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| Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. |
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| Gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2011 getroffene Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 02.02.2012 - A 4 K 2203/11 -; VG München, Urt. v. 29.11.2011 - M 24 K 11.30219 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 08.11.2011 - AN 11 S 11.30508 -, juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 17.06.2011 - 7 K 327/11.WI.A -, juris; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.06.2010 - 7 K 2789/09.F.A. -, juris; VG Braunschweig, Urt. v. 01.06.2010 - 1 A 47/10 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.04.2010 - A 3 K 1580/09 -; VG Augsburg, Beschl. v. 01.02.2010 - Au 5 S 10.30014 -, juris; VG Frankfurt/Main, Urteile v. 08.07.2009 - 7 K 4376/07.F.A u.a. -, InfAuslR 2009, 406; v. 29.09.2009 - 7 K 269.09 F.A.; VG Neustadt, Urt. v. 16.06.2009 - 5 K 1166/08.NW -, juris; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 27 a Rdnr. 18; a.A. [Statthaftigkeit nur der Verpflichtungsklage] OVG NRW, Urt. v. 10.05.2010 - 3 A 133/10.A -, juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 10.03.2010 - 7 K 1389/09.WI.A -; wohl auch VG Sigmaringen, Urt. v. 26.10.2009 - A 1 K 1757/09 -). Im Falle der Aufhebung einer solchen Entscheidung ist der Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Bundesamt mit voller inhaltlicher Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens eröffnet. Vergleichbar den Fällen einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG sowie der gerichtlichen Entscheidung bei einer fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 AsylVfG ist im Anschluss an die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 07.03.1995 - 9 C 264.94, NVwZ 1996, S. 80; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 33 Rdnr. 34 ff. m.w.N.) auch bei einer Entscheidung nach § 27 a AsylVfG die Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht als vorrangig anzusehen. Im Falle des Durchentscheidens des Verwaltungsgerichts durch Verpflichtungsurteil würde dem Kläger nämlich eine Tatsacheninstanz, und zwar die auf inhaltliche Überprüfung seines Asylbegehrens durch das Bundesamt, genommen. |
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| Statthafte Klageart gegen die in dem Bescheid vom 10.11.2011 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG ist gleichfalls die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteile v. 08.07.2009 - und v. 29.09.2009, jeweils a.a.O.; s. auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 34 a AsylVfG Rdnr. 6; Funke-Kaiser, a.a.O., § 34 a Rdnr. 64;). |
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| Dem Kläger steht für seine Klage auch das zwingend erforderliche Rechtsschutzinteresse zu, da er weiterhin nach Italien rücküberstellt werden könnte, nachdem Italien am 18.11.2011 der Rückübernahme des Klägers zugestimmt hat. Zudem läuft die Sechs-Monats-Frist des Art. 19 Abs. 4 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - im Folgenden: Dublin II-VO -, wonach die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, sofern die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Stattgabe des Aufnahmegesuchs im Sinne des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO durchgeführt wird (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO), erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urt. v. 29.01.2009 - C-19/08, NVwZ 2009, 639 - Petrosian). Der Fristenlauf beginnt somit erst ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Beklagten vom 10.11.2011. |
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| Die Klage ist auch begründet. |
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| Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Vielmehr hätte das Bundesamt im Falle des Klägers von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen. |
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| Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Verordnung einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der das Selbsteintrittsrecht wahrnehmende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Satz 2). Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat über den Selbsteintritt (Satz 3). |
