Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - 19 ZB 16/2254

published on 21.06.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - 19 ZB 16/2254
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 13. September 2016 für beide Rechtszüge auf 5.070 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin unterzog sich am 23. Juni 2015 dem praktischen Teil der Jägerprüfung am Standort H.. Der Prüfungsteil Waffenhandhabung, Sicherheit wurde von den Prüfern laut Protokoll für nicht bestanden erklärt, weil die Sicherheitsprüfung von der Klägerin nicht vollständig durchgeführt worden sei (Sicherung). Der Prüfungsteil Büchsenschießen wurde dann nicht mehr abgelegt.

Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung 02/2012 der zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde vom 30. Juni 2015 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 stellte die Behörde das Widerspruchsverfahren ein und erlegte der Klägerin die Kosten auf, weil diese zwischenzeitlich den praktischen Teil der Jägerprüfung bestanden hatte.

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, auf Aufhebung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids und Rückzahlung der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil 1 vom 13. September 2016 mit der Begründung ab, der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele es an einem besonderen Feststellungsinteresse, die Rückzahlung der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung könne nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden und die Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens beruhe auf einer fehlerfreien Ermessensausübung.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Klageabweisung bestehen und die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantragsverfahren bezieht sich auch auf die Ordnungsgemäßheit der Prüfung, ist jedoch nicht geeignet, den Bescheid vom 30. Juni 2015 sachlich in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides verneint.

Die Klägerin macht geltend, ihr sei eine unzulässige Prüfungswaffe vorgelegt worden. Die Repetierbüchse vom Typ Steyr Mannlicher entspreche nicht dem Prüfungsleitfaden der zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde für den praktischen Teil der Jägerprüfung nach § 14 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JFPO) vom 22. Januar 2007 (GVBl S. 59). Es handele sich nicht um den in Nr. II.2 des Prüfungsleitfadens festgelegten Waffentyp einer Repetierbüchse moderner Bauart mit Rückstecher oder Feinabzug, denn diese Waffe sei nicht moderner Bauart und habe einen Doppelzüngelstecher. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Verwendung einer unzulässigen Prüfungswaffe darzulegen.

Gemäß § 14 Abs. 1 JFPO besteht der praktische Teil der Jägerprüfung aus den Disziplinen Handhabung der Waffen sowie Büchsenschießen. Gemäß § 14 Abs. 2 JFPO haben die Bewerber ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuch liehen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) nachzuweisen. Die Leistungen sind getrennt von den Anforderungen im Büchsenschießen zu prüfen und zu bewerten.

Der Prüfungsleitfaden der zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde legt in der Nr. II.2 für die Prüfung an Langwaffen mit Repetiersystem (bei drei grundlegenden Repetiersystemen: Kammer- oder Zylinderrepetierer, Unterhebelrepetierer, Vorder-sehaftrepetierer) als Waffentypen eine Repetierbüchse System 98 mit Flügelsiehe-rung und Doppelzüngelstecher und eine Repetierbüchse moderner Bauart mit Rückstecher oder Feinabzug fest und weist darauf hin, dass die genauen Waffenmodelle innerhalb dieses Rahmens teilweise variieren. Dabei wird betont, dass keine modellspezifischen Feinheiten abgefragt werden, sondern dass Wert auf die sichere Beherrschung von Grundregeln der Waffenhandhabung gelegt wird. Für die Durchführung der Prüfung ist in Nr. II.3.4 des Leitfadens festgelegt, dass jedem Bewerber eine Repetierbüchse, der Drilling, Pistole und Revolver vorzulegen sind. Zu den Handhabungsregeln gehört gemäß Nr. II.3.5 des Leitfadens, dass unmittelbar nach der Aufnahme einer jeden Waffe eine vollständige Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist, zu der (als erster Punkt) die Sicherungskontrolle gehört.

Entgegen ihrer Auffassung wurde der Klägerin keine unzulässige, dem Inhalt des Prüfungsleitfadens nicht entsprechende Prüfungswaffe vorgelegt.

