Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Juni 2015 - RN 1 K 14.670

published on 24/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Juni 2015 - RN 1 K 14.670
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Der Kläger verpflichtete sich mit Wirkung vom 3.1.2005 für eine Dienstzeit von zwölf Jahren als Soldat auf Zeit.

Aufgrund der am 18.10.2002 abgelegten Meisterprüfung im elektrotechnischen Handwerk und der gleichzeitig bestandenen Prüfung zum technischen Fachwirt war er nach Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3.5.2005 als Feldwebel und ist derzeit als Hauptfeldwebel in der Funktion als Informations- und Telekommunikationstechnikfeldwebel Informationsübertragung Funk Bundeswehr und Netzwerkadministratorfeldwebel Funksysteme High Frequency Radio Mobile Streitkräfte tätig.

Mit seinem am 29.5.2012 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger seine Nachbeförderung zum Stabsfeldwebel aufgrund der geänderten Laufbahnbedingungen für Soldaten, die als Meister eingestellt worden sind.

Mit Bescheid vom 18.6.2012 wurde der Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Einstellung und Übernahme mit einem Feldwebeldienstgrad gemäß ZDv 20/7 hätten sich zum 1.4.2012 geändert. Diese Änderungen bezögen sich jedoch auf Einstellungen und Übernahme ab dem Änderungsdatum und nicht wie im Fall des Klägers auf Einstellungen und Übernahmen mit einem Feldwebeldienstgrad in der Vergangenheit. Seine Einstellung als Feldwebel sei zu den damaligen Bedingungen rechtmäßig gewesen. Es würden deshalb die besonderen zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung der Unteroffiziere gemäß ZDv 20/7 Nr. 128 gelten. Damit könne der Kläger frühestens nach 16 Dienstjahren seit der Ernennung zum Feldwebel zum Stabsfeldwebel befördert werden. Diese Mindestvoraussetzungen würden zum 3.1.2021 erfüllt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit seinem am 6.7.2012 eingegangenen Schreiben Beschwerde ein. Aus § 17 SLV (Soldatenlaufbahnverordnung) ergebe sich auch die Möglichkeit der Nachbeförderung. Danach sei die Beförderung nach 9 Jahren hauptberuflicher Arbeit möglich. Nachdem er am 18.10.2002 den Meistertitel erhalten habe, sei diese Voraussetzung erfüllt. Sein Dienstposten lasse die Beförderung zu. Gegenüber neueingestellten Bewerbern ergäben sich erhebliche Laufbahnnachteile und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Mit Beschwerdebescheid vom 22.8.2012 wies die Stammdienststelle der Bundeswehr, Köln, die Beschwerde zurück. Für den Kläger ergebe sich die Beförderungszeit zum Stabsfeldwebel aus der ZDv 20/7 Nr. 128. Sie betrage 16 Dienstjahre seit der Ernennung zum Feldwebel. Da die Mindestvoraussetzungen damit erst ab 3.1.2021 erfüllt würden, bestehe kein Anspruch auf die beantragte Beförderung.

Gegen den am 3.9.2012 zugestellten Bescheid wurde keine Klage erhoben.

Der Antrag des Klägers mit Schreiben vom 30.4.2012 auf Zuweisung einer höheren Erfahrungsstufe wurde mit Bescheid vom 15.11.2013 bestandskräftig abgelehnt.

Mit Schreiben vom 5.4.2013 stellte der Kläger erneut den Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel zum 3.5.2013. Aufgrund der Möglichkeit der Einstellung von Bewerbern als Stabsfeldwebel sehe er die Voraussetzung hierfür als erfüllt an. Seit 1.11.2002 habe er durchgehend als Meister gearbeitet und damit die geforderten neun Jahre hauptberufliche Tätigkeit erfüllt. Sein Dienstposten lasse die Beförderung zum Stabsfeldwebel zu.

Mit Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr, Köln, vom 22.4.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Nach wie vor bestehe kein Anspruch auf Beförderung. Bezug genommen wird auf den früheren Schriftverkehr.

