Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Juni 2009 - 5 K 1166/08.NW
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist 1983 in Kabul/Afghanistan geboren, er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
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Er wurde am 25. Dezember 2007 in einem Reisezug an der belgisch-deutschen Grenze angetroffen, festgenommen und zu den Umständen seiner illegalen Einreise nach Deutschland vernommen. Dabei gab er an, Asyl beantragen zu wollen. Einen Asylantrag stellte er zunächst in Dortmund und dann am 15. Januar 2008 förmlich in Trier. Bei der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am selben Tag machte er Angaben zum Reiseweg und zu den persönlichen Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan. Dabei ergab sich, dass er über Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland gereist war, wo er sich auch zwei Monate aufgehalten hatte, bevor er über Italien nach Deutschland kam. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, er habe ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt und fürchte die Rache des Ehemannes bzw. dessen Familie. Der Ehemann sei dahinter gekommen und habe ihn umbringen wollen.
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Die Beklagte richtete am 11. Februar 2008 ein Aufnahmegesuch an Griechenland mit dem Ziel, den Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens dorthin zu überstellen (sog. Dublin-Verfahren). Griechenland antwortete zunächst bis 15. April 2008 nicht und bestätigte dann mit Schreiben vom 4. Juni 2008 den vorgesehenen Transfer.
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Am 14. Mai 2008 erließ die Außenstelle Dortmund der Beklagten die Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers gem. § 27 a AsylVfG unzulässig sei, weil Griechenland auf Grund Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO − für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht vorlägen. Die Abschiebung des Klägers nach Griechenland wurde gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet. Der Bescheid wurde erst am 7. Oktober 2008 durch die Ausländerbehörde in Ludwigshafen dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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Zwei Versuche der Ausländerbehörde, die Abschiebung durchzuführen, mussten abgebrochen werden, zunächst um noch das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport einzuschalten, dann, weil der Kläger vor dem vorgesehenen Flug nach Griechenland am 10. Oktober 2008 nicht greifbar war. Er hatte Ende September 2008 versucht, mit dem Zug nach Dänemark auszureisen, wurde aber bei der Einreise festgehalten und alsbald nach Deutschland überstellt.
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Am 15. bzw. 16. Oktober 2008 wurde für den Kläger Klage erhoben und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az.: 5 L 1167/08.NW). Letzterem hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24. November 2008 stattgegeben, indem es die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet hat. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die sog. außerordentliche Beschwerde hiergegen hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Januar 2009 als unstatthaft verworfen.
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Zur Begründung der Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe sich zwar in Griechenland einige Zeit aufgehalten, dort aber keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm lediglich dort Fingerabdrücke abgenommen worden. Außerdem lägen wohl außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vor. Die Eltern der Frau, mit der er in Afghanistan eine außereheliche Beziehung hatte, seien inzwischen schon in Griechenland gewesen, um ihn zur Verantwortung zu ziehen. Schließlich sei nicht bekannt, ob Griechenland dem Übernahmeersuchen der Beklagten stattgegeben habe.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch angegeben, er sei aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland Ende September 2008 nach Dänemark gefahren, von dort aber nach wenigen Tagen nach Ludwigshafen zurückgekommen und dann zu seinem Rechtsanwalt gegangen. Am 1.Dezember 2008 habe ihm die Stadt seine derzeitige Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen.
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Hilfsweise stellt er den in der Klageschrift vom 15. Oktober 2008 angekündigten Verpflichtungsantrag.
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Höchst hilfsweise wird weiter beantragt,
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die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2008 – zu verpflichten, über die Fortsetzung des Asylverfahrens aufgrund eines Selbsteintritts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Bescheid vom 14. Mai 2008 dem Kläger nicht zugestellt worden sei bzw. weil der Kläger untergetaucht sei und daher kein Rechtsschutzinteresse habe. In der Sache habe sie das Verfahren zu Recht an Griechenland abgegeben. Daher sei der Asylantrag gem. § 27 a AsylVfG unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 1167/08.NW sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache mit dem Hauptantrag Erfolg.
