Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - RN 5 E 16.984

bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Dem Antragsgegner zu 2) wird aufgegeben, vorläufig die Anordnung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg auch mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1 … Gemarkung … zu unterlassen, bis über die noch zu erhebende Klage gegen diese verkehrsrechtliche Anordnung rechtskräftig entschieden ist. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) wird abgelehnt.

II. Dieser Beschluss wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats (Eingang beim Gericht) ab Zustellung dieses Beschlusses Klage gegen oben genannte, beabsichtigte verkehrsrechtliche Anordnung gegen den Antragsgegner zu 2) erhebt.

III. Der Antragsgegner zu 2) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass ein Teilstück (Fl.Nr. 1 … ) eines in einem Flurbereinigungsverfahren (Plangenehmigung der Direktion für ländliche Entwicklung … vom 13.11.1998) ausgebauten und als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten Wirtschaftswegs nicht in einen Geh- und Radweg umgestuft wird und dafür nicht das Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) angeordnet wird. Dieser Weg mit der Bezeichnung, „Straße entlang der O …“ zwischen Kreuzung St …[Kreisstraße] … und der Einmündung … auf den Fl.Nrn. 2 … u. 1 … ist im Flurbereinigungsverfahren ausgebaut und gewidmet worden und im gemeindlichen Bestandsverzeichnis als öffentlicher Feld- und Wald Weg eingetragen.

Ein weiterer Weg mit der Bezeichnung „Weg entlang …“ führt von der Einmündung in die Staats Straße St … bis zur Gemarkungsgrenze … bei Fl.Nr. 3 … parallel zur Kreisstraße … Dieser Weg, der im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg ausgewiesen worden ist, ist ebenfalls im gemeindlichen Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege eingetragen. Straßenbaulastträgerin ist für beide Wege die Gemeinde X … (Antragsgegnerin zu 1). Widmungsbeschränkungen bestehen danach keine.

Nachdem der Antragsteller in Erfahrung gebracht hatte, dass diese Wege zu einem Geh- und Radweg umgewandelt werden sollen, ließ er diesbezüglich beim Landratsamt … durch seinen Rechtsanwalt nachfragen, was im Hinblick auf diese Wege geplant sei. Oberste Priorität habe für ihn, dass auf dem im Flurbereinigungsverfahren über die Teilnehmergemeinschaft errichteten öffentlichen Feld- und Wald Weg weiterhin der landwirtschaftliche Verkehr Vorrang vor etwaigen Mitbenutzungen anderer Verkehrsteilnehmer genießen müsse.

Daraufhin teilte das Landratsamt … dem Antragsteller mit Schreiben vom 2.6.2016 mit, es sei beabsichtigt, in den nächsten Wochen die Kreuzung St …[Kreisstraße] … bei O … mit einer Lichtsignalanlage auszurüsten. Im Zuge dieser Arbeiten werde auch ein Geh- und Radweg auf dem streitgegenständlichen Feld Weg errichtet. Der Feld Weg werde dazu asphaltiert. An der Widmung solle sich jedoch nichts ändern. Es sei lediglich beabsichtigt, eine Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit dem Zeichen 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ und dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ anzubringen. Die Nutzung für den landwirtschaftlichen Verkehr werde dadurch nicht eingeschränkt. Durch die Beschilderung solle erreicht werden, dass die Radfahrer zwingend den Radweg benutzen müssten und nicht auf der stark belasteten Kreisstraße fahren. Dem Wunsch des Antragstellers, dass auf dem Weg der landwirtschaftliche Verkehr Vorrang vor etwaigen Mitbenutzungen anderer Verkehrsteilnehmer genieße, könne leider nicht entsprochen werden. Die Tatsache, dass der Feld- und Wald Weg im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgewiesen worden sei und möglicherweise von Teilnehmern Grund hierfür bereitgestellt worden sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Baumaßnahme nicht erheblich.

Aus einem sich in den Akten befindlichen Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller vom 27.1.2009 ergibt sich, dass die Gemeinde X … und der Landkreis … eine Vereinbarung zur Errichtung eines Geh- und Radwegs entlang der [Kreisstraße] … geschlossen haben.

Am 27.6.2016 erhob der Antragsteller schriftlich Klage gegen den „Ausbau eines öffentlichen Feld- und Waldweges zu einem Geh- und Radweg“, die unter dem Az. RN 2 K 16.983 geführt wird.

Zugleich stellte er zur Niederschrift des Urkundsbeamten einen Antrag nach § 123 VwGO. Er wolle auf alle Fälle verhindern, dass der Weg umgewidmet werde. Er habe nichts gegen die Asphaltierung des Weges. Als Bewirtschafter des anliegenden Ackers wehre er sich jedoch dagegen, dass ihn im Falle der Realisierung der Pläne der Antragsgegner eine erweiterte Pflicht zur Sauberhaltung des Weges treffe. Mit seinen Maschinen müsse er den angrenzenden Acker bearbeiten, weshalb es unvermeidlich sei, dass Schmutz auf den Wirtschaftsweg gelange. Auch könne er den Weg dann nicht mehr in angemessener Geschwindigkeit befahren. Eine wirtschaftliche Bearbeitung der Felder des Antragstellers sei dann nicht mehr möglich, da er dann den Weg ständig von Schmutzresten befreien müsste. Der Weg mit der Fl.Nr. 1 … sei ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg. Dieser ausgebaute Wirtschaftsweg (Fl.Nr. 1 … ) sei die einzige Möglichkeit, seine 7 Feldstücke mit ca. 46 Hektar zu bewirtschaften, ohne die Staats Straße benutzen zu müssen. Die Wege mit den Fl.Nr. 2 … und 4 … müssten ebenfalls als landwirtschaftliche Wege bestehen bleiben. Durch den großflächigen Ausbau eines Gewerbegebietes sei es nicht möglich, die vielbefahrene Kreisstraße zu benutzen. Er weise darauf hin, dass er im Flurbereinigungsverfahren bereits 13.949 qm abgetreten habe (§ 87 FlurbG). Die Ausführungen des Landratsamtes im Schreiben vom 8.7.2016 und 25.7.2016 bezögen sich auf das Flurstück 5 … Gemarkung …, das aber nicht Bestandteil der Klage sei.

Er wende sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Umwidmung sowie gegen die vorgesehene Beschilderung.

Das Verfahren zur Verhinderung der Umwidmung in einen Geh- und Radweg wird von der für Straßenrecht zuständigen 2. Kammer des Gerichts unter dem Az. RN 2 E 16.982 geführt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß:

1. Die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den rechtlichen Zustand des öffentlichen Feld- und Waldweges „Weg entlang …“ unverändert zu lassen, bis über die Klage des Antragstellers entschieden sei. Diesen Antrag hat das Gericht (2. Kammer) mit Beschluss vom 28.7.2016, Az. RN 2 E 16.982 abgelehnt.

