Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. März 2012 - A 3 K 3069/11
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 4 K 2202/11) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2011 wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist 1983 in Kabul/Afghanistan geboren, er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
- 2
Er wurde am 25. Dezember 2007 in einem Reisezug an der belgisch-deutschen Grenze angetroffen, festgenommen und zu den Umständen seiner illegalen Einreise nach Deutschland vernommen. Dabei gab er an, Asyl beantragen zu wollen. Einen Asylantrag stellte er zunächst in Dortmund und dann am 15. Januar 2008 förmlich in Trier. Bei der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am selben Tag machte er Angaben zum Reiseweg und zu den persönlichen Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan. Dabei ergab sich, dass er über Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland gereist war, wo er sich auch zwei Monate aufgehalten hatte, bevor er über Italien nach Deutschland kam. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, er habe ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt und fürchte die Rache des Ehemannes bzw. dessen Familie. Der Ehemann sei dahinter gekommen und habe ihn umbringen wollen.
- 3
Die Beklagte richtete am 11. Februar 2008 ein Aufnahmegesuch an Griechenland mit dem Ziel, den Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens dorthin zu überstellen (sog. Dublin-Verfahren). Griechenland antwortete zunächst bis 15. April 2008 nicht und bestätigte dann mit Schreiben vom 4. Juni 2008 den vorgesehenen Transfer.
- 4
Am 14. Mai 2008 erließ die Außenstelle Dortmund der Beklagten die Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers gem. § 27 a AsylVfG unzulässig sei, weil Griechenland auf Grund Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO − für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht vorlägen. Die Abschiebung des Klägers nach Griechenland wurde gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet. Der Bescheid wurde erst am 7. Oktober 2008 durch die Ausländerbehörde in Ludwigshafen dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
- 5
Zwei Versuche der Ausländerbehörde, die Abschiebung durchzuführen, mussten abgebrochen werden, zunächst um noch das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport einzuschalten, dann, weil der Kläger vor dem vorgesehenen Flug nach Griechenland am 10. Oktober 2008 nicht greifbar war. Er hatte Ende September 2008 versucht, mit dem Zug nach Dänemark auszureisen, wurde aber bei der Einreise festgehalten und alsbald nach Deutschland überstellt.
- 6
Am 15. bzw. 16. Oktober 2008 wurde für den Kläger Klage erhoben und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az.: 5 L 1167/08.NW). Letzterem hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24. November 2008 stattgegeben, indem es die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet hat. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die sog. außerordentliche Beschwerde hiergegen hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Januar 2009 als unstatthaft verworfen.
- 7
Zur Begründung der Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe sich zwar in Griechenland einige Zeit aufgehalten, dort aber keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm lediglich dort Fingerabdrücke abgenommen worden. Außerdem lägen wohl außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vor. Die Eltern der Frau, mit der er in Afghanistan eine außereheliche Beziehung hatte, seien inzwischen schon in Griechenland gewesen, um ihn zur Verantwortung zu ziehen. Schließlich sei nicht bekannt, ob Griechenland dem Übernahmeersuchen der Beklagten stattgegeben habe.
- 8
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch angegeben, er sei aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland Ende September 2008 nach Dänemark gefahren, von dort aber nach wenigen Tagen nach Ludwigshafen zurückgekommen und dann zu seinem Rechtsanwalt gegangen. Am 1.Dezember 2008 habe ihm die Stadt seine derzeitige Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen.
- 11
Hilfsweise stellt er den in der Klageschrift vom 15. Oktober 2008 angekündigten Verpflichtungsantrag.
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Höchst hilfsweise wird weiter beantragt,
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die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2008 – zu verpflichten, über die Fortsetzung des Asylverfahrens aufgrund eines Selbsteintritts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- 14
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Bescheid vom 14. Mai 2008 dem Kläger nicht zugestellt worden sei bzw. weil der Kläger untergetaucht sei und daher kein Rechtsschutzinteresse habe. In der Sache habe sie das Verfahren zu Recht an Griechenland abgegeben. Daher sei der Asylantrag gem. § 27 a AsylVfG unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 1167/08.NW sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache mit dem Hauptantrag Erfolg.
