Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Juni 2015 - RN 6 M 15.718

bei uns veröffentlicht am10.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der ihr erwachsenen notwendigen und von der Beklagten zu erstattenden Kosten in dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren RN 6 K 09.707.

Die Klägerin erhob am 15.4.2009 Klage gegen die Stadt Passau auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage.

Nach Durchführung eines Ortstermins am 18.10.2011 in diesem und 13 weiteren Verfahren der Klägerin sowie einem Verfahren einer anderen Klägerin fand am 27.3.2012 die mündliche Verhandlung in allen 15 Verfahren in zwei Abschnitten (11 + 4) statt. Die Parteien erhielten eine Übersicht der zu verhandelnden Fälle sowie Ausdrucke aus dem Rauminformationssystem Niederbayern mit Angaben zum Flächennutzungsplan und zu den Bebauungsplänen. Mit ihnen wurde die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anhand von Plänen, Fotomontagen und Lichtbildern erörtert.

Nach Hinweis des Gerichts, dass der Standort im Bebauungsplan als Sondergebiet Einzelhandel ausgewiesen sei und einem Gewerbegebiet vergleichbar erscheine, erklärte der Beklagtenvertreter: „Die Stadt Passau verpflichtet sich, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.5.2009 die beantragte Baugenehmigung (W-176-2008) zu erteilen.“

Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und sich einig, dass die Kosten des Verfahrens Klägerin und Beklagte je zur Hälfte tragen.

Sodann erging folgender Beschluss:

„I.

Das Verfahren wird eingestellt.

I.

Klägerin und Beklagte haben je die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.

II.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.“

Nachdem mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.11.2014 zum am 23.9.2014 beim Gericht eingegangenen Antrag vom 20.9.2014 die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen auf 637,86 € festgesetzt worden waren, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 15.1.2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 14.1.2015 ergänzend die Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000/1003 VV-RVG in Höhe von 486,- € aus dem festgesetzten Streitwert von 10.000,- €. Die Einigungsgebühr sei aufgrund der Einigung der Parteien über die Kosten entstanden.

Nach Anhörung der Beklagten, die sich unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.5.2014 - 8 A 11329/13 - gegen den Ansatz einer Einigungsgebühr aussprach, und der Klägerseite, die geltend machte, dass die Einigungsgebühr gleichwohl den gesamten Streitgegenstand und nicht nur die Verfahrenskosten umfasse, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 weitere zu erstattende Kosten in Höhe von 52,50 € (hälftige Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe der Verfahrenskosten von 1476,71 €) fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 1.4.2015 die Entscheidung des Gerichts. Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 13.4.2015 aufrechterhalten für den Fall einer Teilabhilfe. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.5.2015 wurden weitere der Klägerin zu erstattende Kosten in Höhe von 14,- € (66,50 € statt 52,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe der berücksichtigten Verfahrenskosten von 1.737,38 € statt aus einem Gegenstandswert von 1.476,71 €) festgesetzt.

Die Beklagte wurde zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört. Sie vertritt grundsätzlich nach wie vor die Auffassung, dass es bereits zweifelhaft sei, ob eine Einigungsgebühr dem Grunde nach überhaupt angefallen sei. Allenfalls sei ausweislich des Sitzungsprotokolls eine Einigung über die Kosten zustande gekommen. Sie mache sich die gut nachvollziehbare Begründung des Gegenstandswerts im Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit zu eigen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half dem Antrag der Klägerin nicht ab und legte ihn mit Bericht vom 8.5.2015 dem Gericht mit der Bitte um Entscheidung vor.

II.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß §§ 165, 151 VwGO hat die Kammer in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) zu entscheiden, da es sich um ein Nebenverfahren zur Kostenlastentscheidung handelt, die vorliegend nach Hauptsacheerledigung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergangen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04; B. v. 14.2.1996 - 11 VR 40.95; BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426; B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rd.Nr. 3 zu § 165 VwGO).

