Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 6 ZB 15.1581

bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Juni 2015 - RN 1 K 14.670 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.965,06 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

a) Der Kläger begehrt seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Am 18. Oktober 2002 hatte er die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk abgelegt und die Prüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) bestanden. Am 3. Januar 2005 trat der Kläger als Eignungsübender im Dienstgrad Feldwebel in die Bundeswehr ein und wurde am 3. Mai 2005 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 20. Februar 2007 wurde der Kläger zum Oberfeldwebel und am 1. Juli 2011 zum Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8 Z) ernannt. Die Dienstzeit des Klägers wurde auf 12 Jahre festgesetzt und endet voraussichtlich mit Ablauf des 2. Januar 2017.

Am 5. April 2013 beantragte der Kläger seine Beförderung zum Stabsfeldwebel. Mit Bescheid vom 22. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 17. März 2014 zurück. Der Kläger erfülle gemäß der ZDv 20/7 Nr. 128 frühestens 16 Jahre seit seiner Ernennung zum Feldwebel und damit frühestens zum 3. Januar 2021 die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 17. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Urteil vom 24. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger als Zeitsoldat verpflichtet habe, sei nach § 17 Abs. 2 SLV (i. d. F. vom 1.4.2005) nur eine Einstellung des Klägers als Feldwebel möglich gewesen. Die spätere Änderung dieser Vorschrift (ab 2.7.2011) komme dem Kläger nicht zugute, weil eine rückwirkende Besserstellung von bereits eingestellten Zeitsoldaten weder bezweckt gewesen noch erforderlich sei. Der Kläger habe nach § 18 SLV und Nr. 128 ZDv 20/7 keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Beförderungsbegehrens zum Stabsfeldwebel, weil er die zeitlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfülle.

b) Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung oder Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel richtet sich - ausgehend von den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG, § 5 SLV - nach § 18 SLV in Verbindung mit Nr. 128 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/7 (nunmehr Nr. 236 ZDv A-1340/49) und der durch deren Vollzug bewirkten Bindung durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach gilt bei den Unteroffizieren in den Feldwebellaufbahnen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel eine Dienstzeitvoraussetzung von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel, davon mindestens drei Jahre seit Ernennung zum Hauptfeldwebel (vgl. auch Nr. 5 der Richtlinie für die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen der Feldwebel vom 20.12.2007 zur ZDv 20/7). Diese Dienstzeitvoraussetzung kann der Kläger nicht erfüllen, weil er am 3. Januar 2005 als Eignungsübender im Dienstgrad Feldwebel in die Bundeswehr eingetreten ist und seine Dienstzeit auf 12 Jahre festgesetzt worden ist. Sie endet somit voraussichtlich mit Ablauf des 2. Januar 2017 und damit vor Erfüllung der Dienstzeitvoraussetzung von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel.

Der Kläger hält zwar die Festsetzung von Mindestdienstzeiten durch die ZDv 20/7 für grundsätzlich zulässig, ist aber der Auffassung, dass die „unterschiedliche Behandlung“ von Soldaten, die ihre einschlägige Berufserfahrung nach Erwerb des entsprechenden Meistertitels in der Bundeswehr erworben hätten, gegenüber neu eingestellten Soldaten, die diese Berufstätigkeit im Zivilleben zurückgelegt hätten, gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG verstoße. Es sei nicht ersichtlich, dass eine außerhalb der Bundeswehr erworbene Berufserfahrung zu einer höheren Eignung führe als eine entsprechende in der Bundeswehr erworbene Berufserfahrung. Er weise mindestens die gleiche Eignung auf wie ein externer Bewerber und es wäre eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel möglich gewesen, wenn er seine (mindestens neunjährige) Berufserfahrung nach Abschluss der Meisterprüfung hauptberuflich im Zivilleben erworben hätte.

