Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristeten Approbation als Arzt im Weg einer einstweiligen Anordnung.
Dem am ... 1952 geborenen Antragsteller wurde mit Urkunde des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes vom
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ...
Im Zeitraum von Juli 2000 bis Juni 2003 bezog der Antragsteller als Onkologe von einer Apotheke in ... Einzelbestandteile von Zytostasen und Trägerlösungen zur Behandlung krebskranker Patienten. Die den Patienten verabreichten Medikamente wurden dann mit diesen Bestandteilen in der Praxis des Antragstellers von dessen Arzthelferinnen hergestellt. Die onkologischen Medikamente wurden durch den Antragsteller dann jedoch als Zytostatika-Rezeptur verordnet. Demnach hätten die Rezepturen in der Apotheke unter Verwendung von Fertigarzneimitteln hergestellt und anschließend gebrauchsfertig an den Antragsteller geliefert werden müssen. Da die auf den Rezepten des Antragstellers verordneten Fertigrezepturen teurer als die verwendeten Einzelbestandteile waren, entstand der A. so ein Schaden von insgesamt 1.005.347,16 EUR. Wie zuvor vereinbart, teilten sich der Antragsteller und die Apothekerin die von der A. zu Unrecht an die Apotheke erfolgten überhöhten Zahlungen. Zwischen dem 23.5.2000 und dem 7.3.2003 überwies die Apothekerin Geldbeträge von insgesamt 533.861,42 EUR an den Antragsteller.
Mit Bescheid vom 25.3.2008 widerrief die Regierung der ... aufgrund dieses Sachverhalts die Approbation als Arzt. Eine vom Antragsteller dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16.3.2009 (Az. RO 5 K 08.626) ab. Mit Beschluss vom 27.11.2009 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab (Az. 21 ZB 09.1589
Der Widerruf der Approbation ist seit dem
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Am
Am
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Approbation vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,
hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Berufsausübung ohne den Zusatz „in fachlich abhängiger Stellung“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe schon kein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller sei bereits eine Berufserlaubnis innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und ohne darüber hinaus gehende Nebenbestimmungen erteilt worden. Eine für den Antragsteller günstigere Regelung sei innerhalb der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht ersichtlich. Ihm sei es daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Dies gelte schon deshalb, weil eine vorläufige Erteilung einer Approbation nicht möglich sei. Die Approbation sei unteilbar und könne daher nur uneingeschränkt und nicht vorläufig erteilt werden. Auch dem Hilfsantrag könne nicht nachgekommen werden, weil der Zusatz „in fachlicher abhängiger Stellung“ keine Nebenbestimmung sei. Es handle sich vielmehr ausschließlich um eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung. Die mit Bescheid der Regierung der ... vom 31.10.2014 erteilte Berufserlaubnis sei im Hinblick auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten ermessensgerecht erteilt worden, um die für die Erteilung der Approbation erforderliche uneingeschränkte Würdigkeit zur Berufsausübung wieder zu erlangen. Wegen der Vorbelastung des Antragstellers mit Straftaten, die einen direkten Berufsbezug aufweisen würden, sei in jedem Fall neben der außerberuflichen auch eine berufliche Bewährungszeit zu fordern, damit der Antragsteller unter Beweis stellen könne, dass er künftig seinen Beruf rechtskonform ausüben werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RO 5 K 15.369), im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen. Hinsichtlich des Inhalts der zu treffenden Anordnung ist das Gericht jedoch nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es kann vielmehr gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.
1. Der auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat und weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
a) Der Antragsteller hat im Eilrechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringlich ist. Er trägt hier lediglich vor, dass es ihm vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Art. 12 GG nicht mehr vermittelbar sei, dass er wegen eines Verhaltens um die Jahrtausendwende herum nicht mehr als Arzt verantwortlich tätig sein dürfe. Eine Stelle in abhängiger Beschäftigung könne er nicht finden, da potenzielle Arbeitgeber den Antragsteller nicht einstellen würden, weil dies die Einstellung eines weiteren Arztes bedinge, „der dem Antragsteller über die Schulter schauen“ müsse. Dass der Antragsteller tatsächlich keine Stelle - z. B. in einer Klinik oder in einem Krankenhaus - finden kann, hat er nicht belegt und es erscheint dies dem Gericht auch nicht glaubhaft. Die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist in örtlicher Hinsicht unbeschränkt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller mit dieser Erlaubnis bei entsprechendem Bemühen in der Lage sein müsste seine wirtschaftliche Existenz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über den Approbationsantrag zu sichern. Insbesondere außerhalb von Ballungszentren sollte es dem Antragsteller möglich sein, eine Anstellung als unselbstständiger Onkologe zu bekommen, weshalb das Gericht ein Bedürfnis für die begehrte einstweilige Regelung nicht erkennen kann.
b) Hinzu kommt, dass das Begehren des Antragstellers auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller die Erteilung einer Approbation als Arzt im Wege der Untätigkeitsklage. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer kann eine Approbation im Eilrechtsschutzverfahren nicht befristet erteilt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg verspricht. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist nämlich unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Dies ergibt sich vor allem aus § 2 Abs. 2 BÄO. Dort ist geregelt, dass eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig ist. Diese Bestimmung ordnet somit die zeitlich oder sachlich eingeschränkte Ausübung der ärztlichen Heilkunde der Berufserlaubnis zu. Aus der Gegenüberstellung der unbeschränkten Befugnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund einer Approbation und der in der genannten Weise eingeschränkten Berufsausübungsbefugnis aufgrund einer Erlaubnis ist eindeutig zu entnehmen, dass § 2 BÄO insoweit eine abschließende Differenzierung vornimmt. Das bedeutet, dass die fehlende Einschränkungsmöglichkeit ein Wesensmerkmal der Approbation ist (BVerwG
Stichhaltige Gründe, die eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegendem Fall rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung schwere und unerträgliche Nachteile drohen, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen des effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123, Rn. 14). Bereits oben wurde ausgeführt, dass derartige Nachteile nicht drohen, weil der Antragsteller aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt tätig sein kann.
