Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - RN 5 K 13.01858

bei uns veröffentlicht am20.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seines Gewerbes und der damit verbundenen Untersagung jedweder selbstständigen Tätigkeit.

Der Kläger meldete am 01.03.2010 beim Markt ... das Gewerbe „Druckerei, Verlag, Buch- und Medienhandel“ an.

Mit Schreiben vom 14.06.2012 regte das Finanzamt ... die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen Rückständen in Höhe von 13.357,74 € an. In diesem Schreiben wies das Finanzamt darauf hin, dass am 02.11.2011 ein Pfändungsversuch fruchtlos durchgeführt und Ratenzahlungen in der Vergangenheit nicht eingehalten worden seien. Nach der eidesstattlichen Versicherung vom 01.06.2012 (Az. 801 M 930/12) sei der Kläger vermögenslos. Zudem seien keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie für das 1. Kalendervierteljahr 2012 abgegeben worden. Forderungspfändungen haben nur teilweise zum Erfolg geführt.

Daraufhin hat das Landratsamt bei mehreren Stellen Nachforschungen angestellt und ermittelt, dass mit Beschluss vom 18.06.2012 (Az. IN 403/12) das Amtsgericht L1..., Insolvenzgericht auf Antrag der AOK Bayern die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat.

Wegen des Insolvenzverfahrens stellte das Landratsamt am 25.07.2012 gemäß § 12 GewO das Gewerbeuntersagungsverfahren zunächst ein. Mit Beschluss vom 21.08.2012 des Amtsgerichts L1..., Insolvenzgericht (Az. IN 403/12) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch öffentliche Bekanntmachung vom 28.09.2012 erfuhr das Landratsamt, dass im Insolvenzverfahren das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört. Mit Schreiben vom 23.08.2013 bestätigte der Insolvenzverwalter, dass die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben sei. Die öffentliche Bekanntmachung vom 28.09.2012 sei eine Freigabe im Sinne des § 35 InsO, § 12 Satz 2 GewO.

Mit Schreiben vom 16.07.2013 teilte die AOK Bayern mit, dass am 21.08.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Arbeitgeber gegenüber der AOK Bayern aufgetreten sei und derzeit keine Beitragsrückstände bestehen.

Nachdem das Gewerbeuntersagungsverfahren vom Landratsamt wieder aufgenommen wurde, stellte es erneut Nachforschungen an, ob nach Freigabe (28.09.2012) des Gewerbebetriebs Tatsachen eingetreten sind, die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen könnten. Mit Schreiben vom 01.07.2013 schloss sich das Finanzamt ... erneut dem Gewerbeuntersagungsverfahren an und übersandte eine aktuelle Aufstellung der Rückstände aus dem Betrieb des Klägers (Blatt 73 der BA). Dort finden sich Umsatzsteuerrückstände von September 2012 bis März 2013, frühestens fällig seit dem 15.01.2013.

Mit Schreiben vom 22.07.2013 teilte die DAK-Hamburg mit, dass bei ihr Rückstände bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von 2.009,82 € bestehen. Gleichzeitig beantragte die DAK-Hamburg die Untersagung der Gewerbeausübung.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister am 23.07.2013 ergab keine Eintragung. Das Führungszeugnis vom 29.07.2013 (Az. 31/826-3 BE) enthält einen Eintrag wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 15 Fällen (Az. 1 Cs 37 Js 19658/12), rechtskräftig seit dem 04.04.2013. Es wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 € verhängt. Der letzte Tattag lag dabei im Mai 2012.

Mit Schreiben vom 23.07.2013, zugestellt am 24.07.2013, unterrichtete das Landratsamt den Kläger über die beabsichtigte Gewerbeuntersagung und gab Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen. Der Kläger ließ sich daraufhin mit Schreiben vom 05.08.2013 dahingehend ein, er habe am 11.05.2012 Insolvenzantrag gestellt und er habe mit dem Finanzamt sowie der DAK Verbindung aufgenommen und um die Gewährung von Ratenzahlung gebeten.

Daraufhin teilte die DAK-Hamburg auf Nachfrage mit Schreiben vom 15.08.2013 mit, eine Ratenzahlungsvereinbarung sei weder in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, noch in dem Arbeitgeberkonto zu verzeichnen. Das Finanzamt ... teilte mit Schreiben vom 21.08.2013 mit, dass sich der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen hinsichtlich einer Ratenzahlung nicht mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamts in Verbindung gesetzt habe. Die fehlenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien nicht eingereicht worden. Der aktuelle Rückstand betrage 3.146,27 € zuzüglich 106,00 € Säumniszuschläge.

Daraufhin wendete sich das Landratsamt mit Schreiben vom 14.08.2013 erneut an den Kläger und teilte ihm mit, dass entsprechende Nachfragen ergeben haben, er hätte sich entgegen seiner Darstellung nicht mit den entsprechenden Stellen in Verbindung gesetzt. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landratsamts das bisherige Verhalten bereits ausreiche, um die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Weiter wurde letztmalig Gelegenheit gegeben, unverzüglich mit den Gläubigern tragbare Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschließen und Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Es wurde angekündigt, dass das Landratsamt Ende September beim Finanzamt ... und der DAK-Hamburg die aktuellen Rückstände abfragen werde. Sollten diese bis dahin nicht zumindest verringert worden sein, werde man über eine Gewerbeuntersagung endgültig entschieden.

