Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2016 - RN 4 K 15.1970

published on 13/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Sept. 2016 - RN 4 K 15.1970
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichtbestehens der praktischen Jägerprüfung 02/2015, die Rückzahlung von Prüfungsgebühren und die Aufhebung einer Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid.

Am 23.6.2015 nahm die Klägerin an der praktischen Jägerprüfung 02/2015 in 1 … teil. Mit Bescheid vom 30.6.2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 1.7.2015, teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in … der Klägerin mit, den praktischen Teil der Jägerprüfung 02/2015 nicht bestanden zu haben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin bei der Handhabung der Jagdwaffen nicht die nach § 14 Abs. 2 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) erforderlichen Kenntnisse habe nachweisen können. Ausweislich des in den Behördenakten befindlichen Prüfungsprotokolls über die Klägerin hatte sie die Sicherheitsüberprüfung bei der Waffenhandhabung nicht vollständig durchgeführt, da sie die Sicherung der Waffe nicht kontrolliert hatte.

Mit Schreiben vom 24.7.2015, eingegangen beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 29.7.2015, ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.6.2015 einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei bei der Prüfung an einer Repetierbüchse der Bauart Steyr Mannlicher geprüft worden. Eine Prüfung an dieser Waffe widerspreche dem Prüfungsleitfaden für den praktischen Teil der Jägerprüfung nach § 14 JFPO. In diesem werde unter Ziffer II.2.2 ausgeführt, dass unter den Waffentypen unter anderem Repetierbüchsen moderner Bauart mit Rückstecher oder Feinabzug festgelegt seien. Bei der Repetierbüchse Steyr Mannlicher handele es sich aber nicht um eine Repetierbüchse moderner Bauart, da diese bereits seit vielen Jahrzehnten auf dem Markt sei und wohl bereits Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelt wurde. Darüber hinaus handle es sich nicht um eine Waffe mit Rückstecher, sondern mit Doppelzüngelstecher (deutscher Stecher). Das Vorlegen dieser Waffe stelle auch eine Benachteiligung gegenüber anderen Prüfungsstandorten bzw. gegenüber anderen Prüflingen dar, welche unter Einhaltung des Prüfungsleitfadens nur an den darin aufgeführten Waffen geprüft werden. Im Prüfungsleitfaden sei außerdem ausdrücklich ausgeführt, dass jedem Bewerber „eine Repetierbüchse“ vorzulegen sei. Entgegen dieser klaren Regelung befänden sich am Prüfungsstandort 1 … mehrere verschiedene Repetierbüchsen. Dies stelle eine Ungleichbehandlung aller Prüflinge dar, da ausschließlich in 1 … eine derartige Büchse zur Prüfung vorgelegt werde. Da die Klägerin an einer nicht vorgegebenen Waffe geprüft worden sei, habe sie diese folglich auch nicht sicher beherrschen müssen.

Mit Schreiben vom 16.9.2015 bat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Bevollmächtigten der Klägerin um Mitteilung, ob diese ihren Widerspruch zurückziehe, da sie inzwischen in einem Wiederholungsversuch erfolgreich die Jägerprüfung bestanden hatte, der Widerspruch sich also erledigt habe.

Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 2.10.2015 eine Rücknahme des Widerspruchs abgelehnt hatte, erließ das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 8.10.2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14.10.2015, einen Widerspruchsbescheid, in welchem das Verfahren eingestellt, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und die Bescheidsgebühr auf € 50,00 festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei nicht mehr statthaft, da sich durch das Bestehen der Jägerprüfung der Bescheid vom 30.6.2015 erledigt habe. Ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Fortsetzung des Widerspruchs, auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsgedankens, sei nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 73 Abs. 3 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes (KG). Es entspreche billigem Ermessen, demjenigen die Kosten zu überbürden, der die Amtshandlung verursacht habe.

Mit Schreiben vom 10.11.2015, eingegangen bei Gericht am 13.11.2015, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten hiergegen Klage erheben lassen.