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, denn die Klägerin kann weitere nach § 162 VwGO zu erstattende notwendige Aufwendungen nicht beanspruchen. Eine höhere als die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 festgesetzte Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV-RVG) steht ihr nicht zu, denn die Einigungsgebühr ist aus dem Kostenwert und nicht aus dem Streitwert der Hauptsache zu berechnen.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.3.2012 hat die Beklagte unter dem Eindruck der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse und des rechtlichen Hinweises des Gerichts ihre ablehnende Haltung aufgegeben und sich verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verhalten der Beklagten beschränkte sich somit in der Hauptsache auf ein Anerkenntnis, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in der Hauptsache ist deshalb nicht entstanden (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2012 - 2 C 12.2523; B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777; OLG Köln, B. v. 15.8.2005 - 4 WF 110/05).

Offen blieb nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung zunächst die Frage der Kostentragung, über die grundsätzlich von Amts wegen nach § 161 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zu entscheiden ist. Vorliegend wurde die Frage der Kostenverteilung aber nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Aufgrund der Einigung der Parteien über die Kostenfrage wurde das Gericht von dieser Aufgabe entbunden und hatte der Kostenausspruch im Einstellungsbeschluss nur deklaratorischen Charakter, er folgte einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung (vgl. Nr. 5111 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Für das Entstehen einer Einigungsgebühr genügt auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, Kostengesetze, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 33; Gerold/Schmidt, 18. Aufl. 2008, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 347; VG München, B. v. 18.12.2014 - M 8 M 14.5277; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 20.5.2014 - 8 A 11329/13: Das Einverständnis der Beteiligten mit der Kostentragung nach Hauptsacheerledigung im Sinne des KV-GKG hat nicht die Bedeutung eines - die Einigungsgebühr auslösenden - Kostenvergleichs; zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Köln, B. v. 15.8.2005 - 4 WF 110/05).

Einigen sich - wie vorliegend im Hauptsacheverfahren - die Parteien nur über die Kosten, so errechnet sich die Einigungsgebühr aus den Kosten und zwar aus den gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 347, 331; Hartmann, Kostengesetze, 1000 VV-RVG Rd.Nr. 33, 85; OLG Köln, B. v. 15.8.2005 - 4 WF 110/05; OLG Hamburg, B. v. 4.8.1998 - 8 W 189/98). Bei einem insoweit nicht angegriffenen Kostenwert von 1.737,38 € nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 ergibt sich eine Einigungsgebühr i. H. v. 133,- € und nicht i. H. v. 486,- € bei einem Streitwert von 10.000,- €. Die Beklagte hat demnach zu Recht nur einen weiteren Betrag von 66,50 € und nicht einen von 243,- € an die Klägerin zu zahlen.

Nach alledem war die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung eines Streit- oder Gegenstandswerts ist entbehrlich, diese ergibt sich aus der Höhe der in Streit stehenden Kosten von (243,- € - 66,50 € =) 176,50 €. Da dieser Betrag den Beschwerdewert von 200,- € nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht, ist dieser Beschluss unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2014 - M 8 M 14.5277

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Ur

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Mai 2014 - 8 A 11329/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Der auf die Abänderung der Streitwertfestse

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Tenor

Die Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der auf die Abänderung der Streitwertfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf ist zulässig.

2

Zwar sind Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - mit Ausnahme von § 99 Abs. 2 Satz 12 und § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angreifbar. Der als „Streitwertbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist jedoch als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist auch statthaft, weil die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden kann. Schließlich ist auch der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Rechtsbehelf nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig.

3

Das Begehren auf Abänderung der Streitwertfestsetzung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

4

(1) Hinsichtlich des Verfahrens in der Hauptsache ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hält der Senat die im Beschluss vom 20. Mai 2014 getroffene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,00 € weiterhin für angemessen.