Mit Schreiben vom 25.09.2013 teilte die DAK-Hamburg mit, sie habe gegenüber dem Kläger eine Ratenzahlung abgelehnt, da die Höhe der Raten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Beitragsforderungen steht. Zudem sei die Bezahlung der laufenden Beitragsmonate nicht gewährleistet und Zahlungsversprechungen in der Vergangenheit seien wiederholt nicht eingehalten worden. Auf telefonische Nachfrage des Landratsamts am 08.10.2013 teilte das Finanzamt mit, der aktuelle Rückstand betrage nun 3.700,27 € und der Kläger habe sich weiterhin nicht mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt, keine Zahlungen geleistet und auch keine Steuererklärungen abgeben.

Am 08.10.2013, zugestellt am 11.10.2013, erließ das Landratsamt ... gegenüber dem Kläger folgenden streitgegenständlichen Bescheid:

1. Herr ..., geb. ...1950 in ... wird die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Druckerei, Verlag, Buch- und Medienhandel“ als selbstständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe, sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer/s Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person untersagt und die Untersagung auf jede selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe ausgedehnt.

2. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird eine Frist bis zum 30.11.2013 eingeräumt.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids wird angeordnet.

4. Für den Fall, dass die nach Nr. 2 eingeräumte Frist nicht eingehalten, das Gewerbe weiter ausgeübt oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird, wird eine Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2500,00 Euro angedroht.

5. Die Kosten des Verfahrens hat Herr ... zu tragen.

6. Für die Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 6, 90 Euro.

Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass der Kläger offensichtlich nicht in der Lage sei, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vollständig und rechtzeitig nachzukommen. Die bestehenden Rückstände bei dem Finanzamt zeigen, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um die öffentlichen Abgaben korrekt zu erfüllen. Ausdruck des mangelnden Willens, den sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen sei die Tatsache, dass der Kläger die steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nachhaltig vernachlässige. Der Eindruck der Unzuverlässigkeit werde durch das Verhalten im Zuge des Anhörungsverfahrens verstärkt. Der Kläger habe sich hinsichtlich der bevorstehenden Gewerbeuntersagung nicht um eine Regulierung des Schadens bemüht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 11.11.2013 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Klage. Gleichzeitig beantragte er die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 5 S 13.1857 geführt und mit Beschluss vom 02.12.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:

Im Herbst 2010 sei sein Steuerberater Herr ... gestorben. Dies habe ihn vor große Probleme gestellt. Als Nachfolger sei Herr ... aus ... für ihn tätig gewesen. Dieser habe nach seinen Angaben die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 getätigt. Offensichtlich bestünden hier Ungereimtheiten zwischen dem Finanzamt und Herrn .... Im Sommer 2012 habe zudem Herr ... angekündigt, seine Buchhaltungstätigkeit aufgeben zu wollen, da er nach Gran Canaria zu seiner Tochter auswandern werde, die dort einen Eskortservice unterhalte. Mittlerweile habe er eine Buchhaltungskraft gefunden die selbstständig arbeite und die fehlenden Jahresabschlüsse 2010 bis 2012, sofern nicht bereits von Herrn ... bis 2011 erledigt (siehe schriftliche Bestätigung von Herrn ... als Anlage 2, Blatt 10 der Gerichtsakte), erstellen und einreichen werde.

Er habe keineswegs den mangelnden Willen den sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und den steuerrechtlichen Erklärungspflichten nachzukommen. Empörend und diskriminierend sei im Bescheid die Aussage, aufgrund seines bisherigen Verhaltens müsse angenommen werden, dass er auch künftig den Berufspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen und den Betrieb mehr oder weniger auf Kosten Dritter führen und damit das Vermögen der öffentlichen Gläubiger schädigen werde. Eine solche Annahme eines Verwaltungsbeamten, dass ein Unternehmer der auf Grund des rasanten technologischen Wandels in Schwierigkeiten geraten ist, könne ein Verbot der Gewerbeausübung nicht rechtfertigen.

Es werde vollkommen übersehen, dass er sich am 24.09.2013 mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt habe, um eine Ratenzahlung der ausstehenden Beträge zu ermöglichen. Im Endeffekt – das habe ihm Herr ... bestätigt – sei eher mit einer Rückzahlung zu viel gezahlter Steuern bzw. keine Steuerzahlung zu erwarten. Leider habe das Finanzamt bis heute sein Schreiben nicht beantwortet.

Im Herbst 2012 sei bei ihm eine sehr schmerzhafte Erkrankung aufgetreten, die ihn in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt habe. Erst seit Juni 2013 sei eine erhebliche Besserung eingetreten. Er sei aktuell mit der Akquirierung von Aufträgen zugange und er habe vielversprechende Aktivitäten aufgenommen. Diese Aktivitäten dienen nur dem Zweck, die Grundlage seines Geschäfts aufrecht zu erhalten. Es sei ernsthaft tätig, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei 63 Jahre alt und durch das Insolvenzverfahren habe er keinerlei Altersvorsorge mehr. Als Rentenanspruch habe er lediglich 200 Euro zu erwarten.

