Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Jan. 2016 - RN 1 K 15.1434
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
RN 1 K 15.1434
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1310
Hauptpunkte: Dienstliche Beurteilung, Nachzeichnung, Personalratsmitglied, Zoll
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...,
vertreten durch die Generalzolldirektion, diese vertreten durch den Präsidenten ...
- Beklagte -
wegen Beurteilung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 1. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Troidl, Richter am Verwaltungsgericht Geißelbrecht, Richter Humberg, ehrenamtlichem Richter ..., ehrenamtlicher Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Januar 2016 am 20. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine im Wege der Nachzeichnung erfolgte dienstliche Beurteilung im Jahre 2013.
Der im Jahre ... geborene Kläger steht als Zollamtsrat (BesGr. A 12) im Dienst der Beklagten und ist beim Hauptzollamt (HZA) 1 ... tätig. Seit Juni 2002 ist er als Vorsitzender des örtlichen Personalrats und Mitglied des Bezirkspersonalrats vollständig von den dienstlichen Aufgaben freigestellt. Zum Zollamtsrat wurde der Kläger am 21.7.2003 ernannt.
Seine letzte reguläre Beurteilung erhielt der Kläger zum Stichtag
Für den Beurteilungszeitraum
Der Kläger hielt seine Einwendungen aufrecht und trug im Wesentlichen vor, eine rechtmäßige Nachzeichnung liege nicht vor, weil nur die Kenntnis der nichtanonymisierten Vergleichsliste eine Prüfung ihrer Fehlerfreiheit zulasse. Auch sei nicht ersichtlich, woraus sich plausibel die Fortschreibung ergebe und sich bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe sei nicht ersichtlich, warum gerade die fünf dort genannten Personen Eingang gefunden hätten. Die Gruppe sei zu klein.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Am
Zur Begründung lässt er vortragen, die fiktive Laufbahnnachzeichnung sei rechtswidrig; das HZA 1... sei von einer rechtswidrig gebildeten Vergleichsgruppe ausgegangen. Ausgangspunkt jeder Vergleichsgruppenbildung sei unbestritten der letzte Beurteilungsstichtag vor der Freistellung, hier also der 31.3.2003. Bezogen auf diesen Stichtag sei eine Vergleichsgruppe zu bilden. Maßgeblich seien die seinerzeit tätigen Beamten, welche im gleichen statusrechtlichen Amt eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätten. Entscheidend sei die konkret ausgeübte Tätigkeit. Die seinerzeitige Zusammensetzung der Vergleichsgruppe sei dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Es gebe auch keine Möglichkeit der Kontrolle.
Außerdem müsse die Vergleichsgruppe hinreichend groß sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Vergleichsgruppe mit etwa 20 Personen am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße.
Für die fiktive Beurteilung 2010 sei dem Kläger eine neue Vergleichsgruppe von lediglich fünf Beamten genannt worden, gegen welche er schon seinerzeit Einwände erhoben habe. Die Versetzung eines Gruppenmitglieds zu einem anderen Hauptzollamt sei kein Grund für eine Neubildung der Vergleichsgruppe gewesen. Auch die Umstellung auf ein neues Beurteilungssystem stelle keinen solchen Grund dar. Aus diesem Grund sei die Vergleichsgruppe 2010 zahlenmäßig viel zu klein und in sich nicht homogen gewesen. Außerdem sei in die Vergleichsgruppe ein Beamter neu aufgenommen worden, welcher von 10 Punkten auf 6 Punkte herabgestuft worden sei. Auf diese Weise sei für den Kläger ein negatives Beurteilungsniveau geschaffen worden. Herausragende Beamte, sowohl im negativen als auch im positiven, dürften jedoch in die Vergleichsgruppe nicht aufgenommen werden.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,
die fiktive Beurteilung vom
Hilfsweise werde beantragt, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist einleitend darauf, dass Einwände gegen eine Vergleichsgruppenbildung zeitnah vorgetragen müssten. Bei einer erst lange im Nachhinein erfolgenden Kontrolle könnten Fehler nicht mehr angemessen behoben werden. Der Kläger habe ein materielles Recht auf Überprüfung und ggf. Änderung seiner der Beurteilung unverändert zugrunde liegenden Vergleichsgruppe wohl verwirkt. Mit der Klagerücknahme vom 10.10.2012 im vorhergehenden Verfahren zur Beurteilung 2010 (Az.:RN 1 K 12.692) habe er von einer Klärung der Rechtslage Abstand genommen.
