Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2014 - RN 1 E 14.1792

published on 22/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2014 - RN 1 E 14.1792
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Justizministerialblatt Nr. 6 vom 15.7.2014 schrieb das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft P. (BesGr. R 2) aus. Es bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der im Jahre 1961 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1.1.2007 zum Staatsanwalt als Gruppenleiter (BesGr R 1 + AZ) befördert und bearbeitet seitdem bei der Staatsanwaltschaft P. ein Referat für allgemeine Strafsachen und Verkehrsstrafsachen mit zahlreichen Sonderzuständigkeiten und seit 1.4.2010 zusätzlich Strafvollstreckungs- und Gnadensachen. Vorher war der Antragsteller seit seiner Ernennung als Richter am Amtsgericht P. zum 1.2.1998 am Amtsgericht P.und auch an dessen Zweigstelle R.l-M. in verschiedenen Bereichen tätig.

Der Antragsteller wurde zuletzt am 22.5.2012 für den Zeitraum ab 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 beurteilt und mit dem Gesamturteil „11 Punkte“ bewertet. Zuvor hatte er ebenfalls in dem Amt der BesGr R 1 + AZ für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2007 „9 Punkte“ erhalten.

Der im Jahre 1962 geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 16.1.2008 zum Staatsanwalt als Gruppenleiter befördert (seit 1.7.2009 BesGr. R1 + AZ). Er bearbeitete zunächst bei der Staatsanwaltschaft P. vorrangig Betäubungsmittelsachen und Verfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Vom 12.10.2009 bis 31.3.2011 war er ganz oder überwiegend an die Staatsanwaltschaft D. abgeordnet und wurde mit Wirkung zum 1.4.2011 dorthin versetzt. Bei der Staatsanwaltschaft D. bearbeitet er ein Dezernat mit Sonderzuständigkeiten, insbesondere Betäubungsmittelstrafsachen und Verfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. In dem Zeitraum vor der Beförderung zum Staatsanwalt als Gruppenleiter war der Beigeladene seit 1.12.1999 als Richter am Amtsgericht D.f zunächst als Straf- und Ermittlungsrichter und seit 1.7.2004 vor allem als Familienrichter tätig.

Der Beigeladene wurde zuletzt am 15.6.2012 für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 beurteilt und mit dem Gesamturteil „11 Punkte“ bewertet. Zuvor war er ebenfalls in dem Amt der BesGr R 1 für den Zeitraum 1.1.2004 bis zum 31.12.2007 mit dem Gesamturteil „9 Punkte“ bewertet worden.

Im Besetzungsbericht vom 18.8.2014 schlug der Generalstaatsanwalt in München vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Beide Bewerber wiesen eine aktuelle Beurteilung von 11 Punkten auf. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen und der Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten ergebe, dass der Beigeladene im Vergleich zu seinen Mitbewerbern über die am besten ausgeprägte Führungs- und Sozialkompetenz verfüge. Dieses Merkmal sei für die ausgeschriebene Stelle von ganz entscheidender Bedeutung. In der im Rahmen des Besetzungsverfahrens vorgesehenen Personalbesprechung vom 16.9.2014 entschied der Minister auf der Grundlage des Besetzungsberichts und der Personalakten unter Einbeziehung der dienstlichen Beurteilungen, dass der Beigeladene die Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle am besten erfülle.

Der erweiterte Hauptstaatsanwaltsrat stimmte der Entscheidung zu. Die Ablehnung seiner Bewerbung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.9.2014 mitgeteilt.

