Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung, die das Landratsamt N. ... dem Beigeladenen für den Umbau einer Futterkammer zum Schweinemastabteil erteilt hat.

Die Klägerin zu 1) (Klägerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 478 Gemarkung ..., Gemeinde L. Der Kläger zu 2) (Kläger) ist ihr Ehemann. Zu seinen Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für das Grundstück Fl. Nr. 478 Gemarkung ... eingetragen. Auf dem Grundstück befinden sich das Wohnhaus der Kläger sowie ein Gewerbebetrieb.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 441 Gemarkung ..., das westlich des klägerischen Grundstücks liegt. Dort betreibt er einen Schweinemaststall, für dessen Errichtung ihm das Landratsamt N. ... mit Bescheid vom 24. Januar 1995 eine Baugenehmigung erteilt hat. Den Bauantragsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Haltung von maximal 560 Tieren beabsichtigt und genehmigt wurde. Der Stall, der an der Nordwand über zentrale Abluftkamine verfügt, weist zudem Nebenräume, u. a. eine Futterkammer auf. Der Abstand der Abluftkamine zum Wohnhaus der Kläger beträgt rund 130 m.

Der Kläger legte gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Januar 1995 Widerspruch ein. Er befürchte Geruchsprobleme für sein Privathaus sowie seinen gewerblichen Betrieb. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1995 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Die hauptamtliche Fachkraft für Umweltschutz des Landratsamts habe das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Westwindlage für unbedenklich gehalten. Ernsthafte Hinweise für die Unrichtigkeit dieser Einschätzung seien hiergegen nicht vorgebracht worden. Das Grundstück Fl. Nr. 478 liege in einem Dorfgebiet, in dem der Schutz des Wohnens geringer anzusetzen sei als in Wohngebieten. Der Widerspruchsbescheid und die angefochtene Baugenehmigung wurden nach Aktenlage bestandskräftig.

Aufgrund von Nachbarbeschwerden führte das Landratsamt N. ... am 14. Mai 2002 eine Ortseinsicht durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Abluftkamin die in der erteilten Baugenehmigung geforderte Höhe von 1,5 m über dem Dachfirst nicht aufwies, sondern nur 1 m über Firsthöhe geführt worden war. Der Beigeladene wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2002 aufgefordert, den Abluftkamin in der geforderten Höhe herzustellen und den Nachweis über die Einhaltung der lüftungstechnischen Werte durch die Lüftungsfirma vorzulegen. Mit Bescheid vom 7. August 2002 ordnete das Landratsamt zudem die Stellung eines Bauantrags an, nachdem festgestellt worden war, dass der Beigeladene in dem als Futtermittellager genehmigten Raum ebenfalls Schweine hielt.

In der Folgezeit erhöhte der Beigeladene die Abluftkamine auf 3 m über First. Unter dem 22. August 2002 stellte er zudem einen Antrag auf Nutzungsänderung bzw. Umbau der vorhandenen Futterkammer zum Schweinemastabteil. In der Bauzeichnung ist der betreffende Bereich als Quarantäne- und Krankenstall ausgewiesen. Des Weiteren lässt sich dem Bauantrag entnehmen, dass die Gesamtzahl der gehaltenen Tiere (560) nicht erhöht werden soll.

Mit Schreiben vom 11. September 2002 erteilte die Gemeinde L. das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Im Rahmen einer Amtshilfe legte die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 dar, es habe am 15. Oktober 2002 eine Ortseinsicht stattgefunden. Der Mastschweinestall verfüge über eine geschlossene Güllegrube. Es sei ein sauber geführter Betrieb festgestellt worden, die Mastanlage sei mit einer Unterflurentlüftung ausgestattet und die Mündungen der drei Entlüftungskamine endeten ca. 3 m über dem Stallfirst (ca. 11 m über Erdgleiche). Bei Luftströmungen aus südlichen Sektoren sei typischer Schweinestallgeruch in einer Entfernung von ca. 150 m wahrgenommen worden. Da die Wohngebäude der nächstgelegenen Beschwerdeführer ca. 130 m von den Abluftmündungen entfernt seien, seien auch dort bei entsprechenden Windströmungsrichtungen Geruchseinträge vorhanden. In Anbetracht der hohen Ableitungsmündung und der guten Abströmbedingungen liege eine günstige Ausbreitungsbedingung für Geruchsstoffe vor. Der Schutzabstand für einen 100-Punkte-Stall nach der Richtlinie VDI 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung Schweine) betrage unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung mit einem Abzug von 10 Punkten gegenüber Wohnhäusern in Dorfgebieten 105 bis 110 m. Der Abstand des Mastschweinestalls zur vorhandenen Wohnbebauung sei daher ausreichend bemessen. Die Geruchssituation werde sich durch den zusätzlichen Stallraum gegenüber der ursprünglich beantragten Betriebsweise nicht signifikant ändern. Bei Zugrundelegung der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL wären schädliche Umwelteinwirkungen dann zu erwarten, wenn die Gesamtbelastung 15% der Jahresstunden überschreite. Eine exakte Ermittlung der Geruchshäufigkeiten würde jedoch ein umfangreiches Gutachten erfordern. Die beantragte Nutzungsänderung könne unter Zugrundelegung der bereits bestehenden Bescheidsauflagen fachlich befürwortet werden, wenn die Rahmenbedingungen für die Unterflurentlüftung gemäß dem UMS vom 19. Februar 2001 erfüllt würden und keine Erhöhung der genehmigten Tierplatzzahlen erfolge.

In der Stellungnahme vom 22. November 2002 legte das Sachgebiet Umweltschutz des Landratsamts N. ... dar, die bereits durchgeführte Nutzungsänderung habe keinen Einfluss auf die vom Stall ausgehenden Geruchsemissionen, da die Zahl der Mastschweineplätze nicht erhöht werde. Die baulichen Anforderungen an die Unterflurabsaugung seien erfüllt. Auch könne die Gülle länger als 6 Monate zwischengelagert werden. Entsprechende Auflagen wurden vorgeschlagen. In einem Aktenvermerk vom 29. November 2002 legte der Umweltingenieur u. a. dar, aus seiner Sicht ergebe sich nach der Abstandsregelung der VDI 3471 ein Schutzabstand von 117 m. Das nächstgelegene Wohnhaus der Kläger sei vom Emissionsschwerpunkt des Schweinestalls etwa 130 m entfernt, so dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht festzustellen seien. Zudem habe er an die Klägerin sechs Geruchsfragebögen übergeben, mit der Bitte, diese auch an andere Beschwerdeführer weiterzuleiten. Die Auswertung der Dokumentation zwischen dem 6. Juli 2002 und dem 24. September 2002 ergebe 33 Tage mit Geruchswahrnehmungen. Dies entspreche 9,6% Geruchsstunden in den anwesenden Stunden und 12,2% Geruchsstunden ohne den Zeitraum von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Nach der GIRL seien erhebliche Belästigungen jedoch erst zu erwarten, wenn die Gesamtbelastung 15% der Jahresstunden überschreite. Diese Zumutbarkeitsschwelle sei während des Dokumentationszeitraums nicht erreicht worden. Demnach seien auch bei Anwendung der GIRL erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen nicht anzunehmen. Die bei den Wohnhäusern je nach Wind- und Wetterlage auftretenden Geruchsbeeinträchtigungen überschritten nicht die Zumutbarkeitsschwelle für ein Dorfgebiet, so dass nachträgliche Auflagen zum Schutz der Anwohner rechtlich nicht angeordnet werden könnten.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2003 lehnte das Landratsamt u. a. gegenüber dem Kläger den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegen den Beigeladenen ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Ein in den Bauakten enthaltener Baugenehmigungsbescheid vom 27. Juli 2004 zur Umnutzung der Futterkammer wurde lt. handschriftlichem Vermerk vom 8. Mai 2012 zunächst nicht versandt. Der Bescheid wurde unter dem 19. September 2012 nochmals ausgefertigt und dem Beigeladenen sowie dem Klägerbevollmächtigten am 1. Oktober 2012 zugestellt. Unter „Bedingungen und Auflagen“ ist u. a. festgelegt, dass in dem Schweinestall maximal 560 Mastschweine gehalten werden dürfen. Die Stallluft sei mit möglichst niedriger Geschwindigkeit in den Abluftsammelkanal abzusaugen. Unterhalb des Spaltenbodens dürfe die Geschwindigkeit maximal 3 m/s betragen. Die Einleitung der Zuluft in den Stall habe möglichst langsam und breitflächig z. B. über Rieselkanäle zu erfolgen. Nach Anforderung durch das Landratsamt sei nachzuweisen, dass die maximale Absauggeschwindigkeit auch bei den ungünstigsten Betriebsbedingungen nicht überschritten werde. Der Abstand zwischen den Ansaugöffnungen und dem Flüssigmistpegel müsse auch bei höchstem Güllepegel mindestens 0,35 m betragen. Die Höhe des Güllespiegels sei regelmäßig zu ermitteln. Die Gülle sei spätestens bei Erreichen des genannten Abstandes abzulassen. Die Abluft aus dem Stall sei über den vorhandenen Kamin 3 m über der höchsten Stelle des Daches senkrecht nach oben und ohne behindernde Abdeckung ins Freie abzuleiten. Die Anbringung von Deflektorhauben sei möglich. Die Abluftaustrittsgeschwindigkeit dürfe im Sommer 7 m/s, im Winter 3 m/s nicht unterschreiten. Die Mindestluftraten für den Sommerbetrieb seien nach DIN 18910 auszulegen. Als höchstzulässige Temperaturdifferenz sei bei der Berechnung 3 K anzusetzen. Stromausfälle, sowie Temperaturüber- und -unterschreitungen seien durch eine Alarmanlage anzuzeigen. Weitere Auflagen im öffentlichen Interesse in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht blieben vorbehalten.

Am 17. Oktober 2012 ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben. Die Kläger seien Nachbarn des Beigeladenen, die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 478 in .... Die Baugenehmigung zum Umbau der Futterkammer zum Schweinestall verletze die Kläger in ihren Rechten. Durch die Schweinemast des Beigeladenen entstünden unerträgliche Geruchsimmissionen auf dem Grundstück. Diese seien unzumutbar. So könnten z. B. die Räume im Anwesen nicht gelüftet werden. Nach dem heutigen Stand der Technik seien Geruchsbelästigungen dieses Ausmaßes durch einen Schweinemastbetrieb vermeidbar. Bereits im Jahre 2002 hätten die Kläger einen Antrag auf behördliches Einschreiten des Landratsamts N. ... gegen den Beigeladenen gestellt. Nach ablehnendem immissionsschutzrechtlichem Bescheid sei das Verfahren nicht weiterverfolgt worden, da sich die Kläger entschieden hätten, auf zivilrechtlichem Wege gegen die Geruchsimmissionen durch den Beigeladenen vorzugehen. Die Klage sei allerdings abgewiesen worden. Im Verwaltungsrecht seien jedoch das Rücksichtnahmegebot und damit ein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab zu beachten. Das Anwesen der Kläger liege in der Hauptwindrichtung und die Erweiterung der Schweinemastanlage des Beigeladenen bzw. deren Legalisierung führe zu einer weiteren unzumutbaren Geruchsimmission bzw. verschaffe dieser eine rechtliche Grundlage. Eine Abluftreinigung finde nicht statt. Z. B. werde ein Biowäscher aus Kostengründen nicht genutzt. Die Kläger befürchteten, dass der Beigeladene die vorhandene Stallentlüftung manuell bediene, wodurch es stoßweise zu extremen Geruchsbelästigungen komme. Wie sich aus den Anwohnerbeschwerden ergebe, liege durch den Betrieb des Beigeladenen stoßweise extreme Emission von Stallluft, die vor allem Ammoniak enthalte, vor. Das Landratsamt habe es trotz Anfragen der betroffenen Kläger versäumt, Schutzauflagen zugunsten der Anwohner zu verhängen. Die Gutachten aus dem zivilgerichtlichen Verfahren beruhten auf Fehleinschätzungen. Möglicherweise habe hierzu auch beigetragen, dass es dem Beigeladenen möglich sei, die Geruchsimmissionen durch Betätigung der Abluftsteuerung manuell zu steuern. Im Übrigen habe das Landratsamt N. ... bis zum 19. September 2012 die hier streitgegenständliche Baugenehmigung nicht rechtswirksam erteilt.