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| Der Kläger kann sich auch auf einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Selbsteintritt der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO berufen. Diese Bestimmung ist - anders als die Vorgängerregelungen im Schengener Durchführungsübereinkommen und im völkerrechtlichen Dubliner Übereinkommen (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 25) - nicht allein im öffentlichen Interesse geschaffen worden, sondern verbürgt den von ihr Betroffenen ein subjektives Recht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass ein Einzelner nicht nur dann aus dem Unionsrecht subjektive Rechte herzuleiten vermag, wenn diese ausdrücklich zugesprochen werden. Vielmehr genügt es, wenn aus einer Rechtsnorm klar und eindeutig eine Vergünstigung Einzelner hervorgeht, die keiner Bedingung und keinem zeitlichen Aufschub mehr unterliegt, und weder die Union noch die Mitgliedstaaten einen Spielraum zur Ausgestaltung besitzen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 05.02.1963 - Rs. 26/62, Slg. 1963, 1 [24]= NJW 1973, 1751 - van Gend & Loos vs. Niederlande; EuGH, Urt. v. 04.12.1974 - Rs. C-41/74, Slg. 1974, 1337 [1349] - van Duyn vs. Home Office; EuGH, Urt. v. 19.01.1982 - Rs. C-8/81, Slg. 1982, 53 [71]= NJW 1982, 53 - Becker vs. Finanzamt Münster). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 dem Grunde nach erfüllt (vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 124 m.w.N.). Hiervon geht im Ergebnis auch der EuGH in seinem zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergangenen Urteil vom 29.01.2009 (C-19/08, NVwZ 2009, S. 639 Rdnr. 38, 48 zu Fragen des Rechtsschutzes - Petrosian) aus. Allerdings verbürgt Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO lediglich ein - gegebenenfalls aber auf Null reduziertes - Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (VG Würzburg, Urt. v. 12.03.2009 - W 4 K 08.30122 -; Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 134 f. und 223 m.w.N.; Marx, a.a.O., § 27 a Rdnr. 13; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 1886; Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, Kommentar, 2. Aufl., Wien/Graz 2007, Art. 3 K 9 unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs, Entscheid v. 15.10.2004 - G 237/03 u.a und des Belgischen Conseil d'Etat/Raad van State vom 28.08.2006, Zl. 162.039; Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, S. 124 [131]; Hruschka, Die Dublin II-Verordnung, in: Informationsverbund Asyl e.V. [Hrsg.], Das Dublin-Verfahren, Beilage zum Asylmagazin 1-2/2008, S. 1 [9]; Hruschka, Humanitäre Lösungen in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 7-8/2009, S. 5 [7 f. und 9 f.]). |
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| Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vor. |
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| Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 S. 1 Dublin II-VO kann abweichend davon jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Kläger fällt als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. a) Dublin II-VO, der einen Asylantrag gemäß Art. 2 lit. c) Dublin II-VO gestellt hat, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Es steht fest, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung, die sich auf Zugehörigkeit zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kraft Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft oder Sorgeberechtigten im Falle der Minderjährigkeit, sofern diese Minderjährigen ledig und unterhaltsberechtigt sind, nicht gegeben ist. Gleichermaßen verhält es sich mit der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO, für deren Anwendung der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet. |
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| Daher kann der Kläger sich allein auf ein Recht auf Selbsteintritt der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO als für ihn günstige Norm berufen, um als Ausnahme von den Zuständigkeitsregeln der Verordnung die Prüfung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. |
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| Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich eine an die Beklagte gerichtete Ermessensermächtigung, deren Zweck allerdings nicht in der Norm selbst seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. nur Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a Rdnr. 220; Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Art. 3 K 8 ff.), sondern sich aus der Zwecksetzung der Verordnung insgesamt und der im Zuge der durch Art. 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in der Fassung des Amsterdamer Vertrags vom 02.10.1997 vorgegebenen gemeinschaftsrechtlichen Asylharmonisierung ergangenen europäischen Richtlinien zum materiellen Asylrecht auf der einen und zum Verfahrensrecht sowie den Aufnahmebedingungen von Flüchtlingen auf der anderen Seite erschließt. |