Am 13.10.2014 hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen und gleichzeitig Klage erheben lassen (RN 1 K 14.1791). Mit Beschluss vom 24.10.2014 hat sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Zur Begründung des Eilantrags wird im Wesentlichen vorgetragen, die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung sei auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen. Aus der Stellenausschreibung müsse sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet und welche Kriterien bei wesentlich gleicher Eignung der Bewerber darüber hinaus berücksichtigt würden. Aus der Ausschreibung folge nicht, dass bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber die Führungs- und Sozialkompetenz maßgeblich berücksichtigt werde. Diese werde auch bei dem Antragsteller in der aktuellen Beurteilung bejaht. Allerdings setze der Dienstposten eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter in ebenso hohem Maße eine fachliche Eignung voraus. Auch diese sei dem Antragsteller durch seinen Vorgesetzten zugestanden worden. Unklar sei, inwieweit die Leistungen im fachlichen Bereich der Bewerber über den Vergleich der Gesamtnote der Beurteilung hinaus im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen gerade der Führungskompetenz der Bewerber ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werde. Die vorliegende Dokumentation mache die Besetzungsentscheidung nicht nachvollziehbar und sei deshalb rechtsfehlerhaft.

Außerdem habe das Abstellen auf Führungs- und Sozialkompetenz den Antragsgegner nicht von der Verpflichtung entbunden, eine umfassende Auswertung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachkenntnisse der beiden Bewerber bei der Auswahlentscheidung hinreichend berücksichtigt worden seien. Für die beim Antragsteller gelobte Fachkompetenz gebe es in der letzten dienstlichen Beurteilung kein entsprechendes Beurteilungsmerkmal. Die Beurteilungen der beiden Bewerber ergäben auch nicht, dass der Beigeladene hinsichtlich seiner Einsatzbereitschaft einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweise. Entsprechendes gelte für die Führungskompetenz des Beigeladenen. Es sei zu vermuten, dass der bei dem Beigeladenen insoweit festgestellte Vorsprung nicht auf einer umfassenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen beruhe. Man habe sich vielmehr in unzulässiger Weise an den Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten der Bewerber orientiert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer umfassenden Bewertung seiner Leistungen seit dem Ende des letzten Beurteilungszeitraums ein besseres Gesamturteil in einer Zwischenbeurteilung erhalten hätte als der Beigeladene.

Schließlich habe gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Richtergesetz – BayRiG – der Staatsminister der Justiz die Entscheidung über die Ernennung des Staatsanwalts zu treffen. Eigene Auswahlerwägungen des Staatsministers seien dem Besetzungsvorgang jedoch nicht zu entnehmen. Auch dies führe zur Fehlerhaftigkeit des Besetzungsvorgangs. Die Auswahlentscheidung des Generalstaatsanwalts beruhe maßgeblich auf den Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerber. Dem Vorgang sei nicht zu entnehmen, ob auch diese dem Minister bei seiner Entscheidung vorgelegen hätten.

Deshalb werde beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Passau (BesGr R 2) mit einem Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen oder eine auf dem streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Für die ausgeschriebene Stelle gelte das Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.9.2003, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.6.2011. Anforderung für das ausgeschriebene Amt ergäben sich aus dem Basis- und Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte, ergänzt um das Anforderungsprofil für Beförderungsämter. Für die Position eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei den Staatsanwaltschaften und eines Staatsanwalts als Gruppenleiter würden spezifische Anforderungsmerkmale in Bezug auf die Führungskompetenz bestimmt (Nr. 3.2.3).

Der Antrag sei mangels eines Anordnungsanspruchs nicht begründet. Das Prinzip der Besenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG erfordere, dass die Auswahlentscheidung ausschließlich auf Gesichtspunkte gestützt werde, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Die Grundsätze der Bestenauslese seien eingehalten worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Auswahl auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu beziehen. Das angestrebte Statusamt sei vorliegend das Amt des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft (BesGr R 2). Die Entscheidung sei in erster Linie auf die aktuellste dienstliche Beurteilung zu stützen, zurückliegende Beurteilungen könnten zur Abrundung herangezogen werden. Vorliegend seien die aktuellen Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers grundsätzlich vergleichbar. Die Auswertung der aktuellen Beurteilungen anhand des Anforderungsprofils des zu besetzenden Amtes ergebe, dass dem Beigeladenen der Vorrang einzuräumen sei. Für das zu besetzende Amt sei das Anforderungsprofil für Beförderungsämter auf der Grundlage der oben genannten Bekanntmachung des Bayerischen Justizministeriums maßgeblich. Ein darüber hinausgehendes besonderes beschreibendes Anforderungsprofil sei im Rahmen der Stellenausschreibung nicht aufgestellt worden. Die Hauptaufgabe eines Abteilungsleiters liege somit in der „Steuerung der Geschehnisse seiner Abteilung“ und damit in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Der Führungs- und Sozialkompetenz kämen folglich maßgebliche Bedeutung zu. Dem Antragsteller sei in seiner aktuellen Beurteilung lediglich bescheinigt worden, dass er Führungspotenzial zeige. Eine umfassende Führungskompetenz sei ihm gerade nicht bescheinigt worden.