2. Im anhängigen Verfahren RN 5 E 16.984 beantragt der Antragsteller, die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere zu verpflichten, die Anordnung des Verkehrszeichens Gebot 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) auf dem ganzen öffentlichen Feld- und Wald Weg auf Fl.Nr. 1 … Gemarkung … zu unterlassen, bis über die Klage des Antragstellers entschieden ist.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin zu 1)

(Gemeinde X … ) führt aus, dass der bestehende Wirtschaftsweg als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet sei und an dieser Widmung sich auch nach dem Ausbau nichts ändern solle. Für die künftige Beschilderung sei das Landratsamt … zuständig. Insofern werde auf die Ausführungen des Landratsamtes verwiesen.

Der Antragsgegner zu 2) führt im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei weder zulässig, noch begründet. Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine Umwidmung des Weges sei nicht beabsichtigt. Die straßenrechtliche Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges bleibe durch die Beschilderungskombination Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ unberührt. Aus Verkehrssicherheitsgründen sei es geboten, Radfahrer und Fußgänger auf die Benutzung des Geh- und Radweges zu verpflichten. Die Kreisstraße … weise im Bereich zwischen X … und bis zur Querungsstelle Einmündung zur … eine Verkehrsbelastung von etwa 3.342 Fahrzeugen täglich (Schwerverkehrsanteil 205 Fahrzeuge), im Bereich zwischen X … und der Kreuzung St … noch 1.891 Fahrzeuge/täglich (Schwerverkehrsanteil 104 Fahrzeuge) auf. Die Verkehrsbelastung auf der Staats Straße … habe im Jahr 2010 hier 6.489 Fahrzeuge, Schwerverkehrsanteil 819 Fahrzeuge innerhalb von 24 Stunden betragen. Im fraglichen Bereich der [Kreisstraße] … zwischen der Kreuzung (Beginn des Anwandweges) bis zur Einmündung zur … nach U … bewege sich also die Verkehrsbelastung in einem Bereich von etwa 1.900 Fahrzeugen bis 3.400 Fahrzeugen täglich. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in diesem Bereich sei es zwingend geboten, eine Benutzungspflicht des Weges für Radfahrer und Fußgänger anzuordnen (Zeichen 240). Diese Benutzungspflicht sei nicht zuletzt auch im Hinblick auf die dann im Kreuzungsbereich St …[Kreisstraße] … erforderliche Querung zwingend erforderlich, da hier durch die in Kürze errichtete Vollbeampelung der gesamten Kreuzungsanlage die Fußgänger und Radfahrer gesichert über die Kreuzung geführt werden können. Um eine verkehrssichere Führung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs zu gewährleisten, sei hier eine durchgehende Beschilderung des Weges mit Zeichen 240 (mit ZZ landwirtschaftlicher Verkehr frei) notwendig. Anlass und Hintergrund der Beschilderung durch das Zeichen 240 seien gewichtige Gründe der Verkehrssicherheit in Bezug auf den Radfahrer- und Fußgängerverkehr. Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierbei sei auch, dass sich in U … (also westlich der Staats Straße … ) die Grundschule für den gesamten Gemeindebereich X … befindet. Die Grundschule mit etwa 8 Klassen habe als Einzugsgebiet das gesamte Gemeindegebiet. Die beiden Maßnahmen (Erstellung Ampelanlagen, Ausbau des Weges) seien miteinander notwendig. Bei Errichtung der Ampelanlage ohne Ausbau des Weges wäre damit zu rechnen, dass die Fußgänger und Radfahrer im hochfrequentierten Kreisstraßenbereich der … auf der Fahrbahn gehen bzw. fahren würden. Die Belange der Landwirtschaft würden durch den Ausbau des Weges und die Beschilderung nicht wesentlich eingeschränkt. Es erfolge ja die Freigabe für den landwirtschaftlichen Verkehr. Auch ohne eine entsprechende Beschilderung sei Fußgänger- und Radfahrerverkehr auf öffentlichen Feldwegen zulässig. Eine Pflicht zur Saubererhaltung des Weges für die Landwirte könne nicht abgestritten werden. Dies sei aber im Rahmen der Eigentumsverpflichtung und der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Auch ein langsames Fahren auf dem asphaltierten Weg bringe nur einen hinnehmbaren Zeitverlust. Im Landkreis gebe es zahlreiche solche Feldwege mit dem Zeichen 240 und der Freigabe für landwirtschaftlichen Verkehr. Auch müssten Fußgänger und Radfahrer mit einem gewissen Maß an Verschmutzung leben und ihr Fahrverhalten auf diese Gegebenheiten einstellen. Andererseits bestehe natürlich grundsätzlich eine Verpflichtung des Veranlassers, von übermäßigen Fahrbahnverschmutzungen, diese wieder ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Landratsamt … teilte im Schriftsatz vom 28.7.2016 mit, dass der öffentliche Feld- und Wald Weg zwischen X … bis zur Kreuzung U … und dann weiter bis zur Abzweigung A … gerade asphaltiert werde. Dieser Feld- und Wald Weg sei dann für Radfahrer, Fußgänger etc. durchgängig befahrbar. Die Radfahrer und Fußgänger würden über den Kreuzungsbereich durch eine gerade ebenfalls in Errichtung befindliche komplette Lichtsignalanlage verkehrssicher geführt. Soweit der Antragsteller auf einen Geh- und Radweg hinweist, der von der Kreuzung in Richtung Norden führe, existiere dieser Weg als Geh- und Radweg noch nicht. Die Planung soll aber demnächst umgesetzt werden. Dieser Geh- und Radweg würde dann den Radfahrern aus Richtung X … kommend zum Ortsteil U … bzw. auch umgekehrt dienen. Die Widmungen der Wege sei nicht widersprüchlich. Es handele sich zum einen um die Widmung des Weges zwischen der Kreuzung St …[Kreisstraße] … und der Einmündung …U …, also den vom Antragsteller beklagten Weg. Hier handele es sich um den gewidmeten öffentlichen Feld- und Wald Weg „Straße entlang der O …“. Bei dem Weg zwischen der Kreuzung St …[Kreisstraße] … bis zur Einmündung nach F … handele es sich um gewidmeten öffentlichen Feld- und Wald Weg „Weg entlang …“.

Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Die straßenrechtliche Widmung werde nicht geändert.

