Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687

bei uns veröffentlicht am15.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristeten Approbation als Arzt im Weg einer einstweiligen Anordnung.

Dem am ... 1952 geborenen Antragsteller wurde mit Urkunde des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes vom 14.12.1978 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt war er Inhaber einer onkologischen Praxis in ...

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 19.12.2007 (Az. Cs 1 Js 6775/03) wurde gegen den Antragsteller eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem seit 2.1.2008 rechtskräftigen Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum von Juli 2000 bis Juni 2003 bezog der Antragsteller als Onkologe von einer Apotheke in ... Einzelbestandteile von Zytostasen und Trägerlösungen zur Behandlung krebskranker Patienten. Die den Patienten verabreichten Medikamente wurden dann mit diesen Bestandteilen in der Praxis des Antragstellers von dessen Arzthelferinnen hergestellt. Die onkologischen Medikamente wurden durch den Antragsteller dann jedoch als Zytostatika-Rezeptur verordnet. Demnach hätten die Rezepturen in der Apotheke unter Verwendung von Fertigarzneimitteln hergestellt und anschließend gebrauchsfertig an den Antragsteller geliefert werden müssen. Da die auf den Rezepten des Antragstellers verordneten Fertigrezepturen teurer als die verwendeten Einzelbestandteile waren, entstand der A. so ein Schaden von insgesamt 1.005.347,16 EUR. Wie zuvor vereinbart, teilten sich der Antragsteller und die Apothekerin die von der A. zu Unrecht an die Apotheke erfolgten überhöhten Zahlungen. Zwischen dem 23.5.2000 und dem 7.3.2003 überwies die Apothekerin Geldbeträge von insgesamt 533.861,42 EUR an den Antragsteller.

Mit Bescheid vom 25.3.2008 widerrief die Regierung der ... aufgrund dieses Sachverhalts die Approbation als Arzt. Eine vom Antragsteller dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16.3.2009 (Az. RO 5 K 08.626) ab. Mit Beschluss vom 27.11.2009 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab (Az. 21 ZB 09.1589 ).

Der Widerruf der Approbation ist seit dem 30.11.2009 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 15.3.2014 beantragte der Antragsteller bei der Regierung der ... die Wiedererteilung der Approbation, hilfsweise die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation leitete die Regierung der ... zuständigkeitshalber an die Regierung von ... weiter. Für die Erteilung der Bewährungserlaubnis nach § 8 BÄO sei jedoch noch die Regierung der... zuständig. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles sei beabsichtigt, diese Erlaubnis zu erteilen. Die Taten, die zum Widerruf der Approbation geführt hätten, würden mehr als 10 Jahre zurückliegen. Nach Überzeugung der Regierung der ... könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig die berufsspezifischen Pflichten und Anforderungen beachten werde und er in ca. 2 Jahren durch einen längeren inneren Reifeprozess die Würdigkeit zur Wiedererteilung der Approbation erlangt haben werde.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte die Regierung von ... der Regierung der ... mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgehensweise bestehen.

Mit Bescheid vom 31.10.2014 erteilte die Regierung der ... daraufhin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 30.11.2016. Da auch die Regierung von ... als zuständige Behörde für die Wiedererteilung der Approbation keine Einwände gegen die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 BÄO für die Dauer von 2 Jahren erhoben habe, könne die Erlaubnis erteilt werden. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich rechtzeitig mit der Regierung von ... wegen der (Wieder-)Erteilung der Approbation in Verbindung zu setzen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht.

Am 6.3.2015 ließ der Antragsteller Klage mit dem Ziel der Erteilung einer Approbation erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 15.369 geführt wird. Hilfsweise hat er in diesem Verfahren beantragt, ihm eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Einschränkungen zu erteilen. Über den Antrag auf Erteilung der Approbation sei ohne sachlichen Grund noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller erfülle die fachlichen Voraussetzungen, die an einen Arzt zu stellen seien, weshalb ihm die Approbation erteilt werden müsse, zumindest aber habe er einen Anspruch auf eine Berufserlaubnis ohne jegliche Einschränkung.

Am 30.4.2015 hat der Antragsteller darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen lassen. Das Verhalten, weshalb er verurteilt worden sei, liege bereits viele Jahre zurück und könne ihm nicht mehr entgegen gehalten werden. Darüber hinaus gehe es dem Antragsteller aber auch um die Aufhebung der belastenden Bestimmung im Bescheid der Regierung der ..., wonach er derzeit nur „in fachlich abhängiger Stellung“ tätig seien dürfe. Diese Bestimmung komme praktisch einem Berufsverbot gleich, da die letzten potenziellen Arbeitgeber dem Antragsteller mit der Begründung abgesagt hätten, dass man nicht 2 Ärzte einstellen könne, nämlich neben dem Antragsteller einen Weiteren, der dem Antragsteller über die Schulter schauen müsse. Für diese belastende Nebenbestimmung bestehe überhaupt kein Bedürfnis. Sie sei durch nichts zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Art. 12 GG sei es dem Antragsteller nicht mehr vermittelbar, dass er wegen eines Verhaltens um die Jahrtausendwende herum nicht mehr als Arzt verantwortlich tätig sein dürfe, zumal er sich allenfalls eines Vergehens im Vermögensbereich schuldig gemacht haben solle und weder Leib noch Gesundheit seiner Patienten jemals gefährdet habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Approbation vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Berufsausübung ohne den Zusatz „in fachlich abhängiger Stellung“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe schon kein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller sei bereits eine Berufserlaubnis innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und ohne darüber hinaus gehende Nebenbestimmungen erteilt worden. Eine für den Antragsteller günstigere Regelung sei innerhalb der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht ersichtlich. Ihm sei es daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Dies gelte schon deshalb, weil eine vorläufige Erteilung einer Approbation nicht möglich sei. Die Approbation sei unteilbar und könne daher nur uneingeschränkt und nicht vorläufig erteilt werden. Auch dem Hilfsantrag könne nicht nachgekommen werden, weil der Zusatz „in fachlicher abhängiger Stellung“ keine Nebenbestimmung sei. Es handle sich vielmehr ausschließlich um eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung. Die mit Bescheid der Regierung der ... vom 31.10.2014 erteilte Berufserlaubnis sei im Hinblick auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten ermessensgerecht erteilt worden, um die für die Erteilung der Approbation erforderliche uneingeschränkte Würdigkeit zur Berufsausübung wieder zu erlangen. Wegen der Vorbelastung des Antragstellers mit Straftaten, die einen direkten Berufsbezug aufweisen würden, sei in jedem Fall neben der außerberuflichen auch eine berufliche Bewährungszeit zu fordern, damit der Antragsteller unter Beweis stellen könne, dass er künftig seinen Beruf rechtskonform ausüben werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RO 5 K 15.369), im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen. Hinsichtlich des Inhalts der zu treffenden Anordnung ist das Gericht jedoch nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es kann vielmehr gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

1. Der auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat und weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

a) Der Antragsteller hat im Eilrechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringlich ist. Er trägt hier lediglich vor, dass es ihm vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Art. 12 GG nicht mehr vermittelbar sei, dass er wegen eines Verhaltens um die Jahrtausendwende herum nicht mehr als Arzt verantwortlich tätig sein dürfe. Eine Stelle in abhängiger Beschäftigung könne er nicht finden, da potenzielle Arbeitgeber den Antragsteller nicht einstellen würden, weil dies die Einstellung eines weiteren Arztes bedinge, „der dem Antragsteller über die Schulter schauen“ müsse. Dass der Antragsteller tatsächlich keine Stelle - z. B. in einer Klinik oder in einem Krankenhaus - finden kann, hat er nicht belegt und es erscheint dies dem Gericht auch nicht glaubhaft. Die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist in örtlicher Hinsicht unbeschränkt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller mit dieser Erlaubnis bei entsprechendem Bemühen in der Lage sein müsste seine wirtschaftliche Existenz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über den Approbationsantrag zu sichern. Insbesondere außerhalb von Ballungszentren sollte es dem Antragsteller möglich sein, eine Anstellung als unselbstständiger Onkologe zu bekommen, weshalb das Gericht ein Bedürfnis für die begehrte einstweilige Regelung nicht erkennen kann.

b) Hinzu kommt, dass das Begehren des Antragstellers auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller die Erteilung einer Approbation als Arzt im Wege der Untätigkeitsklage. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer kann eine Approbation im Eilrechtsschutzverfahren nicht befristet erteilt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg verspricht. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist nämlich unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Dies ergibt sich vor allem aus § 2 Abs. 2 BÄO. Dort ist geregelt, dass eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig ist. Diese Bestimmung ordnet somit die zeitlich oder sachlich eingeschränkte Ausübung der ärztlichen Heilkunde der Berufserlaubnis zu. Aus der Gegenüberstellung der unbeschränkten Befugnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund einer Approbation und der in der genannten Weise eingeschränkten Berufsausübungsbefugnis aufgrund einer Erlaubnis ist eindeutig zu entnehmen, dass § 2 BÄO insoweit eine abschließende Differenzierung vornimmt. Das bedeutet, dass die fehlende Einschränkungsmöglichkeit ein Wesensmerkmal der Approbation ist (BVerwG vom 9.12.1998, DVBl 1999, 1036). Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine nur vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, insoweit nicht in Betracht kommt (BayVGH vom 29.6.2007, Az. 21 CE 07.1224 ; VG München vom 30.4.2007, Az. M 16 E 07.1475 und vom 3.6.2002, Az. M 16 E 02.1437 ).

Stichhaltige Gründe, die eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegendem Fall rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung schwere und unerträgliche Nachteile drohen, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen des effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123, Rn. 14). Bereits oben wurde ausgeführt, dass derartige Nachteile nicht drohen, weil der Antragsteller aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt tätig sein kann.

Hinzu kommt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich ist, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. In diesem Sinn lässt das Bundesverwaltungsgericht eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann zu, wenn das Klagebegehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG vom 13.8.1999, DVBl 2000, 487; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rn. 14 m. w. N. aus der Rspr. und der Lit.).

Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Bei einem Arzt, dessen Approbation widerrufen worden ist, stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die grundsätzliche Forderung auf, dass der Arzt zunächst eine außerberufliche Bewährungszeit durchlaufen muss, innerhalb derer er unter Beweis stellen muss, dass er wieder zur Berufsausübung würdig ist und seine Zuverlässigkeit zurück gewonnen hat und er somit die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wieder erfüllt (vgl. etwa: BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ; VG Würzburg vom 26.10.2009, W 7 K 09.90 sowie vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928 ; VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2007, Az. 1 K 1634/06 ; VG Gießen, Urteil vom 25.2.2002, Az. 10 E 2998/00 ). Dabei ist anerkannt, dass die berufsrechtliche Bewährungszeit grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung zu laufen beginnt (BayVGH vom Urteil vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ; VG Regensburg vom 29.7.2010, Az. RO 5 K 09.2408 ; VG Würzburg vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928 ). Weil nämlich ein Arzt im Regelfall gerade während eines schwebenden Widerrufsverfahrens besonders darauf achten wird, sich rechtstreu zu verhalten, um bei der mit dem Widerrufsverfahren befassten Behörde einen guten Eindruck zu hinterlassen und so einen positiven Einfluss auf den Ausgang des Widerrufsverfahrens zu nehmen, kann nach gefestigter Rechtsprechung einem Wohlverhalten, das nur unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kein besonderer Wert beigemessen werden (statt vieler: BayVGH vom 15.6.1993, Az. 21 B 92.226 ; VGH BW vom 24.11.1992, Az. 9 S 2154/90 ). Deshalb kommt der Tatsache, dass die Straftaten, die zur Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Antragstellers geführt haben, bereits mehr als 12 Jahre zurück liegen, keine allzu große Bedeutung zu.

Die Frage, welcher Bewährungszeitraum zu fordern ist, um zu der Annahme zu gelangen, dass beim betroffenen Arzt ein grundlegender Wandel der zu beanstandenden persönlichen Charaktereigenschaften stattgefunden hat und er die Gewähr künftiger korrekter Beachtung aller - nicht nur der bislang verletzten - Berufspflichten bietet, er mithin seine Zuverlässigkeit zurück erlangt hat, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Der Zeitablauf ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern nur ein Faktor unter anderen. Absolute Zeitangaben, binnen derer der Betroffene wieder zuverlässig wird, können daher nicht gemacht werden (BVerwG vom 16.7.1996, Az. 3 B 44/96 ). Diese Erwägungen können auf die Beurteilung der erforderlichen Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs übertragen werden. Auch sie hängt maßgeblich von den in der Vergangenheit liegenden Verstößen des Arztes gegen die ihm obliegenden Berufspflichten ab. Für den zu fordernden Bewährungszeitraum stellt der Normgeber jedoch keine Regelvermutung auf.

