Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 B 10231/11

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2011:0217.6B10231.11.0A
published on 17/02/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 B 10231/11
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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 14. Und 15. Februar 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, mit dem es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2011 abgelehnt hat, ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung führt nämlich zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, da sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

I.

2

Die mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2011 der Antragstellerin erteilte Auflage, anlässlich der „10 für 10“-Veranstaltung am 4. Februar 2011 und der „1 Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in den Räumlichkeiten der Schank- und Speisewirtschaft „Clubheim T…“ keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GaststättenG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418). Danach können Gewerbetreibenden, die - wie die Antragstellerin - einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für ihre Gesundheit erteilt werden. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen waren hinsichtlich der „10 für 10“-Veranstaltung vom 4. Februar 2011 - insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt - erfüllt; sie sind es auch im Hinblick auf die für den 25. Februar 2011 geplante „1 Euro-Party“.

3

Bereits das Preiskonzept der „1 Euro-Party“ rechtfertigt die Annahme, es begründe eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung. Wie nämlich der Geschäftsführer der Antragstellerin unwidersprochen im Rahmen seiner am 3. Februar 2011 durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Anhörung ausgeführt hat, stellen gerade Jugendliche und junge Heranwachsende die mit den geplanten Veranstaltungen angesprochene Zielgruppe der Antragstellerin dar. Das Konzept „viel Alkohol für wenig Geld“ kann die Betreffenden dazu veranlassen, besonders günstige Preise für alkoholische Getränke auszunutzen und in der Folge Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Diese Einschätzung gilt erst recht für die ursprünglich am 4. Februar 2011 geplante Veranstaltung „10 für 10“. Der damit gesetzte Preisanreiz drängt denjenigen, der dieses günstige Angebot in Anspruch nehmen will, geradezu dazu, mindestens zehn Getränke zu sich zu nehmen. Dass damit gerade bei Jugendlichen die Gefahr eines Alkoholkonsums im Übermaß verbunden ist, ist offensichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass das Angebot alkoholischer Getränke auf Bier, Wein usw. beschränkt wäre.

4

Zu keiner abweichenden Einschätzung veranlasst der Einwand, im Rahmen der beschriebenen Angebote könnten auch nichtalkoholische Getränke konsumiert werden. Er lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Attraktivität des Angebots insbesondere durch besonders günstige Preise für alkoholische Getränke begründet wird. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Auflagenverfügung lediglich das Angebot alkoholischer Getränke zu einem reduzierten Preis untersagt hat. Mit ihrem Begehren lässt daher die Antragstellerin selbst sehr deutlich werden, dass bei lebensnaher Betrachtung nur das dargestellte Preiskonzept für alkoholische Getränke einen besonderen Werbeeffekt zum Besuch ihrer Schank- und Speisewirtschaft vermittelt.

5

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es bereits in der Vergangenheit im „Clubheim T…“ zu Vorfällen mit Alkoholexzessen gekommen ist. Auflagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG dienen nämlich der vorbeugenden Abwehr drohender Gesundheitsgefahren. Es widerspräche deshalb der gesetzlichen Schutzkonzeption, zunächst ihren tatsächlichen Eintritt abzuwarten, um sodann nachträglich Vorsorge für die Zukunft zu treffen.

6

Des Weiteren ist es für die Rechtmäßigkeit einer Auflage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für ihre Gesundheit unerheblich, ob die Antragstellerin mit den geschilderten Angeboten alkoholischer Getränke zu einem reduzierten Preis bereits einem Alkoholmissbrauch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG Vorschub geleistet hat. Zwar kann ein solches Vorschubleisten Auflagen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG rechtfertigen. Derartige Auflagen können aber bei Vorliegen von Gesundheitsgefahren auch unterhalb der Eingriffsschwelle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG erteilt werden. Leistet nämlich ein Gaststättenbetreiber dem Alkoholmissbrauch Vorschub im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG, stellt die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eines solchen Verhaltens der zwingende Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GaststättenG dar. Demgegenüber dient die Erteilung einer Auflage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG dazu, einen beanstandungsfreien Gaststättenbetrieb zu gewährleisten. Eine solche Auflagenerteilung setzt daher gerade nicht ein Verhalten voraus, das bereits zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis und damit faktisch zur Einstellung des Gaststättenbetriebs führen muss (a.A. wohl HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 B 31/09 -, LKRZ 2009, 215).

7

Dem Umstand, dass mit dem beschriebenen Preiskonzept die Möglichkeit der Gefährdung der Gesundheit gerade jugendlicher Besucher infolge übermäßigen Alkoholkonsums verbunden ist, kann nach Auffassung des Senats insbesondere nicht die Erwägung entgegengehalten werden, es sei nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. „Vorglühen“). Der Versuch des Gastwirts, durch eine entsprechende Preisgestaltung das Zielpublikum für einen Besuch seines Lokals und den Konsum von Getränken zu gewinnen, könne daher nicht von vornherein negativ bewertet werden (so HessVGH, a.a.O., S. 217). Eine solche Betrachtungsweise verkennt, dass die Praxis des „Vorglühens“ in besonderem Maße geeignet ist, einen übermäßigen Alkoholkonsum durch Jugendliche hervorzurufen. Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren werden aber nicht dadurch verringert, dass dieses „Vorglühen“ der Sache nach aufgrund von Preiskonzepten der beschriebenen Art in die Gaststätte selbst verlagert wird. In diesen Fällen verbleibt es nämlich bei der vom Gesetzgeber gerade bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr ist die Antragsgegnerin mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.

8

Die Auflage erweist sich im Übrigen auch als verhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ein weniger einschneidendes Mittel hätte ergreifen können. Insbesondere hat sie sich darauf beschränkt, lediglich den Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen zu untersagen. Der Antragstellerin bleibt es daher unbenommen, nichtalkoholische Getränke günstig anzubieten. Hieran hat sie aber ersichtlich kein Interesse.

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die für den 4. Februar 2011 geplante Veranstaltung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht insoweit aus den oben dargelegten Erwägungen billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre.

10

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 28/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin bege
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.