Der Kläger bezieht sich dabei offensichtlich auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit Satz 2, 3, 4 Nr. 3 SLV in der ab 2. Juli 2011 gültigen Fassung vom 19.8.2011. Danach kann in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und dem allgemeinen Fachdienst, wer in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung als Stabsfeldwebel neun Jahre. Nach Nr. 508 3. Spiegelstrich ZDv 20/7 kann für militärfachliche Verwendungen mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel eingestellt werden, wer u. a. in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllen dieser Voraussetzungen die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad im Rahmen einer mindestens neunjährigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der vorgesehenen Verwendung entspricht, erworben hat. Die Vorschriften regeln somit die Einstellungsvoraussetzungen mit einem höheren Dienstgrad von sogenannten „Seiteneinsteigern“ mit im zivilen Leben - außerhalb der Bundeswehr - erworbener Berufserfahrung.

Der Kläger zielt mit seinen Rügen der Sache nach auf eine rückwirkende Besserstellung seiner eigenen Einstellungsbedingungen ab. Er kann sich jedoch auf diese - erst mehr als sechs Jahre nach seiner eigenen Einstellung in Kraft getretenen - Vorschriften nicht berufen, weil es bei ihm nicht um eine (Neu-)Einstellung geht, sondern er aus einem bereits aktiven Dienstverhältnis heraus seine Beförderung in einen höheren Dienstgrad begehrt. Dieses Begehren richtet sich, wie oben ausgeführt, ausschließlich nach § 18 SLV in Verbindung mit Nr. 128 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) (nunmehr Nr. 236 ZDv A-1340/49), deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfüllt. Die Nichtanwendung der neu geltenden Einstellungsregeln auf die Beförderung von Soldaten in aktiven Dienstverhältnissen verstößt weder gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat bei der von ihm begehrten Beförderung in einen höheren Dienstgrad lediglich Anspruch auf einen Vergleich mit der Gruppe der Angehörigen seiner Laufbahn, nicht hingegen mit der Gruppe der Neueinzustellenden. Daran ändern weder die letzte dienstliche Beurteilung des Klägers etwas noch sein Vortrag, dass er neben seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Betriebsleiter seines eigenen Elektrobetriebs tätig sei, die letzten Jahre fast ausschließlich die Tätigkeit als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) durchgeführt habe und ihm ein Telearbeitsplatz genehmigt worden sei.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, „ob die Mindestbeförderungszeit gemäß ZDv 20/7 Nr. 128 von 16 Dienstjahren zum Stabsfeldwebel seit Ernennung zum Feldwebel eine vorzeitige Beförderung entsprechend den Einstellungsvoraussetzungen für externe Bewerber gemäß § 17 SLV, ZDv 20/7 Nr. 508 auch dann ausschließt, wenn der betreffende Soldat die in Nr. 507 ZDV 20/7 genannten Voraussetzungen erfüllt und nach Erfüllung dieser Voraussetzungen die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad im Rahmen einer mindestens neunjährigen entsprechenden Verwendung in der Bundeswehr erworben hat“. Die - nur bedingt nachvollziehbare - Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie zielt der Sache nach darauf ab, ob eine Gleichbehandlung von bereits seit Jahren bei der Bundeswehr eingestellten Zeitsoldaten mit Meisterprüfung und - nach Inkrafttreten neuer Einstellungsbestimmungen - neu eingestellten Soldaten mit Meisterprüfung und mindestens neunjähriger hauptberuflicher (ziviler) Tätigkeit erfolgen muss. Diese Frage lässt sich anhand der Ausführungen unter 1. ohne weiteres verneinen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwä

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter


(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3. zum Unteroffizier nach zwölf Mo

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 5 Einstellung


(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. (2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Ve

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beförderung zum Stabsfeldwebel.

Der Kläger verpflichtete sich mit Wirkung vom 3.1.2005 für eine Dienstzeit von zwölf Jahren als Soldat auf Zeit.

Aufgrund der am 18.10.2002 abgelegten Meisterprüfung im elektrotechnischen Handwerk und der gleichzeitig bestandenen Prüfung zum technischen Fachwirt war er nach Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3.5.2005 als Feldwebel und ist derzeit als Hauptfeldwebel in der Funktion als Informations- und Telekommunikationstechnikfeldwebel Informationsübertragung Funk Bundeswehr und Netzwerkadministratorfeldwebel Funksysteme High Frequency Radio Mobile Streitkräfte tätig.

Mit seinem am 29.5.2012 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger seine Nachbeförderung zum Stabsfeldwebel aufgrund der geänderten Laufbahnbedingungen für Soldaten, die als Meister eingestellt worden sind.

