I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen für sofort vollziehbar erklärte nachträgliche gaststättenrechtliche Auflagen.
Mit Bescheid vom 26.1.1994 wurde der Antragstellerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit Diskothek in ..., ... (Diskothek „...“) erteilt.
Mit Schreiben vom 18.3.2008 wies das Landratsamt Passau alle Diskothekenbetreiber im Landkreis Passau einschließlich der Antragstellerin darauf hin, dass die Zahl alkoholgefährdeter Jugendlicher und junger Erwachsener stetig ansteigt. Der Gefährdungsgrad für Alkoholsucht sei umso höher, je niedriger das Einstiegsalter in den Konsum von Alkohol sei. Trinkexzesse von Jugendlichen und Heranwachsenden würden in jüngster Zeit vor allem durch Bewirtungskonzepte mit starken Vergünstigungen für alkoholische Getränke und durch entsprechende Werbung vermehrt gefördert. Bestimmte, den Alkoholkonsum fördernde Bewirtungskonzepte seien daher zu unterlassen. Neben verschiedenen anderen Bewirtungskonzepten wurden explizit Flatrate- und Proportionalangebote (z.B. 10 € zahlen und Getränke im Wert von 20 € konsumieren) genannt, die zu unterlassen seien.
Aufgrund eines Hinweises wurde dem Landratsamt im Januar 2013 bekannt, dass die Antragstellerin in ihrem Internetauftritt ein „unmoralisches Angebot“ bewarb. Danach „bekommt ihr für nur 10 € Eintritt 30 € Freiverzehr (wenn ihr bis 23 Uhr eincheckt), 20 € Freiverzehr (wenn ihr bis 24 Uhr eincheckt)“.
Mit Schreiben vom 28.1.2013 kündigte das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin den Erlass eines kostenpflichtigen gaststättenrechtlichen Auflagenbescheides an und forderte die Antragstellerin zur Stellungnahme auf. Das Informationsschreiben vom 18.3.2008 habe offenbar nicht ausgereicht, um die Antragstellerin dazu anzuhalten, unzulässige Bewirtungskonzepte zu unterlassen.
Im Verlauf des Anhörungsverfahrens gab die Antragstellerin an, man wolle mit dem Proportionalangebot nicht dem Alkoholkonsum Vorschub leisten. Beabsichtigt sei vielmehr gewesen, bereits vor 23 Uhr Gäste in die Diskothek zu locken. Man habe zwischenzeitlich das Proportionalangebot aus der Werbung genommen und versuche jetzt mit anderen Attraktionen, z.B. mit Live-Musik, Gäste frühzeitig in die Diskothek zu bekommen.
Seitens des Antragsgegners wurde daraufhin das auf den Erlass gaststättenrechtlicher Auflagen abzielende Verfahren mit Schreiben an die Antragstellerin vom 13.3.2013 eingestellt.
Am 8.11.2013 machte die Polizeiinspektion H... das Landratsamt darauf aufmerksam, dass erneut für ein Proportionalangebot im „...“ geworben werde.
Die Nachforschungen des Landratsamtes ergaben, dass beispielsweise am 4.12.2013 auf der Homepage des ... wieder für ein „unmoralisches Angebot“ geworben wurde. Die Antragstellerin warb mit dem Text: „Ab sofort wieder jeden Samstag - für nur 15 € Eintritt erhältst du 30 € Guthaben (gültig bis 23 Uhr). Du hast beim Betreten die Qual der Wahl. Entweder ein unmoralisches Angebot oder normaler Eintritt und normaler Verzehr“.
Mit Schreiben vom 4.12.2013, das an die Diskothek ..., z.Hd. der Geschäftsführung, ..., ... adressiert war, teilte das Landratsamt mit, dass der Erlass zwangsgeldbewährter Auflagen beabsichtigt sei, um sicherzustellen, dass dem Alkoholkonsum Vorschub leistende Bewirtungskonzepte künftig unterbleiben. Die Antragstellerin erhalte bis zum 17.12.2013 Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 108 der Akten) meldete sich der Geschäftsführer ... am 27.12.2013 um 10.45 Uhr telefonisch beim Landratsamt und teilte dem zuständigen Sachbearbeiter mit, dass er die Anhörung erst am 23.12.2013 erhalten habe. Die Anhörung sei an die falsche Adresse versandt worden. Unter der Adresse ..., ... wohne seine Mutter. Er selbst wohne in ..., .... Deshalb habe er die Anhörung erst nach Ablauf der Äußerungsfrist erhalten. Herr ... führte darüber hinaus aus, der Rechtsbeistand der Antragstellerin vertrete die Auffassung, dass die derzeitige Preisgestaltung nicht zu beanstanden sei. Seitens des zuständigen Sachbearbeiters des Landratsamtes wurde dem Geschäftsführer daraufhin mitgeteilt, dass der Auflagenbescheid bereits erlassen worden sei. Auch bei rechtzeitiger Äußerung wäre der Bescheid wie geschehen erlassen worden.
