträgt, steht der erweiterten Gewerbeuntersagung nicht entgegen, denn dies lässt offen, ob er sich künftig weiter gewerblich betätigen werde. Sollte der Kläger nach erfolgter Betriebsübergabe dort nicht mehr mitarbeiten und seinen Lebensunterhalt sichern können, ist es nicht unplausibel, dass er sich dann ein anderweitiges gewerbliches Betätigungsfeld erschließen würde. Allein das Alter des Klägers von 79 Jahren ist kein Grund dafür, dass er zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Lebensalter alleine hindert nicht, über das übliche Renteneintrittsalter hinaus weiterhin eine berufliche Tätigkeit auszuüben, sich in dem erforderlichen Maße beruflich fortzubilden und sich damit sogar eine ggf. erforderliche Sach- und Fachkunde zu erhalten (vgl. zu EDV-Sachverständigen BVerwG, U. v. 1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris Rn. 22). Einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers stünde rechtlich keine Beschränkung - insbesondere keine Altersgrenze - entgegen. Dass ihr sein Alter tatsächlich - etwa aus gesundheitlichen Gründen - entgegenstünde, hat er nicht dargelegt.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die einfache und die erweiterte Gewerbeuntersagung vorliegend auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

Hingegen sind die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls weder vom Kläger dargelegt noch sonst nach Aktenlage erfüllt. Der Kläger verliert durch die umfassende Gewerbeuntersagung zwar die Möglichkeit, durch selbstständige Tätigkeit im Wirtschaftsverkehr seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften; allerdings behält er nach wie vor die Möglichkeit, durch abhängige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt auch für die Betriebsübergabe an einen Nachfolger, welche der Kläger seinem Vorbringen zu Folge lediglich beabsichtigt, aber noch nicht konkret in die Wege geleitet hat. Durch eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung wird dem Kläger die Übergabe nicht unmöglich gemacht; er kann sogar danach noch - nicht in leitender Position - im Betrieb weiterarbeiten, wenn sein Nachfolger ihm dies ermöglicht.

d) Soweit der Kläger rügt, er habe auf den ihm erst kurz vor der mündlichen Verhandlung zugegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2015 nicht mehr reagieren können, liegt darin kein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, weil das Verwaltungsgericht das dort von der Beklagten Dargelegte nicht als entscheidungserheblich angesehen und der anwaltlich vertretene Kläger dazu auch keine Schriftsatzfrist beantragt hat (vgl. Niederschrift vom 31.3.2015, VG-Akte).

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens trotz der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 ff.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.