Der Kläger beantragt,

den Vollzug der Gewerbeordnung, hier Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abzuweisen.

Der Beklagter beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zu Begründung nimmt der Beklagter zunächst auf den Verlauf des Gewerbeuntersagungsverfahrens Bezug. Daneben verweist er darauf, dass der Kläger seinen Verpflichtungen nicht einmal aufgrund der ständigen Abmahnungen durch das Landratsamt und der Drohung der Gewerbeuntersagung nachgekommen sei. In der Zeit der Prüfung der Gewerbeuntersagung sei der Kläger wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 15 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Aus Sicht des Beklagten seien keine neuen Erkenntnisse ersichtlich, die eine Verlängerung der Frist zur Aufgabe des Gewerbes rechtfertigen könnten. In der Vergangenheit sei dem Kläger mehrmals und mit Anmahnungen die Möglichkeit eingeräumt worden seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Kläger habe keine Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt um Rückstände zu reduzieren.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014 verständigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger bis 31.01.2014 letztmalig die Gelegenheit erhält, alle Unterlagen für die Umsatzsteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 und auch für die Einkommenssteuer für 2010, 2011 und 2012 durch einen Steuerberater beim Finanzamt einzureichen und auch bis dahin eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der DAK bezüglich dem Arbeitgeberkonto und der privaten Krankenversicherung dem Landratsamt vorzulegen. Danach werde das Landratsamt über den weiteren Vollzug entscheiden. Gleichzeitig beantragten die Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens mit der Maßgabe, dass es von jeder Partei auch vor Ablauf einer 6-Monatsfrist wieder aufgegriffen werden kann. Gleichzeitig verzichteten die Parteien auf eine weitere mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 03.02.2014 beantragte das Landratsamt die Fortsetzung des Verfahrens und teilte mit, dass der Kläger entgegen der Vereinbarung aus der mündlichen Verhandlung keine Steuerunterlagen beim Finanzamt abgegeben habe und er sich nicht mit der DAK bzgl. einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung gesetzt habe. Der Kläger selbst hat sich zum Fortgang des Verfahrens nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren, auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014 sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat im Ergebnis kein Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden § 101 Abs. 2 VwGO).

1. Das Landratsamt konnte nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes untersagen, da nach Freigabe des Betriebs aus dem Insolvenzverfahren gemäß § 35 Abs. 2

InsO Tatsachen bekannt wurden, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen konnten.

2. Zu Recht hat das Landratsamt in seinem Untersagungsbescheid gemäß § 12 Satz 2 GewO vorwiegend auf Tatsachen abgestellt die nach der Freigabe des Gewerbebetriebs eingetreten sind. Nach § 12 Satz 1 GewO finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde.

Eine Definition, wann ein Gewerbetreibender in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, findet sich in § 34b Abs. 4 Nr. 2 GewO. Danach liegen ungeordnete Vermögensverhältnisse vor, wenn über das Vermögen des Gewerbetreibenden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hier wurde durch das Amtsgericht L1..., Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21.08.2012 (Az. IN 403/12) das Insolvenzverfahren nach § 27 Abs. 1 InsO eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Untersagung nicht mehr auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt werden. Die absolute Priorität des Insolvenzverfahrens soll sicherstellen, dass eine Sanierung des insolventen Unternehmens möglich ist (BayVGH, U.v. 05.05.2009 – 22 BV 07.2776 – juris Rn. 36).

Nach der Neufassung des § 12 GewO durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2415) wurde in § 12 GewO ein Satz 2 eingefügt. Nach diesem Satz 2 gilt die Sperrwirkung des Insolvenzverfahrens nicht, wenn die selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GewO freigegeben wurde und sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Tatsachen begründet, die nach der Freigabe eingetreten sind. Hier wurde das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers durch Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben. Diese Freigabeerklärung wurde auch vom Amtsgericht L1..., Insolvenzgericht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 InsO am 28.09.2012 öffentlich bekanntgemacht.

Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.11.2013 auf eine Entscheidung des VG Oldenburgs verweist, nach der ein laufendes Insolvenzverfahren einer Gewerbeuntersagung nach § 12 GewO entgegensteht, so ist dieser Einwand ungeeignet die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in Zweifel zu ziehen. Das vorgelegte Urteil erging am 14.07.2008 und somit vor der hier entscheidenden Gesetzesänderung des § 12 GewO. Mit dem Einfügen von § 12 Satz 2 GewO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Tatsachen nach Freigabeerklärung sehr wohl die Unzuverlässigkeit für eine Gewerbeuntersagung begründen können. Aus diesem Grund hat das Landratsamt in korrekter Gesetzesanwendung das Untersagungsverfahren zunächst eingestellt und erst dann wieder aufgenommen, nachdem der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt hat.