Von der Einholung eines Privatgutachtens werde abgesehen, da der zunächst beauftragte Gutachter mitgeteilt habe, eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen ... und des Büros ... GmbH sei nicht zielführend, da diese im Zivilprozess vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht eingeholten Gutachten insgesamt von falschen Tatsachen ausgegangen seien. Die beiden Gutachten seien nicht kalibriert, d. h. ein Bezug auf den Normalzustand werde nicht hergestellt. Bei der Einholung von 52 Stichproben á 10 Minuten im Jahr bei insgesamt 52.560 10-Minuten-Intervallen im Jahr könne kein sinnvolles Messergebnis vorliegen. Die Gutachten ließen die Emissionsseite und die Vermeidbarkeit außer Betracht und die Gutachter seien auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die Wesentlichkeit der Geruchsimmissionen in einem Dorfgebiet 15% der Jahresstunden anzusetzen seien. Es werde beantragt, Beweis über folgende Tatsachen zu erheben:

1. Die Abluft der gegenwärtig auf dem Grundstück Fl. Nr. 441, ..., vom Beigeladenen betriebenen Schweinemastanlage wird nicht durch zusätzliche Filter- bzw. Reinigungstechnik, wie z. B. Biowäscher, gereinigt, sondern ungefiltert aus dem Stall geleitet.

2. Die Entlüftungsanlage der Schweinemastanlage entspricht nicht dem Stand der Technik. Es wurden nicht alle prozessintegrierten Maßnahmen zur Minderung der Emissionen bzw. zur Minderung der Immissionsbelastung ausgeschöpft.

3. Die im Mastschweinebetrieb des Beigeladenen durch die eingesetzte Unterflurabsaugung entweichende Abluft enthält Ammoniak und andere Schadstoffe.

4. Die im Mastschweinebetrieb des Beigeladenen durch die eingesetzte Unterflurabsaugung entweichende Abluft enthält übelriechende Substanzen in erheblicher Konzentration.

5. Das Entlüftungssystem ist verschmutzt.

6. Ein Abluftkamin des Entlüftungssystems ist stillgelegt.

7. Die Rahmenbedingungen für die Unterflurentlüftung gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt vom 19.02.2001 werden nicht eingehalten.

8. Die Entlüftung wird nicht stets kontinuierlich automatisch betrieben, sondern ist durch den Beigeladenen manuell steuerbar.

Als Beweismittel sei ein Sachverständigengutachten eines Umweltsachverständigen für Geruchsemissionen durch Schweinemastbetriebe einzuholen.

Auf Hinweis des Gerichts legte der Klägerbevollmächtigte dar, auch der Kläger sei - ohne Grundstückseigentümer zu sein - klagebefugt, weil die Änderung des Vorhabens des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sei. Als Ehegatte der Klägerin und Mitbewohner sei er ebenfalls klagebefugt.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamts N. ... vom 19. 09.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte legt dar, der Beigeladene betreibe auf seinem Grundstück einen Schweinemaststall aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung vom 21. Januar 1995 (Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12.4.1994). Die im Mai 2002 festgestellte zu geringe Höhe der Abluftkamine habe der Beigeladene zeitnah behoben. Der für die Umnutzung bzw. den Umbau der Futtermittelkammer geforderte Bauantrag sei im September 2002 beim Landratsamt eingegangen. Die umgenutzte Kammer sei im Plan als Quarantäne- und Krankenstall dargestellt, solle jedoch nach Aussage des Beigeladenen auch als Schweinemastabteil genutzt werden. Eine Erhöhung der Tierzahl sei mit dem Antrag nicht einhergegangen. Nach der immissionsschutzfachlichen Prüfung sei die beantragte Nutzungsänderung unter Zugrundelegung der bestehenden Bescheidsauflagen fachlich befürwortet worden, wenn die Rahmenbedingungen für die Unterflurentlüftung gemäß dem UMS vom 19. Februar 2001 erfüllt würden und keine Erhöhung der Tierplatzzahl erfolge. Der Umweltschutzingenieur beim Landratsamt habe der Maßnahme unter Auflagen zugestimmt. Der Genehmigungsbescheid für die beantragte Nutzungsänderung sei mit Datum vom 27. Juli 2004 ausgefertigt worden, eine Versendung sei jedoch unterblieben. Der vormals zuständige Sachgebietsleiter des Bauamts habe hierzu angegeben, dass man aufgrund des laufenden Zivilrechtsverfahrens eine weitere Eskalation der Angelegenheit habe vermeiden wollen. Nachdem sich der Kläger an das Landratsamt gewandt habe mit der Bitte um Kontrolle der Genehmigungssituation, habe der Beigeladene auf Anforderung Unterlagen aus den Jahren 1937, 1958 und 1975 beigebracht. Die Genehmigungssituation auf der Hofstelle habe nachvollzogen werden können. Ein Einschreiten diesbezüglich sei nicht erforderlich. Anlässlich einer Besprechung mit Vertretern einer Bürgerinitiative im Jahr 2012 sei zugesagt worden, den Genehmigungsbescheid noch im Jahr 2012 zu erteilen. Die hiergegen erhobenen Klagen seien unbegründet. Es sei lediglich zu prüfen, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen, rechtmäßig sei. Die Anzahl der Tiere habe sich gegenüber dem Ausgangsbescheid jedoch nicht erhöht. Die Stallanlage sei bauplankonform errichtet. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Von Beigeladenenseite sei dargelegt worden, dass die manuelle Steuerung und somit Beeinflussung der Abluftanlage als technisch unmöglich anzusehen sei. Die von den Klägervertretern angekündigte Erweiterung der Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht möglich. Das Landratsamt behandle den Antrag separat. In einer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 legt die hauptamtliche Fachkraft für Umweltschutz beim Landratsamt N. ... ergänzend dar, nach VDI 3894 könne bei Haltungsverfahren mit perforierten Böden zwischen Oberflur- und Unterflurabsaugung unterschieden werden. Bei Unterflurabsaugung solle der Güllestand bis höchstens 30 cm unterhalb der Unterkante der Luftabsaugöffnung ansteigen. Die VDI 3894 zeige den aktuellen Stand der Technik bei Tierhaltungsverfahren auf. Nachdem Unterflurabsaugung namentlich aufgeführt sei, entspreche sie grundsätzlich dem Stand der Technik. Die Errichtung und der Betrieb von Abluftreinigungsanlagen könne aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann gefordert werden, wenn alle prozessintegrierten Maßnahmen zur Minderung der Emissionen bzw. Minderung der Immissionsbelastung ausgeschöpft seien und der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen nicht auf andere Art und Weise sichergestellt werden könne. Eine mögliche Manipulation der Entlüftungsanlage werde aus Erfahrung heraus für nicht wahrscheinlich gehalten.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen.

Der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Der Beigeladene habe zu keinem Zeitpunkt irgendetwas manipuliert, er habe auch nie irgendeinen Kamin funktionsuntüchtig gemacht oder verschlossen. Es seien in den Kaminen auch keine Rückstände, die die Strömungsverhältnisse ungünstig beeinflussen könnten, vorhanden. Es handle sich um eine vollautomatische Anlage, die dem Stand der Technik entspreche. Der Beigeladene beruft sich insbesondere auf die in einem Zivilrechtsstreit mit den Klägern ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth, des Oberlandesgerichts Nürnberg und des Bundesgerichtshofs sowie die in diesem Verfahren eingeholten Gutachten. Hierzu lässt sich den vorgelegten Unterlagen Folgendes entnehmen:

Die Kläger erhoben im März 2003 Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den Beigeladenen auf Unterlassung. Das Landgericht führte am 15. Januar 2004 am Anwesen des Beigeladenen unter Beisein der Kläger eine öffentliche Sitzung durch. Daran nahmen auch Sachverständige der ... GmbH, ..., sowie der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, F., teil. Ausweislich des Protokolls war während des Augenscheins vor dem Anwesen der Kläger nichts zu riechen. Der Vertreter der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft legte nach Besichtigung des Stalls des Beigeladenen dar, die Entlüftungsanlage des Stalles befinde sich auf dem derzeit höchsten Stand der Technik. Der Sachverständige der ... GmbH erklärte zudem, zwar gebe es die Möglichkeit eines Biowäschers, diese sei aber nicht zum Stand der Technik erklärt worden. Das Verfahren wurde sodann ruhend gestellt, um einen von den Sachverständigen vorgeschlagenen alternativen Betrieb der Entlüftungsanlage zu testen. Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Dezember 2004 fertigte Dipl.-Ing. ... (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Immissionsschutz) unter dem 8. Juli 2005 ein Gutachten über die Immissionssituation auf dem Grundstück u. a. der Kläger. Hierbei stellte er Ausbreitungsberechnungen nach den Prognosesystemen MISKAM sowie AUSTAL2000 an. Bei Zugrundelegung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) werde die Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden auf dem Grundstück der Kläger nicht erreicht. Nach einem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 13. März 2006, bei dem die Geländeorografie in die Berechnungen einbezogen wurde, ergaben sich für das Anwesen der Kläger etwas geringere Belastungen hinsichtlich der Geruchsstundenhäufigkeit als in der ursprünglichen Begutachtung. Unter Zugrundelegung des Gutachtens wies das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Endurteil vom 26. Juni 2006 die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen.

Die Kläger legten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Berufung ein. Mit Urteil vom 13. Juni 2012 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung zurück. Ein vom Oberlandesgericht zusätzlich eingeholtes Gutachten der ... GmbH, ..., vom 8. Dezember 2010, bei dem im Zeitraum des ersten Halbjahres 2012 in einem festgelegten Beurteilungsgebiet insgesamt 4 Messpunkte jeweils 52 mal begangen worden seien, habe übereinstimmend zum Gutachten aus der Vorinstanz ergeben, dass die Kläger seltener als an 15% der Jahresstunden durch Gerüche belästigt würden. Auch die Bewertung eigener Aufzeichnungen der Klageparteien sowie die Aussagen einvernommener Zeugen ergäben keinen Anspruch der Kläger auf Unterlassung.

Mit Beschluss vom 11. April 2013 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012 zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

1. Die Klage des Klägers ist bereits unzulässig, weil es ihm an einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt.

Die Zulässigkeit einer Klage setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für den Fall der baurechtlichen Nachbarklage bedeutet dies, dass der Kläger zum einen „Nachbar“ im Sinne des Baurechts sein muss und zum anderen die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte in Betracht kommt.

Die vorliegende Klage des Klägers scheitert bereits daran, dass er nicht als baurechtlicher Nachbar zu betrachten ist. Nachbarn im Sinne baurechtlichen Drittschutzes sind zunächst die Eigentümer von Grundstücken, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 78). Hintergrund ist, dass das Bebauungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt und somit grundstücks- und nicht personenbezogen ist. So bestimmt auch Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO) ausdrücklich, dass als Nachbarn (nur) die Eigentümer (oder Erbbauberechtigten) der benachbarten Grundstücke im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen sind. Diese nehmen auch die Rechte der Mieter und Pächter wahr (Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO). Der Kläger ist jedoch unstreitig weder Eigentümer noch Erbbauberechtiger des Grundstücks Fl. Nr. 478 Gemarkung ..., auf das sich die Klage bezieht. Dem Eigentümer als baurechtlicher Nachbar gleichzustellen ist im Übrigen nur, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Nießbraucher. Ferner kann auch ein Käufer eines Grundstücks Nachbarrechte geltend machen, wenn auf ihn der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Zwar ist für den Kläger ausweislich des beigezogenen Grundbuchauszugs für das Grundstück eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Dies allein genügt jedoch nicht, um ihn einem Käufer gleichzustellen, der Besitz, Nutzungen und Lasten eines Grundstücks übernommen hat. Die Zuerkennung einer Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO beruht in diesen Fällen auf der Überlegung, dass die zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition durch Einwirkungen eines benachbarten Bauvorhabens rechtswidrig in gleicher Weise beeinträchtigt werden kann, wie das zivilrechtliche Grundstückseigentum. Der Käufer hat in diesem Fall bei Vorliegen der genannten zusätzlichen Voraussetzungen eine dem Eigentümer stark angenäherte Stellung; für die Übernahme des Eigentums fehlt es lediglich noch an der Eintragung in das Grundbuch, die jedoch schuldrechtlich bereits vorgezeichnet ist. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn eine Auflassungsvormerkung lediglich vorsorglich etwa aufgrund eines Ehe- und Erbvertrages eingeräumt wird und das Entstehen einer Eigentümerstellung ungewiss und in keiner Weise absehbar ist.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger als klagebefugter Nachbar in einer immissionsschutzrechtlichen Streitigkeit anzusehen wäre, denn eine solche liegt nicht vor. Der Einwand des Klägers, das streitige Vorhaben sei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, ist unzutreffend. Im Schweinemaststall des Beigeladenen ist die Haltung von maximal 560 Tieren genehmigt. Die Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) greift erst bei Anlagen mit 1.500 und mehr Mastschweineplätzen (vgl. 4. BImSchV Nr. 7.1.7.2). Nr. 7.1.8.2 der 4. BImSchV, auf die sich die Klägerseite offenkundig beruft, ist nicht einschlägig, weil sich in dem streitgegenständlichen Stall keine Sauenplätze befinden.