Am 28.12.2013 wurde der Antragstellerin der streitgegenständliche Bescheid vom 27.12.2013 per Zustellungsurkunde zugestellt. Der Bescheid enthält folgende Auflagen:
1. Die Ankündigung, Werbung und tatsächliche Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in Form von Preisgestaltungen als Flatrate-Angebot oder Proportionalangebot, namentlich die Gewährung von 30 € Guthaben bei Bezahlung von lediglich 15 €, sind ab 10.1.2014 zu unterlassen. ...
2. Die Werbung für das Proportionalangebot „30-Euro-Guthaben bei 15 € Eintritt“ auf der Internetseite www.diskothek-....de ist bis 10.1.2014 zu entfernen.
...
Aufgrund einer Vorsprache eines Geschäftsführers der Antragstellerin sei bekannt, dass in der Diskothek Longdrinks (0,2 l mit 0,02 l Spirituose) für einen Preis zwischen 3,20 € und 3,80 € angeboten werden. Folglich dürften Bier und Schnäpse pur unterhalb dieser Preise angeboten werden. Für ein Guthaben von 30 € könne man somit zwischen 8 und mindestens 12 alkoholhaltige Getränke erwerben, und dies für einem Einsatz von lediglich 15 €. Dieses Preiskonzept rechtfertige die Annahme einer hinreichend konkreten Gesundheitsgefahr für die Gäste der Diskothek. Es handele sich um ein Konzept „viel Alkohol für wenig Geld“. Die Gäste würden dazu bewogen, ihr Guthaben von 30 € vollständig auszunutzen, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Gast seine Verträglichkeitsschwelle bereits überschritten habe. Deshalb seien die Auflagen nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) angeordnet worden. Hinsichtlich der Begründung des Bescheides im Übrigen wird auf dessen Inhalt verwiesen.
Am 7.1.2014 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid, die unter dem Az. RN 5 K 14.29 geführt wird. Zugleich suchte sie um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nach. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits in formeller Hinsicht mangelhaft. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formularmäßig erfolgt und sei völlig allgemein gehalten. Darüber hinaus nehme das Landratsamt pauschal auf zahlreich bekannt gewordene Körperverletzungsdelikte Bezug, ohne im Einzelnen auszuführen und ohne geprüft zu haben, ob diese überhaupt im Zusammenhang mit einem Proportionalangebot vorgefallen seien.
Darüber hinaus sei der Auflagenbescheid formell rechtswidrig ergangen. Eine Anhörung sei nicht in rechtmäßiger Weise durchgeführt worden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe das Anhörungsschreiben, welches an die Adresse der Mutter gerichtet gewesen sei, erst am 24.12.2013 erhalten.