Aus diesem Grund steht fest, dass alle Tatsachen ab dem 28.09.2012 für eine Gewerbeuntersagung herangezogen werden können.

a. Keinen Bedenken begegnet somit die Heranziehung der im Bescheid angegebenen Steuerschulden. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen (BVerwG, B.v. 05.03.1997 – 1 B 56/97 – juris Rn. 5). Somit kommt es entscheidend auf den Fälligkeitszeitpunkt an. Nach der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit hat das Finanzamt ... am 01.07.2013 eine Aufstellung von Steuerrückständen an das Landratsamt übersandt (Blatt 73 der BA). Diese Aufstellung enthält Rückstände, die frühestens zum 15.01.2013 fällig waren – insgesamt also nach der Freigabeerklärung.

b. Teilweise problematisch erweisen sich die Rückstände bei der DAK-Hamburg. Diese im Bescheid mit 2009,82 € angegebenen Rückstände resultieren aus Beitragsforderungen in der Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 und somit teilweise aus einer Zeit vor der Freigabe. Das Landratsamt hätte also die Beträge 08/2012 und 09/2012 aus der Betrachtung ausklammern müssen. Überschlagsmäßig müssen von diesen Rückständen 2/11, mithin ca. 365 € abgezogen werden. Der relevante Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen beträgt somit nur noch ca. 1.644 €.

c. In unrechtmäßiger Weise hat der streitgegenständliche Bescheid jedoch auf den Strafbefehl des AG L2... abgestellt, mit dem der Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a Abs. 1 StGB) in 15 Fällen verurteilt wurde. Die Verletzung dieses Straftatbestands hätte wegen der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht herangezogen werden dürfen.

Der Wortlaut von § 12 Satz 1 GewO verbietet es eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszusprechen, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist. Diese Sperrwirkung erfasst aber auch den Verstoß gegen straf- und bußgeldbewehrte Vorschriften die gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 13.05.2003 – 7 LA 140/02 – juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 03.11.2010 – 6 A 10676/10 – juris Rn. 19). Es würde dem Ziel des Insolvenzverfahrens, zumindest vorläufig den Gewerbebetrieb zu erhalten (§ 157 InsO), zuwiderlaufen, wenn dessen Einstellung nunmehr aus derartigen Unzuverlässigkeitsgründen angeordnet werden könnte (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 12 Rn. 11).

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist immer gewerbebezogen, da sich danach nur ein Arbeitgeber strafbar machen kann. Zudem besteht zwischen der Tat und den ungeordneten Vermögensverhältnissen ein enger Zusammenhang. Der Täter wird in der Regel nur dann Arbeitsentgelt veruntreuen oder vorenthalten, wenn er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Zumindest besteht für diesen Schluss eine Regelvermutung die durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht widerlegt ist.

Zusammenfassend hat das Landratsamt auf die Steuerschulden in Höhe von 3.700,27 € und auf Sozialversicherungsbeitragsrückstände in Höhe von ca. 1.644 € abstellen können.

3. Diese beiden – nach Freigabe der selbstständigen Tätigkeit – eingetretenen Gründe sind ausreichend, um die Ausübung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit zu untersagen.

a. Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 – I C 6.69 – DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 S 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun.

b. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt.

Aus diesem Grund kann der Einwand des Klägers, er sei auf Grund des technologischen Wandels in Schwierigkeiten geraten, nicht berücksichtigt werden. Auch wenn es für das Gericht plausibel und nachvollziehbar ist, dass der Kläger mit seiner Druckerei aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen und vor allem wegen der Konkurrenz von Internetdruckereien unter höchst schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen agieren muss, so verlangt die Rechtsordnung von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden dennoch, bei anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Aufgabe seines Gewerbebetriebs.

c. Die konkreten Steuerrückstände im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in Höhe 3.700,27 € und die relevanten Sozialversicherungsbeitragsrückstände in Höhe von ca. 1.644 € rechtfertigen die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO.

Es ist allgemein anerkannte Meinung und absolut ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind auf den pünktlichen Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.01.1964 – VII B 159/63).

Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzulässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.01.1988 – 1 B 164/87 – juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 09.04.1997 – 1 B 81/97 – juris Rn. 4).

Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117). Bezüglich dieser Grenze muss festgehalten werden, dass der Kläger diese überschritten hat. Bei der Beurteilung müssen nicht nur die Rückstände beim Finanzamt i.H.v. 3.700,27 € berücksichtigt werden, sondern auch die ca. 1.644 € an Sozialversicherungsbeitragsrückständen. Beide treffen den Gewerbetrieb im Rahmen einer Gesamtbelastung. Eine Aufteilung in verschiedene Zahlungskategorien wird der Gesamtbetrachtung des Gewerbetriebs nicht gerecht.