Auch wenn im gegebenen baurechtlichen Verfahren Fragen des Immissionsschutzes inmitten stehen, ist hinsichtlich der Klagebefugnis nicht auf den „umweltschutzrechtlichen Nachbarbegriff“ zurückzugreifen. Wer sich als Nachbar zur Wehr setzen kann, ergibt sich aus dem jeweils einschlägigen materiellen Recht und nicht aus einem abstrakten Nachbarbegriff (vgl. NdsOVG, U. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 - juris Rn. 64). Offen bleiben kann, ob ein nicht dinglich Berechtigter dann als Nachbar im Sinne des Baurechts anzusehen ist, wenn durch ein Vorhaben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr gewahrt sind. Die Schwelle, an der Immissionen von Belästigungen in Gesundheitsgefährdungen umschlagen, liegt jedenfalls deutlich über den gebietsorientierten Zumutbarkeitswerten (vgl. NdsOVG, U. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 - juris Rn. 65 bezogen auf die Zumutbarkeitswerte der GIRL). Da im vorliegenden Fall die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird (s. u. 2.), gibt es keine ernstlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung. Damit verbleibt es dabei, dass dem Kläger für eine baurechtliche Nachbarklage die Klagebefugnis fehlt.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen; im Übrigen aber ist die Klage des Klägers auch unbegründet (siehe nachfolgend 2.).

2. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angegriffene Bescheid weist keine formellen Fehler auf, die zu seiner Aufhebung führen würden. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Bescheid auch nach Entscheidungsreife des Baugenehmigungsverfahrens außergewöhnlich lange nicht zugestellt wurde, die formelle Rechtmäßigkeit unberührt. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnte, dass dem Beigeladenen eine ihm zustehende Baugenehmigung vorenthalten wurde.

Der Bescheid vom 19. September 2012 hält auch der materiell-rechtlichen Prüfung stand. Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, hat nicht bereits dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist der Nachbar nur dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, wenn die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn dienen und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte kann auch darin liegen, dass es ein Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend macht die Klägerin geltend, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es zu erheblichen Geruchsbelästigungen auf ihrem Grundstück führe oder diese zumindest legalisiere. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dabei kann zunächst die Frage der bauplanungsrechtlichen Einstufung des maßgeblichen Bereichs offen bleiben, da das Gebot der Rücksichtnahme unabhängig davon einzuhalten ist, ob die beteiligten Grundstücke einem unbeplanten Innenbereich oder aber dem Außenbereich zuzuordnen sind. Das Rücksichtnahmegebot ist in beiden Fällen zu beachten. In § 34 Abs. 1 BauGB hat es im Gebot des „Sich-Einfügens“ seinen Niederschlag gefunden. Im Außenbereich ist es im Wesentlichen aus dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleiten.

Vorab ist hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsumfangs hervorzuheben, dass Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausschließlich der Baugenehmigungsbescheid vom 19. September 2012 ist, mit dem die Umnutzung einer Futterkammer in ein Schweinemastabteil genehmigt wurde. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen die bestandskräftige Baugenehmigung vom 21. Januar 1995 oder die Frage, ob der Beigeladene die Anlage genehmigungskonform betreibt.

Des Weiteren ist hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung zu beachten, dass sich die bereits seit 1995 genehmigte Anzahl der gehaltenen Mastschweine (560) durch die angefochtene Baugenehmigung nicht erhöht und vielmehr in dem angefochtenen Bescheid nochmals ausdrücklich als Obergrenze festgelegt wird. Zudem wird das nunmehr zur Schweinemast vorgesehene Abteil in die bestehende Entlüftungsanlage integriert und der Betrieb mit weiteren Auflagen geregelt. Die Annahme der Behörden, es werde daher gegenüber dem bisher genehmigten Bestand nicht zu einer Erhöhung der Emissionen aus dem Stall und somit auch nicht zu einer Erhöhung der Immissionen auf den benachbarten Grundstücken kommen, ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Gegenteiliges wird auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus sind in dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzliche Auflagen zugunsten der Nachbarschaft verfügt, die eher zu einer Verbesserung der Immissionssituation als zu einer Verschlechterung führen werden. Da die Schutzwürdigkeit einer vorhandenen Wohnbebauung mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung eines Betriebes und der Aufnahme der legalen Nutzung gemindert wird, ist bei einer Erweiterung eines Betriebes zunächst zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, ist darüber hinaus nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 22 BImSchG vorliegen oder die vorhandenen Immissionen aus der Anlage bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.2006 - 4 B 80/5 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 18.02.2014 - 2 ZB 11.2196 - juris Rn. 5).

Die Voraussetzungen des § 22 BImSchG sind nicht gegeben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind auch Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtig sind, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Auf diese Begriffsbestimmung ist auch im baurechtlichen Verfahren zurückzugreifen. Aus der Vorschrift wird zum einen deutlich, dass nicht jeder Nachteil oder jegliche Belästigung, sondern nur „erhebliche“ Beeinträchtigungen zu Abwehransprüchen führen können. Zum anderen zeigt das Abstellen auf Immissionen, dass sich ein Nachbar auf den Schutzgrundsatz des § 22 Abs. 1 BImSchG und somit auf die Einhaltung des Stands der Technik nur dann im Sinne der §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen kann, wenn er schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dagegen entfaltet die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht, wie sie für - hier ohnehin nicht vorliegende - genehmigungspflichtige Anlagen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG festgelegt ist, grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B. v. 09.04.2008 - 7 B 2/08 - juris Rn. 15). Der Klägerin können daher Abwehrrechte nur dann zustehen, wenn ihr Grundstück schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Anlage des Beigeladenen ausgesetzt ist. Ist dies nicht der Fall, kann sie weder die Einhaltung des Standes der Technik noch weitergehende Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen des Betriebs fordern. So liegt es hier.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz lässt offen, wann Immissionen im Einzelfall als erheblich anzusehen und daher nicht mehr zumutbar sind. Auch untergesetzliche rechtsverbindliche Konkretisierungen für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung fehlen. Die normkonkretisierende Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) dient nur der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen (BayVGH, U. v. 25.5.2004 - 20 B 01.2294 - juris). Unter Nr. 1 der TA Luft (2002) ist insoweit ausdrücklich bestimmt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in dieser Verwaltungsvorschrift nicht geregelt wird, sondern lediglich die diesbezügliche Vorsorge. Auf den Vorsorgegrundsatz aber kann sich die Klägerin - wie bereits dargelegt - nicht berufen. Bei der gerichtlichen Würdigung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Schweinehaltung wurde deshalb - jedenfalls bis zu ihrer Ersetzung durch die VDI-Richtlinie 3894 - auf die VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" (im Folgenden: VDI 3471) zurückgegriffen. Diese ist zwar als technisches Regelwerk nicht unmittelbar rechtsverbindlich, kann aber als brauchbare Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung dienen (vgl. BayVGH, B. v. 17.04.2012 - 14 ZB 11.1730 - juris m. w. N.). Bei einer Bewertung des Schweinemaststalls des Beigeladenen nach der VDI 3471, wie sie die Behörde ohne erkennbare Rechtsfehler vorgenommen hat, ergibt sich, dass keine von dem Stall ausgehenden erheblich belästigenden und damit unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Das Wohnhaus der Klägerin ist von den Entlüftungskaminen des Schweinemaststalles, aus denen die angesaugte Abluft austritt, rund 130 m entfernt. Auch wenn man annimmt, dass es sich innerhalb des Zusammenhangs eines bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) befindet, handelt es sich im Hinblick auf die vorhandene Bebauung insbesondere auch mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden um ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zumutbar und als gebietstypisch hinzunehmen ist. Bereits im Baugenehmigungsverfahren 1995 wurde das Vorhaben anhand der VDI 3471 überprüft und für zulässig erachtet, weil der im Dorfgebiet einzuhaltende Abstand von 100 m gegenüber den benachbarten Wohngrundstück gewahrt ist. Die Bauaufsichtsbehörde ging damals - ebenso wie nunmehr die Regierung der Oberpfalz - bei der Berechnung davon aus, dass die Anlage des Beigeladenen entsprechend der VDI 3471 mit 100 Punkten zu bewerten sei. Dies ist in Anbetracht der Ausgestaltung und Ausstattung des Stalles und der (geschlossenen) Güllegrube bei Anlegen der Bewertungstabelle 4 der VDI 3471 nachvollziehbar. Des Weiteren legte die Regierung der Oberpfalz ihren nunmehrigen Berechnungen zugrunde, der Bestand von 560 Mastschweinen entspreche 67 Großvieheinheiten (GV) gemäß der Orientierungswerte der VDI 3471. Selbst bei Berücksichtigung der Lage des Grundstücks der Klägerin in Hauptwindrichtung mit einem Abzug von 10 Punkten ergibt sich so ein Abstand von unter 220 m nach Bild 21 der VDI 3471, der nach Abschnitt 3.2.3.2 im Dorfgebiet auf die Hälfte reduziert werden kann. Der sich so ergebende Abstand von 110 m ist gegenüber dem ca. 130 m entfernten Wohnhaus der Klägerin ebenfalls gewahrt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Abschlag für die Lage des Grundstücks in Hauptwindrichtung, wie ihn die Regierung der Oberpfalz vorgenommen hat, in der VDI 3471 ohnehin nicht vorgesehen ist. Vielmehr folgt die VDI 3471 einem Vorsorgekonzept. Die Lage eines vermeintlich belasteten Grundbesitzes in der Hauptwindrichtung ist dabei den Abstandsregelungen der VDI 3471 bereits immanent (BayVGH, B. v. 17.04.2012 - 14 ZB 11.1730 - juris Rn. 9). Besondere Situationen, die einen Punkteabzug rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn man bei der Umrechnung den höchsten Orientierungswert von 0,15 zugrunde legt und damit zu 84 GV gelangt, ergibt sich nach Bild 21 der VDI 3471 für einen 100-Punkte-Stall für das Dorfgebiet ein Abstand von 110 m und bei einem 90-Punkte-Stall ein Abstand von unter 120 m. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Stall ganzjährig voll belegt ist. Der Umstand, dass die Entlüftungskamine durch den Beigeladenen über das geforderte Maß von 1,5 m hinaus auf rund 3 m über First erhöht wurden, bleibt ebenfalls unberücksichtigt. Selbst bei in mehrfacher Hinsicht ungünstigen Annahmen zulasten des Beigeladenen ergeben sich orientiert an der VDI 3471 somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schweinemaststall des Beigeladenen unzumutbare Immissionen am Wohnanwesen der Klägerin verursacht, die als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG zu werten wären. Eine zusätzliche Bewertung nach der GIRL ist bei diesem Ergebnis neben der VDI 3471 grundsätzlich nicht veranlasst. Die GIRL ist auf Anlagen, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, nur sinngemäß anwendbar. Für solche Anlagen verweist die GIRL selbst unter „1. Allgemeines“ auf die VDI 3471 (s. a. BayVGH, B. v. 17.04.2012 - 14 ZB 11.1730 - juris Rn14).