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Es fehlt dem Kläger zunächst nicht am Rechtsschutzinteresse. Es trifft zwar zu, dass er Ende September bis Anfang Oktober 2008, möglicherweise auch bis Ende November 2008 insofern „untergetaucht“ war, als er ohne Genehmigung und ohne Wissen der Ausländerbehörde nach Dänemark gefahren war und versucht hatte, dort ein Asylverfahren einzuleiten. Nachdem das fehlgeschlagen war, kehrte er aber nach einigen Tagen wieder nach Ludwigshafen zurück, setzte sich dort erstmals mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verbindung und betrieb dann das Eilrechtsschutzverfahren sowie das Klageverfahren. Jedenfalls seit 1. Dezember 2008, dem Zeitpunkt, in dem ihm eine weitere Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde, und erst recht zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hielt sich der Kläger wieder rechtskonform im Bereich der für ihn zuständigen Ausländerbehörde auf.
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Da der Bescheid vom 14. Mai 2008 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Ausländerbehörde noch vor Klageerhebung, nämlich am 7. Oktober 2009, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, scheitert die Zulässigkeit der Klage auch nicht etwa an dessen mangelnder Wirksamkeit. Im Übrigen wäre die Klage mit dem zunächst angekündigten Verpflichtungsantrag auch bei fehlender Zustellung als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig gewesen.
- 21
Dass der Kläger den angekündigten Verpflichtungsantrag nunmehr nur noch hilfsweise stellt und sich mit dem Hauptantrag auf eine Anfechtungsklage beschränkt, ist jedenfalls als sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) anzusehen. Sachdienlich ist sie aus verschiedenen Gründen: Die vorrangige Frage, welcher Staat über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden hat, kann ohne Weiteres im Wege der Anfechtungsklage geklärt werden. Wegen der seit Klageerhebung vergangenen Zeit ist die Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers inzwischen auch nach anderen Kriterien als bei Klageerhebung zu beurteilen (dazu im Einzelnen noch unten). Eine stattgebende Entscheidung über den reinen Anfechtungsantrag ermöglicht außerdem der Beklagten die Befassung mit dem Asylantragsvorbringen, die bisher unterblieben ist, und erhält dem Kläger im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts zur Sache noch den Klageweg zum Gericht. Sachdienlich ist die Beschränkung auch deshalb, weil dem Gericht zum Verfolgungsschicksal des Klägers bisher keine Stellungnahme der Beklagten vorliegt; auch hat es dazu noch keine Erkenntnismittel ins Verfahren eingeführt.
- 22
Auf den Anfechtungsantrag hin ist der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2009 auch aufzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob er von Anfang an rechtswidrig war, weil – wovon das Gericht nach summarischer Prüfung im Eilbeschluss vom 23. November 2008 ausgegangen ist − eine Überstellung des Klägers an Griechenland wegen der dortigen Verhältnisse (z.B. stark erschwerter tatsächlicher Zugang von Asylsuchenden zur zuständigen Stelle, unzumutbare soziale Lage der Asylsuchenden) unzumutbar war mit der Folge, dass das Bundesamt im Wege des Selbsteintritts über den Asylantrag des Klägers in Deutschland zu entscheiden gehabt hätte. Unabhängig davon haben sich inzwischen die Umstände jedenfalls rechtserheblich verändert. Auch wenn durch das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom Februar 2008 in Verbindung mit dem Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO − zunächst Griechenland für das Asylverfahren zuständig war, ist die Zuständigkeit in der Zwischenzeit gem. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit nämlich auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zunächst zuständigen ersuchten Mitgliedsstaat nicht „innerhalb der Frist von sechs Monaten“ durchgeführt wurde. Diese Frist – das ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO – beginnt grundsätzlich mit der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den ersuchten Mitgliedsstaat. Alternativ läuft die Frist ab der Entscheidung über einen Rechtsbehelf des Asylbewerbers, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz Dublin II VO).
- 23
Im vorliegenden Fall begann die Frist mit der Annahme des Übernahmeersuchens der Beklagten vom 11. Februar 2008 zu laufen. Diese Annahme ist hier – weil Griechenland bis dahin nicht geantwortet hatte − gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO nach Ablauf von zwei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens, also frühestens am 11., jedenfalls Mitte April 2008 fiktiv geschehen. Die 6-Monats-Frist wäre daher schon Mitte Oktober 2008 abgelaufen gewesen, wenn der Kläger nicht gerade in diesem Zeitraum untergetaucht gewesen wäre. Gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. Dublin II VO „kann diese Frist verlängert werden“, und zwar „höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist“. Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, dass vorliegend eine solche Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Überstellungsversuch vom 10. Oktober 2008 – der gerade noch innerhalb der Frist lag − stattgefunden hätte. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt zwar informiert, und es ist wohl von dort auch Griechenland von dem fehlgeschlagenen Überstellungsversuch unterrichtet worden. Eine Reaktion Griechenlands lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Die Beklagte hat dazu im Verlaufe des Verfahrens auch nichts mehr vorgetragen oder vorgelegt.