In Anlehnung an die Rechtsprechung, dass auch die Zeitdauer relevant ist, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hält die Kammer die vorliegenden Tatsachen für ausreichend, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Zwar ist der Betrag in seiner Höhe nicht übermäßig hoch, aber daneben muss auch berücksichtigt werden, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat. Nach telefonischer Auskunft des Finanzamts hat der Kläger im gesamten Jahr 2013 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und auch keine Zahlungen geleistet. Dies entspricht bis zur Gewerbeuntersagung einem Zeitraum von 10 Monaten. Setzt man diesen Zeitraum ins Verhältnis zu der gesamten bisher ausgeübten Tätigkeit seit der Gewerbeanmeldung vom 01.03.2010, bis zur Untersagung am 08.10.2013 (42 Monate), wird eine anhaltende Vernachlässigung der steuerlichen Erklärungspflichten deutlich.

Dies ist auch nicht damit gerechtfertigt, dass der bisherige Steuerberater im Herbst 2010 verstorben ist und der Nachfolger im Sommer 2012 gekündigt hat. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden muss erwartet werden können, dass steuerliche Erklärungspflichten kontinuierlich erfüllt werden. Wenn der Nachfolger im Sommer 2012 gekündigt hat und das Finanzamt im November 2013 gegenüber dem Gericht erklärt, Umsatzsteueranmeldungen seien im Jahr 2013 nicht abgegeben worden, so lässt dies auf eine mangelnde Organisation des Betriebs schließen. Die Anforderungen an einen zuverlässigen Gewerbetreibenden lassen es nicht zu, steuerliche Erklärungspflichten über ein Jahr brach liegen zu lassen.

Wenn der Kläger vorträgt, im Herbst 2012 sei eine sehr schmerzhafte Erkrankung aufgetreten und erst seit Juni 2013 sei eine erhebliche Besserung eingetreten, so rechtfertigt dies nicht, dass im November 2013 immer noch keine Erklärungen eingegangen sind. Ist der Gewerbetreibende durch eine Erkrankung daran gehindert, seinen Pflichten über einen gewissen Zeitraum nachzukommen, dann muss er nach Wegfall des Hindernisses diesen Rückstand mit größtem Nachdruck aufholen. Es war dem Kläger durchaus zumutbar, innerhalb von 5 Monaten nach Besserung seiner Krankheit bis November 2013 Altlasten zu bereinigen.

Im Gegensatz dazu, zeigt das Verhalten des Klägers eine deutliche Nachlässigkeit: Der Kläger hat sich bereits in seiner ersten Anhörung zur Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 05.08.2013 dahingehend eingelassen, er bemühe sich um eine Ratenzahlung mit dem Finanzamt. Auffällig dabei ist, dass er sein Bemühen mit einem Schreiben vom 24.09.2013 – und somit erst knapp 2 Monate nach seiner Einlassung – belegen will. Nachdem sich das Landratsamt darüber beim Finanzamt erkundigt hatte, teilte es dem Kläger mit Schreiben vom 14.08.2013 mit, ein solches Schreiben sei dem Finanzamt unbekannt. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, sich nun endgültig um eine Ratenzahlung zu bemühen. Trotzdem teilte das Finanzamt am 08.10.2013 gegenüber dem Landratsamt mit, der Kläger habe sich nicht mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt. Im gerichtlichen Verfahren trug der Kläger erneut mit Schriftsatz vom 10.11.2013 vor, er habe sich um Ratenzahlung beim Finanzamt bemüht. Trotzdem teilte das Finanzamt auch gegenüber dem Gericht telefonisch am 26.11.2013 mit, ein solches Gesuch sei nicht eingegangen.

Auch wenn es der Kläger möglicherweise nicht verschuldet hat, dass sein Schreiben nicht in den Akten des Finanzamtes zu finden ist, so hätte er sich mit größerem Nachdruck darum kümmern müssen. Wegen der drohenden Gewerbeuntersagung und der Wichtigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung, hätte er sich nicht darauf ausruhen können, das Finanzamt werde sein Schreiben vielleicht noch bearbeiten. Wenn er im gerichtlichen Verfahren vorträgt, das Finanzamt habe es bis heute leider nicht geschafft sein Schreiben zu bearbeiten, dann kann dies nicht als Entschuldigung herangezogen werden. Ein zuverlässiger Gewerbetreibender hätte sich entschlossener darum gekümmert und bereits nach der ersten Mitteilung durch das Landratsamt beim Finanzamt erneut nachgefragt.

4. Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein Umstand ist, der jeglicher Gewerbeausübung entgegensteht, konnte der Beklagter nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung aussprechen (OVG Münster, B.v. 23.11.2009 – 4 A 3724/06). Die Verletzung steuerlicher Pflichten führt zu einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9/11) und die Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung folgt aus dem Umstand, dass der Kläger an seiner gewerblichen Tätigkeit trotz Unzuverlässigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen (BayVGH, B.v. 28.08.2013 – 22 ZB 13.1419). Ermessensfehler, die nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht hätten beanstandet werden können, sind nicht ersichtlich.

5. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 VwZVG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

6. Nachdem der Antrag unbegründet ist, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 und 54.2.2 beträgt der Streitwert 20.000 €.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - RN 5 K 13.01858

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - RN 5 K 13.01858 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses


(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde n

Gewerbeordnung - GewO | § 34b Versteigerergewerbe


(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem

Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, un

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

Insolvenzordnung - InsO | § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens


Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. S

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - RN 5 K 13.01858 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. März 2014 - RN 5 K 13.01858 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2010 - 6 A 10676/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2010

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier abgewiesen, soweit sie gegen die unter Ziffer I des Be

Referenzen

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.

