Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2014 - M 8 M 14.5277

published on 18/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2014 - M 8 M 14.5277
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 11.3343, soweit dort eine 1,0 Einigungsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt wurde.

Gegenstand des Verfahrens M 8 K 11.3343 war die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbeanlagen, die die Antragstellerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens abgelehnt hatte. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2012 erklärten sich die Beteiligten auf Empfehlung des Gerichts mit einer Lösung dergestalt einverstanden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Werbeanlage an der Ostseite der Unterführung zulässt und die Klägerin auf die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Weststeite der Unterführung verzichtet. Daraufhin erklärten die Vertreter der Beklagten, die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Ostseite werde erteilt. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte, er nehme den Bauantrag insoweit zurück, als dieser die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Westseite betreffe. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt und wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt. In der Kostenentscheidung unter Ziff. II. des Beschlusses wurde festgesetzt, dass gemäß der Einigung der Beteiligten die Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 20. September 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin unter anderem die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV in Höhe von 486,- EUR.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf die Erledigungsgebühr nicht einverstanden sei. Es liege keine besondere, über eine schlichte Prozessführung hinausgehende Tätigkeit vor, die zu einer außergerichtlichen Erledigung geführt habe.

Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2014 lehnte die Urkundsbeamtin zwar die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ab, setzte jedoch stattdessen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG als erstattungsfähig fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Einigungsgebühr könne auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt werde (BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10). Eine diesbezügliche Einigung hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2012 erzielt, indem der Klägerbevollmächtigte den Bauantrag teilweise zurückgenommen und die Beklagte für die streitgegenständliche Werbeanlage auf der Ostseite eine Baugenehmigung erteilt habe. Darüber hinaus hätten die Beteiligten eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung getroffen.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 legte die Antragstellerin Erinnerung ein, soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG als erstattungsfähig festgesetzt wurde. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung bei ihren übereinstimmenden Erledigungserklärungen keine Einigung im Sinne eines Vertrages über einen materiell-rechtlichen Anspruch erzielt. Die Erledigungserklärungen stellten bloße Prozesshandlungen dar; eine Einigung über einen materiell-rechtlichen Anspruch sei nicht erzielt worden. Die Einigung über die Kostentragung sei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung immanent. Es würde Sinn und Zweck der Einigungsgebühr - die den zusätzlichen Aufwand und das Risiko des Anwaltes entgelten solle - widersprechen, wenn diese bereits bei einer bloßen Einigung über die Kostenverteilung entstehen würde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 hat die Antragstellerin ihren bisherigen Vortrag zum Nichtentstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG weiter vertieft. Die Zusage der Erteilung einer Baugenehmigung sei im Sinne eines Anerkenntnisses und unabhängig von der Bauantragsrücknahme der Klägerin erfolgt, so dass es zu keiner wechselseitigen Einigung im Sinne eines Vertragsverhältnisses gekommen sei, welches für das öffentliche Recht ohnehin schwer anzunehmen sei. Auch habe eine einheitliche Regelung der materiell-rechtlichen Rechtslage nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung mit Kostenteilung zwischen den Parteien sei zwar einvernehmlich erfolgt, aber nur, weil das Gericht seine materielle Sichtweise klar dargestellt habe, was die Kostenverteilung voll widerspiegele. Sie wäre so auch ohne Einigung der Parteien, die vor allem vor dem Hintergrund einer Gebührenermäßigung protokolliert worden sei, so getroffen worden.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 hat die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 18). Da die Kostenentscheidung im Verfahren M 8 K 11.3343 in der mündlichen Verhandlung von der Kammer getroffen wurde, ist diese auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig.

Nach § 165 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten, wobei nach Satz 2 der genannten Norm § 151 VwGO entsprechend gilt. Nach § 151 Satz 1 VwGO kann gegen die Entscheidung - unter anderem des Urkundsbeamten - die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

Die nach den genannten Vorschriften statthafte und auch im Übrigen zulässige - insbesondere fristgerecht - erhobene Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG angefallen und damit zu Recht von der Urkundsbeamtin festgesetzt worden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV-RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B. v. 13.4.2007 Az: II ZB 10/06 NJW 2007, 2187 - juris RdNr. 6). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O. m. w. N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI. ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris RdNr. 5 m. w. N.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris RdNr. 10; B. v. 13.12.2013 - 2 C 12.2523 - juris RdNr. 11; VG München, B. v. 13.3.2012 - M 2 K 12.928 - juris RdNr. 14; B. v. 2.7.2012 - M 8 K 12.30424 - juris RdNr. 13; B. v. 7.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris RdNr. 12). Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O. m. w. N.).

Ob im Sinne der vorstehenden Ausführungen tatsächlich eine Einigung über materiell-rechtliche Ansprüche getroffen wurde kann dahinstehen, da für das Entstehen einer Einigungsgebühr auch eine Einigung hinsichtlich der Kosten genügt (vgl. Hartmann, 44. Aufl. 2014, Kostengesetze, 1000 VV Rn. 33 m. w. N.). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und dem darin protokollierten Beschluss in Ziff. II erfolgte die Kostenentscheidung gemäß der Einigung der Beteiligten. Damit haben sich die Parteien hinsichtlich der Kostentragung geeinigt, was für das Auslösen einer Einigungsgebühr ausreichend ist. Dass dies dem Sinn und Zweck der Einigungsgebühr widerspräche, ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll durch die zusätzliche Gebühr die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll mit ihr die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI. ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris RdNr. 5 m. w. N.). Bei einer Einigung der Parteien über die Kostentragung entfällt für das Gericht die Aufgabe, über die Kosten des erledigten Rechtsstreits gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Insoweit bedarf es keiner Prüfung, wer ohne die Erledigung der Hauptsache die Kosten hätte tragen müssen. Da mit der Neuregelung der Einigungsgebühr auch eine Entlastung der Gerichte erfolgen sollte, ist auch die bloße Einigung über die Kostentragung ausreichend, den Anfall einer Einigungsgebühr auszulösen und widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Einigungsgebühr.

Da die Einigung vor dem Hintergrund der damit angestrebten Ermäßigung der Gerichtsgebühren erfolgte (vgl. Nr. 5111 Nr. 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG), ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Gebührenermäßigung auch bei einer erklärten einseitigen - und damit keine Einigungsgebühr auslösenden - Übernahme der Kostentragung erreicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 10/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens
published on 10/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens.
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Annotations

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.