Nach der Rechtsprechung dürfe der Dienstvorgesetzte bei der Nachzeichnung in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er Vergleichsgruppen bilde.
Der Leiter des HZA 1... habe als Dienstvorgesetzter rechtmäßig eine Vergleichsgruppe gebildet und für den Beurteilungsstichtag 31.1.2013 unverändert fortgeschrieben. Mit der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien 2010 sei die Beurteilungszuständigkeit vom vorher langjährig zuständigen Oberfinanzpräsidenten auf den Leiter der Ortsbehörde übergegangen. Diesem habe es bereits 2010 oblegen, in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Vergleichsgruppe zu bilden. Dies beruhe auf den Beurteilungsrichtlinien Ziffer 5.1 i. V. m. Ziffer 3 der BRZV. Diese Verfahrensweise habe das Verwaltungsgericht Regensburg im Beschluss vom 15.12.2011 (Az.: RN 1 E 11.1615) gebilligt. Maßgeblich für die Vorgehensweise seien der Erlass der obersten Dienstbehörde vom 15.3.2002 (Grundsätzliche Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Rechtslage) sowie die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14.7.2009 zu § 33 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung - BlV -.
Zwischen den Stichtagen der letzten Regelbeurteilung 2003 und der streitgegenständlichen im Jahre 2013 liege ein Zeitraum von 10 Jahren. Dies reiche für die Annahme einer belastbaren Tatsachengrundlage.
Für den Zeitraum vom
Im Interesse des Klägers habe der Dienstvorgesetzte auch davon abgesehen, einen inzwischen einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten Spitzenbeamten aus der Referenzliste zu entfernen. Dies erhöhe den Durchschnitt der Verbliebenen und damit auch den Punktwert für den Kläger. Dieser sei in zulässiger Weise den beiden Mitgliedern der Vergleichsgruppe gleichgestellt worden, die mit jeweils 11 Punkten (nach dem Spitzenbeamten) das zweitbeste Ergebnis erreicht hätten.
Auch zahlenmäßig kleine Vergleichsgruppen seien in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur fiktiven Fortschreibung anerkannt worden. Gemessen daran erscheine die Bildung einer Vergleichsgruppe aus fünf anderen Beamten noch hinreichend, um eine fehlerfreie Nachzeichnung zu ermöglichen (vgl. OVG Bremen
Nicht zu beanstanden sei, dass der Dienstherr die Mitglieder der Vergleichsgruppe aus verschiedenen Dienststellen ausgewählt habe. Es liege allein in seinem weiten Ermessen, wenn in derselben Dienststelle keine vergleichbaren Beamten vorhanden seien, entsprechende Beamte zu suchen. Für eine Willkür bei der Auswahl gäbe es keine Hinweise. Für die Auswahl seien das gleiche Statusamt bei den Beurteilungen 2005, 2007 und 2010, die gleiche Vorbeurteilung bei der Beurteilung 2007, ein gleiches oder kaum abweichendes allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 12, gleiche oder höchstens um eine Note abweichende Vorbeurteilung bei der Beurteilung 2005, ein vergleichbares Lebensalter und ähnliche Zugehörigkeitszeit zur Bundeszollverwaltung gewesen.