Allerdings scheint sich eine Verwaltungspraxis dahingehend entwickelt zu haben, für die außerberufliche Bewährungszeit einen Richtwert von 5 Jahren anzunehmen. Von diesem Wert wird dann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein mehr oder weniger großer Zu- oder Abschlag vorgenommen (vgl. dazu: VG Würzburg vom 26.10.2009, Az. W 7 K 09.090 , unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften zu § 8 BÄO).

Einen gewissen Anhaltspunkt können darüber hinaus die Tilgungsfristen für im Zentralregister eingetragene Verurteilungen nach den §§ 46, 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bieten (vgl. BayVGH vom 29.3.2007, Az. 21 ZB 06.1880 ), die je nach Verurteilung 5, 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Aufgrund der Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, würde sich für ihn daraus ein Richtwert für die Bewährungszeit von 10 Jahren ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG).

Bedenkt man zudem, dass der Bundesgerichtshof für die Wiederzulassung zum Rechtsanwaltsberuf nach gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (z. B. Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten), in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (vgl. zuletzt BGH vom 28.3.2013, Az. AnwZ (Brfg) 40/12 sowie vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10 m. w. N.), erscheint es nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fehlerhaft, wenn die Regierung der ... 5 Jahre nach Bestandskraft des Widerrufs der Approbation des Antragstellers und etwa 11 ½ Jahre nach den von ihm begangenen berufsbezogenen Straftaten zur Einschätzung gelangt ist, dass er seine Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs noch nicht wieder erlangt hat. Insoweit ist zu bedenken, dass es sich bei den vom Antragsteller begangenen Straftaten um keine Bagatelldelikte gehandelt hat. Durch die falschen Abrechnungen ist bei der A. ein beträchtlicher Schaden von mehr als 1 Million Euro entstanden. Deshalb ist es bei der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung wohl nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation noch nicht als gegeben angesehen hat und dem Antragsteller zunächst nur eine befristete Berufserlaubnis nach § 8 BÄO erteilt hat. Ihm wurde somit die Möglichkeit gegeben, im Rahmen einer beruflichen Bewährungszeit „letzte Zweifel“ an seiner Zuverlässigkeit und Würdigkeit auszuräumen (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 1. Aufl. 2011, § 8 BÄO Rn. 4).

Nach alledem ist der Hauptsacheklage auf Erteilung einer Approbation jedenfalls keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit einzuräumen.

2. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Hilfsantrag ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

a) Zuvor sei darauf hingewiesen, dass auch in Bezug auf das Hilfsbegehren vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren ist. Das Klageziel in der Hauptsache - nämlich die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ohne die Einschränkung auf die Berufsausübung in fachlich abhängiger Stellung - ist mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. Bei der im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilten Beschränkung auf eine Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO ergibt („…kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um eine echte Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Dementsprechend kann diese Beschränkung nicht isoliert mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. In der Hauptsache ist das Klageziel vielmehr im Rahmen einer Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage durchzusetzen (VG Freiburg vom 16.4.2008, Az. 1 K 2521/07 m. w. N.).

b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da der Hilfsantrag im Ergebnis auf das gleiche Ziel hinausläuft wie der Hauptantrag - nämlich auf die Erteilung einer nur in zeitlicher Hinsicht begrenzten, aber ansonsten uneingeschränkten Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs - kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1 a) verwiesen werden. Der Antragsteller kann aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis grundsätzlich den ärztlichen Beruf - wenn auch nur eingeschränkt ausüben -, weshalb eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist.

c) Ferner hat der Antragsteller auch in Bezug auf den Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie in der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen (so ausdrücklich: VG Freiburg vom 16.4.2008, Az. 1 K 2521/07 Rn. 23). § 8 BÄO soll der Behörde die Möglichkeit eröffnen, die persönlichen Nachteile, die der Betroffene durch den Verlust der Approbation erlitten hat, dadurch abzumildern, dass auf der Grundlage einer konkreten Interessenabwägung nach einem angemessenen Zeitraum zumindest schon einmal eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt wird. Dementsprechend trägt diese Vorschrift dem Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung; denn sie gestattet eine Berufsausübung, obwohl der Arzt seine Würdigkeit und/oder Zuverlässigkeit noch nicht vollständig wieder erlangt hat. Die Vorschrift gibt der Behörde die Möglichkeit, eine Erlaubnis vorab zu erteilen und dem Bewerber die Berufsaufnahme quasi unter einer beobachtenden und zeitlich befristeten Möglichkeit zu gestatten (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 1. Aufl. 2011, § 8 BÄO Rn. 3 und 4). Nach § 8 Abs.2 Satz 1 BÄO ist die Erlaubnis widerruflich und befristet zu erteilen und sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Dies bedeutet, dass es sich bei der Entscheidung, ob und wie die Erlaubnis beschränkt wird, um eine Ermessensentscheidung handelt. Ein Arzt, der (noch) unwürdig und/oder unzuverlässig ist, hat insoweit lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre - wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist - würde im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf unbeschränkte Berufsausübungserlaubnis bestehen (vgl. zu einem derartigen Fall: VG Freiburg vom 16.4.2008, Az. 1 K 2521/07 ).

Ohne eine derartige Ermessensreduzierung könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren lediglich ein Verbescheidungsurteil erhalten, sofern Ermessensfehler gegeben wären. Dementsprechend beantragt der Antragsteller aber im Eilrechtschutzverfahren mehr, als er im Hauptsacheverfahren überhaupt erhalten könnte. In derartigen Fallkonstellationen wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Teil schon für unzulässig gehalten (vgl. etwa: BVerwG vom 16.8.1978, BVerwGE 63, 110; Hess VGH vom 26.3.2004, GewArch 2004, 345). Eine Verpflichtung auf fehlerfreie Neuverbescheidung scheide im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes aus, da dieser bezwecke, eine Anordnung oder Regelung zu treffen, die geeignet sei, den Antragsteller vor Rechtsnachteilen zu schützen. Dies könne mit einer gerichtliche Entscheidung des Inhalts, dass die Behörde zur nochmaligen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werde, nicht erreicht werden. Eine derartige Verpflichtung sei keine Regelung, wie sie § 123 VwGO im Interesse eines effektiven einstweiligen Rechtschutzes vorsehe (BayVGH vom 3.6.2002, NVwZ-RR 2002, 839; a. A.: VG Oldenburg vom 3.9.2003, Az. 12 B 1761/03 ).

Nach anderer Auffassung müsse auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesichert werden können. Für diesen Fall wird dann jedoch zum Teil gefordert, dass mit einer für den Antragsteller positiven Entscheidung der Behörde aufgrund eines Bescheidungsurteils im Hauptsacheverfahren zu rechnen sein müsse (BayVGH vom 16.12.1996, BayVBl. 1997, 470). Nach anderer Auffassung könne sogar bei offenen Erfolgsaussichten und entsprechender Dringlichkeit eine Entscheidung zugunsten eines Antragstellers geboten sein, insbesondere dann, wenn irreparable, schwerwiegende Nachteile drohen (VGH BW vom 21.2.1997, DÖV 1997, 694).

Da im vorliegenden Fall weder Ermessensfehler ersichtlich sind, noch erkennbar ist, dass dem Antragsteller irreparable, schwerwiegende Nachteile drohen, scheidet hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann aus, wenn man einen entsprechenden Antrag für zulässig erachtet.

Im Ergebnis war der Antrag deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ist bei einer Klage auf Erteilung einer Approbation im Hauptsacheverfahren ein Mindeststreitwert in Höhe von 30.000,- EUR vorgesehen. Dieser Streitwert ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag zielt auf das gleiche Ergebnis, weshalb er nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

Bundesärzteordnung - BÄO | § 8


(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat u

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Apr. 2008 - 1 K 2521/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Die Erlaubnis des RP Stuttgart vom 22.10.2007 wird aufgehoben, soweit sie eine Beschränkung auf eine nichtselbstständige Tätigkeit enthält. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden und da

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tenor Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Ger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - W 10 E 19.84

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: W 10 K 19.83) gültige vorübergehende Berufserlaubnis nach § 2 Abs.

Referenzen

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt.
Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr.
Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar.
Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit.
10 
Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen;
13 
hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
18 
Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).
20 
I. Hauptantrag
21 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris).
22 
Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris).
23 
Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202).
24 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt.
25 
Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe.
26 
II. Hilfsantrag
27 
Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war.
28 
§ 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO).
29 
Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden.
30 
Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