Auch die Fachkenntnisse seien bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt. Allerdings komme den Fachkenntnissen nicht das gleiche Gewicht wie der Führungs- und Sozialkompetenz zu. Die Facharbeit selbst werde im Wesentlichen durch die Staatsanwälte erledigt, dem Abteilungsleiter komme insoweit die Leitungsfunktion zu.

Die Auswertung der Beurteilungen sei im Besetzungsvorschlag auch ausreichend dokumentiert.

Verlangt werde von der Rechtsprechung nur eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen. Diese ließen sich dem Besetzungsvorschlag, auf den der Minister ausdrücklich Bezug genommen habe, in ausreichender Weise entnehmen.

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Das Gericht hat die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, die Besetzungsunterlagen sowie den Gerichtsakt im Verfahren RN 1 K 14. 1791 beigezogen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Unterlagen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Jedoch müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie sie bei Konkurrenz um eine Beförderungsstelle grundsätzlich sachgerecht ist, um der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken (vgl. Nachweise bei Weiss,Niedermaier,Summer, Zängl, RdNr. 183 zu § 9 BeamtStG).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat den ihm bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht in einer subjektive Rechte des Antragstellers verletzenden Weise verkannt, sachwidrig ausgeübt und der Auswahlentscheidung keine Erwägungen zugrunde gelegt, die mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar sind.

Die Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV sowie nach Art. 17 Abs. 7,16 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz – LlBG - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (vgl. BVerfG B. v. 24.9.2002, NVwZ 2003, 200; BVerwG U.v. 25.8.1988, BVerwGE 80, 123 ff, – Juris-). Kommen mehrere Bewerber für eine Beförderungsstelle in Betracht, muss der am besten geeignete ausfindig gemacht werden. Bei der Auswahlentscheidung zu einer Beförderungsstelle ist auf die Leistungsanforderungen des zu übertragenden Amtes im statusrechtlichen Sinne abzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, U.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 – juris), hier also auf das Amt eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter in der Besoldungsgruppe R 2.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung schriftlich niederzulegen und auf diese Weise die Auswahl transparent und nachprüfbar zu machen. Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will (BayVGH, B. v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 – juris).

Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist damit der Auswahlvermerk vom 18.8.2014, in dem die Generalstaatsanwaltschaft München dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vorgeschlagen hat, die verfahrensgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Auswahlentscheidung wurde im Wesentlichen auf eine Auswertung der aktuellen Beurteilungen sowie Stellungnahmen der jeweiligen Dienstvorgesetzten gestützt. Zuständig für die Entscheidung und Ernennung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG der Justizminister.

Die Auswahlentscheidung durfte auf der Grundlage der periodischen Beurteilungen 2012 ergehen. Diese betreffen den Beurteilungszeitraum von 2008 bis 2011. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.10.2013 – 3 CE 13.1518 – juris) bringt der Dienstherr auch bei der Bezugnahme auf ältere Beurteilungen inzident zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind und diese noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Entscheidung bilden. Die vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegten Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen lassen erkennen, wie lange im Grundsatz von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung ausgegangen werden kann. Nach der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20.12.1999, geändert durch Bekanntmachung vom 28.2.2011 (JMBl S. 52) werden Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit alle vier Jahre periodisch beurteilt. Die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen am 16.9.2014 konnte somit auf der Auswertung der Beurteilung aus dem Jahre 2012 erfolgen.

