Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - W 10 E 19.84

published on 29.04.2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2019 - W 10 E 19.84
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Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: W 10 K 19.83) gültige vorübergehende Berufserlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung der Approbation als Ärztin.

1. Die am … … 1987 in der Ukraine geborene Antragstellerin studierte von September 2004 bis Juni 2010 Medizin an der Donezker Staatlichen Medizinischen Gorki-Universität, Donezk (Ukraine). Sie schloss ihr Studium mit einem Diplom mit Auszeichnung in der Fachrichtung Pädiatrie ab und erwarb die Qualifikation als Ärztin. Am 14. November 2007 legte die Antragstellerin die staatliche Lizenzprüfung „Krok-1“ und am 18. Mai 2010 die staatliche Lizenzprüfung „Krok-2“ ab, welche zur Anerkennung der Qualifikation als Ärztin erforderlich sind. Vom 2. August 2010 bis 29. Juli 2012 absolvierte sie ihre praktische Internatur als Kinderärztin in der Donezk Kinderklinik Nr. 1. Am 15. November 2011 legte die Antragstellerin die staatliche Lizenzprüfung „Krok-3“ über die allgemeine ärztliche Ausbildung ab.

Seit dem 1. Dezember 2014 ist die Antragstellerin mit 28 Stunden pro Woche (70% der regulären Wochenarbeitszeit) als Assistenzärztin in dem interdisziplinär geführten Belegkrankenhaus …klinik … tätig. Dieses verfügt über die Fachbereiche Chirurgie, plastische Chirurgie, Orthopädie, Neurochirurgie, Frauenheilkunde, HNO, Augenheilkunde, Innere Medizin und Anästhesie. Während ihrer Assistenzarzttätigkeit wurde die Antragstellerin in sämtlichen Abteilungen eingesetzt, insbesondere im Operationssaal und im Rahmen von akuten Notfallsituationen im internistischen und chirurgischen Bereich. Zudem nahm sie regelmäßig an diversen Fortbildungen teil.

Für die Berufstätigkeit an der …klinik wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. November 2014 eine zunächst zum 19. November 2016 befristete vorübergehende Tätigkeitserlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung - BÄO - erteilt, welche nach mehrfacher Verlängerung zum 19. Mai 2019 endet.

Die Antragstellerin verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Begleitung ihres Ehegatten mit Gestattung der Erwerbstätigkeit.

2. Am 28. Juli 2016, eingegangen bei der Regierung von Oberbayern am 29. Juli 2016, beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Approbation als Ärztin unter Beifügung entsprechender Unterlagen.

Nachdem die Antragstellerin das vom Antragsgegner geforderte Curriculum im Original einschließlich Übersetzung zunächst nicht vorlegte, lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag mit Bescheid vom 24. April 2018 ab. Dieser Bescheid wurde nach Eingang der geforderten Unterlagen am 28. Mai 2018 aufgehoben.

Ein vom Antragsgegner eingeholtes Sachverständigengutachten der Frau Dr. E. B., München, vom 30. Juni 2018 stellt (zusammengefasst) fest, dass bei Vergleich der von der Antragstellerin vorgelegten Ausbildungsunterlagen mit dem Ausbildungsinhalt eines deutschen Medizinstudiums verschiedene, nicht einzeln nachgewiesene Fächer durch die höhere Stundenzahl des Studiums sowie fachliche Überlappungen ausgeglichen seien. Nicht nachgewiesen sei allerdings das Praktische Jahr in den Fächern Chirurgie, Innere Medizin und einem Wahlfach. Aufgrund der vorliegenden Bestätigung über eine zweijährige Internatur im Fach Pädiatrie einschließlich einer Abschlussprüfung sei jedoch das Wahlfach für das Praktische Jahr ausgeglichen. Die fehlenden Nachweise für die Tertiale in Innerer Medizin und Chirurgie seien ausgeglichen durch das vorgelegte Arbeitszeugnis der …klinik … vom 25. Juli 2016 (Bl. 80 der Behördenakte). Die Gutachterin kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Ausbildungsstand der Antragstellerin gegenüber der deutschen Ausbildung gleichwertig sei (Bl. 612 ff. der Behördenakte).

Unter dem 15. Oktober 2018 widersprach der Amtsarzt der Regierung von Oberbayern, Dr. H., nach Prüfung des vorgelegten Sachverständigengutachtens auf Schlüssigkeit der Einschätzung der Sachverständigen bezüglich der Tertiale Innere Medizin und Chirurgie. Bei der …klinik handele es sich um kein Lehrkrankenhaus, sondern um ein Belegkrankenhaus. Dieses verfüge über keine eigenen Chefärzte und kein eigenes Ärzteteam. Die …klinik erfülle damit nicht die Mindestanforderungen. Es fehlten ein entsprechender Personalschlüssel, ein ausbildungsberechtigter Mentor, eine Dokumentation im Sinne des Logbuches für die beiden Kerntertiale, wöchentliche Seminare sowie regelmäßige pathologisch-anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie im Rahmen klinisch-pathologischer Konferenzen (Bl. 634 ff. der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Ausbildungsstand der Antragstellerin wesentliche Unterschiede aufweise. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausbildungsstand insbesondere in den Kern- und Pflichtfächern Chirurgie und Innere Medizin wesentliche Unterschiede im Vergleich zum deutschen Ausbildungsstand aufweise. Die Internatur sei mit dem deutschen Praktischen Jahr nicht vergleichbar, da hier eine Spezialisierung auf ein Fach erfolge. Auch die über vier Jahre andauernde praktische Tätigkeit in der …klinik … könne die Unterschiede nicht ausgleichen. Als Belegkrankenhaus könne die …klinik nicht die strukturierte Ausbildung eines Lehrkrankenhauses gewährleisten.

3. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben (Az.: W 10 K 19.83), über die noch nicht entschieden ist.

Zugleich beantragte sie im vorliegenden Verfahren,

im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin vorläufig (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf Gewährung der Approbation) die ärztliche Approbation gemäß § 3 BÄO zu erteilen.

Hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf Erteilung der Approbation) die ärztliche Approbation gemäß § 3 BÄO zu teilen.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerin habe Anspruch auf die beantragte Approbation, da sie die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes nachgewiesen habe. Der Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 2018 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Wie das vom Antragsgegner selbst eingeholte Sachverständigengutachten bestätige, sei der Ausbildungsstand der Antragstellerin gleichwertig i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 bis 6 und Satz 8 BÄO. Rechtsfehlerhaft geht die Begründung des Bescheides davon aus, dass die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin seit mehr als vier Jahren an der …klinik … die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO nicht erfülle. Es komme zur Bewertung der Tätigkeit in keiner Form darauf an, ob es sich um Lehrkrankenhaus einer Universität handele. Vielmehr könne die berufliche Tätigkeit auch im Ausland oder an jedem anderen Ort erfolgen (mit Verweis auf VG Köln, Anerkenntnisurteil vom 22.8.2017 - 7 K 2719/15). Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO sei es, jegliche Form des lebenslangen Lernens bei der Bewertung des Ausbildungsstandes des Bewerbers vollständig zu berücksichtigen. Die rechtliche Einbindung der Ärzte der Einrichtung sei nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung gingen nicht von einer weiteren Ausbildung, sondern von einem Erlernen der Fertigkeiten durch die praktische Tätigkeit aus. Konsequent stelle die ständige Rechtsprechung auch allein auf die praktische Tätigkeit der Antragsteller ab. Der Antragsgegner hätte mithin die tatsächliche Tätigkeit der Antragstellerin und nicht die Struktur des Krankenhauses bewerten müssen (mit Verweis auf VG Köln, a.a.O.). Da es sich um ein zur Versorgung gesetzlich (kranken-)versicherter Patienten in Deutschland anerkanntes Krankenhaus der ersten Versorgungsstufe handele, dürften die Strukturen als stationäre ärztliche Einrichtung über jeden Zweifel erhaben sein. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine intensive Tätigkeit als auch Weiterbildung sowohl in den Fächern Chirurgie als auch Innere Medizin in den letzten vier Jahren. Mit dem Sachverständigengutachten sei daher davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner gesehenen Ausbildungsdefizite durch die praktische Tätigkeit und Weiterbildung ausgeglichen seien. Da die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Antragstellerin nachgewiesen sei und sie auch die weiteren Anforderungen des § 3 Abs. 1 BÄO erfülle, sei auch der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Approbation vollumfänglich zulässig und begründet. Somit bestehe ein Anordnungsanspruch.

Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da das weitere Zuwarten mit wesentlichen Nachteilen für die Antragstellerin verbunden sei. Die Klage habe offensichtlich Aussicht auf Erfolg und die Anforderungen an den Anordnungsgrund dürften mithin nicht überspannt werden. Die Tätigkeitsgenehmigung laufe zum 19. Mai 2019 aus. Zu diesem Zeitpunkt müsste die Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit mithin vollständig einstellen und würde ihren Arbeitsplatz verlieren. Dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden wesentlichen Nachteil dar. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen. Es sei frühzeitig die Approbation beantragt worden. Die eingetretenen Verzögerungen seien auf die Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Unterlagen zurückzuführen, da die Alma Mater der Antragstellerin aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine habe geräumt werden müssen. Die weiteren Verzögerungen seien nicht durch die Antragstellerin verursacht worden. Der Antragsgegner habe die ihm in § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO gesetzte großzügige Frist von vier Monaten zwischen Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Entscheidung bei weitem nicht eingehalten. Vielmehr habe es nach Eingang der letzten angeforderten Unterlagen im Mai 2018 nochmals sieben weitere Monate bis zur Entscheidung des Antragsgegners gedauert.

4. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin stehe kein Anordnungsanspruch zu, da der ärztliche Ausbildungsstand gegenüber der aktuellen deutschen ärztlichen Ausbildung wesentliche Unterschiede in der praktischen Ausbildung in den Fächern Chirurgie und Innere Medizin aufweise. Bei den Fächern Chirurgie und Innere Medizin handele es sich um Kern- und Pflichtfächer in der medizinischen Ausbildung, da diese Fächer die häufigsten Erkrankungen in Deutschland beinhalteten. Das Sachverständigengutachten der Frau Dr. B. vom 30. Juni 2018 habe der durchgeführten Plausibilitätsprüfung des Antragsgegners nicht standgehalten. Wichtige Punkte und Sachverhalte wie die praktische Ausbildung seien nicht in der ausreichenden Tiefe geprüft und dargestellt worden. Auch sei die Argumentation der Sachverständigen nicht schlüssig und nachvollziehbar im Hinblick auf den Ausgleich von wesentlichen Ausbildungsdefiziten. Zu den Fächern Chirurgie und Innere Medizin lägen keine entsprechenden Ausbildungsnachweise vor. Dies stelle auch die externe Sachverständige in ihrem Gutachten fest. Die wesentlichen Ausbildungsunterschiede seien von der Antragstellerin auch nicht im Wege ihrer Berufspraxis ausgeglichen worden. Ein entsprechender Ausgleich könne nur bei „Einschlägigkeit“ der Berufspraxis erfolgen (mit Verweis auf OVG Münster, U.v. 17.2.2017, Az.: 13 A 235/15). Die Tätigkeit der Antragstellerin als Assistenzärztin in der …klinik … seit dem 1. Dezember 2014 könne für einen Ausgleich der oben genannten wesentlichen praktischen Ausbildungsdefizite nicht herangezogen werden. Bei der …klinik handele es sich um kein Lehrkrankenhaus. Vielmehr handele es sich um ein Belegkrankenhaus. Eine Abteilung Innere Medizin als Hauptabteilung existiere nicht. Die Stationen würden nicht von eigenen Chefärzten und einem eigenen Ärzteteam gelenkt, sondern von niedergelassenen Ärzten „bestückt“, welche dort quasi in Bettenkontingente einbuchten. Somit erfülle die …klinik … nicht die Mindestanforderungen, um als Ausbildungskrankenhaus anerkannt zu werden. Die Mindestanforderungen in den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin seien allgemein chirurgische bzw. allgemein internistische Abteilungen mit mindestens 60 Behandlungsplätzen, um eine breite Ausbildung in den versorgungsrelevanten Bereichen zu gewährleisten (mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Auch wenn im Zwischenzeugnis vom 25. Juli 2016 betont werde, dass die Antragstellerin im chirurgischen Bereich erste und zweite Assistenzen bei Operationen ausführe, so habe diese Tätigkeit nichts mit der strukturierten, selbständigen Patientenbehandlung zu tun, wie es im Praktischen Jahr vorgeschrieben sei. Im Bereich der Inneren Medizin stünden für die Versorgung der Patienten nur externe Konsiliarärzte zur Verfügung, so dass hier eine strukturierte Ausbildung überhaupt nicht denkbar sei. Eine Ausbildung ohne Ausbilder könne nicht als Ausgleich der klinisch-praktischen wesentlichen Defizite gewertet werden.

Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringlich sei. Insbesondere habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung schwere und unerträgliche Nachteile drohten. Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin könnten in anderen Berufsfeldern ohne Berufserlaubnis oder Approbation tätig werden. In diesem Zusammenhang gelte es auch zu beachten, dass die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges öffentliches Rechtsgut sei, zu dessen Schutz bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe erforderlich seien. Des Weiteren laufe das Begehren der Antragstellerin auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Eine Approbation könne im Eilrechtsschutzverfahren nicht befristet erteilt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Klage im Hauptsachverfahren Erfolg verspreche. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung sei unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 9.12.1998 - DVBl. 1999, 1036). Im Ergebnis bedeute dies, dass eine nur vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, insoweit nicht in Betracht komme (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224; VG München, B.v. 30.4.2007 - M 16 E 07.1475; B.v. 3.6.2002 - M 16 E 02.1437; VG Regensburg, B.v. 15.6.2015 - RO 5 E 15.687). Hinzu komme, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich sei, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zustehe. Schließlich seien auch die Verzögerungen im Approbationsverfahren ausschließlich durch die Antragstellerin verursacht worden. Der Antrag auf Erteilung der Approbation sei am 29. Juli 2016 beim Antragsgegner eingegangen. Erst am 22. Mai 2018 hätten die für eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Dokumente formgerecht vorgelegen, obwohl die Antragstellerin mehrfach an das noch ausstehende Ausbildungscurriculum erinnert worden sei. Zuletzt seien weitere Unterlagen mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 und vom 26. November 2018 nachgereicht worden, welche am 31. Oktober 2018 und am 30. November 2018 beim Antragsgegner eingegangen seien.

5. Die Antragstellerin erläuterte unter Verweis auf vorgelegte Unterlagen (eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin v. 14.2.2019, Zwischenzeugnis der …klinik … v. 13.2.2019) ihre Tätigkeit in der …klinik im internistischen sowie chirurgischen Bereich näher. Ergänzend teilte sie mit, dass sie sich zur Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 BÄO angemeldet habe, um für den Fall vorzusorgen, dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgelehnt werden sollte. Da dies zur Konsequenz hätte, dass die Antragstellerin mit Auslaufen ihrer aktuellen Tätigkeitsgenehmigung nicht mehr weiter als Ärztin tätig sein dürfe, bestünde für sie bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine andere Möglichkeit, ihren Beruf auszuüben und auf diesem Weg für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, als die Ablegung der Kenntnisprüfung. Dies werde ihr verwehrt. Dies würde mithin zu einem voraussichtlich mehrere Monate bis Jahre andauernden Berufsverbot der Antragstellerin führen, ohne eine Möglichkeit zu haben, den Nachweis ihrer Fähigkeiten auf dem dafür vorgesehenen Weg zu erbringen.

6. Der Antragsgegner erwiderte hierzu nach Prüfung des Zwischenzeugnisses vom 13. Februar 2019 durch Dr. H., das nachgereichte Zwischenzeugnis könne im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nicht herangezogen werden, da es dem Ersteller des Zeugnisses, dem Verwaltungsdirektor W., an der für ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erforderlichen Kompetenz und Qualifikation fehle. Dies treffe auch auf die „koordinierende“ Ärztin Frau S. zu, welche selbst keine fachärztliche Ausbildung durchlaufen habe und somit auch nicht fachlich zu dem Wissens- und Kenntnisstand der Antragstellerin Ausführungen machen könne, insbesondere in medizinischen Spezialdisziplinen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Hauptantrag bereits unzulässig (1.). Im Hilfsantrag ist er zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2).

1. Der Antrag, der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die ärztliche Approbation nach § 3 BÄO zu erteilen, ist unstatthaft und damit unzulässig, weil er auf eine Regelung abzielt, welche nach dem maßgeblichen Recht nur durch Verwaltungsakt erfolgen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 10). Die Approbation als Arzt gemäß § 3 BÄO wird durch Verwaltungsakt erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 3 C 4.98 - juris Rn. 22 ff.). Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, ist dem Gericht jedoch verwehrt. Vielmehr steht diese Handlungsform alleine der hierzu durch Gesetz ermächtigten Verwaltungsbehörde zu. Das Gericht kann deshalb im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur die Verwaltungsbehörde verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt vorläufig zu erteilen (Kopp/Schenke a.a.O.).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die ärztliche Approbation gemäß § 3 BÄO zu erteilen, ist zulässig (a)), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (b)).

a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Klage in der Hauptsache (Az.: W 10 K 19.83) in erster Linie die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen. Da noch keine Versagung durch den Antragsgegner ergangen ist, kann die Antragstellerin ihr Begehren in der Hauptsache (§ 123 Abs. 5 VwGO) nur durch eine Untätigkeitsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Alt. 3, 75 VwGO erreichen. Diesem Verpflichtungsbegehren entspricht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Antragsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Der Feststellungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Dezember 2018 kann nicht als Ablehnung der Approbationserteilung ausgelegt werden kann (vgl. die Formulierung der Tenorziffer 1 sowie die Ausführungen auf S. 7 Mitte des Bescheides). Vielmehr beruht dieser Bescheid auf § 3 Abs. 3a Satz 2 BÄO - wenngleich dort ausdrücklich ein Antragserfordernis statuiert wird - und bezweckt in Umsetzung der verfahrensrechtlichen Regelung in Art. 53 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, vorab eine Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu treffen (vgl. dazu BT-Drs. 18/6616, S. 106; Art. 53 Abs. 3 UAbs. 2 RL 2005/36/EG i.d.F. der RL 2013/55/EU; Schelling in Spickhoff, BÄO, § 3 Rn. 35). Gegen diesen isolierten Feststellungsbescheid ist kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statthaft, da die Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Welche Rechtswirkungen dieser Bescheid im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Approbationsverfahren entfaltet, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben (vgl. zur Bindungswirkung Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 43 Rn. 41 ff., insb. 43, 137 ff., insb. 139). Soweit der Bescheid einer antragsgemäßen Verpflichtung des Antragsgegners entgegensteht, ist er jedenfalls inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

b) Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Gericht steht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Befugnis zu einer vorläufigen Regelung zu, hier in der Gestalt einer vorübergehenden Berufserlaubnis. Im Übrigen, d.h. soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Approbationserteilung begehrt, ist der Antrag unbegründet, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelung des Gerichtes, welche - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache hinausläuft, sind besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Zum einen muss der Anordnungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen, d.h. ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 20; B.v. 12.4.2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 12; B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 16; B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5) - siehe unten (1). Zum anderen muss die einstweilige Anordnung notwendig sein, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile zu verhindern, welche auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 20; B.v. 12.4.2018 - 21 CE 18.136 - juris Rn. 12; B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13; B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13 ff.) - siehe unten (2). Nur unter diesen Voraussetzungen erfordert die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung trifft, welche zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs führt. Hinsichtlich des Inhaltes der einstweiligen Anordnung, also der gerichtlich zu treffenden Regelung, besteht ein Ermessen des Gerichtes (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 28; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 64 ff.), welches im vorliegenden Falle zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis führt (siehe unten 3).

(1) Der Antragstellerin steht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt zu. Die Gleichwertigkeit der von der Antragstellerin in der Ukraine erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Ausbildung nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 6, Satz 8 BÄO liegt mit Ausnahme des Praktischen Jahres gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO vor, weil insoweit die bestehenden Ausbildungsunterschiede ausgeglichen sind. Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 4 BÄO bestehen nur hinsichtlich des Praktischen Jahres gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO in den Kernfächern Innere Medizin sowie Chirurgie. Diese wesentlichen Unterschiede sind jedoch bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 BÄO durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen, welche die Antragstellerin im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben hat.

Hinsichtlich des Ausgleichs bestehender Unterschiede in verschiedenen Studienfächern durch die Inhalte und den Umfang der Ausbildung in anderen Studienfächern des Medizinstudiums an der Donezker Staatlichen Medizinischen Gorki-Universität folgt das Gericht nach summarischer Prüfung dem von dem Antragsgegner eingeholten Sachverständigengutachten der Frau Dr. E. B., München, vom 30. Juni 2018, dem sich insoweit auch der Antragsgegner angeschlossen hat. Das Sachverständigengutachten nimmt anhand der vorgelegten Studienunterlagen der Antragstellerin einen wertenden Vergleich mit den Inhalten des Studiums der Humanmedizin an einer vergleichbaren deutschen Hochschule vor und gelangt zu dem schlüssigen und von dem Antragsgegner fachlich mitgetragenen Ergebnis, dass die fehlende Ausweisung bestimmter Studienfächer, beispielsweise der Chemie, im vorgelegten Curriculum durch den dort ausgewiesenen Inhalt und zeitlichen Umfang anderer Studienfächer an der Donezker Staatlichen Medizinischen Gorki-Universität ausgeglichen ist. Des Weiteren ist das Gericht mit den Beteiligten der Auffassung, dass auch das nicht nachgewiesene Wahlfachtertial des Praktischen Jahres gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO durch die zweijährige Internatur der Antragstellerin in der Donezker Kinderklinik Nr. 1 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 BÄO ausgeglichen ist.

Darüber hinausgehend ist das Gericht aber bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass auch - entgegen der Einschätzung des Antragsgegners - die wegen des Fehlens einer den Tertialen Innere Medizin und Chirurgie des Praktischen Jahres gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO vergleichbaren Ausbildung bestehenden wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind. Der Ausgleich ergibt sich gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BÄO durch die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antragstellerin in ihrer seit dem 1. Dezember 2014 andauernden einschlägigen Berufspraxis als Assistenzärztin in der …klinik … erworben hat. Das sog. Praktische Jahr ist als zwingender Ausbildungsinhalt in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO genannt. Danach ist die ärztliche Prüfung nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren abzulegen, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten - mithin in einem Drittstaat - ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO die Maßstäbe des § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Satz 8 BÄO entsprechend. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO können wesentliche Unterschiede im Sinne der Sätze 3 und 4 ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben; die im Gesetz nachfolgend formulierte, einschränkende Anforderung einer formellen Anerkennung bezieht sich ausweislich des Wortlautes der Norm ausschließlich auf die durch lebenslanges Lernen, nicht aber auf die durch die Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Sachverständige Dr. E. B. hat in ihrem Gutachten die von der Antragstellerin durch Vorlage des Zwischenzeugnisses der …klinik mit ausführlicher Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesene Berufspraxis in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie gewürdigt und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass dadurch die fehlenden Tertiale des Praktischen Jahres in diesen Fächern ausgeglichen seien. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Antragsgegners, welche auf der Stellungnahme durch Dr. H. beruhen, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Angegriffen werden nicht die Methode oder die inhaltliche Ergebnisgewinnung der Sachverständigen, sondern der formale Umstand, dass es sich bei der …klinik nicht um ein Lehrkrankenhaus handele und diese somit die Mindestanforderungen nach der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) nicht erfülle. Nach der Überzeugung des Gerichtes werden mit dieser Argumentation jedoch unzulässiger Weise die Anforderungen, welche für die Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gelten, auf die in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO ausdrücklich als taugliches Ausgleichsmittel genannte Berufspraxis übertragen. Des Weiteren bemängelt Dr. H., dass die …klinik nicht über eine internistische Abteilung verfüge. Mit dieser Argumentation stellt der Antragsgegner jedoch Anforderungen auf, welche nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO für eine Kompensation von Ausbildungsdefiziten durch Berufspraxis nicht verlangt und durch den Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht gerechtfertigt sind. § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO verfolgt zwei unterschiedliche Anliegen, einerseits den Schutz der Volksgesundheit - welcher das gesamte Regelungsgefüge des § 3 BÄO verpflichtet ist - durch angemessen hohe Anforderungen an die Berechtigung zur selbständigen und unbeschränkten Ausübung der ärztlichen Heilkunde am Menschen, und andererseits die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zur Anerkennung erworbener Berufsqualifikationen. Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen der Anerkennungsregeln in § 3 BÄO durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 2. Dezember 2007 sicherstellen wollen, dass alle über die Ausbildung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Berufserfahrung in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einzubeziehen sind, und zwar auch die in Deutschland erworbene Berufspraxis (BT-Drs. 16/6458, S. 169; BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 - juris Rn. 13; B.v. 6.6.2017 - 3 B 42.16 - juris Rn. 13; Liebler, jurisPR-BVerwG 11/2009 Anm. 3; ders., jM 2017, 469 ff.). Erforderlich ist daher neben einem objektiven Vergleich der Ausbildungsgänge auch eine Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und der Berufserfahrung. Anstelle des Vergleichs der Ausbildungsinhalte bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 BÄO geht es somit bei der Berücksichtigung der durch Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO um eine individualisierte Betrachtung. Eine solche Kompensation von Ausbildungsdefiziten durch Berufspraxis erachtet der Gesetzgeber auch ersichtlich als geeignet, um das Schutzgut der Volksgesundheit sicherzustellen, weil er diese Möglichkeit der Kompensation gleichrangig mit der durch Vergleich der Ausbildungsinhalte festgestellten Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes normiert hat. Überdies verzichtet der Gesetzgeber hinsichtlich der Kompensation durch Berufspraxis auf ein Erfordernis der formalen Anerkennung, wie es in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO für die durch „lebenslanges Lernen“ erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt wird. Auch dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit einer individualisierten Betrachtung der erworbenen Berufspraxis.