Die Erlaubnis des RP Stuttgart vom 22.10.2007 wird aufgehoben, soweit sie eine Beschränkung auf eine nichtselbstständige Tätigkeit enthält. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ausgestaltung einer vorläufigen Berufserlaubnis.
Der am ... 1953 in .../... geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Am 24.7.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../... eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999, abgeändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000, wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Eine Revision zum OLG Oldenburg blieb erfolglos, so dass Rechtskraft der Verurteilung am 31.8.2000 eintrat. Die Strafgerichte waren zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen missachtet hatte. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am 22.5.1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Das RP Stuttgart widerrief wegen der vorgenannten Vorfälle mit Bescheid vom 28.6.2001 die Approbation wegen Unwürdigkeit. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb erfolglos und wurde durch das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 (1 K 1246/01 - rechtskräftig seit 12.12.2002) als unbegründet abgewiesen. Nachdem der Kläger am 28.4.2006 erfolglos die Wiedererteilung der Approbation beantragt hatte, erhob er am 14.9.2006 gegen die ablehnende Entscheidung des RP Stuttgart vom 10.8.2006 erneut Klage zum VG Freiburg. Mit Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06 - rechtskräftig seit 26.7.2007) hob die Kammer den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 auf und verpflichtete auf den Hilfsantrag die Behörde, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Hinsichtlich der vom Kläger hauptsächlich beantragten Wiedererteilung der Approbation wurde die Klage hingegen abgewiesen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer das Unwürdigkeitsverdikt noch fortbestehe.
Der Kläger teilte dem RP Stuttgart bereits unter dem 23.7.2007 mit, er werde das VG-Urteil akzeptieren und wolle möglichst rasch mit einer Berufserlaubnis arbeiten, und zwar selbstständig. Mit Schreiben vom 30.7.2007 entgegnete die Behörde, im Rahmen ihres Ermessens komme derzeit eine Berufserlaubnis für eine selbstständige ärztliche Tätigkeit noch nicht in Betracht. Eine solche Berufserlaubnis würde sonst, auch wenn damit eine Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nicht möglich wäre, und wenn die Behandlung, Beschäftigung und Ausbildung von Minderjährigen ausdrücklich ausgeschlossen würde, der Erteilung einer Approbation sehr nahekommen. In einen selbstständig arbeitenden Arzt werde jedoch seitens des gesamten Gesundheitssystems ein hohes Maß an Vertrauen investiert, weshalb sich der Arzt als würdig erweisen müsse. Man beabsichtige deshalb, dem Kläger eine Berufserlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus in Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen und die Behandlung von Minderjährigen auszuschließen.
Unter dem 11.10.2007 erwiderte der Kläger, die Versagung einer selbstständigen Tätigkeit sei schwerlich mit seinen beruflichen Vorstellungen in Einklang zu bringen. Auf verschiedene Nachfragen vormaliger Patienten wolle er eine Praxis in ... eröffnen. Eine Tätigkeit in abhängiger Stellung scheide faktisch aus, da sich im Gesundheitswesen kaum ein Arbeitgeber denken lasse, der sich auf die Ausnahme der Behandlung Minderjähriger einrichten wolle. Zu bedenken gelte es, dass 12- bis allenfalls 15-jährige von Kinderärzten und danach von allgemein praktizierenden Ärzten behandelt würden. Das Problem stelle sich gleichermaßen bei der Übernahme von Praxisvertretungen oder gar in Notfällen mit Gefahr im Verzug. Im Interesse seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz müsse er nunmehr mit dem Wiederaufbau beginnen und könne sich deshalb nicht mit den angedachten Nebenbestimmungen einverstanden erklären, was namentlich für den kumulativen Ausschluss von selbstständiger Tätigkeit und Behandlung Minderjähriger gelte.
Mit Bescheid vom 22.10.2007 erteilte das RP Stuttgart dem Kläger die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis in Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren, beginnend ab Arbeitsaufnahme, längstens bis 31.12.2009. Die Behandlung von Minderjährigen wurde ausgeschlossen. Die Erlaubnis umfasst auch die vorübergehende Vertretung des Praxisinhabers bis zu je einem Monat. Auf ein beigefügtes Schreiben vom selben Tag wurde verwiesen. Darin wurde ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers habe es bei den bereits unter dem 30.7.2007 angekündigten Einschränkungen der Berufserlaubnis bleiben müssen. Die Unwürdigkeit des Klägers dauere an. Dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine integre Ärzteschaft könne nur durch die genannten Bedingungen und Auflagen Rechnung getragen werden. Im Fall eines freiwillig und auf seine Kosten erstellten sowie positiven psychiatrischen Gutachtens werde man jedoch auf die Beschränkung verzichten. Für die Tätigkeit als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder in einer Praxis bestehe auf dem Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg Bedarf. Zwar würden Erschwernisse bei der Stellensuche nicht verkannt, ursächlich hierfür sei jedoch die begangene schwere Straftat und nicht die eingeschränkte Berufserlaubnis.
Der Kläger hat am 22.11.2007 Klage erhoben und trägt vor: Die kumulative Verknüpfung der Nebenbestimmungen führe faktisch zu einem Berufsverbot und sei unverhältnismäßig. Er müsse sich bei jedem auf die Aufnahme einer nicht selbstständigen Tätigkeit gerichteten Bewerbungsgespräch dahin offenbaren, dass ihm die Behandlung Minderjähriger versagt sei. Gehe er auf die sich dann aufdrängende Frage nach dem Grund nicht ein, werde es kaum zur Anstellung kommen, selbst wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht seine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend offenlegen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf eine selbstständige und leitende Tätigkeit sowie die Behandlung Minderjähriger zu erstrecken und die Erlaubnis vom 22.10.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es entgegnet: Im Urteil vom 22.5.2007 habe die Kammer ausgeführt, das RP Stuttgart habe sein Ermessen dahin auszuüben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sei. Die tatsächlich verfügten Beschränkungen seien vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft, weil sie das geeignete Mittel darstellten, weiterhin nicht ausgeschlossenen, bekannten Gefahren in verhältnismäßiger Weise vorzubeugen. Der Kläger könne durch Vorlage eines für ihn günstigen Gutachtens zur Aufhebung des Ausschlusses der Behandlung Minderjähriger beitragen.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Sammelordner des RP Stuttgart, 4 Hefte Gerichtsakten der abgeschlossenen Eil- und Klageverfahren) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die vorläufige Berufserlaubnis ohne Beschränkung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit sowie ohne den Ausschluss der Behandlung Minderjähriger. Bei diesen ausdrücklich in der Erlaubnis vom 22.10.2007 vermerkten Beschränkungen handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO erschließt („… kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG, sondern inhaltliche Ausgestaltungen des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Statthafte Klageart im Fall solcher „modifizierenden Auflagen“ bzw. „modifizierenden Gewährungen“ ist die Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 15. Ergänzungslieferung 2007, Rnr. 137; Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 871; Labrenz, NVwZ 2007, 161, 164). Im übrigen kann der Bescheid vom 22.10.2007 hingegen bestehen bleiben, so dass es keiner Erteilung einer vollständig neuen Erlaubnis bedarf. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO und § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich nämlich für die Berufserlaubnis - in Abgrenzung zur uneingeschränkten und dauerhaften Approbation - nur als rechtlich zwingende Voraussetzung, dass sie widerruflich und befristet sein muss. Die der Erlaubnis vom 22.10.2007 beigefügten Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Befristung sollen auch nach dem Willen des Klägers unangetastet bleiben; Entsprechendes gilt für die Gestattung einer unselbstständigen Tätigkeit, weil diese ohnehin die Mindestvoraussetzung für eine Berufsausübung des Kläger ist.
16 
Auch hinsichtlich weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Vor fristgemäßer Erhebung der Klage bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens (§ 6a AGVwGO). Eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich mit Blick auf die begehrten Inhaltsbestimmungen aus der Behauptung, er habe hierauf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots einen Anspruch. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Insbesondere stand dem Kläger als einfacheres Mittel nicht etwa das Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) zur Verfügung (zum Verhältnis von Klage und Vollstreckungsantrag bei der Durchsetzung eines Bescheidungsanspruchs vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736). Das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 22.5.2007 gab dem RP Stuttgart nur die Erfüllung eines Erlaubnisanspruchs „dem Grunde nach“ auf, ohne im übrigen, d.h. in seinem eigentlichen Bescheidungsausspruch - von der grundsätzlichen Berücksichtungsrelevanz der Straftat des Klägers abgesehen - für die inhaltliche Erlaubnisausgestaltung konkrete Vorgaben zu machen, gegen die mit dem Bescheid vom 22.10.2007 „urteilswidrig“ verstoßen worden wäre.
17 
Die Klage ist teilweise begründet, weil das RP Stuttgart die Berufserlaubnis zu weitgehend beschränkt hat. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger sowie einer leitenden Tätigkeit ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden (dazu 1.). Hingegen ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit unverhältnismäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; allerdings bedarf es insoweit - wegen Ermessensspielraums der Behörde und folglich fehlender Spruchreife - einer Neubescheidung, die als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
18 
1.) Die Beschränkung des Klägers auf die Behandlung ausschließlich erwachsener Patienten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO (i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO) und ist ermessensfehlerfrei. Vor dem Hintergrund einer weiterhin bestehenden Unwürdigkeit ist es mit dem Zweck der Berufserlaubnis zu vereinbaren, dass die spezifische Straftat des Klägers (sexueller Missbrauch von Minderjährigen) noch einen fortwährenden bzw. beschränkenden Einfluss auf die Berufsausübung hat. Insoweit kann die Kammer auf das Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06) Bezug nehmen, wo ausgeführt ist (vgl. EA.-Seite 8 ff.):
19 
„(…) Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (…).
20 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. (…) Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. (…)“
21 
Zu sensibel ist das betroffene Schutzgut und zu hoch vor allem die Erwartung bzw. der Vertrauensanspruch der Allgemeinheit in die Integrität eines Arztes, als dass der Kläger jetzt schon - d. h. vor Ablauf einer weiteren Bewährungszeit - auch Minderjährige behandeln darf. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das RP Stuttgart keine altersbezogene Differenzierung innerhalb der minderjährigen Patienten vorgenommen hat. Zumindest 16- und 17-jährige Patienten aufgrund eines erhöhten Selbstbewusstseins bzw. einer höheren Selbstbehauptungsfähigkeit vom Behandlungsausschluss auszunehmen, musste sich der Behörde mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einzelfälle und der Persönlichkeiten minderjähriger Patienten sowie angesichts der grundsätzlich in der Rechtsordnung für eine hinreichende Eigenständigkeit junger Menschen gesetzten Grenze erst bei Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres nicht aufdrängen bzw. wäre sogar unzulässig gewesen.
22 
Die vorstehenden Ausführungen müssen sinngemäß für den Ausschluss einer leitenden Tätigkeit gelten. Auch wenn diese typischerweise nur im Rahmen einer unselbstständigen (als Mindestmaß einer sinnvollen Berufsausübung gebotenen) Tätigkeit stattfinden kann, so setzt sie im Zusammenhang mit der ärztliche Berufsausübung und der Vorbild- bzw. Vorgesetztenfunktion gleichwohl eine besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraus, die der Kläger erst noch durch Ableistung der berufsrechtlichen Bewährungszeit wiedererlangen soll.
23 
2.) Ermessensfehlerhaft ist hingegen die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige Tätigkeit. Das RP Stuttgart hat insoweit angeführt, das hohe Maß an Vertrauen und die fortbestehende Unwürdigkeit des Klägers hinderten die Zulassung einer selbstständigen Tätigkeit, weil diese einer Approbation sehr nahe komme. Das verkennt jedoch, dass sich auch eine hinsichtlich der Tätigkeit unbeschränkte Berufserlaubnis immer noch deutlich von der Approbation unterscheidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich klar, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen.
24 
Ferner ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit aber auch mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und das hieraus resultierende Erfordernis einer - effektiven - beruflichen Integration des Klägers unzumutbar und stellt eine fehlerhafte Gewichtung der beteiligten Interessen dar. Auch insoweit ist zunächst noch einmal auf die relevanten Ausführungen im Kammerurteil vom 22.5.2007 (a.a.O., EA-Seite 10 ff.) zu verweisen:
25 
„(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. (…) Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. (…) Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (…) nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. (…)“
26 
Die eine selbstständige Tätigkeit von vornherein ausklammernde Auffassung des RP Stuttgart ist zu streng. Sie verkennt zum einen, dass der Kläger während eines langen Zeitraums - von 1984 bis 2000 - als niedergelassener (d.h. selbstständiger) Arzt tätig war, so dass schon diese „Prägung“ in Verbindung mit dem Alter des Klägers heute (54 Jahre) eine nicht unerhebliche Hürde für ihn darstellt, wird er ausschließlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger, die auch einen nicht unbeträchtlichen Patientenanteil eines Allgemeinmediziners ausmachen können, sowie die Beschränkung auf eine nicht leitende Tätigkeit stellen eine gebotene aber zugleich auch genügende Reaktion auf die (noch) bestehende Unwürdigkeit dar. Die Wirkung einer Beschränkung auf ausschließlich unselbstständige Tätigkeiten verschärft sich nämlich hin zur Unverhältnismäßigkeit, betrachtet man sie zusammen mit der Beschränkung der Erlaubnis auf die Behandlung Erwachsener.
27 