Die Kammer hat die Gerichtsakten der 2. Kammer in den Verfahren RN 2 E 16.982 und RN 2RN 2 K 16.983 und die darin vorgelegten Behördenakten beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Ein zulässiger Antrag setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund geltend gemacht werden. Ist dies der Fall, ist grundsätzlich auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Maßnahmen einer Behörde statthaft. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Erlass eines Verwaltungsakts – hier die verkehrsrechtliche Anordnung des Verkehrszeichens 240 auf einem öffentlichen Feld- und Wald Weg – unterbunden werden soll, ist die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis problematisch. Grundsätzlich ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nämlich reaktiv konzipiert (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies bedeutet, dass zunächst der Erlass eines Verwaltungsakts abgewartet werden muss, gegen den dann mit einer Anfechtungsklage und – im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts – mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgegangen werden muss. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz, mit dem Ziel den Erlass des Verwaltungsakts zu verhindern, kann ausnahmsweise aber dann in zulässiger Weise beantragt werden, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden, oder ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder die Verwaltung den Erlass eines Verwaltungsakts ankündigt, ihn aber dann verzögert, ohne von ihrer Absicht zur Vornahme abzurücken (vgl. dazu Kopp/Schenke, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 34). Allerdings unterliegt vorbeugender Rechtschutz gegen Realakte diesen Beschränkungen nicht (vgl.Kopp/Schenke,a.a.O.Rn.35).Im Verkehrsrecht wird ein derartiges Rechtschutzinteresse für Straßenanlieger bejaht, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugunsten einzelner Verkehrsteilnehmer aus Gründe der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Erfolg einer derartigen, die Hauptsache vorläufig vorweg nehmenden Antrags hängt dann davon ab, ob der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten im Verfahren in der Hauptsache hat und ob er bei Versagung einstweiligen Rechtschutzes besonders schwerwiegende Nachteile hinzunehmen hätte ( so Hess.VGH vom 26.01.1988 Az.2 TG 1623/87).

1. Im vorliegenden Fall ist ein solches besonders Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da die Antragsgegner mitteilen, dass eine Widmungsänderung nicht beabsichtigt ist und damit ein für die hier strittige verkehrsrechtliche Anordnung notwendiger Grundverwaltungsakt verweigert wird (siehe näher unten), zudem der öffentliche Feld- und Wald Weg bereits asphaltiert wird und damit durch Realakt Fakten geschaffen sind, eine Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 240 allerdings mit dem Zusatzzeichen „für landwirtschaftlichen Verkehr frei“ konkret beabsichtigt ist und der Antragsteller insgesamt schwerwiegende Nachteile erleiden könnte (siehe näher unten). Hinzu kommt, dass eine Hauptsacheklage gegen diese beabsichtigte Beschilderung überwiegende Erfolgsaussichten hätte.

2. Ein Sicherungsanspruch und ein Sicherungsgrund sind glaubhaft gemacht.

Das Straßenverkehrsrecht ist keine geeignete rechtliche Grundlage zur Einschränkung des Widmungsumfags durch die Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG vom 26.06.1981-7 C 27/ 79 Rn.14).Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung muss sich im Rahmen der Widmung halten. Ein öffentlicher Feld- und Wald Weg dient nach seiner Zweckbestimmung überwiegend der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken (so Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 28.7.2016, Az. RN 2 E 16.982), während die geplante Beschilderung die landwirtschaftliche Benutzung in den Hintergrund drängt (vgl. auch BayVGH vom 27.2.2014, Az. 8 B 12.2268 Rn. 39). Es spricht vieles dafür, dass eine solche straßenverkehrsrechtliche Anordnung weder mit der straßenrechtlichen Widmung noch mit dem Flurbereinigungsrecht zu vereinbaren ist. Art. 56 BayStrWG unterscheidet in Nr. 1 zwischen öffentlichen Feld- und Waldwegen; das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und in Nr. 2 zwischen beschränkt öffentlichen Wegen; das sind unter anderem die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege). Nachdem der bisherige öffentliche Feld- und Wald Weg ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 werden soll, ist dies voraussichtlich mit der bestehenden Widmung, die nicht geändert werden soll, nicht vereinbar. Zudem lässt sich aus dem Vortrag der Parteien entnehmen, dass der Feld- und Wald Weg in einem Flurbereinigungsverfahren entstanden ist. Mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (vgl. § 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zu Gute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich. Auch eine Widmung für den Gemeingebrauch lässt das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (so BVerwG vom 19.2.2015, Az. 9 CN 1/14 Rn. 14 und Rn. 16). Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf dem bloßen Fortbestand einer „hinreichenden Erschließung“ verweisen lassen (so BVerwG a.a.O. Rn. 20 m.w.Hinw.). Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg. Dieses Interesse muss gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn dem Begünstigten ein angemessener – unter Umständen finanzieller – Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf den konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (so BVerwG a.a.O. Rn. 30). Nachdem die Antragsgegner und auch der Baulastträger offenbar diese Gesichtspunkte überhaupt nicht berücksichtigen, droht dem Antragsteller, dass er entschädigungslos die bisherige landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges, die sich bei der beabsichtigten verkehrsrechtlichen Beschilderung wesentlich verschlechtern würde, verliert.

Aus der in den Akten befindlichen Plangenehmigung nach § 41 FlurbG der Direktion für ländliche Entwicklung … vom 13.11.1998 kann entnommen werden, dass der ausgebaute öffentliche Feld- und Wald Weg mit den Fl.Nr. 1 …, 6 …, 2 … … Gemarkung … Bestandteil des Flurbereinigungsplanes ist. Damit unterliegt die vom Antragsteller beantragte Fl.Nr. 1 … als Teilstück dieses ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges dem Flurbereinigungsregime. Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten ergibt, hat das Landratsamt … (Kommunalaufsicht) mit Schreiben vom 27.1.2009 dem Antragsteller auf eine Anfrage hin mitgeteilt, dass der Landkreis … und die Gemeinde X … eine Vereinbarung geschlossen haben über den Bau eines Geh- und Radweges entlang der [Kreisstraße] … von 7 … bis 8 … Nach Fertigstellung solle der Weg in das Eigentum des Landkreises übergehen. Die künftige Widmung als Bestandteil der Kreisstraße (unselbständiger Geh- und Radweg) werde dann durch den Landkreis erfolgen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des Weges für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bei der vorzunehmenden Widmung berücksichtigt werde.

Im nunmehr anhängigen gerichtlichen Verfahren teilen die Antragsgegner aber mit, dass eine solche Widmung nicht mehr erfolgen soll und die Belange der landwirtschaftlichen Nutzung nur durch ein Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr“ geregelt werden soll. Bei summarischer Prüfung wollen die Antragsgegner damit eine Widmung und auch wohl notwendige Änderungen des Flurbereinigungsplanes unter Berücksichtigung der besonderen landwirtschaftlichen Erschließungsfunktion verweigern. Damit droht dem Antragsteller die Schaffung von vollendeten Tatsachen und der Entzug der durch die Flurbereinigungsplanung geschaffenen Rechtsposition für den Antragsteller, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Aus einem weiteren Schreiben des vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 24.5.2016 an den Landkreis … geht zudem noch hervor, dass laut einem Widerspruchsbescheid der Direktion für ländliche Entwicklung in … vom 9.3.1998 Folgendes ausgeführt wird:

„Die Ausweisung eines öffentlichen Feld- und Waldweges an der Nordgrenze der Ersatzgrundstücke Fl.Nr. 9 … und 10 … kann nicht beanstandet werden. Dieser Weg ist im Plan nach § 41 FlurbG bisher nicht enthalten. Bei der Aktualisierung wird er aber in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommen werden. Der Weg ist genehmigungsfähig. Denn es wird der landwirtschaftliche Verkehr vom übrigen Verkehr getrennt. Nach dem Bau des Weges muss der landwirtschaftliche Verkehr die Kreisstraße … nicht mehr benutzen. Dies ist vorteilhaft für alle Verkehrsteilnehmer. Einen Radweg plant die Teilnehmergemeinschaft nicht“

(s. Bl. 22/23 der Gutachten im Verfahren RN 2 K 16.983).