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Es fehlt dem Kläger zunächst nicht am Rechtsschutzinteresse. Es trifft zwar zu, dass er Ende September bis Anfang Oktober 2008, möglicherweise auch bis Ende November 2008 insofern „untergetaucht“ war, als er ohne Genehmigung und ohne Wissen der Ausländerbehörde nach Dänemark gefahren war und versucht hatte, dort ein Asylverfahren einzuleiten. Nachdem das fehlgeschlagen war, kehrte er aber nach einigen Tagen wieder nach Ludwigshafen zurück, setzte sich dort erstmals mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verbindung und betrieb dann das Eilrechtsschutzverfahren sowie das Klageverfahren. Jedenfalls seit 1. Dezember 2008, dem Zeitpunkt, in dem ihm eine weitere Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde, und erst recht zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hielt sich der Kläger wieder rechtskonform im Bereich der für ihn zuständigen Ausländerbehörde auf.
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Da der Bescheid vom 14. Mai 2008 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Ausländerbehörde noch vor Klageerhebung, nämlich am 7. Oktober 2009, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, scheitert die Zulässigkeit der Klage auch nicht etwa an dessen mangelnder Wirksamkeit. Im Übrigen wäre die Klage mit dem zunächst angekündigten Verpflichtungsantrag auch bei fehlender Zustellung als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig gewesen.
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Dass der Kläger den angekündigten Verpflichtungsantrag nunmehr nur noch hilfsweise stellt und sich mit dem Hauptantrag auf eine Anfechtungsklage beschränkt, ist jedenfalls als sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) anzusehen. Sachdienlich ist sie aus verschiedenen Gründen: Die vorrangige Frage, welcher Staat über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden hat, kann ohne Weiteres im Wege der Anfechtungsklage geklärt werden. Wegen der seit Klageerhebung vergangenen Zeit ist die Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers inzwischen auch nach anderen Kriterien als bei Klageerhebung zu beurteilen (dazu im Einzelnen noch unten). Eine stattgebende Entscheidung über den reinen Anfechtungsantrag ermöglicht außerdem der Beklagten die Befassung mit dem Asylantragsvorbringen, die bisher unterblieben ist, und erhält dem Kläger im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts zur Sache noch den Klageweg zum Gericht. Sachdienlich ist die Beschränkung auch deshalb, weil dem Gericht zum Verfolgungsschicksal des Klägers bisher keine Stellungnahme der Beklagten vorliegt; auch hat es dazu noch keine Erkenntnismittel ins Verfahren eingeführt.
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Auf den Anfechtungsantrag hin ist der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2009 auch aufzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob er von Anfang an rechtswidrig war, weil – wovon das Gericht nach summarischer Prüfung im Eilbeschluss vom 23. November 2008 ausgegangen ist − eine Überstellung des Klägers an Griechenland wegen der dortigen Verhältnisse (z.B. stark erschwerter tatsächlicher Zugang von Asylsuchenden zur zuständigen Stelle, unzumutbare soziale Lage der Asylsuchenden) unzumutbar war mit der Folge, dass das Bundesamt im Wege des Selbsteintritts über den Asylantrag des Klägers in Deutschland zu entscheiden gehabt hätte. Unabhängig davon haben sich inzwischen die Umstände jedenfalls rechtserheblich verändert. Auch wenn durch das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom Februar 2008 in Verbindung mit dem Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO − zunächst Griechenland für das Asylverfahren zuständig war, ist die Zuständigkeit in der Zwischenzeit gem. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit nämlich auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zunächst zuständigen ersuchten Mitgliedsstaat nicht „innerhalb der Frist von sechs Monaten“ durchgeführt wurde. Diese Frist – das ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO – beginnt grundsätzlich mit der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den ersuchten Mitgliedsstaat. Alternativ läuft die Frist ab der Entscheidung über einen Rechtsbehelf des Asylbewerbers, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz Dublin II VO).