Mit Bescheid vom 18.6.2012 wurde der Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Einstellung und Übernahme mit einem Feldwebeldienstgrad gemäß ZDv 20/7 hätten sich zum 1.4.2012 geändert. Diese Änderungen bezögen sich jedoch auf Einstellungen und Übernahme ab dem Änderungsdatum und nicht wie im Fall des Klägers auf Einstellungen und Übernahmen mit einem Feldwebeldienstgrad in der Vergangenheit. Seine Einstellung als Feldwebel sei zu den damaligen Bedingungen rechtmäßig gewesen. Es würden deshalb die besonderen zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung der Unteroffiziere gemäß ZDv 20/7 Nr. 128 gelten. Damit könne der Kläger frühestens nach 16 Dienstjahren seit der Ernennung zum Feldwebel zum Stabsfeldwebel befördert werden. Diese Mindestvoraussetzungen würden zum 3.1.2021 erfüllt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit seinem am 6.7.2012 eingegangenen Schreiben Beschwerde ein. Aus § 17 SLV (Soldatenlaufbahnverordnung) ergebe sich auch die Möglichkeit der Nachbeförderung. Danach sei die Beförderung nach 9 Jahren hauptberuflicher Arbeit möglich. Nachdem er am 18.10.2002 den Meistertitel erhalten habe, sei diese Voraussetzung erfüllt. Sein Dienstposten lasse die Beförderung zu. Gegenüber neueingestellten Bewerbern ergäben sich erhebliche Laufbahnnachteile und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Mit Beschwerdebescheid vom 22.8.2012 wies die Stammdienststelle der Bundeswehr, Köln, die Beschwerde zurück. Für den Kläger ergebe sich die Beförderungszeit zum Stabsfeldwebel aus der ZDv 20/7 Nr. 128. Sie betrage 16 Dienstjahre seit der Ernennung zum Feldwebel. Da die Mindestvoraussetzungen damit erst ab 3.1.2021 erfüllt würden, bestehe kein Anspruch auf die beantragte Beförderung.

Gegen den am 3.9.2012 zugestellten Bescheid wurde keine Klage erhoben.

Der Antrag des Klägers mit Schreiben vom 30.4.2012 auf Zuweisung einer höheren Erfahrungsstufe wurde mit Bescheid vom 15.11.2013 bestandskräftig abgelehnt.

Mit Schreiben vom 5.4.2013 stellte der Kläger erneut den Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel zum 3.5.2013. Aufgrund der Möglichkeit der Einstellung von Bewerbern als Stabsfeldwebel sehe er die Voraussetzung hierfür als erfüllt an. Seit 1.11.2002 habe er durchgehend als Meister gearbeitet und damit die geforderten neun Jahre hauptberufliche Tätigkeit erfüllt. Sein Dienstposten lasse die Beförderung zum Stabsfeldwebel zu.

Mit Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr, Köln, vom 22.4.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Nach wie vor bestehe kein Anspruch auf Beförderung. Bezug genommen wird auf den früheren Schriftverkehr.

Die mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2013 erhobene Beschwerde wird mit der Verletzung des Bestenprinzips nach Art. 33 Abs. 2 GG begründet. Nach der zum 1.4.2012 geänderten ZDv 20/7 erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Beförderung zum Stabsfeldwebel. Die Änderung des Laufbahnrechts zum 1.4.2012 habe die Tätigkeit bei der Bundeswehr für Seiteneinsteiger attraktiver machen sollen. Die Nichtanwendung auf zuvor eingestellte Soldatinnen und Soldaten führe zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Beförderungen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein später eingestellter Soldat, der eine Berufstätigkeit auf Meisterebene im Zivilbereich ausgeübt habe, eine bessere Eignung haben solle als ein Soldat, der seine Tätigkeit auf Meisterebene im Bereich der Bundeswehr ausgeübt habe. Die neuen Bestimmungen müssten für alle Soldatinnen und Soldaten angewendet werden.

Mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, Köln, vom 17.3.2014 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Ablehnung des Beförderungsantrags verstoße nicht gegen den Leistungsgrundsatz. Grundsätzlich habe ein Soldat, auch wenn er alle Voraussetzungen erfülle, keinen Anspruch auf Beförderung. Er dürfe nur nicht aus unsachlichen Gründen in seinem Fortkommen gehindert werden. Nach der Richtlinie für die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in den Laufbahnen der Feldwebel müsse nicht nur eine entsprechende Planstelle vorhanden sein. Da der Umfang an Haushaltsstellen regelmäßig nicht ausreiche, alle Hauptfeldwebel zu befördern, die die zeitlichen Mindestvoraussetzungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel erfüllen, würden Beförderungsreihenfolgen gebildet.

Die Änderung der ZDv 20/7 ermögliche die Einstellung in das Dienstverhältnis als Soldat/in auf Zeit im Dienstgrad Oberfeldwebel bis Stabsfeldwebel erst, wenn die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben wurde. Auf den „Altbestand“ hätten diese Änderungen keine Auswirkungen.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.4.2014 (Dienstag nach Ostern) erhob der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage, zu deren Begründung nochmals darauf hingewiesen wird, dass Maßstab der Beförderung nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein dürften. Die nach dem 1.4.2012 eingestellten Soldaten wiesen nicht deshalb eine bessere Eignung auf, weil sie ihre Berufstätigkeit im Zivilbereich ausgeübt hätten. Bei der Beförderungsentscheidung seien damit Nrn. 507 und 508 der ZDv 20/7 auch für den Kläger anzuwenden. Der Kläger hatte und habe einen eigenen Elektrofachbetrieb, in dem er entsprechende Berufserfahrung gesammelt habe. Hinzu komme die spezifische Berufserfahrung bei der Bundeswehr.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 22.4.2013 und deren Beschwerdebescheid vom 17.3.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Beförderung zum Stabsfeldwebel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe durch Schaffung der ZDv 20/7 von dem ihr in §§ 44, 45 SLV eingeräumten Gestaltungsspielraum ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Bei der Normierung des § 17 Abs. 2 SLV sei es erkennbar nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Voraussetzungen der Beförderungen neu zu regeln, sondern nur den Einstieg in einen höheren Dienstgrad für diejenigen Bewerber zu ermöglichen, die im Gegensatz zu den schon in der Bundeswehr tätigen Soldaten im zivilen Leben eine Qualifikation erworben, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt und dadurch entsprechende Berufspraxis erworben hätten, welche die in der Bundeswehr vorhandene Praxiserfahrung ergänze. Bei der Einstellung des Klägers und seiner Ernennung im Dienstgrad eines Feldwebels sei die zivilberuflich erworbene Qualifikation des Klägers berücksichtigt worden, da er anderenfalls mit einem niedrigeren Dienstgrad eingestellt worden wäre. Selbst bei Berücksichtigung des nunmehr geschaffenen § 17 Abs. 2 Satz 4 SLV wäre der Kläger für den Fall der vorherigen Inkrafttretung der jetzigen Regelungen entsprechend seiner Fortbildung lediglich im Dienstgrad eines Oberfeldwebels berufen worden. Auch dann wäre er erst am 3.1.2017 zum Stabsfeldwebel zu befördern. Der Hinweis auf die zivilberuflich erworbene Berufserfahrung und die bei der Bundeswehr erlangte Berufserfahrung stelle eine unzulässige Kopplung von Einstellungs- und Beförderungsgrundsätzen dar. Die Berufserfahrung bei der Bundeswehr sei den Entscheidungen über Verwendungen und Einsatz des Klägers durch die Beklagte zuzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.6.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt, er hat keinen Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Nach § 3 SG (Soldatengesetz, in d. Bek. v. 30.5.2005 BGBl. I 1482, zul. geänd. d. Art. 9 Abs. 2 G v. 6.3.2015, BGBl. I 250) ist ein Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. In § 18 SLV (Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten - Soldatenlaufbahnverordnung, neugefasst d. Bek. v. 19.8.2011, BGBl. I 1813, zul. geänd. d. Art. 2 Abs. 5 G v. 8.4.2013, BGBl. I 730) wird u.a. festgesetzt, dass die Beförderung zum Hauptfeldwebel allgemein eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren voraussetzt. Die Beförderungszeit zum Stabsfeldwebel ist nicht festgelegt. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SLV kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad Feldwebel im allgemeinen Fachdienst eingestellt werden, wer u.a. in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung bestanden hat. In diesem Fall kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung als Oberfeldwebel ein Jahr, als Hauptfeldwebel fünf Jahre und als Stabsfeldwebel neun Jahre.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger als Zeitsoldat verpflichtete, war nach § 17 Abs. 2 SLV (i.d.F. v. 1.4.2005) nur eine Einstellung des Klägers als Feldwebel möglich. Dass nach der Änderung dieser Bestimmung in der Fassung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 1.7.2011 eine Einstellung mit einem höheren Rang möglich war, stellt keine Benachteiligung des Klägers hinsichtlich seiner ersten Berufsjahre dar, da die besseren Einstellungsmöglichkeiten nur die bessere Deckung des Bedarfs an berufserfahrenen Meistern decken sollte, Eine rückwirkende Besserstellung von bereits eingestellten Zeitsoldaten war weder bezweckt noch erforderlich. Regelungen besserer Einstellungsvoraussetzungen haben nur das Ziel, möglichen Fehlbedarf in der Zukunft zu vermeiden. Die Erforderlichkeit, Einstellungsvoraussetzungen zu verändern, ändert sich auch mit der von der Konjunktur abhängigen Arbeitsmarktlage.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beförderung zum Stabsfeldwebel. Dieser ergibt sich weder aus § 18 SLV, noch aus Nr. 128 ZDv 20/7. Die Festsetzung von Mindestbeförderungszeiten ist durch die ZDv 20/7 zulässig. Sie konkretisiert und erweitert die Regelungen der Mindestbeförderungsdauern (Dienstvoraussetzungen) des § 18 SLV.