Wie sich auch daraus ergibt, musste der Antragsteller mit einem Radweg weder auf dem hier streitgegenständlichen Teilstück des ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges noch auf dem nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg rechnen. Nach alledem wäre deshalb voraussichtlich für eine Widmungsänderung auch zusätzlich noch eine Änderung der flurbereinigungsrechtlichen Plangenehmigung unter Abwägung des Bestandsinteresses der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit dem für die Änderung sprechenden öffentlichen und sonstigen Belangen erforderlich.

Dem Antrag des Antragstellers war deshalb – wie tenoriert – gegen den Antragsgegner zu 2) stattzugeben. Richtiger Antragsgegner ist im verkehrsrechtlichen Verfahren der Freistaat Bayern, da nach Art. 2 und Art. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerK) für die Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges mit dem Zeichen 240 auch auf einem öffentlichen Feld – und Wald Weg die Landratsämter die zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind. Aus § 6 der Verordnung über Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustVVerK) ergibt sich eine Zuständigkeit der Gemeinden auf sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nur für bestimmte Ausnahmen, die hier aber nicht anstehen.

Deshalb war der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) (Gemeinde …) abzulehnen.

3. Dem Antragsteller war die Klageerhebung gegen den Antragsgegner zu 2) aufzugeben. Zwar hat der Antragsteller bereits gegen die „Umwidmung“ im Verfahren RN 2 K 16.983 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg am 27.6.2016 eingereicht. Bei summarischer Prüfung ist damit aber nicht ein Klageantrag gegen die bevorstehende verkehrsrechtliche Anordnung umfasst. Deshalb war dem Antragsteller die Klageerhebung insoweit aufzugeben.

Der Antragsgegner zu 2) hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1). Wegen der Antragsablehnung bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) war der Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht an den Kosten zu beteiligen, weil insoweit nur ein geringfügiges Unterliegen vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Nrn. 1.5 und 46.15), der für Verkehrszeichen einen Regelstreitwert von 5.000,- € vorsieht. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festzusetzen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 - B 1 K 10.1041 - wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem von dem Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. durch den Kläger als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

II.

Die Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens.Ziffer II. des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird insoweit abgeändert.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Unter Abänderung des Steitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Modellflugverein, begehrt die Feststellung, dass das Befahren der Feld- und Waldwege zu dem Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z., das er als Modellfluggelände gepachtet hat, dem Gemeingebrauch unterfällt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger bedürfe hierfür einer Sondernutzungserlaubnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2011 (B 1 K 10.1041) abgewiesen. Im Rubrum des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde als Beklagte die Verwaltungsgemeinschaft H.-... aufgeführt.

Im Zulassungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten, insbesondere auch die Gemeinde H., darauf hingewiesen, dass nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. die richtige Beklagte sei. Der Kläger stellte daraufhin klar, dass die Gemeinde H. Beklagte sein soll.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. In seiner Berufungsbegründung nimmt der Kläger im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des Zulassungsantrags.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2011 festzustellen, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. zu dem vom Kläger gepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keine Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung benötigt.

Die Beklagte hat zunächst beantragt:

1. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 10. Oktober 2012 ist

nichtig bzw. wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

3. Hilfsweise:

Die Berufung wird verworfen.

4. Hilfsweise zu 3.:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens bzw. des

Berufungsverfahrens.

Der Beschluss über die Zulassung der Berufung sei nichtig, weil er im Rubrum die Gemeinde H. als Beklagte aufführe, obwohl diese nach dem angegriffenen Urteil nicht Beteiligte sei. Ein Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Klägerin und der Gemeinde H. existiere nicht. Vielmehr habe sich die Klage von vorneherein gegen die Verwaltungsgemeinschaft H.-... gerichtet. Ein Parteiwechsel sei eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung. Falls der Zulassungsbeschluss wirksam sein sollte, sei die Berufung schon unzulässig. Das Feststellungsbegehren beinhalte kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil es sich nicht auf die Klägerin beschränke, und weiche von dem Antrag in der ersten Instanz ab. Für die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege bedürfe, sei nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Zudem stehe dem Feststellungsbegehren die Bestandskraft des Bescheids vom 28. Oktober 2010 entgegen, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden sei.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die beabsichtigte Nutzung gehe über den Widmungszweck hinaus. Feld- und Waldwege dienten der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke sei zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen; im Vordergrund stehe aber die Ausnutzung der Bodenertragskraft, wovon bei dem Betrieb eines Modellflugsportplatzes nicht die Rede sein könne. Die beabsichtigte Nutzung sei auch nicht nur geringfügig. Dabei sei nicht nur der Verkehr der Vereinsmitglieder, sondern auch derjenige der Besucher, insbesondere bei Veranstaltungen, zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Beklagte klargestellt, dass die unter Ziffer 1 und 2 gestellten Anträge nicht als förmliche Anträge nach § 153 Abs. 1 VwGO aufzufassen seien, weil sie offenkundig unstatthaft wären. Vielmehr stellten sie nur einen Hinweis dar, auf welchem Wege im Berufungsverfahren der nach Ansicht der Beklagten begangene Verfahrensfehler, nämlich die Änderung des Beklagten im Zulassungsverfahren, korrigiert werden könnte.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 130a VwGO in Betracht komme, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

1. Die von der Beklagten begehrte Änderung des Passivrubrums kommt nicht in Betracht.

Richtige Beklagte ist nicht die Verwaltungsgemeinschaft H.-..., sondern die Gemeinde H. (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Passivrubrum wurde dementsprechend - schon im Zulassungsverfahren - zutreffend berichtigt.