Aus den Behördenakten ergebe sich, dass der Kläger vollinhaltlich Kenntnis von Art, Umfang und Aufbau der Grunddaten seiner Vergleichsgruppe gehabt habe. Sein Beurteiler habe auch die Bewertung seines Beurteilungssurrogats im Jahr 2013 plausibilisiert. Die Mitglieder der Vergleichsgruppe gehörten je einmal der BesGr A 13 und viermal der BesGr A 14 an. Der Inhaber des Amtes nach A 13 habe 14 Punkte erhalten, einmal seien 12 Punkte, zweimal 11 Punkte und einmal 7 Punkte erteilt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Zusammenstellung einer den Anforderungen genügenden Vergleichsgruppe für die Beurteilung 2010 sei schwierig gewesen, beim Hauptzollamt 1... hätten sich nur zwei geeignete Beamte gefunden. Er sei deshalb mit vorgesetzten Dienststellen in Kontakt getreten und habe sich weitere, dem Kläger vergleichbare Beamte benennen lassen. Die Hinzuziehung des bei der Beurteilung 2010 mit 14 Punkten bedachten und inzwischen zum Oberamtsrat beförderten Kollegen des Klägers und seine Berücksichtigung mit 14 Punkten auch in der Beurteilungsrunde 2013 diene den Interessen des Klägers. Besonders weist der Beklagtenvertreter darauf hin, dass die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe 2010 vor Abschluss der allgemeinen Beurteilungsrunde in jenem Jahr erfolgt sei. Bei Bildung der Vergleichsgruppe seien die dienstlichen Beurteilungen der in die Vergleichsgruppe aufgenommenen Beamten noch nicht bekannt gewesen.
Das Gericht hat Personalakten und die vorgelegten Verfahrensakten, darunter das Beiheft „Beurteilungen“, das Beiheft „Widerspruch/Klage Fiktive Nachzeichnung“ sowie die Gerichtsakten im Verfahren RN 1 E 11.1615 und RN 1RN 1 K 12.692 zum Verfahren beigezogen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der beigezogenen Unterlagen sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung vom
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 Bundespersonalvertretungsgesetz darf die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Auf welche Weise der Dienstherr dies sicherstellt, ist grundsätzlich ihm überlassen. Er hat dazu eine Prognose darüber zu erstellen, wie der berufliche Werdegang ohne die Freistellung verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung der dienstlichen Leistungen ab. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung der Prognose. Das Regelungskonzept der fiktiven Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung führt (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014, 1 WB 6/13 - Juris -). Sie ist gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 BlV im Falle des Klägers als freigestelltem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats auch zulässig.
Nähere gesetzliche Regelungen zur Frage, wie eine Laufbahnnachzeichnung für freigestellte Personalratsmitglieder zu erfolgen hat, bestehen nicht. Allerdings existieren „Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder“ des Bundesministeriums des Innern, die auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen Anwendung finden. In der maßgeblichen Fassung vom 12. März 2002 sehen die Hinweise vor, dass die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung des freigestellten Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortgeschrieben wird. Die Bestimmung der Gruppe vergleichbarer Beamter steht im pflichtgemäßen Ermessen der Dienststelle. Die Auswahl der betreffenden Beamten soll zu Beginn der Freistellung erfolgen und aktenkundig gemacht werden.
Die Vergleichsgruppe für das Beurteilungsjahr 2013 entspricht derjenigen für das Jahr 2010. Deren Zusammensetzung hat die Kammer bereits im Beschluss vom 15.12.2011 (Az. RN 1 E 11.1615) als rechtmäßig erachtet, ohne dass diese Entscheidung für das streitgegenständliche Verfahren verbindlich wäre.
Die Kammer hat Zweifel, ob der Kläger sich bei seiner Klage gegen die Beurteilung 2013 erneut gegen die Zusammenstellung der im Jahre 2010 gebildeten Vergleichsgruppe wenden kann.