Soweit sie geltend macht, als Repetierbüchse moderner Bauart habe die konkrete Prüfungswaffe statt eines Rückstechers einen Doppelzüngelstecher aufgewiesen, verkennt sie den Inhalt des Prüfungsleitfadens. Dieser umschreibt erkennbar einen technischen Rahmen, innerhalb dessen Waffenmodelle variieren dürfen und zu diesem Rahmen gehört unzweifelhaft auch der Doppelzüngelstecher. Als Stecher bezeichnet man einen Abzug an Feuerwaffen, der extrem empfindlich reagiert. Die kleinste Berührung reicht und der Schuss wird ausgelöst. Solch ein Abzug ist nicht auf Dauer so eingestellt. Um den Stecher nutzen zu können, muss „eingestochen“ werden. Dies geschieht mechanisch und aus Sicherheitsgründen nur direkt vor der Schussabgabe. Es existieren zwei verschiedene Stechertypen, die beide im Prüfungsleitfaden genannt werden. Beim französischen- bzw. Rückstecher wird die Abzugszunge einfach nach vorne geschoben; der deutsche Stecher oder Doppel-züngelstecher besteht aus zwei Abzugszungen, wobei das vordere Züngel den eigentlichen Abzug bildet und die hintere Abzugszunge dem Einstechen dient. Beide Systeme können auch ohne Einstechen direkt abgezogen werden, dann allerdings 9 mit wesentlich höherem Abzugswiderstand und der Gefahr eines Verreißens der Waffe.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass es sich bei der Prüfungswaffe nicht um eine Repetierbüchse moderner Bauart handelt. Der Begriff „moderne Bauart“ dient der Abgrenzung zum Repetiersystem 98 (dem weltweit meistproduzierten Waf-fenverschlusssystem des Waffenherstellers Mauser), das nach dem Jahr seiner Zulassung durch preußische Behörden (1898) benannt ist. Bei der Waffe vom Typ Steyr Mannlicher, die der Klägerin in der streitgegenständlichen Prüfung vorgelegt worden ist, handelt es sich um einen Kammer- oder Zylinderrepetierer, welcher nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seit dem Jahr 1969 hergestellt wird. Mit der Bezeichnung als „vorsintflutlich“ legt die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür dar, dass es sich bei der Prüfungswaffe nicht um eine Repetierbüchse moderner Bauart handelt. Dass Repetierbüchsen mittlerweile mit einem Sicherheitsspannschloss oder einem Geradezugverschluss ausgestattet sein können, nimmt der Prüfungswaffe ebenfalls nicht die Eigenschaft einer Repetierbüchse moderner Bauart. Dasselbe gilt für den Einwand, Waffen moderner Bauart hätten keinerlei Stecher mehr. Die Klägerin verbindet mit dem Begriff „moderne Bauart“ offensichtlich nicht das fachspezifische Verständnis, sondern eigene Vorstellungen (evtl. eine Bauart nach dem derzeitigen Stand der Technik), die sie allerdings nicht näher erläutert. Dass es sich bei der Prüfungswaffe nicht um eine gebräuchliche Jagdwaffe im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 JFPO gehandelt hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Nachdem im Jagdbetrieb stets die Notwendigkeit auftreten kann, einen bislang nicht genutzten Waffentyp einzusetzen, sieht die Prüfungsordnung aus guten Gründen vor, dass die Handhabungsprüfung nicht mit der eigenen Waffe abgelegt wird.