- 24
Anders als im L-Beschluss noch angenommen, ist die Fristverlängerung wohl auch nicht allein und sozusagen automatisch aufgrund des Umstands eingetreten, dass der Kläger bei dem Abschiebungsversuch am 10. Oktober und anscheinend – so die Aktenlage – auch noch bis in den November hinein nicht greifbar war. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach vielmehr so zu verstehen, dass über die notwendige Fristverlängerung zu entscheiden ist, und zwar sinnvoller Weise nur durch den zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit und Aufnahmebereitschaft perpetuiert werden soll. Die Frist darf zudem nach den allgemeinen Grundsätzen, die für rechtserhebliche Fristen gelten, vor ihrer Verlängerung noch nicht abgelaufen sein. Außerdem setzt Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Dublin II VO voraus, dass der Asylbewerber bei Verlängerung tatsächlich (noch immer) flüchtig i s t. Da der Kläger spätestens ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr als flüchtig angesehen werden konnte, war nach diesem Datum eine erstmalige Entscheidung, die Frist gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO zu verlängern, nicht mehr möglich. Dass eine Verlängerung vor dem 11. Oktober vorgenommen worden wäre, hätte die Beklagte vorzutragen und zu belegen. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Formulierung „kann auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden“ außerdem, dass die Länge der Verlängerungsfrist variabel ist, im Ermessen der verlängernden Stelle steht und sich also nicht automatisch um achtzehn Monate verlängert, sobald ein Asylbewerber – und sei es auch nur für kurze Zeit – „flüchtig“ war (a.A. ohne nähere Begründung VG Cottbus, Urt. vom 20.02.2009 – juris -).
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Eine längere Frist lief vorliegend auch nicht im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49) dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG mit Beschluss vom 24. November 2008 stattgegeben hat. Diese Frage braucht hier zwar nicht mehr vertieft zu werden, nachdem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache am 16. Juni 2009 seit Zustellung dieses Beschlusses am 26. bzw. 27. November 2008 ebenfalls schon mehr als sechs Monate verstrichen waren. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, wäre aber die Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 letzter Halbsatz Dublin II VO vorliegend nicht anwendbar, weil im deutschen innerstaatlichen Asylrecht – wegen § 34 a Abs.2 AsylVfG − gesetzlich kein mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zulässig ist, wie es Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Dublin II VO fordert. Insoweit schließt sich das Gericht der Argumentation von Hruschka (EuGH-Rechtsprechung zur Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 3/2009, S. 6 ff.) an. Dieser kommt in Interpretation des Urteils des EuGH vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache Petrosian (C-19/08 – juris) zu dem Ergebnis, dass auch in den Fällen, in denen deutsche Asylgerichte trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebungsanordnung gem. § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO aussetzen, kein Fall eines nach innerstaatlichem Recht zulässigen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung vorliege (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 16. April 2009, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26. März 2009, juris − bezogen auf Entscheidungen nach § 123 VwGO −; aA: VG Würzburg, Urteil vom 10.März 2009, Asylmagazin 6/09, S. 30 ff).
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Wenn aber nach alledem die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers nunmehr bei der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann der Bescheid vom 14. Mai 2008, wonach der Asylantrag gem. § 27 a AsylVfG unzulässig sei, keinen Bestand haben.
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Auf die Hilfsanträge war daher nicht mehr einzugehen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
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Dem Regierungspräsidium Kassel wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland vorläufig untersagt.
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Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
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Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 <99 f.>) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
: Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 <85>).
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Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 94, 49 <88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94, 49 <101>) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.