5

Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtungsklage gegen zwei Nebenbestimmungen zu einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung. Nach Ziffer 3.5 war das Vorhandensein einer bestimmten Löschwassermenge zur Bedingung der Baugenehmigung erklärt worden; nach Ziffer 3.6 war dem Kläger die Herstellung eines Hydranten mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sowie das Anlegen einer statischen Löschwasserreserve von mindestens 24 m³ auferlegt worden. Der finanzielle Aufwand für diese baulichen Maßnahmen ist indes vollkommen offen. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers äußert lediglich eine Schätzung des Kostenvolumens, ohne die hierzu im Einzelnen getroffenen Annahmen näher zu substantiieren. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen.

6

(2) Hinsichtlich der beantragten Festsetzung eines Streitwerts für „den zwischen den Parteien geschlossenen Kostenvergleich“ erübrigt sich ein dahingehender Ausspruch, da zwischen den Beteiligten ein solcher Kostenvergleich mit der Folge des Entstehens einer Einigungsgebühr nicht abgeschlossen worden ist.

7

Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Gegenstand einer solchen Vereinbarung kann auch eine Vereinbarung über die Kosten sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 24 W 106/11 -, JurBüro 2012, 301). Ein solcher Vertrag über die Prozesskosten ist zwischen den Parteien jedoch gerade nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben sie im Termin am 20. Mai 2014 nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes und entsprechender Hinweise des Senats lediglich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und sich in diesem Zusammenhang darüber einig erklärt, dass die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Dies stellt jedoch keine vertragliche Einigung über die Prozesskosten im oben beschriebenen Sinne dar. Denn die Kostenentscheidung blieb weiterhin dem Senat vorbehalten. Das protokollierte Einverständnis mit einer bestimmten Kostenentscheidung sollte es den Beteiligten lediglich ermöglichen, den Rechtsstreit möglichst kostengünstig zu beenden. Hintergrund hierfür ist die Regelung in Nr. 5124 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach reduzieren sich die Gerichtskosten im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen von vier auf zwei Gebühren, wenn die von dem Gericht zu treffende Kostenentscheidung „einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung … folgt“. Einem solchen Einverständnis mit dem Inhalt der letztlich dem Gericht anvertrauten Kostenentscheidung kommt daher nicht die Bedeutung eines verbindlichen Kostenvergleichs zu (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, MDR 2006, 539 und juris, Rn. 5 f.).

8

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (entsprechend § 68 Abs. 3 GKG).

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 11.3343, soweit dort eine 1,0 Einigungsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt wurde.

Gegenstand des Verfahrens M 8 K 11.3343 war die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbeanlagen, die die Antragstellerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens abgelehnt hatte. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 erklärten sich die Beteiligten auf Empfehlung des Gerichts mit einer Lösung dergestalt einverstanden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Werbeanlage an der Ostseite der Unterführung zulässt und die Klägerin auf die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Weststeite der Unterführung verzichtet. Daraufhin erklärten die Vertreter der Beklagten, die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Ostseite werde erteilt. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, er nehme den Bauantrag insoweit zurück, als dieser die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Westseite betreffe. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt und wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt. In der Kostenentscheidung unter Ziff. II. des Beschlusses wurde festgesetzt, dass gemäß der Einigung der Beteiligten die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20. September 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin unter anderem die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV in Höhe von 486,- EUR.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf die Erledigungsgebühr nicht einverstanden sei. Es liege keine besondere, über eine schlichte Prozessführung hinausgehende Tätigkeit vor, die zu einer außergerichtlichen Erledigung geführt habe.

Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2014 lehnte die Urkundsbeamtin zwar die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ab, setzte jedoch stattdessen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG als erstattungsfähig fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Einigungsgebühr könne auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt werde (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Eine diesbezügliche Einigung hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2012 erzielt, indem der Klägerbevollmächtigte den Bauantrag teilweise zurückgenommen und die Beklagte für die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Ostseite eine Baugenehmigung erteilt habe. Darüber hinaus hätten die Beteiligten eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung getroffen.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 legte die Antragstellerin Erinnerung ein, soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG als erstattungsfähig festgesetzt wurde. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung bei ihren übereinstimmenden Erledigungserklärungen keine Einigung im Sinne eines Vertrages über einen materiell-rechtlichen Anspruch erzielt. Die Erledigungserklärungen stellten bloße Prozesshandlungen dar; eine Einigung über einen materiell-rechtlichen Anspruch sei nicht erzielt worden. Die Einigung über die Kostentragung sei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung immanent. Es würde Sinn und Zweck der Einigungsgebühr - die den zusätzlichen Aufwand und das Risiko des Anwaltes entgelten solle - widersprechen, wenn diese bereits bei einer bloßen Einigung über die Kostenverteilung entstehen würde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 hat die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag zum Nichtentstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG weiter vertieft. Die Zusage der Erteilung einer Baugenehmigung sei im Sinne eines Anerkenntnisses und unabhängig von der Bauantragsrücknahme der Klägerin erfolgt, so dass es zu keiner wechselseitigen Einigung im Sinne eines Vertragsverhältnisses gekommen sei, welches für das öffentliche Recht ohnehin schwer anzunehmen sei. Auch habe eine einheitliche Regelung der materiell-rechtlichen Rechtslage nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung mit Kostenteilung zwischen den Parteien sei zwar einvernehmlich erfolgt, aber nur, weil das Gericht seine materielle Sichtweise klar dargestellt habe, was die Kostenverteilung voll widerspiegele. Sie wäre so auch ohne Einigung der Parteien, die vor allem vor dem Hintergrund einer Gebührenermäßigung protokolliert worden sei, so getroffen worden.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 18). Da die Kostenentscheidung im Verfahren M 8 K 11.3343 in der mündlichen Verhandlung von der Kammer getroffen wurde, ist diese auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig.

Nach § 165 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten, wobei nach Satz 2 der genannten Norm § 151 VwGO entsprechend gilt. Nach § 151 Satz 1 VwGO kann gegen die Entscheidung - unter anderem des Urkundsbeamten - die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

Die nach den genannten Vorschriften statthafte und auch im Übrigen zulässige - insbesondere fristgerecht - erhobene Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG angefallen und damit zu Recht von der Urkundsbeamtin festgesetzt worden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B. v. 13.4.2007 Az: II ZB 10/06 NJW 2007, 2187 - juris RdNr. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O. m. w. N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI. ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris RdNr. 5 m. w. N.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris RdNr. 10; B. v. 13.12.2013 - 2 C 12.2523 - juris RdNr. 11; VG München, B. v. 13.3.2012 - M 2 K 12.928 - juris RdNr. 14; B. v. 2.7.2012 - M 8 K 12.30424 - juris RdNr. 13; B. v. 7.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris RdNr. 12). Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O. m. w. N.).

Ob im Sinne der vorstehenden Ausführungen tatsächlich eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche getroffen wurde kann dahinstehen, da für das Entstehen einer Einigungsgebühr auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten genügt (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, Kostengesetze, 1000 VV Rn. 33 m. w. N.). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und dem darin protokollierten Beschluss in Ziff. II erfolgte die Kostenentscheidung gemäß der Einigung der Beteiligten. Damit haben sich die Parteien hinsichtlich der Kostentragung geeinigt, was für das Auslösen einer Einigungsgebühr ausreichend ist. Dass dies dem Sinn und Zweck der Einigungsgebühr widerspräche, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll durch die zusätzliche Gebühr die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll mit ihr die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI. ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris RdNr. 5 m. w. N.). Bei einer Einigung der Parteien über die Kostentragung entfällt für das Gericht die Aufgabe, über die Kosten des erledigten Rechtsstreits gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Insoweit bedarf es keiner Prüfung, wer ohne die Erledigung der Hauptsache die Kosten hätte tragen müssen. Da mit der Neuregelung der Einigungsgebühr auch eine Entlastung der Gerichte erfolgen sollte, ist auch die bloße Einigung über die Kostentragung ausreichend, den Anfall einer Einigungsgebühr auszulösen und widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Einigungsgebühr.