Die Mindestbeförderungsdauern verstoßen gegenüber den Einstellungsvoraussetzungen weder gegen das Gleichheitsgebot, Art. 3 GG, noch gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG. Zu den die Rangordnung der Soldaten prägenden gesetzlichen Rahmenbedingungen gehört auch das Laufbahnprinzip, nach dem, unterschieden nach Qualifikationsebenen, die Einstellungsvoraussetzungen für bestimmte Eingangsstufen festgelegt sind. Das Laufbahnprinzip konkretisiert insoweit das Leistungsprinzip (BVerwG, B.v. 30.1.2014, 1 WB 1/13).

Soweit für eine spezielle Stelle im Eingangsamt einer Qualifikationsebene nicht die spezifischen Kenntnisse dieser Qualifikation erforderlich sind, würden sich um diese Stelle sowohl Berufsanfänger (bzw. Anfänger im öffentlichen Dienst) mit der für die höhere Qualifikationsebene erforderlichen Qualifikation als auch Beamten/Soldaten mit langer Berufserfahrung bewerben. Betrachtet man nur die Eignung für einen kurzen Zeitabschnitt, wäre eine Vergabe an den Berufsanfänger trotz seiner höheren Qualifikation in vielen Fällen nicht möglich. Dies würde langfristig zu erheblichen Schwierigkeiten führen, da dann zu wenig berufserfahrene Beamten/Soldaten mit höherer Qualifikation zur Verfügung stünden. Das Laufbahnprinzip gewährleistet aber durch die Zuordnung einer Stelle zu einer höheren Qualifikationsebene über die Einstellung von Berufsanfängern die erforderliche Zahl von Beamten/Soldaten mit höherer Qualifikation und damit, sobald diese zu ihrer höheren Qualifikation auch Berufserfahrung haben, ein insgesamt höheres Leistungsniveau.

Die Beamten/Soldaten mit bei der Einstellung höherer Qualifikation können zudem nur durch das höhere Besoldungsniveau bei der Einstellung für ein Dienstverhältnis gewonnen werden, da sie auch außerhalb des Staatsdienstes bei einer Einstellung eine höhere Besoldung erwarten können. Die höhere Besoldung stellt dabei auch die notwendige Kompensation für die Erfüllung der notwendigen Qualifikation bis zur Einstellung dar.