Die Gemeinde H. ist als Straßenbaulastträgerin (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG) zur Feststellung, ob die Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldwegs durch den Kläger noch vom Gemeingebrauch umfasst wird, im eigenen Wirkungskreis zuständig (Art. 83 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO -). Die Verwaltungsgemeinschaft ist hier nur als Behörde der Gemeinde aufgetreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Dementsprechend war das Klagebegehren hinsichtlich der Bezeichnung des Beklagten nach § 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass Beklagte die Gemeinde H. sein soll. Ist der Beklagte - wie hier - falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll (vgl. auch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO), ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 3.8.1962 - VII C 133.61 - BVerwGE 14, 330/332; U. v. 19.11.1964 - VIII C 39.64 - BVerwGE 20, 21/22; U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33). Das gilt auch dann, wenn die fälschlich als Beklagte bezeichnete Körperschaft in der Vorinstanz - wie hier - als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.1964 - VIII C 39, 64 - BVerwGE 20, 21; U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). In der Berichtigung des Passivrubrums liegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch kein Austausch des Beklagten, dem im Zulassungsverfahren das Verbot der Klageänderung entgegenstünde; vielmehr handelt es sich nur um eine Klarstellung des richtigen Beklagten (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.1989 - 8 C 98/85 - NVwZ-RR 1990, 44). Im Übrigen wurde die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - vom Kläger auch entsprechend umgestellt (s. Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2011).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund gehen die „Anträge“ der Beklagten auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Zulassungsbeschlusses wegen verfahrensfehlerhafter Änderung des Passivrubrums schon ins Leere.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung des Zulassungsbeschlusses schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Entscheidung über den Zulassungsantrag unanfechtbar ist (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 52 Abs. 1 VwGO). Auch der Senat ist an seine Entscheidung gebunden. Selbst eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 132 Nr. 273; BVerwG, B. v. 22.4.1999 - 6 B 8/99 - NVwZ-RR 1999, 539; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 94/95). Erst recht kann von einer Nichtigkeit des Zulassungsbeschlusses nach dem oben Gesagten keine Rede sein.

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

2.1 Die gegen die Zulässigkeit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

2.1.1 Die Berufungsbegründung genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbegründung grundsätzlich auch durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag erfolgen kann, wenn die Zulassungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, d. h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführt, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.2012 - 9 B 71/11 - NVwZ 2012, 1490; B. v. 2.7.2008 - 10 B 3/08 - juris Rn. 3; B. v. 6.10.2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4; B. v. 27.1.2005 - 4 B 7/05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die vom Kläger in Bezug genommene Zulassungsbegründung genügt den genannten Anforderungen. Der Kläger hat in der Zulassungsbegründung auch nicht nur, wie die Beklagte meint, Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geäußert, sondern konkret die Gründe dargelegt, aus denen er das angefochtene Urteil für unzutreffend hält. In seinem innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung eingereichten Begründungsschriftsatz vom 14. November 2012 hat der Kläger deutlich gemacht, dass aus den gleichen Gründen das angefochtene Urteil abzuändern sei.

2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz kein neues Klagebegehren (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rn. 33).

Das Feststellungsbegehren in der Berufungsinstanz ist bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) mit dem Feststellungsbegehren in der ersten Instanz identisch. Das Klageziel, festzustellen, dass das Befahren der betroffenen Feld- und Waldwege zum Modellfluggelände keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf (so der Antrag in der ersten Instanz), wird durch den Antrag in der Berufungsinstanz, festzustellen, dass das Befahren dieser Wege zum Modellfluggelände als Gemeingebrauch anzusehen ist und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, lediglich konkretisiert und stellt keine Änderung des Klagebegehrens dar. Denn eine Sondernutzungserlaubnis ist nur erforderlich, wenn das Befahren der Wege nicht schon im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig ist. Die Klageanträge in erster und zweiter Instanz sind mithin gleichbedeutend. Die Auslegung der Beklagten, das Klagebegehren beinhalte zwei getrennte Streitgegenstände, nämlich zum einen die Feststellung des Gemeingebrauchs, zum anderen die Feststellung, dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei, ist sachfremd. Es liegen nach dem oben Gesagten keine zwei getrennten Streitgegenstände vor. Deshalb geht auch die Auffassung der Beklagten, für den zweiten Streitgegenstand, nämlich die Feststellung, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe, fehle es an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, ins Leere. Insoweit sei nur klarstellend darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, für die wegen Art. 56 Abs. 1 BayStrWG ausnahmsweise die Zivilgerichte zuständig wären, sondern ausschließlich um die Frage des Gemeingebrauchs an öffentlichen Feld- und Waldwegen (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG) geht, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Insoweit handelt es sich um eine Kernfrage des öffentlich-rechtlichen Straßen- und Wegerechts.

2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO Streitgegenstand.

Dass hier die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und nicht die Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses begehrt wird, ergibt sich ohne Weiteres durch Auslegung des Klageantrags in der Zusammenschau mit der Berufungsbegründung, in der ausschließlich auf das Befahren der öffentlichen Feld- und Waldwege durch den Kläger und seine Mitglieder abgestellt wird. Im Übrigen wurde dies von Seiten des Klägers nochmals im Schriftsatz vom 25. Januar 2013 klargestellt.

2.1.4 Dem Feststellungsbegehren steht auch nicht die (etwaige) Bestandskraft des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2010, mit dem der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis abgelehnt wurde, entgegen.

Insbesondere wird die vorliegende Feststellungsklage nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen. Selbst wenn der Bescheid über die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis bereits bestandskräftig geworden sein sollte (wegen möglicherweise versäumter Klagefrist), so hindert dies nicht die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens, weil das hier streitige Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob das Befahren der betroffenen Wege noch dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, nur eine Vorfrage im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis darstellt. Bei der streitgegenständlichen Feststellungsklage geht es dagegen um die Gesamtbeurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Kläger und Straßenbaulastträger hinsichtlich der Benutzung der betroffenen öffentlichen Feld- und Waldwege (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29 m. w. N.).

3. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Das Feststellungsbegehren, dass die Benutzung der öffentlichen Wege auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung W. durch den Kläger zu dem von ihm angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z. als Gemeingebrauch anzusehen ist und er zum Befahren keiner Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bedarf, ist begründet.

Bei den Wegen auf den Grundstücken FlNr. 140 und 141 der Gemarkung Wolfsloch handelt es sich nach der Widmung um ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege im Sinn von Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in der Straßenbaulast der Beklagten. Das Feststellungsbegehren des Klägers zielt hier auf die Benutzung dieser öffentlichen Wege zur An- und Abfahrt zu dem Modellfluggelände auf dem von dem Kläger angepachteten Grundstück FlNr. 43 der Gemarkung Z.. Diese Benutzung durch den Kläger ist als Gemeingebrauch einzustufen. Gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG sind die öffentlichen Feld- und Waldwege Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen. Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücke ist jedoch nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2000 - 8 C E 99.3538 - UA S. 14). Wenn die öffentlichen Feld- und Waldwege auch ihrem überwiegenden Zweck nach der Bewirtschaftung der Feld- und Waldgrundstücke dienen, so wird der Gemeingebrauch an ihnen doch nicht auf einen beschränkten Personenkreis begrenzt, insbesondere auch nicht auf die Personen, die den Weg zur Bewirtschaftung der Grundstücke nutzen (Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: 1.3.2010, Art. 53 Rn. 14). Der Gemeingebrauch an öffentlichen Feld- und Waldwegen umfasst auch deren Benutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken (vgl. BayVerfGH, E. v. 16.6.1975 - Vf. 21-VII-73 u. a. - VGH n. F. 28,107/127). Dies gilt auch ohne Weiteres für die strittige Nutzung der Feld- und Waldwege zur An- und Abfahrt zu dem von dem Kläger zur Ausübung des Modellflugsports angepachteten Grundstück. Eine Einschränkung der Widmung der betroffenen Wege, die dieser entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist die vom Kläger beabsichtigte Nutzung von so geringem Umfang, dass an ihrer Gemeinverträglichkeit keine Zweifel bestehen. Der klägerische Verein hat lediglich knapp 20 Mitglieder, die - worauf der Kläger überzeugend hinweist - den Freizeitsport des Modellfliegens nur mit berufs- und witterungsbedingten Einschränkungen auf dem Modellfluggelände ausüben können. Darüber hinaus ergibt sich aus der Auflage Nr. IV/14 der luftrechtlichen Erlaubnis der Regierung von ... vom 17. November 2010 (verlängert mit Bescheid vom 29.11.2012), dass jedenfalls von den Flugmodellen mit Verbrennungsmotor nur maximal drei Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden dürfen. Im Hinblick auf alle diese Einschränkungen hält sich der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr zu dem Modellfluggelände in engen Grenzen. Nach der Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion sind durch den Flugbetrieb und den Quellverkehr zu dem Modellfluggelände zudem keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu erwarten (Schreiben der Polizeiinspektion L. vom 24.9.2009, Bl. 40/41 der VG-Akte). Insgesamt handelt es sich um einen Bagatellfall.