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3. Bliebe dem Beschwerdeführer der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Beschwerdeführer der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 4 K 2202/11) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2011 wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist 1983 in Kabul/Afghanistan geboren, er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
- 2
Er wurde am 25. Dezember 2007 in einem Reisezug an der belgisch-deutschen Grenze angetroffen, festgenommen und zu den Umständen seiner illegalen Einreise nach Deutschland vernommen. Dabei gab er an, Asyl beantragen zu wollen. Einen Asylantrag stellte er zunächst in Dortmund und dann am 15. Januar 2008 förmlich in Trier. Bei der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am selben Tag machte er Angaben zum Reiseweg und zu den persönlichen Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan. Dabei ergab sich, dass er über Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland gereist war, wo er sich auch zwei Monate aufgehalten hatte, bevor er über Italien nach Deutschland kam. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, er habe ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt und fürchte die Rache des Ehemannes bzw. dessen Familie. Der Ehemann sei dahinter gekommen und habe ihn umbringen wollen.
- 3
Die Beklagte richtete am 11. Februar 2008 ein Aufnahmegesuch an Griechenland mit dem Ziel, den Kläger zur Durchführung des Asylverfahrens dorthin zu überstellen (sog. Dublin-Verfahren). Griechenland antwortete zunächst bis 15. April 2008 nicht und bestätigte dann mit Schreiben vom 4. Juni 2008 den vorgesehenen Transfer.
- 4
Am 14. Mai 2008 erließ die Außenstelle Dortmund der Beklagten die Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers gem. § 27 a AsylVfG unzulässig sei, weil Griechenland auf Grund Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO − für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei und Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht vorlägen. Die Abschiebung des Klägers nach Griechenland wurde gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet. Der Bescheid wurde erst am 7. Oktober 2008 durch die Ausländerbehörde in Ludwigshafen dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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Zwei Versuche der Ausländerbehörde, die Abschiebung durchzuführen, mussten abgebrochen werden, zunächst um noch das rheinland-pfälzische Ministerium des Innern und für Sport einzuschalten, dann, weil der Kläger vor dem vorgesehenen Flug nach Griechenland am 10. Oktober 2008 nicht greifbar war. Er hatte Ende September 2008 versucht, mit dem Zug nach Dänemark auszureisen, wurde aber bei der Einreise festgehalten und alsbald nach Deutschland überstellt.
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Am 15. bzw. 16. Oktober 2008 wurde für den Kläger Klage erhoben und ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az.: 5 L 1167/08.NW). Letzterem hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24. November 2008 stattgegeben, indem es die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet hat. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die sog. außerordentliche Beschwerde hiergegen hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19. Januar 2009 als unstatthaft verworfen.
- 7
Zur Begründung der Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe sich zwar in Griechenland einige Zeit aufgehalten, dort aber keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm lediglich dort Fingerabdrücke abgenommen worden. Außerdem lägen wohl außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vor. Die Eltern der Frau, mit der er in Afghanistan eine außereheliche Beziehung hatte, seien inzwischen schon in Griechenland gewesen, um ihn zur Verantwortung zu ziehen. Schließlich sei nicht bekannt, ob Griechenland dem Übernahmeersuchen der Beklagten stattgegeben habe.
- 8
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch angegeben, er sei aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland Ende September 2008 nach Dänemark gefahren, von dort aber nach wenigen Tagen nach Ludwigshafen zurückgekommen und dann zu seinem Rechtsanwalt gegangen. Am 1.Dezember 2008 habe ihm die Stadt seine derzeitige Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen.
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Hilfsweise stellt er den in der Klageschrift vom 15. Oktober 2008 angekündigten Verpflichtungsantrag.
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Höchst hilfsweise wird weiter beantragt,
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die Beklagte – unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2008 – zu verpflichten, über die Fortsetzung des Asylverfahrens aufgrund eines Selbsteintritts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Bescheid vom 14. Mai 2008 dem Kläger nicht zugestellt worden sei bzw. weil der Kläger untergetaucht sei und daher kein Rechtsschutzinteresse habe. In der Sache habe sie das Verfahren zu Recht an Griechenland abgegeben. Daher sei der Asylantrag gem. § 27 a AsylVfG unzulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 5 L 1167/08.NW sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und hat in der Sache mit dem Hauptantrag Erfolg.
