Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2012 - 4 L 838/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0926.4L838.12.NW.0A
published on 26/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Sept. 2012 - 4 L 838/12.NW
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Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, in Bezug auf die am 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ in der Diskothek „A-Club“ in ... Landau, A-Straße .., Vollstreckungsmaßnahmen aus der gegenüber der Antragstellerin ergangenen bestandskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2008 anzuordnen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist seit Mai 2001 im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte in 76829 Landau, A-Straße ... Der aktuelle Name der Gaststätte lautet „A-Club“, zuvor hieß sie „B Club“.

2

Die Antragstellerin führt in der Gaststätte regelmäßig Events mit wechselndem Veranstaltungskonzept durch. Am 1. November 2008 wollte die Antragstellerin eine sog. „1-Euro Party“ veranstalten, für die sie mit Flyern, großflächigen Plakaten und im Internet warb. Der Text lautete wie folgt:

3

 „EURO PARTY IM B

        

 Das NON PLUS ULTRA und absolut neu in Landau:

 Alle Getränke-Angebote für nur 1€

 Neben den extrem günstigen Preisen, wird auch für die richtige Partystimmung gesorgt. …“

4

Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin am 29. Oktober 2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € Folgendes auf:

5

„Anlässlich der „Euro Party“ am 1. November 2008 und darüber hinaus wird Ihnen untersagt, alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Die Werbung für diese Veranstaltung ist unverzüglich einzustellen.“

6

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, durch die Abgabe von alkoholischen Getränken zu einem vergleichsweise niedrigen Preis bestehe die konkrete Befürchtung, dass aufgrund dieser Angebotsstruktur Jugendliche bzw. junge Erwachsene zu übermäßigem Alkoholkonsum motiviert werden sollten. Durch die beworbene Preisgestaltung werde dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet. Das ausgesprochene Verbot sei geeignet und erforderlich, diese Gefahren wirksam zu bekämpfen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei geboten, weil ein überragendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Schutz der Jugend umgehend umzusetzen.

7

Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 4 L 1225/08.NW - (juris) lehnte die beschließende Kammer den Eilantrag u.a. mit der Begründung ab, die in dem Bescheid vom 29. Oktober 2008 angeordnete Auflage, die auf § 5 GastG gestützt werden könne, sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin biete anlässlich der „1-Euro Party“ am 1. November 2008 sämtliche Getränke zu einem Preis von nur 1 € an. Damit schaffe die Antragstellerin einen besonderen Anreiz zum Besuch ihrer Diskothek. Die Kammer gehe davon aus, dass die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken in der Diskothek zu deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen für junge Erwachsene eine tatsächlich wirksame Ermunterung zum Alkoholmissbrauch darstelle, die dann auch dazu führe, dass sich diese zu Exzessen, wie z.B. Körperverletzungsdelikten, hinreißen ließen.

8

Am 2. Februar 2009 nahm die Antragstellerin ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 zurück. Im April 2009 schloss die Antragstellerin den „B Club“, um nach Vornahme baulicher Veränderungen im Herbst 2009 in dem Anwesen A-Straße ... in Landau den „A-Club“ zu eröffnen.

9

In der Folgezeit gab es immer wieder Beschwerden über Alkoholexzesse und Gewalttaten im „A-Club“.

10

Die Antragstellerin führt auch im Jahre 2012 in der Gaststätte … regelmäßig Events mit wechselndem Veranstaltungskonzept durch. Unter anderem bewirbt sie auf ihrer Homepage für den 29. September 2012 die folgende Veranstaltung:

11

“2 FOR 1 ALL NIGHT LONG/ PAY ONE DRINK TWO

Einlass ab 22:00 Uhr

Ab 18 Jahren“

12

Die Antragsgegnerin erhielt hiervon Kenntnis und übersandte der Antragstellerin am 14. September 2012 das folgende Schreiben:

13

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

       

        

In Bezug auf den Alkoholkonsum sind wir auf Ihre Internetwerbung für die am 29.09.2012 geplante 2FOR1 ALL NIGHT LONG - Veranstaltung aufmerksam geworden. Wir möchten Sie an dieser Stelle an unser Schreiben vom 29.10.2008 erinnern, in dem wir Ihnen untersagt haben, alkoholhaltige Getränke zu verbilligten Preisen anzubieten und dadurch dem Alkoholmissbrauch Vorschub zu leisten. …

Bitte beachten Sie, dass der Verkauf von zwei Getränken zum Preis von einem auch eine Abgabe zu reduzierten Preisen darstellt und deshalb, gemäß der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 29.10.2008, zu unterlassen ist. Sollten Sie der vorgenannten Verfügung zuwider handeln, kann Ihnen das bereits darin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro auferlegt werden.

