Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - RN 5 E 16.984

published on 10/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - RN 5 E 16.984
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Tenor

I. Dem Antragsgegner zu 2) wird aufgegeben, vorläufig die Anordnung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg auch mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf dem öffentlichen Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 1 … Gemarkung … zu unterlassen, bis über die noch zu erhebende Klage gegen diese verkehrsrechtliche Anordnung rechtskräftig entschieden ist. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) wird abgelehnt.

II. Dieser Beschluss wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats (Eingang beim Gericht) ab Zustellung dieses Beschlusses Klage gegen oben genannte, beabsichtigte verkehrsrechtliche Anordnung gegen den Antragsgegner zu 2) erhebt.

III. Der Antragsgegner zu 2) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass ein Teilstück (Fl.Nr. 1 … ) eines in einem Flurbereinigungsverfahren (Plangenehmigung der Direktion für ländliche Entwicklung … vom 13.11.1998) ausgebauten und als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten Wirtschaftswegs nicht in einen Geh- und Radweg umgestuft wird und dafür nicht das Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) angeordnet wird. Dieser Weg mit der Bezeichnung, „Straße entlang der O …“ zwischen Kreuzung St …[Kreisstraße] … und der Einmündung … auf den Fl.Nrn. 2 … u. 1 … ist im Flurbereinigungsverfahren ausgebaut und gewidmet worden und im gemeindlichen Bestandsverzeichnis als öffentlicher Feld- und Wald Weg eingetragen.

Ein weiterer Weg mit der Bezeichnung „Weg entlang …“ führt von der Einmündung in die Staats Straße St … bis zur Gemarkungsgrenze … bei Fl.Nr. 3 … parallel zur Kreisstraße … Dieser Weg, der im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg ausgewiesen worden ist, ist ebenfalls im gemeindlichen Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege eingetragen. Straßenbaulastträgerin ist für beide Wege die Gemeinde X … (Antragsgegnerin zu 1). Widmungsbeschränkungen bestehen danach keine.

Nachdem der Antragsteller in Erfahrung gebracht hatte, dass diese Wege zu einem Geh- und Radweg umgewandelt werden sollen, ließ er diesbezüglich beim Landratsamt … durch seinen Rechtsanwalt nachfragen, was im Hinblick auf diese Wege geplant sei. Oberste Priorität habe für ihn, dass auf dem im Flurbereinigungsverfahren über die Teilnehmergemeinschaft errichteten öffentlichen Feld- und Wald Weg weiterhin der landwirtschaftliche Verkehr Vorrang vor etwaigen Mitbenutzungen anderer Verkehrsteilnehmer genießen müsse.

Daraufhin teilte das Landratsamt … dem Antragsteller mit Schreiben vom 2.6.2016 mit, es sei beabsichtigt, in den nächsten Wochen die Kreuzung St …[Kreisstraße] … bei O … mit einer Lichtsignalanlage auszurüsten. Im Zuge dieser Arbeiten werde auch ein Geh- und Radweg auf dem streitgegenständlichen Feld Weg errichtet. Der Feld Weg werde dazu asphaltiert. An der Widmung solle sich jedoch nichts ändern. Es sei lediglich beabsichtigt, eine Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit dem Zeichen 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ und dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ anzubringen. Die Nutzung für den landwirtschaftlichen Verkehr werde dadurch nicht eingeschränkt. Durch die Beschilderung solle erreicht werden, dass die Radfahrer zwingend den Radweg benutzen müssten und nicht auf der stark belasteten Kreisstraße fahren. Dem Wunsch des Antragstellers, dass auf dem Weg der landwirtschaftliche Verkehr Vorrang vor etwaigen Mitbenutzungen anderer Verkehrsteilnehmer genieße, könne leider nicht entsprochen werden. Die Tatsache, dass der Feld- und Wald Weg im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgewiesen worden sei und möglicherweise von Teilnehmern Grund hierfür bereitgestellt worden sei, sei für die Rechtmäßigkeit der Baumaßnahme nicht erheblich.