Da die Einigung vor dem Hintergrund der damit angestrebten Ermäßigung der Gerichtsgebühren erfolgte (vgl. Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG), ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Gebührenermäßigung auch bei einer erklärten einseitigen - und damit keine Einigungsgebühr auslösenden - Übernahme der Kostentragung erreicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.


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Tenor

Die Gegenvorstellung der Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der auf die Abänderung der Streitwertfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf ist zulässig.

2

Zwar sind Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - mit Ausnahme von § 99 Abs. 2 Satz 12 und § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angreifbar. Der als „Streitwertbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist jedoch als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist auch statthaft, weil die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden kann. Schließlich ist auch der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Rechtsbehelf nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig.

3

Das Begehren auf Abänderung der Streitwertfestsetzung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

4

(1) Hinsichtlich des Verfahrens in der Hauptsache ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hält der Senat die im Beschluss vom 20. Mai 2014 getroffene Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,00 € weiterhin für angemessen.

5

Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtungsklage gegen zwei Nebenbestimmungen zu einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung. Nach Ziffer 3.5 war das Vorhandensein einer bestimmten Löschwassermenge zur Bedingung der Baugenehmigung erklärt worden; nach Ziffer 3.6 war dem Kläger die Herstellung eines Hydranten mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sowie das Anlegen einer statischen Löschwasserreserve von mindestens 24 m³ auferlegt worden. Der finanzielle Aufwand für diese baulichen Maßnahmen ist indes vollkommen offen. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers äußert lediglich eine Schätzung des Kostenvolumens, ohne die hierzu im Einzelnen getroffenen Annahmen näher zu substantiieren. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen.

6

(2) Hinsichtlich der beantragten Festsetzung eines Streitwerts für „den zwischen den Parteien geschlossenen Kostenvergleich“ erübrigt sich ein dahingehender Ausspruch, da zwischen den Beteiligten ein solcher Kostenvergleich mit der Folge des Entstehens einer Einigungsgebühr nicht abgeschlossen worden ist.

7

Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Gegenstand einer solchen Vereinbarung kann auch eine Vereinbarung über die Kosten sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 24 W 106/11 -, JurBüro 2012, 301). Ein solcher Vertrag über die Prozesskosten ist zwischen den Parteien jedoch gerade nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben sie im Termin am 20. Mai 2014 nach ausführlicher Erörterung des Sach- und Streitstandes und entsprechender Hinweise des Senats lediglich den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und sich in diesem Zusammenhang darüber einig erklärt, dass die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Dies stellt jedoch keine vertragliche Einigung über die Prozesskosten im oben beschriebenen Sinne dar. Denn die Kostenentscheidung blieb weiterhin dem Senat vorbehalten. Das protokollierte Einverständnis mit einer bestimmten Kostenentscheidung sollte es den Beteiligten lediglich ermöglichen, den Rechtsstreit möglichst kostengünstig zu beenden. Hintergrund hierfür ist die Regelung in Nr. 5124 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach reduzieren sich die Gerichtskosten im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen von vier auf zwei Gebühren, wenn die von dem Gericht zu treffende Kostenentscheidung „einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung … folgt“. Einem solchen Einverständnis mit dem Inhalt der letztlich dem Gericht anvertrauten Kostenentscheidung kommt daher nicht die Bedeutung eines verbindlichen Kostenvergleichs zu (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, MDR 2006, 539 und juris, Rn. 5 f.).

8

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (entsprechend § 68 Abs. 3 GKG).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)