Auch unterhalb der Qualifikationsebenen folgen aus unterschiedlichen Qualifikationen Möglichkeiten zur Differenzierung hinsichtlich der Eingangsämter, bei Soldaten insbesondere im Bereich der Unteroffiziere diejenigen ohne oder mit Portepee. Diese Unterscheidung nutzte auch dem Kläger bei seiner Einstellung als Feldwebel (Unteroffizier mit Portepee).

Eine noch weitere Differenzierung ergibt sich bei den sich aus § 17 Abs. 2 S. 3, 4 SLV,

Nr. 508 ZDv 20/7 für die Einstellung als Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel oder Stabsfeldwebel herangezogenen hauptberuflichen Kenntnissen von einem, fünf oder neun Jahren. Diese müssen nach Fachrichtung und Schwierigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Diese für die höhere Einstellung geforderte Berufserfahrung stellt im Rahmen des Laufbahnprinzips ein zulässiges Unterscheidungskriterium dar.

Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger geltend macht, er habe jetzt eine Berufserfahrung, die im Falle einer Neueinstellung, bei Vorhandensein entsprechender Stellen, zu einer Einstellung als Stabsfeldwebel führen würde. Durch seine spezielle Verwendung habe er auch die höhere Eignung für die Tätigkeit als Stabsfeldwebel.

Hinzu kämen noch seine Kenntnisse durch seinen Elektrofachbetrieb, wobei es sich dabei allerdings nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 508 ZDv 20/7 handeln dürfte, da allenfalls Nebentätigkeiten nach § 20 SG genehmigungsfähig sind.

Der Kläger möchte sich vor allem aber nicht neu als Zeitsoldat verpflichten oder auch nur seine Verpflichtung z.B. um zwölf Jahre verlängern. Hierin liegt ein erheblicher Unterschied zwischen dem Kläger und einem neu einzustellenden Soldaten mit Meisterprüfung und mindestens neunjähriger Berufserfahrung bei der Übertragung eines Dienstpostens als Stabfeldwebel. Während die Dienstzeit des Klägers Anfang 2017 endet, dauert die Dienstzeit des Soldaten, der als Stabsfeldwebel eingestellt wurde bzw. wird, noch lange Zeit an, in der dieser nicht nur in seine militärische Funktion eingearbeitet ist, sondern auch seine bisherige Berufserfahrung in diese Tätigkeit einbringen kann.

Auch wenn eine vor Eintritt in den Soldatendienst erworbene Berufserfahrung nicht mit einer qualifizierenden Prüfung endet, erscheint es zulässig, diese als Unterscheidungskriterium hinsichtlich des Einstellungsamtes heranzuziehen. Die Unterscheidung erscheint auch geboten, da für berufserfahrene Meister die vor der Einstellung geleistete Tätigkeit eine zusätzliche Qualifikation darstellt, die auch bei einem Berufswechsel außerhalb des öffentlichen Dienstes zu einem höheren „Marktwert“ führt. Ohne entsprechende bessere Bedingungen für die Einstellung könnten berufserfahrene Meister nicht gewonnen werden.

Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, Art. 3 GG, mit einem Bewerber um eine Neuverpflichtung. Dabei ist der Kläger als Laufbahnbewerber auch nicht in unverhältnismäßiger Weise schlechter gestellt als ein Bewerber um die Einstellung in den Soldatendienst, vielmehr rechtfertigt dessen Berufserfahrung die unterschiedliche Behandlung in dem durch § 17 Abs. 2 SLV und Nr. 508 ZDv 20/7 festgesetzten Umfang. Die Nichtbeförderung zum Stabsfeldwebel verstößt damit auch nicht gegen die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.

Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Januar 2015 - B 4 K 13.729 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.833,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger für dessen Grundstück FlNr. 447 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KAG) für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in Höhe von 4.657,24 € (Bescheid vom 6.2.2012 - erster Bauabschnitt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2013) und 10.176,54 € (Bescheid vom 30.8.2013 - zweiter Bauabschnitt) herangezogen. Das Grundstück ist von der Ortsdurchfahrt durch das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück FlNr. 433 getrennt und liegt selbst an einer von der Ortsdurchfahrt abzweigenden Stichstraße. Die Grundstücke befinden sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers und sind durch Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag an die Bauunternehmen P. GmbH verpachtet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Nach Zustellung des ersten Vorauszahlungsbescheids wurde der Pachtvertrag durch einen Nachtrag vom 28. Oktober 2014 ergänzt, den der Kläger sowohl als Verpächter als auch für die Pächterin unterzeichnet hat. Darin ist insbesondere vereinbart: „Der Pächterin ist nicht gestattet, das Grundstück (Fl.Nr. 447) über das Grundstück (Fl.Nr. 433) zu befahren. Der Transport von Baumaterial hat ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg (Fl.Nr. 49) zu erfolgen. Die Pächterin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Absperrungen) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Zufahrt von Grundstück (Fl.Nr. 433) auf das Grundstück (Fl.Nr. 447) - und umgekehrt - nicht möglich ist.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Vorauszahlungsbescheide nach Durchführung eines Augenscheins für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die gerichtliche Ortsbesichtigung und die bei den Akten befindlichen Fotos hätten eindeutig ergeben, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück FlNr. 443 und dem Hinterliegergrundstück FlNr. 447 sowohl eine für Lkw geeignete Zufahrt im Freien als auch eine garagentorgroße Durchfahrt in der rückwärtigen Wand des Grenzgebäudes angelegt seien. Die tatsächlich vorhandenen Durchgänge würden ungeachtet des Umstandes, dass gegenwärtig ein leicht zu beseitigender Bauzaun eine Durchfahrt verschließe, den Schluss erlauben, dass die abzurechnende Ortsdurchfahrt über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus trotz dessen weiterer Anbindung an die Stichstraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde. Das rechtfertige es, das Hinterliegergrundstück zu Vorauszahlungen heranzuziehen. Daran ändere auch der Nachtrag zum Pachtvertrag nichts. Denn diese schuldrechtliche Vertragsgestaltung sei unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 AO unbeachtlich.

Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag entgegen, dass die Ergänzung des Pachtvertrags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle. Er habe die Schließung der Zufahrt vielmehr vorgenommen, um das Unfallrisiko für die Mitarbeiter, Kunden, Bewohner des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Vorderliegergrundstück und für die Nachbarn zu verringern. Dieser Einwand vermag keine ergebnisbezogenen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, wie das des Klägers, nur dann straßenausbaubeitrags- und damit zugleich vorauszahlungspflichtig ist, wenn Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 ff.; B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 f.). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück als Betriebsgelände in der Hand des Klägers als einzigem Eigentümer reicht hierzu für sich betrachtet zwar nicht aus. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück.

Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zwei befahrbare Durchgänge zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück angelegt, über die die abzurechnende Ortsdurchfahrt erreicht werden kann. Dass eine der Zufahrten beim Augenscheinstermin durch einen leicht zu beseitigenden Bauzaun verschlossen war, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Beitragsrechtlich ebenfalls unbeachtlich ist das Durchfahrtsverbot, das der Kläger (als verpachtender Einzelunternehmer und Geschäftsführer der pachtenden GmbH in einer Person) schuldrechtlich vereinbart hat. Es kann dahinstehen, ob es für eine Beitragspflicht überhaupt erforderlich wäre, dass auf das Hinterliegergrundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann, oder ob bereits eine durch das Verbot unberührt bleibende Betretensmöglichkeit für Fußgänger genügt. Jedenfalls kann ein solches selbstgeschaffenes rechtliches Hindernis in der vorliegenden Fallkonstellation den durch die tatsächlichen Verhältnisse begründeten Schluss auf eine (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der abzurechnenden Straße nicht ausschließen und das Entstehen einer Beitragspflicht - zulasten der übrigen Beitragspflichtigen - nicht verhindern. Denn der Kläger hat es jederzeit in der Hand, ob und wie lange das Durchfahrtsverbot bestehen bleibt und durchgesetzt wird. Die tatsächlichen Zugangsverhältnisse haben mit anderen Worten stärkeres Gewicht als der selbstgeschaffene Rechtsschein. Unterliegt das Hinterliegergrundstück demnach der Vorauszahlungspflicht, bedarf es keines Rückgriffs auf das Institut des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verliehen werden.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche Laufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen zum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens eines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2.
über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
a)
mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
b)
zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
Die Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.