Diese wird hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30.6.2015 wie im Widerspruchsverfahren begründet. Bezüglich des Widerspruchsbescheides wird ausgeführt, es sei keine Erledigung eingetreten, da der von der Klägerin am 23.6.2015 tatsächlich abgelegte praktische Teil der Jägerprüfung weiterhin als nicht bestanden gewertet werde. Dies führe dazu, dass die Klägerin, auch wenn sie keine Berufsjägerin sei, zeitlebens mit dem schweren Makel leben müsse, die Jägerprüfung erst im Wiederholungsfall bestanden zu haben. So stehe zu befürchten, dass sie deswegen in Zukunft in Jägerkreisen nicht als richtige Jägerin angesehen bzw. im Falle eines Fehlschusses auf ihr Nichtbestehen angesprochen werde. Zudem habe die Klägerin weitere Prüfungsgebühren i. H. v. € 90,00 bezahlen müssen, sodass sie rechtswidrigerweise mit diesen Wiederholungsgebühren belastet sei. Darüber hinaus werde die Klägerin noch zusätzlich durch die im Widerspruchsbescheid auferlegten Bescheidsgebühren i. H. v. € 50,00 belastet. Somit bestehe in mehrfacher Hinsicht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf Seiten der Klägerin.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 30.06.2015, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten …, … vom 08.10.2015, rechtswidrig ist.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gebühr für die Wiederholungsprüfung zu erstatten und die Entscheidung im Widerspruchsbescheid über die Kostentragung aufzuheben.

  • 3.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

  • 1.Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

  • 3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei bei Erledigung vor Klageerhebung nicht statthaft. Aber auch hinsichtlich einer allgemeinen Feststellungsklage mangele es der Klägerin am qualifizierten Feststellungsinteresse. Insbesondere ein Rehabilitationsinteresse werde von der Klägerin weder aufgezeigt noch begründet. Das angebliche Vorhandensein eines schweren lebenslangen Makels werde nicht belegt. Die Jägerprüfung stelle eine staatlich durchgeführte, aber grundsätzlich nicht berufseröffnende Prüfung dar, welche insgesamt beliebig oft wiederholt werden könne. Handle es sich aber um eine Prüfung, die wie hier der Liebhaberei bzw. dem Hobby zuzuordnen sei, so entstehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein diskriminierender Anschein, der ein qualifiziertes Feststellungsinteresse begründen könne, zumal zweifelhaft sei, dass das Nichtbestehen eines Teils der Jägerprüfung überhaupt einem größeren und zudem auch noch diskriminierungswilligem Personenkreis zugänglich werde. Zudem liege die Durchfallquote bei der Jägerprüfung bei 30 bis 40 Prozent. Zur Begründetheit der Klage wird (hilfsweise) vorgetragen, dass die Verwendung der Repetierbüchse Steyr Mannlicher Modell M im Kaliber 7x57 nicht zu beanstanden sei, da es sich hierbei um eine Repetierbüchse moderner Art handle. Sie sei in den Jahren von 1969 bis 1996 in großer Stückzahl geliefert worden und damit gegenüber der Repetierbüchse Modell Mauser 98, das 1898 eingeführt worden sei, bis heute als Jagdwaffe genutzt werde und den Standard in der Jägerprüfung darstelle, als „modern“ zu bezeichnen. Im Prüfungsleitfaden werde explizit ausgeführt, dass die Waffenmodelle an den verschiedenen Prüfungsstandorten variieren könnten und keine modellspezifischen Feinheiten, sondern die Grundregel der Waffenhandhabung beherrscht werden müssten, was auch an unbekannten, aber vom System her gängigen Waffen erwartet werden könne. Hinsichtlich der Kosten für die Wiederholungsprüfung wird vorgebracht, dass die Klägerin den Gebührentatbestand durch die Anmeldung, ohne den Ausgang des Verwaltungsverfahrens abzuwarten, aus freiem Willen selbstständig ausgelöst habe.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hierauf erwidert, die Ansicht des Beklagten gehe völlig fehl, soweit die Jagd als Liebhaberei bzw. Hobby bezeichnet werde. Jagd sei eine besondere Form der Bodennutzung, die durch Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt werde und nach §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schadensersatzfähig sei. Die Bayerische Staatsforstverwaltung betreibe ihre Bewirtschaftung der Landesforsten doch auch nicht im Rahmen der Jagdausübung als Hobby.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30.6.2015 und die Erstattung der Gebühr für die Wiederholungsprüfung begehrt werden. Soweit die Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid begehrt wird, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

I.

Bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.10.2015 ist die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) mangels Vorliegens eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig.