Gleichwohl fehlt es an einem klaren Anforderungsprofil für eine „gleichwertige“ Berufspraxis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO. Inhaltlich muss es sich der Rechtsprechung folgend um einschlägige Berufspraxis handeln (OVG NRW, U.v. 17.2.2017 - 13 A 235/15 - juris Rn. 105), d.h. diese muss sich im Falle der Antragstellerin auf die Fachgebiete Innere Medizin und Chirurgie beziehen. Allerdings kann es hierbei nicht um eine „Ausbildung“ durch eigens zu diesem Zwecke zur Verfügung stehende „Ausbilder“, sondern nur um eine praktische Tätigkeit auf diesen Gebieten gehen. Diese Anforderung ist nach den von der Antragstellerin vorgelegten Nachweisen und ihrer Würdigung durch die Sachverständige Dr. B. erfüllt. Wie aus den vorgelegten Arbeitszeugnissen hervorgeht, verfügt die …klinik über die Fachbereiche Chirurgie, plastische Chirurgie, Orthopädie, Neurochirurgie, Frauenheilkunde, HNO, Augenheilkunde, Innere Medizin und Anästhesie. Den Zwischenzeugnissen sowie der eidesstattlichen Versicherung ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin einschlägige ärztliche Tätigkeiten ausgeführt hat. Im chirurgischen Bereich nahm sie sogar erste und zweite Assistenzen bei Operationen wahr. Ebenso hat sie sich, wie insbesondere aus dem Zeugnis vom Februar 2019 hervorgeht, Kenntnisse im Bereich der Inneren Medizin angeeignet. Dem steht nicht entgegen, dass für die Versorgung der Patienten nur externe Konsiliarärzte zur Verfügung stehen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht der Ausbildungscharakter der wahrgenommenen Tätigkeiten maßgeblich, sondern praktische Erfahrung, welche typischerweise durch Beobachtung, eigenes Handeln und entsprechende Rückmeldungen im Arbeitsumfeld erworben wird. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des für eine Kompensation von Ausbildungsdefiziten erforderlichen zeitlichen Umfanges der Berufspraxis auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BÄO zurückgegriffen, wonach bei einer nicht wesentlich unterschiedlichen Ausbildung eine dreijährige Berufspraxis ausreichend ist (BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 3 C 33.07 - juris Rn. 29; Liebler, jurisPR-BVerwG 11/2009 Anm. 3). Auch diese zeitliche Anforderung ist durch die nunmehr schon mehr als vierjährige Berufspraxis der Antragstellerin erfüllt.

(2) Der Antragstellerin steht auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die einstweilige Anordnung ist zur Vermeidung eines erheblichen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erforderlich, welcher mit dem Ablauf der Berufserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 2 BÄO zum 19. Mai 2019 und dem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes eintreten würde. In Anbetracht der nach summarischer Einschätzung des Gerichts hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache ist der Antragstellerin ein solcher Nachteil - unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Gesamtsituation - nicht zumutbar. Konkrete andere Erwerbsmöglichkeiten ohne ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis sind nicht ersichtlich. Des Weiteren verwehrt der Antragsgegner der Antragstellerin unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren die Teilnahme an der Kenntnisprüfung, welche ihr im Erfolgsfalle den Weg zur Approbation eröffnen würde. Der Antragstellerin kann ferner nicht zur Last gelegt werden, dass sie erforderliche Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt und dadurch Verzögerungen des Approbationsverfahrens verursacht habe. Die Verzögerungen bei der Beschaffung der Originalurkunde des Curriculums dürften auf den bewaffneten Konflikt in der Ukraine zurückzuführen sein. Dass die Antragstellerin zunächst nur die deutsche Übersetzung des Curriculums, nicht aber die Originalurkunde vorgelegt hat, kann nicht als gravierendes Versäumnis gewertet werden. Insbesondere ist der Sachverhalt nicht mit dem des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2018 (Az.: 21 CE 18.1100 - juris) vergleichbar.

(3) Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Approbationserteilung durch das Gericht kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Zwar wird eine Verpflichtung der zuständigen Behörde zum Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes im Wege der einstweiligen Anordnung mitunter auch dann für zulässig erachtet, wenn das materielle Recht keine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass befristeter Erlaubnisse oder ähnlicher Regelungen enthält oder sogar nur unbefristete, unbedingte oder ähnliche Verwaltungsakte vorsieht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13). Dem dürfte jedoch die besondere gesetzliche Ausgestaltung der Approbation entgegenstehen. Die Approbation als Arzt ist die staatliche Erlaubnis zur dauernden, eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Heilkunde am Menschen. Sie ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich (BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 3 C 4.98 - juris Rn. 24; Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, BÄO, § 2 Rn. 2), sodass eine nur vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, insoweit nicht in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 29.6.2007 - 21 CE 07.1224 - juris Rn. 5).

Art. 12 GG gewährt keinen Anspruch darauf, die ärztliche Tätigkeit gerade im Rahmen und auf der Grundlage einer Approbation als Arzt auszuüben. Entscheidend ist insoweit nicht die Bezeichnung der der Antragstellerin zu erteilenden Berechtigung. Für die Wahrung der Freiheit der Berufswahl kommt es vielmehr darauf an, dass ihr der Zugang zum Arztberuf eröffnet wird. Dies kann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO geschehen. Diese scheitert nicht an § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO. Danach darf die Erlaubnis nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für alle Erlaubnisse zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Nach ihrem systematischen Zusammenhang bezieht sie sich auf die in § 10 Abs. 1 BÄO geregelte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Aus der grundlegenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 BÄO ergibt sich jedoch, dass es neben der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auch die Möglichkeit gibt, für eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsausübung eine nicht nur vorübergehende Erlaubnis zu erteilen. Für eine solche Erlaubnis gilt die starre Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO naturgemäß nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 3 C 4.98 - juris Rn. 30 ff.). Des Weiteren eröffnet § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs über den Zeitrahmen von zwei Jahren hinaus, wenn eine Approbation mangels einer in Deutschland erfolgreich abgelegten ärztlichen Prüfung nicht erteilt werden kann. Dieser Umstand zeigt, dass eine vorübergehende Erlaubniserteilung außerhalb des § 10 Abs. 2 BÄO gesetzessystematisch nicht ausgeschlossen ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 21 CE 18.1100 - juris Rn. 22). Durch die Begrenzung der Verpflichtung zur Erlaubniserteilung auf den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ist des Weiteren sichergestellt, dass die Antragstellerin nicht auf dieser Grundlage im Falle der rechtskräftigen Abweisung ihrer Klage weiter ärztliche Tätigkeiten ausüben könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 16.1, 1.5 des Streitwertkatalogs i.d.F. der Änderungen von 2012/2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 18.09.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2018 wird der
published on 12.04.2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe
published on 27.11.2015 00:00

Tenor I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beschwerde auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Approbation zurückgenommen wurde. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. De
published on 15.06.2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg
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Annotations

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristeten Approbation als Arzt im Weg einer einstweiligen Anordnung.

Dem am ... 1952 geborenen Antragsteller wurde mit Urkunde des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes vom 14.12.1978 die Approbation als Arzt erteilt. Zuletzt war er Inhaber einer onkologischen Praxis in ...

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 19.12.2007 (Az. Cs 1 Js 6775/03) wurde gegen den Antragsteller eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem seit 2.1.2008 rechtskräftigen Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum von Juli 2000 bis Juni 2003 bezog der Antragsteller als Onkologe von einer Apotheke in ... Einzelbestandteile von Zytostasen und Trägerlösungen zur Behandlung krebskranker Patienten. Die den Patienten verabreichten Medikamente wurden dann mit diesen Bestandteilen in der Praxis des Antragstellers von dessen Arzthelferinnen hergestellt. Die onkologischen Medikamente wurden durch den Antragsteller dann jedoch als Zytostatika-Rezeptur verordnet. Demnach hätten die Rezepturen in der Apotheke unter Verwendung von Fertigarzneimitteln hergestellt und anschließend gebrauchsfertig an den Antragsteller geliefert werden müssen. Da die auf den Rezepten des Antragstellers verordneten Fertigrezepturen teurer als die verwendeten Einzelbestandteile waren, entstand der A. so ein Schaden von insgesamt 1.005.347,16 EUR. Wie zuvor vereinbart, teilten sich der Antragsteller und die Apothekerin die von der A. zu Unrecht an die Apotheke erfolgten überhöhten Zahlungen. Zwischen dem 23.5.2000 und dem 7.3.2003 überwies die Apothekerin Geldbeträge von insgesamt 533.861,42 EUR an den Antragsteller.

Mit Bescheid vom 25.3.2008 widerrief die Regierung der ... aufgrund dieses Sachverhalts die Approbation als Arzt. Eine vom Antragsteller dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 16.3.2009 (Az. RO 5 K 08.626) ab. Mit Beschluss vom 27.11.2009 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab (Az. 21 ZB 09.1589 ).

Der Widerruf der Approbation ist seit dem 30.11.2009 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 15.3.2014 beantragte der Antragsteller bei der Regierung der ... die Wiedererteilung der Approbation, hilfsweise die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation leitete die Regierung der ... zuständigkeitshalber an die Regierung von ... weiter. Für die Erteilung der Bewährungserlaubnis nach § 8 BÄO sei jedoch noch die Regierung der... zuständig. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles sei beabsichtigt, diese Erlaubnis zu erteilen. Die Taten, die zum Widerruf der Approbation geführt hätten, würden mehr als 10 Jahre zurückliegen. Nach Überzeugung der Regierung der ... könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller künftig die berufsspezifischen Pflichten und Anforderungen beachten werde und er in ca. 2 Jahren durch einen längeren inneren Reifeprozess die Würdigkeit zur Wiedererteilung der Approbation erlangt haben werde.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 teilte die Regierung von ... der Regierung der ... mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgehensweise bestehen.

Mit Bescheid vom 31.10.2014 erteilte die Regierung der ... daraufhin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 30.11.2016. Da auch die Regierung von ... als zuständige Behörde für die Wiedererteilung der Approbation keine Einwände gegen die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 BÄO für die Dauer von 2 Jahren erhoben habe, könne die Erlaubnis erteilt werden. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich rechtzeitig mit der Regierung von ... wegen der (Wieder-)Erteilung der Approbation in Verbindung zu setzen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid nicht.

Am 6.3.2015 ließ der Antragsteller Klage mit dem Ziel der Erteilung einer Approbation erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 15.369 geführt wird. Hilfsweise hat er in diesem Verfahren beantragt, ihm eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Einschränkungen zu erteilen. Über den Antrag auf Erteilung der Approbation sei ohne sachlichen Grund noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller erfülle die fachlichen Voraussetzungen, die an einen Arzt zu stellen seien, weshalb ihm die Approbation erteilt werden müsse, zumindest aber habe er einen Anspruch auf eine Berufserlaubnis ohne jegliche Einschränkung.