Insbesondere solche Angebote, die übermäßigen Alkoholkonsum zur Folge haben, führen bei den Betroffenen regelmäßig zu Verhaltensweisen die später polizeiliches Einschreiten erforderlich machen. … Wir behalten uns weitere Maßnahmen vor.

Um Beachtung dieses Schreibens wird gebeten. …“

14

Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgefordert hatte, ihre Benachrichtigung vom 14. September 2012 zurückzunehmen, teilte diese der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. September 2012 mit, eine Abgabe von zwei Getränken zum Preis von einem erfülle ebenso den Tatbestand der verbilligten Abgabe (50 % Ermäßigung) und sei gemäß der Verfügung vom 29. Oktober 2008 nicht zulässig. Eine Rücknahme komme daher nicht in Betracht. Die Antragstellerin werde darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung ein bereits angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt werden könne.

15

Daraufhin hat die Antragstellerin am 24. September 2012 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass die Untersagung der streitgegenständlichen Veranstaltung am 29. September 2012 von der Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 mit umfasst sei, sei unzutreffend. Eine „Euro Party", bei der die Getränke zu 1 € angeboten würden, sei mit der für den 29. September 2012 konzipierten Veranstaltung in keiner Weise vergleichbar. Belange des Jugendschutzes kämen nicht in Betracht, da die Veranstaltung auf Personen beschränkt sei, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hätten.

16

Die Verfügung vom 29. Oktober 2008 beinhalte auch nicht, dass die Antragstellerin auf unbestimmte Zeit keine alkoholischen Getränke mehr zu reduzierten Preisen abgeben dürfe. Die Antragsgegnerin überdehne hier ausdrücklich den Inhalt und zeitlichen Umfang der genannten Verfügung. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin leiste die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken zu verbilligten Preisen im Rahmen ihrer Veranstaltung am 29. September 2012 dem Alkoholmissbrauch keinen Vorschub. Von der Preisreduzierung der Getränke sei eine flaschenweise Abgabe von Spirituosen nicht umfasst. Die üblichen Getränkepreise der Antragstellerin lägen deutlich über dem Niveau, die auf einem pfälzischen Weinfest üblich seien, die alkoholfreien Getränke seien deutlich günstiger.

17

Die Antragstellerin beantragt,

18

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin in ihrer Diskothek „A-Club" Landau, A-Straße .., … Landau, für den 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG" mit der Auflage zu genehmigen, dass nur Personen Zutritt gewährt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine flaschenweise Abgabe von Spirituosen von der beworbenen Preisreduzierung ausgenommen ist,

19

hilfsweise

20

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Untersagung nebst Zwangsgeldandrohung vom 14. September 2012 bezüglich der von der Antragstellerin in ihrer Diskothek „A-Club" Landau, A-Straße .. in ... Landau für den 29. September 2012 geplanten Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG" zurückzunehmen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Sie führt aus, die Auflage vom 29. Oktober 2008 habe sich ausdrücklich nicht nur auf die Veranstaltung vom 1. November 2008 bezogen, sondern beanspruche allgemeine Geltung, alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Diese Verfügung sei bestandskräftig, ein Rechtsbehelf dagegen somit nicht mehr statthaft. Der Namenswechsel der Diskothek von „B Club“ zu „A-Club“ habe an der Wirksamkeit der Auflage nichts geändert.

II.

24

Das Begehren der Antragstellerin ist zulässig (1.) und begründet (2.).