Grundsätzlich soll die Vergleichsgruppe unmittelbar nach der Freistellung des Beamten vom Dienst erfolgen. Soweit keine durchgreifenden Gründe zu ihrer Veränderung bestehen, soll sie unverändert erhalten bleiben. Deswegen spricht viel dafür, Einwände gegen die Zusammensetzung in der Vergleichsgruppe zeitnah zu verlangen, da etwaige Fehler bei einer erst lange im Nachhinein erfolgenden Kontrolle nicht mehr angemessen behoben werden können (vgl. BVerwG, B. v. 25.06.2014, 2 B 1/13 - Juris -). Für Soldaten hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutz auf der Grundlage der Wehrbeschwerdeordnung nach vorne verlagert und ihnen ermöglicht, gegen die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe Beschwerde innerhalb der Monatsfrist nach § 6 Abs. 1 WBO zu erheben (BVerwG, B. v. 11.12.2014, - 1 WB 6/13 - juris -). Diese Frist ist allerdings auch verbindlich.
Gegen diesen Grundsatz der zeitnahen Erhebung von Einwänden gegen die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe hat der Kläger Im vorliegenden Fall verstoßen. Er hat die Zusammenstellung der Vergleichsgruppe im Rahmen der fiktiven Nachzeichnung in der Beurteilungsrunde 2010 im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens angegriffen und vom Gericht überprüfen lassen. Das Gericht hat seinerzeit die Zusammensetzung der Gruppe im summarischen Verfahren als rechtmäßig erachtet. Die ebenfalls erhobene Klage gegen die Auswahlentscheidung (Az. RN 1 K 12.692) hat der Kläger zurückgenommen und darauf verzichtet, ein rechtskräftiges Urteil herbeizuführen. Dessen tragende Gründe hätten sich auch mit der im Wege der Nachzeichnung erstellten fiktiven Beurteilung 2010 und der Rechtmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vergleichsgruppenbildung befasst.
Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Die Zusammensetzung der vom Beklagten für die Beurteilung 2013 herangezogene Vergleichsgruppe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist mit der Vergleichsgruppe bei der Beurteilungsrunde 2010 identisch.
Auch deren Zusammensetzung war rechtmäßig. Bei einem langen Freistellungszeitraum wie bei dem Kläger können sich sachliche Notwendigkeiten ergeben, die Vergleichsgruppen neu zu bilden oder zu ändern. So können Beamte der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe aus dem Dienst ausscheiden, zu anderen Dienstherren wechseln oder es kann die Vergleichbarkeit mit dem fiktiv zu beurteilenden Beamten aufgrund besonderer Umstände nachträglich entfallen. Auch können ein Wechsel im Beurteilungssystem wie die Umstellung von Wortprädikaten auf Punktebewertung die Überprüfung ggf. Änderung der Vergleichsgruppe veranlassen.
Auch der hier vorliegende Wechsel in der Beurteilungszuständigkeit kann einen Grund für die Neugestaltung der Vergleichsgruppe darstellen, weil die Vergleichsmöglichkeiten naturgemäß am realistischsten sind, wenn möglichst viele Mitglieder der Vergleichsgruppe im Zuständigkeitsbereich desselben Beurteilers arbeiten. Darum hat sich im vorliegenden Fall der Leiter des Hauptzollamtes 1... nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung auch bemüht. Allerdings hätten nur zwei vergleichbare Beamte zur Verfügung gestanden, so dass er bei der vorgesetzten Behörde um die Benennung weiterer Beamter gebeten habe. Im Übrigen hat das Gericht bereits in der Eilentscheidung vom 15.12.2011 darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Neuzusammenstellung der Gruppe nach dem schlüssigen Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht zum Nachteil gereichte. Bei Heranziehung der Vergleichsgruppe aus dem Jahr 2004 zeigte sich eine Entwicklung der Beurteilungen, die jedenfalls keine höhere Bewertung als die dem Antragsteller zuerkannte Note (überdurchschnittlich, 11 Punkte) ergeben könnte.