Substantiierte Einwendungen der Klägerseite gegen die Anwendung der VDI 3471 und die dabei gefundenen Ergebnisse liegen nicht vor. Dass die Berechnungen der Behörden bereits vor geraumer Zeit stattgefunden haben, ändert nichts an ihrer Verwertbarkeit. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich seither am Betrieb des Beigeladenen faktisch etwas verändert hat. Auszugehen ist von der Baugenehmigung vom 21. Januar 1995 und der darin festgelegten Ausgestaltung des Betriebs. Die nunmehr erteilte Genehmigung bringt aufgrund zusätzlicher Auflagen für die Nachbarschaft eher Vor- denn Nachteile. Ob der Betrieb genehmigungskonform betrieben wird, ist ggf. eine Frage des bauaufsichtlichen Einschreitens und berührt nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Insofern kommt es auf den aktuellen tatsächlichen Zustand des Betriebes im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

Allerdings wurde die VDI 3471 mittlerweile durch die Richtlinie VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“ ersetzt. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihrem Bescheid vom 19. September 2012 die Einschätzung nach der VDI 3471 zugrunde legte. Die VDI 3894 lag zwar bereits im September 2011 im „Weißdruck“ vor, allerdings nur in Blatt 1. Dieses beschreibt jedoch lediglich den Stand der Technik und enthält keine Vorgaben für Abstandsberechnungen und deren Auswirkungen auf die Einschätzung von Umwelteinwirkungen. Erst Blatt 2 der VDI 3894 beschreibt die „Methode zur Abstandsbestimmung - Geruch“. Blatt 2 der VDI 3894 wurde jedoch erst im November 2012 herausgegeben und lag damit bei Bescheidserlass noch nicht vor. Da bei der Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen ist, orientiert sich auch die Kammer insoweit an der VDI 3471.

Selbst wenn man jedoch der immissionschutzfachlichen und -rechtlichen Einschätzung die VDI 3894 Blatt 2 zugrunde legt, ist das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Schweinemaststall des Beigeladenen auf dem Wohnanwesen der Klägerin nicht anzunehmen. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2014 entsprechende Berechnungen vorgelegt, die selbst für den Fall der Verdopplung der Quellstärke nach VDI 3894 die Einhaltung des Richtlinienabstands zum Grundstück der Klägerin hin ergibt. Aber auch dann, wenn man etwa im Hinblick auf die noch bestehenden Unwägbarkeiten des eingesetzten Berechnungsprogramms von der Nichteinhaltung des Richtlinienabstands ausgeht, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Mit der VDI 3894 wird eine weitgehende Konsistenz zwischen den Ergebnissen einer vereinfachten Ermittlung von Geruchsstundenhäufigkeiten auf der Basis von Abstandsbetrachtungen und den Ergebnissen der Ausbreitungsberechnungen nach TA Luft und GIRL angestrebt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die VDI 3894 die Einhaltung hinreichender Richtlinienabstände ergibt. In Abschnitt 5 der VDI 3894 ist ausdrücklich dargelegt, dass es sich bei der Abstandsbestimmung nur um eine vereinfachte Methode mit einem hohen Maß an Sicherheitszuschlägen handelt. Bei Einhaltung der Richtlinienabstände seien zwar maximal die ermittelten Geruchsstundenhäufigkeiten zu erwarten. Der Umkehrschluss, dass bei Nichteinhaltung der Richtlinienabstände diese oder höhere Geruchsstundenhäufigkeiten zu erwarten seien, wird hingegen ausdrücklich für unzulässig erklärt. Vielmehr könne in diesem Fall alternativ zu emissionsmindernden Maßnahmen eine Beurteilung der Geruchsimmissionen auf der Grundlage einer Ausbreitungsrechnung (in der Regel AUSTAL 2000) durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Ausbreitungsberechnung bereits vor. In dem vom Landgericht Nürnberg-Fürth eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... sind Ausbreitungsberechnungen im Rahmen einer Sonderbeurteilung sowohl nach dem Programm MISKAM als auch nach dem Programm AUSTAL2000 enthalten. Nach beiden Methoden kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die nach der GIRL für Dorfgebiete als zumutbar angesehene Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden durch den streitgegenständlichen Stall beim Wohnhaus der Klägerin nicht erreicht wird (best case unter 8%, worst case unter 11%.). Selbst bei der worst-case-Berechnung mit einer Geruchsquellstärke von 200 GE/s*GV und damit der vierfachen Geruchsquellstärke von 50 GE/s*GV, wie sie die VDI 3894 ansetzt, ergeben sich für das Wohnanwesen der Klägerin maximale Geruchshäufigkeiten von unter 11% der Jahresstunden. Unter Berücksichtigung der Geländeorografie berechnete der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 13. März 2006 mit AUSTAL2000 für das Wohnhaus der Klägerin sogar eine tendenziell niedrigere Belastung (best case unter 8%, worst case 10%.) Auch insoweit können daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG prognostiziert werden.

Das Gutachten wurde vom Beigeladenen in das Verfahren eingeführt und ist auch verwertbar. Die Einwendungen der Klägerseite hiergegen greifen nicht. Das Vorbringen, dass das Gutachten - ebenso wie das vom Oberlandesgericht Nürnberg eingeholte Gutachten der ... GmbH - nicht „kalibriert“ sei, ist nicht geeignet, seine Tauglichkeit zu erschüttern. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Gutachter von unrichtigen Annahmen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen wäre oder unrichtige Daten verwendet hätte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Programm MISKAM oder AUSTAL2000 unrichtig angewendet worden wären. Der Vortrag der Klägerseite ist insoweit unsubstantiiert und legt auch weder dar, wie die geforderte Kalibrierung vonstatten gehen soll, noch, welchen Einfluss dies auf das Ergebnis haben soll. Bei einer Ausbreitungsberechnung wird die Verteilung bestimmter Emissionen ausgehend von einer Quelle insbesondere unter Berücksichtigung der vorherrschenden Windverhältnisse und sonstiger Beeinflussungen simuliert. Bei einer Geruchsbegehung wird die tatsächliche Immissionssituation an den Messpunkten ermittelt. Es erschließt sich nicht, inwiefern „ein Bezug auf den Normalzustand“ herzustellen wäre.

Auch der Hinweis, anstelle des Programms AUSTAL2000 wäre das Programm AUSTAL View Plus einzusetzen gewesen, ist nicht geeignet, das Gutachten ernstlich in Zweifel zu ziehen, die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung zu begründen oder der Klage zu Erfolg zu verhelfen. Es fehlt jegliche Begründung dafür, weshalb für bereits vorhandene Anlagen das Programm AUSTAL2000 ungeeignet sein soll und welche Änderungen durch den Einsatz von AUSTAL View, einer graphischen Benutzeroberfläche für AUSTAL2000, zu erwarten wären. Im Übrigen verkennt der Einwand, dass die VDI 3894 für die Einzelfallprüfung ausdrücklich auf AUSTAL2000 verweist, das Programm den Anforderungen der GIRL entspricht und eine beispielhafte Umsetzung des in Anhang 3 der TA Luft für die Ausbreitungsrechnung geforderten Lagrangesches Partikelmodell nach Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 darstellt (vgl. hierzu auch VGH BW, U. v. 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris). Auch ist der Einwand unbehelflich im Hinblick darauf, dass der Gutachter ein zweites Ausbreitungsmodell zum Einsatz brachte und das dabei verwendete Programm MISKAM zu absolut vergleichbaren Ergebnissen gelangte.

Unbeschadet der durchgeführten Ausbreitungsberechnungen liegt darüber hinaus mit dem Gutachten der ... GmbH eine weitere sachverständige Bewertung der konkreten Situation vor, die die Ergebnisse der Berechnungen im Wesentlichen bestätigt. Das Gutachten wurde entsprechend der Vorgaben der GIRL (vgl. dort insbesondere Nr. 4 ff.) erstellt. Das Messverfahren der Rasterbegehung ist naturgemäß besonders geeignet, Immissionen aus bereits vorhandenen Anlagen festzustellen und abzuschätzen. Auch kann es zur Absicherung der durch Ausbreitungsberechnung gefundenen Ergebnisse dienen. Die Festlegung der Messpunkte wurde speziell an den Grundstücken der Kläger des zivilrechtlichen Verfahrens ausgerichtet. Die 4 Messpunkte wurden ausweislich des Gutachtens von 10 in einem standardisierten Verfahren ausgewählten Prüferinnen und Prüfern jeweils 52 mal begangen (vgl. demgegenüber GIRL Nr. 4.4.7: 13 oder 26 mal). Die Aufenthaltszeit betrug je Messpunkt 10 Minuten; auch das entspricht den Anforderungen der GIRL. Die Messungen zu unterschiedlichsten Tageszeiten erfolgten von Januar bis August 2010, erfassten also sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit. Auch wurden die ordnungsgemäße Durchführung der Messungen stichprobenartig kontrolliert und ausgefallene Termine durch Ersatzbegehungen ausgeglichen. Es erschließt sich daher nicht, weshalb sich hieraus - wie die Klägerin meint - kein tragfähiges Ergebnis herleiten lassen soll. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Anwesen der Klägerin durch den Schweinemaststall des Beigeladenen eine Geruchsbelastung in 14% der Jahresstunden (für die Rasterfläche 11%) festzustellen sei. Dabei wurde - entsprechend Nr. 4.4.7 GIRL - bereits als „Geruchsstunde“ gewertet, wenn innerhalb eines Messintervalls von 10 Minuten mindestens eine Minute lang entsprechender Geruch wahrzunehmen war. Zudem wurden auch die lediglich wahrscheinlich vom Stall des Beigeladenen ausgehenden Gerüche diesem zugeschrieben.

Die grundsätzliche Kritik der Klägerseite, die Gutachter und Behörden hätten die Emissionssituation und insoweit bestehende Optimierungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend, geht aber im Übrigen ohnehin ins Leere. Soweit erforderlich und sachgerecht, wurde bei der Bewertung die Emissionssituation durchaus einbezogen. So setzt die VDI 3471 ohnehin bei der Emissionssituation an, indem sie für die maßgebliche Punktebewertung der Tierhaltungsanlage die Form der Entmistung und Mistlagerung, die Stallentlüftung und sonstige emissionsbezogenen Kriterien wie Futtermittel, besondere Standorteinflüsse und die Flüssigmistlagerkapazität zugrunde legt. Die Anzahl der gehaltenen Tiere (umgerechnet in GV) wird ebenfalls maßgeblich in die Bewertung einbezogen. Auch im Rahmen der Begutachtung mittels Ausbreitungsberechnungen wurde die Emissionsseite ausführlich untersucht und einbezogen. Dass die Feststellung der tatsächlichen Geruchsbeeinträchtigung durch Rasterbegehungen, wie sie die ... GmbH durchgeführt hat, schon vom Ansatz her nicht von der Feststellung der Emissionssituation abhängig ist, liegt auf der Hand. Neben der Sache liegt der Einwand, die Gutachten hätten die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gerüchen außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen verkennt, dass nach der Rechtssystematik der immissionsschutzrechtliche Schutz von Nachbarn im Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besteht und nicht in der größtmöglichen Vermeidung von Emissionen. Bereits ein Blick in § 3 Abs. 1 BImSchG zeigt, dass schädliche Umwelteinwirkungen von der Immissionsseite her definiert werden und nicht über Emissionen. So lange die auf dem Nachbargrundstück zu erwartenden Immissionen das Maß des Erheblichen und Zumutbaren nicht überschreiten, kann der Nachbar auch nicht verlangen, dass eine weitere Emissionsreduzierung stattfindet. Dies ergibt sich schon daraus, dass - wie bereits mehrfach dargelegt - lediglich der Schutzgrundsatz, wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 22 Abs. 1 BImSchG verankert ist, drittschützende Wirkung hat. Der Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hingegen, der in dieser Form in § 22 BImSchG ohnehin nicht enthalten ist, dient nicht dem Drittschutz und kann daher im Rahmen einer Nachbarklage nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch in Ansehen des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das insoweit keinen weitergehenden Schutz bietet, als das Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. BVerwG, U. v. 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 13). Auch durch vermeidbare Emissionen wird ein Nachbar nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so lange sie nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in seinem Rechtskreis führen und von ihm hinzunehmen sind. Eine Verletzung eigener Rechte ist aber gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unabdingbare Voraussetzung für ein Obsiegen der Klagepartei in einer Nachbarklage.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter die Schwelle der Zumutbarkeit im Dorfgebiet bei einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,15 (15% der Jahresstunden) ansetzen. Dies entspricht der nunmehrigen Fassung der GIRL (Fassung v. 29.02.2008 einschließlich Ergänzung v. 10.09.2008) und findet sich auch in Anhang F der VDI 3894 wieder. Durchgreifende Einwendungen gegen diese Einschätzung wurden nicht vorgebracht. Das Vorbringen, es seien hinsichtlich der zumutbaren Geruchshäufigkeit die Werte von 10% der Jahresstunden für Wohn- und Mischgebiete anzusetzen, verkennt den maßgeblichen Unterschied zwischen diesen Gebieten und dem hier vorliegenden Dorfgebiet. Während Wohngebiete im Sinne des § 3 BauNVO oder § 4 BauNVO allein oder vorwiegend dem Wohnen dienen und im Mischgebiet nach § 6 BauNVO Wohnnutzung und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nebeneinander gleichberechtigt zulässig sind, dient allein das Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO allgemein der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben neben Wohn- und Gewerbenutzung. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausdrücklich bestimmt, dass im Dorfgebiet auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Damit wollte der Verordnungsgeber, wie die Formulierung der Norm zeigt, an die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme anknüpfen, insbesondere im Hinblick auf die von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen. Auf diese Weise soll den Betrieben ein erhöhtes Maß an Standortsicherheit auch und gerade gegenüber Wohnbebauung gewährt werden, deren Schutzwürdigkeit damit zugleich - einschränkend - bestimmt wird (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 5 Rn. 4) Diese Vorrangklausel rechtfertigt es daher, dass in technischen Regelwerken wie der VDI 3471, der VDI 3894 oder der GIRL die Schwelle der Zumutbarkeit für typischerweise mit Tierhaltung verbundenen Immissionen in Dorfgebieten zulasten der Nachbarschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes höher angesetzt wurde und wird, als dies in anderen Baugebietstypen oder hinsichtlich nicht aus Tierhaltung stammenden Immissionen der Fall ist.