25

1. Der Antrag ist zulässig.

26

1.1. Das Begehren der Antragstellerin bedarf zunächst der Auslegung gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich den Antrag gestellt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die im „A-Club“ Landau für den 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ mit den Auflagen zu genehmigen, dass nur Personen Zutritt gewährt wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine flaschenweise Abgabe von Spirituosen von der beworbenen Preisreduzierung ausgenommen ist, geht der Antrag ins Leere, da eine gesonderte Genehmigung der Veranstaltung am 29. September 2012 nach dem Gaststättengesetz nicht erforderlich ist. Unstatthaft ist ferner der hilfsweise gestellte weitere Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Untersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 14. September 2012 bezüglich der für den 29. September 2012 geplanten Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ zurückzunehmen. Denn das Schreiben vom 14. September 2012 enthält weder eine neue Grundverfügung noch eine Zwangsmittelandrohung; vielmehr wiederholt die Antragsgegnerin in dem genannten Schreiben lediglich ihre bereits zuvor gegenüber der Antragstellerin geäußerte Rechtsauffassung. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 14. September 2012 die Antragstellerin darauf aufmerksam macht, es könne im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2008 das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt werden, hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt.

27

Der Antrag der Antragstellerin ist aber entsprechend ihrem wahren Begehren auszulegen. Die Antragstellerin möchte die von ihr für den 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ im „A-Club“ in Landau durchführen, ohne befürchten zu müssen, von der Antragsgegnerin mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € sowie möglicherweise mit einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 GastG überzogen zu werden. Während die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass das Verbot der genannten Veranstaltung von der bestandskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2008 umfasst ist, vertritt die Antragstellerin die Rechtsansicht, eine „Euro Party", bei der die Getränke zu 1 € angeboten würden, sei mit der für den 29. September 2012 konzipierten Veranstaltung nicht vergleichbar und daher nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. September 2008 gewesen. Es liegt hier somit - vergleichbar der Situation der (drohenden) faktischen Vollziehung einer Grundverfügung - die Konstellation der drohenden Vollstreckung einer bestandskräftigen Grundverfügung vor. Während sich der Rechtsschutz bei der (drohenden) faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO analog richtet (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 80 Rn. 241), ist der vorläufige Rechtsschutz der Antragstellerin gegen die drohenden Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin nach Ansicht der Kammer im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Allerdings geht es hier nicht um die Geltendmachung von nachträglichen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, die im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben werden können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 15). Vielmehr begehrt die Antragstellerin die vorläufige oder einstweilige Feststellung, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die streitgegenständliche Veranstaltung am 29. September 2012 keine Vollstreckungsmaßnahmen aus der Verfügung vom 29. Oktober 2008 herleiten darf.

28

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach inzwischen allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, GewArch 2003, 243; NJW 1986, 1483; OVG Niedersachsen, DVBl 2012, 705; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 9; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 147). Dem steht auch nicht das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachtende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da das Gericht eine nur vorläufige Feststellung trifft (BVerfG, NJW 1988, 249).

29

1.2. Ein für die Anordnung erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Beteiligten muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite abverlangen zu können (vgl. z.B. BVerwG, NVwZ 2012, 162). Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist hier in der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage zu sehen, ob die Verfügung vom 29. Oktober 2008 das Verbot der Veranstaltung am 29. September 2012 umfasst und auf Grund dessen im Falle eines Verstoßes die Antragsgegnerin berechtigt ist, gegenüber der Antragstellerin Konsequenzen zu ziehen. Damit ist die rechtliche Einstellung der Beteiligten zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig artikuliert worden, dass ein konkretes Rechtsverhältnis zu bejahen ist.

30

1.3. Die Antragstellerin kann sich auch auf ein Feststellungsinteresse berufen, wie es für eine feststellende einstweilige Anordnung erforderlich ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 36). Sie hat ein berechtigtes Interesse an der umgehenden Feststellung der Frage, ob die Verfügung vom 29. Oktober 2008 auch das Verbot der Veranstaltung am 29. September 2012 umfasst, denn die Antragstellerin würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn sie die Veranstaltung durchführen sollte, obwohl ihr dies entsprechend der Rechtsansicht der Antragsgegnerin untersagt wäre. Ein von einem Bußgeldverfahren Betroffener hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage "nicht auf der Anklagebank" zu erleben, sondern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das ordentliche Gericht nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der ordnungswidrig begangenen Handlung ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 929/10 -, juris).