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| Nach Art. 63 Satz 1 Nr. 1 a) EG beschließt der Rat in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie einschlägigen anderen Verträgen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Hierauf beruhend wurde die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erlassen. Nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 soll die Verordnung insbesondere die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ermöglichen, „um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.“ In dem Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung wird deren Ziel dahingehend bestimmt, dass diese - erstens - im Zusammenhang mit der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylrechts stehe und dass - zweitens - das bis dahin geltende Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15.06.1990 (Dubliner Übereinkommen) die Durchführung der europäischen Asylrechtsharmonisierung gefördert habe und deswegen mit bestimmten Änderungen fortzuentwickeln sei. Weiterhin wird im Erwägungsgrund Nr. 15 ausgeführt, dass die Verordnung in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt worden seien. Die Verordnung ziele insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten. |
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| Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1): „Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.“ Diese Vorschrift ist wie die Charta insgesamt kein unmittelbar geltendes und verbindliches Gemeinschaftsrecht, sondern formell lediglich „soft law“ (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, a.a.O., Erwägungsgründe K 29; Korte, in: Berg/Kampfer [Hrsg.], Verfassung für Europa, 2004, S. 65 [70]). In Art. 6 Abs. 1 des EU- Vertrags wird ausdrücklich auf die Charta der Grundrechte Bezug genommen und diese für den Fall des Inkrafttretens des Vertrags in europäischen Verfassungsrang erhoben. Unabhängig davon hat die Charta der Grundrechte nicht nur in die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, sondern in eine Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union Eingang gefunden (vgl. nur Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.01.2003, ABl. L 31 S. 18; Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004, ABl. L 304 S. 12 - so genannte Qualifikationsrichtlinie; Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 01.12.2005, ABl. L 326 S. 13 Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22.09.2003, ABL. L 251 S. 12) und wird vom EuGH als Rechtserkenntnisquelle in ständiger Spruchpraxis mit herangezogen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 27.06.2006 - C-540/03, NJW 2006, 3266 - Parlament vs. Rat; EuGH, Urt. v. 03.09.2008 - C-402/05, NJW 2008, 3697 - Kadi u.a.; EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-47/07, - Masdar; EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, NVwZ 2009, 705 - Elgafaji; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, N.S., juris; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - C-432/05, NJW 2007, 3555 - Angelidaki u.a. sowie EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-116/06, EuZW 2007, 741 - Kiiski, jeweils zur Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte vom 09.12.1989). Durch die entsprechende Berücksichtigung der Charta der Grundrechte sowohl in unionsrechtlichen Verordnungen und Richtlinien als auch in der Spruchpraxis des EuGH ist auch Art. 18 der Charta der Grundrechte elementarer und zwingend zu berücksichtigender Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. |
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| Unter Berücksichtigung der genannten Richtlinien des Rates, denen das Ziel gemeinsam ist, das in ihnen vergegenständlichte materielle und formelle Asylrecht in ein gemeinsames europäisches Asylrecht der Mitgliedstaaten zu transformieren, ist davon auszugehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit ihren Bestimmungen, welcher Mitgliedstaat zuständig für ein Asylbegehren ist, im Lichte dieser europäischen Rechtsakte für ein gemeinsames Asylrecht auszulegen ist, und zwar - soweit die Umsetzungsfrist abgelaufen ist - unabhängig von dem Stand ihrer Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Es ist festzustellen, dass die Zuständigkeitsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 das Bestehen eines gemeinsamen europäischen Asylrechts voraussetzen, wie sie ihren Ausdruck in den oben genannten Richtlinien gefunden haben (so auch VG Frankfurt/Main, Urteile v. 08.07.2009 - und v. 29.09.2009, jeweils a.a.O.) |
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| Insofern ist es für einen Asylsuchenden grundsätzlich zumutbar, in Ausführung dieser Regeln auf einen anderen Mitgliedstaat verwiesen zu werden, da seine materiellen Rechte kraft dieser Richtlinien in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten sind. Soweit allerdings das mit den oben genannten Richtlinien statuierte materielle oder formelle Asylrecht in einem Mitgliedstaat in nicht genügender Weise transformiert worden ist oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung gelangt, dispensieren die Zuständigkeitsregeln der Verordnung den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, nicht von seiner völkerrechtlichen Verpflichtung nach der GFK, den Asylantrag zu prüfen. Insoweit ist der Selbsteintritt in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zumindest auch als Instrument zur Gewährleistung des subjektiven Rechts eines Antragstellers auf Prüfung seines Asylantrages auszulegen, und zwar zu dem Zweck, ein richtlinienkonformes Asylverfahren zu gewährleisten, wenn zu erwarten ist, dass ihm ein solches Verfahren in dem Mitgliedstaat der Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht zugänglich ist. |