Ob die Nutzung der öffentlichen Feld- und Waldwege von einer größeren Anzahl von Zuschauern, etwa bei Modellflugveranstaltungen, noch vom Gemeingebrauch umfasst wäre, ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Frage ist hier jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht zum Streitgegenstand gehört. Das Feststellungsbegehren bezieht sich vielmehr nur auf die Nutzung durch die Mitglieder des Klägers, nicht jedoch auf Veranstaltungen (wie z. B. Wettbewerbsveranstaltungen), bei denen mit einer größeren Zahl von Zuschauern zu rechnen ist. Dies hat der Kläger auch mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 nochmals klargestellt.

Der Kläger bedarf mithin zum Befahren der streitbefangenen Feld- und Waldwege auch keiner Sondernutzungserlaubnis oder (sonstigen) Ausnahmegenehmigung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der ein durch Flurbereinigungsplan vom geschaffener Wirtschaftsweg teilweise aufgehoben wird. Der Antragsteller zu 1) ist als Rechtsnachfolger seiner Eltern, der Antragsteller zu 2) und 3), Inhaber eines Landwirtschafts- und Weinbaubetriebes. Nachdem er den Betrieb schon seit dem Jahr 2000 gepachtet hatte, erwarb er 2014 das Eigentum an der Hofstelle (Flur ... Flurstück 23) und den Betriebsgrundstücken.

2

Bereits in den 1960er Jahren waren der Antragsteller zu 2) und seine Eltern Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens P.. Durch den Flurbereinigungsplan vom 17. Oktober 1966 wurde der hier umstrittene Wirtschaftsweg (Flur ... Flurstück 25) geschaffen. Er verläuft auf einer Länge von ca. 195 m zwischen der R.straße, einer innerörtlichen Gemeindestraße, und der rückwärtigen Seite der Hofstelle der Antragsteller. Der Flurbereinigungsplan enthält in seinem Textteil, u.a., folgende Festsetzungen:

"§ 10 Wirtschaftswege

(1) Die im Abfindungsnachweis unter der Ord.Nr. 3.02 aufgeführten Wirtschaftsweg werden, soweit dort nichts anderweitiges bestimmt ist, der Gemeinde P. zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt. (...)

(2) Für die Benutzung der Wirtschaftswege sind die im Abfindungsnachweis angegebene Zweckbestimmung und die nachstehenden Festsetzungen maßgebend. (...)

(4) Die Benutzung der Wirtschaftswege ist, soweit in diesem § 10 nicht etwas anderes festgesetzt ist, den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens (...) zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der neuen Grundstücke (...) gestattet. (...)

§ 14 Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen

Die Festsetzungen in (...) § 10 Nr. (3) - (6) (...) werden im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen. Sie haben daher gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen. (...)"

3

In dem in § 10 Abs. 1 erwähnten Abfindungsnachweis zu Ordnungs-Nr. 3.02 ist für die Wegeparzelle Flur ... Flurstück 25 als Nutzungsart "Weg" und als Zweckwidmung "Ortsstraße" verzeichnet.

4

Im Mai 2009 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans, der auf dem an die Hofstelle der Antragsteller westlich angrenzenden Grundstück (Flur ... Flurstück 22), auf dem sich ehemals die Volksschule und später der Kindergarten der Antragsgegnerin befand, eine Eigentumswohnanlage mit ca. 40 Wohneinheiten vorsah. In diesem Zusammenhang entschloss sich die Antragsgegnerin, den Flurbereinigungsplan durch Satzung zu ändern. In der Beschlussvorlage zur Sitzung des Ortsgemeinderates am 19. Oktober 2011 heißt es, das Areal des Bebauungsplans werde durch den Weg Flur ... Flurstück 25 erschlossen, der spätestens seit Errichtung der Volksschule in den 1960er Jahren öffentlich genutzt werde, ohne förmlich gewidmet zu sein. Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens sei die Wegeparzelle aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ausschließlich für eine landwirtschaftliche Nutzung gewidmet worden. Um den Widerspruch zu der tatsächlich bestehenden wie auch künftig geplanten Wegenutzung zu beheben und die Erschließung für das geplante Vorhaben auf dem Gelände des ehemaligen Kindergartens zu sichern, werde der Erlass einer Satzung gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG empfohlen.

5

Mit der am 19. Oktober 2011 beschlossenen Satzung wird von der Römerstraße her ein ca. 115 m langes Teilstück des Wirtschaftsweges aufgehoben; das etwa 80 m lange Reststück des Weges bis zum Anwesen der Antragsteller bleibt hiervon unberührt. In der Begründung zu der Satzung ist ausgeführt, für die Erschließung der geplanten Bebauung sei es erforderlich, die landwirtschaftliche Zweckbestimmung der Wegeparzelle in einem Teilbereich aufzuheben und diesen für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Satzung wurde am 9. November 2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 6. August 2013 stimmte die Kreisverwaltung T. der Satzung kommunalaufsichtlich zu.