Auch der Umstand, dass nach dem Gutachten der ... GmbH vom 8. Dezember 2010 insgesamt eine Geruchsstundenhäufigkeit von 20% der Jahresstunden herrührend aus Tierhaltung zu verzeichnen war, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zum einen liegt das Wohnanwesen der Klägerin am Ortsrand zum Außenbereich hin orientiert. In solchen Fällen kann auch nach der GIRL eine Geruchsstundenhäufigkeit von 20% der Jahresstunden noch als zumutbar erachtet werden (s. a. Anhang F zur VDI 3894 Blatt 2). Im Übrigen kommt den in der GIRL genannten Immissionswerten ohnehin keine abschließend geregelte Verbindlichkeit zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 9 ff). Letztendlich kommt es aber auf die Gesamtbelastung ohnehin nicht an. Insoweit ist entscheidend, dass sich vorliegend nicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Schweinemaststalls als solchem stellt. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob die von dem Beigeladenen beantragte Umnutzung einer Futterkammer deshalb versagt werden kann, weil die bestandskräftig genehmigte Anlage auf den Nachbargrundstücken schädliche Umwelteinwirkungen verursacht. Insofern kommt es auf die Belastung des klägerischen Wohnhauses durch den konkreten streitgegenständlichen Stall an und nicht auf die zusätzliche Belastung aus der Umgebung, deren Ursachen und Zurechenbarkeit im Einzelnen nicht bekannt und hier auch nicht relevant sind.

Da sich somit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG auf dem Wohngrundstück der Klägerin durch den Schweinemaststall des Beigeladenen nicht feststellen lassen, liegen die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vor.

Es liegt auch kein schwerer und unerträglicher Eingriff in Rechte der Klägerin vor. Eine Rechtseingriff, der als schwer und unerträglicher zu qualifizieren ist, kann zwar auch durch Immissionen entstehen, die die Grenze der Gesundheitsgefährdung erreichen oder das betroffene Grundstück derart im Wert mindern, dass jedes (eigentumsrechtlich) zumutbare Maß überschritten wird. Ein schwerer und unerträglicher Eingriff kann aber nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung - wie hier - schon nicht das Maß dessen überschreitet, was im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots hinzunehmen ist.

Die weiteren Einwendungen, die die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten erheben ließ, sind ebenfalls nicht zielführend. Soweit geltend gemacht wird, die Abluft aus dem Stall des Beigeladenen werde nicht zusätzlich z. B. mittels Biowäscher gereinigt, verkennt die Klägerseite, dass sie hierauf keinen Anspruch hat. Nachdem schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG nicht festzustellen und zu erwarten sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende Reduzierung der Emissionen aus der Stallanlage. Entsprechendes gilt für die Forderung nach der Einhaltung des Standes der Technik. Unbeschadet des fehlenden Anspruchs der Klägerin ist aber ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach übereinstimmender Aussage der mit der fachlichen Bewertung der Anlage betrauten Gutachter und Behörden die vom Beigeladenen eingesetzte Stall- und Entlüftungsanlage dem Stand der Technik tatsächlich entspricht. Auch die VDI 3894 Blatt 1, die den Stand der Technik beschreibt, nennt die Unterflurabsaugung u. a. in Abschnitt 3.3.1. Dass die Rahmenbedingungen des Anlagenbetriebs eingehalten werden, stellen gerade die Auflagen in dem Bescheid sicher, den die Klägerin aufgehoben haben will. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Auflagen z. T. über die Anforderungen hinausgehen, die die technischen Regelwerke und auch die ursprüngliche Baugenehmigung vorsehen (z. B. 3 m statt 1,5 m Kaminhöhe über First). Der von der Klägerin geforderte Einsatz einer Abluftreinigungsanlage dürfte auch (noch) nicht dem Stand der Technik entsprechen. Dieser Forderung liegt offensichtlich ein zu enges Verständnis des Begriffs „Stand der Technik“ zugrunde. Nach § 3 Abs. 6 BImSchG ist Stand der Technik im Sinne des Gesetzes der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass u. a. neben dem Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung bei der Bestimmung des Standes der Technik auch die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass nicht jede zur Verfügung stehende Technik auch dem „Stand der Technik“ im Sinne des Gesetzes entspricht. Soweit ersichtlich, ist bisher der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen jedenfalls in Schweinemastbetrieben der Größenordnung wie der vorliegenden nicht als Stand der Technik anerkannt. Letztendlich muss dies vorliegend aber nicht abschließend geklärt werden, weil von der Anlage des Beigeladenen keine die Klägerin betreffenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, deren Vermeidung nach dem Stand der Technik geboten wäre.

Der Rechtsstreit ist auch entscheidungsreif. Die von der Klägerseite beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst. Die Anlage des Beigeladenen wurde im Rahmen der verwaltungs- und zivilgerichtlichen Verfahren sowohl durch das Landratsamt N. ..., als auch durch die Regierung der Oberpfalz, durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.Ing. ... sowie die ... GmbH begutachtet. Nach sämtlichen angewendeten Methoden und Orientierungshilfen (Bewertung nach VDI 3471, Ausbreitungsberechnungen mit MISKAM und AUSTAL2000 sowie Geruchsbegehungen und Bewertung nach GIRL) ist übereinstimmend davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Wohnanwesen der Klägerin durch den Schweinemaststall nicht vorliegen. Die streitige Anlage ist daher außergewöhnlich umfangreich untersucht und begutachtet. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche fachlichen Einschätzungen fehlerhaft oder überholt wären. Selbst eigene Aufzeichnungen der Kläger und weiterer Beschwerdeführer bestätigen nach Aktenlage - soweit sie plausibel sind - die von den Behörden und Sachverständigen gefundenen Ergebnisse (vgl. Bl. 53 der Bauakte; OLG Nürnberg, U. v. 13.06.2012 - 6 U 2218/06 - S. 18). Auch wenn man diesen Aufzeichnungen nur eingeschränkte Aussagekraft zusprechen mag, sprechen sie jedenfalls nicht gegen die Bewertungen durch die Sachverständigen. Es gibt vor diesem Hintergrund keinen greifbaren Anhalt für eine weitere Beweiserhebung und die pauschale Forderung nach Einholung eines weiteren Gutachtens stellt sich als Ausforschungsantrag dar. Selbstredend sind nicht so oft und so lange Gutachten einzuholen, bis ein für die Klägerin günstiges Ergebnis erzielt wird.

Auch die von der Klägerseite im Rahmen der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen einzelnen Beweisthemen bieten keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung:

1. Die Behauptung, die Stallluft werde nicht durch „zusätzliche Filter- bzw. Reinigungstechnik“ gereinigt, ist nicht bestritten und kann als zutreffend unterstellt werden. Sie ist im Übrigen aber auch nicht entscheidungserheblich, weil sich die Klägerin nicht auf den Vorsorgegrundsatz berufen kann.

2. Die Frage, ob die Entlüftungsanlage im Stall des Beigeladenen dem Stand der Technik entspricht, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant. Dies wäre sie allenfalls, wenn schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG festzustellen wären, was nicht der Fall ist.

3. Ob die Abluft aus dem streitgegenständlichen Mastschweinestall „Ammoniak und andere Schadstoffe“ enthält, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, da es auf die Immissionen auf dem Grundstück der Klägerin ankommt und nicht auf die Emissionen aus der Abluftanlage des Beigeladenen. Zudem gehen die technischen Regelwerke, die zur Beurteilung herangezogen werden, selbstverständlich davon aus, dass die Abluft aus Schweineställen die üblicherweise darin festzustellenden Stoffe enthält.

4. Gleiches gilt für die Frage, ob in der Abluft „übelriechende Substanzen“ enthalten sind.

5. Auf die behauptete Verschmutzung des Belüftungssystems kommt es nicht an. Es ist lediglich ausschlaggebend, ob bei ordnungs- und genehmigungsgemäßem Betrieb der Anlage auf dem Grundstück der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

6. Gleiches gilt für die Behauptung, ein Kamin sei stillgelegt worden.

7. Es gibt keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Rahmenbedingungen gemäß UMS v. 19.02.2001 nicht eingehalten wären. Insbesondere ist nicht dargelegt, inwiefern die Vorgaben nicht erfüllt sein sollen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wurde im Übrigen im Verfahren durch das Landratsamt bereits ausdrücklich festgestellt (vgl. Bl. 38 d. Bauakte) und durch Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt.

8. Bei der Behauptung, dass der Beigeladene die Entlüftungsanlage manuell steuern könne und die Belüftung nicht kontinuierlich betreibe, handelt es sich um eine bloße Vermutung, so dass der Beweisantrag sich als unzulässiger Ausforschungsantrag darstellt. Die Frage berührt zudem nicht den streitgegenständlichen Bescheid, sondern vielmehr den genehmigungskonformen Betrieb der Anlage, der nicht Streitgegenstand ist.

Die Beweisanträge waren somit abzulehnen.

Damit steht der Klägerin kein Abwehrrecht gegen die genehmigte Umgestaltung der Futterkammer in ein Schweinemastabteil zu. Offen bleiben kann, ob sich die Behörde auf eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zusätzlich gegenüber dem Beigeladenen verfügten Auflagen berufen kann, denn diese dienen der Verhinderung von Emissionen und somit dem Schutz der Nachbargrundstücke. Die Klägerin wird hierdurch nicht in Rechten verletzt, sondern vielmehr begünstigt.

Da Entscheidungsreife vorliegt, die Klage des Klägers unzulässig ist und eine Rechtsverletzung der Klägerin durch den angegriffenen Bescheid nicht ersichtlich ist, war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger tragen als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Antrag gestellt und somit auch ein Prozesskostenrisiko getragen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Mai 2014 - 2 K 13.1819

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Mai 2014 - 2 K 13.1819 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Mai 2014 - 2 K 13.1819 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 2 ZB 11.2196

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.5

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Bei wohlwollender Auslegung kann trotz fälschlicher Bezeichnung als Nichtzulassungsbeschwerde im Begründungsschriftsatz das Geltendmachen von Berufungszulassungsgründen gesehen werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger rügt, dass das erstinstanzliche Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt habe, dass die neue GIRL auch in Bayern Anwendung finde. Insoweit verbiete sich der bloße Verweis auf eine Entscheidung zur VDI-Richtlinie aus dem Jahr 2006.

Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (ablehnend BayVGH, U. v. 27.11. 2006 - 15 BV 06.422 - BauR 2008). In der Rechtsprechung hat sich die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 25.10. 2010 - 2 CS 10.2137 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 - NVwZ-RR 2003, 24 m. w. N.). Es gibt lediglich Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. Im Einzelfall kann die GIRL im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - juris; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 ZB 10.97 - juris). Die GIRL geht - anders als die bisher üblichen Methoden - von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10% der Bezugszeit - also 6 Minuten - Geruchswahrnehmungen auftreten, wird der gesamte Zeitraum als Belästigung gewertet. Gerade die Beurteilung von Gerüchen, die nicht kontinuierlich auftreten, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Diese grundsätzlichen Einwände sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250) anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2006 a. a. O.; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 a. a. O.). Der Senat hält daran fest, dass die GIRL und darauf beruhende Gutachten daher nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2001 - 26 ZS 01.1413 - BayVBl. 2002, 309/310; B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris).

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Schutzwürdigkeit einer vorhandenen Wohnbebauung mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung eines Betriebs unter Aufnahme der legalen Nutzung gemindert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei dem Betrieb - wie im vorliegenden Fall der genehmigten Schweinehaltung - nur zu prüfen, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist (vgl. BVerwG, B. v.11.1.2006 - 4 B 80/05 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar erhöht sich der Bestand an Mastschweinen im Betrieb des Beigeladenen von derzeit 680 auf 950 Mastschweine. Insgesamt verringert jedoch ausweislich des vorliegenden Gutachtens das Bauvorhaben die Geruchsbelastung in der Nachbarschaft. Die Gesamtimmissionen des Betriebs des Beigeladenen bezüglich „Schweinegeruch“ werden von 5.113 GE/s auf 2450 GE/s reduziert. Hinzu kommt ein gewisser Eigengeruch des Abluftwäschers („muffig-erdig“), der bei vergleichbaren Anlagen deutlich unter 300 GE/s liegt (vgl. Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 29.6.2010). Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist hinreichend ersichtlich, dass sich die Situation für den Kläger verbessern wird (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.2.2011, S. 1 f; Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 17.6.2011, VG-Akt S. 140). Diese Prognosen hat der Kläger nicht mit substantiellen Einwendungen in Frage gestellt. Er behauptet im Wesentlichen, dass „Kumulationen“, die durch die Erweiterung des Mastschweinestalls entstünden, getrennt zu berücksichtigen seien und auf weitere Immissionen des Betriebs A. nicht eingegangen worden sei. Da sich die Situation jedoch insgesamt verbessern wird, musste das Erstgericht dem nicht weiter nachgehen. Dafür, dass durch die vorhandenen Immissionen bereits die Voraussetzungen des § 22 BImSchG vorliegen, hat der Kläger ebenfalls nichts dargelegt (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.2006 a. a. O.).

2. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger rügt, dass der Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts gegen das Verbot der Beweisantizipation verstoße.

Das Verbot der Beweisantizipation soll den Anspruch auf rechtliches Gehör sicherstellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, B. v. 19.10.2004 - 2 BvR 779/04 - EuGRZ 2004, 656). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, B. v. 27.2.1980 - 1 BvR 277/78 - BVerfGE 53, 219). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, E. v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BayVerfGH, E. v. 30.3.1995 - Vf. 40-IV-94 - BayVBl. 1996, 121). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, B. v. 7.10.1987 - 9 CB 20/87 - NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden, wenn also ein Beweisantrag aus den angegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.

Der Kläger hat beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Fragen,

ob durch das streitgegenständliche Bauvorhaben und Berücksichtigung der bestehenden Geruchsimmissionen, die insbesondere vom Grundstück der Beigeladenen wie auch vom Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung T. ausgehen, eine unerträgliche Beeinträchtigung/Geruchsbelästigung auf dem Anwesen des Klägers geschaffen wird, die eine erhebliche Belästigung darstellt,

ob der Einbau eines Abluftwäschers verhindert, dass die Geruchssituation auf dem klägerischen Anwesen unerträglich beeinträchtigt wird und diesen erheblich belästigt und dass durch den Abluftwäscher keine Werte von unter 300 GE/cbm Abluft erreicht werden, und

ob durch das streitgegenständliche Bauvorhaben eine unerträgliche Beeinträchtigung auf dem Anwesen des Klägers geschaffen wird, das eine erhebliche Belästigung darstellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge abgelehnt, weil bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren feststehe, dass die Ausnutzung der bestehenden Genehmigungen nicht zu unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelastungen führe. Durch die Errichtung des neuen Stalls werde sich die Lärmsituation zumindest nicht verschlechtern und die Geruchsbelastung erheblich verbessern. Daher erschienen die Beweisthemen bereits hinreichend geklärt. Im Übrigen seien sie durch die fachlich fundierten Stellungnahmen der Bauräte P. und H. umfassend und widerspruchsfrei geklärt. Eine weitere Beweiserhebung erscheine nicht erforderlich, zumal substantiierte Einwendungen gegen die vorliegenden Stellungnahmen nicht vorlägen.

Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Beweisanträge findet hier im Prozessrecht seine Stütze. Steht nach dem bisherigen Stand des Verfahrens, insbesondere einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme, fest, dass die unter Beweis gestellte Behauptung zutreffend ist, darf das Gericht einen hierauf gerichteten Beweisantrag ablehnen. Unzulässig ist es zwar, einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 39). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn aufgrund erhobener Beweise die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts auch durch die beantragte Beweiserhebung - ihren Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 3.3.2008 - 4 BN 3/08 - BauR 2008, 1289).

Dies ist hier der Fall. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2011 wurden Sachverständige der Regierung von Niederbayern beigezogen. Herr P. hatte erklärt, dass man schon vielfältige Erfahrungen mit Biowäschern habe. Bei Einsatz des Biowäschers sei mit keinen Schweinegeruchsimmissionen aus dem Stallneubau zu rechnen. Die prognostizierten 2450 GE/s resultierten aus den Bestandsstellen der Hofstelle. Der Eigengeruch des Biowäschers („muffig-erdig“) sei in einer Entfernung von 50 m nicht mehr wahrnehmbar. Herr H. erklärte, dass die maßgeblichen Lärmimmissionen von den Abluftöffnungen und der Schweinverladung ausgingen. Hinsichtlich der Beurteilung beider Lärmquellen hätte man auf eigene Erfahrungswerte zurückgegriffen, die man an vergleichbaren Anlagen und Stellen in der Vergangenheit ermittelt hat. Hinsichtlich der Abluftöffnungen hätte man auch Erfahrungswerte von normalen Abluftanlagen einfließen lassen, die höhere Abluftgeschwindigkeiten und damit höhere Lärmimmissionen als die vorliegende Anlage hätten. Mit den vorliegend angesetzten Werten sei man jeweils auf der sicheren Seite. Das gesamte Ergebnis liege deutlich unter dem Immissionsrichtwert. Damit konnte das Erstgericht die Beweisanträge des Klägers ablehnen, zumal es für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptungen nicht die notwendige Anfangs- oder Mindestwahrscheinlichkeit gibt. Es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die unter Beweis gestellten Tatsachen. Auch im Zulassungsverfahren unterlässt es der Kläger darzulegen, wieso sich die Situation für ihn verschlechtern sollte. Aus den Akten ist hinreichend ersichtlich, dass sich die Geruchssituation verbessern wird (vgl. Niederschrift vom 15.2.2011, S. 1 f.; Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 17.6.2011, VG-Akt S. 140).

b) Der Kläger rügt weiter, dass selbst wenn man die behördlichen Stellungnahmen als Gutachten werten würde, die Ausführungen zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet bzw. jedenfalls unzureichend gewesen seien.

Wollte man das Vorbringen als Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstehen, so dringt der Kläger damit - soweit man dies hier überhaupt als Verfahrensfehler ansehen könnte - nicht durch. Das Gericht ist bei der Würdigung des Prozessstoffs an dessen Beweiswert nicht gebunden. Es entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht, und darf sich auch nicht für an Beweisvermutungen gebunden halten, die es nicht gibt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 108 Rn. 2). Das Gebot freier Überzeugungsbildung verpflichtet das Gericht, sich die geeigneten Grundlagen zu verschaffen, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung möglich ist.

Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der fachtechnischen Bewertungen der Regierung von Niederbayern vom 29. Juni 2010 und 17. Juni 2011 sowie den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung gekommen, dass von dem Vorhaben keine für den Kläger unzumutbaren Immissionen durch die Geruchsbelästigungen und Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Stellungnahmen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden können (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2001 - 22 ZB 01.2089 - juris). Der Kläger müsste darlegen, welche Faktoren nicht oder unzureichend berücksichtigt worden sein könnten und worauf sich ergänzend Ermittlungen hätten erstrecken sollen. Dies ist nicht geschehen (s. 1.). Daher musste das Verwaltungsgericht dem nicht weiter nachgehen. Aus diesen Gründen war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, den schriftsätzlich beantragten Augenschein durchzuführen.

3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, worin diese liegen sollen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutz-rechtliche Genehmigung für eine Hähnchenmastanlage, bestehend u. a. aus einem Stall mit 39.500 Tierplätzen und vier Futtersilos. Der Stall soll im Außenbereich auf den Grundstücken FINrn. 1019/2 und 1020 der Gemarkung B. entstehen; auf dem südlich daran angrenzenden Grundstück FINr. 1005 betreibt der Beigeladene schon eine Biogasanlage. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Maschinenhalle und Rinderstall auf dem südwestlich des Vorhabens liegenden Grundstück FINr. 1011 soll aufgegeben werden. Der Kläger unterhält auf den weiter südlich liegenden Grundstücken FINrn. 1008 und 1014 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Mastschweine- und einem Zuchtsauenstall. Sein Wohnhaus ist etwa 150 m vom geplanten Hähnchenmaststall entfernt. Zudem ist er Eigentümer der Grundstücke FINr. 1021 (genutzt zum Getreideanbau), FINrn. 1002 und 1030 (mit drei als Immissionsorte BUP 2, 4 und 5 untersuchten Biotopen) und FINr. 1015.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 erteilte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen dem Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Nr. 1) unter Nebenbestimmungen zum Lärmschutz (Nr. 3.7.1); eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswasserbeseitigung wurde einem separaten Verfahren vorbehalten (Nr. 2). Die genannte Nebenbestimmung wurde im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens durch Bescheid des Landratsamts vom 15. Januar 2013 ergänzt. Die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete sowie die getrennt hiervon gegen den Ergänzungsbescheid vom 15. Januar 2013 erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 19. Februar 2013 abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustandegekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend dem Kläger mit seinem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Der Kläger stützt ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Verwaltungsgericht im Bezug auf Geruchsimmissionen den Wert von 0,25 (25% der Jahresgeruchsstunden), der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29.2.2008 und einer Ergänzung vom 10.9.2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29.2.2008) genannt ist, nur als Anhaltspunkt, nicht aber als starre Obergrenze angesehen und demzufolge die beim Kläger gegebene Überschreitung (Geruchshäufigkeit von 37%) als rechtens angesehen hat (nachfolgend beziehen sich Seitenangaben „bei Feldhaus S. xy“ auf die Veröffentlichung der GIRL in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, C 4.11 (LAI)). Der Kläger macht geltend, jegliche Überschreitung des Wertes 0,25 führe grundsätzlich zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. 3 unten, S. 4 oben). Dem ist nicht zu folgen. Denn zum einen entfalten die GIRL sowie die hierzu ergangenen Auslegungshinweise mangels entsprechender Rechtsqualität keine die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung (1.1.1). Zum andern lässt sich der GIRL und den Auslegungsweisen nicht entnehmen, dass der vorliegende Sachverhalt unter Nr. 3.1 GIRL und den hierzu ergangenen Auslegungshinweisen abschließend und ausnahmslos mit dem vom Kläger angenommenen Ergebnis geregelt wäre (1.1.2).