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| Dann ist auch ein Sonderfall gegeben, der außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung über die Sicherheit im jeweiligen EU-Mitgliedstaat liegt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; Beschl. v. 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 -, juris). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann ein Sonderfall etwa dann vorliegen, wenn sich ein Staat von seinen mit dem Beitritt zur GFK und der EMRK eingegangenen und von ihm auch generell eingehaltenen Verpflichtungen löst und Ausländern Schutz dadurch verweigert, dass er sich ihrer ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigt (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, a.a.O.), oder wenn das Asylverfahren in einem Staat in der Praxis solch erheblichen strukturellen Mängel aufweist, dass Asylbewerber nur eine sehr geringe Chance haben, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft wird (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 -, M.S.S. vs. Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413). Schließlich ist auch nach Auffassung des EuGH (Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.) trotz der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der GFK und der EMRK steht, die Überstellung eines Asylbewerbers in einen Staat mit Art. 4 Grundrechtecharta unvereinbar, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. |
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| Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Informationen, wie sie auch den ebenfalls eingeführten Entscheidungen des VG Magdeburg (Urt. v. 26.07.2011 - 9 A 346/10 MD -) und des VG Freiburg (Beschl. v. 17.02.2012 - A 2 K 286/12 - unter Hinweis auf Beschl. v. 02.02.2012, a.a.O.) zugrundelagen, ist in Bezug auf das italienische Asylverfahren von Folgendem auszugehen: |
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| Die in Italien herrschenden Zustände für Asylbewerber, die im Rahmen einer Überstellung nach der Dublin II-VO dorthin zurückkehren, waren bereits vor Beginn der Unruhen in der arabischen Welt im Februar vergangenen Jahres kritikwürdig. Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011) deutet darauf hin, dass insbesondere die Richtlinie 2003/9/EG zum Flüchtlingsschutz, nach der die Mitgliedstaaten insbesondere solche materiellen Aufnahmebedingungen schaffen, die Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit der Asylbewerber gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 dieser Richtlinie), derzeit in vielen Bereichen nicht umgesetzt wird. Der ausführliche Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe schildert Obdachlosigkeit und fehlende existenzielle Versorgung der großen Mehrheit der Asylsuchenden: Zwar sollten Asylsuchende für die Dauer des Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen, den so genannten CARA (Centri di accoglienza per richiedenti asilo), untergebracht werden; hier seien etwa 2.000 Plätze verfügbar. In der Zeit zwischen dem Erstkontakt mit italienischen Behörden und der formellen Registrierung ihres Asylgesuchs (Verbalizzazione) durch die personell nicht ausreichend ausgestatteten Questura - ein Zeitraum, der einige Monate dauern könne - hätten Asylsuchende jedoch keinen Zugang zu Unterkünften und lebten meist auf der Straße; auch müssten Asylsuchende das CARA regelmäßig nicht nur in jedem Fall nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids, sondern auch dann, wenn das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist, nach längstens sechs Monaten verlassen. Das staatliche Aufnahmesystem SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati), das italienweit die Unterbringung und Integration von Schutzberechtigten und teilweise auch Asylsuchenden gewährleisten solle, sei mit nur gut 3.000 Plätzen völlig überlastet. Die allermeisten Asylsuchenden hätten, auch wenn sie sich nach sechs Monaten um Arbeitsstellen bewerben dürften, aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Italien keine Chance auf reguläre Arbeit, die es ihnen ermöglichte, sich selbst zu versorgen. Sie würden mit der Entlassung aus dem CARA in den meisten Fällen obdachlos und lebten unter freiem Himmel oder in besetzen Häusern unter unhaltbaren Lebensbedingungen; nachdem der Erhalt von Unterstützungsleistungen an den Aufenthalt in einem Zentrum geknüpft sei, habe die Obdachlosigkeit schwerwiegende Folgen nicht nur