(2) (weggefallen)

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.

(6) Dem Versteigerer ist verboten,

1.
selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2.
Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3.
für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4.
bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5.
Sachen zu versteigern,
a)
an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
b)
soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.

(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über

1.
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
a)
Ort und Zeit der Versteigerung,
b)
den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
c)
die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
e)
Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.

(9) (weggefallen)

(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf

1.
Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
2.
Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
3.
Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.


Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier abgewiesen, soweit sie gegen die unter Ziffer I des Bescheids des Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 ausgesprochene Gewerbeuntersagung gerichtet ist.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Er betreibt in S… ein China-Restaurant, das er im Jahre 2000 als Schank- und Speisewirtschaft gewerberechtlich angemeldet hat. Die ihm hierfür erteilte Gaststättenerlaubnis wurde Ende des Jahres 2005 aufgehoben. In der Folgezeit wurde ihm mit Wirkung vom 22. Februar 2006 eine bis zum 31. August 2006 befristete vorläufige Erlaubnis erteilt.

2

Im August 2003 beantragte die „AOK – Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz“ beim Amtsgericht Bitburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 - 9 IN 57/07 - eröffnete das Amtsgericht Bitburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte eine Insolvenzverwalterin. Diese teilte dem Kläger durch Schriftsatz vom 4. Juni 2008 mit, die Fortführung seines Unternehmens zu Lasten der Masse sei nicht rentabel. Gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung - InsO - erkläre sie daher, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Die Erklärung wurde dem Insolvenzgericht am 5. Juni 2008 übermittelt und von ihm öffentlich bekannt gemacht.

3

Nach vorheriger Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Januar 2009 die Ausübung des Gewerbes „Schank- und Speisewirtschaft“ sowie die Ausübung einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person und die selbständige Ausübung aller Gewerbe, wobei sie ihm zur Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Frist bis zum 15. Januar 2009 einräumte (Ziffer I). Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innerhalb der gesetzten Frist wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer II). Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung an (Ziffer III). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung - GewO -, da er seinen steuerlichen Pflichten und seinen Pflichten zur Leistung öffentlich-rechtlicher Abgaben in erheblichem Umfang nicht nachgekommen sei, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe und eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestehe. Da sich seine Unzuverlässigkeit nicht auf das ausgeübte Gewerbe beschränke, sei eine umfassende Gewerbeuntersagung geboten.

4

Den Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 als unbegründet zurück.

5

Auf die vom Kläger fristgerecht erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 aufgehoben. Der Kläger sei zwar als unzuverlässig anzusehen, die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes verstoße jedoch gegen § 12 GewO, da das Insolvenzverfahren bereits zuvor eröffnet worden sei. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Rechtswidrig sei schließlich auch die Zwangsmittelandrohung, denn es sei nicht zulässig, in dem am 23. Januar 2009 zugestellten Bescheid eine Frist zur Abwicklung der Geschäfte auf den 15. Januar 2009 und damit einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festzusetzen.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, § 12 GewO stehe der Gewerbeuntersagung nicht entgegen. Die Vorschrift sei wegen der Freigabe des Geschäftsbetriebs durch die Insolvenzverwalterin nicht anwendbar. Das Erfordernis der erweiterten Gewerbeuntersagung folge bereits daraus, dass der Kläger trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhalte. Dem Bescheid ließen sich auch die insoweit maßgeblichen Ermessenserwägungen entnehmen.

7

Der Beklagte beantragt erkennbar,

8

die Klage unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier abzuweisen, soweit sie gegen die unter Ziffer I des Bescheids des Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 ausgesprochene Gewerbeuntersagung gerichtet ist.

9

Der Kläger beantragt,

10

Die Berufung zurückzuweisen.

11

Er macht im Wesentlichen geltend, seine Gewerbetätigkeit bleibe trotz der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin ein Teil des Insolvenzverfahrens. Ein Ausweichen in eine andere gewerbliche Tätigkeit sei nicht zu erwarten, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Zudem komme für ihn als gelernter Koch eine anders geartete gewerbliche Tätigkeit nicht in Betracht.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg, da die unter Ziffer I des Bescheides des Beklagten vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 ausgesprochene Gewerbeuntersagung rechtmäßig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Klage daher unter teilweiser Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

14

1. Die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes „Schank- und Speisewirtschaft“ beruht auf § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

15

a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482 m.w.N.) Tatsachen vor, welche auf die Unzuverlässigkeit des Klägers schließen ließen, da er seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen war und Steuerschulden in erheblichem Umfang bestanden. Da auch der Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hat, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 130b Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03. Januar 2006 - 10 B 17.05 -, juris) insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.