Schon deshalb, weil er nach aller Lebenserfahrung eine entsprechend beschränkte Berufserlaubnis seinen Bewerbungsunterlagen beifügen müsste, dürfte der Kläger potenzielle Arbeitgeber zu Nachfragen veranlassen, warum er keine Minderjährigen behandeln darf. Aber selbst wenn er nicht danach gefragt würde, müsste er von sich aus bereits im Zusammenhang mit der Einstellung offenbaren, dass ihm dies - auch in Notfall- bzw. Vertretungssituationen - berufsrechtlich verwehrt ist. Eine Offenbarungspflicht ergäbe sich - entsprechend den Grundsätzen zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 AZR 549/97 - Juris; ferner LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 - Juris) - aus der vom Kläger (als künftigem Arbeitnehmer) vertraglich geschuldeten Leistung bzw. dem mit der Darlegungspflicht verfolgten Zweck, diese Leistung vollwertig erbringen zu können. Ein Schweigen stellte folglich eine den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigende Arglist dar. Selbst eine pflichtgemäße Offenbarung würde den Kläger schließlich nach aller Lebenserfahrung nicht verlässlich problemfrei stellen. Selbst wenn sie nämlich nur dahin lautete, keine Minderjährigen behandeln „zu wollen“ - zöge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfragen des Arbeitgebers nach sich und brächte den Kläger dadurch in erheblichen Erklärungszwang bzw. -notstand mit der ebenso hohen Gefahr der Nichteinstellung.
28 
Der vom RP Stuttgart behauptete Bedarf am Arbeitsmarkt nach unselbstständig tätigen Ärzten würde dem Kläger nach den vorigen Ausführungen gerade nicht weiterhelfen. Dem gegenüber würde jedoch die Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit bei weiterhin vorhandenem Ausschluss der Behandlung Minderjähriger dieses Problem, welches tatsächlich auf ein faktisches Berufsverbot hinauslaufen kann, wirksam umgehen. Es ist nicht ersichtlich und vom RP Stuttgart nicht dargetan, dass die Beschränkung auf die Behandlung Erwachsener bei Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit nicht praktikabel bzw. nicht kontrollierbar wäre.
29 
Allerdings bedarf es im Rahmen der somit erforderlichen Nachbesserung der Erlaubnis vom 22.10.2007 in Verbindung mit der Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit weiterer Ermessenserwägungen , die anzustellen dem Gericht mit der Folge der Verpflichtung (nur) zur Neubescheidung verwehrt ist. Insoweit muss nämlich beachtet werden, dass eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zwar nicht mit der Behandlung Minderjähriger, möglicherweise aber mit der - bislang durch die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige und nicht leitende Tätigkeit ausgeschlossenen - Beschäftigung bzw. Ausbildung minderjähriger Personen einhergehen kann (vgl. einen entsprechenden Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 30.7.2007, VAS. 133), wie sie wohl im Bereich der Heilhilfsberufe denkbar ist. Deshalb muss das RP Stuttgart noch eine Entscheidung dazu treffen, ob dem Kläger anlässlich der selbstständigen Tätigkeit die Beschäftigung bzw. Ausbildung Minderjähriger ganz versagt bleibt oder zumindest unter der Bedingung der gleichzeitigen Beschäftigung/Ausbildung einer erwachsenen Person gestattet wird. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die Behörde schließlich auch sicherzustellen haben, dass die Einhaltung aller Beschränkungen - auch derjenigen des Behandlungsausschlusses Minderjähriger - kontrollierbar bzw. nachprüfbar zu machen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die vorläufige Berufserlaubnis ohne Beschränkung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit sowie ohne den Ausschluss der Behandlung Minderjähriger. Bei diesen ausdrücklich in der Erlaubnis vom 22.10.2007 vermerkten Beschränkungen handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO erschließt („… kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG, sondern inhaltliche Ausgestaltungen des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Statthafte Klageart im Fall solcher „modifizierenden Auflagen“ bzw. „modifizierenden Gewährungen“ ist die Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 15. Ergänzungslieferung 2007, Rnr. 137; Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 871; Labrenz, NVwZ 2007, 161, 164). Im übrigen kann der Bescheid vom 22.10.2007 hingegen bestehen bleiben, so dass es keiner Erteilung einer vollständig neuen Erlaubnis bedarf. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO und § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich nämlich für die Berufserlaubnis - in Abgrenzung zur uneingeschränkten und dauerhaften Approbation - nur als rechtlich zwingende Voraussetzung, dass sie widerruflich und befristet sein muss. Die der Erlaubnis vom 22.10.2007 beigefügten Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Befristung sollen auch nach dem Willen des Klägers unangetastet bleiben; Entsprechendes gilt für die Gestattung einer unselbstständigen Tätigkeit, weil diese ohnehin die Mindestvoraussetzung für eine Berufsausübung des Kläger ist.
16 
Auch hinsichtlich weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Vor fristgemäßer Erhebung der Klage bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens (§ 6a AGVwGO). Eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich mit Blick auf die begehrten Inhaltsbestimmungen aus der Behauptung, er habe hierauf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots einen Anspruch. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Insbesondere stand dem Kläger als einfacheres Mittel nicht etwa das Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) zur Verfügung (zum Verhältnis von Klage und Vollstreckungsantrag bei der Durchsetzung eines Bescheidungsanspruchs vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736). Das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 22.5.2007 gab dem RP Stuttgart nur die Erfüllung eines Erlaubnisanspruchs „dem Grunde nach“ auf, ohne im übrigen, d.h. in seinem eigentlichen Bescheidungsausspruch - von der grundsätzlichen Berücksichtungsrelevanz der Straftat des Klägers abgesehen - für die inhaltliche Erlaubnisausgestaltung konkrete Vorgaben zu machen, gegen die mit dem Bescheid vom 22.10.2007 „urteilswidrig“ verstoßen worden wäre.
17 
Die Klage ist teilweise begründet, weil das RP Stuttgart die Berufserlaubnis zu weitgehend beschränkt hat. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger sowie einer leitenden Tätigkeit ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden (dazu 1.). Hingegen ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit unverhältnismäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; allerdings bedarf es insoweit - wegen Ermessensspielraums der Behörde und folglich fehlender Spruchreife - einer Neubescheidung, die als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
18 
1.) Die Beschränkung des Klägers auf die Behandlung ausschließlich erwachsener Patienten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO (i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO) und ist ermessensfehlerfrei. Vor dem Hintergrund einer weiterhin bestehenden Unwürdigkeit ist es mit dem Zweck der Berufserlaubnis zu vereinbaren, dass die spezifische Straftat des Klägers (sexueller Missbrauch von Minderjährigen) noch einen fortwährenden bzw. beschränkenden Einfluss auf die Berufsausübung hat. Insoweit kann die Kammer auf das Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06) Bezug nehmen, wo ausgeführt ist (vgl. EA.-Seite 8 ff.):
19 
„(…) Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (…).
20 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. (…) Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. (…)“
21 
Zu sensibel ist das betroffene Schutzgut und zu hoch vor allem die Erwartung bzw. der Vertrauensanspruch der Allgemeinheit in die Integrität eines Arztes, als dass der Kläger jetzt schon - d. h. vor Ablauf einer weiteren Bewährungszeit - auch Minderjährige behandeln darf. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das RP Stuttgart keine altersbezogene Differenzierung innerhalb der minderjährigen Patienten vorgenommen hat. Zumindest 16- und 17-jährige Patienten aufgrund eines erhöhten Selbstbewusstseins bzw. einer höheren Selbstbehauptungsfähigkeit vom Behandlungsausschluss auszunehmen, musste sich der Behörde mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einzelfälle und der Persönlichkeiten minderjähriger Patienten sowie angesichts der grundsätzlich in der Rechtsordnung für eine hinreichende Eigenständigkeit junger Menschen gesetzten Grenze erst bei Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres nicht aufdrängen bzw. wäre sogar unzulässig gewesen.
22 
Die vorstehenden Ausführungen müssen sinngemäß für den Ausschluss einer leitenden Tätigkeit gelten. Auch wenn diese typischerweise nur im Rahmen einer unselbstständigen (als Mindestmaß einer sinnvollen Berufsausübung gebotenen) Tätigkeit stattfinden kann, so setzt sie im Zusammenhang mit der ärztliche Berufsausübung und der Vorbild- bzw. Vorgesetztenfunktion gleichwohl eine besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraus, die der Kläger erst noch durch Ableistung der berufsrechtlichen Bewährungszeit wiedererlangen soll.
23 
2.) Ermessensfehlerhaft ist hingegen die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige Tätigkeit. Das RP Stuttgart hat insoweit angeführt, das hohe Maß an Vertrauen und die fortbestehende Unwürdigkeit des Klägers hinderten die Zulassung einer selbstständigen Tätigkeit, weil diese einer Approbation sehr nahe komme. Das verkennt jedoch, dass sich auch eine hinsichtlich der Tätigkeit unbeschränkte Berufserlaubnis immer noch deutlich von der Approbation unterscheidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich klar, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen.
24 
Ferner ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit aber auch mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und das hieraus resultierende Erfordernis einer - effektiven - beruflichen Integration des Klägers unzumutbar und stellt eine fehlerhafte Gewichtung der beteiligten Interessen dar. Auch insoweit ist zunächst noch einmal auf die relevanten Ausführungen im Kammerurteil vom 22.5.2007 (a.a.O., EA-Seite 10 ff.) zu verweisen:
25 
„(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. (…) Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. (…) Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (…) nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. (…)“
26 
Die eine selbstständige Tätigkeit von vornherein ausklammernde Auffassung des RP Stuttgart ist zu streng. Sie verkennt zum einen, dass der Kläger während eines langen Zeitraums - von 1984 bis 2000 - als niedergelassener (d.h. selbstständiger) Arzt tätig war, so dass schon diese „Prägung“ in Verbindung mit dem Alter des Klägers heute (54 Jahre) eine nicht unerhebliche Hürde für ihn darstellt, wird er ausschließlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger, die auch einen nicht unbeträchtlichen Patientenanteil eines Allgemeinmediziners ausmachen können, sowie die Beschränkung auf eine nicht leitende Tätigkeit stellen eine gebotene aber zugleich auch genügende Reaktion auf die (noch) bestehende Unwürdigkeit dar. Die Wirkung einer Beschränkung auf ausschließlich unselbstständige Tätigkeiten verschärft sich nämlich hin zur Unverhältnismäßigkeit, betrachtet man sie zusammen mit der Beschränkung der Erlaubnis auf die Behandlung Erwachsener.
27 
Schon deshalb, weil er nach aller Lebenserfahrung eine entsprechend beschränkte Berufserlaubnis seinen Bewerbungsunterlagen beifügen müsste, dürfte der Kläger potenzielle Arbeitgeber zu Nachfragen veranlassen, warum er keine Minderjährigen behandeln darf. Aber selbst wenn er nicht danach gefragt würde, müsste er von sich aus bereits im Zusammenhang mit der Einstellung offenbaren, dass ihm dies - auch in Notfall- bzw. Vertretungssituationen - berufsrechtlich verwehrt ist. Eine Offenbarungspflicht ergäbe sich - entsprechend den Grundsätzen zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 AZR 549/97 - Juris; ferner LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 - Juris) - aus der vom Kläger (als künftigem Arbeitnehmer) vertraglich geschuldeten Leistung bzw. dem mit der Darlegungspflicht verfolgten Zweck, diese Leistung vollwertig erbringen zu können. Ein Schweigen stellte folglich eine den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigende Arglist dar. Selbst eine pflichtgemäße Offenbarung würde den Kläger schließlich nach aller Lebenserfahrung nicht verlässlich problemfrei stellen. Selbst wenn sie nämlich nur dahin lautete, keine Minderjährigen behandeln „zu wollen“ - zöge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfragen des Arbeitgebers nach sich und brächte den Kläger dadurch in erheblichen Erklärungszwang bzw. -notstand mit der ebenso hohen Gefahr der Nichteinstellung.
28 
Der vom RP Stuttgart behauptete Bedarf am Arbeitsmarkt nach unselbstständig tätigen Ärzten würde dem Kläger nach den vorigen Ausführungen gerade nicht weiterhelfen. Dem gegenüber würde jedoch die Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit bei weiterhin vorhandenem Ausschluss der Behandlung Minderjähriger dieses Problem, welches tatsächlich auf ein faktisches Berufsverbot hinauslaufen kann, wirksam umgehen. Es ist nicht ersichtlich und vom RP Stuttgart nicht dargetan, dass die Beschränkung auf die Behandlung Erwachsener bei Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit nicht praktikabel bzw. nicht kontrollierbar wäre.
29 
Allerdings bedarf es im Rahmen der somit erforderlichen Nachbesserung der Erlaubnis vom 22.10.2007 in Verbindung mit der Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit weiterer Ermessenserwägungen , die anzustellen dem Gericht mit der Folge der Verpflichtung (nur) zur Neubescheidung verwehrt ist. Insoweit muss nämlich beachtet werden, dass eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zwar nicht mit der Behandlung Minderjähriger, möglicherweise aber mit der - bislang durch die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige und nicht leitende Tätigkeit ausgeschlossenen - Beschäftigung bzw. Ausbildung minderjähriger Personen einhergehen kann (vgl. einen entsprechenden Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 30.7.2007, VAS. 133), wie sie wohl im Bereich der Heilhilfsberufe denkbar ist. Deshalb muss das RP Stuttgart noch eine Entscheidung dazu treffen, ob dem Kläger anlässlich der selbstständigen Tätigkeit die Beschäftigung bzw. Ausbildung Minderjähriger ganz versagt bleibt oder zumindest unter der Bedingung der gleichzeitigen Beschäftigung/Ausbildung einer erwachsenen Person gestattet wird. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die Behörde schließlich auch sicherzustellen haben, dass die Einhaltung aller Beschränkungen - auch derjenigen des Behandlungsausschlusses Minderjähriger - kontrollierbar bzw. nachprüfbar zu machen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