Aus einem sich in den Akten befindlichen Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller vom 27.1.2009 ergibt sich, dass die Gemeinde X … und der Landkreis … eine Vereinbarung zur Errichtung eines Geh- und Radwegs entlang der [Kreisstraße] … geschlossen haben.

Am 27.6.2016 erhob der Antragsteller schriftlich Klage gegen den „Ausbau eines öffentlichen Feld- und Waldweges zu einem Geh- und Radweg“, die unter dem Az. RN 2 K 16.983 geführt wird.

Zugleich stellte er zur Niederschrift des Urkundsbeamten einen Antrag nach § 123 VwGO. Er wolle auf alle Fälle verhindern, dass der Weg umgewidmet werde. Er habe nichts gegen die Asphaltierung des Weges. Als Bewirtschafter des anliegenden Ackers wehre er sich jedoch dagegen, dass ihn im Falle der Realisierung der Pläne der Antragsgegner eine erweiterte Pflicht zur Sauberhaltung des Weges treffe. Mit seinen Maschinen müsse er den angrenzenden Acker bearbeiten, weshalb es unvermeidlich sei, dass Schmutz auf den Wirtschaftsweg gelange. Auch könne er den Weg dann nicht mehr in angemessener Geschwindigkeit befahren. Eine wirtschaftliche Bearbeitung der Felder des Antragstellers sei dann nicht mehr möglich, da er dann den Weg ständig von Schmutzresten befreien müsste. Der Weg mit der Fl.Nr. 1 … sei ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald Weg. Dieser ausgebaute Wirtschaftsweg (Fl.Nr. 1 … ) sei die einzige Möglichkeit, seine 7 Feldstücke mit ca. 46 Hektar zu bewirtschaften, ohne die Staats Straße benutzen zu müssen. Die Wege mit den Fl.Nr. 2 … und 4 … müssten ebenfalls als landwirtschaftliche Wege bestehen bleiben. Durch den großflächigen Ausbau eines Gewerbegebietes sei es nicht möglich, die vielbefahrene Kreisstraße zu benutzen. Er weise darauf hin, dass er im Flurbereinigungsverfahren bereits 13.949 qm abgetreten habe (§ 87 FlurbG). Die Ausführungen des Landratsamtes im Schreiben vom 8.7.2016 und 25.7.2016 bezögen sich auf das Flurstück 5 … Gemarkung …, das aber nicht Bestandteil der Klage sei.

Er wende sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Umwidmung sowie gegen die vorgesehene Beschilderung.

Das Verfahren zur Verhinderung der Umwidmung in einen Geh- und Radweg wird von der für Straßenrecht zuständigen 2. Kammer des Gerichts unter dem Az. RN 2 E 16.982 geführt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß:

1. Die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den rechtlichen Zustand des öffentlichen Feld- und Waldweges „Weg entlang …“ unverändert zu lassen, bis über die Klage des Antragstellers entschieden sei. Diesen Antrag hat das Gericht (2. Kammer) mit Beschluss vom 28.7.2016, Az. RN 2 E 16.982 abgelehnt.

2. Im anhängigen Verfahren RN 5 E 16.984 beantragt der Antragsteller, die Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere zu verpflichten, die Anordnung des Verkehrszeichens Gebot 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) auf dem ganzen öffentlichen Feld- und Wald Weg auf Fl.Nr. 1 … Gemarkung … zu unterlassen, bis über die Klage des Antragstellers entschieden ist.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin zu 1)

(Gemeinde X … ) führt aus, dass der bestehende Wirtschaftsweg als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet sei und an dieser Widmung sich auch nach dem Ausbau nichts ändern solle. Für die künftige Beschilderung sei das Landratsamt … zuständig. Insofern werde auf die Ausführungen des Landratsamtes verwiesen.