Am 30.4.2015 hat der Antragsteller darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen lassen. Das Verhalten, weshalb er verurteilt worden sei, liege bereits viele Jahre zurück und könne ihm nicht mehr entgegen gehalten werden. Darüber hinaus gehe es dem Antragsteller aber auch um die Aufhebung der belastenden Bestimmung im Bescheid der Regierung der ..., wonach er derzeit nur „in fachlich abhängiger Stellung“ tätig seien dürfe. Diese Bestimmung komme praktisch einem Berufsverbot gleich, da die letzten potenziellen Arbeitgeber dem Antragsteller mit der Begründung abgesagt hätten, dass man nicht 2 Ärzte einstellen könne, nämlich neben dem Antragsteller einen Weiteren, der dem Antragsteller über die Schulter schauen müsse. Für diese belastende Nebenbestimmung bestehe überhaupt kein Bedürfnis. Sie sei durch nichts zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Art. 12 GG sei es dem Antragsteller nicht mehr vermittelbar, dass er wegen eines Verhaltens um die Jahrtausendwende herum nicht mehr als Arzt verantwortlich tätig sein dürfe, zumal er sich allenfalls eines Vergehens im Vermögensbereich schuldig gemacht haben solle und weder Leib noch Gesundheit seiner Patienten jemals gefährdet habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Approbation vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Berufsausübung ohne den Zusatz „in fachlich abhängiger Stellung“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe schon kein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller sei bereits eine Berufserlaubnis innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und ohne darüber hinaus gehende Nebenbestimmungen erteilt worden. Eine für den Antragsteller günstigere Regelung sei innerhalb der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht ersichtlich. Ihm sei es daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Dies gelte schon deshalb, weil eine vorläufige Erteilung einer Approbation nicht möglich sei. Die Approbation sei unteilbar und könne daher nur uneingeschränkt und nicht vorläufig erteilt werden. Auch dem Hilfsantrag könne nicht nachgekommen werden, weil der Zusatz „in fachlicher abhängiger Stellung“ keine Nebenbestimmung sei. Es handle sich vielmehr ausschließlich um eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung. Die mit Bescheid der Regierung der ... vom 31.10.2014 erteilte Berufserlaubnis sei im Hinblick auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten ermessensgerecht erteilt worden, um die für die Erteilung der Approbation erforderliche uneingeschränkte Würdigkeit zur Berufsausübung wieder zu erlangen. Wegen der Vorbelastung des Antragstellers mit Straftaten, die einen direkten Berufsbezug aufweisen würden, sei in jedem Fall neben der außerberuflichen auch eine berufliche Bewährungszeit zu fordern, damit der Antragsteller unter Beweis stellen könne, dass er künftig seinen Beruf rechtskonform ausüben werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RO 5 K 15.369), im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen. Hinsichtlich des Inhalts der zu treffenden Anordnung ist das Gericht jedoch nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es kann vielmehr gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

1. Der auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller insoweit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat und weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

a) Der Antragsteller hat im Eilrechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dringlich ist. Er trägt hier lediglich vor, dass es ihm vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung des Art. 12 GG nicht mehr vermittelbar sei, dass er wegen eines Verhaltens um die Jahrtausendwende herum nicht mehr als Arzt verantwortlich tätig sein dürfe. Eine Stelle in abhängiger Beschäftigung könne er nicht finden, da potenzielle Arbeitgeber den Antragsteller nicht einstellen würden, weil dies die Einstellung eines weiteren Arztes bedinge, „der dem Antragsteller über die Schulter schauen“ müsse. Dass der Antragsteller tatsächlich keine Stelle - z. B. in einer Klinik oder in einem Krankenhaus - finden kann, hat er nicht belegt und es erscheint dies dem Gericht auch nicht glaubhaft. Die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist in örtlicher Hinsicht unbeschränkt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller mit dieser Erlaubnis bei entsprechendem Bemühen in der Lage sein müsste seine wirtschaftliche Existenz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über den Approbationsantrag zu sichern. Insbesondere außerhalb von Ballungszentren sollte es dem Antragsteller möglich sein, eine Anstellung als unselbstständiger Onkologe zu bekommen, weshalb das Gericht ein Bedürfnis für die begehrte einstweilige Regelung nicht erkennen kann.

b) Hinzu kommt, dass das Begehren des Antragstellers auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller die Erteilung einer Approbation als Arzt im Wege der Untätigkeitsklage. Nach Auffassung der entscheidenden Kammer kann eine Approbation im Eilrechtsschutzverfahren nicht befristet erteilt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg verspricht. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist nämlich unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Dies ergibt sich vor allem aus § 2 Abs. 2 BÄO. Dort ist geregelt, dass eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig ist. Diese Bestimmung ordnet somit die zeitlich oder sachlich eingeschränkte Ausübung der ärztlichen Heilkunde der Berufserlaubnis zu. Aus der Gegenüberstellung der unbeschränkten Befugnis zur Ausübung der Heilkunde aufgrund einer Approbation und der in der genannten Weise eingeschränkten Berufsausübungsbefugnis aufgrund einer Erlaubnis ist eindeutig zu entnehmen, dass § 2 BÄO insoweit eine abschließende Differenzierung vornimmt. Das bedeutet, dass die fehlende Einschränkungsmöglichkeit ein Wesensmerkmal der Approbation ist (BVerwG vom 9.12.1998, DVBl 1999, 1036). Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine nur vorläufige Regelung, etwa eine zeitliche Befristung, insoweit nicht in Betracht kommt (BayVGH vom 29.6.2007, Az. 21 CE 07.1224 ; VG München vom 30.4.2007, Az. M 16 E 07.1475 und vom 3.6.2002, Az. M 16 E 02.1437 ).

Stichhaltige Gründe, die eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegendem Fall rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung schwere und unerträgliche Nachteile drohen, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache aus Gründen des effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123, Rn. 14). Bereits oben wurde ausgeführt, dass derartige Nachteile nicht drohen, weil der Antragsteller aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt tätig sein kann.

Hinzu kommt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich ist, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. In diesem Sinn lässt das Bundesverwaltungsgericht eine Vorwegnahme der Hauptsache nur dann zu, wenn das Klagebegehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG vom 13.8.1999, DVBl 2000, 487; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 VwGO Rn. 14 m. w. N. aus der Rspr. und der Lit.).

Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Bei einem Arzt, dessen Approbation widerrufen worden ist, stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die grundsätzliche Forderung auf, dass der Arzt zunächst eine außerberufliche Bewährungszeit durchlaufen muss, innerhalb derer er unter Beweis stellen muss, dass er wieder zur Berufsausübung würdig ist und seine Zuverlässigkeit zurück gewonnen hat und er somit die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wieder erfüllt (vgl. etwa: BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ; VG Würzburg vom 26.10.2009, W 7 K 09.90 sowie vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928 ; VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2007, Az. 1 K 1634/06 ; VG Gießen, Urteil vom 25.2.2002, Az. 10 E 2998/00 ). Dabei ist anerkannt, dass die berufsrechtliche Bewährungszeit grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung zu laufen beginnt (BayVGH vom Urteil vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ; VG Regensburg vom 29.7.2010, Az. RO 5 K 09.2408 ; VG Würzburg vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928 ). Weil nämlich ein Arzt im Regelfall gerade während eines schwebenden Widerrufsverfahrens besonders darauf achten wird, sich rechtstreu zu verhalten, um bei der mit dem Widerrufsverfahren befassten Behörde einen guten Eindruck zu hinterlassen und so einen positiven Einfluss auf den Ausgang des Widerrufsverfahrens zu nehmen, kann nach gefestigter Rechtsprechung einem Wohlverhalten, das nur unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kein besonderer Wert beigemessen werden (statt vieler: BayVGH vom 15.6.1993, Az. 21 B 92.226 ; VGH BW vom 24.11.1992, Az. 9 S 2154/90 ). Deshalb kommt der Tatsache, dass die Straftaten, die zur Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit des Antragstellers geführt haben, bereits mehr als 12 Jahre zurück liegen, keine allzu große Bedeutung zu.

Die Frage, welcher Bewährungszeitraum zu fordern ist, um zu der Annahme zu gelangen, dass beim betroffenen Arzt ein grundlegender Wandel der zu beanstandenden persönlichen Charaktereigenschaften stattgefunden hat und er die Gewähr künftiger korrekter Beachtung aller - nicht nur der bislang verletzten - Berufspflichten bietet, er mithin seine Zuverlässigkeit zurück erlangt hat, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Der Zeitablauf ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern nur ein Faktor unter anderen. Absolute Zeitangaben, binnen derer der Betroffene wieder zuverlässig wird, können daher nicht gemacht werden (BVerwG vom 16.7.1996, Az. 3 B 44/96 ). Diese Erwägungen können auf die Beurteilung der erforderlichen Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs übertragen werden. Auch sie hängt maßgeblich von den in der Vergangenheit liegenden Verstößen des Arztes gegen die ihm obliegenden Berufspflichten ab. Für den zu fordernden Bewährungszeitraum stellt der Normgeber jedoch keine Regelvermutung auf.

Allerdings scheint sich eine Verwaltungspraxis dahingehend entwickelt zu haben, für die außerberufliche Bewährungszeit einen Richtwert von 5 Jahren anzunehmen. Von diesem Wert wird dann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein mehr oder weniger großer Zu- oder Abschlag vorgenommen (vgl. dazu: VG Würzburg vom 26.10.2009, Az. W 7 K 09.090 , unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften zu § 8 BÄO).

Einen gewissen Anhaltspunkt können darüber hinaus die Tilgungsfristen für im Zentralregister eingetragene Verurteilungen nach den §§ 46, 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bieten (vgl. BayVGH vom 29.3.2007, Az. 21 ZB 06.1880 ), die je nach Verurteilung 5, 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Aufgrund der Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, würde sich für ihn daraus ein Richtwert für die Bewährungszeit von 10 Jahren ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG).

Bedenkt man zudem, dass der Bundesgerichtshof für die Wiederzulassung zum Rechtsanwaltsberuf nach gravierenden Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts (z. B. Untreue und Betrug zum Nachteil von Mandanten), in ständiger Rechtsprechung einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich hält (vgl. zuletzt BGH vom 28.3.2013, Az. AnwZ (Brfg) 40/12 sowie vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 10/10 m. w. N.), erscheint es nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fehlerhaft, wenn die Regierung der ... 5 Jahre nach Bestandskraft des Widerrufs der Approbation des Antragstellers und etwa 11 ½ Jahre nach den von ihm begangenen berufsbezogenen Straftaten zur Einschätzung gelangt ist, dass er seine Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs noch nicht wieder erlangt hat. Insoweit ist zu bedenken, dass es sich bei den vom Antragsteller begangenen Straftaten um keine Bagatelldelikte gehandelt hat. Durch die falschen Abrechnungen ist bei der A. ein beträchtlicher Schaden von mehr als 1 Million Euro entstanden. Deshalb ist es bei der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung wohl nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation noch nicht als gegeben angesehen hat und dem Antragsteller zunächst nur eine befristete Berufserlaubnis nach § 8 BÄO erteilt hat. Ihm wurde somit die Möglichkeit gegeben, im Rahmen einer beruflichen Bewährungszeit „letzte Zweifel“ an seiner Zuverlässigkeit und Würdigkeit auszuräumen (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 1. Aufl. 2011, § 8 BÄO Rn. 4).

Nach alledem ist der Hauptsacheklage auf Erteilung einer Approbation jedenfalls keine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit einzuräumen.

2. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf den Hilfsantrag ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

a) Zuvor sei darauf hingewiesen, dass auch in Bezug auf das Hilfsbegehren vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren ist. Das Klageziel in der Hauptsache - nämlich die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ohne die Einschränkung auf die Berufsausübung in fachlich abhängiger Stellung - ist mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. Bei der im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 BÄO erteilten Beschränkung auf eine Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung handelt es sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BÄO bzw. § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO ergibt („…kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden…“), nicht um eine echte Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG, sondern um eine inhaltliche Ausgestaltung des Berechtigungsgehalts der Erlaubnis. Dementsprechend kann diese Beschränkung nicht isoliert mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. In der Hauptsache ist das Klageziel vielmehr im Rahmen einer Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage durchzusetzen (VG Freiburg vom 16.4.2008, Az. 1 K 2521/07 m. w. N.).

b) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Da der Hilfsantrag im Ergebnis auf das gleiche Ziel hinausläuft wie der Hauptantrag - nämlich auf die Erteilung einer nur in zeitlicher Hinsicht begrenzten, aber ansonsten uneingeschränkten Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs - kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1 a) verwiesen werden. Der Antragsteller kann aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis grundsätzlich den ärztlichen Beruf - wenn auch nur eingeschränkt ausüben -, weshalb eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist.

c) Ferner hat der Antragsteller auch in Bezug auf den Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BÄO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt sich, dass der die Erlaubnis gegenüber der Approbation kennzeichnende (Wesens-)Unterschied allein in der Widerruflichkeit sowie in der Befristung liegt. Nicht umsonst formulieren die genannten Vorschriften die Beifügung der letztgenannten Nebenbestimmungen als zwingend, während sie die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen in das Ermessen der Behörde stellen (so ausdrücklich: VG Freiburg vom 16.4.2008, Az. 1 K 2521/07 Rn. 23). § 8 BÄO soll der Behörde die Möglichkeit eröffnen, die persönlichen Nachteile, die der Betroffene durch den Verlust der Approbation erlitten hat, dadurch abzumildern, dass auf der Grundlage einer konkreten Interessenabwägung nach einem angemessenen Zeitraum zumindest schon einmal eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt wird. Dementsprechend trägt diese Vorschrift dem Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung; denn sie gestattet eine Berufsausübung, obwohl der Arzt seine Würdigkeit und/oder Zuverlässigkeit noch nicht vollständig wieder erlangt hat. Die Vorschrift gibt der Behörde die Möglichkeit, eine Erlaubnis vorab zu erteilen und dem Bewerber die Berufsaufnahme quasi unter einer beobachtenden und zeitlich befristeten Möglichkeit zu gestatten (vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 1. Aufl. 2011, § 8 BÄO Rn. 3 und 4). Nach § 8 Abs.2 Satz 1 BÄO ist die Erlaubnis widerruflich und befristet zu erteilen und sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Dies bedeutet, dass es sich bei der Entscheidung, ob und wie die Erlaubnis beschränkt wird, um eine Ermessensentscheidung handelt. Ein Arzt, der (noch) unwürdig und/oder unzuverlässig ist, hat insoweit lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre - wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist - würde im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf unbeschränkte Berufsausübungserlaubnis bestehen (vgl. zu einem derartigen Fall: VG Freiburg vom 16.4.2008, Az. 1 K 2521/07 ).