Die mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2013 erhobene Beschwerde wird mit der Verletzung des Bestenprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG begründet. Nach der zum 1.4.2012 geänderten ZDv 20/7 erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel. Die Änderung des Laufbahnrechts zum 1.4.2012 habe die Tätigkeit bei der Bundeswehr für Seiteneinsteiger attraktiver machen sollen. Die Nichtanwendung auf zuvor eingestellte Soldatinnen und Soldaten führe zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Beförderungen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein später eingestellter Soldat, der eine Berufstätigkeit auf Meisterebene im Zivilbereich ausgeübt habe, eine bessere Eignung haben solle als ein Soldat, der seine Tätigkeit auf Meisterebene im Bereich der Bundeswehr ausgeübt habe. Die neuen Bestimmungen müssten für alle Soldatinnen und Soldaten angewendet werden.

Mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, Köln, vom 17.3.2014 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Ablehnung des Beförderungsantrags verstoße nicht gegen den Leistungsgrundsatz. Grundsätzlich habe ein Soldat, auch wenn er alle Voraussetzungen erfülle, keinen Anspruch auf Beförderung. Er dürfe nur nicht aus unsachlichen Gründen in seinem Fortkommen gehindert werden. Nach der Richtlinie für die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen der Feldwebel müsse nicht nur eine entsprechende Planstelle vorhanden sein. Da der Umfang an Haushaltsstellen regelmäßig nicht ausreiche, alle Hauptfeldwebel zu befördern, die die zeitlichen Mindestvoraussetzungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel erfüllen, würden Beförderungsreihenfolgen gebildet.

Die Änderung der ZDv 20/7 ermögliche die Einstellung in das Dienstverhältnis als Soldat/in auf Zeit im Dienstgrad Oberfeldwebel bis Stabsfeldwebel erst, wenn die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben wurde. Auf den „Altbestand“ hätten diese Änderungen keine Auswirkungen.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.4.2014 (Dienstag nach Ostern) erhob der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage, zu deren Begründung nochmals darauf hingewiesen wird, dass Maßstab der Beförderung nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein dürften. Die nach dem 1.4.2012 eingestellten Soldaten wiesen nicht deshalb eine bessere Eignung auf, weil sie ihre Berufstätigkeit im Zivilbereich ausgeübt hätten. Bei der Beförderungsentscheidung seien damit Nrn. 507 und 508 der ZDv 20/7 auch für den Kläger anzuwenden. Der Kläger hatte und habe einen eigenen Elektrofachbetrieb, in dem er entsprechende Berufserfahrung gesammelt habe. Hinzu komme die spezifische Berufserfahrung bei der Bundeswehr.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 22.4.2013 und deren Beschwerdebescheid vom 17.3.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe durch Schaffung der ZDv 20/7 von dem ihr in §§ 44, 45 SLV eingeräumten Gestaltungsspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Bei der Normierung des § 17 Abs. 2 SLV sei es erkennbar nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Voraussetzungen der Beförderungen neu zu regeln, sondern nur den Einstieg in einen höheren Dienstgrad für diejenigen Bewerber zu ermöglichen, die im Gegensatz zu den schon in der Bundeswehr tätigen Soldaten im zivilen Leben eine Qualifikation erworben, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt und dadurch entsprechende Berufspraxis erworben hätten, welche die in der Bundeswehr vorhandene Praxiserfahrung ergänze. Bei der Einstellung des Klägers und seiner Ernennung im Dienstgrad eines Feldwebels sei die zivilberuflich erworbene Qualifikation des Klägers berücksichtigt worden, da er anderenfalls mit einem niedrigeren Dienstgrad eingestellt worden wäre. Selbst bei Berücksichtigung des nunmehr geschaffenen § 17 Abs. 2 Satz 4 SLV wäre der Kläger für den Fall der vorherigen Inkrafttretung der jetzigen Regelungen entsprechend seiner Fortbildung lediglich im Dienstgrad eines Oberfeldwebels berufen worden. Auch dann wäre er erst am 3.1.2017 zum Stabsfeldwebel zu befördern. Der Hinweis auf die zivilberuflich erworbene Berufserfahrung und die bei der Bundeswehr erlangte Berufserfahrung stelle eine unzulässige Kopplung von Einstellungs- und Beförderungsgrundsätzen dar. Die Berufserfahrung bei der Bundeswehr sei den Entscheidungen über Verwendungen und Einsatz des Klägers durch die Beklagte zuzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.6.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, er hat keinen Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Nach § 3 SG (Soldatengesetz, in d. Bek. v. 30.5.2005 BGBl. I 1482, zul. geänd. d. Art. 9 Abs. 2 G v. 6.3.2015, BGBl. I 250) ist ein Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. In § 18 SLV (Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten - Soldatenlaufbahnverordnung, neugefasst d. Bek. v. 19.8.2011, BGBl. I 1813, zul. geänd. d. Art. 2 Abs. 5 G v. 8.4.2013, BGBl. I 730) wird u.a. festgesetzt, dass die Beförderung zum Hauptfeldwebel allgemein eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren voraussetzt. Die Beförderungszeit zum Stabsfeldwebel ist nicht festgelegt. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SLV kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel im allgemeinen Fachdienst eingestellt werden, wer u.a. in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung bestanden hat. In diesem Fall kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung als Oberfeldwebel ein Jahr, als Hauptfeldwebel fünf Jahre und als Stabsfeldwebel neun Jahre.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger als Zeitsoldat verpflichtete, war nach § 17 Abs. 2 SLV (i.d.F. v. 1.4.2005) nur eine Einstellung des Klägers als Feldwebel möglich. Dass nach der Änderung dieser Bestimmung in der Fassung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 1.7.2011 eine Einstellung mit einem höheren Rang möglich war, stellt keine Benachteiligung des Klägers hinsichtlich seiner ersten Berufsjahre dar, da die besseren Einstellungsmöglichkeiten nur die bessere Deckung des Bedarfs an berufserfahrenen Meistern decken sollte, Eine rückwirkende Besserstellung von bereits eingestellten Zeitsoldaten war weder bezweckt noch erforderlich. Regelungen besserer Einstellungsvoraussetzungen haben nur das Ziel, möglichen Fehlbedarf in der Zukunft zu vermeiden. Die Erforderlichkeit, Einstellungsvoraussetzungen zu verändern, ändert sich auch mit der von der Konjunktur abhängigen Arbeitsmarktlage.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel. Dieser ergibt sich weder aus § 18 SLV, noch aus Nr. 128 ZDv 20/7. Die Festsetzung von Mindestbeförderungszeiten ist durch die ZDv 20/7 zulässig. Sie konkretisiert und erweitert die Regelungen der Mindestbeförderungsdauern (Dienstvoraussetzungen) des § 18 SLV.