Der Antragsgegner zu 2) führt im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei weder zulässig, noch begründet. Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine Umwidmung des Weges sei nicht beabsichtigt. Die straßenrechtliche Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges bleibe durch die Beschilderungskombination Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ unberührt. Aus Verkehrssicherheitsgründen sei es geboten, Radfahrer und Fußgänger auf die Benutzung des Geh- und Radweges zu verpflichten. Die Kreisstraße … weise im Bereich zwischen X … und bis zur Querungsstelle Einmündung zur … eine Verkehrsbelastung von etwa 3.342 Fahrzeugen täglich (Schwerverkehrsanteil 205 Fahrzeuge), im Bereich zwischen X … und der Kreuzung St … noch 1.891 Fahrzeuge/täglich (Schwerverkehrsanteil 104 Fahrzeuge) auf. Die Verkehrsbelastung auf der Staats Straße … habe im Jahr 2010 hier 6.489 Fahrzeuge, Schwerverkehrsanteil 819 Fahrzeuge innerhalb von 24 Stunden betragen. Im fraglichen Bereich der [Kreisstraße] … zwischen der Kreuzung (Beginn des Anwandweges) bis zur Einmündung zur … nach U … bewege sich also die Verkehrsbelastung in einem Bereich von etwa 1.900 Fahrzeugen bis 3.400 Fahrzeugen täglich. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in diesem Bereich sei es zwingend geboten, eine Benutzungspflicht des Weges für Radfahrer und Fußgänger anzuordnen (Zeichen 240). Diese Benutzungspflicht sei nicht zuletzt auch im Hinblick auf die dann im Kreuzungsbereich St …[Kreisstraße] … erforderliche Querung zwingend erforderlich, da hier durch die in Kürze errichtete Vollbeampelung der gesamten Kreuzungsanlage die Fußgänger und Radfahrer gesichert über die Kreuzung geführt werden können. Um eine verkehrssichere Führung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs zu gewährleisten, sei hier eine durchgehende Beschilderung des Weges mit Zeichen 240 (mit ZZ landwirtschaftlicher Verkehr frei) notwendig. Anlass und Hintergrund der Beschilderung durch das Zeichen 240 seien gewichtige Gründe der Verkehrssicherheit in Bezug auf den Radfahrer- und Fußgängerverkehr. Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierbei sei auch, dass sich in U … (also westlich der Staats Straße … ) die Grundschule für den gesamten Gemeindebereich X … befindet. Die Grundschule mit etwa 8 Klassen habe als Einzugsgebiet das gesamte Gemeindegebiet. Die beiden Maßnahmen (Erstellung Ampelanlagen, Ausbau des Weges) seien miteinander notwendig. Bei Errichtung der Ampelanlage ohne Ausbau des Weges wäre damit zu rechnen, dass die Fußgänger und Radfahrer im hochfrequentierten Kreisstraßenbereich der … auf der Fahrbahn gehen bzw. fahren würden. Die Belange der Landwirtschaft würden durch den Ausbau des Weges und die Beschilderung nicht wesentlich eingeschränkt. Es erfolge ja die Freigabe für den landwirtschaftlichen Verkehr. Auch ohne eine entsprechende Beschilderung sei Fußgänger- und Radfahrerverkehr auf öffentlichen Feldwegen zulässig. Eine Pflicht zur Saubererhaltung des Weges für die Landwirte könne nicht abgestritten werden. Dies sei aber im Rahmen der Eigentumsverpflichtung und der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar. Auch ein langsames Fahren auf dem asphaltierten Weg bringe nur einen hinnehmbaren Zeitverlust. Im Landkreis gebe es zahlreiche solche Feldwege mit dem Zeichen 240 und der Freigabe für landwirtschaftlichen Verkehr. Auch müssten Fußgänger und Radfahrer mit einem gewissen Maß an Verschmutzung leben und ihr Fahrverhalten auf diese Gegebenheiten einstellen. Andererseits bestehe natürlich grundsätzlich eine Verpflichtung des Veranlassers, von übermäßigen Fahrbahnverschmutzungen, diese wieder ordnungsgemäß zu beseitigen. Das Landratsamt … teilte im Schriftsatz vom 28.7.2016 mit, dass der öffentliche Feld- und Wald Weg zwischen X … bis zur Kreuzung U … und dann weiter bis zur Abzweigung A … gerade asphaltiert werde. Dieser Feld- und Wald Weg sei dann für Radfahrer, Fußgänger etc. durchgängig befahrbar. Die Radfahrer und Fußgänger würden über den Kreuzungsbereich durch eine gerade ebenfalls in Errichtung befindliche komplette Lichtsignalanlage verkehrssicher geführt. Soweit der Antragsteller auf einen Geh- und Radweg hinweist, der von der Kreuzung in Richtung Norden führe, existiere dieser Weg als Geh- und Radweg noch nicht. Die Planung soll aber demnächst umgesetzt werden. Dieser Geh- und Radweg würde dann den Radfahrern aus Richtung X … kommend zum Ortsteil U … bzw. auch umgekehrt dienen. Die Widmungen der Wege sei nicht widersprüchlich. Es handele sich zum einen um die Widmung des Weges zwischen der Kreuzung St …[Kreisstraße] … und der Einmündung …U …, also den vom Antragsteller beklagten Weg. Hier handele es sich um den gewidmeten öffentlichen Feld- und Wald Weg „Straße entlang der O …“. Bei dem Weg zwischen der Kreuzung St …[Kreisstraße] … bis zur Einmündung nach F … handele es sich um gewidmeten öffentlichen Feld- und Wald Weg „Weg entlang …“.

Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Die straßenrechtliche Widmung werde nicht geändert.

Die Kammer hat die Gerichtsakten der 2. Kammer in den Verfahren RN 2 E 16.982 und RN 2RN 2 K 16.983 und die darin vorgelegten Behördenakten beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Ein zulässiger Antrag setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund geltend gemacht werden. Ist dies der Fall, ist grundsätzlich auch vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Maßnahmen einer Behörde statthaft. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Erlass eines Verwaltungsakts – hier die verkehrsrechtliche Anordnung des Verkehrszeichens 240 auf einem öffentlichen Feld- und Wald Weg – unterbunden werden soll, ist die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis problematisch. Grundsätzlich ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nämlich reaktiv konzipiert (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies bedeutet, dass zunächst der Erlass eines Verwaltungsakts abgewartet werden muss, gegen den dann mit einer Anfechtungsklage und – im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts – mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgegangen werden muss. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz, mit dem Ziel den Erlass des Verwaltungsakts zu verhindern, kann ausnahmsweise aber dann in zulässiger Weise beantragt werden, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden, oder ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder die Verwaltung den Erlass eines Verwaltungsakts ankündigt, ihn aber dann verzögert, ohne von ihrer Absicht zur Vornahme abzurücken (vgl. dazu Kopp/Schenke, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 34). Allerdings unterliegt vorbeugender Rechtschutz gegen Realakte diesen Beschränkungen nicht (vgl.Kopp/Schenke,a.a.O.Rn.35).Im Verkehrsrecht wird ein derartiges Rechtschutzinteresse für Straßenanlieger bejaht, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugunsten einzelner Verkehrsteilnehmer aus Gründe der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Erfolg einer derartigen, die Hauptsache vorläufig vorweg nehmenden Antrags hängt dann davon ab, ob der Antragsteller überwiegende Erfolgsaussichten im Verfahren in der Hauptsache hat und ob er bei Versagung einstweiligen Rechtschutzes besonders schwerwiegende Nachteile hinzunehmen hätte ( so Hess.VGH vom 26.01.1988 Az.2 TG 1623/87).

1. Im vorliegenden Fall ist ein solches besonders Rechtsschutzinteresse zu bejahen, da die Antragsgegner mitteilen, dass eine Widmungsänderung nicht beabsichtigt ist und damit ein für die hier strittige verkehrsrechtliche Anordnung notwendiger Grundverwaltungsakt verweigert wird (siehe näher unten), zudem der öffentliche Feld- und Wald Weg bereits asphaltiert wird und damit durch Realakt Fakten geschaffen sind, eine Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 240 allerdings mit dem Zusatzzeichen „für landwirtschaftlichen Verkehr frei“ konkret beabsichtigt ist und der Antragsteller insgesamt schwerwiegende Nachteile erleiden könnte (siehe näher unten). Hinzu kommt, dass eine Hauptsacheklage gegen diese beabsichtigte Beschilderung überwiegende Erfolgsaussichten hätte.