für ihre grundlegenden Menschenrechte, sondern auch für die weitere Durchführung ihres Asylverfahrens. Auch Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, hätten häufig Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu erhalten und seien für die Sicherstellung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auf Hilfsorganisationen und NGO’s angewiesen. Diese Bedingungen gälten im Wesentlichen auch für auf Grundlage der Dublin II-VO auf dem Luftweg nach Italien zurückgeführte Asylsuchende; die italienischen Behörden seien ebenso wenig wie bei sonstigen Asylsuchenden in der Lage, ihnen bei Rückkehr nach Italien würdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, auch insoweit fehle es an Plätzen im staatlichen Aufnahmesystem SPRAR. |
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| Mit dieser Einschätzung der Lage steht die Schweizerische Flüchtlingshilfe nicht allein. Vielmehr existieren mehrere in ihren inhaltlichen Aussagen im Wesentlichen übereinstimmende Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die ausweislich des EuGH geeignet sind, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild über das Funktionieren des Asylsystems im zuständigen Mitgliedstaat zu machen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.): Der ausführliche Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender („Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“, Februar 2011; abrufbar unter http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/q_PUBLIKATIONEN/2011/Italien-bericht_FINAL_15MAERZ2011.pdf) nach ihrer Recherchereise im Oktober 2010, der Bericht der Norwegian Organization für Asylum Seekers („The Italian approach to asylum: System and core problems“, April 2011; abrufbar unter http://www.noas.org/) und der aus dem November 2009 stammende Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht („Rückschaffung in den 'sicheren Drittstaat' Italien“; abrufbar unter http://www.beobachtungsstelle.ch/index.php?id= 428&L=2%2F%2F%3F_SERVER%5BDOCUMENT_ROOT%5D%3D) vermitteln ein ganz ähnliches Bild der Situation von Flüchtlingen in Italien (vgl. zur Auswertung aktueller Quellen auch Maria Bethke, „Die Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten in Italien“, Stand 7/2011; abrufbar unter http://www.nds-fluerat. org/6521/aktuelles/infos-fuer-dublin-ii-verfahren-italien/). Im Bericht von Bethke/Bender (a.a.O.) sowie in der Quellenauswertung von Bethke wird insbesondere darauf hingewiesen, dass das Platz- und Obdachlosigkeitsproblem auch Rückkehrer im Rahmen von Dublin-II-Verfahren betreffe, die weder Anspruch auf Wohnraum noch auf existenzsichernde Sozialleistungen hätten; in den Jahren 2008 und 2009 seien nur etwa 12 % der Dublin-Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt worden, während die ganz überwiegende Mehrzahl der Obdachlosigkeit überlassen worden sei. Weiter verweisen Bethke/Bender (a.a.O.) ausdrücklich darauf, dass bei obdachlosen Personen oder solchen, die in besetzen Häusern wohnten, Postzustellungen nicht möglich seien, so dass amtliche Dokumente, etwa ein im italienischen Asylverfahren noch ausstehender Bescheid, sie nicht erreichen könnten; ebenso wenig sei es ihnen möglich, eine für ein in Deutschland ggf. noch laufendes Gerichtsverfahren notwendige ladungsfähige Anschrift anzugeben. All dies wird nochmals von Bender in „Warum Italien ein „Dublin-Thema“ ist“ (Asylmagazin 1-2/12, S. 11) auf den aktuellen Stand gebracht und vollumfänglich bestätigt. |
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| Für die Lagebeurteilung nicht außer Betracht gelassen werden darf weiter der Umstand, dass sich die meisten der zitierten Erkenntnismittel mit den Zuständen in Italien beschäftigen, wie sie sich im Wesentlichen vor dem Frühjahr 2011 darstellten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Zahl der Asylanträge in Italien rückläufig war; so wurden im Jahr 2008 30.145 Asylanträge gestellt, 2009 17.670 und 2010 (nur) noch 10.050 (zu den Zahlen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 7/2011). Bereits diese vergleichsweise geringen Zahlen führten zu den in den zitierten Berichten beschriebenen massiven Schwierigkeiten der Asylbewerber, angesichts ihrer prekären Lebenssituation, aber auch angesichts der völlig überlasteten behördlichen Strukturen ein Asylverfahren zu betreiben. Seit Beginn der Unruhen in Nordafrika aber stieg die Zahl der Flüchtlinge, die Italien erreichen, sprunghaft an; nach Angaben des UNHCR (http://www.unhcr.de/home/artikel/042d9651d 6d525aad46e97d7ee7848db/hunderte-neuankoemmlinge-aus-libyen-und-tunesien-in-italien.html?L=0) hatten im Jahr 2011 bis Mitte August 52.000 Menschen im Zuge der nordafrikanischen Flüchtlingskrise Italien erreicht, italienische Quellen sprechen Ende September 2011 von über 60.000 Flüchtlingen, die seit Jahresbeginn die italienische Küste erreicht haben (http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/ it/sezioni/sala_stampa/notizie/immigrazione/0000070_2011_09_29_informativa_Viale_al_Senato.html). Angesichts dieser Zahlen gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation der Flüchtlinge in Italien. |