1.1.1. Zur Rechtsqualität der GIRL und vergleichbarer Regelwerke hat das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083, Rn. 3) ausgeführt: „Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (U.v. 19.1.1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; B.v. 24.1.1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.6.2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind“. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (OVG NRW, B.v. 14.1.2010 - 8 B 1015/09 - RdL 2010, 124, Rn. 31 und 32 unter Hinweis u. a. auf BVerwG, B.v. 7.5.2007 - 4 B 5.07 - BauR 2007, 1454). Vorliegend war deshalb das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers von Rechts wegen nicht gehindert, den in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL (bei Feldhaus S. 31/32) genannten Wert von 0,25 nicht als absolute Obergrenze anzusehen. Die Annahme einer derartigen Bindungswirkung wäre demgegenüber rechtlich nicht haltbar.

1.1.2. Auch inhaltlich rechtfertigen Regelungen und Systematik der GIRL sowie der Auslegungshinweise hierzu nicht die Annahme, der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL genannte Wert von 0,25 (bei Feldhaus S. 32) sei eine Obergrenze, die in keinem Fall überschritten werden dürfe. In Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1 (bei Feldhaus S. 4), ist für drei verschiedene Gebietsarten ein Immissionswert (IW) angegeben, der diejenige Grenze der Gesamtbelastung durch Geruchsimmissionen beschreibt, bei deren Überschreitung i.d.R. eine erhebliche Belästigung vorliegt. Allerdings berücksichtigt Nr. 3.1 i. V. m. Nr. 5 GIRL (vgl. bei Feldhaus S. 5 oben, S. 13), dass zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ein Vergleich mit den Immissionswerten der Tabelle 1 mitunter nicht ausreichen kann, so dass im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, die nach der Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls einer Vielzahl von Kriterien zu einem Ergebnis führen kann, das von den Werten in Tabelle 1 (Nr. 3.1 GIRL) nach oben oder nach unten abweicht. Hieraus ergibt sich, dass bereits den in der GIRL genannten Immissionswerten keine abschließend geregelte Verbindlichkeit zukommen soll. Die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL (bei Feldhaus S. 31/32) besagen nichts Gegenteiliges, sondern bestätigen diesen Befund. Denn dort werden die „speziellen Fälle“, zu denen auch die vom Kläger angesprochene Möglichkeit der Erhöhung des Immissionswerts auf bis zu 0,25 bei Geruchsimmissionen und schutzbedürftigen Objekten im Außenbereich gehört, ausdrücklich als „Beispiele“ bezeichnet; die Auslegungshinweise schließen die Erhöhung der unter Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1, genannten Immissionswerte auch in andern geeigneten Ausnahmefällen somit nicht aus. Zudem sieht Nr. 5 GIRL (bei Feldhaus S. 13/14) in begründeten Einzelfällen die Zulässigkeit weiterer Abweichungen von den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten vor. Die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL (bei Feldhaus S. 40 ff.) nennen als einen der möglichen, beispielhaft genannten Ausnahmefälle das Nebeneinander von geruchsemittierenden landwirtschaftlichen Betrieben und verweisen insoweit auf die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ (vgl. bei Feldhaus S. 42, S. 22 ff., S. 26 ff.). Wie der im Unterabschnitt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ enthaltene Hinweis auf einen ungewöhnlichen, vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall des „landwirtschaftsbezogenen Wohnens“ zeigt (B.v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002, 1390), kann unter besonderen Umständen sogar eine Geruchshäufigkeit von 50% noch zumutbar sein.

Zutreffend ist zwar, dass bei der Annahme, eine Geruchshäufigkeit von mehr als 25% sei noch zumutbar, auch im Außenbereich große Zurückhaltung geboten ist und der soeben genannte Wert einer Geruchshäufigkeit von 50% nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden soll (GIRL, bei Feldhaus S. 29). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Nebeneinander mehrerer emittierender landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe in besonderen Einzelfällen auch derartige Geruchshäufigkeiten zumutbar sein können. Auch nach dem Regelungsgehalt und der Systematik der GIRL ist der Immissionswert von 0,25 danach keine absolute Obergrenze. Der vom Kläger (im Schriftsatz vom 11.6.2013, S. 2 und 3) auch für seinen Fall für zutreffend gehaltenen Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (U.v. 24.4.2012 - 3 K 6274/09 - juris, Rn. 85 bis 87, und B.v. 6.12.2012 - 3 L 1208/12 - juris, aufrechterhalten im B.v. 18.6.2013 - 3 K 5158/12 - juris), wonach der Wert von 0,25 die „absolut zulässige Obergrenze“ sei, ist somit nicht zu folgen. Soweit sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 24. April 2012 (a. a. O., Rn. 86) seinerseits auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, U.v. 25.3.2009 - 7 D 129/07.NE - ZfBR 2009, 482) beruft, ist dies nicht gerechtfertigt; dort findet sich eine derartige wörtliche oder sinngemäße Aussage („absolute Obergrenze“) gerade nicht; vielmehr spricht das Gericht - relativierend - stets nur von einer „regelmäßigen“ Unzumutbarkeit von Geruchshäufigkeiten oberhalb von 25%. Zur rechtlichen Bedeutung des Wertes 0,25 in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 25. März 2009 nicht geäußert, sondern auf die - oben genannte - frühere Entscheidung vom 18. März 2002, a. a. O. („landwirtschaftsbezogenes Wohnen“), hingewiesen, die einen solchen „Nachbarstreit“ betraf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erwähnt zwar den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (U.v. 25.3.2009, a. a. O., Rn. 127 und 128) betonten Unterschied zwischen einer planerischen Abwägung im Hinblick auf Geruchsbelastungen einerseits (nur diese war Gegenstand des Urteils vom 25.3.2009) und Nachbarstreitigkeiten andererseits; es meint aber zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine absolute Obergrenze bei 0,25 auch zum Schutz betroffener Nachbarn anzuerkennen bereit sei (VG Düsseldorf, U.v. 24.4.2012, a. a. O., Rn. 87). Im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012, a. a. O., hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Frage, ob der genannte Wert von 0,25 eine absolute Obergrenze darstelle, ausdrücklich offen gelassen (OVG NRW, B.v. 9.12.2013 - 8 A 1451/12 - juris, Leitsatz 5 und Rn. 67 ff.), wenngleich es mit weiteren Ausführungen keinen Zweifel daran gelassen hat, dass nach den Intentionen der GIRL und den hierzu ergangenen Auslegungshinweisen verschiedene Umstände, die bei landwirtschaftlichen Anwesen mit Wohnungen im Außenbereich typischerweise vorliegen, schon durch die zugelassene Anhebung des nach Nr. 3.1 GIRL, Tabelle 1, für Dorfgebiete geltenden Immissionswerts (0,15) auf 0,25 berücksichtigt werden und eine Überschreitung auch dieses Werts ganz besonderer Ausnahmegründe bedarf.

1.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht besondere Ausnahmegründe angenommen und dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die am Wohnhaus des Klägers zu erwartende Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen (37% Geruchshäufigkeit) überwiegend vom Kläger selbst verursacht wird, zumal das Wohnhaus direkt neben den eigenen Stallanlagen steht (S. 14 Mitte des Urteils). Dass gleichwohl besondere Ausnahmegründe nicht vorliegen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger greift insofern das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung an, ohne aber aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht den insoweit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Wertungsrahmen überschritten hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11). Der Kläger macht geltend, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden auch dann, wenn die zumutbare Geruchshäufigkeit - entgegen seiner Rechtsansicht - nicht bei maximal 25% liege; in diesem Fall wäre nämlich eine konkrete Einzelfallprüfung geboten, die vorliegend unterlassen oder jedenfalls fehlerhaft durchgeführt worden sei (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. 4 unten, S. 5). Der Kläger bemängelt insoweit, das Verwaltungsgericht habe sich damit beschränkt, auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zu verweisen, in denen - bei den dort zu beurteilenden Einzelfällen - höhere Geruchshäufigkeiten von bis zu 50% der Jahresstunden als zumutbar angesehen worden seien. Außerdem sei nach den Auslegungshinweisen zu Nrn. 1 und 5 GIRL (bei Feldhaus S. 29 und S 40 ff.) bei der Ermittlung der Geruchsbelastung durch den benachbarten Betrieb die im eigenen Betrieb erzeugte Belastung nicht hinzuzurechnen. Bei der anzustellenden Einzelfallbetrachtung seien daher die Geruchsimmissionen am Wohnhaus des Klägers aus seinem eigenen Betrieb nicht einzurechnen. Deshalb habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die vom angegriffenen Vorhaben verursachten Gerüche als nachrangig angesehen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Mit seinem Hinweis auf die nach seiner Ansicht vom Verwaltungsgericht missachteten Auslegungshinweise zu Nrn. 1 und 5 GIRL (Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der vom eigenen Betrieb erzeugten Geruchsbelastung) meint der Kläger wohl, bei der Einzelfallbetrachtung müsse (zugunsten des Klägers) die von seinem Betrieb verursachte Geruchsbelastung in die Gesamtbelastung einfließen, sie dürfe aber - ungeachtet ihres beträchtlichen Beitrags zur Gesamtbelastung - nicht (zu seinen Lasten) schutzmindernd bewertet werden. Derartiges ergibt sich aus den Auslegungsweisen aber nicht. Wenn vielmehr in den Auslegungsweisen zu Nr. 1 GIRL (bei Feldhaus S. 30, Abschn. 2) davon die Rede ist, dass Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen sind, was auch Eingang in die Rechtsprechung (z. B. des NdsOVG, U.v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01) zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe gefunden habe, so meint dies vielmehr das Gegenteil: Wohnhäuser, die zu benachbarten Tierhaltungsbetrieben gehören, sind in dieser „Schicksalsgemeinschaft“ von Wohnnutzungen und geruchsemittierenden Tierhaltungen, die jeweils gegenseitig sowohl Geruchsbelastungen verursachen als auch unter solchen Belastungen leiden, zwar nicht schutzlos gestellt, aber ihr Schutz ist stark gemindert. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge die Auslegungshinweise zu Nrn. 1 und 5 GIRL zutreffend angewandt und überdies die in einer solchen „Schicksalsgemeinschaft“ berechtigte Erwägung angeführt, wonach ein Landwirt dann, wenn man seiner Wohnung innerhalb des landwirtschaftlichen Anwesens uneingeschränkte Schutzbedürftigkeit zugestände, durch Weiterführung seiner eigenen Tierhaltung einem Nachbarn jede Möglichkeit der betrieblichen Entwicklung nehmen könnte.

Demzufolge geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe - aufgrund der (vermeintlich) fehlerhaften Anwendung der Auslegungshinweise zu Nrn. 1 und 5 GIRL - zu Unrecht die vom streitigen Vorhaben verursachte Zusatzbelastung als nachrangig bezeichnet (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. 5 oben). Vielmehr ergibt sich aus den unter Nr. 1.3 der Entscheidungsgründe (S. 12 unten des Urteils) wiedergegebenen Aussagen im immissionsschutztechnischen Gutachten des Büros h... vom 10. April 2012, dass der geplante Hähnchenmaststall mit Geflügelmistlagerung am Wohnhaus des Klägers (BUP 1) eine Zusatzbelastung von 2% verursacht, dass die derzeit vom Beigeladenen durch eine Biogasanlage und einen Rinderstall verursachte Belastung 7% beträgt, sich bei Errichtung des Hähnchenmaststalls und damit einhergehendem Wegfall des Rinderstalls aber auf 6% verringert, und dass die Gesamtbelastung bei Verwirklichung des Vorhabens (Vorbelastung durch Schweinemastbetrieb des Klägers, Biogasanlage und geplantem Hähnchenmaststall des Beigeladenen, Wegfall des Rinderstalls) 37% beträgt. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter ermittelten Anteile an der Geruchsimmissionsbelastung insgesamt sowie auch deren Höhe (37%) hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Einen Anteil von 6% bei insgesamt 37%, somit etwa ein Sechstel, als „nachrangig“ zu betrachten, stellt ein Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung dar, das die Grenzen des insoweit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Wertungsrahmens nicht überschreitet.