Die Mindestbeförderungsdauern verstoßen gegenüber den Einstellungsvoraussetzungen weder gegen das Gleichheitsgebot, Art. 3 GG, noch gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG. Zu den die Rangordnung der Soldaten prägenden gesetzlichen Rahmenbedingungen gehört auch das Laufbahnprinzip, nach dem, unterschieden nach Qualifikationsebenen, die Einstellungsvoraussetzungen für bestimmte Eingangsstufen festgelegt sind. Das Laufbahnprinzip konkretisiert insoweit das Leistungsprinzip (BVerwG, B.v. 30.1.2014, 1 WB 1/13).

Soweit für eine spezielle Stelle im Eingangsamt einer Qualifikationsebene nicht die spezifischen Kenntnisse dieser Qualifikation erforderlich sind, würden sich um diese Stelle sowohl Berufsanfänger (bzw. Anfänger im öffentlichen Dienst) mit der für die höhere Qualifikationsebene erforderlichen Qualifikation als auch Beamten/Soldaten mit langer Berufserfahrung bewerben. Betrachtet man nur die Eignung für einen kurzen Zeitabschnitt, wäre eine Vergabe an den Berufsanfänger trotz seiner höheren Qualifikation in vielen Fällen nicht möglich. Dies würde langfristig zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da dann zu wenig berufserfahrene Beamten/Soldaten mit höherer Qualifikation zur Verfügung stünden. Das Laufbahnprinzip gewährleistet aber durch die Zuordnung einer Stelle zu einer höheren Qualifikationsebene über die Einstellung von Berufsanfängern die erforderliche Zahl von Beamten/Soldaten mit höherer Qualifikation und damit, sobald diese zu ihrer höheren Qualifikation auch Berufserfahrung haben, ein insgesamt höheres Leistungsniveau.

Die Beamten/Soldaten mit bei der Einstellung höherer Qualifikation können zudem nur durch das höhere Besoldungsniveau bei der Einstellung für ein Dienstverhältnis gewonnen werden, da sie auch außerhalb des Staatsdienstes bei einer Einstellung eine höhere Besoldung erwarten können. Die höhere Besoldung stellt dabei auch die notwendige Kompensation für die Erfüllung der notwendigen Qualifikation bis zur Einstellung dar.