31

1.4. Schließlich kann hier auch nicht das qualifizierte Rechtsschutzinteresse in Abrede gestellt werden.

32

Wegen des in § 123 Abs. 5 VwGO als einfachgesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Gewaltenteilung angeordneten Vorrangs der Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO kommt die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. das Verwaltungshandeln abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen nachträglichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 28; Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Eine derartige Unzumutbarkeit kann bestehen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3691; BVerwGE 77, 207; OVG Niedersachsen, DVBl 2012, 705).

33

Derzeit besteht für die Antragstellerin (noch) nicht die Möglichkeit eines gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Träfe die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2008 das Verbot der Veranstaltung am 29. September 2012 umfasst, stünde die Unzulässigkeit der genannten Party bereits bestandskräftig fest; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO liefe daher ins Leere. Folgt man hingegen der Ansicht der Antragstellerin, eine „1-Euro Party" sei mit der für den 29. September 2012 konzipierten Veranstaltung nicht vergleichbar und deshalb nicht Gegenstand der Verfügung vom 29. Oktober 2008 gewesen, fehlt es bisher an einer von der Antragsgegnerin erlassenen und für sofort vollziehbar erklärten neuen Auflage nach § 5 GastG, gegen den die Antragstellerin einen repressiven Rechtsbehelf richten und die aufschiebende Wirkung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO wiederherstellen lassen könnte. Ein weiteres Zuwarten ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin sieht sich – wie in der Antragserwiderung vom 25. September 2012 ausgeführt – zum Erlass einer neuen Auflage nicht veranlasst. Bei Durchführung der Veranstaltung am 29. September 2012 droht der Antragstellerin jedoch zum einen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 64 LVwVG sowie der Erlass eines Bußgeldbescheids wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 GastG. Beides kann die Antragstellerin nur dadurch abwenden, dass sie von der Durchführung der Veranstaltung Abstand nimmt.

34

Zwar drohen der Antragstellerin nach Ansicht der Kammer keine schweren und unzumutbaren Nachteile, wenn die Antragsgegnerin im Falle der Realisierung der Party am 29. September 2012 ein Zwangsgeld festzusetzen sollte. Denn dagegen könnte die Antragstellerin Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO stellen. Dass der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schwere oder irreparable und daher unzumutbare Nachteile drohen, ist nicht ernsthaft zu besorgen.

35

Allerdings kann von der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht verlangt werden, sich auf ein ebenso mögliches Bußgeldverfahren wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 GastG einzulassen. Wie bereits ausgeführt, kann es dem Betroffenen in den Fällen, in denen die Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen - hier dem Geltungsumfang der Verfügung vom 29. Oktober 2008 - abhängt, nicht zuzumuten sein, diese Klärung „auf der Anklagebank“ erleben zu müssen (vgl. BVerfG, GewArch 2003, 243; BVerwGE 39, 247). Von einer solchen Unzumutbarkeit geht die Kammer vorliegend aus.

36

2. Der Antrag muss auch in der Sache Erfolg haben. Die Antragstellerin hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sog. Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (sog. Anordnungsanspruch), glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und damit einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, in Bezug auf die am 29. September 2012 geplante Veranstaltung „2FOR1 ALL NIGHT LONG“ in der Diskothek „A-Club“ in Landau, A-Straße .., Vollstreckungsmaßnahmen aus der gegenüber der Antragstellerin ergangenen bestandskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2008 Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

37

Die Kammer teilt nicht die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die Verfügung vom 29. Oktober 2008 umfasse auch das Verbot der Veranstaltung vom 29. September 2012, weil darin nicht nur der Verkauf von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen für die „1-Euro-Party“ am 1. November 2008, sondern darüber hinaus für alle weiteren Veranstaltungen in der Zukunft untersagt worden sei. Zwar steht der Wortlaut des Tenors der Verfügung dieser Auslegung nicht von vornherein entgegen. Um dem Bestimmtheitsgebot des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG zu genügen, ist hier neben dem Hauptausspruch aber auch die Begründung des Bescheids heranzuziehen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1324). Vielmehr muss für den Betroffenen - hier die Antragstellerin - und einen objektiven verständigen Dritten aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen des Verwaltungsakts die getroffene Regelung so klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Unklare Angaben im Hauptausspruch sind daher unschädlich, wenn eine hinreichende Konkretisierung durch sprachlich genau gefasste Formulierungen in der Begründung erfolgt.