1. Die Fortfestsetzungsfeststellungsklage ist zwar vorliegend die richtige Klageart, da der negative Prüfungsbescheid, in welchem festgestellt wird, dass die Klägerin den praktischen Teil der Jägerprüfung 02/2015 nicht bestanden hat, sich durch Bestehen der Wiederholungsprüfung noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheids erledigt hat. Die Frage, ob ein negativer Prüfungsentscheid bei einer personenbezogenen Prüfung sich nach Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Art der Prüfung, den vom Prüfling verfolgten Zielen und seinen weiteren persönlichen Planungen zu beurteilen. Der negative Erstprüfungsbescheid erledigt sich nicht und beschwert den Adressaten weiterhin, wenn sich der „Makel des Durchfallens“ als ein wesentliches Hemmnis, insbesondere für das berufliche Fortkommen, erweist bzw. erweisen kann. Keine Erledigung nach bestandener Wiederholungsprüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht beispielsweise im Falle der Abiturprüfung (BVerwG, U. v. 12.4.1991, Az: 7 C 36/90) und des juristischen Staatsexamens (BVerwG, U. v. 21.10.1993, Az: 6 C 12/92) angenommen. Vorliegend hat sich der Bescheid über das Nichtbestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt, da die Klägerin keine Berufsjägerin ist, sie die Jagd also ausschließlich als Liebhaberei bzw. Hobby bzw. Freizeitgestaltung betreibt. Hemmnisse im Rahmen des beruflichen Weiterkommens hat die Klägerin demnach aufgrund des negativen Prüfungsbescheids nicht zu erwarten. Dass durch diesen andere gravierende Nachteile in der Lebensgestaltung der Klägerin eintreten könnten, ist nicht ersichtlich. Da es bei der Frage der Erledigung des negativen Prüfungsbescheids allein darauf ankommt, ob dieser für die Klägerin gravierende Nachteile nach sich ziehen kann, spielt es auch keine Rolle, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd eine gesetzliche Aufgabe darstellt.

2. Im Rahmen der statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch auf Seiten der Klägerin ein besonderes Feststellungsinteresse nicht gegeben.

Für das notwendige Feststellungsinteresse genügt nach der Rechtsprechung jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2015, § 113, Rn. 129). Von den insoweit anerkannten Fall-gruppen ist betreffend die Klägerin keine einschlägig.

Nachdem das erledigende Ereignis (Bestehen der Wiederholungsprüfung) vor Klageerhebung eingetreten ist, liegt kein berechtigtes Interesse an der Fortführung einer verwaltungsgerichtlichen Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen bevorstehenden Amtshaftungsprozesses vor. Denn es ist noch kein prozessualer verwaltungsgerichtlicher Aufwand entstanden und die zuständigen Zivilgerichte können die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst feststellen (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 113 Rn. 136).

Da die Klägerin die Jägerprüfung nunmehr uneingeschränkt bestanden hat, besteht auch keine Wiederholungsgefahr.

Aus dem „Makel des Durchgefallenseins“ ergibt sich auch kein Rehabilitationsinteresse bzw. eine fortdauernde tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung. Erforderlich hierfür wäre nämlich, dass der Fehlversuch der Klägerin zu einer Stigmatisierung führt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld erheblich herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 16. 5. 2013 – 8 C 14/12). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Für die Beseitigung eines diskriminierenden Anscheins ist jedenfalls bei Prüfungen, die, wie hier, lediglich der Freizeitgestaltung dienen, kein Raum. Selbst wann man davon ausginge, dass das Nichtbestehen der Jägerprüfung weiteren Personen außerhalb des Kreises der an der Prüfung und dem anschließenden Verfahren Beteiligten bekannt geworden ist, wird die Klägerin hierdurch nicht rechtserheblich beschwert. Soweit die Klägerin nämlich vorträgt, es stehe zu befürchten, dass sie wegen des Fehlversuchs in Zukunft in Jägerkreisen nicht als richtige Jägerin angesehen werde, ist festzustellen, dass der gute Ruf eines Jägers nicht vom Ergebnis einer Prüfung abhängt, sondern von seiner Qualität als Jäger und dem Ansehen, dass er sich bei Ausübung der Jagd zu erwerben vermag (so auch BVerwG, B. v. 4.9.1989, Az: 7 B 132/89). Da die Durchfallquote bei der Jägerprüfung gemäß den (unbestrittenen) Angaben des Beklagten bei 30% bis 40% liegt, kann auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin sich aufgrund ihres Fehlversuchs in einer völligen Außenseiterrolle in Jägerkreisen wiederfinden würde.

Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin für die Wiederholungsprüfung weitere Prüfungsgebühren in Höhe von 90,- € bezahlen musste. Zum einen war die zusätzliche Prüfungsgebühr nicht Regelungsgegenstand des Prüfungsbescheids oder des Widerspruchsbescheids selbst. Zum anderen stellt sich dieser behauptete Vermögensschaden nicht mehr als adäquate Folge der behaupteten Amtspflichtverletzung des Beklagten dar. Denn die Klägerin hat sich nach Erhebung des Widerspruchs aus freiem Willensentschluss zu dem weiteren Prüfungsversuch entschlossen, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten der Klägerin angesichts ihres Betreibens der Jagd als Freizeitgestaltung nicht zumutbar gewesen wäre.