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Im vorliegenden Fall begann die Frist mit der Annahme des Übernahmeersuchens der Beklagten vom 11. Februar 2008 zu laufen. Diese Annahme ist hier – weil Griechenland bis dahin nicht geantwortet hatte − gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO nach Ablauf von zwei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens, also frühestens am 11., jedenfalls Mitte April 2008 fiktiv geschehen. Die 6-Monats-Frist wäre daher schon Mitte Oktober 2008 abgelaufen gewesen, wenn der Kläger nicht gerade in diesem Zeitraum untergetaucht gewesen wäre. Gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. Dublin II VO „kann diese Frist verlängert werden“, und zwar „höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist“. Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, dass vorliegend eine solche Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Überstellungsversuch vom 10. Oktober 2008 – der gerade noch innerhalb der Frist lag − stattgefunden hätte. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt zwar informiert, und es ist wohl von dort auch Griechenland von dem fehlgeschlagenen Überstellungsversuch unterrichtet worden. Eine Reaktion Griechenlands lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Die Beklagte hat dazu im Verlaufe des Verfahrens auch nichts mehr vorgetragen oder vorgelegt.
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Anders als im L-Beschluss noch angenommen, ist die Fristverlängerung wohl auch nicht allein und sozusagen automatisch aufgrund des Umstands eingetreten, dass der Kläger bei dem Abschiebungsversuch am 10. Oktober und anscheinend – so die Aktenlage – auch noch bis in den November hinein nicht greifbar war. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach vielmehr so zu verstehen, dass über die notwendige Fristverlängerung zu entscheiden ist, und zwar sinnvoller Weise nur durch den zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit und Aufnahmebereitschaft perpetuiert werden soll. Die Frist darf zudem nach den allgemeinen Grundsätzen, die für rechtserhebliche Fristen gelten, vor ihrer Verlängerung noch nicht abgelaufen sein. Außerdem setzt Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Dublin II VO voraus, dass der Asylbewerber bei Verlängerung tatsächlich (noch immer) flüchtig i s t. Da der Kläger spätestens ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr als flüchtig angesehen werden konnte, war nach diesem Datum eine erstmalige Entscheidung, die Frist gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO zu verlängern, nicht mehr möglich. Dass eine Verlängerung vor dem 11. Oktober vorgenommen worden wäre, hätte die Beklagte vorzutragen und zu belegen. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Formulierung „kann auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden“ außerdem, dass die Länge der Verlängerungsfrist variabel ist, im Ermessen der verlängernden Stelle steht und sich also nicht automatisch um achtzehn Monate verlängert, sobald ein Asylbewerber – und sei es auch nur für kurze Zeit – „flüchtig“ war (a.A. ohne nähere Begründung VG Cottbus, Urt. vom 20.02.2009 – juris -).
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Eine längere Frist lief vorliegend auch nicht im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49) dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG mit Beschluss vom 24. November 2008 stattgegeben hat. Diese Frage braucht hier zwar nicht mehr vertieft zu werden, nachdem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache am 16. Juni 2009 seit Zustellung dieses Beschlusses am 26. bzw. 27. November 2008 ebenfalls schon mehr als sechs Monate verstrichen waren. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, wäre aber die Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 letzter Halbsatz Dublin II VO vorliegend nicht anwendbar, weil im deutschen innerstaatlichen Asylrecht – wegen § 34 a Abs.2 AsylVfG − gesetzlich kein mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zulässig ist, wie es Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Dublin II VO fordert. Insoweit schließt sich das Gericht der Argumentation von Hruschka (EuGH-Rechtsprechung zur Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 3/2009, S. 6 ff.) an. Dieser kommt in Interpretation des Urteils des EuGH vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache Petrosian (C-19/08 – juris) zu dem Ergebnis, dass auch in den Fällen, in denen deutsche Asylgerichte trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebungsanordnung gem. § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO aussetzen, kein Fall eines nach innerstaatlichem Recht zulässigen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung vorliege (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 16. April 2009, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26. März 2009, juris − bezogen auf Entscheidungen nach § 123 VwGO −; aA: VG Würzburg, Urteil vom 10.März 2009, Asylmagazin 6/09, S. 30 ff).
- 26
Wenn aber nach alledem die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers nunmehr bei der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann der Bescheid vom 14. Mai 2008, wonach der Asylantrag gem. § 27 a AsylVfG unzulässig sei, keinen Bestand haben.
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Auf die Hilfsanträge war daher nicht mehr einzugehen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.