Hinzu kommt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich ist, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. In diesem Sinn lässt das Bundesverwaltungsgericht eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann zu, wenn das Klagebegehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG
Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Bei einem Arzt, dessen Approbation widerrufen worden ist, stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die grundsätzliche Forderung auf, dass der Arzt zunächst eine außerberufliche Bewährungszeit durchlaufen muss, innerhalb derer er unter Beweis stellen muss, dass er wieder zur Berufsausübung würdig ist und seine Zuverlässigkeit zurück gewonnen hat und er somit die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wieder erfüllt (vgl. etwa: BayVGH
Die Frage, welcher Bewährungszeitraum zu fordern ist, um zu der Annahme zu gelangen, dass beim betroffenen Arzt ein grundlegender Wandel der zu beanstandenden persönlichen Charaktereigenschaften stattgefunden hat und er die Gewähr künftiger korrekter Beachtung aller - nicht nur der bislang verletzten - Berufspflichten bietet, er mithin seine Zuverlässigkeit zurück erlangt hat, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Der Zeitablauf ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern nur ein Faktor unter anderen. Absolute Zeitangaben, binnen derer der Betroffene wieder zuverlässig wird, können daher nicht gemacht werden (BVerwG
Allerdings scheint sich eine Verwaltungspraxis dahingehend entwickelt zu haben, für die außerberufliche Bewährungszeit einen Richtwert von 5 Jahren anzunehmen. Von diesem Wert wird dann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein mehr oder weniger großer Zu- oder Abschlag vorgenommen (vgl. dazu: VG Würzburg
Einen gewissen Anhaltspunkt können darüber hinaus die Tilgungsfristen für im Zentralregister eingetragene Verurteilungen nach den §§ 46, 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bieten (vgl. BayVGH
Bedenkt man zudem, dass der Bundesgerichtshof für die Wiederzulassung zum Rechtsanwaltsberuf nach gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (z. B. Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten), in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (vgl. zuletzt BGH vom 28.3.2013, Az. AnwZ (Brfg) 40/12
Nach alledem ist der Hauptsacheklage auf Erteilung einer Approbation jedenfalls keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit einzuräumen.
2. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Hilfsantrag ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
a) Zuvor sei darauf hingewiesen, dass auch in Bezug auf das Hilfsbegehren vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren ist. Das Klageziel in der Hauptsache - nämlich die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ohne die Einschränkung auf die Berufsausübung in fachlich abhängiger Stellung - ist mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. Bei der im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilten Beschränkung auf eine Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO ergibt („…kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um eine echte Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Dementsprechend kann diese Beschränkung nicht isoliert mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. In der Hauptsache ist das Klageziel vielmehr im Rahmen einer Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage durchzusetzen (VG Freiburg
b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da der Hilfsantrag im Ergebnis auf das gleiche Ziel hinausläuft wie der Hauptantrag - nämlich auf die Erteilung einer nur in zeitlicher Hinsicht begrenzten, aber ansonsten uneingeschränkten Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs - kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1 a) verwiesen werden. Der Antragsteller kann aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis grundsätzlich den ärztlichen Beruf - wenn auch nur eingeschränkt ausüben -, weshalb eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist.
c) Ferner hat der Antragsteller auch in Bezug auf den Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie in der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen (so ausdrücklich: VG Freiburg
Ohne eine derartige Ermessensreduzierung könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren lediglich ein Verbescheidungsurteil erhalten, sofern Ermessensfehler gegeben wären. Dementsprechend beantragt der Antragsteller aber im Eilrechtschutzverfahren mehr, als er im Hauptsacheverfahren überhaupt erhalten könnte. In derartigen Fallkonstellationen wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Teil schon für unzulässig gehalten (vgl. etwa: BVerwG
Nach anderer Auffassung müsse auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesichert werden können. Für diesen Fall wird dann jedoch zum Teil gefordert, dass mit einer für den Antragsteller positiven Entscheidung der Behörde aufgrund eines Bescheidungsurteils im Hauptsacheverfahren zu rechnen sein müsse (BayVGH
Da im vorliegenden Fall weder Ermessensfehler ersichtlich sind, noch erkennbar ist, dass dem Antragsteller irreparable, schwerwiegende Nachteile drohen, scheidet hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann aus, wenn man einen entsprechenden Antrag für zulässig erachtet.
Im Ergebnis war der Antrag deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ist bei einer Klage auf Erteilung einer Approbation im Hauptsacheverfahren ein Mindeststreitwert in Höhe von 30.000,- EUR vorgesehen. Dieser Streitwert ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag zielt auf das gleiche Ergebnis, weshalb er nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt.
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(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.