Ohne eine derartige Ermessensreduzierung könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren lediglich ein Verbescheidungsurteil erhalten, sofern Ermessensfehler gegeben wären. Dementsprechend beantragt der Antragsteller aber im Eilrechtschutzverfahren mehr, als er im Hauptsacheverfahren überhaupt erhalten könnte. In derartigen Fallkonstellationen wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Teil schon für unzulässig gehalten (vgl. etwa: BVerwG vom 16.8.1978, BVerwGE 63, 110; Hess VGH vom 26.3.2004, GewArch 2004, 345). Eine Verpflichtung auf fehlerfreie Neuverbescheidung scheide im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes aus, da dieser bezwecke, eine Anordnung oder Regelung zu treffen, die geeignet sei, den Antragsteller vor Rechtsnachteilen zu schützen. Dies könne mit einer gerichtliche Entscheidung des Inhalts, dass die Behörde zur nochmaligen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werde, nicht erreicht werden. Eine derartige Verpflichtung sei keine Regelung, wie sie § 123 VwGO im Interesse eines effektiven einstweiligen Rechtschutzes vorsehe (BayVGH vom 3.6.2002, NVwZ-RR 2002, 839; a. A.: VG Oldenburg vom 3.9.2003, Az. 12 B 1761/03 ).

Nach anderer Auffassung müsse auch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgesichert werden können. Für diesen Fall wird dann jedoch zum Teil gefordert, dass mit einer für den Antragsteller positiven Entscheidung der Behörde aufgrund eines Bescheidungsurteils im Hauptsacheverfahren zu rechnen sein müsse (BayVGH vom 16.12.1996, BayVBl. 1997, 470). Nach anderer Auffassung könne sogar bei offenen Erfolgsaussichten und entsprechender Dringlichkeit eine Entscheidung zugunsten eines Antragstellers geboten sein, insbesondere dann, wenn irreparable, schwerwiegende Nachteile drohen (VGH BW vom 21.2.1997, DÖV 1997, 694).

Da im vorliegenden Fall weder Ermessensfehler ersichtlich sind, noch erkennbar ist, dass dem Antragsteller irreparable, schwerwiegende Nachteile drohen, scheidet hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann aus, wenn man einen entsprechenden Antrag für zulässig erachtet.

Im Ergebnis war der Antrag deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs ist bei einer Klage auf Erteilung einer Approbation im Hauptsacheverfahren ein Mindeststreitwert in Höhe von 30.000,- EUR vorgesehen. Dieser Streitwert ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag zielt auf das gleiche Ergebnis, weshalb er nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Sie beantragte am 6. Oktober 2015 bei der Regierung von Oberbayern (Approbationsbehörde) die Erteilung der Approbation als Arzt. Dem Antrag waren lediglich die „Erklärungen im Approbationsverfahren“ sowie ein nicht unterzeichneter Lebenslauf beigefügt.

Am 2. März 2016 legte die Antragstellerin der Approbationsbehörde folgende jeweils von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragene Dokumente in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie vor: Eine Geburtsurkunde, ein ärztliches „Diplom des Spezialisten KB No 45187839“, einen „Nachtrag“ zu diesem Diplom und ein „Zertifikat No D 1508087 der Fachärztin“ vom 14. August 2015.

Die Approbationsbehörde wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin, dass für eine Weiterbearbeitung des Approbationsantrags noch vorzulegen seien: Ein unterschriebener Lebenslauf, ein Identitätsnachweis, ein Strafregisterauszug aus der Ukraine, ein ärztliches Attest sowie ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens mit Erfolgsbewertung. Des Weiteren sei auch ein „Certificate of good Standing“ (Unbedenklichkeitsbescheinigung) aus der Ukraine vorzulegen, weil die Antragstellerin ausweislich ihres eingereichten, nicht unterschriebenen Lebenslaufs seit Juli 2015 als „Facharzt für Allgemeinmedizin an einer staatlichen Klinik in K* …“ tätig sei.

Am 20. April 2016 reichte die Antragstellerin einen korrigierten Lebenslauf nach, weil sie nach ihrer Internatur die Stelle als Familienärztin nicht angetreten habe, sondern als Übersetzerin selbständig tätig gewesen sei. Seitens der ukrainischen Behörden werde ein „Certificate of good standing“ nicht ausgestellt, weil sie in der Ukraine als Ärztin weder in abhängiger Stellung noch selbständig tätig gewesen sei. Zudem legte sie ein ärztliches Attest zur gesundheitlichen Eignung als Arzt vor.

Die Approbationsbehörde erhielt am 12. Mai 2016 eine beglaubigte Kopie des Reisepasses der Antragstellerin, ein „Goethe-Zertifikat B2“ vom 3. Mai 2016 sowie die beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung“ der „Verwaltung für Informationsversorgung der Hauptverwaltung der Nationalpolizei in K* …“, mit der bestätigt wird, dass die Antragstellerin „zum Zeitpunkt vom 07.03.2016 auf dem Gebiet der Ukraine niemals vorbestraft war (Strafsachen) und keine Fahndung nach ihrer Person läuft.“

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 erteilte die Approbationsbehörde der Antragstellerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befristet bis zum 31. Mai 2018.

Am 18. Juli 2016 überließ die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem einen vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016. Damit wird der Antragstellerin bescheinigt, dass sie im einzelnen bezeichnete Rotationspraktika im Laufe von zwölf Monaten (1.7.2012 bis 21.6.2013) erfolgreich abgeleistet hat.

Der mit Einverständnis der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. med. M* … kam im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung/Empfehlung seines Gutachtens vom 25. August 2016 zu dem Ergebnis, es seien keine Anhaltspunkte für ein Fehlen der klinischen-ärztlichen Fertigkeiten erkennbar, so dass in der Gesamtschau die Erteilung der Approbation befürwortet werde. Der Sachverständige stützte sich insoweit auch auf den vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016.

Die Approbationsbehörde teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. September 2016 mit, dass nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit von Bescheinigungen des Ukrainian Medical Council bestünden, bei dem es sich lediglich um einen privaten, vom ukrainischen Gesundheitsministerium nicht anerkannten Interessenverband handele. Die Antragstellerin wurde überdies unter Verweis auf erhebliche Abweichungen in den vorgelegten Unterlagen zu ihrem Lebenslauf darauf hingewiesen, dass auf eine Vorlage des „Certificate of good standing“ nicht verzichtet werden könne.

In einer Nachbegutachtung vom 20. März 2017 kam der Sachverständige Dr. med. M* … zu dem Ergebnis, dass die in der Erstbeurteilung ausgesprochene Empfehlung, welche auf Basis der gutachterlichen Beurteilung eine Gleichwertigkeit konstatiert habe, nicht aufrechterhalten werden können. Es sei ein erneuter und entsprechend beglaubigter Nachweis, insbesondere des Absolvierens der klinisch praktischen Tätigkeiten sowie der Gesamtbescheinigung in Bezug auf den Abschluss als Ärztin im Heimatland zu fordern.

Mit Schreiben vom 29. März 2017 übermittelte die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem folgende weitere Dokumente: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 21. März 2017, ein Arbeitsbuch (Original und beglaubigte Übersetzung) und einen „Auszug aus dem Curriculum der Spezialisierung (Internatur) der Fachrichtung „Allgemeinmedizin-Hausarztmedizin“ (Original und beglaubigte Übersetzung).

Die Approbationsbehörde bat den Sachverständigen Dr. med. M* … mit Schreiben vom 13. April 2017, unter Zugrundelegung der nachgereichten Dokumente die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Antragstellerin erneut zu begutachten. Im Gutachten vom 20. April 2017 wird zusammenfassend festgestellt: Es lägen nunmehr notariell beglaubigte Auszüge insbesondere aus dem Studiencurriculum mit erneutem erheblichen Stundennachweis in Bezug auf die theoretischen und praktischen Abschnitte des Studiums im Heimatland vor, die unter der Annahme der Echtheit begutachtet worden seien. Es sei bei der Antragstellerin von einer ganz erheblichen absolvierten klinischen, praktischen sowie theoretischen Wissensvermittlung im Rahmen der Internatur auszugehen. In der Gesamtschau werde nunmehr, nachdem sich entsprechende Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität nicht mehr fänden und die curricularen Inhalte der verschiedenen theoretischen und praktischen Abschnitte gleichwertig erschienen, die Erteilung der Approbation abschließend befürwortet.

Die Approbationsbehörde ließ das Gutachten intern auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen und legte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 im Einzelnen dar, aus welchen Gründen auf der Grundlage der bislang eingereichten Dokumente eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin wurde auf eine mögliche Teilnahme an einer Kenntnisprüfung hingewiesen und für den Fall ein negativer Feststellungsbescheid angekündigt, dass bis 20. Juni 2017 keine Anmeldung zur Kenntnisprüfung vorliege.

Die Antragstellerin erhob daraufhin im Verfahren M 27 K 17.2590 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.

Am 16. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung von Oberbayern, die ihr erteilte Berufserlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern. Die Regierung von Oberbayern kündigte mit Schreiben vom 23. März 2018 für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde, einen ablehnenden Bescheid an.

Die Antragstellerin hat am 3. April 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 27 K 18.1577) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die darauf gerichtet ist, die Berufserlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zur Entscheidung über die auf Erteilung der Approbation gerichteten Klage zu verlängern. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Mai 2018 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antragsgegner unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verlängern.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Bei Anwendung dieses Maßstabs wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO darf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausnahmsweise über den der Antragstellerin eingeräumten Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, wenn eine Approbation mangels einer in Deutschland erfolgreich abgelegten ärztlichen Prüfung nicht erteilt werden kann und ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen und in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist.

1.2.1 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Dazu hat es ausgeführt: Ein besonderer Einzelfall könne nach dem Willen des Gesetzgebers in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO auf höchstens zwei Jahre befristeten (Berufs-)Erlaubnis habe abgeschlossen werden können. Aus dem Normzusammenhang ergebe sich, dass insoweit eine Verlängerung nur dann infrage komme, wenn das zugrunde liegende Approbationsverfahren aus Gründen andauere, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre eines Antragstellers herrührten. Ein Antragsteller müsse alle erforderlichen Unterlagen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO vorlegen. Dazu gehöre, dass die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß, insbesondere von den jeweils zuständigen Institutionen, im Herkunftsland ausgestellt worden seien und dass eingangs vorgelegte Unterlagen mit nachträglich vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. All das sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin habe erst nach und nach und auf mehrfache Aufforderung des Antragsgegners hin Unterlagen vorgelegt, die jedoch, was im angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargelegt ist (vgl. BA S. 16 f.), augenscheinlich teils nicht vollständig seien, teils nicht von den zuständigen Behörden im Herkunftsland stammten und teils widersprüchlich seien.

Die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verhält sie sich weder zu den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten widersprüchlichen Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 noch zu den die Nichtvorlage eines „Certificate of good standing“ sowie von für die Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Nachweisen betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Stattdessen wird im Wesentlichen lediglich allgemein und damit unbehelflich vorgebracht, die Antragstellerin habe die zur Erteilung der Approbation notwendigen Unterlagen eingereicht; es könne der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, dass diese Unterlagen immer wieder zu ergänzen gewesen seien, weil nicht stets auf Anhieb ersichtlich sei, welche Schriftstücke in letzter Konsequenz solche seien, die zur Entscheidungsfindung benötigt würden.

1.2.2 Die Beschwerde wendet ein, die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass eine zweimalige positive Entscheidung zur Gleichwertigkeit der Ausbildung durch einen externen und damit unabhängigen Gutachter Bestand haben würde.

Ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO als Voraussetzung für die begehrte Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin in die Richtigkeit der für sie günstigen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M* … nicht schutzwürdig wäre. Denn die Approbationsbehörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den für die begehrte Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Soweit sie dazu einen Dritten, wie etwa hier einen Sachverständigen, einsetzt, darf sie das von diesem ermittelte Ergebnis nicht „blindlings“ übernehmen, sondern muss es sich zu eigen machen, was zumindest eine Plausibilitätsprüfung voraussetzt (vgl. Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12).

1.2.3 Die Beschwerde meint, der Antragstellerin hätte die Approbation erteilt werden müssen, weil die von der Antragsgegnerin bezeichneten Defizite als nicht wesentlich anzusehen seien und auch in der deutschen Ausbildung nicht oder zumindest nicht in dieser Art vorkämen. Insbesondere die Geriatrie, die psychosomatische Medizin/Psychotherapie, die Palliativmedizin und die Schmerzmedizin seien in Deutschland nicht Gegenstand des Medizinstudiums.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO seien - vor dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung - Leistungsnachweise in dem Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie und gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7, 13 und 14 ÄApprO in den Querschnittsbereichen „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ (Geriatrie), „Palliativmedizin“ und „Schmerzmedizin“ zu erbringen. Das spricht entschieden dafür, dass es sich insoweit um wesentliche Studieninhalte handelt.