2. Ein Sicherungsanspruch und ein Sicherungsgrund sind glaubhaft gemacht.

Das Straßenverkehrsrecht ist keine geeignete rechtliche Grundlage zur Einschränkung des Widmungsumfags durch die Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG vom 26.06.1981-7 C 27/ 79 Rn.14).Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung muss sich im Rahmen der Widmung halten. Ein öffentlicher Feld- und Wald Weg dient nach seiner Zweckbestimmung überwiegend der Bewirtschaftung von Feldgrundstücken (so Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 28.7.2016, Az. RN 2 E 16.982), während die geplante Beschilderung die landwirtschaftliche Benutzung in den Hintergrund drängt (vgl. auch BayVGH vom 27.2.2014, Az. 8 B 12.2268 Rn. 39). Es spricht vieles dafür, dass eine solche straßenverkehrsrechtliche Anordnung weder mit der straßenrechtlichen Widmung noch mit dem Flurbereinigungsrecht zu vereinbaren ist. Art. 56 BayStrWG unterscheidet in Nr. 1 zwischen öffentlichen Feld- und Waldwegen; das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und in Nr. 2 zwischen beschränkt öffentlichen Wegen; das sind unter anderem die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege). Nachdem der bisherige öffentliche Feld- und Wald Weg ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit Zeichen 240 werden soll, ist dies voraussichtlich mit der bestehenden Widmung, die nicht geändert werden soll, nicht vereinbar. Zudem lässt sich aus dem Vortrag der Parteien entnehmen, dass der Feld- und Wald Weg in einem Flurbereinigungsverfahren entstanden ist. Mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (vgl. § 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zu Gute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich. Auch eine Widmung für den Gemeingebrauch lässt das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (so BVerwG vom 19.2.2015, Az. 9 CN 1/14 Rn. 14 und Rn. 16). Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf dem bloßen Fortbestand einer „hinreichenden Erschließung“ verweisen lassen (so BVerwG a.a.O. Rn. 20 m.w.Hinw.). Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg. Dieses Interesse muss gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn dem Begünstigten ein angemessener – unter Umständen finanzieller – Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf den konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (so BVerwG a.a.O. Rn. 30). Nachdem die Antragsgegner und auch der Baulastträger offenbar diese Gesichtspunkte überhaupt nicht berücksichtigen, droht dem Antragsteller, dass er entschädigungslos die bisherige landwirtschaftliche Erschließungsfunktion des Weges, die sich bei der beabsichtigten verkehrsrechtlichen Beschilderung wesentlich verschlechtern würde, verliert.

Aus der in den Akten befindlichen Plangenehmigung nach § 41 FlurbG der Direktion für ländliche Entwicklung … vom 13.11.1998 kann entnommen werden, dass der ausgebaute öffentliche Feld- und Wald Weg mit den Fl.Nr. 1 …, 6 …, 2 … … Gemarkung … Bestandteil des Flurbereinigungsplanes ist. Damit unterliegt die vom Antragsteller beantragte Fl.Nr. 1 … als Teilstück dieses ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges dem Flurbereinigungsregime. Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten ergibt, hat das Landratsamt … (Kommunalaufsicht) mit Schreiben vom 27.1.2009 dem Antragsteller auf eine Anfrage hin mitgeteilt, dass der Landkreis … und die Gemeinde X … eine Vereinbarung geschlossen haben über den Bau eines Geh- und Radweges entlang der [Kreisstraße] … von 7 … bis 8 … Nach Fertigstellung solle der Weg in das Eigentum des Landkreises übergehen. Die künftige Widmung als Bestandteil der Kreisstraße (unselbständiger Geh- und Radweg) werde dann durch den Landkreis erfolgen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung des Weges für die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bei der vorzunehmenden Widmung berücksichtigt werde.