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Es fehlt dem Kläger zunächst nicht am Rechtsschutzinteresse. Es trifft zwar zu, dass er Ende September bis Anfang Oktober 2008, möglicherweise auch bis Ende November 2008 insofern „untergetaucht“ war, als er ohne Genehmigung und ohne Wissen der Ausländerbehörde nach Dänemark gefahren war und versucht hatte, dort ein Asylverfahren einzuleiten. Nachdem das fehlgeschlagen war, kehrte er aber nach einigen Tagen wieder nach Ludwigshafen zurück, setzte sich dort erstmals mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verbindung und betrieb dann das Eilrechtsschutzverfahren sowie das Klageverfahren. Jedenfalls seit 1. Dezember 2008, dem Zeitpunkt, in dem ihm eine weitere Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde, und erst recht zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hielt sich der Kläger wieder rechtskonform im Bereich der für ihn zuständigen Ausländerbehörde auf.
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Da der Bescheid vom 14. Mai 2008 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Ausländerbehörde noch vor Klageerhebung, nämlich am 7. Oktober 2009, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, scheitert die Zulässigkeit der Klage auch nicht etwa an dessen mangelnder Wirksamkeit. Im Übrigen wäre die Klage mit dem zunächst angekündigten Verpflichtungsantrag auch bei fehlender Zustellung als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig gewesen.
- 21
Dass der Kläger den angekündigten Verpflichtungsantrag nunmehr nur noch hilfsweise stellt und sich mit dem Hauptantrag auf eine Anfechtungsklage beschränkt, ist jedenfalls als sachdienliche Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) anzusehen. Sachdienlich ist sie aus verschiedenen Gründen: Die vorrangige Frage, welcher Staat über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden hat, kann ohne Weiteres im Wege der Anfechtungsklage geklärt werden. Wegen der seit Klageerhebung vergangenen Zeit ist die Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers inzwischen auch nach anderen Kriterien als bei Klageerhebung zu beurteilen (dazu im Einzelnen noch unten). Eine stattgebende Entscheidung über den reinen Anfechtungsantrag ermöglicht außerdem der Beklagten die Befassung mit dem Asylantragsvorbringen, die bisher unterblieben ist, und erhält dem Kläger im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts zur Sache noch den Klageweg zum Gericht. Sachdienlich ist die Beschränkung auch deshalb, weil dem Gericht zum Verfolgungsschicksal des Klägers bisher keine Stellungnahme der Beklagten vorliegt; auch hat es dazu noch keine Erkenntnismittel ins Verfahren eingeführt.
- 22
Auf den Anfechtungsantrag hin ist der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2009 auch aufzuheben. Dabei kann offen bleiben, ob er von Anfang an rechtswidrig war, weil – wovon das Gericht nach summarischer Prüfung im Eilbeschluss vom 23. November 2008 ausgegangen ist − eine Überstellung des Klägers an Griechenland wegen der dortigen Verhältnisse (z.B. stark erschwerter tatsächlicher Zugang von Asylsuchenden zur zuständigen Stelle, unzumutbare soziale Lage der Asylsuchenden) unzumutbar war mit der Folge, dass das Bundesamt im Wege des Selbsteintritts über den Asylantrag des Klägers in Deutschland zu entscheiden gehabt hätte. Unabhängig davon haben sich inzwischen die Umstände jedenfalls rechtserheblich verändert. Auch wenn durch das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom Februar 2008 in Verbindung mit dem Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) – sog. Dublin II VO − zunächst Griechenland für das Asylverfahren zuständig war, ist die Zuständigkeit in der Zwischenzeit gem. Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift geht die Zuständigkeit nämlich auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zunächst zuständigen ersuchten Mitgliedsstaat nicht „innerhalb der Frist von sechs Monaten“ durchgeführt wurde. Diese Frist – das ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Dublin II VO – beginnt grundsätzlich mit der Annahme des Antrags auf Aufnahme durch den ersuchten Mitgliedsstaat. Alternativ läuft die Frist ab der Entscheidung über einen Rechtsbehelf des Asylbewerbers, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz Dublin II VO).
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Im vorliegenden Fall begann die Frist mit der Annahme des Übernahmeersuchens der Beklagten vom 11. Februar 2008 zu laufen. Diese Annahme ist hier – weil Griechenland bis dahin nicht geantwortet hatte − gem. Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO nach Ablauf von zwei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens, also frühestens am 11., jedenfalls Mitte April 2008 fiktiv geschehen. Die 6-Monats-Frist wäre daher schon Mitte Oktober 2008 abgelaufen gewesen, wenn der Kläger nicht gerade in diesem Zeitraum untergetaucht gewesen wäre. Gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. Dublin II VO „kann diese Frist verlängert werden“, und zwar „höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist“. Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, dass vorliegend eine solche Fristverlängerung im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Überstellungsversuch vom 10. Oktober 2008 – der gerade noch innerhalb der Frist lag − stattgefunden hätte. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt zwar informiert, und es ist wohl von dort auch Griechenland von dem fehlgeschlagenen Überstellungsversuch unterrichtet worden. Eine Reaktion Griechenlands lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Die Beklagte hat dazu im Verlaufe des Verfahrens auch nichts mehr vorgetragen oder vorgelegt.