6

Die Antragsteller haben mit einem am 9. November 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Normenkontrollantrag gegen die Satzung zur Aufhebung des Wirtschaftsweges gestellt. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Wirtschaftsweg sei im Flurbereinigungsplan ausgewiesen worden, um die Erschließung ihrer seinerzeit aus der Ortsmitte ausgesiedelten, an der freien Strecke der Bundesstraße ... gelegenen Hofstelle sowie eines benachbarten Weinbaubetriebes sicherzustellen. Die teilweise Aufhebung des Wirtschaftsweges sei aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig. Der Weg sei nicht geeignet, über die ihm zugewiesene landwirtschaftliche Funktion hinaus eine umfangreiche Wohnbebauung zu erschließen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller durch die Aufhebung des hier umstrittenen Wegeteils sei unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. Der entstandene konkrete Erschließungsvorteil bleibe uneingeschränkt vorhanden; nach Einziehung des Wirtschaftsweges und Eröffnung derselben Wegefläche für den öffentlichen Verkehr sei die Nutzung durch die Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich beschränkt. Für die Wertgleichheit der seinerzeit im Flurbereinigungsverfahren erzielten Abfindung sei es nicht erforderlich, dass der betreffende Weg ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten sei. Vielmehr könne der Flurbereinigungsplan selbst Teile des im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer geschaffenen Wegenetzes dem öffentlichen Verkehr eröffnen. Die Bewirtschaftung der Grundstücke an dem eingezogenen Wegestück werde nicht konkret erschwert. Etwaigen Behinderungen für oder durch andere Verkehrsteilnehmer sei durch verkehrspolizeiliche Maßnahmen zu begegnen.

8

Zur Begründung der - vom Senat zugelassenen - Revision machen die Antrag-steller geltend, sie seien entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts antragsbefugt. Der Wirtschaftsweg vermittele ihnen einen konkreten Erschließungsvorteil, der die ihnen im Flurbereinigungsverfahren auferlegten Flächenabzüge ausgleiche. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans hätten zu keiner Zeit vorgelegen. Der Verpflichtung, neu ausgewiesene Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, habe die Flurbereinigungsbehörde in der Regel und auch hier durch die Schaffung nicht öffentlicher Wege zu genügen. Der umstrittene Wirtschaftsweg müsse angesichts seiner besonderen Bedeutung für ihr Aussiedlungsvorhaben uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben.

9

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2013 zu ändern und die Satzung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2011 für unwirksam zu erklären,

hilfsweise: den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt im Ergebnis den angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und meint, die Antragsteller hätten die neue Zweckbestimmung des Weges im Hinblick auf die veränderte Interessenlage der Beteiligten hinzunehmen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Antragsteller ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>), setzt voraus, dass sich die Antragsteller auf eine sie schützende öffentlich-rechtliche Norm als Kontrollmaßstab für die angegriffene Rechtsvorschrift stützen können. Ferner müssen hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen sein, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt werden. Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, fehlt die Antragsbefugnis (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.> und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>). Soweit im Zusammenhang mit der Überprüfung einer planungsrechtlichen Norm das Recht auf gerechte Abwägung in Rede steht, hängt die Antragsbefugnis davon ab, ob es auf der Grundlage des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller geben kann, dessen fehlerhafte Behandlung nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 Rn. 2 f.).

14

a) Die Antragsteller können sich auf § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG als Schutznorm berufen. Danach können Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden (§ 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG), nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden. Der Senat hat dieser Norm, soweit der Flurbereinigungsplan - wie hier - bestimmte dem besonderen Schutz des § 58 Abs. 4 FlurbG unterfallende Anlagen festsetzt, die Pflicht der Gemeinde entnommen, die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <216 f.>). Davon ausgehend verkörpert die durch den hier umstrittenen Wirtschaftsweg vermittelte landwirtschaftliche Erschließung einen flurbereinigungsrechtlichen Sondervorteil (aa), auf den sich die Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits berufen können (bb).

15

aa) Rechtlich betroffen durch eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind (jedenfalls) diejenigen, denen der Flurbereinigungsplan in Gestalt des betreffenden Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (§ 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <212 f.>). Unter diesen Umständen ergibt sich die schutzwürdige Rechtsposition des jeweiligen Teilnehmers und seiner Rechtsnachfolger aus der sie begünstigenden Festsetzung des Flurbereinigungsplans, in die durch die Satzung eingegriffen werden soll.

16

Der Annahme eines derartigen besonderen Erschließungsvorteils für bestimmte begünstigte Teilnehmer steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Abfindungsnachweis für die umstrittene Wegeparzelle - möglicherweise im Hinblick auf die dort nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahr 1964 errichtete Volksschule - als Zweckbestimmung "Ortsstraße" festlegt. Sogar eine Widmung für den Gemeingebrauch, die hier allerdings nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor Erlass der angegriffenen Satzung nicht ausgesprochen worden war, ließe das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <216>; VGH München, Urteil vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 30).

17

bb) Daran gemessen hat der Flurbereinigungsplan den Antragstellern zu 2) und 3) nach ihrem, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Sachvortrag einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft, dessen nachträgliche Entziehung bzw. Änderung ihre rechtlich geschützten Interessen berührt. Der Antragsteller zu 2) und die Rechtsvorgänger beider Antragsteller hatten als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einen Landabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringen (vgl. § 7 des Textteils des Flurbereinigungsplans), der zumindest auch dadurch ausgeglichen wurde, dass der in der Flurbereinigung geschaffene Wirtschaftsweg ihren Aussiedlerhof - ohne unmittelbare Zufahrt auf die Bundesstraße... - mit ihren landwirtschaftlichen bzw. weinbaulichen Nutzflächen sowie mit dem öffentlichen Straßennetz verbindet. Dem steht nicht entgegen, dass das bereits im Flurbereinigungsplan (§ 8 Abs. 3 des Textteils) vorgesehene Aussiedlungsvorhaben der Antragsteller erst nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens an seinem derzeitigen Standort verwirklicht werden konnte. Entscheidend ist, dass erst der durch den Flurbereinigungsplan ausgewiesene Wirtschaftsweg die Voraussetzung dafür schuf, die Hofstelle an die freie Strecke der Bundesstraße (außerhalb der zur Erschließung bestimmten Ortsdurchfahrt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG) zu verlegen.

18

Die während des Rechtsstreits erfolgte Veräußerung der Hof- und Betriebsgrundstücke an den Antragsteller zu 1) hat keinen Einfluss auf die prozessuale Stellung der Antragsteller zu 2) und 3); dies ergibt sich aus § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 ZPO. Im Normenkontrollverfahren streitbefangen (§ 265 Abs. 1 ZPO) ist ein Grundstück im Hinblick auf seine durch die angegriffene Norm festgesetzten öffentlich-rechtlichen Eigenschaften (BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6 S. 3). Wegen des bereits erwähnten Zusammenhangs der Ausweisung von Wirtschaftswegen mit dem Grundsatz wertgleicher Landabfindung weist eine Satzung nach § 58 Abs. 4 FlurbG den insoweit erforderlichen Grundstücksbezug auf.

19

Unbeschadet dessen kann auch der Antragsteller zu 1) seine eigene rechtliche Betroffenheit auf den erwähnten konkreten Erschließungsvorteil stützen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass er nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsteller schon seit dem Jahr 2000 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern war. Auch der Pächter ist Träger schutzwürdiger, in der Abwägung zu berücksichtigender Belange und insoweit in eigener Person klage- bzw. antragsbefugt (vgl. zur fachplanerischen Abwägung etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 13; s. für das Flurbereinigungsverfahren auch Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 41 Rn. 41 m.w.N.). Der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <214>), spricht ebenfalls dafür, neben den dinglichen Rechtsnachfolgern der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens die Pächter der jeweiligen Abfindungsgrundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen.