38

Aus der Sicht eines objektiven verständigen Dritten konnte der Tenor der Verfügung vom 29. Oktober 2008 im Zusammenhang mit den Gründen des Verwaltungsakts nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin das Konzept der „1 Euro-Party“ nicht akzeptierte und deshalb das Verbot aussprach. Aus diesem Grund machte die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Oktober 2008 auch keine Ausführungen zur Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die Auflage vom 29. Oktober 2008 nicht so zu verstehen war, dass jegliche Form der Abgabe von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen untersagt werden sollte. Neben dem von der Antragstellerin im Jahre 2008 gewählten Konzept, bei dem die Gäste einzelne Spirituosen zu einem äußerst niedrigen Preis konsumieren können (50-Cent-/1-Euro-Partys) gibt es die sog. „Flatrate-Partys“, bei denen alkoholische und auch nicht alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung an das Publikum zu einem einmalig zu entrichtenden Pauschalpreis abgegeben werden. Darüber hinaus finden Veranstaltungen statt, bei denen die Gäste zwei und mehr Getränke zum Preis von einem erhalten (so genannte Doppeldecker- oder Rabatt-Partys). Ferner gibt es Veranstaltungen, bei denen für einen bestimmten Zeitraum Getränke kostenfrei abgegeben („Pulleralarm“) oder zu bestimmten Uhrzeiten verbilligt verkauft (Happy-hour) werden (s. ausführlich zu dem Ganzen Guckelberger, LKV 2008, 385; Kaller/Juhl, KommJur 2007, 441; Scheidler, GewArch 2007, 276; Schröder/Führ, NVwZ 2008, 145; Scheidler, DÖV 2008, 189). Die Auflage vom 29. Oktober 2008 hatte ausweislich ihrer - von der Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Oktober 2008 gebilligten - Begründung die Zielrichtung, das Vorschubleisten von Alkoholmissbrauch insbesondere durch Jugendliche und Heranwachsende zu verhindern, mit dem infolge der Preisgestaltung der Antragstellerin von nur 1 € für ein beliebiges alkoholisches Getränk in ihrer Diskothek zu rechnen war.

39

Nach Ansicht der Kammer konnte die Auflage vom 29. Oktober 2008 auch deshalb nicht so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin damit für künftige Veranstaltungen jegliche Form der Abgabe von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen untersagen wollte, weil es für die Beantwortung der Frage, wann ein Vorschubleisten zu Alkoholmissbrauch anzunehmen ist, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Denn die Verhinderung von nicht kostendeckenden Preisen, die der Gastwirt wie jeder Unternehmer nur dann vornehmen wird, wenn er daraus einen anderweitigen Vorteil ziehen kann, seien es Gründe der Kundenwerbung oder der Verkauf anderer Produkte, ist gerade nicht Gegenstand des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Der Moment der Gefahrenabwehr, der in § 5 Abs. 1 GastG zutage tritt, rechtfertigt nur bei bestehender konkreter Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht bei einem pauschalen Gefahrenverdacht das Einschreiten der Aufsichtsbehörde (Hess. VGH, GewArch 2009, 353). Folglich ist jedes der dargestellten Veranstaltungskonzepte einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen.

40

Umfasste die Verfügung vom 29. Oktober 2008 daher nicht das Verbot von sog. Doppeldeckerparties, wie sie die Antragstellerin am 29. September 2012 veranstalten möchte, und hat die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin keine - für sofort vollziehbar erklärte - neue Auflage auf der Grundlage des § 5 GastG ausgesprochen, darf sie weder vollstreckungsrechtliche Konsequenzen daraus ziehen noch ordnungswidrigkeitenrechtlich gegen die Antragstellerin vorgehen.

41

Neben dem somit gegebenen Anordnungsanspruch besteht auch ein Anordnungsgrund, denn die streitgegenständliche Party soll bereits in drei Tagen stattfinden.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar ist die Antragstellerin mit ihren ausdrücklich gestellten Anträgen erfolglos geblieben. Da in der Sache ihrem Begehren jedoch stattgegeben wurde, ist es nicht angezeigt, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

43

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 30/10/2008 00:00

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Annotations

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.