1.3. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützt, dass das immissionsschutztechnische Gutachten einen falschen tierartspezifischen Faktor angesetzt und veraltete meteorologische Daten aus dem Jahr 2002 eines etwa 30 km entfernt gelegenen Messstandorts zugrundegelegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass in Nr. 4.6 GIRL, Tabelle 4 (bei Feldhaus S. 13), ein Gewichtungsfaktor von 1,5 (das ist der vorliegend vom Gutachter verwendete Faktor) für die tierartspezifische Geruchshäufigkeit von Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) vorgesehen ist. Der Kläger hat weder in seinem in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 20. November 2012 - nur bedingt - gestellten Beweisantrag noch in der Begründung seines Zulassungsantrags dargelegt, weshalb die Anwendung des in Nr. 4.6 GIRL vorgesehenen tierartspezifischen Faktors methodisch oder aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse fehlerhaft sein soll. Seiner Antragsbegründung mangelt es deshalb an der gebotenen, von schlüssigen Gegenargumenten gestützten konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts.

Gleiches gilt für den Einwand, dem Gutachten hätten ungeeignete meteorologische Daten zugrunde gelegen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Nr. 1.8 der Entscheidungsgründe über nahezu eine ganze Seite dargelegt und detailliert begründet, weshalb weder im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Messstandortes mit dem Vorhabensstandort noch in Bezug auf die Eignung älterer Wetterdaten Bedenken bestünden und dass zudem der auf diesem Gebiet hochkompetente Deutsche Wetterdienst keine Zweifel an der Verwendbarkeit der Daten geäußert habe. Hiermit hat sich der Kläger in keiner Weise auseinander gesetzt.

1.4. Erfolglos macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht verneinten - erheblichen nachteiligen Einwirkungen von Ammoniakimmissionen auf den landwirtschaftlichen Grundstücken des Klägers (BUP 2, 4 und 5). Das Verwaltungsgericht hat auf S. 17 des angegriffenen Urteils unter Nr. 3.1 die Kriterien referiert, nach denen zu prüfen ist, ob erheblich nachteilige Ammoniakbelastungen vorliegen; unter Nr. 3.2 (S. 17/18) hat es sodann die im immissionsschutztechnischen Gutachten vorgenommenen Schritte - einschließlich einer Sonderfallbeurteilung mittels Ausbreitungsrechnung - dargelegt und nachvollzogen bis zu dem Ergebnis, dass angesichts einer in Bayern angenommenen maximalen ländlichen Hintergrundbelastung von 3 µg/m³ im vorliegenden Fall davon ausgegangen werde, dass jedenfalls die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liege, womit schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniak auf stickstoffempfindliche Pflanzen und Sträucher ausgeschlossen werden könnten (S. 46 des Gutachtens). Das Gericht hat zwar nicht ausdrücklich, aber mit dieser Wiedergabe schlüssig zu erkennen gegeben, dass es das Gutachten insoweit für nachvollziehbar hält und keinen Grund zur Beanstandung sieht. Demgegenüber beschränkt sich der Kläger in der Antragsbegründung auf die Rüge, „eine konkrete weitergehende Überprüfung, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liegt“, sei im Gutachten unterlassen worden, eine konkrete Einzelfallprüfung sei nicht erfolgt. Er meint, das „pauschale Abstellen“ darauf, dass bei Annahme einer maximalen ländlichen Hintergrundbelastung in Bayern von 3 µg/m³ davon ausgegangen werden könne, dass jedenfalls die Gesamtbelastung unter 10 µg/m³ liege, wodurch schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniak auf stickstoffempfindliche Pflanzen und Sträucher ausgeschlossen werden könnten, genüge nicht, das Verwaltungsgericht hätte auch insoweit dem gestellten Beweisantrag nachkommen müssen.

Auch dieser Vortrag genügt jedoch nicht den Anforderungen an die gebotene Auseinandersetzung in der Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Gründen des Urteils. Der Kläger behauptet zwar die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens, legt aber nicht dar, inwiefern entweder dem immissionsschutztechnischen Gutachten unzutreffende Tatsachen als Anknüpfungspunkte zugrunde lägen, das Gutachten rechtliche Vorgaben fehlerhaft angewandt oder missachtet habe, wissenschaftlich methodisch fehlerhaft wäre oder unter welchen anderen rechtserheblichen Mängeln es litte mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht dem Gutachten nicht hätte folgen dürfen.

1.5. Erfolglos stützt der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch darauf, dass das streitige Vorhaben seine Rechte verletze, weil es schädliche Umwelteinwirkungen durch luftgetragene Schadstoffe (Bioaerosole) emittiere. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen in der Begründung und im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat sich im Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149 und 22 ZB 122 ZB 12.151 - juris, Rn. 16 bis 18, ausführlich mit der vom Kläger angesprochenen Problematik befasst. Er hat dargelegt, dass in Fällen von Geflügelmastanlagen, von denen Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger ausgehen können, das Immissionsschutzrecht derzeit keinen Gesundheitsschutz für Menschen gegen solche Schadstoffe vermitteln kann, weil der Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, und dass es verbindliche Grenzwerte für Keimemissionen oder Keimimmissionen nicht gibt. Die Risiken derartiger Immissionen sind nach den fachlichen Einschätzungen u. a. des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und des Bayerischen Landesamts für Umwelt, denen der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist, nicht abschließend quantifizierbar. Kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt; es fehlen wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen. Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen zudem. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im dort entschiedenen Fall (B.v. 22.3.2012, a. a. O.) angenommen, dass - entgegen der vorliegenden Antragsbegründung - die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung nicht den Grad eines generellen Besorgnispotenzials überschreitet und somit zwar über das - nicht drittschützende - Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen ist, aber nicht den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auslösen kann mit der Folge, dass auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausgeschlossen ist. An dieser Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Beschluss vom 12. März 2014 - 22 ZB 13.2382 - juris, Rn. 17, festgehalten und ausgeführt, solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, komme allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Die wenig substantiierten Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung vom 31. August 2012 (S. 10) und die noch knappere Darlegung in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 24.4.2013, S. unten, S. 7 oben) sind nicht geeignet, diese Bewertung in Frage zu stellen. Der Kläger hat allgemein die starke Belastung der Luft in Tierställen mit Bioaerosolen und den Umstand angeführt, dass in Hähnchenmastställen diese Konzentration am höchsten sei und regelmäßig die MAK-Werte für einatembaren und alveolengängigen Staub übersteige. Mit diesem Vortrag übersieht der Kläger indes, dass gerade der Wert für die maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert) zwar Aussagen hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung von Arbeiten innerhalb des Tierstalls ermöglicht, aber keine zuverlässigen Folgerungen bezüglich der Immissionen außerhalb des Stalls, an benachbarten Grundstücken erlaubt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12. März 2014 darauf hingewiesen, dass - nach einer im dortigen Verfahren abgegebenen fachlichen Stellungnahme des LGL vom 7. Juni 2010 - die Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft wesentlich größer ist als in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist (BayVGH, B.v. 12.3.2014, a. a. O., Rn. 19).

1.6. Soweit der Kläger erstmals mit dem Schriftsatz vom 11. Juni 2013 ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die vom streitigen Vorhaben zu befürchtende Vernässung seines landwirtschaftlichen Grundstücks FlNr. 1021 der Gemarkung B. geltend macht, liegt sein Vortrag außerhalb der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist und ist daher unbeachtlich (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht mit der vom Kläger geltend gemachten Gefahr, dass infolge der großflächigen Versiegelung des Stallgrundstücks Niederschlagswasser von dort aus sein Ackergrundstück FlNr. 1021 überfluten könne, im Urteil befasst; es hat diesbezügliche Befürchtungen des Klägers als unsubstantiiert und ohne ausreichende Tatsachengrundlage angesehen (Nr. 4.3 der Entscheidungsgründe auf S. 19 des Urteils). Überschwemmungsereignisse, die nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sind, sind nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon haben sie für sich genommen keine ausschlaggebende Bedeutung, weil sie auch unabhängig von der bescheidsgemäßen Verwirklichung des strittigen Vorhabens eintreten könnten.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt (Nr. 2 auf S. 7/8 der Antragsbegründung vom 24.4.2013). Der insoweit einzige, vom Kläger substantiiert angesprochene Gesichtspunkt des Immissionswertes von 0,25 (Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) lässt sich - wie oben unter 1.2 geschehen - anhand der einschlägigen Regelungen in der GIRL, der Auslegungshinweise zur GIRL und unter Rückgriff auf die bisher ergangene Rechtsprechung zur Rechtsnatur der GIRL (vgl. oben 1.1.1) abarbeiten. Ferner weichen die tatsächlichen Details des vorliegenden Falls von anderen entschiedenen Fällen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich ab.

3. Auch Verfahrensmängel in Gestalt der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vermag der Kläger nicht erfolgreich darzulegen. Der Kläger beanstandet insoweit die Behandlung derjenigen - bedingt gestellten - Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht, die eine Immissionsbelastung durch Gerüche, Ammoniak und Bioaerosole betreffen (Beweisanträge Nrn. 1 bis 3 und 5). Dem ist nicht zu folgen.

Der „zum Beweis der Tatsache, dass ... schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geruchsimmissionen verursacht werden“ gestellte Beweisantrag Nr. 1 war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Nr. 5.1 der Entscheidungsgründe (S. 20 des Urteils) ausgeführt hat - nicht auf eine konkrete und individualisierte Tatsache, sondern auf die Ermittlung des durch richterliche Subsumtion zu klärenden Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 BlmSchG gerichtet und schon deshalb abzulehnen.

Entsprechendes gilt für den abgelehnten Beweisantrag Nr. 3 „zum Beweis der Tatsache, dass die geplante Anlage die auf dem Grundstück des Klägers ... liegenden Biotope des Klägers unzumutbar beeinträchtigt“. Die Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern ein unbestimmter Rechtsbegriff. Versteht man als eigentlichen Gegenstand des Beweisantrags die als Begründung hierzu vom Kläger genannten Umstände (Höhe der Ammoniakeinträge, Überschreitung der Irrelevanzschwelle von 3 µg/m³ sowie der Gesamtbelastung von 10 µg/m³), so ist der selbstständig tragende Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die behaupteten Tatsache durch das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten ausreichend widerlegt und der Kläger dem Gutachten nicht substantiiert entgegen getreten ist (Nr. 5.1 der Entscheidungsgründe, S. 20 des Urteils). Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.).

Die mit dem Beweisantrag Nr. 2 unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zusatzbelastung an Geruchsimmissionen durch den geplanten Hähnchenmaststall mit Mistlagerung am Wohnhaus des Klägers die Irrelevanzgrenze überschreite, zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung führe und im Rahmen der Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen die Immissionsbelastung von 15% der Jahresstunden überschritten werde, hat das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und deshalb - verfahrensfehlerfrei - den Beweisantrag abgelehnt (Nr. 5.2 der Entscheidungsgründe).

Den Beweisantrag Nr. 5 „zum Beweis der Tatsache, dass durch die geplante Anlage am Wohnhaus und Grundstück des Klägers eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Bioaerosolimmissionen verursacht wird“ hat das Verwaltungsgericht - verfahrensfehlerfrei - mit der Begründung abgelehnt, dass eine Zumutbarkeitsgrenze für Bioaerosolimmissionen nicht existiert (Nr. 5.5 der Entscheidungsgründe, S. 21 des Urteils). Hinzu kommt, dass eine Beweisaufnahme zur Schließung fachwissenschaftlicher Wissenslücken in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Wirkungen von Bioaerosolen verfehlt wäre, weil ihre Ergebnisse die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands nötigen weiteren wissenschaftlichen Studien und deren fachliche Diskussion nicht ersetzen könnten; eine eigenständige Risikobewertung durch Behörden und Gerichte wäre erst dann möglich und erfolgversprechend, wenn die Forschung so weit fortgeschritten wäre, dass die Fragen anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden könnten (BayVGH, B.v. 22.3.2012, a. a. O., Rn. 18, unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 ff.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz: Streitwert für die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 2.7.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 15.1.2013).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.