Der Klägerin ist der Handhabungsfehler nicht im Umgang mit dem Abzugssystem unterlaufen (gemäß Nr. II.3.5 des Prüfungsleitfadens bildet die Stecherkontrolle einen eigenständigen Schritt der Handhabungsregeln und betrifft Vorhandensein und Zustand des Stechers), sondern im Umgang mit der Sicherung der Schusswaffe. Diese findet sich nach der bei den Gerichtsakten befindlichen Abbildung der Waffe (oberhalb der beiden Stecher) auf der rechten Seite des Verschlusses. Befindet sich die Sicherung (entsprechend der Darstellung in den Akten) hinten, ist die Waffe gesichert, befindet sich die Sicherung vorne, ist die Waffe entsichert. Das Versagen der Klägerin im Umgang mit einem durchaus gebräuchlichen Sicherungssystem ist zu 12 Recht als hinreichender Grund für das Nichtbestehen des Praktischen Teils der Jägerprüfung gewertet worden.

Bei der Sicherheitsüberprüfung der Repetierbüchse hat die Klägerin die Sicherung der Prüfungswaffe nicht beachtet und sich hierzu gegenüber dem Prüfer auch nicht geäußert. Laut dem Bewertungsschema für den praktischen Teil der Jägerprüfung (Anlage 1 zum Prüfungsleitfaden) stellt eine nicht durchgeführte oder eine unvollständig durchgeführte Sicherheitsüberprüfung einen allgemeingültigen Fehler des Typs 1 dar, der das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat. Nachdem mit der Handhabungsprüfung die sichere Beherrschung von Grundregeln der Waffenkunde nachgewiesen werden soll, ist gegen das Prüfungsergebnis nichts zu erinnern. Die Kenntnis vom Sicherungszustand einer Waffe (gesichert oder entsichert) ist für einen sicheren Umgang mit der Waffe unverzichtbar. Laut dem Prüfungsleitfaden (Nr. II.2) muss die Beherrschung von Grundregeln der Waffenhandhabung im Sinn eines Sachkundenachweises auch an unbekannten, vom System her gängigen Waffen erwartet werden. Dieses Verständnis steht völlig im Einklang mit der Rechtsvorschrift des § 14 Abs. 2 JFPO, wonach die Bewerber ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen nachzuweisen haben.

2. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erkennbar. Ob eine bestimmte Waffe bei der Handhabungsprüfung verwendet werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Davon ausgehend bietet der Sachverhalt keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten.

b) Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere recht 14 liche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts -die Durchführung des Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 16, 25, 27).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung erlaubt hier die Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 25). Da hier die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Prüfungsbescheid nicht bestehen (vgl. Nr. 1 des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtlich nicht besonders schwierig.

4. Nachdem ein Prüfungsfehler nicht vorgelegen hat, kommt es auf die Frage, ob für die Klage gegen den Prüfungsbescheid ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt (ablehnend in einem vergleichbaren Fall BVerwG, B.v. 4.9.1989 - 7 B 132/89 -juris), nicht entscheidungserheblich an, denn sowohl Unzulässigkeit als auch Unbegründetheit führen zur Klageabweisung.

Auch der Klage gegen die Widerspruchsentscheidung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben. Zwar darf die Widerspruchsbehörde ihr Verfahren nicht einfach einstellen (die Klägerin hat später auch diesen Prüfungsteil bestanden), sondern muss den Widerspruch als unzulässig zurückweisen, wenn der Widerspruchsführer weiterhin eine Entscheidung begehrt (vgl. Happ/Allesch/Geiger/Metschke/Hüttenbrink, Die Station in der öffentlichen Verwaltung, 7. Auflage 2012, 2. Teil 3. Kapitel Nr. IV.2 m.w.N.). Der mit dem Widerspruch geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch dann nicht bejaht werden. Die Kostenfolge zu Lasten der Klägerin ergibt sich in jedem Fall aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2

BayVwVfG.

Mangels Prüfungsfehler hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch der Klage auf die Rückerstattung der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung nicht stattgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung (entsprechend der Bemessung durch das Verwaltungsgericht) auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2, Abs. 3 GKG. Allerdings ist der zusätzlich zum Auffangstreitwert erfolgte Ansatz der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung in Anwendung von § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 70 EUR zu reduzieren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 JFPO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.