16

Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang allerdings zutreffend darauf hin, dass der Kläger infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits mehrere Monate vor dem Erlass der Untersagungsverfügung die Verfügungsberechtigung über sein Vermögen verloren hatte (vgl. §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 148 der Insolvenzordnung - InsO -). Daraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an seiner Unzuverlässigkeit, denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in der Regel Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse und damit auch der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 12; Hess, in: Friauf, Gewerbeordnung, § 12 Rn. 6 ff., jew. m.w.N.).

17

b) § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO steht der Gewerbeuntersagung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Absätze 1 bis 7a des § 35 GewO nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Als eine solche Vorschrift ist zwar § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GaststättenG - (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetztes - GG -) anzusehen, da sie die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis vorschreibt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Erlaubnisinhaber habe die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit bereits zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht besessen bzw. besitze sie nicht mehr. Im vorliegenden Fall ist der Kläger jedoch nicht im Besitz einer Gaststättenerlaubnis und benötigt eine solche nach § 2 Abs. 2 GaststättenG (in der Fassung von Art. 8 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1666) auch nicht, da er - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - lediglich alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreicht.

18

c) § 12 GewO hindert die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ebenfalls nicht. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes beziehungsweise die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, insbesondere während eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde, keine Anwendung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein schon die Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin nach § 35 Abs. 2 InsO zur Folge hat, dass § 12 GewO auf die hiervon umfasste gewerbliche Tätigkeit des Klägers keine Anwendung finden kann. Denn selbst wenn man § 12 GewO im vorliegenden Fall für anwendbar hält, steht er der Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes nach seinem Sinn und Zweck nicht entgegen, da die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht allein auf seine ungeordneten Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist.

19

aa) § 12 GewO verfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Insolvenzordnung das Ziel, die Möglichkeit der Sanierung eines insolventen Unternehmens offenzuhalten (Begründung zu Art. 75 Nr. 1 des Entwurfs des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, BT-Drs. 12/3803, S. 103). Daher steht er nur solchen Maßnahmen entgegen, die gerade an die in der Insolvenz zum Ausdruck kommenden ungeordneten Vermögensverhältnisse anknüpfen. In Literatur und Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass Verstöße gegen Verhaltensvorschriften dann der Sperrwirkung des § 12 GewO unterfallen, wenn sie gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 ME 144/08 -, GewArch 2009, 162; Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 E 1182/09 -, juris; Heß, a.a.O., § 12 Rn. 7 f.; Hahn, GewArch 2000, 361 [362]; Marcks, a.a.O., § 12 Rn. 11).

20

bb) Der Kläger hat bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer nicht abgeführt und ist zudem seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen (vgl. Schriftsatz des Finanzamts [Bl. 2ff. der Vorgangsakte der Beklagten] sowie das Gutachten der späteren Insolvenzverwalterin vom 9. Mai 2008 [Bl. 46 ff. der Akte des Amtsgerichts Bitburg - 9 I N 57/07 -]). Teilweise wird bei derartigen Verstößen bezweifelt, dass sie auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen sind, und daher die Sperrwirkung des § 12 GewO infrage gestellt (vgl. Hahn, a.a.O.; Hess, a.a.O.). Ob das der Intention des § 12 GewO gerecht wird, kann aber für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben. Der Kläger hat nämlich auch nach der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin ein Verhalten gezeigt, das seine Unzuverlässigkeit dokumentiert. Zumindest insoweit fehlt es auch an einem engen Zusammenhang mit den ungeordneten finanziellen Verhältnissen des Klägers, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben.

21

Nach einem Vermerk des Beklagten vom 11. November 2009 war der Kläger nach einer Mitteilung des Finanzamts bei der Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2009 seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten erneut nicht nachgekommen und hatte seit April 2009 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Nach einer schriftlichen Mitteilung des Finanzamts vom 28. Oktober 2010 hatte er zudem die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 nicht abgegeben, so dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Der Kläger hat die Richtigkeit der ihm zur Kenntnis gegebenen Mitteilungen des Finanzamts, zu denen es nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung befugt war (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar1994 - 1 B 5/94 -, GewArch 1995, 115), nicht in Abrede gestellt. Daher besteht kein Zweifel, dass der Kläger die mitgeteilten Verfehlungen tatsächlich begangen hat.

22

Da dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes insbesondere wegen solcher Verstöße gegen seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten untersagt worden war und er somit in besonderem Maße darauf hätte bedacht sein müssen, zumindest während des Widerspruchsverfahrens die Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit zu zerstreuen, ließ sein Verhalten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nur den Schluss zu, dass nicht zu erwarten war, er werde sein Gewerbe zukünftig im Einklang mit den steuerrechtlichen Vorschriften betreiben.

23

Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Kläger nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides weiterhin gegen seine steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der oben genannten Mitteilung des Finanzamtes vom 28. Oktober 2010 kam der Kläger ebenfalls seiner Pflicht zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen für März 2010 und das 2. und 3. Vierteljahr 2010 nicht nach. Das hatte wiederum zur Folge, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten.