Die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen sind untereinander vergleichbar. Sie sind im gleichen Statusamt erzielt worden und betrafen die gleichen Beurteilungszeiträume.

Der Dienstherr hat im Besetzungsbericht deutlich gemacht, dass er auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf das zu übertragende Amt besonderen Wert gelegt hat. Danach sind die Führungs- und Sozialkompetenz von maßgeblicher Bedeutung. Wichtig sind auch Einsatzbereitschaft und Fachkompetenz. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Auswahl der besonders herausgestellten Anforderungen an die Bewerber beruht auf dem „Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte“ sowie für „Staatsanwälte als Abteilungsleiter bei den Staatsanwaltschaften“ im Besonderen und findet sich in der Bekanntmachung des StMJV vom 30.9.2003 i.d.F.v. 21.7.2011, JMBl 2011, 74 unter den Ziffern 3, 3.1 und im Besonderen 3.2.3. An allgemeinen Anforderungen umfasst es die fachliche Eignung, die Führungskompetenz, die organisatorische sowie die Sozialkompetenz (Ziffern 3.1.1 – 3.1.4). Darüber hinaus werden unter der Ziffer 3.2.3 weitere Fähigkeiten für das von den Konkurrenten angestrebte Amt gefordert.

Auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber ist der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene den Vorgaben des Anforderungsprofils und den Anforderungen des Amtes in besserer Weise gerecht wird als der Antragsteller.

Dies ergibt sich aus dem Besetzungsbericht vom 18.8.2014. Besetzungsberichte, in denen die für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten in Bezug auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes miteinander verglichen werden, bilden ein geeignetes Hilfsmittel für die Auswahl (vgl. Zängl a.a.O., RdNr. 133 zu § 9 BeamtStG).

Der in der Besprechung vom 16.9.2014 dem Minister vorgelegte Besetzungsvermerk basiert auf den aktuellen Beurteilungen der Bewerber und verweist in zulässiger Weise auch auf die bei der Vorlage der Bewerbungen abgegebenen Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Die Berücksichtigung solcher Stellungnahmen ist statthaft, soweit sie wie die Vorliegende dazu dienen, die Feststellungen der letzten periodischen Beurteilungen im Hinblick auf das besondere Anforderungsprofil des erstrebten Amtes zu konkretisieren und im Einzelnen zu beschreiben. Sie dürfen über die Bewertungen der aktuellen Beurteilungen nicht hinausgehen und nicht dazu dienen, die Ergebnisse an sich erforderlicher Anlassbeurteilungen zu ersetzen.

Hinweise darauf, dass der Minister sich bei seiner Entscheidung von anderen als im Besetzungsvermerk niedergelegten Erwägungen habe leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Sie wären auch nicht dokumentiert. Umgekehrt hat der Minister durch den Verweis auf den Besetzungsbericht in seinem Anschreiben an den Hauptstaatsanwaltsrat sich dessen Einschätzungen auch förmlich zu eigen gemacht. Auch das Vorbringen der Antragsgegners im Eilantragsverfahren lässt keine Rückschlüsse auf andere, versteckte Gründe für die Entscheidung zu, dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller zu geben.

Nach Ziffer 3.2.3 der o.g. Bekanntmachung über das Anforderungsprofil für Beförderungsämter in der Justiz verlangt die Tätigkeit des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter im Wesentlichen die Tätigkeiten des „hinwirkens, anleitens, des förderns“ sowie des „anstoßens und des umzusetzens“. Die Einschätzung, dass der Sozial- und Führungskompetenz der Bewerber besondere Bedeutung zukomme, ist deshalb zutreffend. Weitere Kompetenzen wie die fachliche Eignung und organisatorische Kompetenz gelten für alle Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte.