Der Antrag sei aber auch deshalb begründet, weil der Auflagenbescheid in materieller Hinsicht rechtswidrig sei. Richtig sei, dass nach der Rechtsprechung nachträgliche Auflagen erteilt werden können, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Gäste festgestellt werden könne. Eine solche sei gegeben, wenn der Gastwirt dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn er durch sein Preiskonzept konkludent ankündige, Alkoholmissbrauch zuzulassen. Das Angebot der Antragstellerin unterscheide sich jedoch wesentlich von den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten. Das „Samstagsangebot“ ermögliche keinen Erwerb alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung, weshalb das Angebot nicht mit „Flatrate-Partys“ verglichen werden könne. Letztere würden einen Anreiz bieten, ab einem bestimmten Punkt kostenlos weiter zu trinken. Beim Angebot der Antragstellerin würden jedoch die meisten Gäste versuchen, sich ihr Guthaben für den ganzen Aufenthalt einzuteilen. Ferner erfolge kein Ausschank alkoholischer Getränke zu einem nicht kostendeckenden Preis. Es genüge jedenfalls nicht, wenn durch ein bestimmtes Preiskonzept die Abgabe besonders günstiger alkoholischer Getränke gefördert werde. Der Gastwirt müsse es schon darauf anlegen, den Alkoholmissbrauch zuzulassen oder zu fördern. Selbst bei einer Abgabe alkoholischer Getränke zu nicht kostendeckenden Preisen könne nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abgabepreis und Gestehungskosten auf die Absicht des Gastwirts zum Vorschubleisten des Alkoholmissbrauchs geschlossen werden. Außerdem gelte das „Samstagsangebot“ nicht nur für alkoholische Getränke, sondern auch für alle nicht alkoholischen Getränke und insbesondere auch für Speisen. Es ziele nicht auf ein jugendliches Publikum ab. Es solle alle potentiellen Gäste dazu bewegen, zeitlich früher in die Diskothek zu kommen. Deshalb sei das Angebot auf Gäste beschränkt, die vor 23 Uhr in die Diskothek kommen. Unverständlich sei es, warum das Proportionalangebot unzulässig sein solle, wenn es der Antragstellerin doch andererseits erlaubt sei, eine Flasche Spirituosen zu verkaufen, die dem Gast im Vergleich zum Kauf von Einzelgetränken um 50 % billiger komme. Auch beim Verkauf ganzer Flaschen Spirituosen könne sich die Problematik ergeben, dass die Gäste trotz bereits erreichtem „Verträglichkeitslevel“ weiter trinken, um die Flasche noch zu leeren. Schließlich müsse bedacht werden, dass sich die Antragstellerin selbstverständlich an das Verbot der Abgabe von Alkohol an erkennbar Betrunkene halte. Alkoholische Getränke würden daher auch dann nicht an erkennbar betrunkene Gäste ausgeschenkt, wenn diese aus dem „Samstagsangebot“ noch über ein Restguthaben verfügen würden.
Der streitgegenständliche Bescheid verstoße ferner gegen den Gleichheitsgrundsatz. In anderen von der Antragstellerin konkret benannten Diskotheken würden vergleichbare Angebote von den zuständigen Städten und Landratsämtern toleriert.
Insgesamt bedeute der streitgegenständliche Bescheid eine erhebliche Einschränkung der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin. Durch die angeordneten Auflagen erleide sie erhebliche Umsatzeinbußen, weshalb ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 7.1.2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes Passau vom 27.12.2013 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet. Die Abwendung möglicher Gesundheitsgefahren sei ein geeignetes Kriterium, um die Anordnung zu tragen. Auch eine Anhörung der Antragstellerin sei erfolgt. Die unrichtig adressierte Anhörung sei dem Geschäftsführer ... tatsächlich zugegangen und dieser habe sich am 27.12.2013 telefonisch gegenüber dem Landratsamt zum Inhalt der Anhörung geäußert. Vorsorglich habe das Landratsamt darüber hinaus die Anhörung durch richtig adressiertes Anhörungsschreiben am 14.1.2014 nachgeholt. Der Antragstellerin sei eine weitere Frist zur Stellungnahme bis zum 23.1.2014 eingeräumt worden. Eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden.
Die Antragstellerin sei offenbar der Auffassung, dass nur diejenigen Bewirtungskonzepte zu unterlassen seien, die bislang bereits konkret durch die Rechtsprechung als unzulässig bezeichnet worden seien. Aufgrund des Einfallsreichtums der Gastwirte seien die von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fälle immer nur als Beispiele für unzulässige Offerten anzusehen. Auch wenn das „Samstagsangebot“ keine unbegrenzte Abgabe alkoholischer Getränke darstelle, so müsse doch berücksichtigt werden, dass für das Guthaben rund ein halber Kasten Bier gekauft werden könne. Diese Menge werde auch nicht durch eine längere Verweildauer von beispielsweise fünf Stunden in der Diskothek relativiert. Die vom „Samstagsangebot“ ausgehenden Gesundheitsgefahren veranschauliche folgendes Beispiel: Ein Gebinde aus 0,5 l Spirituose und Softdrinks (sog. „Boot“) koste im „...“ 35 €. Damit könne der Gast für einen zusätzlichen Einsatz von 5 € zum Proportionalangebot – insgesamt also für 20 € Euro – 0,5 l an Spirituosen konsumieren. Ohne die Rabattierung sei die Schwelle zum Erwerb des Gebindes für die vollen 35 € wesentlich höher, und zwar auch dann, wenn der Erwerb durch eine Personenmehrheit erfolge. Gegen den regulären Preis für ein „Boot“ sei nichts einzuwenden. Auf jegliche Rabattierung auf diesen Preis müsse jedoch aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides verzichtet werden.
Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend mache, weil gegen andere Diskotheken mit ähnlichen Angeboten nicht vorgegangen werde, so sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin konkret aufgelisteten Beispiele jeweils Diskotheken betreffen, die sich nicht im Landkreis Passau befinden und das Landratsamt Passau somit für die Überwachung dieser Betriebe nicht zuständig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Landratsamtes Passau, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbaren Auflagen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 27.12.2013 hat keinen Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Darüber hinaus sind auch die vom Antragsgegner nachträglich verfügten Auflagen nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat, wie dies hier geschehen ist. Das Gericht kann in diesem Fall die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen.
Bei seiner Entscheidung trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine besondere Bedeutung zukommt.
Ist der Sofortvollzug – wie vorliegend geschehen – behördlicherseits angeordnet worden, so hat das Gericht zunächst zu überprüfen, ob die behördliche Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach hat die Behörde das besondere Interesse an sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht hat eine Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt abgewartet werden kann, in welchem der Verwaltungsakt gemäß § 80 b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, welches es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen. Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Zahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (BayVGH vom 13.10.2006, Az. 11 CS 06.1724 ; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84). Allerdings ist auch anerkannt, dass bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen können (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 80 Rn. 85). In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. z.B. BayVGH vom 27.10.2005, Az. 11 CS 05.1967 sowie vom 4.1.2006, Az. 11 CS 05.1878 ).
Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner gegebene Begründung. Das Landratsamt hat im Bescheid ausgeführt, dass vom „Samstagsangebot“ der Antragstellerin erhebliche Gesundheitsgefahren für die Besucher der Diskothek ausgehen. Die Abwehr möglicher Gesundheitsgefahren für die Besucher liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die bekannt gewordenen zahlreichen Körperverletzungsdelikte unter Alkoholeinfluss würden die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung unterstreichen. Im Übrigen sei die Diskothek „...“ die einzige dem Antragsgegner bekannte im Landkreis Passau, die Bewirtungskonzepte der vorliegenden Art trotz Belehrung durch das Landratsamt weiterhin durchführe. Insoweit müsse auch einem Bezugsfall entgegengewirkt werden.
Die gegebene Begründung ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer nicht zu beanstanden. Dient eine Anordnung dazu, konkreten Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken, so ist gegen die Anordnung des Sofortvollzugs grundsätzlich nichts einzuwenden. Aufgrund des hohen Schutzgutes ist es nicht zu beanstanden, wenn die anordnende Behörde das Interesse des Gastwirts an der weiteren Durchführung des bisherigen Bewirtungskonzepts niedriger bewertet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bisher von der Polizei festgestellten Körperverletzungsdelikte, die im Zusammenhang mit dem Diskothekenbetrieb aufgetreten sind, tatsächlich im unmittelbaren Zusammenhang mit Proportionalangeboten standen. Unstreitig ist jedenfalls, dass die an den Delikten Beteiligten jeweils unter Alkoholeinfluss standen. Dies verdeutlicht den allgemein bekannten Erfahrungssatz, dass Alkohol die Hemmschwelle herabsetzt und es unter Alkoholeinfluss vermehrt zu Körperverletzungsdelikten kommt. Ferner hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Anordnung auch dazu dient, einem Bezugsfall entgegenzuwirken. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Wie die Ausführungen der Antragstellerin zeigen, beobachten die Diskothekenbetreiber in der Region die von anderen Diskotheken beworbenen Angebote sehr genau. Von daher liegt es auf der Hand, dass unzulässige, aber erfolgsversprechende Bewirtungskonzepte von Konkurrenten übernommen werden, wenn diese nicht unverzüglich behördlicherseits unterbunden werden.
Die vom Landratsamt Passau nachträglich angeordneten Auflagen sind darüber hinaus nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig.