24

cc) Da die Insolvenzverwalterin am 4. Juni 2008 gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt hatte, Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit gehöre nicht zur Insolvenzmasse und Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit könnten im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010, § 35 Rn. 90 ff.), fehlt es an einem engen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlich ungeordneten Verhältnissen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben, und den nach der Freigabeerklärung begangenen Verstößen des Klägers gegen seine steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten. Denn der mit der selbständigen Tätigkeit erzielte Neuerwerb ist grundsätzlich - abgesehen von dem Ausgleichsanspruch entsprechend § 295 InsO (vgl. Uhlenbruck, a.a.O. Rn. 99) - massefrei und somit dem Zugriff der Massegläubiger entzogen. Daher ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb die Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Klägers geführt haben, ihn veranlasst haben könnten, seinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei der Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit nicht nachzukommen. Somit steht § 12 GewO nach seinem Sinn und Zweck der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes nicht entgegen.

25

d) Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf seine steuerrechtlichen Verpflichtungen war es zum Schutz der fiskalischen Interessen des Staates und damit der Allgemeinheit erforderlich, ihm die Fortführung seiner gewerblichen Tätigkeit zu untersagen.

26

2. Die von dem Beklagten über das bisher vom Kläger ausgeübte Gewerbe hinaus ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Eine solche über das konkret ausgeübte Gewerbe hinausreichende und jegliche gewerbliche Betätigung betreffende Unzuverlässigkeit stellt insbesondere die dem Kläger zur Last zu legende Verletzung steuer- und abgabenrechtlicher Verpflichtungen dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2010 - 22 ZB 08.3350 -, juris).

27

Die erweiterte Gewerbeuntersagung war ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Hierzu bedarf es keiner konkreten Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde zukünftig in anderer Weise eine anders geartete gewerbliche Tätigkeit ausüben. Vielmehr ist die erweiterte Gewerbeuntersagung bereits dann erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 CB 2.81 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 A 830/07 -, juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache, auf die der Kläger hinweist, haben ihn schon bisher nicht daran gehindert, sich selbständig gewerblich zu betätigen. Weshalb das in Zukunft anders sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Aus welchen Gründen seine Ausbildung als Koch einer anderen gewerblichen Betätigung entgegenstehen sollte, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Somit besteht durchaus ein Bedürfnis, mit der erweiterten Gewerbeuntersagung ein Ausweichen des Klägers auf eine andersartige gewerbliche Tätigkeit zu verhindern.

28

Der Beklagte hat auch das ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Hierfür reicht es aus, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982, a.a.O.). Dem wird der angefochtene Bescheid gerecht. Darin wird ausgeführt, die Untersagung könne nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Gewerbetreibende sei auch für die Tätigkeit anderer oder aller Gewerbe unzuverlässig. Die festgestellten Tatsachen beschränkten sich nicht auf eine bestimmte Gewerbeart, sondern bildeten die Grundlage für jede gewerbliche Tätigkeit. Im Hinblick darauf, dass die Wiederaufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei ohne die Ausdehnung der Untersagungsverfügung ein wirksamer Schutz nicht gewährleistet. Der Beklagte hat somit den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und hinreichend deutlich gemacht, dass er sich angesichts der Möglichkeit des Ausweichens auf eine andersartige gewerbliche Tätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit zu der erweiterten Gewerbeuntersagung veranlasst gesehen hat.

29

Nach alledem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen, soweit sie gegen die unter Ziffer I des angefochtenen Bescheids ausgesprochene - einfache und erweiterte - Gewerbeuntersagung gerichtet ist.

30

3. Eine weitergehende Abänderung des Urteils kommt nicht in Betracht, da der Beklagte sich mit seiner Berufung lediglich gegen die Aufhebung der unter Ziffer I des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Gewerbeuntersagung wendet (vgl. § 129 VwGO). Zwar hat er in der Berufungsbegründungsschrift den Antrag formuliert, „das Urteil … insoweit aufzuheben, als darin der Bescheid … betreffend Ziffer I und III aufgehoben wird.“ Unter Ziffer III des Bescheides wird jedoch lediglich die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung angeordnet, und es spricht nichts für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe hierin fälschlicherweise einen Verwaltungsakt gesehen und auch diesen aufheben wollen. Dass der Beklagte das anders verstanden haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung befasst nämlich sich ausschließlich mit der Aufhebung der Gewerbeuntersagung und enthält weder Ausführungen zur Anordnung des Sofortvollzugs noch zu der unter Ziffer II des Bescheids ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung. Der Antrag kann daher auch nicht dahingehend verstanden werden, statt des unter Ziffer III angeordneten Sofortvollzugs sei die unter Ziffer II ausgesprochene - und vom Verwaltungsgericht aufgehobene - Androhung unmittelbaren Zwangs gemeint.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte unterliegt, soweit das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Aufhebung der Androhung unmittelbaren Zwangs weiterhin Bestand hat, nur zu einem geringen Teil, da die Anfechtung der unselbständigen Zwangsmittelandrohung nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt (vgl. Nrn. 1.6.2, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525).

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO (analog), da lediglich eine Vollstreckung des Urteils wegen der Kosten in Betracht kommt und die Interessenlage daher mit der bei Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vergleichbar ist.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, vgl. den Streitwertkatalog, a.a.O.).

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.