In nachvollziehbarer Weise ist der Minister davon ausgegangen, dass der Beigeladene über eine höhere Sozial- und Führungskompetenz verfüge als der Antragsteller. Die vorliegenden aktuellen Beurteilungen lassen einen solchen Schluss zu. So wird dem Beigeladenen bei dem Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ bestätigt, dass er, gerade bei der hier interessierenden Funktion als Vertreter des Abteilungsleiters, Führungsaufgaben mit viel Sachverstand, Kompetenz und Souveränität erfülle. Demgegenüber wird dem Antragsteller nur bestätigt, dass er „ruhig und gelassen“ die Anliegen seiner Abteilung aufnehme und sich „zusammen mit seinem Abteilungsleiter“ an der Bewältigung anfallender Konflikte „beteilige“. Bei dem Beurteilungsmerkmal „Führungspotenzial“ wird ihm bestätigt, dass er seine Fähigkeit, Mitarbeiter auf allen Ebenen zu motivieren und in den Arbeitsprozess einzubinden, als Gruppenleiter laufend bewiesen habe. Dem gegenüber hat der Antragsteller als Vertreter des Abteilungsleiters und bei Dienstbesprechungen lediglich Führungspotenzial gezeigt und laut Verwendungseignungsvermerk „unter Beweis“ gestellt. Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen wird für den Beigeladenen ausgeführt, dass er trotz seines besonnenen und ruhigen Auftretens in der Sache rasch, kompetent und konsequent entscheiden könne.

Auch die Feststellungen zum Teamverhalten des Beigeladenen verschaffen diesem einen leichten Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Die unter Nr. 3.2.3 AnfoRiStABek für Oberstaatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft geforderte „Fähigkeit und Bereitschaft, Nachwuchskräfte bei der Einarbeitung zu unterstützen und vorbildhaft anzuleiten“ sowie die Fähigkeit, Mitarbeiter sachgerecht einzuschätzen, anzuleiten und zu fördern, erscheint aufgrund der Formulierungen zum Beurteilungsmerkmal „Teamverhalten“ beim Beigeladenen stärker ausgeprägt als beim Antragsteller.

Dieser sich bereits aus den aktuellen Beurteilungen ergebende Vorrang des Beigeladenen bei maßgeblichen Merkmalen wie der „Sozial- und Führungskompetenz“ spiegelt sich auch in den Stellungnahmen der beiden Dienstvorgesetzten wider, welche sie im Rahmen der Vorlage der Bewerbungsschreiben abgaben. Danach sollte der Antragsteller das für den beworbenen Dienstposten erforderliche Führungspotenzial noch stärker zur Geltung kommen lassen, während dem Beigeladenen im Schreiben seiner Dienstvorgesetzten vom 1.8.2014 Autorität und Führungsstärke bescheinigt wurde.

Die im Besetzungsbericht angesprochene „überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“ des Beigeladenen fasst lediglich mit anderen Worten die entsprechenden Bewertungen der letzten Beurteilung zusammen. Danach leitet er sein umfangreiches Referat jederzeit frei von Rückständen und scheut keinen noch so großen Arbeitsaufwand. Bei dem Antragsteller hingegen wird die effiziente Arbeitsweise und die Fähigkeit gelobt, Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen.

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurden die jeweiligen Fachkenntnisse bei der Auswahlentscheidung angemessen berücksichtigt. So verfügen beide Bewerber über eine hohe fachliche Kompetenz. Allerdings hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die (ohnehin unterstellte) fachliche Kompetenz der beiden Bewerber in ihrer Bedeutung angesichts der Eigenart des erstrebten Amtes und der mit diesem verbundenen Leitungsfunktion hinter Eigenschaften wie Führungs- und Sozialkompetenz zurücktritt.

Unter diesen Umständen war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen. Er trägt damit seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und ist nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß der neueren Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof (Beschluss des 6. Senats v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – und des 3. Senats v. 22.4.2013 – 3 C 13.298, ), welcher die Kammer folgt, wird, da es dem Antragsteller um eine Beförderungsstelle geht, nunmehr auch für das Verfahren nach § 123 VwGO der volle Wert des Auffangstreitwerts angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.