Der Auflagenbescheid leidet insbesondere nicht an formellen Mängeln. Soweit die Antragstellerin kritisiert, sie sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Auflagenbescheides angehört worden, so ist zwar zutreffend, dass das Anhörungsschreiben an die falsche Adresse geschickt worden ist. Deshalb hat sich der Geschäftsführer ... tatsächlich nicht innerhalb der in dem Schreiben eingeräumten Anhörungsfrist äußern können. Gleichwohl hat das Landratsamt den Geschäftsführer aber angehört. Dieser hat nämlich am 27.12.2013 beim zuständigen Sachbearbeiter angerufen und hat mitgeteilt, der Rechtsbeistand der Antragstellerin vertrete die Auffassung, dass das nunmehrige „Samstagsangebot“ der Antragstellerin rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners nahm dies zur Kenntnis und teilte dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit, dass der Bescheid, der zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen, aber der Antragstellerin noch nicht zugestellt war, auch in Kenntnis dieser Ausführungen des Geschäftsführers erlassen worden wäre. Damit hat sich die Antragsgegnerin mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Sie hat jedoch entschieden, dass der streitgegenständliche Bescheid aufrecht erhalten wird. Eine Anhörung erfolgte damit noch vor der Bekanntgabe des Bescheids an die Antragstellerin. Auf die Rechtmäßigkeit einer eventuell nachträglich erfolgten Anhörung kommt es damit nicht an.
Rechtsgrundlage für die erteilten Auflagen ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Einem Gastwirt, der ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt, können danach jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Die Vorschrift setzt unter anderem eine Gefährdung der Gesundheit der Gäste voraus, die auch dann gegeben ist, wenn der Gastwirt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn gegen gesetzliche Verbote für besondere Fallkonstellationen verstoßen wird (vgl. z.B. die §§ 6, 20 Nr. 2 GastG sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 JuSchG), sondern auch bei grundsätzlich erlaubtem Alkoholgenuss, wenn dieser im Übermaß vorgenommen wird (BayVGH vom 21.8.2007, BayVBl 2008, 312 m.w.N. aus der Rspr. und der Lit.).
Ein Vorschubleisten in diesem Sinne setzt jedoch nicht voraus, dass es zu Exzessen im oben genannten Sinne bereits gekommen sein muss. Es genügt vielmehr, wenn der Gastwirt durch sein Preiskonzept konkludent ankündigt, Alkoholmissbrauch zuzulassen, was insbesondere durch die Abgabe von Alkohol zu sehr niedrigen Preisen geschehen kann (BayVGH vom 21.8.2007, BayVBl 2008, 312; OVG Rheinland-Pfalz vom 17.2.2011, Az. 6 B 10231/11 ; VG Gießen vom 8.12.2008, Az. 8 L 4454/08.GI ; VG Neustadt (Weinstraße) vom 30.10.2008, Az. 4 L 1225/08.Nw ; VG Hannover vom 11.7.2007, Az. 11 B 3480/07 ). Ob das Angebot des Gastwirts unmittelbar darauf abzielt, dem Alkoholkonsum Vorschub zu leisten, oder ob dies nur die zwangsläufige Folge der eigentlich von ihm verfolgten Absicht ist, – hier nach Angaben der Antragstellerin das Anlocken von Gästen vor 23 Uhr – spielt dabei keine Rolle. Ausreichend ist nach der soeben zitierten Rechtsprechung, dass eine sorgfältige Bewertung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass Alkoholmissbrauch beim konkreten Preiskonzept tatsächlich zu erwarten ist. Dies ist wiederum insbesondere dann anzunehmen, wenn erfahrungsgemäß nach der konkreten Betriebsart der Gaststätte und nach der sozialen Zusammensetzung der Besucher der Schluss gerechtfertigt ist, dass von einem Anreiz zum Alkoholmissbrauch auch Gebrauch gemacht werden wird.
Das von der Antragstellerin konkret beworbene Proportionalangebot, welches den Antragsgegner zum Einschreiten veranlasst hat, rechtfertigt diese Prognose.
Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass das Proportionalangebot vom Grundsatz her auch für nicht alkoholische Getränke sowie für Speisen gilt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass das „unmoralische Angebot“ ganz überwiegend nur von Besuchern wahrgenommen wird, die alkoholische Getränke verzehren wollen. Diejenigen Gäste, die von vorneherein keinen Alkohol trinken wollen, etwa weil sie Autofahrer sind, werden das Angebot nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel nicht annehmen, weil es für das meist junge Diskothekenpublikum keinen Reiz hat, alkoholfreie Getränke im Wert von 30 € während eines Abends zu konsumieren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Zahl der Diskothekenbesucher auch nicht in die Diskothek kommt, um Speisen zu verzehren, auf die sich das Anbot nach Angaben des Geschäftsführers ebenfalls bezieht. Aus Sicht des Gerichts liegt es vielmehr auf der Hand, dass die ganz überwiegende Zahl der Besucher des „...“ das „Samstagsangebot“ nutzt, um alkoholische Getränke in großen Mengen zu erwerben.
Dass das „Samstagsangebot“ von den Gästen auch wahrgenommen wird, zeigen die Angaben eines Geschäftsführers der Antragstellerin. Dieser hat bei einer Vorsprache im Landratsamt selbst ausgeführt, dass die Diskothek erst seit Einführung des Proportionalangebots schon vor 24 Uhr angemessen gefüllt ist. Das Proportionalangebot sei bisher das beste Geschäftsmodell gewesen und habe die Gäste wieder zeitig in die Diskothek gelockt. Hier zeigt es sich sehr deutlich, dass der zeitige Diskothekenbesuch ausschließlich auf das Proportionalangebot zurückzuführen ist. Die Argumentation der Antragstellerin, wonach das Angebot ja nicht angenommen werden müsse und es jedem Diskothekenbesucher offen stehe, lediglich den normalen Eintritt zu bezahlen und dann die Getränke zum normalen Preis zu verzehren, geht damit fehl. Nach den eigenen Ausführungen des Geschäftsführers der Antragstellerin kommt jedenfalls der Großteil der Diskothekenbesucher vor 23 Uhr im Wesentlichen wegen des Proportionalangebots, weil es dann möglich ist, für 15 € Getränke im Wert von 30 € zu verzehren und zwar bis zum Betriebsschluss.
Mit dem Antragsgegner geht das Gericht davon aus, dass das Konzept der Antragstellerin im Ergebnis darauf hinausläuft, viel Alkohol für wenig Geld anzubieten. Auch wenn das Angebot nach außen hin auch für nicht alkoholische Getränke und für Speisen gilt, wird es doch im Wesentlichen zum vergünstigten Erwerb alkoholischer Getränke genutzt werden. Diejenigen Gäste, die das Angebot zum Erwerb von Speisen und antialkoholischer Getränke nutzen, können dagegen nach der Überzeugung des Gerichts vernachlässigt werden.
Dem Antragsgegner ist darüber hinaus zuzustimmen, dass das Pauschalangebot die Gäste dazu verleitet, den von ihnen zu entrichtenden Eintrittspreis in Höhe von 30 € vollständig „hereinzutrinken“. Auch wenn bei den Gästen damit die Verträglichkeitsschwelle bereits erreicht ist, ihnen aber gleichwohl aufgrund des wahrgenommenen Angebots noch ein Restguthaben zur Verfügung steht, werden sie zum Weitertrinken verleitet, was sie nicht tun würden, wenn jedes Einzelgetränk gesondert bezahlt werden müsste, und zwar auch dann, wenn das jeweilige Einzelgetränk zu einem verhältnismäßig günstigen Preis abgegeben würde.
In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin mit ihrem Einwand nicht gehört werden, sie halte sich auch unter Geltung des Proportionalangebotes an die einschlägigen gaststättenrechtlichen Vorschriften und schenke insbesondere keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene aus, auch wenn diese noch über ein Restguthaben aus dem Proportionalangebot verfügen würden. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass der Untersagung des Bewirtungskonzepts der Antragstellerin präventiver Charakter innewohnt, d.h. ein Alkoholmissbrauch durch Besucher der Diskothek soll unterbunden werden. Es soll somit bereits von vorneherein vermieden werden, dass sich Gäste des „...“ betrinken, was durch das Unterbleiben eines weiteren Ausschanks an bereits Betrunkene nicht mehr erreicht werden kann.
Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass das Proportionalangebot keine unbegrenzte Abgabe alkoholhaltiger Getränke darstellt und sich die Gäste den Konsum des Guthabens über den Zeitraum der gesamten Aufenthaltsdauer hinweg einteilen können. Hier hat der Antragsgegner jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass für das Guthaben von 30 € 8 Longdrinks oder mindestens 12 pure Schnäpse oder gar ein halber Kasten Bier konsumiert werden können. Auch bei einer Verweildauer von 5 oder 6 Stunden in der Diskothek handelt es sich dabei um Alkoholmengen, deren Konsum ohne Weiteres als missbräuchlich einzustufen ist.
Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner ebenfalls hingewiesen hat, dass bei einer Zuzahlung von weiteren 5 € - also für insgesamt 20 € - eine ganze Flasche (0,5 l) einer Spirituose nebst 0,75 l eines antialkoholischen Getränks zum Mischen erworben werden kann (sogenanntes „Boot“). Setzt man für die antialkoholischen Getränke einen Preis von 5 € an, so kostet ein Schnaps für den Erwerber eines solchen Gebindes nur 1 €. Hier zeigt es sich sehr deutlich, dass das Preiskonzept der Antragstellerin zum übermäßigen Trinken animiert. In der Rechtsprechung ist es dementsprechend auch anerkannt, dass beispielsweise sogenannte 1-Euro-Partys, bei denen alkoholische Getränke für nur 1 € abgegeben werden, dem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten und die Anordnung nachträglicher Auflagen rechtfertigen (BayVGH vom21.8.2007, BayVBl 2008, 312; OVG Rheinland-Pfalz vom 17.2.2011, Az. 6 B 10231/11 ; VG Ansbach vom 23.10.2007, Az. AN 4 K 07.1987 ).
Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass das vom Antragsgegner untersagte Proportionalangebot der Antragstellerin tatsächlich zu einem vermehrten und vor allem auch unkontrollierten Alkoholgenuss der Gäste der Antragstellerin führt, mithin dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG sind somit erfüllt, mit der Folge, dass dem Antragsgegner ein Ermessen hinsichtlich der Fragen eingeräumt war, ob gaststättenrechtlich eingeschritten wird und bejahendenfalls in welcher Weise. Von diesem ihm eingeräumten Ermessen, das seitens des Gerichts nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid zwar kurz, aber durchaus ausreichend dargestellt, dass eine Ermessensausübung stattgefunden hat, im Rahmen derer auch überlegt worden ist, ob mildere Maßnahmen als die verfügten Anordnungen denkbar sind. Insoweit hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Antragstellerin das nunmehrige Bewirtungskonzept angeboten hat, obwohl der Antragstellerin bereits mit Aufklärungsschreiben vom 20.8.2008 mitgeteilt worden ist, dass derartige Angebote aus Sicht des Antragsgegners unzulässig sind. Darüber hinaus sei bereits einmal ein Verwaltungsverfahren zum Erlass von Auflagen eingeleitet worden, da bereits einmal ein ähnliches Angebot beanstandet worden sei. Gleichwohl habe die Antragstellerin erneut eine zu beanstandende Preisgestaltung vorgenommen, weshalb die Auflagen erteilt worden seien.
Da die verfügten Auflagen darüber hinaus auch geeignet sind, weitere gaststättenrechtliche Verstöße durch die Antragstellerin zu unterbinden, ist die Ermessensausübung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
Schließlich verstößt die Auflagenerteilung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Diesbezüglich hat der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt, dass die Diskothek der Antragstellerin die einzige dem Antragsgegner bekannte Diskothek im Landkreis Passau ist, in der ein dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistendes Proportionalangebot gemacht werde. Die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren aufgeführten Angebote anderer Diskothekenbetreiber fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Passau und können folglich von diesem auch nicht verfolgt werden. Im Übrigen ist auch nicht bekannt, ob die für die von der Antragstellerin genannten Diskotheken zuständigen Kreisverwaltungsbehörden Kenntnis von den Angeboten haben und ob seitens der Behörden beabsichtigt ist, gegen diese Angebote einzuschreiten.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die der Antragstellerin erteilten Auflagen zwar in deren Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Sie stellen allerdings lediglich Berufsausübungsregelungen dar, die verhältnismäßig sind und dem Schutz der Gesundheit der Besucher dienen. Sie sind somit aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da sich beide Auflagen auf das gleiche Angebot der Antragstellerin beziehen, haben sie keine selbständige Bedeutung. Das Gericht hält deshalb im Hauptsacheverfahren den einfachen Regelstreitwert für angemessen. Dieser ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.