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| Schließlich hat auch der Kläger selbst die miserable Versorgung mit dem Allernotnotwendigsten eindrücklich geschildert, insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass er, wäre er länger in Italien geblieben, hätte betteln müssen, um nicht zu verhungern. |
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| Den zitierten Berichten hat die Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt und in ihrer Begründung, wie sie zu der Abschiebungsanordnung nach Italien gekommen ist, vorrangig die Erkenntnisquellen verwertet, die vor dem Frühjahr 2011 erhoben wurden. Die - unbestrittene - Tatsache, dass es anders als bei Griechenland im Falle von Italien keine Empfehlung des UNHCR dahingehend gibt, Asylsuchende nicht an diesen Staat zu überstellen, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht; auch das BVerfG hat sich in seinen die Lage in Griechenland betreffenden Entscheidungen nicht isoliert auf eine entsprechende Stellungnahme des UNHCR, sondern auf die „umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland“ berufen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, juris; Beschl. v. 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 -, juris). Der Hinweis der Beklagten darauf, aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich keine Empfehlung, Flüchtlinge nicht nach Italien zurückzuschieben, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Für bestimmte Personengruppen - verletzliche Personen sowie Asylsuchende, bei denen prima facie die Flüchtlingseigenschaft oder ein subsidiäres Schutzbedürfnis als bestehend betrachtet werden kann - fordert die Schweizerische Flüchtlingshilfe vielmehr explizit die Mitgliedstaaten auf, Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuwenden, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern. Aber auch bei allen anderen Asylsuchenden fordert die Schweizerische Flüchtlingshilfe die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, vor der Überstellung der Betroffenen deren Situation sorgfältig abzuklären und dafür zu sorgen, von den italienischen Behörden eine verbindliche Zusage zu erhalten, dass sie in der Lage sind, die Rückkehrenden ab ihrer Ankunft angemessen zu unterstützen. Für eine sorgfältige Abklärung oder gar eine Kontaktaufnahme mit den italienischen Behörden bestehen vorliegend nach Aktenlage indes - insoweit in Übereinstimmung mit der gängigen Praxis der EU-Mitgliedstaaten - keine Anhaltspunkte; in einer solchen Situation aber sind die Empfehlungen, die die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausgesprochen hat, durchaus dahingehend zu verstehen, dass eine Überstellung aus Gründen des Menschenrechtsschutzes unterbleiben solle. Ebenso wenig vermag die Kritik des Bundesamts (Entscheiderbrief 7/2011) an den Erkenntnisquellen und den in der Rechtsprechung hieraus gezogenen Konsequenzen zu überzeugen. Das Bundesamt beruft sich in erster Linie, wie auch die Beklagte im vorliegenden Fall, auf die von Gesetzes wegen in Italien bestehenden Rechte von Asylsuchenden auf Unterkunft, Arbeit und Sozialleistungen, setzt sich jedoch nicht auseinander mit den vielfältigen konkreten Hinweisen auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den von Italien eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, denen durch entsprechende Rechtsakte auf formeller Ebene Rechnung getragen worden sein mag, und ihrer Umsetzung in der Praxis. Das Auswärtige Amt und das Bundesamt stellen - soweit ersichtlich - keine eigenen Erkenntnisse zur Verfügung; auch im Übrigen fehlt es an jeglichen Erkenntnismitteln, die eine von den zitierten Auskünften abweichende - günstigere - Lagebeurteilung der Verhältnisse in Italien erlaubten. |
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| Nach alledem ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.) dafür vorliegen, dass der Kläger aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien im Falle einer Überstellung in dieses Land Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) ausgesetzt zu werden und sich deshalb die Rücküberstellung als rechtswidrig darstellt. |
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| Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen zu der rechtlichen Schlussfolgerung dass dem Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte nur dadurch genügt werden kann, vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen. |
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| Der streitgegenständliche Bescheid vom 10.11.2011 ist daher aufzuheben. |
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