Die Erlaubnis des RP Stuttgart vom 22.10.2007 wird aufgehoben, soweit sie eine Beschränkung auf eine nichtselbstständige Tätigkeit enthält. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ausgestaltung einer vorläufigen Berufserlaubnis.
Der am ... 1953 in .../... geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Am 24.7.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../... eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999, abgeändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000, wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Eine Revision zum OLG Oldenburg blieb erfolglos, so dass Rechtskraft der Verurteilung am 31.8.2000 eintrat. Die Strafgerichte waren zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen missachtet hatte. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am 22.5.1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Das RP Stuttgart widerrief wegen der vorgenannten Vorfälle mit Bescheid vom 28.6.2001 die Approbation wegen Unwürdigkeit. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb erfolglos und wurde durch das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 (1 K 1246/01 - rechtskräftig seit 12.12.2002) als unbegründet abgewiesen. Nachdem der Kläger am 28.4.2006 erfolglos die Wiedererteilung der Approbation beantragt hatte, erhob er am 14.9.2006 gegen die ablehnende Entscheidung des RP Stuttgart vom 10.8.2006 erneut Klage zum VG Freiburg. Mit Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06 - rechtskräftig seit 26.7.2007) hob die Kammer den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 auf und verpflichtete auf den Hilfsantrag die Behörde, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Hinsichtlich der vom Kläger hauptsächlich beantragten Wiedererteilung der Approbation wurde die Klage hingegen abgewiesen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer das Unwürdigkeitsverdikt noch fortbestehe.
Der Kläger teilte dem RP Stuttgart bereits unter dem 23.7.2007 mit, er werde das VG-Urteil akzeptieren und wolle möglichst rasch mit einer Berufserlaubnis arbeiten, und zwar selbstständig. Mit Schreiben vom 30.7.2007 entgegnete die Behörde, im Rahmen ihres Ermessens komme derzeit eine Berufserlaubnis für eine selbstständige ärztliche Tätigkeit noch nicht in Betracht. Eine solche Berufserlaubnis würde sonst, auch wenn damit eine Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nicht möglich wäre, und wenn die Behandlung, Beschäftigung und Ausbildung von Minderjährigen ausdrücklich ausgeschlossen würde, der Erteilung einer Approbation sehr nahekommen. In einen selbstständig arbeitenden Arzt werde jedoch seitens des gesamten Gesundheitssystems ein hohes Maß an Vertrauen investiert, weshalb sich der Arzt als würdig erweisen müsse. Man beabsichtige deshalb, dem Kläger eine Berufserlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus in Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen und die Behandlung von Minderjährigen auszuschließen.
Unter dem 11.10.2007 erwiderte der Kläger, die Versagung einer selbstständigen Tätigkeit sei schwerlich mit seinen beruflichen Vorstellungen in Einklang zu bringen. Auf verschiedene Nachfragen vormaliger Patienten wolle er eine Praxis in ... eröffnen. Eine Tätigkeit in abhängiger Stellung scheide faktisch aus, da sich im Gesundheitswesen kaum ein Arbeitgeber denken lasse, der sich auf die Ausnahme der Behandlung Minderjähriger einrichten wolle. Zu bedenken gelte es, dass 12- bis allenfalls 15-jährige von Kinderärzten und danach von allgemein praktizierenden Ärzten behandelt würden. Das Problem stelle sich gleichermaßen bei der Übernahme von Praxisvertretungen oder gar in Notfällen mit Gefahr im Verzug. Im Interesse seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz müsse er nunmehr mit dem Wiederaufbau beginnen und könne sich deshalb nicht mit den angedachten Nebenbestimmungen einverstanden erklären, was namentlich für den kumulativen Ausschluss von selbstständiger Tätigkeit und Behandlung Minderjähriger gelte.
Mit Bescheid vom 22.10.2007 erteilte das RP Stuttgart dem Kläger die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis in Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren, beginnend ab Arbeitsaufnahme, längstens bis 31.12.2009. Die Behandlung von Minderjährigen wurde ausgeschlossen. Die Erlaubnis umfasst auch die vorübergehende Vertretung des Praxisinhabers bis zu je einem Monat. Auf ein beigefügtes Schreiben vom selben Tag wurde verwiesen. Darin wurde ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers habe es bei den bereits unter dem 30.7.2007 angekündigten Einschränkungen der Berufserlaubnis bleiben müssen. Die Unwürdigkeit des Klägers dauere an. Dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine integre Ärzteschaft könne nur durch die genannten Bedingungen und Auflagen Rechnung getragen werden. Im Fall eines freiwillig und auf seine Kosten erstellten sowie positiven psychiatrischen Gutachtens werde man jedoch auf die Beschränkung verzichten. Für die Tätigkeit als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder in einer Praxis bestehe auf dem Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg Bedarf. Zwar würden Erschwernisse bei der Stellensuche nicht verkannt, ursächlich hierfür sei jedoch die begangene schwere Straftat und nicht die eingeschränkte Berufserlaubnis.
Der Kläger hat am 22.11.2007 Klage erhoben und trägt vor: Die kumulative Verknüpfung der Nebenbestimmungen führe faktisch zu einem Berufsverbot und sei unverhältnismäßig. Er müsse sich bei jedem auf die Aufnahme einer nicht selbstständigen Tätigkeit gerichteten Bewerbungsgespräch dahin offenbaren, dass ihm die Behandlung Minderjähriger versagt sei. Gehe er auf die sich dann aufdrängende Frage nach dem Grund nicht ein, werde es kaum zur Anstellung kommen, selbst wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht seine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend offenlegen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf eine selbstständige und leitende Tätigkeit sowie die Behandlung Minderjähriger zu erstrecken und die Erlaubnis vom 22.10.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es entgegnet: Im Urteil vom 22.5.2007 habe die Kammer ausgeführt, das RP Stuttgart habe sein Ermessen dahin auszuüben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sei. Die tatsächlich verfügten Beschränkungen seien vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft, weil sie das geeignete Mittel darstellten, weiterhin nicht ausgeschlossenen, bekannten Gefahren in verhältnismäßiger Weise vorzubeugen. Der Kläger könne durch Vorlage eines für ihn günstigen Gutachtens zur Aufhebung des Ausschlusses der Behandlung Minderjähriger beitragen.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Sammelordner des RP Stuttgart, 4 Hefte Gerichtsakten der abgeschlossenen Eil- und Klageverfahren) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die vorläufige Berufserlaubnis ohne Beschränkung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit sowie ohne den Ausschluss der Behandlung Minderjähriger. Bei diesen ausdrücklich in der Erlaubnis vom 22.10.2007 vermerkten Beschränkungen handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO erschließt („… kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG, sondern inhaltliche Ausgestaltungen des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Statthafte Klageart im Fall solcher „modifizierenden Auflagen“ bzw. „modifizierenden Gewährungen“ ist die Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 15. Ergänzungslieferung 2007, Rnr. 137; Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 871; Labrenz, NVwZ 2007, 161, 164). Im übrigen kann der Bescheid vom 22.10.2007 hingegen bestehen bleiben, so dass es keiner Erteilung einer vollständig neuen Erlaubnis bedarf. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO und § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich nämlich für die Berufserlaubnis - in Abgrenzung zur uneingeschränkten und dauerhaften Approbation - nur als rechtlich zwingende Voraussetzung, dass sie widerruflich und befristet sein muss. Die der Erlaubnis vom 22.10.2007 beigefügten Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Befristung sollen auch nach dem Willen des Klägers unangetastet bleiben; Entsprechendes gilt für die Gestattung einer unselbstständigen Tätigkeit, weil diese ohnehin die Mindestvoraussetzung für eine Berufsausübung des Kläger ist.
16 
Auch hinsichtlich weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Vor fristgemäßer Erhebung der Klage bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens (§ 6a AGVwGO). Eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich mit Blick auf die begehrten Inhaltsbestimmungen aus der Behauptung, er habe hierauf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots einen Anspruch. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Insbesondere stand dem Kläger als einfacheres Mittel nicht etwa das Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) zur Verfügung (zum Verhältnis von Klage und Vollstreckungsantrag bei der Durchsetzung eines Bescheidungsanspruchs vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736). Das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 22.5.2007 gab dem RP Stuttgart nur die Erfüllung eines Erlaubnisanspruchs „dem Grunde nach“ auf, ohne im übrigen, d.h. in seinem eigentlichen Bescheidungsausspruch - von der grundsätzlichen Berücksichtungsrelevanz der Straftat des Klägers abgesehen - für die inhaltliche Erlaubnisausgestaltung konkrete Vorgaben zu machen, gegen die mit dem Bescheid vom 22.10.2007 „urteilswidrig“ verstoßen worden wäre.
17 
Die Klage ist teilweise begründet, weil das RP Stuttgart die Berufserlaubnis zu weitgehend beschränkt hat. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger sowie einer leitenden Tätigkeit ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden (dazu 1.). Hingegen ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit unverhältnismäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; allerdings bedarf es insoweit - wegen Ermessensspielraums der Behörde und folglich fehlender Spruchreife - einer Neubescheidung, die als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
18 
1.) Die Beschränkung des Klägers auf die Behandlung ausschließlich erwachsener Patienten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO (i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO) und ist ermessensfehlerfrei. Vor dem Hintergrund einer weiterhin bestehenden Unwürdigkeit ist es mit dem Zweck der Berufserlaubnis zu vereinbaren, dass die spezifische Straftat des Klägers (sexueller Missbrauch von Minderjährigen) noch einen fortwährenden bzw. beschränkenden Einfluss auf die Berufsausübung hat. Insoweit kann die Kammer auf das Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06) Bezug nehmen, wo ausgeführt ist (vgl. EA.-Seite 8 ff.):
19 
„(…) Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (…).
20 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. (…) Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. (…)“
21 
Zu sensibel ist das betroffene Schutzgut und zu hoch vor allem die Erwartung bzw. der Vertrauensanspruch der Allgemeinheit in die Integrität eines Arztes, als dass der Kläger jetzt schon - d. h. vor Ablauf einer weiteren Bewährungszeit - auch Minderjährige behandeln darf. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das RP Stuttgart keine altersbezogene Differenzierung innerhalb der minderjährigen Patienten vorgenommen hat. Zumindest 16- und 17-jährige Patienten aufgrund eines erhöhten Selbstbewusstseins bzw. einer höheren Selbstbehauptungsfähigkeit vom Behandlungsausschluss auszunehmen, musste sich der Behörde mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einzelfälle und der Persönlichkeiten minderjähriger Patienten sowie angesichts der grundsätzlich in der Rechtsordnung für eine hinreichende Eigenständigkeit junger Menschen gesetzten Grenze erst bei Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres nicht aufdrängen bzw. wäre sogar unzulässig gewesen.
22 
Die vorstehenden Ausführungen müssen sinngemäß für den Ausschluss einer leitenden Tätigkeit gelten. Auch wenn diese typischerweise nur im Rahmen einer unselbstständigen (als Mindestmaß einer sinnvollen Berufsausübung gebotenen) Tätigkeit stattfinden kann, so setzt sie im Zusammenhang mit der ärztliche Berufsausübung und der Vorbild- bzw. Vorgesetztenfunktion gleichwohl eine besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraus, die der Kläger erst noch durch Ableistung der berufsrechtlichen Bewährungszeit wiedererlangen soll.
23 
2.) Ermessensfehlerhaft ist hingegen die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige Tätigkeit. Das RP Stuttgart hat insoweit angeführt, das hohe Maß an Vertrauen und die fortbestehende Unwürdigkeit des Klägers hinderten die Zulassung einer selbstständigen Tätigkeit, weil diese einer Approbation sehr nahe komme. Das verkennt jedoch, dass sich auch eine hinsichtlich der Tätigkeit unbeschränkte Berufserlaubnis immer noch deutlich von der Approbation unterscheidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich klar, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen.
24 
Ferner ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit aber auch mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und das hieraus resultierende Erfordernis einer - effektiven - beruflichen Integration des Klägers unzumutbar und stellt eine fehlerhafte Gewichtung der beteiligten Interessen dar. Auch insoweit ist zunächst noch einmal auf die relevanten Ausführungen im Kammerurteil vom 22.5.2007 (a.a.O., EA-Seite 10 ff.) zu verweisen:
25 
„(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. (…) Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. (…) Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (…) nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. (…)“
26 
Die eine selbstständige Tätigkeit von vornherein ausklammernde Auffassung des RP Stuttgart ist zu streng. Sie verkennt zum einen, dass der Kläger während eines langen Zeitraums - von 1984 bis 2000 - als niedergelassener (d.h. selbstständiger) Arzt tätig war, so dass schon diese „Prägung“ in Verbindung mit dem Alter des Klägers heute (54 Jahre) eine nicht unerhebliche Hürde für ihn darstellt, wird er ausschließlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger, die auch einen nicht unbeträchtlichen Patientenanteil eines Allgemeinmediziners ausmachen können, sowie die Beschränkung auf eine nicht leitende Tätigkeit stellen eine gebotene aber zugleich auch genügende Reaktion auf die (noch) bestehende Unwürdigkeit dar. Die Wirkung einer Beschränkung auf ausschließlich unselbstständige Tätigkeiten verschärft sich nämlich hin zur Unverhältnismäßigkeit, betrachtet man sie zusammen mit der Beschränkung der Erlaubnis auf die Behandlung Erwachsener.
27 