Im nunmehr anhängigen gerichtlichen Verfahren teilen die Antragsgegner aber mit, dass eine solche Widmung nicht mehr erfolgen soll und die Belange der landwirtschaftlichen Nutzung nur durch ein Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr“ geregelt werden soll. Bei summarischer Prüfung wollen die Antragsgegner damit eine Widmung und auch wohl notwendige Änderungen des Flurbereinigungsplanes unter Berücksichtigung der besonderen landwirtschaftlichen Erschließungsfunktion verweigern. Damit droht dem Antragsteller die Schaffung von vollendeten Tatsachen und der Entzug der durch die Flurbereinigungsplanung geschaffenen Rechtsposition für den Antragsteller, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Aus einem weiteren Schreiben des vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 24.5.2016 an den Landkreis … geht zudem noch hervor, dass laut einem Widerspruchsbescheid der Direktion für ländliche Entwicklung in … vom 9.3.1998 Folgendes ausgeführt wird:

„Die Ausweisung eines öffentlichen Feld- und Waldweges an der Nordgrenze der Ersatzgrundstücke Fl.Nr. 9 … und 10 … kann nicht beanstandet werden. Dieser Weg ist im Plan nach § 41 FlurbG bisher nicht enthalten. Bei der Aktualisierung wird er aber in den Plan nach § 41 FlurbG aufgenommen werden. Der Weg ist genehmigungsfähig. Denn es wird der landwirtschaftliche Verkehr vom übrigen Verkehr getrennt. Nach dem Bau des Weges muss der landwirtschaftliche Verkehr die Kreisstraße … nicht mehr benutzen. Dies ist vorteilhaft für alle Verkehrsteilnehmer. Einen Radweg plant die Teilnehmergemeinschaft nicht“

(s. Bl. 22/23 der Gutachten im Verfahren RN 2 K 16.983).

Wie sich auch daraus ergibt, musste der Antragsteller mit einem Radweg weder auf dem hier streitgegenständlichen Teilstück des ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges noch auf dem nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Wald Weg rechnen. Nach alledem wäre deshalb voraussichtlich für eine Widmungsänderung auch zusätzlich noch eine Änderung der flurbereinigungsrechtlichen Plangenehmigung unter Abwägung des Bestandsinteresses der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit dem für die Änderung sprechenden öffentlichen und sonstigen Belangen erforderlich.

Dem Antrag des Antragstellers war deshalb – wie tenoriert – gegen den Antragsgegner zu 2) stattzugeben. Richtiger Antragsgegner ist im verkehrsrechtlichen Verfahren der Freistaat Bayern, da nach Art. 2 und Art. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerK) für die Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges mit dem Zeichen 240 auch auf einem öffentlichen Feld – und Wald Weg die Landratsämter die zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden sind. Aus § 6 der Verordnung über Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustVVerK) ergibt sich eine Zuständigkeit der Gemeinden auf sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nur für bestimmte Ausnahmen, die hier aber nicht anstehen.

Deshalb war der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1) (Gemeinde …) abzulehnen.

3. Dem Antragsteller war die Klageerhebung gegen den Antragsgegner zu 2) aufzugeben. Zwar hat der Antragsteller bereits gegen die „Umwidmung“ im Verfahren RN 2 K 16.983 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg am 27.6.2016 eingereicht. Bei summarischer Prüfung ist damit aber nicht ein Klageantrag gegen die bevorstehende verkehrsrechtliche Anordnung umfasst. Deshalb war dem Antragsteller die Klageerhebung insoweit aufzugeben.

Der Antragsgegner zu 2) hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1). Wegen der Antragsablehnung bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) war der Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht an den Kosten zu beteiligen, weil insoweit nur ein geringfügiges Unterliegen vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Nrn. 1.5 und 46.15), der für Verkehrszeichen einen Regelstreitwert von 5.000,- € vorsieht. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren war die Hälfte des Hauptsachestreitwertes festzusetzen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 19/02/2015 00:00

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Tenor I. Dem Antragsgegner zu 2) wird aufgegeben, vorläufig die Anordnung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg auch mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf dem öffentlichen Feld- un
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.