1.2.4 Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch selbständig tragend auch mit der nachvollziehbaren Begründung verneint hat, die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Gründe der ärztlichen Versorgung die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen (vgl. BA S. 12 ff.), fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

1.3 Nachdem auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lässt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO glaubhaft gemacht sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis jedenfalls deshalb nicht besteht, weil das der Approbationsbehörde eingeräumte Ermessen („darf … verlängert werden“) nicht auf eine für die Antragstellerin positive Entscheidung reduziert ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu die Ablehnung des Eilantrags wiederum selbständig tragend überzeugend ausgeführt, solches sei weder dargetan noch anderweitig ersichtlich (vgl. BA S. 19 f.)

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung einer ihm erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.

Der am … … 1985 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Nach Absolvierung eines Medizinstudiums verlieh ihm die Staatliche Medizinische Universität T* … (Georgien) am 4. Juli 2008 den Grad eines Diplommediziners („Medical Doctor“).

Von Dezember 2008 bis März 2009 war der Antragsteller als Gastarzt am Klinikum O* … tätig, im Oktober 2010 nahm er an der Universität R* … das Studium der Humanmedizin auf. Im November 2014 bestand er den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht; die Regierung von Oberbayern informierte er davon nicht.

Auf seinen Antrag erteilte die Regierung von Oberbayern dem Antragsteller am 15. Januar 2015 eine bis 14. Januar 2017 befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes, die sie am 27. Dezember 2016 bis zum 14. Januar 2018 verlängerte.

Am 18. August 2016 beantragte der Antragsteller die Erteilung der Approbation. Der im Rahmen dieses Verfahrens beauftragte Gutachter Dr. S* … stellte in seinem Gutachten vom 6. Februar 2017 fest, dass die absolvierten Studienleistungen in Georgien eine breite Überschneidung mit den geforderten Leistungen in Deutschland erkennen ließen, diesen aber nicht in vollem Umfang gerecht werden könnten. Im Detail hätten den in Deutschland in den Fächern Allgemeinmedizin, klinisch-pathologische Konferenz, Humangenetik, psychosomatische Medizin und Psychotherapie geforderten Studienleistungen keine in Georgien absolvierten Studienleistungen einwandfrei zugeordnet werden können. Unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen im Rahmen des Zweitstudiums der Medizin an der Universität R* … und den geforderten Gesamtstudienleistungen in Deutschland seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation aber in vollem Umfang erfüllt.

Nachdem die Universität R* … der Regierung von Oberbayern am 13. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller bereits im November 2014 den zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe, teilte sie dem Antragsteller am 30. August 2017 mit, dass aufgrund dessen die Erteilung einer Approbation ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 6. Dezember, dem Antragsteller zugestellt am 11. Dezember 2017, lehnte sie den Antrag auf Erteilung der Approbation ab. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 lehnte sie auch einen Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ab. Zur Begründung stützte sie sich jeweils auf § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht mehr vor, so dass ein Ermessen nicht eröffnet sei.

Am 27. Dezember 2017 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnis bis zum 14. Januar 2019 zu verpflichten und begehrte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Am 11. Januar 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verlängerung der Erlaubnis bis zur Entscheidung über die Hauptsache lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2018 ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter verfolgt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verpflichten.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit, da jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht sei.

Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist bei summarischer Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird.

1.3 Die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie ist aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zu erteilen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung ist der Behörde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO lediglich dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann und entweder ein besonderer Einzelfall oder Gründe der ärztlichen Versorgung vorliegen. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verwaltungsgerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind und nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse des antragstellenden Arztes dienen (vgl. BVerwG, U.v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris Rn. 23 ff zu den Gründen der ärztlichen Versorgung).

Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO erfüllt sind und somit eine Ermessensentscheidung eröffnet ist.

1.3 1 Gründe der ärztlichen Versorgung liegen nur vor, wenn die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlich wäre, um die Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden (BVerwG, U. v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris, Rn. 28). Für die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, kommt es dabei grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen Bereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird, also auf die Verhältnisse im Einzugsbereich des jeweiligen Krankenhauses (BVerwG, U.v. 4.2.1982, a.a.O. Rn. 29). Dabei kann bei dem in einem Krankenhaus tätigen Arzt eine Verlängerung der Erlaubnis dann im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegen, wenn dieser eine Stelle besetzt, die wichtig für die Versorgung ist und anderweitig nicht besetzt werden könnte (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B III Rn. 8). Die vom Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des Klinikums I* … vom 2. Januar 2018 macht dies nicht hinreichend glaubhaft, sondern führt lediglich aus, dass „die Personalsituation im Bereich des ärztlichen Dienstes bei der Klinikum I* … GmbH – wie in vielen anderen Kliniken im Lande – relativ angespannt“ sei und „die Nachbesetzung der Stelle mit einem Arzt/Ärztin mit entsprechender Berufserfahrung nur schwer möglich“ sein werde.

Auch der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beruft, begründet kein anderes Ergebnis. Wenn es dort, wie der Antragsteller ausführt, heißt, dass nicht besetzte Stellen im ärztlichen Dienst nach den Feststellungen des Deutschen Krankenhausinstituts bereits Auswirkungen auf die Patientenversorgung haben, und davon auszugehen sei, dass dann die Erteilung und die Verlängerung von ärztlichen Berufserlaubnissen im Regelfall im Interesse der medizinischen Versorgung liege, so hat diese Verwaltungsvorschrift zum einen keine Bindungswirkung im Freistaat Bayern. Zum anderen ist der genannte Runderlass für den vorliegenden Fall schon deshalb unbehelflich, weil der Antragsteller damit gerade nicht glaubhaft gemacht hat, dass „seine“ Stelle nicht besetzt werden könnte.

1.3.2 Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls nicht glaubhaft gemacht. Diese Formulierung wurde erst mit der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung der Norm vom 6. Dezember 2011 eingefügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderer Einzelfall vorliegt, kann man jedoch auf die Fälle zurückgreifen, bei denen früher über die Approbationserteilung zu entscheiden war (vgl. Haage, Ausbildungsrecht Medizin, 1997, 52 m.w.N.). Die Annahme eines besonderen Einzelfalls im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt danach voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand April 2017, Teil B III Rn. 8 m.w.N.). Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles an, insbesondere der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers sowie seiner Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse, wobei auch das Zusammentreffen mehrerer atypischer Merkmale einem Fall die geforderte Besonderheit verleihen kann (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.1974 – I C 37.72 – juris Rn. 25). Zu den Aspekten, die im Rahmen dieser Einzelfallprüfung herangezogen werden können, kann neben dem Familienstand unter anderem auch die aufenthaltsrechtliche sowie die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation eines ausländischen Arztes gehören (BVerwG, aaO, Rn. 26 f.).

Bei summarischer Prüfung ist im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung nicht erkennbar, dass sich der Fall des Antragstellers so wesentlich von Fällen anderer Antragsteller unterscheidet, dass ein besonderer Einzelfall anzunehmen wäre.

Der aus Georgien stammende Antragsteller hat sich zwar – wie sich aus seinem Lebenslauf ergibt – bereits während seines Medizinstudiums in T* … mehrmals im Rahmen einer Famulatur am Klinikum G* … in Deutschland aufgehalten, nämlich im August 2006, im Januar und Februar 2007 und im September 2007, sowie nach Abschluss dieses Studiums als Gastarzt von Dezember 2008 bis März 2009 am Klinikum O* … Diese Aufenthalte begründen aber schon wegen ihrer Befristung noch keine besondere Bindung an das Bundesgebiet.

Seit Aufnahme seines Medizinstudiums an der Universität R* … im Oktober 2010 hält er sich nun – soweit aus den Akten ersichtlich – ständig im Bundesgebiet auf. Auch aus diesem etwas mehr als sieben Jahre währenden Aufenthalt lässt sich jedoch ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht ableiten. Denn dass der Antragsteller mindestens zwei (hier drei) Jahre im Rahmen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland tätig war, ist bereits Voraussetzung für eine Verlängerung über den gesetzlichen Regelfall von zwei Jahren hinaus. Ebenso wenig kann es als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, dass der Antragsteller vor Aufnahme seiner Tätigkeit bereits einige Jahre in Deutschland studiert hat (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 2.2.1998 – 13 A 5863794 – juris, Rn. 17, wonach Aus- und Weiterbildungszeiten eines ausländischen Arztes für sich genommen keinen „besonderen Einzelfall“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz1 BÄO begründen können).

Schließlich ergibt sich auch aus der familiären Situation des Antragstellers kein besonderer Einzelfall. Wie der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, lebt er erst seit Oktober 2017 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das lässt keine so enge und verfestigte Bindung erkennen, dass sich der Fall des Antragstellers in besonderer Weise von vergleichbaren Fällen abheben würde.

1.3.3 Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht vorliegen, kommt es auf die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO einem möglichen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Approbation entgegensteht, nicht an. Diese kann vielmehr nur im Rahmen der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage auf Erteilung der Approbation geklärt werden.

1.3.4 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bei der Antragsgegnerin liege ein Ermessensausfall vor, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es bei summarischer Prüfung – wie oben dargelegt – gerade am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO fehlt, so dass die Regierung von Oberbayern kein Ermessen auszuüben hatte.

1.3.5 Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch nicht anzunehmen, wenn man das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles im Sinn von § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO bejahen würde. Denn in diesem Fall läge – schon im Hinblick darauf, dass bei der behördlichen Entscheidung mit Blick auf die endgültig nicht bestandene ärztliche Prüfung auch Belange des Patientenschutzes zu berücksichtigen sind - jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Erlaubnis nach § 10 BÄO ist danach ein Streitwert von 20.000,00 EUR anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beschwerde auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Approbation zurückgenommen wurde.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 20. Januar ... geborene Antragsteller ist promovierter Arzt und Osteopath. Er begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Einschränkung seines Antrags im Beschwerdeverfahren nur noch die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 widerrief die zuständige Bezirksregierung die ihm erteilte Approbation als Arzt sowohl wegen Unwürdigkeit als auch wegen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Antragstellers waren erfolglos, wobei tragend auf den Gesichtspunkt der Unwürdigkeit abgestellt wurde (klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.11.2010 Az.: M 16 K 10.3784, die Berufung zurückweisendes Urteil des Senats vom 19.10.2011 Az.: 21 BV 11.55, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisender Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 Az.: 3 B 68.13 und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2014 Az.: 1 BvR 795/14).

Anlass des Widerrufs war eine seit dem 29. Dezember 2009 rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen Betrugs in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,- EUR. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 3. Januar 2000 bis 22. Mai 2003 gegenüber zahlreichen privat versicherten Personen osteopathische Leistungen in Rechnung gestellt hatte, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 150.255,85 EUR entstanden.

Mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 21. April 2015 ließ der Antragsteller nach Rücknahme eines entsprechenden Antrags vom 7. April 2014 erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt beantragen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 lehnte die zuständige Bezirksregierung diesen Antrag ab.

Hiergegen hat der Antragsteller durch seine früheren Bevollmächtigten Klage erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat er mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 18. August 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dahingehend beantragen lassen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. September 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der zuletzt beantragt wurde, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2015 zu verpflichten, dem Antragsteller vorübergehend die Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erlauben.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung von § 126 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 2) wegen teilweiser Beschwerderücknahme eingestellt, soweit der Antragsteller das ursprüngliche Beschwerdegehren auf Wiedererteilung einer Approbation im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. September 2015 mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO hat beschränken lassen.

2. Im Übrigen ist die erhobene Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere fehlt ihr auch nicht die Beschwer für das nunmehrige Eilbegehren, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2015 ausgehend vom zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben hat, dass auch eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO jedenfalls derzeit nicht erteilt werden könne.

Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2.1 Ein Anordnungsgrund folgt regelmäßig aus der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung. Eine besondere Maßgabe gilt, wenn das Eilverfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnimmt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53 und 66a f.). In einem solchen Fall kann einem Eilbegehren ausnahmsweise nur dann stattgegeben werden, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris m. w. N.).

Der im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellte Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das Ziel der begehrten einstweiligen Anordnung ist mit dem insoweit umrissenen Ziel des Hauptsacheverfahrens identisch.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO nicht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erteilt würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ansonsten die Schließung seiner Praxis und damit ein nicht wieder gut zumachender Nachteil drohe, wäre dieser Umstand nicht unmittelbar durch die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO verursacht. Er würde vielmehr aus dem rechtskräftigen Widerruf der Approbation des Antragstellers folgen (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 13). Worin ein solcher Nachteil liegen sollte, wurde im Übrigen nicht substantiiert dargelegt.

2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wobei im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens bestehen muss (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 26).

Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur mehr begehrte Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 BÄO. Danach kann bei einer Person, deren Approbation u. a. wegen späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 widerrufen worden ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer „Bewährungserlaubnis“ auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

Umstände, die eine Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs innerhalb der maßgeblichen Frist erkennen ließen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen geht im Wesentlichen dahin, durch die Vorlage des vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachtens eines Strafrechtsprofessors vom 9. April 2015 sei nachgewiesen, dass mangels Vorliegens eines Schadens im strafrechtlichen Sinn das Strafurteil des Amtsgerichts M. vom 29. Dezember 2009 fehlerhaft sei und nicht zum Widerruf der Approbation des Antragstellers hätte führen dürfen, weshalb dem Antragsteller die Approbation wiederzuerteilen sei.