Der Vergleich mit all den Kollegen am Hauptzollamt, die bei der Freistellung des Klägers im Jahre 2003 ebenfalls das Amt eines Amtsrats inne hatten, hilft ebenfalls nicht. Hierzu hat der Kläger erklärt, drei von ihnen hätten inzwischen in den höheren Dienst gewechselt, einige seien befördert und lediglich zwei Kollegen stünden immer noch im Amt des Amtsrats. Zutreffend hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hierauf erwidert, dass das Abstellen lediglich auf das Amt eines Amtsrats im abstrakten Sinne im Jahre 2003 keine ausreichende Vergleichsgrundlage ergebe, weil diese Amtsräte unterschiedliche Beurteilungen gehabt und die seinerzeit zur Verfügung stehenden Beurteilungsprädikate eine wesentlich größere Bandbreite aufgewiesen hätten als die Punktwerte im gegenwärtigen Punktesystem. So seien die Eignung und Leistung zweier Beamter, die seinerzeit als Amtsrat möglicherweise dasselbe Beurteilungsprädikat erreicht hätten (z. B. „entspricht voll den Anforderungen“), eben nicht zwingend gleich gut gewesen. Ihr beruflicher Werdegang habe aus guten Gründen unterschiedlich verlaufen können. Der vom Kläger ebenfalls angesprochene Aufstieg von Beamten in den höheren Dienst sei unter ganz anderen Voraussetzungen erfolgt und setze die Ableistung besonderer Prüfungen voraus. Dieser Weg habe auch dem Kläger offen gestanden.
Die von der Beklagten genannten und im Tatbestand beschriebenen Kriterien zur Auswahl und Besetzung der Gruppe, welche sich nicht nur auf das Statusamt der Beteiligten beschränken, sondern weitere Differenzierungen treffen, hält die Kammer ebenfalls für geeignet, um eine für die fiktive Beurteilung des Klägers geeignete Vergleichsgruppe zu schaffen.
Neben den durchschnittlichen Werten 11 und 12 Punkte enthält die Vergleichsgruppe auch mit 7 und 14 Punkten beurteilte Beamte. Gegen die Hereinnahme des inzwischen zum Oberamtsrat beförderten Kollegen mit der früheren Beurteilung 14 Punkte hat der Kläger sich verständlicherweise nicht gewendet. Auch die Heranziehung des Beamten mit „nur“ 7 Punkten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat diese Tatsache nachvollziehbar damit erklärt, dass bei der erstmaligen Zusammensetzung der Gruppe im Jahre 2010, welcher dieser Beamte bereits angehört habe, die Ergebnisse der periodischen Beurteilung 2010 noch nicht bekannt war. Die Zusammensetzung sei nach der vorherigen Beurteilung erfolgt. Das frühere Worturteil (hier: „entspricht voll den Anforderungen“) habe, wie oben dargestellt, einen breiten Eignungs- und Leistungsbereich umfasst und deshalb beim Übergang zum späteren Punktebewertungssystem mehrere Punktwerte abgedeckt.
Die Gruppe ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht zu klein. Eine Vergleichsgruppe ist im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten in einem solchen Umfang zu bilden, dass sie eine realistische und einigermaßen abgesicherte Prognose in Form der Laufbahnnachzeichnung zulässt. Allerdings gilt auch hier, dass der Dienstherr im Rahmen seines weitgesteckten Ermessens den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten kann. Die Anforderungen an die Größe einer Vergleichsgruppe sind in der Rechtsprechung unterschiedlich. Sie bewegen sich in einem Bereich von „mindestens 30“ Beamten (BVerwG B. v. 31.12.2012 - 1 A 1684/10 - Juris-) bis zu zulässigerweise 3 Beamten . Entscheidend für die Qualität der Vergleichsgruppe erscheint der Kammer jedoch nicht die Größe und der Umfang der Gruppe, sondern die Qualität der Auswahl der Beamten und die durchgeführte Differenzierung. Bei der Zusammenstellung der Vergleichsgruppe 2010 wurde eine Vielzahl von Kriterien berücksichtigt (s. o.). Naturgemäß verengt sich damit die Auswahl der zur Verfügung stehenden vergleichbaren Beamten auf einen kleineren Personenkreis.