Schon deshalb, weil er nach aller Lebenserfahrung eine entsprechend beschränkte Berufserlaubnis seinen Bewerbungsunterlagen beifügen müsste, dürfte der Kläger potenzielle Arbeitgeber zu Nachfragen veranlassen, warum er keine Minderjährigen behandeln darf. Aber selbst wenn er nicht danach gefragt würde, müsste er von sich aus bereits im Zusammenhang mit der Einstellung offenbaren, dass ihm dies - auch in Notfall- bzw. Vertretungssituationen - berufsrechtlich verwehrt ist. Eine Offenbarungspflicht ergäbe sich - entsprechend den Grundsätzen zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 AZR 549/97 - Juris; ferner LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 - Juris) - aus der vom Kläger (als künftigem Arbeitnehmer) vertraglich geschuldeten Leistung bzw. dem mit der Darlegungspflicht verfolgten Zweck, diese Leistung vollwertig erbringen zu können. Ein Schweigen stellte folglich eine den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigende Arglist dar. Selbst eine pflichtgemäße Offenbarung würde den Kläger schließlich nach aller Lebenserfahrung nicht verlässlich problemfrei stellen. Selbst wenn sie nämlich nur dahin lautete, keine Minderjährigen behandeln „zu wollen“ - zöge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfragen des Arbeitgebers nach sich und brächte den Kläger dadurch in erheblichen Erklärungszwang bzw. -notstand mit der ebenso hohen Gefahr der Nichteinstellung.
28 
Der vom RP Stuttgart behauptete Bedarf am Arbeitsmarkt nach unselbstständig tätigen Ärzten würde dem Kläger nach den vorigen Ausführungen gerade nicht weiterhelfen. Dem gegenüber würde jedoch die Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit bei weiterhin vorhandenem Ausschluss der Behandlung Minderjähriger dieses Problem, welches tatsächlich auf ein faktisches Berufsverbot hinauslaufen kann, wirksam umgehen. Es ist nicht ersichtlich und vom RP Stuttgart nicht dargetan, dass die Beschränkung auf die Behandlung Erwachsener bei Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit nicht praktikabel bzw. nicht kontrollierbar wäre.
29 
Allerdings bedarf es im Rahmen der somit erforderlichen Nachbesserung der Erlaubnis vom 22.10.2007 in Verbindung mit der Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit weiterer Ermessenserwägungen , die anzustellen dem Gericht mit der Folge der Verpflichtung (nur) zur Neubescheidung verwehrt ist. Insoweit muss nämlich beachtet werden, dass eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zwar nicht mit der Behandlung Minderjähriger, möglicherweise aber mit der - bislang durch die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige und nicht leitende Tätigkeit ausgeschlossenen - Beschäftigung bzw. Ausbildung minderjähriger Personen einhergehen kann (vgl. einen entsprechenden Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 30.7.2007, VAS. 133), wie sie wohl im Bereich der Heilhilfsberufe denkbar ist. Deshalb muss das RP Stuttgart noch eine Entscheidung dazu treffen, ob dem Kläger anlässlich der selbstständigen Tätigkeit die Beschäftigung bzw. Ausbildung Minderjähriger ganz versagt bleibt oder zumindest unter der Bedingung der gleichzeitigen Beschäftigung/Ausbildung einer erwachsenen Person gestattet wird. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die Behörde schließlich auch sicherzustellen haben, dass die Einhaltung aller Beschränkungen - auch derjenigen des Behandlungsausschlusses Minderjähriger - kontrollierbar bzw. nachprüfbar zu machen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die vorläufige Berufserlaubnis ohne Beschränkung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit sowie ohne den Ausschluss der Behandlung Minderjähriger. Bei diesen ausdrücklich in der Erlaubnis vom 22.10.2007 vermerkten Beschränkungen handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO erschließt („… kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG, sondern inhaltliche Ausgestaltungen des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Statthafte Klageart im Fall solcher „modifizierenden Auflagen“ bzw. „modifizierenden Gewährungen“ ist die Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 15. Ergänzungslieferung 2007, Rnr. 137; Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 871; Labrenz, NVwZ 2007, 161, 164). Im übrigen kann der Bescheid vom 22.10.2007 hingegen bestehen bleiben, so dass es keiner Erteilung einer vollständig neuen Erlaubnis bedarf. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO und § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich nämlich für die Berufserlaubnis - in Abgrenzung zur uneingeschränkten und dauerhaften Approbation - nur als rechtlich zwingende Voraussetzung, dass sie widerruflich und befristet sein muss. Die der Erlaubnis vom 22.10.2007 beigefügten Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Befristung sollen auch nach dem Willen des Klägers unangetastet bleiben; Entsprechendes gilt für die Gestattung einer unselbstständigen Tätigkeit, weil diese ohnehin die Mindestvoraussetzung für eine Berufsausübung des Kläger ist.
16 
Auch hinsichtlich weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Vor fristgemäßer Erhebung der Klage bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens (§ 6a AGVwGO). Eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich mit Blick auf die begehrten Inhaltsbestimmungen aus der Behauptung, er habe hierauf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots einen Anspruch. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Insbesondere stand dem Kläger als einfacheres Mittel nicht etwa das Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) zur Verfügung (zum Verhältnis von Klage und Vollstreckungsantrag bei der Durchsetzung eines Bescheidungsanspruchs vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736). Das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 22.5.2007 gab dem RP Stuttgart nur die Erfüllung eines Erlaubnisanspruchs „dem Grunde nach“ auf, ohne im übrigen, d.h. in seinem eigentlichen Bescheidungsausspruch - von der grundsätzlichen Berücksichtungsrelevanz der Straftat des Klägers abgesehen - für die inhaltliche Erlaubnisausgestaltung konkrete Vorgaben zu machen, gegen die mit dem Bescheid vom 22.10.2007 „urteilswidrig“ verstoßen worden wäre.
17 
Die Klage ist teilweise begründet, weil das RP Stuttgart die Berufserlaubnis zu weitgehend beschränkt hat. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger sowie einer leitenden Tätigkeit ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden (dazu 1.). Hingegen ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit unverhältnismäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; allerdings bedarf es insoweit - wegen Ermessensspielraums der Behörde und folglich fehlender Spruchreife - einer Neubescheidung, die als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
18 
1.) Die Beschränkung des Klägers auf die Behandlung ausschließlich erwachsener Patienten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO (i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO) und ist ermessensfehlerfrei. Vor dem Hintergrund einer weiterhin bestehenden Unwürdigkeit ist es mit dem Zweck der Berufserlaubnis zu vereinbaren, dass die spezifische Straftat des Klägers (sexueller Missbrauch von Minderjährigen) noch einen fortwährenden bzw. beschränkenden Einfluss auf die Berufsausübung hat. Insoweit kann die Kammer auf das Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06) Bezug nehmen, wo ausgeführt ist (vgl. EA.-Seite 8 ff.):
19 
„(…) Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (…).
20 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. (…) Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. (…)“
21 
Zu sensibel ist das betroffene Schutzgut und zu hoch vor allem die Erwartung bzw. der Vertrauensanspruch der Allgemeinheit in die Integrität eines Arztes, als dass der Kläger jetzt schon - d. h. vor Ablauf einer weiteren Bewährungszeit - auch Minderjährige behandeln darf. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das RP Stuttgart keine altersbezogene Differenzierung innerhalb der minderjährigen Patienten vorgenommen hat. Zumindest 16- und 17-jährige Patienten aufgrund eines erhöhten Selbstbewusstseins bzw. einer höheren Selbstbehauptungsfähigkeit vom Behandlungsausschluss auszunehmen, musste sich der Behörde mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einzelfälle und der Persönlichkeiten minderjähriger Patienten sowie angesichts der grundsätzlich in der Rechtsordnung für eine hinreichende Eigenständigkeit junger Menschen gesetzten Grenze erst bei Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres nicht aufdrängen bzw. wäre sogar unzulässig gewesen.
22 
Die vorstehenden Ausführungen müssen sinngemäß für den Ausschluss einer leitenden Tätigkeit gelten. Auch wenn diese typischerweise nur im Rahmen einer unselbstständigen (als Mindestmaß einer sinnvollen Berufsausübung gebotenen) Tätigkeit stattfinden kann, so setzt sie im Zusammenhang mit der ärztliche Berufsausübung und der Vorbild- bzw. Vorgesetztenfunktion gleichwohl eine besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraus, die der Kläger erst noch durch Ableistung der berufsrechtlichen Bewährungszeit wiedererlangen soll.
23 
2.) Ermessensfehlerhaft ist hingegen die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige Tätigkeit. Das RP Stuttgart hat insoweit angeführt, das hohe Maß an Vertrauen und die fortbestehende Unwürdigkeit des Klägers hinderten die Zulassung einer selbstständigen Tätigkeit, weil diese einer Approbation sehr nahe komme. Das verkennt jedoch, dass sich auch eine hinsichtlich der Tätigkeit unbeschränkte Berufserlaubnis immer noch deutlich von der Approbation unterscheidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich klar, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen.
24 
Ferner ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit aber auch mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und das hieraus resultierende Erfordernis einer - effektiven - beruflichen Integration des Klägers unzumutbar und stellt eine fehlerhafte Gewichtung der beteiligten Interessen dar. Auch insoweit ist zunächst noch einmal auf die relevanten Ausführungen im Kammerurteil vom 22.5.2007 (a.a.O., EA-Seite 10 ff.) zu verweisen:
25 
„(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. (…) Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. (…) Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (…) nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. (…)“
26 
Die eine selbstständige Tätigkeit von vornherein ausklammernde Auffassung des RP Stuttgart ist zu streng. Sie verkennt zum einen, dass der Kläger während eines langen Zeitraums - von 1984 bis 2000 - als niedergelassener (d.h. selbstständiger) Arzt tätig war, so dass schon diese „Prägung“ in Verbindung mit dem Alter des Klägers heute (54 Jahre) eine nicht unerhebliche Hürde für ihn darstellt, wird er ausschließlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger, die auch einen nicht unbeträchtlichen Patientenanteil eines Allgemeinmediziners ausmachen können, sowie die Beschränkung auf eine nicht leitende Tätigkeit stellen eine gebotene aber zugleich auch genügende Reaktion auf die (noch) bestehende Unwürdigkeit dar. Die Wirkung einer Beschränkung auf ausschließlich unselbstständige Tätigkeiten verschärft sich nämlich hin zur Unverhältnismäßigkeit, betrachtet man sie zusammen mit der Beschränkung der Erlaubnis auf die Behandlung Erwachsener.
27 
Schon deshalb, weil er nach aller Lebenserfahrung eine entsprechend beschränkte Berufserlaubnis seinen Bewerbungsunterlagen beifügen müsste, dürfte der Kläger potenzielle Arbeitgeber zu Nachfragen veranlassen, warum er keine Minderjährigen behandeln darf. Aber selbst wenn er nicht danach gefragt würde, müsste er von sich aus bereits im Zusammenhang mit der Einstellung offenbaren, dass ihm dies - auch in Notfall- bzw. Vertretungssituationen - berufsrechtlich verwehrt ist. Eine Offenbarungspflicht ergäbe sich - entsprechend den Grundsätzen zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 AZR 549/97 - Juris; ferner LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 - Juris) - aus der vom Kläger (als künftigem Arbeitnehmer) vertraglich geschuldeten Leistung bzw. dem mit der Darlegungspflicht verfolgten Zweck, diese Leistung vollwertig erbringen zu können. Ein Schweigen stellte folglich eine den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigende Arglist dar. Selbst eine pflichtgemäße Offenbarung würde den Kläger schließlich nach aller Lebenserfahrung nicht verlässlich problemfrei stellen. Selbst wenn sie nämlich nur dahin lautete, keine Minderjährigen behandeln „zu wollen“ - zöge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfragen des Arbeitgebers nach sich und brächte den Kläger dadurch in erheblichen Erklärungszwang bzw. -notstand mit der ebenso hohen Gefahr der Nichteinstellung.
28 
Der vom RP Stuttgart behauptete Bedarf am Arbeitsmarkt nach unselbstständig tätigen Ärzten würde dem Kläger nach den vorigen Ausführungen gerade nicht weiterhelfen. Dem gegenüber würde jedoch die Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit bei weiterhin vorhandenem Ausschluss der Behandlung Minderjähriger dieses Problem, welches tatsächlich auf ein faktisches Berufsverbot hinauslaufen kann, wirksam umgehen. Es ist nicht ersichtlich und vom RP Stuttgart nicht dargetan, dass die Beschränkung auf die Behandlung Erwachsener bei Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit nicht praktikabel bzw. nicht kontrollierbar wäre.
29 
Allerdings bedarf es im Rahmen der somit erforderlichen Nachbesserung der Erlaubnis vom 22.10.2007 in Verbindung mit der Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit weiterer Ermessenserwägungen , die anzustellen dem Gericht mit der Folge der Verpflichtung (nur) zur Neubescheidung verwehrt ist. Insoweit muss nämlich beachtet werden, dass eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zwar nicht mit der Behandlung Minderjähriger, möglicherweise aber mit der - bislang durch die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige und nicht leitende Tätigkeit ausgeschlossenen - Beschäftigung bzw. Ausbildung minderjähriger Personen einhergehen kann (vgl. einen entsprechenden Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 30.7.2007, VAS. 133), wie sie wohl im Bereich der Heilhilfsberufe denkbar ist. Deshalb muss das RP Stuttgart noch eine Entscheidung dazu treffen, ob dem Kläger anlässlich der selbstständigen Tätigkeit die Beschäftigung bzw. Ausbildung Minderjähriger ganz versagt bleibt oder zumindest unter der Bedingung der gleichzeitigen Beschäftigung/Ausbildung einer erwachsenen Person gestattet wird. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die Behörde schließlich auch sicherzustellen haben, dass die Einhaltung aller Beschränkungen - auch derjenigen des Behandlungsausschlusses Minderjähriger - kontrollierbar bzw. nachprüfbar zu machen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