Damit ist zur nunmehrigen Würdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs nichts dargetan. Unwürdig in diesem Sinne ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Voraussetzung für den Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2010 - M 16 K 10.3784 - rechtskräftig festgestellt und damit den Widerrufsbescheid der Regierung vom 30. Juni 2010 bestätigt. Erst wenn bezüglich dieser Sachlage nachweislich eine hinreichende Entwicklung „zum Guten hin“ eingetreten ist, stellt sich die Frage der Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 - juris zur Wiedererteilung der Approbation). Eine solche Entwicklung ergibt sich hier nicht allein daraus, dass seit der Rückgabe der Approbation durch den Antragsteller (31.3.2014) etwa 20 Monate vergangen sind. Ein bloßer Zeitablauf ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris).

Unabhängig davon ist das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils vom 9. Dezember 2009 in Zweifel zu ziehen.

Der Gutachter legt seiner rechtlichen Würdigung einen anderen Sachverhalt zugrunde als das Amtsgericht. Er geht davon aus, dass der auf zwei Behandlungstage verteilte Gesamtbetrag in der Höhe nicht über dem aufgrund der tatsächlich durchgeführten Behandlung bei ordnungsgemäßer mehrfacher analoger Anwendung der GOÄ-Nummer 3306 beanspruchbaren Summe gelegen habe. Das Amtsgericht traf aber ausweislich der Nr. I. des Urteils vom 9. Dezember 2009 unter anderem folgende Feststellungen: Eine Mitarbeiterin des Antragstellers habe gemäß dessen Weisung jeweils diejenigen GOÄ-Nummern analog in Rechnung gestellt, die nach den Erkenntnissen des Antragstellers von den jeweiligen privaten Krankenversicherungen seiner Patienten für die von ihm erbrachte Leistung auch erstattet würden. Darüber hinaus habe die Mitarbeiterin wiederum auf Weisung des Antragstellers für jeden Termin, an dem für Privatpatienten osteopathische Leistungen erbracht worden waren, die identischen Leistungen ein zweites Mal für einen weiteren, fiktiven Termin in Rechnung gestellt, obgleich an diesem fiktiven Termin keinerlei Leistungen erbracht worden seien. Der Antragsteller habe gewusst, dass die jeweiligen privaten Versicherer für die von ihm in einem Termin erbrachten Leistungen nur das Entgelt für die von ihm für eben diesen Termin in Rechnung gestellten GOÄ-Nummern zu erstatten bereit gewesen seien.

Selbst wenn aber das Rechtsgutachten keinen anderen Sachverhalt beurteilen würde, ergäben sich daraus keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafurteils. Die von dem Gutachter geäußerte Auffassung beruht letztlich auf der Annahme, der Antragsteller habe keine nicht erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt, sondern hinsichtlich eines Teils der Leistung lediglich ein unrichtiges Behandlungsdatum angegeben. Damit hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 13. Februar 2014 befasst, mit dem es die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen hat. Es hat dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe sich in gleicher Weise schon im Strafverfahren eingelassen und es spreche deshalb nichts dafür, dass das Strafgericht diese Gesichtspunkte bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen habe. Es habe aus ihnen nur andere rechtliche Wertungen gezogen als der Antragsteller. Dass diese schlechterdings unvertretbar wären, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Im Gegenteil liege der Betrugsvorwurf mehr als nahe. Der Antragsteller habe ausweislich der Beschuldigtenvernehmung vom 7. April 2008 ausdrücklich eingeräumt, seine Abrechnungsmethode bei denjenigen Krankenversicherern angewendet zu haben, die den von ihm als angemessen erachteten Gebührenansatz bei der Abrechnung nur eines Termins nicht anerkannt hätten (vgl. BA S. 5 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Sie beantragte am 6. Oktober 2015 bei der Regierung von Oberbayern (Approbationsbehörde) die Erteilung der Approbation als Arzt. Dem Antrag waren lediglich die „Erklärungen im Approbationsverfahren“ sowie ein nicht unterzeichneter Lebenslauf beigefügt.

Am 2. März 2016 legte die Antragstellerin der Approbationsbehörde folgende jeweils von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragene Dokumente in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie vor: Eine Geburtsurkunde, ein ärztliches „Diplom des Spezialisten KB No 45187839“, einen „Nachtrag“ zu diesem Diplom und ein „Zertifikat No D 1508087 der Fachärztin“ vom 14. August 2015.

Die Approbationsbehörde wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin, dass für eine Weiterbearbeitung des Approbationsantrags noch vorzulegen seien: Ein unterschriebener Lebenslauf, ein Identitätsnachweis, ein Strafregisterauszug aus der Ukraine, ein ärztliches Attest sowie ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens mit Erfolgsbewertung. Des Weiteren sei auch ein „Certificate of good Standing“ (Unbedenklichkeitsbescheinigung) aus der Ukraine vorzulegen, weil die Antragstellerin ausweislich ihres eingereichten, nicht unterschriebenen Lebenslaufs seit Juli 2015 als „Facharzt für Allgemeinmedizin an einer staatlichen Klinik in K* …“ tätig sei.

Am 20. April 2016 reichte die Antragstellerin einen korrigierten Lebenslauf nach, weil sie nach ihrer Internatur die Stelle als Familienärztin nicht angetreten habe, sondern als Übersetzerin selbständig tätig gewesen sei. Seitens der ukrainischen Behörden werde ein „Certificate of good standing“ nicht ausgestellt, weil sie in der Ukraine als Ärztin weder in abhängiger Stellung noch selbständig tätig gewesen sei. Zudem legte sie ein ärztliches Attest zur gesundheitlichen Eignung als Arzt vor.

Die Approbationsbehörde erhielt am 12. Mai 2016 eine beglaubigte Kopie des Reisepasses der Antragstellerin, ein „Goethe-Zertifikat B2“ vom 3. Mai 2016 sowie die beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung“ der „Verwaltung für Informationsversorgung der Hauptverwaltung der Nationalpolizei in K* …“, mit der bestätigt wird, dass die Antragstellerin „zum Zeitpunkt vom 07.03.2016 auf dem Gebiet der Ukraine niemals vorbestraft war (Strafsachen) und keine Fahndung nach ihrer Person läuft.“

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 erteilte die Approbationsbehörde der Antragstellerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befristet bis zum 31. Mai 2018.

Am 18. Juli 2016 überließ die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem einen vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016. Damit wird der Antragstellerin bescheinigt, dass sie im einzelnen bezeichnete Rotationspraktika im Laufe von zwölf Monaten (1.7.2012 bis 21.6.2013) erfolgreich abgeleistet hat.

Der mit Einverständnis der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. med. M* … kam im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung/Empfehlung seines Gutachtens vom 25. August 2016 zu dem Ergebnis, es seien keine Anhaltspunkte für ein Fehlen der klinischen-ärztlichen Fertigkeiten erkennbar, so dass in der Gesamtschau die Erteilung der Approbation befürwortet werde. Der Sachverständige stützte sich insoweit auch auf den vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016.

Die Approbationsbehörde teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. September 2016 mit, dass nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit von Bescheinigungen des Ukrainian Medical Council bestünden, bei dem es sich lediglich um einen privaten, vom ukrainischen Gesundheitsministerium nicht anerkannten Interessenverband handele. Die Antragstellerin wurde überdies unter Verweis auf erhebliche Abweichungen in den vorgelegten Unterlagen zu ihrem Lebenslauf darauf hingewiesen, dass auf eine Vorlage des „Certificate of good standing“ nicht verzichtet werden könne.

In einer Nachbegutachtung vom 20. März 2017 kam der Sachverständige Dr. med. M* … zu dem Ergebnis, dass die in der Erstbeurteilung ausgesprochene Empfehlung, welche auf Basis der gutachterlichen Beurteilung eine Gleichwertigkeit konstatiert habe, nicht aufrechterhalten werden können. Es sei ein erneuter und entsprechend beglaubigter Nachweis, insbesondere des Absolvierens der klinisch praktischen Tätigkeiten sowie der Gesamtbescheinigung in Bezug auf den Abschluss als Ärztin im Heimatland zu fordern.

Mit Schreiben vom 29. März 2017 übermittelte die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem folgende weitere Dokumente: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 21. März 2017, ein Arbeitsbuch (Original und beglaubigte Übersetzung) und einen „Auszug aus dem Curriculum der Spezialisierung (Internatur) der Fachrichtung „Allgemeinmedizin-Hausarztmedizin“ (Original und beglaubigte Übersetzung).

Die Approbationsbehörde bat den Sachverständigen Dr. med. M* … mit Schreiben vom 13. April 2017, unter Zugrundelegung der nachgereichten Dokumente die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Antragstellerin erneut zu begutachten. Im Gutachten vom 20. April 2017 wird zusammenfassend festgestellt: Es lägen nunmehr notariell beglaubigte Auszüge insbesondere aus dem Studiencurriculum mit erneutem erheblichen Stundennachweis in Bezug auf die theoretischen und praktischen Abschnitte des Studiums im Heimatland vor, die unter der Annahme der Echtheit begutachtet worden seien. Es sei bei der Antragstellerin von einer ganz erheblichen absolvierten klinischen, praktischen sowie theoretischen Wissensvermittlung im Rahmen der Internatur auszugehen. In der Gesamtschau werde nunmehr, nachdem sich entsprechende Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität nicht mehr fänden und die curricularen Inhalte der verschiedenen theoretischen und praktischen Abschnitte gleichwertig erschienen, die Erteilung der Approbation abschließend befürwortet.

Die Approbationsbehörde ließ das Gutachten intern auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen und legte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 im Einzelnen dar, aus welchen Gründen auf der Grundlage der bislang eingereichten Dokumente eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin wurde auf eine mögliche Teilnahme an einer Kenntnisprüfung hingewiesen und für den Fall ein negativer Feststellungsbescheid angekündigt, dass bis 20. Juni 2017 keine Anmeldung zur Kenntnisprüfung vorliege.

Die Antragstellerin erhob daraufhin im Verfahren M 27 K 17.2590 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.

Am 16. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung von Oberbayern, die ihr erteilte Berufserlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern. Die Regierung von Oberbayern kündigte mit Schreiben vom 23. März 2018 für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde, einen ablehnenden Bescheid an.

Die Antragstellerin hat am 3. April 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 27 K 18.1577) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die darauf gerichtet ist, die Berufserlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zur Entscheidung über die auf Erteilung der Approbation gerichteten Klage zu verlängern. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Mai 2018 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antragsgegner unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verlängern.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Bei Anwendung dieses Maßstabs wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO darf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausnahmsweise über den der Antragstellerin eingeräumten Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, wenn eine Approbation mangels einer in Deutschland erfolgreich abgelegten ärztlichen Prüfung nicht erteilt werden kann und ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen und in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist.

1.2.1 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Dazu hat es ausgeführt: Ein besonderer Einzelfall könne nach dem Willen des Gesetzgebers in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO auf höchstens zwei Jahre befristeten (Berufs-)Erlaubnis habe abgeschlossen werden können. Aus dem Normzusammenhang ergebe sich, dass insoweit eine Verlängerung nur dann infrage komme, wenn das zugrunde liegende Approbationsverfahren aus Gründen andauere, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre eines Antragstellers herrührten. Ein Antragsteller müsse alle erforderlichen Unterlagen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO vorlegen. Dazu gehöre, dass die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß, insbesondere von den jeweils zuständigen Institutionen, im Herkunftsland ausgestellt worden seien und dass eingangs vorgelegte Unterlagen mit nachträglich vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. All das sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin habe erst nach und nach und auf mehrfache Aufforderung des Antragsgegners hin Unterlagen vorgelegt, die jedoch, was im angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargelegt ist (vgl. BA S. 16 f.), augenscheinlich teils nicht vollständig seien, teils nicht von den zuständigen Behörden im Herkunftsland stammten und teils widersprüchlich seien.

Die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verhält sie sich weder zu den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten widersprüchlichen Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 noch zu den die Nichtvorlage eines „Certificate of good standing“ sowie von für die Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Nachweisen betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Stattdessen wird im Wesentlichen lediglich allgemein und damit unbehelflich vorgebracht, die Antragstellerin habe die zur Erteilung der Approbation notwendigen Unterlagen eingereicht; es könne der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, dass diese Unterlagen immer wieder zu ergänzen gewesen seien, weil nicht stets auf Anhieb ersichtlich sei, welche Schriftstücke in letzter Konsequenz solche seien, die zur Entscheidungsfindung benötigt würden.

1.2.2 Die Beschwerde wendet ein, die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass eine zweimalige positive Entscheidung zur Gleichwertigkeit der Ausbildung durch einen externen und damit unabhängigen Gutachter Bestand haben würde.

Ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO als Voraussetzung für die begehrte Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin in die Richtigkeit der für sie günstigen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M* … nicht schutzwürdig wäre. Denn die Approbationsbehörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den für die begehrte Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Soweit sie dazu einen Dritten, wie etwa hier einen Sachverständigen, einsetzt, darf sie das von diesem ermittelte Ergebnis nicht „blindlings“ übernehmen, sondern muss es sich zu eigen machen, was zumindest eine Plausibilitätsprüfung voraussetzt (vgl. Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12).

1.2.3 Die Beschwerde meint, der Antragstellerin hätte die Approbation erteilt werden müssen, weil die von der Antragsgegnerin bezeichneten Defizite als nicht wesentlich anzusehen seien und auch in der deutschen Ausbildung nicht oder zumindest nicht in dieser Art vorkämen. Insbesondere die Geriatrie, die psychosomatische Medizin/Psychotherapie, die Palliativmedizin und die Schmerzmedizin seien in Deutschland nicht Gegenstand des Medizinstudiums.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO seien - vor dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung - Leistungsnachweise in dem Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie und gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7, 13 und 14 ÄApprO in den Querschnittsbereichen „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ (Geriatrie), „Palliativmedizin“ und „Schmerzmedizin“ zu erbringen. Das spricht entschieden dafür, dass es sich insoweit um wesentliche Studieninhalte handelt.

1.2.4 Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch selbständig tragend auch mit der nachvollziehbaren Begründung verneint hat, die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Gründe der ärztlichen Versorgung die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen (vgl. BA S. 12 ff.), fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

1.3 Nachdem auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lässt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO glaubhaft gemacht sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis jedenfalls deshalb nicht besteht, weil das der Approbationsbehörde eingeräumte Ermessen („darf … verlängert werden“) nicht auf eine für die Antragstellerin positive Entscheidung reduziert ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu die Ablehnung des Eilantrags wiederum selbständig tragend überzeugend ausgeführt, solches sei weder dargetan noch anderweitig ersichtlich (vgl. BA S. 19 f.)

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Sie beantragte am 6. Oktober 2015 bei der Regierung von Oberbayern (Approbationsbehörde) die Erteilung der Approbation als Arzt. Dem Antrag waren lediglich die „Erklärungen im Approbationsverfahren“ sowie ein nicht unterzeichneter Lebenslauf beigefügt.

Am 2. März 2016 legte die Antragstellerin der Approbationsbehörde folgende jeweils von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragene Dokumente in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie vor: Eine Geburtsurkunde, ein ärztliches „Diplom des Spezialisten KB No 45187839“, einen „Nachtrag“ zu diesem Diplom und ein „Zertifikat No D 1508087 der Fachärztin“ vom 14. August 2015.

Die Approbationsbehörde wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin, dass für eine Weiterbearbeitung des Approbationsantrags noch vorzulegen seien: Ein unterschriebener Lebenslauf, ein Identitätsnachweis, ein Strafregisterauszug aus der Ukraine, ein ärztliches Attest sowie ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens mit Erfolgsbewertung. Des Weiteren sei auch ein „Certificate of good Standing“ (Unbedenklichkeitsbescheinigung) aus der Ukraine vorzulegen, weil die Antragstellerin ausweislich ihres eingereichten, nicht unterschriebenen Lebenslaufs seit Juli 2015 als „Facharzt für Allgemeinmedizin an einer staatlichen Klinik in K* …“ tätig sei.

Am 20. April 2016 reichte die Antragstellerin einen korrigierten Lebenslauf nach, weil sie nach ihrer Internatur die Stelle als Familienärztin nicht angetreten habe, sondern als Übersetzerin selbständig tätig gewesen sei. Seitens der ukrainischen Behörden werde ein „Certificate of good standing“ nicht ausgestellt, weil sie in der Ukraine als Ärztin weder in abhängiger Stellung noch selbständig tätig gewesen sei. Zudem legte sie ein ärztliches Attest zur gesundheitlichen Eignung als Arzt vor.

Die Approbationsbehörde erhielt am 12. Mai 2016 eine beglaubigte Kopie des Reisepasses der Antragstellerin, ein „Goethe-Zertifikat B2“ vom 3. Mai 2016 sowie die beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung“ der „Verwaltung für Informationsversorgung der Hauptverwaltung der Nationalpolizei in K* …“, mit der bestätigt wird, dass die Antragstellerin „zum Zeitpunkt vom 07.03.2016 auf dem Gebiet der Ukraine niemals vorbestraft war (Strafsachen) und keine Fahndung nach ihrer Person läuft.“

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 erteilte die Approbationsbehörde der Antragstellerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befristet bis zum 31. Mai 2018.

Am 18. Juli 2016 überließ die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem einen vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016. Damit wird der Antragstellerin bescheinigt, dass sie im einzelnen bezeichnete Rotationspraktika im Laufe von zwölf Monaten (1.7.2012 bis 21.6.2013) erfolgreich abgeleistet hat.

Der mit Einverständnis der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. med. M* … kam im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung/Empfehlung seines Gutachtens vom 25. August 2016 zu dem Ergebnis, es seien keine Anhaltspunkte für ein Fehlen der klinischen-ärztlichen Fertigkeiten erkennbar, so dass in der Gesamtschau die Erteilung der Approbation befürwortet werde. Der Sachverständige stützte sich insoweit auch auf den vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016.

Die Approbationsbehörde teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. September 2016 mit, dass nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit von Bescheinigungen des Ukrainian Medical Council bestünden, bei dem es sich lediglich um einen privaten, vom ukrainischen Gesundheitsministerium nicht anerkannten Interessenverband handele. Die Antragstellerin wurde überdies unter Verweis auf erhebliche Abweichungen in den vorgelegten Unterlagen zu ihrem Lebenslauf darauf hingewiesen, dass auf eine Vorlage des „Certificate of good standing“ nicht verzichtet werden könne.

In einer Nachbegutachtung vom 20. März 2017 kam der Sachverständige Dr. med. M* … zu dem Ergebnis, dass die in der Erstbeurteilung ausgesprochene Empfehlung, welche auf Basis der gutachterlichen Beurteilung eine Gleichwertigkeit konstatiert habe, nicht aufrechterhalten werden können. Es sei ein erneuter und entsprechend beglaubigter Nachweis, insbesondere des Absolvierens der klinisch praktischen Tätigkeiten sowie der Gesamtbescheinigung in Bezug auf den Abschluss als Ärztin im Heimatland zu fordern.

Mit Schreiben vom 29. März 2017 übermittelte die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem folgende weitere Dokumente: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 21. März 2017, ein Arbeitsbuch (Original und beglaubigte Übersetzung) und einen „Auszug aus dem Curriculum der Spezialisierung (Internatur) der Fachrichtung „Allgemeinmedizin-Hausarztmedizin“ (Original und beglaubigte Übersetzung).

Die Approbationsbehörde bat den Sachverständigen Dr. med. M* … mit Schreiben vom 13. April 2017, unter Zugrundelegung der nachgereichten Dokumente die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Antragstellerin erneut zu begutachten. Im Gutachten vom 20. April 2017 wird zusammenfassend festgestellt: Es lägen nunmehr notariell beglaubigte Auszüge insbesondere aus dem Studiencurriculum mit erneutem erheblichen Stundennachweis in Bezug auf die theoretischen und praktischen Abschnitte des Studiums im Heimatland vor, die unter der Annahme der Echtheit begutachtet worden seien. Es sei bei der Antragstellerin von einer ganz erheblichen absolvierten klinischen, praktischen sowie theoretischen Wissensvermittlung im Rahmen der Internatur auszugehen. In der Gesamtschau werde nunmehr, nachdem sich entsprechende Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität nicht mehr fänden und die curricularen Inhalte der verschiedenen theoretischen und praktischen Abschnitte gleichwertig erschienen, die Erteilung der Approbation abschließend befürwortet.

Die Approbationsbehörde ließ das Gutachten intern auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen und legte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 im Einzelnen dar, aus welchen Gründen auf der Grundlage der bislang eingereichten Dokumente eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin wurde auf eine mögliche Teilnahme an einer Kenntnisprüfung hingewiesen und für den Fall ein negativer Feststellungsbescheid angekündigt, dass bis 20. Juni 2017 keine Anmeldung zur Kenntnisprüfung vorliege.

Die Antragstellerin erhob daraufhin im Verfahren M 27 K 17.2590 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.

Am 16. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung von Oberbayern, die ihr erteilte Berufserlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern. Die Regierung von Oberbayern kündigte mit Schreiben vom 23. März 2018 für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde, einen ablehnenden Bescheid an.

Die Antragstellerin hat am 3. April 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 27 K 18.1577) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die darauf gerichtet ist, die Berufserlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zur Entscheidung über die auf Erteilung der Approbation gerichteten Klage zu verlängern. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Mai 2018 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antragsgegner unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verlängern.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Bei Anwendung dieses Maßstabs wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO darf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausnahmsweise über den der Antragstellerin eingeräumten Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, wenn eine Approbation mangels einer in Deutschland erfolgreich abgelegten ärztlichen Prüfung nicht erteilt werden kann und ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen und in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist.

1.2.1 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Dazu hat es ausgeführt: Ein besonderer Einzelfall könne nach dem Willen des Gesetzgebers in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO auf höchstens zwei Jahre befristeten (Berufs-)Erlaubnis habe abgeschlossen werden können. Aus dem Normzusammenhang ergebe sich, dass insoweit eine Verlängerung nur dann infrage komme, wenn das zugrunde liegende Approbationsverfahren aus Gründen andauere, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre eines Antragstellers herrührten. Ein Antragsteller müsse alle erforderlichen Unterlagen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO vorlegen. Dazu gehöre, dass die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß, insbesondere von den jeweils zuständigen Institutionen, im Herkunftsland ausgestellt worden seien und dass eingangs vorgelegte Unterlagen mit nachträglich vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. All das sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin habe erst nach und nach und auf mehrfache Aufforderung des Antragsgegners hin Unterlagen vorgelegt, die jedoch, was im angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargelegt ist (vgl. BA S. 16 f.), augenscheinlich teils nicht vollständig seien, teils nicht von den zuständigen Behörden im Herkunftsland stammten und teils widersprüchlich seien.

Die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verhält sie sich weder zu den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten widersprüchlichen Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 noch zu den die Nichtvorlage eines „Certificate of good standing“ sowie von für die Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Nachweisen betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Stattdessen wird im Wesentlichen lediglich allgemein und damit unbehelflich vorgebracht, die Antragstellerin habe die zur Erteilung der Approbation notwendigen Unterlagen eingereicht; es könne der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, dass diese Unterlagen immer wieder zu ergänzen gewesen seien, weil nicht stets auf Anhieb ersichtlich sei, welche Schriftstücke in letzter Konsequenz solche seien, die zur Entscheidungsfindung benötigt würden.

1.2.2 Die Beschwerde wendet ein, die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass eine zweimalige positive Entscheidung zur Gleichwertigkeit der Ausbildung durch einen externen und damit unabhängigen Gutachter Bestand haben würde.

Ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO als Voraussetzung für die begehrte Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin in die Richtigkeit der für sie günstigen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M* … nicht schutzwürdig wäre. Denn die Approbationsbehörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den für die begehrte Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Soweit sie dazu einen Dritten, wie etwa hier einen Sachverständigen, einsetzt, darf sie das von diesem ermittelte Ergebnis nicht „blindlings“ übernehmen, sondern muss es sich zu eigen machen, was zumindest eine Plausibilitätsprüfung voraussetzt (vgl. Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12).

1.2.3 Die Beschwerde meint, der Antragstellerin hätte die Approbation erteilt werden müssen, weil die von der Antragsgegnerin bezeichneten Defizite als nicht wesentlich anzusehen seien und auch in der deutschen Ausbildung nicht oder zumindest nicht in dieser Art vorkämen. Insbesondere die Geriatrie, die psychosomatische Medizin/Psychotherapie, die Palliativmedizin und die Schmerzmedizin seien in Deutschland nicht Gegenstand des Medizinstudiums.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO seien - vor dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung - Leistungsnachweise in dem Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie und gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7, 13 und 14 ÄApprO in den Querschnittsbereichen „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ (Geriatrie), „Palliativmedizin“ und „Schmerzmedizin“ zu erbringen. Das spricht entschieden dafür, dass es sich insoweit um wesentliche Studieninhalte handelt.

1.2.4 Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch selbständig tragend auch mit der nachvollziehbaren Begründung verneint hat, die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Gründe der ärztlichen Versorgung die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen (vgl. BA S. 12 ff.), fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

1.3 Nachdem auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lässt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO glaubhaft gemacht sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis jedenfalls deshalb nicht besteht, weil das der Approbationsbehörde eingeräumte Ermessen („darf … verlängert werden“) nicht auf eine für die Antragstellerin positive Entscheidung reduziert ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu die Ablehnung des Eilantrags wiederum selbständig tragend überzeugend ausgeführt, solches sei weder dargetan noch anderweitig ersichtlich (vgl. BA S. 19 f.)

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.