20

b) Die Möglichkeit, dass die Antragsteller durch die angegriffene Satzung in eigenen Rechten verletzt werden, ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihnen ihr Erschließungsvorteil unabhängig von der Satzung erhalten bleibt. Das Oberverwaltungsgericht sieht die Teilnehmerrechte der Antragsteller von der Änderungssatzung unberührt, da die Einziehung der Wegefläche als Wirtschaftsweg, verbunden mit ihrer Eröffnung für den öffentlichen Verkehr, die Nutzung durch die Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich beschränke. Diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend das Interesse der Antragsteller daran, dass ihnen die landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges ungestört, d.h. ohne (mehr als nur geringfügige) Beeinträchtigungen durch Dritte, erhalten bleibt. Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf den bloßen Fortbestand einer "hinreichenden" Erschließung verweisen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002‌- 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <217>). Im Hinblick darauf kann dem Anliegen der Antragsteller, den ihnen seinerzeit zugewendeten konkreten Erschließungsvorteil zu verteidigen, die Schutzwürdigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden; auch der pauschale Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf gegebenenfalls erforderliche "verkehrspolizeiliche Maßnahmen" erschöpft ihr Abwehrinteresse nicht.

21

Vor diesem Hintergrund erscheint die Verletzung eigener Rechte der Antragsteller schon deshalb als jedenfalls möglich, weil deren bereits vorprozessual erhobener substantiierter Einwand, der durch das geplante Wohnbauvorhaben ausgelöste fließende und ruhende Verkehr werde zu erheblichen Erschwernissen für die Erreichbarkeit ihres Weinbaubetriebes führen, von der Antragsgegnerin erkennbar überhaupt nicht berücksichtigt worden ist.

22

2. Erweist sich somit die Prozessabweisung als fehlerhaft, könnte der Senat in der Sache nur entscheiden, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre. Das ist nicht der Fall, weil die Entscheidung einerseits irrevisibles, vom Oberverwaltungsgericht bislang nicht angewendetes Landesrechts berührt (a), andererseits tatsächliche Feststellungen erfordert, die das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen hat (b).

23

a) Die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzung richtet sich unter anderem nach landesrechtlichen Bestimmungen, die das Oberverwaltungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, bisher nicht herangezogen hat. Von Bundesrechts wegen ist in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG festgelegt, dass die Gemeindesatzung, mit der eine im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzung des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben wird, der Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde bedarf. Die weiteren Einzelheiten des bei der Aufstellung und Bekanntmachung der Satzung zu beachtenden Verfahrens sind demgegenüber ebenso dem Landesrecht zu entnehmen wie etwaige Fehlerfolgen. Insoweit ist von Belang, dass die Kreisverwaltung T. die kommunalaufsichtliche Zustimmung zu der am 9. November 2011 öffentlich bekanntgemachten Satzung der Antragsgegnerin erst am 6. August 2013 nachträglich erteilt hat. Dieser erst im Revisionsverfahren vorgetragene, aber unstreitige, nicht weiter beweisbedürftige und daher vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Umstand ist zu messen an § 119 Abs. 1 Satz 1 GemO RP, wonach Satzungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, erst nach der Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden dürfen. Der Senat macht - auch mit Blick auf etwaige landesrechtliche Heilungsvorschriften - von dem ihm in § 173 VwGO in Verbindung mit § 563 Abs. 4 ZPO eingeräumten prozessualen Ermessen dahin Gebrauch, dass er die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverweist, um diesem Gelegenheit zur Auslegung und Anwendung des von ihm bislang nicht angewandten irrevisiblen Landesrechts zu geben.

24

b) Die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung kann abschließend nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen beurteilt werden.

25

Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin war, wie schon erwähnt, im Hinblick auf die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belange dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <217>). Die gerichtliche Kontrolle muss sich an den Grundsätzen ausrichten, die in der Rechtsprechung für die Begrenzung der planerischen Gestaltungsfreiheit entwickelt worden sind. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsbeachtlichen Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 45 m.w.N).

26

Zu den einschlägigen Maßgaben für die gerichtliche Abwägungskontrolle gehören auch die Grundsätze über die eingeschränkte Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern, die etwa in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und im Fachplanungsrecht Niederschlag gefunden haben, aber darüber hinaus Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der Planerhaltung sind. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist danach nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (so BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32 für die Abwägungskontrolle gegenüber Festsetzungen des Flurbereinigungsplans). Offensichtlich in diesem Sinne sind insbesondere Fehler, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, der Entwurfsbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Mangel, wenn ohne ihn die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 80 f. m.w.N.).

27

Nach diesem Maßstab dürfte der Antragsgegnerin in Bezug auf einen konkreten Erschließungsvorteil, soweit er den Antragstellern und etwaigen weiteren Landwirten durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans verschafft worden ist, ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang unterlaufen sein. Denn sowohl die Beschlussvorlage zu der angegriffenen Satzung als auch die Satzungsbegründung lassen erkennen, dass es der Antragsgegnerin ausschließlich darum ging, den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen der seinerzeit festgelegten und der tatsächlichen Wegenutzung zu beheben und die Erschließung des geplanten Bauvorhabens sicherzustellen, ohne dass ein relevanter landwirtschaftlicher Erschließungsvorteil überhaupt in den Blick genommen wurde.

28

Für die Entscheidung, ob bei einer Einbeziehung der Belange der Antragsteller und etwaiger weiterer betroffener Landwirte in die Abwägung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ergehen kann, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <215 f.>). Die für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 4 m.w.N.) gelten auch für Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <218>; Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 - juris Rn. 2). Funktionslos kann die betreffende Festsetzung danach sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

29

In diesem Zusammenhang macht die Antragsgegnerin geltend, das Wegestück zur R. hin sei schon seit den frühen 1960er Jahren, mithin vor der Parzellierung des Weges im Flurbereinigungsverfahren, und seither durchgehend öffentlich genutzt worden, und zwar zunächst für die Volksschule, dann für den Kindergarten auf dem ehemaligen Schulgelände und schließlich für den neuen Kindergarten, der auf der gegenüberliegenden Seite des Weges errichtet wurde und ebenfalls über diesen erschlossen wird. Insoweit ist allerdings fraglich, ob die von Volksschule und Kindergarten ausgelöste Verkehrsbelastung in der Vergangenheit ein derartiges Ausmaß erreicht hat, dass sie die Verwirklichung der besonderen landwirtschaftlichen Erschließungsfunktion des Weges auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausschloss.

30

Sollte das Oberverwaltungsgericht feststellen, dass die Antragsteller und etwaige weitere Begünstigte weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg haben, muss dieses Interesse gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn den Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf ihren konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <218 f.>).

31

3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.