Die Erlaubnis des RP Stuttgart vom 22.10.2007 wird aufgehoben, soweit sie eine Beschränkung auf eine nichtselbstständige Tätigkeit enthält. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ausgestaltung einer vorläufigen Berufserlaubnis.
Der am ... 1953 in .../... geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Am 24.7.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../... eröffnete naturheilkundliche Praxis nach ....
Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999, abgeändert durch Berufungsurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000, wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Eine Revision zum OLG Oldenburg blieb erfolglos, so dass Rechtskraft der Verurteilung am 31.8.2000 eintrat. Die Strafgerichte waren zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen missachtet hatte. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am 22.5.1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden.
Das RP Stuttgart widerrief wegen der vorgenannten Vorfälle mit Bescheid vom 28.6.2001 die Approbation wegen Unwürdigkeit. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb erfolglos und wurde durch das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 (1 K 1246/01 - rechtskräftig seit 12.12.2002) als unbegründet abgewiesen. Nachdem der Kläger am 28.4.2006 erfolglos die Wiedererteilung der Approbation beantragt hatte, erhob er am 14.9.2006 gegen die ablehnende Entscheidung des RP Stuttgart vom 10.8.2006 erneut Klage zum VG Freiburg. Mit Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06 - rechtskräftig seit 26.7.2007) hob die Kammer den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 auf und verpflichtete auf den Hilfsantrag die Behörde, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Hinsichtlich der vom Kläger hauptsächlich beantragten Wiedererteilung der Approbation wurde die Klage hingegen abgewiesen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer das Unwürdigkeitsverdikt noch fortbestehe.
Der Kläger teilte dem RP Stuttgart bereits unter dem 23.7.2007 mit, er werde das VG-Urteil akzeptieren und wolle möglichst rasch mit einer Berufserlaubnis arbeiten, und zwar selbstständig. Mit Schreiben vom 30.7.2007 entgegnete die Behörde, im Rahmen ihres Ermessens komme derzeit eine Berufserlaubnis für eine selbstständige ärztliche Tätigkeit noch nicht in Betracht. Eine solche Berufserlaubnis würde sonst, auch wenn damit eine Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nicht möglich wäre, und wenn die Behandlung, Beschäftigung und Ausbildung von Minderjährigen ausdrücklich ausgeschlossen würde, der Erteilung einer Approbation sehr nahekommen. In einen selbstständig arbeitenden Arzt werde jedoch seitens des gesamten Gesundheitssystems ein hohes Maß an Vertrauen investiert, weshalb sich der Arzt als würdig erweisen müsse. Man beabsichtige deshalb, dem Kläger eine Berufserlaubnis für eine ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus in Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen und die Behandlung von Minderjährigen auszuschließen.
Unter dem 11.10.2007 erwiderte der Kläger, die Versagung einer selbstständigen Tätigkeit sei schwerlich mit seinen beruflichen Vorstellungen in Einklang zu bringen. Auf verschiedene Nachfragen vormaliger Patienten wolle er eine Praxis in ... eröffnen. Eine Tätigkeit in abhängiger Stellung scheide faktisch aus, da sich im Gesundheitswesen kaum ein Arbeitgeber denken lasse, der sich auf die Ausnahme der Behandlung Minderjähriger einrichten wolle. Zu bedenken gelte es, dass 12- bis allenfalls 15-jährige von Kinderärzten und danach von allgemein praktizierenden Ärzten behandelt würden. Das Problem stelle sich gleichermaßen bei der Übernahme von Praxisvertretungen oder gar in Notfällen mit Gefahr im Verzug. Im Interesse seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz müsse er nunmehr mit dem Wiederaufbau beginnen und könne sich deshalb nicht mit den angedachten Nebenbestimmungen einverstanden erklären, was namentlich für den kumulativen Ausschluss von selbstständiger Tätigkeit und Behandlung Minderjähriger gelte.
Mit Bescheid vom 22.10.2007 erteilte das RP Stuttgart dem Kläger die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis in Baden-Württemberg für die Dauer von zwei Jahren, beginnend ab Arbeitsaufnahme, längstens bis 31.12.2009. Die Behandlung von Minderjährigen wurde ausgeschlossen. Die Erlaubnis umfasst auch die vorübergehende Vertretung des Praxisinhabers bis zu je einem Monat. Auf ein beigefügtes Schreiben vom selben Tag wurde verwiesen. Darin wurde ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers habe es bei den bereits unter dem 30.7.2007 angekündigten Einschränkungen der Berufserlaubnis bleiben müssen. Die Unwürdigkeit des Klägers dauere an. Dem Vertrauen der Allgemeinheit in eine integre Ärzteschaft könne nur durch die genannten Bedingungen und Auflagen Rechnung getragen werden. Im Fall eines freiwillig und auf seine Kosten erstellten sowie positiven psychiatrischen Gutachtens werde man jedoch auf die Beschränkung verzichten. Für die Tätigkeit als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder in einer Praxis bestehe auf dem Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg Bedarf. Zwar würden Erschwernisse bei der Stellensuche nicht verkannt, ursächlich hierfür sei jedoch die begangene schwere Straftat und nicht die eingeschränkte Berufserlaubnis.
Der Kläger hat am 22.11.2007 Klage erhoben und trägt vor: Die kumulative Verknüpfung der Nebenbestimmungen führe faktisch zu einem Berufsverbot und sei unverhältnismäßig. Er müsse sich bei jedem auf die Aufnahme einer nicht selbstständigen Tätigkeit gerichteten Bewerbungsgespräch dahin offenbaren, dass ihm die Behandlung Minderjähriger versagt sei. Gehe er auf die sich dann aufdrängende Frage nach dem Grund nicht ein, werde es kaum zur Anstellung kommen, selbst wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht seine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend offenlegen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf eine selbstständige und leitende Tätigkeit sowie die Behandlung Minderjähriger zu erstrecken und die Erlaubnis vom 22.10.2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es entgegnet: Im Urteil vom 22.5.2007 habe die Kammer ausgeführt, das RP Stuttgart habe sein Ermessen dahin auszuüben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sei. Die tatsächlich verfügten Beschränkungen seien vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft, weil sie das geeignete Mittel darstellten, weiterhin nicht ausgeschlossenen, bekannten Gefahren in verhältnismäßiger Weise vorzubeugen. Der Kläger könne durch Vorlage eines für ihn günstigen Gutachtens zur Aufhebung des Ausschlusses der Behandlung Minderjähriger beitragen.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Sammelordner des RP Stuttgart, 4 Hefte Gerichtsakten der abgeschlossenen Eil- und Klageverfahren) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die vorläufige Berufserlaubnis ohne Beschränkung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit sowie ohne den Ausschluss der Behandlung Minderjähriger. Bei diesen ausdrücklich in der Erlaubnis vom 22.10.2007 vermerkten Beschränkungen handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO erschließt („… kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG, sondern inhaltliche Ausgestaltungen des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Statthafte Klageart im Fall solcher „modifizierenden Auflagen“ bzw. „modifizierenden Gewährungen“ ist die Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 15. Ergänzungslieferung 2007, Rnr. 137; Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 871; Labrenz, NVwZ 2007, 161, 164). Im übrigen kann der Bescheid vom 22.10.2007 hingegen bestehen bleiben, so dass es keiner Erteilung einer vollständig neuen Erlaubnis bedarf. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO und § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich nämlich für die Berufserlaubnis - in Abgrenzung zur uneingeschränkten und dauerhaften Approbation - nur als rechtlich zwingende Voraussetzung, dass sie widerruflich und befristet sein muss. Die der Erlaubnis vom 22.10.2007 beigefügten Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Befristung sollen auch nach dem Willen des Klägers unangetastet bleiben; Entsprechendes gilt für die Gestattung einer unselbstständigen Tätigkeit, weil diese ohnehin die Mindestvoraussetzung für eine Berufsausübung des Kläger ist.
16 
Auch hinsichtlich weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Vor fristgemäßer Erhebung der Klage bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens (§ 6a AGVwGO). Eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich mit Blick auf die begehrten Inhaltsbestimmungen aus der Behauptung, er habe hierauf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots einen Anspruch. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Insbesondere stand dem Kläger als einfacheres Mittel nicht etwa das Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) zur Verfügung (zum Verhältnis von Klage und Vollstreckungsantrag bei der Durchsetzung eines Bescheidungsanspruchs vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736). Das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 22.5.2007 gab dem RP Stuttgart nur die Erfüllung eines Erlaubnisanspruchs „dem Grunde nach“ auf, ohne im übrigen, d.h. in seinem eigentlichen Bescheidungsausspruch - von der grundsätzlichen Berücksichtungsrelevanz der Straftat des Klägers abgesehen - für die inhaltliche Erlaubnisausgestaltung konkrete Vorgaben zu machen, gegen die mit dem Bescheid vom 22.10.2007 „urteilswidrig“ verstoßen worden wäre.
17 
Die Klage ist teilweise begründet, weil das RP Stuttgart die Berufserlaubnis zu weitgehend beschränkt hat. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger sowie einer leitenden Tätigkeit ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden (dazu 1.). Hingegen ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit unverhältnismäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; allerdings bedarf es insoweit - wegen Ermessensspielraums der Behörde und folglich fehlender Spruchreife - einer Neubescheidung, die als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
18 
1.) Die Beschränkung des Klägers auf die Behandlung ausschließlich erwachsener Patienten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO (i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO) und ist ermessensfehlerfrei. Vor dem Hintergrund einer weiterhin bestehenden Unwürdigkeit ist es mit dem Zweck der Berufserlaubnis zu vereinbaren, dass die spezifische Straftat des Klägers (sexueller Missbrauch von Minderjährigen) noch einen fortwährenden bzw. beschränkenden Einfluss auf die Berufsausübung hat. Insoweit kann die Kammer auf das Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06) Bezug nehmen, wo ausgeführt ist (vgl. EA.-Seite 8 ff.):
19 
„(…) Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (…).
20 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. (…) Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. (…)“
21 
Zu sensibel ist das betroffene Schutzgut und zu hoch vor allem die Erwartung bzw. der Vertrauensanspruch der Allgemeinheit in die Integrität eines Arztes, als dass der Kläger jetzt schon - d. h. vor Ablauf einer weiteren Bewährungszeit - auch Minderjährige behandeln darf. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das RP Stuttgart keine altersbezogene Differenzierung innerhalb der minderjährigen Patienten vorgenommen hat. Zumindest 16- und 17-jährige Patienten aufgrund eines erhöhten Selbstbewusstseins bzw. einer höheren Selbstbehauptungsfähigkeit vom Behandlungsausschluss auszunehmen, musste sich der Behörde mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einzelfälle und der Persönlichkeiten minderjähriger Patienten sowie angesichts der grundsätzlich in der Rechtsordnung für eine hinreichende Eigenständigkeit junger Menschen gesetzten Grenze erst bei Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres nicht aufdrängen bzw. wäre sogar unzulässig gewesen.
22 
Die vorstehenden Ausführungen müssen sinngemäß für den Ausschluss einer leitenden Tätigkeit gelten. Auch wenn diese typischerweise nur im Rahmen einer unselbstständigen (als Mindestmaß einer sinnvollen Berufsausübung gebotenen) Tätigkeit stattfinden kann, so setzt sie im Zusammenhang mit der ärztliche Berufsausübung und der Vorbild- bzw. Vorgesetztenfunktion gleichwohl eine besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraus, die der Kläger erst noch durch Ableistung der berufsrechtlichen Bewährungszeit wiedererlangen soll.
23 
2.) Ermessensfehlerhaft ist hingegen die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige Tätigkeit. Das RP Stuttgart hat insoweit angeführt, das hohe Maß an Vertrauen und die fortbestehende Unwürdigkeit des Klägers hinderten die Zulassung einer selbstständigen Tätigkeit, weil diese einer Approbation sehr nahe komme. Das verkennt jedoch, dass sich auch eine hinsichtlich der Tätigkeit unbeschränkte Berufserlaubnis immer noch deutlich von der Approbation unterscheidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich klar, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen.
24 
Ferner ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit aber auch mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und das hieraus resultierende Erfordernis einer - effektiven - beruflichen Integration des Klägers unzumutbar und stellt eine fehlerhafte Gewichtung der beteiligten Interessen dar. Auch insoweit ist zunächst noch einmal auf die relevanten Ausführungen im Kammerurteil vom 22.5.2007 (a.a.O., EA-Seite 10 ff.) zu verweisen:
25 
„(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. (…) Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. (…) Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (…) nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. (…)“
26 
Die eine selbstständige Tätigkeit von vornherein ausklammernde Auffassung des RP Stuttgart ist zu streng. Sie verkennt zum einen, dass der Kläger während eines langen Zeitraums - von 1984 bis 2000 - als niedergelassener (d.h. selbstständiger) Arzt tätig war, so dass schon diese „Prägung“ in Verbindung mit dem Alter des Klägers heute (54 Jahre) eine nicht unerhebliche Hürde für ihn darstellt, wird er ausschließlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger, die auch einen nicht unbeträchtlichen Patientenanteil eines Allgemeinmediziners ausmachen können, sowie die Beschränkung auf eine nicht leitende Tätigkeit stellen eine gebotene aber zugleich auch genügende Reaktion auf die (noch) bestehende Unwürdigkeit dar. Die Wirkung einer Beschränkung auf ausschließlich unselbstständige Tätigkeiten verschärft sich nämlich hin zur Unverhältnismäßigkeit, betrachtet man sie zusammen mit der Beschränkung der Erlaubnis auf die Behandlung Erwachsener.
27 