II.

Auch soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die Gebühr für die Wiederholungsprüfung zu erstatten, ist die Klage unzulässig, da diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre.

Ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Wiederholungsgebühr um eine allenfalls mittelbare Folge des negativen Prüfungsbescheids handelt. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist jedoch nur auf die Rückgängigmachung der unmittelbaren, noch andauernden Folgen der Vollziehung eines aufzuhebenden Verwaltungsakts anwendbar (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 113, Rn. 80, 90).

Die Rückzahlung der Prüfungsgebühr aufgrund des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungs- bzw. Erstattungsanspruchs nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. mit den Freiheitsgrundrechten, scheidet ersichtlich aus, da dieser nicht diejenigen weiteren rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung erfasst, die erst in Folge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, also auf dessen eigenem Entschließen beruhen. Eine Ausdehnung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf diese Fälle würde ansonsten keine klare Abgrenzung zwischen diesem und dem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG mehr ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.1984, Az: 3 C 81/82).

Die mittelbaren Folgen der behaupteten Amtspflichtverletzung des Beklagten kann die Klägerin daher nur im Wege eines Amtshaftungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

III.

Der Klageantrag auf Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die isolierte Anfechtung der Kostenlastentscheidung eines einstellenden Widerspruchsbescheids ist in analoger Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 79 Rn. 9; VG München U. v. 20.4.2005, Az: M 15 K 04.3722).

Bei Erledigung des Widerspruchs ist Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG. Danach ist in diesen Fällen über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes zu entscheiden, wobei insoweit die gleichen Grundsätze wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im gerichtlichen Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO gelten. Maßgeblich ist daher, ob der Widerspruch in der Sache Erfolg gehabt hätte und wer den Anlass für die Erledigung gegeben hat (vgl. BayVGH, U. v. 12.2.1982, Az: 23 B 80 A.2332).

Diese Ermessensentscheidung des Beklagten kann seitens des Gerichts nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigene Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Widerspruchs an die Stelle der Ermessensentscheidung der Behörde zu setzen (vgl. VG München U. v. 20.4.2005, Az: M 15 K 04.3722).

2. Der Beklagte hat von dem ihm in Art. 80 Abs. 1 Satz 5 BayVwVfG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.

Nicht zu beanstanden ist die Begründung im Widerspruchsbescheid, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der die Amtshandlung veranlasst und den Anlass für die Erledigung gegeben hat. Dies entspricht, wie dargestellt, den allgemeinen Kriterien, die beim Treffen einer derartigen Kostenentscheidung anzuwenden sind.

Im Hinblick auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs hat der Beklagte sich hierzu im gerichtlichen Verfahren umfangreich geäußert. Insoweit ist daher jedenfalls eine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO vorgenommen worden.

Die Ansicht des Beklagten, der Widerspruch hätte wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt, ist nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Klägerin maßgeblich darauf abstellt, an einer nicht prüfungskonformen Waffe geprüft worden zu sein, ist die abweichende Ansicht des Beklagten im Hinblick auf Ermessensfehler nicht zu beanstanden. Gemäß dem Prüfungsleitfaden für den praktischen Teil der Jägerprüfung (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) sind für die Handhabungsprüfung folgende Waffentypen festgelegt: „Repetierbüchse System 98“ und „Repetierbüchse moderner Bauart“. Wenn nun der Beklagte der Ansicht ist, dass die der Klägerin bei der Prüfung vorgelegte Waffe Bauart Steyr Mannlicher, die ab 1969 hergestellt wurde, eine moderne Repetierbüchse im Vergleich zum System 98, welches nach dem Einführungsjahr 1898 benannt ist, darstellt, ist dies nicht ermessensfehlerhaft.

Unabhängig hiervon weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass gemäß dem Prüfungsleitfaden bei der Handhabungsprüfung der Waffen keine modellspezifischen Feinheiten abgefragt werden, sondern es auf die sichere Beherrschung von Grundregeln der Waffenhandhabung ankommt. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfers der Klägerin (Bl. 69 f. der Gerichtsakte) hat die Klägerin bei der ihr vorgelegten Waffe überhaupt keine Überprüfung der Sicherung vorgenommen. Dass ein derart schwerwiegender Handhabungsfehler, der unabhängig vom vorgelegten Waffenmodell ist, vom Beklagten im Einklang mit der Anlage 1 zum Prüfungsleitfaden Ziffer 0.1 als Fehler angesehen wurde, der das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hatte, ist nicht ermessensfehlerhaft.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung, mit der ihr die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Spor
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Annotations

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.