Auch unterhalb der Qualifikationsebenen folgen aus unterschiedlichen Qualifikationen Möglichkeiten zur Differenzierung hinsichtlich der Eingangsämter, bei Soldaten insbesondere im Bereich der Unteroffiziere diejenigen ohne oder mit Portepee. Diese Unterscheidung nutzte auch dem Kläger bei seiner Einstellung als Feldwebel (Unteroffizier mit Portepee).

Eine noch weitere Differenzierung ergibt sich bei den sich aus § 17 Abs. 2 S. 3, 4 SLV,

Nr. 508 ZDv 20/7 für die Einstellung als Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel oder Stabsfeldwebel herangezogenen hauptberuflichen Kenntnissen von einem, fünf oder neun Jahren. Diese müssen nach Fachrichtung und Schwierigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Diese für die höhere Einstellung geforderte Berufserfahrung stellt im Rahmen des Laufbahnprinzips ein zulässiges Unterscheidungskriterium dar.

Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger geltend macht, er habe jetzt eine Berufserfahrung, die im Falle einer Neueinstellung, bei Vorhandensein entsprechender Stellen, zu einer Einstellung als Stabsfeldwebel führen würde. Durch seine spezielle Verwendung habe er auch die höhere Eignung für die Tätigkeit als Stabsfeldwebel.

Hinzu kämen noch seine Kenntnisse durch seinen Elektrofachbetrieb, wobei es sich dabei allerdings nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 508 ZDv 20/7 handeln dürfte, da allenfalls Nebentätigkeiten nach § 20 SG genehmigungsfähig sind.

Der Kläger möchte sich vor allem aber nicht neu als Zeitsoldat verpflichten oder auch nur seine Verpflichtung z.B. um zwölf Jahre verlängern. Hierin liegt ein erheblicher Unterschied zwischen dem Kläger und einem neu einzustellenden Soldaten mit Meisterprüfung und mindestens neunjähriger Berufserfahrung bei der Übertragung eines Dienstpostens als Stabfeldwebel. Während die Dienstzeit des Klägers Anfang 2017 endet, dauert die Dienstzeit des Soldaten, der als Stabsfeldwebel eingestellt wurde bzw. wird, noch lange Zeit an, in der dieser nicht nur in seine militärische Funktion eingearbeitet ist, sondern auch seine bisherige Berufserfahrung in diese Tätigkeit einbringen kann.

Auch wenn eine vor Eintritt in den Soldatendienst erworbene Berufserfahrung nicht mit einer qualifizierenden Prüfung endet, erscheint es zulässig, diese als Unterscheidungskriterium hinsichtlich des Einstellungsamtes heranzuziehen. Die Unterscheidung erscheint auch geboten, da für berufserfahrene Meister die vor der Einstellung geleistete Tätigkeit eine zusätzliche Qualifikation darstellt, die auch bei einem Berufswechsel außerhalb des öffentlichen Dienstes zu einem höheren „Marktwert“ führt. Ohne entsprechende bessere Bedingungen für die Einstellung könnten berufserfahrene Meister nicht gewonnen werden.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, Art. 3 GG, mit einem Bewerber um eine Neuverpflichtung. Dabei ist der Kläger als Laufbahnbewerber auch nicht in unverhältnismäßiger Weise schlechter gestellt als ein Bewerber um die Einstellung in den Soldatendienst, vielmehr rechtfertigt dessen Berufserfahrung die unterschiedliche Behandlung in dem durch § 17 Abs. 2 SLV und Nr. 508 ZDv 20/7 festgesetzten Umfang. Die Nichtbeförderung zum Stabsfeldwebel verstößt damit auch nicht gegen die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.

Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/01/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2015 - RN 1 K 14.670 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
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Annotations

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet und einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
4.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
5.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
6.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
7.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage (TLM) auf Kauffahrteischiffen,
8.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,
9.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier (TWO) auf Kauffahrteischiffen,
10.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,
11.
ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum Strategischen Professional.

(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leutnant“. Es kann eingestellt werden

1.
als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, oder
2.
als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausgehende Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(4) Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. Als Hauptmann kann eingestellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
2.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
3.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,
4.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.

(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung; es kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Nicht genehmigungspflichtig sind

1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens,
2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(8) Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.