Schon deshalb, weil er nach aller Lebenserfahrung eine entsprechend beschränkte Berufserlaubnis seinen Bewerbungsunterlagen beifügen müsste, dürfte der Kläger potenzielle Arbeitgeber zu Nachfragen veranlassen, warum er keine Minderjährigen behandeln darf. Aber selbst wenn er nicht danach gefragt würde, müsste er von sich aus bereits im Zusammenhang mit der Einstellung offenbaren, dass ihm dies - auch in Notfall- bzw. Vertretungssituationen - berufsrechtlich verwehrt ist. Eine Offenbarungspflicht ergäbe sich - entsprechend den Grundsätzen zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 AZR 549/97 - Juris; ferner LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 - Juris) - aus der vom Kläger (als künftigem Arbeitnehmer) vertraglich geschuldeten Leistung bzw. dem mit der Darlegungspflicht verfolgten Zweck, diese Leistung vollwertig erbringen zu können. Ein Schweigen stellte folglich eine den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigende Arglist dar. Selbst eine pflichtgemäße Offenbarung würde den Kläger schließlich nach aller Lebenserfahrung nicht verlässlich problemfrei stellen. Selbst wenn sie nämlich nur dahin lautete, keine Minderjährigen behandeln „zu wollen“ - zöge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfragen des Arbeitgebers nach sich und brächte den Kläger dadurch in erheblichen Erklärungszwang bzw. -notstand mit der ebenso hohen Gefahr der Nichteinstellung.
28 
Der vom RP Stuttgart behauptete Bedarf am Arbeitsmarkt nach unselbstständig tätigen Ärzten würde dem Kläger nach den vorigen Ausführungen gerade nicht weiterhelfen. Dem gegenüber würde jedoch die Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit bei weiterhin vorhandenem Ausschluss der Behandlung Minderjähriger dieses Problem, welches tatsächlich auf ein faktisches Berufsverbot hinauslaufen kann, wirksam umgehen. Es ist nicht ersichtlich und vom RP Stuttgart nicht dargetan, dass die Beschränkung auf die Behandlung Erwachsener bei Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit nicht praktikabel bzw. nicht kontrollierbar wäre.
29 
Allerdings bedarf es im Rahmen der somit erforderlichen Nachbesserung der Erlaubnis vom 22.10.2007 in Verbindung mit der Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit weiterer Ermessenserwägungen , die anzustellen dem Gericht mit der Folge der Verpflichtung (nur) zur Neubescheidung verwehrt ist. Insoweit muss nämlich beachtet werden, dass eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zwar nicht mit der Behandlung Minderjähriger, möglicherweise aber mit der - bislang durch die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige und nicht leitende Tätigkeit ausgeschlossenen - Beschäftigung bzw. Ausbildung minderjähriger Personen einhergehen kann (vgl. einen entsprechenden Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 30.7.2007, VAS. 133), wie sie wohl im Bereich der Heilhilfsberufe denkbar ist. Deshalb muss das RP Stuttgart noch eine Entscheidung dazu treffen, ob dem Kläger anlässlich der selbstständigen Tätigkeit die Beschäftigung bzw. Ausbildung Minderjähriger ganz versagt bleibt oder zumindest unter der Bedingung der gleichzeitigen Beschäftigung/Ausbildung einer erwachsenen Person gestattet wird. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die Behörde schließlich auch sicherzustellen haben, dass die Einhaltung aller Beschränkungen - auch derjenigen des Behandlungsausschlusses Minderjähriger - kontrollierbar bzw. nachprüfbar zu machen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die vorläufige Berufserlaubnis ohne Beschränkung auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit sowie ohne den Ausschluss der Behandlung Minderjähriger. Bei diesen ausdrücklich in der Erlaubnis vom 22.10.2007 vermerkten Beschränkungen handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO erschließt („… kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG, sondern inhaltliche Ausgestaltungen des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Statthafte Klageart im Fall solcher „modifizierenden Auflagen“ bzw. „modifizierenden Gewährungen“ ist die Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage (Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 15. Ergänzungslieferung 2007, Rnr. 137; Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 871; Labrenz, NVwZ 2007, 161, 164). Im übrigen kann der Bescheid vom 22.10.2007 hingegen bestehen bleiben, so dass es keiner Erteilung einer vollständig neuen Erlaubnis bedarf. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO und § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich nämlich für die Berufserlaubnis - in Abgrenzung zur uneingeschränkten und dauerhaften Approbation - nur als rechtlich zwingende Voraussetzung, dass sie widerruflich und befristet sein muss. Die der Erlaubnis vom 22.10.2007 beigefügten Nebenbestimmungen des Widerrufsvorbehalts und der Befristung sollen auch nach dem Willen des Klägers unangetastet bleiben; Entsprechendes gilt für die Gestattung einer unselbstständigen Tätigkeit, weil diese ohnehin die Mindestvoraussetzung für eine Berufsausübung des Kläger ist.
16 
Auch hinsichtlich weiterer Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Vor fristgemäßer Erhebung der Klage bedurfte es keiner Durchführung eines Vorverfahrens (§ 6a AGVwGO). Eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich mit Blick auf die begehrten Inhaltsbestimmungen aus der Behauptung, er habe hierauf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. zur Vermeidung eines faktischen Berufsverbots einen Anspruch. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Insbesondere stand dem Kläger als einfacheres Mittel nicht etwa das Vollstreckungsverfahren (§ 172 VwGO) zur Verfügung (zum Verhältnis von Klage und Vollstreckungsantrag bei der Durchsetzung eines Bescheidungsanspruchs vgl. Bay. VGH, Urt. v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - NVwZ-RR 2007, 736). Das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 22.5.2007 gab dem RP Stuttgart nur die Erfüllung eines Erlaubnisanspruchs „dem Grunde nach“ auf, ohne im übrigen, d.h. in seinem eigentlichen Bescheidungsausspruch - von der grundsätzlichen Berücksichtungsrelevanz der Straftat des Klägers abgesehen - für die inhaltliche Erlaubnisausgestaltung konkrete Vorgaben zu machen, gegen die mit dem Bescheid vom 22.10.2007 „urteilswidrig“ verstoßen worden wäre.
17 
Die Klage ist teilweise begründet, weil das RP Stuttgart die Berufserlaubnis zu weitgehend beschränkt hat. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger sowie einer leitenden Tätigkeit ist rechtlich allerdings nicht zu beanstanden (dazu 1.). Hingegen ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit unverhältnismäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; allerdings bedarf es insoweit - wegen Ermessensspielraums der Behörde und folglich fehlender Spruchreife - einer Neubescheidung, die als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - dazu 2.).
18 
1.) Die Beschränkung des Klägers auf die Behandlung ausschließlich erwachsener Patienten beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz BÄO (i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO) und ist ermessensfehlerfrei. Vor dem Hintergrund einer weiterhin bestehenden Unwürdigkeit ist es mit dem Zweck der Berufserlaubnis zu vereinbaren, dass die spezifische Straftat des Klägers (sexueller Missbrauch von Minderjährigen) noch einen fortwährenden bzw. beschränkenden Einfluss auf die Berufsausübung hat. Insoweit kann die Kammer auf das Urteil vom 22.5.2007 (1 K 1634/06) Bezug nehmen, wo ausgeführt ist (vgl. EA.-Seite 8 ff.):
19 
„(…) Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (…).
20 
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. (…) Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. (…)“
21 
Zu sensibel ist das betroffene Schutzgut und zu hoch vor allem die Erwartung bzw. der Vertrauensanspruch der Allgemeinheit in die Integrität eines Arztes, als dass der Kläger jetzt schon - d. h. vor Ablauf einer weiteren Bewährungszeit - auch Minderjährige behandeln darf. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das RP Stuttgart keine altersbezogene Differenzierung innerhalb der minderjährigen Patienten vorgenommen hat. Zumindest 16- und 17-jährige Patienten aufgrund eines erhöhten Selbstbewusstseins bzw. einer höheren Selbstbehauptungsfähigkeit vom Behandlungsausschluss auszunehmen, musste sich der Behörde mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einzelfälle und der Persönlichkeiten minderjähriger Patienten sowie angesichts der grundsätzlich in der Rechtsordnung für eine hinreichende Eigenständigkeit junger Menschen gesetzten Grenze erst bei Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres nicht aufdrängen bzw. wäre sogar unzulässig gewesen.
22 
Die vorstehenden Ausführungen müssen sinngemäß für den Ausschluss einer leitenden Tätigkeit gelten. Auch wenn diese typischerweise nur im Rahmen einer unselbstständigen (als Mindestmaß einer sinnvollen Berufsausübung gebotenen) Tätigkeit stattfinden kann, so setzt sie im Zusammenhang mit der ärztliche Berufsausübung und der Vorbild- bzw. Vorgesetztenfunktion gleichwohl eine besondere Integrität und Vertrauenswürdigkeit voraus, die der Kläger erst noch durch Ableistung der berufsrechtlichen Bewährungszeit wiedererlangen soll.
23 
2.) Ermessensfehlerhaft ist hingegen die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige Tätigkeit. Das RP Stuttgart hat insoweit angeführt, das hohe Maß an Vertrauen und die fortbestehende Unwürdigkeit des Klägers hinderten die Zulassung einer selbstständigen Tätigkeit, weil diese einer Approbation sehr nahe komme. Das verkennt jedoch, dass sich auch eine hinsichtlich der Tätigkeit unbeschränkte Berufserlaubnis immer noch deutlich von der Approbation unterscheidet. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich klar, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen.
24 
Ferner ist der Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit aber auch mit Blick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und das hieraus resultierende Erfordernis einer - effektiven - beruflichen Integration des Klägers unzumutbar und stellt eine fehlerhafte Gewichtung der beteiligten Interessen dar. Auch insoweit ist zunächst noch einmal auf die relevanten Ausführungen im Kammerurteil vom 22.5.2007 (a.a.O., EA-Seite 10 ff.) zu verweisen:
25 
„(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. (…) Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. (…) Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (…) nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. (…)“
26 
Die eine selbstständige Tätigkeit von vornherein ausklammernde Auffassung des RP Stuttgart ist zu streng. Sie verkennt zum einen, dass der Kläger während eines langen Zeitraums - von 1984 bis 2000 - als niedergelassener (d.h. selbstständiger) Arzt tätig war, so dass schon diese „Prägung“ in Verbindung mit dem Alter des Klägers heute (54 Jahre) eine nicht unerhebliche Hürde für ihn darstellt, wird er ausschließlich auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen. Der Ausschluss der Behandlung Minderjähriger, die auch einen nicht unbeträchtlichen Patientenanteil eines Allgemeinmediziners ausmachen können, sowie die Beschränkung auf eine nicht leitende Tätigkeit stellen eine gebotene aber zugleich auch genügende Reaktion auf die (noch) bestehende Unwürdigkeit dar. Die Wirkung einer Beschränkung auf ausschließlich unselbstständige Tätigkeiten verschärft sich nämlich hin zur Unverhältnismäßigkeit, betrachtet man sie zusammen mit der Beschränkung der Erlaubnis auf die Behandlung Erwachsener.
27 
Schon deshalb, weil er nach aller Lebenserfahrung eine entsprechend beschränkte Berufserlaubnis seinen Bewerbungsunterlagen beifügen müsste, dürfte der Kläger potenzielle Arbeitgeber zu Nachfragen veranlassen, warum er keine Minderjährigen behandeln darf. Aber selbst wenn er nicht danach gefragt würde, müsste er von sich aus bereits im Zusammenhang mit der Einstellung offenbaren, dass ihm dies - auch in Notfall- bzw. Vertretungssituationen - berufsrechtlich verwehrt ist. Eine Offenbarungspflicht ergäbe sich - entsprechend den Grundsätzen zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit von Fragen des Arbeitgebers bei der Einstellung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 28.5.1998 - 2 AZR 549/97 - Juris; ferner LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 - Juris) - aus der vom Kläger (als künftigem Arbeitnehmer) vertraglich geschuldeten Leistung bzw. dem mit der Darlegungspflicht verfolgten Zweck, diese Leistung vollwertig erbringen zu können. Ein Schweigen stellte folglich eine den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigende Arglist dar. Selbst eine pflichtgemäße Offenbarung würde den Kläger schließlich nach aller Lebenserfahrung nicht verlässlich problemfrei stellen. Selbst wenn sie nämlich nur dahin lautete, keine Minderjährigen behandeln „zu wollen“ - zöge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Rückfragen des Arbeitgebers nach sich und brächte den Kläger dadurch in erheblichen Erklärungszwang bzw. -notstand mit der ebenso hohen Gefahr der Nichteinstellung.
28 
Der vom RP Stuttgart behauptete Bedarf am Arbeitsmarkt nach unselbstständig tätigen Ärzten würde dem Kläger nach den vorigen Ausführungen gerade nicht weiterhelfen. Dem gegenüber würde jedoch die Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit bei weiterhin vorhandenem Ausschluss der Behandlung Minderjähriger dieses Problem, welches tatsächlich auf ein faktisches Berufsverbot hinauslaufen kann, wirksam umgehen. Es ist nicht ersichtlich und vom RP Stuttgart nicht dargetan, dass die Beschränkung auf die Behandlung Erwachsener bei Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit nicht praktikabel bzw. nicht kontrollierbar wäre.
29 
Allerdings bedarf es im Rahmen der somit erforderlichen Nachbesserung der Erlaubnis vom 22.10.2007 in Verbindung mit der Zulassung auch einer selbstständigen Tätigkeit weiterer Ermessenserwägungen , die anzustellen dem Gericht mit der Folge der Verpflichtung (nur) zur Neubescheidung verwehrt ist. Insoweit muss nämlich beachtet werden, dass eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zwar nicht mit der Behandlung Minderjähriger, möglicherweise aber mit der - bislang durch die Beschränkung auf eine ausschließlich unselbstständige und nicht leitende Tätigkeit ausgeschlossenen - Beschäftigung bzw. Ausbildung minderjähriger Personen einhergehen kann (vgl. einen entsprechenden Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 30.7.2007, VAS. 133), wie sie wohl im Bereich der Heilhilfsberufe denkbar ist. Deshalb muss das RP Stuttgart noch eine Entscheidung dazu treffen, ob dem Kläger anlässlich der selbstständigen Tätigkeit die Beschäftigung bzw. Ausbildung Minderjähriger ganz versagt bleibt oder zumindest unter der Bedingung der gleichzeitigen Beschäftigung/Ausbildung einer erwachsenen Person gestattet wird. Im Rahmen dieser Entscheidung wird die Behörde schließlich auch sicherzustellen haben, dass die Einhaltung aller Beschränkungen - auch derjenigen des Behandlungsausschlusses Minderjähriger - kontrollierbar bzw. nachprüfbar zu machen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.