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Anders als im L-Beschluss noch angenommen, ist die Fristverlängerung wohl auch nicht allein und sozusagen automatisch aufgrund des Umstands eingetreten, dass der Kläger bei dem Abschiebungsversuch am 10. Oktober und anscheinend – so die Aktenlage – auch noch bis in den November hinein nicht greifbar war. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach vielmehr so zu verstehen, dass über die notwendige Fristverlängerung zu entscheiden ist, und zwar sinnvoller Weise nur durch den zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit und Aufnahmebereitschaft perpetuiert werden soll. Die Frist darf zudem nach den allgemeinen Grundsätzen, die für rechtserhebliche Fristen gelten, vor ihrer Verlängerung noch nicht abgelaufen sein. Außerdem setzt Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Dublin II VO voraus, dass der Asylbewerber bei Verlängerung tatsächlich (noch immer) flüchtig i s t. Da der Kläger spätestens ab dem 1. Dezember 2008 nicht mehr als flüchtig angesehen werden konnte, war nach diesem Datum eine erstmalige Entscheidung, die Frist gem. Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II VO zu verlängern, nicht mehr möglich. Dass eine Verlängerung vor dem 11. Oktober vorgenommen worden wäre, hätte die Beklagte vorzutragen und zu belegen. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Formulierung „kann auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden“ außerdem, dass die Länge der Verlängerungsfrist variabel ist, im Ermessen der verlängernden Stelle steht und sich also nicht automatisch um achtzehn Monate verlängert, sobald ein Asylbewerber – und sei es auch nur für kurze Zeit – „flüchtig“ war (a.A. ohne nähere Begründung VG Cottbus, Urt. vom 20.02.2009 – juris -).
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Eine längere Frist lief vorliegend auch nicht im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht entgegen § 34a Abs. 2 AsylVfG unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 49) dem Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG mit Beschluss vom 24. November 2008 stattgegeben hat. Diese Frage braucht hier zwar nicht mehr vertieft zu werden, nachdem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache am 16. Juni 2009 seit Zustellung dieses Beschlusses am 26. bzw. 27. November 2008 ebenfalls schon mehr als sechs Monate verstrichen waren. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, wäre aber die Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 letzter Halbsatz Dublin II VO vorliegend nicht anwendbar, weil im deutschen innerstaatlichen Asylrecht – wegen § 34 a Abs.2 AsylVfG − gesetzlich kein mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung zulässig ist, wie es Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Dublin II VO fordert. Insoweit schließt sich das Gericht der Argumentation von Hruschka (EuGH-Rechtsprechung zur Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 3/2009, S. 6 ff.) an. Dieser kommt in Interpretation des Urteils des EuGH vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache Petrosian (C-19/08 – juris) zu dem Ergebnis, dass auch in den Fällen, in denen deutsche Asylgerichte trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebungsanordnung gem. § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO aussetzen, kein Fall eines nach innerstaatlichem Recht zulässigen Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung vorliege (ebenso VG Ansbach, Urteil vom 16. April 2009, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26. März 2009, juris − bezogen auf Entscheidungen nach § 123 VwGO −; aA: VG Würzburg, Urteil vom 10.März 2009, Asylmagazin 6/09, S. 30 ff).
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Wenn aber nach alledem die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers nunmehr bei der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann der Bescheid vom 14. Mai 2008, wonach der Asylantrag gem. § 27 a AsylVfG unzulässig sei, keinen Bestand haben.
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Auf die Hilfsanträge war daher nicht mehr einzugehen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
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Dem Regierungspräsidium Kassel wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland vorläufig untersagt.
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Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
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2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
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Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 <99 f.>) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
: Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 <85>).
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Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 94, 49 <88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94, 49 <101>) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.
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3. Bliebe dem Beschwerdeführer der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Beschwerdeführer der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.