Zwischen der letzten Regelbeurteilung des Klägers im Januar 2003 und der gegenständlichen fiktiven Beurteilung im Januar 2013 liegt ein Zeitraum von 10 Jahren; dies ist für die Annahme einer belastbaren Tatsachengrundlage noch ausreichend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 18.11.2015 (Az. 6 CE 15.2260) einen Zeitraum von gut acht Jahren seit der letzten dienstlichen Regelbeurteilung für geeignet gehalten, noch eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung der alten Beurteilung zu bilden. Die Zeit seit Zusammenstellung der gegenwärtig aktuellen Vergleichsgruppe beträgt ohnehin nur drei Jahre von 2010 bis 2013.
Die Kammer hegt keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte sowohl im Widerspruchs- als auch im gerichtlichen Verfahren die Namen der Mitglieder der Vergleichsgruppe geheim gehalten hat. Ein Anspruch auf namentliche Bekanntgabe der Beteiligten der Vergleichsgruppe steht dem Kläger nicht zu. Die Anonymisierung der Daten verletzt weder seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch behindert sie ihn in seiner Rechtsverteidigung. Zum einen ginge eine namentliche Zuordnung von Beurteilungsergebnissen über das sonst im Beurteilungsverfahren Übliche hinaus und würde sich daher vor Art. 3 Abs. 1 GG als nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Klägers darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.4.1997 (Az.:2 C 38.95, DVBl 1998, 191, - juris -), ausgesprochen, dass die Dienststelle bei der Beurteilungsfortschreibung nicht nur den Verwaltungsaufwand in praktikablen Grenzen halten, sondern auch „die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer“ Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken dürfe. Die Beeinträchtigung der Datenschutzbelange der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe wäre bei Bekanntgabe von deren Namen zwangsläufig und ist durch überwiegende Interessen des Klägers nicht geboten. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von einem gerichtlichen Konkurrentenverfahren, bei dem die Namen der verschiedenen Bewerber üblicherweise bekannt werden. Diese haben sich freiwillig in Konkurrenz zu anderen Beamten begeben und müssen deshalb unter Umständen eine Einschränkung ihrer datenschutzrechtlichen Belange in Kauf nehmen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 14.3.2012, Az. 10 K 6848/11 - Juris -). Dem gegenüber beruht die Einbeziehung der Referenzkollegen des Klägers in die für ihn gebildete Vergleichsgruppe nicht auf einem Willensentschluss dieser Beamten. Aufgrund der einschlägigen Behördenakten steht jedenfalls fest, dass der Kläger vollinhaltlich Kenntnis von Art, Umfang und dem Aufbau der Grunddaten seiner Vergleichsgruppe hatte.
Der Kläger wird auch durch die Festsetzung der konkreten Zahl von 11 Punkten nicht in seinen Rechten verletzt. Durch das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung vergangener Beurteilungen wird eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt (vgl. BVerwG, B. v. 25.6.2014 Az. 2 B 1/13 - juris -). Zur Verhinderung einer Begünstigung oder Benachteiligung des Klägers ist maßgeblich auf das durchschnittliche Niveau der Vergleichsgruppenmitglieder abzustellen und dieses auf den zu beurteilenden Beamten zu übertragen. Das durchschnittliche Niveau lag bei der Beurteilungsrunde 2013 bei der Vergleichsgruppe nachweislich im Bereich der Note „überdurchschnittlich“ rechnerisch bei 10,25 bzw. 11 Punkten. Es deckt sich somit bei der dem Kläger zuerkannten Gesamtnote.
Unter diesen Umständen war die Klage im Hauptantrag abzuweisen.
Die hilfsweise geforderte Zulassung der Berufung war nicht geboten. Weder hat die Sache nach der Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts ab, §§ 124 a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 Abs. 2 i. V. m. 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 10. 5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 31.7.2013).
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
- 1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist, - 2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und - 3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
- 1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat, - 2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat, - 3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder - 4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.